Entscheidungsdatum
30.09.2025Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
,
TEILERKENNTNIS
L527 2320501-1/5Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des XXXX geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Christian AUFREITER, LL.B. über die Beschwerde des römisch 40 geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, Kärntner Straße 7b, 8020 Graz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2025, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids richtet, stattgegeben, Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben und der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde in Deutschland geboren und lebt seit 2007 in Österreich. Ihm wurde zuletzt im Jahr 2017 eine Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) ausgestellt, die bis 2027 gültig ist.
Nachdem er zweimal strafgerichtlich verurteilt worden war, teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: [belangte] Behörde) dem Beschwerdeführer im Jahr 2016 mit, dass derzeit von der Erlassung eines Einreiseverbots abgesehen werde. Im Falle einer weiteren gerichtlichen Verurteilung werde die Verfügung aufenthaltsbeendender Maßnahmen unumgänglich sein.
Nach weiteren strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers sprach die Behörde – nachdem sie Parteiengehör gewährt und der Beschwerdeführer eine Stellungnahme abgegeben hatte – im Jahr 2018 eine Ermahnung aus.
Ebenfalls im Jahr 2018 verurteilten Strafgerichte den Beschwerdeführer zwei weitere Male.
Am 07.11.2018 wurde der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde einvernommen.
In den Jahren 2023 und 2024 wurde der Beschwerdeführer weitere Male strafgerichtlich verurteilt.
Am 10.05.2023 vernahm die Behörde seine Mutter, am 20.07.2023 den Beschwerdeführer ein.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2025 erließ die Behörde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I), erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 28.08.2025 erließ die Behörde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins), erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas KLEIN, die vorliegende Beschwerde.
Die Beschwerdevorlage langte am 26.09.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, Wien, und am 29.08.2025 beim Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Linz, Gerichtsabteilung L527, ein. Mit Schreiben vom 30.09.2025 teilte das Bundesverwaltungsgericht der Behörde mit, dass die Beschwerdevorlage unvollständig sei, und forderte sie zur Vorlage von näher bezeichneten Schriftstücken auf. Die (nach wie vor) unvollständige Beschwerde-/Aktenvorlage steht der Erlassung des vorliegenden Teilerkenntnisses nicht entgegen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Bei der Bezeichnung von Aktenbestandteilen verwendet das Bundesverwaltungsgericht in der Folge Abkürzungen: AS: Aktenseite(n); S: Seite(n); OZ: Ordnungszahl(en); VA: (von der belangten Behörde mit der Beschwerde vorgelegter) Verwaltungsverfahrensakt; f: folgende [Aktenseite/Seite]; ff: folgende [Aktenseiten/Seiten].
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX in Deutschland geboren (z. B. AS 683, 686). Im Jahr 2007 übersiedelte er mit seiner Familie nach Österreich, wo er grundsätzlich nach wie vor aufhältig ist (AS 195 f, 335 f, 647, 1011; OZ 2). Ihm wurde zuletzt im Jahr 2017 eine Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) ausgestellt, die bis 2027 gültig ist (z. B. AS 1011; OZ 2).1.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 in Deutschland geboren (z. B. AS 683, 686). Im Jahr 2007 übersiedelte er mit seiner Familie nach Österreich, wo er grundsätzlich nach wie vor aufhältig ist (AS 195 f, 335 f, 647, 1011; OZ 2). Ihm wurde zuletzt im Jahr 2017 eine Daueraufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR-Bürgers) ausgestellt, die bis 2027 gültig ist (z. B. AS 1011; OZ 2).
