TE Lvwg Erkenntnis 2026/5/7 LVwG-2025/41/3413-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.05.2026
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Entscheidungsdatum

07.05.2026

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §5
StVO 1960 §99 Abs1 lita
FSG 1997 §7
FSG 1997 §24
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Mag.a Thalhammer über die Beschwerde des AA, vertreten durch BB GmbH, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang:

Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, B für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab dem 30.08.2025, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Zu Spruchpunkt II. wurde der Beschwerdeführer weiters aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Mit Spruchpunkt III. wurde als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde in diesem Bescheid verfügt, dass – sollte die Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen werden – die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung, endet.Mit Mandatsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 02.09.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins. die Lenkberechtigung für Fahrzeuge der Klassen AM, B für einen Zeitraum von 8 Monaten, gerechnet ab dem 30.08.2025, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit entzogen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Beschwerdeführer weiters aufgefordert, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde als begleitende Maßnahme die Absolvierung einer Nachschulung angeordnet. Schließlich wurde in diesem Bescheid verfügt, dass – sollte die Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen werden – die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung, endet.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2025 im Gemeindegebiet von Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Atemluftuntersuchung auf den Alkoholgehalt habe einen Wert von 1,01 mg/l ergeben. Als erschwerend sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der beschriebenen Fahrt ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl ***, wurde der Vorstellung gegen den oa Mandatsbescheid keine Folge gegeben und wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG ausgeschlossen.Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl ***, wurde der Vorstellung gegen den oa Mandatsbescheid keine Folge gegeben und wurde die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG ausgeschlossen.

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass als verkehrszuverlässig eine Person gelte, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs 3) angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit beeinträchtigtem Zustand gefährden werde (§ 7 Abs 1 Z 1 FSG). Als bestimmte Tatsache habe insbesondere zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hierbei eine Übertretung nach § 99 Abs 1 StVO begangen habe. Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser auf das Wesentliche zusammengefasst aus, dass als verkehrszuverlässig eine Person gelte, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) angenommen werden müsse, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch Trunkenheit beeinträchtigtem Zustand gefährden werde (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, FSG). Als bestimmte Tatsache habe insbesondere zu gelten, wenn jemand ein KFZ gelenkt und hierbei eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen habe.

Es sei daher für die an § 99 Abs 1 StVO anknüpfende Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs 3 Z 1 FSG bzw § 26 Abs 2 Z 1 FSG nach dem klaren Gesetzeswortlaut entscheidend, dass der Betreffende tatsächlich ein KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe vorliegend ein KFZ gerade nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Der vorliegende Verkehrsunfall habe sich auf einem land- und forstwirtschaftlichen Weg im X ereignet. Dieser Weg stehe im Eigentum der CC, bei dieser handle es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Weg sei von Gesetzes wegen ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet und sei die Zufahrt zu diesem Weg auch mit einer Fahrverbotstafel gekennzeichnet. Im Übrigen sei der Weg abgeschrankt und sei der Kraftfahrzeugverkehr aufgrund der Beschrankung und der Fahrverbotstafel jedenfalls eingeschränkt, auf die Anzahl der zulässigen Benützer käme es dabei nicht an. Gegenständlich sei sowohl der Fahrzeug- als auch der Fußgängerverkehr eingeschränkt, der gegenständliche Weg sei daher nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren, weshalb vorliegend die StVO nicht anwendbar sei. Es sei daher für die an Paragraph 99, Absatz eins, StVO anknüpfende Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG bzw Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG nach dem klaren Gesetzeswortlaut entscheidend, dass der Betreffende tatsächlich ein KFZ auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt habe. Der Beschwerdeführer habe vorliegend ein KFZ gerade nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt. Der vorliegende Verkehrsunfall habe sich auf einem land- und forstwirtschaftlichen Weg im römisch zehn ereignet. Dieser Weg stehe im Eigentum der CC, bei dieser handle es sich um eine Körperschaft öffentlichen Rechts. Der Weg sei von Gesetzes wegen ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet und sei die Zufahrt zu diesem Weg auch mit einer Fahrverbotstafel gekennzeichnet. Im Übrigen sei der Weg abgeschrankt und sei der Kraftfahrzeugverkehr aufgrund der Beschrankung und der Fahrverbotstafel jedenfalls eingeschränkt, auf die Anzahl der zulässigen Benützer käme es dabei nicht an. Gegenständlich sei sowohl der Fahrzeug- als auch der Fußgängerverkehr eingeschränkt, der gegenständliche Weg sei daher nicht als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren, weshalb vorliegend die StVO nicht anwendbar sei.

