Entscheidungsdatum
26.05.2026Norm
VStG 1991 §22Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Richter Mag. Viktor Falschlehner über die Beschwerde des A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf vom 19.03.2026, Zl. ***, betreffend die Aufhebung eines Straferkenntnisses vom 13.01.2026, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:
Rechtsgrundlagen:
§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 30 Abs. 3 VStGParagraph 30, Absatz 3, VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Entscheidungsgründe:
1.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf (im Folgenden: belangte Behörde) vom 13.01.2026 wurde A (im Folgenden: Beschwerdeführer) mit näherer Begründung wie folgt bestraft:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:
Zeit:
25.11.2025, 16:45 Uhr
Ort:
Gemeindegebiet ***
***/Kreuzung ***, ***
Fahrzeug:
***, Personenkraftwagen
Tatbeschreibung:
Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 99 Abs. 1b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023 i.V.m. § 5 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 i.d.F. BGBl. I Nr. 6/2017Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2017,
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von
Geldstrafe von,
falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von
Gemäß
Gemäß,
€ 1.400,00
341 Stunden
§ 99 Abs. 1b StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,
i.d.F. BGBl. I Nr. 90/2023in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2023,
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafge-setz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro
€ 140,00
Gesamtbetrag:
€ 1.540,00“
Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2026 durch Hinterlegung zugestellt und erwuchs am 17.02.2026 in Rechtskraft.
1.2. Mit E-Mail vom 19.03.2026 teilte das Landesgericht *** der belangten Behörde mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen § 88 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Fall StGB anhängig sei: Ihm liege zur Last, er „habe am 25.11.2025 in ***, Kreuzungsbereich *** – ***, C in dem in § 81 Abs 2 StGB bezeichneten Fall fahrlässig am Körper verletzt, nämlich nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe oder hätte vorhersehen müssen, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, indem er bei mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l den PKW ***, Kennzeichen ***, im Straßenverkehr ohne die nötige Aufmerksamkeit und Sorgfalt gelenkt und dadurch die den Schutzweg überquerende Fußgängerin C erfasst habe, sodass diese eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen verschobenen Nasenbeinbruch, eine Rissquetschwunde an der Stirn, eine Fraktur des linken oberen Schneidezahns sowie Absplitterungen an den beiden benachbarten Zähnen, Abschürfungen an der linken Wange, dem Kinn, der Oberlippe, beiden Händen und Knien sowie Hämatome an der Hüfte und beiden Beinen erlitten habe.“1.2. Mit E-Mail vom 19.03.2026 teilte das Landesgericht *** der belangten Behörde mit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen Paragraph 88, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Fall StGB anhängig sei: Ihm liege zur Last, er „habe am 25.11.2025 in ***, Kreuzungsbereich *** – ***, C in dem in Paragraph 81, Absatz 2, StGB bezeichneten Fall fahrlässig am Körper verletzt, nämlich nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig, durch Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzt habe, obwohl er vorhergesehen habe oder hätte vorhersehen müssen, dass ihm eine Tätigkeit bevorstehe, deren Vornahme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet sei, indem er bei mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,54 mg/l den PKW ***, Kennzeichen ***, im Straßenverkehr ohne die nötige Aufmerksamkeit und Sorgfalt gelenkt und dadurch die den Schutzweg überquerende Fußgängerin C erfasst habe, sodass diese eine an sich schwere Körperverletzung, nämlich einen verschobenen Nasenbeinbruch, eine Rissquetschwunde an der Stirn, eine Fraktur des linken oberen Schneidezahns sowie Absplitterungen an den beiden benachbarten Zähnen, Abschürfungen an der linken Wange, dem Kinn, der Oberlippe, beiden Händen und Knien sowie Hämatome an der Hüfte und beiden Beinen erlitten habe.“
In der Hauptverhandlung zu diesem Tatvorwurf habe der Beschwerdeführer das oben angeführte Straferkenntnis der belangten Behörde vorgelegt. Wegen des Grundsatzes des Verbotes der Doppelbestrafung könne das Strafverfahren nur fortgesetzt werden, wenn das genannte Straferkenntnis aufgehoben werde.
1.3. Mit einem auf § 52a VStG gestützten Bescheid vom 19.03.2026 hob die belangte Behörde das Straferkenntnis auf. Begründend führte sie an, dass ein anhängiges Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung beim Landesgericht *** (zur Zahl ***) bekannt geworden sei. Weil § 22 Abs. 1 VStG bestimme, dass eine Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sei, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sei das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden und sei das Straferkenntnis daher aufzuheben.1.3. Mit einem auf Paragraph 52 a, VStG gestützten Bescheid vom 19.03.2026 hob die belangte Behörde das Straferkenntnis auf. Begründend führte sie an, dass ein anhängiges Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung beim Landesgericht *** (zur Zahl ***) bekannt geworden sei. Weil Paragraph 22, Absatz eins, VStG bestimme, dass eine Verwaltungsübertretung nur dann strafbar sei, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet, sei das Gesetz zum Nachteil des Bestraften offenkundig verletzt worden und sei das Straferkenntnis daher aufzuheben.
1.4. Gegen diesen Aufhebungsbescheid wurde mit Schriftsatz vom 14.04.2026 die gegenständliche Beschwerde eingebracht.
Darin bringt der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes vor:
Die Aufhebung des rechtskräftigen Straferkenntnisses verletze das in Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und in Art. 50 Grundrechtecharta normierte Verbot der Doppelbestrafung. Durch die rechtskräftige Bestrafung sei eine endgültige Entscheidung („res iudicata“) in der Sache gefällt worden. Eben diese Entscheidung entfalte Sperrwirkung für eine neuerliche Verfolgung derselben Tat (auch durch ein Strafgericht).Die Aufhebung des rechtskräftigen Straferkenntnisses verletze das in Artikel 4, des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK und in Artikel 50, Grundrechtecharta normierte Verbot der Doppelbestrafung. Durch die rechtskräftige Bestrafung sei eine endgültige Entscheidung („res iudicata“) in der Sache gefällt worden. Eben diese Entscheidung entfalte Sperrwirkung für eine neuerliche Verfolgung derselben Tat (auch durch ein Strafgericht).
Die Berufung auf § 52a VStG sei in diesem Kontext rechtsmissbräuchlich, da die Aufhebung keinen Vorteil, sondern einen erheblichen Nachteil des Beschwerdeführers zur Folge habe. Die Aufhebung nach § 52a VStG stelle einen unzulässigen Versuch dar, das Verbot der Doppelbestrafung zu umgehen und den Weg für eine zweite, härte Bestrafung durch die Strafgerichte freizumachen.Die Berufung auf Paragraph 52 a, VStG sei in diesem Kontext rechtsmissbräuchlich, da die Aufhebung keinen Vorteil, sondern einen erheblichen Nachteil des Beschwerdeführers zur Folge habe. Die Aufhebung nach Paragraph 52 a, VStG stelle einen unzulässigen Versuch dar, das Verbot der Doppelbestrafung zu umgehen und den Weg für eine zweite, härte Bestrafung durch die Strafgerichte freizumachen.
Diese Vorgehensweise sei nach der Rechtsprechung des EGMR und des VwGH konventionsrechtlich nicht gedeckt.
Die nachträgliche Korrektur einer (unterlassenen) Subsidiaritätsprüfung sei unzulässig. Auch sei die Begründung des Aufhebungsbescheides objektiv unrichtig, weil vor dem Landesgericht *** bereits ein Haupt- und nicht nur ein Ermittlungsverfahren vorgelegen habe.
Die Aufhebung mittels § 52a VStG würde im gegenständlichen Fall zu gravierenden persönlichen Nachteilen des Beschwerdeführers führen. Die weitaus höhere gerichtliche Strafdrohung sei potenziell existenzbedrohend und würde arbeitspolitische, wirtschaftliche und psychische Nachteile nach sich ziehen.Die Aufhebung mittels Paragraph 52 a, VStG würde im gegenständlichen Fall zu gravierenden persönlichen Nachteilen des Beschwerdeführers führen. Die weitaus höhere gerichtliche Strafdrohung sei potenziell existenzbedrohend und würde arbeitspolitische, wirtschaftliche und psychische Nachteile nach sich ziehen.
Die verhängte Verwaltungsstrafe habe den Unrechts- und Schuldgehalt bereits abgegolten, die erfolgte Aufhebung würde den fundamentalen Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verletzen.