Er besuchte in Österreich mehrere Jahre die Schule. Anschließend war er zeitweise erwerbstätig. Im Übrigen bezog er Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe. In Österreich leben Familienangehörige des Beschwerdeführers, darunter seine beiden minderjährigen Kinder, die bei ihrer jeweiligen Mutter wohnen. (AS 195 f, 335 ff, 647 ff, 677, 1011 ff; OZ 2)
Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwischen 2016 und 2024 zwölf Mal strafgerichtlich zu teils bedingten, teils unbedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilungen erfolgten unter anderem wegen § 83 Abs 1 StGB, Vermögensdelikten, Urkundendelikten und nach dem SMG. (OZ 2)Der Beschwerdeführer wurde in Österreich zwischen 2016 und 2024 zwölf Mal strafgerichtlich zu teils bedingten, teils unbedingten Geld- bzw. Freiheitsstrafen verurteilt. Die Verurteilungen erfolgten unter anderem wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB, Vermögensdelikten, Urkundendelikten und nach dem SMG. (OZ 2)
1.2. Mit dem angefochtenen (AS 1109 ff) Bescheid vom 28.08.2025 erließ die Behörde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I), erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III) (AS 1037 ff). 1.2. Mit dem angefochtenen (AS 1109 ff) Bescheid vom 28.08.2025 erließ die Behörde ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins), erteilte keinen Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei) und erkannte einer Beschwerde gegen den Bescheid gestützt auf Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch drei) (AS 1037 ff).
Sowohl für Spruchpunkt II als auch für Spruchpunkt III des Bescheids führt die Behörde im Wesentlichen jene Argumente ins Treffen, auf die sie die Verhängung des Aufenthaltsverbotes stützt, bzw. verweist sie darauf (vgl. einerseits AS 1081 bis 1093 und andererseits AS 1093 sowie AS 1093 f). Vgl. insbesondere:Sowohl für Spruchpunkt römisch zwei als auch für Spruchpunkt römisch drei des Bescheids führt die Behörde im Wesentlichen jene Argumente ins Treffen, auf die sie die Verhängung des Aufenthaltsverbotes stützt, bzw. verweist sie darauf vergleiche einerseits AS 1081 bis 1093 und andererseits AS 1093 sowie AS 1093 f). Vgl. insbesondere:
„Wie oben ausführlich begründet, stellt Ihr weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots ist im Interesse der Bevölkerung geboten. Ein amtswegiger Durchsetzungsaufschub konnte Ihnen daher nicht erteilt werden.“ (AS 1093)
„Wie bereits zu Spruchpunkt II dargelegt, ist in Ihrem Fall die sofortige Ausreise geboten. Überdies ist zu prüfen, ob die sofortige Durchsetzbarkeit im Sinne des § 18 Abs. 3 BFA-VG dieses Bescheides erforderlich ist. Dies ist in Ihrem Fall aus folgenden Gründen gegeben:„Wie bereits zu Spruchpunkt römisch zwei dargelegt, ist in Ihrem Fall die sofortige Ausreise geboten. Überdies ist zu prüfen, ob die sofortige Durchsetzbarkeit im Sinne des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG dieses Bescheides erforderlich ist. Dies ist in Ihrem Fall aus folgenden Gründen gegeben:
Ihr bisheriges jahrelanges Fehlverhalten zeigt klar auf, dass es Ihnen an einem entsprechenden Unrechtsbewusstsein mangelt und zeigt auch auf, dass im Fall eines weiteren Verbleibes in Österreich auch weiterhin eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.
Im Zuge der Prüfung des Aufenthaltsverbotes haben sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes sprechen. Es ist davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbotes geboten ist, weil Sie durch Ihr oben geschildertes Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden. Ihr Verhalten stellt auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berührt. Die Abwägung ergibt, dass aufgrund dieses Verhaltens Ihr Interesse an einem Aufenthalt in Österreich hinter das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit zurücktritt.“ (AS 1094)
1.3. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer – gestützt auf nähere Ausführungen und unter Vorlage von Bescheinigungsmitteln (AS 1043, 1047; Teilnahme an Sucht- und Gewalttherapie) – geltend, dass ihn der Bescheid in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 EMRK verletzte, und beantragt eine mündliche Verhandlung (AS 1013 ff).1.3. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer – gestützt auf nähere Ausführungen und unter Vorlage von Bescheinigungsmitteln (AS 1043, 1047; Teilnahme an Sucht- und Gewalttherapie) – geltend, dass ihn der Bescheid in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK verletzte, und beantragt eine mündliche Verhandlung (AS 1013 ff).
