TE Vfgh Erkenntnis 2005/6/13 V128/03

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Veröffentlicht am 13.06.2005
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20.11.97 (Zonenbeschränkung auf 40 km/h im Ortsgebiet)
StVO 1960 §43 Abs1 litb
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StVO 1960 § 43 heute
  2. StVO 1960 § 43 gültig ab 01.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2024
  3. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2022
  4. StVO 1960 § 43 gültig von 01.09.2019 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2019
  5. StVO 1960 § 43 gültig von 13.07.2018 bis 31.08.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2018
  6. StVO 1960 § 43 gültig von 01.01.2014 bis 12.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 43 gültig von 31.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  8. StVO 1960 § 43 gültig von 31.05.2011 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  9. StVO 1960 § 43 gültig von 01.07.2005 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  10. StVO 1960 § 43 gültig von 25.05.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  11. StVO 1960 § 43 gültig von 01.10.1994 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  12. StVO 1960 § 43 gültig von 31.07.1993 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 522/1993
  13. StVO 1960 § 43 gültig von 01.12.1989 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 562/1989
  14. StVO 1960 § 43 gültig von 01.03.1989 bis 30.11.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  15. StVO 1960 § 43 gültig von 01.06.1987 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 213/1987

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf 40 km/h im Ortsgebiet mangels ausreichenden Ermittlungsverfahrens vor Verordnungserlassung; gebotene Interessenabwägung nicht nachvollziehbar

Spruch

I.1. Der Punkt I. der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20. November 1997, Zl. Z-40/97-2, idF vom 1. Dezember 1997, Zl. Z-40/97-3, mit der das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auf sämtlichen Gemeindestraßen im Ortsgebiet von Perchtoldsdorf verboten wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben. römisch eins.1. Der Punkt römisch eins. der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20. November 1997, Zl. Z-40/97-2, in der Fassung vom 1. Dezember 1997, Zl. Z-40/97-3, mit der das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auf sämtlichen Gemeindestraßen im Ortsgebiet von Perchtoldsdorf verboten wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Die Aufhebung tritt mit 31. Dezember 2005 in Kraft.

II. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet. römisch zwei. Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

III. Im Übrigen wird der Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen. römisch drei. Im Übrigen wird der Verordnungsprüfungsantrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1.1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Perchtoldsdorf hat mit Verordnung vom 20. November 1997, Zl. Z-40/97-2, gemäß §43 Abs1 litb Z1 sowie §76b StVO 1960 folgende Verkehrsmaßnahmen erlassen:römisch eins. 1.1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Perchtoldsdorf hat mit Verordnung vom 20. November 1997, Zl. Z-40/97-2, gemäß §43 Abs1 litb Z1 sowie §76b StVO 1960 folgende Verkehrsmaßnahmen erlassen:

"V e r o r d n u n g

Der Bürgermeister der Marktgemeinde Perchtoldsdorf als für Gemeindestraßen zuständige Verkehrsbehörde gemäß §94 d Z4 und 8 a verordnet gemäß §43 Abs1 litb Z1 sowie §76 b, alle Straßenverkehrsordnung 1960, in der derzeit geltenden Fassung nachstehende Verkehrsmaßnahmen:

I.römisch eins.

Das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h ist Fahrzeuglenkern auf sämtlichen Gemeindestraßen im Ortsgebiet von Perchtoldsdorf verboten, wobei die Geschwindigkeitsbeschränkung als Zonenbeschränkung gilt und mit den Verkehrszeichen gemäß §52 Z11 a 'Zonenbeschränkung' und gemäß §52 Z11 b Straßenverkehrsordnung 1960 'Ende einer Zonenbeschränkung' an nachstehenden Straßenkreuzungen kundzumachen ist:

  1. 1.Ziffer eins
    Sonnbergstraße bei der nördlichen Hausecke der Liegenschaft Sonnbergstraße Nr. 105
  2. 2.Ziffer 2
    Steinberg Frank Gasse bei Einmündung in die Ketzergasse
  3. 3.Ziffer 3
    Popovicgasse bei Einmündung in die Ketzergasse
  4. 4.Ziffer 4
    Goethestraße bei Einmündung in die Ketzergasse
  5. 5.Ziffer 5
    Anzengrubergasse bei Einmündung in die Ketzergasse
  6. 6.Ziffer 6
    Meister Kliebergasse bei Einmündung in die Ketzergasse
  7. 7.Ziffer 7
    Ketzergasse auf Perchtoldsdorfer Gebiet bei Abzweigung von der Ketzergasse vor Haus Nr. 283
  8. 8.Ziffer 8
    Rembrandtgasse bei Einmündung in die Ketzergasse
  9. 9.Ziffer 9
    Hamerlinggasse bei Einmündung in die Ketzergasse
  10. 10.Ziffer 10
    Lehargasse bei Einmündung in die Ketzergasse
  11. 11.Ziffer 11
    Mühlgasse bei Abzweigung von der B 12
  12. 12.Ziffer 12
    Industriestraße bei Einmündung in die Brunner Feldstraße
  13. 13.Ziffer 13
    Eichertgasse bei Einmündung in die Brunner Feldstraße
  14. 14.Ziffer 14
    Uhlandgasse bei Einmündung in die Brunner Feldstraße
  15. 15.Ziffer 15
    Eisenhüttelgasse im Kreuzungsbereich Vesperkreuzstraße
  16. 16.Ziffer 16
    Vesperkreuzstraße bei Abzweigung von der Eisenhüttelgasse 7
  17. 17.Ziffer 17
    Vierbatzstraße bei Einmündung in die Eisenhüttelgasse
  18. 18.Ziffer 18
    Hugo Wolfgasse bei Abzweigung von der Herzogbergstraße
  19. 19.Ziffer 19
    Kunigundbergstraße bei Abzweigung von der Herzogbergstraße
  20. 20.Ziffer 20
    Tirolerhofallee bei Abzweigung von der Herzogbergstraße
  21. 21.Ziffer 21
    Schirgenwaldallee bei Abzweigung von der Herzogbergstraße
  22. 22.Ziffer 22
    Lärchenweg bei Abzweigung von der Herzogbergstraße
  23. 23.Ziffer 23
    beide Einmündungen der Umkehrschleife Wüstenrotstraße-Herzogbergstraße in die Herzogbergstraße
  24. 24.Ziffer 24
    Gustav Freytaggasse bei Abzweigung von der Herzogbergstraße
  25. 25.Ziffer 25
    Salitergasse bei Abzweigung von der B 13
  26. 26.Ziffer 26
    Grienauergasse bei Abzweigung von der B 13
  27. 27.Ziffer 27
    Matthias Langgasse westlicher und östlicher Ast bei Abzweigung von der B 13
  28. 28.Ziffer 28
    Greinergasse bei Abzweigung von der B 13
  29. 29.Ziffer 29
    Wienergasse bei Abzweigung von der B 13
  30. 30.Ziffer 30
    Streckergasse bei Abzweigung von der B 13
  31. 31.Ziffer 31
    Ambros Riedergasse bei Abzweigung von der B 13
  32. 32.Ziffer 32
    Beethovenstraße bei Abzweigung von der B 13
  33. 33.Ziffer 33
    Ambros Riedergasse, nördlicher und südlicher Ast bei Abzweigung von der Plättenstraße
  34. 34.Ziffer 34
    Waßmuthstraße bei Abzweigung von der Plättenstraße
  35. 35.Ziffer 35
    Regenhartgasse nördlicher Ast bei Abzweigung von der Plättenstraße
  36. 36.Ziffer 36
    Feldgasse nördlicher Ast bei Einmündung in die Plättenstraße/ Wienergasse
  37. 37.Ziffer 37
    Schweglergasse bei Einmündung in die Wienergasse
  38. 38.Ziffer 38
    Gauguschgasse bei Einmündung in die Wienergasse
  39. 39.Ziffer 39
    Bahnzeile bei Einmündung in die Wienergasse
  40. 40.Ziffer 40
    Franz Siegelgasse bei Einmündung in die Wienergasse
  41. 41.Ziffer 41
    Kraussgasse bei Einmündung in die Wienergasse
  42. 42.Ziffer 42
    Babenbergergasse bei Einmündung in die Wienergasse
  43. 43.Ziffer 43
    Schubertgasse bei Einmündung in die Wienergasse
  44. 44.Ziffer 44
    Garnhaftgasse bei Einmündung in die Wienergasse
  45. 45.Ziffer 45
    Grillparzerstraße bei Einmündung in die Wienergasse
  46. 46.Ziffer 46
    Aspettengasse bei Einmündung in die Wienergasse
  47. 47.Ziffer 47
    Rosenthalgasse bei Einmündung in die Wienergasse

