Entscheidungsdatum
20.04.2026Index
41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §3 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Stemmer über die Beschwerde der AA, wohnhaft in Adresse 1, **** Z, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 12.12.2025, Zl ***, betreffend Übertretungen nach dem Meldegesetz 1991,
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
„1. Datum/Zeit: 05.07.2025 – 26.11.2025
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben im Monat Juli 2025 in **** Z, Adresse 1 mit Hauptwohnsitz Unterkunft genommen und es zumindest bis zum 26.11.2025 unterlassen sich beim Meldeamt der(s) Gemeinde Z polizeilich anzumelden, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt sich innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden hat.
2. Datum/Zeit: 05.07.2025 – 26.11.2025
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 26.11.2025 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen BB geb. XX.XX.XXXX, welche(r) seit Juli 2025 an der Anschrift **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 26.11.2025 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen BB geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, welche(r) seit Juli 2025 an der Anschrift **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.
3. Datum/Zeit: 05.07.2025 – 26.11.2025
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 26.11.2025 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen CC geb. XX, welche(r) seit Juli 2025 an der Anschrift **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 26.11.2025 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen CC geb. römisch zwanzig, welche(r) seit Juli 2025 an der Anschrift **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.
4. Datum/Zeit: 05.07.2025 – 26.11.2025
Ort: **** Z, Adresse 1
Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 26.11.2025 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen DD geb. XX.XX.XXXX, welche(r) seit Juli 2025 an der Anschrift **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.Sie haben als Erziehungsberechtigte/r bis zum 26.11.2025 die Sie treffende Meldepflicht zur Anmeldung des/der Minderjährigen DD geb. römisch zwanzig.XX.XXXX, welche(r) seit Juli 2025 an der Anschrift **** Z, Adresse 1 Unterkunft genommen hat, nicht erfüllt, obwohl wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden ist. Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.
Die Beschwerdeführerin habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach § 22 Abs 1 Z 1 Meldegesetz 1991 - MeldeG, BGBl Nr 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 160/2023, iVm § 3 Abs 1 MeldeG, BGBl Nr 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 160/2023, begangen und wurden gemäß § 22 Abs 1 Z 1 MeldeG, BGBl Nr 9/1992 zuletzt geändert durch BGBl I Nr 160/2023, über sie folgende Geldstrafen verhängt:Die Beschwerdeführerin habe dadurch jeweils eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, Meldegesetz 1991 - MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 160 aus 2023,, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 160 aus 2023,, begangen und wurden gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, MeldeG, Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 160 aus 2023,, über sie folgende Geldstrafen verhängt:
1. Euro 70,00, Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 8 Stunden
2. Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden
3. Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden
4. Euro 50,00, Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden
Zudem wurde ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von Euro 40,00 vorgeschrieben.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, sie würden alle im selben Haushalt leben, somit liege eine Mehrfachbestrafung vor. Es bestehe ein Hauptwohnsitz in Neuseeland. Das Schreiben sei nicht unterzeichnet, die Signatur stelle lediglich nur den Herkunftsnachweis des Ausdruckes dar. § 19 E-GovG besage, dass die Amtssignatur keine Unterschrift enthalte. Eine handschriftliche Unterschrift könne ausschließlich durch eine elektronische Signatur, basierend auf einem qualifizierten Zertifikat ersetzt werden. Bei den Ausdrucken der Straferkenntnisse sei lediglich die Verifizierung des Ausdruckes möglich. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.Gegen dieses Straferkenntnis erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin aus, sie würden alle im selben Haushalt leben, somit liege eine Mehrfachbestrafung vor. Es bestehe ein Hauptwohnsitz in Neuseeland. Das Schreiben sei nicht unterzeichnet, die Signatur stelle lediglich nur den Herkunftsnachweis des Ausdruckes dar. Paragraph 19, E-GovG besage, dass die Amtssignatur keine Unterschrift enthalte. Eine handschriftliche Unterschrift könne ausschließlich durch eine elektronische Signatur, basierend auf einem qualifizierten Zertifikat ersetzt werden. Bei den Ausdrucken der Straferkenntnisse sei lediglich die Verifizierung des Ausdruckes möglich. Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses.
