TE Lvwg Erkenntnis 2026/3/16 VGW-021/079/1349/2025, VGW-021/079/2606/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.03.2026
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Entscheidungsdatum

16.03.2026

Index

50/03 Personenbeförderung, Güterbeförderung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BetriebsO 1994 §12
GelVerkG 1996 §15 Abs1 Z5
VStG §1 Abs1
VStG §2 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Ollram über die Beschwerden des A. B., vertreten durch RA, gegen die Bescheide (Straferkenntnisse) der Landespolizeidirektion Wien, Verkehrsamt, vom

1. 6.12.2024, ...,

2. 7.1.2025, ...,

jeweils betreffend Verantwortung für eine Verwaltungsübertretung der C. GmbH mit Sitz in D. nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 6 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG iVm § 25 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 zu Recht:jeweils betreffend Verantwortung für eine Verwaltungsübertretung der C. GmbH mit Sitz in D. nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 6, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 - GelverkG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins und Paragraph 12, Absatz eins, Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr – BO 1994 zu Recht:

I. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden gemäß § 27 VwGVG iVm § 27 Abs. 1 VStG wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. römisch eins. Die angefochtenen Straferkenntnisse werden gemäß Paragraph 27, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, VStG wegen örtlicher Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

II. Dem Beschwerdeführer wird kein Kostenbeitrag zu den Beschwerdeverfahren auferlegt.römisch zwei. Dem Beschwerdeführer wird kein Kostenbeitrag zu den Beschwerdeverfahren auferlegt.

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG zulässig.römisch zwei. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

In den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschwerdeführer (BF) als „gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer“ (richtig: in seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer) der in D. „etablierten“ C. GmbH zur Last gelegt, 1. am 5.11.2023, 1:00 Uhr, in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 7-9 bzw. 2. am 15.12.2023 von 20:15 Uhr bis 20:21 Uhr in 1200 Wien, Dresdner Straße 17, einen (jeweils namentlich bezeichneten) Taxilenker im Fahrdienst beschäftigt zu haben, in dessen Taxilenkerausweis kein Nachweis von Ortskenntnissen für das Bundesland Wien eingetragen gewesen sei. Wegen Verwaltungsübertretung gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG iVm § 25 und § 12 Abs. 1 BO 1994 wurde dem BF jeweils eine Geldstrafe von 300 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafen von (1.) 3 Tagen 18 Stunden bzw. (2.) 3 Tagen auferlegt; die Verfahrenskostenbeiträge wurden gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit jeweils 30 Euro (10 % der Geldstrafen) festgesetzt. Begründend verwies die Behörde auf Wahrnehmungen eines Zeugen bzw. eines Amtsorgans sowie (zu 1.) auf die unrechtmäßige Bestreitung der strafrechtlichen Verantwortung bzw. (zu 2.) auf den unbegründeten und inhaltlich nicht weiter ergänzten Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung; abschließend erfolgten jeweils Ausführungen zur Strafbemessung.In den angefochtenen Straferkenntnissen wurde dem Beschwerdeführer (BF) als „gewerberechtlich verantwortlicher Unternehmer“ (richtig: in seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung als gewerberechtlicher Geschäftsführer) der in D. „etablierten“ C. GmbH zur Last gelegt, 1. am 5.11.2023, 1:00 Uhr, in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 7-9 bzw. 2. am 15.12.2023 von 20:15 Uhr bis 20:21 Uhr in 1200 Wien, Dresdner Straße 17, einen (jeweils namentlich bezeichneten) Taxilenker im Fahrdienst beschäftigt zu haben, in dessen Taxilenkerausweis kein Nachweis von Ortskenntnissen für das Bundesland Wien eingetragen gewesen sei. Wegen Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelverkG in Verbindung mit Paragraph 25 und Paragraph 12, Absatz eins, BO 1994 wurde dem BF jeweils eine Geldstrafe von 300 Euro mit Ersatzfreiheitsstrafen von (1.) 3 Tagen 18 Stunden bzw. (2.) 3 Tagen auferlegt; die Verfahrenskostenbeiträge wurden gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit jeweils 30 Euro (10 % der Geldstrafen) festgesetzt. Begründend verwies die Behörde auf Wahrnehmungen eines Zeugen bzw. eines Amtsorgans sowie (zu 1.) auf die unrechtmäßige Bestreitung der strafrechtlichen Verantwortung bzw. (zu 2.) auf den unbegründeten und inhaltlich nicht weiter ergänzten Einspruch gegen die vorangegangene Strafverfügung; abschließend erfolgten jeweils Ausführungen zur Strafbemessung.

Dagegen richten sich die im Weg des rechtsfreundlichen Vertreters fristgerecht und mängelfrei eingebrachte Beschwerden mit den Begehren, Beschwerdeverhandlungen durchzuführen, die Straferkenntnisse aufzuheben und die Strafverfahren einzustellen, in eventu, mit Ermahnung vorzugehen bzw. die Strafhöhe herabzusetzen. Begründend wurden zu 1. die (vom BF beim Fuhrparkleiter verortete) Verantwortung, das Verschulden bzw. der Verschuldensgrad infolge Unzumutbarkeit einer lückenlosen Kontrolle durch den gewerberechtlichen Geschäftsführer sowie die Strafbemessung bestritten, zu 2. (ohne nähere Begründung) die Verwendung des betreffenden Lenkers im Fahrdienst. Ferner wurden jeweils Beweisanträge gestellt.

Mit „Verfügung“ des Vorsitzenden des Geschäftsverteilungsausschusses des VGW vom 1.9.2025 wurden die Akten aufgrund eines verwiesenen Ausschussbeschlusses vom 27.8.2025 der ursprünglich zuständigen Gerichtsabteilung 21 abgenommen und in der Folge über das Protokoll der Gerichtsabteilung 79 zugewiesen.

