TE Vwgh Erkenntnis 2006/2/28 2001/03/0087

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.02.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht;

Norm

AVG §1;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z1;
VStG §44a Z1;
VStG §9 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer sowie die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des JK in R, Deutschland, vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1d, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 31. Jänner 2001, Zl. Senat-BL-00-021, betreffend Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 11. August 1999 um 12.10 Uhr an der Grenzkontrollstelle Berg im Gemeindegebiet Berg den Lenker einer näher bezeichneten Beförderungseinheit als Beförderer einen Gefahrguttransport durchführen lassen, obwohl der Lenker nicht im Besitz einer gültigen B.6-Bescheinigung (gültig bis zum 26. April 1999) gewesen sei. Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach §§ 27 Abs. 1 Z. 1, 7 Abs. 2 Z. 1 GGBG iVm Rn 10315 ADR begangen; über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-

-, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden, verhängt.

In der Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer der strafrechtlich Verantwortliche des Beförderers des verfahrensgegenständlichen Gefahrgutes gewesen sei und der Lenker bei der Kontrolle am 11. August 1999 eine bis zum 26. April 1999 gültige B.6-Bescheinigung vorgewiesen habe. Aus der der Anzeige beigelegten Kopie der vorgewiesenen Bescheinigung sei ersichtlich, dass diese am 23. April 1996 ausgestellt worden sei. Die Bescheinigung enthalte jedoch keinen Hinweis darauf, wann der Lenker an der Schulung teilgenommen und die Prüfung über die besonderen Anforderungen, die bei der Beförderung gefährlicher Güter zu erfüllen seien, bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe im gesamten Verfahren nicht einmal andeutungsweise angegeben, wann diese Schulung und Prüfung erfolgt seien. Er sei auch der Empfehlung des Bayrischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Technologie, die Verlängerung der Geltungsdauer der Bescheinigung zu beantragen und die geänderte Bescheinigung vorzulegen, nicht nachgekommen. Es sei daher davon auszugehen, dass die vom Lenker vorgewiesene ADR-Bescheinigung nur bis zum 26. April 1999 gültig und daher zum Beanstandungszeitpunkt ungültig gewesen sei.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Akten des Verwaltungsstrafverfahrens und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Im vorliegenden Fall sind die Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung vor der am 24. Mai 2002 kundgemachten Novelle BGBl. I Nr. 86/2002 anzuwenden, sodass die Bestimmung des § 27 Abs. 7 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung dieser Novelle, wonach in den Fällen des Abs. 1 Z 1 leg. cit. als Tatort der Ort der Betretung gilt, noch keine Bedeutung hat.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als strafrechtlich Verantwortlicher des Beförderers in Anspruch genommen, welcher nach der Aktenlage - insbesondere schon nach dem Inhalt der Anzeige ("Fa. J. K. in Nürnberg, ...") - seinen Sitz in Deutschland hat. Dem Beschwerdeführer wurde vorgeworfen, eine bestimmte gesetzlich vorgesehene Maßnahme nicht getroffen zu haben, indem er einen Transport gefährlicher Güter durch einen Fahrer durchführen ließ, der nicht im Besitz der hiefür erforderlichen gültigen B.6-Bescheinigung war. Somit wurde die in Rede stehende Verwaltungsübertretung in der Form des Unterlassens begangen; bei solchen Unterlassungsdelikten ist als Tatort der Ort anzunehmen, wo der Täter hätte handeln sollen. In seinem Erkenntnis vom 20. September 2000, Zlen. 2000/03/0071, 0072, auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass dieser Ort dann, wenn solche Unterlassungen im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Unternehmens erfolgen, im Zweifel mit dem Sitz des Unternehmens zusammenfällt. Der Sitz des hier in Rede stehenden Beförderungsunternehmens liegt - wie schon erwähnt - in Deutschland. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Verwaltungsübertretung wurde daher nicht im Inland begangen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0256, mwN). Schon deshalb erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

Der angefochtene Bescheid war somit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 28. Februar 2006

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Unterlassungsdelikt Besondere Rechtsgebiete Verantwortlichkeit (VStG §9) örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2001030087.X00

Im RIS seit

22.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten