TE Bvwg Beschluss 2025/9/4 L508 2233771-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.09.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

04.09.2025

Norm

AsylG 2005 §12a
AsylG 2005 §12a Abs2
B-VG Art133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L508 2233771-5/5E
, L508 2233771-5/5E

BESCHLUSS

In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zl. XXXX , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. BLUM, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG, beschlossen:In dem amtswegig eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zl. römisch 40 , erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. BLUM, hat das Bundesverwaltungsgericht durch die Richterin Dr. Barbara HERZOG, beschlossen:

A)

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG ist nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG ist nicht rechtmäßig. Der zitierte Bescheid wird daher aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:
, Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte erstmals am 15.10.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag im Wesentlichen damit, dass er Mitglied der der Gülen-Bewegung gewesen sei. Er habe in der Ortschaft Argil gelebt. Dort befänden sich Vereine von Fettulah Gülen. Sie hätten an diesen Vereinen teilgenommen. Dort sei ihnen über Fettulah Gülen erzählt worden. Über Religion und Aktivitäten. Innerhalb dieses Vereins hätten sie an Versammlungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer habe dort einige Aufgaben in diesem Verein gehabt. Er habe die Zaman-Zeitung an Dorfangehörige und Arbeitsplätze verteilt. Nach dem Verein habe er im Jahr 2012 das Gymnasium absolviert. Er habe in Gaziantep/Nizip mit dem Gymnasium begonnen. Dort habe er das Heim von Fettulah Gülen bezogen. Dort sei ein Religionsunterricht und fortgeschrittener Unterricht gegeben worden. Er sei dort so eine Art Obmann der Jugendorganisation gewesen. Als er mit dem Gymnasium fertig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer die Klassenräume besucht. Aufgrund von Meinungsverschiedenheiten sei es am 15.7.2016 zu Bewegungen des Fettulah Gülen gekommen. Sie seien im Vorfeld davon informiert worden. Der Beschwerdeführer sei nach dem Putsch in der Türkei gewesen und Erdogan habe mit der Säuberungswelle begonnen. Er habe die Gülen-Bewegung als Terrororganisation eingestuft. Da auch der Beschwerdeführer eine Rolle in dieser Gesellschaft gespielt habe, habe er die ganzen Zeitungen, Bücher und Unterlagen von Gülen vernichten müssen. Die Dorfangehörigen hätten von seinen Aktivitäten für die Gülen-Bewegung Bescheid gewusst. Dass er z.B. die Zeitungen verteilt, an - 4 - Versammlungen teilgenommen abe und die Vereine besucht habe und hätten sich daher bei den AKP-Anhängern beschwert, die gegen ihre Vereine gewesen seien. Deswegen seien sie auch unter Druck der Polizei gestanden. Sie seien gekommen und hätten kontrolliert. Da er alle seine Unterlagen vernichtet habe, hätten sie nichts finden können. Im November 2017 habe er das Visum bekommen und sei sofort hierhergekommen. Ferner würden in Ostanatolien, wo vorwiegend Kurden leben würden, immer Probleme herrschen. Außerdem habe der Beschwerdeführer den Wehrdienst noch nicht geleistet und würden sie ihn direkt in ein Kampfgebiet schicken.

2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom 01.11.2021, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.).2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) vom 01.11.2021, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen Sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Türkei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrug die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen Sie ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.).

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit hg. Erkenntnis vom 11.05.2023, GZ: L525 XXXX – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte im ersten Asylverfahren beweiswürdigend aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass sich der Beschwerdeführer jemals, etwa in einem Verein, für die Gülen-Bewegung betätigt oder danach eine Gülenschule und ein von Fethullah Gülen betriebenes Heim besucht hätte – und gar "Obmann der Jugendorganisation" gewesen sei; dies erscheine ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten auch aufgrund seines äußerst rudimentär ausgeprägten Wissens über die Gülen-Bewegung als kaum vorstellbar. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen – etwa seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden – seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer drohe daher keine asylrelevante Verfolgung in der Türkei. 3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Die Beschwerde wurde in weiterer Folge mit hg. Erkenntnis vom 11.05.2023, GZ: L525 römisch 40 – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung – in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Das Bundesverwaltungsgericht führte im ersten Asylverfahren beweiswürdigend aus, dass es nicht glaubhaft sei, dass sich der Beschwerdeführer jemals, etwa in einem Verein, für die Gülen-Bewegung betätigt oder danach eine Gülenschule und ein von Fethullah Gülen betriebenes Heim besucht hätte – und gar "Obmann der Jugendorganisation" gewesen sei; dies erscheine ungeachtet der aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten auch aufgrund seines äußerst rudimentär ausgeprägten Wissens über die Gülen-Bewegung als kaum vorstellbar. Anhaltspunkte für eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aus anderen Gründen – etwa seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden – seien im Verfahren nicht hervorgekommen. Dem Beschwerdeführer drohe daher keine asylrelevante Verfolgung in der Türkei.

4. Gegen dieses Erkenntnis des BVwG wurde Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 30.06.2023 gab der Verfassungsgerichtshof dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde statt. Mit Beschluss vom 21.09.2023 lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung ab. Mit Schriftsatz vom 17.11.2023 wurde außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben. Mit Beschluss vom 19.12.2023 wurde die Revision als unbegründet zurückgewiesen VwGH Ra 2023/01/0351-7.

5. Der Beschwerdeführer verblieb in weiterer Folge rechtswidrig im Bundesgebiet und ignorierten den Ausreisebefehl.

6. Zwischenzeitlich eingebrachte Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers vom 25.10.2023 und vom 17.01.2024 wurden vom BVwG mit Beschlüssen jeweils vom 26.01.2024 (GZ: L525 XXXX und GZ: L525 XXXX ) als verspätet zurückgewiesen. 6. Zwischenzeitlich eingebrachte Wiederaufnahmeanträge des Beschwerdeführers vom 25.10.2023 und vom 17.01.2024 wurden vom BVwG mit Beschlüssen jeweils vom 26.01.2024 (GZ: L525 römisch 40 und GZ: L525 römisch 40 ) als verspätet zurückgewiesen.

7. Am 25.06.2025 stellte der Beschwerdeführer den nunmehr verfahrensgegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Erstbefragung unterzogen. Dabei gab er an, dass es eine Festnahmeanordnung seitens der türkischen Republik gegen ihn gäbe, da er Mitglied der Fettullah Gülen-Bewegung sei. Im Falle einer Rückkehr würde ihm eine Inhaftierung drohen. Es sei ein Strafverfahren gegen ihn anhängig und könne er diesbzgl. Beweismittel vorlegen. Im Rahmen der Einvernahme durch das BFA am 31.07.2025 gab der BF an, dass aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Gülen – Bewegung ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei; dies sei nun im Verfahren neu hinzugekommen. Im Falle eine Rückkehr drohe ihm eine langjährige Haftstrafe. Wenn er seine Familie in der Türkei kontaktiere, teilte diese ihm mit, dass die Polizei im Morgengrauen komme und Razzien durchführe. Der Festnahmeauftrag sei vom 13.06.2024. Mitgliedern der Gülen–Bewegung drohe eine langjährige Haftstrafe. Ein Cousin, auch ein Mitglied der Gülen–Bewegung, verbüße eine langjährige Haftstrafe und werde während seiner Haft gefoltert. Am 09.09.2025 finde wieder eine Gerichtsverhandlung wegen seiner Sache statt. Die Sicherheitsdirektion komme und würde nach ihm fragen und müsste er seine Strafe verbüßen.

Mit Schriftsatz vom 12.08.2025 wurden vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein mit „Haftbefehl des 3. Amts-Strafgerichts Bakirköy“ betiteltes und vom 13.06.2024 datiertes Schriftstück sowie ein mit „Verhandlungsprotokoll des 55. Landesstrafgerichtes Bakirköy“ betiteltes vom 25.03.2025 datiertes Schriftstück in Vorlage gebracht. Ausgeführt wird, dass sowohl der Haftbefehl als auch das Verhandlungsprotokoll nach Abschluss des ersten Asylverfahrens ausgestellt wurden und dem Mandanten erst im Jahr 2025 zur Kenntnis gelangt seien. Der politische Bezug des gegen den Mandanten geführten Verfahrens sei evident. Ihm werde die Mitgliedschaft bei der Gülen-Bewegung vorgeworfen und damit eine Verletzung von Artikel 106/1 lit lt StGBT. Das der Vorwurf jeder Grundlage entbehre zeige sich schon daran, dass als Tag der angeblichen Strafhandlung der 05.12.2022 angegeben werde; zu dieser Zeit habe sich sein Mandant aber in Österreich aufgehalten, was die Tatbegehung von vornherein ausschließe. Bezeichnend für die Unfairness des Strafverfahrens sei auch, dass das Strafverfahren offensichtlich in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt werde, wie die Verhandlungsschrift vom 25.03.2025 zeige. Dies widerspreche dem Grundsatz eines fairen Strafverfahrens gemäß Artikel 6 EMRK. Weitere Ausführungen zu der dem BF drohenden Gefährdung im Falle einer Abschiebung wurden im Schriftsatz getätigt.

Am 28.08.2025 wurde der Beschwerdeführer erneut niederschriftlich einvernommen. Abermals verwies er darauf, dass in der Türkei ein Haftbefehl gegen ihn bestünde und er sich in der Türkei in Lebensgefahr befinden würde. Er wies auch darauf hin, dass durch Mitwirkung der rechtlichen Vertretung die Entscheidung und der Haftbefehl der türkischen Behörden übermittelt worden sei.

8. Mit den nunmehr gegenständlich, mündlich verkündetem Bescheid vom 28.08.2025 hob das BFA beim Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFA – soweit von Bedeutung – aus, der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe glaubhaft gemacht, sondern sich ausschließlich auf jenes Vorbringen bezogen, welches er bereits im ersten Rechtsgang erstattet habe. Zu den vom BF bzw. dessen Rechtsvertretung in Vorlage gebrachten Unterlagen wurden keine Ausführungen getroffen respektive wurden diese gänzlich negiert. 8. Mit den nunmehr gegenständlich, mündlich verkündetem Bescheid vom 28.08.2025 hob das BFA beim Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFA – soweit von Bedeutung – aus, der Beschwerdeführer habe keine neuen Fluchtgründe glaubhaft gemacht, sondern sich ausschließlich auf jenes Vorbringen bezogen, welches er bereits im ersten Rechtsgang erstattet habe. Zu den vom BF bzw. dessen Rechtsvertretung in Vorlage gebrachten Unterlagen wurden keine Ausführungen getroffen respektive wurden diese gänzlich negiert.

9. Das Bundesamt legte den Akt des Verfahrens vor, das Einlangen wurde mit e-Mail vom 03.09.2025 seitens der Gerichtsabteilung L508 bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer legte im Zuge des gegenständlichen Verfahrens Unterlagen in türkischer Sprache samt Übersetzung vor. Bei diesen Dokumenten handelt es sich um ein mit „Haftbefehl des 3. Amts-Strafgerichts Bakirköy“ betiteltes vom 13.06.2024 datiertes Schriftstück sowie um ein mit „Verhandlungsprotokoll des 55. Landesstrafgerichtes Bakirköy“ betiteltes und vom 25.03.2025 datiertes Schriftstück. Vorgebracht wurde, dass die Unterlagen dem Beschwerdeführer erst im Jahr 2025 zur Kenntnis gelangt seien.

Die Beschwerde des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren, womit der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, eine Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot ergingen, wurde abgewiesen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum ersten Asylverfahren ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakt. Die Feststellung zu den neu in Vorlage gebrachten Unterlagen ergibt sich ebenso aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Angaben des BF im Rahmen der Einvernahmen sowie aus den Ausführungen im Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 12.08.2025.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes:

§ 12a Asylgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 145/2017 lautet:Paragraph 12 a, Asylgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lautet:

"Faktischer Abschiebeschutz bei Folgeanträgen

§ 12a. (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wennParagraph 12 a, (1) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraphen 4 a, oder 5 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn

1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG erlassen wurde,1. gegen ihn eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG oder eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG erlassen wurde,

2. kein Fall des § 19 Abs. 2 BFA-VG vorliegt,2. kein Fall des Paragraph 19, Absatz 2, BFA-VG vorliegt,

3. im Fall des § 5 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß § 5 die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Art. 3 EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und3. im Fall des Paragraph 5, eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt und sich seit der Entscheidung gemäß Paragraph 5, die Umstände im zuständigen anderen Staat im Hinblick auf Artikel 3, EMRK nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit maßgeblich verschlechtert haben., und

4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Art. 8 EMRK (§ 9 Abs. 1 bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.4. eine Abschiebung unter Berücksichtigung des Artikel 8, EMRK (Paragraph 9, Absatz eins bis 2 BFA-VG) weiterhin zulässig ist.

(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn(2) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt und liegt kein Fall des Absatz eins, vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gemäß Abs. 2 binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt(3) Hat der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gemäß Absatz 2, binnen achtzehn Tagen vor einem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, kommt ihm ein faktischer Abschiebeschutz nicht zu, wenn zum Antragszeitpunkt

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,

2. der Fremde über den Abschiebetermin zuvor nachweislich informiert worden ist und

3. darüber hinaus

a) sich der Fremde in Schub-, Straf- oder Untersuchungshaft befindet;

b) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (§ 77 FPG) angewandt wird, oderb) gegen den Fremden ein gelinderes Mittel (Paragraph 77, FPG) angewandt wird, oder

c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 BFA-VG iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG angehalten wird.c) der Fremde nach einer Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG angehalten wird.

Liegt eine der Voraussetzungen der Z 1 bis 3 nicht vor, ist gemäß Abs. 2 vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht.Liegt eine der Voraussetzungen der Ziffer eins bis 3 nicht vor, ist gemäß Absatz 2, vorzugehen. Für die Berechnung der achtzehntägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht.

(4) In den Fällen des Abs. 3 hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn(4) In den Fällen des Absatz 3, hat das Bundesamt dem Fremden den faktischen Abschiebeschutz in Ausnahmefällen zuzuerkennen, wenn der Folgeantrag nicht zur ungerechtfertigten Verhinderung oder Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Dies ist dann der Fall, wenn

1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (§ 19) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder1. der Fremde anlässlich der Befragung oder Einvernahme (Paragraph 19,) glaubhaft macht, dass er den Folgeantrag zu keinem früheren Zeitpunkt stellen konnte oder

2. sich seit der letzten Entscheidung die objektive Situation im Herkunftsstaat entscheidungsrelevant geändert hat.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und 2 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Z 2 zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt § 33 Abs. 2 AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Abs. 2 nicht entgegen.Über das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und 2 ist mit Mandatsbescheid (Paragraph 57, AVG) zu entscheiden. Wurde der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt, hat sich die Prüfung des faktischen Abschiebeschutzes auf das Vorliegen der Voraussetzung der Ziffer 2, zu beschränken. Für die Berechnung der zweitägigen Frist gilt Paragraph 33, Absatz 2, AVG nicht. Die Zuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes steht einer weiteren Verfahrensführung gemäß Absatz 2, nicht entgegen.

(5) Abweichend von §§ 17 Abs. 4 und 29 Abs. 1 beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Abs. 1 und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.(5) Abweichend von Paragraphen 17, Absatz 4 und 29 Absatz eins, beginnt das Zulassungsverfahren in den Fällen des Absatz eins und 3 bereits mit der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz.

(6) Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, Ausweisungen gemäß § 66 FPG und Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß § 67 FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."(6) Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht, es sei denn es wurde ein darüber hinausgehender Zeitraum gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG festgesetzt. Anordnungen zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, Ausweisungen gemäß Paragraph 66, FPG und Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG bleiben 18 Monate ab der Ausreise des Fremden aufrecht. Dies gilt nicht für Aufenthaltsverbote gemäß Paragraph 67, FPG, die über einen darüber hinausgehenden Zeitraum festgesetzt wurden."

§ 12a Abs. 2 AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens (vgl. die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu § 22 BFA-VG). Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 verlangt eine Prognoseentscheidung über eine vorausssichtliche Antragszurückweisung; die Sachentscheidung über den Folgeantrag selbst ist nicht Gegenstand des Verfahrens vergleiche die in Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, S 284, angeführten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 22, BFA-VG).

3.1.1. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist die mit rechtskräftigem hg Erkenntnis vom 11.05.2023 verfügte Rückkehrentscheidung immer noch aufrecht.

Wie sich im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren des Beschwerdeführers zeigt, behauptete der Beschwerdeführer allerdings sehr wohl neue Fluchtgründe, insbesondere legte er ein mit „Haftbefehl des 3. Amts-Strafgerichts Bakirköy“ betiteltes und vom 13.06.2024 datiertes sowie ein mit „Verhandlungsprotokoll des 55. Landesstrafgerichtes Bakirköy“ betiteltes vom 25.03.2025 datiertes Schriftstück vor und datieren beide Schriftstücke nach Abschluss des ersten Asylverfahrens. Auch wenn sich beide Dokumente auf das ursprüngliche Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beziehen, so wäre die belangte Behörde jedenfalls verpflichtet gewesen, sich damit in gehöriger Weise beweiswürdigend auseinanderzusetzen und wären dahingehende Ermittlungen zu tätigen gewesen. Die belangte Behörde hat diese Unterlagen jedoch gänzlich ignoriert und ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, dass sich die belangte Behörde damit in irgendeiner Weise auseinandergesetzt hätte; ganz im Gegenteil, hat sie sich dazu in keinster Weise geäußert; sie hat weder beweiswürdigende Überlegungen dazu angestellt, noch Ermittlungen dazu durchgeführt. Die belangte Behörde richtete an den Beschwerdeführer im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme auch keine einzige Frage zu dem behaupteten neuen Vorbringen. Auch wurde in keinster Weise dargetan, dass die in Vorlage gebrachten Beweismittel mit dem bereits abgeschlossenen Verfahren in Verbindung stehen würden, sondern wurden die Unterlagen gänzlich negiert. Soweit die belangte Behörde vorbringt, dem Vorbringen komme kein glaubhafter Kern zu, ist dem entgegenzuhalten, dass sich für das erkennende Gericht aus dem gesamten gegenständlichen Bescheid nicht ergibt, von welchen Erwägungen sich die Behörde leiten ließ, um zu diesem Schluss zu kommen. Auch hier ist dem BFA vorzuhalten, dass der angefochtene Bescheid keine nachvollziehbare Begründung liefert, weswegen von einer entschiedenen Sache ausgegangen werden könne.

Im Zuge der hier vorzunehmenden Grobprüfung und aufgrund der unzureichenden Ermittlungen der belangten Behörde kann das erkennende Gericht nicht davon ausgehen, dass nach derzeitigem Ermittlungsstand eine Zurückweisung des Antrages evident ist und die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes daher gerechtfertigt wäre.

Die Tatbestandsvoraussetzung des § 12a Abs. 2 AsylG 2005 wurde somit gegenständlich nicht ausreichend begründet und war die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes daher nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid war daher zu beheben. Die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 wurde somit gegenständlich nicht ausreichend begründet und war die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes daher nicht rechtmäßig. Der mündlich verkündete Bescheid war daher zu beheben.

Gemäß § 22 Abs 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten. Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden und sah das erkennende Gericht keine Notwendigkeit eine mündliche Verhandlung abzuhalten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Begründungsmangel Bescheidbehebung Ermittlungsmangel faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung nicht rechtmäßig Fluchtgründe Folgeantrag Haftbefehl Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:L508.2233771.5.00

Im RIS seit

30.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten