Entscheidungsdatum
28.10.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1 Z3Spruch
,
W601 2323517-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2025, Zl. XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.10.2025, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Nadine FRANK über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Venezuela, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2025, Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung in Schubhaft seit 17.10.2025, zu Recht:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2025, Zl. XXXX sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 17.10.2025 für rechtswidrig erklärt. römisch eins. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG stattgegeben und der Schubhaftbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.10.2025, Zl. römisch 40 sowie die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 17.10.2025 für rechtswidrig erklärt.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
III. Gemäß § 35 VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, VwGVG hat der Bund dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von € 50,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 17.10.2025, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.1. Mit gegenständlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) vom 17.10.2025, dem Beschwerdeführer (in Folge: BF) am selben Tag übergeben, wurde über den BF die Schubhaft gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet. Der BF wird seither in Schubhaft angehalten.
2. Mit Schreiben vom 23.10.2025 erhob der BF durch seine im Spruch genannte Vertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gegen den die Schubhafthaft anordnenden Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2025 und die seither erfolgte Anhaltung des BF in Schubhaft. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Einvernahme des BF, die Behebung des angefochtenen Bescheides sowie die Feststellung, dass die bisherige Anhaltung des BF in Schubhaft rechtswidrig erfolgte, sowie, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, beantragt. Zudem wurde der Ersatz der Kommissionsgebühren und Barauslagen, für die der BF aufzukommen hat, beantragt.
3. Das Bundesverwaltungsgericht leitete dem Bundesamt die eingebrachte Beschwerde am 24.10.2025 weiter, ersuchte um unverzügliche Vorlage der Bezug habenden Verwaltungsakten und räumte dem Bundesamt eine Stellungnahmemöglichkeit ein.
4. Das Bundesamt übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 24.10.2025 die Verwaltungsakte sowie eine Stellungnahme, die am 27.10.2025 dem BF zum Parteiengehör übermittelt wurde. Eine Stellungnahme des BF langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum Verfahrensgang:
1.1.1. Am 16.10.2025 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, weil er in einem Taxi auf den Rücksitzen herumsprang und auf die Fragen des Taxifahrers nicht mehr antwortete, worauf dieser einen Polizisten ansprach. Der BF war im Besitz eines venezuelischen Reisepasses, ausgestellt am 02.04.2025. Gegenüber einem spanisch sprechenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er sodann an, dass er seit Ende September in XXXX sei und in einer Unterkunft über AirBnB wohne und über einen Aufenthaltstitel in Portugal verfüge und diesbezüglich Dokumente in seiner Wohnung habe. Der BF wurde dorthin gebracht und legte steuerliche Dokumente aus Portugal vor. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht (Anhalteprotokoll vom 16.10.2025, AS 1 ff – OZ 5). 1.1.1. Am 16.10.2025 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen, weil er in einem Taxi auf den Rücksitzen herumsprang und auf die Fragen des Taxifahrers nicht mehr antwortete, worauf dieser einen Polizisten ansprach. Der BF war im Besitz eines venezuelischen Reisepasses, ausgestellt am 02.04.2025. Gegenüber einem spanisch sprechenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab er sodann an, dass er seit Ende September in römisch 40 sei und in einer Unterkunft über AirBnB wohne und über einen Aufenthaltstitel in Portugal verfüge und diesbezüglich Dokumente in seiner Wohnung habe. Der BF wurde dorthin gebracht und legte steuerliche Dokumente aus Portugal vor. Der BF wurde festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum (in Folge: PAZ) gebracht (Anhalteprotokoll vom 16.10.2025, AS 1 ff – OZ 5).
1.1.2. Der BF wurde noch am 16.10.2025 durch Organe des Bundesamtes zur Prüfung der Erlassung eines Sicherungsmaßnahme einvernommen. Der BF gab erneut an, dass er einen Aufenthaltstitel in Portugal habe. Nach Vorhalt, dass er lediglich steuerliche Dokumente vorgelegt habe, gab er an, dass er gedacht habe, damit herumreisen könne bzw. zum Aufenthalt berechtigt zu sein. Die nochmalige Frage, ob er einen Aufenthaltstitel habe, verneinte er. Er wolle zurück nach Portugal, in Venezuela habe er Probleme. Dann gab er an mit der Steueridentifikation in Portugal arbeiten und ein Konto führen zu können. Er befinde sich seit 15 Tagen als Tourist in Österreich. Nach Vorhalt der Rückkehrentscheidung aus Deutschland vom 13.02.2025 und dass der BF bereits zu diesem Zeitpunkt mehr als 400 Tage im Schengengebiet aufhältig gewesen sei, gab der BF an sich nicht daran erinnern zu können im Jahr 2025 in Deutschland gewesen zu sein. Er sei zuletzt im Jahr 2023 dort gewesen. Nach Vorhalt der rechtskräftigen und vollstreckbaren Rückkehrentscheidung Deutschlands und, dass gemäß § 46b FPG beabsichtigt sei ihn nach Venezuela abzuschieben, gab der BF an, dass er nach Portugal zurück wolle, er habe dort keinen Aufenthaltstitel aber eine Steuernummer. Er sei zuletzt im Jahr 2023 in Venezuela gewesen, dann sei er in Portugal, dann in Spanien, und dann wieder in Portugal gewesen. Er habe eine Wohnung in Lissabon und arbeite remote als Model. In Spanien habe er eine weit entfernte Nichte und einen Onkel. In Österreich habe er keine Verwandten und keine Freunde. Seine Familie lebe in Kolumbien und Venezuela. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Die Situation in Venezuela sei nicht so gut, weil man nichts gegen die Regierung sagen dürfe und es starke Repressalien gebe. Er könne mit seinem Geld schon zurückkehren nach Venezuela, habe aber Angst, weil er in Opposition zur Regierung stehe. Der BF stellte zunächst keinen Asylantrag, weil er sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen wolle (AS 12 ff-OZ 5). Nach Information, dass ehestmöglich seine Abschiebung nach Venezuela erfolgen werde, stellte der BF sodann um 21:15 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (Niederschrift, AS 21 – OZ 5; Aktenvermerk, AS 9 – OZ 8). 1.1.2. Der BF wurde noch am 16.10.2025 durch Organe des Bundesamtes zur Prüfung der Erlassung eines Sicherungsmaßnahme einvernommen. Der BF gab erneut an, dass er einen Aufenthaltstitel in Portugal habe. Nach Vorhalt, dass er lediglich steuerliche Dokumente vorgelegt habe, gab er an, dass er gedacht habe, damit herumreisen könne bzw. zum Aufenthalt berechtigt zu sein. Die nochmalige Frage, ob er einen Aufenthaltstitel habe, verneinte er. Er wolle zurück nach Portugal, in Venezuela habe er Probleme. Dann gab er an mit der Steueridentifikation in Portugal arbeiten und ein Konto führen zu können. Er befinde sich seit 15 Tagen als Tourist in Österreich. Nach Vorhalt der Rückkehrentscheidung aus Deutschland vom 13.02.2025 und dass der BF bereits zu diesem Zeitpunkt mehr als 400 Tage im Schengengebiet aufhältig gewesen sei, gab der BF an sich nicht daran erinnern zu können im Jahr 2025 in Deutschland gewesen zu sein. Er sei zuletzt im Jahr 2023 dort gewesen. Nach Vorhalt der rechtskräftigen und vollstreckbaren Rückkehrentscheidung Deutschlands und, dass gemäß Paragraph 46 b, FPG beabsichtigt sei ihn nach Venezuela abzuschieben, gab der BF an, dass er nach Portugal zurück wolle, er habe dort keinen Aufenthaltstitel aber eine Steuernummer. Er sei zuletzt im Jahr 2023 in Venezuela gewesen, dann sei er in Portugal, dann in Spanien, und dann wieder in Portugal gewesen. Er habe eine Wohnung in Lissabon und arbeite remote als Model. In Spanien habe er eine weit entfernte Nichte und einen Onkel. In Österreich habe er keine Verwandten und keine Freunde. Seine Familie lebe in Kolumbien und Venezuela. Er habe Kontakt zu seiner Familie. Die Situation in Venezuela sei nicht so gut, weil man nichts gegen die Regierung sagen dürfe und es starke Repressalien gebe. Er könne mit seinem Geld schon zurückkehren nach Venezuela, habe aber Angst, weil er in Opposition zur Regierung stehe. Der BF stellte zunächst keinen Asylantrag, weil er sich von einem Rechtsanwalt beraten lassen wolle (AS 12 ff-OZ 5). Nach Information, dass ehestmöglich seine Abschiebung nach Venezuela erfolgen werde, stellte der BF sodann um 21:15 Uhr vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz (Niederschrift, AS 21 – OZ 5; Aktenvermerk, AS 9 – OZ 8).
1.1.3. Am 17.10.2025 um 08:00 Uhr fand die Erstbefragung des BF zu seinem Asylantrag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an. Der BF gab dabei an, dass er Venezuela 2020 nach Kolumbien verlassen habe, wo er sich bis 2023 aufgehalten habe. Dann sei er zwei Monate in Spanien, danach drei Tage in Deutschland gewesen und dann wieder nach Spanien gegangen. In Spanien habe er sich bis August 2025 aufgehalten, dann sei er bis September 2025 in Portugal gewesen. Danach sei er nach Ungarn gereist, wo er sich 8 Tage aufgehalten habe und sich nunmehr seit 03.10.2025 in Österreich aufhalte. Österreich wolle er als Tourist kennenlernen. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. Sein Reisepass sei ihm von der venezolanischen Botschaft in Barcelona ausgestellt worden. Er könne nicht nach Venezuela zurückkehren, weil er an Demonstrationen in Venezuela teilgenommen habe, dabei fotografiert worden sei und deshalb Gefahr laufe festgenommen zu werden. Er habe Angst um sein Leben (AS 21 ff – OZ 8).
1.1.4. Am 17.10.2025 wurde der BF erneut durch das Bundesamt zur Prüfung von Sicherungsmaßnahmen einvernommen. Der BF gab im Wesentlichen an, dass er 2023 nach Spanien gekommen und Ende November 2023 in Deutschland gewesen sei. Er sei dann wieder nach Spanien und dann nach Portugal gegangen, wo er auch eine “Anmeldung mit Krankenversicherung [habe], so Ähnlich wie eine Duldung”. Am 24. oder 25.09.2025 sei er nach Budapest geflogen, wo er sich bis 03.10.2025 aufgehalten habe und dann mit dem Zug aus touristischen Gründen nach Österreich gefahren sei. Er werde in Venezuela politisch verfolgt (AS 23 ff – OZ 5).
1.1.5. Mit Mandatsbescheid vom 17.10.2025 wurde über den BF gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (AS 40 ff – OZ 6). Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 17.10.2025 um 17:30 Uhr persönlich übergeben (Übernahmebestätigung, AS 59 – OZ 6). 1.1.5. Mit Mandatsbescheid vom 17.10.2025 wurde über den BF gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet (AS 40 ff – OZ 6). Der Mandatsbescheid wurde dem BF am 17.10.2025 um 17:30 Uhr persönlich übergeben (Übernahmebestätigung, AS 59 – OZ 6).
1.1.6. Mit Verfahrensanordnung vom 17.10.2025 wurde dem BF mitgeteilt, dass Konsultationen in Form einer Anfrage an Deutschland geführt werde und die 20-Tagesfrist für die Zulassung des Verfahrens nicht gelte (AS 35 – OZ 8).
1.1.7. Am 21.10.2025 wurde jeweils eine Anfrage gemäß Art. 34 Dublin-III VO an Portugal und Spanien gestellt (AS 39 ff – OZ 8). Weder Portugal noch Spanien hat bislang darauf geantwortet.1.1.7. Am 21.10.2025 wurde jeweils eine Anfrage gemäß Artikel 34, Dublin-III VO an Portugal und Spanien gestellt (AS 39 ff – OZ 8). Weder Portugal noch Spanien hat bislang darauf geantwortet.
1.1.8. Am 21.10.2025 stellte der BF einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nach Portugal (AS 49 – OZ 8). Das Bundesamt lehnte den Antrag am 22.10.2025 ab, weil der BF über keinen Aufenthaltstitel in Portugal verfüge (AS 69 – OZ 9).
1.1.9. Am 24.10.2025 hat SIRENE-Spanien (Anm: „Supplementary Information Request at the National Entries” - Antrag auf Zusatzinformationen bei den nationalen Eingangsstellen) mitgeteilt, dass der BF am 17.04.2025 illegal in Spanien aufhältig gewesen sei und wegen unrechtmäßiger Anhaltung einer anderen Person festgenommen worden sei (Stellungnahme Bundesamt vom 24.10.2025 – OZ 10).1.1.9. Am 24.10.2025 hat SIRENE-Spanien Anmerkung, „Supplementary Information Request at the National Entries” - Antrag auf Zusatzinformationen bei den nationalen Eingangsstellen) mitgeteilt, dass der BF am 17.04.2025 illegal in Spanien aufhältig gewesen sei und wegen unrechtmäßiger Anhaltung einer anderen Person festgenommen worden sei (Stellungnahme Bundesamt vom 24.10.2025 – OZ 10).
1.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
1.2.1. Der BF ist volljährig und Staatsangehöriger Venezuelas. Er besitzt weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch die eines anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union (in Folge: EU-Mitgliedsstaat). Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter und verfügt weder in Österreich noch in einem anderen EU-Mitgliedsstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum.
1.2.2. Der BF wird seit 17.10.2025 durchgehend in Schubhaft angehalten.
1.2.3. Der BF ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der BF hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung.
1.2.4. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
1.3.1. Der BF reiste im Jahr 2023 in das Schengengebiet ein und hielt sich seither in Spanien, Portugal, Deutschland und Ungarn auf bevor er Ende September/Anfang Oktober in das österreichische Bundesgebiet einreiste. In Deutschland wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen.
1.3.2. Der BF wurde am 16.10.2025 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes einer Personenkontrolle unterzogen. Der BF konnte sich mit seinem Reisepass ausweisen, gab den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Adresse seiner Unterkunft an und fuhr mit diesen dorthin um ihnen Dokumente vorzulegen.
1.3.3. Der BF kooperiert mit den österreichischen Behörden und ist nicht generell vertrauensunwürdig.
1.3.4. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen und keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Der BF ist in Österreich keiner legalen beruflichen Tätigkeit nachgegangen.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Verwaltungsakten des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie durch Einsichtnahme in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungsinformationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres (in Folge: Anhaltedatei).
2.1. Zum Verfahrensgang:
Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den im Rahmen der Feststellungen jeweils in Klammer angeführten Beweismitteln, welche in den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den oben genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes einliegen sowie aus den Auszügen aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und aus der Anhaltedatei. Der Verfahrensverlauf ist den Verwaltungs- und Gerichtsakten schlüssig zu entnehmen.