Die Beschwerdeführerin, geboren am XX.XX.XXXX, war vom 02.11.2018 – 11.04.2025 mit Hauptwohnsitz in Adresse 2, **** X gemeldet. Am 27.03.2026 meldete sie einen Hauptwohnsitz in Adresse 1, **** Z an.Die Beschwerdeführerin, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, war vom 02.11.2018 – 11.04.2025 mit Hauptwohnsitz in Adresse 2, **** römisch zehn gemeldet. Am 27.03.2026 meldete sie einen Hauptwohnsitz in Adresse 1, **** Z an.
Die Beschwerdeführerin ist die Erziehungsberechtigte ihrer drei minderjährigen Kinder DD, geboren am XX.XX.XXXX, BB, geboren am XX.XX.XXXX, und CC, geboren am XX.Die Beschwerdeführerin ist die Erziehungsberechtigte ihrer drei minderjährigen Kinder DD, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, BB, geboren am römisch zwanzig.XX.XXXX, und CC, geboren am römisch zwanzig.
DD und BB waren zuletzt vom 02.11.2018 – 11.04.2025 mit Hauptwohnsitz in Adresse 2, **** X gemeldet. CC war zuletzt vom 08.10.2020 – 11.04.2025 mit Hauptwohnsitz in Adresse 2, **** X gemeldet. Aktuell sind alle drei Kinder nicht in Österreich gemeldet.DD und BB waren zuletzt vom 02.11.2018 – 11.04.2025 mit Hauptwohnsitz in Adresse 2, **** römisch zehn gemeldet. CC war zuletzt vom 08.10.2020 – 11.04.2025 mit Hauptwohnsitz in Adresse 2, **** römisch zehn gemeldet. Aktuell sind alle drei Kinder nicht in Österreich gemeldet.
Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder DD, BB und CC wohnen seit mindestens Mitte Juli 2025 an der Adresse Adresse 1, **** Z und hat es die Beschwerdeführerin zumindest bis zum 26.11.2025 unterlassen, sich und ihre drei minderjährigen Kinder gemäß dem Meldegesetz anzumelden.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage. Im verwaltungsbehördlichen Akt liegt die Anzeige der PI Y vom 27.11.2025, ***, ein, wonach aufgrund eines Erhebungsersuchens der Gemeinde Z die Beschwerdeführerin und ihre drei minderjährigen Kinder am 26.11.2025 in Adresse 1, **** Z angetroffen wurden. Dabei hat die Beschwerdeführerin den Polizeibeamen gegenüber angegeben, seit Mitte/Ende Juli 2025 in der Wohnung untergebracht zu sein. Sie gab weiters an, dass sie sich deswegen nicht anmelden wollen, da sie vor hätten ins Ausland zu gehen. Sie hätten auch bei dem Vermieter EE einen Vertrag unterschrieben.
