TE Bvwg Erkenntnis 2025/3/3 W270 2215842-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.03.2025
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Entscheidungsdatum

03.03.2025

Norm

B-VG Art133 Abs4
MinroG §112
MinroG §113
MinroG §115
MinroG §116
MinroG §174 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MinroG § 116 heute
  2. MinroG § 116 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2013
  3. MinroG § 116 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2010
  4. MinroG § 116 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. MinroG § 116 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 21/2002
  6. MinroG § 116 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001

Spruch


,

W270 2215842-1/152E
W270 2215842-1/152E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheids der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesminister für Finanzen) vom 01.02.2019, Zl. XXXX , betreffend Genehmigung eines XXXX (sonstige Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 1. XXXX , vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH, 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 2, 2. XXXX ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch Dr. Gert Folk, Rechtsanwalt in 8605 Kapfenberg, Lindenplatz 4a, gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheids der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus (nunmehr: Bundesminister für Finanzen) vom 01.02.2019, Zl. römisch 40 , betreffend Genehmigung eines römisch 40 (sonstige Parteien im verwaltungsgerichtlichen Verfahren: 1. römisch 40 , vertreten durch die Saxinger Rechtsanwalts GmbH, 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 2, 2. römisch 40 ), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird, soweit sich diese gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids richtet, teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt abgeändert, sodass er zu lauten hat: römisch eins. Der Beschwerde wird, soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids richtet, teilweise Folge gegeben und dieser Spruchpunkt abgeändert, sodass er zu lauten hat:

„Der XXXX wird der mit einem Genehmigungsvermerk auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. XXXX , versehene XXXX (bezeichnet als: „ XXXX “, für die „ XXXX “, XXXX ), wobei auch die Beilage XXXX . zu diesem XXXX mit Genehmigungsvermerk auf das erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und die Beilagen XXXX . bis XXXX . und XXXX . bis XXXX . zu dem erwähnten XXXX mit Genehmigungsvermerk auf den Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 01.02.2019, Zl. XXXX , versehen sind, „Der römisch 40 wird der mit einem Genehmigungsvermerk auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, Zl. römisch 40 , versehene römisch 40 (bezeichnet als: „ römisch 40 “, für die „ römisch 40 “, römisch 40 ), wobei auch die Beilage römisch 40 . zu diesem römisch 40 mit Genehmigungsvermerk auf das erwähnte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und die Beilagen römisch 40 . bis römisch 40 . und römisch 40 . bis römisch 40 . zu dem erwähnten römisch 40 mit Genehmigungsvermerk auf den Bescheid der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus vom 01.02.2019, Zl. römisch 40 , versehen sind,

für das Vorhaben „Tonbergbau XXXX “, für das Vorhaben „Tonbergbau römisch 40 “,

hinsichtlich und nach Maßgabe der in diesem XXXX betreffend den XXXX beschriebenen und XXXX dargestellten Arbeiten und Maßnahmen, für die Dauer von fünf Jahren ab Erlassung des erwähnten Erkenntnisses, unter Vorschreibung nachstehender Auflagen genehmigt: hinsichtlich und nach Maßgabe der in diesem römisch 40 betreffend den römisch 40 beschriebenen und römisch 40 dargestellten Arbeiten und Maßnahmen, für die Dauer von fünf Jahren ab Erlassung des erwähnten Erkenntnisses, unter Vorschreibung nachstehender Auflagen genehmigt:

1. Die Ausleitung der anfallenden Oberflächenwässer aus dem Tagebaubereich über den herzustellenden Rohrdurchlass (Durchörterung der XXXX Flanke XXXX ) hat erosionsarm und diffus zu erfolgen. 1. Die Ausleitung der anfallenden Oberflächenwässer aus dem Tagebaubereich über den herzustellenden Rohrdurchlass (Durchörterung der römisch 40 Flanke römisch 40 ) hat erosionsarm und diffus zu erfolgen.

2. Vor Herstellung der projektierten Lärmschutzdämme darf nicht mit einem Tonabbau begonnen werden.

3. Sämtliche Materialmanipulationen sind in erdfeuchtem Zustand vorzunehmen. Im Falle von trockenem Material ist dieses vor und beim Abkippen sowie beim Einbau zu befeuchten.

4. Während der Verfüllung und der Rekultivierung des Abschnitts XXXX sind die Immissionsschutzwälle 1 und 2.1 bis zum Abschluss der Arbeiten zu erhalten und erst in der allerletzten Phase der Verfüllungsarbeiten abzutragen und einzubauen. 4. Während der Verfüllung und der Rekultivierung des Abschnitts römisch 40 sind die Immissionsschutzwälle 1 und 2.1 bis zum Abschluss der Arbeiten zu erhalten und erst in der allerletzten Phase der Verfüllungsarbeiten abzutragen und einzubauen.

5. Sämtliche durchgeführte aktive emissionsreduzierende Maßnahmen (zB. der Wassereinsatz oder der Einsatz von Alternativmitteln) sind in einem Betriebsbuch zu dokumentieren (Beginn, Ende, Anzahl der Befüllungen etc.), das der Montanbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

6. Am Übergangsbereich vom nicht staubfrei befestigten Betriebsgelände zur staubfrei befestigten Zu-/Ausfahrt ist eine Reifenwaschanlage einzurichten und zu betreiben.

7. Eine Verweilzeit von mindestens 30 Sekunden ist bei der Verwendung der Reifenwaschanlage einzuhalten. Dies ist mittels technischer (Ampel, Schranken) oder mittels organisatorischer Maßnahmen (Betriebsanweisungen) sicherzustellen.

8. Ein Umfahren der Reifenwaschanlage ist durch geeignete Maßnahmen hintanzuhalten.

9. Nach der Ausfahrt aus der Reifenwaschanlage zur XXXX ist eine mindestens 70 m lange und staubfrei zu befestigte (zB. Asphaltierung, jedenfalls kein Aufbringen von Asphaltbruch) Abrollstrecke herzustellen.9. Nach der Ausfahrt aus der Reifenwaschanlage zur römisch 40 ist eine mindestens 70 m lange und staubfrei zu befestigte (zB. Asphaltierung, jedenfalls kein Aufbringen von Asphaltbruch) Abrollstrecke herzustellen.

10. Der staubfrei befestigte Ausfahrtsbereich zum öffentlichen Wegenetz (Rutschstrecke) ist reinzuhalten, um eine Staubverschleppung auf dieses zu verhindern. Das befestigte Straßenstück ist zu mindestens zweimal pro Woche bzw. bei Bedarf (sichtbarer Verschmutzung) auch öfter mittels Feuchtkehrung oder Feuchtreinigung zu reinigen.

11. Die maximal zulässige Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h ist in Bergbaugebiete durch hiezu geeignete Tafeln deutlich unsichtbar kundzumachen und von allen Fahrzeugen einzuhalten.

12. Die Aufnahme der Arbeiten ist dem Arbeitsinspektorat und der Montanbehörde zeitgerecht anzuzeigen.“

Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen.Im Übrigen wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids richtet, zurückgewiesen. römisch zwei. Die Beschwerde wird, soweit sich diese gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids richtet, zurückgewiesen.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A)I. und A)II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A)I. und A)II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Feststellungen: römisch eins. Feststellungen:

Es war von folgendem für die getroffene Entscheidung relevanten Geschehen im Verfahren wie auch sonstigem relevantem Sachverhalt auszugehen:

1. Zum Verfahren:

Im verwaltungsbehördlichen und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kam es ua. zu folgenden – für die getroffene Entscheidung bedeutsamen – Ereignissen:

1.1. Mit Anbringen vom 19.08.2013 beantragte die XXXX (im Folgenden: projektwerbende Partei) bei der belangten Behörde die Genehmigung eines XXXX für die Gewinnung von Ton auf einer Fläche im Gebiet der beschwerdeführenden Partei, wobei sie dieses Vorhaben als „Tonbergbau XXXX “ bezeichnete bzw. diese Bezeichnung auch von der belangten Behörde in deren Verfahren so verwendet wurde. Der XXXX wurde in einem „ XXXX “ (im Folgenden auch: Berichtsdokument) samt Beilagen beschrieben sowie XXXX dargestellt. 1.1. Mit Anbringen vom 19.08.2013 beantragte die römisch 40 (im Folgenden: projektwerbende Partei) bei der belangten Behörde die Genehmigung eines römisch 40 für die Gewinnung von Ton auf einer Fläche im Gebiet der beschwerdeführenden Partei, wobei sie dieses Vorhaben als „Tonbergbau römisch 40 “ bezeichnete bzw. diese Bezeichnung auch von der belangten Behörde in deren Verfahren so verwendet wurde. Der römisch 40 wurde in einem „ römisch 40 “ (im Folgenden auch: Berichtsdokument) samt Beilagen beschrieben sowie römisch 40 dargestellt.

1.2. Die belangte Behörde führte im damaligen verwaltungsbehördlichen Verfahren eine mündliche Verhandlung durch, in der die beschwerdeführende Partei Einwendungen, insbesondere betreffend die auftretenden lärm- und staubtechnischen Emissionen sowie die daraus folgenden humanmedizinischen Auswirkungen betrafen. Die beschwerdeführende Partei führte auch eine aus der Hanglage resultierende verminderte Standsicherheit ins Treffen. Deswegen bestünden Bedenken gegen die vorgesehene Wasserhaltung, zumal keine flächenmäßig verteilte Ableitung vorgesehen ist, sondern eine konzentrierte. Dabei brachte die beschwerdeführende Partei brachte die Befürchtung einer „erosiven Wirkung“ zum Ausdruck.

In der Verhandlung erstatteten auch von der belangten Behörde herangezogene Sachverständige Gutachten aus den Fachgebieten Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik sowie Humanmedizin.

1.3. Mit Bescheid vom 10.10.2013, Zl. XXXX , genehmigte die belangte Behörde den XXXX unter Auflagen. 1.3. Mit Bescheid vom 10.10.2013, Zl. römisch 40 , genehmigte die belangte Behörde den römisch 40 unter Auflagen.

1.4. Mit Erkenntnis vom 24.11.2014, zu Zlen. XXXX und XXXX , hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid XXXX wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.1.4. Mit Erkenntnis vom 24.11.2014, zu Zlen. römisch 40 und römisch 40 , hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid römisch 40 wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

1.5. Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde ein weiteres Gutachten aus dem Fachgebiet Luftreinhaltetechnik ein. Der für dieses Fachgebiet beigezogene Sachverständige erstattete, eingehend auf ein Vorbringen der BF, auch noch eine fachliche Stellungnahme.

1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (im Folgenden: Bescheid) genehmigte die belangte Behörde den von der Projektwerberin Partei eingereichten XXXX für den „Tonbergbau XXXX “ für die Dauer von fünf Jahren, was für sie der Zeitraum vom XXXX bis zum XXXX war, unter Anordnung von Auflagen (Spruchpunkt I.). Weiters schrieb die belangte Behörde für die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zur Sicherung der Oberfläche Nutzung nach Beendigung des Abbaus die Leistung einer Sicherstellung vor (Spruchpunkt II. des Bescheids). 1.6. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (im Folgenden: Bescheid) genehmigte die belangte Behörde den von der Projektwerberin Partei eingereichten römisch 40 für den „Tonbergbau römisch 40 “ für die Dauer von fünf Jahren, was für sie der Zeitraum vom römisch 40 bis zum römisch 40 war, unter Anordnung von Auflagen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters schrieb die belangte Behörde für die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zur Sicherung der Oberfläche Nutzung nach Beendigung des Abbaus die Leistung einer Sicherstellung vor (Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids).

Hinsichtlich der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die Ergebnisse der von ihr eingeholten Gutachten. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse, einschließlich jener in der mündlichen Verhandlung, seien bezüglich Lärm und Staub bei Einhaltung der im Spruch angeführten einschlägigen Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Nachbarn zu erwarten. Hinsichtlich der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG stützte sich die belangte Behörde insbesondere auf die Ergebnisse der von ihr eingeholten Gutachten. Aufgrund dieser Ermittlungsergebnisse, einschließlich jener in der mündlichen Verhandlung, seien bezüglich Lärm und Staub bei Einhaltung der im Spruch angeführten einschlägigen Maßnahmen keine negativen Auswirkungen auf die Gesundheit der Nachbarn zu erwarten.

Betreffend die Erfüllung von § 116 Abs. 1 Z 7 leg. cit. erwog die belangte Behörde, dass die bergtechnischen und geologisch-geotechnischen Beurteilung ergeben hätten, dass der projektwerbenden Partei nicht zur Benützung überlassenen Sachen von den bergbaulichen Aktivitäten nicht betroffen seien und somit keine Gefährdung eintrete. So würden die anfallenden Meteorwässer in Retentionsbecken innerhalb des Tagebaus gesammelt und dort verdunsten bzw. zu Befeuchtung der Fahrwege herangezogen werden. Etwaige Meteorwässer aus dem Bergbaugebiete würden diffus und sohin schadlos ausgeleitet.Betreffend die Erfüllung von Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. erwog die belangte Behörde, dass die bergtechnischen und geologisch-geotechnischen Beurteilung ergeben hätten, dass der projektwerbenden Partei nicht zur Benützung überlassenen Sachen von den bergbaulichen Aktivitäten nicht betroffen seien und somit keine Gefährdung eintrete. So würden die anfallenden Meteorwässer in Retentionsbecken innerhalb des Tagebaus gesammelt und dort verdunsten bzw. zu Befeuchtung der Fahrwege herangezogen werden. Etwaige Meteorwässer aus dem Bergbaugebiete würden diffus und sohin schadlos ausgeleitet.

1.7. Gegen den Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei eine mit 20.02.2019 datierte Beschwerde und focht den erwähnten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln an. Sie begehrte die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass die Genehmigung versagt werde, eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung, eventualiter auch die Neufestsetzung der Sicherheitsleistung. 1.7. Gegen den Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei eine mit 20.02.2019 datierte Beschwerde und focht den erwähnten Bescheid hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. wegen Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängeln an. Sie begehrte die Abänderung des Bescheids dahingehend, dass die Genehmigung versagt werde, eventualiter die Aufhebung und Zurückverweisung an die belangte Behörde zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung, eventualiter auch die Neufestsetzung der Sicherheitsleistung.

In der Beschwerde wurden ua. Ermittlungsmängel hinsichtlich des Gesundheitsschutzes geltend gemacht. Insbesondere führte die beschwerdeführende Partei ins Treffen, dass ein weiterer Immissionspunkt (ein Objekt auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX XXXX mit der Adresse: XXXX ) aufgrund eines möglichen Aufenthalts von Personen in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Ebenso wurde moniert, dass „praktisch nicht umsetzbare Auflagen“ im „Fachbereich Luftreinhaltung“ vorgeschrieben worden seien. Zur Gefährdung von Oberflächen wären aus Sicht der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die Hanglage und die Wasserführung – wobei auf Gefährdungen während der Verfüllung aber auch angesichts der Wasserableitung (hier sei das Projekt betreffend Versickerung und Bodendurchlässigkeit widersprüchlich) hinwies – fachliche Überprüfungen erforderlich gewesen. In der Beschwerde wurden ua. Ermittlungsmängel hinsichtlich des Gesundheitsschutzes geltend gemacht. Insbesondere führte die beschwerdeführende Partei ins Treffen, dass ein weiterer Immissionspunkt (ein Objekt auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 mit der Adresse: römisch 40 ) aufgrund eines möglichen Aufenthalts von Personen in die Beurteilung miteinzubeziehen sei. Ebenso wurde moniert, dass „praktisch nicht umsetzbare Auflagen“ im „Fachbereich Luftreinhaltung“ vorgeschrieben worden seien. Zur Gefährdung von Oberflächen wären aus Sicht der beschwerdeführenden Partei im Hinblick auf die Hanglage und die Wasserführung – wobei auf Gefährdungen während der Verfüllung aber auch angesichts der Wasserableitung (hier sei das Projekt betreffend Versickerung und Bodendurchlässigkeit widersprüchlich) hinwies – fachliche Überprüfungen erforderlich gewesen.

1.8. In der Folge erstatten die beschwerdeführende Partei und die projektwerbende Partei weitere Stellungnahmen, die ua. auch den Gesundheitsschutz betrafen.

1.9. Am 06.09.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt (im Folgenden: mV1), in welcher ua. Rechts- und Tatsachenfragen iZm der Genehmigungsvoraussetzung des § 116 Abs. 1 Z 6 (betreffend den Gesundheitsschutz) wie auch Z 7 MinroG (betreffend den Sachschutz) erörtert wurden (festgehalten in einer im Folgenden mit „VHS1“ bezeichneten Verhandlungsschrift). Die beschwerdeführende Partei führte in der mV1 umfassend zu möglichen Auswirkungen auf – nicht der projektwerbenden Partei zur Benützung überlassene – Sachen, zu möglichen Fahrbahnverschmutzungen aus. Sie führte ebenso noch einmal ins Treffen, dass die Beschränkung ob der LKW-Fuhren nicht eingehalten werden werde. 1.9. Am 06.09.2022 fand eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG statt (im Folgenden: mV1), in welcher ua. Rechts- und Tatsachenfragen iZm der Genehmigungsvoraussetzung des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, (betreffend den Gesundheitsschutz) wie auch Ziffer 7, MinroG (betreffend den Sachschutz) erörtert wurden (festgehalten in einer im Folgenden mit „VHS1“ bezeichneten Verhandlungsschrift). Die beschwerdeführende Partei führte in der mV1 umfassend zu möglichen Auswirkungen auf – nicht der projektwerbenden Partei zur Benützung überlassene – Sachen, zu möglichen Fahrbahnverschmutzungen aus. Sie führte ebenso noch einmal ins Treffen, dass die Beschränkung ob der LKW-Fuhren nicht eingehalten werden werde.

1.10. Mit Eingabe vom 22.09.2022 legte die mitbeteiligte Partei einen abgeänderten XXXX vor. Die Beilagen zum XXXX blieben unverändert.1.10. Mit Eingabe vom 22.09.2022 legte die mitbeteiligte Partei einen abgeänderten römisch 40 vor. Die Beilagen zum römisch 40 blieben unverändert.

1.11. Mit Anordnung vom 12.10.2022 zog das BVwG einen Sachverständigen für das Fachgebiet Geologie bei (im Folgenden: geologischer Sachverständiger) und erteilte diesem einen Auftrag – wobei insbesondere auch auf eine Auseinandersetzung bzw. Beachtung mit den von den Parteien getätigten Äußerungen hingewiesen wurde – zur Erstattung von Befund und Gutachten.

1.12. In einer Äußerung vom 27.10.2022 wies die beschwerdeführende Partei auf eine abbiegebedingte Verzögerung und Beschleunigung von Schwerfahrzeugen und daraus entstehende Schallauswirkungen hin. Sie führte darin zu Ausführungen in Abschnitt 7.7 des XXXX zum Fremdenverkehr aus, dass es sich gegenständlich sehr wohl um einen für den Fremdenverkehr maßgeblichen Bereich handelt, zumal es sich hier um die direkte Verbindungsstraße zwischen der im Ortskern angesiedelten Gedenkstätte Peter Rossegger´s zur „Waldheimat“ handle. Abgesehen von der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stelle hier insbesondere auch der Schwerverkehr eine Beeinträchtigung der touristischen Nutzung dar.1.12. In einer Äußerung vom 27.10.2022 wies die beschwerdeführende Partei auf eine abbiegebedingte Verzögerung und Beschleunigung von Schwerfahrzeugen und daraus entstehende Schallauswirkungen hin. Sie führte darin zu Ausführungen in Abschnitt 7.7 des römisch 40 zum Fremdenverkehr aus, dass es sich gegenständlich sehr wohl um einen für den Fremdenverkehr maßgeblichen Bereich handelt, zumal es sich hier um die direkte Verbindungsstraße zwischen der im Ortskern angesiedelten Gedenkstätte Peter Rossegger´s zur „Waldheimat“ handle. Abgesehen von der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes stelle hier insbesondere auch der Schwerverkehr eine Beeinträchtigung der touristischen Nutzung dar.

1.13. Am 28.03.2023 wurde die mündliche Verhandlung – über dies wurde eine im Folgenden mit „VHS2“ bezeichnete Verhandlungsschrift aufgenommen – mit einer weiteren Tagsatzung fortgesetzt (im Folgenden: mV2), in welcher – bis dahin vorliegende – Ermittlungsergebnisse des geologischen Sachverständigen erörtert wurden; behandelt wurde dabei insbesondere der Bedarf an der Ergänzung der Einreichunterlagen durch die projektwerbende Partei.

1.14. Mit Eingabe vom 19.05.2023 legte die projektwerbende Partei eine modifizierte Beilage XXXX zum XXXX vor. Sie ersuchte darin, den Spruch des Bescheids auch hinsichtlich der darin vorgesehenen Befristung abzuändern. 1.14. Mit Eingabe vom 19.05.2023 legte die projektwerbende Partei eine modifizierte Beilage römisch 40 zum römisch 40 vor. Sie ersuchte darin, den Spruch des Bescheids auch hinsichtlich der darin vorgesehenen Befristung abzuändern.

1.15. Am 22.08.2023 fand eine weitere Tagsatzung der mündlichen Verhandlung statt (im Folgenden: mV3), in welcher ua. neuerlich die Relevanz des Objekts an der Adresse XXXX XXXX i.Z.m. der Beurteilung vor dem Hintergrund von § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG, insbesondere auch die Frage vorhandener Beweisergebnisse wie aus dem Bescheid AWG erkennbar, erörtert wurde (niederschriftlich festgehalten in der Verhandlungsschrift „VHS3“). 1.15. Am 22.08.2023 fand eine weitere Tagsatzung der mündlichen Verhandlung statt (im Folgenden: mV3), in welcher ua. neuerlich die Relevanz des Objekts an der Adresse römisch 40 römisch 40 i.Z.m. der Beurteilung vor dem Hintergrund von Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG, insbesondere auch die Frage vorhandener Beweisergebnisse wie aus dem Bescheid AWG erkennbar, erörtert wurde (niederschriftlich festgehalten in der Verhandlungsschrift „VHS3“).

Aufgenommen wurde in der mV3 auch das Gutachten des geologischen Sachverständigen.

Mit Eingabe vom selben Tag legte die projektwerbende Partei eine neuerliche Modifikation des XXXX des XXXX vor.Mit Eingabe vom selben Tag legte die projektwerbende Partei eine neuerliche Modifikation des römisch 40 des römisch 40 vor.

1.16. In einer Äußerung vom 04.09.2023 legte die beschwerdeführende Partei ua. dar, dass die früher erstellten, von der belangten Behörde den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zugrunde gelegten Gutachten nicht mehr auf ein später erstelltes Gutachten aus dem Fachgebiet Luftreinhaltung hätten Bezug nehmen können. Auch wies sie auf die Rechtsprechung zur Aktualität von Gutachten hin und machte aufmerksam, dass im Stand der Technik und der Wissenschaften Änderungen eintreten, welche zu berücksichtigen seien. Eines der von der belangten Behörde herangezogenen humanmedizinischen Gutachten halte an allen drei in den bisherigen Sachverständigenbeweisen berücksichtigten Immissionspunkten bereits jetzt die Überschreitung von der Weltgesundheitsorganisation festgelegten Werte des vorbeugenden Gesundheitsschutzes für ständig bewohnte Gebiete tagsüber im Freien überschritten fest, wobei durch den in diesem Gutachten berücksichtigten Betrieb noch weitere Überschreitungen erfolgen würden. Auch würden diese Gutachten nur einen „Teil der tatsächlichen Immissionen beurteilen“ und sich „nur“ auf die „Errichtung des Walls, den Humusabtrag und die Verfüllung“ beziehen. Aus Sicht der beschwerdeführenden Partei „fehle“ die „Abbautätigkeit“ (gemeint also: die Ermittlung der Auswirkungen dieser Tätigkeit).

1.17. Das BVwG zog einen Sachverständigen für die Fachgebiete „Schalltechnik“ und „Luftreinhaltung“ (im Folgenden: immissionstechnischer Sachverständiger) und einen Sachverständigen für das Fachgebiet „Humanmedizin“ (im Folgenden: humanmedizinischer Sachverständiger) bei, bzw. bestellte diese als nichtamtliche Sachverständige für das Verfahren. Es beauftragte diese Sachverständige mit der Erstellung von Befund und Gutachten und hielt sie an, sich dabei insbesondere auch mit sachverhaltsbezogenen Äußerungen der Parteien in der Beschwerde wie auch sonst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auseinanderzusetzen und wies auch auf wesentliche Leitlinien höchstgerichtlicher Rechtsprechung zur Ermittlungsweite und -tiefe hin.

Der immissionstechnische Sachverständige erstattete ein Gutachten für Schalltechnik (im Folgenden: Gutachten Schall) sowie eines für Luftreinhaltung (im Folgenden: Gutachten Luftreinhaltung) und der humanmedizinische Sachverständige ein humanmedizinisches Gutachten (im Folgenden: humanmedizinisches Gutachten).

1.18. In einer weiteren Tagsatzung am 01.03.2024 (im Folgenden: mV4) – deren Ergebnisse festgehalten in der Verhandlungsschrift „VHS4“ – wurde ua. die Frage von projektgegenständlichen Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen, insbesondere der Wälle, weiter erörtert. In der Folge modifizierte (bzw. präzisierte) die projektwerbende Partei den XXXX hinsichtlich der Maßnahmenbeschreibung neuerlich.1.18. In einer weiteren Tagsatzung am 01.03.2024 (im Folgenden: mV4) – deren Ergebnisse festgehalten in der Verhandlungsschrift „VHS4“ – wurde ua. die Frage von projektgegenständlichen Vermeidungs- bzw. Verminderungsmaßnahmen, insbesondere der Wälle, weiter erörtert. In der Folge modifizierte (bzw. präzisierte) die projektwerbende Partei den römisch 40 hinsichtlich der Maßnahmenbeschreibung neuerlich.

1.19. In einer Verhandlung am 16.09.2024 (im Folgenden: mV5) – über diese wurde die im Folgenden als „VHS5“ bezeichnete Verhandlungsschrift aufgenommen – wurden die Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen sowie des humanmedizinischen Sachverständigen aufgenommen. In der Verhandlung stellte auch die projektwerbende Partei eine weitere Adaptierung des XXXX – zur Aufnahme adaptierter Maßnahmen – in Aussicht.1.19. In einer Verhandlung am 16.09.2024 (im Folgenden: mV5) – über diese wurde die im Folgenden als „VHS5“ bezeichnete Verhandlungsschrift aufgenommen – wurden die Gutachten des immissionstechnischen Sachverständigen sowie des humanmedizinischen Sachverständigen aufgenommen. In der Verhandlung stellte auch die projektwerbende Partei eine weitere Adaptierung des römisch 40 – zur Aufnahme adaptierter Maßnahmen – in Aussicht.

1.20. Mit weiteren Eingaben legte die projektwerbende Partei einen – eben genau die in der Verhandlung vom 16.09.2024 in Aussicht gestellten Maßnahmen enthaltenden – XXXX vor, wobei dieses Dokument als „ XXXX , für die XXXX “ bezeichnet war und die Versionsnr. „ XXXX “ enthielt (dieses Dokument in dieser Version im Folgenden als „ XXXX “ bezeichnet).1.20. Mit weiteren Eingaben legte die projektwerbende Partei einen – eben genau die in der Verhandlung vom 16.09.2024 in Aussicht gestellten Maßnahmen enthaltenden – römisch 40 vor, wobei dieses Dokument als „ römisch 40 , für die römisch 40 “ bezeichnet war und die Versionsnr. „ römisch 40 “ enthielt (dieses Dokument in dieser Version im Folgenden als „ römisch 40 “ bezeichnet).

2. Zur Genehmigung beantragter XXXX (insbesondere darin beschriebene und dargestellte Arbeiten und Maßnahmen): 2. Zur Genehmigung beantragter römisch 40 (insbesondere darin beschriebene und dargestellte Arbeiten und Maßnahmen):

Dem Genehmigungsausspruch liegt folgendes – auf das Wesentliche zusammengefasst beschriebenes – Vorhaben (insbesondere hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und der beabsichtigten Maßnahmen) zugrunde:

2.1. Auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , EZ XXXX , soll in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Genehmigungserteilung auf einer Fläche von ungefähr 21.921 m² (bei einer gewinnbaren Rohstoffkubatur von ca. 96.705 m³ und einer jährlichen Menge von ungefähr 19.300 m³) Ton abgebaut werden. 2.1. Auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , EZ römisch 40 , soll in einem Zeitraum von fünf Jahren ab Genehmigungserteilung auf einer Fläche von ungefähr 21.921 m² (bei einer gewinnbaren Rohstoffkubatur von ca. 96.705 m³ und einer jährlichen Menge von ungefähr 19.300 m³) Ton abgebaut werden.

2.2. Planlich stellt sich das Projektgebiet auf dem unter II.2.1. erwähnten Grundstück wie folgt dar: 2.2. Planlich stellt sich das Projektgebiet auf dem unter römisch zwei.2.1. erwähnten Grundstück wie folgt dar:

2.3. Das Projektgebiet soll über eine Zufahrt mit Abbiegespur bei Kilometer XXXX der Landesstraße XXXX erschlossen werden, wobei es zu Wasserhaltungsmaßnahmen kommen soll (dazu auch unten die planliche Darstellung unten unter I.2.4.). Der XXXX selbst wird mit dem abschnittsweisen Abtrag des Humus vorbereitet. Der abgetragene Humus wird sodann für die Errichtung von Wällen entlang des Tagbaurands zum Emissionsschutz und zur Sicherung eingesetzt. 2.3. Das Projektgebiet soll über eine Zufahrt mit Abbiegespur bei Kilometer römisch 40 der Landesstraße römisch 40 erschlossen werden, wobei es zu Wasserhaltungsmaßnahmen kommen soll (dazu auch unten die planliche Darstellung unten unter römisch eins.2.4.). Der römisch 40 selbst wird mit dem abschnittsweisen Abtrag des Humus vorbereitet. Der abgetragene Humus wird sodann für die Errichtung von Wällen entlang des Tagbaurands zum Emissionsschutz und zur Sicherung eingesetzt.

2.4. Nach Herstellung der abraumfreien Fläche kommt die Hereingewinnung des Tons durch ein Abtragverfahren mit Bagger oder Radlader zur Ausführung. Der abgebaute Rohstoff wird sogleich auf Lastfahrzeuge verladen und abtransportiert. Die Gewinnung erfolgt im Etagenabbau in die Tiefe von oben nach unten ohne Sprengungen – kaum einsehbar von außen.

Für die Gewinnung sind zwei Abbauphasen mit insgesamt fünf Abbauabschnitten vorgesehen. Die offenen Abbauflächen sollen so möglichst klein gehalten und sobald als möglich der Nachnutzung zugeführt werden.

Planlich stellt sich dies wie folgt dar:

2.5. Der Transport soll mit neun Lastfahrzeuge täglich, sohin mit maximal 18 täglichen Fahrbewegungen erfolgen.

Der Abbau soll an 200 Tagen im Jahr erfolgen, wobei jeweils von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, von 07.00 bis 18.00 Uhr, und einer Mittagspause von zwei Stunden im Zeitraum zwischen 11:00 und 14:30 Uhr, gearbeitet werden soll; es soll bis zehn Stunden am Tag gearbeitet werden.

Die Zu- und Abfahrten iZm dem Abbau sollen von Montag bis Freitag, ausgenommen Feiertage, von 07.00 bis18.00 Uhr, und die Zu- und Abfahrten für die Errichtung des Emissionsschutzwalls von Montag bis Freitag von 07.00 bis 18.00 Uhr, mit einer Mittagspause im Ausmaß von zwei Stunden im Zeitraum zwischen 11:00 und 14:30 Uhr, erfolgen.

Es sollen Aufzeichnungen über die entsprechenden Fahrbewegungen bzw. Fahrten geführt werden; wobei diese dann im Betrieb zur Einsicht aufliegen.

2.6. Gesetzt werden sollen Sicherheitsmaßnahmen wie insbesondere Beschilderungen.

2.7. Es sollen auch diverse Maßnahmen zum Schutz der Umwelt und der Oberfläche gesetzt werden:

Neben der entsprechenden Gestaltung der Fahrbahnoberfläche mit geeignetem Material sollen zur Vermeidung von Staubbelästigungen Befeuchtungsmaßnahmen (Einsatz eines Sprinklergeräts sowie eines Traktors mit Wasserfass) von Betriebsflächen und bei Arbeitsvorgängen (Materialab- und -einbau im erdfeuchten Zustand) gesetzt werden. Vor dem Humusabtrag soll die betreffende Fläche einer Befeuchtung mittels Wasserfass unterzogen werden, womit Beeinträchtigungen durch Staub diesfalls entgegengetreten wird.

