Antragsteller:
Landesverwaltungsgericht Steiermark
Salzamtsgasse 3, 8010 Graz
1. AntragsgegnerIn:
(Verordnungserlassende Behörde)
Bezirkshauptmannschaft Liezen
B-Platz, A-Ort
2. AntragsgegnerIn:
(Verordnungserlassende Behörde)
Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming
C-Straße, A- B-Ort
Parteien im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:
BeschwerdeführerIn:
A
D-Straße,
C-Ort
vertreten durch
E
Rechtsanwalt
F-Straße
A- B-Ort
Belangte Behörde:
Bezirkshauptmannschaft Liezen
B-Platz, A-Ort
A)
Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ: LVwG 30.5-3283/2025, stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Artikel 89 B-VG iVm Artikel 139 Abs 1 Z 1 B-VG sowie nach § 57 VfGG denAus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ: LVwG 30.5-3283/2025, stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Artikel 89 B-VG in Verbindung mit Artikel 139 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie nach Paragraph 57, VfGG den
Antrag,
1.
betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen die Z 4 „Geschwindigkeitsbeschränkung (40) <§52/10a StVO> bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“, Z 6 „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung <§52/10b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320“, Z 10 „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (40) <§52/10b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“ und Z 13 „Geschwindigkeitsbeschränkung (40) <§ 52/10a StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320“, sowie betreffend das Ortsgebiet die Z 2 „Ortstafel (B-Ort) <§ 53/17a StVO> bei km *** in Richtung Landesgrenze“, Z 5 „Ortsende (B-Ort) <§53/17b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320“, Z 9 „Ortsende (B-Ort) <§ 53/17b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“ und Z 11 „Ortstafel (B-Ort) <§53/17a StVO> bei km *** in Richtung B320“ der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 43 Abs 1 lit b und 94b Abs 1 lit b StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl I 71/2003) auf der L 711 G-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen,betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen die Ziffer 4, „Geschwindigkeitsbeschränkung (40) <§52/10a StVO> bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“, Ziffer 6, „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung <§52/10b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320“, Ziffer 10, „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (40) <§52/10b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“ und Ziffer 13, „Geschwindigkeitsbeschränkung (40) bei km *** in Fahrtrichtung B320“, sowie betreffend das Ortsgebiet die Ziffer 2, „Ortstafel (B-Ort) bei km *** in Richtung Landesgrenze“, Ziffer 5, „Ortsende (B-Ort) <§53/17b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320“, Ziffer 9, „Ortsende (B-Ort) bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“ und Ziffer 11, „Ortstafel (B-Ort) <§53/17a StVO> bei km *** in Richtung B320“ der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, Litera b und 94b Absatz eins, Litera b, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,) auf der L 711 G-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen, als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig war.
in eventu:
2.
betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen die Z 4 „Geschwindigkeitsbeschränkung (40) <§52/10a StVO> bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“, Z 6 „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung <§52/10b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320“, Z 10 „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (40) <§52/10b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“ und Z 13 „Geschwindigkeitsbeschränkung (40) <§ 52/10a StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320“, sowie betreffend das Ortsgebiet die Z 2 „Ortstafel (B-Ort) <§ 53/17a StVO> bei km *** in Richtung Landesgrenze“, Z 5 „Ortsende (B-Ort) <§53/17b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320“, Z 9 „Ortsende (B-Ort) <§ 53/17b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“ und Z 11 „Ortstafel (B-Ort) <§53/17a StVO> bei km *** in Richtung B320“; und weiters Z 3 „Fahrverbot für Motorfahrräder <§ 52/8b StVO> mit Zusatztafel (22-5 Uhr Ausgenommen Berufsverkehr) bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“ und Z 12 „Fahrverbot für Motorfahrräder <§ 52/8b StVO> mit Zusatztafel (22-5 Uhr Ausgenommen Berufsverkehr) bei km *** in Fahrtrichtung B320“ der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 43 Abs 1 lit b und 94b Abs 1 lit b StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl I 71/2003) auf der L 711 G-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen,betreffend Geschwindigkeitsbeschränkungen die Ziffer 4, „Geschwindigkeitsbeschränkung (40) <§52/10a StVO> bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“, Ziffer 6, „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung <§52/10b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320“, Ziffer 10, „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung (40) <§52/10b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“ und Ziffer 13, „Geschwindigkeitsbeschränkung (40) bei km *** in Fahrtrichtung B320“, sowie betreffend das Ortsgebiet die Ziffer 2, „Ortstafel (B-Ort) bei km *** in Richtung Landesgrenze“, Ziffer 5, „Ortsende (B-Ort) <§53/17b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320“, Ziffer 9, „Ortsende (B-Ort) bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“ und Ziffer 11, „Ortstafel (B-Ort) <§53/17a StVO> bei km *** in Richtung B320“; und weiters Ziffer 3, „Fahrverbot für Motorfahrräder mit Zusatztafel (22-5 Uhr Ausgenommen Berufsverkehr) bei km *** in Fahrtrichtung Landesgrenze“ und Ziffer 12, „Fahrverbot für Motorfahrräder mit Zusatztafel (22-5 Uhr Ausgenommen Berufsverkehr) bei km *** in Fahrtrichtung B320“ der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, Litera b und 94b Absatz eins, Litera b, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,) auf der L 711 G-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen, als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig war.
in eventu:
3.
die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 43 Abs 1 lit b und 94 b Abs 1 lit b StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl I 71/2003) auf der L 711 G-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen, ihrem gesamten Inhalt nachdie Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, Litera b und 94 b Absatz eins, Litera b, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 71 aus 2003,) auf der L 711 G-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen, ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung
gesetzwidrig war.
sowie
B)
Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ: LVwG 30.5-3283/2025 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Artikel 89 B-VG iVm Artikel 139 Abs 1 Z 1 B-VG sowie nach § 57 VfGG weiters denAus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ: LVwG 30.5-3283/2025 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Artikel 89 B-VG in Verbindung mit Artikel 139 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie nach Paragraph 57, VfGG weiters den
Antrag,
4.
betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung die
Z 3 „Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h“ (§52/10 a StVO) in Fahrtrichtung B-Ort, bei km *** und betreffend das Ortsgebiet in Z 2 die Wort- und Zeichenfolge „a) „Ortstafel“ (§ 53/17 a StVO)“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „b) „Ortsende” (§53/17 b StVO)“, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 43 Abs 1 lit b und 94b Abs 1 lit b StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 201/1996) auf der L 722 H-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen,Ziffer 3, „Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h“ (§52/10 a StVO) in Fahrtrichtung B-Ort, bei km *** und betreffend das Ortsgebiet in Ziffer 2, die Wort- und Zeichenfolge „a) „Ortstafel“ (Paragraph 53 /, 17, a StVO)“ sowie die Wort- und Zeichenfolge „b) „Ortsende” (§53/17 b StVO)“, der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, Litera b und 94b Absatz eins, Litera b, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,) auf der L 722 H-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen,
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig war.
in eventu:
5.
betreffend Geschwindigkeitsbeschränkung die
Z 3 „Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h“ (§52/10 a StVO) in Fahrtrichtung B-Ort, bei km *** und betreffend das Ortsgebiet die gesamte Z 2Ziffer 3, „Geschwindigkeitsbeschränkung 40 km/h“ (§52/10 a StVO) in Fahrtrichtung B-Ort, bei km *** und betreffend das Ortsgebiet die gesamte Ziffer 2
„a) „Ortstafel“ (§ 53/17 a StVO) „a) „Ortstafel“ (Paragraph 53 /, 17, a StVO)
b) „Ortsende” (§53/17 b StVO)
c) „Fahrverbot für Motorfahrräder“ (§52/8 b StVO) mit der Zusatztafel „Ausgenommen Berufsverkehr von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr (§54 StVO),
in Fahrtrichtung B-Ort, bei km ***.“
der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96 betreffend Verordnungen straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 43 Abs 1 lit b und 94 b Abs 1 lit b StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 201/1996) auf der L 722 H-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen,der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96 betreffend Verordnungen straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz eins, Litera b und 94 b Absatz eins, Litera b, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,) auf der L 722 H-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen,
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig war.
6.
die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß §§ 43 Abs 1 lit b und 94b Abs 1 lit b StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 201/1996) auf der L 722 H-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen, ihrem gesamten Inhalt nachdie Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß Paragraphen 43, Absatz eins, Litera b und 94b Absatz eins, Litera b, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,) auf der L 722 H-Straße, kundgemacht durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen, ihrem gesamten Inhalt nach als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist, auszusprechen, dass die Verordnung
gesetzwidrig war.
sowie
C)
Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ: LVwG 30.5-3283/2025 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Artikel 89 B-VG iVm Artikel 139 Abs 1 Z 1 B-VG sowie nach § 57 VfGG darüber hinaus denAus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ: LVwG 30.5-3283/2025 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Artikel 89 B-VG in Verbindung mit Artikel 139 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie nach Paragraph 57, VfGG darüber hinaus den
Antrag,
7.
den § 2 und § 3 der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schladming vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011, mit dem dreizeiligen Betreff den Paragraph 2 und Paragraph 3, der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schladming vom 30.11.2011, GZ: römisch sieben – 612 – 5210 aus 2011,, mit dem dreizeiligen Betreff
„Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
für das Kerngebiet der Stadt B-Ort“
betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 43 Abs 2 lit a und 94d Z 4 StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011) für das Ortsgebiet der Stadt B-Ort mit Ausnahme des Kerngebietes, soweit dieser für die L 711 G-Straße und die L 722 H-Straße eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und/oder Zonenbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sowie die Kundmachung durch Anbringung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 11a und 11b StVO festsetzt, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2, Litera a und 94d Ziffer 4, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 59 aus 2011,) für das Ortsgebiet der Stadt B-Ort mit Ausnahme des Kerngebietes, soweit dieser für die L 711 G-Straße und die L 722 H-Straße eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und/oder Zonenbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sowie die Kundmachung durch Anbringung von Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a und 11 b StVO festsetzt,
sowie
den § 2 der Verordnung mit derselben GZ und mit demselben Datum (vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011), mit dem vierzeiligen Betreffden Paragraph 2, der Verordnung mit derselben GZ und mit demselben Datum (vom 30.11.2011, GZ: römisch sieben – 612 – 5210 aus 2011,), mit dem vierzeiligen Betreff
„Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40‘
für das Kerngebiet der Stadt B-Ort“
betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 94d Z 4 StVO in Verbindung mit § 43 Abs 1 lit b StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011), soweit dieser für die L 711 G-Straße und die L 722 H-Straße eine Zonenbeschränkung „erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40“ sowie die Kundmachung durch Anbringung von Vorschriftszeichen gemäß § 52 lit a Z 11a und 11b StVO festsetzt, betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 94 d, Ziffer 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 59 aus 2011,), soweit dieser für die L 711 G-Straße und die L 722 H-Straße eine Zonenbeschränkung „erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40“ sowie die Kundmachung durch Anbringung von Vorschriftszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a und 11 b StVO festsetzt,
sowie
jeweils die Wort- und Zeichenfolge „40 KM/H BESCHRÄNKUNGSZONE“ in der Legende und die grafische Darstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 11 a StVO (Beginn der Zonenbeschränkung) und § 52 lit a Z 11b StVO (Ende der Zonenbeschränkung), jeweils in der Planbeilage (Beilage 1) zu diesen Verordnungen, die keine eigenständige Bezeichnung aufweist, die aber folgende Legende enthält:jeweils die Wort- und Zeichenfolge „40 KM/H BESCHRÄNKUNGSZONE“ in der Legende und die grafische Darstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11, a StVO (Beginn der Zonenbeschränkung) und Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 b, StVO (Ende der Zonenbeschränkung), jeweils in der Planbeilage (Beilage 1) zu diesen Verordnungen, die keine eigenständige Bezeichnung aufweist, die aber folgende Legende enthält:

all dies jeweils soweit dies die L 711 G-Straße und die L 722 H-Straße betrifft,
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffenen Verordnungen zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten sind, auszusprechen, dass die Verordnungen im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig waren.
in eventu:
8.
den § 2 der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schladming vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011, mit dem dreizeiligen Betreff den Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schladming vom 30.11.2011, GZ: römisch sieben – 612 – 5210 aus 2011,, mit dem dreizeiligen Betreff
„Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
für das Kerngebiet der Stadt B-Ort“
betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 43 Abs 2 lit a und 94d Z 4 StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011) für das Ortsgebiet der Stadt B-Ort mit Ausnahme des Kerngebietes,betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2, Litera a und 94d Ziffer 4, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 59 aus 2011,) für das Ortsgebiet der Stadt B-Ort mit Ausnahme des Kerngebietes,
sowie
den § 2 der Verordnung mit derselben GZ und mit demselben Datum (vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011), mit dem vierzeiligen Betreffden Paragraph 2, der Verordnung mit derselben GZ und mit demselben Datum (vom 30.11.2011, GZ: römisch sieben – 612 – 5210 aus 2011,), mit dem vierzeiligen Betreff
„Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40‘
für das Kerngebiet der Stadt B-Ort“
betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 94d Z 4 StVO in Verbindung mit § 43 Abs 1 lit b StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011)betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 94 d, Ziffer 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 59 aus 2011,)
sowie
jeweils die Wort- und Zeichenfolge „40 KM/H BESCHRÄNKUNGSZONE“ in der Legende und die grafische Darstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 11 a StVO (Beginn der Zonenbeschränkung) sowie § 52 lit a Z 11b StVO (Ende der Zonenbeschränkung), in der Planbeilage (Beilage 1) zu diesen Verordnungen, die keine eigenständige Bezeichnung aufweist, die aber folgende Legende enthält:jeweils die Wort- und Zeichenfolge „40 KM/H BESCHRÄNKUNGSZONE“ in der Legende und die grafische Darstellung der entsprechenden Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11, a StVO (Beginn der Zonenbeschränkung) sowie Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 b, StVO (Ende der Zonenbeschränkung), in der Planbeilage (Beilage 1) zu diesen Verordnungen, die keine eigenständige Bezeichnung aufweist, die aber folgende Legende enthält:

als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffenen Verordnungen zwischenzeitig bereits ganz oder teilweise außer Kraft getreten sind, auszusprechen, dass die Verordnungen im vorgenannten Umfang
gesetzwidrig waren.
in eventu:
9.
die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schladming vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011, mit dem dreizeiligen Betreff die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schladming vom 30.11.2011, GZ: römisch sieben – 612 – 5210 aus 2011,, mit dem dreizeiligen Betreff
„Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
für das Kerngebiet der Stadt B-Ort“
betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 43 Abs 2 lit a und 94d Z 4 StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011) für das Ortsgebiet der Stadt B-Ort mit Ausnahme des Kerngebietesbetreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 43, Absatz 2, Litera a und 94d Ziffer 4, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 59 aus 2011,) für das Ortsgebiet der Stadt B-Ort mit Ausnahme des Kerngebietes
sowie
die Verordnung mit derselben GZ und mit demselben Datum (vom 30.11.2011, GZ: VII – 612 – 5210/2011), mit dem vierzeiligen Betreffdie Verordnung mit derselben GZ und mit demselben Datum (vom 30.11.2011, GZ: römisch sieben – 612 – 5210 aus 2011,), mit dem vierzeiligen Betreff
„Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40‘
für das Kerngebiet der Stadt B-Ort“
betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der §§ 94d Z 4 StVO in Verbindung mit § 43 Abs 1 lit b StVO (damals geltende Fassung der StVO: BGBl 159/1960 idF BGBl 59/2011)betreffend Verordnung straßenpolizeilicher Maßnahmen gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 94 d, Ziffer 4, StVO in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO (damals geltende Fassung der StVO: Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 59 aus 2011,)
jeweils samt Planbeilage (Beilage 1) zu diesen Verordnungen, die keine eigenständige Bezeichnung aufweist, die aber folgende Legende enthält:

jeweils ihrem gesamten Inhalt nach
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffenen Verordnungen zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten sind, auszusprechen, dass die Verordnungen
gesetzwidrig waren.
sowie
D)
Aus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ: LVwG 30.5-3283/2025 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Artikel 89 B-VG iVm Artikel 139 Abs 1 Z 1 B-VG sowie nach § 57 VfGG darüber hinaus denAus Anlass des beim Landesverwaltungsgericht Steiermark anhängigen Beschwerdeverfahrens zu GZ: LVwG 30.5-3283/2025 stellt das Landesverwaltungsgericht Steiermark nach Artikel 89 B-VG in Verbindung mit Artikel 139 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG sowie nach Paragraph 57, VfGG darüber hinaus den
Antrag,
10.
die Verordnung betreffend das „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung“ mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, die auf der L 722 H-Straße bei Straßenkilometer *** auf der linken Straßenseite in Fahrtrichtung D-Ort unterhalb der Ortstafel „B-Ort Ende“ durch Anbringung eines entsprechenden Verkehrszeichens kundgemacht ist,
als gesetzwidrig aufzuheben,
oder für den Fall, dass die betroffene Verordnung zwischenzeitig bereits außer Kraft getreten ist bzw. das entsprechende Verkehrszeichen entfernt wurde, auszusprechen, dass diese
gesetzwidrig war.
II.römisch zwei.
Antragslegitimation:
(1)
Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt, bei Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einen Antrag auf Prüfung dieser Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art. 139 Abs 1 Z 1 B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen, wobei im vorliegenden Fall der nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichter zur Anfechtung befugt ist.Die Verwaltungsgerichte sind berechtigt, bei Bedenken bezüglich der Gesetzmäßigkeit von Verordnungen einen Antrag auf Prüfung dieser Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof zu stellen. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Artikel 139, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG auf Antrag eines Gerichtes über Gesetzwidrigkeiten von Verordnungen, wobei im vorliegenden Fall der nach der Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark zuständige Einzelrichter zur Anfechtung befugt ist.
III.römisch drei.
Sachverhalt und Präjudizialität:
(1)
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 01.07.2025, GZ: BHLI/612250020020/2025 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 19.04.2025 um 14.45 Uhr in B-Ort im Bereich I-Straße in Fahrtrichtung Süden mit dem PKW mit dem Kennzeichen **** (A), im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 46 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 52 lit a Z 10a StVO 1960 verletzt. Über sie wurde gemäß § 99 Abs 2e StVO 1960 eine Geldstrafe iHv EUR 470,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zzgl. 10 % Kosten gemäß § 64 VStG (Gesamtbetrag EUR 517,00) verhängt. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 01.07.2025, GZ: BHLI/612250020020/2025 wurde der Beschwerdeführerin vorgeworfen, sie habe am 19.04.2025 um 14.45 Uhr in B-Ort im Bereich I-Straße in Fahrtrichtung Süden mit dem PKW mit dem Kennzeichen **** (A), im Ortsgebiet die durch Straßenverkehrszeichen kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 46 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu ihren Gunsten abgezogen worden sei. Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 verletzt. Über sie wurde gemäß Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 eine Geldstrafe iHv EUR 470,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 3 Tage und 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, zzgl. 10 % Kosten gemäß Paragraph 64, VStG (Gesamtbetrag EUR 517,00) verhängt. (2)
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde wird vorgebracht, die Behörde gehe völlig zu Unrecht von einer Geschwindigkeitsüberschreitung von „4 km/h“ (gemeint wohl: 46 km/h) aus. Die Beschwerdeführerin gestehe zu, dass sie tatsächlich die „angeblich gültig verordnete“ Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschritten habe, sie habe aber nicht annähernd diese Geschwindigkeitsübertretung zu vertreten.
(3)
Die Beschuldigte sei kurz zuvor an einer privaten Messstelle (bei der sie fälschlich davon ausgegangen sei, dass das Ortsgebiet noch nicht begonnen habe) vorbeigekommen, die eine Geschwindigkeit von 69 km/h angezeigt habe; jedenfalls sei aber die Messung von 89 km/h falsch (durch Messfehler oder keine entsprechende Eichung des Lasergerätes). Es sei höchstens von einer Geschwindigkeit zum Zeitpunkt der Messung von ca. 69 km/h auszugehen. Eine Strafe sei auf Basis dieser Geschwindigkeit auszusprechen, nicht aber auf Basis von 89 km/h oder 86 km/h.
(4)
Verfassungsrechtlich werden in der Beschwerde weiters Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sowie die Situierung der Ortstafel vorgebracht. Es befinde sich im genannten Bereich weder eine Schule, noch ein Krankenhaus, noch ein Altersheim, noch seien sonst besonders viele gefährdete Personen in diesem Bereich unterwegs. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso hier nicht von einer „normalen“ Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet, also einer 50 km/h-Beschränkung ausgegangen werden könne.
(5)
Weiters werden Bedenken gegen die Eichung des Geräts und die Messentfernung (178,2 m laut Anzeige OZ 2 des Behördenaktes) vorgebracht. Wenngleich dies für den gegenständlichen Antrag nicht erheblich ist, hält das erkennende Gericht fest, dass gemäß Bedienungsanleitung des verwendeten Geräts die höchstzulässige Entfernung eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten wurde (OZ 5 des VwG-Aktes) sowie ein gültiger Eichschein des verwendeten Geräts vorlag (OZ 14 des Behördenaktes).
(6)
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 01.09.2025 wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ersucht, mitzuteilen, wo und in welche Fahrtrichtung die Beschwerdeführerin die Ortstafel sowie das Verkehrszeichen betreffend die höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h passiert hat und gegen welche Ziffern der von der Behörde verakteten und als Grundlage herangezogenen Verordnung vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996 [OZ 12 des Behördenaktes], sich die geäußerten Bedenken sohin richten.
(7)
Mit dem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark nachvollziehbaren, mit den sonstigen Verfahrensergebnissen in Einklang stehendem Vorbringen samt Bilddokumenten belegten Schriftsatz vom 16.09.2025 [OZ 11 des VwG-Aktes] führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin die L 711 von C-Ort kommend in Richtung B-Ort befahren habe. Er übermittelte dazu mehrere Lichtbilder. Lichtbild III und V der OZ 11 des VwG-Aktes zeigen die von der Beschwerdeführerin bei der Ortseinfahrt passierte Ortstafel samt Geschwindigkeitsbeschränkung mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h als Zusatztafel auf der Ortstafel, wie nachvollziehbar dargelegt wurde.Mit dem aus Sicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark nachvollziehbaren, mit den sonstigen Verfahrensergebnissen in Einklang stehendem Vorbringen samt Bilddokumenten belegten Schriftsatz vom 16.09.2025 [OZ 11 des VwG-Aktes] führte der Vertreter der Beschwerdeführerin aus, dass die Beschwerdeführerin die L 711 von C-Ort kommend in Richtung B-Ort befahren habe. Er übermittelte dazu mehrere Lichtbilder. Lichtbild römisch drei und römisch fünf der OZ 11 des VwG-Aktes zeigen die von der Beschwerdeführerin bei der Ortseinfahrt passierte Ortstafel samt Geschwindigkeitsbeschränkung mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h als Zusatztafel auf der Ortstafel, wie nachvollziehbar dargelegt wurde.
(8)
Im vorgenannten Schriftsatz OZ 11 wird weiters ausgeführt, dass sich aus der Gesamtsituation ergebe, dass entlang der Landesstraße keine besonderen Gefahrenmomente erkennbar seien und habe kein Anlass für eine 40 km/h-Beschränkung bestanden; sohin bestünden aus Sicht der Beschuldigten Bedenken unter anderem gegen die Ziffer 13 der Verordnung zur GZ 11.0-28/1996.
(9)
Der noch in der Beschwerde geäußerte Einwand, dass die Ortstafel sich nicht auf jener Position auf der L 711 befinde, die sich aus der Verordnung ergibt (Z 11 der vorgenannten Verordnung, Str.-km ***), wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.10.2025 explizit zurückgezogen, da die Straßenmeisterei zuvor aufgrund von Nachforschungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark eine entsprechende Vermessung mittels Messrad durchgeführt und bestätigt hat, dass die Ortstafel sich exakt an der verordneten Stelle befindet. Der noch in der Beschwerde geäußerte Einwand, dass die Ortstafel sich nicht auf jener Position auf der L 711 befinde, die sich aus der Verordnung ergibt (Ziffer 11, der vorgenannten Verordnung, Str.-km ***), wurde mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom 27.10.2025 explizit zurückgezogen, da die Straßenmeisterei zuvor aufgrund von Nachforschungen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark eine entsprechende Vermessung mittels Messrad durchgeführt und bestätigt hat, dass die Ortstafel sich exakt an der verordneten Stelle befindet.
(10)
Das Verwaltungsgericht hält an dieser Stelle fest, dass es (ebenfalls) keine Bedenken hinsichtlich der örtlichen Situierung der Ortstafel auf der L 711 hat. Das erkennende Gericht hat jedoch Bedenken hinsichtlich der Situierung der „korrespondierenden“ Ortstafel (sowie der Beschilderung des Ortsendes) auf der L 722 (dazu unten).
(11)
Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Steiermark geführten Ermittlungsverfahren ergibt sich, dass verfahrensgegenständlich vier Verordnungen, sowie ein Verkehrszeichen, das allenfalls nicht von einem Verordnungstext gedeckt ist, zumindest teilweise präjudiziell sind bzw. mit den präjudiziell anzuwendenden Bestimmungen in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Das erkennende Gericht hat diesbezüglich mehrfach Verordnungsakte bzw. Verordnungsbestandteile sowie Erörterungen der Bezirkshauptmannschaft Liezen und der Gemeinde Schladming angefordert.
(12)
Der VfGH vertritt in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zu Art 89 Abs 1 B-VG seit dem Erk 28. 6. 2017, V 4/2017, die Auffassung, dass eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt (vgl zB VfSlg 12.382/1990, 16.875/2003, 19.058/2010, 19.072/2010, 19.230/2010 uva; vgl auch VfGH 18. 9. 2015, V 96/2015 sowie die Rsp zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152/2001, 16.848/2003 und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnung gem Art 139 B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem VfGH anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den VfGH sind sie für jedermann verbindlich (VfGH 25.02.2025, V324/2023; 14. 3. 2018, V 114/2017; VfSlg 20.182/2017). Der VfGH vertritt in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung zu Artikel 89, Absatz eins, B-VG seit dem Erk 28. 6. 2017, römisch fünf 4 aus 2017,, die Auffassung, dass eine „gehörig kundgemachte“ generelle Norm – also eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen – bereits dann vorliegt, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt vergleiche zB VfSlg 12.382 aus 1990,, 16.875 aus 2003,, 19.058 aus 2010,, 19.072 aus 2010,, 19.230 aus 2010, uva; vergleiche auch VfGH 18. 9. 2015, römisch fünf 96 aus 2015, sowie die Rsp zu nicht ordnungsgemäß kundgemachten Gesetzen VfSlg 16.152 aus 2001,, 16.848 aus 2003, und die darin zitierte Vorjudikatur). Es ist nicht notwendig, dass die Kundmachung der Norm in der rechtlich vorgesehenen Weise erfolgt. Demnach haben auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnung gem Artikel 139, B-VG anzuwenden und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem VfGH anzufechten. Bis zur Aufhebung durch den VfGH sind sie für jedermann verbindlich (VfGH 25.02.2025, V324/2023; 14. 3. 2018, römisch fünf 114 aus 2017,; VfSlg 20.182 aus 2017,).
(13)
Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (VfGH 25.02.2025, V324/2023 mHa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iSd Art139 Abs1 Z1 B-VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B-VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die – angefochtene – generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (VfGH 25.02.2025, V324/2023 mHa VfSlg 10.640 aus 1985,, 12.189 aus 1989,, 15.237 aus 1998,, 16.245 aus 2001, und 16.927 aus 2003,).
