TE Vwgh Erkenntnis 2014/10/27 2013/04/0095

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Veröffentlicht am 27.10.2014
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §77;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z7;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81;
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
  2. GewO 1994 § 81 gültig ab 20.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2026
  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 81 heute
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  3. GewO 1994 § 81 gültig von 18.07.2017 bis 19.05.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  4. GewO 1994 § 81 gültig von 12.07.2013 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  5. GewO 1994 § 81 gültig von 29.05.2013 bis 11.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  6. GewO 1994 § 81 gültig von 27.02.2008 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  7. GewO 1994 § 81 gültig von 01.12.2004 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  8. GewO 1994 § 81 gültig von 20.05.2003 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2003
  9. GewO 1994 § 81 gültig von 02.11.2002 bis 19.05.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  10. GewO 1994 § 81 gültig von 24.07.1997 bis 01.11.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  11. GewO 1994 § 81 gültig von 01.07.1997 bis 23.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  12. GewO 1994 § 81 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2013/04/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Grünstäudl, Dr. Kleiser und Dr. Mayr sowie die Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pichler, über die Beschwerden 1. der S GmbH in K, vertreten durch Dr. Albert Feichtner, Dr. Anneliese Lindorfer und Mag. Dr. Bernhard Feichtner, Rechtsanwälte in 6370 Kitzbühel, Josef-Pirchl-Straße 9 (protokolliert zur hg. Zl. 2013/04/0095), und 2. der AG und des JG in K, beide vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer, Dr. Siegfried Sieghartsleitner und Dr. Michael Pichlmair, Rechtsanwälte in 4600 Wels, Eisenhowerstraße 27 (protokolliert zur hg. Zl. 2013/04/0098), jeweils gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 15. Mai 2013, Zl. uvs-2011/25/0980-18, betreffend Genehmigung der Änderung einer Betriebsanlage nach der GewO 1994 sowie Erteilung zusätzlicher Auflagen (weitere Partei: Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides wird auf Grund der Beschwerde der S GmbH (Erstbeschwerdeführerin, protokolliert zur hg. Zl. 2013/04/0095) wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Die Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin sowie der AG und des JG (zweitbeschwerdeführende Parteien, protokolliert zur hg. Zl. 2013/04/0098) werden - soweit sie sich gegen Spruchpunkt B des angefochtenen Bescheides richten - jeweils als unbegründet abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Parteien wird - soweit sie sich gegen Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides richtet - als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren insoweit eingestellt.

III. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und den zweitbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von ebenfalls insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 und den zweitbeschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von ebenfalls insgesamt EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.römisch eins.

1. Ausgangssachverhalt:

1.1. Die S GmbH (Erstbeschwerdeführerin) betreibt am gegenständlichen Standort einen Lebensmittelgroßhandel und verfügt dafür über eine Betriebsanlagengenehmigung, die - vor dem hier zugrunde liegenden Verfahren - bereits mehrfach abgeändert worden ist. Der dem Grundstück der AG und des JG (zweitbeschwerdeführende Parteien) zugewandte Betriebsteil (Garage Nord) dieser Betriebsanlage wurde mit Genehmigungsbescheid aus 2007 bewilligt.

1.2. Mit Schreiben vom 12. Jänner 2010 beantragte die Erstbeschwerdeführerin die Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung für mehrere Änderungen dieser Betriebsanlage, die u.a. die Durchführung von Abfahrten und Ankünften von LKW im Bereich der Garage Nord zum Inhalt hatten. Dieser Antrag wurde in der Folge zunächst dahingehend modifiziert, dass - im Sinn einer Verbesserung der Lärmsituation insbesondere für die zweitbeschwerdeführenden Parteien - im Bereich der Verladebox Ost ein Schranken angebracht werden sollte, der es ermögliche, die Nachtanlieferung in diesem Bereich (und damit auch zur Garage Nord) zu reglementieren, und dass diese Verladebox mit speziellen lärmdämmenden Rolltoren ausgestattet werden sollte. Im März 2010 wurde der gegenständliche Antrag nochmals modifiziert, wobei unter dem Punkt "Verkehr am Betriebsgelände" der Anliefer- und Auslieferverkehr umfassend dargestellt und insbesondere aufgelistet wurde, innerhalb welcher Zeiträume (aufgeschlüsselt nach Wochentagen und Uhrzeiten) an welchen Teilen der Betriebsanlage jeweils wie viele Anlieferungen und damit verbundene Abladungen bzw. wie viele Auslieferungen maximal erfolgen.

1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) K vom 17. März 2011 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß u.a. § 81 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerberechtliche Genehmigung für den Betrieb der neuen Anlagenteile und die geänderten Betriebstätigkeiten nach Maßgabe der beigeschlossenen Projektunterlagen unter Vorschreibung von insgesamt 20 Auflagen erteilt (Spruchpunkt A). Weiters schrieb die BH K - unter Bezugnahme auf eine darauf gerichtete Eingabe der zweitbeschwerdeführenden Parteien - der Erstbeschwerdeführerin zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes gemäß § 79 Abs. 1 GewO 1994 im Zusammenhang mit der Beleuchtung des Vorplatzes vor der Garage Nord drei Auflagen vor (Spruchpunkt B). 1.3. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft (BH) K vom 17. März 2011 wurde der Erstbeschwerdeführerin gemäß u.a. Paragraph 81, Absatz eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) die gewerberechtliche Genehmigung für den Betrieb der neuen Anlagenteile und die geänderten Betriebstätigkeiten nach Maßgabe der beigeschlossenen Projektunterlagen unter Vorschreibung von insgesamt 20 Auflagen erteilt (Spruchpunkt A). Weiters schrieb die BH K - unter Bezugnahme auf eine darauf gerichtete Eingabe der zweitbeschwerdeführenden Parteien - der Erstbeschwerdeführerin zur Erreichung des hinreichenden Interessenschutzes gemäß Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994 im Zusammenhang mit der Beleuchtung des Vorplatzes vor der Garage Nord drei Auflagen vor (Spruchpunkt B).

Dieser Entscheidung legte die BH K insbesondere die von der Erstbeschwerdeführerin mit Antragsmodifikation vom März 2010 dargestellte Situation betreffend den Verkehr am Betriebsgelände zugrunde. Weiters holte die erstinstanzliche Behörde hinsichtlich der aus dem Betriebsverkehr resultierenden Lärmemissionen ein gewerbetechnisches Sachverständigengutachten und ein - allerdings ausdrücklich auf die Beurteilung der Immissionen während der Tagzeit (06.00 bis 19.00 Uhr) beschränktes - lärmmedizinisches Sachverständigengutachten ein. Auf Grund der diesbezüglich gegebenen Einhaltung des "planungstechnischen Grundsatzes" verzichtete die Behörde auf eine lärmmedizinische Beurteilung für den Abend- und Nachtbetrieb. Zum Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin, es sei zu klären, "was bisheriger Genehmigungsstand sei und was das neue Ansuchen betreffe", hielt die BH K (mit kurzer Begründung) fest, dass eine klare Trennung von Genehmigungsstand und neuem Ansuchen "in dieser Trennschärfe nicht möglich" erscheine.

Hinsichtlich der nachträglichen Auflagen nach § 79 GewO 1994 verwies die BH K auf ein ausführliches lichttechnisches Gutachten vom März 2010. Da Lichtemissionen nicht Gegenstand des Antrags der Erstbeschwerdeführerin seien, könne die Vorschreibung der Auflagen nur gemäß § 79 GewO 1994 erfolgen. Durch die Vorschreibung dieser Auflagen sei nach Ansicht der BH K gewährleistet, dass die Lichtimmissionen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden.Hinsichtlich der nachträglichen Auflagen nach Paragraph 79, GewO 1994 verwies die BH K auf ein ausführliches lichttechnisches Gutachten vom März 2010. Da Lichtemissionen nicht Gegenstand des Antrags der Erstbeschwerdeführerin seien, könne die Vorschreibung der Auflagen nur gemäß Paragraph 79, GewO 1994 erfolgen. Durch die Vorschreibung dieser Auflagen sei nach Ansicht der BH K gewährleistet, dass die Lichtimmissionen auf ein zumutbares Ausmaß beschränkt werden.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhoben sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die zweitbeschwerdeführenden Parteien Berufung.

2. Angefochtener Bescheid:

2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (im Folgenden: Behörde) den Berufungen insofern Folge, als im Spruchpunkt A die Auflagen 4, 8, 12 bis 16 und 18 behoben sowie die Auflagen 10 und 17 neu gefasst und in Spruchpunkt B die drei von der BH K gemäß § 79 GewO 1994 erteilten Auflagen durch eine neu gefasste Auflage ersetzt wurden. 2.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15. Mai 2013 gab der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol (im Folgenden: Behörde) den Berufungen insofern Folge, als im Spruchpunkt A die Auflagen 4, 8, 12 bis 16 und 18 behoben sowie die Auflagen 10 und 17 neu gefasst und in Spruchpunkt B die drei von der BH K gemäß Paragraph 79, GewO 1994 erteilten Auflagen durch eine neu gefasste Auflage ersetzt wurden.

2.2. Die Behörde stellte zunächst die wesentlichen Argumente der Berufungen dar. Am 15. März 2012 und am 22. April 2013 seien mündliche Berufungsverhandlungen durchgeführt worden, in denen ein lärmtechnischer, ein medizinischer und ein lichttechnischer Amtssachverständiger Gutachten erstattet und zu Fragen Stellung genommen hätten.

Der lärmtechnische Amtssachverständige DI L habe ausgeführt, dass der "planungstechnische Grundsatz" bei der Betriebsweise, wie sie beantragt worden sei und materiell in den Auflagen zum Ausdruck komme, für die Zeiträume Abend und Nacht "gerade noch eingehalten" werde. Jegliches geänderte Betriebsgeschehen, welches sich ungünstig auf die Immissionen auswirke, führe zu einer Verfehlung des "planungstechnischen Grundsatzes". Weitergehende Auflagen seien zur Erreichung des "planungstechnischen Grundsatzes" aber nicht erforderlich. Weiters habe der lärmtechnische Sachverständige darauf verwiesen, dass im Jänner, März und November 2010 Messungen durchgeführt worden seien und die Messergebnisse mit dem Schallpegel aus dem (von der Erstbeschwerdeführerin mit den Projektunterlagen vorgelegten) Gutachten von DI R verglichen worden seien. Dies habe eine ausgezeichnete Übereinstimmung ergeben. Zudem sei eine weitere Messung in Anwesenheit des medizinischen Sachverständigen erfolgt. Ausgehend von diesem Messergebnis seien dann Berechnungen vorgenommen worden. Das Verfahren der kombinierten Messungen und Berechnungen sei geeignet, mit hoher Genauigkeit die Einhaltung des "planungstechnischen Grundsatzes" nachzuweisen.

Zum Vorhalt der zweitbeschwerdeführenden Parteien hinsichtlich der fehlenden getrennten Beurteilung für den Samstagnachmittag habe der lärmtechnische Sachverständige ausgeführt, dass Samstagnachmittage (bei der Ermittlung des Beurteilungspegels der ortsüblichen Schallimmission, welcher durch Straßenverkehr geprägt werde) wie sonstige Werktage zu behandeln seien, weil diesbezüglich der Verkehr mit dem an Werktagen herrschenden vergleichbar sei.

Der medizinische Sachverständige habe u.a. angegeben, dass zunächst zu bewerten sei, ob der "planungstechnische Grundsatz" eingehalten werde. Erst wenn dies nicht der Fall sei, sei eine individualmedizinische Beurteilung erforderlich.

Der lichttechnische Amtssachverständige DI Ö habe in seinem Gutachten festgehalten, als Ergebnis einer vor Ort erfolgten Erhebung der Lichtsituation sei festgestellt worden, dass der empfohlene Grenzwert für die Vermeidung einer psychologischen Blendung überschritten werde. Die von der BH K diesbezüglich formulierten Auflagen würden aber unter Umständen nicht klar genug erscheinen, weshalb eine abweichende Formulierung vorgeschlagen werde, die klarer sei. Durch diesen Vorschlag könnten die drei Auflagen im erstinstanzlichen Bescheid ersetzt werden.

2.3. Die Behörde gelangte auf Grund dieser Beweisergebnisse zur Auffassung, dass der "planungstechnische Grundsatz" während der Abend- und Nachtstunden eingehalten werde. Daher sei eine individuelle schalltechnische und lärmmedizinische Bewertung nicht mehr vorzunehmen. Der im Berufungsverfahren beigezogene Amtssachverständige DI L habe die an ihn herangetragenen Fragen in den mündlichen Verhandlungen kompetent beantwortet. Die Behörde zweifle nicht an der Richtigkeit seiner fachlichen Ausführungen. In seinen Stellungnahmen habe sich auch die Richtigkeit der im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten gutachterlichen Ausführungen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen der BH K bestätigt. Darauf aufbauend habe der medizinische Amtssachverständige eine Stellungnahme erstattet, aus der hervorgehe, dass die in seinem Gutachten vom 15. Februar 2011 im erstinstanzlichen Verfahren getroffenen Feststellungen weiterhin zutreffend seien. Auch habe sich ergeben, dass die individuelle Lärmbeurteilung an einem Samstagnachmittag nicht anders vorzunehmen sei als an den übrigen Werktagen.

Die Tatsache, dass in der Abend- und Nachtzeit der "planungstechnische Grundsatz" eingehalten werde, führe zur rechtlichen Beurteilung, dass die eingereichte Betriebsanlagenänderung für die zweitbeschwerdeführenden Parteien keine Gesundheitsgefährdung erwarten lasse und die geänderten Schallimmissionen sich im zumutbaren Bereich bewegen.

Die im erstinstanzlichen Bescheid erteilten Auflagen wurden im Sinn des Gutachtens von DI L modifiziert bzw. behoben. Damit sei sichergestellt, dass der "planungstechnische Grundsatz" eingehalten werde. Die Auflagen 8 sowie 12 bis 16 seien Auflagen zur Kontrolle der Einhaltung anderer Auflagen und würden daher dem alleinigen Ziel dienen, den konsensgemäßen Betrieb zu gewährleisten. Diese "Kontrollauflagen" seien zu beheben gewesen.

Aus den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des lichttechnischen Amtssachverständigen DI Ö habe sich hinsichtlich Spruchpunkt B ergeben, dass sich das geforderte Schutzziel für die Nachbarn auch mit der geänderten Vorschreibung erreichen lasse, weshalb die drei Auflagen im erstinstanzlichen Bescheid durch die Neuformulierung ersetzt werden konnten.

3. Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (protokolliert zur hg. Zl. 2013/04/0095):

3.1. Die Erstbeschwerdeführerin (Betriebsinhaberin) hält in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde (nach Darstellung der sich bereits über Jahre hinziehenden Streitigkeiten zwischen ihr und den zweitbeschwerdeführenden Parteien) Folgendes fest: Die Erstbeschwerdeführerin würde die Auflagen 2, 7, 9, 10 und 19 sowie Spruchpunkt B akzeptieren, "soweit es nicht aufgrund der Beschwerde und des Folgeverfahrens zu einer Gesamtaufhebung des Bescheides" komme. Nach Auffassung der Erstbeschwerdeführerin seien als "echte Änderung der Anlage" ein Schranken zwischen zwei Betriebsteilen sowie der Einbau schalldämmender Rolltore bei einer Garage vorgesehen. Diese Änderungen würden aber keinen Lärm verursachen, sondern im Gegenteil unnötigen Lärm vermeiden helfen. Weiters habe sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Antrag lediglich bemüht, den schon bisher rechtskräftig genehmigten Betriebsablauf näher zu umschreiben, damit es nicht zu "sinnlosen Anzeigen durch die Nachbarschaft" komme. Dies sei aber keine (jedenfalls keine genehmigungspflichtige) Änderung der Betriebsanlage. Die Erstbeschwerdeführerin weist diesbezüglich darauf hin, dass in keinem der Genehmigungsbescheide die Betriebszeiten generell geregelt oder beschränkt seien. Der Genehmigungsbescheid aus 2003 beziehe sich lediglich auf einen anderen Teil der Betriebsanlage (LKW-Garage im Südwesten), der Genehmigungsbescheid aus 2007 regle nur die Auslieferung, nicht hingegen die Anlieferung. Daher würden durch die erfolgte Umschreibung des zeitlichen Betriebsgeschehens Rechte der Nachbarn nicht beeinträchtigt. Die Erstbeschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des § 81 Abs. 2 Z 7 GewO 1994. 3.1. Die Erstbeschwerdeführerin (Betriebsinhaberin) hält in ihrer dagegen erhobenen Beschwerde (nach Darstellung der sich bereits über Jahre hinziehenden Streitigkeiten zwischen ihr und den zweitbeschwerdeführenden Parteien) Folgendes fest: Die Erstbeschwerdeführerin würde die Auflagen 2, 7, 9, 10 und 19 sowie Spruchpunkt B akzeptieren, "soweit es nicht aufgrund der Beschwerde und des Folgeverfahrens zu einer Gesamtaufhebung des Bescheides" komme. Nach Auffassung der Erstbeschwerdeführerin seien als "echte Änderung der Anlage" ein Schranken zwischen zwei Betriebsteilen sowie der Einbau schalldämmender Rolltore bei einer Garage vorgesehen. Diese Änderungen würden aber keinen Lärm verursachen, sondern im Gegenteil unnötigen Lärm vermeiden helfen. Weiters habe sich die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Antrag lediglich bemüht, den schon bisher rechtskräftig genehmigten Betriebsablauf näher zu umschreiben, damit es nicht zu "sinnlosen Anzeigen durch die Nachbarschaft" komme. Dies sei aber keine (jedenfalls keine genehmigungspflichtige) Änderung der Betriebsanlage. Die Erstbeschwerdeführerin weist diesbezüglich darauf hin, dass in keinem der Genehmigungsbescheide die Betriebszeiten generell geregelt oder beschränkt seien. Der Genehmigungsbescheid aus 2003 beziehe sich lediglich auf einen anderen Teil der Betriebsanlage (LKW-Garage im Südwesten), der Genehmigungsbescheid aus 2007 regle nur die Auslieferung, nicht hingegen die Anlieferung. Daher würden durch die erfolgte Umschreibung des zeitlichen Betriebsgeschehens Rechte der Nachbarn nicht beeinträchtigt. Die Erstbeschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auch auf die Regelung des Paragraph 81, Absatz 2, Ziffer 7, GewO 1994.

Zur Auflage betreffend den Pkw-Parkplatz Nord hält die Erstbeschwerdeführerin fest, dass dieser Bereich nicht vom gegenständlichen Änderungsantrag betroffen sei, weshalb die Vorschreibung einer dahingehenden Auflage unzulässig sei. Weiters bringt die Erstbeschwerdeführerin vor, dass der im vorliegenden Fall eingehaltene "planungstechnische Grundsatz" einen "Sicherheitspuffer von 5 dB" beinhalte, weshalb die Auflagen zum Teil nicht erforderlich seien, um eine unzumutbare Belästigung der Nachbarn hintanzuhalten. Auflagen, die lediglich dazu dienen sollen, der Behörde eine bessere Kontrolle der Einhaltung des Genehmigungsbescheides zu ermöglichen, seien jedenfalls unzulässig. Soweit mittels Auflage eine Adaptierung der Tore der Garage Nord vorgeschrieben werde, weist die Erstbeschwerdeführerin darauf hin, dass dieser Betriebsanlagenteil seit 2007 rechtskräftig genehmigt sei. Diese Auflage habe daher zu entfallen. Auch die Auflage, die die Anfahrt bestimmter Boxen der Garage Nord im Zeitraum zwischen 19.00 und 22.00 Uhr vorschreibe, sei weder notwendig noch akzeptabel.

3.2. Die zweitbeschwerdeführenden Parteien (Nachbarn der Betriebsanlage) erstatteten dazu eine Gegenschrift, in der sie die Auffassung vertreten, dass jedenfalls die Genehmigungsbescheide aus 2003 und 2007 Betriebszeitenregelungen enthalten (dies im Weg der jeweils zugrunde liegenden Betriebsbeschreibung). Ein Betriebsgeschehen in den Abend- und Nachtstunden sei in diesen Bescheiden nicht berücksichtigt worden. Der nunmehr vorliegende Antrag sehe demgegenüber einen Anliefer- und Auslieferverkehr "rund um die Uhr" (und somit zusätzliche Emissionen) vor. Weiters verweisen die zweitbeschwerdeführenden Parteien darauf, dass auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens feststehe, dass ohne Auflagen der "planungstechnische Grundsatz" nicht eingehalten werde. Zudem seien Auflagen so zu gestalten, dass ihre Einhaltung jederzeit und aktuell überprüft werden könne. Ausgehend davon vertreten die zweitbeschwerdeführenden Parteien die Auffassung, dass die von der Erstbeschwerdeführerin bekämpften Auflagen erforderlich seien, um die Einhaltung des "planungstechnischen Grundsatzes" sicherzustellen.

4. Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Parteien (protokolliert zur hg. Zl. 2013/04/0098):

4.1. Die zweitbeschwerdeführenden Parteien monieren in ihrer gegen den dargestellten Bescheid erhobenen Beschwerde zunächst, dass keine Lärmmessungen zur Nachtzeit durchgeführt worden seien. Wären solche Messungen erfolgt, hätte sich gezeigt, dass auch zur Abend- und Nachtzeit der "planungstechnische Grundsatz" nicht eingehalten werde. Da der beantragte Betrieb bereits stattfinde, wäre eine Messung auch möglich gewesen, weshalb eine Schätzung unzulässig sei. Weiters sei die Messung anlässlich der Hörprobe mit einem einzigen LKW durchgeführt worden. Demgegenüber wären alle betriebsbedingten Emissionen zu erfassen gewesen.

Auch die medizinische Beurteilung sei unzureichend gewesen, weil das medizinische Gutachten auf den Betrieb während der Nachtzeit hätte erstreckt werden müssen, zumal sich ergeben habe, dass der "planungstechnische Grundsatz" für diesen Zeitraum nur "gerade noch eingehalten" werde. Ausgehend davon wäre eine individuelle Beurteilung vorzunehmen gewesen, die ergeben hätte, dass jedenfalls mit unzumutbaren Belästigungen zu rechnen sei. Darüber hinaus monieren die zweitbeschwerdeführenden Parteien, dass eine getrennte Beurteilung in schalltechnischer und medizinischer Hinsicht für den Zeitraum Samstagnachmittag erforderlich gewesen wäre. Es seien keine konkreten Erhebungen dazu erfolgt, ob es an Samstagnachmittagen (an denen die Verkehrs- und Umgebungsgeräusche wesentlich geringer seien) zu unzumutbaren Belästigungen komme.

Schließlich wenden sich die zweitbeschwerdeführenden Parteien jeweils mit näherer Begründung gegen die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Streichung einer Reihe von Auflagen.

Zuletzt vertreten die zweitbeschwerdeführenden Parteien noch die Auffassung, dass die Auflagen gemäß § 79 GewO 1994 (Spruchpunkt B) zu Unrecht abgeändert worden seien. Anders als die Behörde meine, sei die nunmehrige Fassung der Auflage unzureichend und unbestimmt. Zudem sei nach wie vor nicht geklärt, ob für die gegenständliche Beleuchtung überhaupt ein Konsens vorliege.Zuletzt vertreten die zweitbeschwerdeführenden Parteien noch die Auffassung, dass die Auflagen gemäß Paragraph 79, GewO 1994 (Spruchpunkt B) zu Unrecht abgeändert worden seien. Anders als die Behörde meine, sei die nunmehrige Fassung der Auflage unzureichend und unbestimmt. Zudem sei nach wie vor nicht geklärt, ob für die gegenständliche Beleuchtung überhaupt ein Konsens vorliege.

4.2. Zu dieser Beschwerde erstattete die Erstbeschwerdeführerin eine Gegenschrift, in der sie darauf verweist, dass 2006, 2008, 2010 (dreimal) und im Februar 2011 Messungen durchgeführt worden seien. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei zwar eine bloße Schätzung bzw. Berechnung der Immissionen unzulässig, allerdings seien im vorliegenden Fall mehrfach Messungen durchgeführt worden, die die Ausgangsbasis für die weitere Berechnung durch die Sachverständigen gebildet hätten. Da der "planungstechnische Grundsatz" eine lärmmäßige "Sicherheitsschranke" eingebaut habe, scheide eine unzumutbare Lärmbelästigung von vornherein aus, wenn dieser Grundsatz eingehalten werde. Da der "planungstechnische Grundsatz" für den Nachtzeitraum jedenfalls eingehalten werde, bestünde insoweit keine Notwendigkeit einer individuellen Beurteilung durch einen medizinischen Sachverständigen.

Zu den gestrichenen Auflagen hält die Erstbeschwerdeführerin insbesondere fest, dass Auflagen lediglich dann vorgeschrieben werden dürfen, wenn nur bei ihrer Einhaltung die Genehmigungsfähigkeit gegeben sei. Andere Hintergründe für eine Vorschreibung (zB bessere Kontrollmöglichkeiten für die Gewerbebehörde) würden die Vorschreibung von Auflagen nicht rechtfertigen.

Zu Spruchpunkt B führt die Erstbeschwerdeführerin aus, der lichttechnische Amtssachverständige habe festgehalten, dass bei einer Erfüllung der neu formulierten Auflage die weiteren (lichttechnischen) Auflagen des erstinstanzlichen Bescheides entbehrlich seien. Die Auffassung der zweitbeschwerdeführenden Parteien, es liege diesbezüglich kein Konsens vor, bestreitet die Erstbeschwerdeführerin mit Verweis auf den Genehmigungsbescheid aus dem Jahr 2007, in dem u.a. von Sicherheitsbeleuchtung die Rede sei.

II.römisch zwei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber erwogen:

1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend nicht um einen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013, handelt und somit gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind. 1. Vorauszuschicken ist, dass es sich vorliegend nicht um einen Übergangsfall nach dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, handelt und somit gemäß Paragraph 79, Absatz 11, letzter Satz VwGG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

2. Die relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 194 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 85/2013, lauten auszugsweise wie folgt: 2. Die relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. 194 in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2013,, lauten auszugsweise wie folgt:

"8. Betriebsanlagen

§ 74. ... Paragraph 74, ...

     (2) Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung

der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der

Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise,

wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

     1.        das Leben oder die Gesundheit ... oder das Eigentum

oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; ...

     2.        die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub,

Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

     ...

§ 77. (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ...Paragraph 77, (1) Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. ...

  1. (2)Absatz 2,Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

...

§ 79. (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben; ... Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.Paragraph 79, (1) Ergibt sich nach Genehmigung der Anlage, dass die gemäß Paragraph 74, Absatz 2, wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (Paragraph 77, Absatz eins,) vorzuschreiben; ... Die Behörde hat solche Auflagen nicht vorzuschreiben, wenn sie unverhältnismäßig sind, vor allem wenn der mit der Erfüllung der Auflagen verbundene Aufwand außer Verhältnis zu dem mit den Auflagen angestrebten Erfolg steht. Dabei sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der von der Anlage ausgehenden Emissionen und der von ihr verursachten Immissionen sowie die Nutzungsdauer und die technischen Besonderheiten der Anlage zu berücksichtigen.

  1. (2)Absatz 2,Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Abs. 1 nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Abs. 1 zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Abs. 1 verhältnismäßig sind.Zugunsten von Personen, die erst nach Genehmigung der Betriebsanlage Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, und 3 geworden sind, sind Auflagen im Sinne des Absatz eins, nur soweit vorzuschreiben, als diese zur Vermeidung einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit dieser Personen notwendig sind. Auflagen im Sinne des Absatz eins, zur Vermeidung einer über die unmittelbare Nachbarschaft hinausreichenden beträchtlichen Belastung durch Luftschadstoffe, Lärm oder gefährliche Abfälle sind, sofern sie nicht unter den ersten Satz fallen, zugunsten solcher Personen nur dann vorzuschreiben, wenn diese Auflagen im Sinne des Absatz eins, verhältnismäßig sind.

...

§ 79a. (1) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.Paragraph 79 a, (1) Die Behörde hat ein Verfahren gemäß Paragraph 79, Absatz eins, von Amts wegen oder nach Maßgabe des Absatz 2, auf Antrag des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder nach Maßgabe des Absatz 3, auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.

...

  1. (3)Absatz 3,Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Abs. 1 glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Betriebsanlage oder der betreffenden Betriebsanlagenänderung Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 und 3 war.Der Nachbar muss in seinem Antrag gemäß Absatz eins, glaubhaft machen, dass er als Nachbar vor den Auswirkungen der Betriebsanlage nicht hinreichend geschützt ist, und nachweisen, dass er bereits im Zeitpunkt der Genehmigung der Bet
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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