Die Feststellungen zu den Meldungen der Beschwerdeführerin sowie ihrer drei Kinder ergeben sich aus den ZMR-Auszügen im Akt der Verwaltungsbehörde sowie aus den vom Landesverwaltungsgericht eingeholten Auszügen vom 01.04.2026. Daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin mit 27.03.2026 für sich einen Hauptwohnsitz angemeldet hat, nicht aber für die drei minderjährigen Kinder.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin Erziehungsberechtigte ihrer drei Kinder ist, ergibt sich aus dem ZPR Auszug vom 27.11.2025 und wurde dies von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs 3 Z 1 und 3 VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen wurde die Tatsache, dass keine Meldung vorgenommen wurde, von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer eins und 3 VwGVG abgesehen werden, zumal keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Im Übrigen wurde die Tatsache, dass keine Meldung vorgenommen wurde, von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), BGBl Nr 9/1992 idF BGBl I Nr 173/2022 (§ 1), BGBl I Nr 54/2021 (§ 2), BGBl I Nr 160/2023 (§ 3, § 22) bzw BGBl I Nr 56/2018 (§ 7), lauten auszugsweise wie folgt:Die verfahrensgegenständlich relevanten Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG 1991), Bundesgesetzblatt Nr 9 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 173 aus 2022, (Paragraph eins,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 54 aus 2021, (Paragraph 2,), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 160 aus 2023, (Paragraph 3,, Paragraph 22,) bzw Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 56 aus 2018, (Paragraph 7,), lauten auszugsweise wie folgt:
§ 1 BegriffsbestimmungenParagraph eins, Begriffsbestimmungen
[…].
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
[…].
§ 2 Meldepflicht und Ausnahmen von der MeldepflichtParagraph 2, Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2) Nicht zu melden sind
1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;3. Fremde, die im Besitz eines gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes – ASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2021,, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.
(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
[…]
§ 3 Unterkunft in Wohnungen; An- oder UmmeldungParagraph 3, Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
[…]
§ 7 Erfüllung der MeldepflichtParagraph 7, Erfüllung der Meldepflicht
(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
[…]
§ 22. StrafbestimmungenParagraph 22, Strafbestimmungen
(1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder1. die ihn treffende Meldepflicht nach den Paragraphen 3, 4, 5, oder 6 nicht erfüllt oder
[…]
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Ziffer 8, kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß Paragraph 16 a, Absatz 5, für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
[…]
Gemäß § 2 Abs 1 MeldeG ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden. Gemäß § 3 Abs 1 MeldeG ist diese Meldung innerhalb von drei Tagen nachdem in einer Wohnung Unterkunft genommen wurde, durchzuführen. Die Meldung hat gemäß § 7 Abs 1 MeldeG vom Unterkunftnehmer zu erfolgen. Die Meldepflicht für Minderjährige trifft gemäß § 7 Abs 2 MeldeG wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, MeldeG ist, wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, zu melden. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG ist diese Meldung innerhalb von drei Tagen nachdem in einer Wohnung Unterkunft genommen wurde, durchzuführen. Die Meldung hat gemäß Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG vom Unterkunftnehmer zu erfolgen. Die Meldepflicht für Minderjährige trifft gemäß Paragraph 7, Absatz 2, MeldeG wem dessen Pflege und Erziehung zusteht.
Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt eine Unterkunftnahme dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebraucht gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen (vgl. ua. VwGH 20.01.1993, 92/01/0557).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH liegt eine Unterkunftnahme dann vor, wenn von einer Unterkunft (Wohnung) widmungsgemäßer Gebraucht gemacht wird. Dies wird bei der Unterkunft in einer Wohnung zumeist erst dann der Fall sein, wenn eine Person diese tatsächlich zum Wohnen oder Schlafen benützt. Eine Unterkunftnahme wird daher überall dort anzunehmen sein, wo Räume von einer oder mehreren Personen zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt werden. Zu den Wohnbedürfnissen muss man aber nicht bloß das Nächtigen, sondern auch das Sichdarinaufhalten, seine Sachen zu verwahren und hievon grundsätzlich andere auszuschließen, zählen vergleiche ua. VwGH 20.01.1993, 92/01/0557).
Die Beschwerdeführerin und ihre drei Kinder wohnen wie festgestellt seit Juli 2025 an der Adresse 1, **** Z. Es liegt hierbei eine Unterkunftnahme an besagter Adresse vor, da die Wohnung von der Beschwerdeführerin und ihren Kindern zur Befriedigung eines, wenn auch nur vorübergehenden, Wohnbedürfnisses tatsächlich benützt wird. Der Umstand, dass sich der Hausrat wie im Einspruch zur Strafverfügung ausgeführt, nicht in der Wohnung, sondern in zwei Seecontainern in W befindet, ändert nichts an der Tatsache, dass in der Wohnung in Z Unterkunft genommen wurde.
Bei der Kontrolle durch Beamte der PI Y am 26.11.2025 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre drei Kinder an der Adresse in Adresse 1, **** Z angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt waren weder die Beschwerdeführerin noch ihre drei Kinder an der von ihnen bewohnten Adresse gemeldet. Die 3-Tages-Frist zur Anmeldung gemäß § 3 Abs 1 MeldeG war daher zu diesem Zeitpunkt schon lange (über vier Monate) verstrichen. Die Beschwerdeführerin ist dabei Unterkunftnehmerin iSd § 7 Abs 1 MeldeG.Bei der Kontrolle durch Beamte der PI Y am 26.11.2025 wurden sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihre drei Kinder an der Adresse in Adresse 1, **** Z angetroffen. Zu diesem Zeitpunkt waren weder die Beschwerdeführerin noch ihre drei Kinder an der von ihnen bewohnten Adresse gemeldet. Die 3-Tages-Frist zur Anmeldung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, MeldeG war daher zu diesem Zeitpunkt schon lange (über vier Monate) verstrichen. Die Beschwerdeführerin ist dabei Unterkunftnehmerin iSd Paragraph 7, Absatz eins, MeldeG.
Was die Erfüllung der zuvor beschriebenen Meldepflicht betrifft, verlangt § 7 Abs 2 MeldeG, dass die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Bei den drei Kindern der Beschwerdeführerin handelt es sich um Minderjährige (geboren XXXX, XXXX und XXXX). Als Erziehungsberechtigte der drei Minderjährigen traf die Beschwerdeführerin auch die Meldepflicht für die Kinder. Dieser ist sie bislang nicht nachgekommen.Was die Erfüllung der zuvor beschriebenen Meldepflicht betrifft, verlangt Paragraph 7, Absatz 2, MeldeG, dass die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Bei den drei Kindern der Beschwerdeführerin handelt es sich um Minderjährige (geboren römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ). Als Erziehungsberechtigte der drei Minderjährigen traf die Beschwerdeführerin auch die Meldepflicht für die Kinder. Dieser ist sie bislang nicht nachgekommen.
Soweit die Beschwerdeführerin Mehrfachbestrafung vorbringt, ist ihr entgegen zu halten, dass jede Person ein selbständiges Meldesubjekt darstellt und somit für jede einzelne Person die Verpflichtung zur Meldung nach dem MeldeG besteht. Die Beschwerdeführerin trifft somit die Verpflichtung sich selbst zu melden, sowie die Verpflichtung jedes einzelne Kind zu melden. Indem die Beschwerdeführerin weder sich, noch ihre Tochter DD, ihren Sohn BB noch ihre Tochter CC gemeldet hat, obwohl sie jeweils die Verpflichtung dazu getroffen hat, hat sie die ihr vorgeworfenen Übertretungen jeweils verwirklicht. Gemäß § 22 VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Eine Mehrfachbestrafung liegt somit nicht vor. Soweit die Beschwerdeführerin Mehrfachbestrafung vorbringt, ist ihr entgegen zu halten, dass jede Person ein selbständiges Meldesubjekt darstellt und somit für jede einzelne Person die Verpflichtung zur Meldung nach dem MeldeG besteht. Die Beschwerdeführerin trifft somit die Verpflichtung sich selbst zu melden, sowie die Verpflichtung jedes einzelne Kind zu melden. Indem die Beschwerdeführerin weder sich, noch ihre Tochter DD, ihren Sohn BB noch ihre Tochter CC gemeldet hat, obwohl sie jeweils die Verpflichtung dazu getroffen hat, hat sie die ihr vorgeworfenen Übertretungen jeweils verwirklicht. Gemäß Paragraph 22, VStG sind die Strafen nebeneinander zu verhängen, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat. Eine Mehrfachbestrafung liegt somit nicht vor.
Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde weiters vorgebracht, dass ein Hauptwohnsitz in Neuseeland bestehe. Ein allfälliger Wohnsitz im Ausland befreit sie im konkreten Fall nicht von den Verpflichtungen nach dem MeldeG. § 2 Abs 2 und 3 MeldeG normiert die Ausnahmetatbestände der Meldepflicht, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hauptwohnsitz in Neuseeland stellt keinen solchen Ausnahmetatbestand dar. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde weiters vorgebracht, dass ein Hauptwohnsitz in Neuseeland bestehe. Ein allfälliger Wohnsitz im Ausland befreit sie im konkreten Fall nicht von den Verpflichtungen nach dem MeldeG. Paragraph 2, Absatz 2 und 3 MeldeG normiert die Ausnahmetatbestände der Meldepflicht, der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Hauptwohnsitz in Neuseeland stellt keinen solchen Ausnahmetatbestand dar.
Soweit die Beschwerdeführerin vorbrachte, das angefochtene Straferkenntnis sei nicht unterzeichnet, ist Folgendes auszuführen: Dem Behördenakt mit dem Ausfertigungsprotokoll ist zu entnehmen, dass das Straferkenntnis durch die fertigungsbefugte Sachbearbeiterin FF am 12.12.2025 um 13:17:17 Uhr elektronisch genehmigt und sodann elektronisch erstellt, mit Amtssignatur versehen an die Beschwerdeführerin versandt wurde.
Nach § 18 Abs 3 und 4 AVG ist zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).Nach Paragraph 18, Absatz 3, und 4 AVG ist zwischen der Genehmigung der Erledigung der Behörde und der Beurkundung dieses Willensaktes einerseits, und der Ausfertigung, also der förmlichen Kundmachung dieses Willensaktes gegenüber Parteien und anderen Beteiligten andererseits zu unterscheiden (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/16/0140).
Grundsätzlich sind gemäß § 18 Abs 3 AVG sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor (vgl in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).Grundsätzlich sind gemäß Paragraph 18, Absatz 3, AVG sämtliche Erledigungen vom Genehmigungsberechtigten mit seiner Unterschrift zu genehmigen. Die Erledigung selbst muss von jenem Organwalter, der die Behördenfunktion innehat, oder von einem approbationsbefugten Organwalter genehmigt worden sein. Fehlt es an einer solchen Genehmigung, liegt kein Bescheid vor vergleiche in diesem Sinn VwGH 15.10.2014, Ra 2014/08/0009, mwN).
Die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung kann im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BlgNr 23. GP 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit (vgl VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052 ua). Die Genehmigung einer elektronisch erstellten Erledigung kann im Rahmen eines elektronischen Aktenverwaltungssystems zB auch durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept zum Nachweis der Identität des Genehmigenden und durch einen Änderungsschutz oder die gesicherte Nachvollziehbarkeit von an Dokumenten vorgenommenen Änderungen zur Sicherung der Identität der Erledigung gewährleistet werden. Die Verwendung einer Amtssignatur für die Genehmigung von Erledigungen ist zwar möglich, nach den eindeutigen Aussagen in den Gesetzesmaterialien jedoch nicht geboten (ErläutRV 294 BlgNr 23. Gesetzgebungsperiode 12 f). Wird die Genehmigung in einem elektronischen Aktenverwaltungssystem durch ein Berechtigungs- und Rollenkonzept bzw durch einen Änderungsschutz und gesicherte Nachvollziehbarkeit von vorgenommenen Änderungen organisiert, ist eine weitergehende Dokumentation dieser Genehmigung durch entsprechende Angaben auf Ausdrucken der Erledigung gesetzlich nicht geboten, vielmehr reicht es aus, wenn die Genehmigung mit den entsprechenden Vorkehrungen im elektronischen Aktenverwaltungssystem dokumentiert ist. Das Fehlen einer Unterschrift des Genehmigenden bzw eines Hinweises auf die elektronische Genehmigung in der Ausfertigung der elektronisch erstellten Erledigung ist daher unschädlich und berührt nicht deren Gültigkeit vergleiche VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052 ua).