Die unbefestigten Fahrwege und Manipulationsflächen innerhalb des Bergbaugebiets sollen zur Staubbindung vom ersten März bis ersten Dezember (außer bei Temperaturen unter dem Gefrierpunkt oder bei Schnee-/Eislage) an Betriebstagen bei Trockenheit befeuchtet, feucht gehalten werden oder es soll in anderer geeigneter Art und Weise dafür Sorge getragen werden, dass die prognostizierten maximalen Staubemissionen nicht überschritten werden. Bei Berieselung mittels Vakuumfass soll der Richtwert 3 Liter Wasser pro m2 alle drei Stunden, erstmals zum Betriebsbeginn, betragen.

Zur Hintanhaltung von Straßenverunreinigungen soll bei der Ausfahrt vom unmittelbaren Grubenbereich eine mobile Reifenwaschanlage zum Einsatz kommen, womit in der Folge einem weitgehend umweltfreundlichen Fahrzeugbetrieb auf öffentlichen Straßen entsprochen wird.

Sofern auf Grund der Witterung die Reifenwaschanlage nicht betrieben werden kann, soll im Bedarfsfall (wahrnehmbare Staubungen) eine alternative Reinigung des Überganges zum öffentlichen Straßennetz ( XXXX ) und gegebenenfalls des betroffenen Abschnittes der XXXX mittels CMA (eine ca. 25%ige Lösung von Calciummagnesiumacetat) oder durch Absaugung durchgeführt werden.Sofern auf Grund der Witterung die Reifenwaschanlage nicht betrieben werden kann, soll im Bedarfsfall (wahrnehmbare Staubungen) eine alternative Reinigung des Überganges zum öffentlichen Straßennetz ( römisch 40 ) und gegebenenfalls des betroffenen Abschnittes der römisch 40 mittels CMA (eine ca. 25%ige Lösung von Calciummagnesiumacetat) oder durch Absaugung durchgeführt werden.

Zur Reinigung befestigter Flächen soll eine Kehrmaschine zur Verfügung stehen.

Für seltene Einzelfälle soll im angeführten Wasserfass mittels Pumpe und Schlauchleitung Wasser für allfällige außertourliche Reinigungsmaßnahmen bereitgehalten werden.

Für die jeweiligen Abbauphasen soll jeweils ein dezentrales Sammelbecken – mit einem Speichervolumen zwischen 31 bis 75 m³ – errichtet werden.

Darunter soll etwa die Nichtdurchführung von Service- und Reparaturarbeiten innerhalb der Grube oder das Nichthineinfahren von sich nicht im einwandfreien Zustand befindlichen Fahrzeugen, wie auch Maßnahmen zur geordneten Wasserhaltungs- und Wasserführung sowie Wartungsarbeiten an den Wällen, fallen.

2.8. Im südlichen Projektbereich sollen vorauseilend vorgelagerte und immissionsschützende, begrünte Wallausformung bis zu einer Höhe von sechs Meter vorgesehen werden (sh. dazu auch die planliche Darstellung oben unter I.2.4.), wozu – wie bereits ausgeführt – die Verwendung von örtlichem Humus und Oberboden als auch die Zuführung von Fremdmaterial (Bodenaushub) vorgesehen ist. Damit sind Lärm,- Staubschutz- und Sicherungsmaßnahmen gegenüber den im Freiland liegenden Wohnobjekten und der Landesstraße XXXX als auch Vorsorgen im Interesse eines begleitenden Landschaftsschutzes verbunden.2.8. Im südlichen Projektbereich sollen vorauseilend vorgelagerte und immissionsschützende, begrünte Wallausformung bis zu einer Höhe von sechs Meter vorgesehen werden (sh. dazu auch die planliche Darstellung oben unter römisch eins.2.4.), wozu – wie bereits ausgeführt – die Verwendung von örtlichem Humus und Oberboden als auch die Zuführung von Fremdmaterial (Bodenaushub) vorgesehen ist. Damit sind Lärm,- Staubschutz- und Sicherungsmaßnahmen gegenüber den im Freiland liegenden Wohnobjekten und der Landesstraße römisch 40 als auch Vorsorgen im Interesse eines begleitenden Landschaftsschutzes verbunden.

Im Bereich des Auslaufes des verlängerten Durchlasses soll ua. ein entsprechender Erosionsschutz eingebaut werden (wie zB. ein vermörtelter Steinsatz).

2.9. Für die Abfallwirtschaft ist ein Konzept vorgesehen.

3. Zu den Auswirkungen des XXXX :3. Zu den Auswirkungen des römisch 40 :

Die im XXXX vorgesehenen Arbeiten und die darin beschriebenen beabsichtigten Maßnahmen werden sich bei Verwirklichung wie folgt auswirken: Die im römisch 40 vorgesehenen Arbeiten und die darin beschriebenen beabsichtigten Maßnahmen werden sich bei Verwirklichung wie folgt auswirken:

3.1. Zu den Auswirkungen auf (nicht der projektwerbenden Partei zur Benützung überlassene) Sachen:

3.1.1. Aus einer Bewertung der Standsicherheit der im Zuge der Abbautätigkeiten aufgefahrenen Tagbauböschungen und Dammschüttungen durch ein dreidimensionales Lagerstättenmodell – wobei die geotechnischen Berechnungen softwaregestützt entsprechend den Vorgaben des Eurocodes 78 an insgesamt drei Profilschnitten geführt wurde –, sowie einer rechnerischen Erfassung der Bemessung auf Erdbeben ergab, dass die Endböschung/Wälle nach Abbauende wie auch die Böschungen und Wälle während des Abbaus die erforderliche Sicherheit aufweisen.

3.1.2. Die Wasserhaltung ist geeignet, um die im Tagbau anfallenden Wässer zu retendieren und auch zur Versickerung zu bringen.

3.1.3. Aus fachlicher Sicht ist insgesamt eine Gefährdung fremder, nicht der projektwerbenden Partei zur Benutzung überlassener Sachen, nicht zu erwarten.

3.2. Zu den Auswirkungen auf die Immissionssituation hinsichtlich Schall und Luft:

3.2.1. Schallimmissionen:

Geprüft wurde die Auswirkung von Errichtung und dem Betrieb des Vorhabens, also der Setzung der Arbeiten und der Durchführung der Maßnahmen, bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, auf die im folgenden planlich dargestellten Immissionspunkte (im Folgenden: IP) Nrn. 1 bis 5:

Das Vorhaben wird sich, wie in der nachstehenden Tabelle ersichtlich, auf die Immissionssituation an den erwähnten IP und während der jeweiligen Abbauphasen bzw. Abbauabschnitte fachlich wie folgt auswirken (wobei die spezifischen Beurteilungspegel, die Einhaltung des „Planungstechnischen Grundsatzes“ und die Pegelerhöhungen unter Berücksichtigung der Teilpegel aus der unmittelbaren Zu- und Abfahrt dargestellt werden):

3.2.2. Luftschadstoffimmissionen:

Für das Untersuchungsgebiet ist aus fachlicher Sicht von folgender Vorbelastung hinsichtlich der Stickoxide (NO2), der Feinstaubfraktionen PM10 und PM2,5 wie auch der Staubdeposition überhaupt auszugehen:

Aus fachlicher Sicht ergibt sich als ungünstigste Immissionssituation bei Durchführung der Arbeiten und der Setzung der Maßnahmen, sowie bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen, durch folgende maximalen Zusatz- und Gesamtimmissionen (bezogen auf den oben erwähnten IP2):

3.3. Zu den Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden von Menschen:

3.3.1. Auswirkungen aufgrund von vorhabensbedingten Schallimmissionen:

Hinsichtlich der zuvor festgestellten, zu erwartenden Schallimmissionen werden die vorhabensbedingten Vorarbeiten – wie die Erfahrungen aus vergleichbaren Vorhaben und beinahe mit jeder Bautätigkeit verbunden sind (zB. auch in direkter Nachbarschaft bei Erweiterungen / Umgestaltung / Schließen von Baulücken ua. in Siedlungsbereichen und auch hier als erwartbar vorausgesetzt werden können) – deutlich wahrnehmbar werden. Dies wird durch die ausgewiesenen Pegeländerungen ersichtlich. Mit den zu erwartenden Immissionen werden aber die Beurteilungskriterien einer Gesundheitsgefährdung weder erreicht noch überschritten. Die gegenständlich beantragten Betriebszeiten berühren die Tagesrandstunden nicht und enthalten eine Mittagspause.

Letztlich sind die vorhabensbedingten Vorarbeiten hinsichtlich der Wallschüttungen auch als Maßnahmen zur zukünftigen Immissionsminderung der vorhabensbedingten Immissionen zu sehen.

Festzustellen ist weiters, dass die oben dargestellten wirkungsbezogenen Beurteilungswerte auf Langzeitexpositionen (dh. Monate, Jahre) abgestellt sind, sodass Expositionen gegenüber höheren Immissionen (wie sie beispielsweise durch Bautätigkeiten entstehen können) über kürzere Perioden aus humanmedizinischer Sicht ohne gesundheitlich nachteilige Wirkungen tolerierbar sind.

Unter Berücksichtigung der kurzen Zeitdauer und der beschriebenen Betriebszeiten ergeben sich daher aus den Vorarbeiten keine nachteiligen gesundheitlichen Wirkungen iS erheblicher (im fachlich medizinischer Sinne unzumutbarer) Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen.

Was die Auswirkungen der – ebenfalls oben festgestellten – Auswirkungen der vorhabensbedingten Abbautätigkeiten sowie die Wiederverfüllung betrifft, ist zunächst zu sagen, dass der planungstechnische Grundsatz (im Folgenden: PTG) ein Irrelevanzkriterium dar, bei dessen Einhaltung die Bestandssituation als unverändert gilt und damit nicht auf durch ein Vorhaben bedingte nachteilige gesundheitliche Wirkungen zu schließen ist. Die Nichteinhaltung des PTG erfordert eine sogenannte „individuelle“ (dh. fallbezogene) Beurteilung.

Die knappe Nichteinhaltung des PTG am IP2 in Phase I / Abschnitt 2 erfordert auf Grund der Pegelerhöhungen keine spezifische individuelle schalltechnische Beurteilung.Die knappe Nichteinhaltung des PTG am IP2 in Phase römisch eins / Abschnitt 2 erfordert auf Grund der Pegelerhöhungen keine spezifische individuelle schalltechnische Beurteilung.

Es ist aus schalltechnischer Sicht nachvollziehbar und schlüssig die errechneten Beurteilungspegel als LA,eq ohne Anpassungswert oder Zuschläge den ortsüblichen Schallimmissionen gegenüber zu stellen.

Am IP3 und am IP5 sind, unabhängig von den unmittelbaren Zu- und Abfahrtsvorgängen in der lautesten Stunde Pegelerhöhungen um bis zu gerundet 2 dB nicht auszuschließen. In Bezug auf den schalltechnischen Zeitraum Tag würde die Erhöhung am IP5 gerundet 1 dB, am IP3 insbesondere in Phase I / Abschnitt 5 auch dann gerundet 2 dB betragen.Am IP3 und am IP5 sind, unabhängig von den unmittelbaren Zu- und Abfahrtsvorgängen in der lautesten Stunde Pegelerhöhungen um bis zu gerundet 2 dB nicht auszuschließen. In Bezug auf den schalltechnischen Zeitraum Tag würde die Erhöhung am IP5 gerundet 1 dB, am IP3 insbesondere in Phase römisch eins / Abschnitt 5 auch dann gerundet 2 dB betragen.

Die prognostizierte Gesamtimmission am IP 3 beträgt dabei < 55 dB(A).

Die höchsten Spitzenpegel ergeben sich mit 57 dB(A) am Immissionspunkt IP3. Für die Immissionspunkte IP4 und IP5 liegen keine Werte für den Spitzenpegel vor. Am IP5 ist mit geringfügig höheren Spitzenpegel zu rechnen.

Im XXXX wird Phase I / Abschnitt 5 wie folgt beschrieben: Humusabzug, Errichtung Wall, Verfüllung A2 und Rekultivierung R1. Für diese Aktivitäten werden durchwegs kurze Zeiträume (Radladereinsatz 0,5 bis 1,5 Tage) angegeben.Im römisch 40 wird Phase römisch eins / Abschnitt 5 wie folgt beschrieben: Humusabzug, Errichtung Wall, Verfüllung A2 und Rekultivierung R1. Für diese Aktivitäten werden durchwegs kurze Zeiträume (Radladereinsatz 0,5 bis 1,5 Tage) angegeben.

Aus humanmedizinischer Sicht folgt daraus, dass Werte der Gesundheitsgefährdung weder erreicht oder überschritten werden. Die vorhabensspezifischen Immissionen führen zu Veränderungen in Größenordnungen von ? = 2 dB (Rechenwert: 2,4 dB). Veränderungen in dieser Größenordnung können im direkten Vergleich vom menschlichen Ohr gerade unterschieden werden.

Die spezifischen (betriebskausalen) Immissionen verhalten sich in Relation zu den wirkungsbezogenen Beurteilungswerten wie folgt: Wirkungsbezogene Werte werden unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen eingehalten. Eine individuelle Wahrnehmbarkeit einzelner Ereignisse ist damit nicht auszuschließen. Die Immissionen liegen durchwegs in Dimensionen, die unter dem Wert von 55 dB zur Tagzeit, der nach WHO als Wert etabliert ist, in dem die Kategorie „Wohnen“ als nicht gestört gilt. In der Phase I / Abschnitt 5 kommt es für kürzere Zeiträume durch die Nähe der Arbeitsfelder zu (geringfügig) höheren Immissionen, sodass hier die Feststellungen wie sie für die Vorarbeiten getroffen wurden zu Tragen kommen, diese aber durch die Lage der Immissionspunkte zur Straßennähe in die allgemeine Umgebungsgeräuschkulisse integriert werden. Die selbe Feststellung ist für die ausgewiesenen Spitzenpegel zu treffen.Die spezifischen (betriebskausalen) Immissionen verhalten sich in Relation zu den wirkungsbezogenen Beurteilungswerten wie folgt: Wirkungsbezogene Werte werden unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen eingehalten. Eine individuelle Wahrnehmbarkeit einzelner Ereignisse ist damit nicht auszuschließen. Die Immissionen liegen durchwegs in Dimensionen, die unter dem Wert von 55 dB zur Tagzeit, der nach WHO als Wert etabliert ist, in dem die Kategorie „Wohnen“ als nicht gestört gilt. In der Phase römisch eins / Abschnitt 5 kommt es für kürzere Zeiträume durch die Nähe der Arbeitsfelder zu (geringfügig) höheren Immissionen, sodass hier die Feststellungen wie sie für die Vorarbeiten getroffen wurden zu Tragen kommen, diese aber durch die Lage der Immissionspunkte zur Straßennähe in die allgemeine Umgebungsgeräuschkulisse integriert werden. Die selbe Feststellung ist für die ausgewiesenen Spitzenpegel zu treffen.

Insgesamt ergeben sich aus den untersuchten vorhabensbedingten Schallimmissionen keine gesundheitlich nachteiligen Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen.

3.3.2. Auswirkungen aufgrund von vorhabensbedingten Luftschadstoffimmissionen:

Aus humanmedizinischer Sicht wurde davon ausgegangen, dass die aktuell gültigen Beurteilungskriterien gemäß Immissionsschutzgesetz-Luft (im Folgenden: IG-L) eingehalten werden. Die Grenzwerte des IG-L sind zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit festgelegt. Hier sind auch erhebliche Belästigungen subsumiert. Bei Einhaltung des IG-L ist daher nicht auch nachteilige gesundheitliche Wirkungen im Sinne erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen zu schließen.

Zusammenfassend ist aus humanmedizinischer Sicht festzustellen, dass sich durch das Vorhabgen keine nachteiligen Wirkungen iS erheblicher Belästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch Luftschadstoffimmissionen ergeben.

4. Sonstige Feststellungen:

4.1. Mit Bescheid vom 04.05.2011 erteilte die Steiermärkische Landesregierung dem Land Steiermark die straßenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer LKW-tauglichen Straßenzufahrt samt Linksabbiegestreifen an der XXXX , von km XXXX bis km XXXX (im Folgenden: Bescheid Zufahrt). Die genannte Verwaltungsbehörde ging bei Bewilligungserteilung davon aus, dass eine Zunahme von Stauerscheinungen nicht zu erwarten sei.4.1. Mit Bescheid vom 04.05.2011 erteilte die Steiermärkische Landesregierung dem Land Steiermark die straßenrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer LKW-tauglichen Straßenzufahrt samt Linksabbiegestreifen an der römisch 40 , von km römisch 40 bis km römisch 40 (im Folgenden: Bescheid Zufahrt). Die genannte Verwaltungsbehörde ging bei Bewilligungserteilung davon aus, dass eine Zunahme von Stauerscheinungen nicht zu erwarten sei.

4.2. Mit Bescheid vom 23.02.2017 (im Folgenden: Bescheid AWG), Zl. XXXX , erteilte der Landeshauptmann von Steiermark der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie am Standort des Bergbauvorhabens gemäß dem AWG 2002. 4.2. Mit Bescheid vom 23.02.2017 (im Folgenden: Bescheid AWG), Zl. römisch 40 , erteilte der Landeshauptmann von Steiermark der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie am Standort des Bergbauvorhabens gemäß dem AWG 2002.

4.3. In dem zum Bescheid AWG führenden verwaltungsbehördlichen Verfahren holte die zuständige Behörde Gutachten aus den Fachgebieten Schalltechnik, Luftreinhaltetechnik sowie Humanmedizin ein und stützte ihre rechtlichen Schlussfolgerungen auf aufgrund dieser Gutachten getroffene Sachverhaltsfeststellungen.

II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Würdigung der aufgenommenen Beweise:

1. Zu den Feststellungen zum Verfahren:

Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den in den Akten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthaltenen – keinen Anlass zum Zweifeln gebenden – Urkunden (sh. insbesondere die OZen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Sie können als solches als unstrittig geblieben gesehen werden. Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den in den Akten des verwaltungsbehördlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens enthaltenen – keinen Anlass zum Zweifeln gebenden – Urkunden (sh. insbesondere die OZen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 der Akten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens). Sie können als solches als unstrittig geblieben gesehen werden.

2. Zu den Feststellungen betreffend den zur Genehmigung beantragten XXXX (I.2.): 2. Zu den Feststellungen betreffend den zur Genehmigung beantragten römisch 40 (römisch eins.2.):

Der festgestellte Sachverhalt betreffend die zur Genehmigung beantragten Arbeiten und Maßnahmen – zu beschreiben in einem „ XXXX “ – folgt aus dem Inhalt des XXXX ; dieser blieb unbestritten und war auch sonst nicht daran zu zweifeln. In der letzten Fassung („ XXXX “ bzw. XXXX Nr. XXXX ; oben I.1.20.) sind bzw. waren auch die in der mV5 erörterten Maßnahmen (bzw. die Übernahme der erörterten Vorschläge des immissionstechnischen Sachverständigen zu Auflagen, sh. dazu unten unter II.3.1., II.3.2. und II.3.3.) ohne Änderung enthalten. Der festgestellte Sachverhalt betreffend die zur Genehmigung beantragten Arbeiten und Maßnahmen – zu beschreiben in einem „ römisch 40 “ – folgt aus dem Inhalt des römisch 40 ; dieser blieb unbestritten und war auch sonst nicht daran zu zweifeln. In der letzten Fassung („ römisch 40 “ bzw. römisch 40 Nr. römisch 40 ; oben römisch eins.1.20.) sind bzw. waren auch die in der mV5 erörterten Maßnahmen (bzw. die Übernahme der erörterten Vorschläge des immissionstechnischen Sachverständigen zu Auflagen, sh. dazu unten unter römisch zwei.3.1., römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3.) ohne Änderung enthalten.

3. Zu den Feststellungen betreffend die Auswirkungen des Vorhabens:

3.1. Zu den Auswirkungen auf (fremde) Sachen:

3.1.1. Der oben unter I.3.1. festgestellte Sachverhalt beruht – wobei dadurch das Wesentliche zusammengefasst wird – auf dem geotechnischen Gutachten. Darin setzte sich der beigezogene geologischen Sachverständige in vollständiger, schlüssiger und nachvollziehbarer Art mit den vom BVwG gestellten Fragen auseinander und beantwortete diese in Form der Erstattung von Befund und Gutachten in ebensolcher Art und Weise. Er berücksichtigte dabei insbesondere auch die Parteiäußerungen zu möglichen Auswirkungen aus fremde Sachen. 3.1.1. Der oben unter römisch eins.3.1. festgestellte Sachverhalt beruht – wobei dadurch das Wesentliche zusammengefasst wird – auf dem geotechnischen Gutachten. Darin setzte sich der beigezogene geologischen Sachverständige in vollständiger, schlüssiger und nachvollziehbarer Art mit den vom BVwG gestellten Fragen auseinander und beantwortete diese in Form der Erstattung von Befund und Gutachten in ebensolcher Art und Weise. Er berücksichtigte dabei insbesondere auch die Parteiäußerungen zu möglichen Auswirkungen aus fremde Sachen.

3.1.2. Auch die (finale) Aufnahme bzw. Erörterung dieses Sachverständigenbeweises in der mV3 zeigte für das BVwG nicht auf, dass andere oder zusätzliche Feststellungen betreffend die Auswirkungen der zur Genehmigung eingereichten Arbeiten und Maßnahmen im XXXX zu treffen gewesen wären:3.1.2. Auch die (finale) Aufnahme bzw. Erörterung dieses Sachverständigenbeweises in der mV3 zeigte für das BVwG nicht auf, dass andere oder zusätzliche Feststellungen betreffend die Auswirkungen der zur Genehmigung eingereichten Arbeiten und Maßnahmen im römisch 40 zu treffen gewesen wären:

In dieser Verhandlung beantwortete der geologische Sachverständige auch eine Frage der projektwerbenden Partei, ob es bei einer möglichen Verdichtung – und nachträglicher Verfüllung – zu Auswirkungen auf die Wasserdurchlässigkeit und Stabilität kommen könne: Er führte dazu in schlüssiger Art und Weise aus, warum die verbleibenden Anteile nicht „verdichtet“ sondern maximal befahren würden; es jedoch durch die nachträgliche Befüllung zu keiner wesentlichen Veränderung der Tonschicht kommen werde. Überhaupt werde es – was der geologische Sachverständige in ebensolcher Art und Weise ausführte – keine Auswirkung geben, wodurch es zu einem Wasserrückstau komme. Von einer zusätzlichen Verdichtung dieser unterliegenden Schichten sei auszugehen (VHS3, S. 3).

Der geologische Sachverständige klärte auch nachvollziehbar (in tatsachenrelevanten Zusammenhang) zu einer Ausführung im XXXX auf, wie dort „dominant“ zu verstehen sei (ebenso VHS3, S. 3). Der geologische Sachverständige klärte auch nachvollziehbar (in tatsachenrelevanten Zusammenhang) zu einer Ausführung im römisch 40 auf, wie dort „dominant“ zu verstehen sei (ebenso VHS3, S. 3).

Gefragt durch die beschwerdeführende Partei nach der Wirkung von Starkregenereignissen wies der geologische Sachverständige auf einen bei der Berechnung verwendeten konservativen Ansatz mit entsprechenden Sicherheiten hin; wobei auch die Wassersättigung des Materials zugrunde gelegt worden sei.

Hinsichtlich einer möglichen Wasserbildung bei Starkregenereignissen und den Auswirkungen einer entsprechenden Auflast am Hang durch Hubtätigkeiten legte der geologische Sachverständige in – für das BVwG klar – nachvollziehbarer Art und Weise dar, dass es sich bei einer solchen Wasserbildung um einen nicht zu berücksichtigenden „worst-case-Fall“ handle; dies deshalb, weil es keine allseitige Schließung gebe, wonach sich – die Stabilität des Untergrunds beeinträchtigende – Standwässer ansammeln könnten. Auch ein mögliches Überlaufen verneinte der Sachverständige – auch dies in schlüssiger Weise – unter Hinweis auf eine vorhandene Rohrleistung; auch sei, so der geologische Sachverständige außerdem, die Auflastung im Verfüllungsabschnitt 3 (Südwest) – diese befinde sich im Nahbereich des Rohrdurchlasses – als vergleichbare Auflast abgedeckt (VHS3, S. 3 f).

Erörtert wurde auch noch mögliche Erosionserscheinungen am Rohrauslauf: Bei der im XXXX unter Pkt. 15.3 vorgesehenen Maßnahme (oben I.2.) – eine Steinschlichtung zur Verminderung der Wasserenergie – handelt es sich – wie der geotechnische Sachverständige ausführte – um eine zweckmäßige und geeignete Maßnahme (mV3, S. 4). Auch bei Berücksichtigung dieser Maßnahme – von der Umsetzung bei Verwirklichung der im XXXX enthaltenen Arbeiten ausgegangen werden muss – waren die getroffenen Feststellungen zu treffen. Erörtert wurde auch noch mögliche Erosionserscheinungen am Rohrauslauf: Bei der im römisch 40 unter Pkt. 15.3 vorgesehenen Maßnahme (oben römisch eins.2.) – eine Steinschlichtung zur Verminderung der Wasserenergie – handelt es sich – wie der geotechnische Sachverständige ausführte – um eine zweckmäßige und geeignete Maßnahme (mV3, S. 4). Auch bei Berücksichtigung dieser Maßnahme – von der Umsetzung bei Verwirklichung der im römisch 40 enthaltenen Arbeiten ausgegangen werden muss – waren die getroffenen Feststellungen zu treffen.

3.2. Zu den Auswirkungen auf die Umgebungsschallsituation (I.3.3.1.): 3.2. Zu den Auswirkungen auf die Umgebungsschallsituation (römisch eins.3.3.1.):

3.2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen – als Zusammenfassung auf das Wesentliche – auf den für das erkennende Gericht schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des herangezogenen immissionstechnischen Sachverständigen im Gutachten Schall. Der Sachverständige zeigte darin – unter Darlegung entsprechender Fachgrundlagen und Anführung der Prämissen – einen klaren Weg auf, wie er von der Befundung ausgehend zu seinen fachlichen Schlussfolgerungen kam. Insbesondere der immissionstechnische Sachverständige klar dar, wie er zu seinem Befund gekommen sei. Er setzte sich dabei auch insbesondere mit der Verkehrssituation auf der Landesstraße XXXX auseinander. 3.2.1. Die getroffenen Feststellungen beruhen – als Zusammenfassung auf das Wesentliche – auf den für das erkennende Gericht schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des herangezogenen immissionstechnischen Sachverständigen im Gutachten Schall. Der Sachverständige zeigte darin – unter Darlegung entsprechender Fachgrundlagen und Anführung der Prämissen – einen klaren Weg auf, wie er von der Befundung ausgehend zu seinen fachlichen Schlussfolgerungen kam. Insbesondere der immissionstechnische Sachverständige klar dar, wie er zu seinem Befund gekommen sei. Er setzte sich dabei auch insbesondere mit der Verkehrssituation auf der Landesstraße römisch 40 auseinander.

3.2.2. Auch die Aufnahme des erwähnten Gutachtens bzw. Vernehmung des Sachverständigen in der mV5 veranlasste das BVwG zu keinen anderslautenden Schlussfolgerungen:

So hielt sich das BVwG vor Augen, dass auch ein Laie die Unschlüssigkeit, mangelnde Nachvollziehbarkeit oder Unvollständigkeit – insbesondere auch die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Befunds – eines Sachverständigengutachtens bzw. fachlichen Ausführen eines Sachverständigen aufgezeigt werden kann, ohne dass einem solchen Gutachten oder solchen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird (vgl. dazu etwa für viele VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068, Rn. 10, mwN). So hielt sich das BVwG vor Augen, dass auch ein Laie die Unschlüssigkeit, mangelnde Nachvollziehbarkeit oder Unvollständigkeit – insbesondere auch die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Befunds – eines Sachverständigengutachtens bzw. fachlichen Ausführen eines Sachverständigen aufgezeigt werden kann, ohne dass einem solchen Gutachten oder solchen Ausführungen auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wird vergleiche dazu etwa für viele VwGH 02.11.2022, Ra 2020/11/0068, Rn. 10, mwN).

So konnte der Sachverständige vor allem eine Frage der beschwerdeführenden Partei ob einer mangelnden Nachvollziehbarkeit der Pegelwerte in Tabelle 9 des Gutachtens (betreffend die IP4 und IP3) – wobei diese Frage erkennbar auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene gestellt wurde – wie folgt schlüssig und nachvollziehbar für das BVwGG beantworten: So habe er den IP4 ua. unter Zugrundelegung der von ihm selbst berechneten ortsüblichen Schallsituation wie aber auch der Rasterlärmkarten eines älteren Gutachtens bearbeitet. Bei einer Plausibilitätsprüfung dieser Rasterlärmkarten sei aufgefallen, dass für die Phase I, Abschnitt 5 die Rasterlärmkarte von den Punktberechnungen im älteren Gutachten abweichen. Aus diesem Grund habe der immissionstechnische Sachverständige die höheren Ergebnisse aus den Rasterlärmkarten der weiteren Beurteilung insbesondere für den IP3 herangezogen. Die Ergebnisse aus der Punktberechnung seien für diesen Abschnitt und diese Phase für den IP3 unberücksichtigt geblieben. Zum IP4 legte der immissionstechnische Sachverständige noch dar, dass auch für diesen IP der Beurteilungspegel für die ungünstigste Phase bzw. den ungünstigsten Abschnitt herangezogen wurde; dieser Abschnitt bzw. diese Phase müsse nicht mit jener des IP3 übereinstimmen. So konnte der Sachverständige vor allem eine Frage der beschwerdeführenden Partei ob einer mangelnden Nachvollziehbarkeit der Pegelwerte in Tabelle 9 des Gutachtens (betreffend die IP4 und IP3) – wobei diese Frage erkennbar auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene gestellt wurde – wie folgt schlüssig und nachvollziehbar für das BVwGG beantworten: So habe er den IP4 ua. unter Zugrundelegung der von ihm selbst berechneten ortsüblichen Schallsituation wie aber auch der Rasterlärmkarten eines älteren Gutachtens bearbeitet. Bei einer Plausibilitätsprüfung dieser Rasterlärmkarten sei aufgefallen, dass für die Phase römisch eins, Abschnitt 5 die Rasterlärmkarte von den Punktberechnungen im älteren Gutachten abweichen. Aus diesem Grund habe der immissionstechnische Sachverständige die höheren Ergebnisse aus den Rasterlärmkarten der weiteren Beurteilung insbesondere für den IP3 herangezogen. Die Ergebnisse aus der Punktberechnung seien für diesen Abschnitt und diese Phase für den IP3 unberücksichtigt geblieben. Zum IP4 legte der immissionstechnische Sachverständige noch dar, dass auch für diesen IP der Beurteilungspegel für die ungünstigste Phase bzw. den ungünstigsten Abschnitt herangezogen wurde; dieser Abschnitt bzw. diese Phase müsse nicht mit jener des IP3 übereinstimmen.

Der immissionstechnische Sachverständige gab sodann auch an, dass man die höheren Ergebnisse aus den Lärmkarten als „Worst Case“ sehen könne, die dargestellten Phase aber die jeweils ungünstigsten seien (zum Ganzen, VHS5, S. 3).

Soweit die beschwerdeführende Partei eine Unvollständigkeit (bzw. Unschlüssigkeit) darin erblickte, dass – und dies wegen einer als fachlich unrichtig bzw. unnachvollziehbar erkannten Rasterlärmkarte – betreffend den IP4 keine Punktberechnung durchgeführt worden sei war Folgendes zu erwägen:

So erklärte der immissionstechnische Sachverständige – gefragt vom erkennenden Richter, ob dennoch eine nach dem Stand der Technik und Wissenschaft fachgerechte Beurteilung vorliegen würde – durch Hinweise auf die ortsüblichen Schallimmissionen am IP4, der von ihm vorgenommenen Plausibilitätsprüfung der Rasterlärmkarten sowie der Tatsache, dass die aus dem Rasterlärmkarten abgelesenen Beurteilungspegel auf der sicheren Seite abgelesen wurde, in für das BVwG schlüssiger und nachvollziehbarer Weise, warum dennoch von einer Punktberechnung abgesehen werden konnte (VHS5, S. 5).

In der mündlichen Verhandlung wurde auch erörtert, dass die vom immissionstechnischen Sachverständigen zur Abänderung vorgeschlagene Nebenbestimmung in der abgeänderten Form in den XXXX übernommen wird (sh. VHS5, S. 4). Die Aufzeichnungs- und Bereithaltungspflicht ist nunmehr im zum Gegenstand des Genehmigungsspruchs erklärten XXXX (sh. darin S. 43) enthalten bzw. muss deshalb bei Konsumation des XXXX hinsichtlich der genehmigten Maßnahmen erfüllt werden, weswegen auch diesbezüglich im Ergebnis die gutachterlichen Ausführungen des immissionstechnischen Sachverständigen als der Entscheidung zugrunde zu legender Sachverhalt festgestellt werden konnten. In der mündlichen Verhandlung wurde auch erörtert, dass die vom immissionstechnischen Sachverständigen zur Abänderung vorgeschlagene Nebenbestimmung in der abgeänderten Form in den römisch 40 übernommen wird (sh. VHS5, S. 4). Die Aufzeichnungs- und Bereithaltungspflicht ist nunmehr im zum Gegenstand des Genehmigungsspruchs erklärten römisch 40 (sh. darin S. 43) enthalten bzw. muss deshalb bei Konsumation des römisch 40 hinsichtlich der genehmigten Maßnahmen erfüllt werden, weswegen auch diesbezüglich im Ergebnis die gutachterlichen Ausführungen des immissionstechnischen Sachverständigen als der Entscheidung zugrunde zu legender Sachverhalt festgestellt werden konnten.

3.3. Zu den Auswirkungen auf die Umgebungsluftsituation (I.3.3.1.): 3.3. Zu den Auswirkungen auf die Umgebungsluftsituation (römisch eins.3.3.1.):

3.3.1. Der zu den Luftschadstoffimmissionen (und zwar hinsichtlich Stickoxiden, Feinstaubfraktionen sowie Staubdepositionen) festgestellte Sachverhalt folgt – als Zusammenfassung der wesentlichen Ausführungen – aus der schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegung des immissionstechnischen Sachverständigen im Gutachten Luftreinhaltung. Diesem waren die vom Sachverständigen herangezogenen Fachgrundlagen entsprechender Fachgrundlagen und angenommenen Prämissen zu entnehmen. Der Sachverständige zeigte auch einen durchgängig klaren Weg auf, wie zu seinen Schlussfolgerungen gelangte. In ebensolcher Art und Weise schlug der immissionstechnische Sachverständige auch Abänderungen von Auflagen des Bescheids vor.

3.3.2. Die Erörterung zum bzw. die Aufnahme des Gutachtens und die Vernehmung des immissionstechnischen Sachverständigen in der mV5 brachte kein Ergebnis, welche geeignet waren, das BVwG zu anderen oder weiteren Feststellungen bewegen:

So bestätigte der immissionstechnische Sachverständige auf eine Frage der beschwerdeführenden Partei – auch diese wurde erkennbar nicht auf gleicher fachlicher Ebene gestellt –, dass der Fahrweg und nicht der Beladevorgang der ausschlaggebende Vorgang hinsichtlich der Staubemissionen sei; diese Aussage war für das erkennende Gericht als solches jedenfalls als schlüssig anzusehen bzw. gab sie keinen Anlass an der Richtigkeit und vor allem Vollständigkeit des gutachterlichen Ermittlungsergebnisse zu zweifeln.

Die projektwerbende Partei gab in der mV5 überdies bekannt, dass die in den Auflagenpunkten 3, 8 und 15 vorgesehenen Maßnahmen in der vom immissionstechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Art und Weise (Pkt. 4 des Gutachtens Luftreinhaltung) in die bereits zuvor erwähnte neue Fassung des XXXX aufgenommen werden. Da die projektwerbende Partei eine solche modifizierte Fassung in der Folge auch vorlegte und diese zum Spruchgegenstand erhoben wurde (oben A)) konnte auch diesbezüglich von den Ausführungen im Gutachten ausgegangen werden (dazu S. 37, 42 und 43 des XXXX ). Die projektwerbende Partei gab in der mV5 überdies bekannt, dass die in den Auflagenpunkten 3, 8 und 15 vorgesehenen Maßnahmen in der vom immissionstechnischen Sachverständigen vorgeschlagenen Art und Weise (Pkt. 4 des Gutachtens Luftreinhaltung) in die bereits zuvor erwähnte neue Fassung des römisch 40 aufgenommen werden. Da die projektwerbende Partei eine solche modifizierte Fassung in der Folge auch vorlegte und diese zum Spruchgegenstand erhoben wurde (oben A)) konnte auch diesbezüglich von den Ausführungen im Gutachten ausgegangen werden (dazu S. 37, 42 und 43 des römisch 40 ).

3.4. Zu den Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und das menschliche Wohlbefinden:

3.4.1. Die getroffenen Feststellungen – sie stellen eine Zusammenfassung auf das Wesentlich dar – folgen aus den für das BVwG für schlüssig und nachvollziehbar anzusehenden Ausführungen des humanmedizinischen Sachverständigen für Humanmedizin in dessen im Auftrag des BVwG erstatteten Gutachtens. Auch dieses Gutachten wies die erforderliche Qualität hinsichtlich der Darlegung der Fachgrundlagen wie auch des Wegs, wie der Gutachter zu seinen Schlussfolgerungen kam, ohne Zweifel auszulösen, auf.

3.4.2. Die Aufnahme dieses Beweises in der mV5 ergab für das erkennende Gericht sodann keine Notwendigkeit, anderslautende oder weitere Feststellungen zu treffen: So hielt der humanmedizinische Sachverständige auf eine Frage der beschwerdeführenden Partei in nicht als unschlüssig zu erkennender bzw. überhaupt in nachvollziehbarer Art und Weise fest, warum eine Kenntnis des Spitzenpegels am IP4 für seine Beurteilung nicht erforderlich sei. Er begründete dies damit, dass sich die Spitzenpegel insgesamt im Bereich der örtlichen Spitzenpegel bewegen und insgesamt aus Immissionen herrühren würden, wie sie bereits jetzt in der Umgebung anzutreffen seien; sie würden ihrer Höhe auch deutlich niedriger der als Maximalpegel zu betrachtende LA, max, von 80 dB. Der Sachverständige legte auch klar dar, dass er für seine Beurteilung immer angenommen habe, dass der IP4 mit der Nutzung „Wohnen“ genutzt werde.

3.4.3. Der humanmedizinische Sachverständige sah – unter erkennbarer Beachtung der Ausführungen des immissionstechnischen Sachverständigen – keinen Ergänzungsbedarf, insbesondere durch eine Punktberechnung am IP4, hinsichtlich der für ihn grundsätzlich relevanten Beurteilungsgrundlagen (VHS, S. 6).

4. Zu den sonstigen Feststellungen:

Die sonstigen Feststellungen ergeben sich aus in den Akten einliegenden Urkunden, insbesondere den Bescheiden und den diesen zu entnehmenden Informationen. Die Tatsachenfeststellungen können als unbestritten geblieben gesehen werden.

III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung:

Zum festgestellten Sachverhalt war rechtlich zu erwägen:

Zu den Spruchpunkten A)I. und A)II.

1. Maßgebliche Rechtslage:

Das MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, lautet idF BGBl I Nr. 60/2022 mit den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Vorschriften auszugsweise: Das MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999,, lautet in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2022, mit den für die gegenständliche Entscheidung wesentlichen Vorschriften auszugsweise:

„Betriebspläne

§ 112. (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Abs. 4) ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen, entbinden, wenn die Schutzinteressen des § 116 Abs. 1 Z 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar ist.Paragraph 112, (1) Gewinnungsbetriebspläne beziehen sich auf den Aufschluß und Abbau von mineralischen Rohstoffen, ausgenommen Kohlenwasserstoffe, sowie auf das Speichern und haben in großen Zügen die vorgesehenen Arbeiten, die hiefür notwendigen Bergbauanlagen und das erforderliche Bergbauzubehör zu bezeichnen sowie die beabsichtigten Maßnahmen anzugeben, die für die im Rahmen der behördlichen Aufsicht zu beachtenden Belange von Bedeutung sind. Handelt es sich um Gewinnungsbetriebspläne für die Gewinnung bergfreier und bundeseigener mineralischer Rohstoffe, für die untertägige und für die unter- und obertägige Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen, im letzten Fall nur, wenn eine wechselseitige Beeinflussung der unter- und obertägigen Gewinnung gegeben ist, sind die Gewinnungsbetriebspläne für die Dauer von fünf Jahren aufzustellen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einzelfall diese Frist durch Bescheid bis auf ein Jahr zu verkürzen, wenn Verhältnisse vorliegen, die zur Gewährleistung der Einhaltung der sicherheitstechnischen und bergtechnischen Erfordernisse eine kürzere Frist erfordern, wie etwa geringe Standfestigkeit des Gebirges, Umstellung oder Änderung des Abbauverfahrens, Auffahrung neuer Feldesteile, geologisch oder geotechnisch unbekannte Verhältnisse. Nach der erstmaligen Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit den Bergbauberechtigten auf Antrag für Bergbaue geringer Gefährlichkeit (Absatz 4,) ganz oder teilweise oder für einen bestimmten Zeitraum von der Verpflichtung, nachfolgende Gewinnungsbetriebspläne aufzustellen, entbinden, wenn die Schutzinteressen des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 8 auch ohne Betriebsplanpflicht sichergestellt werden können. Die Befreiung von der Verpflichtung zur Aufstellung von Gewinnungsbetriebsplänen ist vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu widerrufen, wenn sich die für die Befreiung maßgeblich gewesenen Umstände geändert haben oder wenn eine Änderung dieser Umstände absehbar ist.

(2) – (4) […]

Gewinnungsbetriebsplan

§ 113. (1) Der Bergbauberechtigte oder die in § 80 Abs. 1 genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht § 112 Abs. 1 zweiter Satz gilt, anzuzeigen. […]Paragraph 113, (1) Der Bergbauberechtigte oder die in Paragraph 80, Absatz eins, genannten Personen haben die beabsichtigte Aufnahme sowie nach einer länger als fünf Jahre dauernden Unterbrechung die Wiederaufnahme des Aufschlusses und Abbaues von Vorkommen mineralischer Rohstoffe oder des Speicherns der Behörde, sofern nicht Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz gilt, anzuzeigen. […]

(2) […]

(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Abs. 1 und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.(3) Gewinnungsbetriebspläne nach Absatz eins und aufzustellende Gewinnungsbetriebspläne in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz bedürfen hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten und beabsichtigten Maßnahmen der Genehmigung der Behörde.

[…]

Vorlage; Wesentliche Änderungen von Betriebsplänen

§ 115. (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.Paragraph 115, (1) Gewinnungs- und Abschlußbetriebspläne sind samt den zugehörigen Unterlagen in dreifacher Ausfertigung der zuständigen Behörde zur Genehmigung vorzulegen. Im Bedarfsfall kann diese weitere Ausfertigungen verlangen.

(2) – (3) […]

Genehmigung von Gewinnungsbetriebsplänen

§ 116. (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wennParagraph 116, (1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn

1. – 3. […]

4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,

5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,

6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,

7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,

8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und

9. beim Aufschluß und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muß gewährleistet sein, daß die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.

(2) […]

(3) Parteien im Genehmigungsverfahren sind:

1. der Genehmigungswerber,

2. - 3. […]

4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Abs. 1 Z 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.4. Die Gemeinde (Standortgemeinde), auf deren Gebiet der Aufschluß und/oder Abbau beabsichtigt ist, zum Schutz der in Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 genannten Interessen. Die Gemeinde ist berechtigt, die genannten Interessen als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen und Revision an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Davon wird eine allfällige Parteistellung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten nicht beeinträchtigt.

(4) – (7) […]

(8) Vor Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes darf nicht mit dem Gewinnen der mineralischen Rohstoffe oder dem Speichern begonnen werden.

(9) […]

(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die §§ 81, 82 und 83 anzuwenden.(10) Handelt es sich um die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für die ausschließlich obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe, sind für dessen Genehmigung auch noch die Paragraphen 81, 82 und 83 anzuwenden.

(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Abs. 1 Z 4) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Abs. 1 Z 8) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (§ 178) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.(11) Wenn es erforderlich ist, kann die Behörde bei Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes vorschreiben, dass der Bergbauberechtigte bei Inangriffnahme des Abbaues die zu erwartenden Kosten der Maßnahmen zum Schutz der Oberfläche (Absatz eins, Ziffer 4,) und zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues (Absatz eins, Ziffer 8,) sicherstellt. Die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung ist insbesondere insoweit nicht erforderlich, als nach anderen Rechtsvorschriften eine angemessene Sicherheitsleistung o. dgl. für Maßnahmen, die dem Inhalt nach ebenfalls dem Schutz der Oberfläche und der Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit dienen, vorgeschrieben wurde. Die Sicherheitsleistung kann in jeder Art (Garantie, Versicherung, grundbücherliche Sicherstellung u. dgl.) erfolgen, sofern diese geeignet und ausreichend ist. Die Behörde kann die Sicherheitsleistung für die ihr oder der Vollstreckungsbehörde bei einer notwendigen Ersatzvornahme (Paragraph 178,) von Maßnahmen der in Satz 1 genannten Art entstandenen Kosten verwenden bzw. hiefür eine allfällige Versicherung in Anspruch nehmen. Die (verbliebene) Sicherheitsleistung ist dem Bergbauberechtigten in dem Maß auszufolgen, als mit einer weiteren Gefährdung der Oberfläche nicht mehr zu rechnen ist oder weitere Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaues nicht mehr erforderlich sind.

(12) […]

[…]

§ 174. (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sieParagraph 174, (1) In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes haben die Behörden die Einhaltung dieses Bundesgesetzes, der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen und der sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften sowie der darauf beruhenden Anordnungen zu überwachen, besonders soweit sie

1. – 2. […]

3. den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen, außer der Arbeitnehmer, und den Schutz von Sachen,

4. – 8. […]

betreffen.“

2. Zur Zulässigkeit der Beschwerde:

2.1. Der beschwerdeführenden Partei kam im verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß § 116 Abs. 3 Z 4 MinroG die Stellung als Partei zu. Sie hat dort auch erkennbar rechtzeitig – den Beschwerdeinhalt betreffende – Einwendungen iSd § 42 Abs. 1 AVG erhoben und war sohin gemäß § 130 Abs. 1 Z 1 B-VG berechtigt, Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids zu erheben und eine Verletzung eines der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 MinroG genannten Interessen geltend zu machen. 2.1. Der beschwerdeführenden Partei kam im verwaltungsbehördlichen Verfahren gemäß Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, MinroG die Stellung als Partei zu. Sie hat dort auch erkennbar rechtzeitig – den Beschwerdeinhalt betreffende – Einwendungen iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG erhoben und war sohin gemäß Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG berechtigt, Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids zu erheben und eine Verletzung eines der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 MinroG genannten Interessen geltend zu machen.

2.2. Auch sonst ergaben sich keine Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt richtete, sprachen, weswegen diese – jedenfalls im Rahmen der und betreffend die erwähnten Einwendungen – inhaltlich in Behandlung zu nehmen war.

2.3. Soweit sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt II. des Bescheids – dieser betreffend die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß § 116 Abs. 11 MinroG – richtete war zunächst davon auszugehen, dass der erwähnte Abspruch als trennbar (teilbar) von der Genehmigungsentscheidung für den XXXX anzusehen war. Dabei schadet es nicht, dass die Vorschreibung „bei Genehmigung“ eines XXXX zu erfolgen hat. 2.3. Soweit sich die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids – dieser betreffend die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 116, Absatz 11, MinroG – richtete war zunächst davon auszugehen, dass der erwähnte Abspruch als trennbar (teilbar) von der Genehmigungsentscheidung für den römisch 40 anzusehen war. Dabei schadet es nicht, dass die Vorschreibung „bei Genehmigung“ eines römisch 40 zu erfolgen hat.

Der beschwerdeführenden Partei kam jedoch mangels eines als subjektiven Rechts geltend zu machenden Interesses nach § 116 Abs. 3 Z 4 leg. cit. kein Mitspracherecht hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nach § 116 Abs. 11 leg. cit. zu (vgl. dazu VwGH 13.09.2022, Ra 2019/04/0117, Rn. 31). Der beschwerdeführenden Partei kam jedoch mangels eines als subjektiven Rechts geltend zu machenden Interesses nach Paragraph 116, Absatz 3, Ziffer 4, leg. cit. kein Mitspracherecht hinsichtlich der Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nach Paragraph 116, Absatz 11, leg. cit. zu vergleiche dazu VwGH 13.09.2022, Ra 2019/04/0117, Rn. 31).

Aus diesen Gründen erwies sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt II. des Bescheids richtete, als nicht zulässig. Aus diesen Gründen erwies sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids richtete, als nicht zulässig.

3. In der Sache:

3.1. Zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

3.1.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen und, wenn nötig, auch nur befristet, des von der projektwerbenden Partei vorgelegten XXXX hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten oder beabsichtigten Maßnahmen oder die Versagung einer solchen Genehmigung (§ 116 Abs. 1 MinroG). 3.1.1. Gegenstand des Verfahrens ist die Genehmigung, allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen oder Auflagen und, wenn nötig, auch nur befristet, des von der projektwerbenden Partei vorgelegten römisch 40 hinsichtlich der vorgesehenen Arbeiten oder beabsichtigten Maßnahmen oder die Versagung einer solchen Genehmigung (Paragraph 116, Absatz eins, MinroG).

3.1.2. Die verbale Beschreibung und planliche Darstellung des zur Genehmigung eingereichten Vorhabens bzw. der Arbeiten und Maßnahmen wurde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrfach modifiziert.

3.1.3. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG (der gemäß § 17 VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Anwendung kommt) kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens nach § 39 Abs. 3 leg. cit. geändert werden (erster Satz). Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden (zweiter Satz).3.1.3. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG (der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu Anwendung kommt) kann ein verfahrenseinleitender Antrag in jeder Lage des Verfahrens bis zu einer allfälligen Schließung des Ermittlungsverfahrens nach Paragraph 39, Absatz 3, leg. cit. geändert werden (erster Satz). Durch die Antragsänderung darf die Sache ihrem Wesen nach nicht geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit nicht berührt werden (zweiter Satz).

3.1.4. Die Frage, ob eine – oder mehrere Projektmodifikationen – die Sache ihrem Wesen nach ändern, ist grundsätzlich eine im Einzelfall zu beurteilende Wertungsfrage, wobei abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten die Rechtsprechung darauf abstellt, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. So gilt etwa für den – was auch für die gegenständliche Rechtssache sam ist – Bereich des Betriebsanlagenrechts, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. (dort im Sinn des § 74 Abs. 2 GewO 1994) herbeizuführen, als gemäß § 13 Abs. 8 AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind. Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren (vgl. zu alldem etwa VwGH 05.10.2023, Ra 2022/04/0012, Rn. 44 f, mwN). 3.1.4. Die Frage, ob eine – oder mehrere Projektmodifikationen – die Sache ihrem Wesen nach ändern, ist grundsätzlich eine im Einzelfall zu beurteilende Wertungsfrage, wobei abgesehen von dem im Gesetz ausdrücklich genannten Fall einer dadurch bewirkten Änderung der Zuständigkeiten die Rechtsprechung darauf abstellt, dass dadurch das Vorhaben in einer für andere Beteiligte nachteiligen Weise oder so geändert wird, dass zusätzliche und neue Gefährdungen entstehen. So gilt etwa für den – was auch für die gegenständliche Rechtssache sam ist – Bereich des Betriebsanlagenrechts, dass Änderungen des Projektes im Zuge des Genehmigungsverfahrens, die nicht geeignet sind, gegenüber dem ursprünglichen Projekt neue oder größere Gefährdungen, Belästigungen usw. (dort im Sinn des Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994) herbeizuführen, als gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG nicht wesentliche Antragsänderung zulässig sind. Im Mehrparteienverfahren darf die Änderung keine zusätzlichen subjektiven Rechte mitbeteiligter Parteien berühren und darüber hinaus auch bisher geltend gemachte Rechte nicht anders tangieren vergleiche zu alldem etwa VwGH 05.10.2023, Ra 2022/04/0012, Rn. 44 f, mwN).

3.1.5. Dass die vorgenommenen Modifikationen – also der XXXX wie in der letzten Fassung vorgelegt (oben I.1.20.) gegenüber dem XXXX , auf den sich der verfahrenseinleitende Antrag bezog – als eine wesentliche Änderung (ein „aliud“) im Sinne des zuvor Gesagten anzusehen gewesen wären, ergab sich für das BVwG nicht. Dies wurde auch von keiner Partei behauptet. 3.1.5. Dass die vorgenommenen Modifikationen – also der römisch 40 wie in der letzten Fassung vorgelegt (oben römisch eins.1.20.) gegenüber dem römisch 40 , auf den sich der verfahrenseinleitende Antrag bezog – als eine wesentliche Änderung (ein „aliud“) im Sinne des zuvor Gesagten anzusehen gewesen wären, ergab sich für das BVwG nicht. Dies wurde auch von keiner Partei behauptet.

3.1.6. Fallbezogen war insbesondere davon auszugehen, dass gerade die im XXXX beschriebenen Wälle, die laut diesem XXXX insbesondere dem Emissionsschutz dienen sollen, als (beabsichtigte) „Maßnahmen“ iSd §§ 112 und 113 MinroG anzusehen sein werden (sh. dazu auch VHS4, S. 3). 3.1.6. Fallbezogen war insbesondere davon auszugehen, dass gerade die im römisch 40 beschriebenen Wälle, die laut diesem römisch 40 insbesondere dem Emissionsschutz dienen sollen, als (beabsichtigte) „Maßnahmen“ iSd Paragraphen 112 und 113 MinroG anzusehen sein werden (sh. dazu auch VHS4, S. 3).

3.1.7. Auf Grundlage der dem XXXX und den dazugehörigen Beilagen zu entnehmenden Beschreibung wie auch den dazugehörigen XXXX Darstellungen war sohin – jedenfalls eingehend auf die idZ fallbezogen strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen – zu beurteilen, ob, allenfalls durch Abänderung des verwaltungsbehördlichen Spruchs (insbesondere unter Abänderung oder Vorschreibung von Nebenbestimmungen), die Genehmigung zu erteilen oder versagen war: 3.1.7. Auf Grundlage der dem römisch 40 und den dazugehörigen Beilagen zu entnehmenden Beschreibung wie auch den dazugehörigen römisch 40 Darstellungen war sohin – jedenfalls eingehend auf die idZ fallbezogen strittigen Tatsachen- oder Rechtsfragen – zu beurteilen, ob, allenfalls durch Abänderung des verwaltungsbehördlichen Spruchs (insbesondere unter Abänderung oder Vorschreibung von Nebenbestimmungen), die Genehmigung zu erteilen oder versagen war:

3.2. Zur Erfüllung der relevanten Genehmigungsvoraussetzungen:

In der Beschwerde moniert die beschwerdeführende Partei vor allem die – durch mangelhafte Ermittlungen ausgelöste – Nichtsicherstellung einer Gefährdung der Gesundheit sowie von (fremden bzw. nicht der projektwerbenden Partei zur Benützung überlassenen) Sachen, einschließlich einer öffentlichen Straße.

Die gegenständlich relevanten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung waren § 116 Abs. 1 MinroG zu entnehmen; angesichts des im Vorabsatz erwähnten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei die Ziffern 6 (Schutz von Gesundheit und Wohlbefinden) sowie Ziffer 7 erster Fall (Schutz fremder, nicht zur Benützung überlassender Sachen). Die gegenständlich relevanten Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung waren Paragraph 116, Absatz eins, MinroG zu entnehmen; angesichts des im Vorabsatz erwähnten Vorbringens der beschwerdeführenden Partei die Ziffern 6 (Schutz von Gesundheit und Wohlbefinden) sowie Ziffer 7 erster Fall (Schutz fremder, nicht zur Benützung überlassender Sachen).

Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Äußerung vom 04.09 2023 (OZ XXXX ) auch auf § 82 Abs. 4 MinroG verweist ist ihr entgegenzuhalten – wie dies die belangte Behörde in deren Gegenäußerung vom 30.10.2023 zutreffend darlegt (OZ XXXX ) und ohne auf die Frage einer möglichen Präklusion dieser –, dass der zur Genehmigung beantragte XXXX nicht die ausschließlich obertägige Gewinnung und eigene mineralische Rohstoffe (vgl. § 116 Abs. 10 MinroG); eine ausschließliche derartige Gewinnungstätigkeit wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.Soweit die beschwerdeführende Partei in ihrer Äußerung vom 04.09 2023 (OZ römisch 40 ) auch auf Paragraph 82, Absatz 4, MinroG verweist ist ihr entgegenzuhalten – wie dies die belangte Behörde in deren Gegenäußerung vom 30.10.2023 zutreffend darlegt (OZ römisch 40 ) und ohne auf die Frage einer möglichen Präklusion dieser –, dass der zur Genehmigung beantragte römisch 40 nicht die ausschließlich obertägige Gewinnung und eigene mineralische Rohstoffe vergleiche Paragraph 116, Absatz 10, MinroG); eine ausschließliche derartige Gewinnungstätigkeit wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht behauptet.

Dazu war vor dem oben unter I. festgestellten Sachverhalt zu erwägen: Dazu war vor dem oben unter römisch eins. festgestellten Sachverhalt zu erwägen:

3.2.1. Zur behaupteten Gefährdung der Gesundheit von Personen (bzw. zu möglichen unzumutbaren Belästigungen):

Gemäß § 116 Abs. 1 Z 6 sind XXXX sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist. Gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, sind römisch 40 sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist.

Bei der Anwendung der zuvor genannten Vorschrift ist die zu § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs heranzuziehen (vgl. VwGH 02.02.2012, 2009/04/0234, Pkte. 4.3. und 6.3.). Bei der Anwendung der zuvor genannten Vorschrift ist die zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergangene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs heranzuziehen vergleiche VwGH 02.02.2012, 2009/04/0234, Pkte. 4.3. und 6.3.).

Nach der zu § 74 Abs. 2 GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung ist unter „Gefährdung der Gesundheit“ eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus zu verstehen, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Hinsichtlich dieses Merkmals kommt es allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsweise zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung führen können. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung ist die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht (auch) nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes zu beantworten und ebenso wenig auf den Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen schlechthin abzustellen. Die objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Betrachtung stellt jedoch nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab (vgl. zu alldem die Rn. 20 f der Entscheidung VwGH 06.03.2024, Ra 2021/04/0228, zitierte Rechtsprechung). Nach der zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 ergangenen Rechtsprechung ist unter „Gefährdung der Gesundheit“ eine Einwirkung auf den menschlichen Organismus zu verstehen, deren Art und Nachhaltigkeit über eine bloße Belästigung hinausgeht. Hinsichtlich dieses Merkmals kommt es allein darauf an, ob nach einer dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden, objektiven Gegebenheiten Rechnung tragenden Betrachtung auszuschließen ist, dass die auf die Betriebsweise zurückzuführenden Immissionen dergestalt sind, dass sie zu einer Gesundheitsgefährdung führen können. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung ist die Frage der Gefährdung des Lebens und der Gesundheit nicht (auch) nach dem Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Kindes zu beantworten und ebenso wenig auf den Maßstab eines gesunden, normal empfindenden Menschen schlechthin abzustellen. Die objektiven Gegebenheiten Rechnung tragende Betrachtung stellt jedoch nicht auf die konkrete gesundheitliche Situation einer Einzelperson ab vergleiche zu alldem die Rn. 20 f der Entscheidung VwGH 06.03.2024, Ra 2021/04/0228, zitierte Rechtsprechung).

Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 74 Abs. 2 GewO ist ferner zu entnehmen, dass als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn vorliegt, die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich sind, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Folglich hat die Behörde zunächst – grundsätzlich auf Basis von lärmtechnischen Messungen – jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen – noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens – entspricht (vgl. zum Ganzen für viele VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, insbesondere Rn. 18, mwN). Zu prüfen ist sodann, ob die Immissionen, also die Veränderung des Immissionsmaßes, nach Art und Ausmaß zu unzumutbaren Belästigungen führen (vgl. etwa VwGH 31.07.2006, 2004/05/0003, mwN; 29.06.2005, 2004/04/0048, mwN). Der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO ist ferner zu entnehmen, dass als Ausgangspunkt für die Beurteilung, ob eine unzumutbare Belästigung von Nachbarn vorliegt, die konkret gegebenen tatsächlichen örtlichen Verhältnisse maßgeblich sind, sodass es präziser, auf sachverständiger Grundlage zu treffender Feststellungen über die Immissionssituation vor Inbetriebnahme des zu genehmigenden Projekts bedarf, der die auf Grund des zu genehmigenden Projekts zu erwartenden Immissionen gegenüber zu stellen sind. Folglich hat die Behörde zunächst – grundsätzlich auf Basis von lärmtechnischen Messungen – jenen Immissionsstand festzustellen, der den tatsächlichen örtlichen Verhältnissen – noch ohne Einbeziehung des zu beurteilenden neuen Vorhabens – entspricht vergleiche zum Ganzen für viele VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, insbesondere Rn. 18, mwN). Zu prüfen ist sodann, ob die Immissionen, also die Veränderung des Immissionsmaßes, nach Art und Ausmaß zu unzumutbaren Belästigungen führen vergleiche etwa VwGH 31.07.2006, 2004/05/0003, mwN; 29.06.2005, 2004/04/0048, mwN).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu § 74 Abs. 2 GewO auch ausgesprochen, dass ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten des Nachbarn ist gesetzlich nicht normiert und darf daher insoweit dessen Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Daraus folgt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück – gleichgültig wo – aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit des Nachbarn ist freilich insoweit eingeschränkt, als dem Rechtsvorschriften entgegenstehen oder auch (außer einer rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthalts besteht (VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 32, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zu Paragraph 74, Absatz 2, GewO auch ausgesprochen, dass ein bestimmtes, dem Schutz vor Immissionen dienendes Verhalten des Nachbarn ist gesetzlich nicht normiert und darf daher insoweit dessen Dispositionsfreiheit nicht eingeschränkt werden. Daraus folgt, dass die Genehmigungsfähigkeit der Betriebsanlage davon abhängt, ob eine Gesundheitsgefährdung einer sich nicht nur vorübergehend auf dem betreffenden Grundstück – gleichgültig wo – aufhaltenden Person ausgeschlossen werden kann und bejahendenfalls, ob zu erwarten ist, dass Belästigungen hinsichtlich einer solchen Person auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die Dispositionsfreiheit des Nachbarn ist freilich insoweit eingeschränkt, als dem Rechtsvorschriften entgegenstehen oder auch (außer einer rechtlichen) eine bloß faktische Unmöglichkeit des Aufenthalts besteht (VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 32, mwN).

Vor dem Hintergrund der zu § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil eines Grundstücks abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung insbesondere auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt von Personen, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann (etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN). Die Wahl konkreter Messpunkte fällt dabei in den fachlichen Verantwortungsbereich des immissionstechnischen Sachverständigen (dazu etwa VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0103). Bedacht zu nehmen ist auf mögliche Schwankungen und der Bestimmung jenes Lärmgeschehens, das zum regelmäßigen Bestandteil der Umgebungsgeräuschsituation zählt (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 34).Vor dem Hintergrund der zu Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Lärmbelästigung auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil eines Grundstücks abzustellen, der bei Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt der Entscheidung insbesondere auf dem Gebiet des Baurechtes geltenden Vorschriften dem regelmäßigen Aufenthalt von Personen, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann (etwa VwGH 29.11.2017, Ra 2015/04/0014, mwN). Die Wahl konkreter Messpunkte fällt dabei in den fachlichen Verantwortungsbereich des immissionstechnischen Sachverständigen (dazu etwa VwGH 18.09.2019, Ra 2019/04/0103). Bedacht zu nehmen ist auf mögliche Schwankungen und der Bestimmung jenes Lärmgeschehens, das zum regelmäßigen Bestandteil der Umgebungsgeräuschsituation zählt vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2017/04/0013, Rn. 34).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, inwieweit die Ist-Belastung der Umgebungsgeräuschsituation durch Messung zu erheben ist, auch den Grundsatz entwickelt, dass der Durchführung von Messungen grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist. „Grundsätzlich“ bedeutet für den Verwaltungsgerichtshof dabei, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (etwa VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0030, mwN). Doch ist es nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird (vgl. VwGH 07.09.2022, Ra 2022/07/0088, Rn. 17, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Frage, inwieweit die Ist-Belastung der Umgebungsgeräuschsituation durch Messung zu erheben ist, auch den Grundsatz entwickelt, dass der Durchführung von Messungen grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist. „Grundsätzlich“ bedeutet für den Verwaltungsgerichtshof dabei, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (etwa VwGH 09.09.2015, Ra 2015/04/0030, mwN). Doch ist es nicht von vornherein erforderlich, an jedem möglichen Immissionspunkt eine entsprechende Messung durchzuführen. Es ist ausreichend, dass nach dem maßgeblichen Stand der Technik für die Lärmbeurteilung und den Immissionsschutz die relevanten repräsentativen Immissionspunkte identifiziert werden, dort gemessen und dann auf der Grundlage dieser Messungen mittels geeigneter Berechnungen die Lärmbeurteilung durchgeführt wird vergleiche VwGH 07.09.2022, Ra 2022/07/0088, Rn. 17, mwN).

Das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage (bzw. hier von Abbauarbeiten nach dem XXXX ) gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser (im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage) – nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrt zur Anlage handelt – ist nach ständiger Rechtsprechung dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen (etwa VwGH 30.06.2024, 2001/04/0204; iZm dem Bergrecht und § 116 Abs. 1 MinroG insbesondere auch VwGH 27.01.2010, 2009/04/0297, mwN).Das wesentlich zum Betriebsgeschehen in einer Betriebsanlage (bzw. hier von Abbauarbeiten nach dem römisch 40 ) gehörende Zufahren zu dieser und das Wegfahren von dieser (im engeren örtlichen Bereich der Betriebsanlage) – nicht jedoch das bloße Vorbeifahren auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrt zur Anlage handelt – ist nach ständiger Rechtsprechung dem einer Betriebsanlage zugehörigen Geschehen zuzurechnen (etwa VwGH 30.06.2024, 2001/04/0204; iZm dem Bergrecht und Paragraph 116, Absatz eins, MinroG insbesondere auch VwGH 27.01.2010, 2009/04/0297, mwN).

Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens (vgl. dazu etwa VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095, Pkt. 3.3., mwN, § 74 Abs. 2 GewO). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Feststellung, ob die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen, Gegenstand des Beweises durch Sachverständige auf dem Gebiet der gewerblichen Technik und auf dem Gebiet des Gesundheitswesens vergleiche dazu etwa VwGH 27.10.2014, 2013/04/0095, Pkt. 3.3., mwN, Paragraph 74, Absatz 2, GewO).

Angewendet auf den gegenständlichen Fall folgte aus dem zuvor Gesagten:

Ermittelt (insbesondere durch immissionstechnischen und darauf aufbauenden humanmedizinischen Sachverständigenbeweis) und festgestellt wurden – in angesichts die Auswirkungen auf hinsichtlich der Durchführung der im XXXX enthaltenen Arbeiten und Maßnahmen relevanten Immissionspunkte (oben I.3.2.). Berücksichtigung wurden dabei weitere, durch Nebenbestimmungen (hier in der Form von Auflagen) vorgeschriebene Maßnahmen (oben Spruchpunkt A)). Der immissionstechnische Sachverständige berücksichtigte jeweils aber auch mögliche Auswirkungen der Zufahrt bzw. der Abbiegevorgänge (gemäß dem Bescheid Zufahrt). Ermittelt (insbesondere durch immissionstechnischen und darauf aufbauenden humanmedizinischen Sachverständigenbeweis) und festgestellt wurden – in angesichts die Auswirkungen auf hinsichtlich der Durchführung der im römisch 40 enthaltenen Arbeiten und Maßnahmen relevanten Immissionspunkte (oben römisch eins.3.2.). Berücksichtigung wurden dabei weitere, durch Nebenbestimmungen (hier in der Form von Auflagen) vorgeschriebene Maßnahmen (oben Spruchpunkt A)). Der immissionstechnische Sachverständige berücksichtigte jeweils aber auch mögliche Auswirkungen der Zufahrt bzw. der Abbiegevorgänge (gemäß dem Bescheid Zufahrt).

Es wurde im eingeholten Sachverständigenbeweis erkennbar auf mögliche Immissionen aus den im XXXX beschriebenen Arbeiten und – unter Beachtung der in diesem XXXX auch beabsichtigten Maßnahmen wie auch den nunmehr auch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen (oben A)) – deren Auswirkungen abgestellt (zu möglichen Art von Immissionen des auch hier relevanten § 74 Abs. 2 GewO vgl. VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081 bis 0087, Rn. 17, mwN). Es wurde im eingeholten Sachverständigenbeweis erkennbar auf mögliche Immissionen aus den im römisch 40 beschriebenen Arbeiten und – unter Beachtung der in diesem römisch 40 auch beabsichtigten Maßnahmen wie auch den nunmehr auch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen (oben A)) – deren Auswirkungen abgestellt (zu möglichen Art von Immissionen des auch hier relevanten Paragraph 74, Absatz 2, GewO vergleiche VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081 bis 0087, Rn. 17, mwN).

Sohin wurde – in Anbetracht des Tatsachen- und Rechtsvorbringens der beschwerdeführenden Partei – jedenfalls auch Sachverhalt betreffend die (Auswirkungen der) Abbautätigkeit selbst, also der Abbauarbeiten (iSd § 112 Abs. 1 erster Satz MinroG), auf die menschliche Gesundheit, das menschliche Wohlbefinden wie auch (fremde, dh. nicht der projektwerbenden Partei zur Benützung überlassene Sachen) ermittelt (sh. dazu die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 04.09.2023). Dabei wurde insbesondere auch die bestehende und zu erwartende Immissionssituation am IP4 – dieser entspricht der von der beschwerdeführenden Partei hervorgehobenen Adresse XXXX (dh. für das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX XXXX ) – geprüft. Sohin wurde – in Anbetracht des Tatsachen- und Rechtsvorbringens der beschwerdeführenden Partei – jedenfalls auch Sachverhalt betreffend die (Auswirkungen der) Abbautätigkeit selbst, also der Abbauarbeiten (iSd Paragraph 112, Absatz eins, erster Satz MinroG), auf die menschliche Gesundheit, das menschliche Wohlbefinden wie auch (fremde, dh. nicht der projektwerbenden Partei zur Benützung überlassene Sachen) ermittelt (sh. dazu die Eingabe der beschwerdeführenden Partei vom 04.09.2023). Dabei wurde insbesondere auch die bestehende und zu erwartende Immissionssituation am IP4 – dieser entspricht der von der beschwerdeführenden Partei hervorgehobenen Adresse römisch 40 (dh. für das Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 ) – geprüft.

Insofern als die beschwerdeführende Partei in der mV5 den Antrag auf weitergehende (sachverständige) Ermittlungen stellte war – ohne nun hier auf die Wahrung der formalen Anforderungen für einen Beweisantrag einzugehen – zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung einem solchen Antrag grundsätzlich nachzukommen ist (dazu etwa VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046, mwN). Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht (mehr), wenn es angesichts der Rechtslage auf das zu beweisende Thema gar nicht ankommt oder es sich um eine (bloße) Erkundungsbeweisführung handeln würde (vgl. dazu wiederum aus der Rechtsprechung für viele etwa VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0001, Rn. 29, mwN, betreffend das Nichtvorliegen eines Rechtsanspruchs auf ein weiteres Gutachten bzw. eine weitere sachverständige Ermittlungstätigkeit bei Vorliegen eines schlüssigen Gutachtens; VwGH 26.11.2024, Ra 2023/15/0013, zum Erkundungsbeweis). Fallbezogen legte aber, wie oben beweiswürdigend erwogen (sh. oben II.3.3.), der immissionstechnische Sachverständige (bzw. sprach sich auch der humanmedizinische Sachverständige nicht dagegen aus) in für das erkennende Gericht nachvollziehbarer Weise dar, warum es aus fachlicher Sicht auf die weitergehenden Ermittlungstätigkeiten (nicht mehr) ankomme. Insofern als die beschwerdeführende Partei in der mV5 den Antrag auf weitergehende (sachverständige) Ermittlungen stellte war – ohne nun hier auf die Wahrung der formalen Anforderungen für einen Beweisantrag einzugehen – zu berücksichtigen, dass nach der ständigen Rechtsprechung einem solchen Antrag grundsätzlich nachzukommen ist (dazu etwa VwGH 22.04.2015, Ra 2014/04/0046, mwN). Dies gilt jedoch insbesondere dann nicht (mehr), wenn es angesichts der Rechtslage auf das zu beweisende Thema gar nicht ankommt oder es sich um eine (bloße) Erkundungsbeweisführung handeln würde vergleiche dazu wiederum aus der Rechtsprechung für viele etwa VwGH 19.08.2024, Ra 2022/12/0001, Rn. 29, mwN, betreffend das Nichtvorliegen eines Rechtsanspruchs auf ein weiteres Gutachten bzw. eine weitere sachverständige Ermittlungstätigkeit bei Vorliegen eines schlüssigen Gutachtens; VwGH 26.11.2024, Ra 2023/15/0013, zum Erkundungsbeweis). Fallbezogen legte aber, wie oben beweiswürdigend erwogen (sh. oben römisch zwei.3.3.), der immissionstechnische Sachverständige (bzw. sprach sich auch der humanmedizinische Sachverständige nicht dagegen aus) in für das erkennende Gericht nachvollziehbarer Weise dar, warum es aus fachlicher Sicht auf die weitergehenden Ermittlungstätigkeiten (nicht mehr) ankomme.

Soweit die beschwerdeführende Partei monierte, dass die im XXXX vorgesehene – und erkennbar der zuvor erwähnten Sachverhaltsermittlung zugrunde gelegte – maximale Anzahl von (täglichen) LKW-Fuhren, nicht eingehalten werden würde, konnte dies dahinstehen. So ist im Projektgenehmigungsverfahren grundsätzlich von der konsensgemäßen Umsetzung der Genehmigung und nicht deren befürchteter Nichteinhaltung auszugehen (vgl. idZ – auch zur befürchteten Nichteinhaltung von Auflagen – etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rn. 82; auch VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163, jeweils mwN). Dabei war es aus Sicht des BVwG auch irrelevant, welche Gründe – hier vor allem die von der beschwerdeführenden Partei hervorgehobene Unmöglichkeit die (aus ihrer Sicht) erkennbaren bzw. ersichtlichen Unternehmens- bzw. Betriebsziele mit einer bestimmten Fuhranzahl zu erreichen – für die erwartete (befürchtete) Nichteinhaltung ins Treffen geführt wurden. Soweit die beschwerdeführende Partei monierte, dass die im römisch 40 vorgesehene – und erkennbar der zuvor erwähnten Sachverhaltsermittlung zugrunde gelegte – maximale Anzahl von (täglichen) LKW-Fuhren, nicht eingehalten werden würde, konnte dies dahinstehen. So ist im Projektgenehmigungsverfahren grundsätzlich von der konsensgemäßen Umsetzung der Genehmigung und nicht deren befürchteter Nichteinhaltung auszugehen vergleiche idZ – auch zur befürchteten Nichteinhaltung von Auflagen – etwa VwGH 28.05.2020, Ra 2019/07/0081, Rn. 82; auch VwGH 31.03.2016, Ra 2015/07/0163, jeweils mwN). Dabei war es aus Sicht des BVwG auch irrelevant, welche Gründe – hier vor allem die von der beschwerdeführenden Partei hervorgehobene Unmöglichkeit die (aus ihrer Sicht) erkennbaren bzw. ersichtlichen Unternehmens- bzw. Betriebsziele mit einer bestimmten Fuhranzahl zu erreichen – für die erwartete (befürchtete) Nichteinhaltung ins Treffen geführt wurden.

Aus den Einreichunterlagen muss beurteilbar sein, ob die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden; diese müssen also dahingehend die ausreichende Klarheit aufweisen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153). Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben waren wurde weder behauptet noch war dies für das BVwG fallbezogen erkennbar. Aus den Einreichunterlagen muss beurteilbar sein, ob die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden; diese müssen also dahingehend die ausreichende Klarheit aufweisen vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 07.09.2009, 2009/04/0153). Dass diese Voraussetzungen nicht gegeben waren wurde weder behauptet noch war dies für das BVwG fallbezogen erkennbar.

Ausgehend von dem dargestellten Tatsachensubstrat (insbesondere oben I.3.3.) – auch unter Berücksichtigung des anzuwendenden Beweismaßes – ging das BVwG davon aus, dass bei Verwirklichung der im XXXX vorgesehenen Arbeiten unter Berücksichtigung der in diesem XXXX enthaltenen beabsichtigten Maßnahmen wie auch der im Genehmigungsspruch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, weder eine Gefährdung der Gesundheit noch eine – auch unzumutbare – Belästigung von Personen iSd § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG zu erwarten ist. Ausgehend von dem dargestellten Tatsachensubstrat (insbesondere oben römisch eins.3.3.) – auch unter Berücksichtigung des anzuwendenden Beweismaßes – ging das BVwG davon aus, dass bei Verwirklichung der im römisch 40 vorgesehenen Arbeiten unter Berücksichtigung der in diesem römisch 40 enthaltenen beabsichtigten Maßnahmen wie auch der im Genehmigungsspruch vorgeschriebenen Nebenbestimmungen, weder eine Gefährdung der Gesundheit noch eine – auch unzumutbare – Belästigung von Personen iSd Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG zu erwarten ist.

Angesichts des festgestellten Sachverhalts, eben auch zu den Auswirkungen auf den IP4, konnte es im Übrigen auch dahinstehen, ob überhaupt (zu schützende) „Personen“ iSd § 116 Abs. 1 Z 6 leg. cit. von den Arbeiten und Maßnahmen des XXXX zuzurechnenden Immissionen durch einen anzunehmenden Aufenthalt betroffen sein würden; insbesondere, ob vom Begriff „Personen“ Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (die für die im XXXX vorgesehenen Arbeiten eingesetzt werden sollen) erfasst sind. Angesichts des festgestellten Sachverhalts, eben auch zu den Auswirkungen auf den IP4, konnte es im Übrigen auch dahinstehen, ob überhaupt (zu schützende) „Personen“ iSd Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, leg. cit. von den Arbeiten und Maßnahmen des römisch 40 zuzurechnenden Immissionen durch einen anzunehmenden Aufenthalt betroffen sein würden; insbesondere, ob vom Begriff „Personen“ Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer (die für die im römisch 40 vorgesehenen Arbeiten eingesetzt werden sollen) erfasst sind.

3.2.2. Zur behaupteten Gefährdung nicht der projektwerbenden Partei zur Benützung überlassener Sachen:

Die Erteilung einer Genehmigung für einen XXXX nach § 112 Abs. 1 zweiter Satz MinroG setzt gemäß § 116 Abs. 1 Z 7 (erster Fall) leg. cit. auch voraus, dass dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet werden. Die Erteilung einer Genehmigung für einen römisch 40 nach Paragraph 112, Absatz eins, zweiter Satz MinroG setzt gemäß Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, (erster Fall) leg. cit. auch voraus, dass dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen gefährdet werden.

Aus Sicht des BVwG war, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei mit ihren Beschwerdeausführungen zu möglichen Auswirkungen insbesondere auf die Standsicherheit, die Wasserabfuhr und die Labilität des Bodens einen Widerspruch zu § 116 Abs. 1 Z 7 erster Fall MinroG geltend machte (sh. dazu auch die rechtliche Erörterung in der mV1). Aus Sicht des BVwG war, wie bereits erwähnt, davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei mit ihren Beschwerdeausführungen zu möglichen Auswirkungen insbesondere auf die Standsicherheit, die Wasserabfuhr und die Labilität des Bodens einen Widerspruch zu Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, erster Fall MinroG geltend machte (sh. dazu auch die rechtliche Erörterung in der mV1).

Durch (auch) Sachverständigenbeweis wurde ermittelt und festgestellt, dass – durch auch die Gestaltung der als beabsichtigte Maßnahmen genehmigungsgegenständliche Wälle – es zu keinen Auswirkungen auf (nicht der projektwerbenden Partei zu Benutzung überlassener) Sachen kommen wird bzw. eine Gefährdung solcher Sachen nicht zu erwarten ist (oben I.3.1.).Durch (auch) Sachverständigenbeweis wurde ermittelt und festgestellt, dass – durch auch die Gestaltung der als beabsichtigte Maßnahmen genehmigungsgegenständliche Wälle – es zu keinen Auswirkungen auf (nicht der projektwerbenden Partei zu Benutzung überlassener) Sachen kommen wird bzw. eine Gefährdung solcher Sachen nicht zu erwarten ist (oben römisch eins.3.1.).

§ 116 Abs. 1 Z 7 (erster Fall) MinroG konnte daher als erfüllt angesehen werden. Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, (erster Fall) MinroG konnte daher als erfüllt angesehen werden.

3.2.3. Zum sonstigen Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Soweit die beschwerdeführende Partei auch nachteilige Auswirkungen auf den „Fremdenverkehr“ geltend machte – jedenfalls eine Äußerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren so verstanden werden konnte (sh. dazu auch Bescheid, S. 17, wobei die beschwerdeführende Partei die Schwerverkehrszunahme ansprach) – war zu berücksichtigen, dass sie damit keine Verletzung eines der in § 116 Abs. 1 Z 4 bis 9 MinroG genannten Interessen geltend machte. Im Übrigen wäre die beschwerdeführende Partei angesichts des Umfangs der im verwaltungsbehördlichen Verfahren1 – rechtzeitig – erhobenen Einwendungen hinsichtlich eines solchen – wie gesagt ihr ohnedies nicht zukommenden (bzw. als subjektives Recht geltend zu machenden) Interesses iSd § 42 Abs. 1 AVG präkludiert. Soweit die beschwerdeführende Partei auch nachteilige Auswirkungen auf den „Fremdenverkehr“ geltend machte – jedenfalls eine Äußerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren so verstanden werden konnte (sh. dazu auch Bescheid, S. 17, wobei die beschwerdeführende Partei die Schwerverkehrszunahme ansprach) – war zu berücksichtigen, dass sie damit keine Verletzung eines der in Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 4 bis 9 MinroG genannten Interessen geltend machte. Im Übrigen wäre die beschwerdeführende Partei angesichts des Umfangs der im verwaltungsbehördlichen Verfahren1 – rechtzeitig – erhobenen Einwendungen hinsichtlich eines solchen – wie gesagt ihr ohnedies nicht zukommenden (bzw. als subjektives Recht geltend zu machenden) Interesses iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG präkludiert.

Wenn aber das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auf – was diese im verwaltungsbehördlichen Verfahren ins Treffen führte (sh. ebenso Bescheid, S. 17) – Auswirkungen auf das Landschaftsbild abzielte war in Erinnerung zu rufen, dass bei der Genehmigung von XXXX gemäß § 116 Mineralrohstoffgesetz auf dieses Schutzgut nicht Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086; VwGH 14.07.2011, 2010/10/0183; idZ sh. auch Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffrecht, in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht3 [2019], II.B. der zum Umfang des Begriffs „Umwelt“ in § 119 Abs. 3 Z 4 MinroG – wobei diese Vorschrift gleich wie § 116 Abs. 1 Z 7 leg. cit. lautet – davon ausgeht, dass davon der „Boden“ wie der „Tier- und Pflanzenbestand“ umfasst ist; vgl. zum Umfang des Begriffs sh. auch den auf den Boden sowie den Pflanzen- und Tierbestand hinweisenden § 109 Abs. 1 erster Satz MinroG). Wenn aber das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei auf – was diese im verwaltungsbehördlichen Verfahren ins Treffen führte (sh. ebenso Bescheid, S. 17) – Auswirkungen auf das Landschaftsbild abzielte war in Erinnerung zu rufen, dass bei der Genehmigung von römisch 40 gemäß Paragraph 116, Mineralrohstoffgesetz auf dieses Schutzgut nicht Bedacht zu nehmen ist vergleiche VwGH 18.10.2012, 2010/04/0086; VwGH 14.07.2011, 2010/10/0183; idZ sh. auch Pürgy, Die anlagenrechtlichen Aspekte im Mineralrohstoffrecht, in Ennöckl/Raschauer/Wessely, Handbuch Umweltrecht3 [2019], römisch zwei.B. der zum Umfang des Begriffs „Umwelt“ in Paragraph 119, Absatz 3, Ziffer 4, MinroG – wobei diese Vorschrift gleich wie Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, leg. cit. lautet – davon ausgeht, dass davon der „Boden“ wie der „Tier- und Pflanzenbestand“ umfasst ist; vergleiche zum Umfang des Begriffs sh. auch den auf den Boden sowie den Pflanzen- und Tierbestand hinweisenden Paragraph 109, Absatz eins, erster Satz MinroG).

3.3. Zur Abänderung des Spruchs des Bescheids:

3.3.1. Jede Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, welche – allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheids – die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des bekämpften Bescheids. Dies ist bei der Gestaltung des Spruches zu berücksichtigen (zum Ganzen vgl. etwa VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081, Rn. 19, mwN). 3.3.1. Jede Entscheidung eines Verwaltungsgerichts, welche – allenfalls unter Rückgriff auf den Inhalt bzw. Abspruch eines (in Beschwerde gezogenen) verwaltungsbehördlichen Bescheids – die Angelegenheit erledigt, die zunächst von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, tritt an die Stelle des bekämpften Bescheids. Dies ist bei der Gestaltung des Spruches zu berücksichtigen (zum Ganzen vergleiche etwa VwGH 06.07.2023, Ra 2022/07/0081, Rn. 19, mwN).

3.3.2. Das zuvor Gesagte nicht außer Acht lassend war der Spruch des Bescheids in mehrfacher Hinsicht, wie nachstehend näher ausgeführt, zu modifizieren:

Einerseits waren die genehmigten Arbeiten, insbesondere aber auch die beim Abbau zu ergreifenden („beabsichtigten“) genehmigten Maßnahmen, wie im „ XXXX “ – hinsichtlich des „ XXXX “ beschrieben und in Karten XXXX dargestellt, klar in den Genehmigungsspruch zu integrieren; gleichzeitig das erwähnte Berichtsdokument und die dazugehörigen Beilagen (einschließlich des Kartenwerks) – so diese nicht gegenüber der im verwaltungsbehördlichen Verfahren getroffenen Genehmigungsentscheidung unverändert blieben – mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen (vgl. zu alldem und insbesondere den Verbindungserfordernissen zuletzt erneut VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112, Rn. 36, mwN). Einerseits waren die genehmigten Arbeiten, insbesondere aber auch die beim Abbau zu ergreifenden („beabsichtigten“) genehmigten Maßnahmen, wie im „ römisch 40 “ – hinsichtlich des „ römisch 40 “ beschrieben und in Karten römisch 40 dargestellt, klar in den Genehmigungsspruch zu integrieren; gleichzeitig das erwähnte Berichtsdokument und die dazugehörigen Beilagen (einschließlich des Kartenwerks) – so diese nicht gegenüber der im verwaltungsbehördlichen Verfahren getroffenen Genehmigungsentscheidung unverändert blieben – mit einem Genehmigungsvermerk zu versehen vergleiche zu alldem und insbesondere den Verbindungserfordernissen zuletzt erneut VwGH 04.07.2024, Ra 2023/07/0112, Rn. 36, mwN).

Dabei und vor der zuvor dargelegten Rechtsprechung war auch zu beachten, dass das Berichtsdokument sowohl eine Beschreibung eines „ XXXX “ wie auch eines „ XXXX “ enthält. Allerdings ist – auch hinsichtlich der XXXX – zumindest klar zu erkennen, welche Arbeiten und Maßnahmen Teil dieses „ XXXX “ sind (und sohin genehmigungsgegenständlich). Dabei und vor der zuvor dargelegten Rechtsprechung war auch zu beachten, dass das Berichtsdokument sowohl eine Beschreibung eines „ römisch 40 “ wie auch eines „ römisch 40 “ enthält. Allerdings ist – auch hinsichtlich der römisch 40 – zumindest klar zu erkennen, welche Arbeiten und Maßnahmen Teil dieses „ römisch 40 “ sind (und sohin genehmigungsgegenständlich).

Anstelle der im angefochtenen Bescheid noch vorgesehenen Auflage, wonach die Arbeiten „planungs- und beschreibungsgemäß“ durchzuführen seien (Auflage Nr. 1 des angefochtenen Bescheids), bringt der Genehmigungsspruch nun zum Ausdruck, dass die Genehmigung nur „nach Maßgabe“ der hinsichtlich des XXXX beschriebenen oder dargestellten Maßnahmen gilt; was insbesondere bedeutet, dass der Konsens nur dann rechtmäßig konsumiert wird, wenn bei der Durchführung der Arbeiten insbesondere auch die beschriebenen Maßnahmen, etwa zum Erosionsschutz oder hinsichtlich der Klasse der eingesetzten Maschinen, ergriffen (eingehalten) werden. Anstelle der im angefochtenen Bescheid noch vorgesehenen Auflage, wonach die Arbeiten „planungs- und beschreibungsgemäß“ durchzuführen seien (Auflage Nr. 1 des angefochtenen Bescheids), bringt der Genehmigungsspruch nun zum Ausdruck, dass die Genehmigung nur „nach Maßgabe“ der hinsichtlich des römisch 40 beschriebenen oder dargestellten Maßnahmen gilt; was insbesondere bedeutet, dass der Konsens nur dann rechtmäßig konsumiert wird, wenn bei der Durchführung der Arbeiten insbesondere auch die beschriebenen Maßnahmen, etwa zum Erosionsschutz oder hinsichtlich der Klasse der eingesetzten Maschinen, ergriffen (eingehalten) werden.

Durch Übernahme als – bei Durchführung der Arbeiten einzuhaltende – „beabsichtigte“ Maßnahme(n) in das Berichtsdokument des XXXX konnten auch die im Bescheid (noch) enthaltenen Auflagenpunkte Nrn. 3, 5, 8 und 15 gänzlich entfallen (sh. dazu oben die Erwägungen unter II.3.2. und II.3.3. iZm der Ermittlung der Auswirkungen auf die Schallimmissionen und die Luftschadstoffimmissionen). So brauchen grundsätzlich jene Beschränkungen, die bereits vorhabensgegenständlich sind, nicht nochmals durch Auflagen vorgeschrieben werden (vgl. idZ etwa VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115, zur Genehmigung einer Bergbauanlage nach § 119 MinroG; wobei diese Rechtsprechung aus Sicht des BVwG auf die Genehmigung eines XXXX hinsichtlich der XXXX [beabsichtigten] Maßnahmen übertragbar ist). Durch Übernahme als – bei Durchführung der Arbeiten einzuhaltende – „beabsichtigte“ Maßnahme(n) in das Berichtsdokument des römisch 40 konnten auch die im Bescheid (noch) enthaltenen Auflagenpunkte Nrn. 3, 5, 8 und 15 gänzlich entfallen (sh. dazu oben die Erwägungen unter römisch zwei.3.2. und römisch zwei.3.3. iZm der Ermittlung der Auswirkungen auf die Schallimmissionen und die Luftschadstoffimmissionen). So brauchen grundsätzlich jene Beschränkungen, die bereits vorhabensgegenständlich sind, nicht nochmals durch Auflagen vorgeschrieben werden vergleiche idZ etwa VwGH 12.09.2007, 2005/04/0115, zur Genehmigung einer Bergbauanlage nach Paragraph 119, MinroG; wobei diese Rechtsprechung aus Sicht des BVwG auf die Genehmigung eines römisch 40 hinsichtlich der römisch 40 [beabsichtigten] Maßnahmen übertragbar ist).

Der Bescheidspruch war aber auch dahingehend anzupassen, dass die Dauer der Genehmigung nunmehr fünf Jahre ab dem Genehmigungsdatum des Erkenntnisses des BVwG (welches diesem zu entnehmen ist) beträgt.

4. Ergebnis:

4.1. Im Ergebnis war der Beschwerde, soweit diese sich gegen Spruchpunkt I. des Bescheids richtete, teilweise Folge zu geben und gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG die dem XXXX die Genehmigung unter Abänderung des Spruchs der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen (Spruchpunkt A)I. dieses Erkenntnisses). 4.1. Im Ergebnis war der Beschwerde, soweit diese sich gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids richtete, teilweise Folge zu geben und gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG die dem römisch 40 die Genehmigung unter Abänderung des Spruchs der verwaltungsbehördlichen Entscheidung und unter Vorschreibung von Auflagen zu erteilen (Spruchpunkt A)I. dieses Erkenntnisses).

4.2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheids richtete war diese gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A)II. dieses Erkenntnisses). 4.2. Soweit sich die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheids richtete war diese gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen (Spruchpunkt A)II. dieses Erkenntnisses).

Zu Spruchpunkt B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A)I. und A)II. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder wichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (sh. dazu die oben in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) jeweils zitierten Entscheidungen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die Spruchpunkte A)I. und A)II. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängten, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder wichen die gegenständliche Entscheidungen von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (sh. dazu die oben in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) jeweils zitierten Entscheidungen). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rechtsfrage, inwieweit unter „Personen“ iSd § 116 Abs. 1 Z 6 MinroG – auch – sich an einem untersuchten Immissionspunkt (Örtlichkeit) aufhaltende Arbeitnehmer (des verfahrensgegenständlichen XXXX ) zu verstehen sind (bzw. ob diese überhaupt in den Schutzbereich fallen und Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen wäre) insoweit nicht von Relevanz war, als ohnedies Sachverhalt zu den Auswirkungen auf dort aufhältige Personen ermittelt, festgestellt und für ihn Übereinstimmung mit der erwähnten Genehmigungsvoraussetzungen stehend befunden wurde (vgl. zu einer bloß sich abstrakt stellenden Rechtsfrage etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2022/11/0050, mwN). Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Rechtsfrage, inwieweit unter „Personen“ iSd Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 6, MinroG – auch – sich an einem untersuchten Immissionspunkt (Örtlichkeit) aufhaltende Arbeitnehmer (des verfahrensgegenständlichen römisch 40 ) zu verstehen sind (bzw. ob diese überhaupt in den Schutzbereich fallen und Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen wäre) insoweit nicht von Relevanz war, als ohnedies Sachverhalt zu den Auswirkungen auf dort aufhältige Personen ermittelt, festgestellt und für ihn Übereinstimmung mit der erwähnten Genehmigungsvoraussetzungen stehend befunden wurde vergleiche zu einer bloß sich abstrakt stellenden Rechtsfrage etwa VwGH 26.6.2024, Ra 2022/11/0050, mwN).

Auch zur Vorschrift des § 116 Abs. 1 Z 7 erster Fall MinroG (Sachschutz) war – wie ebenso zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung von § 146 Abs. 1 Z 3 BergG 1975 – keine Rechtsprechung ersichtlich. Doch war aus Sicht des BVwG diese Vorschrift bereits für sich genommen klar und eindeutig und nicht auslegungsbedürftig (sh. dazu aus der Rechtsprechung etwa VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040, mwN). Auch zur Vorschrift des Paragraph 116, Absatz eins, Ziffer 7, erster Fall MinroG (Sachschutz) war – wie ebenso zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung von Paragraph 146, Absatz eins, Ziffer 3, BergG 1975 – keine Rechtsprechung ersichtlich. Doch war aus Sicht des BVwG diese Vorschrift bereits für sich genommen klar und eindeutig und nicht auslegungsbedürftig (sh. dazu aus der Rechtsprechung etwa VwGH 06.08.2020, Ra 2020/09/0040, mwN).

Schlagworte

Auflage Belästigung Bescheidabänderung Beschwerderecht Genehmigung Genehmigungsverfahren Gesundheitsrisiko Gutachten Immissionen Landschaftspflege Lärmbelastung mündliche Verhandlung objektiver Maßstab Projektänderung Sachverständigengutachten subjektive Rechte Teilstattgebung Unzulässigkeit der Beschwerde Voraussetzungen wesentliche Änderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W270.2215842.1.00

Im RIS seit

28.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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