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L46109 Tierhaltung Wien;Norm
TierschutzG Wr 1987 §11 Abs4 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie Senatspräsident Dr. Kail und Hofrat Dr. Pallitsch als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde des Dipl.Ing. Dr. A in W, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Wickenburggasse 3/9, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Dezember 2004, Zl. UVS- 06/29/6797/2003, betreffend Bestrafung nach dem Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich der Bemessung der Strafhöhe (Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen) und im Kostenpunkt wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben. Im Übrigen (Schuldspruch und Strafe des Verfalls) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien (im Folgenden: Magistrat) vom 5. August 2003 wurde dem Beschwerdeführer Folgendes angelastet:
"Sie haben am
"§ 29.
1. Hunde bzw. andere Tiere, bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des § 28 Abs. 3 Z 7, 9 bis 14 und 21, …" 1. Hunde bzw. andere Tiere, bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände in den Fällen von Übertretungen des Paragraph 28, Absatz 3, Ziffer 7, 9, bis 14 und 21, …"
Zu dem von der belangten Behörde bestätigten Schuldausspruch machte der Beschwerdeführer Verfahrensmängel geltend. Ein Sachverständigengutachten des Veterinäramtes Wien hätte zum Beweis dafür eingeholt werden müssen, dass das Bellen eines Hundes ein art-, rasse- und altersspezifisches Merkmal darstelle; wolle man nicht gegen die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes verstoßen, könne man das Bellen nicht unterbinden.
Dazu genügt es, den Beschwerdeführer auf die in der Vergangenheit ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes, die gleichfalls Verwaltungsübertretungen auf Grund der Belästigung durch seine Hunde betrafen, zu verweisen. So wurde beispielsweise im Erkenntnis vom 27. April 2004, Zl. 2004/05/0074, ausgeführt:
"Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kommt es nicht darauf an, ob das Bellen auf eine artspezifische Verhaltensweise der Hunde zurückzuführen und unterbindbar ist. Erforderlich ist jedenfalls eine solche Verwahrung der Tiere, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, durch das Bellen nicht unzumutbar belästigt werden. Nicht von Bedeutung ist auch die Feststellung, ob die Hunde im Garten, im Hof, im Stiegenhaus oder im Gebäude gehalten wurden, da dem Beschwerdeführer nicht die mangelhafte Haltung, sondern die gesetzwidrige Verwahrung vorgeworfen worden ist.
Im Übrigen ist lautes und anhaltendes Bellen in einem Hinterhof im Wohngebiet als unzumutbare Belästigung im Sinne des § 11 Abs. 4 Z 2 des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes anzusehen (vgl. ...), sodass es diesbezüglich der vom Beschwerdeführer vermissten näheren Ermittlungen und Feststellungen nicht bedurfte."Im Übrigen ist lautes und anhaltendes Bellen in einem Hinterhof im Wohngebiet als unzumutbare Belästigung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer 2, des Wiener Tierschutz- und Tierhaltegesetzes anzusehen vergleiche ...), sodass es diesbezüglich der vom Beschwerdeführer vermissten näheren Ermittlungen und Feststellungen nicht bedurfte."
In seiner Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer einerseits die Höhe der verhängten Geldstrafe und andererseits den getroffenen Ausspruch des Verfalls. Besonders erschwerende Umstände, die den Verfall von Haustieren als intensiven Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die festgestellte Häufigkeit des Hundegebells könne eine solche Maßnahme nicht begründen, die Anzahl der Verwaltungsübertretungen stelle keine besonders erschwerenden Umstände im Sinne des § 29 WTSchG dar. Bei der Befundaufnahme hätten die Hunde trotz Versuches nicht zum Bellen gebracht werden können; die Probleme mit den Hunden seien im letzten Jahr nicht mehr so häufig aufgetreten, eine medizinische Sachverständige hätte die Belästigung der Anrainer nicht bestätigt.In seiner Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer einerseits die Höhe der verhängten Geldstrafe und andererseits den getroffenen Ausspruch des Verfalls. Besonders erschwerende Umstände, die den Verfall von Haustieren als intensiven Eingriff in die Privatsphäre des Beschwerdeführers rechtfertigen würden, lägen nicht vor. Die festgestellte Häufigkeit des Hundegebells könne eine solche Maßnahme nicht begründen, die Anzahl der Verwaltungsübertretungen stelle keine besonders erschwerenden Umstände im Sinne des Paragraph 29, WTSchG dar. Bei der Befundaufnahme hätten die Hunde trotz Versuches nicht zum Bellen gebracht werden können; die Probleme mit den Hunden seien im letzten Jahr nicht mehr so häufig aufgetreten, eine medizinische Sachverständige hätte die Belästigung der Anrainer nicht bestätigt.
Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafen seien die gesetzlichen Vorschriften über die Strafbemessung weder hinsichtlich des Ausmaßes der mit den Taten verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, noch hinsichtlich des Umstandes, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen habe, herangezogen worden. Auf das Verschuldensausmaß sei kein Bedacht genommen worden, die in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe seien nicht abgewogen worden. Eine Geldstrafe von EUR 12.000 (je Verwaltungsübertretung EUR 1.000, trotz unterschiedlicher Dauer und Intensität des Hundegebells) könne unter diesen Umstände nicht gesetzmäßig seien. Der Beschwerdeführer müsste sein gesamtes Einkommen von ca. drei Jahren für die Bezahlung der Geldstrafe aufwenden, sodass letztlich die Freiheitsstrafe von 60 Tagen zum Tragen komme.
Bezüglich der Strafe des Verfalls ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wenn sie ausführt, es sei in Anbetracht der vor diesem Verfahren gesetzten (19) Straftaten und der gegenständlichen 12 Tathandlungen gerechtfertigt, eine Maßnahme mit solcher Intensität auf die Privatsphäre des Beschwerdeführers durchzuführen. Der Verfall ist gemäß § 29 WTSchG nicht zwingend vorgesehen (arg: "...kann..."); ob er auszusprechen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/05/0073). Im gegenständlichen Fall lassen die vor diesem Verfahren begangenen und die hier gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gegen dasselbe Rechtsgut eine schädliche Neigung erkennen, die einen Verfall der Hunde rechtfertigt. Es war nicht rechtswidrig, dass der unabhängige Verwaltungssenat bei der Beurteilung, ob mit dem Verfall der Tiere vorzugehen sei, auch auf frühere Verstöße gegen die Tierhaltungsvorschriften Bedacht nahm (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0240, zu § 3c Abs. 1 Salzburger Landespolizeistrafgesetz 1975). Dass der von § 17 Abs. 1 VStG geforderte sachenrechtliche Bezug nicht vorliege, behauptet der Beschwerdeführer nicht.Bezüglich der Strafe des Verfalls ist der Ansicht der belangten Behörde zu folgen, wenn sie ausführt, es sei in Anbetracht der vor diesem Verfahren gesetzten (19) Straftaten und der gegenständlichen 12 Tathandlungen gerechtfertigt, eine Maßnahme mit solcher Intensität auf die Privatsphäre des Beschwerdeführers durchzuführen. Der Verfall ist gemäß Paragraph 29, WTSchG nicht zwingend vorgesehen (arg: "...kann..."); ob er auszusprechen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2002, Zl. 2002/05/0073). Im gegenständlichen Fall lassen die vor diesem Verfahren begangenen und die hier gegenständlichen Verwaltungsübertretungen gegen dasselbe Rechtsgut eine schädliche Neigung erkennen, die einen Verfall der Hunde rechtfertigt. Es war nicht rechtswidrig, dass der unabhängige Verwaltungssenat bei der Beurteilung, ob mit dem Verfall der Tiere vorzugehen sei, auch auf frühere Verstöße gegen die Tierhaltungsvorschriften Bedacht nahm vergleiche das hg. Erkenntnis vom 21. November 2000, Zl. 2000/05/0240, zu Paragraph 3 c, Absatz eins, Salzburger Landespolizeistrafgesetz 1975). Dass der von Paragraph 17, Absatz eins, VStG geforderte sachenrechtliche Bezug nicht vorliege, behauptet der Beschwerdeführer nicht.
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (hg. Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, VwSlg. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht (vgl. Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331).Die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens ist eine Ermessensentscheidung (hg. Erkenntnis vom 28. November 1966, Zl. 1846/65), die nach den vom Gesetzgeber in Paragraph 19, VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist (hg. Erkenntnis vom 25. März 1980, VwSlg. 10.077/A). Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht vergleiche Hauer/Leukauf Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, 1331).
Eine Überschreitung des Ermessensrahmens ist hier in Anbetracht der Anzahl der Vortaten wie der Anzahl der gegenständlichen Taten nicht erkennbar. Die belangte Behörde führt aber als Grund, der gegen eine weitere Strafherabsetzung spricht, an:
"Die Strafen erscheinen daher in herabgesetzter Höhe jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber in Hinkunft zu rechtskonformen Verhalten zu bewegen, was bislang durch geringere Strafen offenbar über Jahre hinweg nicht gelungen ist."
Obwohl im Gesetzestext nicht erwähnt, kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe beispielsweise hg. Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0093) bei der Strafbemessung auch auf Überlegungen der General- und Spezialprävention Bedacht genommen werden (Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2, 290). Wenn hier die belangte Behörde aus den genannten spezialpräventiven Überlegungen von einer weiteren Herabsetzung der Strafe absieht, so verkennt sie, dass der Gefahr, der Beschwerdeführer würde sich auch in Hinkunft nicht rechtskonform verhalten, durch den ausgesprochenen Verfall begegnet wurde. Auf Grund des Verfalls der gegenständlichen Schäferhunde konnte nicht ohne weiteres von einer Tatwiederholung durch den Beschwerdeführer ausgegangen werden. Dies durfte die belangte Behörde bei der Strafzumessung nicht erschwerend berücksichtigen. Darüber hinaus erscheint es auch nicht sachgerecht, wenn die Dauer der Störung (mehrfach nur eine Minute, in einem Fall aber sogar mehr als zwei Stunden) überhaupt keine Berücksichtigung fand.
Soweit durch den angefochtenen Bescheid Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt und Beiträge zu den Verfahrenskosten auferlegt wurden, war dieser daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Soweit durch den angefochtenen Bescheid Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt und Beiträge zu den Verfahrenskosten auferlegt wurden, war dieser daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 333 aus 2003,.
Wien, am 24. November 2008
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Allgemein Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006050113.X00Im RIS seit
15.01.2009Zuletzt aktualisiert am
16.08.2011