Entscheidungsdatum
08.05.2026Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §87 Abs1 Z1Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch den Richter Mag. Nikolaus Brandtner über die Beschwerde der K GmbH, H, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Emelle Eglenceoglu, Feldkirch, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft D vom 24.02.2026, Zl, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.
Begründung
1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 91 Abs 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO) iVm den §§ 87 Abs 1 Z 1 und 13 Abs 1 Z 1 lit b und Z 2 GewO die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ entzogen.1. Mit angefochtenem Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 91, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO) in Verbindung mit den Paragraphen 87, Absatz eins, Ziffer eins und 13 Absatz eins, Ziffer eins, Litera b und Ziffer 2, GewO die Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ entzogen.
2. Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Behörde die Entziehung der Gewerbeberechtigung darauf stütze, dass der Alleingesellschafter T B (im Folgenden: TB) rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden sei und weiterhin maßgeblichen Einfluss auf das Unternehmen ausübe. Diese Beurteilung erweise sich als unzutreffend. Die Beschwerdeführerin sei der behördlichen Aufforderung, TB als Geschäftsführer abzubestellen, vollständig nachgekommen. Mit Gesellschafterbeschluss vom 15.12.2025 sei ein neuer Geschäftsführer bestellt worden, der seither die operative Leitung innehabe. Damit sei der gesetzeskonforme Zustand hergestellt und ein allfälliger Ausschlussgrund beseitigt worden.
Die Behörde lege nicht dar, weshalb diese Maßnahme unzureichend sein solle, und habe es unterlassen eine Prüfung gelinderer Mittel vorzunehmen. Die Entziehung der Gewerbeberechtigung als schwerwiegender Eingriff setze eine nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung voraus, die hier fehle.
Nach § 87 GewO sei eine Entziehung nur bei Vorliegen einer konkreten, zukunftsbezogenen Gefährdungsprognose zulässig. Eine solche würde der angefochtene Bescheid nicht beinhalten. Es sei zu berücksichtigen, dass die strafbare Handlung ausschließlich das Jahr 2024 betreffe; seither habe sich TB nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zudem übe TB keine operative Tätigkeit mehr aus und der betroffene Geschäftsbereich der Fahrzeugbegutachtungen sei vollständig eingestellt worden. Damit seien die für die Tat maßgeblichen Umstände weggefallen, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen sei.Nach Paragraph 87, GewO sei eine Entziehung nur bei Vorliegen einer konkreten, zukunftsbezogenen Gefährdungsprognose zulässig. Eine solche würde der angefochtene Bescheid nicht beinhalten. Es sei zu berücksichtigen, dass die strafbare Handlung ausschließlich das Jahr 2024 betreffe; seither habe sich TB nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Zudem übe TB keine operative Tätigkeit mehr aus und der betroffene Geschäftsbereich der Fahrzeugbegutachtungen sei vollständig eingestellt worden. Damit seien die für die Tat maßgeblichen Umstände weggefallen, sodass eine Wiederholungsgefahr nicht anzunehmen sei.
Die strafbare Handlung sei ausschließlich von TB als natürliche Person gesetzt worden, der im Tatzeitraum als einziges Prüforgan eigenverantwortlich gehandelt habe; strukturelle Mängel lägen nicht vor. Die Beschwerdeführerin habe unverzüglich reagiert, den betroffenen Geschäftsbereich eingestellt und organisatorische Maßnahmen gesetzt, sodass es an jeder Grundlage für vergleichbare Handlungen fehle.
Zusammenfassend sei der Ausschlussgrund beseitigt, eine maßgebliche Einflussmöglichkeit nicht mehr gegeben und eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Mangels ausreichender Begründung und Prognose leide der Bescheid an wesentlichen Mängeln, weshalb die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß § 87 GewO nicht vorliegen würden.Zusammenfassend sei der Ausschlussgrund beseitigt, eine maßgebliche Einflussmöglichkeit nicht mehr gegeben und eine Wiederholungsgefahr auszuschließen. Mangels ausreichender Begründung und Prognose leide der Bescheid an wesentlichen Mängeln, weshalb die Voraussetzungen für eine Entziehung gemäß Paragraph 87, GewO nicht vorliegen würden.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest:
3.1. Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ mit Sitz H. Bis zum 19.12.2025 war TB handelsrechtlicher Geschäftsführer sowie Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin.