2.2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.2.1. Dass der BF ein volljähriger Staatsangehöriger Venezuelas ist, ergibt sich aus seinem vorliegenden venezolanischen Reisepass. Anhaltspunkte dafür, dass der BF die österreichische Staatsbürgerschaft oder die eines anderen EU-Mitgliedstaates besitzt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF hat erstmals am 16.10.2025 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da über den Antrag des BF auf internationalen Schutz – wie sich aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten ergibt – noch keine Entscheidung vorliegt, handelte sich beim BF somit bisher sowie im Zeitpunkt der Entscheidung weder um einen Asylberechtigten noch um einen subsidiär Schutzberechtigten. Anhaltspunkte dafür, dass der BF in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat über einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein Visum verfügt, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der BF gab zwar an, dass er über einen portugiesischen Aufenthaltstitel verfüge, legte diesbezüglich jedoch lediglich steuerliche Dokumente aus Portugal vor und gab sodann selbst an, über keinen Aufenthaltstitel in Portugal zu haben (Niederschrift vom 16.10.2025, AS 14, 16 – OZ 5).
2.2.2. Dass der BF seit 17.10.2025 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich nachvollziehbar aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, dem dort samt Übernahmebestätigung einliegenden Schubhaftbescheid des BFA vom 17.10.2025 und aus den damit übereinstimmenden Eintragungen in der Anhaltedatei (OZ 2).
2.2.3. Es haben sich im Verfahren keine Hinweise ergeben, dass der BF an einer die Haftfähigkeit oder Verhältnismäßigkeit der Anhaltung ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigung leiden würde und wurde entsprechendes auch nicht behauptet. Vielmehr gab der BF in den Einvernahmen an, dass es ihm gut gehe und er gesund sei und lediglich Anitdepressiva zum Schlafen nehme (Niederschrift vom 16.10.2025, AS 13; Niederschrift vom 17.10.2025, AS 23a – beide in OZ 5). Dass der BF Zugang zu benötigter medizinischer und psychologischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft.
2.2.4. Die festgestellte strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich (OZ 2).
2.3. Zur Fluchtgefahr und zum Sicherungsbedarf:
2.3.1. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF im Schengengebiet ergibt sich aus seinen Angaben in den Einvernahmen am 16.10.2025, 17.10.2025 und in der Erstbefragung am 17.10.2025. Dass Deutschland gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen hat, ergibt sich aus dem Schengenweiten Informationssystem (in Folge: SIS) und der Antwort von SIRENE-Deutschland vom 16.10.2025 (AS 9 – OZ 5; Stellungnahme des Bundesamtes vom 24.10.2025 – OZ 10).
2.3.2. Die Feststellungen zu der Anhaltung des BF und seiner Kooperation mit den Behörden ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll vom 16.10.2025 (AS 1 ff – OZ 5) und der Anzeige der Landespolizeidirektion vom 16.10.2025 (AS 5 ff – OZ 5).
2.3.3. Sofern, dass Bundesamt ausführt, dass der BF vertrauensunwürdig ist, weil er keine Angaben zu seinem Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2025 gemacht hat, verkennt das Gericht nicht, dass der BF angab sich an einen Aufenthalt in Deutschland 2025 nicht erinnern zu können und Angaben zu einem Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2023 tätigte (AS 15 f – OZ 5), darüber hinaus machte der BF jedoch umfangreiche Angaben zu seinem Aufenthalt im Schengengebiet, die auch nicht derart voneinander abweichen, dass sie nicht miteinander in Einklang zu bringen sind (AS 24 -OZ 5; AS 29 – OZ 8) und gab auch zu, über keinen Aufenthaltstitel in Portugal zu verfügen (AS 14, 16 – OZ 5). Sofern SIRENE-Spanien mitgeteilt hat, dass der BF in Spanien festgenommen wurde, ist festzuhalten, dass eine Verurteilung des BF seitens Spaniens nicht angegeben wurde, sodass allein aus der Festnahme ebenso keine generelle Vertrauensunwürdigkeit des BF abzuleiten ist. Das Gericht verkennt auch nicht, dass sich der BF seit 2023 unrechtmäßig im Schengengebiet aufhält, jedoch ist aus seinen Angaben ersichtlich, dass der BF aufgrund seiner steuerlichen Unterlagen aus Portugal davon ausging, dass er in Portugal “geduldet” sei. Vor diesem Hintergrund ist auch zu sehen, dass er erst zu Ende der Einvernahme am 16.10.2025 nach Information über die weitere Vorgehensweise, insbesondere die Abschiebung nach Venezuela, einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, obwohl er bei seinen Aufenthalten in den bisherigen EU-Mitgliedsstaaten bereits ausreichend Möglichkeiten hatte, jedoch gab der BF in Österreich stets an aus politischen Gründen nicht nach Venezuela zurückkehren zu können, und ist aus seinen Angaben ersichtlich, dass der BF aufgrund seiner steuerlichen Unterlagen aus Portugal davon ausging, dass er in Portugal “geduldet” sei und sich vor einer Asylantragstellung mit einem Rechtsanwalt beraten wollte, so dass auch daraus eine generelle Vertrauensunwürdigkeit des BF nicht abzuleiten ist. Der BF gab stets an aus touristischen Gründen nach Österreich gekommen zu sein und seither in einer AirBnB-Unterkunft zu übernachten. Der BF gab diese Adresse auch gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an und fuhr mit diesen zu seiner Unterkunft um ihnen Dokumente vorzulegen, was er auch machte. Das BFA hat die Kooperation des BF mit den österreichischen Behörden völlig außer Acht gelassen. Aufgrund seiner grundsätzlichen Mitwirkung und Kooperation mit den österreichischen Behörden ist er nicht als generell vertrauensunwürdig anzusehen.
