TE Vwgh Erkenntnis 2005/5/13 2005/02/0095

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Veröffentlicht am 13.05.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art144 Abs3;
MRKZP 07te Art4;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des PB in S, vertreten durch Dr. Herwig Medwed und Dr. Stephan Medwed, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, Sterneckstraße 43, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 27. Oktober 2004, Zl. KUVS-380/4/2004, betreffend Zurückweisung einer Berufung als unzulässig in Angelegenheit Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt (in der Folge: BH) vom 7. August 2002 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung arbeitnehmerschutzrechtlicher Bestimmungen für schuldig erkannt. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 40 Stunden) verhängt. Das Straferkenntnis erwuchs vorerst in Rechtskraft, wurde aber mit Bescheid der BH vom 9. Februar 2004 vom Amts wegen aufgehoben; das Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem angefochtenen Bescheid vom 27. Oktober 2004 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass aus dem im Art. 4 des VII. Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf eine Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer allfälligen gerichtlichen Strafe) hervorgehe. Durch die Beseitigung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Straferkenntnisses sei der Beschwerdeführer (in seiner Rechtssphäre) nicht mehr beschwert.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde war auch schon für den Fall der Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof ausgeführt. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 28. Februar 2005, B 44/05, ihre Behandlung ab und trat sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu:

Das Ergebnis des vorliegenden Verwaltungsverfahrens liegt darin, dass ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Straferkenntnis - und somit seine Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit - weil seine Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0078). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 28. Februar 2005 auf sein Erkenntnis vom 27. November 2003, B 666/03, verwiesen, wonach aus dem im Art. 4 des 7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Straferkenntnis aufgehoben worden war und ob dies objektiv rechtmäßig gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer dahingehend argumentiert, das gerichtliche Strafverfahren könnte gegen ihn wieder aufgenommen bzw. fortgeführt werden, ist ihm zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung seiner Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren bewirken (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2003, Zl. 2003/02/0078).

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 13. Mai 2005

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005020095.X00

Im RIS seit

13.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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