Maßgeblicher Sachverhalt:

Der BF fungierte von 10.2.2023 bis 30.6.2024 als im GISA registrierter gewerberechtlicher Geschäftsführerin der C. GmbH, FN ..., für die Ausübung ihres zur GISA-Zahl ... eingetragenen konzessionierten Gewerbes „Personenbeförderung mit Pkw – Taxi, mit 30 Pkw“. Firmenbuchmäßiger Sitz der Gesellschaft und im GISA registrierter Gewerbestandort liegen seit März bzw. Februar 2023 durchgehend in D., E.-Straße (zuerst auf Top Nr. …, nunmehr auf Top Nr. …). Weitere Betriebsstätten sind oder waren zu dieser Gewerbeberechtigung nicht registriert.

Am 5.11.2023 gegen 01:00 Uhr lenkte der im Rahmen der Gewerbeausübung der C. GmbH im Fahrdienst tätige F. G. ein auf das Unternehmen zugelassenes Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen SW-1 auf einer Route mit Anfang und planmäßigem Ende innerhalb des 1. Wiener Gemeindebezirks. In 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 7-9, wurde der Lenker von den Fahrgästen (Berufskontrolleuren der der einschlägigen Fachgruppe der Wirtschaftskammer) mit dem fehlenden Eintrag eines Ortskenntnisnachweises für das Bundesland Wien im Taxilenkerausweis konfrontiert; in der Folge erfolgte eine Anzeige im Weg der LPD Wien, SPK Innere Stadt.

Am 15.12.2023 von 20:15 Uhr bis 20:21 Uhr lenkte der H. I. ein auf die C. GmbH zugelassenes Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen SW-2 im Wiener Ortsgebiet 1200 Wien, Dresdner Straße 17. An dieser Stelle wurde der Lenker polizeilich angehalten, einer amtlichen Kontrolle unterzogen und wegen fehlendem Eintrag des Ortskenntnisnachweises für das Bundesland Wien im Taxilenkerausweis zur Anzeige gebracht.Am 15.12.2023 von 20:15 Uhr bis 20:21 Uhr lenkte der H. römisch eins. ein auf die C. GmbH zugelassenes Taxifahrzeug mit dem Kennzeichen SW-2 im Wiener Ortsgebiet 1200 Wien, Dresdner Straße 17. An dieser Stelle wurde der Lenker polizeilich angehalten, einer amtlichen Kontrolle unterzogen und wegen fehlendem Eintrag des Ortskenntnisnachweises für das Bundesland Wien im Taxilenkerausweis zur Anzeige gebracht.

Beide Lenker hatten zu den genannten Zeitpunkten in ihren Taxilenkerausweisen jeweils keinen Nachweis über Ortskenntnisse für das Bundesland Wien iSd § 12 Abs. 1 BO 1994 eingetragen.Beide Lenker hatten zu den genannten Zeitpunkten in ihren Taxilenkerausweisen jeweils keinen Nachweis über Ortskenntnisse für das Bundesland Wien iSd Paragraph 12, Absatz eins, BO 1994 eingetragen.

Weitere Feststellungen erübrigen sich im Licht der rechtlichen Beurteilung.

Beweisverfahren, Beweiswürdigung:

Die maßgeblichen Firmen- und Gewerbedaten ergeben sich aus unbedenklichen Einträgen in den amtlichen Registern (Firmenbuch, GISA) und sind insoweit auch unstrittig. Ebenso unstrittig sind die polizeilich ermittelte Zulassung der Taxifahrzeuge auf die C. GmbH und der Umstand, dass die beiden angehaltenen Lenker anzeigegemäß keinen Ortskenntnisnachweis für das Bundesland Wien in ihren Taxilenkerausweisen eingetragen hatten.

Betreffend den ersten Vorfall vom 5.11.2023 wurde ferner (in der Beschwerde wie auch in der vorangegangenen Rechtfertigung vom 18.11.2024) die dem BF vorgehaltene Verwendung des Lenkers F. G. im Taxifahrdienst der C. GmbH nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig die Fahrroute laut Anzeige (als Teil der mit E-Mail vom 28.10.2023 übermittelten Aktenabschrift). Weitere Ermittlungen - auch zum bestrittenen Taxifahrdienst des H. I. beim zweiten Vorfall vom 15.12.2023 sowie zu dessen Fahrroute - erübrigen sich im Licht der rechtlichen Beurteilung.Betreffend den ersten Vorfall vom 5.11.2023 wurde ferner (in der Beschwerde wie auch in der vorangegangenen Rechtfertigung vom 18.11.2024) die dem BF vorgehaltene Verwendung des Lenkers F. G. im Taxifahrdienst der C. GmbH nicht in Abrede gestellt, ebenso wenig die Fahrroute laut Anzeige (als Teil der mit E-Mail vom 28.10.2023 übermittelten Aktenabschrift). Weitere Ermittlungen - auch zum bestrittenen Taxifahrdienst des H. römisch eins. beim zweiten Vorfall vom 15.12.2023 sowie zu dessen Fahrroute - erübrigen sich im Licht der rechtlichen Beurteilung.

Die belangte Behörde verzichtete bereits bei der Beschwerdevorlage auf die Durchführung einer Verhandlung sowie auf eine Verhandlungsteilnahme. Im Übrigen konnte trotz Anträgen des BF gemäß § 44 Abs. 2 dritter Fall VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der – im Entscheidungsumfang eindeutigen und unstrittigen - Aktenlage feststand, dass die Bescheide aus (rein) rechtlichen Gründen aufzuheben waren. Ein amtswegiges Verhandlungserfordernis bestand ebenfalls nicht, da diesbezüglich auch sonst keine entscheidungsrelevanten Umstände ersichtlich sind, die eine mündliche Erörterung erfordert hätten.Die belangte Behörde verzichtete bereits bei der Beschwerdevorlage auf die Durchführung einer Verhandlung sowie auf eine Verhandlungsteilnahme. Im Übrigen konnte trotz Anträgen des BF gemäß Paragraph 44, Absatz 2, dritter Fall VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden, da bereits aufgrund der – im Entscheidungsumfang eindeutigen und unstrittigen - Aktenlage feststand, dass die Bescheide aus (rein) rechtlichen Gründen aufzuheben waren. Ein amtswegiges Verhandlungserfordernis bestand ebenfalls nicht, da diesbezüglich auch sonst keine entscheidungsrelevanten Umstände ersichtlich sind, die eine mündliche Erörterung erfordert hätten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Eine allfällige Unzuständigkeit der belangten Behörde ist daher aufgrund einer zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde unabhängig vom Inhalt des Beschwerdevorbringens amtswegig aufzugreifen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Eine allfällige Unzuständigkeit der belangten Behörde ist daher aufgrund einer zulässigen und rechtzeitigen Beschwerde unabhängig vom Inhalt des Beschwerdevorbringens amtswegig aufzugreifen.

Gemäß § 27 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist. Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Sprengel die Verwaltungsübertretung begangen worden ist, auch wenn der zum Tatbestand gehörende Erfolg in einem anderen Sprengel eingetreten ist.

Die maßgeblichen Vorschriften der auf Grund des GelverkG erlassenen BO 1994 in der zu den angelasteten Tatzeiten 5.11.2023 bzw. 15.12.2023 geltenden Fassung BGBl. II Nr. 408/2020 lauten:Die maßgeblichen Vorschriften der auf Grund des GelverkG erlassenen BO 1994 in der zu den angelasteten Tatzeiten 5.11.2023 bzw. 15.12.2023 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020, lauten:

§ 12. (1) War der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies von der nach dem Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde.Paragraph 12, (1) War der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn er Kenntnisse über die jeweiligen Landesbetriebsordnungen, über die im betreffenden Bundesland geltenden Tarife und kollektivvertraglichen Bestimmungen sowie entsprechende Ortskenntnisse nachgewiesen hat und dies von der nach dem Wohnsitz des Ausweisinhabers zuständigen Behörde im Ausweis eingetragen wurde.

(2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Abs. 1 hat durch die Kommission nach § 8 Abs. 1 zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.(2) Die Feststellung der Kenntnisse gemäß Absatz eins, hat durch die Kommission nach Paragraph 8, Absatz eins, zu erfolgen. Die Kommission hat über den erbrachten Nachweis ein Zeugnis auszustellen.

(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Abs. 2 hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.(3) Auf Grund des Nachweises gemäß Absatz 2, hat die zuständige Behörde die Eintragung in den Ausweis vorzunehmen.

Gemäß § 25 Abs. 1 BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung von der Behörde als Verwaltungsübertretungen nach § 15 Abs. 1 Z 5 und Abs. 5 Z 1 GelverkG zu bestrafen.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, BO 1994 sind Übertretungen von Bestimmungen dieser Verordnung von der Behörde als Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5 und Absatz 5, Ziffer eins, GelverkG zu bestrafen.

Die in Betracht kommenden Strafbestimmungen des GelverkG in der zu den angelasteten Tatzeiten 5.11.2023 bzw. 15.12.2023 geltenden und nachfolgend unveränderten Fassung BGBl. I Nr. 18/2022 lauten:Die in Betracht kommenden Strafbestimmungen des GelverkG in der zu den angelasteten Tatzeiten 5.11.2023 bzw. 15.12.2023 geltenden und nachfolgend unveränderten Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 18 aus 2022, lauten:

Strafbestimmungen

§ 15. (1) Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als UnternehmerParagraph 15, (1) Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer

1. […]

5. andere als die in Z 1 bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;5. andere als die in Ziffer eins bis 4 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;

6. […]

(6) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. […](6) Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. […]

(7) […]

Gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.Gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG hat das Verwaltungsgericht von der Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet.

Gemäß § 1 Abs. 1 VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur als Verwaltungsübertretung bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, VStG kann eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur als Verwaltungsübertretung bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war.

Gemäß dem in dieser Bestimmung umgesetzten und im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz „nullum crimen sine lege“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Es besteht das Erfordernis einer die Tatbegehung als solcher erfassenden einschlägigen Strafvorschrift; Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung (vgl. zuletzt etwa VwGH 11.12.2025, Ra 2024/01/0068 mwV).Gemäß dem in dieser Bestimmung umgesetzten und im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz „nullum crimen sine lege“ ist Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, dass die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Es besteht das Erfordernis einer die Tatbegehung als solcher erfassenden einschlägigen Strafvorschrift; Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluss) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Die Grenzen des strafrechtlich Verbotenen müssen verlässlich bestimmt werden können. Im Verwaltungsstrafrecht bildet daher der äußerst mögliche Wortsinn die Grenze belastender Strafrechtsgewinnung vergleiche zuletzt etwa VwGH 11.12.2025, Ra 2024/01/0068 mwV).

Der Auffangtatbestand des § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG erklärt zwar beim Unternehmer bzw. gewerberechtlichen Geschäftsführer (Abs. 6) mit zulässigem „Blankettverweis“ jedes Verhalten für strafbar, das in anderer Weise als nach den (hier nicht in Betracht kommenden) Z 1 bis 4 einen Verstoß gegen Gebote oder Verbote des GelverkG oder auf seiner Grundlage erlassener Verordnungen - wie der BO 1994 - darstellt. Allerdings richtet sich der Wortlaut des § 12 Abs. 1 BO 1994 nur an den Lenker („War der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn […]“). Auch die enthaltene Negativbedingung/Ausnahmeregelung (vorherige „Beschäftigung“ als Taxilenker im selben Ort) bezieht sich nicht notwendig auf den strafrechtlich in Rede stehenden Unternehmer als aktuellen Arbeitgeber bzw. gilt für den Lenker überhaupt unabhängig davon, ob er nach seiner früheren Beschäftigung im selben Ort selbständig (als Einzelunternehmer) oder erneut unselbständig im Fahrdienst „tätig wird“. Im systematischen Zusammenhang anders konzipiert ist überdies § 4 BO 1994, der in seinem Abs. 1 ein ausdrückliches Gebot für den Lenker (Tätigwerden als Lenker im Fahrdienst nur bei Besitz eines Taxilenkerausweises) und in seinem Abs. 2 ein korrespondierendes Gebot für den Unternehmer (Verwendung nur solcher Lenker im Fahrdienst, die einen derartigen Ausweis besitzen) normiert. In letzterem Fall deckt die Strafnorm des § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG zweifelsfrei das für den Unternehmer bzw. den gewerberechtlichen Geschäftsführer (Abs. 6) geltende Gebot des § 4 Abs. 2 BO 1994. Der Auffangtatbestand des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelverkG erklärt zwar beim Unternehmer bzw. gewerberechtlichen Geschäftsführer (Absatz 6,) mit zulässigem „Blankettverweis“ jedes Verhalten für strafbar, das in anderer Weise als nach den (hier nicht in Betracht kommenden) Ziffer eins bis 4 einen Verstoß gegen Gebote oder Verbote des GelverkG oder auf seiner Grundlage erlassener Verordnungen - wie der BO 1994 - darstellt. Allerdings richtet sich der Wortlaut des Paragraph 12, Absatz eins, BO 1994 nur an den Lenker („War der Inhaber des Ausweises in dem Ort, in dem die Lenkertätigkeit (Taxi) ausgeübt werden soll, noch nicht als Lenker (Taxi) beschäftigt, dann darf der Lenker (Taxi) nur dann im Fahrdienst tätig werden, wenn […]“). Auch die enthaltene Negativbedingung/Ausnahmeregelung (vorherige „Beschäftigung“ als Taxilenker im selben Ort) bezieht sich nicht notwendig auf den strafrechtlich in Rede stehenden Unternehmer als aktuellen Arbeitgeber bzw. gilt für den Lenker überhaupt unabhängig davon, ob er nach seiner früheren Beschäftigung im selben Ort selbständig (als Einzelunternehmer) oder erneut unselbständig im Fahrdienst „tätig wird“. Im systematischen Zusammenhang anders konzipiert ist überdies Paragraph 4, BO 1994, der in seinem Absatz eins, ein ausdrückliches Gebot für den Lenker (Tätigwerden als Lenker im Fahrdienst nur bei Besitz eines Taxilenkerausweises) und in seinem Absatz 2, ein korrespondierendes Gebot für den Unternehmer (Verwendung nur solcher Lenker im Fahrdienst, die einen derartigen Ausweis besitzen) normiert. In letzterem Fall deckt die Strafnorm des Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelverkG zweifelsfrei das für den Unternehmer bzw. den gewerberechtlichen Geschäftsführer (Absatz 6,) geltende Gebot des Paragraph 4, Absatz 2, BO 1994.

Auch sonst enthalten die in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften keine klar an den Unternehmer gerichtete strafrechtliche Verantwortung für einen fehlenden, jedoch anlassbezogen erforderlichen Ausweiseintrag von Ortskenntnisnachweisen (sodass allenfalls eine bloß unrichtige Zitierung von Rechtsvorschriften im Beschwerdeverfahren korrigiert werden könnte): § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG iVm § 4 Abs. 2 BO 1994 stellt die Verwendung solcher Lenker unter Strafe, die (überhaupt) keinen vorangehend in § 4 Abs. 1 genannten amtlichen Ausweis iSd BO 1994 besitzen („Inhaber eines derartigen Ausweises“). Wenn § 4 Abs. 1 auf das „Muster der Anlage 1“ verweist, bedeutet dies lediglich, dass als Ausweis im Sinn dieser Bestimmungen nur ein Dokument gilt, das den Formalvorgaben der Verordnung entspricht. Anlage 1 nennt in Z 10 als Bestandteil von Seite 1 des Ausweises den „Bereich, für den der Ausweis gelten soll“. Damit sind aber noch keine lenker- und fallbezogen erforderlichen Inhalte (wie fallbezogen erforderliche Ortskenntnisnachweise iSd § 12 Abs. 1) angesprochen. Adressatin des § 5 Abs. 2 BO 1994 betreffend die erforderlichen Ausweisinhalte (Namen laut Z 1, Geltungsdauer laut Z 2, Lichtbild laut Z 3 und Bereich u.a. für die nachgewiesenen Ortskenntnisse laut Z 4) ist, wie sich aus dem Wortlaut des Abs. 1 und dem Zweck des gesamten § 5 ergibt, die Wohnsitzbehörde, die für eine vollständige formularmäßige/technische Herstellung und Ausgabe Sorge zu tragen hat, nicht aber der Taxilenker oder der Unternehmer hinsichtlich konkret erforderlicher Inhalte. Auch § 5 Abs. 4 Z 10 verweist auf die gleichlautende Ausweismusterregelung in Anlage 1. Für die strafrechtliche Ahndung eines im Einzelfall fehlenden Eintrags von Ortskenntnisnachweisen stellen weder § 4 Abs. 1 (für den Lenker) noch § 4 Abs. 2 (für den Unternehmer) eine taugliche Grundlage dar. Auch sonst enthalten die in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften keine klar an den Unternehmer gerichtete strafrechtliche Verantwortung für einen fehlenden, jedoch anlassbezogen erforderlichen Ausweiseintrag von Ortskenntnisnachweisen (sodass allenfalls eine bloß unrichtige Zitierung von Rechtsvorschriften im Beschwerdeverfahren korrigiert werden könnte): Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelverkG in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, BO 1994 stellt die Verwendung solcher Lenker unter Strafe, die (überhaupt) keinen vorangehend in Paragraph 4, Absatz eins, genannten amtlichen Ausweis iSd BO 1994 besitzen („Inhaber eines derartigen Ausweises“). Wenn Paragraph 4, Absatz eins, auf das „Muster der Anlage 1“ verweist, bedeutet dies lediglich, dass als Ausweis im Sinn dieser Bestimmungen nur ein Dokument gilt, das den Formalvorgaben der Verordnung entspricht. Anlage 1 nennt in Ziffer 10, als Bestandteil von Seite 1 des Ausweises den „Bereich, für den der Ausweis gelten soll“. Damit sind aber noch keine lenker- und fallbezogen erforderlichen Inhalte (wie fallbezogen erforderliche Ortskenntnisnachweise iSd Paragraph 12, Absatz eins,) angesprochen. Adressatin des Paragraph 5, Absatz 2, BO 1994 betreffend die erforderlichen Ausweisinhalte (Namen laut Ziffer eins,, Geltungsdauer laut Ziffer 2,, Lichtbild laut Ziffer 3 und Bereich u.a. für die nachgewiesenen Ortskenntnisse laut Ziffer 4,) ist, wie sich aus dem Wortlaut des Absatz eins und dem Zweck des gesamten Paragraph 5, ergibt, die Wohnsitzbehörde, die für eine vollständige formularmäßige/technische Herstellung und Ausgabe Sorge zu tragen hat, nicht aber der Taxilenker oder der Unternehmer hinsichtlich konkret erforderlicher Inhalte. Auch Paragraph 5, Absatz 4, Ziffer 10, verweist auf die gleichlautende Ausweismusterregelung in Anlage 1. Für die strafrechtliche Ahndung eines im Einzelfall fehlenden Eintrags von Ortskenntnisnachweisen stellen weder Paragraph 4, Absatz eins, (für den Lenker) noch Paragraph 4, Absatz 2, (für den Unternehmer) eine taugliche Grundlage dar.