Es sei mangels Tatbestandsverwirklichung nach der StVO nicht von einer „bestimmten Tatsache“ iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG auszugehen, die Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Der Entzug der Lenkberechtigung entbehre daher jeglicher Grundlage.Es sei mangels Tatbestandsverwirklichung nach der StVO nicht von einer „bestimmten Tatsache“ iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG auszugehen, die Zweifel an der Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers rechtfertigen würden. Der Entzug der Lenkberechtigung entbehre daher jeglicher Grundlage.

Darüber hinaus sehe § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentzugsdauer von 6 Monaten vor, die belangte Behörde habe die Entzugsdauer mit 8 Monaten bestimmt. Vorliegend würden jegliche Umstände fehlen, die eine Verkehrsunzuverlässigkeit über den gesetzlich vorgesehen Mindestzeitraum hinaus trägen könnten. Es sei der belangten Behörde nicht gelungen, über das eigentliche Alkoholdelikt hinausgehende erschwerende Umstände festzustellen. Der Verkehrsunfall sei nicht auf eine erhöhte Gefährlichkeit und Verwerflichkeit des Lenkverhaltens zurückzuführen, sondern habe sich auf einen grundsätzlich nichtöffentlichen Forstweg unter atypischen topographischen und verkehrsarmen Bedingungen ereignet. Ein gesteigertes Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer sei objektiv nicht gegeben gewesen, der Unfall habe keinerlei Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte gehabt. Es sei lediglich ein Sachschaden eingetreten. Es habe auch keine zusätzlichen verkehrsrelevanten Fehlverhaltensweisen, wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, gefährliche Überholmanöver, Missachtung anderer Verkehrsvorschriften oder ein aggressives Fahrverhalten gegeben. Der VwGH fordere jedoch gerade solch qualifizierende Umstände, um eine verlängerte Entziehungsdauer tragen zu können.Darüber hinaus sehe Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG eine Mindestentzugsdauer von 6 Monaten vor, die belangte Behörde habe die Entzugsdauer mit 8 Monaten bestimmt. Vorliegend würden jegliche Umstände fehlen, die eine Verkehrsunzuverlässigkeit über den gesetzlich vorgesehen Mindestzeitraum hinaus trägen könnten. Es sei der belangten Behörde nicht gelungen, über das eigentliche Alkoholdelikt hinausgehende erschwerende Umstände festzustellen. Der Verkehrsunfall sei nicht auf eine erhöhte Gefährlichkeit und Verwerflichkeit des Lenkverhaltens zurückzuführen, sondern habe sich auf einen grundsätzlich nichtöffentlichen Forstweg unter atypischen topographischen und verkehrsarmen Bedingungen ereignet. Ein gesteigertes Gefährdungspotential für andere Verkehrsteilnehmer sei objektiv nicht gegeben gewesen, der Unfall habe keinerlei Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte gehabt. Es sei lediglich ein Sachschaden eingetreten. Es habe auch keine zusätzlichen verkehrsrelevanten Fehlverhaltensweisen, wie etwa Geschwindigkeitsüberschreitungen, gefährliche Überholmanöver, Missachtung anderer Verkehrsvorschriften oder ein aggressives Fahrverhalten gegeben. Der VwGH fordere jedoch gerade solch qualifizierende Umstände, um eine verlängerte Entziehungsdauer tragen zu können.

Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus verkehrsrechtlich unbescholten, es liege kein Anhaltspunkt für eine erhöhte Wiederholungsgefahr oder eine tiefgreifende charakterliche Unzuverlässigkeit vor. Die erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe rechtfertige keine Entziehungsdauer über dem gesetzlichen Minimum.

Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, das Verfahren gemäß § 38 iVm § 45 Abs 1 VStG einzustellen, eventualiter die Entzugsdauer mit lediglich 6 Monaten zu bestimmen.Beantragt wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, den Bescheid ersatzlos aufzuheben, das Verfahren gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, eventualiter die Entzugsdauer mit lediglich 6 Monaten zu bestimmen.

Der gegenständliche Akt wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y mit Schreiben vom 22.12.2025, Zl *** mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol übermittelt. Das führerscheinrechtliche Verfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2025/41/3413 protokolliert. Gleichzeitig wurde der Akt betreffend das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren übermittelt. Dieses Verfahren wurde beim Landesverwaltungsgericht zur Zahl LVwG-2025/41/3412 protokolliert.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Bezirkshauptmannschaft Y zur Zl ***, in den behördlichen Führerscheinakt sowie in die Akten des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu den Zlen LVwG-2025/41/3412 und LVwG-2025/41/3413. Aufgrund der beiden Beschwerden wurde am 10.03.2026 eine Verhandlung durchgeführt. Dabei wurden die beiden Verfahren zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. An dieser Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer, sein Rechtsvertreter und zwei Vertreter der belangten Behörde teil. Im Rahmen der Verhandlung erfolgt die Einvernahme des Beschwerdeführers, des vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen DD sowie des Meldungslegers EE und der Zeugin FF.

II.römisch zwei.
Sachverhalt:

Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 30.08.2025 um 04:30 Uhr in **** Z, Ortsteil W, von W kommend in Fahrtrichtung „GG“ im X, ca 50 m vor der JJ, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Alkoholgehalt der Atemluft 1,01 mg/l). Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde und die Kosten des behördlichen Verfahrens vorgeschrieben wurden.Mit dem im Parallelverfahren ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 30.08.2025 um 04:30 Uhr in **** Z, Ortsteil W, von W kommend in Fahrtrichtung „GG“ im römisch zehn, ca 50 m vor der JJ, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Alkoholgehalt der Atemluft 1,01 mg/l). Dadurch habe der Beschwerdeführer eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO begangen, weshalb über ihn eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt wurde und die Kosten des behördlichen Verfahrens vorgeschrieben wurden.

Zu diesem Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2025/41/3412 durch. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.05.2026, Zl LVwG-2025/41/3412-6, wurde die gegen das oa Straferkenntnis erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer verursachte bei der oa Fahrt am 30.08.2025 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall, indem er mit dem von ihm gelenkten und auf Frau KK zugelassenen PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) mit dem PKW über den Fahrbahnrand geriet und das Fahrzeug dadurch abstürzte. Der Beschwerdeführer, welcher sich alleine im Fahrzeug befand, wurde dabei nicht verletzt, jedoch wurde das von ihm gelenkte Fahrzeug erheblich beschädigt.

Der Beschwerdeführer weist mehrere rechtskräftige und ungetilgte (nicht einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Dabei handelt es sich insgesamt um vier Übertretungen nach § 103 Abs 2 KFG, zwei Übertretungen nach § 4 Abs 2 Tiroler Parkabgabengesetz 2006, zwei Übertretungen nach § 20 Abs 2 StVO, eine Übertretung gegen § 111 Abs 1 ASVG iVm § 33 Abs 1 ASVG sowie eine Übertretung nach § 9 Abs 2 StVO.Der Beschwerdeführer weist mehrere rechtskräftige und ungetilgte (nicht einschlägige) verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf. Dabei handelt es sich insgesamt um vier Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG, zwei Übertretungen nach Paragraph 4, Absatz 2, Tiroler Parkabgabengesetz 2006, zwei Übertretungen nach Paragraph 20, Absatz 2, StVO, eine Übertretung gegen Paragraph 111, Absatz eins, ASVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG sowie eine Übertretung nach Paragraph 9, Absatz 2, StVO.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung:

