Entscheidungsdatum
12.09.2024Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G310 2282402-1/8E
G310 2282402-1/8E,
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des kosovarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2023, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt unbefristeten Einreiseverbot und Nebenentscheidungen, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, XXXX , unter anderem wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Der Beschwerdeführer (BF) wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, römisch 40 , unter anderem wegen des Verbrechens des versuchten Mordes zu einer Freiheitsstrafe von 18 Jahren verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.06.2023 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw belangte Behörde) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß § 53 FPG mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.06.2023 wurde dem BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw belangte Behörde) die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit einem Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, FPG mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, eine schriftliche Stellungnahme einzubringen.
Am 11.08.2023 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein. Sinngemäß zusammengefasst brachte er vor, dass er schon seit dem Jahr 1998 in Österreich sei und noch nie Probleme gehabt habe. Er habe verschiedene Jobs gehabt, aufgrund der Kinder aber nicht viel arbeiten können. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe (Anm: der BF meint damit, dass er mit einem Kochlöffel jemanden auf die Handfläche geschlagen habe) und habe aus diesem gelernt. Doch auch seine Frau sei nicht ganz unschuldig. Sie habe vor Gericht in Bezug auf das Tatgeschehen gelogen und die 18 Jahre Freiheitsstrafe seien für das „Kochlöffel auf die Handfläche Schlagen“ zu viel. Auch die Aussage der Schwester seiner Frau bei der Polizeieinvernahme könne nicht stimmen. Er habe mit den vor Gericht gesagten Dingen nichts zu tun. Er und seine Frau haben sich geliebt, sie sei immer freiwillig zu ihm gekommen und es habe sich bei ihnen um eine glückliche Familie gehandelt. Er habe eine Familie mit Kindern in Österreich, habe fast sein Leben lang hier gelebt und bitte darum hier bleiben zu dürfen. Im Kosovo habe er bis auf seinen Bruder und dessen Kinder keine Familienangehörigen. In Österreich würden jedoch seine 10 Kinder und seine Frau leben. Am 11.08.2023 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein. Sinngemäß zusammengefasst brachte er vor, dass er schon seit dem Jahr 1998 in Österreich sei und noch nie Probleme gehabt habe. Er habe verschiedene Jobs gehabt, aufgrund der Kinder aber nicht viel arbeiten können. Er wisse, dass er einen Fehler gemacht habe Anmerkung, der BF meint damit, dass er mit einem Kochlöffel jemanden auf die Handfläche geschlagen habe) und habe aus diesem gelernt. Doch auch seine Frau sei nicht ganz unschuldig. Sie habe vor Gericht in Bezug auf das Tatgeschehen gelogen und die 18 Jahre Freiheitsstrafe seien für das „Kochlöffel auf die Handfläche Schlagen“ zu viel. Auch die Aussage der Schwester seiner Frau bei der Polizeieinvernahme könne nicht stimmen. Er habe mit den vor Gericht gesagten Dingen nichts zu tun. Er und seine Frau haben sich geliebt, sie sei immer freiwillig zu ihm gekommen und es habe sich bei ihnen um eine glückliche Familie gehandelt. Er habe eine Familie mit Kindern in Österreich, habe fast sein Leben lang hier gelebt und bitte darum hier bleiben zu dürfen. Im Kosovo habe er bis auf seinen Bruder und dessen Kinder keine Familienangehörigen. In Österreich würden jedoch seine 10 Kinder und seine Frau leben.
Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2023, Zl. XXXX , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem § 52 Abs 4 FPG iVm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I.), gem § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo gem § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem § 55 Abs 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) und gem § 53 Abs 1 und Abs 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 14.11.2023, Zl. römisch 40 , wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gem Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in den Kosovo gem Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gem Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) und gem Paragraph 53, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass den persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich die daraus resultierende Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen (geordnetes und funktionierendes Fremdenwesen) gegenüberstehe. Im Rahmen einer Abwägung sei dem Interesse der Öffentlichkeit mehr Gewicht einzuräumen. Des Weiteren sei es dem BF aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse zumutbar ein Leben fern ab seiner bisherigen Familie aufzubauen. Einer Abschiebung entgegenstehende Gründe seien im Verfahren weder behauptet worden noch hervorgekommen. Eine Frist für die freiwillige Ausreise sei aufgrund der aberkannten aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht zu gewähren. Der BF habe das schwerwiegendste aller Verbrechen – (versuchten) Mord – begangen und geplant, widerwertig und rücksichtslos agiert. Zudem habe er durch die gegenüber seiner Frau über Jahre hinweg fortgesetzt begangenen Verbrechen deren Hilfslosigkeit ausgenützt. Durch das massive Fehlverhalten des BF habe dieser jeglichen Schutz seines Privatlebens verwirkt. Zudem seien die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des BF nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen können. Es sei nicht nur von einer gegenwärtigen, sondern auch zukünftigen massiven Bedrohung für die öffentliche Ordnung auszugehen und mit einem Gesinnungswandel nicht zu rechnen. Aufgrund der Schwere und Umstände der durch den BF verübten Verbrechen sei mit einem unbefristeten Einreiseverbot vorzugehen.
Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.11.2023 mit den Anträgen den BF im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einzuvernehmen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG erteilt wird. Weiters werden folgende Eventualanträge gestellt: Es wird beantragt die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festzustellen und auszusprechen, dass der Aufenthalt des BF geduldet ist, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu Spruchpunkt V ersatzlos zu beheben, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.Dagegen richtet sich die gegenständliche Beschwerde vom 30.11.2023 mit den Anträgen den BF im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung einzuvernehmen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot aufgehoben, die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt und dem BF ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG erteilt wird. Weiters werden folgende Eventualanträge gestellt: Es wird beantragt die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo festzustellen und auszusprechen, dass der Aufenthalt des BF geduldet ist, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen, in eventu Spruchpunkt römisch fünf ersatzlos zu beheben, die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen und eine Frist für die freiwillige Ausreise zu gewähren.
Zudem wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 13.12.2023, G310 2282402-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und diese gem § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.Zudem wurde angeregt der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Teilerkenntnis des BVwG vom 13.12.2023, G310 2282402-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und diese gem Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
Im Wesentlichen wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der BF seit dem Jahr 1998 durchgehend und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei. Da seine Ex-Ehefrau und die 10 Kinder (davon 8 minderjährig) in Österreich leben, habe er familiäre und private Anknüpfungspunkte in Österreich. Die Einreise nach Österreich sei daher notwendig um die familiäre Beziehung aufrecht zu erhalten. Er bereue seine Tat und wolle sich nach der Haft rechtstreu verhalten. Der BF könne sich sehr gut in deutscher Sprache verständigen, sei jahrelang berufstätig gewesen, nach wie vor arbeitsfähig und -willig und habe ein selbstbestimmtes Leben geführt. Aufgrund der wenigen Anknüpfungspunkte zum Kosovo sei seine Bindung zu Österreich als sehr viel stärker anzusehen.
Die belangte Behörde legte dem BVwG mit Schreiben vom 04.12.2023, eingelangt am 06.12.2023, die gegenständliche Beschwerde mit den zugehörigen Verwaltungsakten vor.
Feststellungen:
Der BF wurde am XXXX in XXXX , Kosovo,geboren und ist kosovarischer Staatsbürger. Die dortige Landessprache Albanisch ist seine Muttersprache, er spricht auch Deutsch. Er ist geschieden und hat 10 Kinder, davon 8 minderjährig. Sowohl die Ex-Ehefrau des BF als auch seine Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft und leben in Österreich. Ansonsten verfügt der BF über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.Der BF wurde am römisch 40 in römisch 40 , Kosovo,geboren und ist kosovarischer Staatsbürger. Die dortige Landessprache Albanisch ist seine Muttersprache, er spricht auch Deutsch. Er ist geschieden und hat 10 Kinder, davon 8 minderjährig. Sowohl die Ex-Ehefrau des BF als auch seine Kinder besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft und leben in Österreich. Ansonsten verfügt der BF über keine Familienangehörigen im Bundesgebiet.
Die Schwester und der Bruder des BF, sowie die Kinder des Bruders, leben im Kosovo. Die Eltern des BF sind bereits verstorben. Ansonsten verfügt der BF über keine Familienangehörigen im Kosovo. Der BF nimmt im Rahmen seiner Unterbringung wöchentlich die Möglichkeit zur Videotelefonie mit seiner Schwester und seinem Bruder in Anspruch.
Zwischen 2001 und 2004 hielt sich der BF immer wieder für einige Monate in Österreich auf. Seit 2004 liegen durchgehend Wohnsitzmeldungen des BF vor. Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Wohnsitzmeldung am XXXX .2001 war der BF XXXX Jahre alt. Zuletzt wurde ihm am XXXX .2020 ein bis XXXX .2023 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ausgestellt. Ein Verlängerungsantrag wurde fristgerecht eingebracht. Zwischen 2001 und 2004 hielt sich der BF immer wieder für einige Monate in Österreich auf. Seit 2004 liegen durchgehend Wohnsitzmeldungen des BF vor. Zum Zeitpunkt seiner erstmaligen Wohnsitzmeldung am römisch 40 .2001 war der BF römisch 40 Jahre alt. Zuletzt wurde ihm am römisch 40 .2020 ein bis römisch 40 .2023 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ausgestellt. Ein Verlängerungsantrag wurde fristgerecht eingebracht.
Der BF ging zuletzt von XXXX .2020 bis XXXX .2020 einer Beschäftigung nach. Davor befand er sich 2017 in zwei Angestelltenverhältnissen, jedoch nur für insgesamt ca. eineinhalb Monaten. Auch für den Zeitraum von 2004 bis 2012 kann der BF keine längerfristigen Beschäftigungsverhältnisse aufweisen. Der Bezug von Arbeitslosengeld erfolgte von XXXX .2005 bis XXXX .2005, von XXXX .2005 bis XXXX .2005, von XXXX .2006 bis XXXX .2006 und von XXXX .2008 bis XXXX .2008.Der BF ging zuletzt von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 einer Beschäftigung nach. Davor befand er sich 2017 in zwei Angestelltenverhältnissen, jedoch nur für insgesamt ca. eineinhalb Monaten. Auch für den Zeitraum von 2004 bis 2012 kann der BF keine längerfristigen Beschäftigungsverhältnisse aufweisen. Der Bezug von Arbeitslosengeld erfolgte von römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005, von römisch 40 .2005 bis römisch 40 .2005, von römisch 40 .2006 bis römisch 40 .2006 und von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008.
Der BF ist in Österreich nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation.
Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022, rechtskräftig seit XXXX .2023, XXXX , wurde der BF wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 3 vierter Fall StGB, des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Fall zu einer achtzehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 21 Abs 2 StGB wurde die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen. Der BF wurde in Österreich einmal strafgerichtlich verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, rechtskräftig seit römisch 40 .2023, römisch 40 , wurde der BF wegen der Verbrechen der schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz 3, vierter Fall StGB, des Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB und der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Fall zu einer achtzehnjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ausgesprochen.
Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF
A./zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt XXXX 2008 seine EhegattinA./zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt römisch 40 2008 seine Ehegattin
I./ unter Anwendung schwerer Gewalt, indem er ein von ihm abgeschnittenes Kabel eines Wasserkochers im Badezimmer ansteckte und ca. 1-2 Sekunden gegen ihren Brustbereich hielt, als sie nach dem Duschen nass und nackt in der Badewanne stand, wodurch sich ihr Körper versteifte, sie in der Badewanne umstürzte und zu zittern begann, zu einer Handlung, nämlich zum Zugeständnis, ihrer Schwester ihre aktuelle Adresse in XXXX , mitgeteilt zu haben, zu nötigen versuchte; römisch eins./ unter Anwendung schwerer Gewalt, indem er ein von ihm abgeschnittenes Kabel eines Wasserkochers im Badezimmer ansteckte und ca. 1-2 Sekunden gegen ihren Brustbereich hielt, als sie nach dem Duschen nass und nackt in der Badewanne stand, wodurch sich ihr Körper versteifte, sie in der Badewanne umstürzte und zu zittern begann, zu einer Handlung, nämlich zum Zugeständnis, ihrer Schwester ihre aktuelle Adresse in römisch 40 , mitgeteilt zu haben, zu nötigen versuchte;
II./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt XXXX 2008 seine Ehegattin zu töten versuchte, indem er ein von ihm abgeschnittenes Kabel eines Wasserkochers im Badezimmer ansteckte und ca. 1-2 Sekunden gegen ihren Brustbereich hielt, als sie nach dem Duschen nass und nackt in der Badewanne stand, wodurch sich ihr Körper versteifte, sie in der Badewanne umstürzte und zu zittern begann; römisch zwei./ zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt römisch 40 2008 seine Ehegattin zu töten versuchte, indem er ein von ihm abgeschnittenes Kabel eines Wasserkochers im Badezimmer ansteckte und ca. 1-2 Sekunden gegen ihren Brustbereich hielt, als sie nach dem Duschen nass und nackt in der Badewanne stand, wodurch sich ihr Körper versteifte, sie in der Badewanne umstürzte und zu zittern begann;
B./ im Zeitraum vom XXXX .2009 bis ca XXXX .2021, mithin längere Zeit hindurch, gegen seine Ehegattin fortgesetzt Gewalt ausübte, wobei er durch das Verbot, die Wohnung ohne seine Erlaubnis alleine zu verlassen, dieser nur während von ihm vorgegebenen Zeiträume fernzubleiben, sowie die Ansichnahme ihrer Bankomatkarte auch eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung von über einem Jahr bewirkte, indem erB./ im Zeitraum vom römisch 40 .2009 bis ca römisch 40 .2021, mithin längere Zeit hindurch, gegen seine Ehegattin fortgesetzt Gewalt ausübte, wobei er durch das Verbot, die Wohnung ohne seine Erlaubnis alleine zu verlassen, dieser nur während von ihm vorgegebenen Zeiträume fernzubleiben, sowie die Ansichnahme ihrer Bankomatkarte auch eine erhebliche Einschränkung ihrer autonomen Lebensführung von über einem Jahr bewirkte, indem er
I./ ihr zunächst zumindest einmal pro Woche, sowie ab 2019 im Durschnitt alle 14 Tage Ohrfeigen, Faustschläge ins Gesicht, sowie gegen den Körper versetzte, sie zu Boden stieß, trat und würgte;römisch eins./ ihr zunächst zumindest einmal pro Woche, sowie ab 2019 im Durschnitt alle 14 Tage Ohrfeigen, Faustschläge ins Gesicht, sowie gegen den Körper versetzte, sie zu Boden stieß, trat und würgte;
II./ sie widerrechtlich längere Zeit, nämlich zumindest einige Stunden und nicht bloß kurzfristig, gefangen hielt, indem er sie regelmäßig zumindest durchschnittlich einmal im Monat mehrfach auch die Nacht in der Wohnung einsperrte und die Schlüssel an sich nahm,römisch zwei./ sie widerrechtlich längere Zeit, nämlich zumindest einige Stunden und nicht bloß kurzfristig, gefangen hielt, indem er sie regelmäßig zumindest durchschnittlich einmal im Monat mehrfach auch die Nacht in der Wohnung einsperrte und die Schlüssel an sich nahm,
III./ sie zumindest einmal im Monat durch wiederholte gefährliche Drohungen, nämlich die sinngemäßen Äußerungen, sie werde es bereuen, wenn sie die Polizei rufe, wenn sie etwas sage, werde sie es nicht überleben, wenn die Polizei vor der Türe stehe, sei sie schon tot, bevor diese hereinkomme, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung gegen ihn nötigte. römisch drei./ sie zumindest einmal im Monat durch wiederholte gefährliche Drohungen, nämlich die sinngemäßen Äußerungen, sie werde es bereuen, wenn sie die Polizei rufe, wenn sie etwas sage, werde sie es nicht überleben, wenn die Polizei vor der Türe stehe, sei sie schon tot, bevor diese hereinkomme, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von einer Anzeigenerstattung gegen ihn nötigte.
Bei der Strafbemessung wirkten sich das Zusammentreffen von drei Verbrechen und die Begehung zum Nachteil einer Angehörigen erschwerend aus; die bisherige Unbescholtenheit wurde als mildernd berücksichtigt.
Hinsichtlich der Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher wird auf das Sachverständigengutachten verwiesen, wonach beim BF eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit sadistischen-narzisstischen und dissozialen Anteilen besteht. Seine Handlungen zeigen diese schwerwiegende Persönlichkeitsstörung mit narzisstischer Überhöhung und sadistischen Handlungselementen. Aufgrund dieser gegenständlichen geistigen und seelischen Abartigkeit höheren Grades besteht die hohe Gefahr, der BF werde Handlungen mit schweren Folgen, insbesondere schwere und absichtliche Körperverletzungen bis hin zu Tötungsdelikten, auch als Racheaktion, begehen.
Eine andere Möglichkeit als die Anstaltsunterbringung, diese von ihm ausgehende Gefährdung für andere abzuwenden, ist im Hinblick auf die vorliegende Persönlichkeitsstörung des BF zum jetzigen Zeitpunkt nicht gegeben. Wie sich auch in der Verhandlung zeigte, ist der BF völlig frei von Selbstkritik und zeigte keinerlei kritisch-reuige Einsicht.
Die Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt XXXX vollzogen. Der Strafantritt erfolgte mit XXXX .2023. Davor befand sich der BF seit XXXX .2021 in Untersuchungshaft. Das errechnete Strafende fällt auf den XXXX .2039. Eine bedingte Entlassung ist am XXXX .2030 bzw XXXX .2033 möglich. Der BF äußerte den Wunsch in sein Herkunftsland überstellt zu werden.Die Maßnahme wird derzeit in der Justizanstalt römisch 40 vollzogen. Der Strafantritt erfolgte mit römisch 40 .2023. Davor befand sich der BF seit römisch 40 .2021 in Untersuchungshaft. Das errechnete Strafende fällt auf den römisch 40 .2039. Eine bedingte Entlassung ist am römisch 40 .2030 bzw römisch 40 .2033 möglich. Der BF äußerte den Wunsch in sein Herkunftsland überstellt zu werden.
Im Haftzeitraum von XXXX .2022 bis XXXX .2024 wurde der BF mehrmals von einer Sozialbetreuerin, einem Bekannten, einem Verwandten und Rechtsanwälten besucht. Von seiner Ex-Ehefrau oder seinen Kindern wurde er jedoch nie besucht. Die Kinder des BF lehnten während der gesamten Haftzeit sämtliche Kontaktaufnahmen ab und gaben gegenüber der Familiengerichtshilfe, der Kinder- und Jugendwohlfahrt sowie über die Kindesmutter an, dass sie keinen Kontakt zum BF wünschen.Im Haftzeitraum von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2024 wurde der BF mehrmals von einer Sozialbetreuerin, einem Bekannten, einem Verwandten und Rechtsanwälten besucht. Von seiner Ex-Ehefrau oder seinen Kindern wurde er jedoch nie besucht. Die Kinder des BF lehnten während der gesamten Haftzeit sämtliche Kontaktaufnahmen ab und gaben gegenüber der Familiengerichtshilfe, der Kinder- und Jugendwohlfahrt sowie über die Kindesmutter an, dass sie keinen Kontakt zum BF wünschen.
Aktuell ist der BF im Rahmen der Haft im Fremdbetrieb ( XXXX ) beschäftigt. Der Umgang mit Beamt:innen und Mit-Untergebrachten ist in Ordnung und höflich. Ansonsten ist das Verhalten des BF als eher zurückhaltend zu beschreiben. Der BF wird regelmäßig sozialarbeiterisch, sozialpsychiatirisch und klinisch-psychologisch im Zuge des klinischen Case Managements betreut. Seit Beginn seiner Inhaftierung zeigt sich der BF in Gesprächen mit dem Sozialen Dienst fordernd in der Kontaktherstellung zu seinen Kindern, aktuell nur hinsichtlich seiner jüngeren Töchter. Der BF versucht über das zuständige Pflegschaftsgericht Kontakt zu seinen Kindern herzustellen.Aktuell ist der BF im Rahmen der Haft im Fremdbetrieb ( römisch 40 ) beschäftigt. Der Umgang mit Beamt:innen und Mit-Untergebrachten ist in Ordnung und höflich. Ansonsten ist das Verhalten des BF als eher zurückhaltend zu beschreiben. Der BF wird regelmäßig sozialarbeiterisch, sozialpsychiatirisch und klinisch-psychologisch im Zuge des klinischen Case Managements betreut. Seit Beginn seiner Inhaftierung zeigt sich der BF in Gesprächen mit dem Sozialen Dienst fordernd in der Kontaktherstellung zu seinen Kindern, aktuell nur hinsichtlich seiner jüngeren Töchter. Der BF versucht über das zuständige Pflegschaftsgericht Kontakt zu seinen Kindern herzustellen.
Die Ex-Ehefrau des BF erhält Anrufe von Angehörigen eines anderen Untergebrachten. Dies ist durch den Umstand begründet, dass der BF ihre Telefonnummer an viele Personen weitergab.
Abseits seiner Verurteilung wurde der BF zudem verdächtigt über viele Jahre – etwa ab 2009 – auch gegenüber seinen Kindern gewalttätig gewesen zu sein, indem er diese zum Beispiel regelmäßig – unter anderem mit einem Kochlöffel – geschlagen und ihnen immer wieder das Verlassen der Wohnung verboten habe. Auch sei es zu einem sexuellen Übergriff auf seine älteste Tochter gekommen. Aufgrund dieser Vorwürfe erfolgte jedoch keine Anklage.
Ab 2009 kam es aufgrund diverser Meldungen mehrfach zu Kontaktaufnahmen durch das Jugendamt. Als der Sohn des BF im XXXX 2021 in der Schule von Gewalttätigkeiten seines Vaters berichtete und die Schule in der Folge die Ehefrau des BF kontaktierte, erstattete diese letztlich Anzeige und flüchtete mit den Kindern in ein Frauenhaus. Gegen den BF wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen.Ab 2009 kam es aufgrund diverser Meldungen mehrfach zu Kontaktaufnahmen durch das Jugendamt. Als der Sohn des BF im römisch 40 2021 in der Schule von Gewalttätigkeiten seines Vaters berichtete und die Schule in der Folge die Ehefrau des BF kontaktierte, erstattete diese letztlich Anzeige und flüchtete mit den Kindern in ein Frauenhaus. Gegen den BF wurde ein Betretungs- und Annäherungsverbot ausgesprochen.
Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich weitestgehend ohne Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG.
Die Identität des BF ergibt sich aus den unbedenklichen Verwaltungsakten, insbesondere dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Zentralen Personenstandsregister (ZPR). Die Deutschkenntnisse des BF werden durch die von ihm handschriftlich geschriebene Stellungnahme belegt. Die albanischen Sprachkenntnisse sind aufgrund dessen, dass – wie sich auch aus der Stellungnahme des BF ergibt – Deutsch offenkundig nicht die Muttersprache des BF ist und aufgrund seiner Herkunft anzunehmen.
Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen im Kosovo und in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme und Beschwerde. Dass der BF im Kosovo auch eine Schwester hat sowie der geäußerste Wunsch in sein Herkunftsland überstellt zu werden, ergibt sich aus dem eingeholten Kurzbericht über das Vollzugsverhalten des Forensisch-Therapeutischen Zentrums XXXX (FTZ XXXX ) vom XXXX .2024. An der Richtigkeit des – von fachkundigen Experten auf dem Gebiet der klinischen Psychologie verfassten – Kurzberichts ist nicht zu zweifeln. Die Scheidung des BF geht aus dem eingeholten Auszug aus dem ZPR hervor. Die Feststellungen zu seinen privaten und familiären Anknüpfungen im Kosovo und in Österreich beruhen auf seinen Angaben in der schriftlichen Stellungnahme und Beschwerde. Dass der BF im Kosovo auch eine Schwester hat sowie der geäußerste Wunsch in sein Herkunftsland überstellt zu werden, ergibt sich aus dem eingeholten Kurzbericht über das Vollzugsverhalten des Forensisch-Therapeutischen Zentrums römisch 40 (FTZ römisch 40 ) vom römisch 40 .2024. An der Richtigkeit des – von fachkundigen Experten auf dem Gebiet der klinischen Psychologie verfassten – Kurzberichts ist nicht zu zweifeln. Die Scheidung des BF geht aus dem eingeholten Auszug aus dem ZPR hervor.
Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF in Österreich ergeben sich aus den Wohnsitzmeldungen im ZMR. Dass der BF entsprechend seinen Angaben seit 1998 in Österreich aufhältig ist, kann mangels entsprechender Nachweise nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zum Aufenthaltstitel des BF ergeben sich aus dem IZR.
Die Feststellungen zu den Beschäftigungen und dem Arbeitslosengeldbezug des BF basieren auf dem eingeholten Versicherungsdatenauszug.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts XXXX . Das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Die Untersuchungshaft ergibt sich aus der Verständigung des BFA durch das Landesgericht XXXX .Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 . Das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor. Die Untersuchungshaft ergibt sich aus der Verständigung des BFA durch das Landesgericht römisch 40 .
Die im Rahmen der Haft erhaltenen Besuche ergeben sich aus den eingeholten Besucherlisten des FTZ XXXX und der Justizanstalt XXXX . Aus diesen ist ersichtlich, dass der BF nie von seiner Ex-Ehefrau oder Kindern besucht wurde. Die ausdrückliche Ablehnung des Kontakts zum BF seitens seiner Kinder geht aus dem Kurzbericht des FTZ XXXX hervor. Es ist somit zweifelsfrei erwiesen, dass die in Österreich lebende Familie des BF keinen Kontakt mehr zu diesem wünscht.Die im Rahmen der Haft erhaltenen Besuche ergeben sich aus den eingeholten Besucherlisten des FTZ römisch 40 und der Justizanstalt römisch 40 . Aus diesen ist ersichtlich, dass der BF nie von seiner Ex-Ehefrau oder Kindern besucht wurde. Die ausdrückliche Ablehnung des Kontakts zum BF seitens seiner Kinder geht aus dem Kurzbericht des FTZ römisch 40 hervor. Es ist somit zweifelsfrei erwiesen, dass die in Österreich lebende Familie des BF keinen Kontakt mehr zu diesem wünscht.
Die Feststellungen zum Vollzugsverhalten des BF wurden dem Kurzbericht des FTZ XXXX entnommen. Aus diesem geht auch hervor, dass der BF die Telefonnummer seiner Ex-Ehefrau an andere Personen weitergab und diese nun Anrufe erhalte. Die Feststellungen zum Vollzugsverhalten des BF wurden dem Kurzbericht des FTZ römisch 40 entnommen. Aus diesem geht auch hervor, dass der BF die Telefonnummer seiner Ex-Ehefrau an andere Personen weitergab und diese nun Anrufe erhalte.
Die Feststellungen zu den Verdächtigungen abseits der Verurteilung des BF basieren ebenfalls auf dem Kurzbericht der FTZ XXXX . Aufgrund der der Stellungnahme des BF, in welcher er ebenfalls vom Schlagen mit einem Kochlöffel spricht, scheinen die Verdächtigungen plausibel. Deren Plausibilität ergibt sich auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der verurteilten Verbrechen des BF. Die Feststellungen zu den Verdächtigungen abseits der Verurteilung des BF basieren ebenfalls auf dem Kurzbericht der FTZ römisch 40 . Aufgrund der der Stellungnahme des BF, in welcher er ebenfalls vom Schlagen mit einem Kochlöffel spricht, scheinen die Verdächtigungen plausibel. Deren Plausibilität ergibt sich auch im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der verurteilten Verbrechen des BF.
Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Zuletzt wurde ihm am XXXX .2020 ein bis XXXX .2023 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ausgestellt. Ein Verlängerungsantrag wurde fristgerecht eingebracht. Der BF befindet sich durch den zuletzt rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag vom XXXX gemäß § 24 Abs 1 NAG durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.Der BF ist als kosovarischer Staatsangehöriger Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Zuletzt wurde ihm am römisch 40 .2020 ein bis römisch 40 .2023 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ ausgestellt. Ein Verlängerungsantrag wurde fristgerecht eingebracht. Der BF befindet sich durch den zuletzt rechtzeitig gestellten Verlängerungsantrag vom römisch 40 gemäß Paragraph 24, Absatz eins, NAG durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet.
Gemäß § 52 Abs 4 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG oder § 11 Abs 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Z 1) oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs 1 und 2 NAG) entgegensteht (Z 4).Gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, unter anderem dann eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund gemäß Paragraph 60, AsylG oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre (Ziffer eins,) oder wenn der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG) entgegensteht (Ziffer 4,).
Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß § 11 Abs 2 Z 1 NAG nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist gemäß § 11 Abs 4 Z 1 NAG insbesondere dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.Aufenthaltstitel dürfen einem Fremden gemäß Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG nur dann erteilt werden, wenn sein Aufenthalt nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Dies ist gemäß Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG insbesondere dann der Fall, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art 8 EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Abs 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, muss eine sein Gesamtverhalten berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. Außerdem ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (§ 53 Abs 3 Z 1 erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß § 53 Abs 3 Z 5 FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist insbesondere bei einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten der Fall (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG). Bei einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG sogar ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen werden.
Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden. Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das Persönlichkeitsbild, das sich daraus ergibt. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).
Sowohl für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wie auch für die Verhängung eines (unbefristeten) Einreiseverbotes gegen den BF wäre somit eine Gefährdungsprognose anzustellen, wobei für die Frage, ob eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen ist, auf den Zeitpunkt der hypothetischen Ausreise bzw. der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung abzustellen ist (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127; VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum mit XXXX .2039 datierten Haftentlassungszeitpunkt ist es unmöglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzunehmen. Ob eine bedingte Entlassung des BF mit frühestens XXXX .2030 oder XXXX .2033 erfolgt, ist zudem mehr als fraglich. Diese Maßnahmen sind daher nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen (VwGH vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).Bei der Gefährdungsprognose ist auf den Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung aus der Strafhaft abzustellen (VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0088; VwGH 29.9.2020, Ra 2020/21/0297; VwGH 9.6.2022, Ra 2021/21/0238). Wenngleich bei einem Kapitalverbrechen auch nach dem Vollzug einer langjährigen Freiheitsstrafe das weitere Vorliegen einer maßgeblichen Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert sein kann (VwGH 22.2.2021, Ra 2020/21/0537), ist nicht ausgeschlossen, dass schon der Vollzug einer langen Freiheitsstrafe zu einer maßgeblichen Gefährdungsminderung führen könnte. In einer solchen Konstellation sind konkrete Feststellungen zu der begangenen Straftat, zu deren Hintergrund und Begleitumständen samt den für die Strafbemessung maßgeblichen Milderungs- und Erschwerungsgründen zu treffen, aber auch die weitere Entwicklung während der Strafhaft einzubeziehen (VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0113). Auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung ist auf den Zeitpunkt der Haftentlassung abzustellen (VwGH 20.12.2022, Ra 2022/21/0127). Wegen der nicht absehbaren weiteren Entwicklungen bis zum mit römisch 40 .2039 datierten Haftentlassungszeitpunkt ist es unmöglich, eine auf den Zeitpunkt der Durchsetzbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen bezogene Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen dafür vorzunehmen. Ob eine bedingte Entlassung des BF mit frühestens römisch 40 .2030 oder römisch 40 .2033 erfolgt, ist zudem mehr als fraglich. Diese Maßnahmen sind daher nicht schon in einem frühen Stadium der Strafhaft, sondern erst zeitnah zu deren Beendigung zu erlassen (VwGH vom 23.05.2024, Ra 2022/21/0224).
Diese vom Verwaltungsgerichtshof zur Frage des Zeitpunkts der Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot entwickelte Rechtsprechung ist im gegenständlichen Fall heranzuziehen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist es noch nicht möglich abzusehen, welche Entwicklung der BF im Maßnahmenvollzug durchleben wird und ob, bejahendenfalls welche Änderungen in seinem Persönlichkeitsprofil in den kommenden Jahren erzielt werden können. In dem derzeit noch frühen Stadium seiner sozialpsychiatrischen und klinisch-psychologischen Behandlung ist nicht klar zu prognostizieren, wie er sich in den kommenden Jahren mit seinem Verhalten und dessen Folgen auseinandersetzen wird und ob bzw. welche Erfolge therapeutische Maßnahmen haben werden.
In Hinblick auf die oben zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung ist die Rückkehrentscheidung samt dem verhängten Einreiseverbot daher in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben. Das BFA wird die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen den BF in zeitlicher Nähe zu einem möglichen Entlassungszeitpunkt aus dem Maßnahmen- und aus dem Strafvollzug - auch unter dem Gesichtspunkt seiner bis dahin allenfalls geänderten persönlichen Verhältnisse – neuerlich prüfen müssen.
Im Ergebnis ist die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot mangels der Möglichkeit der Erstellung einer validen Gefährlichkeitsprognose und Interessenabwägung derzeit nicht rechtskonform. Dies bedingt zugleich die Gegenstandslosigkeit der auf die Erlassung der Rückkehrentscheidung aufbauenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, der daher in Stattgebung der Beschwerde zur Gänze ersatzlos zu beheben ist.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen - speziell die rezente höchstgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigend - geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.Da der relevante Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen - speziell die rezente höchstgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigend - geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil von deren Durchführung keine weitere Klärung der Angelegenheit zu erwarten ist.
Zu Spruchteil B):
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Kassation real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:G310.2282402.1.00Im RIS seit
26.09.2024Zuletzt aktualisiert am
26.09.2024