Folglich wären die beiden Strafverfahren bei inhaltlicher Beurteilung schon mangels vorangehender Bedrohung des zur Last gelegten Verhaltens mit Strafe (§ 1 Abs. 1 VStG) und damit mangels Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG einzustellen. Im Fall einer beabsichtigten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmers obläge die legistische Sanierung dem Verordnungsgeber. Ergänzend hinzuweisen ist noch auf iSd § 45 Abs. 1 Z 3 VStG unzureichenden Tatvorhalte, zumal etwa das maßgebliche Tatbestandsmerkmal der fehlenden Vorbeschäftigung im Bundesland Wien weder dort noch an anderer Stelle der (dem BF am 28.10.2024 bzw. 26.11.2024 iSd § 31 Abs. 1 VStG fristgerecht in Kopie übermittelten) Behördenakten nur ansatzweise thematisiert wurde.Folglich wären die beiden Strafverfahren bei inhaltlicher Beurteilung schon mangels vorangehender Bedrohung des zur Last gelegten Verhaltens mit Strafe (Paragraph eins, Absatz eins, VStG) und damit mangels Vorliegens von Verwaltungsübertretungen nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG einzustellen. Im Fall einer beabsichtigten strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Unternehmers obläge die legistische Sanierung dem Verordnungsgeber. Ergänzend hinzuweisen ist noch auf iSd Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG unzureichenden Tatvorhalte, zumal etwa das maßgebliche Tatbestandsmerkmal der fehlenden Vorbeschäftigung im Bundesland Wien weder dort noch an anderer Stelle der (dem BF am 28.10.2024 bzw. 26.11.2024 iSd Paragraph 31, Absatz eins, VStG fristgerecht in Kopie übermittelten) Behördenakten nur ansatzweise thematisiert wurde.

Wie auch immer ausfallende Sachentscheidungen des Verwaltungsgerichts sind jedoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit (vgl. VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129 mwV) nur dann möglich, wenn die belangte Behörde überhaupt für eine Sachentscheidung zuständig war. Ein Eventualausspruch von Aufhebungsgründen kommt in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht, da bei fehlender behördlicher Zuständigkeit eine ersatzlose Aufhebung zu verfügen ist, während bei Aufhebung infolge inhaltlicher Unrichtigkeit nach § 50 VwGVG gleichzeitig eine Sachentscheidung (Einstellung) erfolgen müsste. Die höchstgerichtliche Judikatur, wonach auch Behördenentscheidungen mit verfehlter Rechtsgrundlage unter Unzuständigkeit zu subsumieren sind (vgl. etwa sg. VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202; 3.7.1990, 88/07/0137) erscheint gegenständlich nicht anwendbar, da § 45 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall VStG bei Nichtvorliegen einer Verwaltungsübertretung eine Sachentscheidung (Einstellung des Strafverfahrens) vorgibt.Wie auch immer ausfallende Sachentscheidungen des Verwaltungsgerichts sind jedoch bei sonstiger Rechtswidrigkeit vergleiche VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129 mwV) nur dann möglich, wenn die belangte Behörde überhaupt für eine Sachentscheidung zuständig war. Ein Eventualausspruch von Aufhebungsgründen kommt in der vorliegenden Konstellation nicht in Betracht, da bei fehlender behördlicher Zuständigkeit eine ersatzlose Aufhebung zu verfügen ist, während bei Aufhebung infolge inhaltlicher Unrichtigkeit nach Paragraph 50, VwGVG gleichzeitig eine Sachentscheidung (Einstellung) erfolgen müsste. Die höchstgerichtliche Judikatur, wonach auch Behördenentscheidungen mit verfehlter Rechtsgrundlage unter Unzuständigkeit zu subsumieren sind vergleiche etwa sg. VwGH 10.5.2010, 2009/17/0202; 3.7.1990, 88/07/0137) erscheint gegenständlich nicht anwendbar, da Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall VStG bei Nichtvorliegen einer Verwaltungsübertretung eine Sachentscheidung (Einstellung des Strafverfahrens) vorgibt.

Bei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebotener sinngemäßer Heranziehung des § 2 Abs. 2 VStG ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder - bei Unterlassungsdelikten - hätte handeln sollen, wobei es nach § 27 Abs. 1 VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Bei Delikten juristischer Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist (vgl. zuletzt etwa 3.9.2025, Ra 2025/10/0052). Bei nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung gebotener sinngemäßer Heranziehung des Paragraph 2, Absatz 2, VStG ist eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen, wo der Täter gehandelt hat oder - bei Unterlassungsdelikten - hätte handeln sollen, wobei es nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG gleichgültig ist, wo der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Bei Delikten juristischer Personen kommt es dabei vielfach auf den Sitz der Unternehmensleitung an, wobei jedoch stets auf das betreffende Tatbild Bedacht zu nehmen ist vergleiche zuletzt etwa 3.9.2025, Ra 2025/10/0052).

