TE Lvwg Erkenntnis 2023/11/6 LVwG-M-47/001-2023

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2023
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Entscheidungsdatum

06.11.2023

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
FPG 2005 §41
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) gemäß § 41 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) am Flughafen *** am 22.06.2023 um 00:15 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich und die damit einhergehende Anhaltung bis 22.06.2023 um 12:42 Uhr in der Zurückweisungszone am Flughafen ***, zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Dr.in Enengel-Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde der A, geb. ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) gemäß Paragraph 41, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) am Flughafen *** am 22.06.2023 um 00:15 Uhr durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich und die damit einhergehende Anhaltung bis 22.06.2023 um 12:42 Uhr in der Zurückweisungszone am Flughafen ***, zu Recht:

1.
Der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch die Einreiseverweigerung und die damit einhergehende Anhaltung in der Zurückweisungszone am Flughafen *** in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und werden die gegenüber der Beschwerdeführerin am 22.06.2023 am Flughafen *** durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich verfügte Einreiseverweigerung (Zurückweisung) und die damit einhergehende Anhaltung in der Zurückweisungszone für rechtswidrig erklärt.Der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch die Einreiseverweigerung und die damit einhergehende Anhaltung in der Zurückweisungszone am Flughafen *** in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und werden die gegenüber der Beschwerdeführerin am 22.06.2023 am Flughafen *** durch ein Organ der Landespolizeidirektion Niederösterreich verfügte Einreiseverweigerung (Zurückweisung) und die damit einhergehende Anhaltung in der Zurückweisungszone für rechtswidrig erklärt.

2.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der Beschwerdeführerin gemäß §§ 53 iVm. 35 VwGVG iVm. der VwG-Aufwandsersatzverordnung, BGBl. II 517/2013, Euro 737,60 (Schriftsatzaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat der Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen 53, in Verbindung mit 35 VwGVG in Verbindung mit der VwG-Aufwandsersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 517 aus 2013,, Euro 737,60 (Schriftsatzaufwand) binnen zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

3.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) iVm. § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) in Verbindung mit Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

1.
Sachverhalt und Verfahrensgang:

A, geb. *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) ist nordmazedonische Staatsangehörige. Sie ist seit 30.05.2020 mit einem in *** geborenen, österreichischen Staatsbürger verheiratet. Am 06.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte. Über diesen wurde im Säumnisbeschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht Wien am 22.12.2022, ***, mit Abweisung entschieden. Die Beschwerdeführerin erhob das Rechtsmittel der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof und begehrte, der außerordentlichen Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien vom 07.02.2023, ***, wurde dem Antrag auf aufschiebende Wirkung stattgegeben.

Die Beschwerdeführerin stellte sich am 22.06.2023 um 00:15 Uhr am Flughafen *** der internationalen Einreisekontrolle. Sie wies ihren gültigen biometrischen Reisepass aus Nordmazedonien, Nr.: ***, vor. Weiters legte die Beschwerdeführerin die abweisende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien, ***, sowie die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, ***, vor.

Der Beschwerdeführerin wurde durch Grenzkontrollorgane die Einreise in das Bundesgebiet gemäß § 41 Fremdenpolizeigesetz (FPG) verweigert. Dazu wurde ihr in englischer Sprache das Formular „Standardformular für die Einreiseverweigerung“ gemäß Anhang V, Teil B, der VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex – SGK), in dem Grund F „Überschreiten der 90 Tage innerhalb von 180 Tagen“ angekreuzt war, überreicht. Ein Zurückweisungsstempel wurde im Reisepass angebracht. Es wurde ihr mitgeteilt, jederzeit aus dem Bundesgebiet ausreisen zu können.Der Beschwerdeführerin wurde durch Grenzkontrollorgane die Einreise in das Bundesgebiet gemäß Paragraph 41, Fremdenpolizeigesetz (FPG) verweigert. Dazu wurde ihr in englischer Sprache das Formular „Standardformular für die Einreiseverweigerung“ gemäß Anhang römisch fünf, Teil B, der VO (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex – SGK), in dem Grund F „Überschreiten der 90 Tage innerhalb von 180 Tagen“ angekreuzt war, überreicht. Ein Zurückweisungsstempel wurde im Reisepass angebracht. Es wurde ihr mitgeteilt, jederzeit aus dem Bundesgebiet ausreisen zu können.