(14)
Im Einzelnen ist zur Präjudizialität Folgendes festzuhalten:
(15)
Nach der vorläufigen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse sowohl des Verwaltungsgerichts als auch der belangten Behörde sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der derzeitigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort im Ortsgebiet von B-Ort – unter Zugrundelegung der derzeit verordneten Verkehrszeichen – eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat (dies räumt die Beschwerdeführerin selbst explizit ein; siehe Beschwerde, OZ 3 des VwG-Aktes), wobei sie bei Straßenkilometer *** auf der L 711 in Fahrtrichtung B320 die in Z 11 der angefochtenen Norm verordnete Ortstafel „B-Ort“ sowie die unmittelbar darunter angebrachte, in Z 13 der angefochtenen Norm verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf der L 711 von C-Ort kommend und in Richtung B-Ort bzw. B 320 fahrend passiert hat. Die Ortstafel sowie das Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung betreffend eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sind auch tatsächlich exakt bei diesem Str.-km situiert (dies wurde von der Straßenmeisterei bestätigt; siehe OZ 13, Schreiben der Straßenmeisterei vom 02.10.2025, sowie OZ 14, Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Straßenmeisterei). Weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen hat die Beschwerdeführerin vor dem angenommenen Tatort nicht passiert, solche sind auf der Strecke auch nicht verordnet, wie sich aus den vorliegenden Verordnungen ergibt.Nach der vorläufigen Rechtsansicht des Landesverwaltungsgerichts Steiermark aufgrund der bisherigen Ermittlungsergebnisse sowohl des Verwaltungsgerichts als auch der belangten Behörde sowie dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und der derzeitigen Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin zum angenommenen Tatzeitpunkt am angenommenen Tatort im Ortsgebiet von B-Ort – unter Zugrundelegung der derzeit verordneten Verkehrszeichen – eine Geschwindigkeitsübertretung begangen hat (dies räumt die Beschwerdeführerin selbst explizit ein; siehe Beschwerde, OZ 3 des VwG-Aktes), wobei sie bei Straßenkilometer *** auf der L 711 in Fahrtrichtung B320 die in Ziffer 11, der angefochtenen Norm verordnete Ortstafel „B-Ort“ sowie die unmittelbar darunter angebrachte, in Ziffer 13, der angefochtenen Norm verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf der L 711 von C-Ort kommend und in Richtung B-Ort bzw. B 320 fahrend passiert hat. Die Ortstafel sowie das Verkehrszeichen mit der Geschwindigkeitsbeschränkung betreffend eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sind auch tatsächlich exakt bei diesem Str.-km situiert (dies wurde von der Straßenmeisterei bestätigt; siehe OZ 13, Schreiben der Straßenmeisterei vom 02.10.2025, sowie OZ 14, Aktenvermerk über ein Telefonat mit der Straßenmeisterei). Weitere Geschwindigkeitsbeschränkungen hat die Beschwerdeführerin vor dem angenommenen Tatort nicht passiert, solche sind auf der Strecke auch nicht verordnet, wie sich aus den vorliegenden Verordnungen ergibt.
(16)
Die L 711 mündet in die L 722, auf der auch (noch im Stadtgebiet von B-Ort, innerhalb des Ortsgebiets) der Tatort liegt. Die Beschwerdeführerin hat die L 722 dann gemäß den derzeitigen Verfahrensergebnissen nicht mehr verlassen, da – wie sich aus der Anzeige (OZ 2 des Behördenaktes) ergibt – der Beschwerdeführerin, als sie auf der L 722 noch im Stadtgebiet fahrend, angehalten wurde (die Örtlichkeit der Anhaltung ergibt sich auch aus OZ 11, Lichtbild IV und VI des VwG-Aktes), der Führerschein gemäß § 39 FSG vorläufig abgenommen und ihr die Weiterfahrt untersagt wurde. Sohin hat sie in Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auch keine Verkehrszeichen bezüglich der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung und kein Verkehrszeichen betreffend das Ortsende von B-Ort passiert. Die L 711 mündet in die L 722, auf der auch (noch im Stadtgebiet von B-Ort, innerhalb des Ortsgebiets) der Tatort liegt. Die Beschwerdeführerin hat die L 722 dann gemäß den derzeitigen Verfahrensergebnissen nicht mehr verlassen, da – wie sich aus der Anzeige (OZ 2 des Behördenaktes) ergibt – der Beschwerdeführerin, als sie auf der L 722 noch im Stadtgebiet fahrend, angehalten wurde (die Örtlichkeit der Anhaltung ergibt sich auch aus OZ 11, Lichtbild römisch vier und römisch sechs des VwG-Aktes), der Führerschein gemäß Paragraph 39, FSG vorläufig abgenommen und ihr die Weiterfahrt untersagt wurde. Sohin hat sie in Zusammenhang mit der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung auch keine Verkehrszeichen bezüglich der Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung und kein Verkehrszeichen betreffend das Ortsende von B-Ort passiert. (17)
Das Ortsende in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin auf der L 722 am Ende des Ortsgebiets von B-Ort ist bei km *** verordnet, wobei der tatsächliche Aufstellungsort bei km *** ist und sich sohin eine Abweichung von 0,028 km (also 28 Metern) ergibt. An derselben Stelle, angebracht unter dem Verkehrszeichen Ortsende auf der linken Straßenseite in Fahrtrichtung D-Ort, findet sich ein Verkehrszeichen, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h wieder aufhebt. Dazu ist festzuhalten, dass dieses Verkehrszeichen von keiner der beiden Verordnungen der Bezirkshauptmannschaft Liezen – insbesondere auch nicht jener gemäß Punkt B) betreffend die L 722 – umfasst ist. Diese Verkehrszeichen hätte sie passiert, hätte sie ihre Fahrt auf der Straße, auf der der angenommene Tatort gelegen ist (L 722) fortgesetzt.
(18)
Beginn und Ende eines räumlichen Geltungsbereichs einer straßenverkehrsrechtlichen Verordnung steht in einem untrennbaren Zusammenhang (VfGH 25.02.2025, V341/2023).
(19)
Zwar ist die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Strecke nur in eine Richtung befahren; Hinsichtlich des Ortsgebiets und der Geschwindigkeitsbeschränkung ist aber von einem untrennbaren Zusammenhang der Verordnung des Ortsgebiets und der Geschwindigkeitsbeschränkung mit der Gegenrichtung auszugehen (vgl. dazu VfGH 16.09.2024, V45/2023 [V45/2023-11]).Zwar ist die Beschwerdeführerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die Strecke nur in eine Richtung befahren; Hinsichtlich des Ortsgebiets und der Geschwindigkeitsbeschränkung ist aber von einem untrennbaren Zusammenhang der Verordnung des Ortsgebiets und der Geschwindigkeitsbeschränkung mit der Gegenrichtung auszugehen vergleiche dazu VfGH 16.09.2024, V45/2023 [V45/2023-11]).
(20)
Auch besteht bei einer Verbindung von Ortstafel und anderen Vorschriftszeichen – wie hier – ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen (VfGH 16.12.2025, V103/2025 ua [V103-113/2025-10].
(21)
Betreffend die L 711 (Anfechtungspunkt A.) und die L 722 (Anfechtungspunkt B.) liegt jeweils eine Verordnung vor, die die straßenpolizeilichen Maßnahmen für diesen Straßenabschnitt der zwei ineinander mündenden Straßen regelt.
(22)
Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming für das (gesamte) Ortsgebiet – und sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts (sowie der Gemeinde selbst) auch für die L 711 und L 722 – eine Verordnung mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h (konkret: Zonenbeschränkung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h) erlassen hat (mit Ausnahme eines – verfahrensgegenständlich nicht einschlägigen – Kerngebiets, in dem eine 30 km/h-Zonenbeschränkung gilt). Dies wird weiters durch die Planbeilage (wohl Beilage 1 zur Verordnung) bestätigt, die auch auf der Landesstraße L 711 und L 722 die Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 11a und 11b StVO vorsieht und diese sohin in die Zonenbeschränkung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h einbezieht. Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 11a und 11b StVO (Zonenbeschränkung) wurden auf der L 711 und L 722 jedoch nicht aufgestellt, sondern lediglich jene gemäß § 52 lit a Z 10a und 10b StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit). Ergänzend ist festzuhalten, dass auch der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming für das (gesamte) Ortsgebiet – und sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts (sowie der Gemeinde selbst) auch für die L 711 und L 722 – eine Verordnung mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h (konkret: Zonenbeschränkung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h) erlassen hat (mit Ausnahme eines – verfahrensgegenständlich nicht einschlägigen – Kerngebiets, in dem eine 30 km/h-Zonenbeschränkung gilt). Dies wird weiters durch die Planbeilage (wohl Beilage 1 zur Verordnung) bestätigt, die auch auf der Landesstraße L 711 und L 722 die Aufstellung von Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a und 11 b StVO vorsieht und diese sohin in die Zonenbeschränkung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h einbezieht. Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a und 11 b StVO (Zonenbeschränkung) wurden auf der L 711 und L 722 jedoch nicht aufgestellt, sondern lediglich jene gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und 10 b StVO (Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit).
(23)
Das erkennende Gericht geht aufgrund des Sachverhalts und der Aktenlage sohin davon aus, dass für die verfahrensgegenständlich von der Behörde zugrundegelegte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf der L 711 und L 722 zwei verschiedene Behörden einander teilweise überlagernde Verordnungen erlassen haben. Einerseits die Bezirkshauptmannschaft Liezen [Anfechtungspunkt A) betreffend die L 711 und B) betreffend die L 722] und andererseits der Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming [Anfechtungspunkt C) betreffend das Ortsgebiet, das auch die L 711 und L 722 umfasst]. Die Verordnung bzw. Kundmachung in Anfechtungspunkt D) wird gesondert angefochten, da diese von den angefochtenen Verordnungen der BH Liezen dem Wortlaut nach nicht umfasst ist, und davon ausgegangen wird, dass das Verkehrszeichen auch nicht von den Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Anfechtungspunkt C) umfasst ist. Es wurde diesbezüglich ein Verkehrszeichen „Ender der Geschwindigkeitsbeschränkung“ bei km *** auf der L 722 aufgestellt, das von keiner der angefochtenen Verordnungen erfasst ist.
(24)
Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Gemeindestraßen im Ortsgebiet von B-Ort sind verfahrensgegenständlich nicht präjudiziell und daher nicht mit anzufechten. Auch sonstige straßenpolizeiliche Maßnahmen sind verfahrensgegenständlich nicht präjudiziell.
(25)
Zur leichteren Visualisierung werden aufgrund der Komplexität des Sachverhalts – ohne jegliche messtechnische Genauigkeit und ohne genaue Unterscheidung der Verkehrszeichen und deren örtlicher Situierung – nachfolgende, vom erkennenden Gericht händisch erstellte Grafiken aus dem GIS Steiermark (abgefragt am 01.03.2026), samt nachfolgender Erörterung eingefügt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
(26)
Die blauen Pfeile zeigen die Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin an. Sie befuhr die L 711 in Fahrtrichtung des Zentrums von B-Ort (bzw. in Fahrtrichtung B 320) und passierte ungefähr an der mit einem weißen Kreis mit roter Umrandung gekennzeichneten Stelle die Ortstafel (Z 11 der in Punkt A. angefochtenen Verordnung) sowie die Verordnung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h (Z 13 der in Punkt A. angefochtenen Verordnung). Sie setzte ihre Fahrt auf der L 711 fort. In dem Bereich, in dem die L 711 nach rechts in Richtung B 320 abzweigt (gekennzeichnet durch einen gelben, eckigen Pfeil) fuhr die Beschwerdeführerin weiter geradeaus in Fahrtrichtung D-Ort; die L 711 mündet in diesem Bereich in die L 722, wie sich auch aus dem GIS Steiermark ergibt. Sie setzte ihre Fahrt auf der L 722 in Fahrtrichtung D-Ort fort, wobei der angenommene Tatort – der bereits auf der L 722 liegt – mit einem orangen Viereck gekennzeichnet ist, der Ort der Anhaltung und vorläufigen Führerscheinabnahme mit einem roten Viereck. Die schwarzen Pfeile zeigen den weiteren Verlauf der L 722, auf dem die Beschwerdeführerin aber nicht mehr weitergefahren ist. Die roten Vierecke kennzeichnen die (von der Beschwerdeführerin nicht passierten) Verkehrszeichen betreffend das Ortsgebiet von B-Ort (jeweils Ortstafel/Ortsende) sowie die von der Beschwerdeführerin nicht passierten Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h und deren jeweilige Aufhebung. Die blauen Pfeile zeigen die Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin an. Sie befuhr die L 711 in Fahrtrichtung des Zentrums von B-Ort (bzw. in Fahrtrichtung B 320) und passierte ungefähr an der mit einem weißen Kreis mit roter Umrandung gekennzeichneten Stelle die Ortstafel (Ziffer 11, der in Punkt A. angefochtenen Verordnung) sowie die Verordnung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h (Ziffer 13, der in Punkt A. angefochtenen Verordnung). Sie setzte ihre Fahrt auf der L 711 fort. In dem Bereich, in dem die L 711 nach rechts in Richtung B 320 abzweigt (gekennzeichnet durch einen gelben, eckigen Pfeil) fuhr die Beschwerdeführerin weiter geradeaus in Fahrtrichtung D-Ort; die L 711 mündet in diesem Bereich in die L 722, wie sich auch aus dem GIS Steiermark ergibt. Sie setzte ihre Fahrt auf der L 722 in Fahrtrichtung D-Ort fort, wobei der angenommene Tatort – der bereits auf der L 722 liegt – mit einem orangen Viereck gekennzeichnet ist, der Ort der Anhaltung und vorläufigen Führerscheinabnahme mit einem roten Viereck. Die schwarzen Pfeile zeigen den weiteren Verlauf der L 722, auf dem die Beschwerdeführerin aber nicht mehr weitergefahren ist. Die roten Vierecke kennzeichnen die (von der Beschwerdeführerin nicht passierten) Verkehrszeichen betreffend das Ortsgebiet von B-Ort (jeweils Ortstafel/Ortsende) sowie die von der Beschwerdeführerin nicht passierten Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h und deren jeweilige Aufhebung.
(27)
Wesentlich für das weitere Verfahren ist die Frage, welche Geschwindigkeitsbeschränkung am angenommenen Tatort galt, ob nämlich die Verordnung des Ortsgebiets für die L 711 und L 722 einerseits und die von der Bezirkshauptmannschaft verordnete 40 km/h-Beschränkung bzw. die von der Gemeinde Schladming (konkret: Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming) andererseits gesetzeskonform und sohin dem Verfahren zugrundezulegen sind, oder nicht. Daraus ergibt sich die Präjudizialität der angefochtenen Verordnungen. Verfahrensgegenständlich präjudiziell sind nach Ansicht des erkennenden Gerichts somit jene 3 Verordnungsbestandteile bzw. Kundmachungsorte, die auf der L 711 und L 722 Anfang und Ende des Ortsgebiets von B-Ort und die 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung kennzeichnen (in der Grafik: rot umrandeter Kreis sowie die zwei rot umrandeten Vierecke).
(28)
Das konkrete Ausmaß der – unter Zugrundelegung der verordneten Geschwindigkeitsbeschränkungen bzw. des Ortsgebiets gegebenen – Geschwindigkeitsübertretung ist zwar strittig und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren noch zu klären, eine überhöhte Geschwindigkeit wird, wie bereits ausgeführt, von der Beschwerdeführerin dahingehend jedoch bereits in der Beschwerde eingeräumt.
(29)
Nach Ansicht des erkennenden Gerichts stehen das zwischen den drei in der vorstehenden Grafik gekennzeichneten Örtlichkeiten bei Str.-km *** und *** der L 711 sowie *** der L 722 verordnete Ortsgebiet (samt den Verkehrszeichen Ortstafel und Ortsende) sowie die dafür geltende Geschwindigkeitsbegrenzung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf diesen Straßen, jeweils in beide Richtungen, miteinander in einem untrennbaren Zusammenhang und sind sohin gesamthaft anzufechten. Dadurch ergibt sicher Anfechtungsumfang gemäß Punkt A und B (sowie D). Beginn und Ende eines Ortsgebiets bilden einen einheitlichen örtlichen Geltungsbereich und stehen sohin in einem untrennbaren Zusammenhang (VfGH 25.02.2025, V341/2023).
(30)
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf der L 711 sowie der L 722 für das gesamte Ortsgebiet gelten sollen. Dies kann jedoch nur implizit daraus geschlossen werden, dass in der unter Punkt A.) angefochtenen Verordnung die 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren jeweiliges Ende an exakt derselben Stelle verordnet sind, wie die Ortstafeln bzw. das Ortsende. Tatsächlich sind sie so aufgestellt worden, dass sie unmittelbar mit den Ortstafeln bzw. Ortsende-Tafeln verbunden sind und sohin für das gesamte Ortsgebiet gelten sollen, wie in § 44 Abs 4 StVO festgelegt ist (siehe dazu Z 2 und 4 der Verordnung, Z 5 und 6 der Verordnung, Z 9 und 10 der Verordnung sowie Z 11 und 13 der Verordnung). Hinsichtlich der unter Punkt B.) angefochtenen Verordnung fehlt eine Verordnung des Endes der Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h; weiters ergibt sich eine Divergenz des verordneten Beginns der Geschwindigkeitsbegrenzung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h mit dem tatsächlichen Aufstellungsort des Verkehrszeichens (entgegen der Verordnung wurde das Verkehrszeichen direkt mit der Ortstafel verbunden aufgestellt; dazu noch unten). Auch hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkungen ist sohin von einer Präjudizialität bzw. einem untrennbaren Zusammenhang im Anfechtungsumfang auszugehen (vgl. das bereits oben dargestellte Judikat VfGH 25.02.2025, V341/2023 zum Ortsgebiet).Das erkennende Gericht geht davon aus, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf der L 711 sowie der L 722 für das gesamte Ortsgebiet gelten sollen. Dies kann jedoch nur implizit daraus geschlossen werden, dass in der unter Punkt A.) angefochtenen Verordnung die 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren jeweiliges Ende an exakt derselben Stelle verordnet sind, wie die Ortstafeln bzw. das Ortsende. Tatsächlich sind sie so aufgestellt worden, dass sie unmittelbar mit den Ortstafeln bzw. Ortsende-Tafeln verbunden sind und sohin für das gesamte Ortsgebiet gelten sollen, wie in Paragraph 44, Absatz 4, StVO festgelegt ist (siehe dazu Ziffer 2 und 4 der Verordnung, Ziffer 5 und 6 der Verordnung, Ziffer 9 und 10 der Verordnung sowie Ziffer 11 und 13 der Verordnung). Hinsichtlich der unter Punkt B.) angefochtenen Verordnung fehlt eine Verordnung des Endes der Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h; weiters ergibt sich eine Divergenz des verordneten Beginns der Geschwindigkeitsbegrenzung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h mit dem tatsächlichen Aufstellungsort des Verkehrszeichens (entgegen der Verordnung wurde das Verkehrszeichen direkt mit der Ortstafel verbunden aufgestellt; dazu noch unten). Auch hinsichtlich der Geschwindigkeitsbeschränkungen ist sohin von einer Präjudizialität bzw. einem untrennbaren Zusammenhang im Anfechtungsumfang auszugehen vergleiche das bereits oben dargestellte Judikat VfGH 25.02.2025, V341/2023 zum Ortsgebiet). (31)
Da auch die Verordnungen der Gemeinde eine Geschwindigkeitsbegrenzung für das gesamte Ortsgebiet einschließlich der L 711 und L 722 (für diese Straßen konkret eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h) vorsehen, sind auch diese präjudiziell.
(32)
Im Einzelnen ist dazu auszuführen:
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Die Verordnung gemäß Anfechtungspunkt A) (L 711) ist hinsichtlich der Z 11 (Ortstafel B-Ort bei km *** in Richtung B320) sowie der Z 13 (Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h) präjudiziell, weil die Beschwerdeführerin das verordnete Ortsgebiet (Ortstafel) sowie die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bei km *** in Fahrtrichtung B320 dieser Verordnung auf der L 711 passiert hat, um zum späteren Tatort (auf der L 722) zu gelangen. Da sich der Tatort innerhalb des Ortsgebiets befindet, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts das gesamte Ortsgebiet B-Ort, sohin sowohl der Ortsbeginn als auch das Ortsende (Verkehrszeichen Ortstafel und Ortsende) betreffend die L 711, jeweils in beide Fahrtrichtungen (somit die Z 2, 5, und 9 der Verordnung) damit in einem untrennbaren Zusammenhang. Weiters stehen miteinander auch alle angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sowie das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf der L 711 in untrennbarem Zusammenhang, die jeweils unmittelbar unter den Hinweiszeichen Ortstafel bzw. Ortsende angebracht sind (Z 4, 6 und 10 der Verordnung). Die Verordnung gemäß Anfechtungspunkt A) (L 711) ist hinsichtlich der Ziffer 11, (Ortstafel B-Ort bei km *** in Richtung B320) sowie der Ziffer 13, (Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h) präjudiziell, weil die Beschwerdeführerin das verordnete Ortsgebiet (Ortstafel) sowie die verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h bei km *** in Fahrtrichtung B320 dieser Verordnung auf der L 711 passiert hat, um zum späteren Tatort (auf der L 722) zu gelangen. Da sich der Tatort innerhalb des Ortsgebiets befindet, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts das gesamte Ortsgebiet B-Ort, sohin sowohl der Ortsbeginn als auch das Ortsende (Verkehrszeichen Ortstafel und Ortsende) betreffend die L 711, jeweils in beide Fahrtrichtungen (somit die Ziffer 2, 5,, und 9 der Verordnung) damit in einem untrennbaren Zusammenhang. Weiters stehen miteinander auch alle angefochtenen Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sowie das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h auf der L 711 in untrennbarem Zusammenhang, die jeweils unmittelbar unter den Hinweiszeichen Ortstafel bzw. Ortsende angebracht sind (Ziffer 4, 6 und 10 der Verordnung).
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Die Verordnung gemäß Anfechtungspunkt B) (L 722) ist präjudiziell, weil der Tatort auf der Straße L 722 liegt. Da die L 711 in die L 722 mündet, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts das gesamte Ortsgebiet B-Ort auf der L 711 und L 722, sohin sowohl der Ortsbeginn als auch das Ortsende (Verkehrszeichen Ortstafel und Ortsende) auf der L 722 in einem untrennbaren Zusammenhang miteinander, woraus sich die Anfechtung von Z 2 ergibt. Weiters stehen miteinander auch alle Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sowie das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit (von 40 km/h) auf der L 722 und L 711 in untrennbarem Zusammenhang. Die entsprechenden Verkehrszeichen sind auch unmittelbar unter den Hinweiszeichen Ortstafel bzw. Ortsende angebracht sind. Hinsichtlich Anfechtungspunkt B) betrifft dies sohin Z 3 der Verordnung; für das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung iZm dem Ortsende fehlt eine Festlegung in der Verordnung, die diesbezügliche Anfechtung erfolgt unter Punkt D).Die Verordnung gemäß Anfechtungspunkt B) (L 722) ist präjudiziell, weil der Tatort auf der Straße L 722 liegt. Da die L 711 in die L 722 mündet, steht nach Ansicht des erkennenden Gerichts das gesamte Ortsgebiet B-Ort auf der L 711 und L 722, sohin sowohl der Ortsbeginn als auch das Ortsende (Verkehrszeichen Ortstafel und Ortsende) auf der L 722 in einem untrennbaren Zusammenhang miteinander, woraus sich die Anfechtung von Ziffer 2, ergibt. Weiters stehen miteinander auch alle Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h sowie das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit (von 40 km/h) auf der L 722 und L 711 in untrennbarem Zusammenhang. Die entsprechenden Verkehrszeichen sind auch unmittelbar unter den Hinweiszeichen Ortstafel bzw. Ortsende angebracht sind. Hinsichtlich Anfechtungspunkt B) betrifft dies sohin Ziffer 3, der Verordnung; für das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung iZm dem Ortsende fehlt eine Festlegung in der Verordnung, die diesbezügliche Anfechtung erfolgt unter Punkt D).
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Die Verordnungen gemäß Anfechtungspunkt C) sind präjudiziell, weil durch den Gemeinderat für das Ortsgebiet der Stadt B-Ort (mit Ausnahme des Kerngebiets) und sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine auch die L 711 und die L 722 umfassende Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verordnet wurde, dies als Zonenbeschränkung. Dies ist jeweils in § 2 der faktisch inhaltsgleichen Verordnungen in Verbindung mit einer Beilage 1 (wahrscheinlich der Planbeilage) festgelegt. Die auf der L 711 und L 722 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. Zonenbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (sowohl die Zonenbeschränkung als auch das Ende der Zonenbeschränkung) in beide Fahrtrichtungen beim jeweiligen Beginn des Ortsgebiets bzw. dem Ortsende – und sohin ebenso im Bereich der Str.-km *** und *** der L 711 sowie *** der L 722 – stehen untrennbar miteinander in Zusammenhang, zumal die Verordnung keine Unterscheidung betreffend der Fahrtrichtungen vornimmt. Die Verordnungen gemäß Anfechtungspunkt C) sind präjudiziell, weil durch den Gemeinderat für das Ortsgebiet der Stadt B-Ort (mit Ausnahme des Kerngebiets) und sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine auch die L 711 und die L 722 umfassende Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verordnet wurde, dies als Zonenbeschränkung. Dies ist jeweils in Paragraph 2, der faktisch inhaltsgleichen Verordnungen in Verbindung mit einer Beilage 1 (wahrscheinlich der Planbeilage) festgelegt. Die auf der L 711 und L 722 verordnete Geschwindigkeitsbeschränkung bzw. Zonenbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (sowohl die Zonenbeschränkung als auch das Ende der Zonenbeschränkung) in beide Fahrtrichtungen beim jeweiligen Beginn des Ortsgebiets bzw. dem Ortsende – und sohin ebenso im Bereich der Str.-km *** und *** der L 711 sowie *** der L 722 – stehen untrennbar miteinander in Zusammenhang, zumal die Verordnung keine Unterscheidung betreffend der Fahrtrichtungen vornimmt.
?
Die Verordnung bzw. Kundmachung gemäß Anfechtungspunkt D) ist präjudiziell bzw. mit den anderen angefochtenen Verordnungen in untrennbarem Zusammenhang stehend, da mit dieser Verordnung bzw. dem entsprechenden Verkehrszeichen das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf der L 722 nach dem Tatort in der vorherigen Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin verordnet wird. Dieses Verkehrszeichen ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts von den Verordnungen gemäß Anfechtungspunkt A) und B) nicht umfasst.
Aus diesem Verkehrszeichen ergibt sich implizit, dass die 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung am Tatort noch galt und ist auch diese Verordnung somit präjudiziell.
(33)
Auch besteht bei einer Verbindung von Ortstafel und anderen Vorschriftszeichen – wie hier – ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen (VfGH 16.12.2025, V103/2025 ua [V103-113/2025-10]). Dies bewirkt einerseits den untrennbaren Zusammenhang zwischen Ortstafeln und Geschwindigkeitsbeschränkungen im gegenständlichen Fall. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei den Ortseinfahrten (Beginn des Ortsgebiets) jeweils auch ein Fahrverbot für Motorfahrräder mit Zusatztafel verordnet ist. Aus diesem Grund – für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang erkennt – wird verfahrensgegenständlich im jeweils ersten Eventualantrag der Antragspunkte A und B auch das jeweilige Fahrverbot für Motorfahrräder samt Zusatztafel angefochten, obgleich dieses nicht präjudiziell ist [Z 3 und 12 der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung; Z 2 lit c der unter Punkt B) angefochtenen Verordnung]. Eine Aufhebung dieses Fahrverbots besteht im Übrigen rechtswidrigerweise nicht. Auch besteht bei einer Verbindung von Ortstafel und anderen Vorschriftszeichen – wie hier – ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen (VfGH 16.12.2025, V103/2025 ua [V103-113/2025-10]). Dies bewirkt einerseits den untrennbaren Zusammenhang zwischen Ortstafeln und Geschwindigkeitsbeschränkungen im gegenständlichen Fall. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass bei den Ortseinfahrten (Beginn des Ortsgebiets) jeweils auch ein Fahrverbot für Motorfahrräder mit Zusatztafel verordnet ist. Aus diesem Grund – für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof einen untrennbaren Zusammenhang erkennt – wird verfahrensgegenständlich im jeweils ersten Eventualantrag der Antragspunkte A und B auch das jeweilige Fahrverbot für Motorfahrräder samt Zusatztafel angefochten, obgleich dieses nicht präjudiziell ist [Z 3 und 12 der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung; Ziffer 2, Litera c, der unter Punkt B) angefochtenen Verordnung]. Eine Aufhebung dieses Fahrverbots besteht im Übrigen rechtswidrigerweise nicht.
(34)
Andere, das Ortsgebiet umschreibende Hinweiszeichen bzw. zugrunde liegende Verordnungen (zB der Gemeindestraßen) sind verfahrensgegenständlich nicht präjudiziell und stehen auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang, da der VfGH annimmt, dass kein untrennbarer Zusammenhang zwischen den einzelnen das Ortsgebiet umschreibenden Hinweiszeichen bzw. den zugrunde liegenden Verordnungen anzunehmen ist (VfGH 16.12.2025, V103/2025 ua [V103-113/2025-10].
Zum Vorliegen von Landesstraßen
(35)
Dass es sich bei der L 711 und der L 722 um Landesstraßen handelt, ergibt sich – neben ihrer Bezeichnung – im Übrigen auch daraus, dass sie im Landesstraßen-Verzeichnis des Landes Steiermark eingetragen sind (siehe dazu das mit einem Link hinterlegte PDF unter **** abgefragt am 30.03.2026; dieses findet sich auch in OZ 29 des Verwaltungsgerichtsaktes).
IV. Begründung (Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken gemäß § 57 Abs 1 VfGG):römisch vier. Begründung (Darlegung der gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken gemäß Paragraph 57, Absatz eins, VfGG):
Ad A)
1. Die anzuwendenden Normen
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, betreffend die L 711 G-Straße lautet wie folgt:







Ad B)
Die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96, lautet wie folgt:





[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Ad C)
Die Verordnung vom 30.11.2011, GZ: VII-612-5210/2011, mit dem dreizeiligen Betreff
„Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
für das Kerngebiet der Stadt B-Ort“
lautet wie folgt:

Die Verordnung vom 30.11.2011, GZ: VII-612-5210/2011, mit dem vierzeiligen Betreff
„Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40‘
für das Kerngebiet der Stadt B-Ort“
lautet wie folgt:


[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht davon aus, dass die in OZ 23 im VwG-Akt ersichtliche Planbeilage (Dateiname „Planbeilage zu GR-Beschluss vom 30.11.2011“) die jeweils genannte Beilage 1 darstellt. Diese kann aufgrund ihrer Größe hier nicht dargestellt werden, wird jedoch dem VfGH gedruckt mit übermittelt.
Ad D)
Die Verordnung bzw. Kundmachung des Endes der Geschwindigkeitsbegrenzung mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ist vor Ort wie folgt ausgestaltet (Lichtbild angefertigt durch die Straßenmeisterei E-Ort; OZ 20 des VwG-Aktes):
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 1
Sie ist in Fahrtrichtung D-Ort auf der linken Straßenseite der L 722 unterhalb der Ortstafel (B-Ort Ende) an einer Metallstange angebracht und faktisch bei Str.-km *** aufgestellt, aber in keiner der Verordnungen festgesetzt.
2. Begründung der Gesetzwidrigkeit:
Ad A)
A.1) Zum normativen Inhalt und der ausreichenden Bestimmtheit/Determinierung der Verordnung, Kundmachungsmängel
(1)
Eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen liegt bereits dann von, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, auch wenn die Kundmachung nicht in der vorgesehenen Weise erfolgt ist (VfSlg 20.182/2017). Diese Mindestpublizität wird verfahrensgegenständlich schon durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen erreicht.Eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen liegt bereits dann von, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, auch wenn die Kundmachung nicht in der vorgesehenen Weise erfolgt ist (VfSlg 20.182 aus 2017,). Diese Mindestpublizität wird verfahrensgegenständlich schon durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen erreicht.
(2)
Für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, der nach seiner Qualität als Verordnung zu qualifizieren ist, muss dieser einen eigenständigen normativen Inhalt haben, der sich an Rechtsunterworfene richtet [VfGH 15.12.2021, V 515/2020; dort: in der Verordnung wurde bloß die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, nicht aber ein Halte- und Parkverbot selbst angeordnet].Für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, der nach seiner Qualität als Verordnung zu qualifizieren ist, muss dieser einen eigenständigen normativen Inhalt haben, der sich an Rechtsunterworfene richtet [VfGH 15.12.2021, römisch fünf 515 aus 2020,; dort: in der Verordnung wurde bloß die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, nicht aber ein Halte- und Parkverbot selbst angeordnet].
(3)
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall – und im Unterschied zum angeführten Erkenntnis des VfGH – iSd obigen Ausführungen zu VfSlg 20.182/2017 eine Verordnung vorliegt. Die verordnungserlassende Behörde hat (anders als im genannten Erk) dem Einleitungssatz der Verordnung nach „straßenpolizeiliche Maßnahmen“ verordnet, und am Ende der Verordnung ausgeführt, dass diese „mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft“ tritt. Auch bezieht sich der Verwaltungsakt – anders als jener im vorgenannten Erk des VfGH – nicht auf eine (andere) Verordnung, sondern stellt selbst die entsprechende Verordnung dar. Im Allgemeinen geht – nach Ansicht des erkennenden Gerichts – ausreichend klar hervor, dass für gewisse Stellen bzw. Strecken gewisse straßenpolizeiliche Maßnahmen (wie zB Geschwindigkeitsbeschränkungen) verordnet werden. Die bei den jeweiligen Maßnahmen angegebenen §§-Bezeichnungen der entsprechenden Verkehrszeichen sind demnach nach Ansicht des erkennenden Gerichts leidglich eine Konkretisierung dieser Maßnahmen mit dem Zweck, sicherzustellen, dass die korrekten Verkehrszeichen kundgemacht bzw. aufgestellt werden. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall – und im Unterschied zum angeführten Erkenntnis des VfGH – iSd obigen Ausführungen zu VfSlg 20.182 aus 2017, eine Verordnung vorliegt. Die verordnungserlassende Behörde hat (anders als im genannten Erk) dem Einleitungssatz der Verordnung nach „straßenpolizeiliche Maßnahmen“ verordnet, und am Ende der Verordnung ausgeführt, dass diese „mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft“ tritt. Auch bezieht sich der Verwaltungsakt – anders als jener im vorgenannten Erk des VfGH – nicht auf eine (andere) Verordnung, sondern stellt selbst die entsprechende Verordnung dar. Im Allgemeinen geht – nach Ansicht des erkennenden Gerichts – ausreichend klar hervor, dass für gewisse Stellen bzw. Strecken gewisse straßenpolizeiliche Maßnahmen (wie zB Geschwindigkeitsbeschränkungen) verordnet werden. Die bei den jeweiligen Maßnahmen angegebenen §§-Bezeichnungen der entsprechenden Verkehrszeichen sind demnach nach Ansicht des erkennenden Gerichts leidglich eine Konkretisierung dieser Maßnahmen mit dem Zweck, sicherzustellen, dass die korrekten Verkehrszeichen kundgemacht bzw. aufgestellt werden.
(4)
Allerdings hegt das erkennende Gericht Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit der Verordnung, insbesondere im gemäß Primärantrag angefochtenen Umfang. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Verordnung diesbezüglich nicht ausreichend determiniert.
(5)
Eine Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfGH 29.11.2021, V 233/2021).Eine Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfGH 29.11.2021, römisch fünf 233 aus 2021,).
(6)
Ganz allgemein folgt nach Ansicht des erkennenden Gerichts daraus, dass die Behörde die jeweils zusammenhängenden Bereiche – so zB Strecken, für die ein Ortsgebiet oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt – zusammenhängend regeln muss. Im gegenständlichen Fall hat die verordnungserlassende Behörde jedoch die Start- und Endpunkte so dargestellt, dass diese „der Reihe nach“ entsprechend ihrer kilometermäßigen Situierung in der Verordnung genannt sind. Dadurch sind verschiedenste straßenpolizeiliche Maßnahmen vollkommen durcheinander dargestellt, wodurch nicht ausreichend klar zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw. welche Strecken diese Anordnungen bzw. Verkehrsbeschränkungen gelten: So findet sich beispielsweise der Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Z 4 der angefochtenen Verordnung, ihr Ende ist aber erst in Z 10 verordnet, wobei dazwischen mehrere andere straßenpolizeiliche Maßnahmen angeordnet sind.Ganz allgemein folgt nach Ansicht des erkennenden Gerichts daraus, dass die Behörde die jeweils zusammenhängenden Bereiche – so zB Strecken, für die ein Ortsgebiet oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt – zusammenhängend regeln muss. Im gegenständlichen Fall hat die verordnungserlassende Behörde jedoch die Start- und Endpunkte so dargestellt, dass diese „der Reihe nach“ entsprechend ihrer kilometermäßigen Situierung in der Verordnung genannt sind. Dadurch sind verschiedenste straßenpolizeiliche Maßnahmen vollkommen durcheinander dargestellt, wodurch nicht ausreichend klar zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw. welche Strecken diese Anordnungen bzw. Verkehrsbeschränkungen gelten: So findet sich beispielsweise der Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Ziffer 4, der angefochtenen Verordnung, ihr Ende ist aber erst in Ziffer 10, verordnet, wobei dazwischen mehrere andere straßenpolizeiliche Maßnahmen angeordnet sind.
(7)
Da außerdem die von der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung betroffene L 711 in die unter Punkt B) angefochtene Verordnung L 722 mündet (dazu bereits oben), kann der jeweilige Bereich bzw. die Strecke, für die das Ortsgebiet bzw. die Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll – nur bei gleichzeitiger Beiziehung der unter Punkt A) und B) angefochtenen Verordnungen erfasst werden. Dies entspricht nicht der Judikatur des VfGH, wonach aus (einer) Verordnung selbst hervorgehen muss, für welche Bereiche bzw. Strecke die Anordnung bzw. Verkehrsbeschränkung gilt (siehe dazu oben VfGH 15.12.2021, V 515/2020). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 711 passiert, die in die L 722 mündet. Weder die Verordnung betreffend die L 711 (Anfechtungspunkt A) noch jene betreffend die L 722 (Anfechtungspunkt B) vermag für sich alleine, darzulegen, für welche Strecke das Ortsgebiet (in das die Beschwerdeführerin auf der L 711 eingefahren ist) bzw. die Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h (wobei die Beschwerdeführerin diese Geschwindigkeitsbeschränkung ebenfalls auf der L 711 passiert hat) gilt. So findet sich in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin der Beginn des Ortsgebiets in Z 11 der unter Punkt A.) angefochtenen Verordnung, und die Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Z 13 dieser Verordnung. Die Beschwerdeführerin ist anschließend auf die L 722 weitergefahren; das Ende des Ortsgebiets ergibt sich diesbezüglich nur aus der in Punkt B.) angefochtenen Verordnung, nämlich konkret Z 2 lit b. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ist tatsächlich von keiner der Verordnungen umfasst (dazu noch unten).Da außerdem die von der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung betroffene L 711 in die unter Punkt B) angefochtene Verordnung L 722 mündet (dazu bereits oben), kann der jeweilige Bereich bzw. die Strecke, für die das Ortsgebiet bzw. die Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll – nur bei gleichzeitiger Beiziehung der unter Punkt A) und B) angefochtenen Verordnungen erfasst werden. Dies entspricht nicht der Judikatur des VfGH, wonach aus (einer) Verordnung selbst hervorgehen muss, für welche Bereiche bzw. Strecke die Anordnung bzw. Verkehrsbeschränkung gilt (siehe dazu oben VfGH 15.12.2021, römisch fünf 515 aus 2020,). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 711 passiert, die in die L 722 mündet. Weder die Verordnung betreffend die L 711 (Anfechtungspunkt A) noch jene betreffend die L 722 (Anfechtungspunkt B) vermag für sich alleine, darzulegen, für welche Strecke das Ortsgebiet (in das die Beschwerdeführerin auf der L 711 eingefahren ist) bzw. die Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h (wobei die Beschwerdeführerin diese Geschwindigkeitsbeschränkung ebenfalls auf der L 711 passiert hat) gilt. So findet sich in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin der Beginn des Ortsgebiets in Ziffer 11, der unter Punkt A.) angefochtenen Verordnung, und die Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Ziffer 13, dieser Verordnung. Die Beschwerdeführerin ist anschließend auf die L 722 weitergefahren; das Ende des Ortsgebiets ergibt sich diesbezüglich nur aus der in Punkt B.) angefochtenen Verordnung, nämlich konkret Ziffer 2, Litera b, Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ist tatsächlich von keiner der Verordnungen umfasst (dazu noch unten).
(8)
Da somit auch der Endpunkt der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in dieser Verordnung nicht klar festgelegt ist, ist der örtliche Geltungsbereich der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme gemäß § 43 StVO nicht ausreichend genau umschrieben, damit der Normunterworfene dem Verordnungstext die Strecke des angeordneten Gebotes unzweifelhaft entnehmen kann (vgl. VfGH 24.09.2019, V 67/2018).Da somit auch der Endpunkt der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in dieser Verordnung nicht klar festgelegt ist, ist der örtliche Geltungsbereich der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme gemäß Paragraph 43, StVO nicht ausreichend genau umschrieben, damit der Normunterworfene dem Verordnungstext die Strecke des angeordneten Gebotes unzweifelhaft entnehmen kann vergleiche VfGH 24.09.2019, römisch fünf 67 aus 2018,). (9)
Selbiges gilt für die andere Fahrtrichtung; um das Ende des Ortsgebiets bzw. der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h gemäß Z 2 und 3 der unter Punkt B.) angefochtenen Verordnung erfassen zu können, wenn eine Fahrt von der L 722 durch B-Ort auf die L 711 erfolgt, ist zusätzlich die unter Punkt A.) angefochtene Verordnung, nämlich deren Z 9 und 10 erforderlich. Dies entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den Anforderungen des Gesetzes und des VfGH an eine ausreichende Bestimmtheit und Determinierung einer straßenverkehrsrechtlichen Verordnung. Selbiges gilt für die andere Fahrtrichtung; um das Ende des Ortsgebiets bzw. der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h gemäß Ziffer 2 und 3 der unter Punkt B.) angefochtenen Verordnung erfassen zu können, wenn eine Fahrt von der L 722 durch B-Ort auf die L 711 erfolgt, ist zusätzlich die unter Punkt A.) angefochtene Verordnung, nämlich deren Ziffer 9 und 10 erforderlich. Dies entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den Anforderungen des Gesetzes und des VfGH an eine ausreichende Bestimmtheit und Determinierung einer straßenverkehrsrechtlichen Verordnung.
(10)
Betreffend Z 6 der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung <§52/10b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320 hat das erkennende Gericht weiters Bedenken hinsichtlich der Gesetzeskonformität, da – anders als auch sonst in der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung – keine konkrete Höchstgeschwindigkeit angegeben ist, deren Ende bzw. Endpunkt verordnet wird. In den anderen Ziffern ist in Klammer angeführt, welche Geschwindigkeitsbeschränkung enden soll (vgl. zB Z 10). Dies ist in Z 6 aber nicht der Fall.Betreffend Ziffer 6, der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung „Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung <§52/10b StVO> bei km *** in Fahrtrichtung B320 hat das erkennende Gericht weiters Bedenken hinsichtlich der Gesetzeskonformität, da – anders als auch sonst in der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung – keine konkrete Höchstgeschwindigkeit angegeben ist, deren Ende bzw. Endpunkt verordnet wird. In den anderen Ziffern ist in Klammer angeführt, welche Geschwindigkeitsbeschränkung enden soll vergleiche zB Ziffer 10,). Dies ist in Ziffer 6, aber nicht der Fall.
(11)
Tatsächlich durch Verkehrszeichen kundgemacht war zum angenommenen Tatzeitpunkt jedoch ein Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, wie sich aus einem Vergleich des Aufstellungsortes im GIS Steiermark mit dem nachfolgendem Lichtbild von Google Maps ergibt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 2: Auszug aus dem GIS Steiermark, Str.-km *** der L 711, vom 27.02.2026
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 3: Verkehrszeichen vor Ort bei Str.-km *** auf der L 711 (in Fahrtrichtung B 320), Screenshot von Google Streetview, Aufnahmedatum November 2024
(12)
Sohin ist hinsichtlich der Z 6 der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung nicht klar, welche Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben werden soll und sohin für welche Strecke welche Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Nur aus einer intensiven Auseinandersetzung mit der Verordnung ist der Schluss möglich, dass es sich nur um ein Ende der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h handeln kann. Auch dies entspricht aber nicht den Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit bzw. Determinierung der Verordnung. Zwar hat die Beschwerdeführerin dieses Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung nie passiert, da sie dafür eine andere Abzweigung hätte nehmen müssen, als sie tatsächlich befahren hat; allerdings wirkt sich die entsprechende Rechtswidrigkeit einer der verordneten Start- bzw. Endpunkte der Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs auch auf die anderen Start- bzw. Endpunkte und sohin alle betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung angefochtenen Ziffern der Verordnungen in Punkt A) und B) aus. Dies umso mehr, da die jeweiligen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Ortstafeln angebracht sind und sohin für das gesamte Ortsgebiet gelten sollen. Dies entspricht auch der Judikatur des VfGH, wonach Beginn und eine eines örtlichen Geltungsbereichs (dort: eines Ortsgebiets) einen untrennbaren Zusammenhang bilden (VfGH 25.02.2025, V341/2023), wobei verfahrensgegenständlich nach Ansicht des Gerichts beide Fahrtrichtungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (VfGH 16.09.2024, V45/2023 [V45/2023-11]. Auch besteht bei einer Verbindung von Ortstafel und anderen Vorschriftszeichen – wie hier – ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen (VfGH 16.12.2025, V103/2025 ua [V103-113/2025-10].Sohin ist hinsichtlich der Ziffer 6, der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung nicht klar, welche Geschwindigkeitsbegrenzung aufgehoben werden soll und sohin für welche Strecke welche Geschwindigkeitsbegrenzung gilt. Nur aus einer intensiven Auseinandersetzung mit der Verordnung ist der Schluss möglich, dass es sich nur um ein Ende der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h handeln kann. Auch dies entspricht aber nicht den Anforderungen an eine ausreichende Bestimmtheit bzw. Determinierung der Verordnung. Zwar hat die Beschwerdeführerin dieses Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung nie passiert, da sie dafür eine andere Abzweigung hätte nehmen müssen, als sie tatsächlich befahren hat; allerdings wirkt sich die entsprechende Rechtswidrigkeit einer der verordneten Start- bzw. Endpunkte der Geschwindigkeitsbeschränkung aufgrund des untrennbaren Zusammenhangs auch auf die anderen Start- bzw. Endpunkte und sohin alle betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung angefochtenen Ziffern der Verordnungen in Punkt A) und B) aus. Dies umso mehr, da die jeweiligen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Ortstafeln angebracht sind und sohin für das gesamte Ortsgebiet gelten sollen. Dies entspricht auch der Judikatur des VfGH, wonach Beginn und eine eines örtlichen Geltungsbereichs (dort: eines Ortsgebiets) einen untrennbaren Zusammenhang bilden (VfGH 25.02.2025, V341/2023), wobei verfahrensgegenständlich nach Ansicht des Gerichts beide Fahrtrichtungen in einem untrennbaren Regelungszusammenhang stehen (VfGH 16.09.2024, V45/2023 [V45/2023-11]. Auch besteht bei einer Verbindung von Ortstafel und anderen Vorschriftszeichen – wie hier – ein untrennbarer Zusammenhang zwischen diesen (VfGH 16.12.2025, V103/2025 ua [V103-113/2025-10].
(13)
Auch diesbezüglich ist somit der Endpunkt der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h – in dieser Verordnung nicht klar festgelegt ist, ist der örtliche Geltungsbereich der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme gemäß § 43 StVO nicht ausreichend genau umschrieben, damit der Normunterworfene dem Verordnungstext die Strecke des angeordneten Gebotes unzweifelhaft entnehmen kann (vgl. VfGH 24.09.2019, V 67/2018).Auch diesbezüglich ist somit der Endpunkt der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h – in dieser Verordnung nicht klar festgelegt ist, ist der örtliche Geltungsbereich der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme gemäß Paragraph 43, StVO nicht ausreichend genau umschrieben, damit der Normunterworfene dem Verordnungstext die Strecke des angeordneten Gebotes unzweifelhaft entnehmen kann vergleiche VfGH 24.09.2019, römisch fünf 67 aus 2018,). (14)
Auch darin liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine mangelnde Bestimmtheit der Verordnung. Aus der Verordnung ergibt sich nicht ausreichend klar, dass die 40 km/h-Beschränkung für das gesamte Ortsgebiet gelten soll; dies kann nur implizit daraus geschlossen werden, dass die 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren jeweiliges Ende an exakt derselben Stelle verordnet sind, wie die Ortstafeln bzw. das Ortsende. Tatsächlich sind sie so aufgestellt worden, dass sie unmittelbar mit den Ortstafeln bzw. Ortsende-Tafeln verbunden sind und sohin für das gesamte Ortsgebiet gelten sollen, wie in § 44 Abs 4 StVO festgelegt ist (siehe dazu Z 2 und 4 der Verordnung, Z 5 und 6 der Verordnung, Z 9 und 10 der Verordnung sowie Z 11 und 13 der Verordnung).Auch darin liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine mangelnde Bestimmtheit der Verordnung. Aus der Verordnung ergibt sich nicht ausreichend klar, dass die 40 km/h-Beschränkung für das gesamte Ortsgebiet gelten soll; dies kann nur implizit daraus geschlossen werden, dass die 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren jeweiliges Ende an exakt derselben Stelle verordnet sind, wie die Ortstafeln bzw. das Ortsende. Tatsächlich sind sie so aufgestellt worden, dass sie unmittelbar mit den Ortstafeln bzw. Ortsende-Tafeln verbunden sind und sohin für das gesamte Ortsgebiet gelten sollen, wie in Paragraph 44, Absatz 4, StVO festgelegt ist (siehe dazu Ziffer 2 und 4 der Verordnung, Ziffer 5 und 6 der Verordnung, Ziffer 9 und 10 der Verordnung sowie Ziffer 11 und 13 der Verordnung). A.2) Weiteres zur Beschränkung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit auf 40 km/h
(15)
Die belangte Behörde stützt die Verordnung vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, materiellrechtlich auf § 43 Abs 1 lit b des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960).Die belangte Behörde stützt die Verordnung vom 29.12.2003, GZ: 11.0-28/1996, materiellrechtlich auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960).
(16)
Zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung lautete dieser wie folgt (BGBl 159/1960 idF BGBl I 80/2002):Zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung lautete dieser wie folgt Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 80 aus 2002,): „§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1)
Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
[…]“
Inzwischen lautet diese Rechtsvorschrift wie folgt (BGBl 159/1960 idF BGBl I 52/2024):Inzwischen lautet diese Rechtsvorschrift wie folgt Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2024,):
„§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.(1)
Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
[…]“
(17)
Demnach konnten und können gemäß § 43 Abs 1 lit b auch Geschwindigkeitsbeschränkungen (als Verkehrsbeschränkungen) erlassen werden, wobei dafür entsprechende Voraussetzungen vorliegen müssen. Insbesondere sind diese – hinsichtlich der in der vorgenannten Norm genannten Tatbestandsmerkmale – nur gesetzlich gedeckt, wenn und insoweit sie erforderlich sind. In die Bewertung sind die Sicherheit, Leichtigkeit und/oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes und die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der sich dort aufhaltenden Personen mit einzubeziehen.Demnach konnten und können gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, auch Geschwindigkeitsbeschränkungen (als Verkehrsbeschränkungen) erlassen werden, wobei dafür entsprechende Voraussetzungen vorliegen müssen. Insbesondere sind diese – hinsichtlich der in der vorgenannten Norm genannten Tatbestandsmerkmale – nur gesetzlich gedeckt, wenn und insoweit sie erforderlich sind. In die Bewertung sind die Sicherheit, Leichtigkeit und/oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes und die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der sich dort aufhaltenden Personen mit einzubeziehen.
(18)
Die Behörde hat vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen. Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren. Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (VfGH 25.02.2025, V90/2024 (V90/2024-10)).
(19)
Das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine „Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse“, sowie eine „sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll“ zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gem § 43 StVO vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann. Daher kann das versäumte Ermittlungsverfahren auch nicht erst nach Verordnungserlassung ergänzt werden (VfGH 25.02.2003, V 73/02, VfSlg 16.805; 13.06.2005, V 128/03 VfSlg 17.572; ähnlich VfGH 25.06.2021, V416/2020 ua).Das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine „Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse“, sowie eine „sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll“ zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gem Paragraph 43, StVO vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann. Daher kann das versäumte Ermittlungsverfahren auch nicht erst nach Verordnungserlassung ergänzt werden (VfGH 25.02.2003, römisch fünf 73/02, VfSlg 16.805; 13.06.2005, römisch fünf 128/03 VfSlg 17.572; ähnlich VfGH 25.06.2021, V416/2020 ua). (20)
Dabei können lediglich jene Unterlagen in eine Verordnungsprüfung mit einbezogen werden, die auch in dem entsprechenden Verordnungsakt dokumentiert sind. Enthält ein (Sammel-) Verordnungsakt keine weiteren Bestandteile (mehr), und ist deshalb nicht feststellbar, ob die Behörde ein gesetzlich gebotenes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, so bewirkt dies die Rechtswidrigkeit der Verordnung (vgl. zu ähnlichen Sachverhalten VfGH 21.09.2020, V77/2019; VfGH 25.06.2021, V55/2021). Dabei können lediglich jene Unterlagen in eine Verordnungsprüfung mit einbezogen werden, die auch in dem entsprechenden Verordnungsakt dokumentiert sind. Enthält ein (Sammel-) Verordnungsakt keine weiteren Bestandteile (mehr), und ist deshalb nicht feststellbar, ob die Behörde ein gesetzlich gebotenes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, so bewirkt dies die Rechtswidrigkeit der Verordnung vergleiche zu ähnlichen Sachverhalten VfGH 21.09.2020, V77/2019; VfGH 25.06.2021, V55/2021). (21)
Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 8.984/1980 und 9.721/1983 ausführte und unter anderem in VfSlg. 13.371/1993 und 14.051/1995 wiederholte, sind bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen. Der Verfassungsgerichtshof geht sohin in ständiger Judikatur davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in § 20 Abs 2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (vgl. VfGH 28.02.2006, V86/05 mwN, VfSlg 16016/2000, 16917/2003).Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 8.984 aus 1980, und 9.721 aus 1983, ausführte und unter anderem in VfSlg. 13.371 aus 1993, und 14.051 aus 1995, wiederholte, sind bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen. Der Verfassungsgerichtshof geht sohin in ständiger Judikatur davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen vergleiche VfGH 28.02.2006, V86/05 mwN, VfSlg 16016 aus 2000,, 16917 aus 2003,). (22)
Dem Verordnungsgeber ist es verwehrt, gestützt auf § 43 StVO 1960 eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Straßen eines größeren Gebietes zu erlassen, ohne auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im Einzelnen erfassten Straßen abzustellen (VfSlg 14.000/1994). Dies gilt auch für eine für alle Straßen einer Gemeinde (mit Ausnahme der Vorrangstraßen) schlechthin erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn und soweit nicht kraft der Verkehrs- und Gefahrensituation auf allen von der Verordnung im Einzelnen erfassten Straßen die Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist (VfSlg 20.200/2017).Dem Verordnungsgeber ist es verwehrt, gestützt auf Paragraph 43, StVO 1960 eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Straßen eines größeren Gebietes zu erlassen, ohne auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im Einzelnen erfassten Straßen abzustellen (VfSlg 14.000 aus 1994,). Dies gilt auch für eine für alle Straßen einer Gemeinde (mit Ausnahme der Vorrangstraßen) schlechthin erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn und soweit nicht kraft der Verkehrs- und Gefahrensituation auf allen von der Verordnung im Einzelnen erfassten Straßen die Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist (VfSlg 20.200 aus 2017,). (23)
Die verordnungserlassende Behörde hat verfahrensgegenständlich kein dem Gesetz und der Judikatur des VfGH entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren geführt und keine Grundlagenforschung betrieben; dies auch nicht zu den entsprechenden Vorgängerverordnungen, jedenfalls wurden dem Verwaltungsgericht dazu keine Bestandteile des Verordnungsaktes übermittelt. Sie hat nicht ermittelt und nicht festgestellt, aufgrund welcher konkreten Umstände für die konkrete Straße eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten (hier: 50 km/h im Ortsgebiet) gerechtfertigt ist oder sein soll. Sie hat die Verkehrsbeziehungen und Verkehrsverhältnisse nicht untersucht und keine sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, bewirkt. Auch hat sie keine Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße – gemäß der gesetzlich üblicherweise vorgesehenen Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet – vorgenommen. Jedenfalls sind keine ausreichenden diesbezüglichen Ermittlungstätigkeiten im Verordnungsakt dokumentiert. Da die Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkungen unmittelbar auf den Ortstafeln angebracht sind, und sohin für ein größeres Gebiet (nämlich grundsätzlich das gesamte Ortsgebiet von B-Ort) gelten sollen, hätte eine entsprechend genaue Erforschung und Bewertung der spezifischen Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im Einzelnen erfassten Straßen abzustellen gehabt.
(24)
Der belangten Behörde liegt hinsichtlich der gegenständlichen Verordnung lediglich ein rudimentär geführter „Sammelakt“ mit wenigen Inhalten für Verordnungen vor, der entsprechende Tätigkeiten der Behörde nicht, bzw. jedenfalls nicht ausreichend dokumentiert.
(25)
Das erkennende Gericht hat versucht, alle verfahrensgegenständlichen Unterlagen zu den maßgeblichen Verordnungen beizuschaffen und dazu mehrere Schreiben an die verordnungserlassende Behörde (die zugleich auch belangte Behörde des Verwaltungsstrafverfahrens ist) übermittelt.
(26)
Mit Schreiben vom 22.08.2025, GZ: BHLI-144712/2025-11, teilte die verordnungserlassende Behörde mit, dass lediglich eine Eingabe der Straßenmeisterei E-Ort vom 27.08.2003 zu der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung vorliege und diese übermittelt werde. Auf telefonische Nachfrage des Landesverwaltungsgerichts Steiermark, veraktet mit Aktenvermerk vom 25.08.2025 (OZ 9), teilte die verordnungserlassende Behörde mit, dass der VO-Akt zur GZ: 11.0-28/1996, ein Sammelakt sei, und zu dieser Verordnung lediglich die mit OZ 8 übermittelte Eingabe der Straßenmeisterei E-Ort (OZ 8 des Verwaltungsgerichtsaktes) vorliegt. Weitere Unterlagen zu diesem VO-Akt sind demnach nicht aufliegend und nicht auffindbar.
(27)
Mit Schreiben vom 06.10.2025 (OZ 13 des VwG-Aktes) hat die verordnungserlassende Behörde doch weitere Unterlagen übermittelt und auch bestätigt, dass die verfahrensgegenständliche Verordnung noch in Kraft ist. Weiters hat sie bestätigt, dass die Ortstafel und die 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung bei exakt *** Str.-km. aufgestellt ist (wie verordnet).
(28)
Übermittelt wurde eine Niederschrift vom 02.04.1984, GZ: 11.0-Sch1-82, betreffend straßenpolizeiliche Maßnahmen im Stadtgebiet B-Ort, wobei Vertreter der Bezirkshauptmannschaft sowie ein straßenpolizeilicher ASV, der Bauamtsleiter der Stadtgemeinde B-Ort und ein Vertreter des Gendarmeriepostenkommandos B-Ort anwesend waren. In dieser ist unter anderem festgehalten (S. 2): „Es wurde festgestellt, dass am Beginn des Ortsgebietes jeweils eine 40 km/h Beschränkung für das Ortsgebiet angeordnet werden soll…“. An späterer Stelle (S. 5) findet sich die Aussage: „Die Behörde schlägt vor, die 40 km/h Beschränkung für das gesamte Ortsgebiet aufzulassen, da nach ihrer Meinung die 50 km/h Beschränkung ausreichen würde“. Auf S. 6 ist dazu ausgeführt: „Diese Vorgangsweise würde eine große Vereinfachung (weniger Verkehrszeichen-übersichtlicher) und eine ausreichende Verkehrssicherheit bedeuten.“
(29)
Die verordnungserlassende Behörde hat also nicht nur kein der Judikatur des VfGH entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern sind sogar Ermittlungsergebnisse zutage getreten, die dafürsprechen, dass eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h tatsächlich gar nicht erforderlich ist.
(30)
Hinsichtlich des Schreibens der Straßenmeisterei E-Ort vom 27.08.2003 wird festgehalten, dass es sich dabei um die Bestätigung der Straßenmeisterei hinsichtlich der tatsächlichen Aufstellung der verordneten Verkehrszeichen auf der L 711 handelt. Diese ist zwar auf ein Datum vor Erlass der gegenständlichen Verordnung datiert, die Positionen der Verkehrszeichen der unter Punkt A.) angefochtenen Verordnungsteile (Ziffern) stimmt aber mit den in der später datierten Verordnung angegebenen Positionen der Verkehrszeichen überein.
(31)
Die Behörde hat auch weitere Unterlagen betreffend bereits außer Kraft getretener Verordnungen und entsprechende graphische Darstellungen übermittelt (vgl. insb. OZ 13), die aber ebenso kein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dokumentieren. Die Behörde hat auch weitere Unterlagen betreffend bereits außer Kraft getretener Verordnungen und entsprechende graphische Darstellungen übermittelt vergleiche insb. OZ 13), die aber ebenso kein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dokumentieren.
(32)
Zu den gesonderten Ausführungen betreffend Z 6 der Verordnung siehe bereits oben.Zu den gesonderten Ausführungen betreffend Ziffer 6, der Verordnung siehe bereits oben.
(33)
Die Verordnung wurde auch hinsichtlich der Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Übrigen nicht auf § 20 Abs 2a StVO gestützt.Die Verordnung wurde auch hinsichtlich der Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Übrigen nicht auf Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO gestützt.
(34)
Die Behörde kann demnach (in der derzeit geltenden Fassung dieser Rechtsnorm, BGBl 159/1960 idF BGBl I 52/2005), abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.Die Behörde kann demnach (in der derzeit geltenden Fassung dieser Rechtsnorm, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2005,), abgesehen von den in Paragraph 43, geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Absatz 2, zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. (35)
Die Verordnung wurde jedoch auch hinsichtlich der potentiell einschlägigen Verordnungsbestandteile (Z 4, 6, 10, 13) nicht explizit dahingehend formuliert, dass sie für das gesamte Ortsgebiet gelten soll. Dies ist auch nur konsequent, da sich sowohl die L 711 als auch die L 722 innerhalb des Ortsgebiets befinden, jedoch für beide Straßen getrennte Verordnungen erlassen wurden, die sich sohin jeweils denkunmöglich auf das gesamte Ortsgebiet beziehen können. Schon deshalb ist diese Rechtsgrundlage für die Verordnung nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht einschlägig. Die Verordnung wurde jedoch auch hinsichtlich der potentiell einschlägigen Verordnungsbestandteile (Ziffer 4, 6, 10, 13,) nicht explizit dahingehend formuliert, dass sie für das gesamte Ortsgebiet gelten soll. Dies ist auch nur konsequent, da sich sowohl die L 711 als auch die L 722 innerhalb des Ortsgebiets befinden, jedoch für beide Straßen getrennte Verordnungen erlassen wurden, die sich sohin jeweils denkunmöglich auf das gesamte Ortsgebiet beziehen können. Schon deshalb ist diese Rechtsgrundlage für die Verordnung nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht einschlägig.
(36)
An der Gesetzwidrigkeit der Verordnung in den vorgenannten Ziffern würde sich verfahrensgegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber auch nichts ändern, wenn die Verordnung materiell-rechtlich von § 20 Abs 2a StVO 1960 gedeckt oder auf Basis dieser Rechtsvorschrift erlassen worden wäre.An der Gesetzwidrigkeit der Verordnung in den vorgenannten Ziffern würde sich verfahrensgegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber auch nichts ändern, wenn die Verordnung materiell-rechtlich von Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 gedeckt oder auf Basis dieser Rechtsvorschrift erlassen worden wäre.
(37)
Im Erkenntnis vom 12.09.2025, V90/2025, hat der VfGH ausgeführt:
(38)
„Im Unterschied zu § 43 StVO 1960 räumt § 20 Abs 2a StVO 1960 der Behörde einen weiten Spielraum ein, um für ein gesamtes Ortsgebiet Geschwindigkeitsbeschränkungen [zu] erlassen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung muss (lediglich) geeignet sein, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen. Bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 20 Abs 2a StVO 1960 gelten daher nicht die strengen Anforderungskriterien an die Erforderlichkeit nach § 43 StVO 1960.„Im Unterschied zu Paragraph 43, StVO 1960 räumt Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 der Behörde einen weiten Spielraum ein, um für ein gesamtes Ortsgebiet Geschwindigkeitsbeschränkungen [zu] erlassen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung muss (lediglich) geeignet sein, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen. Bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 gelten daher nicht die strengen Anforderungskriterien an die Erforderlichkeit nach Paragraph 43, StVO 1960.
(39)
Auf Grund des durch § 20 Abs 2a StVO 1960 eingeräumten – weiten – Spielraumes für den Verordnungsgeber ist dem Verordnungsgeber nicht entgegen zu treten, wenn er (nicht zuletzt gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren) davon ausgeht, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das gesamte Ortsgebiet auf 30 km/h zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen geeignet ist. Auf Grund des durch Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 eingeräumten – weiten – Spielraumes für den Verordnungsgeber ist dem Verordnungsgeber nicht entgegen zu treten, wenn er (nicht zuletzt gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren) davon ausgeht, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das gesamte Ortsgebiet auf 30 km/h zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen geeignet ist.
(40)
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde F-Ort vom 16.12.1997 ist von § 20 Abs 2a StVO 1960 gedeckt. Sie entspricht nicht den in § 43 StVO 1960 aufgestellten Anforderungen, obwohl sie sich ausdrücklich auf diese – falsche – Rechtsgrundlage stützt; die Angabe der falschen Rechtsgrundlage bewirkt jedoch nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die Überleitung dieser Verordnung in den Rechtsbestand der Gemeinde F-Ort durch Z 47 der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde F-Ort vom 02.01.2015 daran etwas geändert hat.“Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde F-Ort vom 16.12.1997 ist von Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 gedeckt. Sie entspricht nicht den in Paragraph 43, StVO 1960 aufgestellten Anforderungen, obwohl sie sich ausdrücklich auf diese – falsche – Rechtsgrundlage stützt; die Angabe der falschen Rechtsgrundlage bewirkt jedoch nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die Überleitung dieser Verordnung in den Rechtsbestand der Gemeinde F-Ort durch Ziffer 47, der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde F-Ort vom 02.01.2015 daran etwas geändert hat.“
(41)
Selbst wenn die Verordnung unter § 20 Abs 2a subsumiert werden könnte, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts gerade nicht, dass einer Behörde völlige Wahlfreiheit bei Erlassung einer entsprechenden Verordnung und damit eine begründungslose Wahlfreiheit bei der Abweichung der gesetzlich normierten typischen Geschwindigkeitsbeschränkungen zukommt; sie hat dennoch ein Ermittlungsverfahren zu führen und Grundlagenforschung zu betreiben (so wurde im Erkenntnis vom 12.09.2025, V90/2025 dargelegt, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auch auf eine gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren gegründet hat). Die Behörde muss so zumindest auf Basis eines Verfahrens feststellen können, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung geeignet ist, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen. Dies hat sie unterlassen; vielmehr gibt es, wie dargestellt, sogar Ermittlungsergebnisse, die nahelegen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (wie im Ortsgebiet üblich) ausreichend wäre. Selbst wenn die Verordnung unter Paragraph 20, Absatz 2 a, subsumiert werden könnte, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts gerade nicht, dass einer Behörde völlige Wahlfreiheit bei Erlassung einer entsprechenden Verordnung und damit eine begründungslose Wahlfreiheit bei der Abweichung der gesetzlich normierten typischen Geschwindigkeitsbeschränkungen zukommt; sie hat dennoch ein Ermittlungsverfahren zu führen und Grundlagenforschung zu betreiben (so wurde im Erkenntnis vom 12.09.2025, V90/2025 dargelegt, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auch auf eine gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren gegründet hat). Die Behörde muss so zumindest auf Basis eines Verfahrens feststellen können, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung geeignet ist, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen. Dies hat sie unterlassen; vielmehr gibt es, wie dargestellt, sogar Ermittlungsergebnisse, die nahelegen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (wie im Ortsgebiet üblich) ausreichend wäre.
A.3) Weiteres zur Verordnung des Ortsgebiets
(42)
Betreffend die Verordnung des Ortsgebietes (zwischen Ortstafel und Ortsende) ist festzuhalten, dass das auf der L 711 verordnete Ortsgebiet (Ortstafeln/Ortsende gemäß § 53 Z 17a und § 53 Z 17b; in der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung Z 2, 5, 9, 11) mit dem auf der L 722 verordneten Ortsgebiet (Ortstafel/Ortsende gemäß § 53 Z 17a und § 53 Z 17b; in der unter Punkt B) angefochtenen Verordnung Z 2 lit a und b) in untrennbarem Zusammenhang stehen, da die L 711 in die L 722 mündet bzw. umgekehrt. Durch diesen Zusammenhang bewirkt nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Rechtswidrigkeit eines das Ortsgebiet betreffenden Verordnungsteiles der gemäß Punkt A) oder gemäß Punkt B) angefochtenen Verordnung die Rechtswidrigkeit des gesamten, auf den verfahrensgegenständlichen Landesstraßen verordneten Ortsgebiets in beiden Verordnungen und Richtungen. Dazu ist festzuhalten, dass der Aufstellungsort der unter Punkt B) ausgewiesenen Verordnung betreffend die Ortstafel bzw. Ortsende (Z 2 der unter Punkt B angefochtenen Verordnung) erheblich vom tatsächlichen Aufstellungsort abweicht, was daher ebenso die Gesetzwidrigkeit der Verordnung gemäß Anfechtungspunkt A) bewirkt. Die entsprechenden Ausführungen finden sich unten unter dem Punkt „Ad B)“ im Punkt „Zum Ortsgebiet“. Auch hinsichtlich der Unschlüssigkeit und nicht ausreichenden Determinierung wird auf das dort stehende verwiesen. Betreffend die Verordnung des Ortsgebietes (zwischen Ortstafel und Ortsende) ist festzuhalten, dass das auf der L 711 verordnete Ortsgebiet (Ortstafeln/Ortsende gemäß Paragraph 53, Ziffer 17 a und Paragraph 53, Ziffer 17 b,; in der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung Ziffer 2, 5, 9, 11,) mit dem auf der L 722 verordneten Ortsgebiet (Ortstafel/Ortsende gemäß Paragraph 53, Ziffer 17 a und Paragraph 53, Ziffer 17 b,; in der unter Punkt B) angefochtenen Verordnung Ziffer 2, Litera a und b) in untrennbarem Zusammenhang stehen, da die L 711 in die L 722 mündet bzw. umgekehrt. Durch diesen Zusammenhang bewirkt nach Ansicht des erkennenden Gerichts die Rechtswidrigkeit eines das Ortsgebiet betreffenden Verordnungsteiles der gemäß Punkt A) oder gemäß Punkt B) angefochtenen Verordnung die Rechtswidrigkeit des gesamten, auf den verfahrensgegenständlichen Landesstraßen verordneten Ortsgebiets in beiden Verordnungen und Richtungen. Dazu ist festzuhalten, dass der Aufstellungsort der unter Punkt B) ausgewiesenen Verordnung betreffend die Ortstafel bzw. Ortsende (Ziffer 2, der unter Punkt B angefochtenen Verordnung) erheblich vom tatsächlichen Aufstellungsort abweicht, was daher ebenso die Gesetzwidrigkeit der Verordnung gemäß Anfechtungspunkt A) bewirkt. Die entsprechenden Ausführungen finden sich unten unter dem Punkt „Ad B)“ im Punkt „Zum Ortsgebiet“. Auch hinsichtlich der Unschlüssigkeit und nicht ausreichenden Determinierung wird auf das dort stehende verwiesen.
(43)
Zuletzt weist das erkennende Gericht – in Kenntnis der Rechtsprechung des VfGH (10.06.2024, V26/2023) – darauf hin, dass die Behörde dem Einleitungssatz der angefochtenen Verordnung nach diese gesamt auf §§ 43 Abs 1 lit b und 94b Abs 1 lit b StVO 1960 gestützt. Diese Rechtsvorschriften sind jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verordnung von Ortsgebieten bzw. Ortstafeln oder dem Ortsende (hier die angefochtenen Z 2, 5, 9, und 11 der Verordnung). Die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bewirkt nach der vorgenannten Judikatur des VfGH jedoch keine Gesetzwidrigkeit. Zuletzt weist das erkennende Gericht – in Kenntnis der Rechtsprechung des VfGH (10.06.2024, V26/2023) – darauf hin, dass die Behörde dem Einleitungssatz der angefochtenen Verordnung nach diese gesamt auf Paragraphen 43, Absatz eins, Litera b und 94b Absatz eins, Litera b, StVO 1960 gestützt. Diese Rechtsvorschriften sind jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verordnung von Ortsgebieten bzw. Ortstafeln oder dem Ortsende (hier die angefochtenen Ziffer 2, 5, 9,, und 11 der Verordnung). Die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bewirkt nach der vorgenannten Judikatur des VfGH jedoch keine Gesetzwidrigkeit.
A 4.) Weitere Kundmachungsmängel
(44)
§ 44 Abs 4 StVO, BGBl 159/1960 idF BGBl I 50/2002 (also der Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung) lautete:Paragraph 44, Absatz 4, StVO, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2002, (also der Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung) lautete: (4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschritszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel” gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschritszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel” gehörig kundgemacht. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.
(45)
Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kundmachung.
(46)
§ 44 Abs 4 StVO in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung ordnete an, dass Verordnungen, die das gesamte Ortsgebiet betreffen, „überdies“ (also über die Anbringung der Verkehrszeichen hinaus) ortsüblich zu verlautbaren sind. Dieser Bestimmung wird nur dann entsprochen, wenn ihr an allen Örtlichkeiten Rechnung getragen wird, an denen Ortstafeln anzubringen sind (VfGH 28.11.2023, V63/2023).Paragraph 44, Absatz 4, StVO in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung ordnete an, dass Verordnungen, die das gesamte Ortsgebiet betreffen, „überdies“ (also über die Anbringung der Verkehrszeichen hinaus) ortsüblich zu verlautbaren sind. Dieser Bestimmung wird nur dann entsprochen, wenn ihr an allen Örtlichkeiten Rechnung getragen wird, an denen Ortstafeln anzubringen sind (VfGH 28.11.2023, V63/2023). (47)
Im gegenständlichen Fall soll die höchstzulässige Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h offensichtlich im gesamten Ortsgebiet gelten; die entsprechenden Verkehrszeichen sind gemäß der Verordnung auch unmittelbar auf den Ortstafeln angebracht, da sie exakt beim selben Str.-km wie die Ortstafel bzw. das Ortsende verordnet sind (die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß der Z 4, 6, 10, und 13 korrespondieren mit den Ortstafeln bzw. dem Ortsende gemäß den Z 2, 5, 9 und 11 der angefochtenen Verordnung). Dies ergibt sich auch aus den weiter unten dargestellten Lichtbildern (siehe dazu unten Punkt C 6.). Im gegenständlichen Fall soll die höchstzulässige Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h offensichtlich im gesamten Ortsgebiet gelten; die entsprechenden Verkehrszeichen sind gemäß der Verordnung auch unmittelbar auf den Ortstafeln angebracht, da sie exakt beim selben Str.-km wie die Ortstafel bzw. das Ortsende verordnet sind (die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß der Ziffer 4, 6, 10,, und 13 korrespondieren mit den Ortstafeln bzw. dem Ortsende gemäß den Ziffer 2, 5, 9 und 11 der angefochtenen Verordnung). Dies ergibt sich auch aus den weiter unten dargestellten Lichtbildern (siehe dazu unten Punkt C 6.).
(48)
Im vorgelegten Akt findet sich aber keine Dokumentation einer (zusätzlichen) ortsüblichen Verlautbarung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung. Fehlt es an der ortsüblichen Verlautbarung, so liegt eine gesetzmäßige Kundmachung nicht vor (vgl VfGH 28.09.2017, V 85/2017). Eine ortsübliche Kundmachung geht über den Anschlag auf der Amtstafel hinaus, wie ein Blick auf Abs 3 erster und letzter Satz zeigt. Zu denken wäre an Verlautbarungen im Amtsblatt (vgl. Pürstl, StVO-ON16 § 44 (Stand 15.9.2023, rdb.at)). Im vorgelegten Akt findet sich aber keine Dokumentation einer (zusätzlichen) ortsüblichen Verlautbarung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung. Fehlt es an der ortsüblichen Verlautbarung, so liegt eine gesetzmäßige Kundmachung nicht vor vergleiche VfGH 28.09.2017, V 85 aus 2017,). Eine ortsübliche Kundmachung geht über den Anschlag auf der Amtstafel hinaus, wie ein Blick auf Absatz 3, erster und letzter Satz zeigt. Zu denken wäre an Verlautbarungen im Amtsblatt vergleiche Pürstl, StVO-ON16 Paragraph 44, (Stand 15.9.2023, rdb.at)).
(49)
Die Kundmachung ist daher nicht gesetzmäßig erfolgt.
A 5.) Sonstiges
Im ersten Eventualantrag der Antragspunkte A und B wird auch jeweils das Fahrverbot für Motorfahrräder (auf den Ortstafeln) mit angefochten. Dieses ist insofern rechtswidrig, als es durch die Verordnungen nicht mehr aufgehoben wird und der örtliche Geltungsbereich sohin nicht fassbar ist.
(50)
Sohin erweist sich die Verordnung nach Ansicht des erkennenden Gerichs in mehrfacher Hinsicht als gesetzwidrig.
Ad B)
B.1) Zum normativen Inhalt und der ausreichenden Bestimmtheit/Determinierung der Verordnung sowie der Rechtsgrundlage
(1)
Eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen liegt bereits dann von, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, auch wenn die Kundmachung nicht in der vorgesehenen Weise erfolgt ist (VfSlg 20.182/2017). Diese Mindestpublizität wird verfahrensgegenständlich schon durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen erreicht. Eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen liegt bereits dann von, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, auch wenn die Kundmachung nicht in der vorgesehenen Weise erfolgt ist (VfSlg 20.182 aus 2017,). Diese Mindestpublizität wird verfahrensgegenständlich schon durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen erreicht.
(2)
Für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, der nach seiner Qualität als Verordnung zu qualifizieren ist, muss dieser einen eigenständigen normativen Inhalt haben, der sich an Rechtsunterworfene richtet [VfGH 15.12.2021, V 515/2020; dort: in der Verordnung wurde bloß die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, nicht aber ein Halte- und Parkverbot selbst angeordnet].Für das Vorliegen eines Verwaltungsaktes, der nach seiner Qualität als Verordnung zu qualifizieren ist, muss dieser einen eigenständigen normativen Inhalt haben, der sich an Rechtsunterworfene richtet [VfGH 15.12.2021, römisch fünf 515 aus 2020,; dort: in der Verordnung wurde bloß die Aufstellung von Straßenverkehrszeichen, nicht aber ein Halte- und Parkverbot selbst angeordnet].
(3)
Das erkennende Gericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall – und im Unterschied zum angeführten Erkenntnis des VfGH – iSd obigen Ausführungen zu VfSlg 20.182/2017 eine Verordnung vorliegt. Die verordnungserlassende Behörde hat (anders als im genannten Erk) dem Einleitungssatz der Verordnung nach „straßenpolizeiliche Maßnahmen“ verordnet, und am Ende der Verordnung ausgeführt, dass diese „mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft“ tritt. Auch bezieht sich der Verwaltungsakt – anders als jener im vorgenannten Erk des VfGH – nicht auf eine (andere) Verordnung, sondern stellt selbst die entsprechende Verordnung dar. Im Allgemeinen geht – nach Ansicht des erkennenden Gerichts – ausreichend klar hervor, dass für gewisse Stellen bzw. Strecken gewisse straßenpolizeiliche Maßnahmen (wie zB Geschwindigkeitsbeschränkungen) verordnet werden. Die bei den jeweiligen Maßnahmen angegebenen §§-Bezeichnungen der entsprechenden Verkehrszeichen sind demnach nach Ansicht des erkennenden Gerichts leidglich eine Konkretisierung dieser Maßnahmen mit dem Zweck, sicherzustellen, dass die korrekten Verkehrszeichen kundgemacht bzw. aufgestellt werden. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass im gegenständlichen Fall – und im Unterschied zum angeführten Erkenntnis des VfGH – iSd obigen Ausführungen zu VfSlg 20.182 aus 2017, eine Verordnung vorliegt. Die verordnungserlassende Behörde hat (anders als im genannten Erk) dem Einleitungssatz der Verordnung nach „straßenpolizeiliche Maßnahmen“ verordnet, und am Ende der Verordnung ausgeführt, dass diese „mit der Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen in Kraft“ tritt. Auch bezieht sich der Verwaltungsakt – anders als jener im vorgenannten Erk des VfGH – nicht auf eine (andere) Verordnung, sondern stellt selbst die entsprechende Verordnung dar. Im Allgemeinen geht – nach Ansicht des erkennenden Gerichts – ausreichend klar hervor, dass für gewisse Stellen bzw. Strecken gewisse straßenpolizeiliche Maßnahmen (wie zB Geschwindigkeitsbeschränkungen) verordnet werden. Die bei den jeweiligen Maßnahmen angegebenen §§-Bezeichnungen der entsprechenden Verkehrszeichen sind demnach nach Ansicht des erkennenden Gerichts leidglich eine Konkretisierung dieser Maßnahmen mit dem Zweck, sicherzustellen, dass die korrekten Verkehrszeichen kundgemacht bzw. aufgestellt werden.
(4)
Allerdings hegt das erkennende Gericht Bedenken hinsichtlich der ausreichenden Bestimmtheit der Verordnung, insbesondere im gemäß Primärantrag angefochtenen Umfang. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist die Verordnung diesbezüglich nicht ausreichend determiniert.
(5)
Eine Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfGH 29.11.2021, V 233/2021).Eine Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfGH 29.11.2021, römisch fünf 233 aus 2021,).
(6)
Ganz allgemein folgt nach Ansicht des erkennenden Gerichts daraus, dass die Behörde die jeweils zusammenhängenden Bereiche – so zB Strecken, für die ein Ortsgebiet oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt – zusammenhängend regeln muss. Im gegenständlichen Fall hat die verordnungserlassende Behörde jedoch die Start- und Endpunkte so dargestellt, dass diese „der Reihe nach“ entsprechend ihrer kilometermäßigen Situierung in der Verordnung genannt sind. Dadurch sind verschiedenste straßenpolizeiliche Maßnahmen vollkommen durcheinander dargestellt, wodurch nicht ausreichend klar zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw. welche Strecken diese Anordnungen bzw. Verkehrsbeschränkungen gelten: So findet sich beispielsweise der Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Z 3 der in Punkt B) angefochtenen Verordnung, ihr Ende ist aber erst in einer ganz anderen Verordnung, nämlich jener die unter Antragspunkt A) angefochten wurde, verordnet.Ganz allgemein folgt nach Ansicht des erkennenden Gerichts daraus, dass die Behörde die jeweils zusammenhängenden Bereiche – so zB Strecken, für die ein Ortsgebiet oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt – zusammenhängend regeln muss. Im gegenständlichen Fall hat die verordnungserlassende Behörde jedoch die Start- und Endpunkte so dargestellt, dass diese „der Reihe nach“ entsprechend ihrer kilometermäßigen Situierung in der Verordnung genannt sind. Dadurch sind verschiedenste straßenpolizeiliche Maßnahmen vollkommen durcheinander dargestellt, wodurch nicht ausreichend klar zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw. welche Strecken diese Anordnungen bzw. Verkehrsbeschränkungen gelten: So findet sich beispielsweise der Beginn der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Ziffer 3, der in Punkt B) angefochtenen Verordnung, ihr Ende ist aber erst in einer ganz anderen Verordnung, nämlich jener die unter Antragspunkt A) angefochten wurde, verordnet.
(7)
Da außerdem die von der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung betroffene L 711 in die unter Punkt B) angefochtene Verordnung L 722 mündet (dazu bereits oben), kann der jeweilige Bereich bzw. die Strecke, für die das Ortsgebiet bzw. die Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll – nur bei gleichzeitiger Beiziehung der unter Punkt A) und B) angefochtenen Verordnungen erfasst werden. Dies entspricht nicht der Judikatur des VfGH, wonach aus (einer) Verordnung selbst hervorgehen muss, für welche Bereiche bzw. Strecke die Anordnung bzw. Verkehrsbeschränkung gilt (dazu bereits oben VfGH 15.12.2021, V515/2020). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 711 passiert, die in die L 722 mündet. Weder die Verordnung betreffend die L 711 (Anfechtungspunkt A) noch jene betreffend die L 722 (Anfechtungspunkt B) vermag für sich alleine, darzulegen, für welche Strecke das Ortsgebiet (in das die Beschwerdeführerin auf der L 711 eingefahren ist) bzw. die Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h (wobei die Beschwerdeführerin diese Geschwindigkeitsbeschränkung ebenfalls auf der L 711 passiert hat) gilt. So findet sich in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin der Beginn des Ortsgebiets in Z 11 der unter Punkt A.) angefochtenen Verordnung, und die Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Z 13 dieser Verordnung. Die Beschwerdeführerin ist anschließend auf die L 722 weitergefahren; das Ende des Ortsgebiets ergibt sich diesbezüglich nur aus der in Punkt B.) angefochtenen Verordnung, nämlich konkret Z 2 lit b. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ist tatsächlich von keiner der Verordnungen umfasst (dazu noch unten). Da außerdem die von der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung betroffene L 711 in die unter Punkt B) angefochtene Verordnung L 722 mündet (dazu bereits oben), kann der jeweilige Bereich bzw. die Strecke, für die das Ortsgebiet bzw. die Geschwindigkeitsbeschränkung gelten soll – nur bei gleichzeitiger Beiziehung der unter Punkt A) und B) angefochtenen Verordnungen erfasst werden. Dies entspricht nicht der Judikatur des VfGH, wonach aus (einer) Verordnung selbst hervorgehen muss, für welche Bereiche bzw. Strecke die Anordnung bzw. Verkehrsbeschränkung gilt (dazu bereits oben VfGH 15.12.2021, V515/2020). Die Beschwerdeführerin hat im gegenständlichen Fall die Geschwindigkeitsbegrenzung auf der L 711 passiert, die in die L 722 mündet. Weder die Verordnung betreffend die L 711 (Anfechtungspunkt A) noch jene betreffend die L 722 (Anfechtungspunkt B) vermag für sich alleine, darzulegen, für welche Strecke das Ortsgebiet (in das die Beschwerdeführerin auf der L 711 eingefahren ist) bzw. die Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h (wobei die Beschwerdeführerin diese Geschwindigkeitsbeschränkung ebenfalls auf der L 711 passiert hat) gilt. So findet sich in Fahrtrichtung der Beschwerdeführerin der Beginn des Ortsgebiets in Ziffer 11, der unter Punkt A.) angefochtenen Verordnung, und die Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in Ziffer 13, dieser Verordnung. Die Beschwerdeführerin ist anschließend auf die L 722 weitergefahren; das Ende des Ortsgebiets ergibt sich diesbezüglich nur aus der in Punkt B.) angefochtenen Verordnung, nämlich konkret Ziffer 2, Litera b, Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h ist tatsächlich von keiner der Verordnungen umfasst (dazu noch unten).
(8)
Da somit auch der Endpunkt der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in dieser Verordnung nicht klar festgelegt ist, ist der örtliche Geltungsbereich der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme gemäß § 43 StVO nicht ausreichend genau umschrieben, damit der Normunterworfene dem Verordnungstext die Strecke des angeordneten Gebotes unzweifelhaft entnehmen kann (vgl. VfGH 24.09.2019, V 67/2018). Da somit auch der Endpunkt der Geschwindigkeitsbeschränkungen mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in dieser Verordnung nicht klar festgelegt ist, ist der örtliche Geltungsbereich der straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme gemäß Paragraph 43, StVO nicht ausreichend genau umschrieben, damit der Normunterworfene dem Verordnungstext die Strecke des angeordneten Gebotes unzweifelhaft entnehmen kann vergleiche VfGH 24.09.2019, römisch fünf 67 aus 2018,). (9)
Selbiges gilt für die andere Fahrtrichtung; um das Ende des Ortsgebiets bzw. der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h gemäß Z 2 und 3 der unter Punkt B.) angefochtenen Verordnung erfassen zu können, wenn eine Fahrt von der L 722 durch B-Ort auf die L 711 erfolgt, ist zusätzlich die unter Punkt A.) angefochtene Verordnung, nämlich deren Z 9 und 10 erforderlich. Dies entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den Anforderungen des Gesetzes und des VfGH an eine ausreichende Bestimmtheit und Determinierung einer straßenverkehrsrechtlichen Verordnung.Selbiges gilt für die andere Fahrtrichtung; um das Ende des Ortsgebiets bzw. der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h gemäß Ziffer 2 und 3 der unter Punkt B.) angefochtenen Verordnung erfassen zu können, wenn eine Fahrt von der L 722 durch B-Ort auf die L 711 erfolgt, ist zusätzlich die unter Punkt A.) angefochtene Verordnung, nämlich deren Ziffer 9 und 10 erforderlich. Dies entspricht nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht den Anforderungen des Gesetzes und des VfGH an eine ausreichende Bestimmtheit und Determinierung einer straßenverkehrsrechtlichen Verordnung.
(10)
Weiters sind die jeweiligen Geschwindigkeitsbeschränkungen auf den Ortstafeln angebracht und sollen sohin für das gesamte Ortsgebiet gelten.
(11)
Auch darin liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine mangelnde Bestimmtheit der Verordnung. Aus der Verordnung ergibt sich nicht ausreichend klar, dass die 40 km/h-Beschränkung für das gesamte Ortsgebiet gelten soll; dies kann nur implizit aus einer Zusammenschau der unter Punkt B) angefochtenen Verordnung mit der unter Punkt A.) angefochtenen Verordnung geschlossen werden, wonach dort die 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren jeweiliges Ende an exakt derselben Stelle verordnet sind, wie die Ortstafeln bzw. das Ortsende. Tatsächlich sind sie so aufgestellt worden, dass sie unmittelbar mit den Ortstafeln bzw. Ortsende-Tafeln verbunden sind und sohin für das gesamte Ortsgebiet gelten sollen, wie in § 44 Abs 4 StVO festgelegt ist (siehe dazu Z 2 und 4 der Verordnung, Z 5 und 6 der Verordnung, Z 9 und 10 der Verordnung sowie Z 11 und 13 der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung).Auch darin liegt nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine mangelnde Bestimmtheit der Verordnung. Aus der Verordnung ergibt sich nicht ausreichend klar, dass die 40 km/h-Beschränkung für das gesamte Ortsgebiet gelten soll; dies kann nur implizit aus einer Zusammenschau der unter Punkt B) angefochtenen Verordnung mit der unter Punkt A.) angefochtenen Verordnung geschlossen werden, wonach dort die 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkungen und deren jeweiliges Ende an exakt derselben Stelle verordnet sind, wie die Ortstafeln bzw. das Ortsende. Tatsächlich sind sie so aufgestellt worden, dass sie unmittelbar mit den Ortstafeln bzw. Ortsende-Tafeln verbunden sind und sohin für das gesamte Ortsgebiet gelten sollen, wie in Paragraph 44, Absatz 4, StVO festgelegt ist (siehe dazu Ziffer 2 und 4 der Verordnung, Ziffer 5 und 6 der Verordnung, Ziffer 9 und 10 der Verordnung sowie Ziffer 11 und 13 der unter Punkt A) angefochtenen Verordnung). (12)
Zur gegenständlichen Verordnung unter Punkt B.) ist dies tatsächlich aus dieser Verordnung alleine nicht ersichtlich. Das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h (Z 3 der Verordnung) müsste verordnungsgemäß bei km *** und sohin 14 Meter vor der Ortstafel bzw. dem Ortsende gemäß Z 2 lit a und b der Verordnung (in Fahrtrichtung B-Ort bei km ***) angebracht sein. Es ist jedoch auf der Ortstafel selbst angebracht. Es besteht eine Abweichung zwischen Verordnung und der tatsächlichen Kundmachung der Verkehrszeichen (siehe dazu die Lichtbilder weiter unten).Zur gegenständlichen Verordnung unter Punkt B.) ist dies tatsächlich aus dieser Verordnung alleine nicht ersichtlich. Das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h (Ziffer 3, der Verordnung) müsste verordnungsgemäß bei km *** und sohin 14 Meter vor der Ortstafel bzw. dem Ortsende gemäß Ziffer 2, Litera a und b der Verordnung (in Fahrtrichtung B-Ort bei km ***) angebracht sein. Es ist jedoch auf der Ortstafel selbst angebracht. Es besteht eine Abweichung zwischen Verordnung und der tatsächlichen Kundmachung der Verkehrszeichen (siehe dazu die Lichtbilder weiter unten).
(13)
Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung beim Ortsende (Z 2 der Verordnung) ist tatsächlich von der Verordnung gar nicht umfasst.Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung beim Ortsende (Ziffer 2, der Verordnung) ist tatsächlich von der Verordnung gar nicht umfasst.
(14)
Die Verordnung ist sohin unschlüssig und nicht ausreichend determiniert.
B.2) Weiteres zur Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf 40 km/h – Grundlagenforschung
(15)
Die belangte Behörde stützt die Verordnung vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96 materiellrechtlich auf § 43 Abs 1 lit b StVO. Die belangte Behörde stützt die Verordnung vom 04.09.1996, GZ: 11.0-31/96 materiellrechtlich auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO. (16)
Zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung lautete dieser wie folgt (BGBl 159/1960 idF BGBl 518/1994):Zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung lautete dieser wie folgt Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt 518 aus 1994,): „§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.
(1)
Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
[…]“
(17)
Inzwischen lautet diese Rechtsvorschrift wie folgt (BGBl 159/1960 idF BGBl I 52/2024):Inzwischen lautet diese Rechtsvorschrift wie folgt Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2024,): „§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.(1)
Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
[…]“
(18)
Demnach konnten und können gemäß § 43 Abs 1 lit b auch Geschwindigkeitsbeschränkungen (als Verkehrsbeschränkungen) erlassen werden, wobei dafür entsprechende Voraussetzungen vorliegen müssen. Insbesondere sind diese – hinsichtlich der in der vorgenannten Norm genannten Tatbestandsmerkmale – nur gesetzlich gedeckt, wenn und insoweit sie erforderlich sind. In die Bewertung sind die Sicherheit, Leichtigkeit und/oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes und die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der sich dort aufhaltenden Personen mit einzubeziehen. Demnach konnten und können gemäß Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, auch Geschwindigkeitsbeschränkungen (als Verkehrsbeschränkungen) erlassen werden, wobei dafür entsprechende Voraussetzungen vorliegen müssen. Insbesondere sind diese – hinsichtlich der in der vorgenannten Norm genannten Tatbestandsmerkmale – nur gesetzlich gedeckt, wenn und insoweit sie erforderlich sind. In die Bewertung sind die Sicherheit, Leichtigkeit und/oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes und die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der sich dort aufhaltenden Personen mit einzubeziehen.
(19)
Die Behörde hat vor Erlassung einer verkehrsbeschränkenden Verordnung die im Einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen. Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere, sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren. Die Gefahrensituation muss sich für die betreffende Straße deutlich von der allgemeinen, für den Straßenverkehr typischen Gefahrenlage unterscheiden (VfGH 25.02.2025, V90/2024 (V90/2024-10)).
(20)
Das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine „Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse“, sowie eine „sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll“ zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gem § 43 StVO vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann. Daher kann das versäumte Ermittlungsverfahren auch nicht erst nach Verordnungserlassung ergänzt werden (VfGH 25.02.2003, V 73/02, VfSlg 16.805; 13.06.2005, V 128/03 VfSlg 17.572; ähnlich VfGH 25.06.2021, V416/2020 ua).Das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine „Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse“, sowie eine „sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll“ zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gem Paragraph 43, StVO vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann. Daher kann das versäumte Ermittlungsverfahren auch nicht erst nach Verordnungserlassung ergänzt werden (VfGH 25.02.2003, römisch fünf 73/02, VfSlg 16.805; 13.06.2005, römisch fünf 128/03 VfSlg 17.572; ähnlich VfGH 25.06.2021, V416/2020 ua). (21)
Dabei können lediglich jene Unterlagen in eine Verordnungsprüfung mit einbezogen werden, die auch in dem entsprechenden Verordnungsakt dokumentiert sind. Enthält ein (Sammel-) Verordnungsakt keine weiteren Bestandteile (mehr), und ist deshalb nicht feststellbar, ob die Behörde ein gesetzlich gebotenes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, so bewirkt dies die Rechtswidrigkeit der Verordnung (vgl. zu ähnlichen Sachverhalten VfGH 21.09.2020, V77/2019; VfGH 25.06.2021, V55/2021). Dabei können lediglich jene Unterlagen in eine Verordnungsprüfung mit einbezogen werden, die auch in dem entsprechenden Verordnungsakt dokumentiert sind. Enthält ein (Sammel-) Verordnungsakt keine weiteren Bestandteile (mehr), und ist deshalb nicht feststellbar, ob die Behörde ein gesetzlich gebotenes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat, so bewirkt dies die Rechtswidrigkeit der Verordnung vergleiche zu ähnlichen Sachverhalten VfGH 21.09.2020, V77/2019; VfGH 25.06.2021, V55/2021). (22)
Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 8984/1980 und 9721/1983 ausführte und unter anderem in VfSlg. 13.371/1993 und 14.051/1995 wiederholte, sind bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach § 43 StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen. Der Verfassungsgerichtshof geht sohin in ständiger Judikatur davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in § 20 Abs 2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (vgl. VfGH 28.02.2006, V86/05 mwN, VfSlg 16.016/2000, 16.917/2003).Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 8984 aus 1980, und 9721 aus 1983, ausführte und unter anderem in VfSlg. 13.371 aus 1993, und 14.051 aus 1995, wiederholte, sind bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach Paragraph 43, StVO 1960 die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen. Der Verfassungsgerichtshof geht sohin in ständiger Judikatur davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen vergleiche VfGH 28.02.2006, V86/05 mwN, VfSlg 16.016 aus 2000,, 16.917 aus 2003,). (23)
Dem Verordnungsgeber ist es verwehrt, gestützt auf §43 StVO 1960 eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Straßen eines größeren Gebietes zu erlassen, ohne auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im Einzelnen erfassten Straßen abzustellen (VfSlg 14.000/1994). Dies gilt auch für eine für alle Straßen einer Gemeinde (mit Ausnahme der Vorrangstraßen) schlechthin erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn und soweit nicht kraft der Verkehrs- und Gefahrensituation auf allen von der Verordnung im Einzelnen erfassten Straßen die Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist (VfSlg 20.200/2017).Dem Verordnungsgeber ist es verwehrt, gestützt auf §43 StVO 1960 eine Geschwindigkeitsbeschränkung für die Straßen eines größeren Gebietes zu erlassen, ohne auf die spezifische Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im Einzelnen erfassten Straßen abzustellen (VfSlg 14.000 aus 1994,). Dies gilt auch für eine für alle Straßen einer Gemeinde (mit Ausnahme der Vorrangstraßen) schlechthin erlassene Geschwindigkeitsbeschränkung, wenn und soweit nicht kraft der Verkehrs- und Gefahrensituation auf allen von der Verordnung im Einzelnen erfassten Straßen die Geschwindigkeitsbeschränkung erforderlich ist (VfSlg 20.200 aus 2017,). (24)
Die verordnungserlassende Behörde hat verfahrensgegenständlich kein dem Gesetz und der Judikatur des VfGH entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren geführt und keine Grundlagenforschung betrieben; dies auch nicht zu den entsprechenden Vorgängerverordnungen, jedenfalls wurden dem Verwaltungsgericht dazu keine Bestandteile des Verordnungsaktes übermittelt. Sie hat nicht ermittelt und nicht festgestellt, aufgrund welcher konkreten Umstände für die konkrete Straße eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten (hier: 50 km/h im Ortsgebiet) gerechtfertigt ist. Sie hat die Verkehrsbeziehungen und Verkehrsverhältnisse nicht untersucht und keine sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, bewirkt. Auch hat sie keine Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße – gemäß der gesetzlich üblicherweise vorgesehenen Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet – vorgenommen. Jedenfalls sind keine ausreichenden diesbezüglichen Ermittlungstätigkeiten im Verordnungsakt dokumentiert. Da die Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkungen unmittelbar auf den Ortstafeln angebracht sind, und sohin für ein größeres Gebiet (nämlich grundsätzlich das gesamte Ortsgebiet von B-Ort) gelten sollen, hätte eine entsprechend genaue Erforschung und Bewertung der spezifischen Verkehrs- und Gefahrensituation auf den von der Verordnung im Einzelnen erfassten Straßen abzustellen gehabt.
(25)
Der belangten Behörde liegt hinsichtlich der gegenständlichen Verordnung lediglich ein rudimentär geführter „Sammelakt“ mit wenigen Inhalten für Verordnungen vor, der entsprechende Tätigkeiten der Behörde nicht, bzw. jedenfalls nicht ausreichend, dokumentiert.
(26)
Das erkennende Gericht hat versucht, alle verfahrensgegenständlichen Unterlagen zu den maßgeblichen Verordnungen beizuschaffen und dazu mehrere Schreiben an die verordnungserlassende Behörde (die zugleich auch belangte Behörde des Verwaltungsstrafverfahrens ist) übermittelt.
(27)
Die Behörde hat dazu aus dem Sammelakt in OZ 18 des VwG-Aktes alle vorhandenen Unterlagen zu dieser Verordnung übermittelt, wie sie selbst ausführt. Diese besteht aus einer Verordnung vom 08.08.1996 mit derselben GZ betreffend dieselbe Straße und, soweit ersichtlich demselben Inhalt. Da jedoch die (angefochtene) Verordnung vom 04.09.1996 anordnet, dass damit „alle bisher für die L 722 erlassenen Verordnungen aufgehoben“ werden (vorletzter Satz), ist jedenfalls diese Verordnung rechtsgültig und jene von August 1996 außer Kraft getreten. Das Dokument „L 722 Änderungen zu GZ.: 11.0-31/96“ vom 16.08.1996 zeigt offensichtlich Änderungen, die im Vergleich zu Vorversionen der Verordnung hinsichtlich der Verkehrszeichen durchgeführt wurden, aber auch für diese Verordnungsversion keine Grundlagenforschung.
(28)
Als einzige diesbezügliche Verfahrenshandlung besteht im Akt eine Verhandlungsschrift vom 04.07.1996, an welcher der Vertreter der Behörde, Baubezirksleitung, Landesstraßenverwaltung, des Gendarmeriepostens und der Gemeinde D-Ort teilgenommen haben und die unter anderem eine straßenpolizeiliche Beurteilung der L 722 zum Gegenstand hatte.
(29)
Darin wird auf S. 2 lediglich ausgeführt: „Fahrtrichtung B-Ort – D-Ort gesehen im Sinne der Kilometrierung. Die H-Straße beginnt beim Anschluß an die L 711 – G-Straße im Bereich der Abzweigung unter dem J. Bedingt durch das Ortsgebiet B-Ort herrscht dort eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h, welche mit der Ortstafel „Ende B-Ort“ auch aufgelöst ist. […]“. Weiters findet sich auf S. 3: „[…] in eine Beschränkung auf 70 km/h übergeht. Diese gilt nun bis zur Ortstafel „B-Ort“, von dort weg gilt entsprechend einer bestehenden Verordnung für das gesamte Ortsgebiet B-Ort 40 km/h“. Das dokumentiert keine geeigneten Ermittlungsschritte betreffend die Erlassung straßenpolizeilicher Verordnungen.
(30)
Das erkennende Gericht hat dahingehend bei der verordnungserlassenden Behörde eruiert, um welche „bestehende Verordnung“ es sich dabei handelt (OZ 19 des verwaltungsgerichts-Aktes). Dazu wurde mit Schreiben (in OZ 20 des Verwaltungsgerichtsaktes) mitgeteilt, dass es sich dabei um die Verordnung der Stadtgemeinde B-Ort vom 29.12.1994 handelte (deren Nachfolge-Verordnungen Anfechtungsgegenstand C.) bilden); siehe dazu unten.
(31)
Übermittelt wurde außerdem eine Niederschrift vom 02.04.1984, GZ: 11.0-Sch1-82 (OZ 13 des VwG-Aktes) betreffend straßenpolizeiliche Maßnahmen im Stadtgebiet B-Ort, wobei Vertreter der Bezirkshauptmannschaft sowie ein straßenpolizeilicher ASV, der Bauamtsleiter der Stadtgemeinde B-Ort und ein Vertreter des Gendarmeriepostenkommandos B-Ort anwesend waren. In dieser ist unter anderem festgehalten (S. 2): „Es wurde festgestellt, dass am Beginn des Ortsgebietes jeweils eine 40 km/h Beschränkung für das Ortsgebiet angeordnet werden soll…“. An späterer Stelle (S. 5) findet sich die Aussage: „Die Behörde schlägt vor, die 40 km/h Beschränkung für das gesamte Ortsgebiet aufzulassen, da nach ihrer Meinung die 50 km/h Beschränkung ausreichen würde“. Auf S. 6 ist dazu ausgeführt: „Diese Vorgangsweise würde eine große Vereinfachung (weniger Verkehrszeichen-übersichtlicher) und eine ausreichende Verkehrssicherheit bedeuten.“
(32)
Die verordnungserlassende Behörde hat also nicht nur kein der Judikatur des VfGH entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren durchgeführt, sondern sind sogar Ermittlungsergebnisse zutage getreten, die dafürsprechen, dass eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h tatsächlich gar nicht erforderlich ist.
(33)
Die Verordnung wurde auch hinsichtlich der Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Übrigen nicht auf § 20 Abs 2a StVO gestützt.Die Verordnung wurde auch hinsichtlich der Erlassung der Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h im Übrigen nicht auf Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO gestützt.
(34)
Die Behörde kann demnach (in der derzeit geltenden Fassung dieser Rechtsnorm, BGBl 159/1960 idF BGBl I 52/2005), abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.Die Behörde kann demnach (in der derzeit geltenden Fassung dieser Rechtsnorm, Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2005,), abgesehen von den in Paragraph 43, geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Absatz 2, zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen. (35)
Die Verordnung wurde jedoch auch hinsichtlich der potentiell einschlägigen Verordnungsbestandteile (Z 3) nicht explizit dahingehend formuliert, dass sie für das gesamte Ortsgebiet gelten soll. Dies ist auch nur konsequent, da sich sowohl die L 711 als auch die L 722 innerhalb des Ortsgebiets befinden, jedoch für beide Straßen getrennte Verordnungen erlassen wurden, die sich sohin jeweils denkunmöglich auf das gesamte Ortsgebiet beziehen können. Schon deshalb ist diese Rechtsgrundlage für die Verordnung nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht einschlägig.Die Verordnung wurde jedoch auch hinsichtlich der potentiell einschlägigen Verordnungsbestandteile (Ziffer 3,) nicht explizit dahingehend formuliert, dass sie für das gesamte Ortsgebiet gelten soll. Dies ist auch nur konsequent, da sich sowohl die L 711 als auch die L 722 innerhalb des Ortsgebiets befinden, jedoch für beide Straßen getrennte Verordnungen erlassen wurden, die sich sohin jeweils denkunmöglich auf das gesamte Ortsgebiet beziehen können. Schon deshalb ist diese Rechtsgrundlage für die Verordnung nach Ansicht des erkennenden Gerichts nicht einschlägig.
(36)
An der Gesetzwidrigkeit der Verordnung in den vorgenannten Ziffern würde sich verfahrensgegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber auch nichts ändern, wenn die Verordnung materiell-rechtlich von § 20 Abs 2a StVO 1960 gedeckt oder auf Basis dieser Rechtsvorschrift erlassen worden wäre. An der Gesetzwidrigkeit der Verordnung in den vorgenannten Ziffern würde sich verfahrensgegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts aber auch nichts ändern, wenn die Verordnung materiell-rechtlich von Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 gedeckt oder auf Basis dieser Rechtsvorschrift erlassen worden wäre.
(37)
Im Erkenntnis vom 12.09.2025, V90/2025, hat der VfGH ausgeführt:
(38)
„Im Unterschied zu § 43 StVO 1960 räumt § 20 Abs 2a StVO 1960 der Behörde einen weiten Spielraum ein, um für ein gesamtes Ortsgebiet Geschwindigkeitsbeschränkungen [zu] erlassen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung muss (lediglich) geeignet sein, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen. Bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 20 Abs 2a StVO 1960 gelten daher nicht die strengen Anforderungskriterien an die Erforderlichkeit nach § 43 StVO 1960.„Im Unterschied zu Paragraph 43, StVO 1960 räumt Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 der Behörde einen weiten Spielraum ein, um für ein gesamtes Ortsgebiet Geschwindigkeitsbeschränkungen [zu] erlassen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung muss (lediglich) geeignet sein, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen. Bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 gelten daher nicht die strengen Anforderungskriterien an die Erforderlichkeit nach Paragraph 43, StVO 1960.
(39)
Auf Grund des durch § 20 Abs 2a StVO 1960 eingeräumten – weiten – Spielraumes für den Verordnungsgeber ist dem Verordnungsgeber nicht entgegen zu treten, wenn er (nicht zuletzt gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren) davon ausgeht, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das gesamte Ortsgebiet auf 30 km/h zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen geeignet ist. Auf Grund des durch Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 eingeräumten – weiten – Spielraumes für den Verordnungsgeber ist dem Verordnungsgeber nicht entgegen zu treten, wenn er (nicht zuletzt gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren) davon ausgeht, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das gesamte Ortsgebiet auf 30 km/h zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen geeignet ist.
(40)
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde F-Ort vom 16.12.1997 ist von § 20 Abs 2a StVO 1960 gedeckt. Sie entspricht nicht den in § 43 StVO 1960 aufgestellten Anforderungen, obwohl sie sich ausdrücklich auf diese – falsche – Rechtsgrundlage stützt; die Angabe der falschen Rechtsgrundlage bewirkt jedoch nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die Überleitung dieser Verordnung in den Rechtsbestand der Gemeinde F-Ort durch Z 47 der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde F-Ort vom 02.01.2015 daran etwas geändert hat.“Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde F-Ort vom 16.12.1997 ist von Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 gedeckt. Sie entspricht nicht den in Paragraph 43, StVO 1960 aufgestellten Anforderungen, obwohl sie sich ausdrücklich auf diese – falsche – Rechtsgrundlage stützt; die Angabe der falschen Rechtsgrundlage bewirkt jedoch nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die Überleitung dieser Verordnung in den Rechtsbestand der Gemeinde F-Ort durch Ziffer 47, der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde F-Ort vom 02.01.2015 daran etwas geändert hat.“
(41)
Selbst wenn die Verordnung unter § 20 Abs 2a subsumiert werden könnte, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts gerade nicht, dass einer Behörde völlige Wahlfreiheit bei Erlassung einer entsprechenden Verordnung und damit eine begründungslose Wahlfreiheit bei der Abweichung der gesetzlich normierten typischen Geschwindigkeitsbeschränkungen zukommt; sie hat dennoch ein Ermittlungsverfahren zu führen und Grundlagenforschung zu betreiben (so wurde im Erkenntnis vom 12.09.2025, V90/2025, dargelegt, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auch auf eine gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren gegründet hat). Die Behörde muss so zumindest auf Basis eines Verfahrens feststellen können, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung geeignet ist, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen. Dies hat sie unterlassen; vielmehr gibt es, wie dargestellt, sogar Ermittlungsergebnisse, die nahelegen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (wie im Ortsgebiet üblich) ausreichend wäre. Selbst wenn die Verordnung unter Paragraph 20, Absatz 2 a, subsumiert werden könnte, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts gerade nicht, dass einer Behörde völlige Wahlfreiheit bei Erlassung einer entsprechenden Verordnung und damit eine begründungslose Wahlfreiheit bei der Abweichung der gesetzlich normierten typischen Geschwindigkeitsbeschränkungen zukommt; sie hat dennoch ein Ermittlungsverfahren zu führen und Grundlagenforschung zu betreiben (so wurde im Erkenntnis vom 12.09.2025, V90/2025, dargelegt, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auch auf eine gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren gegründet hat). Die Behörde muss so zumindest auf Basis eines Verfahrens feststellen können, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung geeignet ist, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen. Dies hat sie unterlassen; vielmehr gibt es, wie dargestellt, sogar Ermittlungsergebnisse, die nahelegen, dass eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (wie im Ortsgebiet üblich) ausreichend wäre.
B.3) Weiteres zur Beschränkung der höchstzulässigen Geschwindigkeit auf 40 km/h – Differenz Aufstellungsort Verkehrszeichen
(42)
Weiters weicht der Aufstellungsort des Straßenverkehrszeichens der Z 3 der angefochtenen Verordnung auch wesentlich vom verordneten Aufstellungsort ab. Diese steht mit den übrigen Geschwindigkeitsbeschränkungen betreffend die ineinander mündenden L 711 und L 722 im Ausmaß von 40 km/h in einem untrennbaren Regelungszusammenhang, wie bereits ausgeführt. Weiters weicht der Aufstellungsort des Straßenverkehrszeichens der Ziffer 3, der angefochtenen Verordnung auch wesentlich vom verordneten Aufstellungsort ab. Diese steht mit den übrigen Geschwindigkeitsbeschränkungen betreffend die ineinander mündenden L 711 und L 722 im Ausmaß von 40 km/h in einem untrennbaren Regelungszusammenhang, wie bereits ausgeführt.
(43)
Gemäß § 44 Abs 1 StVO 1960 sind die in § 43 StVO 1960 bezeichneten Verordnungen grundsätzlich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft (vgl VfGH 25.02.2019, V68/2018 mwN). Auch laut Verordnungstext wird die gegenständliche Verordnung durch Aufstellung der Vorschriftszeichen kundgemacht und tritt dadurch in Kraft. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO 1960 sind die in Paragraph 43, StVO 1960 bezeichneten Verordnungen grundsätzlich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft vergleiche VfGH 25.02.2019, V68/2018 mwN). Auch laut Verordnungstext wird die gegenständliche Verordnung durch Aufstellung der Vorschriftszeichen kundgemacht und tritt dadurch in Kraft. (44)
Die Straßenverkehrszeichen sind – wenngleich keine Verpflichtung zur „zentimetergenauen“ Einhaltung besteht – dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein (VwGH 3.07.1986, 86/02/0038 ZVR 1988/49; ähnlich VwGH 25.01.2002, 99/02/0014; 24.11.2006, 2006/02/0232 ZVR 2007/105 (30 m Differenz); 21.11.2008, 2008/02/0231 ZVR 2009/107 (100 m Differenz); 25.11.2009, 2009/02/0095 ZVR 2010/100 (8 m Differenz beim Hinweiszeichen „Autobahn“); VfGH 11.06.2018, V 13/2018 ZVR 2018/190 (56 m Differenz); 07.10.2020, V 336/2020 ZVR 2021/53 (13 m Differenz). Pürstl, StVO-ON16 § 44 (Stand 15.09.2023, rdb.at).Die Straßenverkehrszeichen sind – wenngleich keine Verpflichtung zur „zentimetergenauen“ Einhaltung besteht – dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 m, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein (VwGH 3.07.1986, 86/02/0038 ZVR 1988/49; ähnlich VwGH 25.01.2002, 99/02/0014; 24.11.2006, 2006/02/0232 ZVR 2007/105 (30 m Differenz); 21.11.2008, 2008/02/0231 ZVR 2009/107 (100 m Differenz); 25.11.2009, 2009/02/0095 ZVR 2010/100 (8 m Differenz beim Hinweiszeichen „Autobahn“); VfGH 11.06.2018, V 13 aus 2018, ZVR 2018/190 (56 m Differenz); 07.10.2020, V 336 aus 2020, ZVR 2021/53 (13 m Differenz). Pürstl, StVO-ON16 Paragraph 44, (Stand 15.09.2023, rdb.at). (45)
Im gegenständlichen Fall ist in der Verordnung vorgesehen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h gemäß Z 3 der Verordnung bei Str.-km *** beginnt und sohin noch vor der Ortstafel (in Fahrtrichtung B-Ort) situiert wird. Im gegenständlichen Fall ist in der Verordnung vorgesehen, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h gemäß Ziffer 3, der Verordnung bei Str.-km *** beginnt und sohin noch vor der Ortstafel (in Fahrtrichtung B-Ort) situiert wird.
(46)
Tatsächlich ist sie jedoch, wie dem erkennenden Gericht durch die verordnungserlassende Behörde mitgeteilt wurde (und durch die Straßenmeisterei E-Ort festgestellt wurde), bei Str.-km *** aufgestellt (Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 12.11.2025, OZ 20 des VwG-Aktes; E-Mail der Straßenmeisterei E-Ort vom 10.11.2025, OZ 20 des VwG-Aktes).
(47)
Der verordnete Aufstellungsort gemäß Z 3 der Verordnung und der tatsächliche Aufstellungsort des Verkehrszeichens sind daher um 0,014 km (also 14 Meter) divergent. Die Aufstellung der Vorschriftszeichens und somit die Kundmachung der Verordnung entsprechen sohin nicht dem verordneten Aufstellungsort, sondern weichen signifikant davon ab. Der verordnete Aufstellungsort gemäß Ziffer 3, der Verordnung und der tatsächliche Aufstellungsort des Verkehrszeichens sind daher um 0,014 km (also 14 Meter) divergent. Die Aufstellung der Vorschriftszeichens und somit die Kundmachung der Verordnung entsprechen sohin nicht dem verordneten Aufstellungsort, sondern weichen signifikant davon ab.
(48)
Zu guter Letzt müsste das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h (Z 3 der Verordnung) bei km *** und sohin 14 Meter vor der Ortstafel bzw. dem Ortsende gemäß Z 2 lit a und b der Verordnung (in Fahrtrichtung B-Ort bei km ***) angebracht sein. Es ist jedoch auf der Ortstafel selbst angebracht (siehe dazu unten siehe dazu unten Abbildung 5). Auch dahingehend besteht für sich eine Abweichung zwischen Verordnung und der tatsächlichen Kundmachung der Verkehrszeichen.Zu guter Letzt müsste das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h (Ziffer 3, der Verordnung) bei km *** und sohin 14 Meter vor der Ortstafel bzw. dem Ortsende gemäß Ziffer 2, Litera a und b der Verordnung (in Fahrtrichtung B-Ort bei km ***) angebracht sein. Es ist jedoch auf der Ortstafel selbst angebracht (siehe dazu unten siehe dazu unten Abbildung 5). Auch dahingehend besteht für sich eine Abweichung zwischen Verordnung und der tatsächlichen Kundmachung der Verkehrszeichen.
B. 4.) Zum Ortsgebiet
(49)
Selbiges gilt für die Ortstafel sowie das Ortsende gemäß Z 2 der Verordnung. Gemäß Z 2 lit a weicht auch der tatsächliche Aufstellungsort der Verkehrszeichen „Ortstafel“ gemäß Z 2 lit a sowie „Ortsende“ gemäß Z 2 lit b der Verordnung vom verordneten Aufstellungsort erheblich ab. Das entsprechende Ortsgebiet beginnt und endet gemäß der Verordnung bei Str.-km *** auf der L 722. Selbiges gilt für die Ortstafel sowie das Ortsende gemäß Ziffer 2, der Verordnung. Gemäß Ziffer 2, Litera a, weicht auch der tatsächliche Aufstellungsort der Verkehrszeichen „Ortstafel“ gemäß Ziffer 2, Litera a, sowie „Ortsende“ gemäß Ziffer 2, Litera b, der Verordnung vom verordneten Aufstellungsort erheblich ab. Das entsprechende Ortsgebiet beginnt und endet gemäß der Verordnung bei Str.-km *** auf der L 722.
(50)
Tatsächlich sind die entsprechenden Verkehrszeichen jedoch, wie dem erkennenden Gericht durch die verordnungserlassende Behörde mitgeteilt wurde (und durch die Straßenmeisterei E-Ort festgestellt wurde), bei Str.-km *** aufgestellt (Mitteilung der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 12.11.2025, OZ 20 des VwG-Aktes; E-Mail der Straßenmeisterei E-Ort vom 10.11.2025, OZ 20 des VwG-Aktes).
(51)
Der verordnete Aufstellungsort gemäß Z 2 lit a und b der Verordnung und der tatsächliche Aufstellungsort des Verkehrszeichens sind daher um 0,028 km (also 28 Meter) divergent. Die Aufstellung der Verkehrszeichen und somit die Kundmachung der Verordnung entsprechen sohin nicht dem verordneten Aufstellungsort bzw. dem verordneten Beginn und Ende des Ortsgebietes, sondern weichen signifikant davon ab. Der verordnete Aufstellungsort gemäß Ziffer 2, Litera a und b der Verordnung und der tatsächliche Aufstellungsort des Verkehrszeichens sind daher um 0,028 km (also 28 Meter) divergent. Die Aufstellung der Verkehrszeichen und somit die Kundmachung der Verordnung entsprechen sohin nicht dem verordneten Aufstellungsort bzw. dem verordneten Beginn und Ende des Ortsgebietes, sondern weichen signifikant davon ab.
(52)
Darüber hinaus ist die Verordnung in sich unschlüssig und sohin auch nicht ausreichend bestimmt bzw. determiniert. Dem Wortlaut nach müssten sowohl die „Ortstafel“ gemäß Z 2 lit a als auch das „Ortsende“ gemäß Z 2 lit b in Fahrtrichtung B-Ort, bei km *** aufgestellt sein, da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass sich der Schlusssatz der Z 2 der angefochtenen Verordnung „in Fahrtrichtung B-Ort, bei km ***“ auf die gesamte Z 2 (sohin auch lit a und lit b) bezieht. Das Verkehrszeichen betreffend Ortsbeginn und Ortsende desselben Ortes können freilich nicht in derselben Fahrtrichtung verordnet werden. Tatsächlich kann verfahrensgegenständlich das Ortsende von B-Ort gemäß Z 2 lit b denkmöglich nicht in Fahrtrichtung B-Ort, sondern nur in die entgegengesetzte Fahrtrichtung (hier: D-Ort) verordnet werden. Darüber hinaus ist die Verordnung in sich unschlüssig und sohin auch nicht ausreichend bestimmt bzw. determiniert. Dem Wortlaut nach müssten sowohl die „Ortstafel“ gemäß Ziffer 2, Litera a, als auch das „Ortsende“ gemäß Ziffer 2, Litera b, in Fahrtrichtung B-Ort, bei km *** aufgestellt sein, da das erkennende Gericht davon ausgeht, dass sich der Schlusssatz der Ziffer 2, der angefochtenen Verordnung „in Fahrtrichtung B-Ort, bei km ***“ auf die gesamte Ziffer 2, (sohin auch Litera a und Litera b,) bezieht. Das Verkehrszeichen betreffend Ortsbeginn und Ortsende desselben Ortes können freilich nicht in derselben Fahrtrichtung verordnet werden. Tatsächlich kann verfahrensgegenständlich das Ortsende von B-Ort gemäß Ziffer 2, Litera b, denkmöglich nicht in Fahrtrichtung B-Ort, sondern nur in die entgegengesetzte Fahrtrichtung (hier: D-Ort) verordnet werden.
(53)
Auch dahingehend liegt außerdem eine Abweichung der Verordnung zur tatsächlichen Kundmachung der Verkehrszeichen vor: Vor Ort an der L 722 ist das Verkehrszeichen Ortsende in der Fahrtrichtung D-Ort aufgestellt, wie sich aus den von der Straßenmeisterei G-Ort übermittelten Lichtbildern sowie einem Vergleich mit Google StreetView ergibt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 4: Das Verkehrszeichen Ortsende befindet sich auf der linken Straßenseite der L 722 in Fahrtrichtung D-Ort, betreffend Z 2 der angefochtenen VerordnungAbbildung 4: Das Verkehrszeichen Ortsende befindet sich auf der linken Straßenseite der L 722 in Fahrtrichtung D-Ort, betreffend Ziffer 2, der angefochtenen Verordnung
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 5: Die andere Seite derselben Verkehrszeichen in Fahrtrichtung B-Ort, betreffend Z 2 der angefochtenen VerordnungAbbildung 5: Die andere Seite derselben Verkehrszeichen in Fahrtrichtung B-Ort, betreffend Ziffer 2, der angefochtenen Verordnung
(54)
Dies wird auch durch eine Einsichtnahme in „Google StreetView“ durch das erkennende Gericht vom 01.03.2026 bestätigt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 6: Darstellung der Örtlichkeit (Fahrtrichtung D-Ort) in Google StreetView, Aufnahmedatum Nov. 2024, betreffend Z 2 der angefochtenen VerordnungAbbildung 6: Darstellung der Örtlichkeit (Fahrtrichtung D-Ort) in Google StreetView, Aufnahmedatum Nov. 2024, betreffend Ziffer 2, der angefochtenen Verordnung
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 7: Ortstafel samt Fahrverbot mit Zusatztafel in Fahrtrichtung B-Ort, betreffend Z 2 der angefochtenen VerordnungAbbildung 7: Ortstafel samt Fahrverbot mit Zusatztafel in Fahrtrichtung B-Ort, betreffend Ziffer 2, der angefochtenen Verordnung
Zuletzt weist das erkennende Gericht – in Kenntnis der Rechtsprechung des VfGH (10.06.2024, V26/2023) – darauf hin, dass die Behörde dem Einleitungssatz der angefochtenen Verordnung nach diese gesamt auf §§ 43 Abs 1 lit b und 94b Abs 1 lit b StVO 1960 gestützt. Diese Rechtsvorschriften sind jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verordnung von Ortsgebieten bzw. Ortstafeln oder dem Ortsende (hier die angefochtenen Z 2, 5, 9, und 11 der Verordnung). Die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bewirkt nach der vorgenannten Judikatur des VfGH jedoch keine Gesetzwidrigkeit. Zuletzt weist das erkennende Gericht – in Kenntnis der Rechtsprechung des VfGH (10.06.2024, V26/2023) – darauf hin, dass die Behörde dem Einleitungssatz der angefochtenen Verordnung nach diese gesamt auf Paragraphen 43, Absatz eins, Litera b und 94b Absatz eins, Litera b, StVO 1960 gestützt. Diese Rechtsvorschriften sind jedoch keine taugliche Rechtsgrundlage für die Verordnung von Ortsgebieten bzw. Ortstafeln oder dem Ortsende (hier die angefochtenen Ziffer 2, 5, 9,, und 11 der Verordnung). Die Angabe einer falschen Rechtsgrundlage bewirkt nach der vorgenannten Judikatur des VfGH jedoch keine Gesetzwidrigkeit.
Sohin erweist sich die Verordnung in mehrfacher Hinsicht als gesetzwidrig.
B. 5.) Weitere Kundmachungsmängel
„(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel” gehörig kundgemacht.
Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (§ 16 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.“„(4) Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, werden mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel” gehörig kundgemacht. , Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung dieser Zeichen ist in einem Aktenvermerk (Paragraph 16, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1950) festzuhalten. Solche Verordnungen sind im Ortsgebiet überdies ortsüblich zu verlautbaren.“
(56)
Im gegenständlichen Fall hat das erkennende Gericht Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Kundmachung.
(57)
§ 44 Abs 4 StVO in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung ordnete an, dass Verordnungen, die das gesamte Ortsgebiet betreffen, „überdies“ (also über die Anbringung der Verkehrszeichen hinaus) ortsüblich zu verlautbaren sind. Dieser Bestimmung wird nur dann entsprochen, wenn ihr an allen Örtlichkeiten Rechnung getragen wird, an denen Ortstafeln anzubringen sind (VfGH 28.11.2023, V63/2023).Paragraph 44, Absatz 4, StVO in der maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Verordnung ordnete an, dass Verordnungen, die das gesamte Ortsgebiet betreffen, „überdies“ (also über die Anbringung der Verkehrszeichen hinaus) ortsüblich zu verlautbaren sind. Dieser Bestimmung wird nur dann entsprochen, wenn ihr an allen Örtlichkeiten Rechnung getragen wird, an denen Ortstafeln anzubringen sind (VfGH 28.11.2023, V63/2023). (58)
Im gegenständlichen Fall soll die höchstzulässige Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h offensichtlich im gesamten Ortsgebiet gelten, wie sich aus einer Zusammenschau der unter Punkt A) und B) angefochtenen Verordnungen ergibt; die entsprechenden Verkehrszeichen sind zumindest gemäß der Verordnung unter Punkt A) auch unmittelbar auf den Ortstafeln angebracht, da sie exakt (die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß der Z 4, 6, 10, und 13 korrespondieren mit den Ortstafeln bzw. dem Ortsende gemäß den Z 2, 5, 9 und 11 der angefochtenen Verordnung gemäß Punkt A). Dies ergibt sich auch aus den weiter unten dargestellten Lichtbildern (siehe dazu unten Punkt C 6.). Zur gegenständlichen Verordnung unter Punkt B.) ist dies tatsächlich aus dieser Verordnung alleine nicht ersichtlich und widerspricht auch der Verordnung. Das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h (Z 3 der Verordnung) müsste verordnungsgemäß bei km *** und sohin 14 Meter vor der Ortstafel bzw. dem Ortsende gemäß Z 2 lit a und b der Verordnung (in Fahrtrichtung B-Ort bei km ***) angebracht sein. Es ist jedoch auf der Ortstafel selbst angebracht. Es besteht eine Abweichung zwischen Verordnung und der tatsächlichen Kundmachung der Verkehrszeichen (siehe dazu die Lichtbilder weiter unten). Es ist daher fraglich, ob überhaupt eine Verordnung für das ganze Ortsgebiet (zumindest im Rahmen des sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gemeinde) besteht. Im gegenständlichen Fall soll die höchstzulässige Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h offensichtlich im gesamten Ortsgebiet gelten, wie sich aus einer Zusammenschau der unter Punkt A) und B) angefochtenen Verordnungen ergibt; die entsprechenden Verkehrszeichen sind zumindest gemäß der Verordnung unter Punkt A) auch unmittelbar auf den Ortstafeln angebracht, da sie exakt (die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß der Ziffer 4, 6, 10,, und 13 korrespondieren mit den Ortstafeln bzw. dem Ortsende gemäß den Ziffer 2, 5, 9 und 11 der angefochtenen Verordnung gemäß Punkt A). Dies ergibt sich auch aus den weiter unten dargestellten Lichtbildern (siehe dazu unten Punkt C 6.). Zur gegenständlichen Verordnung unter Punkt B.) ist dies tatsächlich aus dieser Verordnung alleine nicht ersichtlich und widerspricht auch der Verordnung. Das Verkehrszeichen betreffend die Geschwindigkeitsbegrenzung von 40 km/h (Ziffer 3, der Verordnung) müsste verordnungsgemäß bei km *** und sohin 14 Meter vor der Ortstafel bzw. dem Ortsende gemäß Ziffer 2, Litera a und b der Verordnung (in Fahrtrichtung B-Ort bei km ***) angebracht sein. Es ist jedoch auf der Ortstafel selbst angebracht. Es besteht eine Abweichung zwischen Verordnung und der tatsächlichen Kundmachung der Verkehrszeichen (siehe dazu die Lichtbilder weiter unten). Es ist daher fraglich, ob überhaupt eine Verordnung für das ganze Ortsgebiet (zumindest im Rahmen des sachlichen Zuständigkeitsbereichs der Gemeinde) besteht.
(59)
Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung beim Ortsende (Z 2 der Verordnung) ist tatsächlich von der Verordnung gar nicht umfasst. Das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung beim Ortsende (Ziffer 2, der Verordnung) ist tatsächlich von der Verordnung gar nicht umfasst.
(60)
Im vorgelegten Akt findet sich außerdem keine Dokumentation einer (zusätzlichen) ortsüblichen Verlautbarung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung. Fehlt es an der ortsüblichen Verlautbarung, so liegt eine gesetzmäßige Kundmachung nicht vor (vgl VfGH 28.09.2017, V 85/2017). Eine ortsübliche Kundmachung geht über den Anschlag auf der Amtstafel hinaus, wie ein Blick auf Abs 3 erster und letzter Satz zeigt. Zu denken wäre an Verlautbarungen im Amtsblatt (vgl. Pürstl, StVO-ON16 § 44 (Stand 15.09.2023, rdb.at)).Im vorgelegten Akt findet sich außerdem keine Dokumentation einer (zusätzlichen) ortsüblichen Verlautbarung dieser Geschwindigkeitsbeschränkung. Fehlt es an der ortsüblichen Verlautbarung, so liegt eine gesetzmäßige Kundmachung nicht vor vergleiche VfGH 28.09.2017, V 85 aus 2017,). Eine ortsübliche Kundmachung geht über den Anschlag auf der Amtstafel hinaus, wie ein Blick auf Absatz 3, erster und letzter Satz zeigt. Zu denken wäre an Verlautbarungen im Amtsblatt vergleiche Pürstl, StVO-ON16 Paragraph 44, (Stand 15.09.2023, rdb.at)).
(61)
Die Kundmachung der – für das gesamte Ortsgebiet intendierten – Geschwindigkeitsbeschränkung ist daher nicht gesetzmäßig erfolgt.
B. 6.) Sonstiges
(62)
Im ersten Eventualantrag der Antragspunkte A und B wird auch jeweils das Fahrverbot für Motorfahrräder (auf den Ortstafeln) mit angefochten. Dieses ist insofern rechtswidrig, als es durch die Verordnungen nicht mehr aufgehoben wird und der örtliche Geltungsbereich sohin nicht fassbar ist.
(63)
Hinsichtlich des Anfechtungspunktes B) ist weiters ebenso eine signifikante Abweichung des vorgesehenen Aufstellungsortes des Fahrverbots für Motorfahrräder samt Zusatztafel gemäß Z 2 lit c (Str.-km ***) mit dem tatsächlichen Aufstellungsort (Str.-km ***) gegeben, was eine Divergenz von 28 Metern ergibt. Es wird dazu auf die oben bereits dargestellte Judikatur verwiesen. Hinsichtlich des Anfechtungspunktes B) ist weiters ebenso eine signifikante Abweichung des vorgesehenen Aufstellungsortes des Fahrverbots für Motorfahrräder samt Zusatztafel gemäß Ziffer 2, Litera c, (Str.-km ***) mit dem tatsächlichen Aufstellungsort (Str.-km ***) gegeben, was eine Divergenz von 28 Metern ergibt. Es wird dazu auf die oben bereits dargestellte Judikatur verwiesen.
(64)
Sohin erweist sich die Verordnung nach Ansicht des erkennenden Gerichs in mehrfacher Hinsicht als gesetzwidrig.
Ad C)
C.1) Allgemeines
(1)
Die verordnungserlassende Behörde (Gemeinderat der Stadtgemeinde Schladming) hat verfahrensgegenständlich zwei präjudizielle Verordnungen erlassen.
(2)
Die verordnungserlassende Behörde stützt die Verordnung vom 30.11.2011, GZ: (VII – 612 – 5210/2011) mit dem dreizeiligen Betreff Die verordnungserlassende Behörde stützt die Verordnung vom 30.11.2011, GZ: (römisch sieben – 612 – 5210 aus 2011,) mit dem dreizeiligen Betreff
„Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
für das Kerngebiet der Stadt B-Ort“
materiellrechtlich auf § 43 Abs 2 lit a StVO. materiellrechtlich auf Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO.
(3)
Weiters stützte die verordnungserlassende Behörde die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schladming mit demselben Datum (vom 30.11.2011) mit derselben GZ: (VII – 612 – 5210/2011)Weiters stützte die verordnungserlassende Behörde die Verordnung des Gemeinderats der Stadtgemeinde Schladming mit demselben Datum (vom 30.11.2011) mit derselben GZ: (römisch sieben – 612 – 5210 aus 2011,)
mit dem vierzeiligen Betreff
„Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30‘
Zonenbeschränkung ‚erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40‘
für das Kerngebiet der Stadt B-Ort“
materiellrechtlich auf § 43 Abs 1 lit b StVO.materiellrechtlich auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO.
(4)
Hinsichtlich ihrer Zuständigkeit stützte sich die verordnungserlassende Behörde jeweils auf § 94d StVO als Rechtsgrundlage. Hinsichtlich ihrer Zuständigkeit stützte sich die verordnungserlassende Behörde jeweils auf Paragraph 94 d, StVO als Rechtsgrundlage. (5)
Zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung lauteten die materiell-rechtlich als gesetzliche Grundlage für die Verordnungen herangezogenen Rechtsvorschriften wie folgt (BGBl 159/1960 idF BGBl I 34/2011):Zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung lauteten die materiell-rechtlich als gesetzliche Grundlage für die Verordnungen herangezogenen Rechtsvorschriften wie folgt Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 34 aus 2011,): „§ 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.(1)Absatz eins,Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
[…]
(2)Absatz 2,Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung
für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,
b)
zu bestimmen, daß mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung) oder
zu bestimmen, daß in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, daß ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot).
Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist einerseits auf den angestrebten Zweck und andererseits auf die Bedeutung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen.
[…]“
(6)
Inzwischen lauten diese Rechtsvorschriften wie folgt (BGBl 159/1960 idF BGBl I 52/2024):Inzwischen lauten diese Rechtsvorschriften wie folgt Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2024,): § 43. Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.Paragraph 43, Verkehrsverbote, Verkehrserleichterungen und Hinweise.(1)Absatz eins,Die Behörde hat für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung
[…]
wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,
dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,
den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;
[…]
(2)Absatz 2,Zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe, hat die Behörde, wenn und insoweit es zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen erforderlich ist, durch Verordnung
für bestimmte Gebiete, Straßen oder Straßenstrecken für alle oder für bestimmte Fahrzeugarten oder für Fahrzeuge mit bestimmten Ladungen dauernde oder zeitweise Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote zu erlassen,
zu bestimmen, dass mit bestimmten Arten von Fahrzeugen oder mit Fahrzeugen mit bestimmten Ladungen nur bestimmte Straßen oder bestimmte Arten von Straßen befahren werden dürfen (Routenbindung), oder
zu bestimmen, dass in bestimmten Gebieten oder auf bestimmten Straßen Vorrichtungen zur Abgabe von Schallzeichen nicht betätigt werden dürfen, es sei denn, dass ein solches Zeichen das einzige Mittel ist, um Gefahren von Personen abzuwenden (Hupverbot).
Bei der Erlassung solcher Verordnungen ist auf den angestrebten Zweck und auf die Verkehrserfordernisse Bedacht zu nehmen. […]
(7)
Die von der Behörde in Anspruch genommene Zuständigkeitsnorm des § 94d StVO lautete im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung wie folgt (BGBl 159/1960 idF BGBl I 92/1998):Die von der Behörde in Anspruch genommene Zuständigkeitsnorm des Paragraph 94 d, StVO lautete im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung wie folgt Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 92 aus 1998,): „§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der GemeindeSofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 20, Absatz 2 a,,
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,die Bewilligung von Ausnahmen nach Paragraph 24, Absatz 8,,
die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),die Bestimmung von Kurzparkzonen (Paragraph 25,),
die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 25, Absatz 5,,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (Paragraph 30, Absatz 6,),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (Paragraph 33, Absatz eins,),
die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (Paragraph 35,),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denendie Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43,, mit denen
Beschränkungen für das Halten und Parken,
ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz 2 a,,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,die Bewilligung von Ausnahmen (Paragraph 45,) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,die Bewilligung der Ladetätigkeit nach Paragraph 62, Absatz 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 76 a,),
die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),die Bestimmung von Wohnstraßen (Paragraph 76 b,),
die Bewilligung nach § 82,die Bewilligung nach Paragraph 82,,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (Paragraph 84, Absatz 3,),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (Paragraph 85, Absatz 3,),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,), sofern sich nicht aus Paragraph 95, die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörde ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 87, Absatz eins, (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88, Absatz eins, (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,),
Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),Die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a, (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,die Bewilligung von Arbeiten (Paragraph 90,) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (Paragraph 92, Absatz 3,),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach Paragraph 93, Absatz 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,die Handhabung der Bestimmungen des Paragraph 96, Absatz 4,,
die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a).“die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97 a).“
(8)
Inzwischen lautet diese Bestimmung wie folgt (BGBl 159/1960 idF BGBl I 52/2024):Inzwischen lautet diese Bestimmung wie folgt Bundesgesetzblatt 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 52 aus 2024,): „§ 94d. Eigener Wirkungsbereich der GemeindeSofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, sind folgende Angelegenheiten von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen:
die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a,die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 20, Absatz 2 a,,
die Bewilligung von Ausnahmen nach § 24 Abs. 8,die Bewilligung von Ausnahmen nach Paragraph 24, Absatz 8,,
die Bestimmung von Kurzparkzonen (§ 25),die Bestimmung von Kurzparkzonen (Paragraph 25,),
die Erlassung einer Verordnung nach § 25 Abs. 5,die Erlassung einer Verordnung nach Paragraph 25, Absatz 5,,
das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (§ 30 Abs. 6),das Verbot oder die Einschränkung von Wirtschaftsfuhren (Paragraph 30, Absatz 6,),
die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (§ 33 Abs. 1),die Verpflichtung eines Anrainers, die Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs zu dulden (Paragraph 33, Absatz eins,),
die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (§ 35),die Erlassung von Bescheiden betreffend Vermeidung von Verkehrsbeeinträchtigungen (Paragraph 35,),
die Erlassung von Verordnungen nach § 43, mit denendie Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43,, mit denen
Beschränkungen für das Halten und Parken,
ein Benützungsverbot für Radfahranlagen durch Rollschuhfahrer oder
Geschwindigkeitsbeschränkungen
erlassen werden,
die Erlassung von Verordnungen nach § 43 Abs. 2a,die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 43, Absatz 2 a,,
Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach § 98 Abs. 3,Hinweise auf Gefahren und sonstige verkehrswichtige Umstände, unbeschadet des diesbezüglichen Rechtes des Straßenerhalters nach Paragraph 98, Absatz 3,,
die Bewilligung von Ausnahmen (§ 45) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,die Bewilligung von Ausnahmen (Paragraph 45,) von den erlassenen Beschränkungen und Verboten,
die Bewilligung der Ladetätigkeit nach § 62 Abs. 4 und 5,die Bewilligung der Ladetätigkeit nach Paragraph 62, Absatz 4 und 5,
die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (§ 76a),die Bestimmung von Fußgängerzonen und die Bewilligung von Ausnahmen für Fußgängerzonen (Paragraph 76 a,),
die Bestimmung von Wohnstraßen (§ 76b),die Bestimmung von Wohnstraßen (Paragraph 76 b,),
die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (§ 67),die Bestimmung von Fahrradstraßen einschließlich der Bewilligung von Ausnahmen für Fahrradstraßen (Paragraph 67,),
die Bestimmung von Begegnungszonen (§ 76c),die Bestimmung von Begegnungszonen (Paragraph 76 c,),
die Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen sowie die Ermächtigung von Personen (§ 76d),die Bestimmung von Schulstraßen einschließlich der Verordnung und Bewilligung von Ausnahmen sowie die Ermächtigung von Personen (Paragraph 76 d,),
die Bewilligung nach § 82,die Bewilligung nach Paragraph 82,,
die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (§ 84 Abs. 3),die Bewilligung von Werbungen und Ankündigungen (Paragraph 84, Absatz 3,),
die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (§ 85 Abs. 3),die Anweisung eines Platzes zur Ausübung der Bettelmusik (Paragraph 85, Absatz 3,),
die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (§ 86), sofern sich nicht aus § 95 die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,die Entgegennahme der Anzeigen von Umzügen (Paragraph 86,), sofern sich nicht aus Paragraph 95, die Zuständigkeit der Landespolizeidirektion ergibt,
die Erlassung von Verordnungen nach § 87 Abs. 1 (Wintersport auf Straßen),die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 87, Absatz eins, (Wintersport auf Straßen),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88 Abs. 1 (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88, Absatz eins, (Spielen auf Straßen, Rollschuhfahren auf Fahrbahnen),
die Entfernung von Hindernissen (§ 89a),die Entfernung von Hindernissen (Paragraph 89 a,),
Die Erlassung von Verordnungen nach § 89a Abs. 7a (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),Die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 89 a, Absatz 7 a, (Tariffestsetzung für die Entfernung und Aufbewahrung von Hindernissen),
die Bewilligung von Arbeiten (§ 90) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,die Bewilligung von Arbeiten (Paragraph 90,) einschließlich der Erlassung der durch diese Arbeiten erforderlichen Verkehrsverbote und Verkehrsbeschränkungen,
die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (§ 92 Abs. 3),die Verpflichtung, Straßenverunreinigungen zu beseitigen bzw. die Kosten hiefür zu tragen (Paragraph 92, Absatz 3,),
die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach § 93 Abs. 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden nach Paragraph 93, Absatz 4 und 6 (Pflichten der Anrainer),
die Handhabung der Bestimmungen des § 96 Abs. 4,die Handhabung der Bestimmungen des Paragraph 96, Absatz 4,,
die Sicherung des Schulweges (§§ 29a und 97a),die Sicherung des Schulweges (Paragraphen 29 a und 97 a),
die Erlassung von Verordnungen nach § 88b Abs. 1 StVO.“die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 88 b, Absatz eins, StVO.“
(9)
Warum die Behörde verfahrensgegenständlich zwei Verordnungen mit dem im Wesentlichen selben Regelungsgegenstand erlassen hat, ist völlig unklar. Beide Verordnungen sind vom Bürgermeister (für den Gemeinderat) unterfertigt. Sie können formal nur anhand der Zahl ihrer Betreffzeilen unterschieden werden. Das erkennende Gericht wird daher nachfolgend zwischen der „Verordnung mit vierzeiligem Betreff“ und der „Verordnung mit dreizeiligem Betreff“ unterscheiden.
(10)
Die Verordnung mit dem vierzeiligen Betreff regelt im Wesentlichen dieselbe Angelegenheit wie die Verordnung mit dreizeiligem Betreff.
(11)
Beiden Verordnungen ist dabei nach Ansicht des erkennenden Gerichts gemein, dass sie – mangels entsprechender Ausnahme – auch auf die Landesstraßen (innerhalb des Ortsgebietes, sohin innerhalb der Verkehrszeichen Ortstafel bzw. Ortsende) L 711 und L 722 bezogen sind.
C. 2) Zur Verordnung mit dreizeiligem Betreff
(12)
Eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen liegt bereits dann von, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, auch wenn die Kundmachung nicht in der vorgesehenen Weise erfolgt ist (VfSlg 20.182/2017). Diese Mindestpublizität wird verfahrensgegenständlich schon durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen erreicht. Ob diese Norm jemals an der Amtstafel kundgemacht wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Akten nicht. Eine Mindestpublizität ergibt sich jedoch allenfalls durch die Aufstellung der (wenn auch falschen; dazu unten) Verkehrszeichen.Eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen liegt bereits dann von, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, auch wenn die Kundmachung nicht in der vorgesehenen Weise erfolgt ist (VfSlg 20.182 aus 2017,). Diese Mindestpublizität wird verfahrensgegenständlich schon durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen erreicht. Ob diese Norm jemals an der Amtstafel kundgemacht wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Akten nicht. Eine Mindestpublizität ergibt sich jedoch allenfalls durch die Aufstellung der (wenn auch falschen; dazu unten) Verkehrszeichen.
(13)
Für diese Verordnung besteht kein Gemeinderatsbeschluss, obwohl sie vom Bürgermeister „für den Gemeinderat“ gezeichnet wurde. Jedenfalls wurde ein solcher dem Landesverwaltungsgericht nicht im Verordnungsakt übermittelt (OZ 23 des VwG-Aktes), obwohl dieser vollständig vorgelegt wurde (OZ 27 des VwG-Aktes). Die Verordnung ist daher schon aus diesem Grund gesetzwidrig und nicht von der zuständigen und auf der Verordnung angegebenen Behörde erlassen. Der dem Gericht vorgelegte Gemeinderatsbeschluss (Sitzung vom 30.11.2011) bezieht sich ausschließlich auf jene Verordnung mit vierzeiligem Betreff (siehe OZ 23 des VwG-Aktes).
(14)
Die Behörde stützt diese Verordnung auf § 43 Abs 2 lit a StVO. Die Behörde stützt diese Verordnung auf Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO. (15)
§ 2 der Verordnung mit dreizeiligem Betreff besagt, dass für das Ortsgebiet der Stadt B-Ort – mit Ausnahme des Kerngebiets (gemäß Beilage 1) – zur Beruhigung des Verkehrs eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h (40 km/h Zone) erlassen wird. Paragraph 2, der Verordnung mit dreizeiligem Betreff besagt, dass für das Ortsgebiet der Stadt B-Ort – mit Ausnahme des Kerngebiets (gemäß Beilage 1) – zur Beruhigung des Verkehrs eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h (40 km/h Zone) erlassen wird.
(16)
Eine explizit als solche bezeichnete Beilage zu dieser Verordnung besteht jedoch nicht. Der Verordnungsakt wurde dem erkennenden Gericht aber vollständig vorgelegt (vgl. Schreiben vom 19.01.2026, GZ: LVwG 30.5-3283/2025-24, OZ 27 des VwG-Aktes). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es sich bei der gemeinten Beilage um die Datei „Planbeilage zu GR-Beschluss vom 30.11.2011“ handelt. Dies wurde auch durch einen Anruf bei der Gemeinde (veraktet in OZ 28 des VwG-Aktes) bestätigt. Eine explizit als solche bezeichnete Beilage zu dieser Verordnung besteht jedoch nicht. Der Verordnungsakt wurde dem erkennenden Gericht aber vollständig vorgelegt vergleiche Schreiben vom 19.01.2026, GZ: LVwG 30.5-3283/2025-24, OZ 27 des VwG-Aktes). Das erkennende Gericht geht davon aus, dass es sich bei der gemeinten Beilage um die Datei „Planbeilage zu GR-Beschluss vom 30.11.2011“ handelt. Dies wurde auch durch einen Anruf bei der Gemeinde (veraktet in OZ 28 des VwG-Aktes) bestätigt.
(17)
Dies ist aber – mangels Benennung der „Planbeilage“ – nicht klar ersichtlich. Diese Beilage stellt gemäß ihrer Legende verschiedene Bereiche der Stadtgemeinde Schladming farblich dar:

(18)
Gemäß den grafischen Verkehrszeichen, die auf der Karte angebracht sind, soll auch auf der L 711 sowie L 722 beim Ortsgebiet eine 40 km/h-Zonenbeschränkung gelten. Örtlich handelt es sich dabei gemäß der Karte wohl um Beginn und Ende des Ortsgebietes.
(19)
Eine Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw. welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfGH 29.11.2021, V 233/2021). Da nicht sicher ist, ob – wie das erkennende Gericht annimmt – die übermittelte Planbeilage jene Beilage 1 darstellt, auf die die Verordnung unter anderem in ihrem § 2 Bezug nimmt, ist das gerade nicht der Fall und die Verordnung sohin jedenfalls in ihrem Anfechtungsumfang gemäß dem Primärantrag rechtswidrig. Eine Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw. welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfGH 29.11.2021, römisch fünf 233 aus 2021,). Da nicht sicher ist, ob – wie das erkennende Gericht annimmt – die übermittelte Planbeilage jene Beilage 1 darstellt, auf die die Verordnung unter anderem in ihrem Paragraph 2, Bezug nimmt, ist das gerade nicht der Fall und die Verordnung sohin jedenfalls in ihrem Anfechtungsumfang gemäß dem Primärantrag rechtswidrig.
(20)
Weiters ist diese Verordnung – jedenfalls im primär angefochtenen Umfang – deshalb gesetzwidrig, weil kein Gemeinderatsbeschluss besteht (oder zumindest dokumentiert ist), mit dem der Erlass dieser Verordnung beschlossen wird. Der übermittelte Auszug aus der GR-Sitzung vom 30.11.2011 bezieht sich ausschließlich auf die Verordnung mit vierzeiligem Betreff. Die Verordnung mit dreizeiligem Betreff erweist sich auch aus diesem Grund als rechtswidrig, da offensichtlich kein Beschluss der zuständigen Kollegialbehörde vorliegt, obwohl der Bürgermeister diese im Namen des Gemeinderats unterfertigt hat. Die Verordnung kann dem Gemeinderat daher nicht zugerechnet werden, obwohl straßenpolizeiliche Verordnungen in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen (§ 43 Stmk. GemO). Die Verordnung erweist sich daher als rechtswidrig, weil sie nicht von der zuständigen Behörde beschlossen und sohin erlassen wurde. Weiters ist diese Verordnung – jedenfalls im primär angefochtenen Umfang – deshalb gesetzwidrig, weil kein Gemeinderatsbeschluss besteht (oder zumindest dokumentiert ist), mit dem der Erlass dieser Verordnung beschlossen wird. Der übermittelte Auszug aus der GR-Sitzung vom 30.11.2011 bezieht sich ausschließlich auf die Verordnung mit vierzeiligem Betreff. Die Verordnung mit dreizeiligem Betreff erweist sich auch aus diesem Grund als rechtswidrig, da offensichtlich kein Beschluss der zuständigen Kollegialbehörde vorliegt, obwohl der Bürgermeister diese im Namen des Gemeinderats unterfertigt hat. Die Verordnung kann dem Gemeinderat daher nicht zugerechnet werden, obwohl straßenpolizeiliche Verordnungen in den Wirkungskreis des Gemeinderates fallen (Paragraph 43, Stmk. GemO). Die Verordnung erweist sich daher als rechtswidrig, weil sie nicht von der zuständigen Behörde beschlossen und sohin erlassen wurde.
(21)
Die Verordnung ist auch insofern unklar und widersprüchlich formuliert, als sie eine „Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h (40 km/h Zone)“ festlegt. Ob es sich sohin – wie zu vermuten ist – um eine Zonenbeschränkung gemäß § 52 lit a Z 11a und 11b handelt, oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Z 10a und 10b leg cit, bleibt unklar. In Zusammenschau mit der Anordnung in § 3 der Verordnung zur Aufstellung der Zonenbeschränkungs-Verkehrszeichen und der Planbeilage ist jedoch eher von einer Zonenbeschränkung auszugehen, obgleich dies nicht gesichert ist. Die Verordnung ist auch insofern unklar und widersprüchlich formuliert, als sie eine „Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h (40 km/h Zone)“ festlegt. Ob es sich sohin – wie zu vermuten ist – um eine Zonenbeschränkung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a und 11 b handelt, oder eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Ziffer 10 a und 10 b leg cit, bleibt unklar. In Zusammenschau mit der Anordnung in Paragraph 3, der Verordnung zur Aufstellung der Zonenbeschränkungs-Verkehrszeichen und der Planbeilage ist jedoch eher von einer Zonenbeschränkung auszugehen, obgleich dies nicht gesichert ist.
C.3) Zur Verordnung mit vierzeiligem Betreff
(22)
Eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen liegt bereits dann von, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, auch wenn die Kundmachung nicht in der vorgesehenen Weise erfolgt ist (VfSlg 20.182/2017). Diese Mindestpublizität wird verfahrensgegenständlich schon durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen erreicht. Ob diese Norm jemals an der Amtstafel kundgemacht wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Akten nicht. Diese Verordnung wurde laut Vermerk auf der Verordnung selbst vom 09.12.2011 bis 18.01.2012 an der Amtstafel des Stadtamts Schladming angeschlagen und hat schon dadurch eine entsprechende Mindestpublizität erreicht.Eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen liegt bereits dann von, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, auch wenn die Kundmachung nicht in der vorgesehenen Weise erfolgt ist (VfSlg 20.182 aus 2017,). Diese Mindestpublizität wird verfahrensgegenständlich schon durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen erreicht. Ob diese Norm jemals an der Amtstafel kundgemacht wurde, ergibt sich aus den vorgelegten Akten nicht. Diese Verordnung wurde laut Vermerk auf der Verordnung selbst vom 09.12.2011 bis 18.01.2012 an der Amtstafel des Stadtamts Schladming angeschlagen und hat schon dadurch eine entsprechende Mindestpublizität erreicht.
(23)
Die Behörde stützt diese Verordnung auf § 43 Abs 1 lit b StVO. Die Behörde stützt diese Verordnung auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO. (24)
§ 2 der Verordnung mit vierzeiligem Betreff regelt, dass „für das übrige Ortsgebiet der Stadtgemeinde Schladming mit Ausnahme des Kerngebietes (Beilage 1)“ eine „Zonenbeschränkung „erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40“ verordnet wird. Es handelt sich damit letztlich bei beiden Verordnungen um den inhaltsgleichen, wenngleich formal leicht anders aufgebauten Regelungsinhalt: Beide Verordnungen besagen, dass in einem Kerngebiet der Stadt B-Ort eine 30 km/h-Zone gilt, in den übrigen Gebieten eine 40 km/h-Zone. Paragraph 2, der Verordnung mit vierzeiligem Betreff regelt, dass „für das übrige Ortsgebiet der Stadtgemeinde Schladming mit Ausnahme des Kerngebietes (Beilage 1)“ eine „Zonenbeschränkung „erlaubte Höchstgeschwindigkeit 40“ verordnet wird. Es handelt sich damit letztlich bei beiden Verordnungen um den inhaltsgleichen, wenngleich formal leicht anders aufgebauten Regelungsinhalt: Beide Verordnungen besagen, dass in einem Kerngebiet der Stadt B-Ort eine 30 km/h-Zone gilt, in den übrigen Gebieten eine 40 km/h-Zone.
(25)
In dieser Verordnung wird in § 1 das Kerngebiet gesondert – durch Ausweisung von Straßennamen – festgelegt. Nichtsdestotrotz verweist auch dieser § 1 sowie der primär angefochtene § 2 auf eine Beilage 1. In dieser Verordnung wird in Paragraph eins, das Kerngebiet gesondert – durch Ausweisung von Straßennamen – festgelegt. Nichtsdestotrotz verweist auch dieser Paragraph eins, sowie der primär angefochtene Paragraph 2, auf eine Beilage 1.
(26)
Betreffend die Beilage 1 gilt das bereits zur Verordnung mit dreizeiligem Betreff ausgeführte. Da nicht sicher ist, ob – wie das erkennende Gericht annimmt – die übermittelte Planbeilage jene Beilage 1 darstellt, auf die die Verordnung unter anderem in ihrem § 2 Bezug nimmt, ist die Verordnung unklar und unbestimmt und sohin jedenfalls in ihrem Anfechtungsumfang gemäß dem Primärantrag rechtswidrig. Betreffend die Beilage 1 gilt das bereits zur Verordnung mit dreizeiligem Betreff ausgeführte. Da nicht sicher ist, ob – wie das erkennende Gericht annimmt – die übermittelte Planbeilage jene Beilage 1 darstellt, auf die die Verordnung unter anderem in ihrem Paragraph 2, Bezug nimmt, ist die Verordnung unklar und unbestimmt und sohin jedenfalls in ihrem Anfechtungsumfang gemäß dem Primärantrag rechtswidrig.
(27)
Dass die Aufzählung der Straßennamen in § 1 zugleich die Beilage 1 darstellen soll – wie man allenfalls annehmen könnte – scheint nicht nachvollziehbar und würde diesfalls wiederum selbst eine Unschlüssigkeit und Unbestimmtheit der Verordnung bewirken. Dass die Aufzählung der Straßennamen in Paragraph eins, zugleich die Beilage 1 darstellen soll – wie man allenfalls annehmen könnte – scheint nicht nachvollziehbar und würde diesfalls wiederum selbst eine Unschlüssigkeit und Unbestimmtheit der Verordnung bewirken.
C.4) Gesamtbewertung
(28)
Es liegen zwei Verordnungen mit quasi inhaltsgleichem Regelungsgegenstand (wenngleich leicht anderer Systematik und Wording), demselben Datum und derselben GZ vor; sie beide verweisen auf eine Beilage 1, die sich aber nicht explizit als solche im Verordnungsakt findet. Ob die im Verordnungsakt enthaltene Planbeilage – wie das erkennende Gericht annimmt – überhaupt die in den Verordnungen genannte „Beilage 1“ darstellt (oder gar überhaupt keine Beilage 1 existiert), ist mangels entsprechender Bezeichnung unsicher. Weiters ist auch nur eine dieser Verordnungen offensichtlich durch den Gemeinderat beschlossen worden (nämlich die Verordnung mit vierzeiligem Betreff), obgleich beide vom Bürgermeister (für den Gemeinderat) unterfertigt sind.
(29)
Ein derartiges Vorgehen ist für Normunterworfene völlig unzumutbar; für diese ist nicht nachvollziehbar, welche Verordnung was wo regelt und warum überhaupt zwei Verordnungen erlassen wurden. Die Verordnungen sind unschlüssig. Sie sind sowohl für sich alleine als auch bei gemeinsamer Beurteilung zu unbestimmt und nicht ausreichend determiniert bzw. unvollständig. Aus ihnen kann nicht klar geschlossen werden, für welchen Bereich welche Geschwindigkeitsbeschränkung gilt, jedenfalls nicht für die L 711 und die L 722.
(30)
Weiters ist nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte der Verordnungsgeber verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf § 43 Abs 1 lit b StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, ist daher unzulässig. Es ist erforderlich festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten haben (VwGH 05.09.2008, 2008/02/0011). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst - und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen (vgl auch VfSlg 7072/1973, 10.469/1985, 18.840/2009) - zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfSlg 8658/1979).Weiters ist nach der Rechtsprechung der Höchstgerichte der Verordnungsgeber verpflichtet, den örtlichen Geltungsbereich einer auf Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 gestützten verkehrsbeschränkenden Maßnahme möglichst genau zu umschreiben. Den örtlichen Geltungsbereich nur in groben Zügen anzuführen, ist daher unzulässig. Es ist erforderlich festzulegen, auf welcher Strecke, beginnend und endend mit bestimmten Punkten, die Verkehrsteilnehmer die vorgesehenen Höchstgeschwindigkeiten einzuhalten haben (VwGH 05.09.2008, 2008/02/0011). Die Verordnung muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst - und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung oder dergleichen vergleiche auch VfSlg 7072 aus 1973,, 10.469 aus 1985,, 18.840 aus 2009,) - zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfSlg 8658 aus 1979,). (31)
Da sich aus der Verordnung in Zusammenhang mit der Beilage 1 der genaue örtliche Geltungsbereich mangels entsprechender Kilometerangaben bzw. genauer Angaben zur Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen der Zonenbeschränkung nicht genau ergibt, ist die Verordnung auch dahingehend zu unbestimmt.
C.4) Erlassung durch unzuständige Behörde
(32)
Die Verordnungen der Gemeinde beziehen sich auf das gesamte Ortsgebiet der Stadtgemeinde Schladming. Sie beziehen sich daher, wie sich auch aus der dem erkennenden Gericht vom Bürgermeister der Stadtgemeinde Schladming übermittelten Planbeilage (OZ 23 des Verwaltungsgerichtsaktes; benannt als „Planbeilage zu GR-Beschluss vom 30.11.2011“) ergibt, auch auf die Landesstraßen L 711 und L 722. In dieser Planbeilage sind Bilder entsprechender Zonenbeschränkungen auch auf den genannten Landesstraßen eingezeichnet. Auch der Bürgermeister der Stadtgemeinde Schladming geht davon aus, dass sich die Verordnungen auf die Landesstraßen beziehen (Schreiben an das Verwaltungsgericht vom 19.01.2026, OZ 27 des VwG-Aktes).
(33)
Weder nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung 2011 noch nach der aktuellen Rechtslage war bzw. ist die verordnungserlassende Behörde zur Erlassung der Verordnungen für die Landesstraße L 711 bzw. die Landesstraße L 722 zuständig. Zwar kann auch eine Gemeindebehörde grundsätzlich im eigenen Wirkungsbereich Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen (§ 94d Z 4 lit d StVO; § 94d Z 1 StVO). Der eigene Wirkungsbereich einer Gemeinde erstreckt sich dabei aber lediglich auf jene Vollzugsakte, die nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll. Bei der L 711 und L 722 handelt es sich jedoch um Landesstraßen. Weder nach der Rechtslage zum Zeitpunkt der Verordnungserlassung 2011 noch nach der aktuellen Rechtslage war bzw. ist die verordnungserlassende Behörde zur Erlassung der Verordnungen für die Landesstraße L 711 bzw. die Landesstraße L 722 zuständig. Zwar kann auch eine Gemeindebehörde grundsätzlich im eigenen Wirkungsbereich Geschwindigkeitsbeschränkungen erlassen (Paragraph 94 d, Ziffer 4, Litera d, StVO; Paragraph 94 d, Ziffer eins, StVO). Der eigene Wirkungsbereich einer Gemeinde erstreckt sich dabei aber lediglich auf jene Vollzugsakte, die nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll. Bei der L 711 und L 722 handelt es sich jedoch um Landesstraßen. (34)
Abstrakt käme auch eine Zuständigkeit der Gemeinde gemäß § 94c StVO im übertragenen Wirkungsbereich in Frage. Allerdings liegt gemäß Auskunft des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schladming vom 19.01.2026 (OZ 27 des VwG-Aktes) keine entsprechende Verordnung der Landesregierung vor, mit der die von den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgenden Angelegenheiten auf diese übertragen worden wären. Die Verordnungen können daher zuständigkeitsrechtlich auch nicht auf § 94c StVO gestützt werden. Abstrakt käme auch eine Zuständigkeit der Gemeinde gemäß Paragraph 94 c, StVO im übertragenen Wirkungsbereich in Frage. Allerdings liegt gemäß Auskunft des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Schladming vom 19.01.2026 (OZ 27 des VwG-Aktes) keine entsprechende Verordnung der Landesregierung vor, mit der die von den Bezirksverwaltungsbehörden zu besorgenden Angelegenheiten auf diese übertragen worden wären. Die Verordnungen können daher zuständigkeitsrechtlich auch nicht auf Paragraph 94 c, StVO gestützt werden. (35)
Sie erweisen sich daher aufgrund der Erlassung durch eine unzuständige Behörde jedenfalls im primären Anfechtungsumfang – sohin hinsichtlich der L 711 und L 722 – als gesetzeswidrig.
(36)
Daran würde sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nichts ändern, wenn die Gemeinde ihre Verordnung auf § 20 Abs 2a StVO 1960 gestützt hätte oder die Verordnung materiell-rechtlich durch diese Rechtsvorschrift gedeckt wäre (vgl. VfGH 12.09.2025, V90/2025 ua); auch dahingehend läge eine Unzuständigkeit vor. Daran würde sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nichts ändern, wenn die Gemeinde ihre Verordnung auf Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 gestützt hätte oder die Verordnung materiell-rechtlich durch diese Rechtsvorschrift gedeckt wäre vergleiche VfGH 12.09.2025, V90/2025 ua); auch dahingehend läge eine Unzuständigkeit vor.
C.5) Fehlende Grundlagenforschung; kein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren
(37)
Weiters wurde auch hinsichtlich dieser Verordnungen kein dem Gesetz und der Judikatur des VfGH entsprechenden Ermittlungsverfahren geführt und keine Grundlagenforschung betrieben; dies auch nicht zu den entsprechenden Vorgängerverordnungen, jedenfalls wurden dem Verwaltungsgericht dazu keine Bestandteile des Verordnungsaktes übermittelt.
(38)
Die belangte Behörde hat die Verordnungen auf § 43 Abs 2 lit a bzw. § 43 Abs 1 lit b StVO gestützt. Die belangte Behörde hat die Verordnungen auf Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, bzw. Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO gestützt. (39)
Hinsichtlich des Auflage- und Ermittlungsverfahrens sowie der Grundlagenforschung betreffen Verordnungen gemäß § 43 Abs 2 lit a StVO gilt im Wesentlichen das bereits zu § 43 Abs 1 lit b StVO ausgeführte. Nach beiden Rechtsnormen dürfen Verordnungen nur erlassen werden, wenn sie aus den im Gesetz dargelegten Gründen erforderlich sind. Hinsichtlich des Auflage- und Ermittlungsverfahrens sowie der Grundlagenforschung betreffen Verordnungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, Litera a, StVO gilt im Wesentlichen das bereits zu Paragraph 43, Absatz eins, Litera b, StVO ausgeführte. Nach beiden Rechtsnormen dürfen Verordnungen nur erlassen werden, wenn sie aus den im Gesetz dargelegten Gründen erforderlich sind. (40)
Hinsichtlich der Erforderlichkeit sowie dem durchzuführenden Ermittlungs- und Anhörungsverfahren wird auf die Ausführungen zu den Verordnungen gemäß Punkt A.) und B.) verwiesen.
(41)
Gem Abs 2 lit a ist eine Verkehrsbeschränkung dann „erforderlich“, wenn sie dem Interesse der Bevölkerung oder der Umwelt an der Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen dient und dieses Interesse das Interesse des Verkehrs an der ungehinderten Benutzung der Verkehrswege überwiegt (vgl. VfGH 24.06.1994, B 931/93).Gem Absatz 2, Litera a, ist eine Verkehrsbeschränkung dann „erforderlich“, wenn sie dem Interesse der Bevölkerung oder der Umwelt an der Fernhaltung von Gefahren und Belästigungen dient und dieses Interesse das Interesse des Verkehrs an der ungehinderten Benutzung der Verkehrswege überwiegt vergleiche VfGH 24.06.1994, B 931/93). (42)
Die sachlichen Entscheidungsgrundlagen für eine derartige Verordnung müssen von der die Verordnung erlassenden Behörde iSd gem Abs 2 gebotenen Interessenabwägung (Untersuchung der Gefahren oder Belästigungen, denen die Anrainer der vom Fahrverbot erfassten Straßen durch den Schwerverkehr ausgesetzt sind sowie der Verkehrsbedeutung der vom Fahrverbot betroffenen Straßen) vor Erlassung der Verordnung hinreichend ermittelt werden (VfGH 24.06.1993, V 2/93 ua). Die sachlichen Entscheidungsgrundlagen für eine derartige Verordnung müssen von der die Verordnung erlassenden Behörde iSd gem Absatz 2, gebotenen Interessenabwägung (Untersuchung der Gefahren oder Belästigungen, denen die Anrainer der vom Fahrverbot erfassten Straßen durch den Schwerverkehr ausgesetzt sind sowie der Verkehrsbedeutung der vom Fahrverbot betroffenen Straßen) vor Erlassung der Verordnung hinreichend ermittelt werden (VfGH 24.06.1993, römisch fünf 2/93 ua).
(43)
Im gegenständlichen Fall hat die verordnungserlassende Behörde, die dem Verwaltungsgericht gemäß ihrem Schreiben vom 19.01.2026 (OZ 27 des VwG-Aktes) ihren Verordnungsakt vollständig vorgelegt hat, weder die Grundlagen für die Interessenabwägung ermittelt, noch hat sie die Interessenabwägung selbst durchgeführt, zumindest nicht in ausreichendem Ausmaß. Jedenfalls sind keine derartigen Tätigkeiten der Behörde im Verordnungsakt dokumentiert.
(44)
Veraktet ist eine Beurteilung des verkehrstechnischen ASV K vom 28.11.2011. Dieser führt in seinem Befund auf S. 7 aus:

(45)
In seinem Gutachten nimmt er dann jedoch im Wesentlichen lediglich auf die „Herabsetzung“ der Geschwindigkeit im Kerngebiet auf 30 km/h Bezug. Eine detaillierte Auseinandersetzung bzw. Grundlagenforschung im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zu § 43 StVO findet sich nicht. In seinem Gutachten nimmt er dann jedoch im Wesentlichen lediglich auf die „Herabsetzung“ der Geschwindigkeit im Kerngebiet auf 30 km/h Bezug. Eine detaillierte Auseinandersetzung bzw. Grundlagenforschung im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung zu Paragraph 43, StVO findet sich nicht. (46)
Diese Unterlage stellt sohin keine ausreichende Grundlagenforschung bzw. kein Ermittlungs- und Anhörungsverfahren dar.
(47)
An der Gesetzwidrigkeit der Verordnung würde sich verfahrensgegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nichts ändern, wenn die Verordnung materiell-rechtlich von § 20 Abs 2a StVO 1960 gedeckt oder auf Basis dieser Rechtsvorschrift erlassen worden wäre. An der Gesetzwidrigkeit der Verordnung würde sich verfahrensgegenständlich nach Ansicht des erkennenden Gerichts auch nichts ändern, wenn die Verordnung materiell-rechtlich von Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 gedeckt oder auf Basis dieser Rechtsvorschrift erlassen worden wäre.
(48)
Im Erkenntnis vom 12.09.2025, V90/2025 hat der VfGH ausgeführt:
(49)
„Im Unterschied zu § 43 StVO 1960 räumt § 20 Abs 2a StVO 1960 der Behörde einen weiten Spielraum ein, um für ein gesamtes Ortsgebiet Geschwindigkeitsbeschränkungen [zu] erlassen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung muss (lediglich) geeignet sein, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen. Bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß § 20 Abs 2a StVO 1960 gelten daher nicht die strengen Anforderungskriterien an die Erforderlichkeit nach § 43 StVO 1960.„Im Unterschied zu Paragraph 43, StVO 1960 räumt Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 der Behörde einen weiten Spielraum ein, um für ein gesamtes Ortsgebiet Geschwindigkeitsbeschränkungen [zu] erlassen. Die Geschwindigkeitsbeschränkung muss (lediglich) geeignet sein, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen. Bei der Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 gelten daher nicht die strengen Anforderungskriterien an die Erforderlichkeit nach Paragraph 43, StVO 1960.
(50)
Auf Grund des durch § 20 Abs 2a StVO 1960 eingeräumten – weiten – Spielraumes für den Verordnungsgeber ist dem Verordnungsgeber nicht entgegen zu treten, wenn er (nicht zuletzt gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren) davon ausgeht, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das gesamte Ortsgebiet auf 30 km/h zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen geeignet ist. Auf Grund des durch Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 eingeräumten – weiten – Spielraumes für den Verordnungsgeber ist dem Verordnungsgeber nicht entgegen zu treten, wenn er (nicht zuletzt gestützt auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren) davon ausgeht, dass die Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit für das gesamte Ortsgebiet auf 30 km/h zur Erhöhung der Verkehrssicherheit beizutragen geeignet ist.
(51)
Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde F-Ort vom 16.12.1997 ist von § 20 Abs 2a StVO 1960 gedeckt. Sie entspricht nicht den in § 43 StVO 1960 aufgestellten Anforderungen, obwohl sie sich ausdrücklich auf diese – falsche – Rechtsgrundlage stützt; die Angabe der falschen Rechtsgrundlage bewirkt jedoch nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die Überleitung dieser Verordnung in den Rechtsbestand der Gemeinde F-Ort durch Z 47 der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde F-Ort vom 02.01.2015 daran etwas geändert hat.“Die Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde F-Ort vom 16.12.1997 ist von Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO 1960 gedeckt. Sie entspricht nicht den in Paragraph 43, StVO 1960 aufgestellten Anforderungen, obwohl sie sich ausdrücklich auf diese – falsche – Rechtsgrundlage stützt; die Angabe der falschen Rechtsgrundlage bewirkt jedoch nicht die Gesetzwidrigkeit der Verordnung. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich durch die Überleitung dieser Verordnung in den Rechtsbestand der Gemeinde F-Ort durch Ziffer 47, der Verordnung des Regierungskommissärs der Gemeinde F-Ort vom 02.01.2015 daran etwas geändert hat.“
(52)
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Behörde ihre Verordnung bewusst auf § 43 StVO gestützt hat. Der Sachverständige hat in der vorgenannten Stellungnahme die Behörde sowohl auf die Möglichkeit zur Verordnungserlassung gemäß § 43 als auch nach § 20 Abs 2a StVO hingewiesen (S. 8). Die Behörde hat aber § 20 Abs 2a StVO dennoch nicht herangezogen. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die Behörde ihre Verordnung bewusst auf Paragraph 43, StVO gestützt hat. Der Sachverständige hat in der vorgenannten Stellungnahme die Behörde sowohl auf die Möglichkeit zur Verordnungserlassung gemäß Paragraph 43, als auch nach Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO hingewiesen (S. 8). Die Behörde hat aber Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO dennoch nicht herangezogen. (53)
Selbst wenn die Verordnung unter § 20 Abs 2a subsumiert werden könnte, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts gerade nicht, dass einer Gemeinde völlige Wahlfreiheit bei Erlassung einer entsprechenden Verordnung und damit eine begründungslose Wahlfreiheit bei der Abweichung der gesetzlich normierten typischen Geschwindigkeitsbeschränkungen zukommt; sie hat dennoch ein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren zu führen und Grundlagenforschung zu betreiben (so wurde im Erkenntnis vom 12.09.2025, V90/2025 dargelegt, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auch auf eine gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren gegründet hat). Die Behörde muss so zumindest auf Basis eines Verfahrens feststellen können, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung geeignet ist, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen.Selbst wenn die Verordnung unter Paragraph 20, Absatz 2 a, subsumiert werden könnte, ergibt sich nach Ansicht des erkennenden Gerichts gerade nicht, dass einer Gemeinde völlige Wahlfreiheit bei Erlassung einer entsprechenden Verordnung und damit eine begründungslose Wahlfreiheit bei der Abweichung der gesetzlich normierten typischen Geschwindigkeitsbeschränkungen zukommt; sie hat dennoch ein Anhörungs- und Ermittlungsverfahren zu führen und Grundlagenforschung zu betreiben (so wurde im Erkenntnis vom 12.09.2025, V90/2025 dargelegt, dass sich die Geschwindigkeitsbeschränkung auch auf eine gutachterliche Stellungnahme im Anhörungsverfahren gegründet hat). Die Behörde muss so zumindest auf Basis eines Verfahrens feststellen können, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung geeignet ist, zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen, beizutragen.
C.6) Zur Kundmachung
(54)
Eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen liegt bereits dann von, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, auch wenn die Kundmachung nicht in der vorgesehenen Weise erfolgt ist (VfSlg 20.182/2017). Diese Mindestpublizität wird verfahrensgegenständlich schon durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen erreicht. Eine an einen unbestimmten, externen Personenkreis adressierte, verbindliche Anordnung von Staatsorganen liegt bereits dann von, wenn eine solche Norm ein Mindestmaß an Publizität und somit rechtliche Existenz erlangt, auch wenn die Kundmachung nicht in der vorgesehenen Weise erfolgt ist (VfSlg 20.182 aus 2017,). Diese Mindestpublizität wird verfahrensgegenständlich schon durch die Aufstellung der entsprechenden Verkehrszeichen erreicht.
(55)
Ebenso ist die Kundmachung der Verordnung durch Verkehrszeichen nicht derart erfolgt, wie dies in der (wohl einen integrierenden Verordnungsbestandteil darstellenden) Planbeilage für das Ortsgebiet vorgesehen ist. Demnach wäre eine Zonenbeschränkung (§ 52 lit a Z 11a und 11b) vorgesehen; für die L 711 und L 722 solche mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Tatsächlich sind aber auf der L 711 und L 722, wie sich aus den im Akt des Verwaltungsgerichts erliegenden Lichtbildern sowie der Funktion „Google Streetview“ (Aufnahmedaten der Bilder: 2024) in „Google Maps“ ergibt, Geschwindigkeitsbeschränkungen (und deren Ende) gemäß § 52 lit a Z 10a und 10b ausgeschildert bzw. kundgemacht (vgl. dazu die nachfolgenden Bildbeilagen). Die Kundmachung durch Aufstellung der (nicht der Verordnung entsprechenden) entsprechenden Verkehrszeichen ist daher rechtswidrig. Ebenso ist die Kundmachung der Verordnung durch Verkehrszeichen nicht derart erfolgt, wie dies in der (wohl einen integrierenden Verordnungsbestandteil darstellenden) Planbeilage für das Ortsgebiet vorgesehen ist. Demnach wäre eine Zonenbeschränkung (Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a und 11 b) vorgesehen; für die L 711 und L 722 solche mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h. Tatsächlich sind aber auf der L 711 und L 722, wie sich aus den im Akt des Verwaltungsgerichts erliegenden Lichtbildern sowie der Funktion „Google Streetview“ (Aufnahmedaten der Bilder: 2024) in „Google Maps“ ergibt, Geschwindigkeitsbeschränkungen (und deren Ende) gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und 10 b ausgeschildert bzw. kundgemacht vergleiche dazu die nachfolgenden Bildbeilagen). Die Kundmachung durch Aufstellung der (nicht der Verordnung entsprechenden) entsprechenden Verkehrszeichen ist daher rechtswidrig.
(56)
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht sohin davon aus, dass die gemäß Punkt D.) angefochtene Verordnung bzw. Kundmachung mittels Verkehrszeichen gemäß § 52 lit a Z 10b ebenso nicht von den unter Punkt C) angefochtenen Verordnungen umfasst ist. Das Landesverwaltungsgericht Steiermark geht sohin davon aus, dass die gemäß Punkt D.) angefochtene Verordnung bzw. Kundmachung mittels Verkehrszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 b, ebenso nicht von den unter Punkt C) angefochtenen Verordnungen umfasst ist.
(57)
Bei einer anderen Rechtsansicht – dass nämlich die bestehenden Verkehrszeichnen keinen Zusammenhang mit den von der Gemeinde erlassenen Verordnungen haben – wäre tatsächlich gar keine Kundmachung durch die Gemeinde durch Verkehrszeichen auf den Landesstraßen erfolgt. In diesem Fall wäre dennoch eine gewisse Publizität zumindest einer der Verordnungen erreicht worden, da die Verordnung mit vierzeiligem Betreff an der Amtstafel am 09.12.2011 angeschlagen und am 18.01.2012 abgenommen wurde, wie sich aus einem Vermerk am Ende der Verordnung ergibt.
(58)
Weiters entsprechen die vorgesehenen Aufstellungsorte der – ohnedies falschen bzw. nicht der Verordnung entsprechenden – Verkehrszeichen teilweise auch nicht den in der angefochtenen Planbeilage (das Gericht erachtet diese als Beilage 1) vorgesehenen Aufstellungsorten.
(59)
Demnach wäre die Aufhebung der 40 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung am Ende der L 722 (in Fahrtrichtung D-Ort) an der rechten Straßenseite (in Fahrtrichtung) aufzustellen, ist aber tatsächlich auf der linken Straßenseite unter der Ortstafel angebracht. Dies ergibt sich aus den nachstehenden Grafiken.
(60)
Aus der Planbeilage ergibt sich folgender vorgesehener Aufstellungsort im Bereich bei Str.-km *** auf der L 722:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 8: Verkehrszeichen gemäß Zonenverordnung auf der L 722, gemäß Vergleich mit dem GIS Steiermark im Bereich bei Str.-km ***; Darstellung aus der Planbeilage (grüner Pfeil)
(61)
Die tatsächlich aufgestellten Verkehrszeichen sind wie folgt situiert:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 9: Tatsächlich aufgestellte Verkehrszeichen im Bereich bei Str.-km *** auf der L 722, Lichtbild übermittelt von der Straßenmeisterei; Fahrtrichtung B-Ort (Ortszentrum), übermittelt im November 2025
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 10: Tatsächlich aufgestellte Verkehrszeichen im Bereich bei Str.-km *** auf der L 722, Lichtbild übermittelt von der Straßenmeisterei; Fahrtrichtung D-Ort, übermittelt im November 2025
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 11: Darstellung der Örtlichkeit (Fahrtrichtung D-Ort) auf der L 722 in Google StreetView, Aufnahmedatum Nov. 2024; die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt in Fahrtrichtung links.
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 12: Darstellung der Örtlichkeit (Fahrtrichtung B-Ort) auf der L 722 in Google StreetView, Aufnahmedatum Nov. 2024
(62)
Selbiges gilt für den Bereich bei Str.-km *** auf der L 711. Auch hier ist gemäß der Planbeilage der Verordnung eine Aufstellung des Endes der Zonenbeschränkung auf der rechten Straßenseite vorgesehen (in Fahrtrichtung). Der vorgesehener Aufstellungsort gemäß Planbeilage für die Zonenbeschränkungen ist wie folgt:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 13: Verkehrszeichen gemäß Zonenverordnung auf der L 711, gemäß Vergleich mit dem GIS Steiermark im Bereich bei Str.-km ***; Darstellung aus der Planbeilage
(63)
Die tatsächliche Aufstellungssituation ist Folgende:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 14: Tatsächlich aufgestellte Verkehrszeichen im Bereich bei Str.-km *** auf der L 711 gemäß Google StreetView, Fahrtrichtung B320, Aufnahmedatum November 2024; die Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung erfolgt in Fahrtrichtung links
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 15: Tatsächlich aufgestellte Verkehrszeichen im Bereich bei Str.-km *** auf der L 711 gemäß Google StreetView, Fahrtrichtung Landesgrenze (weg von der B 320), Aufnahmedatum Oktober 2024
(64)
Weiters gilt dies auch für den Bereich bei Str.-km *** auf der L 711 Auch hier wäre eine Aufstellung des Verkehrszeichens des Endes der Zonenbeschränkung auf der rechten Straßenseite (in Fahrtrichtung) vorgesehen. Der vorgesehene Aufstellungsorte gemäß Planbeilage ist Folgender:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 16: Verkehrszeichen der Zonenverordnung auf der L 711, gemäß Vergleich mit dem GIS Steiermark im Bereich bei Str.-km ***, Darstellung aus der Planbeilage
(65)
Tatsächlich stellt sich die Situation in diesem Bereich wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 17: Tatsächlich aufgestellte Verkehrszeichen im Bereich bei Str.-km ***, Bild aus Google StreetView, in Fahrtrichtung B-Ort/B 320, Aufnahmedatum Oktober 2024
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 18: Tatsächlich aufgestellte Verkehrszeichen im Bereich bei Str.-km ***, Bild aus Google StreetView, in Fahrtrichtung Landesgrenze, Aufnahmedatum Oktober 2024; Aufhebung der Geschwindigkeitsbeschränkung auf der linken Seite in Fahrtrichtung
(66)
Sofern die Verordnung mit dreizeiligem Betreff sich nicht – wie vom erkennenden Gericht angenommen – auf eine Zonenbeschränkung gemäß § 52 lit a Z 11a und 11b StVO bezieht, sondern tatsächlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß § 52 lit a Z 10a und 10b StVO darstellen soll, so wären die tatsächlich aufgestellten Verkehrszeichen allenfalls im Hinblick auf § 2 der Verordnung korrekt, würden aber wiederum § 3 der Verordnung sowie der Planbeilage widersprechen, die eindeutig Verkehrszeichen gemäß Z 11a und 11b leg cit als Kundmachungsform vorsehen. Sofern die Verordnung mit dreizeiligem Betreff sich nicht – wie vom erkennenden Gericht angenommen – auf eine Zonenbeschränkung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a und 11 b StVO bezieht, sondern tatsächlich eine Geschwindigkeitsbeschränkung gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a und 10 b StVO darstellen soll, so wären die tatsächlich aufgestellten Verkehrszeichen allenfalls im Hinblick auf Paragraph 2, der Verordnung korrekt, würden aber wiederum Paragraph 3, der Verordnung sowie der Planbeilage widersprechen, die eindeutig Verkehrszeichen gemäß Ziffer 11 a und 11 b leg cit als Kundmachungsform vorsehen.
(67)
Auch betreffend die in Punkt C.) angefochtenen Verordnungen hegt das erkennende Gericht sohin aus mehreren Gründen Bedenken hinsichtlich ihrer Gesetzeskonformität.
Ad D)
(1)
Mit Antragspunkt D.) wird die Verordnung über das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung gesondert angefochten, da dieses von den Verordnungen gemäß Punkt A.) und insbesondere Punkt B.) nicht umfasst ist.
(2)
Zwar geht das erkennende Gericht davon aus, dass dieses von Antragspunkt C.) umfasst ist, und lediglich eine gesetzwidrige Kundmachung vorliegt (dazu bereits oben unter Punkt C.6); für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof diese Rechtsansicht nicht teilt und von einer gesonderten; eigenständigen Verordnung eines Endes einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer höchstzulässigen Geschwindigkeit von 40 km/h ausgeht, wird jedoch das Ende der Geschwindigkeitsbegrenzung gesondert angefochten.
(3)
Die Situation vor Ort bei der Ortsausfahrt von B-Ort (in Fahrtrichtung D-Ort auf der L 722), bei Str.-km. ***, stellt sich wie folgt dar:
[Bild durch Evidenzbüro auf Grund personenbezogenen Daten entfernt.]
Abbildung 19: Tatsächlich aufgestellte Verkehrszeichen im Bereich bei Str.-km *** auf der L 722, Lichtbild übermittelt von der Straßenmeisterei; Fahrtrichtung D-Ort, übermittelt im November 2025
(4)
Diese Verordnung eines Endes der ansonsten auf der L 711 und L 722 geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h findet in den Verordnungen gemäß Punkt A.) und B.) keine Deckung. Systematisch hätte es in die Verordnung gemäß Punkt B.) aufgenommen werden müssen, die in ihrer Z 3 jedoch lediglich den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in die Gegenrichtung regelt. Diese Verordnung eines Endes der ansonsten auf der L 711 und L 722 geltenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h findet in den Verordnungen gemäß Punkt A.) und B.) keine Deckung. Systematisch hätte es in die Verordnung gemäß Punkt B.) aufgenommen werden müssen, die in ihrer Ziffer 3, jedoch lediglich den Beginn einer Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h in die Gegenrichtung regelt.
(5)
Eine Verordnung gemäß § 43 StVO muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfGH 29.11.2021, V 233/2021) Eine Verordnung gemäß Paragraph 43, StVO muss so bestimmt sein, dass für den Normunterworfenen bereits anhand des Verordnungstextes selbst – und einer allenfalls von der Verordnung mitumfassten planlichen Darstellung – zweifelsfrei zum Ausdruck kommt, für welche Bereiche bzw welche Strecke diese Anordnung bzw Verkehrsbeschränkung gilt, sodass er sich danach richten kann (VfGH 29.11.2021, römisch fünf 233 aus 2021,) (6)
Die im § 43 StVO bezeichneten Verordnungen sind gem § 44 leg cit grundsätzlich durch die Aufstellung des entsprechenden Straßenverkehrszeichens kundzumachen und treten mit der Errichtung desselben in Kraft.Die im Paragraph 43, StVO bezeichneten Verordnungen sind gem Paragraph 44, leg cit grundsätzlich durch die Aufstellung des entsprechenden Straßenverkehrszeichens kundzumachen und treten mit der Errichtung desselben in Kraft. (7)
Tatsächlich wurde das Verkehrszeichen aber – sofern davon ausgegangen wird, dass diese nicht von den Verordnungen gemäß Punkt C.) umfasst ist – offensichtlich ohne vorliegende schriftliche Verordnung bzw. ohne von einem Verordnungstext umfasst zu sein, aufgestellt.
(8)
Das Verkehrszeichen hat durch seine tatsächliche Aufstellung bzw. Anbringung unter dem Ortsende eine Mindestpublizität erreicht. Es erweist sich aber mangels dahinterstehender schriftlicher Verordnung als gesetzwidrig.
(9)
Im gegenständlichen Fall ist daher nicht überprüfbar, wann und von wem eine entsprechende Verordnung erlassen wurde, die mittels eines Verkehrszeichens kundgemacht wurde, sofern eine solche überhaupt existiert. Die Verordnung und Kundmachung mittels Verkehrszeichen erweist sich schon aus diesem Grund als gesetzwidrig.
(10)
Es ist kein Grund und keine Rechtsgrundlage dafür ersichtlich, dass für eine generelle 40 km/h-Beschränkung auf einer Straße im Ortsgebiet, die offensichtlich seit Jahrzehnten besteht, keine schriftliche Verordnung über deren Endpunkt existiert.
(11)
Die Verordnung bzw. Kundmachung einer nicht erlassenen Verordnung erweist sich sohin als rechtswidrig.
V. Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfallrömisch fünf. Auswirkungen der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes auf den Anlassfall
(1)
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dem gegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Verordnungen jeweils im angefochtenen Umfang gemäß den Primäranträgen oder Eventualanträgen stattgibt, würden sowohl die Verordnung eines Ortsgebiets als auch jene betreffend eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 40 km/h und Zonenbeschränkungen von 40 km/h auf der L 711 und L 722 aufgehoben werden. In diesem Fall läge der Tatort nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf einer Freilandstraße, für die gemäß § 20 Abs 2 StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gelten würde; demnach läge seitens der Beschwerdeführerin vorbehaltlich des fortzusetzenden Verfahrens voraussichtlich keine Verwaltungsübertretung vor. Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof dem gegenständlichen Antrag auf Aufhebung der Verordnungen jeweils im angefochtenen Umfang gemäß den Primäranträgen oder Eventualanträgen stattgibt, würden sowohl die Verordnung eines Ortsgebiets als auch jene betreffend eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 40 km/h und Zonenbeschränkungen von 40 km/h auf der L 711 und L 722 aufgehoben werden. In diesem Fall läge der Tatort nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf einer Freilandstraße, für die gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h gelten würde; demnach läge seitens der Beschwerdeführerin vorbehaltlich des fortzusetzenden Verfahrens voraussichtlich keine Verwaltungsübertretung vor. (2)
Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof (lediglich) den gegenständlichen Primäranträgen oder Eventualanträgen betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h) auf der L 711 und L 722 stattgibt, wäre dem weiteren Verfahren eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h (da der Tatort im Ortsgebiet von B-Ort liegt) statt – wie von der belangten Behörde – 40 km/h zugrundezulegen, dies gemäß § 20 Abs 2 StVO. Dies würde – vorbehaltlich des fortzusetzenden Verfahrens – im Falle einer Bestrafung gegebenenfalls Folgen hinsichtlich der anzuwendenden Strafnorm haben: Sofern letztlich tatsächlich eine Geschwindigkeit der Beschwerdeführerin von 86 km/h zugrunde zu legen ist, so wäre als Sanktionsnorm nicht, wie von der belangten Behörde erfolgt, § 99 Abs 2e StVO 1960 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h) heranzuziehen, sondern allenfalls § 99 Abs 2d StVO 1960 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h), wobei die vorgesehenen Sanktionen unterschiedlich sind (Unterschiedlich hohe Ersatzfreiheitsstrafe, unterschiedlich hohe Mindeststrafe). Für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof (lediglich) den gegenständlichen Primäranträgen oder Eventualanträgen betreffend die Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h) auf der L 711 und L 722 stattgibt, wäre dem weiteren Verfahren eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h (da der Tatort im Ortsgebiet von B-Ort liegt) statt – wie von der belangten Behörde – 40 km/h zugrundezulegen, dies gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO. Dies würde – vorbehaltlich des fortzusetzenden Verfahrens – im Falle einer Bestrafung gegebenenfalls Folgen hinsichtlich der anzuwendenden Strafnorm haben: Sofern letztlich tatsächlich eine Geschwindigkeit der Beschwerdeführerin von 86 km/h zugrunde zu legen ist, so wäre als Sanktionsnorm nicht, wie von der belangten Behörde erfolgt, Paragraph 99, Absatz 2 e, StVO 1960 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h) heranzuziehen, sondern allenfalls Paragraph 99, Absatz 2 d, StVO 1960 (Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 30 km/h), wobei die vorgesehenen Sanktionen unterschiedlich sind (Unterschiedlich hohe Ersatzfreiheitsstrafe, unterschiedlich hohe Mindeststrafe). (3)
Gäbe der Verfassungsgerichtshof lediglich dem Anfechtungsumfang der jeweiligen Primäranträge bzw. Eventualanträge hinsichtlich des Ortsgebiets statt (nicht aber der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h), so würde am Tatort weiterhin eine höchstzulässige Geschwindigkeit von 40 km/h gelten. Diesfalls würden sich die anzuwendende Strafnorm nicht ändern.
(4)
Diese Beurteilung würde sich auch nicht ändern, sofern der Verfassungsgerichtshof den Anträgen betreffend das Ortsgebiet und/oder die Geschwindigkeitsbeschränkung lediglich hinsichtlich der konkreten Fahrtrichtung stattgeben würde, nicht aber in die Gegenrichtung; für den Anlassfall gilt das vorstehende.
(5)
Zu den Anträgen im Einzelnen ist auszuführen:
(6)
Der Primärantrag in Punkt A.) zielt auf die Rechtswidrigkeit jener Verordnungsbestandteile der Verordnung ab, die auf der L 711 (und in der Folge vor bzw. nach der Einmündung der Straße auch der L 722) das Ortsgebiet einerseits und einen Bereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h andererseits verordnen, sohin jeweils die Start- und Endpunkte.
(7)
Der erste Eventualantrag bezieht sich auch auf die jeweiligen Fahrverbote für Motorfahrräder mit Zusatztafel, für den Fall, dass – obwohl der gegenständliche Sachverhalt sich nicht auf ein Motorfahrrad bezieht – diese in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Die entsprechende Aufhebung der Fahrverbote für Motorfahrräder hätte auf den Anlassfall jedoch keinen Einfluss.
(8)
Für den Fall, dass der Antrag zu eng gefasst wurde, wird mit dem Eventualantrag die Verordnung als Ganzes angefochten.
(9)
Der Primärantrag in Punkt B.) zielt auf die Rechtswidrigkeit jener Verordnungsbestandteile der Verordnung ab, die auf der L 722 (und in der Folge vor bzw. nach der Einmündung der Straße auch der L 711) das Ortsgebiet einerseits und einen Bereich mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h andererseits verordnen, sohin jeweils die Start- und Endpunkte, samt den einen untrennbaren Zusammenhang bildenden Verordnungsbestandteilen.
(10)
Der erste Eventualantrag bezieht sich auch auf die jeweiligen Fahrverbote für Motorfahrräder mit Zusatztafel, für den Fall, dass – obwohl der gegenständliche Sachverhalt sich nicht auf ein Motorfahrrad bezieht – diese in einem untrennbaren Zusammenhang stehen. Die entsprechende Aufhebung der Fahrverbote für Motorfahrräder hätte auf den Anlassfall jedoch keinen Einfluss.
(11)
Für den Fall, dass der Antrag zu eng gefasst wurde, wird mit dem Eventualantrag die Verordnung als Ganzes angefochten.
(12)
Der Primärantrag in Punkt C.) zielt auf die Rechtswidrigkeit der beiden Verordnungen der Gemeinde Schladming (konkret: des Gemeinderats) samt Beilage ab, mit der unter anderem eine Zonenbeschränkung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (oder allenfalls auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h) auf der L 711 und L 722 vorgesehen wird, und ist auf die verfahrensgegenständlich präjudiziellen Straßen L 711 und L 722 eingeschränkt. Dahingehend ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts in den beiden Verordnungen jeweils § 2 – im Hinblick auf die vorgenannten Straßen – anzufechten. Hinsichtlich der Kundmachung wird auch § 3 mit angefochten. Der Primärantrag in Punkt C.) zielt auf die Rechtswidrigkeit der beiden Verordnungen der Gemeinde Schladming (konkret: des Gemeinderats) samt Beilage ab, mit der unter anderem eine Zonenbeschränkung mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h (oder allenfalls auch eine Geschwindigkeitsbeschränkung mit einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h) auf der L 711 und L 722 vorgesehen wird, und ist auf die verfahrensgegenständlich präjudiziellen Straßen L 711 und L 722 eingeschränkt. Dahingehend ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts in den beiden Verordnungen jeweils Paragraph 2, – im Hinblick auf die vorgenannten Straßen – anzufechten. Hinsichtlich der Kundmachung wird auch Paragraph 3, mit angefochten.
(13)
Für den Fall, dass der Antrag zu eng gefasst wurde, wird im ersten Primärantrag der Anfechtungsgegenstand nicht auf die L 711 und L 722 eingeschränkt.
(14)
Mit dem zweiten Eventualantrag wird für diesen Fall die Verordnung als Ganzes angefochten.
(15)
Für den Fall, dass die Verordnung bzw. angefochtenen Verordnungsbestandteile bereits außer Kraft getreten sind, wird für jeden Antrag auf Aufhebung zusätzlich der Antrag gestellt, diesfalls auszusprechen, dass die Verordnung im angefochtenen Umfang rechtswidrig war.
(16)
Mit Antragspunkt D.) wird die Verordnung über das Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung gesondert angefochten, da dieses von den Verordnungen gemäß Punkt A.) und insbesondere Punkt B.) nicht umfasst ist. Der Antrag ist nach Ansicht des erkennenden Gerichts insbesondere dann relevant, wenn der Verfassungsgerichtshof nicht davon ausgeht, dass das entsprechende Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung von den Verordnungen gemäß Punkt C.) mitumfasst ist.
Für das Landesverwaltungsgericht Steiermark
Gerichtsabteilung 5
Mag. Wutte
Beilagen:
–
Ausdruck des elektronischen Gerichtsakts des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark (einschließlich aller verfügbarer Bestandteile der Verordnungsakte zu den angefochtenen Verordnungen) samt Aktenverzeichnis in Kopie (1-fach)
–
Ausdruck des elektronischen Verwaltungsakts der Bezirkshauptmannschaft Liezen samt Aktenverzeichnis in Kopie (1-fach)
–
Elektronisch und gedruckt beigelegt werden: Angefochtene Verordnungen zu A), B), zwei angefochtene Verordnungen zu C) (letztere samt Planbeilage), Aktenverzeichnis des Gerichtsaktes, Aktenverzeichnis des Behördenaktes