TE Bvwg Erkenntnis 2025/9/30 W281 2317470-1

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Veröffentlicht am 30.09.2025
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Entscheidungsdatum

30.09.2025

Norm

AsylG 2005 §18 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs4
AVG §73 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art130 Abs1 Z3
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §16 Abs1
VwGVG §16 Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs7
VwGVG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 18 heute
  2. AsylG 2005 § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  6. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  7. AsylG 2005 § 18 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. BFA-VG § 21 heute
  2. BFA-VG § 21 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 21 gültig von 01.06.2018 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. BFA-VG § 21 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. BFA-VG § 21 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 21 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W281 2317470-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Säumnisbeschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. SYRIEN, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am XXXX gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Rosemarie HALBARTH-KRAWARIK über die Säumnisbeschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. SYRIEN, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am römisch 40 gestellten Antrag auf internationalen Schutz, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:Der Säumnisbeschwerde wird Folge gegeben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG aufgetragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundlegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen einer Frist von acht Wochen, gerechnet ab Zustellung dieses Erkenntnisses, zu erlassen:

I. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen. Ergeben die Ermittlungen iSd folgenden Spruchpunktes A) II., dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen iSd Art. 9 Abs. 2 der RL 2011/95/EU betroffen sein wird, die einen glaubhaften Konnex zu einem Verfolgungsgrund des Art. 10 der RL 2011/95/EU bzw. Art. 1 Abschnitt A. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufweisen, wird dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sein. Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor und ergeben die Ermittlungen iSd folgenden Spruchpunktes A) II., dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus anderen Gründen eine Verletzung seiner aus Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entspringenden Rechte realistisch droht, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen haben. Ergeben die Ermittlungen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wird der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX auf internationalen Schutz abzuweisen sein.römisch eins. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bescheidmäßig über den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abzusprechen. Ergeben die Ermittlungen iSd folgenden Spruchpunktes A) römisch zwei., dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Absatz 2, der RL 2011/95/EU betroffen sein wird, die einen glaubhaften Konnex zu einem Verfolgungsgrund des Artikel 10, der RL 2011/95/EU bzw. Artikel eins, Abschnitt A. der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge aufweisen, wird dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen sein. Liegen die Voraussetzungen hierfür nicht vor und ergeben die Ermittlungen iSd folgenden Spruchpunktes A) römisch zwei., dass dem Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus anderen Gründen eine Verletzung seiner aus Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entspringenden Rechte realistisch droht, wird das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen haben. Ergeben die Ermittlungen, dass dem Beschwerdeführer weder der Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wird der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 auf internationalen Schutz abzuweisen sein.

II. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts für die nach Spruchpunkt A) I. zu treffende Entscheidung von Amts wegen, und unter Beachtung der vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) bzw. der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) herausgegebenen Empfehlungen sowie aktueller Informationen zur Lage in Syrien, wie auch des Protokolls der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 07.10.2023, der Befragung am 23.09.2024 und der Befragung am 03.06.2025, darauf hinzuwirken haben, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung zu seinem Antrag erheblichen Angaben macht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung seines Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.römisch zwei. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts für die nach Spruchpunkt A) römisch eins. zu treffende Entscheidung von Amts wegen, und unter Beachtung der vom Flüchtlingshochkommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) bzw. der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA) herausgegebenen Empfehlungen sowie aktueller Informationen zur Lage in Syrien, wie auch des Protokolls der Erstbefragung des Beschwerdeführers am 07.10.2023, der Befragung am 23.09.2024 und der Befragung am 03.06.2025, darauf hinzuwirken haben, dass der Beschwerdeführer die für die Entscheidung zu seinem Antrag erheblichen Angaben macht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung seines Antrags geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gibt, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 07.10.2023 wurde der BF von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt.

3. Am 23.09.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) statt.

4. Am 24.03.2024 beantragte der BF mit einem Schreiben, übermittelt durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH, die „Fortführung“ seines Asylverfahrens und eine schnellstmögliche Entscheidung.

5. Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 brachte der BF im Wege der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH einen Antrag gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG wegen Säumnis der Behörde ein.5. Mit Schriftsatz vom 24.04.2025 brachte der BF im Wege der Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH einen Antrag gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG wegen Säumnis der Behörde ein.