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Obige Feststellungen zu treffen, war dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne die Schriftstücke, deren Vorlage die Behörde (bislang) unterlassen hat (vgl. OZ 4), möglich. Die Feststellungen waren ohne Weiteres auf Grundlage des von der belangten Behörde vorgelegten Akts sowie des Akts des Bundesverwaltungsgerichts zu treffen. Die jeweiligen Aktenbestandteile sind bei den Feststellungen, soweit möglich, unter Nennung der Aktenseiten, Schriftstücke, Geschäftszahlen und Ordnungszahlen angegeben. Einwände, dass die Akten unvollständig oder unrichtig wären, wurden nicht erhoben. Obige Feststellungen zu treffen, war dem Bundesverwaltungsgericht auch ohne die Schriftstücke, deren Vorlage die Behörde (bislang) unterlassen hat vergleiche OZ 4), möglich.
Der Sachverhalt ist damit aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Behebung von Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:Zu A) Behebung von Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids und Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung:
3.1. Zur Rechtslage:
3.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs 1 Z 2 FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß § 16 Abs 4 BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach § 16 Abs 4 und § 18 Abs 5 BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (§ 18 Abs 2 BFA-VG); vgl. VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175. Die zu den Fällen des § 18 Abs 2 BFA-VG im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, angestellten Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Fälle des § 18 Abs 3 BFA-VG; vgl. VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0198.3.1.1. Kommt einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen oder abgewiesen wurde, oder mit der eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wurde, die aufschiebende Wirkung nicht zu, ist diese gemäß Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG durchsetzbar. Mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der die bereits bestehende Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung ist bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Beschwerdevorlage und von der Gewährung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis zu setzen. Wie der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen hat, ist mit der Durchführung der Rückkehrentscheidung - gegebenenfalls auch über die Wochenfrist nach Paragraph 16, Absatz 4 und Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG 2014 hinaus - die gerichtliche Entscheidung über die aufschiebende Wirkung abzuwarten. Dies gilt in Fällen von Beschwerden gegen Rückkehrentscheidungen sowohl im asylrechtlichen Kontext als auch außerhalb des asylrechtlichen Kontextes (Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG); vergleiche VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, VwGH 05.03.2021, Ra 2020/21/0175. Die zu den Fällen des Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 05.03.2021, Ra 2020/21/0175, angestellten Erwägungen gelten sinngemäß auch für die Fälle des Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG; vergleiche VwGH 18.12.2024, Ra 2022/21/0198.
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 3 BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 18 Rz 6 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at). Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG handelt es sich um eine Ermessensentscheidung; vergleiche Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 18, Rz 6 BFA-VG (Stand 1.3.2016, rdb.at).
Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach § 70 Abs FPG - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist. Vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360.Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094; VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053, zu Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG ergangen). Demnach ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abzuerkennen, wenn - wie bei der Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nach Paragraph 70, Abs FPG - die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Dafür genügt es nicht, auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat. Dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Dies gilt sinngemäß auch für die unter den (im Wesentlichen) inhaltsgleichen Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG mögliche Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist. Vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360.
Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.
Ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs 5 BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (§ 18 Abs 6 BFA-VG).Ein Ablauf der Frist nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG steht der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen (Paragraph 18, Absatz 6, BFA-VG).
Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich dabei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben des Beschwerdeführers als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen.
3.1.2. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in § 18 Abs 5 BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des § 18 BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 1 BFA-VG wenden. § 18 Abs 5 BFA-VG sei - als lex specialis zu § 13 Abs 5 VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 1 BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach § 18 Abs 5 BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vgl. auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen (vgl. § 18 Abs 5 letzter Satz BFA-VG).3.1.2. In seinem Erkenntnis vom 20.09.2017, Ra 2017/19/0284 mwN, hielt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 18, Absatz 5, Satz 1 BFA-VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung unter den dort genannten Voraussetzungen zuzuerkennen habe. Ein gesonderter Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht vorgesehen. Im Rahmen des Paragraph 18, BFA-VG könne sich ein Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den Ausspruch des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG wenden. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei - als lex specialis zu Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG - nur so zu verstehen, dass das Bundesverwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG (bzw. gegen einen derartigen trennbaren Spruchteil eines Bescheids des Bundesamts) gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden habe. Neben diesem Rechtsschutz im Beschwerdeverfahren sei ein eigenes Provisorialverfahren betreffend eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG allerdings gesetzlich nicht vorgesehen und es könne dem Gesetzgeber auch nicht unterstellt werden, er habe im Hinblick auf die Frage der aufschiebenden Wirkung einen doppelgleisigen Rechtsschutz schaffen wollen. Ein (zusätzlicher) Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG sei somit unzulässig. Eine Entscheidung über den die aufschiebende Wirkung aberkennenden Spruchpunkt des angefochtenen Bescheids habe in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu erfolgen; vergleiche auch VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014. Nunmehr hat der Gesetzgeber entsprechend festgelegt, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unter den Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche von Amts wegen zu erfolgen hat; der Beschwerdeführer kann eine Entscheidung (in beide Richtungen) aber nach Ablauf dieser Frist mittels eines Fristsetzungsantrags herbeiführen vergleiche Paragraph 18, Absatz 5, letzter Satz BFA-VG).
