TE Lvwg Erkenntnis 2026/5/11 VGW-042/095/18948/2025

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.05.2026
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.05.2026

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ARG §27
AZG §2 Abs1 Z2
AZG §13 Abs1 Z2
AZG §13a
AZG §13c
AZG §28
VStG §5 Abs1
VStG §9
VStG §19
VStG §31
VStG §32
VStG §44a
VwGVG §42
  1. ARG § 27 heute
  2. ARG § 27 gültig ab 01.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. ARG § 27 gültig von 18.02.2016 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  4. ARG § 27 gültig von 01.01.2010 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  5. ARG § 27 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  6. ARG § 27 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  7. ARG § 27 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  8. ARG § 27 gültig von 28.04.2004 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  9. ARG § 27 gültig von 01.08.2003 bis 27.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2003
  10. ARG § 27 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  11. ARG § 27 gültig von 08.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  12. ARG § 27 gültig von 01.01.2000 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  13. ARG § 27 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  14. ARG § 27 gültig von 11.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/1997
  15. ARG § 27 gültig von 01.07.1994 bis 10.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  16. ARG § 27 gültig von 01.07.1984 bis 30.06.1994
  1. AZG § 13 heute
  2. AZG § 13 gültig von 01.07.2026 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  3. AZG § 13 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 13 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  5. AZG § 13 gültig von 15.06.2016 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  6. AZG § 13 gültig von 02.03.2015 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  7. AZG § 13 gültig von 01.01.2010 bis 01.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  8. AZG § 13 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  9. AZG § 13 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  10. AZG § 13 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  11. AZG § 13 gültig von 01.07.1994 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. AZG § 13a heute
  2. AZG § 13a gültig ab 17.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  3. AZG § 13a gültig von 11.04.2007 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  4. AZG § 13a gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  1. AZG § 13c heute
  2. AZG § 13c gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  3. AZG § 13c gültig von 31.12.2009 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  4. AZG § 13c gültig von 01.07.2006 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  1. AZG § 28 heute
  2. AZG § 28 gültig ab 31.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2025
  3. AZG § 28 gültig von 01.06.2022 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2022
  4. AZG § 28 gültig von 01.09.2018 bis 31.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2018
  5. AZG § 28 gültig von 01.08.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2017
  6. AZG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2016
  7. AZG § 28 gültig von 15.06.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  8. AZG § 28 gültig von 18.02.2016 bis 14.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  9. AZG § 28 gültig von 01.01.2016 bis 17.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2015
  10. AZG § 28 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  11. AZG § 28 gültig von 30.11.2010 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2010
  12. AZG § 28 gültig von 01.01.2010 bis 29.11.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2009
  13. AZG § 28 gültig von 12.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2008
  14. AZG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 11.08.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2007
  15. AZG § 28 gültig von 11.04.2007 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  16. AZG § 28 gültig von 01.07.2006 bis 10.04.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2006
  17. AZG § 28 gültig von 05.05.2005 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2004
  18. AZG § 28 gültig von 01.01.2005 bis 04.05.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2004
  19. AZG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2004
  20. AZG § 28 gültig von 01.08.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2002
  21. AZG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  22. AZG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1999
  23. AZG § 28 gültig von 01.05.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1997
  24. AZG § 28 gültig von 01.01.1997 bis 30.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1997
  25. AZG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 446/1994
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des DI (FH) A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30.10.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der VO (EG) Nr. 561/2006 iVm dem Arbeitsruhegesetz (ARG) und dem Arbeitszeitgesetz (AZG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.3.2026Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Dr. Lukas Diem über die Beschwerde des DI (FH) A. B., vertreten durch Rechtsanwälte GmbH, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 30.10.2025, Zl. ..., betreffend Verwaltungsübertretungen nach der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit dem Arbeitsruhegesetz (ARG) und dem Arbeitszeitgesetz (AZG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.3.2026

zu Recht:

I.  Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2), 3), 5), 6), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 16), 17), 18) und 19) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und die genannten Spruchpunkte werden mit der Maßgabe folgender Änderungen bestätigt:römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 2), 3), 5), 6), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 16), 17), 18) und 19) des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen und die genannten Spruchpunkte werden mit der Maßgabe folgender Änderungen bestätigt:

1.  Zu Spruchpunkt 2)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr F. G., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um neun Stunden und 33 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr F. G., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um neun Stunden und 33 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, ABl. L 2006/102, 1, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, ABl. L 2006/102, 1, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 1 erster Strafsatz ARG, BGBl. I Nr. 144/1983 idF BGBl. I Nr. 58/2022“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer eins, erster Strafsatz ARG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 1983, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2022“.

2.  Zu Spruchpunkt 3)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr F. G., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei aufeinander folgenden Wochen, nämlich in den Wochen von 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 35 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 38 Stunden und 30 Minuten eingelegt hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr F. G., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei aufeinander folgenden Wochen, nämlich in den Wochen von 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 35 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 38 Stunden und 30 Minuten eingelegt hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 2 erster Strafsatz ARG, idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Pkt. 1 Nr. D17 Anhang III RL 2006/22/EG, ABl. L 2006/102, 35, idF RL (EU) 2024/846, ABl. L 2024/846, 1“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 2, erster Strafsatz ARG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Pkt. 1 Nr. D17 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG, Amtsblatt L 2006/102, 35, in der Fassung RL (EU) 2024/846, Amtsblatt L 2024/846, 1“.

3.
Zu Spruchpunkt 5)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr H. I., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen, nämlich in den Wochen von 20.5.2024 bis 2.6.2024, 27.5.2024 bis 9.6.2024, 3.6.2024 bis 16.6.2024, 10.6.2024 bis 23.6.2024, 17.6.2024 bis 30.6.2024, 24.6.2024 bis 7.7.2024, 1.7.2024 bis 14.7.2024 und 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 20.5.2024 bis 26.5.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und 32 Minuten, in der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und 17 Minuten, in der Woche von 3.6.2024 bis 9.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 10.6.2024 bis 16.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 21 Minuten, in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 29 Minuten, in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und acht Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und neun Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und zwölf Minuten eingelegt hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr H. römisch eins., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen, nämlich in den Wochen von 20.5.2024 bis 2.6.2024, 27.5.2024 bis 9.6.2024, 3.6.2024 bis 16.6.2024, 10.6.2024 bis 23.6.2024, 17.6.2024 bis 30.6.2024, 24.6.2024 bis 7.7.2024, 1.7.2024 bis 14.7.2024 und 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 20.5.2024 bis 26.5.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und 32 Minuten, in der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und 17 Minuten, in der Woche von 3.6.2024 bis 9.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 10.6.2024 bis 16.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 21 Minuten, in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 29 Minuten, in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und acht Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und neun Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und zwölf Minuten eingelegt hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 3 erster Strafsatz ARG, idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Pkt. 1 Nr. D18 Anhang III RL 2006/22/EG, idF RL (EU) 2024/846, ABl. L 2024/846, 1“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 3, erster Strafsatz ARG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Pkt. 1 Nr. D18 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG, in der Fassung RL (EU) 2024/846, Amtsblatt L 2024/846, 1“.

4.
Zu Spruchpunkt 6), der auf die Spruchpunkte 6)a) und 6)b) aufgeteilt wird

-   Zu Spruchpunkt 6)a)

? Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr H. I., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 um zwölf Stunden und 43 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“ ? Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr H. römisch eins., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 um zwölf Stunden und 43 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“

? Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.? Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

? Die verhängte Strafe iSd § 44a Z 3 VStG lautet: „Geldstrafe in Höhe von € 25,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einer Stunde“.? Die verhängte Strafe iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lautet: „Geldstrafe in Höhe von € 25,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einer Stunde“.

? Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 1 erster Strafsatz ARG, idF BGBl. I Nr. 58/2022“.? Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer eins, erster Strafsatz ARG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2022“.

-   Zu Spruchpunkt 6)b)

? Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr H. I., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um sieben Stunden und 39 Minuten und jene betreffend die Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 um sieben Stunden und 31 Minuten jeweils nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“ ? Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr H. römisch eins., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um sieben Stunden und 39 Minuten und jene betreffend die Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 um sieben Stunden und 31 Minuten jeweils nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“

? Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.? Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

? Die verhängte Strafe iSd § 44a Z 3 VStG lautet: „Geldstrafe in Höhe von € 55,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einer Stunde“.? Die verhängte Strafe iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lautet: „Geldstrafe in Höhe von € 55,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von einer Stunde“.

? Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 1 erster Strafsatz ARG, idF BGBl. I Nr. 58/2022“.? Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer eins, erster Strafsatz ARG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2022“.

5.
Zu Spruchpunkt 8)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr J. K., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um 16 Stunden und 47 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr J. K., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um 16 Stunden und 47 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 1 erster Strafsatz ARG, idF BGBl. I Nr. 58/2022“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer eins, erster Strafsatz ARG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2022“.

6.
Zu Spruchpunkt 9)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr J. K., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen, nämlich in den Wochen von 24.6.2024 bis 7.7.2024 und 1.7.2024 bis 14.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 28 Stunden und 50 Minuten, in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 21 Minuten und in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und 39 Minuten eingelegt hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr J. K., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen, nämlich in den Wochen von 24.6.2024 bis 7.7.2024 und 1.7.2024 bis 14.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 28 Stunden und 50 Minuten, in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 21 Minuten und in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und 39 Minuten eingelegt hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 3 erster Strafsatz ARG, idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Pkt. 1 Nr. D18 Anhang III RL 2006/22/EG, idF RL (EU) 2024/846, ABl. L 2024/846, 1“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 3, erster Strafsatz ARG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Pkt. 1 Nr. D18 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG, in der Fassung RL (EU) 2024/846, Amtsblatt L 2024/846, 1“.

7.
Zu Spruchpunkt 11)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr L. M., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um 14 Stunden und zwei Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr L. M., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um 14 Stunden und zwei Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 1 erster Strafsatz ARG, idF BGBl. I Nr. 58/2022“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer eins, erster Strafsatz ARG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2022“.

8.
Zu Spruchpunkt 12)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr N. O., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen, nämlich in den Wochen von 17.6.2024 bis 30.6.2024 und 24.6.2024 bis 7.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 32 Minuten, in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden und 38 Minuten und in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 42 Stunden und 52 Minuten eingelegt hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr N. O., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen, nämlich in den Wochen von 17.6.2024 bis 30.6.2024 und 24.6.2024 bis 7.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 32 Minuten, in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden und 38 Minuten und in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 42 Stunden und 52 Minuten eingelegt hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 2 erster Strafsatz ARG, idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Pkt. 1 Nr. D17 Anhang III RL 2006/22/EG, idF RL (EU) 2024/846, ABl. L 2024/846, 1“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 2, erster Strafsatz ARG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Pkt. 1 Nr. D17 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG, in der Fassung RL (EU) 2024/846, Amtsblatt L 2024/846, 1“.

9.
Zu Spruchpunkt 14)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 um elf Stunden und 33 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche ausgleicht, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 um elf Stunden und 33 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 1 erster Strafsatz ARG, idF BGBl. I Nr. 58/2022“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer eins, erster Strafsatz ARG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2022“.

10.
Zu Spruchpunkt 15)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen, nämlich in den Wochen von 1.7.2024 bis 14.7.2024 und 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und sechs Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden und 25 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 36 Minuten eingelegt hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen, nämlich in den Wochen von 1.7.2024 bis 14.7.2024 und 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und sechs Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden und 25 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 36 Minuten eingelegt hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 2 erster Strafsatz ARG, idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Pkt. 1 Nr. D17 Anhang III RL 2006/22/EG, idF RL (EU) 2024/846, ABl. L 2024/846, 1“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 2, erster Strafsatz ARG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Pkt. 1 Nr. D17 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG, in der Fassung RL (EU) 2024/846, Amtsblatt L 2024/846, 1“.

11.
Zu Spruchpunkt 16)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass die Arbeitnehmerin dieser Gesellschaft, Frau R. S., die als Lenkerin von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die verlängerte tägliche Lenkzeit von zehn Stunden nicht überschreitet, indem deren Gesamtlenkeit am 16.5.2024 (Arbeitsbeginn um 4:35 Uhr und Arbeitsende um 19:33 Uhr) zehn Stunden und 16 Minuten betragen hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass die Arbeitnehmerin dieser Gesellschaft, Frau R. S., die als Lenkerin von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die verlängerte tägliche Lenkzeit von zehn Stunden nicht überschreitet, indem deren Gesamtlenkeit am 16.5.2024 (Arbeitsbeginn um 4:35 Uhr und Arbeitsende um 19:33 Uhr) zehn Stunden und 16 Minuten betragen hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 6 Absatz eins, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung ABl. L 2006/102, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 28 Abs. 5 Z 1 iVm Abs. 6 Z 1 lit. a erster Strafsatz AZG, BGBl. Nr. 461/1969 idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Pkt. 1 Nr. B5 Anhang III RL 2006/22/EG, idF VO (EU) 2016/403, ABl. L 2016/74, 8“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 28 Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, erster Strafsatz AZG, Bundesgesetzblatt Nr. 461 aus 1969, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Pkt. 1 Nr. B5 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG, in der Fassung VO (EU) 2016/403, Amtsblatt L 2016/74, 8“.

12.
Zu Spruchpunkt 17)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden oder – sofern der Fahrer damit nicht das höchstzulässige Ausmaß von drei reduzierten Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten überschreitet – eine neue reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden nimmt, indem er im Zeitraum von 21.6.2024, 5:25 Uhr, bis 22.6.2024, 5:25 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 46 Minuten genommen hat, obwohl er zuvor bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit genommen hatte.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden oder – sofern der Fahrer damit nicht das höchstzulässige Ausmaß von drei reduzierten Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten überschreitet – eine neue reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden nimmt, indem er im Zeitraum von 21.6.2024, 5:25 Uhr, bis 22.6.2024, 5:25 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 46 Minuten genommen hat, obwohl er zuvor bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit genommen hatte.“

-   Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 2 iVm Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung ABl. L 2006/102, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 28 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 6 Z 2 erster Strafsatz AZG, idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Pkt. 1 Nr. D2 Anhang III RL 2006/22/EG, idF RL (EU) 2024/846, ABl. L 2024/846, 1“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 28 Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, erster Strafsatz AZG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Pkt. 1 Nr. D2 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG, in der Fassung RL (EU) 2024/846, Amtsblatt L 2024/846, 1“.

13.
Zu Spruchpunkt 18)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr T. U., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden oder – sofern der Fahrer damit nicht das höchstzulässige Ausmaß von drei reduzierten Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten überschreitet – eine neue reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden nimmt, indem er im Zeitraum von 27.6.2024, 6:44 Uhr, bis 28.6.2024, 6:44 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 38 Minuten und im Zeitraum von 28.6.2024, 6:44 Uhr, bis 29.6.2024, 6:44 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 39 Minuten genommen hat, obwohl er zuvor bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit genommen hatte.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr T. U., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue regelmäßige tägliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden oder – sofern der Fahrer damit nicht das höchstzulässige Ausmaß von drei reduzierten Ruhezeiten zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten überschreitet – eine neue reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden nimmt, indem er im Zeitraum von 27.6.2024, 6:44 Uhr, bis 28.6.2024, 6:44 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 38 Minuten und im Zeitraum von 28.6.2024, 6:44 Uhr, bis 29.6.2024, 6:44 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 39 Minuten genommen hat, obwohl er zuvor bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit genommen hatte.“

-   Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 2 iVm Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschriften, die durch die Tat verletzt worden sind, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung ABl. L 2006/102, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 28 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 6 Z 2 erster Strafsatz AZG, idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Pkt. 1 Nr. D2 Anhang III RL 2006/22/EG, idF RL (EU) 2024/846, ABl. L 2024/846, 1“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 28 Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, erster Strafsatz AZG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Pkt. 1 Nr. D2 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG, in der Fassung RL (EU) 2024/846, Amtsblatt L 2024/846, 1“.

14.
Zu Spruchpunkt 19)

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr T. U., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, seine Tagesarbeitszeit mit einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten unterbricht, indem er seine Tagesarbeitszeit im Zeitraum von 25.7.2024, 16:30 Uhr, bis 26.7.2024, 0:18 Uhr, lediglich durch eine Ruhepause von 18 Minuten unterbrochen hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr T. U., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, seine Tagesarbeitszeit mit einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten unterbricht, indem er seine Tagesarbeitszeit im Zeitraum von 25.7.2024, 16:30 Uhr, bis 26.7.2024, 0:18 Uhr, lediglich durch eine Ruhepause von 18 Minuten unterbrochen hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „§ 13c Abs. 1 Z 1 AZG, idF BGBl. I Nr. 114/2016“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „§ 13c Absatz eins, Ziffer eins, AZG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 114/2016“.

-   Die angewendete Gesetzesbestimmung iSd § 44a Z 3 VStG lautet: „§ 28 Abs. 3 Z 2 erster Strafsatz AZG, idF BGBl. I Nr. 58/2022“.- Die angewendete Gesetzesbestimmung iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lautet: „§ 28 Absatz 3, Ziffer 2, erster Strafsatz AZG, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 58/2022“.

II.  Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 1.500,– auf € 800,– und die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zehn Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe folgender Änderungen bestätigt:römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 7) des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von € 1.500,– auf € 800,– und die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zehn Stunden auf 18 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird dieser Spruchpunkt mit der Maßgabe folgender Änderungen bestätigt:

-   Die als erwiesen angenommene Tat iSd § 44a Z 1 VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass die wöchentliche Ruhezeit des Arbeitnehmers dieser Gesellschaft, Herrn V. W., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt, indem dessen wöchentliche Ruhezeit nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 2.5.2024, 12:55 Uhr, erst am 10.5.2024, 20:39 Uhr, begonnen hat.“ - Die als erwiesen angenommene Tat iSd Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG lautet: „Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, und somit als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht dafür gesorgt hat, dass die wöchentliche Ruhezeit des Arbeitnehmers dieser Gesellschaft, Herrn römisch fünf. W., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt, indem dessen wöchentliche Ruhezeit nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 2.5.2024, 12:55 Uhr, erst am 10.5.2024, 20:39 Uhr, begonnen hat.“

-   Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd § 44a Z 2 VStG lautet: „Art. 8 Abs. 6 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006, idF ABl. L 2006/102, 1“.- Die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG lautet: „"Art". 8 Absatz 6, UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung VO (EU) 2020/1054, ABl. L 2020/249, 1, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, in der Fassung Amtsblatt L 2006/102, 1“.

-   Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd § 44a Z 3 VStG lauten: „§ 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 3 erster Strafsatz ARG, idF BGBl. I Nr. 58/2022, iVm Pkt. 1 Nr. D21 Anhang III RL 2006/22/EG, idF VO (EU) 2016/403, ABl. L 2016/74, 8“.- Die angewendeten Gesetzesbestimmungen iSd Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG lauten: „§ 27 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 3, erster Strafsatz ARG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2022,, in Verbindung mit Pkt. 1 Nr. D21 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG, in der Fassung VO (EU) 2016/403, Amtsblatt , L 2016/74, 8“.

III.  Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses, der auf die Spruchpunkte 1)a) – und zwar in Bezug auf die genannten Zeiträume von 27.5.2024, 5:55 Uhr, bis 3.6.2024, 5:21 Uhr (somit betreffend die Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024) und 17.6.2024, 15:14 Uhr, bis 23.6.2024, 20:08 Uhr (somit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024) – und 1)b) – und zwar in Bezug auf die genannten Zeiträume von 8.7.2024, 4:40 Uhr, bis 14.7.2024, 22:45 Uhr, und 15.7.2024, 15:16 Uhr, bis 21.7.2024, 20:08 Uhr – aufgeteilt wird, Folge gegeben, die Spruchpunkte 1)a und 1)b) werden aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Spruchpunkt 1)a) wird gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG eingestellt. römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses, der auf die Spruchpunkte 1)a) – und zwar in Bezug auf die genannten Zeiträume von 27.5.2024, 5:55 Uhr, bis 3.6.2024, 5:21 Uhr (somit betreffend die Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024) und 17.6.2024, 15:14 Uhr, bis 23.6.2024, 20:08 Uhr (somit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024) – und 1)b) – und zwar in Bezug auf die genannten Zeiträume von 8.7.2024, 4:40 Uhr, bis 14.7.2024, 22:45 Uhr, und 15.7.2024, 15:16 Uhr, bis 21.7.2024, 20:08 Uhr – aufgeteilt wird, Folge gegeben, die Spruchpunkte 1)a und 1)b) werden aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren betreffend Spruchpunkt 1)a) wird gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG eingestellt. 

IV.  Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 4), 10) und 13) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und diese Spruchpunkte werden aufgehoben.römisch vier. Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte 4), 10) und 13) des angefochtenen Straferkenntnisses Folge gegeben und diese Spruchpunkte werden aufgehoben.

V.  Der Beschwerdeführer hat gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in Höhe von € 390,–, das sind 10% der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch € 10,– pro Geldstrafe, zu leisten. römisch fünf. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG einen Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens in Höhe von € 390,–, das sind 10% der verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch € 10,– pro Geldstrafe, zu leisten.

VI.  Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 574,–, das sind 20% der betreffend die Spruchpunkte 2), 3), 5), 6)a), 6)b), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 16), 17), 18) und 19) verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch € 10,– pro Geldstrafe, zu leisten.römisch sechs. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 574,–, das sind 20% der betreffend die Spruchpunkte 2), 3), 5), 6)a), 6)b), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 16), 17), 18) und 19) verhängten Geldstrafen, mindestens jedoch € 10,– pro Geldstrafe, zu leisten.

VII.   Die D. GmbH & Co KG haftet gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch sieben. Die D. GmbH & Co KG haftet gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.

VIII. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch acht. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.   Mit Straferkenntnis vom 30.10.2025 verhängte der Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen insgesamt 19 Übertretungen des Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 iVm Abs. 4 und Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 sowie des § 13c Abs. 1 Z 1 AZG mehrere Geldstrafen in Höhe von € 72,– bis € 1.500,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von zwei Stunden bis einem Tag und zehn Stunden. Zugleich setzte sie gemäß § 64 VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 605,– fest und sprach aus, dass die D. GmbH & Co KG gemäß § 9 Abs. 7 VStG für die über den BF verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand haftet.1. Mit Straferkenntnis vom 30.10.2025 verhängte der Magistrat der Stadt Wien (im Folgenden: belangte Behörde) über den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wegen insgesamt 19 Übertretungen des Artikel 6, Absatz eins,, Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4 und Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, sowie des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, AZG mehrere Geldstrafen in Höhe von € 72,– bis € 1.500,– bzw. für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von zwei Stunden bis einem Tag und zehn Stunden. Zugleich setzte sie gemäß Paragraph 64, VStG einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von € 605,– fest und sprach aus, dass die D. GmbH & Co KG gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den BF verhängten Geldstrafen, die Verfahrenskosten und sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen zur ungeteilten Hand haftet.

2.   Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde des BF.

3.   Die belangte Behörde traf keine Beschwerdevorentscheidung und legte die Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien samt Akt des Verwaltungsverfahrens vor.

4.   Am 30.3.2026 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF, die D. GmbH & Co KG und das Arbeitsinspektorat Steiermark geladen wurden; die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung und auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung haben der (gemeinsame) rechtsfreundliche Vertreter des BF und der D. GmbH & Co KG sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorats Wien Zentrum, das das Arbeitsinspektorat Steiermark vertreten hat, teilgenommen. Der Arbeitsinspektor Herr Ing. X. Y. wurde als Zeuge befragt. Dem Arbeitsinspektorat Wien Zentrum wurde nach Schluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß § 11 Abs. 2 ArbIG eingeräumt. Am Ende der mündlichen Verhandlung verzichteten die anwesenden Parteien auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung.4. Am 30.3.2026 führte das Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, zu der der BF, die D. GmbH & Co KG und das Arbeitsinspektorat Steiermark geladen wurden; die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung und auf die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung. An der Verhandlung haben der (gemeinsame) rechtsfreundliche Vertreter des BF und der D. GmbH & Co KG sowie ein Vertreter des Arbeitsinspektorats Wien Zentrum, das das Arbeitsinspektorat Steiermark vertreten hat, teilgenommen. Der Arbeitsinspektor Herr Ing. römisch zehn. Y. wurde als Zeuge befragt. Dem Arbeitsinspektorat Wien Zentrum wurde nach Schluss des Beweisverfahrens die Möglichkeit zur Stellungnahme gemäß Paragraph 11, Absatz 2, ArbIG eingeräumt. Am Ende der mündlichen Verhandlung verzichteten die anwesenden Parteien auf eine mündliche Verkündung der Entscheidung.

II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

1.   Der BF ist seit 19.1.2023 Geschäftsführer der C. GmbH (FN ...). Diese ist seit 10.9.2008 alleinige unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG (FN ...) mit Sitz in Wien, E.-straße. Bis zum April 2022 firmierte diese Gesellschaft unter dem Namen Z. GmbH & Co KG.

2.   Die Z. GmbH & Co KG übermittelte dem (damaligen) Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk ein mit 5.11.2013 datiertes und am 7.11.2023 eingelangtes Schreiben mit der Überschrift „Verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG [–] Meldung gemäß § 23 Abs 1 ArbIG“. In diesem Schreiben wird Herr AA. BB. als verantwortlicher Beauftragter bezeichnet. Unter der Rubrik „sachlicher Zuständigkeitsbereich (Verantwortungsbereich)“ wird die „Einhaltung aller gesetzlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften für LenkerInnen“ genannt. Unter der Rubrik „räumlicher Zuständigkeitsbereich (verantwortlich für)“ findet sich die Angabe „für alle der Fa. Z. GmbH & Co KG dienstzugeordneten LenkerInnen bzw. Linien, ausgenommen Stützpunkt CC.“. Weiters wird die Stellung des Herrn BB. im Unternehmen beschrieben, wobei das Schreiben sowohl von Herrn BB. als auch im Namen der Z. GmbH & Co KG unterschrieben ist. 2. Die Z. GmbH & Co KG übermittelte dem (damaligen) Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk ein mit 5.11.2013 datiertes und am 7.11.2023 eingelangtes Schreiben mit der Überschrift „Verantwortliche Beauftragte gemäß Paragraph 9, VStG [–] Meldung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG“. In diesem Schreiben wird Herr AA. BB. als verantwortlicher Beauftragter bezeichnet. Unter der Rubrik „sachlicher Zuständigkeitsbereich (Verantwortungsbereich)“ wird die „Einhaltung aller gesetzlichen und arbeitszeitrechtlichen Bestimmungen und Vorschriften für LenkerInnen“ genannt. Unter der Rubrik „räumlicher Zuständigkeitsbereich (verantwortlich für)“ findet sich die Angabe „für alle der Fa. Z. GmbH & Co KG dienstzugeordneten LenkerInnen bzw. Linien, ausgenommen Stützpunkt CC.“. Weiters wird die Stellung des Herrn BB. im Unternehmen beschrieben, wobei das Schreiben sowohl von Herrn BB. als auch im Namen der Z. GmbH & Co KG unterschrieben ist.

Anhand des Schreibens vom 5.11.2013 und somit ohne betriebsinterne Kenntnisse ist es weder möglich, den „Stützpunkt CC.“ zu bestimmen, noch zu beurteilen, welche Lenker diesem Stützpunkt „dienstzugeordnet“ sind. Für diesen Aspekt bedarf es Kenntnisse der jeweiligen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer.

3.   Jedenfalls im Zeitraum von 3.7.2023 bis 31.7.2024 waren bei der D. GmbH & Co KG zumindest Herr F. G., Herr H. I., Frau R. S., Herr V. W., Herr J. K., Herr L. M., Herr N. O., Herr P. Q. und Herr T. U. als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beschäftigt. Diese wurden jeweils, jedenfalls hinsichtlich der nachstehend beschriebenen Verhaltensweisen, von der D. GmbH & Co KG als Lenker bzw. Lenkerin von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt, wobei es sich dabei nicht um Fahrzeuge gehandelt hat, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr mit einer Linienstrecke unter 50 km verwendet wurden:3. Jedenfalls im Zeitraum von 3.7.2023 bis 31.7.2024 waren bei der D. GmbH & Co KG zumindest Herr F. G., Herr H. römisch eins., Frau R. S., Herr römisch fünf. W., Herr J. K., Herr L. M., Herr N. O., Herr P. Q. und Herr T. U. als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin beschäftigt. Diese wurden jeweils, jedenfalls hinsichtlich der nachstehend beschriebenen Verhaltensweisen, von der D. GmbH & Co KG als Lenker bzw. Lenkerin von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt, wobei es sich dabei nicht um Fahrzeuge gehandelt hat, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr mit einer Linienstrecke unter 50 km verwendet wurden:

3.1. Herr F. G. hat in der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden, in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 35 Stunden und 27 Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 35 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 38 Stunden und 30 Minuten eingelegt.

Die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Minuten) betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um neun Stunden und 33 Minuten hat Herr G. nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen.

Auch in den Wochen von 20.5.2024 bis 26.5.2024 und von 10.6.2024 bis 16.6.2024 betrug die wöchentliche Ruhezeit des Herrn G. unter 45 Stunden (31 Stunden und 19 Minuten bzw. 37 Stunden und 41 Minuten). Die Umstände betreffend diese beiden Wochen sind dem BF erstmals mit E-Mail vom 25.7.2025 zur Kenntnis gebracht worden. Auch auf andere Weise haben diese Daten vor dem 25.7.2025 die Sphäre der belangten Behörde nicht verlassen.

3.2. Herr H. I. hat in der Woche von 20.5.2024 bis 26.5.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und 32 Minuten, in der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und 17 Minuten, in der Woche von 3.6.2024 bis 9.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 10.6.2024 bis 16.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 21 Minuten, in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 29 Minuten, in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und acht Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und neun Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und zwölf Minuten eingelegt.3.2. Herr H. römisch eins. hat in der Woche von 20.5.2024 bis 26.5.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und 32 Minuten, in der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und 17 Minuten, in der Woche von 3.6.2024 bis 9.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 10.6.2024 bis 16.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 21 Minuten, in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 29 Minuten, in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und acht Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und neun Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und zwölf Minuten eingelegt.

Die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) betreffend die Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 um zwölf Stunden und 43 Minuten, jene betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um sieben Stunden und 39 Minuten und jene betreffend die Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 um sieben Stunden und 31 Minuten hat Herr I. nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen.Die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) betreffend die Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 um zwölf Stunden und 43 Minuten, jene betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um sieben Stunden und 39 Minuten und jene betreffend die Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 um sieben Stunden und 31 Minuten hat Herr römisch eins. nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen.

3.3. Die Tageslenkzeit von Frau R. S. hat am 16.5.2024 in Summe zehn Stunden und 16 Minuten betragen, wobei Arbeitsbeginn und Beginn der Lenkzeit um 4:35 Uhr und Arbeitsende um 19:33 Uhr war.

3.4. Herr V. W. hat am 10.5.2024 um 20:39 Uhr seine wöchentliche Ruhezeit begonnen, nachdem seine vorangegangene wöchentliche Ruhezeit am 2.5.2024 um 12:55 Uhr geendet hatte. 3.4. Herr römisch fünf. W. hat am 10.5.2024 um 20:39 Uhr seine wöchentliche Ruhezeit begonnen, nachdem seine vorangegangene wöchentliche Ruhezeit am 2.5.2024 um 12:55 Uhr geendet hatte.

3.5. Herr J. K. hat die wöchentliche Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um 16 Stunden und 47 Minuten reduziert und diese Reduzierung nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen.

Herr K. hat in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 28 Stunden und 50 Minuten, in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 21 Minuten und in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und 39 Minuten eingelegt.

3.6. Herr L. M. hat die wöchentliche Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um 14 Stunden und zwei Minuten reduziert und diese Reduzierung nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen.

3.7. Herr N. O. hat in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 32 Minuten, in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden und 38 Minuten und in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 42 Stunden und 52 Minuten eingelegt.

3.8. Herr P. Q. hat die wöchentliche Ruhezeit (Ruhepause von mindestens 45 Stunden) betreffend die Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 um elf Stunden und 33 Minuten reduziert und diese Reduzierung nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen.

Herr Q. hat in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und sechs Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden und 25 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 36 Minuten eingelegt.

Herr Q. hat im Zeitraum von 21.6.2024, 5:25 Uhr, bis 22.6.2024, 5:25 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 46 Minuten genommen. Seine davor letzte (reduzierte tägliche) Ruhezeit hat am 21.6.2024 um 5:25 Uhr geendet. Seit der letzten vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit, die am 16.6.2024 geendet hatte, hat Herr Q. vor der gerade genannten Ruhezeit weitere reduzierte tägliche Ruhezeiten (also Ruhepausen von mindestens neun, aber weniger als elf Stunden) innerhalb eines jeweils mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit begonnenen 24-Stunden-Zeitraums genommen, und zwar von 16.6.2024, ca. 20:30 Uhr, bis 17.6.2024, ca. 5:40 Uhr; von 17.6.2024, ca. 20:10 Uhr, bis 18.6.2024, ca. 5:40 Uhr; und von 19.6.2024, ca. 19:05 Uhr, bis 20.6.2024, ca. 5:30 Uhr.

3.9. Herr T. U. hat im Zeitraum von 27.6.2024, 6:44 Uhr, bis 28.6.2024, 6:44 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 38 Minuten und im Zeitraum von 28.6.2024, 6:44 Uhr, bis 29.6.2024, 6:44 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 39 Minuten genommen. Seine davor letzte (reduzierte tägliche) Ruhezeit hat am 27.6.2024 um 6:44 Uhr geendet. Seit der letzten vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit, die am 24.6.2024 geendet hatte, hat Herr U. vor den gerade genannten Ruhezeiten weitere reduzierte tägliche Ruhezeiten (also Ruhepausen von mindestens neun, aber weniger als elf Stunden) innerhalb eines jeweils mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit begonnenen 24-Stunden-Zeitraums genommen, und zwar von 24.6.2024, ca. 21:02 Uhr, bis 25.6.2024, ca. 6:45 Uhr; von 25.6.2024, ca. 21:05 Uhr, bis 26.6.2024, ca. 6:45 Uhr; und von 26.6.2024, ca. 20:52 Uhr, bis 27.6.2024, 6:44 Uhr.

Herr T. U. hat seine Tagesarbeitszeit im Zeitraum von 25.7.2024, 16:30 Uhr, bis 26.7.2024, 0:18 Uhr, lediglich durch eine Ruhepause von 18 Minuten unterbrochen.

4.   Bei der D. GmbH & Co KG finden hinsichtlich der Einhaltung arbeits(ruhe)zeitrechtlicher Bestimmungen in regelmäßigen Abständen Schulungen und Weisungen für deren Arbeitnehmer statt.

5.   Welche konkreten Personen durch welche konkreten, genau festgelegten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften präventiv sowie sanktionierend in den konkreten Fällen tätig zu werden hatten und wem gegenüber entsprechende Berichts- und Anordnungspflichten bzw. -befugnisse bestanden, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, welche Rolle dem BF in diesem System zukommt, zumal dieser der Auffassung ist, dass nicht er, sondern Herr AA. BB. für die Einhaltung der Vorschriften der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. des AZG zuständig ist.5. Welche konkreten Personen durch welche konkreten, genau festgelegten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften präventiv sowie sanktionierend in den konkreten Fällen tätig zu werden hatten und wem gegenüber entsprechende Berichts- und Anordnungspflichten bzw. -befugnisse bestanden, kann nicht festgestellt werden. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, welche Rolle dem BF in diesem System zukommt, zumal dieser der Auffassung ist, dass nicht er, sondern Herr AA. BB. für die Einhaltung der Vorschriften der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, bzw. des AZG zuständig ist.

6.   Der BF wies zu den angelasteten Tatzeitpunkten bzw. -räumen mehrere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Diese betreffen eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 36 lit. e KFG (Beginn Tilgung: 12.3.2024), zwei Übertretungen des § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit. a StVO (Beginn Tilgung: 11.1.2024 bzw. 22.2.2024), zwei Übertretungen des § 103 Abs. 2 KFG (Beginn Tilgung: 11.1.2024 bzw. 22.2.2024), eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 6 Abs. 1 KFG (Beginn Tilgung: 1.3.2023) sowie eine Übertretung des § 103 Abs. 1 Z 1 KFG iVm § 10 Abs. 1 KFG (Beginn Tilgung: 1.3.2023). 6. Der BF wies zu den angelasteten Tatzeitpunkten bzw. -räumen mehrere rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Diese betreffen eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 36, Litera e, KFG (Beginn Tilgung: 12.3.2024), zwei Übertretungen des Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO (Beginn Tilgung: 11.1.2024 bzw. 22.2.2024), zwei Übertretungen des Paragraph 103, Absatz 2, KFG (Beginn Tilgung: 11.1.2024 bzw. 22.2.2024), eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KFG (Beginn Tilgung: 1.3.2023) sowie eine Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, Ziffer eins, KFG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, KFG (Beginn Tilgung: 1.3.2023).

7.   Der BF weist durchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

1.   Die Feststellungen zu II.1. stützen sich auf vom Verwaltungsgericht Wien abgefragte Firmenbuchauszüge vom 2.2.2026. 1. Die Feststellungen zu römisch zwei.1. stützen sich auf vom Verwaltungsgericht Wien abgefragte Firmenbuchauszüge vom 2.2.2026.

2.   Die Feststellungen zu II.2. stützen sich auf das vom BF im Verfahren vorgelegte Schreiben vom 5.11.2013 sowie auf das Schreiben des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 8.1.2026, aus dem das Einlangen des genannten Schreibens beim (damaligen) Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk am 7.11.2013 hervorgeht.2. Die Feststellungen zu römisch zwei.2. stützen sich auf das vom BF im Verfahren vorgelegte Schreiben vom 5.11.2013 sowie auf das Schreiben des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 8.1.2026, aus dem das Einlangen des genannten Schreibens beim (damaligen) Arbeitsinspektorat für den ... Aufsichtsbezirk am 7.11.2013 hervorgeht.

Dass es anhand des Schreibens vom 5.11.2013 und somit ohne betriebsinterne Kenntnisse nicht möglich ist, den „Stützpunkt CC.“ zu bestimmen und zu beurteilen, welche Lenker diesem Stützpunkt zuzuordnen sind, ergibt sich (im Umkehrschluss) aus dem Inhalt des Schreibens vom 5.11.2013: In diesem sind keine Anhaltspunkte enthalten, wie der „Stützpunkt CC.“ zu bestimmen ist. Ebenso wenig geht aus diesem hervor, welche Lenker diesem Stützpunkt „dienstzugeordnet“ sind. Dies hat der rechtsfreundliche Vertreter des BF in der Verhandlung zudem insofern bestätigt, als er ausgeführt hat, dass mit Dienstzuordnung der Dienstort gemäß dem jeweiligen Arbeitsvertrag gemeint sei. Ohne Kenntnisse des jeweiligen Arbeitsvertrages, und damit ohne betriebsinterne Kenntnisse, ist eine Dienstzuordnung somit nicht möglich. Daran ändert auch nichts, dass der rechtsfreundliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung anschließend ausgeführt hat, dass der Stützpunkt CC. bereits im Jahr 2022 aufgelöst worden sei; dieser Umstand ist Außenstehenden nämlich ohne betriebsinterne Kenntnisse ebenfalls nicht bekannt. Dass der „Stützpunkt CC.“ ohne betriebsinterne Kenntnisse bestimmbar wäre, hat der rechtsfreundliche Vertreter zudem nicht behauptet.

3.   Die Feststellungen zu II.3. stützen sich betreffend die Arbeitnehmereigenschaft der genannten Personen auf vom Verwaltungsgericht Wien eingeholte Versicherungsdatenauszüge vom 30.3.2026, wobei deren jeweilige Arbeitnehmereigenschaft im Verfahren zudem unbestritten geblieben ist. Dass die genannten Arbeitnehmer jeweils als Lenker tätig geworden sind, ist im Verfahren unbestritten geblieben und ergibt sich auch daraus, dass die den weiteren Feststellungen zu II.3.1. bis II.3.9. zugrunde gelegten Ausführungen auf einer Auswertung deren jeweiliger Fahrerkarte beruhen.3. Die Feststellungen zu römisch zwei.3. stützen sich betreffend die Arbeitnehmereigenschaft der genannten Personen auf vom Verwaltungsgericht Wien eingeholte Versicherungsdatenauszüge vom 30.3.2026, wobei deren jeweilige Arbeitnehmereigenschaft im Verfahren zudem unbestritten geblieben ist. Dass die genannten Arbeitnehmer jeweils als Lenker tätig geworden sind, ist im Verfahren unbestritten geblieben und ergibt sich auch daraus, dass die den weiteren Feststellungen zu römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.9. zugrunde gelegten Ausführungen auf einer Auswertung deren jeweiliger Fahrerkarte beruhen.

Hinsichtlich der Beschaffenheit der von den Arbeitnehmern gelenkten Fahrzeugen behauptete der BF in seiner Stellungnahme vom 10.1.2025 und in der Beschwerde zwar, es sei nicht erwiesen, dass es sich um Fahrzeuge zur Personenbeförderung handle, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich Fahrer konstruiert seien. Dass die genannten Arbeitnehmer als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurden, ergibt sich aber unzweifelhaft aus einer Zusammenschau der in der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 genannten Kennzeichen jener Fahrzeuge, die die Arbeitnehmer gelenkt haben, und der vom Verwaltungsgericht Wien am 30.3.2026 vor der mündlichen Verhandlung eingeholten KZR-Auszüge betreffend die Kennzeichen dieser Fahrzeuge. Aus den 68 KZR-Auszügen geht aus der „Fahrzeugart“ („Omnibus“) sowie aus den Kategorien „Sitzplätze“ und „Stehplätze“ jeweils hervor, dass es sich bei sämtlichen Fahrzeugen um Busse handelt, die für die Personenbeförderung von jeweils mehr als neun Personen bestimmt sind.

In der Stellungnahme vom 10.1.2025 und in der Beschwerde behauptete der BF zudem, dass „die durchgeführten Fahrten unter Umständen im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 festgelegten Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 3, 13 und 14 stattfanden“, wobei eine „genaue Prüfung der Anwendbarkeit dieser Ausnahmen […] jedoch nicht dokumentiert“ worden sei. Von den darin genannten Ausnahmen wäre lediglich denkbar, dass es sich um Fahrzeuge handelt, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr mit einer Linienstrecke unter 50 km verwendet werden; folglich wurde nur auf diese Ausnahme bei den Feststellungen Bezug genommen. Der BF hat jedoch – trotz Aufforderung (siehe die dem BF übermittelte Stellungnahme des Arbeitsinspektorats vom 11.3.2025) – keine entsprechenden, bei tatsächlichem Zutreffen der Behauptung leicht zu beschaffende Nachweise hierfür vorgelegt. Zudem hat er dies nicht einmal konkret behauptet (arg.: „unter Umständen“; „genaue Prüfung […] nicht dokumentiert“). Folglich steht fest, dass die Fahrzeuge zur Personenbeförderung nicht im Linienverkehr mit einer Strecke unter 50 km verwendet wurden. In der Stellungnahme vom 10.1.2025 und in der Beschwerde behauptete der BF zudem, dass „die durchgeführten Fahrten unter Umständen im Rahmen der in der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, festgelegten Ausnahmeregelungen gemäß den Artikeln 3, 13 und 14 stattfanden“, wobei eine „genaue Prüfung der Anwendbarkeit dieser Ausnahmen […] jedoch nicht dokumentiert“ worden sei. Von den darin genannten Ausnahmen wäre lediglich denkbar, dass es sich um Fahrzeuge handelt, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr mit einer Linienstrecke unter 50 km verwendet werden; folglich wurde nur auf diese Ausnahme bei den Feststellungen Bezug genommen. Der BF hat jedoch – trotz Aufforderung (siehe die dem BF übermittelte Stellungnahme des Arbeitsinspektorats vom 11.3.2025) – keine entsprechenden, bei tatsächlichem Zutreffen der Behauptung leicht zu beschaffende Nachweise hierfür vorgelegt. Zudem hat er dies nicht einmal konkret behauptet (arg.: „unter Umständen“; „genaue Prüfung […] nicht dokumentiert“). Folglich steht fest, dass die Fahrzeuge zur Personenbeförderung nicht im Linienverkehr mit einer Strecke unter 50 km verwendet wurden.

Die Feststellungen zu II.3.1. bis II.3.9. stützen sich auf eine Auswertung der von der D. GmbH & Co KG dem Arbeitsinspektorat Steiermark zur Verfügung gestellten Fahrerkartendaten der genannten Arbeitnehmer, die von den jeweils langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet aufweisenden Arbeitsinspektoren Ing. DD. EE. und Ing. X. Y. mithilfe einer speziellen, u.a. dem Arbeitsinspektorat zur Verfügung gestellten und entsprechend geprüften (Behörden-)Software („Kister IFAS“) vorgenommen wurde, wie sich dies u.a. aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 26.6.2025 ergibt. Aus den Ausführungen in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 11.3.2025 ergibt sich, dass die Daten zunächst am 30.7.2024 in der Betriebsstätte der D. GmbH & Co KG in FF., GG.-straße, im Beisein von Vertretern der Arbeiterkammer Steiermark, der Wirtschaftskammer Steiermark sowie Betriebsräten und Vertretern der D. GmbH & Co KG eingelesen wurde, wobei das vorläufige Ergebnis der Auswertung den genannten Personen bekanntgegeben wurde. Die abschließende Auswertung und Analyse wurde anschließend in den Amtsräumen des Arbeitsinspektorats Steiermark abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung hat der als Zeuge befragte Herr Ing. X. Y. zunächst diese Angaben im Wesentlichen wiederholt und zudem plausibel und damit glaubwürdig ausgeführt, wie eine Auswertung von Fahrerkarten im Konkreten vorgenommen wird: Wesentlich ist zunächst, dass die Auswertung in diesem Programm automatisiert erfolgt. Das bedeutet, die Software zeigt im Zuge der Auswertung entsprechende Verstöße von sich aus an. Diese Daten müssen also nicht manuell interpretiert werden, sodass Fehler bei der Auswertung mit dieser behördlich geprüften Software kaum denkbar sind. Lediglich zugunsten des Arbeitgebers werden insofern Adaptierungen vorgenommen, als geringe Übertretungen im Ausmaß von einer oder zwei Minuten im Nachhinein durch (durchaus aufwendige) händische Bearbeitung nicht als Verstöße deklariert werden. Anschließend erfolgt eine – wiederum automatische und nicht manuell vorzunehmende – Übertragung der Verstöße in ein Worddokument, in dem die Verstöße in Tabellen angezeigt werden, wobei gleichartige Verstöße zu Übertretungsgruppen zusammengefasst werden. Diese Tabellen, auf denen die Tatvorwürfe aufbauen, sind in der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 abgebildet.Die Feststellungen zu römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.9. stützen sich auf eine Auswertung der von der D. GmbH & Co KG dem Arbeitsinspektorat Steiermark zur Verfügung gestellten Fahrerkartendaten der genannten Arbeitnehmer, die von den jeweils langjährige Erfahrung auf diesem Gebiet aufweisenden Arbeitsinspektoren Ing. DD. EE. und Ing. römisch zehn. Y. mithilfe einer speziellen, u.a. dem Arbeitsinspektorat zur Verfügung gestellten und entsprechend geprüften (Behörden-)Software („Kister IFAS“) vorgenommen wurde, wie sich dies u.a. aus der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 26.6.2025 ergibt. Aus den Ausführungen in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 11.3.2025 ergibt sich, dass die Daten zunächst am 30.7.2024 in der Betriebsstätte der D. GmbH & Co KG in FF., GG.-straße, im Beisein von Vertretern der Arbeiterkammer Steiermark, der Wirtschaftskammer Steiermark sowie Betriebsräten und Vertretern der D. GmbH & Co KG eingelesen wurde, wobei das vorläufige Ergebnis der Auswertung den genannten Personen bekanntgegeben wurde. Die abschließende Auswertung und Analyse wurde anschließend in den Amtsräumen des Arbeitsinspektorats Steiermark abgeschlossen. In der mündlichen Verhandlung hat der als Zeuge befragte Herr Ing. römisch zehn. Y. zunächst diese Angaben im Wesentlichen wiederholt und zudem plausibel und damit glaubwürdig ausgeführt, wie eine Auswertung von Fahrerkarten im Konkreten vorgenommen wird: Wesentlich ist zunächst, dass die Auswertung in diesem Programm automatisiert erfolgt. Das bedeutet, die Software zeigt im Zuge der Auswertung entsprechende Verstöße von sich aus an. Diese Daten müssen also nicht manuell interpretiert werden, sodass Fehler bei der Auswertung mit dieser behördlich geprüften Software kaum denkbar sind. Lediglich zugunsten des Arbeitgebers werden insofern Adaptierungen vorgenommen, als geringe Übertretungen im Ausmaß von einer oder zwei Minuten im Nachhinein durch (durchaus aufwendige) händische Bearbeitung nicht als Verstöße deklariert werden. Anschließend erfolgt eine – wiederum automatische und nicht manuell vorzunehmende – Übertragung der Verstöße in ein Worddokument, in dem die Verstöße in Tabellen angezeigt werden, wobei gleichartige Verstöße zu Übertretungsgruppen zusammengefasst werden. Diese Tabellen, auf denen die Tatvorwürfe aufbauen, sind in der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 abgebildet.

