Index
E3R E05205000;Norm
31985R3820 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2004/11/0222Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Schick und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerden des J in K, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol 1.) vom 9. Dezember 2003, Zl. uvs-2003/25/146-3, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (hg. Zl. 2004/11/0028), und 2.) vom 1. September 2004, Zl. uvs-2003/14/195-1, betreffend Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes (hg. Zl. 2004/11/0222), zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 2.342,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10. Oktober 2003, Zl. VK-12624-2003, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen hin zur Vertretung befugtes Organ gemäß § 9 VStG der U. GmbH nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) eingehalten werden. Bei einer am 20. Februar 2003 um 14.00 Uhr durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol an einer näher bezeichneten Stelle durchgeführten Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung diene und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, Herr B. (Arbeitnehmer im Güterbeförderungsbetrieb obgenannter GmbH), im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen worden sei: 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10. Oktober 2003, Zl. VK-12624-2003, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen hin zur Vertretung befugtes Organ gemäß Paragraph 9, VStG der U. GmbH nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen, dass die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (AZG) eingehalten werden. Bei einer am 20. Februar 2003 um 14.00 Uhr durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol an einer näher bezeichneten Stelle durchgeführten Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelkraftfahrzeuges, das der Güterbeförderung diene und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, Herr B. (Arbeitnehmer im Güterbeförderungsbetrieb obgenannter GmbH), im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen worden sei:
"1) Am 14.02.03 von 11:29 Uhr bis 15.02.03, 18:10 Uhr hat der Lenker die zulässige Tageslenkzeit überschritten. Die Geamtdauer betrug 17 Stunden und 4 Minuten.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf.)(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf.)
2) Am 16.02.03 von 18:27 Uhr bis 18.02.03, 13:18 Uhr hat der Lenker die zulässige Tageslenkzeit überschritten. Die Gesamtdauer betrug 19 Stunden und 58 Minuten.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf).(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf).
3) Am 19.02.03 in der Zeit von 09:41 Uhr bis 20.02.03, 13:45 Uhr hat der Lenker die zulässige Tageslenkzeit überschritten. Die Gesamtdauer betrug 16 Stunden und 8 Minuten. (Dies stellt eine Übertretung des Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf). 3) Am 19.02.03 in der Zeit von 09:41 Uhr bis 20.02.03, 13:45 Uhr hat der Lenker die zulässige Tageslenkzeit überschritten. Die Gesamtdauer betrug 16 Stunden und 8 Minuten. (Dies stellt eine Übertretung des Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf).
4) Am 15.02.03 in der Zeit von 09:41 Uhr bis 15.02.03, 16:12 Uhr hat der Lenker die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten nicht erfüllt. Die Gesamtdauer betrug 0:17 Stunden. Das ist eine Verkürzung von 0:28 Stunden.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 7 Abs. 1 und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 7, Absatz eins und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)
5) Am 17.02.03 in der Zeit von 15:12 Uhr bis 18.02.03, 00:42 Uhr hat der Lenker die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten nicht erfüllt. Die Gesamtdauer betrug 0:19 Stunden. Das ist eine Verkürzung von 0:26 Stunden.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 7 Abs. 1 und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 7, Absatz eins und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)
6) Am 19.02.03 in der Zeit von 15:07 Uhr bis 19.02.03, 21:29 Uhr hat der Lenker die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung von 45 Minuten nicht erfüllt. Die Gesamtdauer betrug 0:28 Stunden. Das ist eine Verkürzung von 0:17 Stunden.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 7 Abs. 1 und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 7, Absatz eins und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)
7) Am 14.02.03 in der Zeit von 11:29 Uhr bis 15.02.2003, 18:10 Uhr hat der Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden keine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden eingehalten. Die Gesamtdauer betrug 5 Stunden 12 Minuten.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden zu gewähren ist. Diese Ruhezeit kann in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. Dabei erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.)(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 8, Absatz eins, EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden zu gewähren ist. Diese Ruhezeit kann in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. Dabei erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.)
8) Am 16.02.03 in der Zeit von 18:27 Uhr bis 18.02.2003, 13:18 Uhr hat der Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden keine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden eingehalten. Die Gesamtdauer betrug 6 Stunden.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden zu gewähren ist. Diese Ruhezeit kann in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. Dabei erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.)(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 8, Absatz eins, EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden zu gewähren ist. Diese Ruhezeit kann in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. Dabei erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.)
