TE Bvwg Erkenntnis 2025/7/14 W168 2279173-4

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Veröffentlicht am 14.07.2025
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Entscheidungsdatum

14.07.2025

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AVG §68 Abs1
AVG §68 Abs2
AVG §69
AVG §69 Abs1 Z2
AVG §69 Abs3
AVG §71 Abs1
B-VG Art133 Abs4
BVwAbgV Anl1 TPA Z2
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §60
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 60 heute
  2. FPG § 60 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 60 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2013
  6. FPG § 60 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  8. FPG § 60 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 60 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. FPG § 60 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


,

W168 2279173 - 4/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA: China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, IFA-Zahl/: XXXX , vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera Weld, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Bernhard MACALKA über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA: China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2025, IFA-Zahl/: römisch 40 , vertreten durch RA Prof. Mag. Dr. Vera Weld, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und stellte unter falscher Identität im Bundesgebiet am 04.03.2003 einen Asylantrag. Dieser wurde im Ergebnis mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. C7 248885-0/2008/9E, gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I Nr. 76/1997 (AsylG), abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß § 8 leg.cit. zulässig ist.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und stellte unter falscher Identität im Bundesgebiet am 04.03.2003 einen Asylantrag. Dieser wurde im Ergebnis mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.02.2009, Zl. C7 248885-0/2008/9E, gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG), abgewiesen und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die VR China gemäß Paragraph 8, leg.cit. zulässig ist.

2. Die BF wurde am 04.04.2019 bei einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet angehalten und festgenommen. In weiterer Folge wurde gegen sie mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 04.04.2019, Zl. XXXX /BMI-BFA_WIEN_RD, die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt. 2. Die BF wurde am 04.04.2019 bei einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet angehalten und festgenommen. In weiterer Folge wurde gegen sie mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 04.04.2019, Zl. römisch 40 /BMI-BFA_WIEN_RD, die Schubhaft zum Zweck der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie der Sicherung der Abschiebung verhängt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2019 (zugestellt am selben Tag), Zl. XXXX / BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die VR China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG das Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise verneint (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Der Entscheidung wurde in den Feststellungen u.a. ein durchgehender Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit Sommer 2003 zugrunde gelegt.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2019 (zugestellt am selben Tag), Zl. römisch 40 / BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die VR China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG das Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise verneint (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Entscheidung wurde in den Feststellungen u.a. ein durchgehender Aufenthalt der BF im Bundesgebiet seit Sommer 2003 zugrunde gelegt.

4. Mit Schriftsatz vom 22.08.2023 stellte die BF über ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf „Aufhebung der Rückkehrentscheidung“. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antrag auf § 68 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), und § 69 Abs. 1 Z 2 leg.cit. stütze. Zu § 68 Abs. 2 AVG wurde argumentiert, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, da die gegenständliche Rückkehrentscheidung inhaltlich rechtswidrig sei, da die BF sich seit über 20 Jahren in Österreich aufhalte und die Dauer des gesamten Aufenthaltes nicht allein in ihrer Sphäre gelegen sei, sondern sich auch die Behörde einen großen Teil davon aufgrund der Dauer der Bearbeitung des Aufenthaltsverfahrens zurechnen lassen müsse. Zu § 69 Abs. 1 Z 2 AVG wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien und dazu u.a. auf die Integrationsverfestigung der BF, ihr aufrechtes schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich sowie die bevorstehende Integration auf dem inländischen Arbeitsmarkt verwiesen.4. Mit Schriftsatz vom 22.08.2023 stellte die BF über ihre Rechtsvertretung einen Antrag auf „Aufhebung der Rückkehrentscheidung“. Dazu wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Antrag auf Paragraph 68, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), und Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. stütze. Zu Paragraph 68, Absatz 2, AVG wurde argumentiert, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien, da die gegenständliche Rückkehrentscheidung inhaltlich rechtswidrig sei, da die BF sich seit über 20 Jahren in Österreich aufhalte und die Dauer des gesamten Aufenthaltes nicht allein in ihrer Sphäre gelegen sei, sondern sich auch die Behörde einen großen Teil davon aufgrund der Dauer der Bearbeitung des Aufenthaltsverfahrens zurechnen lassen müsse. Zu Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt seien und dazu u.a. auf die Integrationsverfestigung der BF, ihr aufrechtes schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich sowie die bevorstehende Integration auf dem inländischen Arbeitsmarkt verwiesen.

5. In einer Stellungnahme vom 23.03.2024 wurde seitens der bevollmächtigten Vertreterin ausgeführt, dass die BF seit 22 Jahren in Österreich lebe und sie nicht mehr in das chinesische System passe, da sie ihre Töchter zurückgelassen habe und es keine Versöhnungsmöglichkeit gebe. Sie sei auch seit acht Jahren geschieden und habe in China keinen Beruf erlernen können, weil ihre Eltern eine Ehe mit einem Mann arrangiert hätten, als sie sehr jung gewesen sei. Gegen die BF sei im Jahr 2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen worden, sie befinde sich seit 2002 ununterbrochen im Bundesgebiet. Sie gehe regelmäßig in einen buddhistischen Tempel und verbringe ihre Freizeit mit befreundeten Familien. Neue Tatsachen seien zum Familienbezug der BF seit 2019 hervorgetreten, die Familien würden für die BF insgesamt als Wahlfamilien gelten.

6. In einem Aktenvermerk für Zulässigkeit der Abschiebung vom 22.11.2024 wurde angemerkt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Partei infolge der Abschiebung gemäß Art. 2 oder 3 EMRK bedroht oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts ausgesetzt wäre oder stichhaltige Gründe bestehen würden, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass in Folge der Abschiebung das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Ansichten bedroht wäre oder dass der Abschiebung eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegenstehe. Es seien keine Sachverhaltsänderungen seit Durchsetzbarkeit oder Durchführbarkeit bzw. Rechtskraft des Abschiebetitels eingetreten. 6. In einem Aktenvermerk für Zulässigkeit der Abschiebung vom 22.11.2024 wurde angemerkt, dass nicht festgestellt werden habe können, dass die Partei infolge der Abschiebung gemäß Artikel 2, oder 3 EMRK bedroht oder als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen Konflikts ausgesetzt wäre oder stichhaltige Gründe bestehen würden, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen würden, dass in Folge der Abschiebung das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Ansichten bedroht wäre oder dass der Abschiebung eine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegenstehe. Es seien keine Sachverhaltsänderungen seit Durchsetzbarkeit oder Durchführbarkeit bzw. Rechtskraft des Abschiebetitels eingetreten.

7. Der Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 05.04.2019, rechtskräftig mit 06.05.2019, vom 22.08.2023 wurde vom BFA mit Bescheid vom 10.01.2025 gemäß § 68 Abs. 2 und § 69 Abs.1 Z 2 AVG iVm § 68 Abs. 1 und § 69 Abs. 2 AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und das BFA schrieb hierin gemäß § 78 AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 bei einer 28-tägigen Zahlungsfrist vor (Spruchpunkt II.).7. Der Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung vom 05.04.2019, rechtskräftig mit 06.05.2019, vom 22.08.2023 wurde vom BFA mit Bescheid vom 10.01.2025 gemäß Paragraph 68, Absatz 2 und Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 68, Absatz eins und Paragraph 69, Absatz 2, AVG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und das BFA schrieb hierin gemäß Paragraph 78, AVG Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von EUR 6,50 bei einer 28-tägigen Zahlungsfrist vor (Spruchpunkt römisch zwei.).

Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass im gegenständlichen Verfahren keinerlei neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht hätten geltend gemacht werden hätten können und alleine oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Dies, zumal

Sich das erlassene Einreisverbot auch auf Art. 11 Abs. 1 Zif. A der RL 2008/ 115 / EG (Rückführungsrichtlinie) bezog und ein Einreiseverbot verpflichtend mit einer Rückkehrentscheidung einherzugehen hat, sodass auch aus heutiger Sicht eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wäre. Auch wurde durch das BFA festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren sowohl die zweiwöchige Frist, als auch die Frist von 3 Jahren gem. §69 Abs. 2 AVG versäumt worden wäre, bzw. ein Grund gem. §69 Abs. 1 Z 1 AVG nicht vorliegen würde. Es wurde ferner ausgeführt, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden könne. Der gegenständliche Bescheid sei am 05.04.2019 erlassen worden und sei mit 06.05.2019 in Rechtskraft erwachsen, somit sei der Antrag vom 22.08.2023 verspätet gestellt worden. Sich das erlassene Einreisverbot auch auf Artikel 11, Absatz eins, Zif. A der RL 2008/ 115 / EG (Rückführungsrichtlinie) bezog und ein Einreiseverbot verpflichtend mit einer Rückkehrentscheidung einherzugehen hat, sodass auch aus heutiger Sicht eine Rückkehrentscheidung zu erlassen wäre. Auch wurde durch das BFA festgehalten, dass im gegenständlichen Verfahren sowohl die zweiwöchige Frist, als auch die Frist von 3 Jahren gem. §69 Absatz 2, AVG versäumt worden wäre, bzw. ein Grund gem. §69 Absatz eins, Ziffer eins, AVG nicht vorliegen würde. Es wurde ferner ausgeführt, dass nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides ein Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden könne. Der gegenständliche Bescheid sei am 05.04.2019 erlassen worden und sei mit 06.05.2019 in Rechtskraft erwachsen, somit sei der Antrag vom 22.08.2023 verspätet gestellt worden.

8. In einer fristgerechten Beschwerde vom 10.02.2025 gegen diesen Bescheid des BFA wurde ausgeführt, dass entsprechend der Regelung in § 52 Abs. 11 FPG eine jederzeitige Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer auf Dauer als unzulässig festgestellten Rückkehrentscheidung möglich wäre. Sohin habe die Behörde diesbezüglich geänderte Umstände zu überprüfen und könne gegebenfalls ihren damaligen Ausspruch abändern. Dementsprechend habe sie auf wesentliche Änderungen im Leben der Betroffenen Personen einzugehen und könne gegebenenfalls zuvor getroffene Entscheidungen zu Ungunsten der Betroffenen abändern. Die BF sei seit nunmehr langjährig durchgehend in Österreich aufhältig und sie besuche regelmäßig den buddhistischen Tempel, dort versuche sie auch mit Freunden Deutsch zu üben, demnach sei ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK jedenfalls zu bejahen und nachgewiesen. 8. In einer fristgerechten Beschwerde vom 10.02.2025 gegen diesen Bescheid des BFA wurde ausgeführt, dass entsprechend der Regelung in Paragraph 52, Absatz 11, FPG eine jederzeitige Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen einer auf Dauer als unzulässig festgestellten Rückkehrentscheidung möglich wäre. Sohin habe die Behörde diesbezüglich geänderte Umstände zu überprüfen und könne gegebenfalls ihren damaligen Ausspruch abändern. Dementsprechend habe sie auf wesentliche Änderungen im Leben der Betroffenen Personen einzugehen und könne gegebenenfalls zuvor getroffene Entscheidungen zu Ungunsten der Betroffenen abändern. Die BF sei seit nunmehr langjährig durchgehend in Österreich aufhältig und sie besuche regelmäßig den buddhistischen Tempel, dort versuche sie auch mit Freunden Deutsch zu üben, demnach sei ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Artikel 8, EMRK jedenfalls zu bejahen und nachgewiesen.

9. Am 20.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin per Flugzeug nach Peking abgeschoben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2019 (zugestellt am selben Tag), Zl. XXXX / BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005), nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG), erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die VR China gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs. 4 FPG das Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise verneint (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid des Bundesamtes vom 05.04.2019 (zugestellt am selben Tag), Zl. römisch 40 / BMI-BFA_WIEN_RD, wurde der BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005), nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG), erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die VR China gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG das Bestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise verneint (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen sie ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Der Bescheid erwuchs am 06.05.2019 in Rechtskraft.