Soweit der BF in seiner Stellungahme vom 10.1.2025 und in der Beschwerde im Hinblick auf die Auswertung der Daten bemängelt, dass die Daten lediglich aus den Fahrerkarten stammten und die Auswertungen „erhebliche Unstimmigkeiten und Mängel“ aufwiesen, so vermag er damit nicht im Ansatz die Richtigkeit der Auswertung in Zweifel zu ziehen: Zunächst sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass die Fahrerkarten Anomalien aufgewiesen hätten (siehe auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 11.3.2025). Die ausgewerteten Daten wurden vom Arbeitsinspektorat Steiermark dessen Stellungnahme vom 26.6.2025 graphisch („Zeitstrahl“) beigefügt und in der Folge dem BF mit E-Mail der belangten Behörde vom 25.7.2025 übermittelt. Ein (konkretes) Vorbringen, in welcher Hinsicht und in welchem Ausmaß die Auswertungen nicht korrekt wären, hat der BF dennoch zu keinem Zeitpunkt erstattet, obwohl ihm dies anhand dieser Auswertungen grundsätzlich (lediglich betreffend den Arbeitnehmer Herrn G. wurden keine graphischen Auswertungen betreffend den relevanten Zeitraum übermittelt) möglich gewesen wäre. Dass ihm dies aber auch unabhängig von den graphischen Darstellungen jedenfalls möglich gewesen wäre, ergibt sich auch ohne Weiteres daraus, dass der Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtungen des § 17a Abs. 2, 3 und insbesondere Abs. 4 AZG über die entsprechenden Daten verfügen muss und falsch vorgenommene Auswertungen somit leicht entkräften kann. Sofern der BF in diesem Zusammenhang vorbringt, dass „spezifische Betriebsbedingungen des Unternehmens“ nicht hinreichend berücksichtigt worden wären, die Tachographen in den Fahrzeugen so eingestellt seien, dass sie automatisch auf „Arbeitszeit“ umschalteten, sobald das Fahrzeug zum Stillstand komme (und damit wohl gemeint, die Arbeitszeit zu hoch erscheine) und „die neuen Regelungen des Mobilitätspakets zur Verlängerung der Lenkzeiten“ und die „Leitlinien der Europäischen Union“ nicht berücksichtigt worden wären, so ist aus diesem allgemein und unsubstantiiert gehaltenen Vorbringen nicht erkennbar, in welchem Ausmaß und in welcher Hinsicht die Auswertungen nicht zutreffend sind, wobei dies auch uneingeschränkt auf die Ausführungen in der Beschwerde zu den einzelnen Spruchpunkten zutrifft; dies obwohl das Arbeitsinspektorat Steiermark in seiner Stellungnahme vom 11.3.2025 den BF genau auf diesen Umstand hingewiesen hat, in einzelnen Fällen (etwa betreffend die Tageslenkzeit von Frau S.) konkret und plausibel die Auswertung erläutert hat und der BF dennoch kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Es handelt sich daher um keine taugliche, durch Beweise überprüfbare Bestreitung der festgestellten Lenk- und Ruhezeiten (vgl. VwGH 28.1.1991, 90/19/0189).Soweit der BF in seiner Stellungahme vom 10.1.2025 und in der Beschwerde im Hinblick auf die Auswertung der Daten bemängelt, dass die Daten lediglich aus den Fahrerkarten stammten und die Auswertungen „erhebliche Unstimmigkeiten und Mängel“ aufwiesen, so vermag er damit nicht im Ansatz die Richtigkeit der Auswertung in Zweifel zu ziehen: Zunächst sind im Verfahren keine Hinweise hervorgekommen, dass die Fahrerkarten Anomalien aufgewiesen hätten (siehe auch die Ausführungen in der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 11.3.2025). Die ausgewerteten Daten wurden vom Arbeitsinspektorat Steiermark dessen Stellungnahme vom 26.6.2025 graphisch („Zeitstrahl“) beigefügt und in der Folge dem BF mit E-Mail der belangten Behörde vom 25.7.2025 übermittelt. Ein (konkretes) Vorbringen, in welcher Hinsicht und in welchem Ausmaß die Auswertungen nicht korrekt wären, hat der BF dennoch zu keinem Zeitpunkt erstattet, obwohl ihm dies anhand dieser Auswertungen grundsätzlich (lediglich betreffend den Arbeitnehmer Herrn G. wurden keine graphischen Auswertungen betreffend den relevanten Zeitraum übermittelt) möglich gewesen wäre. Dass ihm dies aber auch unabhängig von den graphischen Darstellungen jedenfalls möglich gewesen wäre, ergibt sich auch ohne Weiteres daraus, dass der Arbeitgeber aufgrund der Verpflichtungen des Paragraph 17 a, Absatz 2, 3 und insbesondere Absatz 4, AZG über die entsprechenden Daten verfügen muss und falsch vorgenommene Auswertungen somit leicht entkräften kann. Sofern der BF in diesem Zusammenhang vorbringt, dass „spezifische Betriebsbedingungen des Unternehmens“ nicht hinreichend berücksichtigt worden wären, die Tachographen in den Fahrzeugen so eingestellt seien, dass sie automatisch auf „Arbeitszeit“ umschalteten, sobald das Fahrzeug zum Stillstand komme (und damit wohl gemeint, die Arbeitszeit zu hoch erscheine) und „die neuen Regelungen des Mobilitätspakets zur Verlängerung der Lenkzeiten“ und die „Leitlinien der Europäischen Union“ nicht berücksichtigt worden wären, so ist aus diesem allgemein und unsubstantiiert gehaltenen Vorbringen nicht erkennbar, in welchem Ausmaß und in welcher Hinsicht die Auswertungen nicht zutreffend sind, wobei dies auch uneingeschränkt auf die Ausführungen in der Beschwerde zu den einzelnen Spruchpunkten zutrifft; dies obwohl das Arbeitsinspektorat Steiermark in seiner Stellungnahme vom 11.3.2025 den BF genau auf diesen Umstand hingewiesen hat, in einzelnen Fällen (etwa betreffend die Tageslenkzeit von Frau S.) konkret und plausibel die Auswertung erläutert hat und der BF dennoch kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Es handelt sich daher um keine taugliche, durch Beweise überprüfbare Bestreitung der festgestellten Lenk- und Ruhezeiten vergleiche VwGH 28.1.1991, 90/19/0189).

Dass die Daten aus den Fahrzeugeinheiten (Kontrollgeräte) nicht ausgewertet werden konnten, kann dabei, wie das Arbeitsinspektorat Steiermark in seiner Stellungnahme vom 11.3.2025 nachvollziehbar dargelegt hat, nicht zu Lasten des BF gehen. Gegenteiliges hat der BF auch zu keinem Zeitpunkt (konkret) dargetan, wenngleich es ihm aufgrund der den Arbeitgeber treffenden Verpflichtungen des § 17a Abs. 2, 3 und insbesondere Abs. 4 AZG leicht möglich wäre, falsch vorgenommene Auswertungen zu entkräften. Dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden wäre, wie dies der rechtsfreundliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, trifft vor dem Hintergrund der ausgewerteten Fahrerkartendaten nicht zu.Dass die Daten aus den Fahrzeugeinheiten (Kontrollgeräte) nicht ausgewertet werden konnten, kann dabei, wie das Arbeitsinspektorat Steiermark in seiner Stellungnahme vom 11.3.2025 nachvollziehbar dargelegt hat, nicht zu Lasten des BF gehen. Gegenteiliges hat der BF auch zu keinem Zeitpunkt (konkret) dargetan, wenngleich es ihm aufgrund der den Arbeitgeber treffenden Verpflichtungen des Paragraph 17 a, Absatz 2, 3 und insbesondere Absatz 4, AZG leicht möglich wäre, falsch vorgenommene Auswertungen zu entkräften. Dass der Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt worden wäre, wie dies der rechtsfreundliche Vertreter in der mündlichen Verhandlung behauptet hat, trifft vor dem Hintergrund der ausgewerteten Fahrerkartendaten nicht zu.

Zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen beruhen die Feststellungen zu II.3.1. bis II.3.9. auch auf folgenden, nachstehend dargestellten Umständen:Zusätzlich zu den vorstehenden Ausführungen beruhen die Feststellungen zu römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.9. auch auf folgenden, nachstehend dargestellten Umständen:

3.1. Dass die wöchentliche Ruhezeit des Herrn G. auch in den Wochen von 20.5.2024 bis 26.5.2024 und von 10.6.2024 bis 16.6.2024 unter 45 Stunden betragen hat, stützt sich ebenso auf die von den Arbeitsinspektoren Ing. EE. und Ing. Y. vorgenommene, oben näher ausgeführte Auswertung der Fahrerkarte des Herrn G.. Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 geht dies aber nicht hervor. So fehlen diese Daten in der relevanten Tabelle („Übertretungsgruppe 1“). Dies ist, wie der Arbeitsinspektor Ing. Y. in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, darauf zurückzuführen, dass die verwendete Auswertungssoftware durch einen Blick in die vorangegangenen und die nachfolgenden Wochen erkennt, wann eine Übertretung eingetreten ist. Angezeigt wird vom Programm dann aber nur jene Woche, die die „Auslösewoche“ ist, also – so wie hier betreffend eine Übertretung des Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 – die zweite Woche, mit der das Delikt erfüllt ist (das ist die Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 bzw. 17.6.2024 bis 23.6.2024). Mit der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 26.6.2025 wurde dieser Umstand erläutert und auch die konkrete Dauer der wöchentlichen Ruhezeit betreffend diese beiden Wochen festgehalten. Die Stellungnahme wurde dem BF erstmals mit E-Mail der belangten Behörde vom 25.7.2025 übermittelt. Dass diese Umstände auch zuvor die Sphäre der Partei nicht verlassen haben, ergibt sich aus dem gesamten behördlichen Akteninhalt (insbesondere auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.11.2024 enthält diese Umstände nicht).3.1. Dass die wöchentliche Ruhezeit des Herrn G. auch in den Wochen von 20.5.2024 bis 26.5.2024 und von 10.6.2024 bis 16.6.2024 unter 45 Stunden betragen hat, stützt sich ebenso auf die von den Arbeitsinspektoren Ing. EE. und Ing. Y. vorgenommene, oben näher ausgeführte Auswertung der Fahrerkarte des Herrn G.. Aus der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 geht dies aber nicht hervor. So fehlen diese Daten in der relevanten Tabelle („Übertretungsgruppe 1“). Dies ist, wie der Arbeitsinspektor Ing. Y. in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, darauf zurückzuführen, dass die verwendete Auswertungssoftware durch einen Blick in die vorangegangenen und die nachfolgenden Wochen erkennt, wann eine Übertretung eingetreten ist. Angezeigt wird vom Programm dann aber nur jene Woche, die die „Auslösewoche“ ist, also – so wie hier betreffend eine Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, – die zweite Woche, mit der das Delikt erfüllt ist (das ist die Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 bzw. 17.6.2024 bis 23.6.2024). Mit der Stellungnahme des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 26.6.2025 wurde dieser Umstand erläutert und auch die konkrete Dauer der wöchentlichen Ruhezeit betreffend diese beiden Wochen festgehalten. Die Stellungnahme wurde dem BF erstmals mit E-Mail der belangten Behörde vom 25.7.2025 übermittelt. Dass diese Umstände auch zuvor die Sphäre der Partei nicht verlassen haben, ergibt sich aus dem gesamten behördlichen Akteninhalt (insbesondere auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.11.2024 enthält diese Umstände nicht).

3.2. Die Feststellungen zu II.3.4. stützen sich auf eine Zusammenschau der Daten in der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 mit der graphischen Auswertung der Fahrerkartendaten des Herrn W.. 3.2. Die Feststellungen zu römisch zwei.3.4. stützen sich auf eine Zusammenschau der Daten in der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 mit der graphischen Auswertung der Fahrerkartendaten des Herrn W..

3.3. Die Feststellungen zu II.3.8. letzter Absatz stützen sich auf eine Zusammenschau der Daten in der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 und der graphischen Auswertung der Fahrerkartendaten des Herrn Q.. Weil aus der graphischen Darstellung keine minutengenauen Daten abgelesen werden können, werden nur die entsprechenden Näherungswerte festgestellt.3.3. Die Feststellungen zu römisch zwei.3.8. letzter Absatz stützen sich auf eine Zusammenschau der Daten in der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 und der graphischen Auswertung der Fahrerkartendaten des Herrn Q.. Weil aus der graphischen Darstellung keine minutengenauen Daten abgelesen werden können, werden nur die entsprechenden Näherungswerte festgestellt.

3.4. Die Feststellungen zu II.3.9. erster Absatz stützen sich auf eine Zusammenschau der Daten in der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 und der graphischen Auswertung der Fahrerkartendaten des Herrn U.. Weil aus der graphischen Darstellung keine minutengenauen Daten abgelesen werden können, werden nur die entsprechenden Näherungswerte festgestellt. 3.4. Die Feststellungen zu römisch zwei.3.9. erster Absatz stützen sich auf eine Zusammenschau der Daten in der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 und der graphischen Auswertung der Fahrerkartendaten des Herrn U.. Weil aus der graphischen Darstellung keine minutengenauen Daten abgelesen werden können, werden nur die entsprechenden Näherungswerte festgestellt.

4.   Die Feststellungen zu II.4. stützen sich auf die Angaben des BF in der Beschwerde, die als wahr unterstellt werden.4. Die Feststellungen zu römisch zwei.4. stützen sich auf die Angaben des BF in der Beschwerde, die als wahr unterstellt werden.

5.   Die (Negativ-)Feststellungen zu II.5. stützen sich darauf, dass der BF zu keinem Zeitpunkt konkret dargelegt hat, welche konkreten Personen durch welche konkreten, genau festgelegten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften präventiv sowie sanktionierend in den konkreten Fällen tätig zu werden hatten und wem gegenüber entsprechende Berichts- und Anordnungspflichten bzw. -befugnisse bestanden haben, obwohl es am Beschuldigten liegt, ein wirksames Kontrollsystem initiativ darzulegen (vgl. VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013). Dass der BF der Auffassung ist, dass nicht er, sondern Herr BB. für die Einhaltung der Vorschriften der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. des AZG zuständig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF dies im Verfahren mit der Vorlage der (im Ergebnis aber nicht rechtswirksamen) Bestellungsurkunde des Herrn BB. zum verantwortlichen Beauftragten vorgebracht hat.5. Die (Negativ-)Feststellungen zu römisch zwei.5. stützen sich darauf, dass der BF zu keinem Zeitpunkt konkret dargelegt hat, welche konkreten Personen durch welche konkreten, genau festgelegten Maßnahmen im Zusammenhang mit der Einhaltung arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften präventiv sowie sanktionierend in den konkreten Fällen tätig zu werden hatten und wem gegenüber entsprechende Berichts- und Anordnungspflichten bzw. -befugnisse bestanden haben, obwohl es am Beschuldigten liegt, ein wirksames Kontrollsystem initiativ darzulegen vergleiche VwGH 31.1.2023, Ra 2023/02/0013). Dass der BF der Auffassung ist, dass nicht er, sondern Herr BB. für die Einhaltung der Vorschriften der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, bzw. des AZG zuständig ist, ergibt sich aus dem Umstand, dass der BF dies im Verfahren mit der Vorlage der (im Ergebnis aber nicht rechtswirksamen) Bestellungsurkunde des Herrn BB. zum verantwortlichen Beauftragten vorgebracht hat.

6.   Die Feststellungen zu II.6. stützen sich auf eine von der LPD Steiermark gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien erteilte Auskunft vom 10.2.2026.6. Die Feststellungen zu römisch zwei.6. stützen sich auf eine von der LPD Steiermark gegenüber dem Verwaltungsgericht Wien erteilte Auskunft vom 10.2.2026.

7.   Die Feststellungen zu II.7. stützen sich mangels näherer Angaben des BF auf eine Schätzung, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in einem solchen Fall von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist (vgl. VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322).7. Die Feststellungen zu römisch zwei.7. stützen sich mangels näherer Angaben des BF auf eine Schätzung, wobei nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs in einem solchen Fall von einem Durchschnittseinkommen auszugehen ist vergleiche VwGH 18.11.2011, 2011/02/0322).

IV. Rechtliche Beurteilungrömisch vier. Rechtliche Beurteilung

1.   Maßgebliche Rechtsvorschriften

1.1. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.1.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne Weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG sind die zur Vertretung nach außen Berufenen berechtigt und, soweit es sich zur Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als erforderlich erweist, auf Verlangen der Behörde verpflichtet, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen, denen für das ganze Unternehmen oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens die Verantwortung für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften obliegt. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden.

Gemäß § 9 Abs. 4 VStG muss der verantwortlichen beauftragten Person für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein.Gemäß Paragraph 9, Absatz 4, VStG muss der verantwortlichen beauftragten Person für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen sein.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46 VStG) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

1.2. Gemäß Art. 2 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 gilt diese Verordnung für näher genannte Beförderungen im Straßenverkehr, u.a. für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind (lit. b). 1.2. Gemäß Artikel 2, Absatz eins, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, gilt diese Verordnung für näher genannte Beförderungen im Straßenverkehr, u.a. für die Personenbeförderung mit Fahrzeugen, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind (Litera b,).

Gemäß Art. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 gilt diese Verordnung nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit näher genannten Fahrzeugen, u.a. für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (lit. a).Gemäß Artikel 3, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, gilt diese Verordnung nicht für Beförderungen im Straßenverkehr mit näher genannten Fahrzeugen, u.a. für Fahrzeuge, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr verwendet werden, wenn die Linienstrecke nicht mehr als 50 km beträgt (Litera a,).

Gemäß Art. 4 lit. f VO (EG) Nr. 561/2006 bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „Ruhepause“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann.Gemäß Artikel 4, Litera f, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „Ruhepause“ jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann.

Gemäß Art. 4 lit. g VO (EG) Nr. 561/2006 bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ – dieser Begriff bezeichnet eine Ruhepause von mindestens elf Stunden; diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens neun Stunden umfassen muss (erster Spiegelstrich) – und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ – dieser Begriff bezeichnet eine Ruhepause von mindestens neun Stunden, aber weniger als elf Stunden (zweiter Spiegelstrich) – umfasst. Gemäß Artikel 4, Litera g, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige tägliche Ruhezeit“ – dieser Begriff bezeichnet eine Ruhepause von mindestens elf Stunden; diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens drei Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens neun Stunden umfassen muss (erster Spiegelstrich) – und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ – dieser Begriff bezeichnet eine Ruhepause von mindestens neun Stunden, aber weniger als elf Stunden (zweiter Spiegelstrich) – umfasst.

Gemäß Art. 4 lit. h VO (EG) Nr. 561/2006 bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „wöchentliche Ruhezeit“ den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ – dieser Begriff bezeichnet eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden (erster Spiegelstrich) – und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ – dieser Begriff bezeichnet eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann (zweiter Spiegelstrich) – umfasst.Gemäß Artikel 4, Litera h, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „wöchentliche Ruhezeit“ den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige wöchentliche Ruhezeit“ – dieser Begriff bezeichnet eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden (erster Spiegelstrich) – und eine „reduzierte wöchentliche Ruhezeit“ – dieser Begriff bezeichnet eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann (zweiter Spiegelstrich) – umfasst.

Gemäß Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr.Gemäß Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „Woche“ den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr.

Gemäß Art. 4 lit. k VO (EG) Nr. 561/2006 bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „tägliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.Gemäß Artikel 4, Litera k, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, bezeichnet im Sinne dieser Verordnung der Ausdruck „tägliche Lenkzeit“ die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit.

Gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 darf die tägliche Lenkzeit neun Stunden nicht überschreiten (UAbs. 1). Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens zehn Stunden verlängert werden (UAbs. 2).Gemäß Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, darf die tägliche Lenkzeit neun Stunden nicht überschreiten (UAbs. 1). Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens zehn Stunden verlängert werden (UAbs. 2).

Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben (UAbs. 1). Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens neun Stunden, jedoch weniger als elf Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen (UAbs. 2).Gemäß Artikel 8, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, muss der Fahrer innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben (UAbs. 1). Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens neun Stunden, jedoch weniger als elf Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen (UAbs. 2).

Gemäß Art. 8 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.Gemäß Artikel 8, Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, darf der Fahrer zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

Gemäß Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten: zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (UAbs. 1 lit. a) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (UAbs. 1 lit. b). Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit (UAbs. 2).Gemäß Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, hat der Fahrer in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten: zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten (UAbs. 1 Litera a,) oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden (UAbs. 1 Litera b,). Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit (UAbs. 2).

Gemäß Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 ist jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist jede Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit durch eine gleichwertige Ruhepause auszugleichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche zu nehmen ist.

Gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 organisiert das Verkehrsunternehmen die Arbeit der in Abs. 1 genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen des Kapitels II der vorliegenden Verordnung (Art. 5 bis Art. 9a) einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass Kapitel II der vorliegenden Verordnung eingehalten wird.Gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, organisiert das Verkehrsunternehmen die Arbeit der in Absatz eins, genannten Fahrer so, dass diese die Bestimmungen des Kapitels römisch zwei der vorliegenden Verordnung (Artikel 5 bis Artikel 9 a,) einhalten können. Das Verkehrsunternehmen hat den Fahrer ordnungsgemäß anzuweisen und regelmäßig zu überprüfen, dass Kapitel römisch zwei der vorliegenden Verordnung eingehalten wird.

1.3. Gemäß Pkt. 1 Nr. B5 Anhang III RL 2006/22/EG liegt hinsichtlich eines Verstoßes gemäß Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 (Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden, sofern die Verlängerung gestattet ist) eine leichte Übertretung vor, wenn die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit mehr als zehn Stunden, aber weniger als 11 Stunden beträgt. 1.3. Gemäß Pkt. 1 Nr. B5 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG liegt hinsichtlich eines Verstoßes gemäß Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden, sofern die Verlängerung gestattet ist) eine leichte Übertretung vor, wenn die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit mehr als zehn Stunden, aber weniger als 11 Stunden beträgt.

Gemäß Pkt. 1 Nr. D2 Anhang III RL 2006/22/EG liegt hinsichtlich eines Verstoßes gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 (unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als elf Stunden, sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist) eine schwerwiegende Übertretung vor, wenn die unzureichende tägliche Ruhezeit weniger als zehn Stunden, mindestens aber 8,5 Stunden beträgt. Gemäß Pkt. 1 Nr. D2 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG liegt hinsichtlich eines Verstoßes gemäß Artikel 8, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als elf Stunden, sofern keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist) eine schwerwiegende Übertretung vor, wenn die unzureichende tägliche Ruhezeit weniger als zehn Stunden, mindestens aber 8,5 Stunden beträgt.

Gemäß Pkt. 1 Nr. D17 Anhang III RL 2006/22/EG liegt hinsichtlich eines Verstoßes gemäß Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 (unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist) eine schwerwiegende Übertretung vor, wenn die unzureichende wöchentliche Ruhezeit weniger als 42 Stunden, mindestens aber 36 Stunden beträgt. Gemäß Pkt. 1 Nr. D17 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG liegt hinsichtlich eines Verstoßes gemäß Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist) eine schwerwiegende Übertretung vor, wenn die unzureichende wöchentliche Ruhezeit weniger als 42 Stunden, mindestens aber 36 Stunden beträgt.

Gemäß Pkt. 1 Nr. D18 Anhang III RL 2006/22/EG liegt hinsichtlich eines Verstoßes gemäß Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 (unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist) eine sehr schwerwiegende Übertretung vor, wenn die unzureichende wöchentliche Ruhezeit weniger als 36 Stunden beträgt. Gemäß Pkt. 1 Nr. D18 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG liegt hinsichtlich eines Verstoßes gemäß Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist) eine sehr schwerwiegende Übertretung vor, wenn die unzureichende wöchentliche Ruhezeit weniger als 36 Stunden beträgt.

Gemäß Pkt. 1 Nr. D21 Anhang III RL 2006/22/EG liegt hinsichtlich eines Verstoßes gemäß Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 (Überschreitung von sechs aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit) eine sehr schwerwiegende Übertretung vor, wenn die Überschreitung mindestens zwölf Stunden beträgt.Gemäß Pkt. 1 Nr. D21 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG liegt hinsichtlich eines Verstoßes gemäß Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (Überschreitung von sechs aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit) eine sehr schwerwiegende Übertretung vor, wenn die Überschreitung mindestens zwölf Stunden beträgt.

1.4. Gemäß § 27 Abs. 2 ARG sind Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zu bestrafen, die die wöchentliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 6 bis 8a VO (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren oder die Aufzeichnungspflichten gemäß Art. 12 dieser Verordnung verletzen.1.4. Gemäß Paragraph 27, Absatz 2, ARG sind Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber zu bestrafen, die die wöchentliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 6, bis 8a VO (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren oder die Aufzeichnungspflichten gemäß Artikel 12, dieser Verordnung verletzen.

Gemäß § 27 Abs. 2c Z 1 ARG sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß Abs. 2 nach Anhang III RL 2006/22/EG als
leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt sind, mit einer Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–, im Wiederholungsfall von € 145,– bis € 1.815,– zu bestrafen.
Gemäß Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß Absatz 2, nach Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als , leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt sind, mit einer Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–, im Wiederholungsfall von € 145,– bis € 1.815,– zu bestrafen.

Gemäß § 27 Abs. 2c Z 2 ARG sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß Abs. 2 nach Anhang III RL 2006/22/EG als
schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, mit einer Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–, im Wiederholungsfall von € 250,– bis € 3.600,– zu bestrafen.
Gemäß Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer 2, ARG sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß Absatz 2, nach Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als , schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, mit einer Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–, im Wiederholungsfall von € 250,– bis € 3.600,– zu bestrafen.

Gemäß § 27 Abs. 2c Z 3 ARG sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß Abs. 2 nach Anhang III RL 2006/22/EG als
sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, mit einer Geldstrafe von € 300,– bis € 2.180,–, im Wiederholungsfall von € 350,– bis € 3.600,– zu bestrafen.
Gemäß Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer 3, ARG sind die Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß Absatz 2, nach Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als , sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, mit einer Geldstrafe von € 300,– bis € 2.180,–, im Wiederholungsfall von € 350,– bis € 3.600,– zu bestrafen.

1.5. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 AZG ist Tagesarbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden.1.5. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AZG ist Tagesarbeitszeit im Sinne dieses Bundesgesetzes die Arbeitszeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von vierundzwanzig Stunden.

Gemäß § 13 Abs. 1 Z 2 AZG ist ein VO-Fahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. ein Kraftfahrzeug, das zur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern (lit. b), und das weder unter eine Ausnahme des Artikels 3 VO (EG) Nr. 561/2006 fällt noch aufgrund einer Verordnung gemäß § 15e Abs. 1 zur Gänze von der Anwendung der VO (EU) Nr. 165/2014 und der VO (EG) Nr. 561/2006 freigestellt ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, AZG ist ein VO-Fahrzeug im Sinne dieses Bundesgesetzes u.a. ein Kraftfahrzeug, das zur Personenbeförderung dient und nach seiner Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt ist, mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers zu befördern (Litera b,), und das weder unter eine Ausnahme des Artikels 3 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, fällt noch aufgrund einer Verordnung gemäß Paragraph 15 e, Absatz eins, zur Gänze von der Anwendung der VO (EU) Nr. 165 aus 2014, und der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, freigestellt ist.

Gemäß § 13a Abs. 1 AZG gelten für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den §§ 13b bis 17c AZG genannten Abweichungen.Gemäß Paragraph 13 a, Absatz eins, AZG gelten für die Beschäftigung von Lenkern von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen die Bestimmungen der Abschnitte 2 bis 3a mit den in den Paragraphen 13 b bis 17 c AZG genannten Abweichungen.

Gemäß §13a Abs. 2 AZG gelten für das Lenken von VO-Fahrzeugen Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Art. 2 Abs. 2 dieser Verordnung fallen.Gemäß §13a Absatz 2, AZG gelten für das Lenken von VO-Fahrzeugen Vorschriften nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, auch auf solchen Fahrtstrecken auf öffentlichen Straßen, die nicht unter Artikel 2, Absatz 2, dieser Verordnung fallen.

Gemäß § 13c Abs. 1 Z 1 AZG ist die Tagesarbeitszeit abweichend von § 11 Abs. 1 AZG bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.Gemäß Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, AZG ist die Tagesarbeitszeit abweichend von Paragraph 11, Absatz eins, AZG bei einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Die Ruhepause ist spätestens nach sechs Stunden einzuhalten.

Gemäß § 28 Abs. 3 Z 2 AZG sind Arbeitgeber, die Ruhepausen gemäß § 13c AZG oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 14 Abs. 3 AZG nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–, im Wiederholungsfall von € 145,– bis € 1.815,– zu bestrafen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG sind Arbeitgeber, die Ruhepausen gemäß Paragraph 13 c, AZG oder Ruhezeitverlängerungen gemäß Paragraph 14, Absatz 3, AZG nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–, im Wiederholungsfall von € 145,– bis € 1.815,– zu bestrafen.

Gemäß § 28 Abs. 5 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Lenker über die gemäß Art. 6 Abs. 1 bis 3 VO (EG) Nr. 561/2006 zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen (Z 1) sowie die tägliche Ruhezeit gemäß Art. 8 Abs. 2, 4 oder 5 oder Art. 9 VO (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren (Z 3), sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs. 6 zu bestrafen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 5, AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Lenker über die gemäß Artikel 6, Absatz eins bis 3 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässige Lenkzeit hinaus einsetzen (Ziffer eins,) sowie die tägliche Ruhezeit gemäß Artikel 8, Absatz 2, 4, oder 5 oder Artikel 9, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht gewähren (Ziffer 3,), sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Absatz 6, zu bestrafen.

Gemäß § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III RL 2006/22/EG als leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt sind, in den Fällen der Z 1 bis 7 mit einer Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–, im Wiederholungsfall von € 145,– bis € 1.815,– zu bestrafen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt sind, in den Fällen der Ziffer eins, bis 7 mit einer Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–, im Wiederholungsfall von € 145,– bis € 1.815,– zu bestrafen.

Gemäß § 28 Abs. 6 Z 2 AZG sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß Abs. 5 nach Anhang III RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, mit einer Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–, im Wiederholungsfall von € 250,– bis € 3.600,– zu bestrafen.Gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, wenn Übertretungen gemäß Absatz 5, nach Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind, mit einer Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–, im Wiederholungsfall von € 250,– bis € 3.600,– zu bestrafen.

2.   Zur verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit des BF

2.1. Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die D. GmbH & Co KG behauptet der BF, dass Herr AA. BB. gemäß § 9 Abs. 2 VStG zum verantwortlichen Beauftragten der D. GmbH & Co KG bestellt worden sei. 2.1. Hinsichtlich der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit für die D. GmbH & Co KG behauptet der BF, dass Herr AA. BB. gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG zum verantwortlichen Beauftragten der D. GmbH & Co KG bestellt worden sei.

2.2. Zu klären ist daher, ob eine rechtswirksame Bestellung des Herrn BB. zum verantwortlichen Beauftragten vorliegt:

Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Verantwortungsbereich in der dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemäß § 23 Abs. 1 ArbIG übermittelten Bestellungsurkunde vom 5.11.2013 iSd § 9 Abs. 4 VStG nicht klar abgegrenzt ist (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen statt vieler VwGH 25.7.2023, Ra 2021/02/0220; vgl. auch VwGH 28.3.2008, 2007/02/0143): Vor dem Hintergrund des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass der Verantwortungsbereich in der dem zuständigen Arbeitsinspektorat gemäß Paragraph 23, Absatz eins, ArbIG übermittelten Bestellungsurkunde vom 5.11.2013 iSd Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht klar abgegrenzt ist vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen statt vieler VwGH 25.7.2023, Ra 2021/02/0220; vergleiche auch VwGH 28.3.2008, 2007/02/0143):

Wie der „Stützpunkt CC.“ (räumlich) zu bestimmen ist und welche Lenker diesem Stützpunkt (in sachlicher Hinsicht) „dienstzugeordnet“ sind, lässt sich anhand der Bestellungsurkunde nicht beurteilen. Hierfür wären betriebsinterne Kenntnisse, u.a. Kenntnisse der jeweiligen Arbeitsverträge der Arbeitnehmer, und damit Ermittlungen über den Betrieb und seine Gliederung erforderlich.

Folglich genügt die Bestellung des Herrn BB. zum verantwortlichen Beauftragen den Voraussetzungen des § 9 Abs. 4 VStG nicht, weshalb Herr BB. nicht als verantwortlicher Beauftragter gemäß § 9 Abs. 2 VStG für die D. GmbH & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.Folglich genügt die Bestellung des Herrn BB. zum verantwortlichen Beauftragen den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 4, VStG nicht, weshalb Herr BB. nicht als verantwortlicher Beauftragter gemäß Paragraph 9, Absatz 2, VStG für die D. GmbH & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich ist.

2.3. Mangels rechtswirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd § 9 Abs. 2 VStG ist der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, auch als die zur Vertretung der D. GmbH & Co KG nach außen berufene (natürliche) Person gemäß § 9 Abs. 1 VStG für diese GmbH & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. zB VwGH 29.5.2006, 2005/09/0066; 27.2.2019, Ra 2018/15/0098).2.3. Mangels rechtswirksamer Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten iSd Paragraph 9, Absatz 2, VStG ist der BF als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen Berufener der C. GmbH, die unbeschränkt haftende Gesellschafterin der D. GmbH & Co KG ist, auch als die zur Vertretung der D. GmbH & Co KG nach außen berufene (natürliche) Person gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG für diese GmbH & Co KG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche zB VwGH 29.5.2006, 2005/09/0066; 27.2.2019, Ra 2018/15/0098).

3.   Zur Anwendbarkeit der VO (EG) Nr. 561/2006

3.1. Der BF bezweifelt, dass die VO (EG) Nr. 561/2006 vorliegend anwendbar sei. Damit ist er nicht im Recht:3.1. Der BF bezweifelt, dass die VO (EG) Nr. 561 aus 2006, vorliegend anwendbar sei. Damit ist er nicht im Recht:

3.2. Wie festgestellt, waren jedenfalls zumindest Herr F. G., Herr H. I., Frau R. S., Herr V. W., Herr J. K., Herr L. M., Herr N. O., Herr P. Q. und Herr T. U. als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin bei der D. GmbH & Co KG im Zeitraum von 3.7.2023 bis 31.7.2024 beschäftigt. Diese wurden jeweils, jedenfalls hinsichtlich der in II.3.1. bis II.3.9. beschriebenen Verhaltensweisen, von der D. GmbH & Co KG als Lenker bzw. Lenkerin von Fahrzeugen zur Personenbeförderung iSd Art. 2 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 561/2006, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt. Dabei hat es sich nicht um Fahrzeuge gehandelt hat, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr mit einer Linienstrecke unter 50 km verwendet wurden, weshalb die (einzig denkmöglich in Frage kommende) Ausnahmebestimmung des Art. 3 lit. a VO (EG) Nr. 561/2006 vorliegend nicht einschlägig ist.3.2. Wie festgestellt, waren jedenfalls zumindest Herr F. G., Herr H. römisch eins., Frau R. S., Herr römisch fünf. W., Herr J. K., Herr L. M., Herr N. O., Herr P. Q. und Herr T. U. als Arbeitnehmer bzw. Arbeitnehmerin bei der D. GmbH & Co KG im Zeitraum von 3.7.2023 bis 31.7.2024 beschäftigt. Diese wurden jeweils, jedenfalls hinsichtlich der in römisch zwei.3.1. bis römisch zwei.3.9. beschriebenen Verhaltensweisen, von der D. GmbH & Co KG als Lenker bzw. Lenkerin von Fahrzeugen zur Personenbeförderung iSd Artikel 2, Absatz eins, Litera b, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt. Dabei hat es sich nicht um Fahrzeuge gehandelt hat, die zur Personenbeförderung im Linienverkehr mit einer Linienstrecke unter 50 km verwendet wurden, weshalb die (einzig denkmöglich in Frage kommende) Ausnahmebestimmung des Artikel 3, Litera a, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, vorliegend nicht einschlägig ist.

Folglich ist die VO (EG) Nr. 561/2006 in den vorliegenden Fällen gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. b VO (EG) Nr. 561/2006 – bzw. hinsichtlich Spruchpunkt 19) – iVm § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b AZG iVm § 13a Abs. 1 und 2 AZG anwendbar.Folglich ist die VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in den vorliegenden Fällen gemäß Artikel 2, Absatz eins, Litera b, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, – bzw. hinsichtlich Spruchpunkt 19) – in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, AZG in Verbindung mit Paragraph 13 a, Absatz eins und 2 AZG anwendbar.

4.   Zum objektiven Tatbestand betreffend die Spruchpunkte 2), 3), 5), 6)a), 6)b), 7), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 16), 17), 18) und 19) des Straferkenntnisses

4.1. Zu Spruchpunkt 2)

Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr F. G., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der (regelmäßigen) wöchentlichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 (Ruhepause iSd Art. 4 lit. f VO [EG] Nr. 561/2006 von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ausgleicht, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 nach der betreffenden Woche genommen werden muss, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um neun Stunden und 33 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr F. G., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der (regelmäßigen) wöchentlichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (Ruhepause iSd Artikel 4, Litera f, VO [EG] Nr. 561 aus 2006, von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ausgleicht, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, nach der betreffenden Woche genommen werden muss, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um neun Stunden und 33 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht (entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegen Art. 8 Abs. 6 VO [EG] Nr. 561/2006, sondern) gegen Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht (entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegen Artikel 8, Absatz 6, VO [EG] Nr. 561 aus 2006,, sondern) gegen Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.2. Zu Spruchpunkt 3)

4.2.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr F. G., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei aufeinander folgenden Wochen iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006, nämlich in den Wochen von 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 35 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 38 Stunden und 30 Minuten eingelegt hat.4.2.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr F. G., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei aufeinander folgenden Wochen iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, nämlich in den Wochen von 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 35 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 38 Stunden und 30 Minuten eingelegt hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.2.2. Der BF behauptet, dass eine gleichzeitige Bestrafung wegen der Unterschreitung der wöchentlichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h VO (EG) Nr. 561/2006 in zwei aufeinander folgenden Wochen und eine Bestrafung wegen des Nichtausgleichs einer reduzierten wöchentlichen Ruhezeit binnen drei Wochen nach der betreffenden Woche eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle. Damit verkennt er die Rechtslage: Während Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 auf die Gewährung einer ausreichenden wöchentlichen Ruhezeit abzielt, zielt Art. 8 Abs. 6b VO (EG) Nr. 561/2006 darauf ab, dass eine – zulässige, aber auch eine unzulässige – Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen wird. Der Unwert des einen Deliktes ist daher nicht (zur Gänze) vom Unwert des anderen Delikts miterfasst, weshalb diese nicht im Verhältnis der Scheinkonkurrenz zueinander stehen (vgl. zB VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0236). 4.2.2. Der BF behauptet, dass eine gleichzeitige Bestrafung wegen der Unterschreitung der wöchentlichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in zwei aufeinander folgenden Wochen und eine Bestrafung wegen des Nichtausgleichs einer reduzierten wöchentlichen Ruhezeit binnen drei Wochen nach der betreffenden Woche eine unzulässige Doppelbestrafung darstelle. Damit verkennt er die Rechtslage: Während Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, auf die Gewährung einer ausreichenden wöchentlichen Ruhezeit abzielt, zielt Artikel 8, Absatz 6 b, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, darauf ab, dass eine – zulässige, aber auch eine unzulässige – Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, zu einem späteren Zeitpunkt ausgeglichen wird. Der Unwert des einen Deliktes ist daher nicht (zur Gänze) vom Unwert des anderen Delikts miterfasst, weshalb diese nicht im Verhältnis der Scheinkonkurrenz zueinander stehen vergleiche zB VwGH 22.1.2025, Ra 2024/02/0236).

4.3. Zu Spruchpunkt 5)

4.3.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr H. I., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006, nämlich in den Wochen von 20.5.2024 bis 2.6.2024, 27.5.2024 bis 9.6.2024, 3.6.2024 bis 16.6.2024, 10.6.2024 bis 23.6.2024, 17.6.2024 bis 30.6.2024, 24.6.2024 bis 7.7.2024, 1.7.2024 bis 14.7.2024 und 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 20.5.2024 bis 26.5.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und 32 Minuten, in der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und 17 Minuten, in der Woche von 3.6.2024 bis 9.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 10.6.2024 bis 16.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 21 Minuten, in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 29 Minuten, in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und acht Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und neun Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und zwölf Minuten eingelegt hat.4.3.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr H. römisch eins., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, nämlich in den Wochen von 20.5.2024 bis 2.6.2024, 27.5.2024 bis 9.6.2024, 3.6.2024 bis 16.6.2024, 10.6.2024 bis 23.6.2024, 17.6.2024 bis 30.6.2024, 24.6.2024 bis 7.7.2024, 1.7.2024 bis 14.7.2024 und 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 20.5.2024 bis 26.5.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und 32 Minuten, in der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und 17 Minuten, in der Woche von 3.6.2024 bis 9.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 10.6.2024 bis 16.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 43 Minuten, in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 21 Minuten, in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 29 Minuten, in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 32 Stunden und acht Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und neun Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 39 Stunden und zwölf Minuten eingelegt hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.3.2. Zu klären ist, ob ein fortgesetztes Delikt bzw. eine tatbestandliche Handlungseinheit mit der Folge vorliegt, dass nur eine Tat verwirklicht wurde:

Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO [EG] Nr. 561/2006), mehrere Tathandlung gleicher Art (wobei nach jeweils zwei Wochen, in denen die wöchentliche Ruhezeit jeweils weniger als 45 Stunden betragen hat, eine Tathandlung gesetzt wurde) in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor, wobei der zeitliche Abstand zwischen diesen Tathandlungen nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist. Daher hat der BF nur einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 zu verantworten (vgl. im Kontext arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften VwGH 24.2.1998, 97/11/0188; 18.9.2012, 2009/11/0066; 22.2.2018, Ra 2017/11/0066; vgl. allgemein auch VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108). Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO [EG] Nr. 561 aus 2006,), mehrere Tathandlung gleicher Art (wobei nach jeweils zwei Wochen, in denen die wöchentliche Ruhezeit jeweils weniger als 45 Stunden betragen hat, eine Tathandlung gesetzt wurde) in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor, wobei der zeitliche Abstand zwischen diesen Tathandlungen nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist. Daher hat der BF nur einen Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, zu verantworten vergleiche im Kontext arbeitnehmerschutzrechtlicher Vorschriften VwGH 24.2.1998, 97/11/0188; 18.9.2012, 2009/11/0066; 22.2.2018, Ra 2017/11/0066; vergleiche allgemein auch VwGH 3.5.2017, Ra 2016/03/0108).

Dass das geschützte Rechtsgut bei den einzelnen Tathandlungen in unterschiedlichem Ausmaß beeinträchtigt wurde und die einzelnen Tathandlungen vor dem Hintergrund der RL 2006/22/EG und der Strafbestimmung des § 27 Abs. 2c ARG an sich unterschiedlichen Strafrahmen unterliegen würden, ist dabei nicht von Bedeutung: Sämtliche Tathandlungen erfüllen jeweils für sich den Tatbestand desselben Delikts und der unterschiedliche Unrechtsgehalt der einzelnen Tathandlung ändert nichts an der gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit und der Gleichartigkeit der Begehungsform (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028 ua., wo es vor der RL 2006/22/EG auf das teils erheblich unterschiedliche Ausmaß der Ruhezeitunterschreitung ebenfalls nicht angekommen ist). Lediglich bei der Strafbemessung ist – schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt – dieser Umstand zu berücksichtigen (vgl. in anderem Kontext VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014, wonach bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist, wenn der Tatzeitraum im Geltungsbereich verschiedener Strafdrohungen gelegen ist). Dass das geschützte Rechtsgut bei den einzelnen Tathandlungen in unterschiedlichem Ausmaß beeinträchtigt wurde und die einzelnen Tathandlungen vor dem Hintergrund der RL 2006/22/EG und der Strafbestimmung des Paragraph 27, Absatz 2 c, ARG an sich unterschiedlichen Strafrahmen unterliegen würden, ist dabei nicht von Bedeutung: Sämtliche Tathandlungen erfüllen jeweils für sich den Tatbestand desselben Delikts und der unterschiedliche Unrechtsgehalt der einzelnen Tathandlung ändert nichts an der gesamtheitlichen Sorgfaltswidrigkeit und der Gleichartigkeit der Begehungsform vergleiche VwGH 28.6.2005, 2004/11/0028 ua., wo es vor der RL 2006/22/EG auf das teils erheblich unterschiedliche Ausmaß der Ruhezeitunterschreitung ebenfalls nicht angekommen ist). Lediglich bei der Strafbemessung ist – schuldhaftes Verhalten vorausgesetzt – dieser Umstand zu berücksichtigen vergleiche in anderem Kontext VwGH 24.4.2014, 2014/02/0014, wonach bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist, wenn der Tatzeitraum im Geltungsbereich verschiedener Strafdrohungen gelegen ist).