Für die logisch vorgelagerte Klärung der örtlichen Behördenzuständigkeit muss im vorliegenden Fall ein auf den Unternehmer anwendbarer Straftatbestand iSd § 12 Abs. 1 BO 1994 fingiert werden bzw. – anders formuliert – von einem insoweit bindenden Tatvorhalt ausgegangen werden, weil andernfalls kein Tatbestand/Tatbild zur Verfügung steht, nach dem der in Betracht kommende Tatort geprüft werden könnte („Zirkelschluss“). Für die logisch vorgelagerte Klärung der örtlichen Behördenzuständigkeit muss im vorliegenden Fall ein auf den Unternehmer anwendbarer Straftatbestand iSd Paragraph 12, Absatz eins, BO 1994 fingiert werden bzw. – anders formuliert – von einem insoweit bindenden Tatvorhalt ausgegangen werden, weil andernfalls kein Tatbestand/Tatbild zur Verfügung steht, nach dem der in Betracht kommende Tatort geprüft werden könnte („Zirkelschluss“).

Was den gegenständlich im Raum stehenden Tatort des Unternehmers betrifft, wird in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei vergleichbaren Tatbildern überwiegend auf den Ort der unternehmerischen Anordnungen/Dispositionen abgestellt, während ein allenfalls abweichender Ort der Betretung involvierter Mitarbeiter bzw. Drittpersonen nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dient (vgl. etwa VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129, betreffend das Absenden von Unterlagen an den Krankenversicherungsträger – AVRAG; 23.4.2014, 2013/07/0064, betreffend die Lagerung von Abfällen auf Grundstücken - AWG 2002; 12.7.2012, 2011/02/0029, betreffend Absturzsicherungen auf Baustellen – ASchG; 20.11.2008, 2008/09/0236, und 3.4.2008, 2007/09/0300, betreffend die Beschäftigung von Ausländern auf Baustellen - AuslBG; 28.2.2006, 2001/03/0087 und 27.1.1993, 92/03/0003, betreffend die Verwendung eines nicht legitimierten bzw. ungeeigneten Lenkers für die Gefahrgutbeförderung – GGBG bzw. ehem. GGSt; 26.2.1987, 86/08/0231, betreffend die Einhaltung der Arbeitsruhe - ARG; 25.3.1983, 81/04/0188 betreffend die unbefugte Ausübung des Mietwagengewerbes – GewO 1973). Was den gegenständlich im Raum stehenden Tatort des Unternehmers betrifft, wird in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung bei vergleichbaren Tatbildern überwiegend auf den Ort der unternehmerischen Anordnungen/Dispositionen abgestellt, während ein allenfalls abweichender Ort der Betretung involvierter Mitarbeiter bzw. Drittpersonen nur der näheren Individualisierung der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dient vergleiche etwa VwGH 29.10.2020, Ra 2018/11/0129, betreffend das Absenden von Unterlagen an den Krankenversicherungsträger – AVRAG; 23.4.2014, 2013/07/0064, betreffend die Lagerung von Abfällen auf Grundstücken - AWG 2002; 12.7.2012, 2011/02/0029, betreffend Absturzsicherungen auf Baustellen – ASchG; 20.11.2008, 2008/09/0236, und 3.4.2008, 2007/09/0300, betreffend die Beschäftigung von Ausländern auf Baustellen - AuslBG; 28.2.2006, 2001/03/0087 und 27.1.1993, 92/03/0003, betreffend die Verwendung eines nicht legitimierten bzw. ungeeigneten Lenkers für die Gefahrgutbeförderung – GGBG bzw. ehem. GGSt; 26.2.1987, 86/08/0231, betreffend die Einhaltung der Arbeitsruhe - ARG; 25.3.1983, 81/04/0188 betreffend die unbefugte Ausübung des Mietwagengewerbes – GewO 1973).

