TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/7 2009/04/0173

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Veröffentlicht am 07.09.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1994 §361 Abs3;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
GewO 1994 §91 Abs1;
GewO 1994 §91 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 361 heute
  2. GewO 1994 § 361 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  3. GewO 1994 § 361 gültig von 14.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 361 gültig von 01.01.2011 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. GewO 1994 § 361 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 361 gültig von 19.03.1994 bis 31.07.2002
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/04/0178 E 7. September 2009

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde 1. der H Gesellschaft mbH und 2. des Y, beide in G, beide vertreten durch Dr. Arnulf Summer, Dr. Nikolaus Schertler, Mag. Nicolas Stieger und Mag. Andreas Droop, Rechtsanwälte in 6900 Bregenz, Kirchstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 7. April 2009, Zl. VIb-201.02/0077, betreffend Widerruf der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer und Entziehung der Gewerbeberechtigung,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:römisch eins. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers wird, soweit sie die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Erstbeschwerdeführerin betrifft, zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Erstbeschwerdeführerin ist eine juristische Person und war im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe Restaurant. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 1 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 widerrufen. Gleichzeitig wurde der Erstbeschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung gemäß § 91 Abs. 2 iVm § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 entzogen.Die Erstbeschwerdeführerin ist eine juristische Person und war im Besitz einer Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe in der Betriebsart Cafe Restaurant. Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 91, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 widerrufen. Gleichzeitig wurde der Erstbeschwerdeführerin die Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 entzogen.

In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Zweitbeschwerdeführer sowohl gewerberechtlicher als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin sei. Über den Zweitbeschwerdeführer seien insgesamt sechs rechtskräftige Verwaltungsstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängt worden, davon fünf Verwaltungsstrafen wegen illegaler Beschäftigung namentlich genannter chinesischer Staatsangehöriger an näher bezeichneten Tagen bzw. Zeiträumen zwischen dem 9. Mai 2004 und dem 2. August 2007. Außerdem sei der Zweitbeschwerdeführer laut Verwaltungsstrafregister dreimal wegen Übertretung näher genannter sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden. Aus diesem Grund sei die Erstbeschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 aufgefordert worden, den Zweitbeschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer zu entfernen, wobei diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen worden sei.In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Zweitbeschwerdeführer sowohl gewerberechtlicher als auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin sei. Über den Zweitbeschwerdeführer seien insgesamt sechs rechtskräftige Verwaltungsstrafen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz verhängt worden, davon fünf Verwaltungsstrafen wegen illegaler Beschäftigung namentlich genannter chinesischer Staatsangehöriger an näher bezeichneten Tagen bzw. Zeiträumen zwischen dem 9. Mai 2004 und dem 2. August 2007. Außerdem sei der Zweitbeschwerdeführer laut Verwaltungsstrafregister dreimal wegen Übertretung näher genannter sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften rechtskräftig bestraft worden. Aus diesem Grund sei die Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 aufgefordert worden, den Zweitbeschwerdeführer als handelsrechtlichen Geschäftsführer zu entfernen, wobei diesem Auftrag jedoch nicht nachgekommen worden sei.

In rechtlicher Hinsicht begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die genannten Übertretungen des AuslBG als schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 anzusehen seien. Daher habe einerseits die Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 widerrufen werden müssen. Da der Zweitbeschwerdeführer auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin sei und von ihr aus dieser Funktion trotz der genannten Verstöße nicht abberufen worden sei, sei andererseits gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 auch die Gewerbeberechtigung der Erstbeschwerdeführerin zu entziehen gewesen.In rechtlicher Hinsicht begründete die belangte Behörde unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die genannten Übertretungen des AuslBG als schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 anzusehen seien. Daher habe einerseits die Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 widerrufen werden müssen. Da der Zweitbeschwerdeführer auch handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin sei und von ihr aus dieser Funktion trotz der genannten Verstöße nicht abberufen worden sei, sei andererseits gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 auch die Gewerbeberechtigung der Erstbeschwerdeführerin zu entziehen gewesen.

Dem Berufungseinwand, dass dem Zweitbeschwerdeführer im Verfahren vor der Erstbehörde betreffend den Widerruf seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer die Parteistellung zu Unrecht aberkannt worden sei, stimmte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 361 Abs. 3 GewO 1994 grundsätzlich zu. Deshalb sei jedoch der Erstbescheid nicht zu beheben, weil dem Zweitbeschwerdeführer, wenngleich in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, der maßgebende Sachverhalt nachweislich zur Kenntnis gelangt sei und er daher gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe Berufung erheben können, was dieser auch getan habe.Dem Berufungseinwand, dass dem Zweitbeschwerdeführer im Verfahren vor der Erstbehörde betreffend den Widerruf seiner Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer die Parteistellung zu Unrecht aberkannt worden sei, stimmte die belangte Behörde unter Hinweis auf Paragraph 361, Absatz 3, GewO 1994 grundsätzlich zu. Deshalb sei jedoch der Erstbescheid nicht zu beheben, weil dem Zweitbeschwerdeführer, wenngleich in seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeschwerdeführerin, der maßgebende Sachverhalt nachweislich zur Kenntnis gelangt sei und er daher gegen den erstinstanzlichen Bescheid habe Berufung erheben können, was dieser auch getan habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage des Verwaltungsaktes und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen hat:

Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist einerseits der Widerruf der Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (§ 91 Abs. 1 GewO 1994) und andererseits die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Erstbeschwerdeführerin (§ 91 Abs. 2 GewO 1994).Gegenstand des angefochtenen Bescheides ist einerseits der Widerruf der Bestellung des Zweitbeschwerdeführers zum gewerberechtlichen Geschäftsführer (Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994) und andererseits die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Erstbeschwerdeführerin (Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994).

Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

Hinsichtlich des Widerrufs der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer steht sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer das Recht der Berufung zu (§ 361 Abs. 3 GewO 1994). Daher ist die Beschwerde beider Beschwerdeführer, soweit sie den Widerruf der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer betrifft, zulässig.Hinsichtlich des Widerrufs der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer steht sowohl dem Gewerbeinhaber als auch dem Geschäftsführer das Recht der Berufung zu (Paragraph 361, Absatz 3, GewO 1994). Daher ist die Beschwerde beider Beschwerdeführer, soweit sie den Widerruf der Bestellung zum gewerberechtlichen Geschäftsführer betrifft, zulässig.

Was jedoch die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 anlangt, so wird dadurch nur in die Rechtsposition der Erstbeschwerdeführerin, nicht aber in die Rechtsstellung ihres Geschäftsführers, also des Zweitbeschwerdeführers eingegriffen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, Zl. 2000/04/0164). Da somit durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Erstbeschwerdeführerin eine Rechtsverletzung des Zweitbeschwerdeführers im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG von vornherein nicht in Betracht kommt, war dessen Beschwerde, soweit sie sich auf die Entziehung der Gewerbeberechtigung bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.Was jedoch die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 anlangt, so wird dadurch nur in die Rechtsposition der Erstbeschwerdeführerin, nicht aber in die Rechtsstellung ihres Geschäftsführers, also des Zweitbeschwerdeführers eingegriffen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. März 2001, Zl. 2000/04/0164). Da somit durch die Entziehung der Gewerbeberechtigung der Erstbeschwerdeführerin eine Rechtsverletzung des Zweitbeschwerdeführers im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von vornherein nicht in Betracht kommt, war dessen Beschwerde, soweit sie sich auf die Entziehung der Gewerbeberechtigung bezieht, als unzulässig zurückzuweisen.

Zum Widerruf der Bestellung als gewerberechtlicher Geschäftsführer:

Gemäß § 91 Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen, wenn sich (u.a.) die im § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers beziehen.Gemäß Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde die Bestellung des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers für die Ausübung des Gewerbes zu widerrufen, wenn sich (u.a.) die im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 genannten Entziehungsgründe auf die Person des Geschäftsführers oder Filialgeschäftsführers beziehen.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; ein Schutzinteresse ist insbesondere (u.a.) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwerwiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt; ein Schutzinteresse ist insbesondere (u.a.) die Hintanhaltung der illegalen Beschäftigung.