4.4. Zu den Spruchpunkten 6)a) und 6)b)

4.4.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr H. I., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der (regelmäßigen) wöchentlichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 (Ruhepause iSd Art. 4 lit. f VO [EG] Nr. 561/2006 von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ausgleicht, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 nach der betreffenden Woche genommen werden muss, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 um zwölf Stunden und 43 Minuten, jene betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um sieben Stunden und 39 Minuten und jene betreffend die Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 um sieben Stunden und 31 Minuten jeweils nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.4.4.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr H. römisch eins., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der (regelmäßigen) wöchentlichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (Ruhepause iSd Artikel 4, Litera f, VO [EG] Nr. 561 aus 2006, von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ausgleicht, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, nach der betreffenden Woche genommen werden muss, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 um zwölf Stunden und 43 Minuten, jene betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um sieben Stunden und 39 Minuten und jene betreffend die Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 um sieben Stunden und 31 Minuten jeweils nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht (entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegen Art. 8 Abs. 6 VO [EG] Nr. 561/2006, sondern) gegen Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht (entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegen Artikel 8, Absatz 6, VO [EG] Nr. 561 aus 2006,, sondern) gegen Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.4.2. Zu klären ist, ob ein fortgesetztes Delikt bzw. eine tatbestandliche Handlungseinheit mit der Folge vorliegt, dass nur eine Tat verwirklicht wurde:

Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO [EG] Nr. 561/2006), mehrere Tathandlung gleicher Art in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist.Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO [EG] Nr. 561 aus 2006,), mehrere Tathandlung gleicher Art in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist.

Ein zeitlicher Abstand zwischen allen Tathandlungen von nicht mehr als zwei Wochen liegt jedoch nicht vor: Die erste Tathandlung hat der BF am Ende der dritten Woche nach der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024, sohin mit Ablauf des 23.6.2024 gesetzt, weil der Lenker bis zu diesem Zeitpunkt die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeglichen hat. Die zweite Tathandlung hat der BF mit Ablauf des 14.7.2024 gesetzt und die dritte Tathandlung mit Ablauf des 21.7.2024. Zwischen der ersten Tathandlung einerseits und der zweiten und dritten Tathandlung andererseits liegt eine Dauer von mehr als zwei Wochen, weshalb in dieser Hinsicht im Unterschied zum Verhältnis der zweiten zur dritten Tathandlung kein enger zeitlicher Zusammenhang als Voraussetzung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts bzw. einer tatbestandlichen Handlungseinheit vorliegt (vgl. dazu bereits die Ausführungen in Punkt 4.3.2.). Ein zeitlicher Abstand zwischen allen Tathandlungen von nicht mehr als zwei Wochen liegt jedoch nicht vor: Die erste Tathandlung hat der BF am Ende der dritten Woche nach der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024, sohin mit Ablauf des 23.6.2024 gesetzt, weil der Lenker bis zu diesem Zeitpunkt die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit nicht ausgeglichen hat. Die zweite Tathandlung hat der BF mit Ablauf des 14.7.2024 gesetzt und die dritte Tathandlung mit Ablauf des 21.7.2024. Zwischen der ersten Tathandlung einerseits und der zweiten und dritten Tathandlung andererseits liegt eine Dauer von mehr als zwei Wochen, weshalb in dieser Hinsicht im Unterschied zum Verhältnis der zweiten zur dritten Tathandlung kein enger zeitlicher Zusammenhang als Voraussetzung für die Annahme eines fortgesetzten Delikts bzw. einer tatbestandlichen Handlungseinheit vorliegt vergleiche dazu bereits die Ausführungen in Punkt 4.3.2.).

Entgegen der Annahme der belangten Behörde liegt bei Spruchpunkt 6) daher kein gesamthaftes fortgesetztes Delikt bzw. keine gesamthafte tatbestandliche Handlungseinheit und damit nicht nur ein Delikt vor. Vielmehr hat der BF zwei Mal gegen Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 in objektiver Hinsicht verstoßen, weshalb die Gesamtstrafe in Spruchpunkt 6) aufzuteilen ist (vgl. VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066). Dem ist das Verwaltungsgericht Wien durch die Aufteilung in die Spruchpunkte 6)a) und 6)b) nachgekommen.Entgegen der Annahme der belangten Behörde liegt bei Spruchpunkt 6) daher kein gesamthaftes fortgesetztes Delikt bzw. keine gesamthafte tatbestandliche Handlungseinheit und damit nicht nur ein Delikt vor. Vielmehr hat der BF zwei Mal gegen Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, 2006 in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in objektiver Hinsicht verstoßen, weshalb die Gesamtstrafe in Spruchpunkt 6) aufzuteilen ist vergleiche VwGH 22.2.2018, Ra 2017/11/0066). Dem ist das Verwaltungsgericht Wien durch die Aufteilung in die Spruchpunkte 6)a) und 6)b) nachgekommen.

4.5. Zu Spruchpunkt 7)

Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass die wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h VO (EG) Nr. 561/2006 des Arbeitnehmers dieser Gesellschaft, Herrn V. W., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt, indem dessen wöchentliche Ruhezeit nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 2.5.2024, 12:55 Uhr, erst am 10.5.2024, 20:39 Uhr, begonnen hat. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass die wöchentliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, des Arbeitnehmers dieser Gesellschaft, Herrn römisch fünf. W., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit beginnt, indem dessen wöchentliche Ruhezeit nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit am 2.5.2024, 12:55 Uhr, erst am 10.5.2024, 20:39 Uhr, begonnen hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Art. 8 Abs. 6 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.6. Zu Spruchpunkt 8)

Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr J. K., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der (regelmäßigen) wöchentlichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 (Ruhepause iSd Art. 4 lit. f VO [EG] Nr. 561/2006 von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ausgleicht, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 nach der betreffenden Woche genommen werden muss, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um 16 Stunden und 47 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr J. K., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der (regelmäßigen) wöchentlichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (Ruhepause iSd Artikel 4, Litera f, VO [EG] Nr. 561 aus 2006, von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ausgleicht, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, nach der betreffenden Woche genommen werden muss, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um 16 Stunden und 47 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht (entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegen Art. 8 Abs. 6 VO [EG] Nr. 561/2006, sondern) gegen Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht (entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegen Artikel 8, Absatz 6, VO [EG] Nr. 561 aus 2006,, sondern) gegen Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.7. Zu Spruchpunkt 9)

4.7.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr J. K., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006, nämlich in den Wochen von 24.6.2024 bis 7.7.2024 und 1.7.2024 bis 14.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 28 Stunden und 50 Minuten, in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 21 Minuten und in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und 39 Minuten eingelegt hat.4.7.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr J. K., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, nämlich in den Wochen von 24.6.2024 bis 7.7.2024 und 1.7.2024 bis 14.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 28 Stunden und 50 Minuten, in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 21 Minuten und in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und 39 Minuten eingelegt hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.7.2. Zu klären ist, ob ein fortgesetztes Delikt bzw. eine tatbestandliche Handlungseinheit mit der Folge vorliegt, dass nur eine Tat verwirklicht wurde:

Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO [EG] Nr. 561/2006), mehrere Tathandlung gleicher Art (wobei nach jeweils zwei Wochen, in denen die wöchentliche Ruhezeit jeweils weniger als 45 Stunden betragen hat, eine Tathandlung gesetzt wurde) in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor, wobei der zeitliche Abstand zwischen diesen Tathandlungen nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist. Daher hat der BF nur einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 zu verantworten (vgl. dazu bereits die Ausführungen in Punkt 4.3.2.).Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO [EG] Nr. 561 aus 2006,), mehrere Tathandlung gleicher Art (wobei nach jeweils zwei Wochen, in denen die wöchentliche Ruhezeit jeweils weniger als 45 Stunden betragen hat, eine Tathandlung gesetzt wurde) in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor, wobei der zeitliche Abstand zwischen diesen Tathandlungen nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist. Daher hat der BF nur einen Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, zu verantworten vergleiche dazu bereits die Ausführungen in Punkt 4.3.2.).

4.8. Zu Spruchpunkt 11)

Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr L. M., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der (regelmäßigen) wöchentlichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 (Ruhepause iSd Art. 4 lit. f VO [EG] Nr. 561/2006 von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ausgleicht, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 nach der betreffenden Woche genommen werden muss, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um 14 Stunden und zwei Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr L. M., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der (regelmäßigen) wöchentlichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (Ruhepause iSd Artikel 4, Litera f, VO [EG] Nr. 561 aus 2006, von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ausgleicht, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, nach der betreffenden Woche genommen werden muss, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 um 14 Stunden und zwei Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht (entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegen Art. 8 Abs. 6 VO [EG] Nr. 561/2006, sondern) gegen Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht (entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegen Artikel 8, Absatz 6, VO [EG] Nr. 561 aus 2006,, sondern) gegen Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.9. Zu Spruchpunkt 12)

4.9.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr N. O., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006, nämlich in den Wochen von 17.6.2024 bis 30.6.2024 und 24.6.2024 bis 7.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 32 Minuten, in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden und 38 Minuten und in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 42 Stunden und 52 Minuten eingelegt hat.4.9.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr N. O., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, nämlich in den Wochen von 17.6.2024 bis 30.6.2024 und 24.6.2024 bis 7.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 41 Stunden und 32 Minuten, in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden und 38 Minuten und in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 42 Stunden und 52 Minuten eingelegt hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.9.2. Zu klären ist, ob ein fortgesetztes Delikt bzw. eine tatbestandliche Handlungseinheit mit der Folge vorliegt, dass nur eine Tat verwirklicht wurde:

Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO [EG] Nr. 561/2006), mehrere Tathandlung gleicher Art (wobei nach jeweils zwei Wochen, in denen die wöchentliche Ruhezeit jeweils weniger als 45 Stunden betragen hat, eine Tathandlung gesetzt wurde) in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor, wobei der zeitliche Abstand zwischen diesen Tathandlungen nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist. Daher hat der BF nur einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 zu verantworten (vgl. dazu bereits die Ausführungen in Punkt 4.3.2.).Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO [EG] Nr. 561 aus 2006,), mehrere Tathandlung gleicher Art (wobei nach jeweils zwei Wochen, in denen die wöchentliche Ruhezeit jeweils weniger als 45 Stunden betragen hat, eine Tathandlung gesetzt wurde) in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor, wobei der zeitliche Abstand zwischen diesen Tathandlungen nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist. Daher hat der BF nur einen Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, zu verantworten vergleiche dazu bereits die Ausführungen in Punkt 4.3.2.).

4.10. Zu Spruchpunkt 14)

Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der (regelmäßigen) wöchentlichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 (Ruhepause iSd Art. 4 lit. f VO [EG] Nr. 561/2006 von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ausgleicht, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 nach der betreffenden Woche genommen werden muss, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 um elf Stunden und 33 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die Reduzierung der (regelmäßigen) wöchentlichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, (Ruhepause iSd Artikel 4, Litera f, VO [EG] Nr. 561 aus 2006, von mindestens 45 Stunden) durch eine gleichwertige Ruhepause ausgleicht, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, nach der betreffenden Woche genommen werden muss, indem er die Reduzierung der wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 um elf Stunden und 33 Minuten nicht vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht (entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegen Art. 8 Abs. 6 VO [EG] Nr. 561/2006, sondern) gegen Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht (entgegen der Annahme der belangten Behörde nicht gegen Artikel 8, Absatz 6, VO [EG] Nr. 561 aus 2006,, sondern) gegen Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.11. Zu Spruchpunkt 15)

4.11.1.   Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006, nämlich in den Wochen von 1.7.2024 bis 14.7.2024 und 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und sechs Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden und 25 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 36 Minuten eingelegt hat.4.11.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, nämlich in den Wochen von 1.7.2024 bis 14.7.2024 und 8.7.2024 bis 21.7.2024, zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, von mindestens 24 Stunden einhält, indem er in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und sechs Minuten, in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 36 Stunden und 25 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 nur eine wöchentliche Ruhezeit von 37 Stunden und 36 Minuten eingelegt hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.11.2.   Zu klären ist, ob ein fortgesetztes Delikt bzw. eine tatbestandliche Handlungseinheit mit der Folge vorliegt, dass nur eine Tat verwirklicht wurde:

Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO [EG] Nr. 561/2006), mehrere Tathandlung gleicher Art (wobei nach jeweils zwei Wochen, in denen die wöchentliche Ruhezeit jeweils weniger als 45 Stunden betragen hat, eine Tathandlung gesetzt wurde) in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor, wobei der zeitliche Abstand zwischen diesen Tathandlungen nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist. Daher hat der BF nur einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 zu verantworten. Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO [EG] Nr. 561 aus 2006,), mehrere Tathandlung gleicher Art (wobei nach jeweils zwei Wochen, in denen die wöchentliche Ruhezeit jeweils weniger als 45 Stunden betragen hat, eine Tathandlung gesetzt wurde) in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor, wobei der zeitliche Abstand zwischen diesen Tathandlungen nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist. Daher hat der BF nur einen Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, zu verantworten.

Dass das geschützte Rechtsgut bei den einzelnen Tathandlungen in unterschiedlichem Ausmaß beeinträchtigt wurde und die einzelnen Tathandlungen vor dem Hintergrund der RL 2006/22/EG und der Strafbestimmung des § 27 Abs. 2c ARG an sich unterschiedlichen Strafrahmen unterliegen würden, ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. zu all dem bereits die Ausführungen in Punkt 4.3.2.).Dass das geschützte Rechtsgut bei den einzelnen Tathandlungen in unterschiedlichem Ausmaß beeinträchtigt wurde und die einzelnen Tathandlungen vor dem Hintergrund der RL 2006/22/EG und der Strafbestimmung des Paragraph 27, Absatz 2 c, ARG an sich unterschiedlichen Strafrahmen unterliegen würden, ist dabei nicht von Bedeutung vergleiche zu all dem bereits die Ausführungen in Punkt 4.3.2.).

4.12. Zu Spruchpunkt 16)

Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass die Arbeitnehmerin dieser Gesellschaft, Frau R. S., die als Lenkerin von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die tägliche Lenkzeit iSd Art. 4 lit. k VO (EG) Nr. 561/2006 von neun Stunden nicht überschreitet, wobei die tägliche Lenkzeit gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 höchstens zweimal in der Woche iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 auf höchstens zehn Stunden verlängert werden darf, indem deren Tageslenkzeit am 16.5.2024 (Arbeitsbeginn um 4:35 Uhr und Arbeitsende um 19:33 Uhr) zehn Stunden und 16 Minuten betragen hat. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass die Arbeitnehmerin dieser Gesellschaft, Frau R. S., die als Lenkerin von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, die tägliche Lenkzeit iSd Artikel 4, Litera k, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, von neun Stunden nicht überschreitet, wobei die tägliche Lenkzeit gemäß Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, höchstens zweimal in der Woche iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, auf höchstens zehn Stunden verlängert werden darf, indem deren Tageslenkzeit am 16.5.2024 (Arbeitsbeginn um 4:35 Uhr und Arbeitsende um 19:33 Uhr) zehn Stunden und 16 Minuten betragen hat.

Folglich hat der BF – (auch) unter der Annahme, dass die Verlängerung der täglichen Lenkzeit von neun auf zehn Stunden gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 zulässig gewesen wäre – in objektiver Hinsicht gegen Art. 6 Abs. 1 (UAbs. 2) VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF – (auch) unter der Annahme, dass die Verlängerung der täglichen Lenkzeit von neun auf zehn Stunden gemäß Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, zulässig gewesen wäre – in objektiver Hinsicht gegen Artikel 6, Absatz eins, (UAbs. 2) VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.13. Zu Spruchpunkt 17)

Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. g VO (EG) Nr. 561/2006 oder wöchentlichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h VO (EG) Nr. 561/2006 eine neue regelmäßige tägliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. g erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 von mindestens elf Stunden oder – sofern der Fahrer damit nicht gemäß Art. 8 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 das höchstzulässige Ausmaß von drei reduzierten (täglichen) Ruhezeiten iSd Art. 4 lit. g zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten überschreitet – eine neue reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden nimmt, indem er im Zeitraum von 21.6.2024, 5:25 Uhr, bis 22.6.2024, 5:25 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 46 Minuten genommen hat, obwohl er zuvor bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit genommen hatte. Seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit, die am 16.6.2024 geendet hatte, hat Herr Q. nämlich vor der gerade genannten Ruhezeit weitere reduzierte tägliche Ruhezeiten innerhalb eines jeweils mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit begonnenen 24-Stunden-Zeitraums genommen, und zwar von 16.6.2024, ca. 20:30 Uhr, bis 17.6.2024, ca. 5:40 Uhr; von 17.6.2024, ca. 20:10 Uhr, bis 18.6.2024, ca. 5:40 Uhr; und von 19.6.2024, ca. 19:05 Uhr, bis 20.6.2024, ca. 5:30 Uhr.Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr P. Q., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera g, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, oder wöchentlichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, eine neue regelmäßige tägliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera g, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, von mindestens elf Stunden oder – sofern der Fahrer damit nicht gemäß Artikel 8, Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, das höchstzulässige Ausmaß von drei reduzierten (täglichen) Ruhezeiten iSd Artikel 4, Litera g, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten überschreitet – eine neue reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden nimmt, indem er im Zeitraum von 21.6.2024, 5:25 Uhr, bis 22.6.2024, 5:25 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 46 Minuten genommen hat, obwohl er zuvor bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit genommen hatte. Seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit, die am 16.6.2024 geendet hatte, hat Herr Q. nämlich vor der gerade genannten Ruhezeit weitere reduzierte tägliche Ruhezeiten innerhalb eines jeweils mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit begonnenen 24-Stunden-Zeitraums genommen, und zwar von 16.6.2024, ca. 20:30 Uhr, bis 17.6.2024, ca. 5:40 Uhr; von 17.6.2024, ca. 20:10 Uhr, bis 18.6.2024, ca. 5:40 Uhr; und von 19.6.2024, ca. 19:05 Uhr, bis 20.6.2024, ca. 5:30 Uhr.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Art. 8 Abs. 2 iVm Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.14. Zu Spruchpunkt 18)

4.14.1.   Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr T. U., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. g VO (EG) Nr. 561/2006 oder wöchentlichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h VO (EG) Nr. 561/2006 eine neue regelmäßige tägliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. g erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 von mindestens elf Stunden oder – sofern der Fahrer damit nicht gemäß Art. 8 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 das höchstzulässige Ausmaß von drei reduzierten (täglichen) Ruhezeiten iSd Art. 4 lit. g zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten überschreitet – eine neue reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden nimmt, indem er im Zeitraum von 27.6.2024, 6:44 Uhr, bis 28.6.2024, 6:44 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 38 Minuten und im Zeitraum von 28.6.2024, 6:44 Uhr, bis 29.6.2024, 6:44 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 39 Minuten genommen hat, obwohl er zuvor bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit genommen hatte. Seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit, die am 24.6.2024 geendet hatte, hat Herr U. nämlich vor den gerade genannten Ruhezeiten weitere reduzierte tägliche Ruhezeiten innerhalb eines jeweils mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit begonnenen 24-Stunden-Zeitraums genommen, und zwar von 24.6.2024, ca. 21:02 Uhr, bis 25.6.2024, ca. 6:45 Uhr; von 25.6.2024, ca. 21:05 Uhr, bis 26.6.2024, ca. 6:45 Uhr; und von 26.6.2024, ca. 20:52 Uhr, bis 27.6.2024, 6:44 Uhr. 4.14.1. Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr T. U., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera g, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, oder wöchentlichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, eine neue regelmäßige tägliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera g, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, von mindestens elf Stunden oder – sofern der Fahrer damit nicht gemäß Artikel 8, Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, das höchstzulässige Ausmaß von drei reduzierten (täglichen) Ruhezeiten iSd Artikel 4, Litera g, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten überschreitet – eine neue reduzierte tägliche Ruhezeit von mindestens neun Stunden nimmt, indem er im Zeitraum von 27.6.2024, 6:44 Uhr, bis 28.6.2024, 6:44 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 38 Minuten und im Zeitraum von 28.6.2024, 6:44 Uhr, bis 29.6.2024, 6:44 Uhr, lediglich eine Ruhezeit von neun Stunden und 39 Minuten genommen hat, obwohl er zuvor bereits drei reduzierte tägliche Ruhezeiten seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit genommen hatte. Seit der letzten wöchentlichen Ruhezeit, die am 24.6.2024 geendet hatte, hat Herr U. nämlich vor den gerade genannten Ruhezeiten weitere reduzierte tägliche Ruhezeiten innerhalb eines jeweils mit Ende der vorangegangenen Ruhezeit begonnenen 24-Stunden-Zeitraums genommen, und zwar von 24.6.2024, ca. 21:02 Uhr, bis 25.6.2024, ca. 6:45 Uhr; von 25.6.2024, ca. 21:05 Uhr, bis 26.6.2024, ca. 6:45 Uhr; und von 26.6.2024, ca. 20:52 Uhr, bis 27.6.2024, 6:44 Uhr.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Art. 8 Abs. 2 iVm Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, verstoßen.

4.14.2.   Zu klären ist, ob ein fortgesetztes Delikt bzw. eine tatbestandliche Handlungseinheit mit der Folge vorliegt, dass nur eine Tat verwirklicht wurde:

Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Art. 8 Abs. 2 iVm Abs. 4 VO [EG] Nr. 561/2006), mehrere Tathandlung gleicher Art (wobei der BF eine Tathandlung dann gesetzt hat, wenn der Lenker innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums eine zu geringe Ruhezeit genommen hat) in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor, wobei der zeitliche Abstand zwischen diesen Tathandlungen nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist. Daher hat der BF nur einen Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 iVm Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 zu verantworten (vgl. dazu bereits die Ausführungen in Punkt 4.3.2.).Gegenständlich liegen im Hinblick auf dieselbe Rechtsvorschrift, die dem Schutz von Arbeitnehmern dient (Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VO [EG] Nr. 561 aus 2006,), mehrere Tathandlung gleicher Art (wobei der BF eine Tathandlung dann gesetzt hat, wenn der Lenker innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums eine zu geringe Ruhezeit genommen hat) in Ansehung desselben Arbeitnehmers vor, wobei der zeitliche Abstand zwischen diesen Tathandlungen nicht mehr als zwei Wochen beträgt. Diesem Verhalten des BF liegt eine gesamtheitliche Sorgfaltswidrigkeit zugrunde, die in der Unterlassung einer wirksamen Kontrolle des Lenkers im Hinblick auf die Einhaltung der genannten Vorschrift zu sehen ist. Daher hat der BF nur einen Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, zu verantworten vergleiche dazu bereits die Ausführungen in Punkt 4.3.2.).

4.15. Zu Spruchpunkt 19)

Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr T. U., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, seine Tagesarbeitszeit iSd § 2 Abs. 1 Z 2 AZG mit einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten unterbricht, indem er seine Tagesarbeitszeit im Zeitraum von 25.7.2024, 16:30 Uhr, bis 26.7.2024, 0:18 Uhr, lediglich durch eine Ruhepause von 18 Minuten unterbrochen hat.Wie festgestellt, hat es der BF als gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen Berufener der D. GmbH & Co KG mit Sitz in Wien, E.-straße, (Tatort), zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin nicht gemäß Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, dafür gesorgt hat, dass der Arbeitnehmer dieser Gesellschaft, Herr T. U., der als Lenker von Fahrzeugen zur Personenbeförderung, die mit mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers konstruiert oder dauerhaft angepasst und zu diesem Zweck bestimmt sind, eingesetzt wurde, seine Tagesarbeitszeit iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AZG mit einer Gesamtdauer zwischen sechs und neun Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten unterbricht, indem er seine Tagesarbeitszeit im Zeitraum von 25.7.2024, 16:30 Uhr, bis 26.7.2024, 0:18 Uhr, lediglich durch eine Ruhepause von 18 Minuten unterbrochen hat.

Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen § 13c Abs. 1 Z 1 AZG verstoßen.Folglich hat der BF in objektiver Hinsicht gegen Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, AZG verstoßen.