Am 22.06.2023 um 12:42 Uhr wurde der Zurückweisungsstempel annulliert und ein Einreisestempel angebracht. Um 13:30 Uhr verließ die Beschwerdeführerin die Zurückweisungszone des Flughafens *** und reiste ins Bundesgebiet ein.

Gegen die Einreiseverweigerung (Zurückweisung) sowie den folgenden Aufenthalt in der Zurückweisungszone richtet sich die vorliegende Maßnahmenbeschwerde vom 19.07.2023.

Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführerin komme ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, das Verfahren zur Ausstellung ihrer Aufenthaltskarte sei beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Es sei aufschiebende Wirkung gewährt worden.

Die Beschwerdeführerin beantragte, eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und die Zurückweisung sowie die folgende Anhaltung in der Zurückweisungszone für unrechtmäßig zu erklären. Überdies wurde der Zuspruch des Ersatzes der durch diese Beschwerde entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß beantragt.

Die belangte Behörde übermittelte den zugrundeliegenden Akt und erstattete mit Schreiben vom 12.10.2023 eine Stellungnahme zu gegenständlicher Beschwerde. Sie führte aus, im Zuge der Einreisekontrolle sei zu klären gewesen, ob es sich bei der Beschwerdeführerin um eine begünstigte Drittstaatsangehörige handeln würde. Es stelle sich die Frage, ob allein die Antragstellung einer Aufenthaltskarte die Annahme rechtfertigen würde, es würde sich bei der Beschwerdeführerin um eine begünstigte Drittstaatsangehörige handeln. Dies sei vielmehr von der Fremdenpolizei selbst zu beurteilen. Gestützt auf das abweisende Erkenntnis des VwG Wien, sei die Landespolizeidirektion Wien zu dem Schluss gelangt, dass die Beschwerdeführerin keine begünstigte Drittstaatsangehörige sei.

Nach Intervention des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin sei dieser schließlich die Einreise gewährt worden, da die Frage des Aufenthaltsstatus nicht in verhältnismäßiger Zeit zu klären gewesen sei.

2.
Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem übermittelten Behördenakt, insbesondere der Stellungnahme der belangten Behörde, die im Vorbringen in der Beschwerde überwiegend Deckung findet. Die relevanten Feststellungen zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie jene zur aufschiebende Wirkung zuerkannten Revision ergeben sich aus den im Akt einliegenden Entscheidungen. Der Verfahrensgang ergibt sich in offenkundiger Weise aus dem Gerichtsakt.

3.
Rechtslage:

Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)

§ 30. (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.Paragraph 30, (1) Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsfrist.

(2) Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.

Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

[…]

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

[…]

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV)

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

[…]

Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)

§ 41. (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.Paragraph 41, (1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet einzureisen, an der Einreise zu hindern.

(2) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, Fremde, die versuchen, in das Bundesgebiet einzureisen oder die eingereist sind, bei Landgrenzübergangsstellen anlässlich der Grenzkontrolle sowie auf Flugplätzen, in Häfen und im Zugsverkehr innerhalb des Grenzkontrollbereiches an der Einreise oder Weiterreise zu hindern (Zurückweisung), wenn

1. deren Einreise nicht rechtmäßig ist;

[…]

§ 42. (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.Paragraph 42, (1) Kann ein Fremder, der zurückzuweisen ist, den Grenzkontrollbereich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht sofort verlassen, so kann ihm, unbenommen seines Rechtes, das Bundesgebiet jederzeit zu verlassen, zur Sicherung der Zurückweisung aufgetragen werden, sich für die Zeit dieses Aufenthaltes an einem bestimmten Ort innerhalb dieses Bereiches aufzuhalten.

[…]

Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG)

§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54, (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von gemeinschaftsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.

[…]

§ 57. […] Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.Paragraph 57, […] Für Angehörige von Österreichern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

4.
Erwägungen:

Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts:

Nach Art. 131 B-VG sind die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden nach Art. 130 B-VG zur Entscheidung berufen. Taxative Ausnahmen bestehen nach Art. 131 Abs. 2 B-VG hinsichtlich Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Darüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Die mit § 2 Abs. 2 SPG hier vorliegende Sicherheitsverwaltung wird nach herrschender Ansicht weder in unmittelbarer (mit den BVB sind organisatorische Landesbehörden Teil des Sicherheitsapparates) noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt (VfGH, 24.6.2015, G 193/2014).Nach Artikel 131, B-VG sind die Landesverwaltungsgerichte über Beschwerden nach Artikel 130, B-VG zur Entscheidung berufen. Taxative Ausnahmen bestehen nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG hinsichtlich Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Darüber entscheidet das Bundesverwaltungsgericht. Die mit Paragraph 2, Absatz 2, SPG hier vorliegende Sicherheitsverwaltung wird nach herrschender Ansicht weder in unmittelbarer (mit den BVB sind organisatorische Landesbehörden Teil des Sicherheitsapparates) noch in mittelbarer Bundesverwaltung besorgt (VfGH, 24.6.2015, G 193 aus 2014,).

