TE Lvwg Erkenntnis 2026/4/29 LVwG-S-267/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.04.2026
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Entscheidungsdatum

29.04.2026

Norm

StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
MRKZP 07te Art4 Abs1
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Baumgartner als Einzelrichterin über die Beschwerde des A, vertreten durch B, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn vom 12.12.2025, Zl. ***, betreffend eine Bestrafung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 24.03.2026 zu Recht:

I.römisch eins.
Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.

II.römisch zwei.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässigGegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig

Entscheidungsgründe:

1.
Wesentlicher Verfahrensgang:

1.1.    Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.12.2025, Zl. ***, wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zur Last gelegt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 22.06.2025 um 10.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***, nächst dem Haus ***, in ***, in Fahrtrichtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Rückrechnung durch den Amtsarzt der belangten Behörde eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von zumindest 2,14 Promille betragen habe. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden). 1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn (in der Folge: belangte Behörde) vom 12.12.2025, Zl. ***, wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 zur Last gelegt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 22.06.2025 um 10.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße ***, nächst dem Haus ***, in ***, in Fahrtrichtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Rückrechnung durch den Amtsarzt der belangten Behörde eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von zumindest 2,14 Promille betragen habe. Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden).

1.2.    Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und führte darin zusammengefasst aus, er habe die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen. Zwar habe er das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt und sei es dabei zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen, er sei zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht alkoholisiert, sondern vollkommen nüchtern gewesen. Die Nüchternheit zum Tatzeitpunkt sei vom Zeugen C bestätigt worden und auch die Polizei, die ihm kurz nach dem Unfall entgegengekommen sei, habe keine Auffälligkeiten im Fahrverhalten wahrgenommen. Nach dem Unfall sei der Beschwerdeführer ca. gegen 11.00 Uhr im Freibad angekommen, wo er mit einigen Personen Alkohol konsumiert habe.

1.3.    Mit Schreiben vom 09.02.2026 legte die belangte Behörde die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vor und beantragte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung.

1.4.    Am 24.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen D, E, F, G, H, I, C, J und K persönlich einvernommen wurden.1.4. Am 24.03.2026 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, anlässlich welcher der Beschwerdeführer sowie die Zeugen D, E, F, G, H, römisch eins, C, J und K persönlich einvernommen wurden.

1.5.    Mit Schreiben vom 25.03.2026 forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Staatsanwaltschaft *** zur Bekanntgabe der konkreten Einstellungsgründe im Verfahren zur GZ *** auf.

1.6.    Mit Schreiben vom 25.03.2026 teilte die Staatsanwaltschaft *** auszugsweise Folgendes mit:

„[…]

Entsprechend Ihrem Ersuchen vom 25.03.2026 teilen wir Ihnen mit, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgte, weil der Tatbestand des § 89 3. Fall StGB in concreto nicht erfüllt war. Dies dadurch, dass eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Der Alkovortest wurde erst am Abend des Unfalltags durchgeführt, wobei der Unfall bereits am Vormittag stattgefunden hatte, sodass ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte. Ebenso war nicht vom Vorliegen des § 89 2. Fall StGB auszugehen, weil keine grobe Fahrlässigkeit iSd § 6 Abs. 3 StGB vorlag. Das hiezu erforderliche Maß an Sorgfaltslosigkeit lag nicht vor, weil der Beschuldigte lediglich mit erhöhter Geschwindigkeit fuhr. Mit vorzüglicher Hochachtung!“Entsprechend Ihrem Ersuchen vom 25.03.2026 teilen wir Ihnen mit, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens erfolgte, weil der Tatbestand des Paragraph 89, 3. Fall StGB in concreto nicht erfüllt war. Dies dadurch, dass eine Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Der Alkovortest wurde erst am Abend des Unfalltags durchgeführt, wobei der Unfall bereits am Vormittag stattgefunden hatte, sodass ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte. Ebenso war nicht vom Vorliegen des Paragraph 89, 2. Fall StGB auszugehen, weil keine grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 6, Absatz 3, StGB vorlag. Das hiezu erforderliche Maß an Sorgfaltslosigkeit lag nicht vor, weil der Beschuldigte lediglich mit erhöhter Geschwindigkeit fuhr. Mit vorzüglicher Hochachtung!“

[…]“

1.7.    Dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft *** wurde den Parteien am 15.04.2026 zur Kenntnisnahme und der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche übermittelt. Die belangte Behörde gab dazu am 21.04.2026 eine umfassende Stellungnahme ab und brachte darin im Wesentlichen vor, die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens entfalte keine Präjudizwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren. Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 1 StVO sei eigenständig zu prüfen, ob ein behaupteter Nachtrunk nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Judikatur rechtlich beachtlich sei, zumal diese Frage im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht nach denselben rechtlichen Maßstäben zu beurteilen gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab. 1.7. Dieses Schreiben der Staatsanwaltschaft *** wurde den Parteien am 15.04.2026 zur Kenntnisnahme und der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche übermittelt. Die belangte Behörde gab dazu am 21.04.2026 eine umfassende Stellungnahme ab und brachte darin im Wesentlichen vor, die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens entfalte keine Präjudizwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren. Im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO sei eigenständig zu prüfen, ob ein behaupteter Nachtrunk nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Judikatur rechtlich beachtlich sei, zumal diese Frage im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht nach denselben rechtlichen Maßstäben zu beurteilen gewesen sei. Der Beschwerdeführer gab keine Stellungnahme ab.

2.
Feststellungen:

2.1.    Am 22.06.2025 um 10.10 Uhr lenkte der Beschwerdeführer das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, in ***, in Fahrtrichtung ***. Nächst dem Haus *** in *** verlor der Beschwerdeführer die Kontrolle über sein Fahrzeug, wodurch es zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden kam.

2.2.    Aufgrund dieses Vorfalles wurde gegen den Beschwerdeführer vor der Staatsanwaltschaft *** zur GZ *** ein Ermittlungsverfahren wegen § 89 StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) geführt. 2.2. Aufgrund dieses Vorfalles wurde gegen den Beschwerdeführer vor der Staatsanwaltschaft *** zur GZ *** ein Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 89, StGB (Gefährdung der körperlichen Sicherheit) geführt.

Am 18.07.2025 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß § 190 StPO eingestellt, weil zum einen der Tatbestand des § 89 3. Fall StGB nicht erfüllt war, zumal eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Begründend führte die Staatsanwaltschaft *** dazu aus, dass der Alkoholvortest erst am Abend des Unfalltags durchgeführt wurde, obwohl sich der Unfall bereits am Vormittag ereignet hatte, sodass ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte. Zum anderen sah die Staatsanwaltschaft *** auch keine Verwirklichung des Tatbestandes nach § 89 2. Fall StGB, weil dem Beschwerdeführer keine grobe Fahrlässigkeit iSd § 6 Abs. 3 StGB zur Last gelegt werden konnte. Der Beschuldigte – so die Staatsanwaltschaft *** – fuhr lediglich mit erhöhter Geschwindigkeit, sodass das für § 89 2. Fall StGB erforderliche Maß an Sorgfaltslosigkeit gegenständlich nicht vorlag. Am 18.07.2025 wurde das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt, weil zum einen der Tatbestand des Paragraph 89, 3. Fall StGB nicht erfüllt war, zumal eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Unfalles nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Begründend führte die Staatsanwaltschaft *** dazu aus, dass der Alkoholvortest erst am Abend des Unfalltags durchgeführt wurde, obwohl sich der Unfall bereits am Vormittag ereignet hatte, sodass ein Nachtrunk nicht ausgeschlossen werden konnte. Zum anderen sah die Staatsanwaltschaft *** auch keine Verwirklichung des Tatbestandes nach Paragraph 89, 2. Fall StGB, weil dem Beschwerdeführer keine grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 6, Absatz 3, StGB zur Last gelegt werden konnte. Der Beschuldigte – so die Staatsanwaltschaft *** – fuhr lediglich mit erhöhter Geschwindigkeit, sodass das für Paragraph 89, 2. Fall StGB erforderliche Maß an Sorgfaltslosigkeit gegenständlich nicht vorlag.

2.3.    Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.12.2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 zur Last gelegt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 22.06.2025 um 10.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, nächst dem Haus ***, in ***, in Fahrtrichtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Rückrechnung durch den Amtsarzt der belangten Behörde eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von zumindest 2,14 Promille betragen habe. 2.3. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 12.12.2025, Zl. ***, wurde dem Beschwerdeführer eine Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 zur Last gelegt. Konkret wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 22.06.2025 um 10.10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, nächst dem Haus ***, in ***, in Fahrtrichtung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, wobei die Rückrechnung durch den Amtsarzt der belangten Behörde eine Blutalkoholkonzentration zum Tatzeitpunkt von zumindest 2,14 Promille betragen habe.

Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden). Aufgrund dieser Verwaltungsübertretung verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe in der Höhe von € 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden).

3.
Beweiswürdigung:

3.1.    Dass der Beschwerdeführer das gegenständliche Kraftfahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt und es bei der im Straferkenntnis angeführten Tatörtlichkeit zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gekommen ist, ergibt sich einerseits aus dem Inhalt des unbedenklichen Verwaltungsstrafaktes und andererseits aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der öffentlichen mündlichen Verhandlung.

3.2.    Die unter Punkt 2.2. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vom erkennenden Gericht beigeschafften unbedenklichen Strafakt der Staatsanwaltschaft *** zur GZ ***, in welchen das erkennende Gericht Einsicht nahm, sowie aus der Mitteilung der Staatsanwaltschaft *** vom 25.03.2026 betreffend die konkreten Einstellungsgründe.

3.3.    Der festgestellte Inhalt des gegenständlichen Straferkenntnisses der belangten Behörde ergibt sich eindeutig aus dem vorliegenden Verwaltungsstrafakt und ist insoweit unstrittig.

4.
Rechtlich folgt:

4.1.    Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 135/2023 lauten auszugweise wie folgt: 4.1. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023, lauten auszugweise wie folgt:

„Fahrlässigkeit

§ 6.Paragraph 6,

[…]

(3) Grob fahrlässig handelt, wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war.

Grob fahrlässige Tötung

§ 81.Paragraph 81,

[…]

(2) Ebenso ist zu bestrafen, wer den Tod eines Menschen fahrlässig herbeiführt, nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol oder den Gebrauch eines anderen berauschenden Mittels in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt hat, obwohl er vorhergesehen hat oder hätte vorhersehen können, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei.

[…]

Gefährdung der körperlichen Sicherheit

§ 89. Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (§ 6 Abs. 3) oder fahrlässig unter den in § 81 Abs. 2 umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“Paragraph 89, Wer vorsätzlich, grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3,) oder fahrlässig unter den in Paragraph 81, Absatz 2, umschriebenen Umständen, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeiführt, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen zu bestrafen.“

4.2.    Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idF BGBl. I Nr. 25/2025, lauten auszugsweise wie folgt: 4.2. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen der Strafprozeßordnung 1975 (StPO), Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt:

„3. TEIL

Beendigung des Ermittlungsverfahrens und Absehen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens

10. Hauptstück

Einstellung, Abbrechung und Fortführung des Ermittlungsverfahrens

Einstellung des Ermittlungsverfahrens

§ 190. Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.Paragraph 190, Die Staatsanwaltschaft hat von der weiteren Verfolgung einer Straftat abzusehen und das Ermittlungsverfahren einzustellen, soweit und sobald sich ergibt, dass die dem Ermittlungsverfahren zu Grunde liegende Tat nicht mit gerichtlicher Strafe bedroht ist, die weitere Verfolgung des Beschuldigten sonst aus rechtlichen Gründen unzulässig wäre oder kein tatsächlicher Grund zu dessen weiterer Verfolgung besteht.

Fortführung des Verfahrens

§ 193.Paragraph 193,

(1) Nach der Einstellung des Verfahrens sind weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten zu unterlassen; erforderlichenfalls hat die Staatsanwaltschaft seine Freilassung anzuordnen. Sofern jedoch für eine Entscheidung über die Fortführung des Verfahrens bestimmte Ermittlungen oder Beweisaufnahmen erforderlich sind, kann die Staatsanwaltschaft solche im Einzelnen anordnen oder durchführen.

(2) Die Fortführung eines nach den §§ 190 oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn(2) Die Fortführung eines nach den Paragraphen 190, oder 191 beendeten Ermittlungsverfahrens kann die Staatsanwaltschaft anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn

1. der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder1. der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (Paragraphen 164, 165,) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück zu begründen.

[…]

Antrag auf Fortführung

§ 195.Paragraph 195,

(1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den §§ 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn(1) Solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist, hat das Gericht auf Antrag des Opfers die Fortführung eines nach den Paragraphen 190 bis 192 beendeten Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft anzuordnen, wenn

1. das Gesetz verletzt oder unrichtig angewendet wurde,

2. erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der Tatsachen bestehen, die der Entscheidung über die Beendigung zu Grunde gelegt wurden, oder

3. neue Tatsachen oder Beweismittel beigebracht werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, den Sachverhalt soweit zu klären, dass nach dem 11. oder 12. Hauptstück vorgegangen werden kann.

(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (§ 194) oder im Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach § 194 Abs. 2 nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen. Überdies sind die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt § 55 Abs. 1 sinngemäß.(2) Der Antrag ist binnen vierzehn Tagen nach Verständigung von der Einstellung (Paragraph 194,) oder im Fall eines fristgerecht eingebrachten Verlangens nach Paragraph 194, Absatz 2, nach Zustellung der Einstellungsbegründung, wurde jedoch das Opfer von der Einstellung nicht verständigt, innerhalb von drei Monaten ab der Einstellung des Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft einzubringen. Der Antrag eines minderjährigen Opfers bedarf keiner pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung. Der Antrag hat das Verfahren, dessen Fortführung begehrt wird, zu bezeichnen. Überdies sind die Gründe einzeln und bestimmt zu bezeichnen, aus denen die Verletzung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes oder die erheblichen Bedenken abzuleiten sind. Werden neue Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht, so gilt Paragraph 55, Absatz eins, sinngemäß.

(2a) In den in § 194 Abs. 3 genannten Fällen steht überdies dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu.(2a) In den in Paragraph 194, Absatz 3, genannten Fällen steht überdies dem Rechtsschutzbeauftragten das Recht auf Einbringung eines Antrags auf Fortführung des Ermittlungsverfahrens zu.

(3) Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen des § 193 Abs. 2 Z 1 oder 2 fortzuführen. Andernfalls hat sie ihn mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln.“(3) Erachtet die Staatsanwaltschaft den Antrag für berechtigt, so hat sie das Verfahren unabhängig von den Voraussetzungen des Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 fortzuführen. Andernfalls hat sie ihn mit dem Akt und einer Stellungnahme dem Gericht zu übermitteln.“

4.3.    Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls zum Europäischen Menschenrechtsübereinkommen (7. ZPEMRK) lautet auszugweise wie folgt:

„Artikel 4 – Recht auf Schutz vor mehrfacher Strafverfolgung:

1.
Niemand darf wegen einer Straftat, für die er bereits nach einem rechtskräftigen Urteil verurteilt oder freigesprochen worden ist, erneut strafrechtlich verfolgt werden.

[…]“

4.4.    Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), BGBl. Nr. 159/1960 idF BGBl. I Nr. 52/2024, lauten auszugsweise wie folgt: 4.4. Die entscheidungsrelevanten Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1960, mit dem Vorschriften über die Straßenpolizei erlassen werden (Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO. 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 52 aus 2024,, lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 5. Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

[…]“

4.5.    Gemäß Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Art 4 7. ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung (vgl. EGMR 03.10.2002, Zigarella gegen Italien, Nr. 48154/99 und 10.02.2009, Zolotukhin gegen Russland, Nr. 14939/03, vgl. auch VfGH 29.06.2001, G 108/01). 4.5. Gemäß Artikel 4, Absatz eins, 7. ZPEMRK darf niemand wegen einer strafbaren Handlung, wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden. Schon der Wortlaut der Bestimmung macht deutlich, dass Artikel 4, 7. ZPEMRK nicht nur eine doppelte Bestrafung verbietet, sondern auch die doppelte Verfolgung einer strafbaren Handlung vergleiche EGMR 03.10.2002, Zigarella gegen Italien, Nr. 48154/99 und 10.02.2009, Zolotukhin gegen Russland, Nr. 14939/03, vergleiche auch VfGH 29.06.2001, G 108/01).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Anwendung dieses Doppelverfolgungsverbotes entscheidend, ob beiden Verfahren derselbe Sachverhalt („idem factum“) zugrunde liegt; auf die rechtliche Qualifikation kommt es hingegen nicht an (vgl. etwa VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0133; 26.04.2017, Ra 2016/17/0302). Im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach §§ 190 ff StPO ist zu prüfen, ob das vorangegangene Strafverfahren einen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hatte, bei dem der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen „in jeder Beziehung mitumfasst“. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist nur zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden (vgl. VfGH 16.12.2010, B 343/10, VfSlg. 19.280, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Anwendung dieses Doppelverfolgungsverbotes entscheidend, ob beiden Verfahren derselbe Sachverhalt („idem factum“) zugrunde liegt; auf die rechtliche Qualifikation kommt es hingegen nicht an vergleiche etwa VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0133; 26.04.2017, Ra 2016/17/0302). Im Fall der Einstellung eines Ermittlungsverfahrens nach Paragraphen 190, ff StPO ist zu prüfen, ob das vorangegangene Strafverfahren einen Lebenssachverhalt zum Gegenstand hatte, bei dem der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens vollständig erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen „in jeder Beziehung mitumfasst“. Die Verfolgung wegen ein und desselben tatsächlichen Verhaltens nach zwei verschiedenen Straftatbeständen ist nur zulässig, sofern diese sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden vergleiche VfGH 16.12.2010, B 343/10, VfSlg. 19.280, mwN).

Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt zu haben (§ 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit a. StVO). Gegenstand des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens vor der Staatsanwaltschaft *** war demgegenüber der Verdacht der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 StGB. Die Staatsanwaltschaft gelangte nach Durchführung der Ermittlungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des § 89 3. Fall StGB nicht erfüllt ist, und begründete dies damit, dass eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, zumal ein Nachtrunk im Hinblick darauf, dass der Alkoholvortest erst am Abend des Unfalltages durchgeführt wurde, nicht ausgeschlossen werden konnte; auch den Tatbestand nach § 89 2. Fall StGB sah die Staatsanwaltschaft nicht verwirklicht, weil keine grobe Fahrlässigkeit iSd § 6 Abs. 3 StGB vorlag. Im gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt zu haben (Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO). Gegenstand des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens vor der Staatsanwaltschaft *** war demgegenüber der Verdacht der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, StGB. Die Staatsanwaltschaft gelangte nach Durchführung der Ermittlungen zum Ergebnis, dass der Tatbestand des Paragraph 89, 3. Fall StGB nicht erfüllt ist, und begründete dies damit, dass eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Unfallzeitpunkt nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte, zumal ein Nachtrunk im Hinblick darauf, dass der Alkoholvortest erst am Abend des Unfalltages durchgeführt wurde, nicht ausgeschlossen werden konnte; auch den Tatbestand nach Paragraph 89, 2. Fall StGB sah die Staatsanwaltschaft nicht verwirklicht, weil keine grobe Fahrlässigkeit iSd Paragraph 6, Absatz 3, StGB vorlag.