3.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes F vom 16.07.2025 wurde TB für schuldig erkannt, dass er als zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen und Ausstellung von Gutachten gemäß § 57a KFG ermächtigte geeignete Person, sohin als Beamter, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung des Gesetzes Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen und Ausstellung von Gutachten im Sinne des § 57a vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht hat, dass er mehrfach Fahrzeuge positiv begutachtet habe, obwohl sich diese zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden hätten.3.2. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes F vom 16.07.2025 wurde TB für schuldig erkannt, dass er als zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen und Ausstellung von Gutachten gemäß Paragraph 57 a, KFG ermächtigte geeignete Person, sohin als Beamter, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung des Gesetzes Amtsgeschäfte, nämlich die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen und Ausstellung von Gutachten im Sinne des Paragraph 57 a, vorzunehmen, dadurch wissentlich missbraucht hat, dass er mehrfach Fahrzeuge positiv begutachtet habe, obwohl sich diese zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht in einem verkehrs- und betriebssicheren Zustand befunden hätten.
Konkret wurde TB Folgendes vorgeworfen:
A) Er habe im Zeitraum März 2024 bis Dezember 2024 für nachstehende nicht den Vorgaben entsprechende Fahrzeuge entgegen § 10 Abs 3a Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Prüfung dieser Fahrzeuge durch unvertretbare Missachtung zwingender Vorgaben unterlassen und positive Prüfgutachten nach § 57a Abs 4 KFG samt Begutachtungsplakette ausgestellt, obwohl er wusste, dass die Fahrzeuge aufgrund der vorhandenen, nachangeführten schweren Mängel nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen hätten, und zwar für folgende Fahrzeuge:A) Er habe im Zeitraum März 2024 bis Dezember 2024 für nachstehende nicht den Vorgaben entsprechende Fahrzeuge entgegen Paragraph 10, Absatz 3 a, Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung (PBStV) eine den rechtlichen Vorgaben entsprechende Prüfung dieser Fahrzeuge durch unvertretbare Missachtung zwingender Vorgaben unterlassen und positive Prüfgutachten nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG samt Begutachtungsplakette ausgestellt, obwohl er wusste, dass die Fahrzeuge aufgrund der vorhandenen, nachangeführten schweren Mängel nicht den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit entsprochen hätten, und zwar für folgende Fahrzeuge:
1) Personenkraftwagen der Marke Volkswagen Touran mit Durchrostungen der Seitenschweller im gesamten linken und rechten Seitenbereich;
2) Personenkraftwagen der Marke Volkswagen Passat mit Schäden am Traggelenk vorne links unten und am hinteren linken Achsgummilager;
3) Personenkraftwagen der Marke Toyota Land Cruiser mit unzähligen Durchrostungen;
4) Personenkraftwagen der Marke Volkswagen Golf V mit unzähligen Durchrostungen der Seitenschweller im gesamten linken und rechten Seitenbereich, der Auspuffanlage und der Heckklappe;4) Personenkraftwagen der Marke Volkswagen Golf römisch fünf mit unzähligen Durchrostungen der Seitenschweller im gesamten linken und rechten Seitenbereich, der Auspuffanlage und der Heckklappe;
5) Personenkraftwagen der Marke BMW 320Ci Coupe mit massiven Durchrostungen;
6) Personenkraftwagen der Marke Volkswagen Golf IV mit einem durchgerosteten Seitenschweller links, einem Radlagerlaufgeräusch hinten links und rechts, einem undichten Stoßdämpfer vorne rechts und einer korrodierten Servolenkungsleitung;6) Personenkraftwagen der Marke Volkswagen Golf römisch vier mit einem durchgerosteten Seitenschweller links, einem Radlagerlaufgeräusch hinten links und rechts, einem undichten Stoßdämpfer vorne rechts und einer korrodierten Servolenkungsleitung;
7) Personenkraftwagen der Marke Fiat Cinquecento 900 mit massiven Durchrostungen;
8) Personenkraftwagen der Marke Opel Corsa mit unzähligen Durchrostungen der Seitenschweller sowie der Kotflügel;
B) Er habe Anfang September 2024 für den Personenkraftwagen der Marke Mercedes Benz ein positives Prüfgutachten nach § 57a Abs 4 KFG samt Begutachtungsplakette ausgestellt und die Begutachtungsplakette einer nicht zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß § 57a KFG ermächtigten Person übergeben, damit sie dieser am PKW anbringen konnte, ohne dass TB den PKW zuvor neuerlich selbst begutachtet hatte.B) Er habe Anfang September 2024 für den Personenkraftwagen der Marke Mercedes Benz ein positives Prüfgutachten nach Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG samt Begutachtungsplakette ausgestellt und die Begutachtungsplakette einer nicht zur Vornahme wiederkehrender Begutachtungen gemäß Paragraph 57 a, KFG ermächtigten Person übergeben, damit sie dieser am PKW anbringen konnte, ohne dass TB den PKW zuvor neuerlich selbst begutachtet hatte.
Wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB wurde über TB eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verhängt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig.Wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB wurde über TB eine Geldstrafe in der Höhe von 360 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 180 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 8 Monaten verhängt, wobei die Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Im Rahmen der Strafbemessung berücksichtigte das Landesgericht F mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, den auffallenden Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten sowie sein Geständnis. Demgegenüber wurde erschwerend gewertet, dass er die Tathandlungen wiederholt gesetzt hat.
Die Verurteilung ist noch nicht getilgt; auch die Probezeit ist zum Zeitpunkt dieser Entscheidung noch nicht abgelaufen.
Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.12.2024 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs 2 KFG entzogen.Der Beschwerdeführerin wurde in weiterer Folge mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 06.12.2024 die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG entzogen.
3.3. Mit Verfahrensanordnung der Bezirkshauptmannschaft D vom 16.07.2025 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, TB bis spätestens 31.10.2025 aus seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer und Alleingesellschafter zu entfernen. Über Ersuchen der Beschwerdeführerin wurde diese Frist bis zum 30.11.2025 verlängert.
3.4. Mit Eintragung vom 19.12.2025 wurde TB als handelsrechtlicher Geschäftsführer im Firmenbuch gelöscht; er ist jedoch weiterhin Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin.
4. Beweiswürdigung
Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie der mündlichen Verhandlung vom 27.04.2026, als erwiesen angenommen. Der Sachverhalt ist unstrittig.
Von der Einvernahme des neu bestellten handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin konnte abgesehen werden, da die maßgeblichen Feststellungen unstrittig sind. Der festgestellte Sachverhalt entspricht dem Vorbringen der Beschwerdeführerin.
5.1. Maßgebliche Rechtsvorschriften
Gemäß § 13 Abs 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 130/2024, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sieGemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2024,, sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn sie
1. von einem Gericht verurteilt worden sind
a) wegen betrügerischen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen und Zuschlägen
nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (§ 153d StGB), organisierter nach dem Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz (Paragraph 153 d, StGB), organisierter
Schwarzarbeit (§ 153e StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (§§ 156 bis 159 StGB) oderSchwarzarbeit (Paragraph 153 e, StGB), betrügerischer Krida, Schädigung fremder Gläubiger, Begünstigung eines Gläubigers oder grob fahrlässiger Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen (Paragraphen 156 bis 159 StGB) oder
b) wegen einer sonstigen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen und
2. die Verurteilung nicht getilgt ist.
Gemäß § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 130/2024, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2024,, ist die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.
Nach § 91 Abs 2 GewO 1994, BGBl Nr 194/1994, idF BGBl I Nr 130/2024, hat die Behörde, ist der Gewerbetreibende eine juristische Person und beziehen sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Nach Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr 194 aus 1994,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 130 aus 2024,, hat die Behörde, ist der Gewerbetreibende eine juristische Person und beziehen sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebenden Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der der Gewerbetreibende diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.
5.2. Rechtliche Erwägungen
5.2.1. Als Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin kommt TB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Gesellschaft zu (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, § 13 RZ 41 und die dort angeführte Judikatur). Aufgrund der oben genannten Verurteilung ist der Gewerbeausschlussgrund des § 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 erfüllt.5.2.1. Als Alleingesellschafter der Beschwerdeführerin kommt TB nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Gesellschaft zu vergleiche Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, Paragraph 13, RZ 41 und die dort angeführte Judikatur). Aufgrund der oben genannten Verurteilung ist der Gewerbeausschlussgrund des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 erfüllt.
5.2.2. Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde – auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit – eine nachvollziehbar begründete, selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 leg cit hat nicht nur negativ auszufallen, wenn die Begehung gleichartiger Straftaten zu befürchten ist, sondern auch, wenn ähnliche Straftaten erwartet werden müssen. Für die Prognose ist ferner entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung das verfahrensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würde. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, § 87 RZ 6 und die dort angeführte Judikatur).5.2.2. Für den Entziehungstatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde – auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit – eine nachvollziehbar begründete, selbständige Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat. Die Prognose nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit hat nicht nur negativ auszufallen, wenn die Begehung gleichartiger Straftaten zu befürchten ist, sondern auch, wenn ähnliche Straftaten erwartet werden müssen. Für die Prognose ist ferner entscheidend, ob im Hinblick auf die Eigenart der vorliegenden strafbaren Handlung das verfahrensgegenständliche Gewerbe Gelegenheit zur Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bieten würde. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat „kaum“ zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben gar nicht besteht vergleiche Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, Paragraph 87, RZ 6 und die dort angeführte Judikatur).
§ 87 Abs 1 Z 1 GewO 1994 iVm § 13 Abs 1 leg cit ist eine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass strafgerichtliche Verurteilungen unter dem dort genannten Maß als geringfügig zu werten, in einem darüber hinausgehenden Maß jedoch (in zunehmendem Umfang) für die Entziehung der Gewerbeberechtigung von Gewicht sind. Bei Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden ist daher auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die im § 13 Abs 1 GewO 1994 genannte Grenze überstieg, wobei die Behörde die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale für die Nachsichtserteilung selbständig zu beurteilen hat, ohne an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw an gerichtliche Entscheidungen über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein (vgl Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, § 87 RZ 7 und die dort angeführte Judikatur).Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, leg cit ist eine Wertung dahingehend zu entnehmen, dass strafgerichtliche Verurteilungen unter dem dort genannten Maß als geringfügig zu werten, in einem darüber hinausgehenden Maß jedoch (in zunehmendem Umfang) für die Entziehung der Gewerbeberechtigung von Gewicht sind. Bei Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden ist daher auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die verhängte Strafe die im Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 genannte Grenze überstieg, wobei die Behörde die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale für die Nachsichtserteilung selbständig zu beurteilen hat, ohne an gerichtliche Strafzumessungsgründe bzw an gerichtliche Entscheidungen über die bedingte Strafnachsicht oder den Strafaufschub gebunden zu sein vergleiche Stolzlechner/Müller/Seider/Vogelsang/Höllbacher, GewO4, Paragraph 87, RZ 7 und die dort angeführte Judikatur).
Ein wesentliches Kriterium ist hier auch das weitere Wohlverhalten, wobei die Rechtsprechung überwiegend auf den Zeitraum seit der letzten Tathandlung abstellt. Nach der Judikatur ist ein Wohlverhalten von weniger als zwei Jahren seit der letzten Tathandlung und etwas über eineinhalb Jahren seit der Verurteilung zu kurz, um die Befürchtung zu verneinen, zumal wenn die vom Strafgericht festgelegte Probezeit noch nicht abgelaufen ist (vgl VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012).Ein wesentliches Kriterium ist hier auch das weitere Wohlverhalten, wobei die Rechtsprechung überwiegend auf den Zeitraum seit der letzten Tathandlung abstellt. Nach der Judikatur ist ein Wohlverhalten von weniger als zwei Jahren seit der letzten Tathandlung und etwas über eineinhalb Jahren seit der Verurteilung zu kurz, um die Befürchtung zu verneinen, zumal wenn die vom Strafgericht festgelegte Probezeit noch nicht abgelaufen ist vergleiche VwGH 09.09.2015, Ro 2014/04/0012).