Das Ende der Zonenbeschränkung ist weiters an nachstehenden Kreuzungen wie folgt kundzumachen:

  1. 1.Ziffer eins
    Einmündung der Schillerpromenade in die B 13
  2. 2.Ziffer 2
    Feldgasse südlicher Ast vor Einmündung in die Plättenstraße/ Wienergasse
  3. 3.Ziffer 3
    Wienergasse bei Einmündung in die L 2091
  4. 4.Ziffer 4
    Strenningergasse bei Einmündung in die Wienergasse
  5. 5.Ziffer 5
    Regenhartgasse südlicher Ast Zonenende bei Einmündung in die Plättenstraße

II.römisch zwei.

Das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h ist Fahrzeuglenkern auf nachstehenden Gemeindestraßen auf Gemeindegebiet von Perchtoldsdorf verboten, wobei die Geschwindigkeitsbeschränkung mit den Verkehrszeichen gemäß §50 Z10 a Straßenverkehrsordnung '40' und gemäß §52 Z10 b Straßenverkehrsordnung 'Ende der Geschwindigkeitsbeschränkung' an nachstehenden Kreuzungen kundzumachen ist:

  1. 1.Ziffer eins
    Talgasse bei Einmündung in die Kaltenleutgebnerstraße
  2. 2.Ziffer 2
    Feierfeilgasse bei Einmündung in die Brunner Feldstraße
  3. 3.Ziffer 3
    Blankenfeldgasse bei Einmündung in die Brunner Feldstraße
  4. 4.Ziffer 4
    Am Rain bei Abzweigung von der B 13 mit 'Ende' bei Einmündung in die Herzogbergstraße
  5. 5.Ziffer 5
    Schremsgasse beide Äste von der B 13 abzweigend
  6. 6.Ziffer 6
    Straßenzug Schirgenwald bei Einmündung in die Herzogbergstraße
  7. 7.Ziffer 7
    Gussenbauergasse bei Abzweigung von der Herzogbergstraße
  8. 8.Ziffer 8
    Gussenbauergasse bei Abzweigung von der Brunnerbergstraße

III.römisch drei.

Die bestehenden Wohnstraßen Strenningergasse, Schweglergasse und Tirolerhofallee werden aufgehoben, die bisherige Kundmachung ist durch Entfernung der Verkehrszeichen aufzuheben.

IV.römisch vier.

Diese Verordnung ist gemäß §44 Straßenverkehrsordnung 1960 durch obgenannte Verkehrszeichen kundzumachen, sämtliche frühere Verordnungen, welche im Widerspruch zu dieser Verordnung stehen, werden aufgehoben und sind die bezughabenden Verkehrszeichen zu entfernen.

                                           Der Bürgermeister:

                                                    ..."

1.2. Mit Verordnung vom 1. Dezember 1997, Zl. Z-40/97-3, wurde der Punkt I. der Verordnung vom 20. November 1997, Zl. Z-40/97-2, um einen weiteren Aufstellungsort des Verkehrszeichens "Zonenbeschränkung" gemäß §52 Z11a StVO 1960 ergänzt. 1.2. Mit Verordnung vom 1. Dezember 1997, Zl. Z-40/97-3, wurde der Punkt römisch eins. der Verordnung vom 20. November 1997, Zl. Z-40/97-2, um einen weiteren Aufstellungsort des Verkehrszeichens "Zonenbeschränkung" gemäß §52 Z11a StVO 1960 ergänzt.

Die Kundmachung der angefochtenen Verordnung erfolgte nach der Aktenlage durch Aufstellen entsprechender Verkehrszeichen.

2. Beim Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich (künftig: UVS), Außenstelle Wiener Neustadt, ist eine Berufung gegen ein näher bezeichnetes Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mödling anhängig, mit welchem die Berufungswerberin bestraft wurde, weil sie am 16. Februar 2002 im Ortsgebiet von Perchtoldsdorf, auf der Mühlgasse, Höhe Firma BMW Zitta, Fahrtrichtung Westen, die aufgrund des Vorschriftszeichens "Zonenbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h überschritten habe.

Aus Anlass dieses Berufungsverfahrens entstanden beim UVS Zweifel ob der Erforderlichkeit der vorliegenden Verordnung gemäß §43 Abs1 StVO 1960. Begründend führt er aus, dass sich die Verordnung ausschließlich auf das verkehrstechnische Gutachten aus 1995 stütze. Ausgehend vom Befund, wonach die B 13 und die L 2091 mit 10.000 bis 12.000 Kfz/24h stark belastet sind, während (ua.) die Mühlgasse mit rund 5.000 Kfz/24h als höher belastete Gemeindestraße gilt, komme der Gutachter zum Schluss, dass "nicht zuletzt aufgrund des außerordentlich hohen Verkehrssicherheitsniveau[s] im Perchtoldsdorfer Straßennetz ein Zusammenhang zwischen Geschwindigkeitsverhalten und Unfallstatistik nicht hergestellt werden könne". Da die Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter der vom Gesetzgeber als unbedenklich erachteten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet nicht gerechtfertigt sei, stellte der UVS den auf Art139 Abs1 und Abs3 B-VG iVm. Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG gestützten Antrag, die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20. November 1997 idF vom 1. Dezember 1997, mit welcher gemäß §43 Abs1 litb Z1 sowie §76b StVO 1960 das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auf sämtlichen Gemeindestraßen im Ortsgebiet der Gemeinde Perchtoldsdorf verboten ist, wobei die Geschwindigkeitsbeschränkung als Zonenbeschränkung gilt, als gesetzwidrig aufzuheben. Aus Anlass dieses Berufungsverfahrens entstanden beim UVS Zweifel ob der Erforderlichkeit der vorliegenden Verordnung gemäß §43 Abs1 StVO 1960. Begründend führt er aus, dass sich die Verordnung ausschließlich auf das verkehrstechnische Gutachten aus 1995 stütze. Ausgehend vom Befund, wonach die B 13 und die L 2091 mit 10.000 bis 12.000 Kfz/24h stark belastet sind, während (ua.) die Mühlgasse mit rund 5.000 Kfz/24h als höher belastete Gemeindestraße gilt, komme der Gutachter zum Schluss, dass "nicht zuletzt aufgrund des außerordentlich hohen Verkehrssicherheitsniveau[s] im Perchtoldsdorfer Straßennetz ein Zusammenhang zwischen Geschwindigkeitsverhalten und Unfallstatistik nicht hergestellt werden könne". Da die Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit unter der vom Gesetzgeber als unbedenklich erachteten Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet nicht gerechtfertigt sei, stellte der UVS den auf Art139 Abs1 und Abs3 B-VG in Verbindung mit Art129a Abs3 und Art89 Abs2 B-VG gestützten Antrag, die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20. November 1997 in der Fassung vom 1. Dezember 1997, mit welcher gemäß §43 Abs1 litb Z1 sowie §76b StVO 1960 das Überschreiten einer Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h auf sämtlichen Gemeindestraßen im Ortsgebiet der Gemeinde Perchtoldsdorf verboten ist, wobei die Geschwindigkeitsbeschränkung als Zonenbeschränkung gilt, als gesetzwidrig aufzuheben.

3.1. Der Bürgermeister der Marktgemeinde Perchtoldsdorf legte dem Verfassungsgerichtshof die Verordnungsakten einschließlich der verkehrstechnischen Stellungnahmen vom 15. und 22. Jänner 2004 vor und erstattete eine Gegenschrift.

Darin weist er zunächst darauf hin, dass "§43 Abs1 litb Ziffer 1 StVO durchaus die Ermächtigung normiert, Beschränkungen nicht nur auf einen Straßenzug sondern für ein Gebiet festzulegen". Diese Bestimmung enge eine Geschwindigkeitsbeschränkung nicht auf einen einzelnen Straßenzug ein, der Begriff Straße sei vielmehr allgemein zu verstehen. Aus den vorgelegten Unterlagen und dem Antrag könne der Eindruck entstehen, dass sich die gegenständliche Verordnung "unreflektiert auf den gesamten Ort" beziehe, Faktum sei aber, "dass nur einzelne Gebiete im Ortsbereich von Perchtoldsdorf Gegenstand der Beschränkung sind".