Eine solche dem Gesetz entsprechende elektronische Genehmigung ist im elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol vorgesehen (vgl das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, GG, vom 19.05.2023, vgl auch VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052):Eine solche dem Gesetz entsprechende elektronische Genehmigung ist im elektronischen Aktenverwaltungssystem des Landes Tirol vorgesehen vergleiche das Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, GG, vom 19.05.2023, vergleiche auch VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052):
„Im Rahmen der Betriebsaufnahme der Anwendung VSTV - Verwaltungsstrafverfahren in den Tiroler Bezirkshauptmannschaften, dem Amt der Tiroler Landesregierung und dem Stadtmagistrat Innsbruck wurden unter anderem untenstehende Punkte geprüft und festgestellt, dass den Anforderungen an ein System zur elektronischen Aktenführung, inkl. elektronischen Genehmigungen/Unterschriften gemäß AVG 1991 §§ 14, 16, 18 („[..] wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (§ 2 Z 1 E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (§ 2 Z 5 E-GovG) der Erledigung treten.“) mit der Anwendung entsprochen wird. „Im Rahmen der Betriebsaufnahme der Anwendung VSTV - Verwaltungsstrafverfahren in den Tiroler Bezirkshauptmannschaften, dem Amt der Tiroler Landesregierung und dem Stadtmagistrat Innsbruck wurden unter anderem untenstehende Punkte geprüft und festgestellt, dass den Anforderungen an ein System zur elektronischen Aktenführung, inkl. elektronischen Genehmigungen/Unterschriften gemäß AVG 1991 Paragraphen 14, 16, 18, („[..] wurde die Erledigung elektronisch erstellt, kann an die Stelle dieser Unterschrift ein Verfahren zum Nachweis der Identität (Paragraph 2, Ziffer eins, E-GovG) des Genehmigenden und der Authentizität (Paragraph 2, Ziffer 5, E-GovG) der Erledigung treten.“) mit der Anwendung entsprochen wird.
Die Bestimmung der Identität der Benutzerin bzw des Benutzers in der Anwendung ist durch einen der jeweiligen Sicherheitsklasse entsprechenden Anmeldevorgang gewährleistet. Die Bestimmung der Identität des Benutzers erfolgt über das Stammportal. Aufgrund der Einstufung von VSTV als Sec-Class 3 Anwendung ist eine 2-Faktor-Authentifizierung zwingend erforderlich. (Anmerkung: der zweite Faktor in der Tiroler Landesverwaltung ist entweder eine höchstpersönliche Bürgerkarte/Handysignatur/ID Austria oder ein mit diesen Mitteln initialisiertes TOTP-Verfahren). Die Weitergabe von Zugangsdaten und Mitteln ist streng untersagt und durch die 2-Faktor-Methode zusätzlich physisch geschützt. Es ist ersichtlich, welche Person welches Dokument bzw welche Daten genehmigt hat. In der Anwendung VStV wird die genehmigende Person in den Basisdaten der Dokumente protokolliert sowie im Bescheid angedruckt. Weiters ist aus dem Versand/Aktenlauf ersichtlich, welcher Benutzer die Aktion durchgeführt hat. Es ist ersichtlich, welcher Benutzer zu welchem Zeitpunkt eine Genehmigung erstellt hat. Zusätzlich werden alle, für die Erstellung einer Genehmigung notwendigen Informationen nachvollziehbar dokumentiert und historisiert.“)
Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist (vgl VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043). Im Bereich des elektronischen Aktes tritt die in diesem vorgenommene Genehmigung (jedes einzelnen Bescheids) an die Stelle der Unterschrift auf einer papierenen Urschrift. Auch auf diese Weise bleibt einerseits die Zurechenbarkeit der Erledigung zu einer bestimmten natürlichen Person gewahrt und es ist andererseits sichergestellt, dass der Inhalt des Bescheids vom Willen des Organwalters getragen ist vergleiche , VwGH 10.09.2015, Ra 2015/09/0043).