Ungeachtet der unterschiedlichen rechtlichen Qualifikation liegt beiden Verfahren derselbe entscheidungswesentliche Lebenssachverhalt zugrunde, nämlich der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss gelenkt. Das strafgerichtliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft umfasste damit den Sachverhalt der Verwaltungsübertretung in seiner Gesamtheit und ging sogar noch darüber hinaus, indem es zusätzlich eine Gefährdung der körperlichen Sicherheit voraussetzte.

Darüber hinaus unterscheiden sich die Bestimmung des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO und die besonderen Umstände des § 89 3. Fall iVm § 81 Abs. 2 StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht (siehe dazu VwGH 15.04.1016, Ra 2015/02/0226, wo der Verwaltungsgerichtshof dies im Verhältnis zwischen § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO und § 81 Abs. 1 Z 2 StGB in der Fassung BGBl. I Nr. 130/2001, der dem Wortlaut nach exakt dem § 81 Abs. 2 StGB in der derzeit geltenden Fassung entspricht, aussprach). Der Unrechts- und Schuldgehalt des § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO wird durch den Straftatbestand nach § 89 3. Fall vollständig erschöpft (siehe dazu neuerlich VwGH 15.04.1016, Ra 2015/02/0226). Auch die geschützten Rechtsgüter der herangezogenen Tatbestände sind im Kern deckungsgleich, da sowohl § 89 StGB als auch § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO primär dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter dienen. Darüber hinaus genügt für die Begehung der gegenständlichen Delikte jeweils Fahrlässigkeit. Darüber hinaus unterscheiden sich die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO und die besonderen Umstände des Paragraph 89, 3. Fall in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, StGB in ihren wesentlichen Elementen nicht (siehe dazu VwGH 15.04.1016, Ra 2015/02/0226, wo der Verwaltungsgerichtshof dies im Verhältnis zwischen Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO und Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,, der dem Wortlaut nach exakt dem Paragraph 81, Absatz 2, StGB in der derzeit geltenden Fassung entspricht, aussprach). Der Unrechts- und Schuldgehalt des Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO wird durch den Straftatbestand nach Paragraph 89, 3. Fall vollständig erschöpft (siehe dazu neuerlich VwGH 15.04.1016, Ra 2015/02/0226). Auch die geschützten Rechtsgüter der herangezogenen Tatbestände sind im Kern deckungsgleich, da sowohl Paragraph 89, StGB als auch Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO primär dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit Dritter dienen. Darüber hinaus genügt für die Begehung der gegenständlichen Delikte jeweils Fahrlässigkeit.

Im gegenständlichen Fall liegt sohin Tatidentität („dieselbe Tat“) im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vor. Dementsprechend schließt eine Verfolgung oder Bestrafung nach § 89 3. Fall StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO aus. Im gegenständlichen Fall liegt sohin Tatidentität („dieselbe Tat“) im Sinne der dargestellten Rechtsprechung vor. Dementsprechend schließt eine Verfolgung oder Bestrafung nach Paragraph 89, 3. Fall StGB eine neuerliche Beurteilung oder Bestrafung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO aus.

Vor diesem Hintergrund war in einem nächsten Schritt zu klären, ob auch die Einstellung des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach § 190 StPO Sperrwirkung im Sinne von "ne bis in idem" Art 4 des 7. ZPMRK) entfaltet. Vor diesem Hintergrund war in einem nächsten Schritt zu klären, ob auch die Einstellung des strafgerichtlichen Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft nach Paragraph 190, StPO Sperrwirkung im Sinne von "ne bis in idem" Artikel 4, des 7. ZPMRK) entfaltet.

Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichte entfaltet eine gemäß § 190 StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß § 193 Abs 2 Z 1 StPO nicht mehr möglich ist, Sperrwirkung im Sinn des Prinzips "ne bis in idem" (Art 4 des 7. ZPMRK), was zur Folge hat, dass eine neue bzw. weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO (§ 17 Abs 2 StPO) - nicht mehr zulässig ist (OGH 21.08.2013, 15 Os 94/13g; 15 Os 95/13d; 15 Os 96/13a; VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238; siehe dazu auch ausführlich VwGH 12.11.2024, Ra 2024/07/2002; 29.05.2015, 2012/02/0238, wonach eine Einstellung nach den §§ 190 ff StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt).Nach ständiger Rechtsprechung der obersten Gerichte entfaltet eine gemäß Paragraph 190, StPO erfolgte Einstellung eines Ermittlungsverfahrens, dessen formlose Fortführung über Anordnung der Staatsanwaltschaft gemäß Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO nicht mehr möglich ist, Sperrwirkung im Sinn des Prinzips "ne bis in idem" (Artikel 4, des 7. ZPMRK), was zur Folge hat, dass eine neue bzw. weitere Verfolgung desselben Beschuldigten wegen derselben Tat - außer in den Fällen der Anordnung der Fortführung nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraphen 195, f StPO (Paragraph 17, Absatz 2, StPO) - nicht mehr zulässig ist (OGH 21.08.2013, 15 Os 94/13g; 15 Os 95/13d; 15 Os 96/13a; VwGH 29.05.2015, 2012/02/0238; siehe dazu auch ausführlich VwGH 12.11.2024, Ra 2024/07/2002; 29.05.2015, 2012/02/0238, wonach eine Einstellung nach den Paragraphen 190, ff StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Artikel 90, Absatz 2, B-VG getroffene Entscheidung darstellt, die zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren ist, aber eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integralen Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung darstellt).