4.16. Zum Vorbringen der Verstöße gegen § 44a VStG4.16. Zum Vorbringen der Verstöße gegen Paragraph 44 a, VStG

4.16.1.   Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 44a Z 1 VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch der Entscheidung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Diese Beurteilung setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus. Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des § 44a Z 1 VStG berechtigt das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem § 44a Z 1 VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln (vgl. statt vieler VwGH 8.10.2025, Ra 2024/02/0017). 4.16.1. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat im Spruch der Entscheidung so präzise zu sein, dass der Beschuldigte seine Verteidigungsrechte wahren kann und er nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist; sie darf keinen Zweifel daran bestehen lassen, wofür der Täter bestraft worden ist. Ungenauigkeiten bei der Konkretisierung der Tat haben nur dann keinen Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Strafbescheides, wenn dadurch keine Beeinträchtigung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten und keine Gefahr der Doppelbestrafung bewirkt werden. Diese Beurteilung setzt eine Berücksichtigung des jeweiligen gesetzlichen Tatbildes und der Umstände des Einzelfalls voraus. Eine nicht ausreichende Umschreibung der Tat im Sinn des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG berechtigt das Verwaltungsgericht nicht, das Straferkenntnis zu beheben. Es ist vielmehr verpflichtet, in der Sache selbst zu entscheiden und dabei die Tat in einer dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG entsprechenden Weise zu präzisieren, darf aber dabei die Tat nicht auswechseln vergleiche statt vieler VwGH 8.10.2025, Ra 2024/02/0017).

Vor diesem Hintergrund kann das Verwaltungsgericht Wien nicht erkennen, dass die jeweiligen Tatanlastungen nicht ausreichend konkret bzw. einer Präzisierung durch das Verwaltungsgericht Wien nicht zugänglich sind:

4.16.2.   Soweit der BF bemängelt, dass der jeweilige Tatvorwurf betreffend die Spruchpunkte 2), 6), 8) und 11) [gemeint wohl auch Spruchpunkt 14)] iSd § 44a VStG nicht klar sei, da es sich beim Durchrechenzeitraum um eine einzelne Woche handle und insofern nicht klar sei, von welcher „dritten Woche“ ausgegangen werde, ist er nicht im Recht:4.16.2. Soweit der BF bemängelt, dass der jeweilige Tatvorwurf betreffend die Spruchpunkte 2), 6), 8) und 11) [gemeint wohl auch Spruchpunkt 14)] iSd Paragraph 44 a, VStG nicht klar sei, da es sich beim Durchrechenzeitraum um eine einzelne Woche handle und insofern nicht klar sei, von welcher „dritten Woche“ ausgegangen werde, ist er nicht im Recht:

Aus der Tatanlastung im Straferkenntnis (und inhaltsgleich bereits zuvor aus der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 22.11.2024), geht eindeutig hervor, dass es sich jeweils um den Ausgleich der reduzierten (regelmäßigen) wöchentlichen Ruhezeit „bis zum Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche“ handelt. Wurde etwa die wöchentliche Ruhezeit in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 reduziert, so musste dem BF ohne Weiteres klar sein, dass der Ausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit spätestens bis zum Ablauf des 14.7.2024 vorzunehmen gewesen wäre. Zweifel, wofür der BF bestraft worden ist, können dabei keine entstehen.

4.16.3.   Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung bemängelt, dass in den Spruchpunkten 2), 5), 6), 7), 11), 14) und 15) nicht auf eine „Doppelwoche“ abgestellt worden sei, wenngleich der Tatbestand dies erfordert hätte, so ist er aus unterschiedlichen Gründen jeweils nicht im Recht:

In den Spruchpunkten 2), 6), 11) und 14) wird dem BF der Sache nach ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6b VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 vorgeworfen. Diese Übertretung stellt jedoch auf (die Unterschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit betreffend) eine einzelne Woche und nicht auf zwei aufeinander folgende Wochen ab. Dass die belangte Behörde dabei von Verstößen – so wie auch jene betreffend die Spruchpunkte 8) und 14) – gegen Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 ausgeht, ist unzutreffend, weshalb das Verwaltungsgericht Wien die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44 Z 2 VStG unter Zugrundelegung derselben Tat richtiggestellt hat (zur diesbezüglichen Zulässigkeit der und Pflicht zur Präzisierung auch der rechtlichen Grundlage der Bestrafung vgl. statt vieler VwGH 20.1.2026, Ra 2025/02/0232). In den Spruchpunkten 2), 6), 11) und 14) wird dem BF der Sache nach ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6 b, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, vorgeworfen. Diese Übertretung stellt jedoch auf (die Unterschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit betreffend) eine einzelne Woche und nicht auf zwei aufeinander folgende Wochen ab. Dass die belangte Behörde dabei von Verstößen – so wie auch jene betreffend die Spruchpunkte 8) und 14) – gegen Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ausgeht, ist unzutreffend, weshalb das Verwaltungsgericht Wien die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, Ziffer 2, VStG unter Zugrundelegung derselben Tat richtiggestellt hat (zur diesbezüglichen Zulässigkeit der und Pflicht zur Präzisierung auch der rechtlichen Grundlage der Bestrafung vergleiche statt vieler VwGH 20.1.2026, Ra 2025/02/0232).

In Spruchpunkt 7) wird dem BF vorgeworfen, dass der Lenker die wöchentliche Ruhezeit nicht innerhalb von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit begonnen hat. Auch diese Übertretung stellt nicht auf eine „Doppelwoche“ ab, weshalb das Vorbringen des BF auch in dieser Hinsicht ins Leere geht. Betreffend die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd § 44 Z 2 VStG hat das Verwaltungsgericht eine Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass auch der entsprechende Unterabsatz angeführt wird. In Spruchpunkt 7) wird dem BF vorgeworfen, dass der Lenker die wöchentliche Ruhezeit nicht innerhalb von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit begonnen hat. Auch diese Übertretung stellt nicht auf eine „Doppelwoche“ ab, weshalb das Vorbringen des BF auch in dieser Hinsicht ins Leere geht. Betreffend die verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44, Ziffer 2, VStG hat das Verwaltungsgericht eine Präzisierung dahingehend vorgenommen, dass auch der entsprechende Unterabsatz angeführt wird.

In den Spruchpunkten 5) und 15) wird dem BF jeweils vorgeworfen, dass der Lenker in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit jeweils unterschritten hat. Dabei werden jeweils einzelne Wochen genannt werden, die abweichend von Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 nicht von Montag, 0:00 Uhr, bis Sonntag, 24:00 Uhr, dauern, sondern jeweils durch das Abstellen auf den Arbeitsbeginn zu Beginn der jeweiligen Woche und des Arbeitsendes am Ende der jeweiligen Woche (leicht) verkürzt dargestellt werden. Für den BF musste aber ohne Weiteres erkennbar sein, dass damit auf die entsprechenden „vollen“ Wochen iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 abgestellt wird; dies auch deshalb, weil der BF als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person des Arbeitgebers aufgrund dessen Verpflichtungen des § 17a Abs. 2, 3 und insbesondere Abs. 4 AZG über die entsprechenden Lenk- und Ruhezeitdaten verfügen und ihm daher unzweifelhaft bekannt sein musste, dass damit auf den Arbeitsbeginn zu Beginn der jeweiligen Woche und das Arbeitsende am Ende der jeweiligen Woche abgestellt wird. Eine Ausweitung des Tatzeitraums ist damit ebenso nicht verbunden, weil die genannten Wochen nicht als Tatzeitraum anzusehen sind, sondern nur den Bezugspunkt darstellen, innerhalb dessen die geforderte Ruhezeit unterschritten wurde, wobei das Delikt erst mit zweimaliger Unterschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit erfüllt wurde. Auch der Umstand, dass keine „Doppelwochen“, sondern einzelne aufeinander folgende Wochen genannt werden, ändert nichts daran, dass dem BF (durch Addition der einzelnen Wochen) unzweifelhaft bekannt sein musste, weshalb er bestraft wurde. Ein Verstoß gegen § 44a Z 1 VStG liegt somit auch in dieser Hinsicht vor; lediglich aus Gründen der Präzisierung wurden auch die „vollen“ Wochen iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 in die Tatanlastung eingefügt. In den Spruchpunkten 5) und 15) wird dem BF jeweils vorgeworfen, dass der Lenker in zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit jeweils unterschritten hat. Dabei werden jeweils einzelne Wochen genannt werden, die abweichend von Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht von Montag, 0:00 Uhr, bis Sonntag, 24:00 Uhr, dauern, sondern jeweils durch das Abstellen auf den Arbeitsbeginn zu Beginn der jeweiligen Woche und des Arbeitsendes am Ende der jeweiligen Woche (leicht) verkürzt dargestellt werden. Für den BF musste aber ohne Weiteres erkennbar sein, dass damit auf die entsprechenden „vollen“ Wochen iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, abgestellt wird; dies auch deshalb, weil der BF als verwaltungsstrafrechtlich verantwortliche Person des Arbeitgebers aufgrund dessen Verpflichtungen des Paragraph 17 a, Absatz 2, 3 und insbesondere Absatz 4, AZG über die entsprechenden Lenk- und Ruhezeitdaten verfügen und ihm daher unzweifelhaft bekannt sein musste, dass damit auf den Arbeitsbeginn zu Beginn der jeweiligen Woche und das Arbeitsende am Ende der jeweiligen Woche abgestellt wird. Eine Ausweitung des Tatzeitraums ist damit ebenso nicht verbunden, weil die genannten Wochen nicht als Tatzeitraum anzusehen sind, sondern nur den Bezugspunkt darstellen, innerhalb dessen die geforderte Ruhezeit unterschritten wurde, wobei das Delikt erst mit zweimaliger Unterschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit erfüllt wurde. Auch der Umstand, dass keine „Doppelwochen“, sondern einzelne aufeinander folgende Wochen genannt werden, ändert nichts daran, dass dem BF (durch Addition der einzelnen Wochen) unzweifelhaft bekannt sein musste, weshalb er bestraft wurde. Ein Verstoß gegen Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG liegt somit auch in dieser Hinsicht vor; lediglich aus Gründen der Präzisierung wurden auch die „vollen“ Wochen iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in die Tatanlastung eingefügt.

4.16.4.   Soweit der BF in der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf Spruchpunkt 18) vorbringt, dass Herr Q. in diesem Zeitraum mit einem anderen Fahrzeug zu anderen Zeitpunkten gefahren sei, und ein „Austausch“ des Fahrers auf Herrn U. eine unzulässige Tatauswechslung darstelle, so ist er auch in diese Hinsicht nicht im Recht:

Richtig ist, dass in Spruchpunkt 18) fälschlicherweise auf Herrn Q. als Lenker Bezug genommen wird, wobei tatsächlich Herr U. der Lenker war. In der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 wird richtigerweise im Hinblick auf diese Übertretung auf Herrn U. Bezug genommen. Diese Anzeige wurde dem BF nachweislich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist iSd § 31 Abs.1 VStG übermittelt. Vor dem Hintergrund einer rechtzeitigen und auch sonst den Bestimmungen der §§ 31 und 32 VStG genügenden Verfolgungshandlung, und weil dem BF zudem selbst aufgrund der Verpflichtungen des § 17a Abs. 2, 3 und insbesondere Abs. 4 AZG der Name des Fahrers bekannt und damit klar sein musste, dass es sich um eine offensichtliche Fehlbezeichnung durch die belangte Behörde gehandelt hat, bestand für den BF weder eine Einschränkung seiner Verteidigungsrechte noch eine Gefahr der Doppelbestrafung (vgl. VwGH 23.11.2000, 98/07/0173; 22.2.2024, Ra 2022/02/0127). Aus diesem Grund stellt das Verwaltungsgericht diesen Umstand in Entsprechung der gesetzlichen Verpflichtung richtig. Schließlich sei bemerkt, dass das Verwaltungsgericht Wien den 24-Stunden-Zeitraum betreffend den 28.6.2024 um eine Minute geändert hat. Diese Präzisierung dient dazu, den offensichtlichen Darstellungsfehler bei zwei aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen richtigzustellen.Richtig ist, dass in Spruchpunkt 18) fälschlicherweise auf Herrn Q. als Lenker Bezug genommen wird, wobei tatsächlich Herr U. der Lenker war. In der Anzeige des Arbeitsinspektorats Steiermark vom 2.8.2024 wird richtigerweise im Hinblick auf diese Übertretung auf Herrn U. Bezug genommen. Diese Anzeige wurde dem BF nachweislich innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist iSd Paragraph 31, Absatz eins, VStG übermittelt. Vor dem Hintergrund einer rechtzeitigen und auch sonst den Bestimmungen der Paragraphen 31 und 32 VStG genügenden Verfolgungshandlung, und weil dem BF zudem selbst aufgrund der Verpflichtungen des Paragraph 17 a, Absatz 2, 3 und insbesondere Absatz 4, AZG der Name des Fahrers bekannt und damit klar sein musste, dass es sich um eine offensichtliche Fehlbezeichnung durch die belangte Behörde gehandelt hat, bestand für den BF weder eine Einschränkung seiner Verteidigungsrechte noch eine Gefahr der Doppelbestrafung vergleiche VwGH 23.11.2000, 98/07/0173; 22.2.2024, Ra 2022/02/0127). Aus diesem Grund stellt das Verwaltungsgericht diesen Umstand in Entsprechung der gesetzlichen Verpflichtung richtig. Schließlich sei bemerkt, dass das Verwaltungsgericht Wien den 24-Stunden-Zeitraum betreffend den 28.6.2024 um eine Minute geändert hat. Diese Präzisierung dient dazu, den offensichtlichen Darstellungsfehler bei zwei aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen richtigzustellen.

5.   Zum subjektiven Tatbestand betreffend die Spruchpunkte 2), 3), 5), 6)a), 6)b), 7), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 16), 17), 18) und 19) des Straferkenntnisses

Bei den dem BF angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich jeweils um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG, weil zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der einer Gefahr gehört. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.Bei den dem BF angelasteten Verwaltungsübertretungen handelt es sich jeweils um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG, weil zu deren Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der einer Gefahr gehört. Bei Zuwiderhandeln ist Fahrlässigkeit ohne Weiteres anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat daher initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Der BF hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Zwar kann im Fall einer Haftung nach § 9 VStG das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß § 9 VStG verantwortlichen Person ausschließen, allerdings obliegt es in diesem Fall dem Beschuldigten, ein derartiges System im Einzelnen darzulegen. Ein effektives Kontrollsystem in diesem Sinne liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann. Entscheidend ist (zusammengefasst), ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist (vgl. statt vieler grundlegend VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).Der BF hat diesbezüglich kein substantiiertes Vorbringen erstattet, weshalb er nicht glaubhaft machen konnte, dass ihm die Einhaltung der übertretenen Rechtsvorschriften ohne sein Verschulden nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre. Zwar kann im Fall einer Haftung nach Paragraph 9, VStG das Vorliegen eines effektiven Kontrollsystems zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften das Verschulden der gemäß Paragraph 9, VStG verantwortlichen Person ausschließen, allerdings obliegt es in diesem Fall dem Beschuldigten, ein derartiges System im Einzelnen darzulegen. Ein effektives Kontrollsystem in diesem Sinne liegt dann vor, wenn dadurch die Überwachung der Einhaltung der maßgeblichen Rechtsnormen jederzeit sichergestellt werden kann. Entscheidend ist (zusammengefasst), ob Maßnahmen getroffen wurden, die im Ergebnis mit gutem Grund erwarten lassen, dass die Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften gewährleistet ist vergleiche statt vieler grundlegend VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Dem BF ist es in den vorliegenden Fällen nicht gelungen, ein das Verschulden ausschließendes effektives Kontrollsystem darzulegen: Insbesondere vermochte er nicht darzulegen, welche unter seiner Anordnungsbefugnis stehenden konkreten Personen zur Ergreifung welcher konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die erforderlichen Ruhezeiten sowie über die höchstzulässige (Tages-)Lenkzeiten verpflichtet waren bzw. welche konkreten Maßnahmen er selbst wann und wem gegenüber ergriffen hat, um die Einhaltung der relevanten Bestimmungen sicherzustellen, zumal ihm nicht einmal bewusst ist, dass er (und nicht Herr BB.) für die Einhaltung der Vorschriften der VO (EG) Nr. 561/2006 bzw. des AZG zuständig ist.Dem BF ist es in den vorliegenden Fällen nicht gelungen, ein das Verschulden ausschließendes effektives Kontrollsystem darzulegen: Insbesondere vermochte er nicht darzulegen, welche unter seiner Anordnungsbefugnis stehenden konkreten Personen zur Ergreifung welcher konkreten Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften über die erforderlichen Ruhezeiten sowie über die höchstzulässige (Tages-)Lenkzeiten verpflichtet waren bzw. welche konkreten Maßnahmen er selbst wann und wem gegenüber ergriffen hat, um die Einhaltung der relevanten Bestimmungen sicherzustellen, zumal ihm nicht einmal bewusst ist, dass er (und nicht Herr BB.) für die Einhaltung der Vorschriften der VO (EG) Nr. 561 aus 2006, bzw. des AZG zuständig ist.

Der BF brachte zwar vor, dass die Fahrer regelmäßig geschult und unterwiesen würden. Damit wurde jedoch nicht aufgezeigt, dass und inwiefern Schulungen und Anweisungen in einem strukturierten System in regelmäßigen Abständen erfolgen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Schulungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen ebenso wenig ein effektives Kontrollsystem dartun wie Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder auch stichprobenartige Kontrollen (vgl. VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).Der BF brachte zwar vor, dass die Fahrer regelmäßig geschult und unterwiesen würden. Damit wurde jedoch nicht aufgezeigt, dass und inwiefern Schulungen und Anweisungen in einem strukturierten System in regelmäßigen Abständen erfolgen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Schulungen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich genommen ebenso wenig ein effektives Kontrollsystem dartun wie Belehrungen, Arbeitsanweisungen oder auch stichprobenartige Kontrollen vergleiche VwGH 20.3.2018, Ra 2017/03/0092).

Folglich ist im Ergebnis betreffend die genannten Spruchpunkte von zumindest fahrlässiger Tatbegehung gemäß § 5 Abs. 1 VStG auszugehen.Folglich ist im Ergebnis betreffend die genannten Spruchpunkte von zumindest fahrlässiger Tatbegehung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG auszugehen.

6.   Zur Aufhebung der Spruchpunkte 1)a), 1)b), 4), 10), 13) und zur Einstellung des Verfahrens betreffend den Spruchpunkt 1)a) des Straferkenntnisses

6.1. Zu den Spruchpunkten 1)a) und 1)b)

6.1.1. Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 1) eine Übertretung des Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 angenommen. Eine Übertretung nach dieser Bestimmung setzt als wesentliche Sachverhaltselemente voraus, dass in zwei aufeinander folgenden Wochen iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 oder in einer Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 unterschritten wird. 6.1.1. Die belangte Behörde hat in Spruchpunkt 1) eine Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, angenommen. Eine Übertretung nach dieser Bestimmung setzt als wesentliche Sachverhaltselemente voraus, dass in zwei aufeinander folgenden Wochen iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, oder in einer Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, zweiter Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, unterschritten wird.

Wie festgestellt, hat Herr F. G. in den zwei aufeinander folgenden Wochen von 20.5.2024 bis 3.6.2024 die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit jeweils unterschritten; die wöchentliche Ruhezeit betrug in der Woche von 20.5.2024 bis 26.5.2024 lediglich 31 Stunden und 19 Minuten, jene in der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 lediglich 34 Stunden. Auch in den zwei aufeinander folgenden Wochen von 10.6.2024 bis 23.6.2024 hat er die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit jeweils unterschritten; die wöchentliche Ruhezeit betrug in der Woche von 10.6.2024 bis 16.6.2024 lediglich 37 Stunden und 41 Minuten, jene in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 lediglich 35 Stunden und 27 Minuten.

Folglich wäre der objektive Tatbestand des Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 betreffend diese zwei Zwei-Wochen-Zeiträume an sich jeweils erfüllt. Folglich wäre der objektive Tatbestand des Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, betreffend diese zwei Zwei-Wochen-Zeiträume an sich jeweils erfüllt.

6.1.2. Für eine Bestrafung ist es aber erforderlich, dass die Behörde innerhalb eines Jahres eine solche Verfolgungshandlung iSd §§ 31 und 32 VStG setzt, die erkennen lässt, in welchen zwei aufeinander folgenden Wochen die wöchentliche Ruhezeit unterschritten wird. Die Unterschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Wochen von 20.5.2024 bis 26.5.2024 und von 10.6.2024 bis 16.6.2024 sind dem BF erstmals mit E-Mail vom 25.7.2025 zur Kenntnis gebracht worden, wobei diese Daten die Sphäre der belangten Behörde auch nicht auf andere Weise vor dem 25.7.2025 verlassen haben. Mangels einer rechtzeitigen, alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung durch die Behörde ist es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt, den fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis, der – unzweifelhaft, nämlich durch die Nennung des Arbeitsbeginns zu Beginn der jeweiligen Woche (27.5.2024, 5:55 Uhr, bzw. 17.6.2024, 15:14 Uhr) und des Arbeitsendes am Ende der jeweiligen Woche (3.7.2024, 5:21 Uhr, bzw. 23.6.2024, 20:08 Uhr) – lediglich auf die Wochen von 27.5.2024 bis 3.6.2024 und 17.6.2024 bis 23.6.2024 abstellt, richtig zu stellen oder zu ergänzen (vgl. statt vieler VwGH 11.8.2025, Ra 2025/03/0065). 6.1.2. Für eine Bestrafung ist es aber erforderlich, dass die Behörde innerhalb eines Jahres eine solche Verfolgungshandlung iSd Paragraphen 31 und 32 VStG setzt, die erkennen lässt, in welchen zwei aufeinander folgenden Wochen die wöchentliche Ruhezeit unterschritten wird. Die Unterschreitung der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit betreffend die Wochen von 20.5.2024 bis 26.5.2024 und von 10.6.2024 bis 16.6.2024 sind dem BF erstmals mit E-Mail vom 25.7.2025 zur Kenntnis gebracht worden, wobei diese Daten die Sphäre der belangten Behörde auch nicht auf andere Weise vor dem 25.7.2025 verlassen haben. Mangels einer rechtzeitigen, alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung durch die Behörde ist es dem Verwaltungsgericht Wien verwehrt, den fehlerhaften Spruch im behördlichen Straferkenntnis, der – unzweifelhaft, nämlich durch die Nennung des Arbeitsbeginns zu Beginn der jeweiligen Woche (27.5.2024, 5:55 Uhr, bzw. 17.6.2024, 15:14 Uhr) und des Arbeitsendes am Ende der jeweiligen Woche (3.7.2024, 5:21 Uhr, bzw. 23.6.2024, 20:08 Uhr) – lediglich auf die Wochen von 27.5.2024 bis 3.6.2024 und 17.6.2024 bis 23.6.2024 abstellt, richtig zu stellen oder zu ergänzen vergleiche statt vieler VwGH 11.8.2025, Ra 2025/03/0065).

6.1.3. Betreffend die Wochen von 8.7.2024 bis 14.7.2024 und 15.7.2024 bis 21.7.2024, auf die im Straferkenntnis durch die Nennung des Arbeitsbeginns zu Beginn der jeweiligen Woche (8.7.2024, 4:40 Uhr, bzw. 15.7.2024, 15:16 Uhr) und des Arbeitsendes am Ende der jeweiligen Woche (14.7.2024, 22:45 Uhr, bzw. 21.7.2024, 20:08 Uhr) unzweifelhaft abgestellt wird, scheidet eine Bestrafung aus einem anderen Grund aus:

Zwar wäre der objektive Tatbestand des Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 betreffend diese zwei aufeinander folgenden Wochen an sich erfüllt; in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 betrug die wöchentliche Ruhezeit des Herrn G. nämlich lediglich 41 Stunden und 35 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 lediglich 38 Stunden und 30 Minuten. Zwar wäre der objektive Tatbestand des Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, betreffend diese zwei aufeinander folgenden Wochen an sich erfüllt; in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 betrug die wöchentliche Ruhezeit des Herrn G. nämlich lediglich 41 Stunden und 35 Minuten und in der Woche von 15.7.2024 bis 21.7.2024 lediglich 38 Stunden und 30 Minuten.

