TE Vwgh Erkenntnis 1992/4/8 90/13/0045

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Veröffentlicht am 08.04.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/04 Steuern vom Umsatz;

Norm

BAO §184 Abs1;
UStG 1972 §10 Abs2;
UStG 1972 §18 Abs7;
UStG 1972 §6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des JG in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat VI, vom 18. Dezember 1989, GZ 6/3-3339/89-05, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1984 bis 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer betreibt eine Tabak-Trafik in Wien. Wie insbesondere aus einer Beilage zur Umsatzsteuererklärung für 1984 ersichtlich ist, wurde die Aufteilung des Gesamtumsatzes auf "unecht befreite" Umsätze, auf Umsätze, die einem Steuersatz von 10 % unterliegen, sowie auf Umsätze, die mit einem Steuersatz von 20 % zu versteuern sind, kalkulatorisch ermittelt. So wurden die "unecht befreiten" Umsätze und die Umsätze, die einem Steuersatz von 10 % unterliegen, durch Anwendung von Aufschlags-Faktoren auf den Wareneinkauf ermittelt, und der Restbetrag der Gesamtlosung als Umsatz behandelt, der dem Steuersatz von 20 % unterliegt.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung über die Streitjahre wurde vom Prüfer in seinem Bericht unter anderem ausgeführt, die kalkulatorische Verprobung der Betriebseinnahmen habe zu Differenzen geführt. Er erhöhte die einem Steuersatz von 20 % unterliegenden Umsätze für 1984 um S 280.000,--, für 1985 um S 130.000,- und für 1986 um S 235.000,--.

Gegen die nach der Betriebsprüfung erlassenen Abgabenbescheide wurde Berufung erhoben. Darin wurde unter anderem die Auffassung vertreten, daß die Kalkulationsdifferenzen im Verhältnis der einzelnen Erlösgruppen zu versteuern seien. In den Differenzen seien sowohl "0 %-ige, 10 %-ige als auch 20 %-ige" Umsätze enthalten.

In einer Stellungnahme zur Berufung führte der Prüfer aus, die Kalkulationsdifferenzen seien (zur Gänze) mit 20 % zu versteuern, weil die übrigen Erlöse kalkulatorisch richtig ermittelt worden seien.

Mit der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung gab die belangte Behörde der Berufung insoweit keine Folge, als darin begehrt wurde, die Kalkulationsdifferenzen nach dem Verhältnis der einzelnen Warengruppen aufzuteilen. Die belangte Behörde begründete den Bescheid damit, daß bei den "0 %-igen" und den "10 %-igen" Umsätzen keine Kalkulationsdifferenzen festgestellt worden seien. Die Differenzen könnten daher nur im "20 %-Bereich" liegen.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gem. § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Gemäß Abs. 3 dieser Gesetzesstelle ist insbesondere dann zu schätzen, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen, die der Abgabepflichtige nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, sachlich unrichtig sind.

Im Wesen einer Schätzung liegt es, daß dabei eine Beweisführung für ein bestimmtes Ergebnis nicht möglich ist. Der Abgabenbehörde steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode im allgemeinen frei. Das gewählte Verfahren muß in sich schlüssig und stets auf das Ziel gerichtet sein, diejenigen Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1989, 88/13/0177).

Im Beschwerdefall wird die Schätzungsberechtigung der Abgabenbehörde nicht bestritten. Dabei ist eine kalkulatorische Überprüfung des Umsatzes, die nur eine bestimmte Gruppe von Waren umfaßt, zulässig (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. September 1989, 88/13/0190). Diese Überprüfung ergab bei den Umsätzen, die mit dem Steuersatz von 20 % zu besteuern sind, in den einzelnen Streitjahren Fehlbeträge unterschiedlicher Höhe. Dem Beschwerdeführer wurde die Schätzungsmethode im Abgabenverfahren zur Kenntnis gebracht. Es wäre an ihm gelegen, schon im Verwaltungsverfahren konkrete Umstände und Überlegungen vorzubringen, aus denen sich ergeben hätte, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Daten unrichtig sind oder die angewendete Schätzungsmethode in seinem Fall ungeeignet ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 7. Juni 1989, 88/13/0015).

Wenn die Behörde dem in keiner Weise näher begründeten Begehren nach verhältnismäßiger Aufteilung der bei der Nachkalkulation festgestellten Beträge an verkürzten Einnahmen auf die Umsätze aus den einzelnen Warengruppen deswegen nicht entsprochen hat, weil die unecht befreiten Umsätze und die Umsätze mit einem Steuersatz von 10 % vom Beschwerdeführer selbst - im Sinne der Bestimmungen des § 18 Abs. 7 UStG 1972 - auf Grund des tatsächlichen Wareneinganges in unbedenklicher Weise kalkulatorisch ermittelt worden sind, so erscheint diese Vorgangsweise schlüssig. Gegen diese Schätzungsmethode wurden im Verwaltungsverfahren keine konkreten Umstände - etwa hinsichtlich der Höhe des Einganges der Waren, deren Lieferung unecht befreit ist bzw. einem Steuersatz von 10 % unterliegt, oder hinsichtlich des vom Beschwerdeführer auf diese Waren selbst angewendeten Rohaufschlagsatzes - vorgebracht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht der bloße Umstand, daß die unecht befreiten Umsätze sowie die Umsätze, die mit einem Steuersatz von 10 % zu besteuern sind, (vom Beschwerdeführers selbst) kalkulatorisch ermittelt worden sind, in keiner Weise gegen die von der Abgabenbehörde gewählte Schätzungsmethode.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990130045.X00

Im RIS seit

08.04.1992

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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