Entscheidungsdatum
09.07.2026Norm
GewO 1994 §87 Abs1 Z3Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch seinen Vizepräsidenten Dr. Grubner über die Beschwerde der A GmbH, vertreten durch B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha vom 15. September 2025, Zl. ***, betreffend Widerruf der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:
Entscheidungsgründe:
1. Zum angefochtenen Bescheid:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bestellung von Herrn B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 91 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z 3 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) widerrufen und die Gewerbeinhaberin wurde aufgefordert, unverzüglich einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Bestellung von Herrn B zum gewerberechtlichen Geschäftsführer für das Gewerbe Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) widerrufen und die Gewerbeinhaberin wurde aufgefordert, unverzüglich einen neuen gewerberechtlichen Geschäftsführer zu bestellen.
Begründend wurden vier rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha angeführt, in denen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Last gelegt wurde, er habe es gemäß § 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu verantworten, dass die Beschwerdeführerin das Gewerbe Baumeister ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgeübt habe. Aufgrund dieser Übertretungen der GewO 1994 sei er nicht mehr zuverlässig.Begründend wurden vier rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Entscheidungen der Bezirkshauptmannschaft Bruck an der Leitha angeführt, in denen dem gewerberechtlichen Geschäftsführer zur Last gelegt wurde, er habe es gemäß Paragraph 9, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu verantworten, dass die Beschwerdeführerin das Gewerbe Baumeister ohne Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers ausgeübt habe. Aufgrund dieser Übertretungen der GewO 1994 sei er nicht mehr zuverlässig.
2. Zur Beschwerde:
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde angeführt, dass die festgestellten Verstöße ausschließlich aus dem Umstand resultieren würden, dass kein Baumeister beauftragt gewesen sei. Dieser Mangel sei zwischenzeitig durch eine langfristig getroffene Maßnahme behoben und es sei unverhältnismäßig, aufgrund eines solchen Versäumnisses mit Widerruf vorzugehen, insbesondere weil der Umstand nichts mit der dem Gewerbe Elektrotechnik zu tun habe. Unmittelbar nach Erhalt des angefochtenen Bescheides sei das Gewerbe ruhend gemeldet worden. Die belangte Behörde habe nicht nachvollziehbar begründet, wieso keine Zuverlässigkeit gegeben sein sollte.
Mit Schreiben vom 17. November 2025 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerde vor, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet, ebenso wurde mitgeteilt, dass von der Möglichkeit einer Beschwerde vor Entscheidung kein Gebrauch gemacht werde.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Am 26. Juni 2026 führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt, in die vom Verwaltungsgericht angeforderten Verwaltungsstrafentscheidungen und die Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin. Dieser führte aus, dass sich die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bestrafungen allesamt auf das Baumeistergewerbe und nicht auf das Gewerbe Elektrotechnik bezogen hätten. Es seien keine Finanzstrafen verhängt worden, die Steuern seien ordnungsgemäß gezahlt und auch die Sozialversicherungsbeiträge seien entrichtet worden. Es sei sogar ein Guthaben am Steuerakt vorhanden und eine Bestätigung der Steuerberatung über die Zuverlässigkeit wurde vorlegt.
4. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin war von April 2022 bis Juni 2025 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Baumeister und ist dies wiederum seit September 2025. Herr B war seit Februar 2022 handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin ist weiters seit Februar 2023 Inhaberin der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen am Standort ***, ***. Herr B ist für das Gewerbe Elektrotechnik unter Ausschluss der Errichtung von Alarmanlagen als gewerberechtlicher Geschäftsführer bestellt. Das Gewerbe wird seit Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr betrieben.
Gegen Herrn B liegen folgende rechtskräftige, noch nicht getilgte Verwaltungsstrafvormerkungen vor:
5. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, den in Verfahren vorgelegten verwaltungsstrafrechtlichen Entscheidungen sowie aus den Gerichtsakten, inklusive der gemeinsamen öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich. Nach der Verhandlung wurde die bei der Nichtbetriebsmeldung schriftlich nachgewiesen.
6. Rechtsgrundlagen:
§ 87 Abs. 1 Z 1 bis 3 GewO 1994 lautet:Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 GewO 1994 lautet:
[…]
§ 91 GewO 1994 lautet:Paragraph 91, GewO 1994 lautet:
7. Erwägungen:
7.1. Gemäß § 91 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 hat die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers unter anderem dann zu widerrufen, wenn sich einer der in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers bezieht.7.1. Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 hat die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers unter anderem dann zu widerrufen, wenn sich einer der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers bezieht.
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen um schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Das in § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen.Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage, ob es sich bei den festgestellten Verwaltungsübertretungen um schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 handelt, danach zu beurteilen, ob sich unter Berücksichtigung der Art der verletzten Schutzinteressen und der Schwere ihrer Verletzung der Schluss ziehen lässt, der Gewerbetreibende sei nicht mehr als zuverlässig anzusehen. Das in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 enthaltene Tatbestandsmerkmal der „schwerwiegenden Verstöße“ kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften. Ob schwerwiegende Verstöße vorliegen, ist auf Grund des bezughabenden Straferkenntnisses bzw. der Straferkenntnisse zu beurteilen.
Der Verwaltungsgerichthof hat auch schon angeführt, dass es im öffentlichen Interesse liegt, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicher zu stellen. Dies gilt umso mehr für die mit besonderen Anforderungen verbundenen Gewerbeberechtigungen, wie für jene des Baumeistergewerbes, bei denen den besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit, die mit der Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten, wie etwa mit einer nicht sachgerechten Planung und Errichtung von Bauwerken verbunden sind, nur durch eine entsprechende Berechtigung begegnet werden kann (vgl. VwGH 25. Juni 2008, 2007/04/0137, mit weiteren Hinweisen auf die Rsp). Durch die Unterlassung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde – wie aus den Feststellungen hervorgeht – eine für den Betrieb des Baumeistergewerbes zentrale Norm über einen längeren Zeitraum missachtet. Diese unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes ist somit als schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften der GewO 1994 zu qualifizieren. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein – im vorliegenden Fall sogar dreifacher – Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellen (VwGH 25. Juni 2008, 2007/04/0137).Der Verwaltungsgerichthof hat auch schon angeführt, dass es im öffentlichen Interesse liegt, einen bestimmten Standard gewerblicher Leistungen durch eine entsprechende Befähigung des Gewerbeberechtigten sicher zu stellen. Dies gilt umso mehr für die mit besonderen Anforderungen verbundenen Gewerbeberechtigungen, wie für jene des Baumeistergewerbes, bei denen den besonderen Gefahren für Leben und Gesundheit, die mit der Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeiten, wie etwa mit einer nicht sachgerechten Planung und Errichtung von Bauwerken verbunden sind, nur durch eine entsprechende Berechtigung begegnet werden kann vergleiche VwGH 25. Juni 2008, 2007/04/0137, mit weiteren Hinweisen auf die Rsp). Durch die Unterlassung der Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers wurde – wie aus den Feststellungen hervorgeht – eine für den Betrieb des Baumeistergewerbes zentrale Norm über einen längeren Zeitraum missachtet. Diese unbefugte Ausübung des Baumeistergewerbes ist somit als schwerwiegender Verstoß gegen die Vorschriften der GewO 1994 zu qualifizieren. Darüber hinaus ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach ein – im vorliegenden Fall sogar dreifacher – Rückfall trotz rechtskräftiger Bestrafung ein wichtiges Indiz für die Unzuverlässigkeit darstellen (VwGH 25. Juni 2008, 2007/04/0137).
Dass die Bestrafungen im Zusammenhang mit einem anderen von der Beschwerdeführerin betriebenen Gewerbe erfolgt sind, macht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts – im Gegensatz zum Vorbringen der Beschwerdeführerin – keinen Unterschied, liegt es doch im öffentlichen Interesse, durch die befugte Ausübung von Gewerben einen bestimmten Standard bei Erbringung gewerblicher Leistungen sicher zu stellen. B hat somit gegen die GewO 1994 selbst und die für die Ausübung des Gewerbes zu beachtende Schutzinteressen schwerwiegend verstoßen.
7.2. Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, im Falle, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (VwGH 11. November 1998, 98/04/0188; 27. September 2000, 2000/04/0127; 8. November 2000, 2000/04/0132 etc.). Der Behörde kommt somit bei einer Entscheidung gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 kein Ermessen zu, bei der sie das Persönlichkeitsbild des Geschäftsführers berücksichtigen muss, weil § 91 Abs. 1 GewO 1994 für diese Annahme keine Grundlage bietet (VwGH 7. September 2009, 2009/04/0173). Das in der Beschwerde bzw. in der Verhandlung mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des B erstattete Vorbringen, das dessen Zuverlässigkeit hervorstreichen soll, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen.7.2. Da sich die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den schwerwiegenden Verstößen ergibt, bedarf es bei der Beurteilung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, im Falle, dass auf Grund von rechtskräftigen und nicht getilgten Bestrafungen feststeht, dass der Gewerbeinhaber schwerwiegende und noch nicht lange zurückliegende – somit für seine Zuverlässigkeit jedenfalls noch relevante – Verstöße rechtswidrig und schuldhaft begangen hat, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers (VwGH 11. November 1998, 98/04/0188; 27. September 2000, 2000/04/0127; 8. November 2000, 2000/04/0132 etc.). Der Behörde kommt somit bei einer Entscheidung gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 kein Ermessen zu, bei der sie das Persönlichkeitsbild des Geschäftsführers berücksichtigen muss, weil Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 für diese Annahme keine Grundlage bietet (VwGH 7. September 2009, 2009/04/0173). Das in der Beschwerde bzw. in der Verhandlung mit Blick auf das Persönlichkeitsbild des B erstattete Vorbringen, das dessen Zuverlässigkeit hervorstreichen soll, vermag daher nicht zum Erfolg zu führen.
Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich liegen somit schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 vor, auf Grund derer die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen hatte. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich liegen somit schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 vor, auf Grund derer die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers zu widerrufen hatte. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
8. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Geschäftsführerbestellung; Widerruf; Zuverlässigkeit; schwerwiegender Verstoß;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1343.001.2025Zuletzt aktualisiert am
27.07.2026