TE Bvwg Erkenntnis 2025/10/6 W224 2316981-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2025
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Entscheidungsdatum

06.10.2025

Norm

AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4
UG §90
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UG § 90 heute
  2. UG § 90 gültig ab 01.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 129/2017
  3. UG § 90 gültig von 01.01.2016 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2015
  4. UG § 90 gültig von 06.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2012
  5. UG § 90 gültig von 01.01.2004 bis 16.05.2012

Anmerkung

VwGH-Erkenntnis: Ro 2025/10/0032-7 vom 16.06.2026 Die Revision wird als unbegründet abgewiesen. Die Revisionsbeantwortung der Medizinischen Universität Graz wird zurückgewiesen.

Spruch


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W224 2316981-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz vom 20.03.2025, GZ: 2025/CB/02/zurückweisBe in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, GZ: 2025/CB/01/zurückweisBE_Nostrifizierung/BeschwerdeVE, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL-HAIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , gegen den Bescheid des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz vom 20.03.2025, GZ: 2025/CB/02/zurückweisBe in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 26.06.2025, GZ: 2025/CB/01/zurückweisBE_Nostrifizierung/BeschwerdeVE, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) absolvierte an der Universität Aleppo, Syrien, das Studium für Zahnmedizin.

2. Mit Eingabe vom 27.02.2019 beantragte die BF die Nostrifikation dieses Studienabschlusses an der Medizinischen Universität Wien. Dem Antrag wurde mit Bescheid der Medizinischen Universität Wien vom 19.07.2019 unter der Bedingung stattgegeben, die mit Bescheid vorgeschriebenen Studienleistungen abzulegen. Für die Absolvierung der vorgeschriebenen Studienleistungen wurde eine Frist von drei Jahren und sechs Monaten, sohin bis zum 31.01.2023, gewährt. Zum Zwecke der Absolvierung der vorgeschriebenen Studienleistungen war die BF ab 20.10.2020 als außerordentliche Studierende zugelassen.

3. Die Frist zur Absolvierung der vorgeschriebenen Studienleistungen wurde auf Antrag der BF bis zum 31.10.2023 erstreckt. Mit Ablauf der Frist waren die vorgeschriebenen Studienleistungen aus „Zahnmedizinisches Propädeutikum II“, „Radiologie, Strahlenschutz und Diagnostik“, „Blöcke Z1, Z2 und Z3 im Rahmen der Z SIP 3“, „Blöcke Z4 bis Z9 im Rahmen der Z SIP 4 + 5“, „Verfassen einer wissenschaftlichen Arbeit“, „mündlich-kommissionelle Prüfung“ sowie „Z SIP 6“ nicht positiv absolviert.

4. Mit Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 13.11.2023 wurde der Antrag der BF vom 27.02.2019 auf Nostrifizierung gemäß § 90 Abs. 1 und 3 UG iVm § 22 Abs. 1 des II. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien mangels Erfüllung der im Nostrifizierungsbescheid vom 19.07.2019 vorgeschriebenen Bedingungen abgewiesen. 4. Mit Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 13.11.2023 wurde der Antrag der BF vom 27.02.2019 auf Nostrifizierung gemäß Paragraph 90, Absatz eins und 3 UG in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz eins, des römisch zwei. Abschnitts der Satzung der Medizinischen Universität Wien mangels Erfüllung der im Nostrifizierungsbescheid vom 19.07.2019 vorgeschriebenen Bedingungen abgewiesen.

5. Am 11.12.2023 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nostrifizierung des Abschlusses ihres Studiums der Zahnmedizin an der Universität Aleppo, Syrien, an der Medizinischen Universität Graz.

6. Der Antrag wurde mit Bescheid des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG als unzulässig zurückgewiesen. 6. Der Antrag wurde mit Bescheid des Dekans für studienrechtliche Angelegenheiten der Medizinischen Universität Graz (im Folgenden: belangte Behörde) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG als unzulässig zurückgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die rechtskräftige Abweisung des Nostrifizierungsantrages durch die Medizinische Universität Wien einer neuerlichen Entscheidung in derselben Sache durch die belangte Behörde entgegenstehe.

7. Dagegen erhob die BF mit Schreiben vom 14.04.2025 binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

8. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 26.06.2025 wurde die Beschwerde der BF als unbegründet abgewiesen.

9. Mit Eingabe vom 13.07.2025 beantragte die BF die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit Schriftsatz vom 31.07.2025 (eingelangt am 04.08.2025) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.

11. Mit Schreiben vom 07.08.2025 brachte die BF einen Nachtrag zu ihrer Beschwerde ein und legte eine gutachterliche Stellungnahme von Univ.-Ass. (Postdoc) Dr. Alfred Benny Auner, LL.M. (WU), bei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die BF absolvierte am 25.10.1998 an der Universität Aleppo das Studium der Zahnmedizin mit dem akademischen Grad bzw. der Berufsbezeichnung „Bachelor Degree of Dentistry (Dentist)“.

Die BF beantragte am 27.02.2019 an der Medizinischen Universität Wien die Nostrifizierung des Studienabschlusses von der Universität Aleppo, Syrien.

Die stellvertretende Curriculumdirektorin für Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien wies mit Bescheid vom 13.11.2023 den Antrag auf Nostrifizierung mangels Erfüllung der im Nostrifizierungsbescheid vom 19.07.2019 vorgeschriebenen Bedingungen ab.

Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Am 11.12.2023 stellte die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Nostrifizierung des Abschlusses ihres Studiums der Zahnmedizin von der Universität Aleppo, Syrien, an der Medizinischen Universität Graz.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2. Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG) lautet:

„Nostrifizierung

§ 90 (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.Paragraph 90, (1) Die Antragstellung betreffend die Anerkennung eines ausländischen Studienabschlusses als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums (Nostrifizierung) setzt den Nachweis voraus, dass die Nostrifizierung zwingend für die Berufsausübung oder die Fortsetzung der Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers in Österreich erforderlich ist. Nähere Bestimmungen sind in der Satzung festzulegen.

(2) Der Antrag ist an einer Universität oder einer Pädagogischen Hochschule einzubringen, an der das entsprechende inländische Studium eingerichtet ist. Es ist unzulässig, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.

(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von § 73 AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.(3) Die Nostrifizierung ist vom für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ mit Bescheid auszusprechen. Im Bescheid ist festzulegen, welchem inländischen Studienabschluss der ausländische Studienabschluss entspricht und welchen inländischen akademischen Grad die Antragstellerin oder der Antragsteller an Stelle des ausländischen akademischen Grades auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Die Nostrifizierung ist auf der Urkunde, die als Nachweis des ausländischen Studienabschlusses vorgelegt wurde, zu vermerken. Über Anträge auf Nostrifizierung ist abweichend von Paragraph 73, AVG spätestens drei Monate nach Einlangen der vollständigen Unterlagen bescheidmäßig zu entscheiden.

(4) Wenn die Gleichwertigkeit grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ der Antragstellerin oder dem Antragsteller zur Herstellung der Gleichwertigkeit mit Bescheid die Ablegung der erforderlichen Prüfungen und bzw. oder die Anfertigung einer wissenschaftlichen Arbeit innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Zur Erbringung der Ergänzung ist die Antragstellerin oder der Antragsteller als außerordentliche Studierende oder als außerordentlicher Studierender zuzulassen.

(5) Die Nostrifizierung ist bescheidmäßig zu widerrufen, wenn sie insbesondere durch gefälschte Zeugnisse erschlichen worden ist.

(6) Die Taxe für die Nostrifizierung eines ausländischen Studienabschlusses beträgt 150 Euro. Die Taxe ist im Voraus zu entrichten. Sie verfällt, wenn der Antrag auf Nostrifizierung abgewiesen oder zurückgezogen wird.“

§ 68 Abs 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG lautet:

„Abänderung und Behebung von Amts wegen

§ 68 (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“Paragraph 68, (1) Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, sind, wenn die Behörde nicht den Anlaß zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.“

3.2.2. Für das gegenständliche Verfahren bedeutet dies Folgendes:

Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des § 27 VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).Vorab ist auszuführen, dass der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis des Verwaltungsgerichts die „Sache“ des bekämpften Bescheides im Sinne des Paragraph 27, VwGVG ist (siehe VwGH 16.03.2016, Ra 2015/04/0042; 26.03.2015, Ra 2014/07/0077). Wenn also die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen hat, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Sache des Beschwerdeverfahrens (ausschließlich) die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (siehe etwa VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; 01.09.2017, Ra 2016/03/0055, jeweils m.w.N.).

Verfahrensgegenstand ist daher ausschließlich die Frage, ob die belangte Behörde den Antrag der BF auf Nostrifizierung ihres an der Universität Aleppo, Syrien, absolvierten Studiums der Zahnmedizin zu Recht zurückgewiesen hat.

Die BF macht in ihrer Beschwerde einerseits geltend, dass hinsichtlich ihres an der Medizinischen Universität Graz gestellten Antrages auf Nostrifizierung keine „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 AVG vorliege, da es sich bei der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Graz um unterschiedliche Universitäten mit eigenen Satzungen und verschiedenen Curricula handle und der Nostrifizierungsantrag somit nicht derselbe sei.Die BF macht in ihrer Beschwerde einerseits geltend, dass hinsichtlich ihres an der Medizinischen Universität Graz gestellten Antrages auf Nostrifizierung keine „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege, da es sich bei der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Graz um unterschiedliche Universitäten mit eigenen Satzungen und verschiedenen Curricula handle und der Nostrifizierungsantrag somit nicht derselbe sei.

Andererseits bringt die BF im Nachtrag zu ihrer Beschwerde vor, dass ein erneuter Antrag auf Nostrifizierung an einer anderen Medizinischen Universität auch nach einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach § 90 Abs 2 zulässig sei.Andererseits bringt die BF im Nachtrag zu ihrer Beschwerde vor, dass ein erneuter Antrag auf Nostrifizierung an einer anderen Medizinischen Universität auch nach einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nach Paragraph 90, Absatz 2, zulässig sei.

3.2.3. Zum Vorbringen, dass keine „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 AVG vorliege:3.2.3. Zum Vorbringen, dass keine „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege:

Aus der Rechtsprechung zu § 68 AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Ra 2017/03/0027).Aus der Rechtsprechung zu Paragraph 68, AVG ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist. Einer nochmaligen Entscheidung steht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegen. Aus dem Gedanken der materiellen Rechtskraft folgt grundsätzlich eine Bindungswirkung an eine behördliche Entscheidung (VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0050, Ra 2017/03/0027).

Soweit die BF vorbringt, die Rechtskraft des Bescheides der Medizinischen Universität Wien vom 13.11.2023 stehe einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag der BF auf Nostrifizierung ihres an der Universität Aleppo, Syrien, abgeschlossenen Zahnmedizinstudiums nicht entgegen, weil es sich bei der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Graz um unterschiedliche Universitäten mit eigenen Satzungen und Curricula handle, so übersieht die BF, dass sie „dasselbe“ (vgl. § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG) Begehren, welches sie bereits an die Medizinischen Universität Wien gerichtet hat, nunmehr auch an der Medizinischen Universität Graz stellte, nämlich die Nostrifizierung ihres ausländischen Studienabschlusses der Zahnmedizin als Abschluss der – bei beiden Universitäten gleichen – Studienrichtung Zahnmedizin. Aus der Argumentation, die Universitäten würden unterschiedliche Ermittlungsverfahren bei der Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse führen, die Curricula würden sich deutlich unterscheiden und die Auflagen, welche in vielen Fällen vorgeschrieben würden, würden auch stark differieren, lässt sich sohin nichts für die BF gewinnen, weil es sich weiterhin um dasselbe Begehren handelt, nämlich die Nostrifizierung. Wie die Beschwerdevorentscheidung zutreffend unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 8 UG ausführt, sind bei der Terminologie „dasselbe Studium“ ihrem Inhalt nach „ähnliche, kaum voneinander abweichende Studien“, nicht aber idente Curricula gemeint. Der Gesetzgeber dürfte Studien, die ihrem Inhalt nach vergleichbar sind, gemeint haben. Dass sie – was Aufbau und Prüfungen betrifft – nicht identisch sein müssen, ergibt sich jedenfalls schon daraus, dass bei dieser Auslegung die Regelung des § 63 Abs. 8 UG überflüssig wäre. Damit wird man darauf abstellen können, ob das Studium im Großen und Ganzen vom Angebot an Lehrveranstaltungen und zu absolvierenden Prüfungen bzw. Arbeiten denselben Inhalt hat. Ein Studium wird daher als dasselbe qualifiziert werden können, wenn die Curricula in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen vergleichbar sind und lediglich in einzelnen Bereichen geringe Abweichungen bestehen (Perthold-Stoitzner, UG4.00 § 63, Stand 1.10.2024, rdb.at). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen zwischen den Curricula der beiden Diplomstudien Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien (N203) und der Medizinischen Universität Graz (UO 203) jedenfalls lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau, Lehrveranstaltungen, vorgeschriebene Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten, sodass es sich insofern um „dasselbe Studium“ handelt. Soweit die BF vorbringt, die Rechtskraft des Bescheides der Medizinischen Universität Wien vom 13.11.2023 stehe einer inhaltlichen Entscheidung über den Antrag der BF auf Nostrifizierung ihres an der Universität Aleppo, Syrien, abgeschlossenen Zahnmedizinstudiums nicht entgegen, weil es sich bei der Medizinischen Universität Wien und der Medizinischen Universität Graz um unterschiedliche Universitäten mit eigenen Satzungen und Curricula handle, so übersieht die BF, dass sie „dasselbe“ vergleiche Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG) Begehren, welches sie bereits an die Medizinischen Universität Wien gerichtet hat, nunmehr auch an der Medizinischen Universität Graz stellte, nämlich die Nostrifizierung ihres ausländischen Studienabschlusses der Zahnmedizin als Abschluss der – bei beiden Universitäten gleichen – Studienrichtung Zahnmedizin. Aus der Argumentation, die Universitäten würden unterschiedliche Ermittlungsverfahren bei der Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse führen, die Curricula würden sich deutlich unterscheiden und die Auflagen, welche in vielen Fällen vorgeschrieben würden, würden auch stark differieren, lässt sich sohin nichts für die BF gewinnen, weil es sich weiterhin um dasselbe Begehren handelt, nämlich die Nostrifizierung. Wie die Beschwerdevorentscheidung zutreffend unter Bezugnahme auf Paragraph 63, Absatz 8, UG ausführt, sind bei der Terminologie „dasselbe Studium“ ihrem Inhalt nach „ähnliche, kaum voneinander abweichende Studien“, nicht aber idente Curricula gemeint. Der Gesetzgeber dürfte Studien, die ihrem Inhalt nach vergleichbar sind, gemeint haben. Dass sie – was Aufbau und Prüfungen betrifft – nicht identisch sein müssen, ergibt sich jedenfalls schon daraus, dass bei dieser Auslegung die Regelung des Paragraph 63, Absatz 8, UG überflüssig wäre. Damit wird man darauf abstellen können, ob das Studium im Großen und Ganzen vom Angebot an Lehrveranstaltungen und zu absolvierenden Prüfungen bzw. Arbeiten denselben Inhalt hat. Ein Studium wird daher als dasselbe qualifiziert werden können, wenn die Curricula in Inhalt und Aufbau sowie in den zu absolvierenden Prüfungen vergleichbar sind und lediglich in einzelnen Bereichen geringe Abweichungen bestehen (Perthold-Stoitzner, UG4.00 Paragraph 63,, Stand 1.10.2024, rdb.at). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bestehen zwischen den Curricula der beiden Diplomstudien Zahnmedizin an der Medizinischen Universität Wien (N203) und der Medizinischen Universität Graz (UO 203) jedenfalls lediglich geringfügige Abweichungen in Bezug auf Umfang, Inhalt, Aufbau, Lehrveranstaltungen, vorgeschriebene Prüfungen und wissenschaftliche Arbeiten, sodass es sich insofern um „dasselbe Studium“ handelt.