Der oben dargelegte Sachverhalt ergibt sich aus der, dem Landesverwaltungsgericht Tirol vorliegenden verwaltungsbehördlichen Aktenlage sowie den Akten des Landesverwaltungsgerichtes Tirol.

Die festgestellte Verwaltungsübertretung bzw deren Bestrafung und deren Rechtskraft ergibt sich ua aus den, dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen, insbesondere aus dem Akt der belangten Behörde zur Zl *** sowie dem beim Landesverwaltungsgericht Tirol zur Zl LVwG-2025/41/3412 geführten Verfahren.

Für das erkennende Gericht steht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse weiters fest, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2025 beim Lenken des Fahrzeuges über den Fahrbahnrand hinausgeriet und in weiterer Folge mit dem PKW abgestürzt ist. Dies ergibt sich hauptsächlich aus dem Verkehrsunfallsbericht der PI V vom 31.08.2025, GZ *** samt der angeschlossenen Lichtbildbeilage. Für das erkennende Gericht steht aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse weiters fest, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2025 beim Lenken des Fahrzeuges über den Fahrbahnrand hinausgeriet und in weiterer Folge mit dem PKW abgestürzt ist. Dies ergibt sich hauptsächlich aus dem Verkehrsunfallsbericht der PI römisch fünf vom 31.08.2025, GZ *** samt der angeschlossenen Lichtbildbeilage.

Dem Verkehrsunfallbericht der PI V ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, in weiterer Folge eingeschlafen sei und vom Weg abgekommen sei. Das Fahrzeug sei dann am Dach zu liegen gekommen. Die Beschädigungen an dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug sind auf den, dem Verkehrsunfallsbericht der PI V beiliegenden Lichtbildbeilage festgehalten und ersichtlich.Dem Verkehrsunfallbericht der PI römisch fünf ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er das Fahrzeug gelenkt habe, in weiterer Folge eingeschlafen sei und vom Weg abgekommen sei. Das Fahrzeug sei dann am Dach zu liegen gekommen. Die Beschädigungen an dem vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeug sind auf den, dem Verkehrsunfallsbericht der PI römisch fünf beiliegenden Lichtbildbeilage festgehalten und ersichtlich.

Für das erkennende Gericht steht anhand der vorliegenden Beweisergebnisse fest, dass der Beschwerdeführer unter Alkoholeinfluss einen Verkehrsunfall verschuldet hat, wodurch der vom Beschwerdeführer gelenkte PKW erheblich beschädigt wurde.

IV.römisch vier.
Rechtslage:

Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 17/2026 (§§ 3, 24, 26) und BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 154/2021 (§ 7) lauten auszugsweise wie folgt:Die hier maßgeblichen Bestimmungen des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 17 aus 2026, (Paragraphen 3, 24, 26,) und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 154 aus 2021, (Paragraph 7,) lauten auszugsweise wie folgt:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.Paragraph 3,

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

  1. 1.Ziffer eins
    das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  2. 2.Ziffer 2
    verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  3. 3.Ziffer 3
    gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  4. 4.Ziffer 4
    fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  5. 5.Ziffer 5
    den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

[…]“

„Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.Paragraph 7,

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

  1. 1.Ziffer eins
    die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. 2.Ziffer 2
    sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

  1. 1.Ziffer eins
    ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
  2. 2.Ziffer 2
    beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
  3. 3.Ziffer 3
    als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere
    1. a.Litera a
      erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h,
    2. b.Litera b
      das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden,
    3. c.Litera c
      das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen
    4. d.Litera d
      die Beteiligung an unerlaubten Straßenrennen oder
    5. e.Litera e
      das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
  4. 4.Ziffer 4
    die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
  5. 5.Ziffer 5
    es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
  6. 6.Ziffer 6
    ein Kraftfahrzeug lenkt;
    1. a)Litera a
      trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder
    2. b)Litera b
      wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
  7. 7.Ziffer 7
    wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Ziffer eins,;
  8. 8.Ziffer 8
    eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gemäß den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;
  9. 9.Ziffer 9
    eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben gemäß den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt gemäß dem Paragraph 83, StGB begangen hat;
  10. 10.Ziffer 10
    eine strafbare Handlung gemäß § 102, § 131, § 142, § 143 oder den §§ 278b bis 278g StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 102,, Paragraph 131,, Paragraph 142,, Paragraph 143, oder den Paragraphen 278 b bis 278 g StGB begangen hat;
  11. 11.Ziffer 11
    eine strafbare Handlung gemäß § 28a oder § 31a Abs. 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung gemäß Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;
  12. 12.Ziffer 12
    die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
  13. 13.Ziffer 13
    sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
  14. 14.Ziffer 14
    wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder
  15. 15.Ziffer 15
    wegen eines Deliktes gemäß § 30a Abs. 2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß § 30b Abs. 1 angeordnet worden ist oder gemäß § 30b Abs. 2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.wegen eines Deliktes gemäß Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme gemäß Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder gemäß Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

[…]“

„Allgemeines

§ 24.Paragraph 24,

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

  1. 1.Ziffer eins
    die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. 2.Ziffer 2
    die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.
Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  1. 1.Ziffer eins
    um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  2. 2.Ziffer 2
    um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.
Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

  1. 1.Ziffer eins
    wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,
  2. 1a.Ziffer eins a
    wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,wegen einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung,
  3. 2.Ziffer 2
    wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder
  4. 3.Ziffer 3
    wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

[…]“

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.Paragraph 26,

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

  1. 1.Ziffer eins
    auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oderauch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
  2. 2.Ziffer 2
    der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

  1. 1.Ziffer eins
    erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,
  2. 2.Ziffer 2
    ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,
  3. 3.Ziffer 3
    ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
  4. 4.Ziffer 4
    erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,
  5. 5.Ziffer 5
    ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,
  6. 6.Ziffer 6
    ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,
  7. 7.Ziffer 7
    ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1a StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Abs. 2 eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.(2a) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen, sofern nicht gemäß Absatz 2, eine längere Entziehungsdauer auszusprechen ist. Eine nach Ablauf von vier Jahren seit der letzten Übertretung begangene derartige Übertretung gilt als erstmalig begangen.

[…]“

V.römisch fünf.
Erwägungen:

Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind (vgl etwa VwGH vom 25.9.2015, Ra 2015/02/0132). Vorauszuschicken ist, dass die Behörden nach dem Führerscheingesetz (Paragraph 35, FSG) an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden sind vergleiche etwa VwGH vom 25.9.2015, Ra 2015/02/0132).

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 30.08.2025 um 04:30 Uhr in **** Z, Ortsteil W, von W kommend in Fahrtrichtung „GG“ im X, ca 50 m vor der JJ, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund dessen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl *** wurde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 30.08.2025 um 04:30 Uhr in **** Z, Ortsteil W, von W kommend in Fahrtrichtung „GG“ im römisch zehn, ca 50 m vor der JJ, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben. Über den Beschwerdeführer wurde von der Bezirkshauptmannschaft Y aufgrund dessen eine Geldstrafe in Höhe von Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt.

Zu diesem Verwaltungsstrafverfahren führte das Landesverwaltungsgericht Tirol ein Beschwerdeverfahren zur Zl LVwG-2025/41/3412 durch. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 06.05.2026, Zl LVwG-2025/41/3412-6, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Mit Erlassung des oa Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.05.2026, Zl LVwG-2025/41/3412-6 ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl *** vorgeworfene Verwaltungsübertretung des § 5 Abs 1 StVO iVm § 99 Abs 1 lit a StVO (rechtskräftig) begangen.Mit Erlassung des oa Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 06.05.2026, Zl LVwG-2025/41/3412-6 ist das Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen. Dadurch hat der Beschwerdeführer die ihm mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Y vom 24.11.2025, Zl *** vorgeworfene Verwaltungsübertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO (rechtskräftig) begangen.

Aufgrund der Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgericht und Behörden gilt, ist gegenständlich daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2025 um 04:30 Uhr in **** Z, Ortsteil W, von W kommend in Fahrtrichtung „GG“ im X, ca 50 m vor der JJ, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,01 mg/l zum Lenkzeitpunkt festgestellt wurde. Aufgrund der Bindungswirkung, die auch zwischen Verwaltungsgericht und Behörden gilt, ist gegenständlich daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2025 um 04:30 Uhr in **** Z, Ortsteil W, von W kommend in Fahrtrichtung „GG“ im römisch zehn, ca 50 m vor der JJ, den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** (A) in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei ein Alkoholgehalt der Atemluft von 1,01 mg/l zum Lenkzeitpunkt festgestellt wurde.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO, auszugehen. Das bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen war.Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG, konkret einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO, auszugehen. Das bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen war.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig (wie im hier vorliegenden Fall) ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig (wie im hier vorliegenden Fall) ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in § 26 Abs 1 und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach § 26 FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des § 25 Abs 3 FSG zu erfolgen, dh die Behörde bzw das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen die in Paragraph 26, Absatz eins und 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die auf Grund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen. Die Festsetzung einer über die jeweilige Mindestzeit nach Paragraph 26, FSG hinausreichenden Entziehungsdauer hat nach der allgemeinen Regel des Paragraph 25, Absatz 3, FSG zu erfolgen, dh die Behörde bzw das Verwaltungsgericht darf über eine solche Mindestentziehungszeit nur insoweit hinausgehen, als der Betreffende für einen die Mindestentziehungsdauer überschreitenden Zeitraum verkehrsunzuverlässig ist.

Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung (vgl VwGH 17.02.2026, Ra 2026/01/0011 ua) hat die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des § 7 FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Dabei ist nach einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, eine einzelfallbezogene Beurteilung zu treffen. Laut höchstgerichtlicher Rechtsprechung vergleiche VwGH 17.02.2026, Ra 2026/01/0011 ua) hat die Dauer der Entziehung der Lenkberechtigung  nach dem Gesetz eine begründete Prognose über die Dauer des Mangels der Verkehrsunzuverlässigkeit des von der Maßnahme Betroffenen widerzuspiegeln, weil die Entziehung der Lenkberechtigung nur für einen solchen Zeitraum zulässig und geboten ist, für den schlüssig begründet werden kann, dass auf Grund bestimmter Tatsachen im Sinne des Paragraph 7, FSG der Betreffende nicht verkehrszuverlässig ist. Dabei ist nach einer Gesamtabwägung unterschiedlicher, allenfalls gegenläufiger Faktoren, eine einzelfallbezogene Beurteilung zu treffen.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sowohl ein außerordentlich hoher Alkoholisierungsgrad als auch das Verschulden eines Verkehrsunfalls (wie hier gegenständlich) zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen (vgl etwa VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038; 28.9.2020, Ra 2020/11/0139; 11.7.2022, Ra 2022/11/0107, jeweils mwN).Gemäß ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann sowohl ein außerordentlich hoher Alkoholisierungsgrad als auch das Verschulden eines Verkehrsunfalls (wie hier gegenständlich) zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038; 28.9.2020, Ra 2020/11/0139; 11.7.2022, Ra 2022/11/0107, jeweils mwN).

Wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer am 30.08.2025 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, wobei das von ihm gelenkte und auf Frau KK zugelassene Fahrzeug erheblich beschädigt wurde.Wie unter Punkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde, hat der Beschwerdeführer am 30.08.2025 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall schuldhaft verursacht, wobei das von ihm gelenkte und auf Frau KK zugelassene Fahrzeug erheblich beschädigt wurde.

Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Unfall keinerlei Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte gehabt habe und lediglich ein Sachschaden eingetreten sei, ist zu erwidern, dass es im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt (vgl VwGH 20.02.2001, 98/11/0317; VwGH 14.12.1999, 99/11/0124 ua).Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Unfall keinerlei Auswirkungen auf unbeteiligte Dritte gehabt habe und lediglich ein Sachschaden eingetreten sei, ist zu erwidern, dass es im Zusammenhang mit der Bemessung der Entziehungsdauer auf das Ausmaß der Unfallfolgen nicht ankommt vergleiche VwGH 20.02.2001, 98/11/0317; VwGH 14.12.1999, 99/11/0124 ua).

Alleine die oben dargelegten Umstände rechtfertigen jedenfalls eine längere als die in § 26 Abs 2 Z 1 FSG vorgesehen Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten.Alleine die oben dargelegten Umstände rechtfertigen jedenfalls eine längere als die in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehen Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten.

Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer verkehrsrechtlich unbescholten sei, keine tiefgreifende charakterliche Unzuverlässigkeit vorliege und die erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe keine Entziehungsdauer über dem gesetzlichen Minimum rechtfertige, ist – wie unter Punkt II. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde – auszuführen, dass der Beschwerdeführer entgegen dessen Vorbringen bereits mehrfache verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Auch dies ist im konkreten Einzelfall für die Wertungskriterien nach § 7 Abs 4 FSG und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung.Zum weiteren Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer verkehrsrechtlich unbescholten sei, keine tiefgreifende charakterliche Unzuverlässigkeit vorliege und die erstmalige Begehung eines Alkoholdeliktes ohne Hinzutreten weiterer Erschwerungsgründe keine Entziehungsdauer über dem gesetzlichen Minimum rechtfertige, ist – wie unter Punkt römisch zwei. dieses Erkenntnisses festgestellt wurde – auszuführen, dass der Beschwerdeführer entgegen dessen Vorbringen bereits mehrfache verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen aufweist. Auch dies ist im konkreten Einzelfall für die Wertungskriterien nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG und damit für die Verkehrszuverlässigkeitsprognose von Bedeutung.

Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von 8 Monaten als nicht überhöht angesehen werden kann. Eine kürzere Entziehungsdauer ist in Ansehung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG, in dem der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, welchen Unwert er Verkehrsunfällen, die sich unter Alkoholeinfluss ereignen beimisst und aufgrund der beträchtlichen Alkoholisierung sowie der Verwerflichkeit, nicht angezeigt.Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zur Auffassung, dass im konkreten Fall eine Entziehungsdauer von 8 Monaten als nicht überhöht angesehen werden kann. Eine kürzere Entziehungsdauer ist in Ansehung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG, in dem der Gesetzgeber zum Ausdruck bringt, welchen Unwert er Verkehrsunfällen, die sich unter Alkoholeinfluss ereignen beimisst und aufgrund der beträchtlichen Alkoholisierung sowie der Verwerflichkeit, nicht angezeigt.

Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung iSd § 8 FSG samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs 1 StVO nach § 24 Abs 3 FSG zwingend vorgesehen.Die Verpflichtung zur Absolvierung einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung iSd Paragraph 8, FSG samt verkehrspsychologischer Stellungnahme ist bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO nach Paragraph 24, Absatz 3, FSG zwingend vorgesehen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag.a Thalhammer

(Richterin)

Schlagworte

Entziehung Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2025.41.3413.6

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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