TE Vfgh Erkenntnis 2003/2/25 V73/02

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Veröffentlicht am 25.02.2003
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Index

90 Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
90/01 Straßenverkehrsordnung 1960

Norm

B-VG Art18 Abs2
GeschwindigkeitsbeschränkungsV der BH Innsbruck vom 04.11.93 betreffend das Ortsgebiet von Volders
StVO 1960 §43 Abs1

Leitsatz

Aufhebung einer Geschwindigkeitsbeschränkung mangels Durchführung eines ausreichenden Anhörungs- und Ermittlungsverfahrens vor Erlassung der Verordnung; kein Vorliegen geeigneter Ermittlungsgrundlagen für die gebotene Interessenabwägung

Spruch

Punkt 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. November 1993, Z4-59/15-8/93, mit dem für das gesamte Ortsgebiet von Volders eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h verfügt wurde, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck hat am 4. November 1993 zu Z4-59/15-8/93 eine Verordnung erlassen, deren Punkt 1. (einschließlich ihrer Präambel) lautet:

"Gemäß §43 Abs1 litb Zif. 1 StVO i.V.m. §94 b StVO verordnet die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck wie folgt:

1. Für das gesamte Ortsgebiet von Volders wird eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h verfügt."

2. Mit dem im Instanzenzug angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer bestraft, weil er als Lenker eines näher bezeichneten PKW die im Gemeindegebiet von Volders geltende Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 15 km/h überschritten hatte. Gegen den diese Bestrafung bestätigenden Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol (in der Folge: UVS) richtet sich eine gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde, die beim Verfassungsgerichtshof zu B733/02 protokolliert ist.

3. Bei der Beratung über diese Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit des Punktes 1. der oben zitierten Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck entstanden. Der Verfassungsgerichtshof hat daher mit Beschluß vom 9. Oktober 2002, B733/02-8, ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit dieses Teils der Verordnung eingeleitet.

Der Verfassungsgerichtshof begründete seine Bedenken unter anderem wie folgt:

"(...)

Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote (...) zu erlassen.

Bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 sind die bei einer bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen (vgl. VfSlg. 9721/1983 ua.).

Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt jedoch, ob die Bezirkshauptmannschaft - auch in Anbetracht der Konzeption der vorliegenden Geschwindigkeitsbeschränkung als flächendeckende Geschwindigkeitsbeschränkung im Ortsgebiet - die für die Verordnung erforderliche Interessenabwägung vorgenommen hat bzw. ob sie alle für die gebotene Interessenabwägung entscheidungsrelevanten Sachverhalte hinsichtlich der Gefahren oder Belästigungen, vor denen die Verordnung schützen sollte, und der sonst zu berücksichtigenden Verkehrsbeziehungen und Verkehrserfordernisse in einem entsprechenden Verfahren ausreichend ermittelt hat.

2.3. Doch selbst unter der Annahme, daß das vor Verordnungserlassung durchgeführte Ermittlungsverfahren ausreichend war, dürften die Voraussetzungen für die Erlassung der in Rede stehenden Geschwindigkeitsbeschränkung nicht vorgelegen sein (va. die Voraussetzung der 'Erforderlichkeit' iSv. §43 StVO 1960):

Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgelegten Verordnungsakt geht hervor, daß der Gemeinderat der Gemeinde Volders (neben einer Reihe weiterer den Straßenverkehr betreffenden Punkte) in einer Sitzung den Beschluß gefaßt [hat], daß für das gesamte Gemeindegebiet eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h gelten soll. Dies wurde der Bezirkshauptmannschaft mit dem Ersuchen mitgeteilt, eine dementsprechende Verordnung zu erlassen.

