TE Dok 2025/11/27 2025-0.606.054

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Veröffentlicht am 27.11.2025
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2
  1. BDG 1979 § 43 heute
  2. BDG 1979 § 43 gültig ab 10.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. BDG 1979 § 43 gültig von 31.12.2009 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  4. BDG 1979 § 43 gültig von 29.05.2002 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  5. BDG 1979 § 43 gültig von 01.07.1997 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 43 gültig von 01.01.1980 bis 30.06.1997

Schlagworte

Gewalt in der Familie

Text

Die Bundesdisziplinarbehörde hat zu Recht erkannt:

Irömisch eins

Der Beamte ist gemäß § 126 Abs. 2 BDG schuldig: Der Beamte ist gemäß Paragraph 126, Absatz 2, BDG schuldig:

Er hat gegen 17:45 Uhr, außer Dienst und in alkoholisiertem Zustand (1,72 %o), seine körperlich deutlich unterlegene Lebensgefährtin am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er ihr Stöße versetzte, sodass sie gegen die Wand und mit dem Kopf zu Boden fiel, weshalb zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe gemäß § 38a SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot verfügt wurde.Er hat gegen 17:45 Uhr, außer Dienst und in alkoholisiertem Zustand (1,72 %o), seine körperlich deutlich unterlegene Lebensgefährtin am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt, indem er ihr Stöße versetzte, sodass sie gegen die Wand und mit dem Kopf zu Boden fiel, weshalb zur Verhinderung weiterer gefährlicher Angriffe gemäß Paragraph 38 a, SPG ein Betretungs- und Annäherungsverbot verfügt wurde.

Er hat seine uneingeschränkte Dienst- und Einsatzfähigkeit herabgesetzt, weil gegen ihn ein Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verfügt wurde.Er hat seine uneingeschränkte Dienst- und Einsatzfähigkeit herabgesetzt, weil gegen ihn ein Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG verfügt wurde.

Der Beamte hat Dienstpflichten nach § 43 Abs. 2 BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß § 91 BDG schuldhaft verletzt zu haben. Der Beamte hat Dienstpflichten nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG, nämlich in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seines Amtes erhalten bleibt, gemäß Paragraph 91, BDG schuldhaft verletzt zu haben.

Gemäß § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.500,- (fünftausendfünfhundert) verfügt, deren Abstattung gemäß § 127 Abs. 2 BDG in 36 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß § 117 Abs. 2 BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.Gemäß Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG wird die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 5.500,- (fünftausendfünfhundert) verfügt, deren Abstattung gemäß Paragraph 127, Absatz 2, BDG in 36 Monatsraten zu erfolgen hat. Dem Beschuldigten werden gemäß Paragraph 117, Absatz 2, BDG Verfahrenskosten in der Höhe von € 500,- vorgeschrieben; die eigenen Kosten hat er selbst zu tragen.

IIrömisch zwei

Hingegen wird der Beamte vom Vorwurf, er habe seine Partnerin gewürgt und getreten und dadurch absichtlich am Körper verletzt, gemäß § 118 Abs. 1 Ziffer 2, 126 Abs. 2 BDG freigesprochen. Hingegen wird der Beamte vom Vorwurf, er habe seine Partnerin gewürgt und getreten und dadurch absichtlich am Körper verletzt, gemäß Paragraph 118, Absatz eins, Ziffer 2, 126 Absatz 2, BDG freigesprochen.

IIIrömisch drei

Die Suspendierung wird gemäß § 112 Abs. 6 BDG aufgehoben; der Beamte hat sich unverzüglich zum Dienstantritt zu melden. Die Suspendierung wird gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG aufgehoben; der Beamte hat sich unverzüglich zum Dienstantritt zu melden.

Begründung

Der Beamte ist als eingeteilter Beamter zugewiesen. Er hat eine zufriedenstellende Dienstbeschreibung und war außerdienstlich bislang unauffällig.

Strafverfahren

In der Hauptverhandlung fasste das BG den Beschluss das Strafverfahren nach § 83 Abs. 1 und 2 StGB nach Durchführung eines Tatausgleichs und Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages einzustellen. In der Hauptverhandlung fasste das BG den Beschluss das Strafverfahren nach Paragraph 83, Absatz eins und 2 StGB nach Durchführung eines Tatausgleichs und Zahlung eines Pauschalkostenbeitrages einzustellen.

Der Beamte war vom D. bis D. in Haft.

Verwaltungsbehördliche Maßnahmen

Mit Bescheid der BH wurde dem Beamten gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten. Der Bescheid ist rechtskräftigMit Bescheid der BH wurde dem Beamten gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz der Besitz von Waffen und Munition verboten. Der Bescheid ist rechtskräftig

Suspendierungsverfahren

Mit Bescheid wurde der Beamte von der Dienstbehörde vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Bundesdisziplinarbehörde hat gemäß § 112 Abs. 1 und 3 BDG die Suspendierung des Beamten beschlossen. Mit Bescheid wurde der Beamte von der Dienstbehörde vorläufig vom Dienst suspendiert. Die Bundesdisziplinarbehörde hat gemäß Paragraph 112, Absatz eins und 3 BDG die Suspendierung des Beamten beschlossen.

Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen

Der Vorwurf der Begehung von Dienstpflichtverletzungen ergibt sich aus der vorgelegten Disziplinaranzeige, sowie den Akten des Straf- und Suspendierungsverfahrens, einschließlich des Strafantrages. Der Sachverhalt stellt sich wie folgt dar:

Sachverhalt

Am Abend kam es zwischen dem DB und seiner Lebensgefährtin zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung, in deren weiteren Verlauf es allerdings auch zu wechselseitigen Tätlichkeiten kam. Der körperlich deutlich überlegene DB stieß die Frau mehrfach von sich weg, wodurch sie zu Sturz kam und sich verletzte.

Ein durchgeführter Alkotest ergab einen Alkoholisierungsgrad von 0,86 mg/l (1,72 Promille).

Mündliche Verhandlung

Die mündliche Verhandlung wurde durchgeführt.

Plädoyer des Disziplinaranwaltes

Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach § 43 Abs. 2 BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach § 92 Abs. 1 Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 10.400,- (4 Monatsbezüge).Der DA fasste die Ergebnisse des Beweisverfahrens zusammen und stellte fest, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verantworten hat. Er beantragte die Verhängung der Disziplinarstrafe der Geldstrafe nach Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 BDG in der Höhe von € 10.400,- (4 Monatsbezüge).

Plädoyer des Verteidigers

Der Verteidiger verwies – nach zusammenfassender Wiedergabe des Sachverhalts, der Aussagen der Zeugin und der Umstände dieses besonderen Falls - auf die grundsätzlich geständige Verantwortung des reuigen und einsichtigen DB sowie seine bisherige engagierte Dienstleistung. Es sei auszuschließen, dass der Beamte seine Dienstpflichten nochmals verletzen wird. Er beantragte eine milde Sanktion von nicht mehr als 2 ½ Monatsbezügen.

Die Bundesdisziplinarbehörde hat dazu erwogen:

Auf dieses Disziplinarverfahren ist die Geschäftsordnung 2025 anzuwenden.

Beamten-Dienstrechtsgesetz

§ 43 (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Paragraph 43, (2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

zur Schuldfrage

Der DB hat seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt.

Strafrechtliche Beurteilung

Gemäß § 95 Abs. 2 BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer diversionellen Erledigung der Strafsache, hat sie den Sachverhalt auch strafrechtlich zu würdigen. Der DB, dem bei der tätlichen Auseinandersetzung mit seiner an Schizophrenie leidenden Partnerin ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich gewesen wäre (er hätte sich vom Ort entfernen, oder schon aufgrund seiner deutlichen körperlichen Überlegenheit die Frau einfach festhalten und beruhigen können), hat durch seine Tathandlung, nämlich das mehrfache Wegstoßen der Frau, wodurch diese zu Boden fiel und sich verletzte, das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 2 StGB realisiert. Für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr angedroht. Disziplinär war der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu würdigen: Gemäß Paragraph 95, Absatz 2, BDG ist die Bundesdisziplinarbehörde nur an die Tatsachenfeststellung eines rechtskräftigen Urteils eines Strafgerichts gebunden. In allen anderen Fällen, also auch bei einer diversionellen Erledigung der Strafsache, hat sie den Sachverhalt auch strafrechtlich zu würdigen. Der DB, dem bei der tätlichen Auseinandersetzung mit seiner an Schizophrenie leidenden Partnerin ein rechtmäßiges Alternativverhalten möglich gewesen wäre (er hätte sich vom Ort entfernen, oder schon aufgrund seiner deutlichen körperlichen Überlegenheit die Frau einfach festhalten und beruhigen können), hat durch seine Tathandlung, nämlich das mehrfache Wegstoßen der Frau, wodurch diese zu Boden fiel und sich verletzte, das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB realisiert. Für dieses Delikt ist eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr angedroht. Disziplinär war der vorliegende Sachverhalt wie folgt zu würdigen:

Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG

beide Punkte

Gemäß § 43 Abs. 2 BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt § 43 Abs. 2 BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Polizeibeamte müssen in ihrem gesamten Verhalten darauf achten, keine Handlungen, oder Verhaltensweisen zu begehen, welche geeignet sind, das Ansehen des Amtes zu schädigen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen (vgl. dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu § 43 BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue, Professionalität, Besonnenheit und Integrität aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich – auch in der Freizeit - so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Nach der Judikatur des BVwG und des VwGH liegt eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG unter anderem dann vor, wenn der Beamte – auch außerdienstlich - ein Rechtsgut verletzt, welches er in Ausübung seines Dienstes zu vollziehen hat. Dies liegt auch hier vor: Gemäß Paragraph 43, Absatz 2, BDG hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Diese Pflicht verletzt der Beamte immer dann, wenn er durch ein inner- oder außerdienstliches Verhalten bei Dritten Bedenken dagegen auslöst, dass er bei der Vollziehung immer rechtmäßig vorgehen werde und damit seine Glaubwürdigkeit einbüßt. Das von dieser Bestimmung geschützte Rechtsgut liegt nach Auffassung des VwGH in der allgemeinen Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt, damit in der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (VwGH 24.11.1997, 95/09/0348; 15.12.1999, 98/09/0212; 18.4.2002, 2000/09/0176); insofern stellt Paragraph 43, Absatz 2, BDG auch eine für alle Beamten gemeinsame Verhaltensrichtlinie dar (VwGH 28.7.2000, 97/09/0324; 16.10.2001, 2000/09/0012). Polizeibeamte müssen in ihrem gesamten Verhalten darauf achten, keine Handlungen, oder Verhaltensweisen zu begehen, welche geeignet sind, das Ansehen des Amtes zu schädigen. Die Wortfolge „in seinem gesamten Verhalten“ bedeutet, dass hierdurch nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen können vergleiche , z.B. die Erkenntnisse vom 29.6.1989, Zl. 86/09/0164, sowie vom 31.5.1990, Zl. 86/09/0200 = Slg. N.F. Nr. 13.213/A). Dieser sogenannte Dienstbezug ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist in der Öffentlichkeit Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen vergleiche dazu z.B. Schwabel/Chilf, Disziplinarrecht der Bundesbeamten, Landeslehrer und Soldaten, zweite Auflage, Fußnote 17 zu Paragraph 43, BDG, Seite 7 f). Von allen Beamten muss daher erwartet werden, dass sie sowohl in ihrem dienstlichen, als auch außerdienstlichen Verhalten alles vermeiden, was geeignet ist ein negatives Bild der Beamtenschaft, oder der Republik Österreich zu bewirken; insofern sind gerade an Polizeibeamte – denen eine Vielzahl von hoheitlichen Vollzugsaufgaben zukommen und die in der Bevölkerung ein hohes Maß an Vertrauen genießen – hohe moralische und ethische Ansprüche zu stellen. Bei ihnen darf kein Zweifel an ihrer Rechtstreue, Professionalität, Besonnenheit und Integrität aufkommen. Dies ist letztlich auch für das Vertrauen des Bürgers in den Staat und die staatliche Ordnung essentiell. Eine staatliche Gemeinschaft kann nur solange funktionieren, als sie von allen Teilen der Gesellschaft anerkannt und respektiert wird. Die Polizei spielt als hoheitliche „Sicherheitsorganisation“ dabei eine wesentliche Rolle. Gerade die uneingeschränkte Integrität des Beamtentums, ihre Unbefangenheit und Verbundenheit mit den rechtlichen Werten ist von besonderer Bedeutung für das Vertrauen des Bürgers in den gesamten Polizei- bzw. Beamtenapparat. Dem Verhalten von Beamten, welche mit wichtigsten Aufgaben der Hoheitsverwaltung betraut sind, kommt daher in der Öffentlichkeit besonderer Stellenwert zu. Der Bürger erwartet sich zu Recht, dass die Polizei ihre Aufgaben - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und die Bekämpfung der Kriminalität - in kompetenter, effizienter und korruptionsfreier Weise erfüllt. Dazu gehört es auch, dass Polizeibeamte die von ihnen zu vollziehenden Gesetze selbst einhalten, somit auch nach ethischen und moralischen Gesichtspunkten besonders gesetzestreu sind und sich – auch in der Freizeit - so verhalten. Nur dadurch kann ein Polizeibeamter seine Glaubwürdigkeit erhalten. Nach der Judikatur des BVwG und des VwGH liegt eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG unter anderem dann vor, wenn der Beamte – auch außerdienstlich - ein Rechtsgut verletzt, welches er in Ausübung seines Dienstes zu vollziehen hat. Dies liegt auch hier vor:

Vergehen der Körperverletzung

Der DB ist Polizeibeamter einer Polizeiinspektion und zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört der Vollzug des gesamten Strafrechts. Es ist seine Verpflichtung Straftaten zu verhindern, aufzuklären und die Verdächtigen zu verfolgen (besonderer Funktionsbezug). Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB durch seine im Spruch dargestellten Tathandlung das Vergehen der Körperverletzung (§ 83 Abs. 2 StGB) beging. Es liegt somit ein besonderer Funktionsbezug vor, der eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 2 BDG begründet. Polizeibeamte werden im Rahmen ihrer dienstlichen Ausbildung intensiv im Hinblick auf Deeskalation geschult und es muss von ihnen erwartet werden, dass sie auch in der Freizeit in der Lage sind, zu erkennen, wann eine Situation eskalieren könnte. Sie müssen also ihr Verhalten entsprechend anpassen, dürfen keinesfalls sofort mit überschießender Gewalt (mehrere Stöße) reagieren und müssen alles daran setzen eine tätliche Auseinandersetzung zu verhindern. Auch bei familiären, oder partnerschaftlichen Streitigkeiten dürfen Sie nicht von sich aus aggressiv und gewalttätig gegen eine Person vorgehen, oder sich gegen die Rechtsordnung stellen. Sie müssen sohin dem Recht verbunden bleiben, sich korrekt verhalten und stets darauf achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei erhalten bleibt. Das damalige Verhalten des DB, der seiner Partnerin körperlich deutlich überlegen war, war vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Es ist geeignet den Eindruck entstehen zu lassen, Polizeibeamte würden bei Streitigkeiten mit ihrer Partnerin schnell mit Tätlichkeiten reagieren und sich Gewalt hinreißen lassen. Der DB ist Polizeibeamter einer Polizeiinspektion und zu seinen dienstlichen Aufgaben gehört der Vollzug des gesamten Strafrechts. Es ist seine Verpflichtung Straftaten zu verhindern, aufzuklären und die Verdächtigen zu verfolgen (besonderer Funktionsbezug). Das durchgeführte Beweisverfahren hat ergeben, dass der DB durch seine im Spruch dargestellten Tathandlung das Vergehen der Körperverletzung (Paragraph 83, Absatz 2, StGB) beging. Es liegt somit ein besonderer Funktionsbezug vor, der eine Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 43, Absatz 2, BDG begründet. Polizeibeamte werden im Rahmen ihrer dienstlichen Ausbildung intensiv im Hinblick auf Deeskalation geschult und es muss von ihnen erwartet werden, dass sie auch in der Freizeit in der Lage sind, zu erkennen, wann eine Situation eskalieren könnte. Sie müssen also ihr Verhalten entsprechend anpassen, dürfen keinesfalls sofort mit überschießender Gewalt (mehrere Stöße) reagieren und müssen alles daran setzen eine tätliche Auseinandersetzung zu verhindern. Auch bei familiären, oder partnerschaftlichen Streitigkeiten dürfen Sie nicht von sich aus aggressiv und gewalttätig gegen eine Person vorgehen, oder sich gegen die Rechtsordnung stellen. Sie müssen sohin dem Recht verbunden bleiben, sich korrekt verhalten und stets darauf achten, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei erhalten bleibt. Das damalige Verhalten des DB, der seiner Partnerin körperlich deutlich überlegen war, war vom Gegenteil gezeichnet und geeignet, das Ansehen der Polizei zu schädigen. Es ist geeignet den Eindruck entstehen zu lassen, Polizeibeamte würden bei Streitigkeiten mit ihrer Partnerin schnell mit Tätlichkeiten reagieren und sich Gewalt hinreißen lassen.

Annäherungs- und Betretungsverbot; Waffenverbot

Das Verhalten des DB führte dazu, dass von den einschreitenden Polizeibeamten der tatortzuständigen PI ein Betretungsverbot nach § 38a SPG verhängt wurde. Dieses ist an besonders strenge Gründe gebunden und darf nach dem Wortlaut des Gesetzes unter anderem nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Person eine andere Person körperlich angegriffen hat oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde einen gefährlichen Angriff auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit begehen. Wie oben ausgeführt, gehört es zu den dienstlichen Pflichten eines Polizisten gefährlichen Angriffen gemäß § 21 Abs. 2 SPG ein Ende zu setzen und bei familiärer Gewalt Maßnahmen nach § 38a SPG zu treffen. Weil aber nun gegen ihn selbst eine derartige Maßnahme, verbunden mit einem vorläufigen Waffenverbot (§ 12 Abs. 1, § 13 Abs. 1 WaffG ist ein vorläufiges Waffenverbot an eine Maßnahme nach § 38a SPG zwingend angeknüpft) gesetzt wurde, ist er überführt in seinem außerdienstlichen Verhalten eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, die den Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten betrifft. Auch hier liegt ein besonderer Funktionsbezug vor. Insoweit gegen den DB ein Waffenverbot nach § 12 Abs. 1 WaffG verfügt wurde, ist dies geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei zu beeinträchtigen. Polizeibeamte sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt (und verpflichtet) Schusswaffen zu führen und – bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen – auch davon Gebrauch zu machen. Aufgrund des komplexen polizeilichen Auswahlverfahrens und der zweijährigen Ausbildung in der Sicherheitsakademie ist es evident, dass grundsätzlich nur solche Personen in den Polizeidienst aufgenommen werden, die in hohem Maße besonnen und verlässlich sind und mit Waffen sorgfältig und vorsichtig umgehen. Wird während des Auswahlverfahrens, oder der Ausbildung diese Verlässlichkeit, etwa wegen auffälliger Aggressionen in Frage gestellt, kann das Dienstverhältnis aufgelöst werden. Wenn nun einem Polizeibeamten, wegen des Vorwurfs der Begehung einer Körperverletzung, oder aggressiven Verhaltens der private Besitz von Waffen verboten wird, ist dies in der öffentlichen Wahrnehmung geeignet, Bedenken an seiner Verlässlichkeit, Professionalität und Vertrauenswürdigkeit in der Ausübung seines Amtes als Polizist hervorzurufen. Das Verhalten des DB führte dazu, dass von den einschreitenden Polizeibeamten der tatortzuständigen PI ein Betretungsverbot nach Paragraph 38 a, SPG verhängt wurde. Dieses ist an besonders strenge Gründe gebunden und darf nach dem Wortlaut des Gesetzes unter anderem nur dann ausgesprochen werden, wenn eine Person eine andere Person körperlich angegriffen hat oder aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie werde einen gefährlichen Angriff auf Leben, körperliche Unversehrtheit oder Freiheit begehen. Wie oben ausgeführt, gehört es zu den dienstlichen Pflichten eines Polizisten gefährlichen Angriffen gemäß Paragraph 21, Absatz 2, SPG ein Ende zu setzen und bei familiärer Gewalt Maßnahmen nach Paragraph 38 a, SPG zu treffen. Weil aber nun gegen ihn selbst eine derartige Maßnahme, verbunden mit einem vorläufigen Waffenverbot (Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz eins, WaffG ist ein vorläufiges Waffenverbot an eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, SPG zwingend angeknüpft) gesetzt wurde, ist er überführt in seinem außerdienstlichen Verhalten eine Dienstpflichtverletzung begangen zu haben, die den Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten betrifft. Auch hier liegt ein besonderer Funktionsbezug vor. Insoweit gegen den DB ein Waffenverbot nach Paragraph 12, Absatz eins, WaffG verfügt wurde, ist dies geeignet das Vertrauen der Allgemeinheit in die Polizei zu beeinträchtigen. Polizeibeamte sind in Ausübung ihres Dienstes berechtigt (und verpflichtet) Schusswaffen zu führen und – bei Vorliegen bestimmter gesetzlicher Voraussetzungen – auch davon Gebrauch zu machen. Aufgrund des komplexen polizeilichen Auswahlverfahrens und der zweijährigen Ausbildung in der Sicherheitsakademie ist es evident, dass grundsätzlich nur solche Personen in den Polizeidienst aufgenommen werden, die in hohem Maße besonnen und verlässlich sind und mit Waffen sorgfältig und vorsichtig umgehen. Wird während des Auswahlverfahrens, oder der Ausbildung diese Verlässlichkeit, etwa wegen auffälliger Aggressionen in Frage gestellt, kann das Dienstverhältnis aufgelöst werden. Wenn nun einem Polizeibeamten, wegen des Vorwurfs der Begehung einer Körperverletzung, oder aggressiven Verhaltens der private Besitz von Waffen verboten wird, ist dies in der öffentlichen Wahrnehmung geeignet, Bedenken an seiner Verlässlichkeit, Professionalität und Vertrauenswürdigkeit in der Ausübung seines Amtes als Polizist hervorzurufen.