9) Am 19.02.03 in der Zeit von 09:41 Uhr bis 20.02.2003, 13:45 Uhr hat der Lenker innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden keine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden eingehalten. Die Gesamtdauer betrug 2 Stunden und 42 Minuten.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden zu gewähren ist. Diese Ruhezeit kann in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. Dabei erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.)"(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 8, Absatz eins, EG-VO 3820/1985 in Verbindung mit dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine ununterbrochene Ruhezeit von 9 Stunden zu gewähren ist. Diese Ruhezeit kann in zwei oder drei Abschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. Dabei erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.)"
Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen zu 1), 2) und 3) gemäß § 28 Abs. 1a Z. 4 AZG iVm Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/1985, zu 4), 5) und 6) gemäß § 28 Abs. 1a Z. 6 AZG iVm Art. 7 Abs. 1 und 2 EG-VO 3820/1985 sowie zu 7), 8) und 9) gemäß § 28 Abs. 1a Z. 2 AZG iVm Art. 8 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 begangen.Dadurch habe der Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen zu 1), 2) und 3) gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer 4, AZG in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 3820/1985, zu 4), 5) und 6) gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer 6, AZG in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins und 2 EG-VO 3820/1985 sowie zu 7), 8) und 9) gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer 2, AZG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, EG-VO 3820/1985 begangen.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1a Z. 4 AZG zu 1), 2) und 3) Geldstrafen in Höhe von je EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 120 Stunden), gemäß § 28 Abs. 1a Z. 6 AZG zu 4), 5) und 6) Geldstrafen in Höhe von je EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden), und gemäß § 28 Abs. 1a Z. 2 AZG zu 7) und 8) Geldstrafen in Höhe von je EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 96 Stunden) sowie zu 9) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt.Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer 4, AZG zu 1), 2) und 3) Geldstrafen in Höhe von je EUR 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 120 Stunden), gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer 6, AZG zu 4), 5) und 6) Geldstrafen in Höhe von je EUR 150,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 36 Stunden), und gemäß Paragraph 28, Absatz eins a, Ziffer 2, AZG zu 7) und 8) Geldstrafen in Höhe von je EUR 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe je 96 Stunden) sowie zu 9) eine Geldstrafe in Höhe von EUR 600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt.
Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die dagegen erhobene Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den gegenständlichen Übertretungen handle es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer hätte daher insbesondere Unterlagen über die Schulungen und Kontrollen des Fahrers B. zur Verfügung stellen müssen. Auch erscheine das im Unternehmen angewendete Sanktionssystem nicht geeignet, auf die Fahrer entsprechend abschreckend zu wirken, weil nach sechsmonatigem Wohlverhalten der Sanktionskatalog wieder von vorne (Ermahnung) beginne. Es werde wohl kaum ein Fahrer innerhalb eines halben Jahres viermal einen Verstoß begehen und damit eine Kündigung riskieren. Im Sanktionskatalog seien keine Geldbußen vorgesehen, weshalb die abschreckende Wirkung anzuzweifeln sei. Eine stichprobenartige Kontrolle der Schaublätter - wie beim Fahrer B. erfolgt - stelle kein effizientes Kontrollsystem dar, da ein solches nur bei lückenloser Kontrolle der Schaublätter gegeben sei. In Anbetracht des Umstandes, dass der Fahrer B. im kontrollierten Zeitraum von einer Woche täglich Übertretungen begangen habe, sei das Vorbringen wenig glaubhaft, dass sich der Fahrer B. davor immer wohl verhalten hätte. Bei einem lückenlosen Kontrollsystem wäre so ein Fahrer aufgefallen und hätte es diese intensive Anzahl von Übertretungen nicht geben können. Aufgrund des Umstandes, dass es zu täglichen Übertretungen im überprüften Zeitraum gekommen sei, ergebe sich, dass das von der Firma U. angewendete Kontrollsystem nicht effizient sein könne.Mit Bescheid vom 9. Dezember 2003 wies der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol die dagegen erhobene Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 24 und 51 VStG als unbegründet ab. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei den gegenständlichen Übertretungen handle es sich um Ungehorsamsdelikte. Der Beschwerdeführer hätte daher insbesondere Unterlagen über die Schulungen und Kontrollen des Fahrers B. zur Verfügung stellen müssen. Auch erscheine das im Unternehmen angewendete Sanktionssystem nicht geeignet, auf die Fahrer entsprechend abschreckend zu wirken, weil nach sechsmonatigem Wohlverhalten der Sanktionskatalog wieder von vorne (Ermahnung) beginne. Es werde wohl kaum ein Fahrer innerhalb eines halben Jahres viermal einen Verstoß begehen und damit eine Kündigung riskieren. Im Sanktionskatalog seien keine Geldbußen vorgesehen, weshalb die abschreckende Wirkung anzuzweifeln sei. Eine stichprobenartige Kontrolle der Schaublätter - wie beim Fahrer B. erfolgt - stelle kein effizientes Kontrollsystem dar, da ein solches nur bei lückenloser Kontrolle der Schaublätter gegeben sei. In Anbetracht des Umstandes, dass der Fahrer B. im kontrollierten Zeitraum von einer Woche täglich Übertretungen begangen habe, sei das Vorbringen wenig glaubhaft, dass sich der Fahrer B. davor immer wohl verhalten hätte. Bei einem lückenlosen Kontrollsystem wäre so ein Fahrer aufgefallen und hätte es diese intensive Anzahl von Übertretungen nicht geben können. Aufgrund des Umstandes, dass es zu täglichen Übertretungen im überprüften Zeitraum gekommen sei, ergebe sich, dass das von der Firma U. angewendete Kontrollsystem nicht effizient sein könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg. Zl. 2004/11/0028 protokollierte Beschwerde.