Wie aus einer im Verordnungsakt enthaltenen Niederschrift hervorgeht, hat ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 23. August 1993 eine Verhandlung mit dem Gegenstand 'Verkehrsmaßnahmen lt. Antrag der Gemeinde' abgehalten. Bei dieser Amtshandlung waren neben dem Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft auch der Bürgermeister von Volders sowie ein Beamter des Gendarmeriepostens Wattens anwesend. Zur Frage der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h findet sich in der Niederschrift der Satz: '4.) 40 km/h Ortsgebiet: keine Bedenken'.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens abgegebenen Empfehlung des 'am besten mit der Sachlage vertrauten (örtlichen) Gendarmeriepostens' zwar wiederholt eine entsprechende Bedeutung bei der Beurteilung der Erforderlichkeit einer Geschwindigkeitsbeschränkung zugemessen (vgl. VfSlg. 13371/1993, 14051/1995). Im vorliegenden Fall dürfte aber die vor Erlassung der Verordnung eingeholte Stellungnahme des Gendarmeriepostens Wattens gerade keine Aussage enthalten, die einzelne Umstände aufzeigt, welche eine Verkehrsbeschränkung erforderlich scheinen ließen: Insgesamt läßt sich dem Verordnungsakt an keiner Stelle entnehmen, welche tatsächlichen Umstände für die Erlassung einer flächendeckenden Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h sprächen, vielmehr deutet das Ermittlungsergebnis lediglich darauf hin, daß die Beteiligten - ohne auf konkrete Tatsachen Bezug zu nehmen - 'keine Bedenken' gegen die Beschränkung des Verkehrs hatten.

Der Verfassungsgerichtshof hegt daher vorläufig Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verordnung insofern, als diese erlassen worden sein dürfte, obwohl die 'Erforderlichkeit' der Verkehrsbeschränkung im Sinne des §43 StVO 1960 nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren im Sinne des §43 Abs1 StVO 1960 festgestellt worden sein dürfte.

Die - offenbar erst in Folge der vorliegenden Beschwerde - von der Bezirkshauptmannschaft in Form der Einholung der Stellungnahme eines Sachverständigen nachträglich durchgeführten Ermittlungen (Stellungnahme vom 11. Juni 2002) dürften die dargestellten Bedenken nach vorläufiger Auffassung des Verfassungsgerichtshofes schon deswegen nicht entkräften, weil die Zuständigkeit zur Erlassung einer Verordnung wie der vorliegenden sowie des dazu erforderlichen Ermittlungsverfahrens seit der 19. StVO-Novelle (BGBl. Nr. 518/1994) nicht mehr allein bei der Bezirkshauptmannschaft, sondern - soweit sich die Verordnung auf Gemeindestraßen bezieht - bei der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich liegt (vgl. §94d Z1 StVO 1960).

Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof vorläufig davon aus, daß das zur Abwägung der Interessen durchzuführende Ermittlungsverfahren (§43 StVO und 94f StVO 1960) dazu dient, der Behörde vor Verordnungserlassung die notwendigen Entscheidungsgrundlagen für die Interessenabwägung iSd. §43 StVO 1960 zur Verfügung zu stellen. Der Gerichtshof bezweifelt nicht, daß ein nachträglich durchgeführtes Ermittlungsverfahren zur Grundlage einer zukünftigen - neuen - Verordnung werden kann; die Annahme einer rückwirkenden Sanierung einer gesetzwidrigen Verordnung aufgrund erst nachträglich gewonnener Ermittlungsergebnisse dürfte aber schon deswegen ausgeschlossen sein, weil die Ergebnisse einer solchen nachträglichen Ermittlung nicht in die von der Behörde bei Verordnungserlassung vorzunehmende Interessenabwägung eingeflossen sein können. Im gleichen Sinn ist der Verfassungsgerichtshof schon im Erkenntnis VfSlg. 15643/1999 von der Unerheblichkeit der 'nachträglichen' Anhörung von Interessenvertretungen ausgegangen."