Gegenständlich wurde TB wegen einer Verurteilung nach § 302 Abs 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt; das verhängte Ausmaß übersteigt die Schwelle des
§ 13 Abs 1 Z 1 lit b GewO 1994 beträchtlich. Der Zeitraum des Wohlverhaltens ist nach den oben genannten Kriterien der Judikatur als zu kurz anzusehen, um Befürchtungen im Hinblick auf ähnliche Straftaten zu zerstreuen. Gegenständlich wurde TB wegen einer Verurteilung nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt; das verhängte Ausmaß übersteigt die Schwelle des , Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GewO 1994 beträchtlich. Der Zeitraum des Wohlverhaltens ist nach den oben genannten Kriterien der Judikatur als zu kurz anzusehen, um Befürchtungen im Hinblick auf ähnliche Straftaten zu zerstreuen.
Es ist somit zu prüfen, ob die Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen im Zusammenwirken mit der Persönlichkeit des verurteilten Gewerbeinhabers die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes in der Zukunft mit gutem Grund befürchten lässt.
In der mündlichen Verhandlung konnte sich das Landesverwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck des TB machen.
Im Hinblick darauf, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mit Bescheid vom 06.12.2024 widerrufen und bislang nicht wieder erteilt wurde und im Hinblick darauf, dass die Ausübung des Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ keine Möglichkeiten für eine Verletzung der Amtspflicht iSd §§ 302 ff StGB eröffnet, ist ausgeschlossen, dass hinkünftig eine gleichartige Straftat begangen wird. Im Hinblick darauf, dass die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen mit Bescheid vom 06.12.2024 widerrufen und bislang nicht wieder erteilt wurde und im Hinblick darauf, dass die Ausübung des Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker (verbundenes Handwerk)“ keine Möglichkeiten für eine Verletzung der Amtspflicht iSd Paragraphen 302, ff StGB eröffnet, ist ausgeschlossen, dass hinkünftig eine gleichartige Straftat begangen wird.
Nach der oben wiedergegeben Judikatur darf allerdings auch die Befürchtung der Begehung einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes nicht bestehen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage in Bezug auf ein KFZ-Gewerbe und Amtsmissbrauch bei Begutachtungen nach § 57a KFG erkennbar bislang in zwei Entscheidungen auseinandergesetzt (VwGH 03.09.2008, 2008/04/0121 und 17.01.2022, Ra 2022/04/0001). Allerdings unterscheiden sich diese beiden Verfahren doch wesentlich von dem hier gegenständlichen Fall. In einem Verfahren (2008/04/0151) lagen dem Entzug zwei Verurteilungen zu Grunde: Eine wegen der Ausstellung von Begutachtungsplaketten und Prüfberichten gemäß § 57a KFG ohne die Fahrzeuge einer Begutachtung zu unterziehen in etwa 1.000 Fällen und eine spätere wegen Einbruchdiebstahls in eine Zulassungsstelle, bei dem 5 Stück Blanko-Begutachtungsplaketten entwendet und anschließend gelocht an Fahrzeugen angebracht wurden. Im anderen Verfahren (Ra 2022/04/0001) lagen dem Entzug Verurteilungen wegen versuchter Nötigung, Brandstiftung und Amtsmissbrauch, sowohl durch den Verurteilten selbst als auch als Bestimmungstäter, zugrunde. Der Amtsmissbrauch betraf Begutachtungen nach § 57a KFG ohne Besichtigung der Fahrzeuge in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen. Der Bestimmung zum Amtsmissbrauch lag zugrunde, dass der Verurteilte seinen Geschäftspartner in 10 Fällen dazu bestimmt hatte, Begutachtungen nach § 57a KFG ohne Besichtigung der Fahrzeuge durchzuführen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage in Bezug auf ein KFZ-Gewerbe und Amtsmissbrauch bei Begutachtungen nach Paragraph 57 a, KFG erkennbar bislang in zwei Entscheidungen auseinandergesetzt (VwGH 03.09.2008, 2008/04/0121 und 17.01.2022, Ra 2022/04/0001). Allerdings unterscheiden sich diese beiden Verfahren doch wesentlich von dem hier gegenständlichen Fall. In einem Verfahren (2008/04/0151) lagen dem Entzug zwei Verurteilungen zu Grunde: Eine wegen der Ausstellung von Begutachtungsplaketten und Prüfberichten gemäß Paragraph 57 a, KFG ohne die Fahrzeuge einer Begutachtung zu unterziehen in etwa 1.000 Fällen und eine spätere wegen Einbruchdiebstahls in eine Zulassungsstelle, bei dem 5 Stück Blanko-Begutachtungsplaketten entwendet und anschließend gelocht an Fahrzeugen angebracht wurden. Im anderen Verfahren (Ra 2022/04/0001) lagen dem Entzug Verurteilungen wegen versuchter Nötigung, Brandstiftung und Amtsmissbrauch, sowohl durch den Verurteilten selbst als auch als Bestimmungstäter, zugrunde. Der Amtsmissbrauch betraf Begutachtungen nach Paragraph 57 a, KFG ohne Besichtigung der Fahrzeuge in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Fällen. Der Bestimmung zum Amtsmissbrauch lag zugrunde, dass der Verurteilte seinen Geschäftspartner in 10 Fällen dazu bestimmt hatte, Begutachtungen nach Paragraph 57 a, KFG ohne Besichtigung der Fahrzeuge durchzuführen.
Im hier gegenständlichen Fall hat TB das Delikt des Amtsmissbrauchs in 9 Fällen begangen. Andere Straftaten hat TB nicht begangen. Das Landesgerichte F hat im Urteil zugunsten des TB drei Milderungsgründe angenommen, nämlich seinen bisher ordentlichen Lebenswandel, der auffallende Widerspruch der Tat zu seinem sonstigen Verhalten sowie sein Geständnis. Das Landesgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass die bloße Androhung der Vollziehung der gesamten Strafe ausreicht, um ihn von weiteren derartigen strafbaren Handlungen abzuhalten.
Insbesondere aufgrund der Eigenart der begangenen strafbaren Handlungen (Amtsdelikt) ist bei der Ausübung des Gewerbes „Kraftfahrzeugtechnik verbunden mit Karosseriebau- und Karosserielackiertechniker“ nicht mit der Begehung einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung dieses Gewerbes zu befürchten. Zwar hat TB die Taten nicht mehr im jugendlichen Alter begangen, sodass nicht anzunehmen ist, dass die Taten aufgrund altersbedingter Unbesonnenheit begangen wurden, allerdings sind auch keine Umstände in der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu Tage getreten, die erwarten lassen, dass er sich hinkünftig nicht an die Rechtsordnung halten wird. Diesen Eindruck hat, wie die Ausführungen oben zeigen, auch das Landesgericht gewonnen und die Strafe deshalb nur bedingt verhängt. Auch die Behörde hat in der Begründung des Bescheides diesbezüglich keine über die Verurteilung hinausgehenden Umstände ins Treffen geführt.
Da somit nicht zu befürchten ist, dass durch die Ausübung des Gewerbes durch die Beschwerdeführerin trotz des Umstandes, dass TB ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Gesellschaft zukommt, nicht weiteren gleichen oder ähnlichen Straftaten zu rechnen ist, ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.
6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs durch ein beliehenes Organ (Begutachtung nach § 57a KFG), dem diese Befugnis in der Folge entzogen wurde, ohne hinzutreten weiterer Straftaten und ohne sich negativ auf die Prognose auswirkende Umstände im Bereich der Persönlichkeit nach der Eigenart der Straftat eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich macht, um ähnliche Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes zu verhindern.6. Die Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt: Es fehlt eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob eine Verurteilung wegen Amtsmissbrauchs durch ein beliehenes Organ (Begutachtung nach Paragraph 57 a, KFG), dem diese Befugnis in der Folge entzogen wurde, ohne hinzutreten weiterer Straftaten und ohne sich negativ auf die Prognose auswirkende Umstände im Bereich der Persönlichkeit nach der Eigenart der Straftat eine Entziehung der Gewerbeberechtigung erforderlich macht, um ähnliche Straftaten bei der Ausübung des Gewerbes zu verhindern.
Schlagworte
Gewerberecht, Entzug GewerbeberechtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.414.10.2026.R1Zuletzt aktualisiert am
18.05.2026