Von der in § 18 Abs 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).Von der in Paragraph 18, Absatz 3, AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch Paragraph 18, Absatz 4, AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse (VwGH 19.06.2023, Ra 2023/09/0052).
Gemäß § 18 Abs 4 zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Abs 1 leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.Gemäß Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz brauchen Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke, keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen als jene, die in Absatz eins, leg cit und gegenständlichen Falls vorliegend (Bezeichnung der Behörde, Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden) angeführt sind.
Gemäß § 19 Abs 1 E-GovG ist die Amtssignatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird. Die Amtssignatur muss daher nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht zwingend eine fortgeschrittene elektronische Signatur sein, sondern kann auch ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im obigen Sinne darstellen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, E-GovG ist die Amtssignatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur oder ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel, deren Besonderheit durch ein entsprechendes Attribut im Signaturzertifikat oder Zertifikat für elektronische Siegel ausgewiesen wird. Die Amtssignatur muss daher nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht zwingend eine fortgeschrittene elektronische Signatur sein, sondern kann auch ein fortgeschrittenes elektronisches Siegel im obigen Sinne darstellen.
„Fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ (vgl die Definition nach § 3 Abs 2 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz in Verbindung mit Art 3 der Verordnung (EU) Nr 910/2014 des europäischen Parlaments und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) ist ein elektronisches Siegel, das die Anforderungen des Artikels 36 eIDAS-VO erfüllt. Diese Erfordernisse nach Art 36 leg cit lauten:„Fortgeschrittenes elektronisches Siegel“ vergleiche die Definition nach Paragraph 3, Absatz 2, Signatur- und Vertrauensdienstegesetz in Verbindung mit Artikel 3, der Verordnung (EU) Nr 910 aus 2014, des europäischen Parlaments und Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt) ist ein elektronisches Siegel, das die Anforderungen des Artikels 36 eIDAS-VO erfüllt. Diese Erfordernisse nach Artikel 36, leg cit lauten:
Diese Voraussetzungen sind bei der vorliegenden Amtssignatur erfüllt. Die vollständige Amtssignatur hat nach den §§ 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.Diese Voraussetzungen sind bei der vorliegenden Amtssignatur erfüllt. Die vollständige Amtssignatur hat nach den Paragraphen 19 und 20 E-GovG neben der Bildmarke auch Hinweise, dass das Dokument amtssigniert wurde und dass das ausgedruckte Dokument verifiziert werden kann, zu enthalten. Gegenständlich ist jeweils unterhalb der Bildmarke angeführt, dass das Straferkenntnis amtssigniert ist und Informationen unter der Internetadresse „amtssinatur.tirol.gv.at“ abrufbar sind. Unter dem weiterführenden Link „Verifizierung des Ausdrucks eines amtssignierten elektronischen Dokumentes“ auf der genannten Internetseite ist zudem angeführt, dass die Verifizierung eines Dokumentes, worunter die Bestätigung zu verstehen ist, dass die als Ausdruck vorliegende Erledigung von der entsprechenden Organisationseinheit bzw Behörde stammt, auch ohne elektronisch vorliegendem Dokument (zB per Mail oder Scan) überprüft werden kann.
Die gegenständlich von der Behörde verwendete Amtssignatur ist vollständig im Sinn des E-Government-Gesetzes. Die zusätzliche Anbringung der SID-Nummer (Security Identifier) schadet nicht. Seitens des erkennenden Gerichtes bestehen sohin keinerlei Bedenken gegen die ordnungsgemäße Ausfertigung des Bescheides.
