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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Tirol;Norm
AVG §69 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Hinterwirth, Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pühringer, über die Beschwerde der Agrargemeinschaft G, vertreten durch Univ.Doz. Dr. Bernd A. Oberhofer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Schöpfstraße 6b, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 27. Februar 2013, Zl. LAS - 1032/29-10, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens (mitbeteiligte Partei: Gemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt sich übereinstimmend folgender Sachverhalt:
Auf Grundlage von Anträgen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft zum einen und der mitbeteiligten Gemeinde zum anderen stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz (AB) mit Bescheid vom 1. Juli 2010 fest, dass das ursprüngliche Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft unter Anführung genau bezeichneter Grundstücke der EZ 498 GB S Gemeindegut sei.Auf Grundlage von Anträgen der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft zum einen und der mitbeteiligten Gemeinde zum anderen stellte das Amt der Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz Ausschussbericht mit Bescheid vom 1. Juli 2010 fest, dass das ursprüngliche Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft unter Anführung genau bezeichneter Grundstücke der EZ 498 GB S Gemeindegut sei.
Eine von der Agrargemeinschaft gegen diesen Bescheid erhobene Berufung blieb erfolglos. Mit dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2011/07/0001, wurde die gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde der Agrargemeinschaft als unbegründet abgewiesen.
Entscheidend für die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne des § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 war - vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs - der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens rechtskräftig und bindend die Qualifikation des Gebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 festgestellt worden war und dass keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte.Entscheidend für die Qualifikation des Regulierungsgebietes als Gemeindegut im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 war - vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofs - der Umstand, dass in mehreren Bescheiden des Regulierungsverfahrens rechtskräftig und bindend die Qualifikation des Gebietes als agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 festgestellt worden war und dass keine Hauptteilung zwischen der Gemeinde und der Agrargemeinschaft stattgefunden hatte.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 beantragte die Agrargemeinschaft die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Begehrt wurde weiters die Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeinschaftsgut gemäß § 33 Abs. 1 TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft kein atypisches Gemeindegut im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.262/2010 in Verbindung mit VfSlg 18.446/2008 und § 33 Abs. 2 lit. c Z. 2 TFLG 1996 darstelle.Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 beantragte die Agrargemeinschaft die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Begehrt wurde weiters die Qualifizierung des Regulierungsgebietes als Gemeinschaftsgut gemäß Paragraph 33, Absatz eins, TFLG 1996 sowie die Feststellung, dass das gesamte Regulierungsgebiet der Agrargemeinschaft kein atypisches Gemeindegut im Sinne der Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 19.262 aus 2010, in Verbindung mit VfSlg 18.446 aus 2008, und Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, TFLG 1996 darstelle.
Der Wiederaufnahmeantrag wurde auf folgende neue Tatsachen gestützt:
"a) Die Tiroler Agrarbehörde hat im Tätigkeitsbericht vom 28. Juli 1959 den Begriff des zu regulierenden oder zu teilenden agrargemeinschaftlichen 'Gemeindegutes' bzw. 'Fraktionsgutes' damit erklärt, dass es sich um solches Vermögen handle, welches aus der Tiroler Forstregulierung 1847 hervorgegangen sei und sich zu Unrecht im Besitz der Ortsgemeinde befinde, weshalb dieses agrargemeinschaftliche Vermögen als Agrargemeinschaften zu regulieren oder auf die beteiligten Stammsitze aufzuteilen sei;
b) Der Tiroler Landesgesetzgeber hat in der Sitzung des Tiroler Landtages am 10. Juli 1935 den klaren gesetzgeberischen Willen umgesetzt, dass das 'Gemeindegut/Fraktionsgut in agrargemeinschaftlicher Nutzung', weil dieses Eigentum einer Agrargemeinschaft sei, gerade nicht länger im Tiroler Gemeinderecht, sondern im Tiroler Landesflurverfassungsrecht geregelt werde, wobei der Tiroler Gemeindegesetzgeber den ausdrücklichen Willen gehabt hätte, folgende Vorgaben aus dem Bundeskanzleramt umzusetzen:
aa) Der nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz als Agrargemeinschaft geltende Teil des Gemeindegutes ist von der Gemeindefinanzverwaltung auszunehmen; am einfachsten wohl dadurch, dass man bei der Definition des Gemeindeeigentums (bzw. des Gemeindevermögens und Gemeindegutes) diese gemäß § 15 Abs. 2 Punkt d) Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (B 256/1932) agrargemeinschaftlichen Liegenschaften ausdrücklich ausnimmt. aa) Der nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz als Agrargemeinschaft geltende Teil des Gemeindegutes ist von der Gemeindefinanzverwaltung auszunehmen; am einfachsten wohl dadurch, dass man bei der Definition des Gemeindeeigentums (bzw. des Gemeindevermögens und Gemeindegutes) diese gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Punkt d) Flurverfassungs-Grundsatzgesetz (B 256 aus 1932,) agrargemeinschaftlichen Liegenschaften ausdrücklich ausnimmt.
bb) Die materiellrechtlichen Bestimmungen über das Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen dieser nunmehr gemäß § 15 Abs. 2 Punkt d) Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz als agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden ehemaligen Teile des Gemeindegutes wären als eigener Abschnitt (Hauptstück) in der Gemeindeordnung zu belassen. Es wäre aber zu beachten, dass künftig hinsichtlich dieser Agrargemeinschaft die Gemeinde nicht mehr die Stellung einer Behörde, sondern lediglich eines Beteiligten hat. bb) Die materiellrechtlichen Bestimmungen über das Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen dieser nunmehr gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Punkt d) Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz als agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden ehemaligen Teile des Gemeindegutes wären als eigener Abschnitt (Hauptstück) in der Gemeindeordnung zu belassen. Es wäre aber zu beachten, dass künftig hinsichtlich dieser Agrargemeinschaft die Gemeinde nicht mehr die Stellung einer Behörde, sondern lediglich eines Beteiligten hat.
cc) In dem Abschnitt der Gemeindeordnungen über Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen der gemäß § 15 Abs. 2 lit. d Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz agrargemeinschaftlichen Liegenschaften wäre am Schluss folgender Paragraph anzufügen: cc) In dem Abschnitt der Gemeindeordnungen über Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen der gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz agrargemeinschaftlichen Liegenschaften wäre am Schluss folgender Paragraph anzufügen:
Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Gemeindeeigentum (oder 'über das Gemeindevermögen und Gemeindegut') finden auf die gemäß § 15 Abs. 2 Punkt d) Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz BGBl. Nr. 256/1932, als agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden einstigen Teile des Gemeindegutes nur insoweit Anwendung, als sie mit dem Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz BGBl. Nr. 256/1932 und dem Flurverfassungs-Landes-Gesetz nicht in Widerspruch stehen."Die Bestimmungen dieses Gesetzes über das Gemeindeeigentum (oder 'über das Gemeindevermögen und Gemeindegut') finden auf die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Punkt d) Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1932,, als agrargemeinschaftliche Grundstücke geltenden einstigen Teile des Gemeindegutes nur insoweit Anwendung, als sie mit dem Flurverfassungs-Grundsatz-Gesetz Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1932, und dem Flurverfassungs-Landes-Gesetz nicht in Widerspruch stehen."
Dem Wiederaufnahmeantrag wurden Beweismittel, nämlich der angesprochene Tätigkeitsbericht vom 28. Juli 1959, das Protokoll über die Sitzung des Tiroler Landtages vom 10. Juli 1935, der Akt des Bundeskanzleramtes betreffend Einwendungen zu den Gesetzesbeschlüssen in Bezug auf die Tiroler Gemeindeordnung 1935 (TGO 1935) und ein Gutachten des Univ. Prof. Dr. R S vom Oktober 2012 angeschlossen.
In weiterer Folge brachte die beschwerdeführende Agrargemeinschaft in ihrem Wiederaufnahmeantrag vor, die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das historische Gemeinderecht Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung als Eigentum der Ortsgemeinde definiert hätte, sei offenkundig falsch. Der historisch erweisliche Wille des Tiroler Gemeindegesetzgebers habe gerade das Gegenteil dessen zum Gesetz erhoben, was der Verwaltungsgerichtshof als angebliche Rechtslage nach Tiroler Gemeinderecht erkannt hätte. Die neuen Tatsachen und Beweismittel seien geeignet, einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeizuführen. Sie bewiesen den historischen Willen des Gesetzgebers, nämlich die Vorgaben des Bundeskanzleramtes umzusetzen, wonach das agrargemeinschaftliche Gemeindegut aus dem Gemeindeeigentum auszuscheiden gewesen sei. Jene Teile des Gemeindegutes, welche eine Agrargemeinschaft gebildet hätten, seien 1935 aus dem Gemeinderecht ausgenommen worden, woran sich bis zum heutigen Tage nichts geändert habe.
Das neue Beweismittel des Tätigkeitsberichtes der Tiroler Agrarbehörde vom Juli 1959 belege das historisch erweisliche Gesetzesverständnis der Vollzugsbehörde.
Schließlich gehe aus dem Amtsgutachten des ordentlichen Univ. Prof. Dr. R S vom Oktober 2012 hervor, dass die holzbezugsberechtigte Gemeinde der Tiroler Forstregulierung 1847 eine private moralische Person gemäß den §§ 26 f ABGB gewesen sei und vom Tiroler Landesgesetzgeber für Sondergemeinschaftseigentum einzelner Dörfer ein spezielles eigenes Organisationsmodell geschaffen worden sei, welches die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften als Teil der Gemeindeverwaltung organisiert habe (Tiroler Fraktionengesetz 1893). Schließlich stelle die Deutsche Gemeindeordnung 1935 samt der Verordnung über deren Einführung im Lande Österreich NS-Kern-Unrecht dar, die Auflösung aller autonomen Strukturen und deren Gleichschaltung sei für den nationalsozialistischen Staat charakterisierend gewesen. Die extensive Anwendung der Deutschen Gemeindeordnung 1935 und der Einführungsverordnung dazu im Sinn zusätzlicher Gleichschaltung und Unterwerfung von privaten Vermögenschaften entspreche klassischer NS-Dogmatik und schließlich sei die Umdeutung nachbarschaftlicher Einrichtungen als gemeinderechtliche Erscheinungen zum Zweck ihrer Einverleibung und Gleichschaltung ebenso typisches NS-Unrecht. Weiters sei die wissenschaftliche Expertise des o. Univ. Prof. Dr. W zu berücksichtigen, wonach der Begriff "Fraktion" ein Kanzleisprachenausdruck für "Nachbarschaft" gewesen sei.Schließlich gehe aus dem Amtsgutachten des ordentlichen Univ. Prof. Dr. R S vom Oktober 2012 hervor, dass die holzbezugsberechtigte Gemeinde der Tiroler Forstregulierung 1847 eine private moralische Person gemäß den Paragraphen 26, f ABGB gewesen sei und vom Tiroler Landesgesetzgeber für Sondergemeinschaftseigentum einzelner Dörfer ein spezielles eigenes Organisationsmodell geschaffen worden sei, welches die Verwaltung der Gemeinschaftsliegenschaften als Teil der Gemeindeverwaltung organisiert habe (Tiroler Fraktionengesetz 1893). Schließlich stelle die Deutsche Gemeindeordnung 1935 samt der Verordnung über deren Einführung im Lande Österreich NS-Kern-Unrecht dar, die Auflösung aller autonomen Strukturen und deren Gleichschaltung sei für den nationalsozialistischen Staat charakterisierend gewesen. Die extensive Anwendung der Deutschen Gemeindeordnung 1935 und der Einführungsverordnung dazu im Sinn zusätzlicher Gleichschaltung und Unterwerfung von privaten Vermögenschaften entspreche klassischer NS-Dogmatik und schließlich sei die Umdeutung nachbarschaftlicher Einrichtungen als gemeinderechtliche Erscheinungen zum Zweck ihrer Einverleibung und Gleichschaltung ebenso typisches NS-Unrecht. Weiters sei die wissenschaftliche Expertise des o. Univ. Prof. Dr. W zu berücksichtigen, wonach der Begriff "Fraktion" ein Kanzleisprachenausdruck für "Nachbarschaft" gewesen sei.