2.3.4. Dass der BF über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte in Österreich hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.1. §§ 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Art. 1, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604/2013) lauten auszugsweise:3.1.1. Paragraphen 76, 77 und 80 Fremdenpolizeigesetz (FPG) sowie Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) und Artikel eins, 2 und 28 der Dublin III-VO (Verordnung EU Nr. 604 aus 2013,) lauten auszugsweise:
Schubhaft (FPG)
§ 76 (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. 3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Gelinderes Mittel (FPG)
§ 77 (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1.Paragraph 77, (1) Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins,
(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.(2) Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3) Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.(4) Kommt der Fremde seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
(5) Die Anwendung eines gelinderen Mittels steht der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Abs. 3 Z 2 hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.(6) Zur Erfüllung der Meldeverpflichtung gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hat sich der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Abs. 3 Z 3 regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.(7) Die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit gemäß Absatz 3, Ziffer 3, regeln, kann der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(8) Das gelindere Mittel ist mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.(9) Die Landespolizeidirektionen können betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen.
Dauer der Schubhaft (FPG)
§ 80. (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80, (1) Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.
(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Abs. 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,(2) Die Schubhaftdauer darf, vorbehaltlich des Absatz 5 und der Dublin-Verordnung, grundsätzlich,
1. drei Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen mündigen Minderjährigen angeordnet wird;
2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Abs. 3 und 4 vorliegt.2. sechs Monate nicht überschreiten, wenn die Schubhaft gegen einen Fremden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, angeordnet wird und kein Fall der Absatz 3 und 4 vorliegt.
(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß § 51 noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.(3) Darf ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil über einen Antrag gemäß Paragraph 51, noch nicht rechtskräftig entschieden ist, kann die Schubhaft bis zum Ablauf der vierten Woche nach rechtskräftiger Entscheidung, insgesamt jedoch nicht länger als sechs Monate aufrecht erhalten werden.
(4) Kann ein Fremder deshalb nicht abgeschoben werden, weil,
1. die Feststellung seiner Identität und der Staatsangehörigkeit, insbesondere zum Zweck der Erlangung eines Ersatzreisedokumentes, nicht möglich ist,
2. eine für die Ein- oder Durchreise erforderliche Bewilligung eines anderen Staates nicht vorliegt,
3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (§ 13) widersetzt, oder3. der Fremde die Abschiebung dadurch vereitelt, dass er sich der Zwangsgewalt (Paragraph 13,) widersetzt, oder
4. die Abschiebung dadurch, dass der Fremde sich bereits einmal dem Verfahren entzogen oder ein Abschiebungshindernis auf sonstige Weise zu vertreten hat, gefährdet erscheint,
kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.kann die Schubhaft wegen desselben Sachverhalts abweichend von Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, höchstens 18 Monate aufrechterhalten werden.
[…]
Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft (BFA-VG)
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
Gegenstand (Dublin III-VO)
Art 1 Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).Artikel eins, Diese Verordnung legt die Kriterien und Verfahren fest, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung gelangen (im Folgenden „zuständiger Mitgliedstaat“).
Definitionen (Dublin III-VO)
Art 2 Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:Artikel 2, Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:
[…]
n) „Fluchtgefahr“ das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
Haft (Dublin III-VO)
Art 28. (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.Artikel 28, (1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2) Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird.
Wird eine Person nach diesem Artikel in Haft genommen, so darf die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Verfahren gemäß dieser Verordnung durchführt, ersucht in derartigen Fällen um eine dringende Antwort. Diese Antwort erfolgt spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs. Wird innerhalb der Frist von zwei Wochen keine Antwort erteilt, ist davon auszugehen, dass dem Aufnahme- bzw. Wiederaufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen. Befindet sich eine Person nach diesem Artikel in Haft, so erfolgt die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald diese praktisch durchführbar ist und spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der stillschweigenden oder ausdrücklichen Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person durch einen anderen Mitgliedstaat oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf oder die Überprüfung gemäß Artikel 27 Absatz 3 keine aufschiebende Wirkung mehr hat.
Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen im Sinne des Unterabsatz 3 statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. Die Artikel 21, 23, 24 und 29 gelten weiterhin entsprechend.
(4) Hinsichtlich der Haftbedingungen und der Garantien für in Haft befindliche Personen gelten zwecks Absicherung der Verfahren für die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat, die Artikel 9, 10 und 11 der Richtlinie 2013/33/EU.
3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner bisherigen Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – grundsätzlich möglich war.3.1.2. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft sowie während seiner bisherigen Anhaltung weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter, weshalb die Anordnung der Schubhaft – bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – grundsätzlich möglich war.
3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG angeordnet. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, Z 6 lit. b und c, Z 9 FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.3.1.3. Im vorliegenden Fall wurde Schubhaft zur Sicherung des Überstellungsverfahrens gemäß Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG angeordnet. Das Bundesamt ging aufgrund der Kriterien des Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins,, Ziffer 6, Litera b und c, Ziffer 9, FPG vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr aus.
Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Art. 2 lit. n Dublin III-VO "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen. Unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Art. 28 Abs. 2 Dublin III-VO ist allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Art. 2 lit. n dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird (vgl. VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0256). Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Unter dem Begriff der "Fluchtgefahr" ist nach Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO "das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte", zu verstehen. Unter "erheblicher Fluchtgefahr" iSd Artikel 28, Absatz 2, Dublin III-VO ist allgemein eine solche Fluchtgefahr zu verstehen, die in ihrer Intensität über das hinausgeht, was unter Artikel 2, Litera n, dieser Verordnung als "Fluchtgefahr" definiert wird vergleiche VwGH vom 15.09.2016, Ra 2016/21/0256).
Das Bundesamt stützte die erhebliche Fluchtgefahr darauf, dass sich der BF in Österreich im Verborgenen aufgehalten habe, in Deutschland eine Rückkehrentscheidung mit einer Ausreisefrist von sieben Tagen gegen den BF erlassen wurde, der er nicht nachgekommen ist, sondern weiter nach Spanien gereist sei und nunmehr plane nach Portugal zurückzukehren. Zudem verfüge der BF in Österreich über keine familiären, sozialen oder beruflichen Anknüpfungspunkte und habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich.
Sofern, dass Bundesamt ausführte, dass der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet war und sich im Verborgenen aufgehalten hat, verkennt es, dass der BF stets angab lediglich vorübergehend aus touristischen Gründen seit Ende September/Anfang Oktober 2025 in einem AirBnB in Österreich Unterkunft genommen zu haben. Gemäß § 5 Meldegesetz hatte sich der BF daher zunächst beim Beherbergungsbetreiber zu melden und erst bei einem mehr als zweimonatigen Aufenthalt eine Meldeverpflichtung nach § 3 Meldegesetz (vgl. § 5 Abs. 2 Meldegesetz). Sofern das Bundesamt auch ausführt, dass der BF nicht mitgewirkt hat, weil er keine Angaben zu seinem Aufenthalt in Deutschland gemacht hat, verkennt das Gericht nicht, dass der BF angab sich an einen Aufenthalt in Deutschland 2025 nicht erinnern zu können und Angaben zu einem Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2023 tätigte, darüber hinaus machte der BF jedoch umfangreiche Angaben zu seinem Aufenthalt im Schengengebiet und gab auch zu, über keinen Aufenthaltstitel in Portugal zu verfügen. Darüber hinaus hat das Bundesamt vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass der BF sich in Österreich mit seinem Reisepass auswies, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Unterkunft genannt hat, mit diesen zu seiner Unterkunft gefahren ist und Dokumente herausgegeben hat. Der BF ist daher nicht als generell vertrauensunwürdig anzusehen und hat am Verfahren mitgewirkt. Sofern, dass Bundesamt ausführte, dass der BF im Bundesgebiet nicht gemeldet war und sich im Verborgenen aufgehalten hat, verkennt es, dass der BF stets angab lediglich vorübergehend aus touristischen Gründen seit Ende September/Anfang Oktober 2025 in einem AirBnB in Österreich Unterkunft genommen zu haben. Gemäß Paragraph 5, Meldegesetz hatte sich der BF daher zunächst beim Beherbergungsbetreiber zu melden und erst bei einem mehr als zweimonatigen Aufenthalt eine Meldeverpflichtung nach Paragraph 3, Meldegesetz vergleiche Paragraph 5, Absatz 2, Meldegesetz). Sofern das Bundesamt auch ausführt, dass der BF nicht mitgewirkt hat, weil er keine Angaben zu seinem Aufenthalt in Deutschland gemacht hat, verkennt das Gericht nicht, dass der BF angab sich an einen Aufenthalt in Deutschland 2025 nicht erinnern zu können und Angaben zu einem Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2023 tätigte, darüber hinaus machte der BF jedoch umfangreiche Angaben zu seinem Aufenthalt im Schengengebiet und gab auch zu, über keinen Aufenthaltstitel in Portugal zu verfügen. Darüber hinaus hat das Bundesamt vollkommen unberücksichtigt gelassen, dass der BF sich in Österreich mit seinem Reisepass auswies, den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes seine Unterkunft genannt hat, mit diesen zu seiner Unterkunft gefahren ist und Dokumente herausgegeben hat. Der BF ist daher nicht als generell vertrauensunwürdig anzusehen und hat am Verfahren mitgewirkt.
Auch entspricht der Aufenthalt in mehreren Mitgliedstaaten dem Regelfall in einem Dublin-Kontext und kann für sich allein nicht zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr führen. Auch die Tatsache, dass der BF über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich hat, entspricht ebenfalls dem Regelfall für Asylwerber, insbesondere im Dublin-Kontext, und spricht für sich gesehen noch nicht für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr. Hierzu hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (vgl VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vgl Erl zur RV, 582 d.B. XXV.GP).Auch entspricht der Aufenthalt in mehreren Mitgliedstaaten dem Regelfall in einem Dublin-Kontext und kann für sich allein nicht zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr führen. Auch die Tatsache, dass der BF über keine familiären, sozialen oder beruflichen Bindungen zu Österreich hat, entspricht ebenfalls dem Regelfall für Asylwerber, insbesondere im Dublin-Kontext, und spricht für sich gesehen noch nicht für das Vorliegen von erheblicher Fluchtgefahr. Hierzu hat der VwGH bereits ausgeführt, dass auch Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind vergleiche VwGH vom 28.05.2008, 2007/21/0233; vergleiche Erl zur RV, 582 d.B. römisch 25 .GP).
In Gesamtbetrachtung ist das Bundesamt daher zu Unrecht vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr iSd Dublin-III-VO bzw. eines entsprechenden Sicherungsbedarfes ausgegangen.
3.1.4. Selbst bei Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs hätte im gegenständlichen Fall mit der Anordnung eines gelinderen Mittels der Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens erreicht werden können. Das Bundesamt hat – wie bereits ausgeführt – völlig außer Acht gelassen, dass der BF seine Unterkunft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes genannt hat und mit diesen dorthin gefahren ist um ihnen Dokumente vorzulegen. Der BF ist daher nicht als generell vertrauensunwürdig anzusehen und hat mit den Behörden kooperiert. Der BF gab zwar an, nicht nach Venezuela zurückkehren zu können, dass er sich einer Überstellung in den zuständigen Schengenstaat entziehen würde, geht aus den Angaben des BF jedoch nicht hervor. Vielmehr gab er an, sich einer Überstellung nach Deutschland nicht zu widersetzen und stellte am 21.10.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nach Portugal, dessen Zuständigkeit vom Bundesamt mit Auskunftsersuchen nach Art. 34 Dublin-III-VO vom 21.10.2025 geprüft wird. Das vom Bundesamt als tragendes Argument für die Nichtverhängung eines gelinderen Mittels angeführte Vorverhalten des BF ist im gegebenen Fall daher nicht ausreichend geeignet von einem gelinderen Mittel abzusehen, zumal das Bundesamt betreffend das Vorverhalten des BF wesentliche Sachverhaltselemente außer Acht gelassen hat. Zur Sicherung des Überstellungsverfahren hätte daher die Anordnung eines gelinderen Mittel, insbesondere der periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, ausgereicht. 3.1.4. Selbst bei Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr und eines Sicherungsbedarfs hätte im gegenständlichen Fall mit der Anordnung eines gelinderen Mittels der Zweck der Sicherung des Überstellungsverfahrens erreicht werden können. Das Bundesamt hat – wie bereits ausgeführt – völlig außer Acht gelassen, dass der BF seine Unterkunft den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes genannt hat und mit diesen dorthin gefahren ist um ihnen Dokumente vorzulegen. Der BF ist daher nicht als generell vertrauensunwürdig anzusehen und hat mit den Behörden kooperiert. Der BF gab zwar an, nicht nach Venezuela zurückkehren zu können, dass er sich einer Überstellung in den zuständigen Schengenstaat entziehen würde, geht aus den Angaben des BF jedoch nicht hervor. Vielmehr gab er an, sich einer Überstellung nach Deutschland nicht zu widersetzen und stellte am 21.10.2025 einen Antrag auf unterstützte freiwillige Ausreise nach Portugal, dessen Zuständigkeit vom Bundesamt mit Auskunftsersuchen nach Artikel 34, Dublin-III-VO vom 21.10.2025 geprüft wird. Das vom Bundesamt als tragendes Argument für die Nichtverhängung eines gelinderen Mittels angeführte Vorverhalten des BF ist im gegebenen Fall daher nicht ausreichend geeignet von einem gelinderen Mittel abzusehen, zumal das Bundesamt betreffend das Vorverhalten des BF wesentliche Sachverhaltselemente außer Acht gelassen hat. Zur Sicherung des Überstellungsverfahren hätte daher die Anordnung eines gelinderen Mittel, insbesondere der periodischen Meldeverpflichtung oder der Unterkunftnahme in bestimmten Räumlichkeiten, ausgereicht.
3.1.5. Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid für rechtswidrig zu erklären. War der Schubhaftbescheid rechtswidrig, so muss das auch für die auf den Schubhaftbescheid gestützte Anhaltung gelten (VwGH vom 11.06.2013, 2012/21/0114). Die Anhaltung des BF in Schubhaft seit 17.10.2025 ist daher rechtswidrig.
3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt II. - Fortsetzungsausspruch3.2. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch zwei. - Fortsetzungsausspruch
3.2.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.2.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Der BF befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.
3.2.2. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Abs. 2 im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. 3.2.2. Gemäß Artikel 28, Absatz eins, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten eine Person nicht allein deshalb in Haft nehmen, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt. Allerdings dürfen sie nach Absatz 2, im Einklang mit dieser Verordnung "die entsprechende Person" zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
3.2.3. Wie bereits unter Punkt II.3.1.3. ausgeführt liegt keine Fluchtgefahr vor, die die von der Dublin-III VO geforderte Erheblichkeit erfüllt. Der BF hat mit den österreichischen Behörden kooperiert und am Verfahren mitgewirkt, er ist insbesondere mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Unterkunft gefahren um Dokumente vorzulegen. Zudem sind (unrechtmäßige) Aufenthalte in weiteren Mitgliedstaaten sowie die fehlende familiäre, soziale und berufliche Verankerung typisch für Dublin-Verfahren und führen nicht automatisch zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr.3.2.3. Wie bereits unter Punkt römisch zwei.3.1.3. ausgeführt liegt keine Fluchtgefahr vor, die die von der Dublin-III VO geforderte Erheblichkeit erfüllt. Der BF hat mit den österreichischen Behörden kooperiert und am Verfahren mitgewirkt, er ist insbesondere mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seiner Unterkunft gefahren um Dokumente vorzulegen. Zudem sind (unrechtmäßige) Aufenthalte in weiteren Mitgliedstaaten sowie die fehlende familiäre, soziale und berufliche Verankerung typisch für Dublin-Verfahren und führen nicht automatisch zur Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr.
Es liegt daher in Gesamtbetrachtung die von der Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr bzw. entsprechender Sicherungsbedarf nicht vor. Selbst bei Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr liegt im Entscheidungszeitpunkt – wie unter Punkt II.31.4. ausgeführt – jedenfalls kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann. Es liegt daher in Gesamtbetrachtung die von der Dublin-III VO geforderte erhebliche Fluchtgefahr bzw. entsprechender Sicherungsbedarf nicht vor. Selbst bei Annahme einer erheblichen Fluchtgefahr liegt im Entscheidungszeitpunkt – wie unter Punkt römisch zwei.31.4. ausgeführt – jedenfalls kein Sicherungsbedarf vor, dem nur durch die Anordnung von Schubhaft begegnet werden kann.
3.2.4. Es ist daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Abs. 1 und Abs. 2 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.3.2.4. Es ist daher gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und Absatz 2, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 3, FPG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen.
3.3. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist. Zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage geklärt ist. Zu sämtlichen Ermittlungsergebnissen wurde zudem Parteiengehör gewährt.
3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt III. und IV. – Kostenersatz3.4. Zu Spruchteil A. - Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. – Kostenersatz
3.3.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).3.3.1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
3.3.2. § 35 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:3.3.2. Paragraph 35, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:
Kosten im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer Verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (VwGVG)
§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.Paragraph 35, (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.(3a) Paragraph 47, Absatz 5, VwGG ist sinngemäß anzuwenden.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
3.3.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß § 35 VwGVG iVm VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).3.3.3. Wird ausdrücklich weniger begehrt als gemäß Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit VwG-AufwErsV geltend gemacht werden könnte, ist es dem Verwaltungsgericht verwehrt über den konkret angesprochenen Betrag hinaus Kostenersatz zuzusprechen (VwGH vom 03.08.2004, 99/13/0525).
3.3.4. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das BFA einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des § 35 VwGVG. 3.3.4. Im gegenständlichen Verfahren erhob der BF sowohl gegen den im Spruch genannten Schubhaftbescheid als auch gegen die Anhaltung in Schubhaft Beschwerde. Der BF beantragte zudem auszusprechen, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Das BFA beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen und festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Zudem stellten sowohl der BF als auch das BFA einen Antrag auf Kostenersatz im Sinne des Paragraph 35, VwGVG.
3.3.5. Da der Beschwerde stattgegeben und sowohl der Schubhaftbescheid als auch die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklärt wurden und festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft nicht vorliegen, ist der BF die obsiegende Partei. Ihm gebührt daher der beantragte Kostenersatz der Eingabegebühren in Höhe von € 50,--.
3.3.6. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG kein Kostenersatz.3.3.6. Dem Bundesamt gebührt als unterlegene Partei gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG kein Kostenersatz.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Im vorliegenden Akt findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Revision ist daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Abschiebung Asylantragstellung Aufenthaltstitel Außerlandesbringung Dublin III-VO Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Kooperation Kostenersatz Meldepflicht Rechtswidrigkeit Schubhaft Sicherungsbedarf Überstellung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W601.2323517.1.00Im RIS seit
30.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026