Nach § 5 Abs. 1 Z 1 FPG obliegt die Zuständigkeit der Besorgung der Fremdenpolizei und damit die tatsächliche Vollziehung den Landespolizeidirektionen und damit tatsächlich ausschließlich Bundesbehörden.Nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, FPG obliegt die Zuständigkeit der Besorgung der Fremdenpolizei und damit die tatsächliche Vollziehung den Landespolizeidirektionen und damit tatsächlich ausschließlich Bundesbehörden.

Selbst wenn der Gesetzgeber vom verfassungsrechtlichen Modell unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung abweicht und wie im FPG im Fall mittelbarer Bundesverwaltung ausschließlich Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut, liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden bei den Landesverwaltungsgerichten (vgl. VwGH, 05.01.2022, Ro 2021/01/0023).Selbst wenn der Gesetzgeber vom verfassungsrechtlichen Modell unmittelbarer und mittelbarer Bundesverwaltung abweicht und wie im FPG im Fall mittelbarer Bundesverwaltung ausschließlich Bundesbehörden mit der Vollziehung betraut, liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Beschwerden bei den Landesverwaltungsgerichten vergleiche VwGH, 05.01.2022, Ro 2021/01/0023).

Die Landesverwaltungsgerichte entscheiden damit auch über jene Angelegenheiten, die weder der unmittelbaren noch der mittelbaren Bundesverwaltung zugeordnet werden können (vgl. dazu RV 1618 BlgNR 24,. GP; Diem, Zuständigkeiten im Fremdenrecht, migraLex 2015, 11).Die Landesverwaltungsgerichte entscheiden damit auch über jene Angelegenheiten, die weder der unmittelbaren noch der mittelbaren Bundesverwaltung zugeordnet werden können vergleiche dazu Regierungsvorlage 1618 BlgNR 24,. GP; Diem, Zuständigkeiten im Fremdenrecht, migraLex 2015, 11).

Mit § 9 FPG hat der einfache Gesetzgeber überdies eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder normiert.Mit Paragraph 9, FPG hat der einfache Gesetzgeber überdies eine Generalklausel zu Gunsten der Verwaltungsgerichte der Länder normiert.

Zu den Beschwerdepunkten:

Gegenstand der Beschwerden nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG (§ 88 Abs. 1 SPG) sowie nach § 88 Abs. 2 SPG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Im konkreten Fall bezeichnet die Beschwerde Handlungen, nämlich die Zurückweisung an der Grenze (§ 41 FPG) sowie die folgende Anhaltung in der Zurückweisungszone am Flughafen ***.Gegenstand der Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG (Paragraph 88, Absatz eins, SPG) sowie nach Paragraph 88, Absatz 2, SPG sind einzelne Verwaltungsakte, mithin Lebenssachverhalte. Im konkreten Fall bezeichnet die Beschwerde Handlungen, nämlich die Zurückweisung an der Grenze (Paragraph 41, FPG) sowie die folgende Anhaltung in der Zurückweisungszone am Flughafen ***.

Die einzelnen Akte sind vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung – trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des § 27 VwGVG – unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436/1996; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/0407; vgl. insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139). Die einzelnen Akte sind vom Verwaltungsgericht auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, wobei diese Prüfung – trotz der Gegenteiliges intendierenden Formulierung des Paragraph 27, VwGVG – unabhängig von den in der Beschwerde geltend gemachten Rechten in jede Richtung zu erfolgen hat (VfSlg 14.436 aus 1996,; VwGH 25.9.1996, 96/01/0286; 9.9.1997, 96/06/0096; 15.9.1997, 94/10/0027; 23.9.1998, 97/01/0407; vergleiche insb. VwGH 30.3.2016, Ra 2015/09/0139).