6. Der BF wurde am 03.06.2025 ergänzend vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

7. Die belangte Behörde ließ die in § 16 Abs. 1 VwGVG genannte Frist zur Nachholung des Bescheides ungenutzt verstreichen.7. Die belangte Behörde ließ die in Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG genannte Frist zur Nachholung des Bescheides ungenutzt verstreichen.

8. Am 12.08.2025 wurde die Säumnisbeschwerde inklusive des mit ihr in Bezug stehenden Verwaltungsaktes dem Bundesverwaltungsgericht und einer Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien vom 07.08.2025 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der BF führt den Namen XXXX , wurde am XXXX geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig. Der BF führt den Namen römisch 40 , wurde am römisch 40 geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht nicht fest. Er ist ledig.

Der BF ist unbescholten.

Der BF lebt in Wien.

1.2. Zum Verfahren

1.2.1. Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.2.1. Der BF reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Er wurde am 07.10.2023 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Am 23.09.2024 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. Am 03.06.2025 wurde der BF ergänzend einvernommen und die Möglichkeit gegeben, zu den Länderinformationen vom 08.05.2025 Stellung zu nehmen.

Am 24.04.2025 erhob der BF die gegenständliche Säumnisbeschwerde.

1.2.2. Das BFA konnte die notwendigen Ermittlungen rechtzeitig und die Erlassung des Bescheides im Verfahren generell, jedenfalls aber auch nach Erhebung der Säumnisbeschwerde vornehmen. Das BFA hat mit seiner Entscheidung grundlos zugewartet.

Die Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (Version 12) wurden am 08.05.2025 veröffentlicht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zur Person des BF und seinen persönlichen Umständen unter Punkt 1.1. ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes (OZ 1). Das Bundesverwaltungsgericht nahm zudem hinsichtlich des BF Einsicht in das Zentrale Melderegister, die Grundversorgungsdaten, das Fremdenregister und das Strafregister (OZ 2).

2.2. Zum Verfahren

2.2.1. Die Feststellung unter Punkt 1.2.1. zum Antrag des BF und der Säumnisbeschwerde und seinen Einvernahmen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA (AS 7ff, 21ff, 55ff und 75ff) und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2.2.1. Die Feststellungen zu Punkt 1.2.2. ergeben sich aus dem Umstand, dass das BFA kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, dass es daran gehindert gewesen wäre, rechtzeitig zielführende Ermittlungsschritte zu setzen. Das BFA hat den BF nach seiner Erstbefragung am 07.10.2023 erst knapp ein Jahr später einvernommen und ihn zu den Gründen nach dem Verlassen seines Herkunftsstaates befragt. Für dieses – fast einjähriges Zuwarten – gibt es auch aufgrund der Aktenlage keine Erklärung. Auch für das weitere Zuwarten mit der Erlassung des Bescheides nach der Einvernahme am 23.09.2024 ergibt sich aufgrund der Aktenlage keine Erklärung.

2.2.2.2. Bei der Vorlage der Säumnisbeschwerde gab das BFA in der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien vom 07.08.2025 an, aufgrund der Lageänderung in Syrien seit 10.12.2024 über keine aktuellen Länderinformationen zu verfügen und die Entscheidungsfrist am 08.12.2024 sei noch nicht verstrichen.

Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Die Entscheidungsfrist war am 10.12.2024 bereits verstrichen, sie endete aufgrund des am XXXX gestellten Antrages bereits im April 2024. Sofern das BFA daher aktenwidrig annimmt, dass die Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt des Machtwechsels in Syrien noch nicht verstrichen gewesen sei, bringt sie keinen Umstand vor, den es an einer fristgerechten Entscheidung gehindert hat. Dieses Vorbringen ist aktenwidrig. Die Entscheidungsfrist war am 10.12.2024 bereits verstrichen, sie endete aufgrund des am römisch 40 gestellten Antrages bereits im April 2024. Sofern das BFA daher aktenwidrig annimmt, dass die Entscheidungsfrist zum Zeitpunkt des Machtwechsels in Syrien noch nicht verstrichen gewesen sei, bringt sie keinen Umstand vor, den es an einer fristgerechten Entscheidung gehindert hat.