4. Weder die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck noch die Tiroler Landesregierung haben eine Äußerung in der Sache erstattet.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:

1. Im Verfahren ist nichts hervorgekommen, was gegen die im Prüfungsbeschluß vorläufig angenommene Präjudizialität des Punktes 1. der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 4. November 1993, Z4-59/15-8/93, sprechen könnte.

Da auch die sonstigen Prozeßvoraussetzungen vorliegen, ist das Verordnungsprüfungsverfahren zulässig.

2. Die eingangs wiedergegebenen Bedenken des Verfassungsgerichtshofes konnten nicht entkräftet werden.

2.1. Die in Prüfung gezogene Verordnungsbestimmung entspricht nicht dem Gesetz.

2.2. Gemäß §43 Abs1 litb StVO 1960 hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote (...) zu erlassen.

Wie der Verfassungsgerichtshof in VfSlg. 8984/1980 und 9721/1983 ausführte und in VfSlg. 13371/1993 und 14051/1995 wiederholte, sind "bei Prüfung der Erforderlichkeit einer Verordnung nach §43 StVO 1960 ... die bei der bestimmten Straße oder Straßenstrecke, für welche die Verordnung erlassen werden soll, anzutreffenden, für den spezifischen Inhalt der betreffenden Verordnung relevanten Umstände mit jenen Umständen zu vergleichen, die für eine nicht unbedeutende Anzahl anderer Straßen zutreffen". Der Verfassungsgerichtshof geht sohin in ständiger Judikatur davon aus, daß die Behörde bei Anwendung der vom Gesetzgeber mit unbestimmten Begriffen umschriebenen Voraussetzungen für die Erlassung von Geschwindigkeitsbeschränkungen durch Verordnung einen Vergleich der Verkehrs- und Umweltverhältnisse anzustellen hat: Die betreffenden Verhältnisse an den Straßenstrecken, für die eine Geschwindigkeitsbeschränkung in Betracht gezogen wird, müssen derart beschaffen sein, daß sie eine Herabsetzung der vom Gesetzgeber selbst allgemein für den Straßenverkehr in §20 Abs2 StVO 1960 festgesetzten Höchstgeschwindigkeiten rechtfertigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes hat die Behörde vor Erlassung einer Verordnung nach §43 StVO 1960 die im einzelnen umschriebenen Interessen an der Verkehrsbeschränkung mit dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße abzuwägen und dabei die (tatsächliche) Bedeutung des Straßenzuges zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 8086/1977, 9089/1981, 12944/1991, 13449/1993, 13482/1993). Die sohin gebotene Interessenabwägung erfordert sowohl eine nähere sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung oder Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll, als auch eine Untersuchung "der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrserfordernisse" durch ein entsprechendes Anhörungs- und Ermittlungsverfahren (vgl. VfSlg. 12485/1990, 13449/1993).

2.3. Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Einleitungsbeschluß davon aus, daß die Verordnung unter anderem deswegen gesetzwidrig sei, weil sie eine Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit im gesamten Gemeindegebiet auf 40 km/h verordnet, "obwohl die 'Erforderlichkeit' [einer derartigen] Verkehrsbeschränkung im Sinne des §43 StVO 1960 nicht in einem ausreichenden Ermittlungsverfahren im Sinne des §43 Abs1 StVO 1960 festgestellt worden sein dürfte".

2.4. Diese vorläufige Annahme hat sich bestätigt: Im Verfahren zur Erlassung der in Rede stehenden Verordnung hielt die Bezirkshauptmannschaft Innsbruck am 23. August 1993 eine Verhandlung mit dem Gegenstand "Verkehrsmaßnahmen lt. Antrag der Gemeinde" ab. Neben einem Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft waren dabei auch der Bürgermeister von Volders sowie ein Beamter des Gendarmeriepostens Wattens anwesend. Die darüber aufgenommene Niederschrift enthält zur Frage der Geschwindigkeitsbeschränkung von 40 km/h lediglich den Satz: "4.) 40 km/h Ortsgebiet: keine Bedenken".

Dies stellt aber nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keine hinreichende Ermittlungsgrundlage für die vor Erlassung einer derartigen Verordnung gebotene Interessenabwägung dar. Der bloße Hinweis, daß "keine Bedenken" bestünden, bietet nämlich keinen Anhaltspunkt dafür, welche tatsächlichen Gegebenheiten (flächendeckend) gerade in Volders vorherrschen, die das (gesamte) Ortsgebiet Volders von anderen Ortsgebieten derart unterscheiden, daß es gerechtfertigt wäre, die sonst allgemein im Ortsgebiet kraft Gesetzes geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h (vgl. §20 Abs2 StVO 1960) für das Ortsgebiet von Volders im Verordnungsweg auf 40 km/h herabzusetzen.

Daran ändert auch das von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck nach Beschwerdeerhebung eingeholte Gutachten eines Verkehrssachverständigen (Gutachten vom 11. Juni 2002) nichts, in dem darauf hingewiesen wird, daß "beim Gasthaus Marmaris eine äußerst unübersichtliche Engstelle" bestehe. Das Gutachten enthält darüber hinaus die Aussage, daß "sich die Verkehrssituation in Volders seit 1993 durch einige bauliche Maßnahmen verbessert" habe, daß aber dennoch auch bei den heutigen "Verhältnissen im Zusammenhang mit der Bundesstraße durch das Ortsgebiet von Volders" nach wie vor eine 40 km/h - Beschränkung als nötig erachtet werde. Hinsichtlich der Beschränkung für das gesamte Ortsgebiet wird festgestellt, daß sich "seit 1993 praktisch gar nichts geändert" habe, da die "für ein Dorf typisch verwinkelten Seitenstraßen niemals eine höhere Geschwindigkeit zulassen".

Das Anhörungs- und Ermittlungsverfahren dient dem Zweck, eine "Untersuchung der Verkehrsbeziehungen und der Verkehrsverhältnisse", sowie eine "sachverhaltsmäßige Klärung der Gefahren oder Belästigungen für Bevölkerung und Umwelt, vor denen die Verkehrsbeschränkung schützen soll" zu ermöglichen, damit die Behörde auf dieser Grundlage die gemäß §43 StVO 1960 vor Verordnungserlassung gebotene Interessenabwägung zwischen den Interessen an der Verkehrsbeschränkung und dem Interesse an der ungehinderten Benützung der Straße vornehmen kann. Daher kann das versäumte Ermittlungsverfahren nicht erst nach Verordnungserlassung ergänzt werden. Die nachträglich von der Bezirkshauptmannschaft vorgenommenen Ermittlungsschritte können die Gesetzwidrigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnung daher nicht beseitigen (vgl. schon das Erkenntnis VfSlg. 15643/1999, in dem der Gerichtshof das Nachholen der Ermittlung durch "nachträgliche" Anhörung von Interessenvertretungen als unerheblich für die Rechtmäßigkeit einer Verordnung angesehen hat). Die verordnungserlassende Behörde ist aber nicht daran gehindert, die nachträglichen Ermittlungsergebnisse als Entscheidungsgrundlage für eine neu zu erlassende Verordnung heranzuziehen.

2.5. Die Verordnung ist daher im geprüften Umfang gesetzwidrig.

3. Bei diesem Ergebnis war auf die weiteren im Einleitungsbeschluß erhobenen Bedenken ob der Gesetzmäßigkeit der in Prüfung gezogenen Verordnungsstelle nicht mehr einzugehen.

4. Punkt 1. der Verordnung ist daher als gesetzwidrig aufzuheben. Die Verpflichtung zur Kundmachung stützt sich auf Art139 Abs5 B-VG.

5. Dies konnte der Verfassungsgerichtshof gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschließen.

Schlagworte

Straßenpolizei, Geschwindigkeitsbeschränkung, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:V73.2002

Dokumentnummer

JFT_09969775_02V00073_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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