Für das Bundesverwaltungsgericht stellt es sich so dar, dass die Medizinische Universität Wien im Falle des Bestehens der vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen einen Bescheid über die „endgültige“ Nostrifizierung, sohin einen Bescheid, der die „volle Nostrifizierung“ festgeschrieben hätte, erlassen hätte, aus welchem in weiterer Folge hervorgegangen wäre, dass der ausländische Studienabschluss als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums anerkannt werde. Da die BF nunmehr die vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen nicht allesamt (binnen Frist) absolviert hat, also keine „positive Ablegung der im Spruch genannten Prüfungen“ erfolgt ist und auch nicht mehr erfolgen kann, erging seitens der Medizinischen Universität Wien der abweisende Bescheid vom 13.11.2023. Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist das Nostrifizierungsverfahren über den an der Medizinischen Universität Wien gestellten Antrag abgeschlossen und es liegt hinsichtlich des an der Medizinischen Universität Wien gestellten Nostrifizierungsantrags eine „entschiedene Sache“ vor, weil die seitens der Medizinischen Universität Wien bescheidmäßig normierten Gleichwertigkeitserfordernisse nicht erfüllt wurden und nicht mehr erfüllt werden können. Die Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses der Zahnmedizin der BF als Abschluss eines inländischen ordentlichen Studiums der Studienrichtung Zahnmedizin ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig (abweisend) entschieden.

3.2.4. Zum Vorbringen, dass auf Grund von § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG ein Antrag der BF zulässig sei:3.2.4. Zum Vorbringen, dass auf Grund von Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG ein Antrag der BF zulässig sei:

§ 90 Abs. 2 zweiter Satz UG normiert, dass es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen. Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG normiert, dass es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen.

Die BF geht davon aus, dass die neuerliche Einbringung desselben Antrags auf Nostrifizierung an einer anderen Universität auch dann zulässig ist, wenn die für die Nostrifizierung vorgeschriebenen Voraussetzungen an der Universität der erstmaligen Antragstellung nicht erfüllt werden konnten. Die BF ist also der Ansicht, dass die Intention des Gesetzgebers sei, die gleichzeitige Einbringung eines Antrags bzw. die neuerliche Einbringung nach dessen Zurückziehung an einer anderen Universität zu verhindern, nicht jedoch eine Antragstellung an einer anderen Universität nach (negativem) Abschluss des Verfahrens an der Universität des ursprünglichen Antrags.

Der Wortlaut des § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG lautet dahingehend, dass nur die gleichzeitige Einbringung desselben Nostrifizierungsantrags an mehreren Universitäten sowie die Einbringung nach einer zuvor erfolgten Zurückziehung unzulässig sei. In den Erläuterungen (vgl. ErlRV 1134 BlgNR 21. GP 94f) zu § 90 UG finden sich keine näheren Ausführungen zur Auslegung dieser Bestimmung. Die Vorgängerbestimmung zu § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG, nämlich § 70 Abs. 6 UniStG, normierte fast wortgleich, dass es unzulässig sei, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung (vgl. ErlRV 588 BlgNR 20. GP 97f) hieß es: „Auch weiterhin soll festgelegt werden, daß derselbe Nostrifizierungsantrag (das heißt Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß eines inländischen ordentlichen Studiums) nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann. Wird dieser Antrag zurückgezogen, darf derselbe Antrag nicht später bei einer anderen Universität oder Hochschule eingebracht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, denselben Antrag bei der Universität oder Hochschule, bei welcher der Antrag bereits einmal eingebracht wurde, neuerlich einzubringen. Damit soll die vielfach beobachtete Praxis unterbunden werden, Nostrifizierungsanträge an mehreren Universitäten einzubringen, um die Universität oder Hochschule mit den geringsten ‚Auflagen‘ herauszufinden.“ Der Wortlaut des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG lautet dahingehend, dass nur die gleichzeitige Einbringung desselben Nostrifizierungsantrags an mehreren Universitäten sowie die Einbringung nach einer zuvor erfolgten Zurückziehung unzulässig sei. In den Erläuterungen vergleiche ErlRV 1134 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode 94f) zu Paragraph 90, UG finden sich keine näheren Ausführungen zur Auslegung dieser Bestimmung. Die Vorgängerbestimmung zu Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG, nämlich Paragraph 70, Absatz 6, UniStG, normierte fast wortgleich, dass es unzulässig sei, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Hochschule einzubringen. In den Erläuterungen zu dieser Bestimmung vergleiche ErlRV 588 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 97f) hieß es: „Auch weiterhin soll festgelegt werden, daß derselbe Nostrifizierungsantrag (das heißt Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß eines inländischen ordentlichen Studiums) nur an einer einzigen Universität oder Hochschule eingebracht werden kann. Wird dieser Antrag zurückgezogen, darf derselbe Antrag nicht später bei einer anderen Universität oder Hochschule eingebracht werden. Allerdings besteht die Möglichkeit, denselben Antrag bei der Universität oder Hochschule, bei welcher der Antrag bereits einmal eingebracht wurde, neuerlich einzubringen. Damit soll die vielfach beobachtete Praxis unterbunden werden, Nostrifizierungsanträge an mehreren Universitäten einzubringen, um die Universität oder Hochschule mit den geringsten ‚Auflagen‘ herauszufinden.“

Die Erläuterungen knüpfen mit der Formulierung „Auch weiterhin“ offenbar an die Vorgängerregelung des § 40 Abs. 10 AHStG an, die wörtlich wie folgt lautete: „Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.“ Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Hinweis, dass nach Erlassung eines (positiven oder negativen) Nostrifizierungsbescheides etwas Anderes gelten sollte. § 40 Abs. 10 AHStG stellte auch nicht darauf ab, ob der Nostrifizierungsantrag „gleichzeitig“ oder zu einem späteren Zeitpunkt an einer anderen Universität gestellt wird. In den Erläuterungen (vgl. ErlRV 455 BlgNR 18. GP, 22; Hervorhebung im Original) zu § 40 Abs. 10 AHStG heißt es: „Deshalb wird nunmehr positivrechtlich festgelegt, daß der gleiche Nostrifizierungsantrag (das heißt der Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß einer bestimmten inländischen Studienrichtung) nur an einer einzigen Universität eingebracht werden kann. Ein Nostrifizierungsantrag hinsichtlich des Studiums der Humanmedizin darf daher nur an einer medizinischen Fakultät eingebracht werden.“ Zwar stellen die zitierten Erläuterungen zu § 70 Abs. 6 UniStG vordergründig darauf ab, eine Mehrfachbeantragung mit dem Zweck, jene Universität mit den geringsten Auflagen herauszufinden, zu unterbinden, jedoch ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht – so auch Wieser, Antrag auf Nostrifizierung – eine oder mehr Chancen? zfhr 2021, 167 –, dass die Intention des Gesetzgebers darauf gerichtet war, dass ein Nostrifizierungsantrag nur einmal an einer (einzigen) Universität eingebracht werden kann. Besonders deutlich wird diese Intention unterstrichen durch die Regelung, dass die Einbringung eines Antrags an einer anderen Universität nach Zurückziehung des erstmaligen Antrags unzulässig ist. Das Verbot der Antragstellung nach Zurückziehung eines Antrages an einer anderen Universität, zu dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 588 BlgNR 20. GP 102) ausgeführt wird, dass diesfalls nur die Möglichkeit besteht, denselben Antrag bei der gleichen Universität neuerlich einzubringen, macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Durchbrechung des strikten Verbotes mehrfacher Nostrifizierungsanträge nur in ganz eingeschränktem Maße zulässt. Der Regelung des § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG wohnen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sohin einerseits der Aspekt inne, dass eine Umgehung des Verbots gleichzeitiger Beantragung an mehreren Universitäten verhindert werden soll, und andererseits, dass generell ein gleichlautender Nostrifizierungsantrag nur bei einer einzigen Universität gestellt werden kann („einziger Versuch“).Die Erläuterungen knüpfen mit der Formulierung „Auch weiterhin“ offenbar an die Vorgängerregelung des Paragraph 40, Absatz 10, AHStG an, die wörtlich wie folgt lautete: „Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.“ Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Hinweis, dass nach Erlassung eines (positiven oder negativen) Nostrifizierungsbescheides etwas Anderes gelten sollte. Paragraph 40, Absatz 10, AHStG stellte auch nicht darauf ab, ob der Nostrifizierungsantrag „gleichzeitig“ oder zu einem späteren Zeitpunkt an einer anderen Universität gestellt wird. In den Erläuterungen vergleiche ErlRV 455 BlgNR 18. GP, 22; Hervorhebung im Original) zu Paragraph 40, Absatz 10, AHStG heißt es: „Deshalb wird nunmehr positivrechtlich festgelegt, daß der gleiche Nostrifizierungsantrag (das heißt der Antrag auf Anerkennung eines bestimmten ausländischen Studienabschlusses als gleichwertig mit dem Abschluß einer bestimmten inländischen Studienrichtung) nur an einer einzigen Universität eingebracht werden kann. Ein Nostrifizierungsantrag hinsichtlich des Studiums der Humanmedizin darf daher nur an einer medizinischen Fakultät eingebracht werden.“ Zwar stellen die zitierten Erläuterungen zu Paragraph 70, Absatz 6, UniStG vordergründig darauf ab, eine Mehrfachbeantragung mit dem Zweck, jene Universität mit den geringsten Auflagen herauszufinden, zu unterbinden, jedoch ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht – so auch Wieser, Antrag auf Nostrifizierung – eine oder mehr Chancen? zfhr 2021, 167 –, dass die Intention des Gesetzgebers darauf gerichtet war, dass ein Nostrifizierungsantrag nur einmal an einer (einzigen) Universität eingebracht werden kann. Besonders deutlich wird diese Intention unterstrichen durch die Regelung, dass die Einbringung eines Antrags an einer anderen Universität nach Zurückziehung des erstmaligen Antrags unzulässig ist. Das Verbot der Antragstellung nach Zurückziehung eines Antrages an einer anderen Universität, zu dem in den Gesetzesmaterialien (ErlRV 588 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 102) ausgeführt wird, dass diesfalls nur die Möglichkeit besteht, denselben Antrag bei der gleichen Universität neuerlich einzubringen, macht deutlich, dass der Gesetzgeber eine Durchbrechung des strikten Verbotes mehrfacher Nostrifizierungsanträge nur in ganz eingeschränktem Maße zulässt. Der Regelung des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG wohnen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sohin einerseits der Aspekt inne, dass eine Umgehung des Verbots gleichzeitiger Beantragung an mehreren Universitäten verhindert werden soll, und andererseits, dass generell ein gleichlautender Nostrifizierungsantrag nur bei einer einzigen Universität gestellt werden kann („einziger Versuch“).

Denn wenn es gemäß § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität zu stellen, wenn der Antrag vor Erlass einer darüber absprechenden Entscheidung an der „Erst-Universität“ zurückgezogen wurde, so muss dies ebenso für den Fall gelten, dass die „Erst-Universität“ einen Bescheid erlassen hat, insbesondere, wenn über den Antrag des Nostrifizierungswerbers abschlägig entschieden wurde.Denn wenn es gemäß Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag an einer anderen Universität zu stellen, wenn der Antrag vor Erlass einer darüber absprechenden Entscheidung an der „Erst-Universität“ zurückgezogen wurde, so muss dies ebenso für den Fall gelten, dass die „Erst-Universität“ einen Bescheid erlassen hat, insbesondere, wenn über den Antrag des Nostrifizierungswerbers abschlägig entschieden wurde.

Dass § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG wörtlich ausschließlich davon spricht, dass es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch damit erklären, dass das Universitätsgesetz 2002 jene Nostrifizierungsanträge erfassen wollte, über die noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, weil jene Nostrifizierungsanträge, die bereits durch rechtskräftige Bescheide erledigt wurden, ohnehin „entschiedene Sachen“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG darstellen.Dass Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG wörtlich ausschließlich davon spricht, dass es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auch damit erklären, dass das Universitätsgesetz 2002 jene Nostrifizierungsanträge erfassen wollte, über die noch nicht bescheidmäßig abgesprochen wurde, weil jene Nostrifizierungsanträge, die bereits durch rechtskräftige Bescheide erledigt wurden, ohnehin „entschiedene Sachen“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG darstellen.

Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daher insgesamt, dass § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG Nostrifizierungsverfahren auf eine einzige Universität beschränkt. Die Regelung des § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG, wonach es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, läuft nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hinaus, dass auch hintereinander geführte Verfahren an verschiedenen Universitäten unzulässig sind.Für das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich daher insgesamt, dass Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG Nostrifizierungsverfahren auf eine einzige Universität beschränkt. Die Regelung des Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG, wonach es unzulässig ist, denselben Nostrifizierungsantrag gleichzeitig oder nach der Zurückziehung an einer anderen Universität oder Pädagogischen Hochschule einzubringen, läuft nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts darauf hinaus, dass auch hintereinander geführte Verfahren an verschiedenen Universitäten unzulässig sind.

Im vorliegenden Fall wurde über den Antrag der BF vom 27.02.2019 auf Nostrifizierung ihres ausländischen Studienabschlusses mit Bescheid der stellvertretenden Curriculumdirektorin für Zahnmedizin der Medizinischen Universität Wien vom 13.11.2023 rechtskräftig abgesprochen.

Einer neuerlichen Entscheidung in der Sache über den nunmehr an der Medizinischen Universität Graz eingebrachten Antrag auf Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses stand daher „entschiedene Sache“ gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG entgegen.Einer neuerlichen Entscheidung in der Sache über den nunmehr an der Medizinischen Universität Graz eingebrachten Antrag auf Nostrifizierung des ausländischen Studienabschlusses stand daher „entschiedene Sache“ gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG entgegen.

Die Beschwerde wird daher als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung wird bestätigt.

3.2.5. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.5. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde festgestellt wurde und diesem in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475).

Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Fallbezogen wurde in der Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Fallbezogen wurde in der Beschwerde ausschließlich eine Rechtsfrage aufgeworfen.

Eine Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Österreich).Eine Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche VwGH 24.04.2018, Ra 2017/10/0137, m.w.N.; VfGH 18.06.2012, B 155/12; EGMR 07.03.2017, 24.719/12, Tusnovics v. Österreich).

3.2.6. Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.

3.3. Zu Spruchpunkt B) Zulässigkeit der Revision:

3.3.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.3.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es – soweit ersichtlich – an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 90 Abs. 2 zweiter Satz UG im Zusammenhang mit der Thematik der mehrfachen Antragstellung auf Nostrifizierung von ausländischen Studienabschlüssen fehlt.3.3.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil es – soweit ersichtlich – an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 90, Absatz 2, zweiter Satz UG im Zusammenhang mit der Thematik der mehrfachen Antragstellung auf Nostrifizierung von ausländischen Studienabschlüssen fehlt.

3.3.3. Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.

Schlagworte

ausländischer Studienabschluss entschiedene Sache Nostrifizierung Prozesshindernis der entschiedenen Sache res iudicata Revision zulässig Sache des Verfahrens Universität Universitätsstandort wiederholte Antragstellung Zahnmedizin Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W224.2316981.1.00

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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