Herabsetzung der Dienstfähigkeit

Gemäß § 13 Abs. 1 WaffG ist ein vorläufiges Waffenverbot ex lege auszusprechen, wenn eine Maßnahme nach § 38a SPG erfolgte. Im konkreten Fall hat die zuständige Verwaltungsbehörde ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß § 12 Abs. 1 WaffG verhängt. Unbeschadet dessen, dass das Waffengesetz auf Dienstwaffen der Polizei keine Anwendung findet, entspricht es der ständigen Praxis der Dienstbehörden, dass sie einen Polizeibeamten, gegen den ein (vorläufiges) Waffenverbot nach dem WaffG verfügt wurde, nicht mehr Dienst mit der Waffe versehen lassen. Der DB ist Exekutivbeamter und hat in Ausübung seines Dienstes eine Schusswaffe (Pistole Glock) zu führen, was ihm wegen des Waffenverbots derzeit nicht möglich ist, weshalb er nur im inneren Dienst eingesetzt werden könnte. Er hat daher seine uneingeschränkte Dienst- und Einsatzfähigkeit herabgesetzt. Es liegt – ähnlich wie bei einer Herabsetzung der Dienst- und Einsatzfähigkeit nach der Abnahme der Lenkberechtigung - ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher unter § 43 Abs. 2 BDG zu subsumieren ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, WaffG ist ein vorläufiges Waffenverbot ex lege auszusprechen, wenn eine Maßnahme nach Paragraph 38 a, SPG erfolgte. Im konkreten Fall hat die zuständige Verwaltungsbehörde ein rechtskräftiges Waffenverbot gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG verhängt. Unbeschadet dessen, dass das Waffengesetz auf Dienstwaffen der Polizei keine Anwendung findet, entspricht es der ständigen Praxis der Dienstbehörden, dass sie einen Polizeibeamten, gegen den ein (vorläufiges) Waffenverbot nach dem WaffG verfügt wurde, nicht mehr Dienst mit der Waffe versehen lassen. Der DB ist Exekutivbeamter und hat in Ausübung seines Dienstes eine Schusswaffe (Pistole Glock) zu führen, was ihm wegen des Waffenverbots derzeit nicht möglich ist, weshalb er nur im inneren Dienst eingesetzt werden könnte. Er hat daher seine uneingeschränkte Dienst- und Einsatzfähigkeit herabgesetzt. Es liegt – ähnlich wie bei einer Herabsetzung der Dienst- und Einsatzfähigkeit nach der Abnahme der Lenkberechtigung - ein, einem besonderen Funktionsbezug gleichwertiger Sachverhalt vor, welcher unter Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu subsumieren ist.