Die gegenüber der Beschwerdeführerin auf Grundlage des § 41 Abs. 1 bzw. 2 Z 1 FPG ausgesprochene Verweigerung der Einreise (Zurückweisung) sowie die anschließende Anhaltung in der Zurückweisungszone stellen „Organbefugnisse“ dar (da diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzlich eingeräumt sind). Daher handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher (in Hinblick auf § 2 Abs. 2 SPG konkret sicherheitsbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG bzw. des § 88 Abs. 1 SPG, die mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sind (so auch Feik, Fremdenrecht, in Bachmann ua. [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht13, 2020, 174; vgl. VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).Die gegenüber der Beschwerdeführerin auf Grundlage des Paragraph 41, Absatz eins, bzw. 2 Ziffer eins, FPG ausgesprochene Verweigerung der Einreise (Zurückweisung) sowie die anschließende Anhaltung in der Zurückweisungszone stellen „Organbefugnisse“ dar (da diese den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gesetzlich eingeräumt sind). Daher handelt es sich um Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher (in Hinblick auf Paragraph 2, Absatz 2, SPG konkret sicherheitsbehördlicher) Befehls- und Zwangsgewalt iSd. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG bzw. des Paragraph 88, Absatz eins, SPG, die mit einer Maßnahmenbeschwerde bekämpfbar sind (so auch Feik, Fremdenrecht, in Bachmann ua. [Hrsg.], Besonderes Verwaltungsrecht13, 2020, 174; vergleiche VwGH 23.11.2021, Ra 2021/09/0173).

In Hinblick auf die in Beschwerde gezogenen Handlungen durch die einschreitenden Exekutivorgane ist auszuführen, dass alle gegenständlich zu überprüfenden Akte durch Grenzkontrollorgane gesetzt wurden und daher dem Aufgabenkreis der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus diesem zuzuordnen sind (VwGH 16.6.1999, 98/01/0172; UVS Vbg. 24.03.1997, Zl. 2-14/96).

Zur Einreiseverweigerung und der Anhaltung in der Zurückweisungszone:

Um die Rechtmäßigkeit der am 21.06.2023 um 00:15 Uhr erfolgten Einreiseverweigerung nach § 41 Abs. 2 Z 1 FPG sowie der damit einhergehenden Anhaltung beurteilen zu können, ist der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der geplanten Einreise darzustellen.Um die Rechtmäßigkeit der am 21.06.2023 um 00:15 Uhr erfolgten Einreiseverweigerung nach Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sowie der damit einhergehenden Anhaltung beurteilen zu können, ist der Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der geplanten Einreise darzustellen.

Am 06.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach § 57 iVm. 54 NAG. Dieser wurde durch das Verwaltungsgericht Wien im Säumnisweg mangels Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts des zusammenführenden Ehegatten abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gab das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 07.02.2023, ***, statt.Am 06.09.2021 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte nach Paragraph 57, in Verbindung mit 54 NAG. Dieser wurde durch das Verwaltungsgericht Wien im Säumnisweg mangels Inanspruchnahme eines unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts des zusammenführenden Ehegatten abgewiesen. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Dem Antrag auf aufschiebende Wirkung gab das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 07.02.2023, ***, statt.

Nach § 57 NAG 2005 gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der §§ 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches […] Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.Nach Paragraph 57, NAG 2005 gelten für Angehörige von Österreichern die Bestimmungen der Paragraphen 52 bis 56 sinngemäß, sofern der Österreicher sein unionsrechtliches […] Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in einem anderen EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz in Anspruch genommen hat und im Anschluss an diesen Aufenthalt nach Österreich nicht bloß vorübergehend zurückkehrt.

Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht ihres Ehegatten (begünstigte Drittstaatsangehörige). Familienangehörige, die einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger nachziehen, genießen ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit. Dieses Recht gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen, also auch für Angehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind (vgl. § 54 Abs. 1 iVm. § 52 Abs. 1 Z 1 NAG 2005). Der Status drittstaatsangehöriger Ehegatten richtet sich nach der rechtlichen Stellung des Unionsbürgers. Solche begünstigten Drittstaatsangehörigen verfügen also über von ihrem Ehegatten abgeleitete Rechte, z. B. auf Einreise und Aufenthalt (vgl. EuGH, 25.07.2002, Rs C-459/99 [MRAX]).Die Beschwerdeführerin stützte ihren Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht ihres Ehegatten (begünstigte Drittstaatsangehörige). Familienangehörige, die einem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger nachziehen, genießen ebenfalls das Recht auf Freizügigkeit. Dieses Recht gilt ungeachtet der Staatsangehörigkeit des Familienangehörigen, also auch für Angehörige, die nicht selbst Unionsbürger sind vergleiche Paragraph 54, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005). Der Status drittstaatsangehöriger Ehegatten richtet sich nach der rechtlichen Stellung des Unionsbürgers. Solche begünstigten Drittstaatsangehörigen verfügen also über von ihrem Ehegatten abgeleitete Rechte, z. B. auf Einreise und Aufenthalt vergleiche EuGH, 25.07.2002, Rs C-459/99 [MRAX]).