Die grundlegende Beauftragung (Einstellung/Beschäftigung) eines Taxilenkers mit der fortlaufenden Durchführung von technisch über „Uber“ oder sonstige Vermittlungsdienste eigenständig abzuwickelnden Taxifahrdiensten bzw. die Erteilung oder Inkaufnahme von Beförderungsaufträgen im vom Unternehmer bedienten örtlichen Umfeld erfolgen am/vom Unternehmensitz/Gewerbestandort bzw. allenfalls an/von der konkret operierenden Betriebsstätte. Die rechtlich mit dem Taxilenkerausweis nach der (bundesweit in gleicher Weise anzuwendenden) BO 1994 verbundene grundlegende Berufsberechtigung ist vom Unternehmer zu Beginn der Beschäftigung und, etwa im Hinblick auf eine allfällige Entziehung, zumindest in regelmäßigen Abständen und in indizierten Bedarfsfällen zu kontrollieren. Einträge nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 BO 1994 sind organisatorisch und rechtlich dem Ausweis zuzuordnen. Der Unternehmer hätte daher in gleicher Weise zu kontrollieren, ob der Lenker die für seine (vom unternehmerischen Auftrag bzw. Arbeitsvertrag erfassten) Fahrrouten erforderlichen Ortskenntnisnachweise im Ausweis eingetragen hat. Besitzt der Lenker (überhaupt) keinen ihn für den Taxifahrdienst legitimierenden Ausweis, verwirklichen grundsätzlich alle dem Unternehmen zuzuordnenden Fahrdienste auf Unternehmerseite das Tatbild des § 4 Abs. 2 BO 1994. Enthält der Ausweis keinen der Beschäftigungsreichweite entsprechenden Eintrag über Ortskenntnisnachweise, würden - im Fall einer einschlägigen strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd § 12 Abs. 1 – grundsätzlich alle dem Unternehmer zuzuordnenden Fahrdienste in nicht eintragsmäßig abgedeckten Ortsgebieten dieses Tatbild verwirklichen. Der Ort der Betretung des Lenkers bei derart unrechtmäßigen Fahrdiensten wäre zwar notwendiger Bestandteil der Tatumschreibung, weil er mit dem fehlenden Eintrag korrespondieren muss und dem Unternehmer sonst wohl auch keine zweckentsprechende Verteidigung hinsichtlich des konkreten Transportvorgangs eröffnet wäre, kommt jedoch nach Ansicht des VGW nicht als Tatort des Unternehmers in Betracht. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang auch, ob die Übertretung nach dem betreffenden Tatbestand als Begehungsdelikt im engeren Sinn oder (wie bei einigen Anlassfällen der vorzitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen) als Unterlassungsdelikt zu verstehen ist. Sollte daher das vorschriftswidrige Tätigwerden eines Lenkers iSd § 12 Abs. 1 BO 1994 nach Maßgabe § 1 Abs. 1 VStG auch dem Unternehmer zur Last zu legen sein, wäre diese Übertretung grundsätzlich von der Verwaltungsstrafbehörde des Unternehmenssitzes/Gewerbestandorts bzw. der fallbezogen operierenden Betriebsstätte zu bestrafen. Die grundlegende Beauftragung (Einstellung/Beschäftigung) eines Taxilenkers mit der fortlaufenden Durchführung von technisch über „Uber“ oder sonstige Vermittlungsdienste eigenständig abzuwickelnden Taxifahrdiensten bzw. die Erteilung oder Inkaufnahme von Beförderungsaufträgen im vom Unternehmer bedienten örtlichen Umfeld erfolgen am/vom Unternehmensitz/Gewerbestandort bzw. allenfalls an/von der konkret operierenden Betriebsstätte. Die rechtlich mit dem Taxilenkerausweis nach der (bundesweit in gleicher Weise anzuwendenden) BO 1994 verbundene grundlegende Berufsberechtigung ist vom Unternehmer zu Beginn der Beschäftigung und, etwa im Hinblick auf eine allfällige Entziehung, zumindest in regelmäßigen Abständen und in indizierten Bedarfsfällen zu kontrollieren. Einträge nach Maßgabe des Paragraph 12, Absatz eins, BO 1994 sind organisatorisch und rechtlich dem Ausweis zuzuordnen. Der Unternehmer hätte daher in gleicher Weise zu kontrollieren, ob der Lenker die für seine (vom unternehmerischen Auftrag bzw. Arbeitsvertrag erfassten) Fahrrouten erforderlichen Ortskenntnisnachweise im Ausweis eingetragen hat. Besitzt der Lenker (überhaupt) keinen ihn für den Taxifahrdienst legitimierenden Ausweis, verwirklichen grundsätzlich alle dem Unternehmen zuzuordnenden Fahrdienste auf Unternehmerseite das Tatbild des Paragraph 4, Absatz 2, BO 1994. Enthält der Ausweis keinen der Beschäftigungsreichweite entsprechenden Eintrag über Ortskenntnisnachweise, würden - im Fall einer einschlägigen strafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 12, Absatz eins, – grundsätzlich alle dem Unternehmer zuzuordnenden Fahrdienste in nicht eintragsmäßig abgedeckten Ortsgebieten dieses Tatbild verwirklichen. Der Ort der Betretung des Lenkers bei derart unrechtmäßigen Fahrdiensten wäre zwar notwendiger Bestandteil der Tatumschreibung, weil er mit dem fehlenden Eintrag korrespondieren muss und dem Unternehmer sonst wohl auch keine zweckentsprechende Verteidigung hinsichtlich des konkreten Transportvorgangs eröffnet wäre, kommt jedoch nach Ansicht des VGW nicht als Tatort des Unternehmers in Betracht. Unerheblich erscheint in diesem Zusammenhang auch, ob die Übertretung nach dem betreffenden Tatbestand als Begehungsdelikt im engeren Sinn oder (wie bei einigen Anlassfällen der vorzitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen) als Unterlassungsdelikt zu verstehen ist. Sollte daher das vorschriftswidrige Tätigwerden eines Lenkers iSd Paragraph 12, Absatz eins, BO 1994 nach Maßgabe Paragraph eins, Absatz eins, VStG auch dem Unternehmer zur Last zu legen sein, wäre diese Übertretung grundsätzlich von der Verwaltungsstrafbehörde des Unternehmenssitzes/Gewerbestandorts bzw. der fallbezogen operierenden Betriebsstätte zu bestrafen.

Da im vorliegenden Fall zweifelsfrei und unstrittig feststeht, dass die in den beiden Tatvorhalten genannte C. GmbH zu den angelasteten Tatzeiten 5.11.2023 bzw. 15.12.2023 ihren Unternehmenssitz und einzigen Gewerbestandort in D., E.-Straße, hatte, obliegt die inhaltliche Beurteilung und allfällige Ahndung der Vorfälle vorbehaltlich zureichender Verfolgungshandlungen (§ 32 Abs. 2 VStG) der zuständigen niederösterreichischen Verwaltungsstrafbehörde. Die Straferkenntnisse waren daher mangels örtlicher Zuständigkeit der LPD Wien aufzuheben.Da im vorliegenden Fall zweifelsfrei und unstrittig feststeht, dass die in den beiden Tatvorhalten genannte C. GmbH zu den angelasteten Tatzeiten 5.11.2023 bzw. 15.12.2023 ihren Unternehmenssitz und einzigen Gewerbestandort in D., E.-Straße, hatte, obliegt die inhaltliche Beurteilung und allfällige Ahndung der Vorfälle vorbehaltlich zureichender Verfolgungshandlungen (Paragraph 32, Absatz 2, VStG) der zuständigen niederösterreichischen Verwaltungsstrafbehörde. Die Straferkenntnisse waren daher mangels örtlicher Zuständigkeit der LPD Wien aufzuheben.