Insoweit der UVS die Erforderlichkeit dieser Verordnung anzweifelt und die Stadt Wien zu Vergleichen heranzieht, wird auf die Gutachten vom 15. und 22. Jänner 2004 verwiesen und die Abweisung des Antrags beantragt. Nach Aufforderung wurde dem Gerichtshof ein Plan von den von der Zonenbeschränkung erfassten Ortsteilen vorgelegt.

3.2. Die niederösterreichische Landesregierung wurde zu einer Äußerung eingeladen, erstattete jedoch keine.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zur Zulässigkeit:

1.1. Da der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, darf er einen Antrag im Sinne der Art89 Abs1 iVm. Art129a Abs3 und 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (VfSlg. 9811/1983, 12.189/1989, 14.512/1996 ua.). 1.1. Da der Verfassungsgerichtshof nicht berechtigt ist, durch seine Präjudizialitätsentscheidung den antragstellenden UVS an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, darf er einen Antrag im Sinne der Art89 Abs1 in Verbindung mit Art129a Abs3 und 139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückweisen, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden UVS im Anlassfall bildet (VfSlg. 9811/1983, 12.189/1989, 14.512/1996 ua.).

1.2. Der UVS hat bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20. November 1997, idF vom 1. Dezember 1997, anzuwenden. Dies insoweit als Punkt I. sowohl die zonenweise Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf "sämtlichen Gemeindestraßen im Ortsgebiet" (erster Halbsatz), somit auch in der Mühlgasse, normiert, als auch die Kundmachung dieser Zonenbeschränkung bzw. deren Ende mittels Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen an näher bezeichneten Straßenkreuzungen regelt (zweiter Halbsatz). 1.2. Der UVS hat bei seiner Entscheidung über die bei ihm anhängige Berufung die Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Perchtoldsdorf vom 20. November 1997, in der Fassung vom 1. Dezember 1997, anzuwenden. Dies insoweit als Punkt römisch eins. sowohl die zonenweise Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf "sämtlichen Gemeindestraßen im Ortsgebiet" (erster Halbsatz), somit auch in der Mühlgasse, normiert, als auch die Kundmachung dieser Zonenbeschränkung bzw. deren Ende mittels Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen an näher bezeichneten Straßenkreuzungen regelt (zweiter Halbsatz).

Die geltend gemachten Bedenken richten sich gegen die Erforderlichkeit einer sämtliche Gemeindestraßen im Ortsgebiet umfassenden Geschwindigkeitsbeschränkung und somit ausschließlich gegen Punkt I. der Verordnung, der aufgrund seiner Konzeption (Normierung der Geschwindigkeitsbeschränkung einschließlich Kundmachungsanordnung) eine untrennbare Einheit bildet. Die geltend gemachten Bedenken richten sich gegen die Erforderlichkeit einer sämtliche Gemeindestraßen im Ortsgebiet umfassenden Geschwindigkeitsbeschränkung und somit ausschließlich gegen Punkt römisch eins. der Verordnung, der aufgrund seiner Konzeption (Normierung der Geschwindigkeitsbeschränkung einschließlich Kundmachungsanordnung) eine untrennbare Einheit bildet.

Die angefochtene Verordnung ist in Punkt I. präjudiziell.Die angefochtene Verordnung ist in Punkt römisch eins. präjudiziell.

1.3. Hingegen sind die Punkte II. 1.3. Hingegen sind die Punkte römisch zwei.

(Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf bestimmt bezeichneten Gemeindestraßen im Gemeindegebiet), III. (Aufhebung bestimmter Wohnstraßen) und IV. (Aufhebung sämtlicher entgegenstehender Verordnungen) im Verfahren vor dem UVS nicht präjudiziell. Der Annahme des UVS, wonach die gesamte Verordnung eine untrennbare Einheit bilde und als solche präjudiziell sei, ist nicht zu folgen. Aus dem Antrag des UVS geht auch nicht hervor, dass er bei der Entscheidung über die Berufung gegen das Straferkenntnis die Punkte II. bis IV. der Verordnung vom 20. November 1997 idF 1. Dezember 1997 anzuwenden gehabt hätte.(Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h auf bestimmt bezeichneten Gemeindestraßen im Gemeindegebiet), römisch drei. (Aufhebung bestimmter Wohnstraßen) und römisch vier. (Aufhebung sämtlicher entgegenstehender Verordnungen) im Verfahren vor dem UVS nicht präjudiziell. Der Annahme des UVS, wonach die gesamte Verordnung eine untrennbare Einheit bilde und als solche präjudiziell sei, ist nicht zu folgen. Aus dem Antrag des UVS geht auch nicht hervor, dass er bei der Entscheidung über die Berufung gegen das Straferkenntnis die Punkte römisch zwei. bis römisch vier. der Verordnung vom 20. November 1997 in der Fassung 1. Dezember 1997 anzuwenden gehabt hätte.

Soweit der UVS die Aufhebung der gesamten Verordnung - über Punkt I. hinaus - mit der Begründung beantragt, dass mangels Erforderlichkeit iSd. §43 Abs1 StVO 1960 die gesetzliche Grundlage fehle, ist der Verordnungsprüfungsantrag iSd. Art139 Abs1 B-VG unzulässig und der Antrag daher insoweit zurückzuweisen. Daran vermag auch die Ermächtigung des Verfassungsgerichtshofes nach Art139 Abs3 B-VG nichts zu ändern (vgl. VfSlg. 9358/1982, 13.310/1992, 14.512/1996). Soweit der UVS die Aufhebung der gesamten Verordnung - über Punkt römisch eins. hinaus - mit der Begründung beantragt, dass mangels Erforderlichkeit iSd. §43 Abs1 StVO 1960 die gesetzliche Grundlage fehle, ist der Verordnungsprüfungsantrag iSd. Art139 Abs1 B-VG unzulässig und der Antrag daher insoweit zurückzuweisen. Daran vermag auch die Ermächtigung des Verfassungsgerichtshofes nach Art139 Abs3 B-VG nichts zu ändern vergleiche VfSlg. 9358/1982, 13.310/1992, 14.512/1996).

2. In der Sache:

2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Normprüfungsverfahren an die im Antrag aufgeworfenen Bedenken gebunden, sodass er ausschließlich beurteilt, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen - und nicht etwa auch aus sich aus Fragen der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung der angefochtenen Bestimmungen ergebenden Gründen - gesetz- bzw. verfassungswidrig sind (vgl. zB VfSlg. 12.592/1990, 12.691/1991, 12.947/1991, 13.471/1993, 13.704/1994, 14.050/1995, 14.466/1996). 2.1. Nach der ständigen Rechtsprechung ist der Verfassungsgerichtshof in einem auf Antrag eingeleiteten Normprüfungsverfahren an die im Antrag aufgeworfenen Bedenken gebunden, sodass er ausschließlich beurteilt, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den in der Begründung des Antrags dargelegten Gründen - und nicht etwa auch aus sich aus Fragen der Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung der angefochtenen Bestimmungen ergebenden Gründen - gesetz- bzw. verfassungswidrig sind vergleiche zB VfSlg. 12.592/1990, 12.691/1991, 12.947/1991, 13.471/1993, 13.704/1994, 14.050/1995, 14.466/1996).

2.2. Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote (...) zu erlassen.

Wie der Verfassungsgerichtshof in den Erkenntnissen VfSlg. 8984/1980 und 9721/1983 ausführte und ua. in VfSlg. 13.371/1993 und 14.051/1995 wiederholte, sind "bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 ... die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen". Der Verfassungsgerichtshof geht sohin in ständiger Judikatur davon aus, dass die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, dass sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in §20 Abs2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen (zB VfSlg. 16.016/2000).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung gemäß §43 StVO 1960 die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 8086/1977, 9089/1981, 12.944/1991, 13.449/1993, 13.482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl die nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung "der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. VfSlg. 12.485/1990, 13.449/1993 sowie jüngst VfSlg. 16.805/2003). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung gemäß §43 StVO 1960 die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an de

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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