Diese Tat wird jedoch auch in Spruchpunkt 3) geahndet. Die Spruchpunkt 3) zugrunde liegende Bestrafung wegen einer Übertretung des Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 stellt nämlich auf denselben Beschuldigten und dieselbe Tatzeit wie in Spruchpunkt 1) betreffend die Wochen von 8.7.2024 bis 14.7.2024 und 15.7.2024 bis 21.7.2024 ab. Betreffend die Tathandlung erblickt die belangte Behörde wohl einen Unterschied darin, dass in Spruchpunkt 1) auf die Unterschreitung der „regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden“ in zwei aufeinander folgenden Wochen betreffend Herrn G. und in Spruchpunkt 3) auf die Unterschreitung der „wöchentlichen Ruhezeit“ in zwei aufeinander folgenden Wochen betreffend Herrn G. abgestellt wird. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich dabei aber jeweils um dieselbe Tathandlung, zumal der Begriff der wöchentlichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h VO (EG) Nr. 561/2006 auch den Begriff der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 mitumfasst.Diese Tat wird jedoch auch in Spruchpunkt 3) geahndet. Die Spruchpunkt 3) zugrunde liegende Bestrafung wegen einer Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, stellt nämlich auf denselben Beschuldigten und dieselbe Tatzeit wie in Spruchpunkt 1) betreffend die Wochen von 8.7.2024 bis 14.7.2024 und 15.7.2024 bis 21.7.2024 ab. Betreffend die Tathandlung erblickt die belangte Behörde wohl einen Unterschied darin, dass in Spruchpunkt 1) auf die Unterschreitung der „regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit von mindestens 45 zusammenhängenden Stunden“ in zwei aufeinander folgenden Wochen betreffend Herrn G. und in Spruchpunkt 3) auf die Unterschreitung der „wöchentlichen Ruhezeit“ in zwei aufeinander folgenden Wochen betreffend Herrn G. abgestellt wird. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde handelt es sich dabei aber jeweils um dieselbe Tathandlung, zumal der Begriff der wöchentlichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, auch den Begriff der regelmäßigen wöchentlichen Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, mitumfasst.

Vor diesem Hintergrund ist es dem Verwaltungsgericht Wien zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung iSd Art. 4 7. ZP EMRK verwehrt, den BF zwei Mal wegen der identen Tathandlung zu bestrafen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Verwaltungsgericht Wien zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung iSd Artikel 4, 7. ZP EMRK verwehrt, den BF zwei Mal wegen der identen Tathandlung zu bestrafen.

6.1.4. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich die Notwendigkeit, Spruchpunkt 1) auf die Spruchpunkte 1)a), nämlich betreffend die Wochen 27.5.2024 bis 3.6.2024 und 17.6.2024 bis 23.6.2024, und 1)b), nämlich betreffend die Wochen von 8.7.2024 bis 14.7.2024 und 15.7.2024 bis 21.7.2024 aufzuteilen:

Spruchpunkt 1)a) ist aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren mangels einer rechtzeitigen, alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung durch die Behörde gemäß § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen.Spruchpunkt 1)a) ist aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren mangels einer rechtzeitigen, alle der Bestrafung zugrunde liegenden Sachverhaltselemente enthaltenden Verfolgungshandlung durch die Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.

Spruchpunkt 1)b) ist ebenfalls aufzuheben, wobei bereits damit vor dem Hintergrund der Bestrafung in Spruchpunkt 3) eine Doppelbestrafung beseitigt wird. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat dabei zu unterbleiben, weil einer solchen Einstellung, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden kann, die Wirkung eines Freispruchs iSd Art. 4 7. ZPEMRK zukommt. Folglich wäre in diesem Fall eine Bestrafung wegen der identen Tathandlung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 nicht mehr zulässig (vgl. VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0459 ua.). Spruchpunkt 1)b) ist ebenfalls aufzuheben, wobei bereits damit vor dem Hintergrund der Bestrafung in Spruchpunkt 3) eine Doppelbestrafung beseitigt wird. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat dabei zu unterbleiben, weil einer solchen Einstellung, gegen die kein ordentliches Rechtsmittel mehr erhoben werden kann, die Wirkung eines Freispruchs iSd Artikel 4, 7. ZPEMRK zukommt. Folglich wäre in diesem Fall eine Bestrafung wegen der identen Tathandlung unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, nicht mehr zulässig vergleiche VwGH 26.9.2018, Ra 2017/17/0459 ua.).

6.2. Zu Spruchpunkt 4)

Wie festgestellt, hat Herr H. I. in den zwei aufeinander folgenden Wochen iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 von 20.5.2024 bis 2.6.2024, 27.5.2024 bis 9.6.2024, 3.6.2024 bis 16.6.2024, 1.7.2024 bis 14.7.2024 und 8.7.2024 bis 21.7.2024 die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 jeweils unterschritten; die wöchentliche Ruhezeit betrug in der Woche von 20.5.2024 bis 26.5.2024 lediglich 39 Stunden und 32 Minuten, jene in der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 lediglich 32 Stunden und 17 Minuten, jene in der Woche von 3.6.2024 bis 9.6.2024 lediglich 44 Stunden und 43 Minuten, jene in der Woche von 10.6.2024 bis 16.6.2024 lediglich 40 Stunden und 43 Minuten, jene in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 lediglich 32 Stunden und acht Minuten, jene in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 lediglich 40 Stunden und neun Minuten und jene in der Woche von 8.7.2024 bis 21.7.2024 lediglich 39 Stunden und zwölf Minuten. Wie festgestellt, hat Herr H. römisch eins. in den zwei aufeinander folgenden Wochen iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, von 20.5.2024 bis 2.6.2024, 27.5.2024 bis 9.6.2024, 3.6.2024 bis 16.6.2024, 1.7.2024 bis 14.7.2024 und 8.7.2024 bis 21.7.2024 die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, jeweils unterschritten; die wöchentliche Ruhezeit betrug in der Woche von 20.5.2024 bis 26.5.2024 lediglich 39 Stunden und 32 Minuten, jene in der Woche von 27.5.2024 bis 2.6.2024 lediglich 32 Stunden und 17 Minuten, jene in der Woche von 3.6.2024 bis 9.6.2024 lediglich 44 Stunden und 43 Minuten, jene in der Woche von 10.6.2024 bis 16.6.2024 lediglich 40 Stunden und 43 Minuten, jene in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 lediglich 32 Stunden und acht Minuten, jene in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 lediglich 40 Stunden und neun Minuten und jene in der Woche von 8.7.2024 bis 21.7.2024 lediglich 39 Stunden und zwölf Minuten.

Diese Tat wird jedoch auch in Spruchpunkt 5) geahndet. Die Spruchpunkt 5) zugrunde liegende Bestrafung wegen einer Übertretung des Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 stellt nämlich auf denselben Beschuldigten, dieselbe Tatzeit und dieselbe Tathandlung in Ansehung desselben Arbeitnehmers wie in Spruchpunkt 4) ab (zum Umstand, dass es sich um dieselbe Tathandlung handelt, siehe bereits die Ausführungen in Punkt 6.1.3.). Lediglich auf die Wochen von 17.6.2024 bis 23.6.2024 und 24.6.2024 bis 30.6.2024 wird in Spruchpunkt 4) im Unterschied zu Spruchpunkt 5) nicht abgestellt.Diese Tat wird jedoch auch in Spruchpunkt 5) geahndet. Die Spruchpunkt 5) zugrunde liegende Bestrafung wegen einer Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, stellt nämlich auf denselben Beschuldigten, dieselbe Tatzeit und dieselbe Tathandlung in Ansehung desselben Arbeitnehmers wie in Spruchpunkt 4) ab (zum Umstand, dass es sich um dieselbe Tathandlung handelt, siehe bereits die Ausführungen in Punkt 6.1.3.). Lediglich auf die Wochen von 17.6.2024 bis 23.6.2024 und 24.6.2024 bis 30.6.2024 wird in Spruchpunkt 4) im Unterschied zu Spruchpunkt 5) nicht abgestellt.

Vor diesem Hintergrund ist es dem Verwaltungsgericht Wien zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung iSd Art. 4 7. ZP EMRK verwehrt, den BF zwei Mal wegen der identen Tathandlung zu bestrafen; dass die Wochen von 17.6.2024 bis 23.6.2024 und 24.6.2024 nicht in Spruchpunkt 4) enthalten sind, ist dabei ohne Bedeutung, weil sämtliche Tathandlungen betreffend Spruchpunkt 4) von Spruchpunkt 5) abgedeckt werden.Vor diesem Hintergrund ist es dem Verwaltungsgericht Wien zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung iSd Artikel 4, 7. ZP EMRK verwehrt, den BF zwei Mal wegen der identen Tathandlung zu bestrafen; dass die Wochen von 17.6.2024 bis 23.6.2024 und 24.6.2024 nicht in Spruchpunkt 4) enthalten sind, ist dabei ohne Bedeutung, weil sämtliche Tathandlungen betreffend Spruchpunkt 4) von Spruchpunkt 5) abgedeckt werden.

Folglich ist Spruchpunkt 4) aufzuheben, wobei bereits damit vor dem Hintergrund der Bestrafung in Spruchpunkt 5) eine Doppelbestrafung beseitigt wird. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat dabei zu unterbleiben (vgl. dazu bereits bei Punkt 6.1.4.).Folglich ist Spruchpunkt 4) aufzuheben, wobei bereits damit vor dem Hintergrund der Bestrafung in Spruchpunkt 5) eine Doppelbestrafung beseitigt wird. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat dabei zu unterbleiben vergleiche dazu bereits bei Punkt 6.1.4.).

6.3. Zu Spruchpunkt 10)

Wie festgestellt, hat Herr J. K. in den zwei aufeinander folgenden Wochen iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 von 24.6.2024 bis 7.7.2024 und 1.7.2024 bis 14.7.2024 die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 jeweils unterschritten; die wöchentliche Ruhezeit betrug in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 lediglich 28 Stunden und 50 Minuten, jene in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 lediglich 40 Stunden und 21 Minuten und jene in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 lediglich 34 Stunden und 39 Minuten.Wie festgestellt, hat Herr J. K. in den zwei aufeinander folgenden Wochen iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, von 24.6.2024 bis 7.7.2024 und 1.7.2024 bis 14.7.2024 die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, jeweils unterschritten; die wöchentliche Ruhezeit betrug in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 lediglich 28 Stunden und 50 Minuten, jene in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 lediglich 40 Stunden und 21 Minuten und jene in der Woche von 8.7.2024 bis 14.7.2024 lediglich 34 Stunden und 39 Minuten.

Diese Tat wird jedoch auch in Spruchpunkt 9) geahndet. Die Spruchpunkt 9) zugrunde liegende Bestrafung wegen einer Übertretung des Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 stellt nämlich auf denselben Beschuldigten, dieselbe Tatzeit und dieselbe Tathandlung wie in Spruchpunkt 10) ab (zum Umstand, dass es sich um dieselbe Tathandlung handelt, siehe bereits bei Punkt 6.1). Diese Tat wird jedoch auch in Spruchpunkt 9) geahndet. Die Spruchpunkt 9) zugrunde liegende Bestrafung wegen einer Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, stellt nämlich auf denselben Beschuldigten, dieselbe Tatzeit und dieselbe Tathandlung wie in Spruchpunkt 10) ab (zum Umstand, dass es sich um dieselbe Tathandlung handelt, siehe bereits bei Punkt 6.1).

Vor diesem Hintergrund ist es dem Verwaltungsgericht Wien zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung iSd Art. 4 7. ZP EMRK verwehrt, den BF zwei Mal wegen der identen Tathandlung zu bestrafen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Verwaltungsgericht Wien zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung iSd Artikel 4, 7. ZP EMRK verwehrt, den BF zwei Mal wegen der identen Tathandlung zu bestrafen.

Folglich ist Spruchpunkt 9) aufzuheben, wobei bereits damit vor dem Hintergrund der Bestrafung in Spruchpunkt 10) eine Doppelbestrafung beseitigt wird. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat dabei zu unterbleiben (vgl. dazu bereits bei Punkt 6.1.4.).Folglich ist Spruchpunkt 9) aufzuheben, wobei bereits damit vor dem Hintergrund der Bestrafung in Spruchpunkt 10) eine Doppelbestrafung beseitigt wird. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat dabei zu unterbleiben vergleiche dazu bereits bei Punkt 6.1.4.).

6.4. Zu Spruchpunkt 13)

Wie festgestellt, hat Herr N. O. in den zwei aufeinander folgenden Wochen iSd Art. 4 lit. i VO (EG) Nr. 561/2006 von 17.6.2024 bis 30.6.2024 und 24.6.2024 bis 7.7.2024 die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit iSd Art. 4 lit. h erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561/2006 jeweils unterschritten; die wöchentliche Ruhezeit betrug in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 lediglich 41 Stunden und 32 Minuten, jene in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 lediglich 36 Stunden und 38 Minuten und jene in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 lediglich 42 Stunden und 52 Minuten.Wie festgestellt, hat Herr N. O. in den zwei aufeinander folgenden Wochen iSd Artikel 4, Litera i, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, von 17.6.2024 bis 30.6.2024 und 24.6.2024 bis 7.7.2024 die regelmäßige wöchentliche Ruhezeit iSd Artikel 4, Litera h, erster Spiegelstrich VO (EG) Nr. 561 aus 2006, jeweils unterschritten; die wöchentliche Ruhezeit betrug in der Woche von 17.6.2024 bis 23.6.2024 lediglich 41 Stunden und 32 Minuten, jene in der Woche von 24.6.2024 bis 30.6.2024 lediglich 36 Stunden und 38 Minuten und jene in der Woche von 1.7.2024 bis 7.7.2024 lediglich 42 Stunden und 52 Minuten.

Diese Tat wird jedoch auch in Spruchpunkt 12) geahndet. Die Spruchpunkt 12) zugrunde liegende Bestrafung wegen einer Übertretung des Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 stellt nämlich auf denselben Beschuldigten, dieselbe Tatzeit und dieselbe Tathandlung in Ansehung desselben Arbeitnehmers wie in Spruchpunkt 13) ab (zum Umstand, dass es sich um dieselbe Tathandlung handelt, siehe bereits bei Punkt 6.1). Diese Tat wird jedoch auch in Spruchpunkt 12) geahndet. Die Spruchpunkt 12) zugrunde liegende Bestrafung wegen einer Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, stellt nämlich auf denselben Beschuldigten, dieselbe Tatzeit und dieselbe Tathandlung in Ansehung desselben Arbeitnehmers wie in Spruchpunkt 13) ab (zum Umstand, dass es sich um dieselbe Tathandlung handelt, siehe bereits bei Punkt 6.1).

Vor diesem Hintergrund ist es dem Verwaltungsgericht Wien zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung iSd Art. 4 7. ZP EMRK verwehrt, den BF zwei Mal wegen der identen Tathandlung zu bestrafen. Vor diesem Hintergrund ist es dem Verwaltungsgericht Wien zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbestrafung iSd Artikel 4, 7. ZP EMRK verwehrt, den BF zwei Mal wegen der identen Tathandlung zu bestrafen.

Folglich ist Spruchpunkt 13) aufzuheben, wobei bereits damit vor dem Hintergrund der Bestrafung in Spruchpunkt 12) eine Doppelbestrafung beseitigt wird. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 45 Abs. 1 VStG hat dabei zu unterbleiben (vgl. dazu bereits bei Punkt 6.1.4.).Folglich ist Spruchpunkt 13) aufzuheben, wobei bereits damit vor dem Hintergrund der Bestrafung in Spruchpunkt 12) eine Doppelbestrafung beseitigt wird. Eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG hat dabei zu unterbleiben vergleiche dazu bereits bei Punkt 6.1.4.).

7.   Zur Strafbemessung betreffend die Spruchpunkte 2), 3), 5), 6)a), 6)b), 7), 8), 9), 11), 12), 14), 15), 16), 17), 18) und 19) des Straferkenntnisses

7.1. Allgemein

Sämtliche übertretenen arbeits(ruhe)zeitrechtlichen Rechtsvorschriften dienen dem Arbeitnehmerschutz und damit zusammenhängend auch dem Schutz der Verkehrssicherheit (vgl. EuGH 20.12.2017, C-102/16, Vaditrans). Diese Rechtsgüter sind als sehr bedeutend anzusehen (vgl. VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109) und wurden jeweils, sofern nachfolgend nicht anderes dargelegt wird, in delikttypischer Weise beeinträchtigt. Das Verschulden des BF ist in sämtlichen Fällen vor dem Hintergrund eines fehlenden wirksamen Kontrollsystems nicht als gering anzusehen (vgl. VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074). Sämtliche übertretenen arbeits(ruhe)zeitrechtlichen Rechtsvorschriften dienen dem Arbeitnehmerschutz und damit zusammenhängend auch dem Schutz der Verkehrssicherheit vergleiche EuGH 20.12.2017, C-102/16, Vaditrans). Diese Rechtsgüter sind als sehr bedeutend anzusehen vergleiche VwGH 15.10.2019, Ra 2019/02/0109) und wurden jeweils, sofern nachfolgend nicht anderes dargelegt wird, in delikttypischer Weise beeinträchtigt. Das Verschulden des BF ist in sämtlichen Fällen vor dem Hintergrund eines fehlenden wirksamen Kontrollsystems nicht als gering anzusehen vergleiche VwGH 22.4.2024, Ra 2024/02/0074).

Dem BF, von dem mangels Teilnahme an der mündlichen Verhandlung im Hinblick auf spezialpräventive Überlegungen kein persönlicher Eindruck gewonnen werden konnte, kommt der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht zugute. Sonstige Erschwerungs- (wie insbesondere einschlägige Vormerkungen) oder Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF sind als durchschnittlich zu bewerten.

Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß § 20 VStG kommt in den vorliegenden Fällen nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe gegeben sind und folglich die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und der BF kein Jugendlicher ist. Da in keinem der Fälle die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des BF als gering angesehen werden können, scheidet bereits deshalb eine Anwendung der Bestimmungen gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG bzw. § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG aus (vgl. VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128); ein Vorgehen nach § 33a Abs. 1 VStG kommt zusätzlich auch deshalb nicht in Frage, weil die jeweiligen Delikte bereits beendet sind (vgl. VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165).Eine außerordentliche Strafmilderung gemäß Paragraph 20, VStG kommt in den vorliegenden Fällen nicht in Betracht, da keine Milderungsgründe gegeben sind und folglich die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwiegen und der BF kein Jugendlicher ist. Da in keinem der Fälle die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts, die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie das Verschulden des BF als gering angesehen werden können, scheidet bereits deshalb eine Anwendung der Bestimmungen gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG bzw. Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG aus vergleiche VwGH 29.8.2022, Ra 2022/02/0128); ein Vorgehen nach Paragraph 33 a, Absatz eins, VStG kommt zusätzlich auch deshalb nicht in Frage, weil die jeweiligen Delikte bereits beendet sind vergleiche VwGH 25.3.2021, Ra 2020/16/0165).

7.2. Zu Spruchpunkt 2)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 1 ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6b VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf den Nichtausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nicht in Anhang III RL 2006/22/EG erwähnt ist. Zwar ist Art. 8 Abs. 6b VO (EG) Nr. 561/2006 in Pkt. 1. Nr. D22 Anhang III RL 2006/22/EG in der zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblichen Fassung der RL (EU) 2024/846 genannt. Dies bezieht sich aber nur, wie sich aus der genannten Art des Verstoßes ergibt, auf Art. 8 Abs. 6b UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 („Kein Ausgleich für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten“). Bemerkt sei zudem, dass § 28 Abs. 5 Z 5 AZG als Strafsanktionsnorm (mit demselben Strafrahmen) ausscheidet, weil § 27 Abs. 2 ARG im Vergleich zu dieser Bestimmung spezieller ist. Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6 b, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf den Nichtausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nicht in Anhang römisch drei RL 2006/22/EG erwähnt ist. Zwar ist Artikel 8, Absatz 6 b, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Pkt. 1. Nr. D22 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG in der zum Zeitpunkt der Tatbegehung maßgeblichen Fassung der RL (EU) 2024/846 genannt. Dies bezieht sich aber nur, wie sich aus der genannten Art des Verstoßes ergibt, auf Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, („Kein Ausgleich für zwei aufeinanderfolgende reduzierte wöchentliche Ruhezeiten“). Bemerkt sei zudem, dass Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 5, AZG als Strafsanktionsnorm (mit demselben Strafrahmen) ausscheidet, weil Paragraph 27, Absatz 2, ARG im Vergleich zu dieser Bestimmung spezieller ist.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 72,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 27 Abs. 2c Z 1 ARG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 72,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.3. Zu Spruchpunkt 3)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 2 ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern wie hier keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D17 Anhang III RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) wöchentliche Ruhezeit betrug nämlich in der zweiten aufeinander folgenden und für den Schweregrad der Übertretung deshalb maßgeblichen Woche, weil in der ersten Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet war, 38 Stunden und 30 Minuten. Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 2, ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern wie hier keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D17 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) wöchentliche Ruhezeit betrug nämlich in der zweiten aufeinander folgenden und für den Schweregrad der Übertretung deshalb maßgeblichen Woche, weil in der ersten Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet war, 38 Stunden und 30 Minuten.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 250,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 27 Abs. 2c Z 2 ARG (Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; die verhängte Geldstrafe ist nur unwesentlich höher als die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 250,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer 2, ARG (Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; die verhängte Geldstrafe ist nur unwesentlich höher als die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von sechs Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.4. Zu Spruchpunkt 5)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 3 ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern wie hier keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D18 Anhang III RL 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) wöchentliche Ruhezeit betrug nämlich im Hinblick auf zwei Tathandlungen in der jeweils zweiten aufeinander folgenden und für den Schweregrad der Übertretung deshalb maßgeblichen Woche, weil in der ersten Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet war, 32 Stunden und 17 Minuten bzw. 32 Stunden und acht Minuten; die weiteren Tathandlungen wären isoliert betrachtet als eine leichte Übertretung iSd Pkt. 1 Nr. D16 Anhang III RL 2006/22/EG (wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden und 43 Minuten) bzw. als schwerwiegende Übertretungen iSd Pkt. 1 Nr. D17 Anhang III RL 2006/22/EG (wöchentliche Ruhezeiten von 40 Stunden und 43 Minuten, 37 Stunden und 21 Minuten, 37 Stunden und 29 Minuten, 40 Stunden und neun Minuten sowie 39 Stunden und zwölf Minuten) anzusehen.Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 3, ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern wie hier keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D18 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) wöchentliche Ruhezeit betrug nämlich im Hinblick auf zwei Tathandlungen in der jeweils zweiten aufeinander folgenden und für den Schweregrad der Übertretung deshalb maßgeblichen Woche, weil in der ersten Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet war, 32 Stunden und 17 Minuten bzw. 32 Stunden und acht Minuten; die weiteren Tathandlungen wären isoliert betrachtet als eine leichte Übertretung iSd Pkt. 1 Nr. D16 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG (wöchentliche Ruhezeit von 44 Stunden und 43 Minuten) bzw. als schwerwiegende Übertretungen iSd Pkt. 1 Nr. D17 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG (wöchentliche Ruhezeiten von 40 Stunden und 43 Minuten, 37 Stunden und 21 Minuten, 37 Stunden und 29 Minuten, 40 Stunden und neun Minuten sowie 39 Stunden und zwölf Minuten) anzusehen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 450,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 27 Abs. 2c Z 3 ARG (Geldstrafe von € 300,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, der durch die acht Tathandlungen enormen Rechtsgutbeeinträchtigung, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; dass dabei einige Tathandlungen bei isolierter Betrachtung „nur“ als leichte bzw. schwerwiegende Übertretungen anzusehen wären, ändert vor diesem Hintergrund, und weil die Übertretungsart nur Auswirkungen auf die Mindeststrafe, nicht aber auf die zulässige Höchststrafe hat, nichts. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 450,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer 3, ARG (Geldstrafe von € 300,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, der durch die acht Tathandlungen enormen Rechtsgutbeeinträchtigung, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; dass dabei einige Tathandlungen bei isolierter Betrachtung „nur“ als leichte bzw. schwerwiegende Übertretungen anzusehen wären, ändert vor diesem Hintergrund, und weil die Übertretungsart nur Auswirkungen auf die Mindeststrafe, nicht aber auf die zulässige Höchststrafe hat, nichts. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.5. Zu den Spruchpunkten 6)a) und 6)b)

Diese Übertretungen des Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 sind nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 1 ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6b VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf den Nichtausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nicht in Anhang III RL 2006/22/EG erwähnt ist (siehe dazu bereits bei Punkt 7.1.).Diese Übertretungen des Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, sind nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6 b, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf den Nichtausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nicht in Anhang römisch drei RL 2006/22/EG erwähnt ist (siehe dazu bereits bei Punkt 7.1.).