Nach § 193 Abs. 2 StPO kann die Staatsanwaltschaft die Fortführung eines nach § 190 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (§§ 164, 165) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück (Rücktritt von der Verfolgung - Diversion) zu begründen (Z 2). Ansonsten ist eine Fortführung nur auf fristgerechten Antrag (14 Tage ab Zustellung des Einstellungsbeschlusses) des Opfers nach den Voraussetzungen des § 195 Abs. 1 StPO möglich.Nach Paragraph 193, Absatz 2, StPO kann die Staatsanwaltschaft die Fortführung eines nach Paragraph 190, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens anordnen, solange die Strafbarkeit der Tat nicht verjährt ist und wenn der Beschuldigte wegen dieser Tat nicht vernommen (Paragraphen 164, 165,) und kein Zwang gegen ihn ausgeübt wurde (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel entstehen oder bekannt werden, die für sich allein oder im Zusammenhalt mit übrigen Verfahrensergebnissen geeignet erscheinen, die Bestrafung des Beschuldigten oder ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück (Rücktritt von der Verfolgung - Diversion) zu begründen (Ziffer 2,). Ansonsten ist eine Fortführung nur auf fristgerechten Antrag (14 Tage ab Zustellung des Einstellungsbeschlusses) des Opfers nach den Voraussetzungen des Paragraph 195, Absatz eins, StPO möglich.

Im vorliegenden Fall ist eine (formlose) Fortführung des am 18.07.2025 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen § 89 StGB nach der am 25.06.2025 erfolgten Beschuldigtenvernehmung gemäß § 164 StPO nicht mehr zulässig (§ 193 Abs. 2 Z 1 StPO). Eine Anordnung der Fortführung nach § 193 Abs. 2 Z 2 oder §§ 195 f StPO ist nicht erfolgt; ein Fortführungsantrag des Opfers ist zudem nicht (mehr) fristgerecht möglich. Die vorliegende Einstellung des Ermittlungsverfahrens entfaltet demnach Sperrwirkung im Sinne des Prinzips "ne bis in idem" (Art 4 des 7. ZPMRK).Im vorliegenden Fall ist eine (formlose) Fortführung des am 18.07.2025 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen Paragraph 89, StGB nach der am 25.06.2025 erfolgten Beschuldigtenvernehmung gemäß Paragraph 164, StPO nicht mehr zulässig (Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer eins, StPO). Eine Anordnung der Fortführung nach Paragraph 193, Absatz 2, Ziffer 2, oder Paragraphen 195, f StPO ist nicht erfolgt; ein Fortführungsantrag des Opfers ist zudem nicht (mehr) fristgerecht möglich. Die vorliegende Einstellung des Ermittlungsverfahrens entfaltet demnach Sperrwirkung im Sinne des Prinzips "ne bis in idem" (Artikel 4, des 7. ZPMRK).

Da sohin dem strafgerichtlichen Verfahren nach § 89 StGB und dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO derselbe entscheidungswesentliche Lebenssachverhalt („idem factum“) zugrunde liegt, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter behaupteter Alkoholisierung und die Frage der Alkoholisierung bereits durch die Staatsanwaltschaft *** strafrechtlich inhaltlich geprüft und mangels Nachweisbarkeit verneint wurde, liegt eine materielle Entscheidung über denselben Sachverhalt (bzw. die wesentlichen Tatbestandselementen des § 5 Abs. 1 StVO iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO) vor (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0133). Eine neuerliche Verfolgung ist daher gemäß Art. 4 des 7. ZPMRK unzulässig.Da sohin dem strafgerichtlichen Verfahren nach Paragraph 89, StGB und dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO derselbe entscheidungswesentliche Lebenssachverhalt („idem factum“) zugrunde liegt, nämlich das Lenken eines Kraftfahrzeuges unter behaupteter Alkoholisierung und die Frage der Alkoholisierung bereits durch die Staatsanwaltschaft *** strafrechtlich inhaltlich geprüft und mangels Nachweisbarkeit verneint wurde, liegt eine materielle Entscheidung über denselben Sachverhalt (bzw. die wesentlichen Tatbestandselementen des Paragraph 5, Absatz eins, StVO in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO) vor vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0133). Eine neuerliche Verfolgung ist daher gemäß Artikel 4, des 7. ZPMRK unzulässig.

Das angefochtene Straferkenntnis, welches nach Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen § 89 StGB erlassen wurde, war folglich aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.Das angefochtene Straferkenntnis, welches nach Einstellung des Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 89, StGB erlassen wurde, war folglich aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer einzustellen.

Abschließend ist noch auf die rechtlichen Ausführungen der belangten Behörde in ihrer Stellungnahme vom 21.04.2026 einzugehen:

Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens keine Präjudizwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren entfalte, da das strafprozessuale „Nichtausschließenkönnen“ eines Nachtrunks auf Beweisebene nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren nach der Rechtsprechung maßgeblichen rechtlichen Beurteilung eines allfälligen Nachtrunks gleichzusetzen sei. Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 5 Abs. 1 StVO sei aus Sicht der belangten Behörde eigenständig zu prüfen, ob ein behaupteter Nachtrunk nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Judikatur rechtlich beachtlich sei, weil diese Frage im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht nach denselben rechtlichen Maßstäben zu beurteilen gewesen sei.Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens keine Präjudizwirkung für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren entfalte, da das strafprozessuale „Nichtausschließenkönnen“ eines Nachtrunks auf Beweisebene nicht mit der im Verwaltungsstrafverfahren nach der Rechtsprechung maßgeblichen rechtlichen Beurteilung eines allfälligen Nachtrunks gleichzusetzen sei. Im Verwaltungsstrafverfahren nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO sei aus Sicht der belangten Behörde eigenständig zu prüfen, ob ein behaupteter Nachtrunk nach Maßgabe der verwaltungsgerichtlichen Judikatur rechtlich beachtlich sei, weil diese Frage im strafgerichtlichen Ermittlungsverfahren nicht nach denselben rechtlichen Maßstäben zu beurteilen gewesen sei.

Dieser Rechtsansicht der belangten Behörde ist nicht zu folgen:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen von „ne bis in idem“ nicht die rechtliche Qualifikation, sondern die Identität des zugrunde liegenden Sachverhaltes („idem factum“) maßgeblich. Eine neuerliche Verfolgung ist unzulässig, wenn bereits über denselben historischen Lebenssachverhalt inhaltlich entschieden wurde (vgl. VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0133; VwGH 29.01.2015, 2013/07/0235; VwGH 21.10.2014, 2012/11/0192).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für das Vorliegen von „ne bis in idem“ nicht die rechtliche Qualifikation, sondern die Identität des zugrunde liegenden Sachverhaltes („idem factum“) maßgeblich. Eine neuerliche Verfolgung ist unzulässig, wenn bereits über denselben historischen Lebenssachverhalt inhaltlich entschieden wurde vergleiche VwGH 24.02.2016, Ra 2015/09/0133; VwGH 29.01.2015, 2013/07/0235; VwGH 21.10.2014, 2012/11/0192).

Wie bereits ausgeführt wurde im vorliegenden Fall die Frage der Alkoholisierung – als zentrales Tatbestandselement – bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren umfassend geprüft. Die Staatsanwaltschaft gelangte im Zuge ihrer Ermittlungen (Beschuldigten- und Zeugeneinvernahmen) zu der Ansicht, dass ein Nachtrunk gegenständlich nicht ausgeschlossen werden könne, weil der Alkoholtest erst am Abend des Unfalltages durchgeführt wurde und sich der Unfall bereits am Vormittag ereignet hatte. Die Einstellung erfolgte sohin nicht bloß aus formellen Gründen, sondern aufgrund einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Tatelementen des § 89 3. Fall StGB und § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO, welche ergab, dass eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Damit wurde über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der auch dem Tatbestand des § 5 Abs. 1 StVO zugrunde liegt, – nämlich das Vorliegen einer Alkoholisierung unter Berücksichtigung eines allfälligen Nachtrunkes – bereits materiell abgesprochen.Wie bereits ausgeführt wurde im vorliegenden Fall die Frage der Alkoholisierung – als zentrales Tatbestandselement – bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren umfassend geprüft. Die Staatsanwaltschaft gelangte im Zuge ihrer Ermittlungen (Beschuldigten- und Zeugeneinvernahmen) zu der Ansicht, dass ein Nachtrunk gegenständlich nicht ausgeschlossen werden könne, weil der Alkoholtest erst am Abend des Unfalltages durchgeführt wurde und sich der Unfall bereits am Vormittag ereignet hatte. Die Einstellung erfolgte sohin nicht bloß aus formellen Gründen, sondern aufgrund einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Tatelementen des Paragraph 89, 3. Fall StGB und Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO, welche ergab, dass eine Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt nicht mit der im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnte. Damit wurde über den entscheidungswesentlichen Sachverhalt, der auch dem Tatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, StVO zugrunde liegt, – nämlich das Vorliegen einer Alkoholisierung unter Berücksichtigung eines allfälligen Nachtrunkes – bereits materiell abgesprochen.

Eine neuerliche Prüfung dieser Tatfrage im Verwaltungsstrafverfahren würde zwangsläufig zu einer Wiederholung der bereits vorgenommenen materiellen Beurteilung führen und ist im Lichte des Art. 4 des 7. ZPMRK unzulässig. Dies gilt auch für die Frage eines allfälligen Nachtrunks, da dieser keinen eigenständigen Sachverhalt begründet, sondern lediglich einen unselbständigen Beurteilungsaspekt der bereits entschiedenen Tatfrage darstellt. Eine isolierte neuerliche Prüfung scheidet daher aus.Eine neuerliche Prüfung dieser Tatfrage im Verwaltungsstrafverfahren würde zwangsläufig zu einer Wiederholung der bereits vorgenommenen materiellen Beurteilung führen und ist im Lichte des Artikel 4, des 7. ZPMRK unzulässig. Dies gilt auch für die Frage eines allfälligen Nachtrunks, da dieser keinen eigenständigen Sachverhalt begründet, sondern lediglich einen unselbständigen Beurteilungsaspekt der bereits entschiedenen Tatfrage darstellt. Eine isolierte neuerliche Prüfung scheidet daher aus.

Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde liefe im Ergebnis darauf hinaus, nach bereits erfolgter inhaltlicher strafrechtlicher Beurteilung desselben Sachverhalts eine neuerliche Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren zu eröffnen, um unter Heranziehung desselben Tatsachensubstrats und eines allenfalls geringeren Beweismaßes doch noch eine Bestrafung zu erreichen. Ein derartiges Ausweichen auf die „Verwaltungsschiene“ widerspricht jedoch dem aus Art. 4 des 7. ZPMRK abzuleitenden Doppelverfolgungsverbot.Die gegenteilige Auffassung der belangten Behörde liefe im Ergebnis darauf hinaus, nach bereits erfolgter inhaltlicher strafrechtlicher Beurteilung desselben Sachverhalts eine neuerliche Verfolgung im Verwaltungsstrafverfahren zu eröffnen, um unter Heranziehung desselben Tatsachensubstrats und eines allenfalls geringeren Beweismaßes doch noch eine Bestrafung zu erreichen. Ein derartiges Ausweichen auf die „Verwaltungsschiene“ widerspricht jedoch dem aus Artikel 4, des 7. ZPMRK abzuleitenden Doppelverfolgungsverbot.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das bereits wiederholt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, hinzuweisen. Dem lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, in dem sich das Strafgericht ebenfalls mit der Frage der Alkoholisierung eines Fahrzeuglenkers auseinandersetzte, letztlich jedoch keine Qualifikation nach § 88 Abs. 4 zweiter Fall StGB in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010, vornahm, sondern das Urteil auf § 88 Abs. 1 und 4 erster Fall StGB in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 stützte. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass dies als Freispruch im Hinblick auf den Aspekt der Alkoholisierung im Sinne des Art. 4 des 7. ZPMRK zu werten ist und somit eine Sperrwirkung für eine nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach § 5 Abs. 1 iVm § 99 Abs. 1 lit. a StVO entfaltet. Dies gilt nach der insoweit klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst in Fällen, in denen eine Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers als solche feststeht, dem Beschuldigten jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er bereits im Zeitpunkt des Alkoholkonsums vorhergesehen hat, später ein Fahrzeug zu lenken. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf das bereits wiederholt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15.04.2016, Ra 2015/02/0226, hinzuweisen. Dem lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde, in dem sich das Strafgericht ebenfalls mit der Frage der Alkoholisierung eines Fahrzeuglenkers auseinandersetzte, letztlich jedoch keine Qualifikation nach Paragraph 88, Absatz 4, zweiter Fall StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,, vornahm, sondern das Urteil auf Paragraph 88, Absatz eins und 4 erster Fall StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, stützte. Der Verwaltungsgerichtshof stellte klar, dass dies als Freispruch im Hinblick auf den Aspekt der Alkoholisierung im Sinne des Artikel 4, des 7. ZPMRK zu werten ist und somit eine Sperrwirkung für eine nachfolgende verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung nach Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO entfaltet. Dies gilt nach der insoweit klaren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes selbst in Fällen, in denen eine Alkoholisierung des Fahrzeuglenkers als solche feststeht, dem Beschuldigten jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden kann, dass er bereits im Zeitpunkt des Alkoholkonsums vorhergesehen hat, später ein Fahrzeug zu lenken.

4.6.    Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.4.6. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Alkoholisierung; gerichtlich strafbare Handlung; Einstellung; Doppelbestrafungsverbot;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.267.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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