In der Beschwerde bleibt unbestritten, dass über den Zweitbeschwerdeführer insgesamt sechs rechtskräftige Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen des AuslBG sowie drei weitere Verwaltungsstrafen wegen Übertretungen sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften verhängt wurden. Die Beschwerde meint jedoch einerseits, dass die belangte Behörde zu diesen Übertretungen keine näheren Feststellungen hinsichtlich der konkret vorgeworfenen Tathandlungen getroffen habe, und dass diese Übertretungen andererseits keineswegs derart schwerwiegend seien, dass sie die verfügten Maßnahmen rechtfertigen könnten.

Zum genannten Beschwerdevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2008/04/0135 mwN) das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden kann, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen. Abgesehen davon handelt es sich aber nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den im § 87 Abs. 1 GewO 1994 genannten Schutzinteressen zählt und deren Einhaltung der Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen hat. Davon ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof in jenem dem Erkenntnis Zl. 2008/04/0135 zu Grunde liegenden Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Beschäftigung jeweils eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Verstöße im Sinne des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 zu werten seien.Zum genannten Beschwerdevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche , etwa das im angefochtenen Bescheid zitierte Erkenntnis vom 1. Oktober 2008, Zl. 2008/04/0135 mwN) das Tatbestandsmerkmal der "schwerwiegenden Verstöße" im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 nicht nur durch an sich als schwerwiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden kann, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen. Abgesehen davon handelt es sich aber nach dem zuletzt zitierten Erkenntnis beim Verbot der Beschäftigung von nach dem AuslBG hiezu nicht berechtigten Arbeitnehmern um eine für die Aufrechterhaltung eines geordneten Arbeitsmarktes besonders wichtige Norm, deren Einhaltung zu den im Paragraph 87, Absatz eins, GewO 1994 genannten Schutzinteressen zählt und deren Einhaltung der Gesetzgeber großes Gewicht beigemessen hat. Davon ausgehend ist der Verwaltungsgerichtshof in jenem dem Erkenntnis Zl. 2008/04/0135 zu Grunde liegenden Beschwerdefall zu dem Ergebnis gelangt, dass bereits drei rechtskräftige Bestrafungen wegen Beschäftigung jeweils eines Ausländers ohne entsprechende Bewilligung in ihrer Gesamtheit als schwerwiegende Verstöße im Sinne des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 zu werten seien.

Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als dem Zweitbeschwerdeführer (abgesehen von Übertretungen anderer Rechtsvorschriften) fünf rechtskräftige Bestrafungen wegen der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern zur Last liegen.

Die Beschwerde wendet weiters ein, der Zweitbeschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren betreffend den Widerruf seiner Bestellung zum Geschäftsführer nicht als Partei beigezogen worden. Damit übersieht die Beschwerde, dass der Mangel hinreichenden Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt wird (vgl. die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensvorschriften I2 unter E. 36 zu § 66 AVG referierte hg. Judikatur). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil der Zweitbeschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Widerrufsbescheid (der ihm nach der Berufung am 17. November 2008 zugestellt wurde) seinen Standpunkt dargelegt hat und die belangte Behörde hierüber mit dem angefochtenen Bescheid entschieden hat.Die Beschwerde wendet weiters ein, der Zweitbeschwerdeführer sei im erstinstanzlichen Verfahren betreffend den Widerruf seiner Bestellung zum Geschäftsführer nicht als Partei beigezogen worden. Damit übersieht die Beschwerde, dass der Mangel hinreichenden Parteiengehörs im erstinstanzlichen Verfahren durch die Möglichkeit, den Standpunkt im Berufungsverfahren auszuführen, geheilt wird vergleiche , die bei Thienel, Verwaltungsverfahrensvorschriften I2 unter E. 36 zu Paragraph 66, AVG referierte hg. Judikatur). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, weil der Zweitbeschwerdeführer in der Berufung gegen den erstinstanzlichen Widerrufsbescheid (der ihm nach der Berufung am 17. November 2008 zugestellt wurde) seinen Standpunkt dargelegt hat und die belangte Behörde hierüber mit dem angefochtenen Bescheid entschieden hat.

Soweit die Beschwerde schließlich die unterlassene Vernehmung der Beschwerdeführer zum Zwecke der Erforschung der materiellen Wahrheit rügt, zeigt sie nicht auf, weshalb die Vernehmung zu einem anders lautenden Ergebnis hätte führen können; die Beschwerde legt somit die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.

Unzutreffend ist im Übrigen der Beschwerdeeinwand, der belangten Behörde sei bei der gegenständlichen Entscheidung Ermessen zugekommen, bei der sie das Persönlichkeitsbild des Zweitbeschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen, weil § 91 Abs. 1 GewO 1994 für diese Annahme keine Grundlage bietet.Unzutreffend ist im Übrigen der Beschwerdeeinwand, der belangten Behörde sei bei der gegenständlichen Entscheidung Ermessen zugekommen, bei der sie das Persönlichkeitsbild des Zweitbeschwerdeführers hätte berücksichtigen müssen, weil Paragraph 91, Absatz eins, GewO 1994 für diese Annahme keine Grundlage bietet.

Zur Entziehung gemäß § 91 Abs. 2 GewO: Zur Entziehung gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO:

Gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende (u.a.) eine juristische Person ist und sich die im § 87 angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 hat die Behörde, wenn der Gewerbetreibende (u.a.) eine juristische Person ist und sich die im Paragraph 87, angeführten Entziehungsgründe sinngemäß auf eine natürliche Person, der ein maßgebender Einfluss auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, beziehen, dem Gewerbetreibenden eine Frist bekannt zu geben, innerhalb der er diese Person zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende die genannte natürliche Person innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.

Die Beschwerde wendet ein, dass der Erstbeschwerdeführerin von der Behörde keine Frist eingeräumt worden sei, den Zweitbeschwerdeführer aus seiner Funktion als handelsrechtlichen Geschäftsführer zu entfernen. Dieses Vorbringen steht mit den aus der Aktenlage (Blatt 26 und 59) ersichtlichen, an die Erstbeschwerdeführerin gerichteten Schreiben vom 16. Jänner 2006 (Zustellnachweis 20. Jänner 2006) und vom 20. Juni 2008 (Zustellnachweis 24. Juni 2008) im Widerspruch, mit denen jeweils die Aufforderung erging, den Zweitbeschwerdeführer binnen sechs Wochen aus der Funktion zu entfernen.

Was das gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 erforderliche Tatbestandsmerkmal der Erfüllung eines Entziehungsgrundes im Sinne des § 87 leg. cit. durch eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss betrifft, so kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Insbesondere setzt der durch den Zweitbeschwerdeführer verwirklichte Tatbestand des § 87 Abs. 1 Z. 3 GewO 1994 (abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen) eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Bestraften nicht voraus (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137).Was das gemäß Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 erforderliche Tatbestandsmerkmal der Erfüllung eines Entziehungsgrundes im Sinne des Paragraph 87, leg. cit. durch eine natürliche Person mit maßgebendem Einfluss betrifft, so kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden. Insbesondere setzt der durch den Zweitbeschwerdeführer verwirklichte Tatbestand des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 (abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmefällen) eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Bestraften nicht voraus vergleiche , hiezu das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137).

Da die Erstbeschwerdeführerin dem Auftrag der Gewerbebehörde, den Zweitbeschwerdeführer aus seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu entfernen, unstrittig nicht nachgekommen ist, erweist sich auch die Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 rechtlich als unbedenklich.Da die Erstbeschwerdeführerin dem Auftrag der Gewerbebehörde, den Zweitbeschwerdeführer aus seiner Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer zu entfernen, unstrittig nicht nachgekommen ist, erweist sich auch die Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 rechtlich als unbedenklich.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, weil die Beschwerde im Wesentlichen nur Rechtsfragen aufwirft, die durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt sind und diese Rechtsprechung in der Beschwerde auch gar nicht in Frage gestellt wird (vgl. etwa EGMR vom 5. September 2002, Speil v. Austria).Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden, weil die Beschwerde im Wesentlichen nur Rechtsfragen aufwirft, die durch die zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bereits geklärt sind und diese Rechtsprechung in der Beschwerde auch gar nicht in Frage gestellt wird vergleiche , etwa EGMR vom 5. September 2002, Speil v. Austria).

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Wien, am 7. September 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Gewerberecht und Eisenbahnrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009040173.X00

Im RIS seit

01.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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