Das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen leitet sich aus der Freizügigkeitsrichtlinie (Art. 7 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG) bzw. direkt aus dem Unionsrecht (Art. 39 EG-V) ab und entsteht bereits mit dem Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen und nicht erst mit der Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (VfGH, 16.12.2009, G244/09 ua). Dieser kommt lediglich deklarativer Charakter zu (vgl. Art. 10 der Freizügigkeitsrichtlinie: „Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts […]“). Das in § 55 Abs. 1 iVm. den §§ 52 und 54 NAG 2005 genannte Niederlassungsrecht ist unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert (vgl. VwGH 30.01.2007, 2006/21/0330).Das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers und seiner Familienangehörigen leitet sich aus der Freizügigkeitsrichtlinie (Artikel 7, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG) bzw. direkt aus dem Unionsrecht (Artikel 39, EG-V) ab und entsteht bereits mit dem Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen und nicht erst mit der Ausstellung einer Bescheinigung über das Aufenthaltsrecht (VfGH, 16.12.2009, G244/09 ua). Dieser kommt lediglich deklarativer Charakter zu vergleiche Artikel 10, der Freizügigkeitsrichtlinie: „Zum Nachweis des Aufenthaltsrechts […]“). Das in Paragraph 55, Absatz eins, in Verbindung mit den Paragraphen 52 und 54 NAG 2005 genannte Niederlassungsrecht ist unmittelbar im Gemeinschaftsrecht begründet und wird innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur dokumentiert vergleiche VwGH 30.01.2007, 2006/21/0330).

Indem das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit Entscheidung vom 21.12.2022 abwies, der außerordentlichen Revision jedoch aufschiebende Wirkung zuerkannte, hat es die Umsetzung der Abweisung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs suspendiert. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für die Beschwerdeführerin nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden (vgl. VwGH, 13.01.2015, Ra 2014/09/0007).Indem das Verwaltungsgericht Wien den Antrag der Beschwerdeführerin auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte mit Entscheidung vom 21.12.2022 abwies, der außerordentlichen Revision jedoch aufschiebende Wirkung zuerkannte, hat es die Umsetzung der Abweisung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs suspendiert. Bis zur Entscheidung über die Revision dürfen aus der angefochtenen Entscheidung keine für die Beschwerdeführerin nachteiligen Rechtsfolgen gezogen werden vergleiche VwGH, 13.01.2015, Ra 2014/09/0007).

Zur Frage, inwiefern im Zuge der Einreise eine Beurteilungsmöglichkeit dahingehend zusteht, ob die einreisende Person sich rechtmäßig auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht des Ehegatten stützt, ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2002, Rs C-459/99 (MRAX), zu verweisen. Die Möglichkeit der Zurückweisung an der Grenze ist nach dieser jedenfalls dann untersagt, wenn der Staatsangehörige eines Drittstaats, der mit einem Gemeinschaftsbürger verheiratet ist, seine Identität und die Ehe nachweisen kann (weiters: EuGH, 09.11.2004, C-157/03). Eine weiterführende Prüfungsbefugnis kommt den Grenzschutzbediensteten im Zuge der Einreise nicht zu (vgl. EuGH, 30.05.1991, C-68/89).Zur Frage, inwiefern im Zuge der Einreise eine Beurteilungsmöglichkeit dahingehend zusteht, ob die einreisende Person sich rechtmäßig auf das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht des Ehegatten stützt, ist auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 25.07.2002, Rs C-459/99 (MRAX), zu verweisen. Die Möglichkeit der Zurückweisung an der Grenze ist nach dieser jedenfalls dann untersagt, wenn der Staatsangehörige eines Drittstaats, der mit einem Gemeinschaftsbürger verheiratet ist, seine Identität und die Ehe nachweisen kann (weiters: EuGH, 09.11.2004, C-157/03). Eine weiterführende Prüfungsbefugnis kommt den Grenzschutzbediensteten im Zuge der Einreise nicht zu vergleiche EuGH, 30.05.1991, C-68/89).