2.2.2.3. Wenn das BFA in der Kurzinformation der Staatendokumentation Syrien vom 07.08.2025 vorbringt, nicht über aktuelle Länderinformationen zu verfügen, ist dies ebenfalls aktenwidrig. Die aktuellsten Länderinformationen der Staatendokumentation zu Syrien (Version 12) wurden am 08.05.2025 veröffentlicht (siehe https://www.ecoi.net/). Das BFA hat den BF sogar in der ergänzenden Einvernahme am 03.06.2025 darauf hingewiesen und angeboten, diese durch den Dolmetscher zu übersetzen (AS 79).

2.2.2.4. Aus diesen Überlegungen ergibt sich daher, dass das BFA mit der Erlassung des Bescheides grundlos und in rechtswidriger Weise zugewartet hat und es bereits vor Ablauf der Entscheidungsfrist im April 2024 einen Bescheid hätte erlassen können. Auch in Bezug auf den Machtwechsel wäre es dem BFA möglich gewesen, den Bescheid nach Erhebung der Säumnisbeschwerde mit 24.04.2025 rechtzeitig, vor Ablauf der Frist von drei Monaten, zu erlassen. Das BFA hat auch in diesem Fall grundlos und in rechtswidriger Weise mit der Erlassung des Bescheides zugewartet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Zum Teilerkenntnis gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG3.1. Zum Teilerkenntnis gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG

3.1.1. Zu den Rechtsvorschriften

Gemäß § 73 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) sind Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG erst dann erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann die Behörde im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Absatz 2, leg.cit. hat die Behörde, sofern sie den Bescheid nicht nachholt, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

3.1.2. Zur Judikatur

3.1.2.1. § 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K2 und K4 zu § 8 VwGVG). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K28 zu § 28 VwGVG).3.1.2.1. Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K2 und K4 zu Paragraph 8, VwGVG). Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K28 zu Paragraph 28, VwGVG).

3.1.2.2. Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß § 8 Abs. 1 dritter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist. 3.1.2.2. Eine Säumnisbeschwerde ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, dritter Satz VwGVG abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

Ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war (vgl. VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).Ein überwiegendes („objektives“) Verschulden der Behörde ist dann anzunehmen, wenn diese nicht durch schuldhaftes Verhalten der Partei oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war vergleiche VwGH 24.11.2022, Ra 2022/01/0247, unter Hinweis auf VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021, mwN).

Ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd § 73 Abs. 2 AVG ist zB dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet (vgl. VwGH 28.06.2016, Ra2015/10/0107). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten (vgl. VwGH 24.02.2022, Ra2020/06/0069). Gleiches gilt etwa für die Abhaltung von Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes (VwGH 28. Mai 2014, 2013/07/0282) oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von etwa mehr als zwei Drittel des gesetzlich vorgesehenen Entscheidungszeitraumes erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt (vgl. VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, (2007), 4. Teilband, Rz 130; vgl. zum Gesamten VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021). Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd § 73 Abs 1 AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen (vgl. VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 19.06.2018, Ra 2018/03/0021). Ein überwiegendes Verschulden der Behörde iSd Paragraph 73, Absatz 2, AVG ist zB dann anzunehmen, wenn diese die für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte unterlässt oder mit diesen grundlos zuwartet vergleiche VwGH 28.06.2016, Ra2015/10/0107). Entscheidend ist, ob die notwendigen Ermittlungen im Verfahren innerhalb des Entscheidungszeitraumes vorgenommen werden konnten vergleiche VwGH 24.02.2022, Ra2020/06/0069). Gleiches gilt etwa für die Abhaltung von Besprechungen über Sachverhalte außerhalb des Verfahrensinhaltes (VwGH 28. Mai 2014, 2013/07/0282) oder wenn die Behörde erst nach Verstreichen von etwa mehr als zwei Drittel des gesetzlich vorgesehenen Entscheidungszeitraumes erstmals zielführende Verfahrensschritte setzt vergleiche VwGH 06.07.2010, 2009/05/0306; Hengstschläger/Leeb, AVG Kommentar, (2007), 4. Teilband, Rz 130; vergleiche zum Gesamten VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021). Der Umstand allein, dass es sich um eine komplexe Materie handelt, kann nicht ausreichen, um vom Vorliegen eines unüberwindlichen, einer iSd Paragraph 73, Absatz eins, AVG fristgerechten Entscheidung entgegenstehenden Hindernisses auszugehen vergleiche VwGH 18.12.2014, 2012/07/0087; 19.06.2018, Ra 2018/03/0021).

3.1.2.3. Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist (vgl. VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vgl. zur Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Möglichkeiten innerbehördlicher (Umverteilung-)Maßnahmen auszuschöpfen, VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0252).3.1.2.3. Grundsätzlich haben Behörden dafür Sorge zu tragen, dass durch organisatorische Vorkehrungen eine rasche Entscheidung möglich ist vergleiche VwGH 26.01.2012, 2008/07/0036; vergleiche zur Pflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auch die Möglichkeiten innerbehördlicher (Umverteilung-)Maßnahmen auszuschöpfen, VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0252).

3.1.3. Zur Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

Im konkreten Fall stellte der BF am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.Im konkreten Fall stellte der BF am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.

In der Folge erhob der BF am 24.04.2025 die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Der BF habe am XXXX einen Asylantrag gestellt und sei am 23.09.2024 durch das BFA einvernommen worden. Bis dato sei über den Antrag noch nicht entschieden worden. Der BF habe kein Verhalten gesetzt, dass zu einer Verzögerung der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz beigetragen habe und das Verfahren sei auch nicht ausgesetzt worden. In der Folge erhob der BF am 24.04.2025 die gegenständliche Säumnisbeschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Der BF habe am römisch 40 einen Asylantrag gestellt und sei am 23.09.2024 durch das BFA einvernommen worden. Bis dato sei über den Antrag noch nicht entschieden worden. Der BF habe kein Verhalten gesetzt, dass zu einer Verzögerung der Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz beigetragen habe und das Verfahren sei auch nicht ausgesetzt worden.

Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde am 24.04.2025 war die Entscheidungsfrist von sechs Monaten verstrichen, weshalb sich aufgrund der – unbestrittenen – Säumigkeit des BFA die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

3.1.4. Zum überwiegenden Verschulden des BFA

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BFA abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

3.1.4.1. Im vorliegenden Fall zeigte das BFA nicht auf, dass es durch schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindliche Hindernisse an der Entscheidung gehindert war:

Bei der Vorlage der Säumnisbeschwerde gab das BFA an, aufgrund der Lageänderung in Syrien seit 10.12.2024 über keine aktuellen Länderinformationen zu verfügen und die Entscheidungsfrist am 08.12.2024 sei noch nicht verstrichen. Es treffe das BFA daher kein überwiegendes Verschulden iSd § 8 Abs. 1 VwGVG.Bei der Vorlage der Säumnisbeschwerde gab das BFA an, aufgrund der Lageänderung in Syrien seit 10.12.2024 über keine aktuellen Länderinformationen zu verfügen und die Entscheidungsfrist am 08.12.2024 sei noch nicht verstrichen. Es treffe das BFA daher kein überwiegendes Verschulden iSd Paragraph 8, Absatz eins, VwGVG.

Dieses Vorbringen ist – wie der Beweiswürdigung bereits zu entnehmen ist – aktenwidrig. Zum einen war die Entscheidungsfrist des BFA vor dem Hintergrund des über ein Jahr zuvor gestellten Antrages auf internationalen Schutz vom XXXX am 10.12.2024 sehr wohl abgelaufen. Zum anderen verfügte das BFA jedenfalls ab 08.05.2025 über aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Syrien (Version 12). Diese aktuellen Länderinformationen vom 08.05.2025 thematisierte das BFA auch bei der Einvernahme des BF am 03.06.2025.Dieses Vorbringen ist – wie der Beweiswürdigung bereits zu entnehmen ist – aktenwidrig. Zum einen war die Entscheidungsfrist des BFA vor dem Hintergrund des über ein Jahr zuvor gestellten Antrages auf internationalen Schutz vom römisch 40 am 10.12.2024 sehr wohl abgelaufen. Zum anderen verfügte das BFA jedenfalls ab 08.05.2025 über aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation des BFA zu Syrien (Version 12). Diese aktuellen Länderinformationen vom 08.05.2025 thematisierte das BFA auch bei der Einvernahme des BF am 03.06.2025.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Behörde mit der Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz grundlos zugewartet. Das BFA hat kein geeignetes substantiiertes Vorbringen erstattet und keine stichhaltigen Gründe dargelegt, weshalb der Bescheid nicht rechtzeitig erlassen wurde. Das grundlose Zuwarten der Bearbeitung bzw. die Nichterledigung des Antrages des BF erweist sich als unzulässig.

