TE Vwgh Erkenntnis 2007/2/27 2007/02/0010

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Veröffentlicht am 27.02.2007
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

MRKZP 07te Art4;
StVO 1960;
VStG §30 Abs3;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lier, über die Beschwerde des JH in G, vertreten durch Hochsteger, Perz, Wallner & Warga, Rechtsanwälte in 5400 Hallein, Salzgasse 2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 14. November 2006, Zl. UVS-3/16155/3-2006, betreffend Einstellung eines Verwaltungsstrafverfahrens in Angelegenheit Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund der Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides steht folgender Sachverhalt fest:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (in der Folge: BH) vom 9. Jänner 2006 wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 für schuldig erkannt. Es wurde eine Geldstrafe von EUR 2.300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 384 Stunden) verhängt. Das Straferkenntnis erwuchs vorerst in Rechtskraft, wurde aber mit Bescheid der BH vom 8. Juni 2006 gemäß "§ 30 Abs. 3 VStG" von Amts wegen außer Kraft gesetzt; das Verwaltungsstrafverfahren wurde eingestellt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 2006 als unbegründet abgewiesen wurde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Das Ergebnis des vorliegenden Verwaltungsverfahrens liegt darin, dass ein gegen den Beschwerdeführer gerichtetes Straferkenntnis - und somit seine Bestrafung - zur Gänze aufgehoben wurde. Der Beschwerdeführer wurde somit - weil seine Rechtsstellung durch den angefochtenen Bescheid nicht zu seinem Nachteil beeinträchtigt wurde - in keinem Recht verletzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2005, Zl. 2005/02/0095). Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis vom 27. November 2003, B 666/03, festgehalten, dass aus dem im Art. 4 des 7. ZPEMRK normierten Doppelbestrafungsverbot kein Recht auf Bestrafung durch die Verwaltungsbehörde (zwecks Vermeidung einer gerichtlichen Strafe) hervorgeht. Bei diesem Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, auf Grund welcher gesetzlichen Grundlage das Straferkenntnis aufgehoben worden war und ob dies objektiv rechtmäßig war. Sollte der Beschwerdeführer befürchten, das gerichtliche Strafverfahren könnte gegen ihn fortgeführt werden, ist ihm zu entgegnen, dass Nachteile in einem anderen Verfahren keine andere Betrachtungsweise in Hinsicht auf die aufgezeigte Verbesserung seiner Rechtsposition im in Rede stehenden Verwaltungsstrafverfahren bewirken (vgl. auch dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Mai 2005, Zl. 2005/02/0095).

Bereits der Inhalt der Beschwerde lässt erkennen, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, weshalb die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen war.

Wien, am 27. Februar 2007

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007020010.X00

Im RIS seit

12.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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