Indem der abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, kann die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin auf das dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht des Ehegatten abgeleiteten Aufenthaltsrecht nach § 57 iVm. § 54 NAG stützen (VwGH, 19.02.2015, Ra 2014/21/0055).Indem der abweisenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, kann die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung weiterhin auf das dem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht des Ehegatten abgeleiteten Aufenthaltsrecht nach Paragraph 57, in Verbindung mit Paragraph 54, NAG stützen (VwGH, 19.02.2015, Ra 2014/21/0055).

Die Zurückweisung gemäß § 41 Abs. 2 Z 1 FPG sowie die daran anknüpfende Anhaltung in der Zurückweisungszone waren als rechtswidrig zu beurteilen.Die Zurückweisung gemäß Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, FPG sowie die daran anknüpfende Anhaltung in der Zurückweisungszone waren als rechtswidrig zu beurteilen.

Zum Kostenausspruch:

Gemäß § 35 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (VwGH, 22.10.2002, 2001/01/0388). Wurde der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei.Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden gegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei (VwGH, 22.10.2002, 2001/01/0388). Wurde der angefochtene Verwaltungsakt für rechtswidrig erklärt, gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei.

Gegenständlich ist speziell auch in Hinblick auf die Kostentragung nach der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) auf die Frage einzugehen, wieviele trennbare Akte der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – die je einer Maßnahmenbeschwerde zugänglich sind – vorliegen.

Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte sind wesentlich die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen (vgl. VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).Bei der Ermittlung der Anzahl der Verwaltungsakte sind wesentlich die behördlichen Feststellungen über das angefochtene Verwaltungsgeschehen, anhand derer zu beurteilen ist, wie viele sachlich und zeitlich trenn- und unterscheidbare Akte, die einer isolierten Betrachtung zugänglich sind, vorliegen, wobei für diese Beurteilung auch der jeweils verfolgte Zweck der Amtshandlung(en) und die in Frage kommenden Rechtsverletzungen eine Rolle spielen vergleiche VwGH 31.08.2017, Ro 2016/21/0014, 25.06.2020, Ra 2020/14/0178).

In Bezug auf Verfahren betreffend einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Verwaltungsbehörde ist § 35 VwGVG sinngemäß anzuwenden.In Bezug auf Verfahren betreffend einer Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Verhaltens einer Verwaltungsbehörde ist Paragraph 35, VwGVG sinngemäß anzuwenden.

Gegenständlich ist betreffend die Beschwerdeführerin vom Vorliegen eines einheitlichen Verwaltungsaktes auszugehen. Die Anhaltung in der Zurückweisungszone ist mit der Verweigerung der Einreise nach § 41 FPG verbunden (zur Anzahl getrennter Verwaltungsakte vgl. VwGH, 10.04.2008, 2006/01/0029 sowie VwGH, 23.01.2007, 2005/01/0128; hier: Fesselung und Nichtgestattung des Wassertrinkens sowie der WC-Benützung stellen neben der angefochtenen Konfinierung keine eigenständigen Verwaltungsakte dar).Gegenständlich ist betreffend die Beschwerdeführerin vom Vorliegen eines einheitlichen Verwaltungsaktes auszugehen. Die Anhaltung in der Zurückweisungszone ist mit der Verweigerung der Einreise nach Paragraph 41, FPG verbunden (zur Anzahl getrennter Verwaltungsakte vergleiche VwGH, 10.04.2008, 2006/01/0029 sowie VwGH, 23.01.2007, 2005/01/0128; hier: Fesselung und Nichtgestattung des Wassertrinkens sowie der WC-Benützung stellen neben der angefochtenen Konfinierung keine eigenständigen Verwaltungsakte dar).

Aufwandersatz wurde durch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19.07.2023 im gesetzlichen Ausmaß beantragt (VwGH, 19.06.2008, 2007/21/0016). Nach § 35 VwGVG iVm. § 1 Z 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) gebührt der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde der Ersatz des vollen Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 737,60.Aufwandersatz wurde durch die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 19.07.2023 im gesetzlichen Ausmaß beantragt (VwGH, 19.06.2008, 2007/21/0016). Nach Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) gebührt der Beschwerdeführerin wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde der Ersatz des vollen Schriftsatzaufwandes in Höhe von Euro 737,60.

5.
Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

Eine Verhandlung konnte nach § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war.Eine Verhandlung konnte nach Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären war.

6.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die in der Entscheidung zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Einreiseverweigerung; Anhaltung; Aufenthaltsrecht; Niederlassungsrecht;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2023:LVwG.M.47.001.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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