Das BFA hat dabei mit den für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte grundlos zugewartet und den BF erst nach etwa einem Jahr einvernommen, sohin erst nach Verstreichen von etwa der doppelten Zeitspanne des gesetzlich vorgesehenen Entscheidungszeitraumes (vgl. dazu nochmal VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021). In weiterer Folge hat das BFA trotz (aktueller) Länderinformationen mit der Erlassung des Bescheides weiterhin grundlos zugewartet. Das BFA hat dabei mit den für eine zügige Verfahrensführung notwendigen Schritte grundlos zugewartet und den BF erst nach etwa einem Jahr einvernommen, sohin erst nach Verstreichen von etwa der doppelten Zeitspanne des gesetzlich vorgesehenen Entscheidungszeitraumes vergleiche dazu nochmal VwGH 19.06.2018, Ra 2018/03/0021). In weiterer Folge hat das BFA trotz (aktueller) Länderinformationen mit der Erlassung des Bescheides weiterhin grundlos zugewartet.

Zudem hat das BFA die am 24.04.2025 erhobene Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht erst mit 12.08.2025, sohin erst nach fast vier Monaten, vorgelegt.

Die belangte Behörde ist damit ihrer Verfahrensförderungspflicht gemäß § 39 Abs. 2a AVG nicht nachgekommen, weshalb ohne weitere Ermittlungsschritte von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit ausgegangen wird, die das Kriterium des „überwiegenden Verschuldens“ der Behörde erfüllt.Die belangte Behörde ist damit ihrer Verfahrensförderungspflicht gemäß Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG nicht nachgekommen, weshalb ohne weitere Ermittlungsschritte von einer durch die Behörde zu verantwortenden Untätigkeit ausgegangen wird, die das Kriterium des „überwiegenden Verschuldens“ der Behörde erfüllt.

3.1.4.2. Auf den konkreten Einzelfall bezogene, von dem BF zu vertretende Gründe, wonach die Verzögerung an der Entscheidung über den gestellten Antrag gerechtfertigt gewesen wäre, wurden von der belangten Behörde nicht dargetan und sind auch sonst nicht ersichtlich geworden. Aus dem Akteninhalt ergibt sich in keiner Weise, dass die Verzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des BF oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, sodass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben ist.

3.1.4.3. Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden (vgl. VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).3.1.4.3. Die Säumnisbeschwerde erweist sich daher als begründet, weshalb nunmehr das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist, über den Antrag auf internationalen Schutz zu entscheiden vergleiche VwGH 19.09.2017, Ro 2017/20/0001 mit Verweis auf VwGH 27.05.2015, Ra 2015/19/0075).

3.1.5. Zur Nachholung des Bescheides

3.1.5.1. Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit – hier den Antrag auf internationalen Schutz – selbst erledigen oder gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen (vgl. zB VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029). Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu erfolgen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0208; 18.05.2021, Ro 2019/07/0004; 15.04.2024, Ra 2023/14/0349).3.1.5.1. Bei einer zulässigen und berechtigten Säumnisbeschwerde kann ein Verwaltungsgericht entweder die Angelegenheit – hier den Antrag auf internationalen Schutz – selbst erledigen oder gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, die versäumten Bescheide unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen vergleiche zB VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029). Eine maßgebliche Voraussetzung für eine solche Entscheidung ist, dass das Verwaltungsgericht darin über einzelne maßgebliche Rechtsfragen der Angelegenheit entscheidet. Diese Entscheidung hat im Spruch des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts zu erfolgen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/01/0208; 18.05.2021, Ro 2019/07/0004; 15.04.2024, Ra 2023/14/0349).

§ 28 Abs. 7 erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht – nach dem Vorbild des § 42 Abs. 4 VwGG aF (vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP 7) – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103).Paragraph 28, Absatz 7, erster Satz VwGVG räumt dem Verwaltungsgericht – nach dem Vorbild des Paragraph 42, Absatz 4, VwGG aF vergleiche Regierungsvorlage 2009 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7) – eine kondemnatorische Entscheidungsbefugnis ein, kraft derer es die belangte Behörde zum Erlass eines Bescheides "verurteilt". Ob das Verwaltungsgericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, sein Erkenntnis auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen zu beschränken, liegt in seinem Ermessen. Auch wenn das Gesetz hier nicht explizit Determinanten nennt, ist davon auszugehen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung in erster Linie die Grundsätze der Verfahrensökonomie zu beachten hat. Aus verfahrensökonomischer Sicht wird die Erlassung eines "Teilerkenntnisses" vor allem dann in Betracht kommen, wenn neben der Lösung der maßgeblichen Rechtsfragen auch noch der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist (VwGH 10.03.2022, Ra 2020/15/0103).

3.1.5.2. Kommt die Behörde einem solchen Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

3.1.5.3. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass nach Antragstellung am XXXX die ersten Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde am 23.09.2024 mit der Einvernahme gesetzt wurden. Eine weitere Einvernahme erfolgte am 03.06.2025. Weitere Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 1 AsylG 2005 hat das BFA unterlassen bzw finden sich diesbezüglich keine im vorgelegten Verwaltungsakt. 3.1.5.3. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass nach Antragstellung am römisch 40 die ersten Ermittlungsschritte durch die belangte Behörde am 23.09.2024 mit der Einvernahme gesetzt wurden. Eine weitere Einvernahme erfolgte am 03.06.2025. Weitere Ermittlungsschritte im Hinblick auf die Ausschlussgründe nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 hat das BFA unterlassen bzw finden sich diesbezüglich keine im vorgelegten Verwaltungsakt.

Es ist davon auszugehen, dass der Feststellung des Sachverhaltes (mögliche Ausschlussgründe nach § 6 Abs. 1 AsylG 2005) für die Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des § 28 Abs. 7 VwGVG vorliegen. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, ist im Interesse der Verfahrensökonomie das Ermessen zu Gunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass einer solchen verfahrensgegenständlich überwiegenden Interessen entgegenstehen.Es ist davon auszugehen, dass der Feststellung des Sachverhaltes (mögliche Ausschlussgründe nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005) für die Behandlung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz zentrale Bedeutung zukommt, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG vorliegen. Da im vorliegenden Fall der Sachverhalt weiter klärungsbedürftig ist, ist im Interesse der Verfahrensökonomie das Ermessen zu Gunsten einer kondemnatorischen Entscheidung zu üben, zumal auch nicht ersichtlich ist, dass einer solchen verfahrensgegenständlich überwiegenden Interessen entgegenstehen.

3.1.5.4. In der vorliegenden Rechtssache macht das BVwG daher von seiner Ermächtigung gemäß § 28 Abs. 7 VwGVG Gebrauch, beschränkt seine Entscheidung auf einzelne Rechtsfragen und trägt dem BFA auf, innerhalb einer Frist von acht Wochen den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hier festgelegten Rechtsanschauung (siehe dazu insbesondere den Spruch und den Punkt 3.1.6.) zu erlassen.3.1.5.4. In der vorliegenden Rechtssache macht das BVwG daher von seiner Ermächtigung gemäß Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG Gebrauch, beschränkt seine Entscheidung auf einzelne Rechtsfragen und trägt dem BFA auf, innerhalb einer Frist von acht Wochen den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hier festgelegten Rechtsanschauung (siehe dazu insbesondere den Spruch und den Punkt 3.1.6.) zu erlassen.

3.1.6. Zu den Spruchpunkten I. und II.3.1.6. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.

3.1.6.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442.; vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; ABl. L 337 vom 20.12.2011, S. 9 (Statusrichtlinie) verweist).3.1.6.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (GFK), demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche VwGH 23.01.2019, Ra 2018/01/0442.; vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes; Amtsblatt L 337 vom 20.12.2011, S. 9 (Statusrichtlinie) verweist).

Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Zentraler Aspekt dieser Verfolgung im Herkunftsstaat ist die „wohlbegründete Furcht“ davor. Eine Furcht kann nur dann „wohlbegründet“ sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche zum Ganzen etwa VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).

Die Gefahr der „Verfolgung“ iSd § 3 Abs. 1 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden (vgl. VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).Die Gefahr der „Verfolgung“ iSd Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK kann nicht nur ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Verfolgungshandlungen gegen Verwandte können nur dann eine Ursache für begründete Furcht vor Verfolgung bilden, wenn auf Grund der im Verwaltungsverfahren glaubhaft dargelegten konkreten Situation davon ausgegangen werden muss, dass gegen ein Familienmitglied gesetzte oder von diesem zu befürchtende Verfolgungshandlungen auch zu – die Intensität asylrechtlich relevanter Verfolgungshandlungen erreichenden – Maßnahmen gegen andere Familienmitglieder führen werden vergleiche VwGH 07.09.2000, 2000/01/0153).

Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss (vgl. etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375). Die Verfolgungsgefahr muss überdies „aktuell“ sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamts oder des Bundesverwaltungsgerichts vorliegen muss. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an. Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass eine Person bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung („Vorverfolgung“) für sich genommen nicht hinreichend. Es ist entscheidend, dass im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen gerechnet werden muss vergleiche etwa VwGH 03.05.2016, Ra 2015/18/0212; zur Maßgeblichkeit der Wahrscheinlichkeit auch VwGH 20.04.2022, Ra 2021/14/0375).

Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Art. 4 Abs. 4 Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen (vgl. dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416). Eine Vorverfolgung ist aber als ernsthafter Hinweis für die Begründetheit der Furcht vor Verfolgung im Sinne des Artikel 4, Absatz 4, Statusrichtlinie und damit als Indiz für eine mögliche Verfolgung anzusehen vergleiche dazu etwa VwGH 18.07.2022, Ra 2021/18/0416).

Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 iVm Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden, müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Art. 9 Abs. 3 der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Art. 10 leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen (vgl. VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vgl. auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).Um als „Verfolgung“ bzw. „Verfolgungshandlung“ nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie qualifiziert zu werden, müssen die maßgeblichen Ereignisse aufgrund ihrer Art oder Wiederholung „so gravierend“ sein, dass sie eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen“, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die „so gravierend“ ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie durch eine „schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte“ betroffen ist. Nach Artikel 9, Absatz 3, der Statusrichtlinie muss außerdem eine Verknüpfung zwischen den in Artikel 10, leg. cit. genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen vergleiche VwGH 19.04.2021, Ra 2021/01/0034, unter Hinweis auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2021, C-255/19, Secretary of State for the Home Department/OA; zur Kumulierung vergleiche auch VwGH 26.06.1996, 95/20/0423).

Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Art. 9 Abs. 1 lit. a der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Art. 9 Abs. 1 lit. b leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter lit. a beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird (vgl. VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366). Als Verfolgungshandlungen definiert zum einen Artikel 9, Absatz eins, Litera a, der Statusrichtlinie solche, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Zum anderen kann nach Artikel 9, Absatz eins, Litera b, leg. cit. die Verfolgungshandlung aber auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der unter Litera a, beschriebenen Weise betroffen ist. Dazu zählt die Statusrichtlinie ausdrücklich gesetzliche, administrative, polizeiliche und/oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden bzw. solche, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen. Der Grund für den im Falle einer Verfolgung im beschriebenen Sinne gebotenen asylrechtlichen Schutz könnte schon darin liegen, dass eine Abweichung von den herrschenden religiösen und/oder politischen Normen als Akt einer (allenfalls auch nur unterstellten) religiösen und/oder politischen Opposition betrachtet wird vergleiche VwGH 31.08.2022, Ra 2021/18/0366).

Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 leg. cit. anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402).Nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person ist als „Verfolgung“ i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, leg. cit. anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen vergleiche Artikel 9, Absatz eins, der Statusrichtlinie). Ob dies der Fall ist, haben das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen vergleiche VwGH 18.05.2020, Ra 2019/18/0402).

3.1.6.2. Hinzuweisen ist darauf, dass das Bundesamt – ebenso wie das BVwG – sich bei seinen Entscheidungen an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszurichten hat (vgl. VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0007).3.1.6.2. Hinzuweisen ist darauf, dass das Bundesamt – ebenso wie das BVwG – sich bei seinen Entscheidungen an der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung auszurichten hat vergleiche VwGH 18.02.2015, Ra 2015/04/0007).

Wenn sich herausstellt, dass der BF eigene Fluchtgründe glaubhaft macht, ist ihm gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Wenn sich herausstellt, dass der BF eigene Fluchtgründe glaubhaft macht, ist ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

3.1.6.3. Liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vor und ergeben die Ermittlungen, dass dem BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus anderen Gründen eine Verletzung seiner aus Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entspringenden Rechte realistisch droht, wird das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zuzuerkennen haben. 3.1.6.3. Liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nicht vor und ergeben die Ermittlungen, dass dem BF bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat aus anderen Gründen eine Verletzung seiner aus Artikel 2, oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention entspringenden Rechte realistisch droht, wird das BFA dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zuzuerkennen haben.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 der EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, der EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete, Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. dazu VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Unter realer Gefahr in diesem Sinne ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete, Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche dazu VwGH 19.02.2004, 99/20/0573).

Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird (vgl. VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029). Für die zur Prüfung der Notwendigkeit von subsidiärem Schutz erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei seiner Rückkehr abzustellen. Dies ist in der Regel seine Herkunftsregion, in die er typischerweise zurückkehren wird vergleiche VwGH 12.11.2014, Ra 2014/20/0029).

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen. Diese gilt für ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über den Antrag des Fremden vom BFA für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.

3.1.6.4. Sollte dem BF weder Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, wird der Antrag des BF vom XXXX auf internationalen Schutz abzuweisen sein.3.1.6.4. Sollte dem BF weder Status des Asylberechtigten noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden, wird der Antrag des BF vom römisch 40 auf internationalen Schutz abzuweisen sein.

3.1.7. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

3.1.7.1. In der Säumnisbeschwerde wurde kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.1.7.2. Gemäß dem hier nach den §§ 1, 3 Abs. 2 Z 1 und 7 Abs. 1 Z 4 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zu berücksichtigenden § 21 Abs. 7 leg. cit. kann – im Übrigen gilt jedoch auch § 24 VwGVG – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen den Tatsachen entspricht. 3.1.7.2. Gemäß dem hier nach den Paragraphen eins, 3, Absatz 2, Ziffer eins und 7 Absatz eins, Ziffer 4, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) zu berücksichtigenden Paragraph 21, Absatz 7, leg. cit. kann – im Übrigen gilt jedoch auch Paragraph 24, VwGVG – eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen den Tatsachen entspricht.

Der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt kann sowohl nach § 21 Abs. 7 BFA-VG wie auch § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung als geklärt angesehen werden (vgl. dazu etwa VwGH 14.04.2022, Ro 2018/22/0007, oder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0034).Der für die gegenständlich getroffene Entscheidung maßgebliche Sachverhalt kann sowohl nach Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG wie auch Paragraph 24, VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung als geklärt angesehen werden vergleiche dazu etwa VwGH 14.04.2022, Ro 2018/22/0007, oder VwGH 24.01.2023, Ra 2021/10/0034).

Auch die bei der Entscheidungsfindung zu lösenden Rechtsfragen erforderten, insbesondere mangels deren rechtlicher Komplexität und angesichts der bereits vorhandenen höchstgerichtlichen Auslegungen, keine mündliche Erörterung mit den Verfahrensparteien (vgl. etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, Rn. 11). Auch die bei der Entscheidungsfindung zu lösenden Rechtsfragen erforderten, insbesondere mangels deren rechtlicher Komplexität und angesichts der bereits vorhandenen höchstgerichtlichen Auslegungen, keine mündliche Erörterung mit den Verfahrensparteien vergleiche etwa VwGH 20.12.2021, Ra 2021/06/0110, Rn. 11).

3.1.7.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den jeweiligen Erwägungen zu Spruchteil A (vgl. hier Punkte 3.1.2. und 3.1.6.) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den jeweiligen Erwägungen zu Spruchteil A vergleiche hier Punkte 3.1.2. und 3.1.6.) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Asylantragstellung Asylverfahren begründete Furcht vor Verfolgung Bindungswirkung Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Entscheidungsfrist Entscheidungspflicht Flüchtlingseigenschaft Fristablauf Fristversäumnis durch Behörde Fristversäumung Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Militärdienst politische Gesinnung Prognoseentscheidung Sachverhaltsfeststellungen Säumnis Säumnisbeschwerde subsidiärer Schutz Überlastung Untätigkeit unterstellte politische Gesinnung Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung Verletzung der Entscheidungspflicht Verschulden völkerrechtswidrige Militäraktion Wehrdienstverweigerung Wehrpflicht wohlbegründete Furcht Zwangsrekrutierung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W281.2317470.1.00

Im RIS seit

23.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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