Die BF kam ihrer Ausreiseverpflichtung selbständig insgesamt nicht nach.

Die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers stellte am 22.08.2023 einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung rechtskräftig mit 06.05.2019 und stützte sich im Zuge dessen auf die Bestimmungen des §68 Abs.2, §68 Abs. 1 AVG, bzw. die die Wiederaufnahmegründe des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, bzw. auf §69 Abs. 2. Die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers stellte am 22.08.2023 einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung rechtskräftig mit 06.05.2019 und stützte sich im Zuge dessen auf die Bestimmungen des §68 Absatz 2,, §68 Absatz eins, AVG, bzw. die die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG, bzw. auf §69 Absatz 2,

Die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags im Sinne des § 69 Abs. 2 AVG wurde in casu insgesamt nicht ausreichend substantiiert dargelegt und bescheinigt, als auch die konkreten Gründe und Voraussetzungen für die Beantragung einer Wiederaufnahme des Verfahrens weder im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausreichend konkret aufgezeigt und dargelegt worden sind. Die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags im Sinne des Paragraph 69, Absatz 2, AVG wurde in casu insgesamt nicht ausreichend substantiiert dargelegt und bescheinigt, als auch die konkreten Gründe und Voraussetzungen für die Beantragung einer Wiederaufnahme des Verfahrens weder im verfahrensgegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahme noch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ausreichend konkret aufgezeigt und dargelegt worden sind.

Am 20.02.2025 wurde die Beschwerdeführerin per Flugzeug nach Peking abgeschoben.


Beweiswürdigung:
, Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Dass die BF ihrer Ausreiseverpflichtung selbständig insgesamt nicht nachkam, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem zentralen Melderegister und dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister.

Die Abschiebung der BF am 20.02.2025 nach China per Flugzeug ergibt sich aus der durch das BFA an das BVwG übermittelten Abschiebeinformation.

Dass die nunmehrige rechtsfreundliche Vertretung mit Schriftsatz vom 22.08.2023 einen Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung gestellt hat und dessen Rechtzeitigkeit nicht substantiiert behauptet oder bescheinigt wurde, bzw. die besonderen Voraussetzungen für die Erhebung einer Wiederaufnahme insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret dargelegt hat, ergibt sich zweifelsfrei aus den im Akt befindlichen Unterlagen bzw. Ausführungen. Alleine durch die Anführung eines bereits auch zum Zeitpunkt eines bei Bescheiderlassung im Jahr 2019 bekannten Sachverhaltes des bereits damals bestehenden längeren Aufenthaltes der BF im Bundesgebietes, eines sich seit dem Zeitpunkt der Bescheid Erlassung im Jahr 2019 bis zum Jahr 2023 diesbezüglich allfällig weiter verlängerten Aufenthaltes, als auch der Setzung allfälliger einzelner weiterer integrativer Schritte, wie etwa der Besuch eines buddhistischen Tempels, erfüllen für sich alleine gesehen nicht die besonderen Voraussetzungen für die Erhebung einer Beschwerde nach §69 AVG. Auch, dass die diesbezügliche Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, wurde in sämtlichen Ausführungen nicht ausreichend konkret aufgezeigt und dargelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) 3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zu A) 3.1. Zur Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (vgl. die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) § 28 VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde (vgl. VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN).Wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, ist in jenen Fällen, in denen die Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung vergleiche die Nachweise bei Hengstschläger/Leeb, AVG ErgBd (2017) Paragraph 28, VwGVG Rz. 39). Dem Verwaltungsgericht ist es demnach verwehrt, über diesen Rahmen hinaus in einer Entscheidung über die "Hauptsache" vorzugehen, weil dadurch der sachlichen Prüfung des gestellten Antrages und damit den Parteien eine Instanz genommen würde vergleiche VwGH 14.09.2021, Ra 2019/07/0045, mwN).

Nach der Bestimmung des § 12a Abs. 6 AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach § 52 FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht (vgl. VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223, mwN).Nach der Bestimmung des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben - unter anderem - Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, FPG achtzehn Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht vergleiche VwGH 03.11.2021, Ra 2021/21/0223, mwN).

Den Bestimmungen des FPG ist lediglich die Möglichkeit eines Antrags auf Aufhebung eines - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen - Einreiseverbots iSd § 53 FPG immanent (vgl. § 60 FPG), wobei selbst hierfür eine fristgerechte und nachgewiesene Ausreise des Drittstaatsangehörigen eine Grundvoraussetzung darstellen würde (vgl. VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, mwN), während die BF ihrer Ausreiseverpflichtung hingegen beharrlich nicht nachkam und sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Einen solchen Antrag hat die BF auch nicht gestellt. Aus dem Antragsbegehren der rechtsfreundlich Vertretenen ergibt sich eindeutig, dass ein „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ gestellt wurde.Den Bestimmungen des FPG ist lediglich die Möglichkeit eines Antrags auf Aufhebung eines - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässigen - Einreiseverbots iSd Paragraph 53, FPG immanent vergleiche Paragraph 60, FPG), wobei selbst hierfür eine fristgerechte und nachgewiesene Ausreise des Drittstaatsangehörigen eine Grundvoraussetzung darstellen würde vergleiche VwGH 08.04.2021, Ra 2021/21/0046, mwN), während die BF ihrer Ausreiseverpflichtung hingegen beharrlich nicht nachkam und sich nach wie vor unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Einen solchen Antrag hat die BF auch nicht gestellt. Aus dem Antragsbegehren der rechtsfreundlich Vertretenen ergibt sich eindeutig, dass ein „Antrag auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung“ gestellt wurde.

Auch der Verweis in der Beschwerde auf § 52 Abs. 11 FPG, welcher normiert, dass der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran hindert, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, woraus nach Ansicht der BF zu schließen sei, dass sich zu Gunsten einer Person verfahrenswesentlich geänderte Umstände zu berücksichtigen seien, vermag die Unzulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrags insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen. Auch der Verweis in der Beschwerde auf Paragraph 52, Absatz 11, FPG, welcher normiert, dass der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, nicht daran hindert, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde, woraus nach Ansicht der BF zu schließen sei, dass sich zu Gunsten einer Person verfahrenswesentlich geänderte Umstände zu berücksichtigen seien, vermag die Unzulässigkeit des verfahrensgegenständlichen Antrags insgesamt nicht in Zweifel zu ziehen.

Außerdem stellt § 52 Abs. 11 FPG lediglich klar, dass in einem neuerlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wiederum Abwägungen iSd § 9 Abs. 1 BFA-VG durchzuführen sind (vgl. Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, § 52 FPG K32.), jedoch enthält die Bestimmung keine Rechtsgrundlage für einen etwaigen Antrag auf Aufhebung einer aufrecht bestehenden Rückkehrentscheidung, welche dem BFA die Einleitung eines weiteren Verfahrens ermöglichen würde.Außerdem stellt Paragraph 52, Absatz 11, FPG lediglich klar, dass in einem neuerlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wiederum Abwägungen iSd Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG durchzuführen sind vergleiche Filzwieser et al, Asyl- und Fremdenrecht, 2016, Paragraph 52, FPG K32.), jedoch enthält die Bestimmung keine Rechtsgrundlage für einen etwaigen Antrag auf Aufhebung einer aufrecht bestehenden Rückkehrentscheidung, welche dem BFA die Einleitung eines weiteren Verfahrens ermöglichen würde.

§ 69 AVG, BGBl. I Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:Paragraph 69, AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:Paragraph 69, (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1. der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3. der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;3. der Bescheid gemäß Paragraph 38, von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4. nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.(3) Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.

3.2.2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Judikatur bereits dargelegt, dass sich die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach § 69 Abs. 3 AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG übertragen lässt (VwGH 04.02.2021, Ra 2021/18/0014, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner zum VwGVG ergangenen Judikatur bereits dargelegt, dass sich die Rechtsprechung zur amtswegigen Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz 3, AVG auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG übertragen lässt (VwGH 04.02.2021, Ra 2021/18/0014, mwN).

Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des § 69 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 69 Abs. 3 AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden der Behörde im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG handelt es sich um ein Verschulden im Sinne des § 1294 ABGB. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0001, mwN). Es ist somit in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es bei der Anwendung des § 69 Abs. 3 AVG sowie des § 32 Abs. 3 VwGVG allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des § 32 Abs. 3 VwGVG also des Verwaltungsgerichts, ankommt (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/20/0399).Voraussetzung für das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 69, Absatz 3, AVG ist, dass neue Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen sind, welche die Behörde ohne ihr Verschulden im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht berücksichtigen konnte. Bei dem (auch bei der amtswegigen Wiederaufnahme beachtlichen) Verschulden der Behörde im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG handelt es sich um ein Verschulden im Sinne des Paragraph 1294, ABGB. Ein solches Verschulden kann auch in einem Verfahrensmangel gelegen sein, der zur Folge hatte, dass die erst nachträglich hervorgekommene Tatsache nicht schon in dem abgeschlossenen Verfahren verwertet werden konnte (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/07/0001, mwN). Es ist somit in der Rechtsprechung bereits geklärt, dass es bei der Anwendung des Paragraph 69, Absatz 3, AVG sowie des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG allein auf das Verschulden des Entscheidenden, im Fall des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG also des Verwaltungsgerichts, ankommt (VwGH 24.01.2024, Ra 2023/20/0399).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.12.2023, Ra 2023/09/0144, ausgeführt, dass Tatsachen und Beweismittel iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 05.12.2023, Ra 2023/09/0144, ausgeführt, dass Tatsachen und Beweismittel iSd Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens darstellen können, wenn sie bei Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens bereits vorhanden waren und deren Verwertung der Partei jedoch ohne ihr Verschulden erst nachträglich möglich wurde, nicht jedoch, wenn es sich um erst nach Abschluss des seinerzeitigen Verfahrens neu entstandene Tatsachen und Beweismittel handelt. Dieser Wiederaufnahmegrund ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren hätten vorgebracht werden können. Der Wiederaufnahmegrund des Hervorkommens neuer Tatsachen oder Beweismittel kann von vornherein nur ein Umstand sein, der den Sachverhalt betrifft, der dem das wiederaufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheid/Erkenntnis zugrunde gelegt wurde. Eine in einem anderen Verfahren geäußerte Rechtsansicht kann niemals einen solchen Wiederaufnahmegrund darstellen. Auch das nachträgliche Erkennen, dass im abgeschlossenen Verwaltungsverfahren Verfahrensmängel oder eine unrichtige rechtliche Beurteilung seitens der Behörde vorgelegen seien, bildet keinen Wiederaufnahmegrund nach dieser Bestimmung (VwGH 17.02.2006, 2006/18/0031).

Im Erkenntnis vom 25.01.2024, Ra 2023/09/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass wenn ein Verwaltungsgericht im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG 2014 nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (VwGH 09.09.2020, Ra 2020/07/0063; VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 25.04.2002, 2002/07/0007; 28.06.2006, 2006/08/0194). Im Erkenntnis vom 25.01.2024, Ra 2023/09/0182, hat der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgeführt, dass wenn ein Verwaltungsgericht im Hauptverfahren seiner Ermittlungspflicht nicht in der gebotenen Weise entsprochen und deshalb einen unrichtigen Sachverhalt festgestellt hat, so kann dies die Partei von ihren verfahrensrechtlichen Obliegenheiten nach Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG 2014 nicht entbinden. Nicht auf ein Verschulden des VwG am Ausbleiben gebotener Ermittlungsschritte, sondern auf die Verschuldensfreiheit der Partei in der rechtzeitigen Geltendmachung der für ihren Verfahrensstandpunkt sprechenden Umstände kommt es an, wenn die Frage zu beurteilen ist, ob ein nachträglich ins Treffen geführtes Beweismittel die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Parteiantrag rechtfertigt (VwGH 09.09.2020, Ra 2020/07/0063; VwGH 28.07.1994, 94/07/0097; 25.04.2002, 2002/07/0007; 28.06.2006, 2006/08/0194).

Hat die Partei eine Tatsache oder ein Beweismittel im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht, obwohl ihr dies bei gehöriger Aufmerksamkeit und gebotener Gelegenheit möglich gewesen wäre, liegt ein ihr zuzurechnendes Verschulden vor, das eine Wiederaufnahme des Verfahrens ausschließt (VwGH 25.01.2024, Ra 2023/09/0182).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.10.2023, Ra 2023/07/0140, ausgeführt, dass ein „neu entstandenes Beweismittel“ wie die spätere Erklärung eines Zeugen grundsätzlich geeignet sein kann, gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (bzw. gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen (in diesem Sinn etwa VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0165, und vom 19.04.2007, 2004/09/0159; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu § 69 Abs. 1 AVG auf § 32 Abs. 1 VwGVG vgl. VwGH vom 31.08. 2015, Ro 2015/11/0012).Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 16.10.2023, Ra 2023/07/0140, ausgeführt, dass ein „neu entstandenes Beweismittel“ wie die spätere Erklärung eines Zeugen grundsätzlich geeignet sein kann, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (bzw. gemäß Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen (in diesem Sinn etwa VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0165, und vom 19.04.2007, 2004/09/0159; zur Übertragbarkeit der Rechtsprechung zu Paragraph 69, Absatz eins, AVG auf Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG vergleiche VwGH vom 31.08. 2015, Ro 2015/11/0012).

3.2.3. Da das BFA den Bescheid im Verfahren hinsichtlich der Prüfung bzw. Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot erlassen hat, war dieses auch zur Prüfung des Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens respektive zur Erlassung des bekämpften Bescheides zuständig.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Verfügung, ein bereits abgeschlossenes Verfahren neuerlich durchzuführen, weil - aus den im Gesetz genannten besonderen Gründen - die Richtigkeit der Sachentscheidung im ersten Verfahren in Frage gestellt erscheint (VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298).

§ 32 VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren Bezug, welche durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen wurden. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des BFA zu prüfen, mit welchem die Wiederaufnahme eines vor diesem geführten Verfahren begehrt wurde. Paragraph 32, VwGVG nimmt ausschließlich auf die Wiederaufnahme jener Verfahren Bezug, welche durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossen wurden. Im gegenständlichen Fall gilt es jedoch die Rechtmäßigkeit eines Bescheides des BFA zu prüfen, mit welchem die Wiederaufnahme eines vor diesem geführten Verfahren begehrt wurde.

Nun bietet der Gesetzgeber für solche Fälle keine Rechtsgrundlage, weil - vermittelt durch § 17 VwGvG - der IV. Teil des AVG und somit auch § 69 leg. cit. auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr anwendbar ist. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, für solche Fälle keine Regelung zur Verfügung stellen zu wollen, weil damit das Rechtsschutzinteresse der Rechtsunterworfenen hintangestellt wäre. Aus diesem Grund erachtet das erkennende Gericht § 69 AVG auf das hier zu führende Verfahren für anwendbar. Nun bietet der Gesetzgeber für solche Fälle keine Rechtsgrundlage, weil - vermittelt durch Paragraph 17, VwGvG - der römisch vier. Teil des AVG und somit auch Paragraph 69, leg. cit. auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten nicht mehr anwendbar ist. Es kann dem Gesetzgeber jedoch nicht zugesonnen werden, für solche Fälle keine Regelung zur Verfügung stellen zu wollen, weil damit das Rechtsschutzinteresse der Rechtsunterworfenen hintangestellt wäre. Aus diesem Grund erachtet das erkennende Gericht Paragraph 69, AVG auf das hier zu führende Verfahren für anwendbar.

Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und diesen – entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens – die Eignung zukommt, einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeizuführen (vgl. VwGH 14.06.1993, Zl. 91/10/0107; 27.09.1994, Zl. 92/070074; 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/07/0066 mwH).Ein Wiederaufnahmegrund im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG setzt unter anderem voraus, dass es sich um neue Tatsachen oder Beweismittel handelt und diesen – entweder allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens – die Eignung zukommt, einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid herbeizuführen vergleiche VwGH 14.06.1993, Zl. 91/10/0107; 27.09.1994, Zl. 92/070074; 22.02.2001, Zl. 2000/04/0195). Ob diese Eignung vorliegt, ist eine Rechtsfrage, die im Wiederaufnahmeverfahren zu beurteilen ist. Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde entweder den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (VwGH vom 23.05.2013, Zl. 2013/07/0066 mwH).

"Tatsachen" sind Geschehnisse im Seinsbereich, mit "Beweismittel" sind Mittel zur Herbeiführung eines Urteils über Tatsachen gemeint (VwGH 11.03.2008, 2006/05/0232).

Die neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismittel dürfen ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht worden sein. Es ist zwar notwendig, aber nicht ausreichend, dass die Tatsachen (Beweismittel) im wiederaufzunehmenden Verfahren nicht geltend gemacht worden sind; es ist darüber hinaus auch erforderlich, dass sie - allenfalls auch im Verfahren vor einer höheren Instanz - nicht geltend gemacht werden konnten und dass die Partei daran kein Verschulden trifft. Jegliches Verschulden, das die Partei an der Unterlassung ihrer Geltendmachung trifft, auch leichte Fahrlässigkeit, schließt somit den Rechtsanspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens aus (VwGH 19.03.2003, 2000/08/0105).

Der Wiederaufnahmewerber hat den Grund, auf den sich das Wiederaufnahmebegehren stützt, in seinem Antrag aus eigenem Antrieb zu konkretisieren und schlüssig darzulegen. Der Antrag des Wiederaufnahmewerbers kann nur dann zur Wiederaufnahme führen, wenn er Tatsachen vorbringt, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einem anderen Bescheid geführt hätten (VwGH vom 26.04.2013, Zl. 2011/11/0051).

3.2.4. Zur Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft (vgl. VwGH vom 16.09.1980, Zl. 1079/79; vom 23.02.2012, Zl. 2010/07/0067 und vom 28.02.2012, Zl. 2012/05/0026).Voraussetzung für die Wiederaufnahme des Verfahrens ist, dass die das seinerzeitige Verfahren abschließende Entscheidung mit einem ordentlichen Rechtsmittel nicht mehr anfechtbar, also formell rechtskräftig ist. Die Zulässigkeit und auch die Erhebung von Rechtsmitteln bei den Höchstgerichten hindern, selbst wenn der Beschwerde oder der Revision aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, nicht den Eintritt der formellen Rechtskraft vergleiche VwGH vom 16.09.1980, Zl. 1079/79; vom 23.02.2012, Zl. 2010/07/0067 und vom 28.02.2012, Zl. 2012/05/0026).

Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ist anzuführen, dass der Wiederaufnahmeantrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten hat (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß § 69 Abs. 2 letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015). Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages ist anzuführen, dass der Wiederaufnahmeantrag alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten hat (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Gemäß Paragraph 69, Absatz 2, letzter Satz AVG sind die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Fristen ergibt, vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015).

Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080).

Entscheidend ist zudem die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist (vgl. VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050 und 01.07.2019, Ra 2019/14/0261).Entscheidend ist zudem die Kenntnis von einem Sachverhalt, nicht aber die rechtliche Wertung dieses Sachverhalts. Für den Fristenlauf ist daher nicht maßgebend, ob dem Antragsteller die mögliche Qualifizierung eines Sachverhalts als Wiederaufnahmegrund bewusst ist vergleiche VwGH 20.09.2018, Ra 2018/09/0050 und 01.07.2019, Ra 2019/14/0261).

Bei vertretenen Parteien kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an (vgl. VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN; zu § 69 AVG vgl. VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096). Der antragstellenden Partei ist der Kenntnisstand ihres Vertreters zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, welchen Auftrag die antragstellende Partei ihrem Vertreter erteilt hat (vgl. nochmals VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, sowie VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN).Bei vertretenen Parteien kommt es in Ansehung der Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages auf die Kenntnis des Vertreters vom Wiederaufnahmegrund an vergleiche VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN; zu Paragraph 69, AVG vergleiche VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096). Der antragstellenden Partei ist der Kenntnisstand ihres Vertreters zuzurechnen. Es kommt nicht darauf an, welchen Auftrag die antragstellende Partei ihrem Vertreter erteilt hat vergleiche nochmals VwGH 29.3.2012, 2008/12/0096, sowie VwGH 26.6.2019, Ra 2018/02/0068, mwN).

Für das verfahrensgegenständliche Verfahren ergibt sich hieraus wie folgt:

Zunächst ist festzuhalten, dass die insbesondere auch die ehemalige rechtsfreundliche Vertretung der BF bereits mit Ausfolgung des Bescheides von der Rückkehrentscheidung sowie dem Einreiseverbot am 05.04.2019 Kenntnis erlangt hat. Da sich die Rechtsvertretung jedoch danach änderte, erlangte die gegenwärtige bevollmächtigte Vertretung allfällig erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides. Dies ändert jedoch am Lauf der verfahrensrelevanten Fristen in Bezug auf §69 AVG jedoch nichts. Richtigerweise wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid daher bereits ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.04.2019, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildet, mit 06.05.2019 rechtskräftig wurde und in § 69 Abs. 2 AVG eine absolute Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides normiert ist. Zunächst ist festzuhalten, dass die insbesondere auch die ehemalige rechtsfreundliche Vertretung der BF bereits mit Ausfolgung des Bescheides von der Rückkehrentscheidung sowie dem Einreiseverbot am 05.04.2019 Kenntnis erlangt hat. Da sich die Rechtsvertretung jedoch danach änderte, erlangte die gegenwärtige bevollmächtigte Vertretung allfällig erst zu einem späteren Zeitpunkt Kenntnis vom Inhalt dieses Bescheides. Dies ändert jedoch am Lauf der verfahrensrelevanten Fristen in Bezug auf §69 AVG jedoch nichts. Richtigerweise wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid daher bereits ausgeführt, dass der Bescheid vom 05.04.2019, der den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildet, mit 06.05.2019 rechtskräftig wurde und in Paragraph 69, Absatz 2, AVG eine absolute Frist von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides normiert ist.

In Anbetracht dessen, dass der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag jedoch zweifelsfrei erst am 22.08.2023 beim BFA eingebracht wurde, also mehr als drei Jahre nach Erlassung des Bescheides gestellt wurde, erweist sich der Wiederaufnahmeantrag daher als verspätet.

Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war daher abzuweisen.

3.2.5. Selbst wenn man jedoch von der mangelnden Rechtzeitigkeit bezüglich des Wiederaufnahmeantrages absieht, so kann der Wiederaufnahmeantrag dennoch nicht erfolgreich sein; dies aus nachstehenden Grund:

Ungeachtet der Unzulässigkeit des Wiederaufnahmeantrages ist auszuführen, dass selbst bei Annahme einer Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrages kein tauglicher Wiederaufnahmegrund gegeben ist.

Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dieser Auffassung im gegenständlichen Bescheid an und das BVwG ebenso nicht davon aus, bzw. wurde auch insgesamt nicht ausreichend konkret und nachvollziehbar dargelegt, dass alleine die nunmehr erstatteten Ausführungen hinsichtlich eines nunmehr angeblich vorhandenen gefestigten sozialen Umfeldes unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der BF voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruchs anderslautenden Bescheid begründen würden oder könnten.

Festzuhalten ist zudem, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund (vgl. VwGH vom 14.09.1994, Zl. 92/12/0043) begründen. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (VwGH vom 24.02.2011, Zl. 20110/09/0198, mwN). Festzuhalten ist zudem, dass Tatsachen, die bereits im wiederaufzunehmenden Verfahren geltend gemacht wurden, jedenfalls keinen Wiederaufnahmegrund vergleiche VwGH vom 14.09.1994, Zl. 92/12/0043) begründen. Dies gilt auch für Vorbringen, die im Wesentlichen nur eine Wiederholung von bereits während des ersten Verwaltungsverfahrens vorgebrachten Umständen oder eine Bekämpfung der von der Behörde vorgenommenen Beweiswürdigung (VwGH vom 24.02.2011, Zl. 20110/09/0198, mwN).

Tauglich ist ein Beweismittel zudem als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde (hier: Bundesverwaltungsgericht) entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid (hier: Erkenntnis) oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides (hier: Erkenntnisses) führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. VwGH 23.5.2013, 2013/07/0066). Ausgehend davon, dass der belangten Behörde im Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden bereits das Privatleben der BF umfassend in die Prüfung einbezogen hat, ist in einer Gesamtschau nicht ersichtlich, dass alleine durch eine durch die BF bewusst herbeigeführte ungesetzliche Verlängerung ihres auch bis dato schon jederzeit bewusst unberechtigten Aufenthaltes sich in casu entscheidungsrelevante Umstände geändert hätten. Dass durch die Setzung von einzelnen weiteren integrativen Schritten in dieser weiteren Zeit in der sich die BF wiederum bewusst unberechtigt weiter im Bundesgebiet aufgehalten hat, nunmehr hierdurch eine derartige Veränderung ihrer Situation ergeben hätte, sodass, wären diese Tatsachen seinerzeit berücksichtigt worden, diese voraussichtlich nunmehr zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten, kann somit insgesamt nicht erkannt werden. Dies zumal auch, das es sich hierbei um keine Tatsachen handelt, die damals berücksichtigt werden hätten, können, da die bewusst durch die BF etwa auch durch ein Entziehen aus dem Verfahren rechtswidrig bewirkte Verlängerung der Zeit ihres unberechtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet auch erst im Anschluss an die betreffende Entscheidung stattgefunden hat. Tauglich ist ein Beweismittel zudem als Wiederaufnahmegrund ungeachtet des Erfordernisses einer Neuheit also nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche die Behörde (hier: Bundesverwaltungsgericht) entweder den den Gegenstand des Wiederaufnahmeantrags bildenden Bescheid (hier: Erkenntnis) oder zumindest die zum Ergebnis dieses Bescheides (hier: Erkenntnisses) führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat vergleiche VwGH 23.5.2013, 2013/07/0066). Ausgehend davon, dass der belangten Behörde im Verfahren zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden bereits das Privatleben der BF umfassend in die Prüfung einbezogen hat, ist in einer Gesamtschau nicht ersichtlich, dass alleine durch eine durch die BF bewusst herbeigeführte ungesetzliche Verlängerung ihres auch bis dato schon jederzeit bewusst unberechtigten Aufenthaltes sich in casu entscheidungsrelevante Umstände geändert hätten. Dass durch die Setzung von einzelnen weiteren integrativen Schritten in dieser weiteren Zeit in der sich die BF wiederum bewusst unberechtigt weiter im Bundesgebiet aufgehalten hat, nunmehr hierdurch eine derartige Veränderung ihrer Situation ergeben hätte, sodass, wären diese Tatsachen seinerzeit berücksichtigt worden, diese voraussichtlich nunmehr zu einer anderen als der tatsächlichen getroffenen Entscheidung geführt hätten, kann somit insgesamt nicht erkannt werden. Dies zumal auch, das es sich hierbei um keine Tatsachen handelt, die damals berücksichtigt werden hätten, können, da die bewusst durch die BF etwa auch durch ein Entziehen aus dem Verfahren rechtswidrig bewirkte Verlängerung der Zeit ihres unberechtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet auch erst im Anschluss an die betreffende Entscheidung stattgefunden hat.

Zusammenfassend ist somit in casu festzuhalten, dass im gegenständlichen Antrag auf Wiederaufnahmeantrag insgesamt keine, jedenfalls keine ausreichend konkreten, bzw. neuen Beweismittel, oder beziehungsweise Tatsachen im Sinne des §69 AVG dargelegt wurden, die voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautende Entscheidung herbeiführen könnten.

Verweist die Vertretung in dem Antrag auch auf darauf, dass die Behörde allfällig auch ein Verfahren amtswegig wieder aufnehmen bzw. abändern kann (§68 Abs. 2 AVG), so zeigt die Vertretung im gegenständlichen Verfahren insgesamt jedoch durch sämtliche Ausführungen nicht ausreichend konkret auf, warum konkret die Aufhebung der Rückkehrentscheidung rechtskräftig mit 06.05.2019 diesbezüglich verfahrensgegenständlich bzw. amtswegig wiederaufgenommen werden sollte, bzw. aufzuheben sei. Wie bereits oben dargelegt sind sämtliche diesbezüglich von der Vertretung allgemein ausgeführten Gründe nicht ausreichend eine andere Entscheidung zu indizieren, bzw. verpflichten diese Ausführungen oder ein solcher Antrag jedenfalls fallgegenständlich die Behörde nicht zu einer solchen neuerelichen Prüfung, bzw. zeigen diese ausreichend insgesamt keine Gründe auf, aufgrund derer eine solche allfällig amtswegige neuerliche Aufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung dieser Entscheidung in casu vorzunehmen wäre. Richtig weist bereits das BFA bereits darauf hin, dass diesbezüglich kein Antragsrecht besteht. Ebenso richtig verweist die Behörde darauf, dass gem. §68 Abs. 1 AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gem. den Abs. 2 bis 4 findet, wie in casu geschehen, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Dass in casu konkretisiert etwa ein Antrag auf Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung eines Einreiseverbotes gem. §60 FPG beantragt worden wäre, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. aus dem konkret verfahrensgegenständlichen Verfahrensantrag. Die Behörde hat somit den Antrag zu Recht zurückgewiesen. Verweist die Vertretung in dem Antrag auch auf darauf, dass die Behörde allfällig auch ein Verfahren amtswegig wieder aufnehmen bzw. abändern kann (§68 Absatz 2, AVG), so zeigt die Vertretung im gegenständlichen Verfahren insgesamt jedoch durch sämtliche Ausführungen nicht ausreichend konkret auf, warum konkret die Aufhebung der Rückkehrentscheidung rechtskräftig mit 06.05.2019 diesbezüglich verfahrensgegenständlich bzw. amtswegig wiederaufgenommen werden sollte, bzw. aufzuheben sei. Wie bereits oben dargelegt sind sämtliche diesbezüglich von der Vertretung allgemein ausgeführten Gründe nicht ausreichend eine andere Entscheidung zu indizieren, bzw. verpflichten diese Ausführungen oder ein solcher Antrag jedenfalls fallgegenständlich die Behörde nicht zu einer solchen neuerelichen Prüfung, bzw. zeigen diese ausreichend insgesamt keine Gründe auf, aufgrund derer eine solche allfällig amtswegige neuerliche Aufnahme des Verfahrens oder eine Abänderung dieser Entscheidung in casu vorzunehmen wäre. Richtig weist bereits das BFA bereits darauf hin, dass diesbezüglich kein Antragsrecht besteht. Ebenso richtig verweist die Behörde darauf, dass gem. §68 Absatz eins, AVG Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gem. den Absatz 2 bis 4 findet, wie in casu geschehen, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen seien. Dass in casu konkretisiert etwa ein Antrag auf Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung eines Einreiseverbotes gem. §60 FPG beantragt worden wäre, ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt bzw. aus dem konkret verfahrensgegenständlichen Verfahrensantrag. Die Behörde hat somit den Antrag zu Recht zurückgewiesen.

Ein diesem Ergebnis ausreichend substantiiert entgegenstehendes bzw. insgesamt konkret auf den Antrag bezogenes und ausreichend begründetes Vorbringen ist insgesamt auch der vorliegenden Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen, zumal diese insbesondere wieder auf die bereits oben angeführten und erörterten Begründungen verweist. Die Beschwerde war daher diesbezüglich – als insgesamt unbegründet- abzuweisen.

3.2. Zur Gebührenvorschreibung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Gebührenvorschreibung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Z 2 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Da der Antrag der Beschwerdeführerin sohin eindeutig auf die Aufhebung der Rückkehrentscheidung abzielt und dies ausschließlich im privaten Interesse der BF lag, hat diese, wie auch das BFA bereits zutreffend erkannt hat, die gesetzlich hierfür bestimmten EUR 6,50 zu entrichten.
Besondere Gründe, die gegen diese Einschätzung sprechen, wurden im gegenständlichen Verfahren, insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufgezeigt und dargelegt. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war folglich aus diesen Gründen abzuweisen.
Gemäß Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Nach Tarif A Ziffer 2, der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 idgF sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten. Da der Antrag der Beschwerdeführerin sohin eindeutig auf die Aufhebung der Rückkehrentscheidung abzielt und dies ausschließlich im privaten Interesse der BF lag, hat diese, wie auch das BFA bereits zutreffend erkannt hat, die gesetzlich hierfür bestimmten EUR 6,50 zu entrichten. , Besondere Gründe, die gegen diese Einschätzung sprechen, wurden im gegenständlichen Verfahren, insbesondere auch in der gegenständlichen Beschwerde insgesamt nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufgezeigt und dargelegt. Die Auferlegung der Bundesverwaltungsabgaben erfolgte sohin zu Recht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war folglich aus diesen Gründen abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Abs. 2 entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2).Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann nach Absatz 2, entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,).

Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der BF durch das BFA bereits aufgrund der Nichterfüllung der formalen Voraussetzungen zurückzuweisen war, bzw. verfahrensgegenständlich sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt, als auch aus der Beschwerdeschrift erschließlich ist und hierin weiterhin nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufgezeigt wurde, dass fallgegenständlich die Voraussetzungen betreffend §69 AVG vorliegen, bzw. die Behörde im gegenständlichen Verfahren verpflichtet gewesen wäre amtswegig die Rückkehrentscheidung aufzuheben oder diese abzuändern, als auch die sonstigen im gegenständlichen Verfahren monierten Verfahrensfehler bzw. Verpflichtungen der Behörde nicht vorliegen, bzw. sich die Beschwerde in Spruchpunkt II insgesamt unbegründet gegen einen gesetzlich normierten Gebührenanspruch richtet, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG in casu unterbleiben.Da der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der BF durch das BFA bereits aufgrund der Nichterfüllung der formalen Voraussetzungen zurückzuweisen war, bzw. verfahrensgegenständlich sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt, als auch aus der Beschwerdeschrift erschließlich ist und hierin weiterhin nicht, jedenfalls nicht ausreichend konkret aufgezeigt wurde, dass fallgegenständlich die Voraussetzungen betreffend §69 AVG vorliegen, bzw. die Behörde im gegenständlichen Verfahren verpflichtet gewesen wäre amtswegig die Rückkehrentscheidung aufzuheben oder diese abzuändern, als auch die sonstigen im gegenständlichen Verfahren monierten Verfahrensfehler bzw. Verpflichtungen der Behörde nicht vorliegen, bzw. sich die Beschwerde in Spruchpunkt römisch zwei insgesamt unbegründet gegen einen gesetzlich normierten Gebührenanspruch richtet, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in casu unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

amtswegige Wiederaufnahme Aufhebungsantrag Beweismittel Einreiseverbot Fristablauf Fristversäumung Kostentragung Prozesshindernis der entschiedenen Sache Rechtsanschauung des VwGH Rechtsmittelfrist Rückkehrentscheidung Tauglichkeit unzulässiger Antrag Verspätung Wiederaufnahme Wiederaufnahmeantrag Wiederaufnahmegrund Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W168.2279173.4.00

Im RIS seit

24.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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