Die von der belangten Behörde betreffend Spruchpunkt 6) verhängte Geldstrafe in Höhe von € 80,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 27 Abs. 2c Z 1 ARG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG an sich als rechtskonform; es handelt sich fast um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG an sich als gering und damit jedenfalls als angemessen. Die von der belangten Behörde betreffend Spruchpunkt 6) verhängte Geldstrafe in Höhe von € 80,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG an sich als rechtskonform; es handelt sich fast um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG an sich als gering und damit jedenfalls als angemessen.

Zu beachten ist jedoch, dass es sich um zwei Übertretungen handelt, die in die Spruchpunkte 6)a) und 6)b) aufgeteilt wurden. Folglich ist die Geldstrafe entsprechend aufzuteilen, wobei dabei auf das Ausmaß der Tathandlungen – bei Spruchpunkt 6)a) eine Tathandlung, bei Spruchpunkt 6)b) zwei Tathandlungen – abzustellen ist. Folglich sind die Geldstrafen mit € 25,– bzw. € 55,– festzusetzen, wobei die Mindeststrafe von € 72,– vor diesem Hintergrund jeweils zu unterschreiten ist. Auch die Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden ist entsprechend aufzuteilen, wobei wegen der niedrigen Höhe zur Vermeidung von Ersatzfreiheitsstrafen in Minutenhöhe nicht auf das Ausmaß der Tathandlungen Rücksicht zu nehmen ist.

7.6. Zu Spruchpunkt 7)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 6 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 3 ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf eine Überschreitung von sechs aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit in Pkt. 1 Nr. D21 Anhang III RL 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die Überschreitung betrug nämlich 55 Stunden und 44 Minuten. Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 3, ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf eine Überschreitung von sechs aufeinander folgenden 24-Stunden-Zeiträumen nach der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit in Pkt. 1 Nr. D21 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die Überschreitung betrug nämlich 55 Stunden und 44 Minuten.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.500,– erweist sich als zu hoch. Zwar sprechen für eine Bestrafung in dieser Höhe die Bedeutung des geschützten Rechtsguts, das nicht geringfügige Verschulden, general- und spezialpräventive Überlegungen und insbesondere die enorme Rechtsgutbeeinträchtigung, die sich darin zeigt, dass in Anhang III RL 2006/22/EG Überschreitungen von unter drei Stunden als leichte Übertretungen, Überschreitungen von drei bis weniger als zwölf Stunden als schwerwiegende und alle darüber hinausgehenden Überschreitungen als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind. Eine Überschreitung von 55 Stunden und 44 Minuten stellt daher unzweifelhaft eine enorme Rechtsgutbeeinträchtigung dar. Insbesondere vor dem Hintergrund des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 27 Abs. 2c Z 3 ARG (Geldstrafe von € 300,– bis € 2.180,–) und der sonstigen Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), wie insbesondere, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen, ist die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von fast drei Viertel der Höchststrafe nicht angezeigt. Folglich ist unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe die Geldstrafe gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG auf € 800,– herabzusetzen. Dementsprechend ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zehn Stunden im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG auf 18 Stunden zu reduzieren.Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 1.500,– erweist sich als zu hoch. Zwar sprechen für eine Bestrafung in dieser Höhe die Bedeutung des geschützten Rechtsguts, das nicht geringfügige Verschulden, general- und spezialpräventive Überlegungen und insbesondere die enorme Rechtsgutbeeinträchtigung, die sich darin zeigt, dass in Anhang römisch drei RL 2006/22/EG Überschreitungen von unter drei Stunden als leichte Übertretungen, Überschreitungen von drei bis weniger als zwölf Stunden als schwerwiegende und alle darüber hinausgehenden Überschreitungen als sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft sind. Eine Überschreitung von 55 Stunden und 44 Minuten stellt daher unzweifelhaft eine enorme Rechtsgutbeeinträchtigung dar. Insbesondere vor dem Hintergrund des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer 3, ARG (Geldstrafe von € 300,– bis € 2.180,–) und der sonstigen Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), wie insbesondere, dass keine Erschwerungsgründe vorliegen, ist die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von fast drei Viertel der Höchststrafe nicht angezeigt. Folglich ist unter Berücksichtigung sämtlicher Strafbemessungsgründe die Geldstrafe gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG auf € 800,– herabzusetzen. Dementsprechend ist auch die Ersatzfreiheitsstrafe von einem Tag und zehn Stunden im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG auf 18 Stunden zu reduzieren.

7.7. Zu Spruchpunkt 8)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 1 ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6b VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf den Nichtausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nicht in Anhang III RL 2006/22/EG erwähnt ist (siehe dazu bereits bei Punkt 7.1.). Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6 b, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf den Nichtausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nicht in Anhang römisch drei RL 2006/22/EG erwähnt ist (siehe dazu bereits bei Punkt 7.1.).

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 72,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 27 Abs. 2c Z 1 ARG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 72,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.8. Zu Spruchpunkt 9)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 3 ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern wie hier keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D18 Anhang III RL 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) wöchentliche Ruhezeit betrug nämlich im Hinblick auf eine Tathandlung in der zweiten aufeinander folgenden und für den Schweregrad der Übertretung deshalb maßgeblichen Woche, weil in der ersten Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet war, 34 Stunden und 39 Minuten; die weitere Tathandlung wäre isoliert betrachtet als eine schwerwiegende Übertretung iSd Pkt. 1 Nr. D17 Anhang III RL 2006/22/EG (wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 21 Minuten) anzusehen.Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 3, ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern wie hier keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D18 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als sehr schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) wöchentliche Ruhezeit betrug nämlich im Hinblick auf eine Tathandlung in der zweiten aufeinander folgenden und für den Schweregrad der Übertretung deshalb maßgeblichen Woche, weil in der ersten Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet war, 34 Stunden und 39 Minuten; die weitere Tathandlung wäre isoliert betrachtet als eine schwerwiegende Übertretung iSd Pkt. 1 Nr. D17 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG (wöchentliche Ruhezeit von 40 Stunden und 21 Minuten) anzusehen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 500,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 27 Abs. 2c Z 3 ARG (Geldstrafe von € 300,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, der durch die zwei Tathandlungen erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; dass dabei eine Tathandlung bei isolierter Betrachtung „nur“ als schwerwiegende Übertretung anzusehen wäre, ändert vor diesem Hintergrund, und weil die Übertretungsart nur Auswirkungen auf die Mindeststrafe, nicht aber auf die zulässige Höchststrafe hat, nichts. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 500,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer 3, ARG (Geldstrafe von € 300,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, der durch die zwei Tathandlungen erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; dass dabei eine Tathandlung bei isolierter Betrachtung „nur“ als schwerwiegende Übertretung anzusehen wäre, ändert vor diesem Hintergrund, und weil die Übertretungsart nur Auswirkungen auf die Mindeststrafe, nicht aber auf die zulässige Höchststrafe hat, nichts. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.9. Zu Spruchpunkt 11)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 1 ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6b VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf den Nichtausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nicht in Anhang III RL 2006/22/EG erwähnt ist (siehe dazu bereits bei Punkt 7.1.).Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6 b, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf den Nichtausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nicht in Anhang römisch drei RL 2006/22/EG erwähnt ist (siehe dazu bereits bei Punkt 7.1.).

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 72,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 27 Abs. 2c Z 1 ARG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 72,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.10. Zu Spruchpunkt 12)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 2 ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern wie hier keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D17 Anhang III RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) wöchentliche Ruhezeit betrug nämlich im Hinblick auf eine Tathandlung in der zweiten aufeinander folgenden und für den Schweregrad der Übertretung deshalb maßgeblichen Woche, weil in der ersten Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet war, 36 Stunden und 38 Minuten; die weitere Tathandlung wäre isoliert betrachtet als eine leichte Übertretung iSd Pkt. 1 Nr. D16 Anhang III RL 2006/22/EG (wöchentliche Ruhezeit von 42 Stunden und 52 Minuten) anzusehen.Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 2, ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern wie hier keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D17 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) wöchentliche Ruhezeit betrug nämlich im Hinblick auf eine Tathandlung in der zweiten aufeinander folgenden und für den Schweregrad der Übertretung deshalb maßgeblichen Woche, weil in der ersten Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet war, 36 Stunden und 38 Minuten; die weitere Tathandlung wäre isoliert betrachtet als eine leichte Übertretung iSd Pkt. 1 Nr. D16 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG (wöchentliche Ruhezeit von 42 Stunden und 52 Minuten) anzusehen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 350,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 27 Abs. 2c Z 2 ARG (Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, der durch die zwei Tathandlungen erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; dass dabei eine Tathandlung bei isolierter Betrachtung „nur“ als leichte Übertretung anzusehen wäre, ändert vor diesem Hintergrund, und weil die Übertretungsart nur Auswirkungen auf die Mindeststrafe, nicht aber auf die zulässige Höchststrafe hat, nichts. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 350,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer 2, ARG (Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, der durch die zwei Tathandlungen erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; dass dabei eine Tathandlung bei isolierter Betrachtung „nur“ als leichte Übertretung anzusehen wäre, ändert vor diesem Hintergrund, und weil die Übertretungsart nur Auswirkungen auf die Mindeststrafe, nicht aber auf die zulässige Höchststrafe hat, nichts. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.11. Zu Spruchpunkt 14)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 6b UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 1 ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6b VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf den Nichtausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nicht in Anhang III RL 2006/22/EG erwähnt ist (siehe dazu bereits bei Punkt 7.1.).Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 6 b, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6 b, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf den Nichtausgleich der reduzierten wöchentlichen Ruhezeit vor dem Ende der dritten Woche nicht in Anhang römisch drei RL 2006/22/EG erwähnt ist (siehe dazu bereits bei Punkt 7.1.).

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 72,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 27 Abs. 2c Z 1 ARG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 72,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer eins, ARG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.12. Zu Spruchpunkt 15)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 6 UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 27 Abs. 2 iVm Abs. 2c Z 2 ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern wie hier keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D17 Anhang III RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) wöchentliche Ruhezeit betrug nämlich im Hinblick auf zwei Tathandlungen in der jeweils zweiten aufeinander folgenden und für den Schweregrad der Übertretung deshalb maßgeblichen Woche, weil in der ersten Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet war, 36 Stunden und 25 Minuten bzw. 37 Stunden und 36 Minuten. Vor diesem Hintergrund, weil die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und sechs Minuten in der ersten, nicht „deliktserfüllenden“ Woche liegt, kommt entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht die Strafsanktionsbestimmung des § 27 Abs. 2c Z 3 ARG zur Anwendung.Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 6, UAbs. 1 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 27, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 c, Ziffer 2, ARG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 6, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf eine unzureichende wöchentliche Ruhezeit von weniger als 45 Stunden, sofern wie hier keine reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D17 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) wöchentliche Ruhezeit betrug nämlich im Hinblick auf zwei Tathandlungen in der jeweils zweiten aufeinander folgenden und für den Schweregrad der Übertretung deshalb maßgeblichen Woche, weil in der ersten Woche die reduzierte wöchentliche Ruhezeit gestattet war, 36 Stunden und 25 Minuten bzw. 37 Stunden und 36 Minuten. Vor diesem Hintergrund, weil die reduzierte wöchentliche Ruhezeit von 34 Stunden und sechs Minuten in der ersten, nicht „deliktserfüllenden“ Woche liegt, kommt entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht die Strafsanktionsbestimmung des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer 3, ARG zur Anwendung.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 350,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 27 Abs. 2c Z 2 ARG (Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, der durch zwei Tathandlungen erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 350,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 27, Absatz 2 c, Ziffer 2, ARG (Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, der durch zwei Tathandlungen erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.13. Zu Spruchpunkt 16)

Diese Übertretung des Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 28 Abs. 5 Z 1 iVm Abs. 6 Z 1 lit. a AZG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf eine Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von zehn Stunden, sofern wie hier gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 die Verlängerung gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. B5 Anhang III RL 2006/22/EG als leichte Übertretung eingestuft ist; die (überschrittene) tägliche Lenkzeit betrug nämlich zehn Stunden und 16 Minuten.Diese Übertretung des Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 6, Absatz eins, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf eine Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von zehn Stunden, sofern wie hier gemäß Artikel 6, Absatz eins, UAbs. 2 VO (EG) Nr. 561 aus 2006, die Verlängerung gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. B5 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als leichte Übertretung eingestuft ist; die (überschrittene) tägliche Lenkzeit betrug nämlich zehn Stunden und 16 Minuten.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 100,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 28 Abs. 6 Z 1 lit. a AZG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; die verhängte Geldstrafe ist nur unwesentlich höher als die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 100,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer eins, Litera a, AZG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; die verhängte Geldstrafe ist nur unwesentlich höher als die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.14. Zu Spruchpunkt 17)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 2 iVm Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 28 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 6 Z 2 AZG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf eine unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als elf Stunden, sofern wie hier gemäß Art. 8 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D2 Anhang III RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) tägliche Ruhezeit betrug nämlich neun Stunden und 46 Minuten.Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, AZG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf eine unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als elf Stunden, sofern wie hier gemäß Artikel 8, Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D2 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) tägliche Ruhezeit betrug nämlich neun Stunden und 46 Minuten.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 200,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 28 Abs. 6 Z 2 AZG (Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen. Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 200,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG (Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.15. Zu Spruchpunkt 18)

Diese Übertretung des Art. 8 Abs. 2 iVm Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 iVm Art. 10 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 ist nach § 28 Abs. 5 Z 3 iVm Abs. 6 Z 2 AZG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 im Hinblick auf eine unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als elf Stunden, sofern wie hier gemäß Art. 8 Abs. 4 VO (EG) Nr. 561/2006 keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D2 Anhang III RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) tägliche Ruhezeit betrug nämlich im Hinblick auf zwei Tathandlungen neun Stunden und 38 Minuten bzw. neun Stunden und 39 Minuten. Diese Übertretung des Artikel 8, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, in Verbindung mit Artikel 10, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, ist nach Paragraph 28, Absatz 5, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 6, Ziffer 2, AZG zu bestrafen, weil ein Verstoß gegen Artikel 8, Absatz 2, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, im Hinblick auf eine unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als elf Stunden, sofern wie hier gemäß Artikel 8, Absatz 4, VO (EG) Nr. 561 aus 2006, keine reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, in Pkt. 1 Nr. D2 Anhang römisch drei RL 2006/22/EG als schwerwiegende Übertretung eingestuft ist; die (unzureichende) tägliche Ruhezeit betrug nämlich im Hinblick auf zwei Tathandlungen neun Stunden und 38 Minuten bzw. neun Stunden und 39 Minuten.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 200,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 28 Abs. 6 Z 2 AZG (Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, der durch zwei Tathandlungen erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 200,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 28, Absatz 6, Ziffer 2, AZG (Geldstrafe von € 200,– bis € 2.180,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, der durch zwei Tathandlungen erheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; es handelt sich um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von vier Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

7.16. Zu Spruchpunkt 19)

Diese Übertretung des § 13c Abs. 1 Z 1 AZG ist nach § 28 Abs. 3 Z 2 AZG zu bestrafen. Diese Übertretung des Paragraph 13 c, Absatz eins, Ziffer eins, AZG ist nach Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG zu bestrafen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 77,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des § 28 Abs. 3 Z 2 AZG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des § 42 VwGVG gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 VStG als rechtskonform; es handelt sich fast um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des § 16 Abs. 2 VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 77,– erweist sich vor dem Hintergrund aller Strafbemessungsgründe (siehe auch Punkt 1.), insbesondere des maßgeblichen Strafrahmens des ersten Strafsatzes (es liegt kein Wiederholungsfall vor) des Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 2, AZG (Geldstrafe von € 72,– bis € 1.815,–), der Bedeutung des geschützten Rechtsguts, des nicht geringfügigen Verschuldens und aus general- und spezialpräventiver Sicht als sehr niedrig und damit vor dem Hintergrund des Paragraph 42, VwGVG gemäß Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 2, VStG als rechtskonform; es handelt sich fast um die Mindeststrafe. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Stunden erweist sich im Lichte des Paragraph 16, Absatz 2, VStG als gering und damit jedenfalls als angemessen.

8.   Zu den sonstigen Aussprüchen

8.1. Die Spruchkorrekturen dienen lediglich der vom Verwaltungsgericht verpflichtend vorzunehmenden Präzisierung ohne Austausch der Tatvorwürfe (vgl. VwGH 8.10.2025, Ra 2024/02/0017; siehe dazu auch bei Punkt 4.16.), der sprachlichen Neufassung der Tatvorwürfe zur Bereinigung nicht notwendiger Elemente (vgl. VwGH 26.11.2025, Ra 2025/06/0247; etwa ist die Bezugnahme auf das jeweilige Kennzeichen der gelenkten Fahrzeuge als kein wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht erforderlich, weshalb die Nennung der Kennzeichen entfernt wurde, vgl. VwGH 21.8.2025, Ra 2024/02/0251) und der Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren (Fassungen der) maßgeblichen Rechtsvorschriften (vgl. VwGH [VS] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328). Vor dem Hintergrund der Konkretisierungspflicht auch bei einer Einstellung nach § 45 VStG hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf Spruchpunkt 1)a) die genannten Zeiträume ebenfalls konkretisiert (vgl. VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0048); hinsichtlich der Spruchpunkte 1)b), 4), 10) und 13), die zur Vermeidung einer Doppelbestrafung lediglich aufzuheben waren, ist dies nicht geboten, weil sich die Sperrwirkung für weitere Verfolgungen nicht aus den Aufhebungen der genannten Spruchpunkte, sondern aus den in den Spruchpunkten 3), 5), 9) und 12) erfassten Taten ergeben.8.1. Die Spruchkorrekturen dienen lediglich der vom Verwaltungsgericht verpflichtend vorzunehmenden Präzisierung ohne Austausch der Tatvorwürfe vergleiche VwGH 8.10.2025, Ra 2024/02/0017; siehe dazu auch bei Punkt 4.16.), der sprachlichen Neufassung der Tatvorwürfe zur Bereinigung nicht notwendiger Elemente vergleiche VwGH 26.11.2025, Ra 2025/06/0247; etwa ist die Bezugnahme auf das jeweilige Kennzeichen der gelenkten Fahrzeuge als kein wesentliches Tatbestandsmerkmal nicht erforderlich, weshalb die Nennung der Kennzeichen entfernt wurde, vergleiche VwGH 21.8.2025, Ra 2024/02/0251) und der Angabe der im vorliegenden Fall anwendbaren (Fassungen der) maßgeblichen Rechtsvorschriften vergleiche VwGH [VS] 27.6.2022, Ra 2021/03/0328). Vor dem Hintergrund der Konkretisierungspflicht auch bei einer Einstellung nach Paragraph 45, VStG hat das Verwaltungsgericht Wien im Hinblick auf Spruchpunkt 1)a) die genannten Zeiträume ebenfalls konkretisiert vergleiche VwGH 20.12.2021, Ra 2021/03/0048); hinsichtlich der Spruchpunkte 1)b), 4), 10) und 13), die zur Vermeidung einer Doppelbestrafung lediglich aufzuheben waren, ist dies nicht geboten, weil sich die Sperrwirkung für weitere Verfolgungen nicht aus den Aufhebungen der genannten Spruchpunkte, sondern aus den in den Spruchpunkten 3), 5), 9) und 12) erfassten Taten ergeben.

8.2. Der Ausspruch iSd § 44a Z 5 VStG betreffend die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens stützt sich auf § 64 VStG. Dass in Folge der Aufteilung der Geldstrafe betreffend Spruchpunkt 6) in zwei Geldstrafen die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten (nur) in dieser Hinsicht nunmehr höher ausfallen, ist im Lichte des § 42 VwGVG unerheblich (siehe zB VwGH 25.9.2018, Ra 2018/17/0013, wonach die Bemessung der Kosten des Strafverfahrens vom Verbot der reformatio in peius nicht betroffen ist). 8.2. Der Ausspruch iSd Paragraph 44 a, Ziffer 5, VStG betreffend die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens stützt sich auf Paragraph 64, VStG. Dass in Folge der Aufteilung der Geldstrafe betreffend Spruchpunkt 6) in zwei Geldstrafen die verwaltungsbehördlichen Verfahrenskosten (nur) in dieser Hinsicht nunmehr höher ausfallen, ist im Lichte des Paragraph 42, VwGVG unerheblich (siehe zB VwGH 25.9.2018, Ra 2018/17/0013, wonach die Bemessung der Kosten des Strafverfahrens vom Verbot der reformatio in peius nicht betroffen ist).

8.3. Der Kostenausspruch betreffend die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stützt sich auf § 52 VwGVG. 8.3. Der Kostenausspruch betreffend die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens stützt sich auf Paragraph 52, VwGVG.

8.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich an der nicht als uneinheitlich anzusehenden, jeweils an den betreffenden Stellen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen zur wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, die Anforderungen zur Vermeidung unzulässiger Doppelbestrafungen, zum Vorliegen einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung und zu den Voraussetzungen für ein fortgesetztes Delikt bzw. eine tatbestandliche Handlungseinheit. Fragen der Beweiswürdigung stellen zudem grundsätzlich keine Rechtsfragen dar, denen über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036). Schließlich ist die Rechtslage im Hinblick auf die angewendeten Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561/2006, des ARG und des AZG eindeutig und klar, sodass auch vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. VwGH 10.12.2025, Ra 2025/10/0006).8.4. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung orientiert sich an der nicht als uneinheitlich anzusehenden, jeweils an den betreffenden Stellen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere im Hinblick auf die Voraussetzungen zur wirksamen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten, die Anforderungen zur Vermeidung unzulässiger Doppelbestrafungen, zum Vorliegen einer (rechtzeitigen) Verfolgungshandlung und zu den Voraussetzungen für ein fortgesetztes Delikt bzw. eine tatbestandliche Handlungseinheit. Fragen der Beweiswürdigung stellen zudem grundsätzlich keine Rechtsfragen dar, denen über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2019/04/0036). Schließlich ist die Rechtslage im Hinblick auf die angewendeten Bestimmungen der VO (EG) Nr. 561 aus 2006,, des ARG und des AZG eindeutig und klar, sodass auch vor diesem Hintergrund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche VwGH 10.12.2025, Ra 2025/10/0006).

Schlagworte

fortgesetztes Delikt, Doppelbestrafung, Ruhezeiten, Strafbemessung, Ungehorsamsdelikt, verantwortlicher Beauftragter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.042.095.18948.2025

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten