TE Lvwg Erkenntnis 2026/7/6 LVwG-S-95/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.07.2026
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Entscheidungsdatum

06.07.2026

Norm

StVO 1960 §20 Abs2
StVO 1960 §99 Abs2f
StVO 1960 §99c Abs1 Z2
VwGVG 2014 §52 Abs8
  1. StVO 1960 § 20 heute
  2. StVO 1960 § 20 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 20 gültig von 01.07.2005 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  4. StVO 1960 § 20 gültig von 22.07.1998 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  5. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1994 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  6. StVO 1960 § 20 gültig von 01.03.1989 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 86/1989
  7. StVO 1960 § 20 gültig von 01.10.1988 bis 28.02.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 573/1987
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99c heute
  2. StVO 1960 § 99c gültig ab 01.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Fraberger als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 27. November 2025, Zl. ***, betreffend Bestrafung und Ausspruch des Verfalls nach der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht:

1.
Die Beschwerde gegen die Geldstrafe wird als unbegründet abgewiesen.
2.
Der Beschwerde gegen den Ausspruch des Verfalls wird Folge gegeben und der Ausspruch des Verfalls behoben.
3.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG

§§ 20 Abs. 2, 99 Abs. 2f und 99c Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960Paragraphen 20, Absatz 2, 99, Absatz 2 f und 99 c Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960

§ 19 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 19, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG

Zahlungshinweis:

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.825,30 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.825,30 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.

Entscheidungsgründe:

1.
Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:

1.1.    Mit Straferkenntnis vom 27. November 2025 der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: „belangte Behörde“), Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von § 20 Abs. 2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 282 Stunden) gemäß § 99 Abs. 2f StVO 1960 verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG in der Höhe von 210,00 Euro vorgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde Folgendes zur Last gelegt:1.1. Mit Straferkenntnis vom 27. November 2025 der Bezirkshauptmannschaft Krems (in der Folge: „belangte Behörde“), Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung von Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 282 Stunden) gemäß Paragraph 99, Absatz 2 f, StVO 1960 verhängt und ein Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG in der Höhe von 210,00 Euro vorgeschrieben. Dem Beschwerdeführer wurde Folgendes zur Last gelegt:

„Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen:

Zeit:

12.08.2025, 19:16 Uhr

Ort:

Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** über eine Wegstrecke von 600 m in Fahrtrichtung ***

Fahrzeug:

***, Motorrad

Fahrzeugidentifikationsnummer ***,

Marke ***, Type/Variante/Version ***,

Handelsbezeichnung ***

Tatbeschreibung:

Auf der Freilandstraße schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren.

201,92 km/h gefahrene Geschwindigkeit nach Abzug der in Betracht kommenden Messtoleranz laut Gutachten der Abteilung WST8 vom 25.08.2025.“

1.2.    Weiters wurde im Straferkenntnis das mit Bescheid vom 19. August 2025 beschlagnahmte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Motorrad; Fahrzeugidentifikationsnummer ***) gemäß § 99c Abs. 1 Z 2 StVO 1960 iVm § 17 VStG für verfallen erklärt. Überdies wurden Barauslagen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme in der Höhe von 515,30 Euro vorgeschrieben und dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Ausfolgung des beschlagnahmten Motorrades nicht stattgegeben.1.2. Weiters wurde im Straferkenntnis das mit Bescheid vom 19. August 2025 beschlagnahmte Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (Motorrad; Fahrzeugidentifikationsnummer ***) gemäß Paragraph 99 c, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 17, VStG für verfallen erklärt. Überdies wurden Barauslagen im Zusammenhang mit der Beschlagnahme in der Höhe von 515,30 Euro vorgeschrieben und dem Antrag auf Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Ausfolgung des beschlagnahmten Motorrades nicht stattgegeben.

2.
Zum Beschwerdevorbringen:

2.1.    Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 22. Dezember 2025 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und stellte die Anträge, die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabzusetzen und den erklärten Verfall des Motorrades mit dem Kennzeichen *** ersatzlos aufzuheben.

2.2.    Begründend führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass er nicht über 190 km/h gefahren sei, es werde lediglich eine Geschwindigkeit von 180 km/h zugestanden. Die Polizisten seien nicht im gleichbleibenden Abstand von 100 m hinter dem Beschwerdeführer gefahren und die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeuges über 190 km/h resultiere aus dem Aufholbedarf. Aufgrund einer Weg-Zeit-Rechnung seien die Angaben der Polizisten nicht nachvollziehbar. Das Polizeifahrzeug weise zudem lediglich eine Höchstgeschwindigkeit von 220 km/h auf. Der Ausspruch des Verfalles sei nicht verhältnismäßig, zumal es sich dabei um einen Grundrechtseingriff handle und der Beschwerdeführer bislang keinen gleichartigen Verstoß gesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei unbescholten und habe schon länger einen A- und B-Führerschein. Der in der Vergangenheit erfolgte Entzug der Lenkberechtigung der Klasse A wegen Nichtabschluss der Mehrphasenausbildung stehe hinsichtlich des gegenständlichen Vorfalles in keinem Sachzusammenhang.

3.
Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:

3.1.    Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Beschwerde samt dem dazugehörigen verwaltungsbehördlichen Akt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor; dies mit der Mitteilung, dass von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung kein Gebrauch gemacht werde.

3.2.    Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einholung eines Auszuges aus dem Strafregister sowie durch Einholung von Verwaltungsstrafvormerkungen. Weiters wurde Beweis aufgenommen durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26. Juni 2026 mit (Verzicht auf) Verlesung des gesamten verwaltungsgerichtlichen Aktes, der Ergänzung des kraftfahrzeugtechnischen Gutachtens vom 25. August 2025 und der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie des C und des D als Zeugen.

4.
Feststellungen:

4.1.    Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug (Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***) am 12. August 2025, 19:16 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***, auf der Freilandstraße über eine Wegstrecke von 600 Metern schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (gefahrene Geschwindigkeit: 201,92 km/h). Der Beschwerdeführer überschritt daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um 101,92 km/h. Das Motorrad wurde in der Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 19. August 2025, Zl. ***, gemäß § 99b StVO 1960 zur Sicherung des Verfalls behördlich beschlagnahmt.4.1. Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug (Motorrad mit dem behördlichen Kennzeichen ***, Fahrzeugidentifikationsnummer ***) am 12. August 2025, 19:16 Uhr, im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***, auf der Freilandstraße über eine Wegstrecke von 600 Metern schneller als die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h (gefahrene Geschwindigkeit: 201,92 km/h). Der Beschwerdeführer überschritt daher die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um 101,92 km/h. Das Motorrad wurde in der Folge mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 19. August 2025, Zl. ***, gemäß Paragraph 99 b, StVO 1960 zur Sicherung des Verfalls behördlich beschlagnahmt.

4.2.    Der Beschwerdeführer ist (und war zum Tatzeitpunkt) Alleineigentümer des oben angeführten Motorrades. Der Beschwerdeführer hat das Motorrad im März 2022 erworben.

4.3.    Der Beschwerdeführer ist seit 3. März 2016 Inhaber der Lenkberechtigung der Klasse B. Dem Beschwerdeführer wurde im Jahr 2019 die Lenkberechtigung der Klasse A wegen Nichtabsolvierung der Mehrphasenausbildung entzogen. Die Lenkberechtigung der Klasse A ist in der Folge erloschen und wurde am 14. Juli 2022 wiedererlangt.

4.4.    Der Beschwerdeführer weist folgende – nicht getilgte –verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen auf:

-) BH Horn, Strafverfügung, rechtskräftig am 13. Juli 2022, Zl. ***, § 2 Abs. 1 Z 1 Kurzparkzonen-Überwachungs VO, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960; Geldstrafe von 40,00 Euro-) BH Horn, Strafverfügung, rechtskräftig am 13. Juli 2022, Zl. ***, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Kurzparkzonen-Überwachungs VO, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960; Geldstrafe von 40,00 Euro

-) BH Horn, Strafverfügung, rechtskräftig am 5. Oktober 2021, Zl. ***, § 20 Abs. 2 StVO 1960, § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960, Geldstrafe von 100,00 Euro-) BH Horn, Strafverfügung, rechtskräftig am 5. Oktober 2021, Zl. ***, Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960, Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960, Geldstrafe von 100,00 Euro

-) BH Waidhofen an der Thaya, Strafverfügung, rechtskräftig am 13. März 2025, Zl. ***, § 102 Abs. 1 KFG 1967, § 36 lit. e KFG 1967, § 57a Abs. 5 KFG 1967, Geldstrafe von 115,00 Euro-) BH Waidhofen an der Thaya, Strafverfügung, rechtskräftig am 13. März 2025, Zl. ***, Paragraph 102, Absatz eins, KFG 1967, Paragraph 36, Litera e, KFG 1967, Paragraph 57 a, Absatz 5, KFG 1967, Geldstrafe von 115,00 Euro

4.5.    Der Beschwerdeführer weist keine strafgerichtlichen Vorstrafen auf.

4.6.    Der Beschwerdeführer hat ein monatliches Nettoeinkommen von mindestens 3.000,00 Euro, einen PKW als Vermögen, keine wesentlichen Schulden und keine Sorgepflichten.

5.
Beweiswürdigung:

5.1.    Die Feststellungen hinsichtlich der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit und das Ausmaß der Geschwindigkeit ergeben sich aus der Anzeige der PI *** vom 13. August 2025, den Aussagen der Zeugen C und D in der mündlichen Verhandlung sowie dem Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik E. Der Beschwerdeführer hat die Geschwindigkeitsübertretung grundsätzlich zugestanden; das Ausmaß der gefahrenen Geschwindigkeit wurde jedoch – im Hinblick auf den Ausspruch des Verfalls – in Zweifel gezogen.

Aus den glaubwürdigen und übereinstimmenden Aussagen der beiden Zeugen lässt sich ableiten, dass bei der Nachfahrt hinter dem Beschwerdeführer mit dem zivilen Dienstkraftwagen eine Geschwindigkeit am Tachometer von 230 km/h abgelesen werden konnte. Beide Zeugen haben übereinstimmend angegeben, dass bei der Nachfahrt ein gleichbleibender Abstand von ca. 100 m eingehalten werden konnte und über eine Strecke von ca. 600 m der Wert von 230 km/h am Tachometer angezeigt wurde. Hinsichtlich des eingehaltenen Abstandes zwischen Polizeifahrzeug und dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers, der nach eigenen Angaben nicht nach hinten geblickt hatte, ins Leere und werden als Schutzbehauptung angesehen.

Der Zeuge RI D hat glaubwürdig angegeben, dass er eine Geschwindigkeit von 230 km/h auf der „Nadel“ des digitalen Tachometers des Dienstkraftwagens ablesen konnte, zumal ab dieser Geschwindigkeit ein neues Segment bei der digitalen Anzeige aufscheint. Im Verfahren wurde ein Lichtbild des digitalen Tachometers vorgelegt (vgl. Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll), aus dem eine Geschwindigkeit von ca. 215 km/h hervorgeht; der Zeuge D hat in der mündlichen Verhandlung mehrmals und glaubwürdig angegeben, dass die Aufnahme des Lichtbildes zur Beweissicherung diente und zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höchstgeschwindigkeit noch nicht erreicht war. Dies deckt sich mit der Aussage des C, wonach dessen Kollege ihm mitgeteilt habe, dass sie „nun schon bei 230 km/h“ seien. Die Polizisten waren zum Tatzeitpunkt mit der Verkehrsüberwachung betraut und verfügen über entsprechende Erfahrung auf diesem Gebiet – das erkennende Gericht hat daher keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Ablesung der Geschwindigkeit vom digitalen Tachometer. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, warum die Polizisten den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollten.Der Zeuge RI D hat glaubwürdig angegeben, dass er eine Geschwindigkeit von 230 km/h auf der „Nadel“ des digitalen Tachometers des Dienstkraftwagens ablesen konnte, zumal ab dieser Geschwindigkeit ein neues Segment bei der digitalen Anzeige aufscheint. Im Verfahren wurde ein Lichtbild des digitalen Tachometers vorgelegt vergleiche Beilage ./1 zum Verhandlungsprotokoll), aus dem eine Geschwindigkeit von ca. 215 km/h hervorgeht; der Zeuge D hat in der mündlichen Verhandlung mehrmals und glaubwürdig angegeben, dass die Aufnahme des Lichtbildes zur Beweissicherung diente und zum Zeitpunkt der Aufnahme die Höchstgeschwindigkeit noch nicht erreicht war. Dies deckt sich mit der Aussage des C, wonach dessen Kollege ihm mitgeteilt habe, dass sie „nun schon bei 230 km/h“ seien. Die Polizisten waren zum Tatzeitpunkt mit der Verkehrsüberwachung betraut und verfügen über entsprechende Erfahrung auf diesem Gebiet – das erkennende Gericht hat daher keine Zweifel hinsichtlich der Richtigkeit der Ablesung der Geschwindigkeit vom digitalen Tachometer. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, warum die Polizisten den Beschwerdeführer wahrheitswidrig belasten sollten.

Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Weg-Zeit-Rechnung“ war nicht geeignet, die Aussagen der Polizisten zu bezweifeln, zumal in dieser Rechnung von einer Zeit von 15 Sekunden zum Lösen aus der Kolonne vor der Verfolgung ausgegangen wurde – die Zeugen haben jedoch übereinstimmend und nachvollziehbar angegeben, dass mit der Verfolgung umgehend begonnen wurde. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte „Weg-Zeit-Rechnung“ war daher nicht geeignet, die Aussagen der Zeugen zu widerlegen.

Nach dem vollständigen, widerspruchsfreien, schlüssigen und den Denkgesetzen sowie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik E vom 25. August 2025 (sowie dessen Ergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung) ergibt sich für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass im konkreten Fall bei einer Anzeige am (ungeeichten) Tachometer des Dienstkraftwagens von 230 km/h abzüglich von Toleranzen (Tachometerabweichung, Eichtoleranz, Toleranz für einen allfälligen nicht gleichbleibenden Abstand) von einer nachzuweisenden Geschwindigkeit von 201,92 km/h auszugehen ist. Der Amtssachverständige hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Dienstkraftwagens zwar laut Datenzug 220 km/h betrage; dies sei jedoch der Wert der tatsächlich zu erreichenden Geschwindigkeit, daher könne der Tachometer auch mehr als 220 km/h anzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten werden und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden (vgl. z.B. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/02/0168, mwN). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer dem schlüssigen Sachverständigengutachten – soweit er die Ausführungen allenfalls in Zweifel zieht – nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es war daher verfahrensgegenständlich von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 201,92 km/h auszugehen.Nach dem vollständigen, widerspruchsfreien, schlüssigen und den Denkgesetzen sowie den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechenden Gutachten des Amtssachverständigen für Kraftfahrzeugtechnik E vom 25. August 2025 (sowie dessen Ergänzung im Rahmen der mündlichen Verhandlung) ergibt sich für das erkennende Gericht unzweifelhaft, dass im konkreten Fall bei einer Anzeige am (ungeeichten) Tachometer des Dienstkraftwagens von 230 km/h abzüglich von Toleranzen (Tachometerabweichung, Eichtoleranz, Toleranz für einen allfälligen nicht gleichbleibenden Abstand) von einer nachzuweisenden Geschwindigkeit von 201,92 km/h auszugehen ist. Der Amtssachverständige hat zudem nachvollziehbar ausgeführt, dass die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit des Dienstkraftwagens zwar laut Datenzug 220 km/h betrage; dies sei jedoch der Wert der tatsächlich zu erreichenden Geschwindigkeit, daher könne der Tachometer auch mehr als 220 km/h anzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann schlüssigen Sachverständigengutachten mit bloßen Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene, nicht in tauglicher Weise entgegengetreten werden und ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch stehendes Gutachten nur durch ein gleichwertiges Gutachten bekämpft werden vergleiche z.B. VwGH 22.10.2024, Ra 2024/02/0168, mwN). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer dem schlüssigen Sachverständigengutachten – soweit er die Ausführungen allenfalls in Zweifel zieht – nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es war daher verfahrensgegenständlich von einer tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit von 201,92 km/h auszugehen.

5.2.    Unstrittig erfolgte der verfahrensgegenständliche Vorfall – außerhalb des Ortsgebietes – im Freiland bei einer erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h. Weiters unstrittig ist der Umstand, dass dem Beschwerdeführer das Alleineigentum des verfahrensgegenständlichen Motorrades zukommt und er dieses im März 2022 erworben hat. Die Beschlagnahme ergibt sich aus dem im behördlichen Akt befindlichen Bescheid vom 19. August 2025.

5.3.    Die Feststellungen hinsichtlich der Lenkberechtigung des Beschwerdeführers in den jeweiligen Klassen ergeben sich aus dem im behördlichen Akt enthaltenen Auszug aus dem Führerscheinregister in Verbindung mit den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers und den Ausführungen im angefochtenen Bescheid.

5.4.    Die Feststellungen zu der gerichtlichen Unbescholtenheit sowie zu den Verwaltungsstrafvormerkungen ergeben sich aus den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten jeweiligen Strafregisterauszügen.

5.5.    Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung.

6.
Rechtslage:

Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960 in der Fassung BGBl. I Nr. 17/2026, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2026,, lauten wie folgt:

§ 20. Fahrgeschwindigkeit.

[…]

  1. (2)Absatz 2,Sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.Sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

[…]

§ 99. Strafbestimmungen.Paragraph 99, Strafbestimmungen.

[…]

  1. (2f)Absatz 2 f,Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.

[…]

Verfall
§ 99c.Paragraph 99 c,
  1. (1)Absatz eins,Die Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, undDie Behörde hat zusätzlich zu einer Geldstrafe nach Paragraph 99, ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und
    1. 1.Ziffer eins
      entweder
      1. a)Litera a
        mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 70 km/h überschritten wurde und
      2. b)Litera b
        dem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in § 7 Abs. 3 Z 3 oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oderdem Lenker innerhalb der letzten vier Jahre die Lenkberechtigung wegen einer der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder 4 FSG genannten Übertretungen entzogen wurde oder
    2. 2.Ziffer 2
      mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.
  2. (2)Absatz 2,Verfallene Fahrzeuge sind bestmöglich zu verwerten. 70 vH des Erlöses aus der Verwertung fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu; 30 vH des Erlöses fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt.“

7.
Erwägungen:

7.1.    Zur verhängten Geldstrafe:

7.1.1.  Gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.7.1.1. Gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Gemäß § 99 Abs. 2f StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.Gemäß Paragraph 99, Absatz 2 f, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 500 bis 7500 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von 72 Stunden bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Geschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 60 km/h und außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 70 km/h überschreitet.

7.1.2.  Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat die gegen ihn verhängte Geldstrafe lediglich in Bezug auf die Strafhöhe bekämpft. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen und ist damit hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage Teilrechtskraft eingetreten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in diesem Zusammenhang ist damit nur mehr die Frage der Strafbemessung unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des § 19 VStG in Verbindung mit der einschlägigen Strafnorm des § 99 Abs. 2f StVO 1960.7.1.2. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß Paragraph 27, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu überprüfen. Der Beschwerdeführer hat die gegen ihn verhängte Geldstrafe lediglich in Bezug auf die Strafhöhe bekämpft. Die zur Last gelegte Verwaltungsübertretung ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erwiesen und ist damit hinsichtlich der Tat- und Schuldfrage Teilrechtskraft eingetreten. Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens in diesem Zusammenhang ist damit nur mehr die Frage der Strafbemessung unter Zugrundelegung der Strafzumessungsregeln des Paragraph 19, VStG in Verbindung mit der einschlägigen Strafnorm des Paragraph 99, Absatz 2 f, StVO 1960.

7.1.3.  Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.7.1.3. Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

7.1.4.  Die Bedeutung des durch § 20 Abs. 2 StVO 1960 strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich die Sicherheit im Straßenverkehr und damit insbesondere der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, erweist sich als hoch. Überhöhte Geschwindigkeit ist regelmäßig die Ursache für Unfälle mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts durch die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ist als erheblich anzusehen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.7.1.4. Die Bedeutung des durch Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 strafrechtlich geschützten Rechtsguts, nämlich die Sicherheit im Straßenverkehr und damit insbesondere der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen, erweist sich als hoch. Überhöhte Geschwindigkeit ist regelmäßig die Ursache für Unfälle mit erheblichen Personen- und Sachschäden. Die Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts durch die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung ist als erheblich anzusehen. Der Beschwerdeführer hat zumindest fahrlässig gehandelt.

7.1.5.  Mildernd waren entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis aufgrund der festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen keine Umstände zu berücksichtigen. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung war entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis nicht (zusätzlich) als erschwerend anzusehen, zumal im vorliegenden Fall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für die anzuwendenden Strafsätze relevant ist („Doppelverwertungsverbot“ – vgl. z.B. VwGH 16.03.2018, Ra 2017/02/0265, mwN). Gegenständlich werden monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro netto, an Vermögen ein PKW, keine wesentlichen Schulden und keine Sorgepflichten der Strafbemessung zugrunde gelegt.7.1.5. Mildernd waren entgegen den Ausführungen im Straferkenntnis aufgrund der festgestellten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen keine Umstände zu berücksichtigen. Erschwerend war eine einschlägige Vorstrafe zu werten. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung war entgegen den Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis nicht (zusätzlich) als erschwerend anzusehen, zumal im vorliegenden Fall das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung bereits für die anzuwendenden Strafsätze relevant ist („Doppelverwertungsverbot“ – vergleiche z.B. VwGH 16.03.2018, Ra 2017/02/0265, mwN). Gegenständlich werden monatliche Einkünfte in Höhe von mindestens 3.000,00 Euro netto, an Vermögen ein PKW, keine wesentlichen Schulden und keine Sorgepflichten der Strafbemessung zugrunde gelegt.

7.1.6.  Das erkennende Gericht gelangte aufgrund spezial- und generalpräventiver Erwägungen (VwGH 18.10.1989, 88/03/0123, sowie VwGH 24.11.2008, 2006/05/0113), des Verschuldens des Beschwerdeführers, seiner persönlichen Verhältnisse, des vorliegenden Strafrahmens (Geldstrafe von 500 bis 7.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden bis sechs Wochen) und unter Berücksichtigung des Erschwerungsgrundes zur Auffassung, dass die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe von 2.100,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 282 Stunden) als tat- und schuldangemessen zu qualifizieren ist. Eine Herabsetzung kommt im gegenständlichen Fall nicht in Betracht, zumal nicht nur auf den Beschwerdeführer selbst spezialpräventiv eingewirkt werden soll, sondern durch Strafen auch andere Normadressaten von der Begehung gleich gelagerter strafbarer Handlungen abgehalten werden sollen. Die Strafe ist überdies im unteren Bereich des gegenständlichen Strafrahmens angesiedelt. Es war daher spruchgemäß die Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe als unbegründet abzuweisen.

7.2.    Zum Ausspruch des Verfalls:

7.2.1.  Gemäß § 99c Abs. 1 Z 2 StVO 1960 hat die Behörde zusätzlich zu einer Geldstrafe nach § 99 ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß § 17 VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.7.2.1. Gemäß Paragraph 99 c, Absatz eins, Ziffer 2, StVO 1960 hat die Behörde zusätzlich zu einer Geldstrafe nach Paragraph 99, ein von ihr beschlagnahmtes Fahrzeug gemäß Paragraph 17, VStG für verfallen zu erklären, wenn das geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, und mit dem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 80 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten wurde.

7.2.2.  Die Bestimmung des § 99c StVO 1960 ist im Zuge eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrer in die Straßenverkehrsordnung 1960 (Inkrafttreten am 1. März 2024) eingefügt worden. Die Gesetzesmaterialien (2092 BlgNR 27. GP) zu dieser Novelle lauten (auszugsweise) wie folgt:7.2.2. Die Bestimmung des Paragraph 99 c, StVO 1960 ist im Zuge eines Maßnahmenpaketes gegen Schnellfahrer in die Straßenverkehrsordnung 1960 (Inkrafttreten am 1. März 2024) eingefügt worden. Die Gesetzesmaterialien (2092 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode zu dieser Novelle lauten (auszugsweise) wie folgt:

„Als abschließender Teil des Maßnahmenpakets sollen nun die angeführten Maßnahmen durch die Möglichkeit ergänzt werden, zusätzlich zu einer Geldstrafe die Fahrzeuge unbelehrbarer Schnellfahrer zu beschlagnahmen und in letzter Konsequenz für verfallen zu erklären. Obwohl bereits in anderen Regelungsbereichen, wie dem Führerscheinrecht, umfassende Maßnahmen für Geschwindigkeitsüberschreitungen vorgesehen sind, haben sich diese eben gerade in Extremfällen als nicht ausreichend erwiesen. Diese Extremfälle sollen nun erfasst werden, da gelindere Mittel bereits erwiesener Maßen nicht zum Ziel geführt haben und somit ein Eingriff in die Unverletzlichkeit des Eigentums als letzte Möglichkeit auch als gerechtfertigt zu betrachten ist.

[…]

Durch diese Bestimmungen wird hinsichtlich der Strafe für extreme Geschwindigkeitsüberschreitungen ein dreistufiges System (vorläufige Beschlagnahme – Beschlagnahme – Verfall) nach folgendem Schema in der StVO verankert:

1. Erstmaliges für die initiale Beschlagnahme des Kfz taugliches Delikt (Vor-Ort-Prüfung bzw. -entscheidung)

2. Prüfung durch Behörde über das Aufrechterhalten der Beschlagnahme (z. B. Beendigung der Beschlagnahme und Herausgabe des Kfz aufgrund von dingliche Nutzungsrechten einer anderen Person) bzw. die Bestätigung der Maßnahme

3. Prüfung etwaiger für den Verfall qualifizierenden vorliegenden (Wiederholungs-) Tatbestände bzw. Angemessenheit der Exekution

[…]

§ 99c sieht als Nebenstrafe neben einer Strafe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und als Sicherungsmaßnahme den Verfall vor. Neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für den Verfall steht die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann und damit daher eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein kann. Voraussetzungen für den Verfall sind neben einer erwiesenen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung eine negative Prognose (wenn das geboten erscheint, um den Täter vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, z. B. bei Vorliegen wiederholter, hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslosem Verhalten, im Gegensatz zu vereinzelten, geringen Überschreitungen; insbesondere könnte z. B. die Begehung einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Baustellenbereich, für den eine geringere Geschwindigkeit verordnet worden ist, berücksichtigt und anders gewertet werden als Übertretungen der üblichen 50-100-130km/h Grenze) hinsichtlich einer erneuten Begehung und ein Entzug der Lenkberechtigung innerhalb der letzten vier Jahre wegen bestimmter Delikte bzw., alternativ dazu, eine extreme Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 bzw. 90 km/h in- bzw. außerhalb des Ortsgebiets. Weiters geregelt ist, wie mit dem Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Fahrzeuge zu verfahren ist.“Paragraph 99 c, sieht als Nebenstrafe neben einer Strafe wegen einer Geschwindigkeitsübertretung und als Sicherungsmaßnahme den Verfall vor. Neben den spezial- und generalpräventiven Gründen für den Verfall steht die Sicherungsmaßnahme dieser Mittel im Vordergrund. Insbesondere ist bei extremen Geschwindigkeitsüberschreitungen das Gefährdungspotential so hoch, dass das Fahrzeug wie eine Waffe eingesetzt werden kann und damit daher eine immense Gefahr für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer verbunden sein kann. Voraussetzungen für den Verfall sind neben einer erwiesenen qualifizierten Geschwindigkeitsüberschreitung eine negative Prognose (wenn das geboten erscheint, um den Täter vor weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten, z. B. bei Vorliegen wiederholter, hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslosem Verhalten, im Gegensatz zu vereinzelten, geringen Überschreitungen; insbesondere könnte z. B. die Begehung einer derartigen Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Baustellenbereich, für den eine geringere Geschwindigkeit verordnet worden ist, berücksichtigt und anders gewertet werden als Übertretungen der üblichen 50-100-130km/h Grenze) hinsichtlich einer erneuten Begehung und ein Entzug der Lenkberechtigung innerhalb der letzten vier Jahre wegen bestimmter Delikte bzw., alternativ dazu, eine extreme Geschwindigkeitsüberschreitung von 80 bzw. 90 km/h in- bzw. außerhalb des Ortsgebiets. Weiters geregelt ist, wie mit dem Erlös aus der Verwertung beschlagnahmter Fahrzeuge zu verfahren ist.“

7.2.3.  Nach den Feststellungen hat der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug die erlaubte Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 90 km/h überschritten.

7.2.4.  Zu prüfen ist im vorliegenden Fall als weitere Voraussetzung für einen Verfall, ob dieser geboten erscheint, um den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Die Anwendung des § 99c Abs. 1 StVO 1960 erfordert daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Prognose, wonach der Verfall geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten (vgl. VwGH 09.05.2025, Ra 2025/02/0075). 7.2.4. Zu prüfen ist im vorliegenden Fall als weitere Voraussetzung für einen Verfall, ob dieser geboten erscheint, um den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Die Anwendung des Paragraph 99 c, Absatz eins, StVO 1960 erfordert daher nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut eine Prognose, wonach der Verfall geboten erscheint, um den Täter von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten vergleiche VwGH 09.05.2025, Ra 2025/02/0075).

7.2.5.  Nach den Feststellungen weist der Beschwerdeführer keine gerichtlichen Vorstrafen auf. Weiters weist der Beschwerdeführer in Bezug auf Geschwindigkeitsdelikte (lediglich) eine einschlägige Verwaltungsvormerkung (§ 20 Abs. 2 iVm § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 aus dem Jahr 2021) sowie zwei weitere – nicht einschlägige – Verwaltungsvormerkungen auf. Angesichts der abgestuften Verwaltungsstraftatbestände ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhang mit der einschlägigen Verwaltungsvormerkung in einem Ausmaß von höchstens 30 km/h erfolgt ist (vgl. § 99 Abs. 2d bzw. 2e StVO 1960).7.2.5. Nach den Feststellungen weist der Beschwerdeführer keine gerichtlichen Vorstrafen auf. Weiters weist der Beschwerdeführer in Bezug auf Geschwindigkeitsdelikte (lediglich) eine einschlägige Verwaltungsvormerkung (Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 aus dem Jahr 2021) sowie zwei weitere – nicht einschlägige – Verwaltungsvormerkungen auf. Angesichts der abgestuften Verwaltungsstraftatbestände ist davon auszugehen, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung im Zusammenhang mit der einschlägigen Verwaltungsvormerkung in einem Ausmaß von höchstens 30 km/h erfolgt ist vergleiche Paragraph 99, Absatz 2 d, bzw. 2e StVO 1960).

7.2.6.  Vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien, wonach die angeführte Bestimmung „unbelehrbare Schnellfahrer“ erfassen soll, kann im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht von einem „Extremfall“ im Sinne der Gesetzesmaterialien ausgegangen werden. Das erkennende Gericht würdigt zwar, dass sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung als besonders verwerflich darstellt. Jedoch wurde nach den Gesetzesmaterialien der Verfall im Sinne des § 99c Abs. 1 StVO 1960 – auch angesichts eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit des Eigentums – „als letzte Möglichkeit“, insbesondere wenn „gelindere Mittel“ nicht mehr ausreichen, gegen Schnellfahrer vorgesehen. Als gelindere Mittel kommen insbesondere Geldstrafen und führerscheinrechtliche Folgen und damit zusammenhängende begleitende führerscheinrechtliche Maßnahmen in Betracht. Die Gesetzesmaterialien führen aus, welche Aspekte bei der Prognose Berücksichtigung finden können („z.B. bei Vorliegen wiederholter, hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslosem Verhalten, im Gegensatz zu vereinzelten, geringen Überschreitungen“). Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt die erste erhebliche Geschwindigkeitsübertretung des Beschwerdeführers dar; vom Vorliegen wiederholter, hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslosem Verhalten kann daher im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Das gegenständliche Delikt in Kombination mit den vorliegenden Verwaltungsstrafvormerkungen bewirken daher (noch) keine negative Prognose im Hinblick auf die Begehung weiterer Delikte.7.2.6. Vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien, wonach die angeführte Bestimmung „unbelehrbare Schnellfahrer“ erfassen soll, kann im vorliegenden Fall nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht von einem „Extremfall“ im Sinne der Gesetzesmaterialien ausgegangen werden. Das erkennende Gericht würdigt zwar, dass sich die gegenständliche Verwaltungsübertretung angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung als besonders verwerflich darstellt. Jedoch wurde nach den Gesetzesmaterialien der Verfall im Sinne des Paragraph 99 c, Absatz eins, StVO 1960 – auch angesichts eines Eingriffs in die Unverletzlichkeit des Eigentums – „als letzte Möglichkeit“, insbesondere wenn „gelindere Mittel“ nicht mehr ausreichen, gegen Schnellfahrer vorgesehen. Als gelindere Mittel kommen insbesondere Geldstrafen und führerscheinrechtliche Folgen und damit zusammenhängende begleitende führerscheinrechtliche Maßnahmen in Betracht. Die Gesetzesmaterialien führen aus, welche Aspekte bei der Prognose Berücksichtigung finden können („z.B. bei Vorliegen wiederholter, hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslosem Verhalten, im Gegensatz zu vereinzelten, geringen Überschreitungen“). Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt die erste erhebliche Geschwindigkeitsübertretung des Beschwerdeführers dar; vom Vorliegen wiederholter, hoher Geschwindigkeitsüberschreitungen und rücksichtslosem Verhalten kann daher im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Das gegenständliche Delikt in Kombination mit den vorliegenden Verwaltungsstrafvormerkungen bewirken daher (noch) keine negative Prognose im Hinblick auf die Begehung weiterer Delikte.

7.2.7.  Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes kann angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer erst im Jahr 2022 (erneut) die Lenkberechtigung der Klasse A erlangt hat und das verfahrensgegenständliche Motorrad im März 2024 erworben hat, nicht zwingend eine negative Prognose abgeleitet werden. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klasse B bereits im Jahr 2016 erlangt hat. Nach Auffassung des erkennenden Gerichtes rechtfertigt auch der Verlust der Lenkberechtigung der Klasse A aufgrund der Nichtabsolvierung der Mehrphasenausbildung nicht die Annahme zukünftiger gleichartiger Übertretungen durch den Beschwerdeführer.

7.2.8.  Im vorliegenden Fall ist zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sein Bedauern über die gegenständliche Geschwindigkeitsüberschreitung ausgedrückt hat und sich nach den Angaben der beteiligten Polizisten nach der Anhaltung kooperativ und einsichtig gezeigt hat. Auch dahingehend ergeben sich für das erkennende Gericht (noch) keine Anhaltspunkte hinsichtlich einer negativen Prognose und der Befürchtung einer erneuten Begehung weiterer einschlägiger Delikte.

7.2.9.  Zusammengefasst lässt sich nach Abwägung aller wesentlichen Umstände feststellen, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte vorliegen, welche eine Prognose rechtfertigen, wonach der Verfall geboten erscheint, um den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Übertretungen abzuhalten. Folglich war daher der Spruchteil betreffend den Ausspruch des Verfalls zu beheben.

7.3.    Zu den Kosten:

7.3.1.  Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist gemäß § 64 Abs. 2 VStG mit 10 % der Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es war daher ein Kostenbeitrag von 210,00 Euro nicht zu beanstanden.7.3.1. Der Kostenbeitrag für das verwaltungsbehördliche Verfahren ist gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG mit 10 % der Geldstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Es war daher ein Kostenbeitrag von 210,00 Euro nicht zu beanstanden.

7.3.2.  Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, fallen für das Beschwerdeverfahren angesichts der Qualifikation des gegenständlichen Verfalls als Nebenstrafe (vgl. VwGH 26.02.2007, 2005/10/0011) gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten an (vgl. z.B. VwGH 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).7.3.2. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, fallen für das Beschwerdeverfahren angesichts der Qualifikation des gegenständlichen Verfalls als Nebenstrafe vergleiche VwGH 26.02.2007, 2005/10/0011) gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten an vergleiche z.B. VwGH 18.03.2022, Ra 2020/02/0268).

7.3.3.  Gemäß § 54b VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie allfällige Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.7.3.3. Gemäß Paragraph 54 b, VStG hat der Beschwerdeführer den Strafbetrag sowie allfällige Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

7.4.    Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer den Ausspruch zur Vorschreibung der Barauslagen gemäß § 99b Abs. 4 StVO 1960 iVm § 64 Abs. 3 VStG sowie die Nichtstattgebung des Antrages auf Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Ausfolgung des beschlagnahmten Motorrades nicht in Beschwerde gezogen hat. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass der Beschlagnahmebescheid in Rechtskraft erwachsen ist.7.4. Angemerkt wird, dass der Beschwerdeführer den Ausspruch zur Vorschreibung der Barauslagen gemäß Paragraph 99 b, Absatz 4, StVO 1960 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz 3, VStG sowie die Nichtstattgebung des Antrages auf Aufhebung der Beschlagnahme bzw. Ausfolgung des beschlagnahmten Motorrades nicht in Beschwerde gezogen hat. In diesem Zusammenhang ist überdies darauf zu verweisen, dass der Beschlagnahmebescheid in Rechtskraft erwachsen ist.

7.5.    Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses verzichtet. Es konnte daher von der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses abgesehen werden (VwGH 03.05.2021, Ra 2020/03/0146). Darüber hinaus bedurften die aufgenommenen Beweise nach der Lage des Falls einer Würdigung, die mit der gebotenen Sorgfalt im Anschluss an die öffentliche mündliche Verhandlung nicht möglich war (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0269).

7.6.    Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

8.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur und den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Bei der Prognoseentscheidung im Sinne des § 99c Abs. 1 StVO 1960 handelt es sich um eine Entscheidung des Einzelfalles. Daher stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ (vgl. VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung stützt sich auf die zitierte höchstgerichtliche Judikatur und den eindeutigen Gesetzeswortlaut. Hinsichtlich der Beweiswürdigung ist darauf zu verweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Überprüfung der Beweiswürdigung der Verwaltungsgerichte im Allgemeinen nicht berufen ist und daher diesbezüglich keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (z.B. VwGH 26.05.2015, Ra 2014/01/0175, mit Hinweis auf VwGH 24.03.2014, Ro 2014/01/0011). Bei der Prognoseentscheidung im Sinne des Paragraph 99 c, Absatz eins, StVO 1960 handelt es sich um eine Entscheidung des Einzelfalles. Daher stellen die – hier im Einzelfall beurteilten – Fragen keine „Rechtsfragen von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung“ vergleiche VwGH 23.09.2014, Ro 2014/01/0033) dar.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Geschwindigkeit; Überschreitung; Verfahrensrecht; Verfall; Kosten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.S.95.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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