Die neuen Tatsachen und das neue Beweismittel bedeuten, dass der von der Grundbuchsanlegung zur Anschreibung der Eigentümerin des Regulierungsgebietes verwendete Begriff "Fraktion" gerade nicht auf eine gemeinderechtliche Einrichtung im Sinn der Einführungsverordnung zur Deutschen Gemeindeordnung 1935 abstelle. Das Regulierungsgebiet sei vielmehr Privateigentum der aus den Stammsitzliegenschaftsbesitzern gebildeten Nachbarschaft gewesen.
Die Antragstellerin habe keine Kenntnis von den neu hervorgekommenen Tatsachen und Beweismitteln gehabt. Dies unverschuldet, was sich schon daraus ergebe, dass die neuen Tatsachen offenbar auch den Organwaltern der Tiroler Agrarbehörden und den Richtern des Verwaltungsgerichtshofs unbekannt gewesen seien, weshalb diese eine Gemeindegutsqualifikation zum Eigentumstitel erhoben hätten und zwar ohne Kenntnis des historischen Willens der Tiroler Gemeindegesetzgebung vom Juli 1935 und ohne Kenntnis davon, was Gemeindegut bzw. Fraktionsgut für die Vollzugsbehörde bedeutet habe und dass damit NS-Kern-Unrecht gegen die Antragstellerin angewandt werde.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2013 wurde der Wiederaufnahmeantrag der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft gemäß § 69 AVG als unbegründet abgewiesen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Februar 2013 wurde der Wiederaufnahmeantrag der beschwerdeführenden Agrargemeinschaft gemäß Paragraph 69, AVG als unbegründet abgewiesen.
Die belangte Behörde legte nach Wiedergabe des Inhaltes des § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung dar und vertrat den Standpunkt, dass es demnach auf die Fragen, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Tiroler Forstregulierung 1847 oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestaltet hätten und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, bei der Beurteilung der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht ankomme, zumal eine Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut nach § 36 Abs. 2 lit. d TFLG 1952 - wie im vorliegenden Fall - für die Verwaltungsbehörden bindend zum Ausdruck bringe, dass ein solcherart qualifiziertes Grundstück Gemeindegut im gemeinderechtlichen Sinn, also im Eigentum der Gemeinde, gewesen sei und eine solche Feststellung entsprechende Rechtswirkungen bis heute entfalte.Die belangte Behörde legte nach Wiedergabe des Inhaltes des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung dar und vertrat den Standpunkt, dass es demnach auf die Fragen, wie sich die Eigentumsverhältnisse im Zeitpunkt der Tiroler Forstregulierung 1847 oder im Zeitpunkt der Grundbuchsanlegung gestaltet hätten und wie gegebenenfalls die Rechtsnachfolge zu beurteilen wäre, bei der Beurteilung der Qualifikation als Gemeindegutsagrargemeinschaft nicht ankomme, zumal eine Feststellung des Vorliegens von Gemeindegut nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, TFLG 1952 - wie im vorliegenden Fall - für die Verwaltungsbehörden bindend zum Ausdruck bringe, dass ein solcherart qualifiziertes Grundstück Gemeindegut im gemeinderechtlichen Sinn, also im Eigentum der Gemeinde, gewesen sei und eine solche Feststellung entsprechende Rechtswirkungen bis heute entfalte.
Nach näheren Darlegungen dazu, wieso das Gutachten des Univ. Prof. Dr. R S vom Oktober 2012, die wissenschaftliche Expertise von Univ. Prof. Dr. H W und der Tätigkeitsbericht der AB vom 28. Juli 1959 betreffend den Zeitraum zwischen 1949 und 1958 nicht geeignet sei, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, befasste sich die belangte Behörde mit dem als neues Beweismittel vorgelegten Protokoll über die Sitzung des Tiroler Landtages vom 10. Juli 1935 und vertrat dazu die Ansicht, dass die Wiederaufnahmewerberin offenbar grundlegend die gesetzgeberischen Vorgänge im Zusammenhang mit der TGO 1935 missinterpretiere. Die Bestimmungen der TGO 1935 und des TFLG 1935 könnten nämlich nicht so verstanden werden, dass mit diesen Gesetzen das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung zur Gänze dem Anwendungsbereich der TGO 1935 entzogen worden wäre. Vielmehr seien für die mit Gemeindegutsnutzungsrechten belasteten und im Eigentum der Gemeinden bzw. gemeinderechtlichen Einrichtungen gestandenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke beide Gesetze anzuwenden gewesen, was sich schon aus den das Verhältnis der beiden Gesetze zueinander regelnden Vorschriften der TGO 1935 ergebe, sohin insbesondere aus den §§ 79, 114 Abs. 3, 117, 120 Abs. 2 sowie 164 letzter Satz. Aus diesen Bestimmungen sei ohne jeglichen Zweifel abzuleiten, dass für agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut weiterhin auch die Regelungen der TGO 1935 maßgebend sein sollten, nur insoweit im TFLG Regelungen für diese Art der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vorgesehen gewesen seien, sollten diese angewandt werden und nicht die vergleichbaren Bestimmungen der Gemeindeordnung.Nach näheren Darlegungen dazu, wieso das Gutachten des Univ. Prof. Dr. R S vom Oktober 2012, die wissenschaftliche Expertise von Univ. Prof. Dr. H W und der Tätigkeitsbericht der Ausschussbericht vom 28. Juli 1959 betreffend den Zeitraum zwischen 1949 und 1958 nicht geeignet sei, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen, befasste sich die belangte Behörde mit dem als neues Beweismittel vorgelegten Protokoll über die Sitzung des Tiroler Landtages vom 10. Juli 1935 und vertrat dazu die Ansicht, dass die Wiederaufnahmewerberin offenbar grundlegend die gesetzgeberischen Vorgänge im Zusammenhang mit der TGO 1935 missinterpretiere. Die Bestimmungen der TGO 1935 und des TFLG 1935 könnten nämlich nicht so verstanden werden, dass mit diesen Gesetzen das Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung zur Gänze dem Anwendungsbereich der TGO 1935 entzogen worden wäre. Vielmehr seien für die mit Gemeindegutsnutzungsrechten belasteten und im Eigentum der Gemeinden bzw. gemeinderechtlichen Einrichtungen gestandenen agrargemeinschaftlichen Grundstücke beide Gesetze anzuwenden gewesen, was sich schon aus den das Verhältnis der beiden Gesetze zueinander regelnden Vorschriften der TGO 1935 ergebe, sohin insbesondere aus den Paragraphen 79, 114, Absatz 3, 117, 120, Absatz 2, sowie 164 letzter Satz. Aus diesen Bestimmungen sei ohne jeglichen Zweifel abzuleiten, dass für agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut weiterhin auch die Regelungen der TGO 1935 maßgebend sein sollten, nur insoweit im TFLG Regelungen für diese Art der agrargemeinschaftlichen Grundstücke vorgesehen gewesen seien, sollten diese angewandt werden und nicht die vergleichbaren Bestimmungen der Gemeindeordnung.
Nach näheren Ausführungen zu einzelnen Bestimmungen der TGO 1935 und deren Verständnis meinte die belangte Behörde, all diese Bestimmungen könnten nur so verstanden werden, dass im Eigentum der Gemeinde auch agrargemeinschaftlich genutztes Gemeindegut gestanden sei, für welches in der TGO 1935 Regelungen vorgesehen gewesen wären. Der von der Wiederaufnahmewerberin aus den von ihr vorgelegten neuen Beweismitteln gezogene Schluss, dass jene Teile des Gemeindegutes, welche eine Agrargemeinschaft bildeten, seit dem Jahr 1935 nach Tiroler Gemeinderecht gerade nicht mehr als Eigentum der Ortsgemeinde erfasst gewesen seien, sei daher schlichtweg nicht zutreffend.
Nach einem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2011/07/0079, und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen heißt es weiters im angefochtenen Bescheid, dass nach fester Überzeugung des Landesagrarsenates weder durch die TGO 1935 noch das FLG 1935 die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung verändert worden seien, die späteren Eigentumsübertragungen von den Gemeinden auf die Agrargemeinschaften im Zuge von agrarbehördlichen Regulierungsverfahren seien daher - entgegen der augenscheinlichen Meinung der Wiederaufnahmewerberin - weiterhin als verfassungswidrig anzusehen (vgl. VfSlg. 9336/1982 sowie 18.446/2008). Eine Wiederaufnahme, gestützt auf das als neues Beweismittel vorgelegte Protokoll über die Sitzung des Tiroler Landtages vom 10.07.1935, sei damit ausgeschlossen.Nach einem Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2011, 2011/07/0079, und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen heißt es weiters im angefochtenen Bescheid, dass nach fester Überzeugung des Landesagrarsenates weder durch die TGO 1935 noch das FLG 1935 die Eigentumsverhältnisse am Gemeindegut in agrargemeinschaftlicher Nutzung verändert worden seien, die späteren Eigentumsübertragungen von den Gemeinden auf die Agrargemeinschaften im Zuge von agrarbehördlichen Regulierungsverfahren seien daher - entgegen der augenscheinlichen Meinung der Wiederaufnahmewerberin - weiterhin als verfassungswidrig anzusehen vergleiche , VfSlg. 9336 aus 1982, sowie 18.446 aus 2008,). Eine Wiederaufnahme, gestützt auf das als neues Beweismittel vorgelegte Protokoll über die Sitzung des Tiroler Landtages vom 10.07.1935, sei damit ausgeschlossen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:
Der vorliegende Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die Bestimmung des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG. Diese Bestimmung hat folgendenDer vorliegende Wiederaufnahmeantrag stützt sich auf die Bestimmung des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG. Diese Bestimmung hat folgenden
Wortlaut:
"§ 69. (1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:
"§ 77. (1) Alle der Gemeinde gehörigen beweglichen und unbeweglichen Sachen und Rechte, die mittelbar oder unmittelbar Verwaltungszwecken dienen, bilden das Gemeindevermögen; soweit diese Sachen und Rechte aber dem Gemeingebrauch aller Bewohner der Gemeinde, eines Teiles dieser Bewohner oder der Bewohner einzelner Teile der Gemeinde gewidmet sind, bilden sie das Gemeindegut.
Aus dieser trotz der Anregung im Gesetzeswerdungsprozess getroffenen allgemeinen Formulierung ist im Gegenteil der Schluss zu ziehen, dass der Tiroler Gesetzgeber bewusst auch Grundstücke des Gemeindegutes "nach § 15 Abs. 2 lit. d FGG" in der Definition des Gemeindegutes als der Gemeinde gehörig belassen wollte.Aus dieser trotz der Anregung im Gesetzeswerdungsprozess getroffenen allgemeinen Formulierung ist im Gegenteil der Schluss zu ziehen, dass der Tiroler Gesetzgeber bewusst auch Grundstücke des Gemeindegutes "nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, FGG" in der Definition des Gemeindegutes als der Gemeinde gehörig belassen wollte.
Ebenso wurde kein eigenes Hauptstück in der Gemeindeordnung allein in Bezug auf die materiell rechtlichen Bestimmungen über das Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen dieser Grundstücke "nach § 15 Abs. 2 lit. d FGG" geschaffen. Das 4. und 5. Hauptstück der TGO 1935 bezieht sich im Gegenteil umfassend auf das gesamte Gemeindegut (4. Hauptstück: Vom Gemeindehaushalt, Gemeindegut und Gemeindevermögen; 5. Hauptstück: Von den Nutzungen des Gemeindeguts); lediglich vereinzelt (siehe dazu die untenstehende Wiedergabe) finden sich dort Regelungen für den Fall, dass es sich beim Gemeindegut um agrargemeinschaftliche Grundstücke handeln sollte.Ebenso wurde kein eigenes Hauptstück in der Gemeindeordnung allein in Bezug auf die materiell rechtlichen Bestimmungen über das Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen dieser Grundstücke "nach Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, FGG" geschaffen. Das 4. und 5. Hauptstück der TGO 1935 bezieht sich im Gegenteil umfassend auf das gesamte Gemeindegut (4. Hauptstück: Vom Gemeindehaushalt, Gemeindegut und Gemeindevermögen; 5. Hauptstück: Von den Nutzungen des Gemeindeguts); lediglich vereinzelt (siehe dazu die untenstehende Wiedergabe) finden sich dort Regelungen für den Fall, dass es sich beim Gemeindegut um agrargemeinschaftliche Grundstücke handeln sollte.
Schließlich findet sich auch der vorgeschlagene letzte Absatz im Abschnitt der Gemeindeordnung über das Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen der Grundstücke gemäß § 15 Abs. 2 lit. d FGG 1932 nicht, weil es einen solchen eigenen Abschnitt gar nicht gibt.Schließlich findet sich auch der vorgeschlagene letzte Absatz im Abschnitt der Gemeindeordnung über das Recht und Maß der Teilnahme an den Nutzungen der Grundstücke gemäß Paragraph 15, Absatz 2, Litera d, FGG 1932 nicht, weil es einen solchen eigenen Abschnitt gar nicht gibt.
Das Verhältnis zwischen dem TFLG 1935 und der TGO 1935 und die vom Gesetzgeber schließlich gewählte Regelungstechnik wird an folgenden Bestimmungen der TGO 1935 deutlich:
"§ 79. Die Verteilung des Gemeindevermögens und Gemeindeguts oder eines Teiles davon unter die Gemeindemitglieder ist in der Regel unzulässig. Ausnahmen bewilligt die Landesregierung, wenn besonders triftige Gründe vorliegen. Insoweit es sich beim Gemeindegut um agrargemeinschaftliche Grundstücke handelt, ist die Teilung im Flurverfassungslandesgesetz geregelt.
§ 114. (1) Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist vor allem die bisherige Übung maßgebend.Paragraph 114, (1) Für das Recht und das Maß der Teilnahme an den Nutzungen des Gemeindegutes ist vor allem die bisherige Übung maßgebend.
§ 117. Für die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeindeguts, insoweit dieses aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes besteht, sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend. Paragraph 117, Für die Regelung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Gemeindeguts, insoweit dieses aus agrargemeinschaftlichen Grundstücken im Sinne des Flurverfassungslandesgesetzes besteht, sind die Bestimmungen des Flurverfassungslandesgesetzes maßgebend.
§ 120. (1) …Paragraph 120, (1) …
§ 164. (1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen alle Beschlüsse des Gemeindetages:Paragraph 164, (1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen alle Beschlüsse des Gemeindetages:
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verwaltungsrecht allgemein Rechtsquellen VwRallg1 Neu hervorgekommene entstandene Beweise und Tatsachen nova reperta nova producta Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2013:2013070066.X00Im RIS seit
08.07.2013Zuletzt aktualisiert am
23.07.2013