Strafbemessung gemäß § 93 BDG:Strafbemessung gemäß Paragraph 93, BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen. Gemäß Paragraph 93, Absatz eins, BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung; dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten (Spezialprävention) oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen anderer Beamter entgegenzuwirken (Generalprävention). Zu berücksichtigen sind aber auch die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistung. Der erkennende Senat hat sich nach der jüngsten Judikatur des VwGH jedenfalls ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann zu beurteilen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung aus spezial- oder generalpräventiven Gründen notwendig ist. Für die Schwere der Dienstpflichtverletzung ist nicht nur maßgebend, in welchem objektiven Ausmaß gegen Dienstpflichten verstoßen oder der Dienstbetrieb beeinträchtigt wurde, sondern es muss die Bestrafung in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlung stehen und sie muss spezial- und generalpräventiv erforderlich sein. Die nach dem StGB maßgebenden Gründe sind sinngemäß zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Milderungsgründe:

Geständnis und positive Zukunftsprognose

gute Dienstbeschreibung

Alkoholisierung zum Tatzeitpunkt

Erschwerungsgründe

keine

Die Dienstpflichtverletzung ist – wie der Disziplinaranwalt zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als schwerwiegend zu bezeichnen und daher innerhalb des Rahmens des § 92 Abs. 1 Ziffer 3 zu sanktionieren. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten sowie insbesondere auch den glaubwürdigen Aussagen des Opfers war von einer grundsätzlich positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 5.500, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der besonderenTatumstände schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden; es wird erwartet, dass sie in der Lage sind familiären Konflikten ohne Gewaltanwendung, sondern angemessen und besonnen zu begegnen.Die Dienstpflichtverletzung ist – wie der Disziplinaranwalt zutreffend erkannt hat – ihrer Art und Schwere nach als schwerwiegend zu bezeichnen und daher innerhalb des Rahmens des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3 zu sanktionieren. Aufgrund der Ergebnisse des durchgeführten Disziplinarverfahrens, der glaubwürdigen Einsicht, sowie erkennbaren Reue des Beamten sowie insbesondere auch den glaubwürdigen Aussagen des Opfers war von einer grundsätzlich positiven Zukunftsprognose auszugehen. Es ist nicht zu erwarten, dass der Beamte neuerlich Dienstpflichten verletzen wird. Die ausgesprochene Strafe in der Höhe von € 5.500, - ist vor dem Hintergrund der Persönlichkeit des DB, seines Geständnisses sowie der besonderenTatumstände schuldangemessen. Generalpräventiv wird klargestellt, dass an das außerdienstliche Verhalten von Polizeibeamten hohe Ansprüche gestellt werden; es wird erwartet, dass sie in der Lage sind familiären Konflikten ohne Gewaltanwendung, sondern angemessen und besonnen zu begegnen.

Kosten des Verfahrens und Ratengewährung

Die Kosten bestimmen sich nach § 117 Abs. 2 BDG idgF und betragen € 500,-. Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 36 Monatsraten festzulegen. Die Kosten bestimmen sich nach Paragraph 117, Absatz 2, BDG idgF und betragen € 500,-. Die Abstattung der Geldstrafe war aufgrund ihrer Höhe, verbunden mit den wirtschaftlichen und familiären Gegebenheiten des DB mit 36 Monatsraten festzulegen.

Zum Freispruch – Spruchteil IIZum Freispruch – Spruchteil römisch zwei

Im von der Bundesdisziplinarbehörde - in Verbindung mit den Ergebnissen des strafgerichtlichen Verfahrens - durchgeführten Beweisverfahren (hier: insbesondere die Aussage des Opfers) hat sich der Vorwurf, dass der DB seine Partnerin trat und würgte (was zweifellos seine Entlassung aus dem öffentlichen Dienst zur Folge gehabt hätte), nicht bestätigt. Der Beamte war daher von diesen Anlastungen freizusprechen.

Aufhebung der Suspendierung – Spruchteil IIIAufhebung der Suspendierung – Spruchteil römisch drei

Die Suspendierung war gemäß § 112 Abs. 6 BDG aufzuheben.Die Suspendierung war gemäß Paragraph 112, Absatz 6, BDG aufzuheben.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2026
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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