Das angefochtene Straferkenntnis wurde von einer befugten Sachbearbeiterin elektronisch genehmigt und elektronisch erstellt und weist die Ausfertigung eine Amtssignatur auf, sämtliche Schritte sind nachvollziehbar dokumentiert, weshalb mangels anderslautender Beweismittel keine Bedenken an der rechtmäßigen Fertigung und Ausfertigung des angefochtenen Bescheides besteht. Das Straferkenntnis ist somit rechtswirksam erlassen worden.
Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikte gemäß § 5 Abs 1 VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat daher den objektiven Tatbestand der ihr zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen erfüllt. Bei den gegenständlichen Übertretungen handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikte gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Im konkreten Fall ist der Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung eines mangelnden Verschuldens nicht gelungen und wird mangelndes Verschulden von ihr auch gar nicht behauptet. Somit liegt zumindest fahrlässiges Verhalten vor, womit der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht die Verwaltungsübertretungen vorzuwerfen sind.
Zur Strafbemessung:
Gemäß § 19 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe zum einen die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und zum anderen die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Nach Absatz 2, sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- sowie Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschwerdeführers sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin keine Angaben gemacht. Aus diesem Grund war von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretungen ist nicht unerheblich, zumal ein wesentliches öffentliches Interesse an der Einhaltung der Meldevorschriften besteht. Durch die Einhaltung der Meldevorschriften ist der Aufenthalt von Menschen rasch zu ermitteln, was für die Vollziehung der Gesetze in den verschiedensten Bereichen von erheblicher Bedeutung ist.
Der verwaltungsbehördliche Strafregisterauszug der Beschwerdeführerin weist drei Vormerkungen auf: Zwei Übertretungen des Schulpflichtgesetzes sowie eine Übertretung des KFG. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin die Meldung über einen längeren Zeitraum unterlassen hat.
Unter Bezugnahme auf die vorangeführten Strafzumessungsgründe bestehen seitens des Gerichtes gegen die Höhen der von der belangten Behörde verhängten Geldstrafen keine Bedenken, zumal bei einem zur Verfügung stehenden gesetzlichen Strafrahmen von maximal Euro 726,00 pro Spruchpunkt die verhängten Strafen lediglich ca 10 % (bezüglich Spruchpunkt 1) bzw rund 7 % (bezüglich Spruchpunkte 2-4) betragen. Diese Strafhöhen sind daher bereits im untersten Bereich angesetzt. Die von der belangten Strafbehörde vorgenommene Bestrafung erweist sich jedenfalls als tat- und schuldangemessen, dies insbesondere auch aus spezialpräventiven Gründen.
Die Voraussetzungen für eine Ermahnung sind im gegenständlichen Fall nicht gegeben, da insbesondere die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes nicht als gering eingestuft werden kann, dient die verletzte Rechtsnorm doch wie ausgeführt erheblichen öffentlichen Interessen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Im vorliegenden Fall war eine sachverhaltsbezogene Einzelfallentscheidung zu treffen, die nach Durchführung eines entsprechenden Ermittlungsverfahrens auf Grundlage klarer gesetzlicher Vorgaben beantwortet werden konnte.
Im Übrigen ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gem § 25a Abs 4 VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da in den gegenständlichen Verwaltungsstrafsachen jeweils eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis jeweils eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.Im Übrigen ist eine Revision durch die Beschwerdeführerin gem Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG schon deshalb ausgeschlossen, da in den gegenständlichen Verwaltungsstrafsachen jeweils eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis jeweils eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Hinweis:
Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen vergleiche Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG).
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Stemmer
(Richterin)
Schlagworte
MeldesubjektEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.45.0095.2Zuletzt aktualisiert am
29.04.2026