1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10. Oktober 2003, Zl. VK-12622-2003, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen hin zur Vertretung befugtes Organ gemäß § 9 VStG der U. GmbH nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen, dass die Bestimmungen des AZG eingehalten werden. Bei einer am 9. April 2003 um 15.30 Uhr durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol an einer näher bezeichneten Stelle durchgeführten Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger, das der Güterbeförderung diene und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, Herr E. (Arbeitnehmer im Güterbeförderungsbetrieb obgenannter GmbH), im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen worden sei: 1.2. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 10. Oktober 2003, Zl. VK-12622-2003, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als nach außen hin zur Vertretung befugtes Organ gemäß Paragraph 9, VStG der U. GmbH nicht ausreichend dafür Vorsorge getragen, dass die Bestimmungen des AZG eingehalten werden. Bei einer am 9. April 2003 um 15.30 Uhr durch das Landesgendarmeriekommando für Tirol an einer näher bezeichneten Stelle durchgeführten Kontrolle sei festgestellt worden, dass der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Sattelzugfahrzeuges samt Sattelanhänger, das der Güterbeförderung diene und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht 3,5 t übersteige, Herr E. (Arbeitnehmer im Güterbeförderungsbetrieb obgenannter GmbH), im internationalen (innergemeinschaftlichen) Straßenverkehr zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen worden sei:
"1) Am 05.04.03 von 11:25 Uhr bis 06.04.03, 22:46 Uhr hat der Lenker die zulässige Tageslenkzeit überschritten. Die Gesamtdauer betrug 21 Stunden und 47 Minuten.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf.)(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf.)
2) Am 08.04.03 von 11:19 Uhr bis 09.04.03, 15:24 Uhr hat der Lenker die zulässige Tageslenkzeit überschritten. Die Gesamtdauer betrug 22 Stunden und 19 Minuten.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 6 Abs. 1 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf.)(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 6, Absatz eins, EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach die Lenkzeit 9 Stunden und höchstens zweimal in der Woche 10 Stunden betragen darf.)
3) Am 05.04.03 in der Zeit von 11:25 Uhr bis 05.04.03, 16:46 Uhr hat der Lenker keine Lenkpause von mindestens 45 Minuten eingelegt. Die Gesamtdauer betrug 0:19 Stunden.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 7 Abs. 1 und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 7, Absatz eins und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)
4) Am 08.04.03 in der Zeit von 11:19 Uhr bis 08.04.03, 19:27 Uhr hat der Lenker keine Lenkpause von mindestens 45 Minuten eingelegt. Die Gesamtdauer betrug 0:33 Stunden.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 7 Abs. 1 und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 7, Absatz eins und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)
5) Am 09.04.03 in der Zeit von 06:10 Uhr bis 09.04.03, 14:13 Uhr hat der Lenker keine Lenkpause von mindestens 45 Minuten eingelegt. Die Gesamtdauer betrug 0:35 Stunden.
(Dies stellt eine Übertretung des Art. 7 Abs. 1 und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)(Dies stellt eine Übertretung des Artikel 7, Absatz eins und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.)
6) Am 06.04.03 in der Zeit von 01:41 Uhr bis 06.04.03, 06:37 Uhr hat der Lenker die vorgeschriebene Lenkzeitunterbrechung nach 4:30 Stunden um 0:26 Stunden zu spät eingelegt. (Dies stellt eine Übertretung des Art. 7 Abs. 1 und 2 EG-VO 3820/1985 und dem Kollektivvertrag für das Güterbeförderungsgewerbe dar, wonach nach einer Lenkzeit von 4:30 Stunden eine Lenkpause von mindestens 45 Minuten einzulegen ist.) 6) Am 06.04.03 in der Zeit von 01:41 Uhr bis 06.04.03, 06:37 Uhr hat der Lenker die