Entscheidungsdatum
18.09.2024Norm
AsylG 2005 §12a Abs2Spruch
,
I423 1253517-4/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Nigeria:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela GREML in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.09.2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria:
A)
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A), Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B), Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
,
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer brachte bereits am 28.06.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2004 gemäß § 7 AsylG 1997 idgF abgewiesen und gemäß § 8 AsylG 1997 idgF ausgesprochen wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.03.2007, Zl. XXXX , abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 02.04.2007 in Rechtskraft.1. Der Beschwerdeführer brachte bereits am 28.06.2004 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.09.2004 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 idgF abgewiesen und gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 idgF ausgesprochen wurde, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria zulässig ist. Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 idgF aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. Die Berufung gegen diesen Bescheid wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 29.03.2007, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 02.04.2007 in Rechtskraft.
2. Am 18.01.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die gegen den Bescheid erhobene Berufung vom 08.02.2008 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2008 nach § 68 Abs. 1 AVG idgF abgewiesen.2. Am 18.01.2008 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.01.2008 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen wurde. Die gegen den Bescheid erhobene Berufung vom 08.02.2008 wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 20.02.2008 nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF abgewiesen.
3. Der BF stellte am 06.10.2019 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er an, dass er seine Angaben bei seinem ersten Asylantrag im Jahre 2004 aufrechthalte, auch wenn er damals 2008 wieder in sein Herkunftsland abgeschoben worden sei. Im Jahr 2009 und 2017 seien zwei Brüder durch Mafiagruppierungen ermordet worden. Ab dem Jahr 2017 sei ihm bekannt gewesen, dass diese Leute auch ihn töten würden, weshalb er von seinem Heimatort nach Lagos geflüchtet sei und sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Er habe Nigeria wegen Problemen mit seinem Vater verlassen. Der Vater sei Kultist gewesen und der Beschwerdeführer habe als Christ dem Kult des Vaters nicht beitreten wollen. Seine zwei Brüder seien in XXXX vor drei, vier Jahren getötet worden, auch er sei attackiert worden und werde immer noch nach ihm gesucht. In Nigeria sei er nicht sicher.3. Der BF stellte am 06.10.2019 einen weiteren Folgeantrag auf internationalen Schutz. Befragt zu seinen Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates gab er an, dass er seine Angaben bei seinem ersten Asylantrag im Jahre 2004 aufrechthalte, auch wenn er damals 2008 wieder in sein Herkunftsland abgeschoben worden sei. Im Jahr 2009 und 2017 seien zwei Brüder durch Mafiagruppierungen ermordet worden. Ab dem Jahr 2017 sei ihm bekannt gewesen, dass diese Leute auch ihn töten würden, weshalb er von seinem Heimatort nach Lagos geflüchtet sei und sich dort bis zu seiner Ausreise versteckt gehalten habe. Er habe Nigeria wegen Problemen mit seinem Vater verlassen. Der Vater sei Kultist gewesen und der Beschwerdeführer habe als Christ dem Kult des Vaters nicht beitreten wollen. Seine zwei Brüder seien in römisch 40 vor drei, vier Jahren getötet worden, auch er sei attackiert worden und werde immer noch nach ihm gesucht. In Nigeria sei er nicht sicher.
Mit Bescheid vom 07.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).Mit Bescheid vom 07.01.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als BFA oder belangte Behörde bezeichnet) den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass die Abschiebung des BF nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.02.2022 zu GZ I421 XXXX als unbegründet ab.Eine Beschwerde dagegen wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 02.02.2022 zu GZ I421 römisch 40 als unbegründet ab.
4. Den mittlerweile vierten Antrag auf internationalen Schutz stellte der Beschwerdeführer am 19.07.2024 im Zuge seiner Festnahme in seiner Wohnung. Vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er als Gründe gesundheitliche Probleme, mangelnden Versicherungsschutz und fehlende Unterstützung in der Lebensführung an und betonte, in Nigeria von ihm unbekannten Leuten gesucht und umgebracht zu werden.
5. Im Zuge seiner Einvernahme am 11.09.2024 vor dem BFA schilderte der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen der neuerlichen Asylantragstellung, dass er weiterhin von denselben Leuten verfolgt werde. Diese Bedrohung stehe im Zusammenhang mit dem heidnischen Kult des Vaters, den er als Christ nicht ausübte. Zwei Brüder von ihm seien bereits getötet worden und seit 2017 wisse er, dass auch er von diesen Leuten umgebracht werden würde. Zudem leide er an Bluthochdruck und einer Augenkrankheit.
6. Sogleich erfolgte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Verkündung des mündlichen Bescheides, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, den das BFA damit begründete, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 vorliegen würden. 6. Sogleich erfolgte im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme die Verkündung des mündlichen Bescheides, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde, den das BFA damit begründete, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit der Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe und die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegen würden.
7. Mit Schriftsatz vom 11.09.2024, physisch eingelangt bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts I423 am 16.07.2024, übermittelte die belangte Behörde sogleich dem Bundesverwaltungsgericht den Akt zur Beurteilung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Der ledige, volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Ika, zudem spricht er Englisch. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer war bereits von 10.11.2004 bis 26.02.2008 in Österreich melderechtlich erfasst. Bis ins Jahr 2008 wurden bereits zwei Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen und kehrte er nach Nigeria zurück. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 05.10.2019 erneut im Bundesgebiet auf und war von 07.10.2019 bis 02.02.2023 melderechtlich in Österreich erfasst. Derzeit verfügt er über keine aufrechte Meldeadresse, er hält sich seit 20.07.2024 in der XXXX in XXXX auf.Der Beschwerdeführer war bereits von 10.11.2004 bis 26.02.2008 in Österreich melderechtlich erfasst. Bis ins Jahr 2008 wurden bereits zwei Asylverfahren des Beschwerdeführers rechtskräftig negativ abgeschlossen und kehrte er nach Nigeria zurück. Der Beschwerdeführer hält sich seit mindestens 05.10.2019 erneut im Bundesgebiet auf und war von 07.10.2019 bis 02.02.2023 melderechtlich in Österreich erfasst. Derzeit verfügt er über keine aufrechte Meldeadresse, er hält sich seit 20.07.2024 in der römisch 40 in römisch 40 auf.
Der Beschwerdeführer hat in Nigeria die Grundschule besucht. Er hat keinen Beruf erlernt. In Nigeria hat der BF seinen Lebensunterhalt durch verschiedene Gelegenheitsarbeiten (zB Fisch verladen, Ladetätigkeiten) verdient.
Er leidet an Bluthochdruck und der Augenerkrankung Grüner Star (Glaukom), weshalb er in medizinischer Behandlung ist. Hierbei handelt es sich um keine lebensbedrohliche Erkrankung. Den letzten Augenarzttermin hatte der Beschwerdeführer am 12.09.2024.
In Österreich oder einem anderen EU-Staat verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Angehörigen. In Nigeria leben noch seine Eltern sowie seine zwei Schwestern und zwei Brüder.
Eine tiefgreifende Integration in beruflicher, sprachlicher und kultureller Hinsicht liegt nicht vor. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Strafgerichtlich ist er unbescholten.
1.2. Zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer stellte am 28.06.2004, 18.01.2008 und 06.10.2019 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, die alle rechtskräftig negativ entschieden wurden. Jeder Asylantrag gründet auf dem Vorbringen, er habe sich dem Kult des Vaters als sein Nachfolger nicht anschließen wollen und sei deswegen verfolgt worden. Leute, die einer Mafiagruppierung angehören, hätten ihn deswegen umbringen wollen.
In der Zeit zwischen Abschluss des zweiten Asylverfahrens 2008 und der erneuten Asylantragstellung im Jahr 2019 war er in Nigeria aufhältig. Seit Abschluss des dritten Asylverfahrens mit Erkenntnis dieses Gerichts vom 02.02.2022 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Er ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen.
1.3. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Im Verfahren über den dritten Folgeantrag auf Asyl machte der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt keine neuen, entscheidungswesentlichen Fluchtgründe, welche nach dem negativen Abschluss der vorherigen Asylverfahren entstanden sind, geltend, die eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ließen.
Der arbeitsfähige Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in Lebensgefahr sein, auch nicht in eine existenzgefährdende aussichtlose Situation gelangen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung iSv Art. 2, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, auch wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger oder unselbständiger Arbeit sichern bzw. auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen. Der arbeitsfähige Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht in Lebensgefahr sein, auch nicht in eine existenzgefährdende aussichtlose Situation gelangen. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt keine Bedrohung iSv Artikel 2, 3, EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Es kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, auch wenn sie in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Er kann seine existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger oder unselbständiger Arbeit sichern bzw. auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Der Folgeantrag wurde klar rechtsmissbräuchlich gestellt und wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.
Eine Verletzung des Art. 8 EMRK ist nicht gegeben.Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK ist nicht gegeben.
1.4. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im mündlich verkündeten Bescheid vom 11.09.2024 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. In diesem wurden die wesentlichen Auszüge aus dem aktuellen "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist keine Änderung eingetreten.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt den darin befindlichen Vorakteninhalten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde samt den darin befindlichen Vorakteninhalten und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde samt den darin befindlichen Vorakteninhalten unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie in die Beurkundung des mündlich verkündeten Bescheids. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Fremdenregister, der Grundversorgung sowie ein Sozialversicherungsdatenauszug wurden ergänzend zum vorliegenden Akt zur Person des Beschwerdeführers eingeholt.
2.3. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022, GZ I421 XXXX , getroffen und haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf etwaige verfahrenswesentliche Änderungen dazu ergeben. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers wurden bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022, GZ I421 römisch 40 , getroffen und haben sich im gegenständlichen Verfahren keine Hinweise auf etwaige verfahrenswesentliche Änderungen dazu ergeben.
Die mangelnde Berufstätigkeiten im Bundesgebiet, die Wohnsitzmeldungen in Österreich sowie seinen strafgerichtliche Unbescholtenheit erfahren dabei in den jeweiligen Auszügen (Sozialversicherungsdatenauszug, ZMR-Auszug und Strafregisterauszug) ihre Bestätigung. Aus dem GVS-Auszug geht in diesem Zusammenhang auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20.07.2024 in der Betreuungsstelle in XXXX aufhält.Die mangelnde Berufstätigkeiten im Bundesgebiet, die Wohnsitzmeldungen in Österreich sowie seinen strafgerichtliche Unbescholtenheit erfahren dabei in den jeweiligen Auszügen (Sozialversicherungsdatenauszug, ZMR-Auszug und Strafregisterauszug) ihre Bestätigung. Aus dem GVS-Auszug geht in diesem Zusammenhang auch hervor, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20.07.2024 in der Betreuungsstelle in römisch 40 aufhält.
Der Beschwerdeführer führte zuletzt vor dem BFA aus, an Bluthockdruck und einem Glaukom zu leiden (Protokoll vom 11.09.2024, AS 227 f), wobei Befunde über Augendruckkontrolle von der Krankenstation vorgelegt wurden (AS 237 ff), sowie eine Terminvormerkung bei einem Augenarzt (AS 241) für den 12.09.2024. Zwar gilt Hypertonie als wichtiger Risikofaktor für Nieren-, Gefäß- und Herzerkrankungen (vgl. beispielsweise https://www.cardio-guide.com/erkrankung/bluthochdruck/#:~:text=Hypertonie%20gilt%20als%20wichtiger%20Risikofaktor,(Bauchfettleibigkeit)%20und%20Rauchen%20hinzukommen., Zugriff am 17.09.2024), jedoch stellt Hypertonie per se keine lebensbedrohliche Erkrankung dar. Gängige Bluthochdruckmedikamente sind in Apotheken in Nigeria verfügbar (vgl. https://drugstore.ng/products, Zugriff am 17.09.2024), auch wenn diese nicht unter allen Umständen kostenfrei zur Verfügung stehen. So verhält es sich auch mit Augentropfen, die der Beschwerdeführer bereits im letzten Asylverfahren angeführt hat. Bereits mit Erkenntnis vom 02.02.2022 wurde festgestellt, dass das Augenleiden in Nigeria behandelbar und Medikamente für den Beschwerdeführer in Nigerias Apotheken verfügbar sind. Diesbezüglich hat sich keine Änderung ergeben.Der Beschwerdeführer führte zuletzt vor dem BFA aus, an Bluthockdruck und einem Glaukom zu leiden (Protokoll vom 11.09.2024, AS 227 f), wobei Befunde über Augendruckkontrolle von der Krankenstation vorgelegt wurden (AS 237 ff), sowie eine Terminvormerkung bei einem Augenarzt (AS 241) für den 12.09.2024. Zwar gilt Hypertonie als wichtiger Risikofaktor für Nieren-, Gefäß- und Herzerkrankungen vergleiche beispielsweise https://www.cardio-guide.com/erkrankung/bluthochdruck/#:~:text=Hypertonie%20gilt%20als%20wichtiger%20Risikofaktor,(Bauchfettleibigkeit)%20und%20Rauchen%20hinzukommen., Zugriff am 17.09.2024), jedoch stellt Hypertonie per se keine lebensbedrohliche Erkrankung dar. Gängige Bluthochdruckmedikamente sind in Apotheken in Nigeria verfügbar vergleiche https://drugstore.ng/products, Zugriff am 17.09.2024), auch wenn diese nicht unter allen Umständen kostenfrei zur Verfügung stehen. So verhält es sich auch mit Augentropfen, die der Beschwerdeführer bereits im letzten Asylverfahren angeführt hat. Bereits mit Erkenntnis vom 02.02.2022 wurde festgestellt, dass das Augenleiden in Nigeria behandelbar und Medikamente für den Beschwerdeführer in Nigerias Apotheken verfügbar sind. Diesbezüglich hat sich keine Änderung ergeben.
Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen führen nicht zu einer generellen Arbeitsunfähigkeit und kann der Beschwerdeführer durch Annahme einer Tätigkeit in Nigeria sich etwaige notwendige Medikamente finanzieren.
2.4. Zu den bisherigen Verfahren des Beschwerdeführers
Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren sind ebenfalls im rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022 verschriftlicht und erfahren darüber hinaus im Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister zur Person des Beschwerdeführers ihre Bestätigung.
2.5. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers
Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer brachte in den drei vorherigen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jeweils vor, dass sein Vater Kultist sei und er als Sohn nachfolgen sollen. Als Christ habe er das aber nicht wollen und daher sei er von den Leuten bzw. Kultmitgliedern verfolgt worden. Nachdem er nach den ersten beiden Asylverfahren nach Nigeria zurückkehrte, seien zwei seiner Brüder umgebracht worden und seitdem wisse er, dass auch er ermordet werden würde. Dieses Vorbringen wurde im dritten Asylverfahren zu GZ I421 XXXX aufgrund von zahlreichen Widersprüchen als nicht glaubhaft festgehalten und wurden auch seine Augenprobleme bei einer möglichen Rückkehr berücksichtigt. Der aus Nigeria stammende Beschwerdeführer brachte in den drei vorherigen rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren jeweils vor, dass sein Vater Kultist sei und er als Sohn nachfolgen sollen. Als Christ habe er das aber nicht wollen und daher sei er von den Leuten bzw. Kultmitgliedern verfolgt worden. Nachdem er nach den ersten beiden Asylverfahren nach Nigeria zurückkehrte, seien zwei seiner Brüder umgebracht worden und seitdem wisse er, dass auch er ermordet werden würde. Dieses Vorbringen wurde im dritten Asylverfahren zu GZ I421 römisch 40 aufgrund von zahlreichen Widersprüchen als nicht glaubhaft festgehalten und wurden auch seine Augenprobleme bei einer möglichen Rückkehr berücksichtigt.
Im gegenständlichen Verfahren hält der Beschwerdeführer seine bisherigen Fluchtgründe nach Vorhalt der früheren Angaben explizit aufrecht (Protokoll vom 11.09.2024, AS 229). Auch die Frage „Gibt es einen Grund für Ihren neuerlichen Asylantrag, der Ihnen erst nach eintreten [sic] der Rechtskraft Ihres Erstverfahrens am 02.02.2022 bekannt wurde?“ beantwortete er mit „Nein nichts.“.
Im vorliegenden Fall ist somit der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, dass dem Vorbringen ein glaubhafter Kern zu versagen ist bzw. sich eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes nicht ergeben hat.
Es haben sich auch bei einer Grobprüfung seiner Rückkehrbefürchtungen keine solchen Neuerungen ergeben, die der Rechtskraft der letzten rechtskräftigen Entscheidung entgegenstehen. Die Augenprobleme wurden bereits berücksichtigt und hat er mit Bluthochdruck, zu dem im Übrigen keine Befunde oder ärztliche Unterlagen vorliegen, keine lebensbedrohliche oder derart einschränkende Erkrankung dargelegt, die ihm ein Fortkommen in Nigeria verunmöglichen würde.
Vielmehr liegt nahe, dass der Beschwerdeführer den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt hat, um seine – in Anbetracht der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022 durchsetzbare – Abschiebung zu vereiteln. Der Beschwerdeführer wurde zufällig in einer Wohnung von Polizisten angetroffen und im Zuge dessen festgestellt, dass ein aufrechter Festnahmeauftrag vorliegt (AS 3 ff). Da ihm seine Ausreiseverpflichtung bewusst sein musste und er auch seit eineinhalb Jahren keine Meldeadresse mehr aufweist, um einer Abschiebung zu entgehen, liegt nahe, dass er den nunmehr vierten Asylantrag nur aus dem Grund stellte, um nicht abgeschoben werden zu können.
Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen war festzustellen, dass der Folgeantrag klar rechtsmissbräuchlich zur Verhinderung seiner Abschiebung gestellt wurde.
Im mündlich verkündeten Bescheid wurden die wesentlichen Auszüge des aktuellen Länderinformationsblatts der Staatendokumentation zu Nigeria zitiert und wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der voran gegangenen niederschriftlichen Einvernahme auch die Möglichkeit geboten, eine Stellungnahme abzugeben. Eine solche gab der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat jedoch nicht ab, sondern gab zu Protokoll, nichts dazu zu sagen zu haben (Protokoll vom 11.09.2024, AS 233).
Generell verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar. Generell verkennt das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht, dass es in einzelnen Bereichen des Herkunftsstaates zu Gewaltausbrüchen kommt, jedoch ist nach den Länderfeststellungen Nigeria kein klassisches Bürgerkriegsland. Ein bewaffneter innerstaatlicher oder zwischenstaatlicher Konflikt besteht demnach nicht, sodass eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle der Rückkehr aufgrund solcher Konflikte ausgeschlossen werden kann. Die allgemein herrschende Situation in Nigeria stellt generell keine Bedrohung im Sinne des Artikel 2, MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK dar.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt aufgrund des erhobenen Sachverhaltes zum Ergebnis, dass selbiger im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch in keine ausweglose Situation geraten und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Beim arbeitsfähigen Beschwerdeführer sind im Zuge des Verfahrens auch keine besonderen Vulnerabilitäten hervorgekommen, welche es zu berücksichtigen gäbe. Vielmehr ist er in Nigeria aufgewachsen, hat dort seine Enkulturation erfahren und gearbeitet, weshalb von einem Vertrautsein mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur auszugehen ist. Letztlich besteht kein Zweifel daran, dass sich der Beschwerdeführer in die dortige Gesellschaft problemlos wieder eingliedern wird können, wie er es auch schon in der Zeit zwischen 2008 bis 2019 über mehrere Jahre hinweg unter Beweis gestellt hat.
Der Beschwerdeführer hat nach wie vor Verwandte in Nigeria, sodass er nicht völlig auf sich alleine gestellt sein wird. Dabei wird selbst eine alleinstehende Person, die nach Nigeria zurückgeführt wird und dort in keinem privaten Verband Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet, insbesondere, da für den Beschwerdeführer die Möglichkeit besteht, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er wird seine existenziellen Grundbedürfnisse zudem aus unselbständiger oder selbständiger Arbeit sichern können, insbesondere vor dem Hintergrund seiner Arbeitserfahrung. Gegenständlich ist damit jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer in Nigeria wird ansiedeln können und eine (in Nigeria vor dem Hintergrund der aktuellen Länderberichte auch sichergestellte) Grundversorgung mit Trinkwasser, sanitärer Infrastruktur, Strom und Grundnahrungsmitteln zur Verfügung stehen wird.
Im gegenständlichen Asylverfahren bringt der Fremde somit keine neuen Gründe, die eine Änderung des Sachverhalts begründen können, für die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz vor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Rechtslage
Der mit „faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte § 12a AsylG 2005 lautet in seinen wesentlichen Auszügen:Der mit „faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen“ betitelte Paragraph 12 a, AsylG 2005 lautet in seinen wesentlichen Auszügen:
„§ 12a
(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn(1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn
1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,
2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,
3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und
4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.
(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
[…]“
Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.
§ 22 BFA-VG „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ lautet:Paragraph 22, BFA-VG „Überprüfung der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes“ lautet:
„§ 22.
(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.“
3. 2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt.Zunächst ist festzuhalten, dass der Fremde einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 gestellt hat und dass kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt.
Zu den einzelnen Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 bleibt nun auszuführen wie folgt: Zu den einzelnen Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 bleibt nun auszuführen wie folgt:
3.2.1. Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Z 1):3.2.1. Zum Vorliegen einer aufrechten Rückkehrentscheidung (Ziffer eins,):
Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG ist notwendiges Tatbestandselement des § 12a Abs. 2 AsylG 2005.Das Vorliegen einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, einer Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG ist notwendiges Tatbestandselement des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005.
Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022, GZ I421 XXXX wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG getroffen bzw. bestätigt.Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022, GZ I421 römisch 40 wurde gegen den Fremden eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG getroffen bzw. bestätigt.
Ziffer 1 des § 12a Abs. 2 AsylG ist damit erfüllt.Ziffer 1 des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ist damit erfüllt.
3.2.2. Zum Vorliegen einer res iudicata (Z 2):3.2.2. Zum Vorliegen einer res iudicata (Ziffer 2,):
Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (§ 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005).Eine weitere Voraussetzung für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes ist, dass "der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist". Es ist also eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen (vgl. VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).Die Prüfung der Zulässigkeit eines Folgeantrags auf Grund geänderten Sachverhalts hat - von allgemein bekannten Tatsachen abgesehen - im Beschwerdeverfahren nur anhand der Gründe, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens vorgebracht wurden, zu erfolgen vergleiche VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0213, vom 22.11.2017, Ra 2017/19/0198, mwN).
Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. etwa VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche etwa VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344; VwGH 06.11.2009, 2008/19/0783). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; VwGH 17.9.2008, 2008/23/0684).
Zur Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien (RV 220 BlgNR 24. GP 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (vgl. VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079). Zur Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 („wenn der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist“) führen die Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 220 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 13) aus, dass „eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags“ zu treffen ist. Zieht man das vom Gesetz angestrebte Ziel in Betracht, den faktischen Abschiebeschutz nur für „klar missbräuchliche Anträge“ beseitigen zu wollen, kann damit nur gemeint sein, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegt, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte vergleiche VwGH 26.03.2020, Ra 2019/14/0079).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Gegenständlich ist der Antrag vom 19.07.2024 voraussichtlich zurückzuweisen, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Der Beschwerdeführer änderte sein Vorbringen aus dem Vorverfahren nicht ab, sondern bestätigte explizit, dass es sich um die gleichen Gründe handelt.
Das Vorgehen des Beschwerdeführers lässt deutlich erkennen, dass er mit dem gegenständlichen Asylantrag in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung der vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern und ist sein Antrag damit klar missbräuchlich erfolgt.
Nach den obigen Feststellungen und Beweiswürdigung ist im Ergebnis – bei der hier vorzunehmenden Grobprüfung – damit zu rechnen, der der Folgeantrag internationalen Schutz wegen res iudicata zurückzuweisen sein wird, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes eingetreten ist.
3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Z 3):3.2.3. Prüfung auf Verletzung von Rechten nach der EMRK (Ziffer 3,):
Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (§ 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005).Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutz ist weiters nur zulässig, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung für den Asylwerber keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeutet und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt (Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005).
Zuletzt wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022, GZ I421 XXXX , ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Zuletzt wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022, GZ I421 römisch 40 , ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.
Auch nunmehr im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen und nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat Nigeria im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Eine akut lebensbedrohliche Krankheit, sodass jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen gefordert wird, ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Bluthochdruck als Risikofaktor für Nieren-, Gefäß- und Herzerkrankungen stellt per se keine lebensbedrohliche Erkrankung dar, auch nicht das Augenleiden Glaukom, und sind die Beschwerden zudem in Nigeria behandelbar, wobei entsprechende Medikamente in Apotheken zur Verfügung stehen, welche sich der Beschwerdeführer bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch leisten wird können (vgl. Ausführungen unter Punkt II. 2.3.).Auch nunmehr im Verfahren zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sind keine glaubhaften Umstände dargetan worden oder hervorgekommen, die gegen die Abschiebung des arbeitsfähigen und nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidenden Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat Nigeria im Sinne dieser Bestimmungen sprechen. Eine akut lebensbedrohliche Krankheit, sodass jenes sehr außergewöhnliche Ausmaß an Leidenszuständen, wie es in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für das Vorliegen eines Abschiebehindernisses nach Artikel 3, EMRK im Zusammenhang mit gesundheitlichen Problemen gefordert wird, ist im vorliegenden Fall nicht hervorgekommen. Bluthochdruck als Risikofaktor für Nieren-, Gefäß- und Herzerkrankungen stellt per se keine lebensbedrohliche Erkrankung dar, auch nicht das Augenleiden Glaukom, und sind die Beschwerden zudem in Nigeria behandelbar, wobei entsprechende Medikamente in Apotheken zur Verfügung stehen, welche sich der Beschwerdeführer bei Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auch leisten wird können vergleiche Ausführungen unter Punkt römisch zwei. 2.3.).
In Hinblick auf Art. 8 EMRK ist für den Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewonnen, hat er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bestehen keine solchen tiefgreifenden Bindungen in gesellschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Hinsicht, die in sein in Art. 8 EMRK geschütztes Recht unverhältnismäßig eingreifen würden.In Hinblick auf Artikel 8, EMRK ist für den Beschwerdeführer ebenfalls nichts gewonnen, hat er keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Auch unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens bestehen keine solchen tiefgreifenden Bindungen in gesellschaftlicher, beruflicher oder sonstiger Hinsicht, die in sein in Artikel 8, EMRK geschütztes Recht unverhältnismäßig eingreifen würden.
Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.02.2022 erfolgte eine umfassende Auseinandersetzung mit dem Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und haben sich zwischenzeitlich in dieser Hinsicht ebenso keine Neuerungen oder Änderungen ergeben.
Im Ergebnis ist damit nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für ihn eine Verletzung seiner in Art. 8 EMRK geschützten Rechte bedeuten würde. Im Ergebnis ist damit nicht anzunehmen, dass eine Rückkehrentscheidung für ihn eine Verletzung seiner in Artikel 8, EMRK geschützten Rechte bedeuten würde.
Entsprechend den obigen Ausführungen stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.Entsprechend den obigen Ausführungen stellt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn somit keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3 und 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK dar. Es besteht für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung seines Lebens und seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes.
Somit sind die Voraussetzungen des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da § 22 Abs. 10 AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.Somit sind die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 gegeben, sodass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig ist. Da Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 dies ausdrücklich vorsieht, war die vorliegende Entscheidung nicht mit Erkenntnis, sondern mit Beschluss zu treffen.
Gemäß § 22 Abs. 1 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz BFA-VG war ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 20.07.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 11.09.2024 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.Abschließend bleibt grundsätzlich festzuhalten, dass (auch) im Verfahren zur allfälligen Aberkennung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durch die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen ist, wobei auch der Grundsatz der notwendigen Einräumung von rechtlichen Gehören zu beachten ist. Ein solches Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß durchgeführt; es wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör eingeräumt, er wurde am 20.07.2024 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie am 11.09.2024 durch die Behörde einvernommen, und es wurden ihm die Länderfeststellungen zur Kenntnis gebracht und Gelegenheit zur Stellungnahme gewährt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG 2005, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
Schlagworte
aufrechte Rückkehrentscheidung entschiedene Sache faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig Folgeantrag kein geänderter Sachverhalt non-refoulement Prüfung res iudicataEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:I423.1253517.4.00Im RIS seit
25.09.2024Zuletzt aktualisiert am
25.09.2024