Zu II (§ 25a Abs. 1 VwGG): Zu römisch zwei (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG):

Die bislang in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärte (vom VGW verneinte) Frage einer § 1 Abs. 1 VStG entsprechenden Grundlage für die Bestrafung des Unternehmers bzw. gewerberechtlichen Geschäftsführers bei lenkerseitiger Übertretung des § 12 Abs. 1 BO 1994 ist (nur) indirekt Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.Die bislang in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung nicht geklärte (vom VGW verneinte) Frage einer Paragraph eins, Absatz eins, VStG entsprechenden Grundlage für die Bestrafung des Unternehmers bzw. gewerberechtlichen Geschäftsführers bei lenkerseitiger Übertretung des Paragraph 12, Absatz eins, BO 1994 ist (nur) indirekt Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

Die Zulässigkeit der Revision war auszusprechen, da zum Tatort und zur daran anknüpfenden örtlichen Behördenzuständigkeit bei Übertretungen des Unternehmers nach dem GelverkG in Verbindung mit der BO 1994 (insbesondere betreffend den Taxilenkerausweis) augenscheinlich noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt. Die Heranziehung der in der Begründung (S. 9) zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen erscheint dem VGW jedenfalls sachlich vertretbar, jedoch betreffen diese überwiegend andere Materien bzw. im Fall der Beförderungsgewerbe keine im Sinn der aktuellen Rechtslage gleichen Sachverhalte. Zu verweisen ist auch auf ein anders begründetes Erkenntnis vom 20.5.2003, 2003/02/0055, betreffend das Überlassen eines Fahrzeugs der Klasse B an einen Lenker ohne Lenkberechtigung nach § 103 Abs. 1 Z 3 lit. a KFG 1967 (Betretungsort als Tatort des Zulassungsbesitzers infolge eines anzunehmenden „Tatplans“ mit tatbestandsmäßig erforderlichem bedingtem Vorsatz), wobei allerdings der „Dispositionsort“ des Zulassungsbesitzers eines privaten PKWs nicht mit einem gezielt auf den Einsatz von Taxifahrzeugen fokussierten Unternehmenssitz/Gewerbestandort vergleichbar erscheint. Auch besteht bisher kein Anhaltspunkt, dass Ausweisdelikte nach der BO 1994 nur vorsätzlich begangen werden könnten (zu § 4 Abs. 2 BO 1994 vgl. etwa VwGH 27.1.2017, Ra 2017/03/0006; 25.1.2012, 2011/03/0149; 31.1.1996, 95/03/0345). Die Klärung des Tatorts von Unternehmern bei Ausweisdelikten nach der BO 1994 ist im Hinblick auf die richtige Anzeigenlegung bei der zuständigen Behörde und die fristgerechte Abwicklung einer hohen Zahl von Strafverfahren (insbesondere betreffend in D. etablierte Taxiunternehmen, deren Lenker innerhalb Wiens Taxifahrdienste ohne Konnex zu einem Flughafentransport versehen) von über den Einzelfall hinausreichender grundsätzlicher Bedeutung. Die Zulässigkeit der Revision war auszusprechen, da zum Tatort und zur daran anknüpfenden örtlichen Behördenzuständigkeit bei Übertretungen des Unternehmers nach dem GelverkG in Verbindung mit der BO 1994 (insbesondere betreffend den Taxilenkerausweis) augenscheinlich noch keine Rechtsprechung des VwGH vorliegt. Die Heranziehung der in der Begründung (S. 9) zitierten höchstgerichtlichen Entscheidungen erscheint dem VGW jedenfalls sachlich vertretbar, jedoch betreffen diese überwiegend andere Materien bzw. im Fall der Beförderungsgewerbe keine im Sinn der aktuellen Rechtslage gleichen Sachverhalte. Zu verweisen ist auch auf ein anders begründetes Erkenntnis vom 20.5.2003, 2003/02/0055, betreffend das Überlassen eines Fahrzeugs der Klasse B an einen Lenker ohne Lenkberechtigung nach Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, KFG 1967 (Betretungsort als Tatort des Zulassungsbesitzers infolge eines anzunehmenden „Tatplans“ mit tatbestandsmäßig erforderlichem bedingtem Vorsatz), wobei allerdings der „Dispositionsort“ des Zulassungsbesitzers eines privaten PKWs nicht mit einem gezielt auf den Einsatz von Taxifahrzeugen fokussierten Unternehmenssitz/Gewerbestandort vergleichbar erscheint. Auch besteht bisher kein Anhaltspunkt, dass Ausweisdelikte nach der BO 1994 nur vorsätzlich begangen werden könnten (zu Paragraph 4, Absatz 2, BO 1994 vergleiche etwa VwGH 27.1.2017, Ra 2017/03/0006; 25.1.2012, 2011/03/0149; 31.1.1996, 95/03/0345). Die Klärung des Tatorts von Unternehmern bei Ausweisdelikten nach der BO 1994 ist im Hinblick auf die richtige Anzeigenlegung bei der zuständigen Behörde und die fristgerechte Abwicklung einer hohen Zahl von Strafverfahren (insbesondere betreffend in D. etablierte Taxiunternehmen, deren Lenker innerhalb Wiens Taxifahrdienste ohne Konnex zu einem Flughafentransport versehen) von über den Einzelfall hinausreichender grundsätzlicher Bedeutung.

Ferner erscheint nicht eindeutig geklärt, wie im Rechtsmittelverfahren die vorrangig zu prüfende örtliche Behördenzuständigkeit zu beurteilen ist, wenn (wie im vorliegenden Fall) das für den Tatort maßgebliche Tatbild nach Beurteilung des Verwaltungsgerichts auf die betreffende Beschuldigtenkategorie (hier: Unternehmer) inhaltlich keine Anwendung findet.

Schlagworte

nullum crimen sine lege, Analogie, Blankettstrafnorm, Taxi, Fahrdienst, Ortskenntnisnachweis, Tatort, Verfolgungshandlung, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.021.079.1349.2025

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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