TE Vwgh Erkenntnis 1990/7/3 88/07/0137

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.07.1990
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §1;
AVG §6 Abs1;
VwGG §62 Abs2;
VwRallg;
WRG 1959 §100 Abs2;
WRGNov 1990 Art1 Z64;

Betreff

ÖSTERREICHISCHE DONAUKRAFTWERKE AG gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Pflicht zur Entscheidung über ein Ansuchen auf Erklärung eines Wasserbauvorhabens zum bevorzugten Wasserbau

Spruch

Gemäß §§ 42 Abs. 5 und 62 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit §§ 1 und 6 AVG 1950 wird der Antrag der Beschwerdeführerin vom 12. April 1988 auf Erklärung des Wasserbauvorhabens "Donaukraftwerk Freudenau" zum bevorzugten Wasserbau als unzulässig zurückgewiesen.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 10.560,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Eingabe vom 12. April 1988, welche am selben Tage bei der belangten Behörde einlangte, beantragte die Beschwerdeführerin gemäß § 100 Abs. 1 WRG 1959 in der zu diesem Zeitpunkt gültigen Fassung, ihr Wasserbauvorhaben "Donaukraftwerk Freudenau" zum bevorzugten Wasserbau zu erklären. Da die belangte Behörde in der Folge über dieses Ansuchen keinen Bescheid erließ, erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. November 1988 gemäß Art. 132 B-VG Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Die belangte Behörde entschied auch innerhalb der ihr zur Nachholung des versäumten Bescheides eingeräumten und gemäß § 36 Abs. 2 VwGG verlängerten Frist nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 VwGG zur Entscheidung über den Antrag durch den Verwaltungsgerichtshof sind sohin gegeben.

Im Zeitpunkt der Einbringung des Antrages der Beschwerdeführerin sah das WRG 1959 in der damals gültigen Fassung in § 100 Abs. 2 vor, daß das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft Wasserbauten aller Art, deren beschleunigte Ausführung im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft gelegen war, als bevorzugte Wasserbauten erklären konnte. Für diese war mit Ausnahme des Entschädigungsverfahrens das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft in erster Instanz zuständig. Durch das gemäß ihrem Art. IV Abs. 1 in dieser Hinsicht mit 1. Juli 1990 erfolgte Inkrafttreten der Novelle des Wasserrechtsgesetzes vom 25. April 1990, BGBl. Nr. 252, ist das Rechtsinstitut des bevorzugten Wasserbaues ersatzlos entfallen (Art. I Z. 64). Diese neue Rechtslage ist, da Übergangsbestimmungen nichts anderes vorsehen, im Beschwerdefall maßgeblich. Denn von der Behörde ist grundsätzlich das im Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltende Recht anzuwenden (vgl. hg. Entscheidung vom 25. April 1978, Slg. N.F. Nr. 9536).

Gemäß § 62 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof, wenn er bei Säumnisbeschwerden in der Sache selbst zu entscheiden hat, jene Verwaltungsvorschriften anzuwenden, die die säumig gewordene Behörde anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 AVG 1950 richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Verwaltungsvorschriften.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen.

Mit dem Inkrafttreten der Wasserrechtsgesetznovelle 1990 wurde - wie oben dargelegt - dem Antrag auf Bevorzugungserklärung die Rechtsgrundlage entzogen. Dies hatte zur Folge, daß eine Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde und damit auch des Verwaltungsgerichtshofes - welcher an die Stelle der säumigen belangten Behörde getreten ist - über den gestellten Antrag auf Erklärung zum bevorzugten Wasserbau in der Sache selbst zu entscheiden, seit 1. Juli 1990 nicht mehr besteht.

Der Antrag der Beschwerdeführerin mußte daher im Grunde der §§ 1 und 6 AVG 1950 als unzulässig zurückgewiesen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere dessen § 55 Abs. 1 in Verbindung mit der Verordung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206, über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand bereits einen Ersatz von Umsatzsteuer enthält und ein Ersatz der Stempelgebühren nur im gesetzlich vorgesehenen Umfang zuerkannt werden kann.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen Zurückweisung wegen Unzuständigkeit Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen sachliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988070137.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten