Entscheidungsdatum
16.06.2026Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Röper als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn A und Frau B, ***, ***, vom 18. März 2026 gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 17. Februar 2026, Zahl ***, mit welchem eine Berufung gegen einen Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 24. Oktober 2025, Kundennummer ***, betreffend die Festsetzung einer Wasserbezugsgebühr für den Ablesezeitraum 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 für die Liegenschaft ***, ***, als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt worden war, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Sachverhalt:
1.1. Verwaltungsbehördliches Verfahren:
1.1.1.
Mit Abgabenbescheid der Bürgermeisterin der Stadtgemeinde *** vom 24. Oktober 2025, Kundennummer ***, wurde Herrn A und Frau B (in der Folge: Beschwerdeführer) für ihre Liegenschaft ***, ***, für den Abrechnungszeitraum 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 eine Wasserbezugsgebühr in der Höhe von € 3.388,80 (zuzüglich Umsatzsteuer) festgesetzt. Der Berechnung zugrunde gelegt wurden eine verbrauchte Wassermenge von 2.118 m³ und die Grundgebühr von € 1,60:
Zählernummer Abrechnungszeitraum Tage Ableseart Zählerstand Bezug in Gebührensatz Gebühr netto
alt neu m² netto in EUR in EUR
HZ **** 01.10-2024-20.11.2024 50 Zählerwechsel 1 339,0 3 181,0 1 842,00 1,60 2 947,20
HZ *** 21.11.2024-30.09.2025 310 Funkzähler 1,0 277,0 276,00 1,60 441,60
Gesamt netto 3 388,80
verrechnete Akontozahlung netto -228,24
Differenz netto 3 160,56
Umsatzsteuer 10% 316,04
Nachverrechnung 3 476,60
1.1.2.
Mit Schriftsatz vom 2. November 2025 erhoben die Beschwerdeführer gegen diesen Abgabenbescheid vom 24. Oktober 2025 rechtzeitig Berufung an den Stadtrat der Stadtgemeinde *** und führte begründend im Wesentlichen aus, dass der beim Zähler *** in einem Zeitraum von 50 Tagen ein Verbrauch von 1.842 m³ für einen Einfamilienhaushalt von 4 Personen denkunmöglich sei.
1.1.3.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2026, Zahl ***, wurde diese Berufung vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine ordnungsgemäße Ermittlung des tatsächlichen Wasserverbrauchs über mehrere Jahre hinweg nicht möglich gewesen sei, da die erforderlichen Zählerstände nicht bekannt gegeben worden sind bzw. bei der Stadtgemeinde *** nicht eingelangt sind und eine Ablesung bzw. ein Zählertausch mangels Mitwirkung der Liegenschaftseigentümer nicht durchgeführt werden konnte. Die Voraussetzungen für eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO seien somit zweifelsfrei vorgelegen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 17. Februar 2026, Zahl ***, wurde diese Berufung vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend wird nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der als maßgeblich erachteten Rechtsvorschriften ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall eine ordnungsgemäße Ermittlung des tatsächlichen Wasserverbrauchs über mehrere Jahre hinweg nicht möglich gewesen sei, da die erforderlichen Zählerstände nicht bekannt gegeben worden sind bzw. bei der Stadtgemeinde *** nicht eingelangt sind und eine Ablesung bzw. ein Zählertausch mangels Mitwirkung der Liegenschaftseigentümer nicht durchgeführt werden konnte. Die Voraussetzungen für eine Schätzung im Sinne des Paragraph 184, BAO seien somit zweifelsfrei vorgelegen.
1.2. Beschwerdeverfahren:
Mit Schreiben vom 18. März 2026 erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründeten diese im Wesentlichen wie die Berufungsschrift.
1.3. Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich:
Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt der Stadtgemeinde *** wurden dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 24. März 2026 zur Entscheidung vorgelegt.
Vom erkennenden Gericht wurde für den 28. Mai 2026 eine mündliche Verhandlung anberaumt, in deren Verlauf die Sach- und Rechtslage mit den Verfahrensparteien ausführlich erörtert wurde. Die Verfahrensparteien verwiesen auf die Ausführungen in den bisher erstatteten Schriftsätzen.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den bezughabenden Akt der Stadtgemeinde *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
1.4. Feststellungen:
Aufgrund des von der belangten Behörde vorgelegten, unbedenklichen und ins Beweisverfahren einbezogenen Verwaltungsaktes, aufgrund der schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers sowie aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung konnte Folgendes festgestellt werden:
Die Beschwerdeführer waren im Abrechnungszeitraum Eigentümer der Liegenschaft ***, ***. Am 20. Februar 2015 wurde auf der gegenständlichen Liegenschaft seitens des Wasserversorgungsunternehmens der Stadtgemeinde *** der Wasserzähler mit der Zählernummer *** bei einem Zählerstand von 0 m³ eingebaut. Beim Ausbau des Wasserzählers mit der Nummer *** am 20. November 2024 wurde – insoweit unstrittig - ein Zählerstand von 3.181 m³ festgestellt. Zwischen 20. Februar 2015 und 20. November 2024 wurde kein Zählerstand bekannt gegeben, auch eine Ablesung durch Mitarbeiter der Wasserversorgung ist nicht erfolgt.
Es wurde daher für die jeweiligen Abrechnungszeiträume 2014/2015, bis 2023/2024 seitens der Stadtgemeinde *** eine Schätzung des Verbrauches durchgeführt und der Verbrauch mit 130 m³ angenommen.Es wurde daher für die jeweiligen Abrechnungszeiträume 2014 aus 2015,, bis 2023 aus 2024, seitens der Stadtgemeinde *** eine Schätzung des Verbrauches durchgeführt und der Verbrauch mit 130 m³ angenommen.
Das Landesverwaltungsgericht für den Zeitraum zwischen dem Einbau des Zählers am 20. Februar 2015 und dem Ausbau am 20. November 2024 von einem Wasserverbrauch von 3.181 m³ aus.
1.6. Beweiswürdigung:
Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt in Verbindung mit dem bekämpften Bescheid, sowie aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, soweit dieses den Feststellungen (Punkt 1.5.) nicht entgegentritt.
2. Anzuwendende Rechtsvorschriften:
2.1. Bundesabgabenordnung – BAO idF BGBl. I Nr. 98/2025:2.1. Bundesabgabenordnung – BAO in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 98/2025:
§ 1. ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.Paragraph eins, ( 1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.
§ 2a. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …Paragraph 2 a, Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten sinngemäß in Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden. …
§ 184. (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.Paragraph 184, (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
§ 207. (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung. Paragraph 207, (1) Das Recht, eine Abgabe festzusetzen, unterliegt nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. …(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem römisch zwei. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß Paragraph 17 a, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und Paragraph 24 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen, Säumniszuschläge oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe. …
§ 208. (1) Die Verjährung beginntParagraph 208, (1) Die Verjährung beginnt
a) in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; …a) in den Fällen des Paragraph 207, Absatz 2, mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Absatz 2, ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird; …
§ 279. (1) Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.Paragraph 279, (1) Außer in den Fällen des Paragraph 278, hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
(2) Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.
(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.(3) Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Absatz eins,) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.
§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …Paragraph 288, (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die Paragraphen 76, Absatz eins, Litera d,, 209a, 212 Absatz 4, 212 a und 254) sowie Paragraph 93, Absatz 3, Litera b und Absatz 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden. …
2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 idF LGBI 21/2023:2.2. NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 in der Fassung LGBI 21/2023:
Wasserbezugsgebühr
§ 10. (1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.Paragraph 10, (1) Für den Wasserbezug aus der Gemeindewasserleitung ist eine Wasserbezugsgebühr zu entrichten.
(2) Die Wasserbezugsgebühr ist derart zu berechnen, daß die vom Wasserzähler innerhalb eines Ablesungszeitraumes als verbraucht angezeigte Wassermenge in Kubikmeter mit der für einen Kubikmeter festgesetzten Grundgebühr vervielfacht wird.
(3) Als verbrauchte Wassermenge hat die Differenz zwischen der vom Wasserzähler am Ende des Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl abzüglich der am Ende des vorhergegangenen Ablesungszeitraumes angezeigten Kubikmeteranzahl zu gelten.
(...)
(8) Wenn die Richtigkeit der vom Wasserzähler angezeigten Wassermenge bestritten und dessen Prüfung beantragt wird, so hat die Gemeinde die Prüfung durch die Eichbehörde zu veranlassen und den Wasserzähler während der gesamten Verfahrensdauer aufzubewahren. Ergibt die Prüfung, daß die Wassermenge richtig gemessen wird, hat der Abgabenschuldner der Gemeinde die Prüfungskosten zu ersetzen. Die Wassermenge gilt auch dann als richtig gemessen, wenn die Abweichung nicht mehr als 5 % beträgt. Beträgt die Abweichung mehr als 5 %, ist die Wassermenge zu schätzen.
(...)
Besondere Bemessung der Wasserbezugsgebühr
§ 11. (1) Der Gemeinderat kann mit Verordnung bestimmen, daß die Wasserbezugsgebühr auf Grund einer einmaligen Ablesung in einem Kalenderjahr zu berechnen ist, wenn dies im Interesse der Raschheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Abgabenverwaltung gelegen ist. In einem solchen Fall sind für ein Kalenderjahr Teilzahlungszeiträume festzulegen, die nicht kürzer als zwei Monate sein dürfen.Paragraph 11, (1) Der Gemeinderat kann mit Verordnung bestimmen, daß die Wasserbezugsgebühr auf Grund einer einmaligen Ablesung in einem Kalenderjahr zu berechnen ist, wenn dies im Interesse der Raschheit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Abgabenverwaltung gelegen ist. In einem solchen Fall sind für ein Kalenderjahr Teilzahlungszeiträume festzulegen, die nicht kürzer als zwei Monate sein dürfen.
(2) Die auf Grund der einmaligen Ablesung festgesetzte Wasserbezugsgebühr ist auf die Teilzahlungszeiträume aufzuteilen, wobei die einzelnen Teilbeträge in gleicher Höhe auf- oder abgerundet festzusetzen sind. Im ersten oder letzten Teilzahlungszeitraum eines Kalenderjahres ist der Differenzbetrag zwischen den Teilzahlungen der vorhergegangenen Teilzahlungszeiträume und der auf Grund der Ablesung festgesetzten Wasserbezugsgebühr zu entrichten und sind erforderlichenfalls die Teilbeträge für die folgenden Teilzahlungszeiträume neu festzusetzen.
(3) Bei Wasserbezug aus Hydranten und bei Wasserbezug für Bauarbeiten ist die bezogene Wassermenge, soferne sie nicht von einem Wasserzähler abgelesen werden kann, einvernehmlich mit dem Abgabenschuldner festzusetzen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so ist die Wassermenge zu schätzen.
(4) Die Wasserbezugsgebühr ist für Liegenschaften, für die ein Wasserzähler noch nicht beigestellt werden konnte, so zu berechnen, daß die Berechnungsfläche mit der Grundgebühr vervielfacht wird. Dieser Betrag ist auf die in einem Kalenderjahr vorgesehenen Ablesungszeiträume gleichmäßig aufzuteilen.
2.3. Wasserabgabenordnung für die öffentliche Gemeindewasserleitung der Stadtgemeinde ***, Fassung vom 22. Mai 2024:
§ 7 Grundgebühr zur Berechnung der WasserbezugsgebührParagraph 7, Grundgebühr zur Berechnung der Wasserbezugsgebühr
Die Grundgebühr gemäß § 10 Abs. 5 des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für einen Kubikmeter Wasser mit € 1,60 festgesetzt. …Die Grundgebühr gemäß Paragraph 10, Absatz 5, des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wird für einen Kubikmeter Wasser mit € 1,60 festgesetzt. …
2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG idF BGBl. I Nr. 50/2025:2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 50/2025:
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …
(5) Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
3. Würdigung:
3.1. Zu Spruchpunkt 1:
Die Beschwerde ist begründet.
3.1.1.
Eine Ablesung der verbrauchten Wassermenge vom Wasserzähler erfolgte für den verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum, ebenso wie im gesamten Zeitraum zwischen dem Jahr 2015 und 2024, nicht.
Bei der Ermittlung der verbrauchten Wassermenge waren somit grundsätzlich mangels anderer verwertbarer Grundlagen (Fehlen der Ableseergebnisse) die Differenz zwischen der vom Wasserzähler zwischen dem Einbau des Zählers am 20. Februar 2015 und dem Ausbau am 20. November 2024 angezeigten Wasserverbrauch von 3.181 m³ auszugehen.
3.1.2.
Da für den verfahrensgegenständlich zu Grunde liegenden Abrechnungszeitraum 1. Oktober 2024 bis 20. November 2024 (bis zum Ausbau des Zählers ***) für 50 Tage eine Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung durch Ablesen des Zählerstandes (in den Zeiträumen ab dem Einbau am 20. Februar 2015) nicht erfolgt ist, was für die Entstehung der Abgabenschuld nicht maßgeblich ist, hat es sich somit als unmöglich erwiesen, festzustellen, in welchem Ausmaß im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum von 50 Tagen der Wasserverbrauch erfolgt ist. Daher hatte die Abgabenbehörde II. Instanz rechtmäßiger Weise auf Grundlage des § 184 Abs. 1 BAO die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum entstandene Abgabenschuld zu schätzen. Anzumerken ist dabei, dass der Verbrauch des am 20. November 2024 eingebauten Funkzählers *** bis zum 30. September 2025 mit 276 m³ gemessen und unstrittig ist.Da für den verfahrensgegenständlich zu Grunde liegenden Abrechnungszeitraum 1. Oktober 2024 bis 20. November 2024 (bis zum Ausbau des Zählers ***) für 50 Tage eine Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung durch Ablesen des Zählerstandes (in den Zeiträumen ab dem Einbau am 20. Februar 2015) nicht erfolgt ist, was für die Entstehung der Abgabenschuld nicht maßgeblich ist, hat es sich somit als unmöglich erwiesen, festzustellen, in welchem Ausmaß im verfahrensgegenständlichen Abrechnungszeitraum von 50 Tagen der Wasserverbrauch erfolgt ist. Daher hatte die Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz rechtmäßiger Weise auf Grundlage des Paragraph 184, Absatz eins, BAO die für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum entstandene Abgabenschuld zu schätzen. Anzumerken ist dabei, dass der Verbrauch des am 20. November 2024 eingebauten Funkzählers *** bis zum 30. September 2025 mit 276 m³ gemessen und unstrittig ist.
Im Hinblick auf die beiden Zähleraustauschprotokolle vom 20. Februar 2015 und vom 20. November 2024 ist als erwiesen anzunehmen, dass zwischen 20. Februar 2015 und 20. November 2024 ein Wasserverbrauch von 3.181 m³ erfolgt ist.
Dass der gesamte (Mehr)Verbrauch von 1.842 m² (gegenüber dem geschätzten Verbrauch von 1.339 m³ für den Zeitraum zwischen 20. Februar 2015 und 20. November 2024) innerhalb des verfahrensgegenständlichen Zeitraumes (i.e. von 1. Oktober 2024 bis 20. November 2024) erfolgt wäre, konnte im Hinblick unterbliebenen Zählerablesungen nicht mehr festgestellt werden und sieht das Landesverwaltungsgericht nunmehr auch keine Möglichkeit mehr, dies nachträglich festzustellen.
Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden, so sind diese gemäß § 184 Abs. 1 BAO zu schätzen.Können die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermittelt werden, so sind diese gemäß Paragraph 184, Absatz eins, BAO zu schätzen.
Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes; sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelt bzw. errechnet werden können (vgl. VwGH 99/14/0247). Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist (vgl. VwGH 88/13/0177 und VwGH 90/13/0045).Bei der Schätzung handelt es sich um eine Form der Ermittlung des Sachverhaltes; sie kommt zur Anwendung, wenn die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht exakt ermittelt bzw. errechnet werden können vergleiche VwGH 99/14/0247). Es liegt im Wesen einer Schätzung, dass dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist vergleiche VwGH 88/13/0177 und VwGH 90/13/0045).
Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen (vgl. VwGH 2002/16/0255 oder VwGH 2008/15/0027).Die Befugnis (Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit, die Bemessungsgrundlagen zu ermitteln oder zu berechnen vergleiche VwGH 2002/16/0255 oder VwGH 2008/15/0027).
Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit die Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können (vgl. VwGH 2002/13/0105). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des § 184 Abs. 1 BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips (vgl. VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO6, § 184 Tz 6).Insofern stellt eine Schätzung nur eine ultima ratio dar, soweit die Bemessungsgrundlagen auf anderem Wege nicht (mehr) festgestellt werden können vergleiche VwGH 2002/13/0105). Wie sich aus der Verwendung des Ausdrucks "soweit" in der Bestimmung des Paragraph 184, Absatz eins, BAO ableiten lässt, beschränkt das Gesetz die Möglichkeit der Schätzung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips vergleiche VwGH 98/13/0233). Die Schätzung setzt ein Verschulden der Partei nicht voraus vergleiche die Nachweise bei Ritz, BAO6, Paragraph 184, Tz 6).
3.1.3.
Ausgangspunkt ist im gegenständlichen Fall das Ermittlungsergebnis, welches für den Zeitraum zwischen 20. Februar 2015 (Einbau) und 20. November 2024 (Ausbau) einen Wasserverbrauch von 3.181 m³ nachweist. Dazwischen wurden in 9 Jahren und 9 Monaten jedoch keine Ablesungen des Wasserzählers vorgenommen, weder vonseiten der Behörde noch durch die Beschwerdeführer.
Es erweist sich nunmehr als unmöglich festzustellen, ob und in welchem Ausmaß dieser Wasserverbrauch während des verfahrensgegenständlichen Ablesezeitraumes von 1. Oktober 2024 bis 20. November 2024 erfolgt ist. Konkret kann nicht mehr festgestellt werden, welche Wassermenge zwischen 1. Oktober 2024 bis 20. November 2024 tatsächlich verbraucht wurde. Aus dieser Unmöglichkeit ergibt sich die Befugnis bzw. Verpflichtung zur Schätzung.
Ziel der Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. VwGH 2012/13/0097 und VwGH 2012/13/0068).Ziel der Schätzung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst nahe zu kommen, somit jene Bemessungsgrundlagen zu ermitteln, welche die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben vergleiche VwGH 2012/13/0097 und VwGH 2012/13/0068).
Insofern im gegenständlichen Fall keinerlei Beschädigung der Hauswasserleitung festgestellt werden konnte, ist es sehr wahrscheinlich, dass ein Verbrauch der gemessenen Wassermenge nur kontinuierlich über einen längeren Zeitraum erfolgt sein dürfte. Bei kontinuierlichem Verbrauch der gemessenen Wassermenge von 3.181 m³ über den Zeitraum zwischen 20. Februar 2015 und 20. November 2024 (ca. 117 Monate) würde sich ein monatlicher Wasserverbrauch von ca. 27,19 m³ ergeben. Für den verfahrensgegenständlich relevanten Ablesezeitraum von 1. Oktober 2024 bis 20. November 2024 konnte dementsprechend zumindest ein Wasserverbrauch von 22,20 m³ zugeordnet werden.
Die Wasserbezugsgebühr für den Ablesezeitraum von 1. Oktober 2024 bis 30. September 2025 errechnet sich somit für den Zähler *** mit 22,20 m³ (für 50 Tage) und für den Funkzählers *** mit 276 m³ (für 310 Tage).
Das Produkt der verbrauchten (für den Zähler *** geschätzten) Wassermenge von 298,2 m³ und der vom Gemeinderat verordneten Grundgebühr von € 1,60 mit dem Gesamtbetrag von € 477,12 (zuzüglich Umsatzsteuer).
3.1.4.
Der Beschwerde war daher spruchgemäß zu folgen und die Bemessungsgrundlagen neu festzusetzen und die Abgabenvorschreibung zu korrigieren.
3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
Finanzrecht; Wasserbezugsgebühr; Abgabenerhebung; Schätzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.491.001.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026