TE Vwgh Erkenntnis 2006/7/31 2004/05/0003

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Veröffentlicht am 31.07.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien;
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien;
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien;
L82000 Bauordnung;
L82009 Bauordnung Wien;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verfassungsgerichtshof;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

AVG §38;
AVG §68 Abs1;
AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 lite idF 1996/042;
BauO Wr §134a idF 1996/042;
BauO Wr §6 Abs6;
BauO Wr §6 Abs8;
BauRallg;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z1;
GewO 1994 §74 Abs2 Z2;
GewO 1994 §74 Abs2;
GewO 1994 §75 Abs2;
GewO 1994 §79 Abs1;
GewO 1994 §79 Abs2;
VerfGG 1953 §87 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 74 heute
  2. GewO 1994 § 74 gültig ab 18.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2017
  3. GewO 1994 § 74 gültig von 01.01.2010 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  4. GewO 1994 § 74 gültig von 01.12.2004 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  5. GewO 1994 § 74 gültig von 01.08.2002 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. GewO 1994 § 74 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 74 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 79 heute
  2. GewO 1994 § 79 gültig ab 19.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  3. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  4. GewO 1994 § 79 gültig von 01.08.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. GewO 1994 § 79 gültig von 01.04.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  6. GewO 1994 § 79 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 79 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz, als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde

1. der Sylvia Reinbacher und 2. der Susanne Heber, beide in Wien, beide vertreten durch Dr. Horst Auer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Börseplatz-Börsegasse 10, gegen den Bescheid der Bauoberbehörde für Wien vom 25. April 2001, Zl. MD-VfR-B V-2/99, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei:

Allgemeine Wohn- und Geschäftsbau GmbH in 1050 Wien, vertreten durch Dr. Peter Schnabl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Singerstraße 8), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat den Beschwerdeführerinnen Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Ansuchen vom 19. Oktober 1994 suchte die mitbeteiligte Partei um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei Stiegenhäusern (170 Wohnungen und Geschäftslokale) sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 852/3, KG Margareten (Wien V, Stolberggasse 42/Spengergasse 25), an. Laut den mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), vom 25. Februar 1993 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen waren für dieses Grundstück auf Grund des Bebauungsplanes, Plandokument 6093, die Widmung "gemischtes Baugebiet", die Bauklassen III und IV und die geschlossene Bauweise festgelegt.Mit Ansuchen vom 19. Oktober 1994 suchte die mitbeteiligte Partei um die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit drei Stiegenhäusern (170 Wohnungen und Geschäftslokale) sowie einer Tiefgarage auf dem Grundstück Nr. 852/3, KG Margareten (Wien römisch fünf, Stolberggasse 42/Spengergasse 25), an. Laut den mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 (MA 37), vom 25. Februar 1993 bekannt gegebenen Bebauungsbestimmungen waren für dieses Grundstück auf Grund des Bebauungsplanes, Plandokument 6093, die Widmung "gemischtes Baugebiet", die Bauklassen römisch drei und römisch vier und die geschlossene Bauweise festgelegt.

Die Beschwerdeführerinnen sind laut dem von ihnen dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Grundbuchsauszug auf Grund der Amtsurkunde vom 28. Juni 2001 seit 2002 jeweils zur Hälfte Eigentümerinnen des an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 852/4, KG Margareten (Wien V, Spengergasse 25 a). Auf diesem Grundstück besteht eine mit Bescheid vom 1. Oktober 1926 gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage (Autospenglerei).Die Beschwerdeführerinnen sind laut dem von ihnen dem Verfassungsgerichtshof vorgelegten Grundbuchsauszug auf Grund der Amtsurkunde vom 28. Juni 2001 seit 2002 jeweils zur Hälfte Eigentümerinnen des an das Baugrundstück unmittelbar angrenzenden Grundstückes Nr. 852/4, KG Margareten (Wien römisch fünf, Spengergasse 25 a). Auf diesem Grundstück besteht eine mit Bescheid vom 1. Oktober 1926 gewerbebehördlich genehmigte Betriebsanlage (Autospenglerei).

Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 führte der damalige Eigentümer des Grundstückes Nr. 852/4 und insofern Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: Rechtsvorgänger) im Rahmen seiner Einwendungen aus, er betreibe auf der Nachbarliegenschaft einen gewerbebehördlich genehmigten Autolackiererbetrieb. Als solcher könne er Einwendungen erheben, weil er mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gemäß § 79 Abs. 2 GewO) zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen müsse. Er beantragte die Versagung der Baubewilligung für das gegenständliche Bauprojekt.Mit Schreiben vom 21. Dezember 1994 führte der damalige Eigentümer des Grundstückes Nr. 852/4 und insofern Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerinnen (im Folgenden: Rechtsvorgänger) im Rahmen seiner Einwendungen aus, er betreibe auf der Nachbarliegenschaft einen gewerbebehördlich genehmigten Autolackiererbetrieb. Als solcher könne er Einwendungen erheben, weil er mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, GewO) zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen müsse. Er beantragte die Versagung der Baubewilligung für das gegenständliche Bauprojekt.

Mit Verordnung des Gemeinderates vom 26. Juni 1996 wurde das Plandokument 6763 beschlossen; an Stelle der Widmung "gemischtes Baugebiet" trat u.a. für das Baugrundstück die Widmung "Wohngebiet".

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 37) vom 12. Juli 1996 wurden die Bebauungsbestimmungen für das zu bebauende Grundstück und das Grundstück Nr. 852/2 (Spengergasse 27) bekannt gegeben. In der Begründung wird auf den "geltenden Bebauungsplan (Plandokumente 6763 und 6093)" verwiesen. Aus dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan ergibt sich, dass für die projektgegenständliche Liegenschaft die Widmung "Wohngebiet", Bauklassen IV und III und die geschlossene Bauweise sowie die Widmung "Wohngebiet, Geschäftsviertel", Bauklasse I und die geschlossene Bauweise festgelegt wurde; die Liegenschaft liegt in einer Wohnzone.Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien (MA 37) vom 12. Juli 1996 wurden die Bebauungsbestimmungen für das zu bebauende Grundstück und das Grundstück Nr. 852/2 (Spengergasse 27) bekannt gegeben. In der Begründung wird auf den "geltenden Bebauungsplan (Plandokumente 6763 und 6093)" verwiesen. Aus dem einen Bestandteil dieses Bescheides bildenden Plan ergibt sich, dass für die projektgegenständliche Liegenschaft die Widmung "Wohngebiet", Bauklassen römisch vier und römisch drei und die geschlossene Bauweise sowie die Widmung "Wohngebiet, Geschäftsviertel", Bauklasse römisch eins und die geschlossene Bauweise festgelegt wurde; die Liegenschaft liegt in einer Wohnzone.

Mit Bescheid der MA 37 vom 5. November 1996 wurde der mitbeteiligten Partei die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von näher angeführten Auflagen erteilt. Dieser Bescheid nimmt in seinem Spruch Bezug auf die Bekanntgabe der Bebauungsbestimmungen vom 12. Juli 1996.

In seiner Berufung gegen diese Baubewilligung legte der Rechtsvorgänger im Wesentlichen dar, von seiner Autospenglerei und -lackiererei würden Emissionen in Form von Lärm, Gerüchen und Dämpfen ausgehen und es handle sich dabei um Emissionen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z. 1 und 2 GewO.In seiner Berufung gegen diese Baubewilligung legte der Rechtsvorgänger im Wesentlichen dar, von seiner Autospenglerei und -lackiererei würden Emissionen in Form von Lärm, Gerüchen und Dämpfen ausgehen und es handle sich dabei um Emissionen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und 2 GewO.

Mit Bescheid vom 19. Februar 1997 wurde die Berufung des Rechtsvorgängers von der belangten Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.Mit Bescheid vom 19. Februar 1997 wurde die Berufung des Rechtsvorgängers von der belangten Behörde gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Rechtsvorgänger Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob den Bescheid der belangten Behörde vom 19. Februar 1997 mit Erkenntnis vom 7. Juni 1999, B- 891/97, VfSlg 15.475, wegen Verletzung des Rechtsvorgängers im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter auf. Die Begründung lautet auszugsweise:

"Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner in VfSlg. 12.468/1990 entwickelten Auffassung (die in ihrer Grundtendenz im Erkenntnis VfSlg. 13.210/1992 fortgeführt wurde), derzufolge § 6 Abs. 8 BauO - der seither keine Änderung erfahren hat - ausdehnend dahin auszulegen ist, dass er auch das Verbot einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Wohnqualität für den Fall enthält, dass die Quelle der Emissionen (hier: die gewerbliche Betriebsanlage) bereits bestehe und erst durch die (zeitlich nachfolgende) Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann (vgl. VfSlg. 14.943/1997)."Der Verfassungsgerichtshof bleibt bei seiner in VfSlg. 12.468/1990 entwickelten Auffassung (die in ihrer Grundtendenz im Erkenntnis VfSlg. 13.210/1992 fortgeführt wurde), derzufolge Paragraph 6, Absatz 8, BauO - der seither keine Änderung erfahren hat - ausdehnend dahin auszulegen ist, dass er auch das Verbot einer schwer wiegenden Beeinträchtigung der Wohnqualität für den Fall enthält, dass die Quelle der Emissionen (hier: die gewerbliche Betriebsanlage) bereits bestehe und erst durch die (zeitlich nachfolgende) Errichtung von Wohnhäusern ihre beeinträchtigende Wirkung entfalten kann vergleiche , VfSlg. 14.943/1997).

Anders als die belangte Behörde offenbar meint, wurde durch die oben wiedergegebene Neufassung der Bestimmungen des § 134 Abs. 3 und § 134a BauO in Fällen wie dem hier vorliegenden für den Inhaber einer benachbarten gewerblichen Betriebsanlage die rechtliche Möglichkeit nicht beseitigt, als Partei im Baubewilligungsverfahren Einwendungen gegen eine 'heranrückende Wohnverbauung' geltend zu machen. Dies auf Grund folgender Überlegungen:Anders als die belangte Behörde offenbar meint, wurde durch die oben wiedergegebene Neufassung der Bestimmungen des Paragraph 134, Absatz 3 und Paragraph 134 a, BauO in Fällen wie dem hier vorliegenden für den Inhaber einer benachbarten gewerblichen Betriebsanlage die rechtliche Möglichkeit nicht beseitigt, als Partei im Baubewilligungsverfahren Einwendungen gegen eine 'heranrückende Wohnverbauung' geltend zu machen. Dies auf Grund folgender Überlegungen:

In Verbindung mit § 6 Abs. 8 BauO in der Auslegung, die diese Bestimmung in dem oben erwähnten Erkenntnis erfahren hat, ist die Wortgruppe 'soferne sie ihrem Schutz dienen' im Einleitungssatz des § 134a BauO sowie dem Tatbestand des § 134a lit. e leg. cit. als solchem (arg.: 'Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben') auch der Fall des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage zu unterstellen, dessen rechtliche Interessen durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb tangiert werden, weil er - iS der Vorerkenntnisse - mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gemäß § 79 Abs. 2 der Gewerbeordnung) zum Schutz der Nachbarschaft rechnen muss.In Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 8, BauO in der Auslegung, die diese Bestimmung in dem oben erwähnten Erkenntnis erfahren hat, ist die Wortgruppe 'soferne sie ihrem Schutz dienen' im Einleitungssatz des Paragraph 134 a, BauO sowie dem Tatbestand des Paragraph 134 a, Litera e, leg. cit. als solchem (arg.: 'Bestimmungen, die den Schutz vor Immissionen, die sich aus der widmungsgemäßen Benützung eines Gebäudes oder einer baulichen Anlage ergeben können, zum Inhalt haben') auch der Fall des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage zu unterstellen, dessen rechtliche Interessen durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb tangiert werden, weil er - iS der Vorerkenntnisse - mit Auflagen der Gewerbebehörde (gegebenenfalls mit weiteren Auflagen gemäß Paragraph 79, Absatz 2, der Gewerbeordnung) zum Schutz der Nachbarschaft rechnen muss.

Ausgehend davon ergibt sich daher, dass die belangte Behörde - weil sie die Unzulässigkeit der Berufung zu Unrecht mit dem Mangel der Parteistellung des Berufungswerbers begründete - der beschwerdeführenden Partei mit der bekämpften Entscheidung zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hat. Damit hat sie deren verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt (vgl. VfSlg. 9094/1981). Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben."Ausgehend davon ergibt sich daher, dass die belangte Behörde - weil sie die Unzulässigkeit der Berufung zu Unrecht mit dem Mangel der Parteistellung des Berufungswerbers begründete - der beschwerdeführenden Partei mit der bekämpften Entscheidung zu Unrecht eine Sachentscheidung verweigert hat. Damit hat sie deren verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt vergleiche , VfSlg. 9094/1981). Der bekämpfte Bescheid war daher aufzuheben."

Über Auftrag der belangten Behörde erstattete die Magistratsabteilung 22 - Umweltschutz das in einem Protokoll vom 29. Juli 1999 wiedergegebene Gutachten zur Frage, welche Immissionen für die Bewohner der Wohnungen des gegenständlichen Bauvorhabens durch die gegenständliche Betriebsanlage zu erwarten seien. Darin wird bezüglich der verwendeten Kompressoren ausgeführt, dass beim nächstgelegenen Wohnungsfenster der Wohnhausanlage im Raum bei geöffnetem Fenster ein Schalldruckpegel von ca. 55 dB, A-bewertet, zu erwarten sei. Bei der Blechbearbeitung seien impuls- und tonhaltige Geräusche zu erwarten, welche erfahrungsgemäß bei der nächstgelegenen Wohnung Schallpegelspitzen im Bereich von 60 bis 70 dB, A-bewertet, hervorrufen würden. Durch Fahrbewegungen und Türen Schließen seien Immissionen von 50 bis 60 dB, A-bewertet, zu erwarten. Das im Wohngebiet zulässige Widmungsmaß betrage 55 dB, A-bewertet, im gemischten Baugebiet 60 dB.

In ihrem Gutachten vom 26. November 1999 zur Frage der gesundheitlichen Bewertung der von der Magistratsabteilung 22 festgestellten Werte führte die Magistratsabteilung 15 u.a. wie folgt aus:

"...

Aus vorsorgemedizinischer Sicht ist zu den prognostizierten Schallpegeln zu sagen, dass sich diese zu den nicht bekannten Umgebungsgeräusche addieren. Insgesamt ist daher mit noch höheren Lärmbelastungen zu rechnen.

Epidemiologische Studien können ab einer Schwelle von ca. 65 dB(A) Dauerschallpegel tags vor der Fassade von Wohnungen eine Zunahme kardiovaskulärer Erkrankungen (Bluthochdruck, Durchblutungsstörungen am Herzen, Herzinfarkte) feststellen. Die Akademie der Wissenschaften (1993) nennt daher auch einen Beurteilungspegel von 65 dB(A) tags im Freien als 'Grenze des Übergangs zu gesundheitsgefährdenden Auswirkungen bei langandauernder Einwirkung'. Wegen der großen Unterschiede in der tatsächlichen persönlichen Exposition je nach Lebensstil, Orientierung der Wohnungsfenster und -räume zur Lärmquelle, sowie der persönlichen Empfänglichkeit gegenüber Lärmreizen können Schwellen statistischer signifikanter Wirkungen keinen sicheren individuellen Schutz vor Schädigung bieten. Die Akademie empfiehlt daher einen Sicherheitsabstand von 10 dB und bezeichnet somit einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) tags im Freien als 'Grenzwert des vorbeugenden Gesundheitsschutzes'.

Belästigungen sind selbstverständlich auch unterhalb dieser Werte möglich, zumal wenn es sich um charakteristische Geräusche handelt, die sich auch qualitativ deutlich von den sonstigen Umgebungsgeräuschen abheben. Sollten betriebliche Tätigkeiten auch in den Nachtstunden erfolgen, so wären auch mögliche Einwirkungen auf die Schlafqualität aus medizinischer Sicht besonders zu berücksichtigen.

..."

Mit Schreiben vom 27. November 2000 teilte die mitbeteiligte Partei der belangten Behörde mit, dass die Abluftanlage der gegenständlichen Betriebsanlage gedämmt worden sei. Darauf ersuchte die belangte Behörde die MA 22 um eine diesbezügliche Bestätigung; weiters sollte Befund und Gutachten über die zulässigen gegenwärtigen und zu erwartenden Schallimmissionen auf die Liegenschaft der mitbeteiligten Partei erstattet werden.

In ihrem ergänzenden Gutachten vom 26. Jänner 2001 führte die MA 22 unter Bedachtnahme auf die eingebaute Schalldämpfung zusammenfassend aus, dass der Beurteilungspegel zur Tageszeit (46 dB, A-bewertet) im Bereich des Grundgeräuschpegels und um 3 bis 5 dB unter dem Umgebungsgeräuschpegel liege. Der erwartete Beurteilungspegel liege zur Tageszeit um 14 dB unter dem für gemischtes Baugebiet geltenden Widmungsmaß. Zur Nachtzeit habe der Betrieb üblicherweise nicht geöffnet, bei extremer Auftragslage, zB. nach einer Glatteisperiode, sei es möglich, dass auch zur Nachtzeit gearbeitet werde. Zur Nachtzeit liege der erwartete Beurteilungspegel um 4 dB unter dem Widmungsmaß.

Mit Stellungnahme vom 5. März 2001 teilte der Beschwerdeführervertreter der belangten Behörde mit, dass der Rechtsvorgänger verstorben sei und dessen Nachlass das Verfahren fortführe. Überdies wurde ausgeführt, dass Beeinträchtigungen der sich auf der Nachbarliegenschaft aufhaltenden Personen u.a. durch die von der Lüftungsanlage ausgehenden Schallemissionen (dies infolge der zwischenzeitig vorgenommenen Dämmmaßnahmen) nicht zu erwarten seien. Es könne allerdings nicht ausgeschlossen werden, dass zukünftig die nach heutigem Stand zulässigen und entsprechend unbedenklichen Immissionen unzumutbar werden würden und daher zusätzliche Auflagen für den gegenständlichen Betrieb zu erwarten seien.

Hinsichtlich der Lärmentwicklung bei Spenglerarbeiten, bei denen zu berücksichtigen sei, dass diese bei geöffneten Werkstättentoren und im Hofbereich vorgenommen werden würden, habe die MA 22 in ihrem Gutachten vom 29. Juli 1999 festgestellt, dass dabei erfahrungsgemäß Schallpegelspitzen im Bereich von 60 bis 70 dB zu erwarten seien. Sie habe auch darauf hingewiesen, dass diese Schallimmissionen aus ton- und impulshaltigen Geräuschen bestehen würden. In dem darauf aufbauenden Gutachten der MA 15 vom 26. November 1999 sei darauf hingewiesen worden, dass bereits ab einer Schwelle von ca. 65 dB die Grenze des Überganges zu gesundheitsgefährdenden Auswirkungen bei lang dauernder Einwirkung zu erwarten sei. Bei der Entfernung der nächstgegenüberliegenden Fenster von 22 m werde - wie die MA 15 ausgeführt habe - die Grenze des Überganges zu gesundheitsgefährdenden Auswirkungen überschritten. Zudem habe bei impuls- und tonhaltigen Geräuschen ein Zuschlag zum "technischen" Immissionswert zu erfolgen. Diese Art der Schallemission sei nicht berücksichtigt worden. Die Spenglerarbeiten hätten sich als eine "unzulässige Beeinträchtigung" der "heranrückenden Wohnbevölkerung" erwiesen. Da die "Abwehr des Heranrückens der Wohnverbauung" an eine Betriebsstätte eine zukunftsbezogene Komponente habe, müsse im Hinblick auf diese Zukunftsbezogenheit der einzuhaltende Wert für Wohngebiet/Wohnzone bei der Beurteilung herangezogen werden.

In der daraufhin von der belangten Behörde eingeholten Stellungnahme vom 3. April 2001 führte die MA 22 aus, bei Durchführung von Spenglereiarbeiten in den Betriebsräumen bei geschlossenen Toren seien bei den nächstgelegenen Anrainern Schallpegelspitzen von maximal 50 dB, A-bewertet, zu erwarten. Werde in den Betriebsräumen bei geöffneten Toren gearbeitet, so seien bei den nächstgelegenen Anrainern Schallpegelspitzen von 50 dB bis 60 dB zu erwarten. Die im Protokoll vom 29. Juli 1999 angeführten Schallpegelspitzen von 60 bis 70 dB würden bei der Durchführung von lärmenden Tätigkeiten im Hof auftreten.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Rechtsvorgängers als unbegründet abgewiesen. Das Bauvorhaben werde im gemischten Baugebiet ausgeführt. Auf Grund der eingeholten Gutachten und Stellungnahmen der MA 22 stehe fest, dass keine unzulässigen Immissionen auf die nächstgelegenen Wohnungen zu erwarten seien. Dies sei von der Berufungswerberin (der Verlassenschaft) u.a. hinsichtlich der von der Lüftungsanlage verursachten Immissionen ausdrücklich unbestritten geblieben. Es ergebe sich aus dem Betriebsanlagenakt nicht, dass Tätigkeiten im Freien durchgeführt werden würden. Auch hätten gehäufte Fahrbewegungen in der Nacht nicht angenommen werden müssen, weil ein "katastrophales Glatteisereignis mit einer Häufung von Kfz-Schadensfällen" einer Beurteilung der zu erwartenden Immissionen nicht zu Grunde zu legen gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Lärmimmissionen das Widmungsmaß nicht überschreiten würden. Auf Grund der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung sei daher sichergestellt, dass die zukünftigen Bewohner der gegenständlichen Wohnhausanlage keiner schwer wiegenden Beeinträchtigung der Wohnqualität ausgesetzt seien.

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst an ihn gerichteten Beschwerde mit Beschluss vom 24. November 2003, B 1164/01 - 13, ab; zur behaupteten Gesetzwidrigkeit des Plandokumentes 6763 führte er aus:

"Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Berücksichtigung der Bestandsaufnahme, wobei es der Gemeinde nicht verwehrt ist, neuen Planungsvorschriften, die mit dem Bestand nicht im Einklang stehen, zum Durchbruch zu verhelfen vgl. VfSlg. 11.850/1998, 13.911/1994 und 16.141/2001) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.""Soweit in der Beschwerde die Rechtswidrigkeit der den Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zur Berücksichtigung der Bestandsaufnahme, wobei es der Gemeinde nicht verwehrt ist, neuen Planungsvorschriften, die mit dem Bestand nicht im Einklang stehen, zum Durchbruch zu verhelfen vergleiche , VfSlg. 11.850/1998, 13.911/1994 und 16.141/2001) die behaupteten Rechtsverletzungen oder die Verletzung eines nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat."

Mit demselben Beschluss trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Die Beschwerdeführerinnen erachten sich in ihrer Beschwerdeergänzung in ihrem Recht auf Abwehr heranrückender Wohnbevölkerung verletzt. Sie bringen im Wesentlichen vor, die belangte Behörde habe zutreffend festgestellt, dass bei Arbeiten bei geöffneten Toren Schallpegelspitzen von 60 dB und bei Durchführung von lärmenden Arbeiten im Hof Schallpegelspitzen von 60 bis 70 dB zu erwarten seien. Die Ausführungen des Gutachtens der MA 22 vom 29. Juli 1999, wonach diese Schallemissionen impuls- und tonhaltig seien und insofern nach den Regeln der Technik ein Bewertungszuschlag von 10 dB zu machen sei, seien von der belangten Behörde aber übergangen worden. Auch sei von der belangten Behörde das Gutachten der MA 15 vom 26. November 1999, wonach aus vorsorgemedizinischer Sicht mit noch höheren Lärmbelastungen zu rechnen sei und derartige Immissionen bereits gesundheitsgefährdende Auswirkungen haben könnten, nicht berücksichtigt worden. Die Beschwerdeführerinnen hätten insofern wegen der Lärmbelästigung durch Arbeiten bei geöffneten Toren und im Betriebshof mit weiteren Auflagen zu Lasten des Betriebes zu rechnen. Der Betriebsanlagenakt enthalte keine Vorschrift, dass Arbeiten nur bei geschlossenen Toren zulässig bzw. Arbeiten im Hof nicht durchzuführen seien. Vielmehr sei der Betriebshof im konkreten Fall ausdrücklich genehmigt worden, weshalb Arbeiten im Hof auch zulässig seien. Es sei daher sehr wohl mit Beeinträchtigungen der Wohnqualität der Bewohner der Nachbarliegenschaft zu rechnen und seien diese Beeinträchtigungen gesundheitsgefährdend. Derartige gesundheitsgefährdende Immissionen würden nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung zu zusätzlichen Auflagen zum Schutze der "später hinzugekommenen Nachbarn" führen. Die belangte Behörde habe ihrer Beurteilung das "ursprüngliche Widmungsmaß (gemischtes Baugebiet)" zu Grunde gelegt. Das vom Verfassungsgerichtshof anerkannte Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, auf der sich eine Betriebsanlage befinde, habe den Zweck, zukünftige Auflagen zum Schutz der "Wohnnachbarn" durch die Gewerbebehörde zu vermeiden. Diese in die Zukunft bezogene Betrachtungsweise bedeute, dass die (durch den Gemeinderat am 26. Juni 1996 beschlossene) Änderung der Flächenwidmung "Wohngebiet/Wohnzone" der Beurteilung zu Grunde gelegt werden müsse. Dies bedeute aber eine Verschärfung des Beurteilungsmaßes für Lärmimmissionen um 10 dB(A). Schließlich habe die belangte Behörde die gemäß § 87 Abs. 2 VfGG bestehende Bindungswirkung des hier ergangenen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 7. Juni 1999 nicht beachtet. Danach genüge es für den Abwehrspruch, dass der Betriebsinhaber mi

Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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