3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des § 21 Abs 7 BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Vgl. mwN z. B.VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085, VwGH 22.01.2021 Ra 2020/21/0349, VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236.3.1.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK (sonst) relevanten Umstände. Von einem geklärten Sachverhalt im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann bei der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen im Allgemeinen nur in eindeutigen Fällen ausgegangen werden, in denen bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann kein günstigeres Ergebnis für ihn zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht einen (positiven) persönlichen Eindruck von ihm verschafft. Vgl. mwN z. B.VwGH 21.12.2021, Ra 2021/21/0085, VwGH 22.01.2021 Ra 2020/21/0349, VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236.
3.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
3.2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde Umstände an, die aus ihrer Sicht die Annahme rechtfertigen, dass vom Beschwerdeführer gegenwärtig eine die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit ausgehe. Zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedient sie sich im Wesentlichen derselben rechtlichen Erwägungen, die sie für die Verhängung des Aufenthaltsverbots für maßgeblich erachtet. Dass, inwieweit und aus welchen (vom Gesetz gedeckten und nachvollziehbaren) Erwägungen sie vom Vorliegen besondere Umstände, aus denen die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe, ausgehe, legt die Behörde jedoch – gemessen an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – nicht schlüssig dar. Denn die Begründung für Spruchpunkt III des Bescheids geht inhaltlich nicht nennenswert über jene für Spruchpunkt I hinaus. Mit ihren Ausführungen, dass sich keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden (AS 1094), verkennt die Behörde § 18 Abs 3 BFA-VG und die – im Lichte (auch) von § 13 VwGVG sowie Art 136 Abs 2 B-VG zu betrachtende – Systematik des Gesetzes. Denn die gesetzliche Grundregel lautet nicht, dass einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt bzw. dass einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot nur im Einzelfall aus bestimmten Gründen aufschiebende Wirkung zu gewähren ist. Vielmehr sieht der Gesetzgeber vor, dass Beschwerden nach Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG – so auch gegen ein bescheidmäßig verfügtes Aufenthaltsverbot – grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt und es besonderer Gründe/Umstände bedarf, diese auszuschließen. 3.2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde Umstände an, die aus ihrer Sicht die Annahme rechtfertigen, dass vom Beschwerdeführer gegenwärtig eine die Aufenthaltsbeendigung rechtfertigende schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung bzw. Sicherheit ausgehe. Zur Versagung eines Durchsetzungsaufschubs und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bedient sie sich im Wesentlichen derselben rechtlichen Erwägungen, die sie für die Verhängung des Aufenthaltsverbots für maßgeblich erachtet. Dass, inwieweit und aus welchen (vom Gesetz gedeckten und nachvollziehbaren) Erwägungen sie vom Vorliegen besondere Umstände, aus denen die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen habe, ausgehe, legt die Behörde jedoch – gemessen an der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs – nicht schlüssig dar. Denn die Begründung für Spruchpunkt römisch drei des Bescheids geht inhaltlich nicht nennenswert über jene für Spruchpunkt römisch eins hinaus. Mit ihren Ausführungen, dass sich keine Gründe ergeben hätten, die gegen die sofortige Durchsetzung des Aufenthaltsverbots sprechen würden (AS 1094), verkennt die Behörde Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG und die – im Lichte (auch) von Paragraph 13, VwGVG sowie Artikel 136, Absatz 2, B-VG zu betrachtende – Systematik des Gesetzes. Denn die gesetzliche Grundregel lautet nicht, dass einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt bzw. dass einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot nur im Einzelfall aus bestimmten Gründen aufschiebende Wirkung zu gewähren ist. Vielmehr sieht der Gesetzgeber vor, dass Beschwerden nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG – so auch gegen ein bescheidmäßig verfügtes Aufenthaltsverbot – grundsätzlich aufschiebende Wirkung zukommt und es besonderer Gründe/Umstände bedarf, diese auszuschließen.
Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde und der erörterten Rechtslage im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Durchführung der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine reale Gefahr einer Verletzung Art 8 EMRK mit sich bringen würde. Das Bundesverwaltungsgericht gibt zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Bescheinigungsmittel zur Teilnahme an einer Sucht- und Gewalttherapie vorlegte. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann ohne eingehende Prüfung, insbesondere des Beschwerdevorbringens und der (Beachtlichkeit der) der Beschwerde beigefügten Bescheinigungsmittel, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorzunehmenden Interessenabwägung (zugunsten des Beschwerdeführers) zu einem anderen Ergebnis als die belangte Behörde gelangten könnte. Womöglich würde sich bei einer genaueren Prüfung überdies herausstellen, dass (dem in der Beschwerde gestellten Antrag folgend) die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich wäre. Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 41 Abs 2 AVG sind Verhandlungen so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können.Ferner kann das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des von der Behörde geführten Verfahrens, namentlich auch des angefochtenen Bescheids, des Vorbringens in der gegenständlichen Beschwerde und der erörterten Rechtslage im Rahmen der zum gegenwärtigen Zeitpunkt durchzuführenden Grobprüfung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass die Durchführung der mit dem angefochtenen Bescheid verfügten aufenthaltsbeendenden Maßnahme eine reale Gefahr einer Verletzung Artikel 8, EMRK mit sich bringen würde. Das Bundesverwaltungsgericht gibt zu bedenken, dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerde Bescheinigungsmittel zur Teilnahme an einer Sucht- und Gewalttherapie vorlegte. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund kann ohne eingehende Prüfung, insbesondere des Beschwerdevorbringens und der (Beachtlichkeit der) der Beschwerde beigefügten Bescheinigungsmittel, zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen werden, dass das Bundesverwaltungsgericht in der vorzunehmenden Interessenabwägung (zugunsten des Beschwerdeführers) zu einem anderen Ergebnis als die belangte Behörde gelangten könnte. Womöglich würde sich bei einer genaueren Prüfung überdies herausstellen, dass (dem in der Beschwerde gestellten Antrag folgend) die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erforderlich wäre. Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 41, Absatz 2, AVG sind Verhandlungen so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können.
Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids war somit gemäß § 28 Abs 1 und 2 VwGVG zu beheben und der Beschwerde war gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Spruchpunkt römisch drei des angefochtenen Bescheids war somit gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG zu beheben und der Beschwerde war gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
3.2.2. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte I bis II des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 59 Abs 1 letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt III spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden. 3.2.2. Der Vollständigkeit halber weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass die vorliegende Entscheidung keinen Abspruch über die (Begründetheit der) Beschwerde, soweit sie sich auch gegen die Spruchpunkte römisch eins bis römisch zwei des angefochtenen Bescheids richtet, bedeutet und diesen auch in keiner Weise vorwegnimmt. Im gegenständlichen Verfahren war ein Vorgehen gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz eins, letzter Satz AVG zulässig, da die Entscheidung über Spruchpunkt römisch drei spruchreif war und die Trennung – wegen der Folgen einer Aberkennung der aufschiebenden Wirkung für den Beschwerdeführer – auch zweckmäßig erscheint. Über die Beschwerde gegen die weiteren Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids wird das Bundesverwaltungsgericht gesondert entscheiden.
3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Art 6 EMRK und Art 47 GRC (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) § 24 VwGVG K 10 und E 1) – gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, da Spruchpunkt III des Bescheids aufzuheben war. 3.3. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall – im Einklang mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2 (2017) Paragraph 24, VwGVG K 10 und E 1) – gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da Spruchpunkt römisch drei des Bescheids aufzuheben war.
Vgl. im Übrigen auch § 21 Abs 6a BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.Vgl. im Übrigen auch Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden kann.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die für die Entscheidung relevanten Rechtsfragen sind entweder durch Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs geklärt oder von Vornherein klar. Vgl. die zitierten Entscheidungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung Begründungsmangel EMRK reale Gefahr TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:L527.2320501.1.00Im RIS seit
02.07.2026Zuletzt aktualisiert am
02.07.2026