Es werde daher beantragt, das Verwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben, in eventu den Bescheid beheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuweisen. Jedenfalls möge das Verwaltungsgericht aber der belangten Behörde die Verfahrenskosten auferlegen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt ***, welcher mit der Beschwerde vorgelegt wurde. Ferner wurde im Wege der Amtshilfe Akteneinsicht in den strafgerichtlichen Akt des Landesgerichtes ***, ***, genommen.
Der dargestellte Verfahrensgang und die entscheidungswesentlichen Feststellungen beruhen auf den Inhalten dieser Akten.
In Entsprechung des diesbezüglichen Antrages des Beschwerdeführers wurde am 21.05.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In der Verhandlung wurde insbesondere die Rechtslage erörtert und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Äußerung eingeräumt.
3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 52/1991 (WV) idF BGBl. I Nr. 57/2018, lauten wie folgt:3.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, lauten wie folgt:
„Zusammentreffen von strafbaren Handlungen[…]
Zusammentreffen verschiedener strafbarer Handlungen[…]
Abänderung und Aufhebung von Amts wegen3.2. Die maßgebliche Bestimmung (§ 99 Abs. 6 lit. c) der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960, idF. BGBl. I Nr. 17/2026 lautet:3.2. Die maßgebliche Bestimmung (Paragraph 99, Absatz 6, Litera c,) der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026, lautet:
„§ 99. Strafbestimmungen.[…]
[…]“
3.3. Artikel 4 des 7. Zusatzprotokolls der Europäischen Menschenrechtskonvention (7. ZPEMRK) lautet:
„Artikel 4 – Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
In englischer, völkerrechtlich verbindlicher Fassung lautet dieser Artikel wie folgt:
„Article 4 – Right not to be tried or punished twice
4.1. Allgemeines:
Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die (vollumfängliche) bescheidmäßige Aufhebung eines Straferkenntnisses. Die Aufhebung stützt sich auf § 52a VStG und wird damit begründet, dass entgegen der Vorschrift des § 22 Abs. 1 VStG im Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen wurde, die den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen die (vollumfängliche) bescheidmäßige Aufhebung eines Straferkenntnisses. Die Aufhebung stützt sich auf Paragraph 52 a, VStG und wird damit begründet, dass entgegen der Vorschrift des Paragraph 22, Absatz eins, VStG im Straferkenntnis eine Verwaltungsübertretung vorgeworfen wurde, die den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung bildet.
Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nach § 27 VwGVG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0054, mwN). Im gegenständlichen Fall ist die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens somit ausschließlich die vollumfängliche Aufhebung des Straferkenntnisses vom 13.01.2026.Die Prüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts ist nach Paragraph 27, VwGVG keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfungsbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides (VwGH 27.2.2019, Ra 2018/05/0054, mwN). Im gegenständlichen Fall ist die „Sache“ des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens somit ausschließlich die vollumfängliche Aufhebung des Straferkenntnisses vom 13.01.2026.
Eine Verwirklichung des Tatbildes nach § 88 Abs. 3 und Abs. 4 zweiter Fall iVm. § 81 Abs. 2 StGB und somit die Verwirklichung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung der Aktenlage gegeben bzw. zumindest möglich.Eine Verwirklichung des Tatbildes nach Paragraph 88, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Fall in Verbindung mit Paragraph 81, Absatz 2, StGB und somit die Verwirklichung einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes unter Zugrundelegung der Aktenlage gegeben bzw. zumindest möglich.
4.2. Höchstgerichtliche Rechtsprechung:
Zu der vorliegenden Konstellation gibt es in der österreichischen höchstgerichtlichen Rechtsprechung eine klare und – im Ergebnis – einheitliche Linie:
Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Aufhebung nach § 52a VStG die Rechtstellung des Beschwerdeführers nicht zum Nachteil beeinträchtigt (vgl. VwGH 20.05.2003, 2003/02/0078). Das (auch in der gegenständlichen Beschwerde angeführte) Argument, das gerichtliche Strafverfahren könne – zum Nachteil des Beschwerdeführers – wieder aufgenommen bzw. fortgeführt werden, geht ins Leere, weil Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die Verbesserung seiner Rechtsposition im Verwaltungsstrafverfahren bewirken (vgl. VwGH 13.05.2005, 2005/02/0095; 27.02.2007, 2007/02/0010; 07.09.2007, 2007/02/0216).Der Verwaltungsgerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass eine solche Aufhebung nach Paragraph 52 a, VStG die Rechtstellung des Beschwerdeführers nicht zum Nachteil beeinträchtigt vergleiche VwGH 20.05.2003, 2003/02/0078). Das (auch in der gegenständlichen Beschwerde angeführte) Argument, das gerichtliche Strafverfahren könne – zum Nachteil des Beschwerdeführers – wieder aufgenommen bzw. fortgeführt werden, geht ins Leere, weil Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die Verbesserung seiner Rechtsposition im Verwaltungsstrafverfahren bewirken vergleiche VwGH 13.05.2005, 2005/02/0095; 27.02.2007, 2007/02/0010; 07.09.2007, 2007/02/0216).
Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27. November 2003, Slg. 17.061/2003 – dessen zugrundeliegender Sachverhalt im Übrigen mit dem gegenständlichen vergleichbar ist – festgehalten, dass aus dem in Art. 4 des 7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht. Demgemäß kann ein Beschwerdeführer durch die Beseitigung eines ihn belastenden Strafbescheides in seiner Rechtssphäre nicht beschwert sein.Auch der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 27. November 2003, Slg. 17.061 aus 2003, – dessen zugrundeliegender Sachverhalt im Übrigen mit dem gegenständlichen vergleichbar ist – festgehalten, dass aus dem in Artikel 4, des 7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht. Demgemäß kann ein Beschwerdeführer durch die Beseitigung eines ihn belastenden Strafbescheides in seiner Rechtssphäre nicht beschwert sein.
Auch der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und judiziert, dass ein die Subsidiarität nicht beachtendes Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig") ist, sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von § 68 Abs 4 lit a AVG, § 30 Abs 3 zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar ist (OGH 14.03.2018, 15 Os 18/02).Auch der Oberste Gerichtshof hat sich mit dieser Thematik auseinandergesetzt und judiziert, dass ein die Subsidiarität nicht beachtendes Straferkenntnis der Verwaltungsbehörde kein wirkungsloser, die Gerichte deswegen nicht bindender Verwaltungsakt ("absolut nichtig") ist, sondern wegen des doppelten Fehlerkalküls von Paragraph 68, Absatz 4, Litera a, AVG, Paragraph 30, Absatz 3, zweiter Satz VStG, zwar existent, jedoch vernichtbar ist (OGH 14.03.2018, 15 Os 18/02).
Es ist gegenständlich nicht erkennbar, dass der gegenständliche Fall von der dargestellten Rechtsprechung abweicht.
Dem vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argument, wonach sich der gegenständliche Fall durch die bereits erfolgte Strafzahlung von der ständigen Rechtsprechung entscheidend abhebt, kann nicht gefolgt werden.
Denn die bloße Bezahlung des Strafbetrags ändert weder etwas an der Rechtskraft noch an der Sperrwirkung oder der Aufhebbarkeit eines Bescheides im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen.
4.3. Weitere Erwägungen:
In Bezug auf Art. 4 Abs. 2 des 7. ZPEMRK hat der EGMR in der Rs St?vil? zwar ausgesprochen, dass Behördenfehler im Allgemeinen keine schweren Verfahrensmängel iSd Art 4 Abs 2 des 7. ZPEMRK begründen (EGMR 1. 3. 2022, 23126/16, St?vil? vs. Romania): Das Risiko von Fehlern oder Irrtümern seitens der Verfolgungsbehörden hat der Staat zu tragen; es ist den Verfolgungsbehörden verwehrt, derartige Fehler auf Kosten des Beschuldigten wiedergutzumachen.In Bezug auf Artikel 4, Absatz 2, des 7. ZPEMRK hat der EGMR in der Rs St?vil? zwar ausgesprochen, dass Behördenfehler im Allgemeinen keine schweren Verfahrensmängel iSd Artikel 4, Absatz 2, des 7. ZPEMRK begründen (EGMR 1. 3. 2022, 23126/16, St?vil? vs. Romania): Das Risiko von Fehlern oder Irrtümern seitens der Verfolgungsbehörden hat der Staat zu tragen; es ist den Verfolgungsbehörden verwehrt, derartige Fehler auf Kosten des Beschuldigten wiedergutzumachen.
Der gegenständliche Sachverhalt unterscheidet sich jedoch nicht unwesentlich von jener, über den der EGMR entschieden hat: In der Rs St?vil? erfolgte die (laut EGMR konventionswidrige) Aufhebung einer verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidung aufgrund der bloßen Neubewertung der Tatsachen in Bezug auf die Rechtslage („the result of a mere reassessment of the facts in the light oft he applicable law“, Rn 93 der Entscheidung) und ohne Vorliegen eines schweren Verfahrensfehlers („in the absence of […] the discovery of a fundamental procedural defect concerning those proceedings“ Rn 93 der Entscheidung).
Ein solcher Verfahrensfehler wäre gemäß Art. 4 Abs. 2 des 7. ZPEMRK jedenfalls ein Grund für eine „Wiederaufnahme“ – im Sinne des Abgehens von einer rechtskräftigen Entscheidung.Ein solcher Verfahrensfehler wäre gemäß Artikel 4, Absatz 2, des 7. ZPEMRK jedenfalls ein Grund für eine „Wiederaufnahme“ – im Sinne des Abgehens von einer rechtskräftigen Entscheidung.
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bei der Erlassung des Straferkenntnisses die zwingenden Vorschriften des § 22 VStG und des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 außer Acht gelassen. Damit hat die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zusteht – womit sie das Straferkenntnis mit eben einem solchen schweren Verfahrensmangel iSd. Art. 4 Abs. 2 des 7. ZPEMRK belastet hat. Diesen Mangel hat sie dann mit der Aufhebung des Straferkenntnisses beseitigt – diese Vorgehensweise steht somit auch im Lichte der jüngeren EGMR-Judikatur im Einklang mit dem Doppelbestrafungsverbot (aA wohl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 § 52a Rz 5 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde bei der Erlassung des Straferkenntnisses die zwingenden Vorschriften des Paragraph 22, VStG und des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 außer Acht gelassen. Damit hat die belangte Behörde eine Zuständigkeit in Anspruch genommen hat, die ihr nicht zusteht – womit sie das Straferkenntnis mit eben einem solchen schweren Verfahrensmangel iSd. Artikel 4, Absatz 2, des 7. ZPEMRK belastet hat. Diesen Mangel hat sie dann mit der Aufhebung des Straferkenntnisses beseitigt – diese Vorgehensweise steht somit auch im Lichte der jüngeren EGMR-Judikatur im Einklang mit dem Doppelbestrafungsverbot (aA wohl Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG3 Paragraph 52 a, Rz 5 [Stand 1.7.2023, rdb.at]).
Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer rezenten Entscheidung zwar die dortige Revision als unzulässig zurückgewiesen, als obiter dictum zum Verhältnis des § 52a VStG zur Rs St?vil? jedoch Folgendes festgehalten hat: „Abschließend ist lediglich anzumerken, dass das genannte Urteil des EGMR einen sachverhaltsmäßig nicht vergleichbaren Fall betraf und der EGMR darin betonte, dass das Risiko eines Fehlers der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts vom Staat getragen werden müsse und nicht zum Nachteil des Beschuldigten behoben werden dürfe (vgl. Rn. 97 des Urteils, mwN). Dass § 52a VStG eine derartige, zum Nachteil des Bestraften erfolgende Behebung von Fehlern der Behörde erlaubt, ist nicht zu erkennen.“ (VwGH 26.08.2025, Ro 2024/02/0012)Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in einer rezenten Entscheidung zwar die dortige Revision als unzulässig zurückgewiesen, als obiter dictum zum Verhältnis des Paragraph 52 a, VStG zur Rs St?vil? jedoch Folgendes festgehalten hat: „Abschließend ist lediglich anzumerken, dass das genannte Urteil des EGMR einen sachverhaltsmäßig nicht vergleichbaren Fall betraf und der EGMR darin betonte, dass das Risiko eines Fehlers der Strafverfolgungsbehörde oder des Gerichts vom Staat getragen werden müsse und nicht zum Nachteil des Beschuldigten behoben werden dürfe vergleiche , Rn. 97 des Urteils, mwN). Dass Paragraph 52 a, VStG eine derartige, zum Nachteil des Bestraften erfolgende Behebung von Fehlern der Behörde erlaubt, ist nicht zu erkennen.“ (VwGH 26.08.2025, Ro 2024/02/0012)
Ferner ist festzuhalten, dass seitens des Landesverwaltungsgerichtes kein Vorgriff auf den Ausgang des strafgerichtlichen Verfahrens erfolgen kann. Dieser ist gänzlich offen; auch ein Freispruch ist rechtlich nicht ausgeschlossen. Schon deshalb kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt von einer Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers oder einer doppelten Bestrafung nicht die Rede sein.
Wenn und soweit sich der Beschwerdeführer in Art. 4 des 7. ZPEMRK verletzt erachtet, so wäre dies allenfalls vor dem zuständigen Strafgericht geltend zu machen.Wenn und soweit sich der Beschwerdeführer in Artikel 4, des 7. ZPEMRK verletzt erachtet, so wäre dies allenfalls vor dem zuständigen Strafgericht geltend zu machen.
4.4. Conclusio:
Der beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpfte Bescheid hat das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis vollumfänglich beseitigt. Im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ist der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid (in seiner Rechtssphäre) daher nicht beschwert worden (vgl. erneut VfGH 27.11.2003, B666/03, VfSlg. 17.061/2003). Der beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich bekämpfte Bescheid hat das gegen den Beschwerdeführer ergangene Straferkenntnis vollumfänglich beseitigt. Im Sinne der oben dargestellten Rechtslage ist der Beschwerdeführer durch diesen Bescheid (in seiner Rechtssphäre) daher nicht beschwert worden vergleiche erneut VfGH 27.11.2003, B666/03, VfSlg. 17.061 aus 2003,).
Im Lichte dieser Rechtslage war das Vorgehen der belangten Behörde – die Aufhebung des Bescheides nach § 52a VStG jedenfalls nicht rechtswidrig. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist jedoch im gegenständlichen Fall die Anwendung des § 30 Abs. 3 VStG, als die für diesen Anwendungsbereich speziellere Norm, geboten. Daher war der Spruch des angefochtenen Bescheides in Form einer Maßgabeabweisung zu korrigieren.Im Lichte dieser Rechtslage war das Vorgehen der belangten Behörde – die Aufhebung des Bescheides nach Paragraph 52 a, VStG jedenfalls nicht rechtswidrig. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts ist jedoch im gegenständlichen Fall die Anwendung des Paragraph 30, Absatz 3, VStG, als die für diesen Anwendungsbereich speziellere Norm, geboten. Daher war der Spruch des angefochtenen Bescheides in Form einer Maßgabeabweisung zu korrigieren.
4.5. Kosten
Zum Antrag in der Beschwerde, „der belangten Behörde in jedem Fall den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen“ wird auf die allgemeine Kostentragungsregelung des § 24 VStG iVm. § 74 AVG verwiesen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat. Zum Antrag in der Beschwerde, „der belangten Behörde in jedem Fall den Ersatz der Verfahrenskosten aufzuerlegen“ wird auf die allgemeine Kostentragungsregelung des Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 74, AVG verwiesen, wonach jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat.
Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenersatz in Höhe von 140 Euro wird in Anwendung des § 66 Abs. 1 VStG (mitsamt dem Strafbetrag) von der belangten Behörde zurückzuerstatten sein.Der im Straferkenntnis vorgeschriebene Kostenersatz in Höhe von 140 Euro wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz eins, VStG (mitsamt dem Strafbetrag) von der belangten Behörde zurückzuerstatten sein.
Ein Kostenersatz betreffend das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß § 52 VwGVG war nicht aufzuerlegen, da mit der gegenständlichen Entscheidung zwar die Beschwerde abgewiesen, jedoch kein Straferkenntnis durch das Verwaltungsgericht bestätigt wurde.Ein Kostenersatz betreffend das verwaltungsgerichtliche Verfahren gemäß Paragraph 52, VwGVG war nicht aufzuerlegen, da mit der gegenständlichen Entscheidung zwar die Beschwerde abgewiesen, jedoch kein Straferkenntnis durch das Verwaltungsgericht bestätigt wurde.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Auf die bereits angeführte (einheitliche) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird ausdrücklich verwiesen (VwGH 13.05.2005, 2005/02/0095; 27.02.2007, 2007/02/0010; 07.09.2007, 2007/02/0216).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Verfahrensrecht; gerichtlich strafbare Handlung; amtswegige Aufhebung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.824.001.2026Zuletzt aktualisiert am
15.06.2026