TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/3 W293 2319887-1

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Veröffentlicht am 03.11.2025
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Entscheidungsdatum

03.11.2025

Norm

BDG 1979 §2
BDG 1979 §3
BDG 1979 §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4
  1. BDG 1979 § 3 heute
  2. BDG 1979 § 3 gültig ab 01.04.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2025
  3. BDG 1979 § 3 gültig von 10.10.2024 bis 31.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  4. BDG 1979 § 3 gültig von 29.01.2020 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2020
  5. BDG 1979 § 3 gültig von 08.01.2018 bis 28.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2018
  6. BDG 1979 § 3 gültig von 01.05.2003 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  7. BDG 1979 § 3 gültig von 29.05.2002 bis 30.04.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 3 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 3 gültig von 15.02.1997 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  10. BDG 1979 § 3 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  11. BDG 1979 § 3 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1994
  1. BDG 1979 § 4 heute
  2. BDG 1979 § 4 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2012 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  4. BDG 1979 § 4 gültig von 29.12.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.2010 bis 28.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009
  6. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
  7. BDG 1979 § 4 gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  8. BDG 1979 § 4 gültig von 01.04.2000 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000
  9. BDG 1979 § 4 gültig von 01.09.1999 bis 31.03.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/1999
  10. BDG 1979 § 4 gültig von 15.02.1997 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  11. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1995 bis 14.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
  12. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 389/1994
  13. BDG 1979 § 4 gültig von 01.10.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1988
  14. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1985 bis 30.09.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  15. BDG 1979 § 4 gültig von 01.01.1980 bis 31.12.1984
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


,

W293 2319887-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.08.2025, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Dr. Monika ZWERENZ, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Riedl Partner Rechtsanwälte GmbH, Franz-Josefs-Kai 5/DG, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.08.2025, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides zu lauten hat: „Ihr Ansuchen vom 03.07.2025 um „Bescheiderteilung im Zusammenhang mit der Verleihung des BEd / Verbleib in A 2“ wird zurückgewiesen“.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit E-Mail vom 03.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend Verbleib im Schema A 2 trotz Verleihung des akademischen Grades BEd. Sie habe am XXXX 2025 den akademischen Grad „Bachelor of Education“ (BEd) gemäß § 65a Hochschulgesetz 2005 (HG) verliehen bekommen und vom Bildungsministerium die Auskunft erhalten, dass eine Überstellung in A 1 nur dann möglich sei, wenn das Ernennungserfordernis gemäß § 65 HG erfüllt sei, nicht aber, wenn der BEd im Rahmen der Nachqualifizierung gemäß § 65a HG erfolgt sei.1. Mit E-Mail vom 03.07.2025 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides betreffend Verbleib im Schema A 2 trotz Verleihung des akademischen Grades BEd. Sie habe am römisch 40 2025 den akademischen Grad „Bachelor of Education“ (BEd) gemäß Paragraph 65 a, Hochschulgesetz 2005 (HG) verliehen bekommen und vom Bildungsministerium die Auskunft erhalten, dass eine Überstellung in A 1 nur dann möglich sei, wenn das Ernennungserfordernis gemäß Paragraph 65, HG erfüllt sei, nicht aber, wenn der BEd im Rahmen der Nachqualifizierung gemäß Paragraph 65 a, HG erfolgt sei.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde auf das Ansuchen um „Bescheiderteilung im Zusammenhang mit der Verleihung des BEd / Verbleib in A 2“ fest, dass der der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule XXXX vom XXXX 2025 gemäß § 65a HG verliehene akademische Grad „Bachelor of Education“ als Nachqualifizierung für den Hochschullehrgang PN XXXX nicht als Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Z 1.12a. gelte, weswegen sie nicht die besonderen Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 BDG 1979 für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 erfülle. 2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde auf das Ansuchen um „Bescheiderteilung im Zusammenhang mit der Verleihung des BEd / Verbleib in A 2“ fest, dass der der Beschwerdeführerin mit Bescheid der Kirchlichen Pädagogischen Hochschule römisch 40 vom römisch 40 2025 gemäß Paragraph 65 a, HG verliehene akademische Grad „Bachelor of Education“ als Nachqualifizierung für den Hochschullehrgang PN römisch 40 nicht als Hochschulbildung im Sinne der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Ziffer eins Punkt 12 a, gelte, weswegen sie nicht die besonderen Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BDG 1979 für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 erfülle.

Begründend führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzung einer Hochschulbildung gemäß Z 1.12a. der Anlage 1 zum BDG 1979 sei mit der Verleihung gemäß § 65a HG dem Wortlaut nach nicht erfüllt. Hierfür wäre ein Abschluss eines ordentlichen Studiums nach § 65 Abs. 1 HG erforderlich. Gemäß § 35 Z 24 (iVm Z 27) HG handle es sich bei Hochschullehrgängen um außerordentliche Studien, auf die § 65 Abs. 2 HG Anwendung finde. Der Beschwerdeführerin sei der akademische Grad als hochschulische Nachqualifizierung gemäß § 65a HG verliehen worden, weswegen damit dem Wortlaut der Anlage 1 nicht entsprochen werde.Begründend führte die belangte Behörde aus, die Voraussetzung einer Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 sei mit der Verleihung gemäß Paragraph 65 a, HG dem Wortlaut nach nicht erfüllt. Hierfür wäre ein Abschluss eines ordentlichen Studiums nach Paragraph 65, Absatz eins, HG erforderlich. Gemäß Paragraph 35, Ziffer 24, in Verbindung mit Ziffer 27,) HG handle es sich bei Hochschullehrgängen um außerordentliche Studien, auf die Paragraph 65, Absatz 2, HG Anwendung finde. Der Beschwerdeführerin sei der akademische Grad als hochschulische Nachqualifizierung gemäß Paragraph 65 a, HG verliehen worden, weswegen damit dem Wortlaut der Anlage 1 nicht entsprochen werde.

3. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde. Zu ihren Beschwerdegründen führte sie aus, die Bestimmung des § 65 HG sei aufgrund des Vorliegens einer planwidrigen Lücke analog anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 2 BDG 1979 iVm Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 können lediglich jene Personen das Ernennungserfordernis der Hochschulabildung erfüllen, wenn diese entweder gemäß § 87 Abs. 1 Universitätsgesetz, gemäß § 6 Fachhochschulgesetz oder gemäß § 65 Abs. 1 HG einen einschlägigen Bachelorgrad hätten. Offensichtlich habe der Gesetzgeber jedoch vergessen, auch jene Personen in diese Aufzählung miteinzubeziehen, welche gemäß § 65a HG einen einschlägigen Bachelorgrad erworben hätten. Der Sinn dieser nachträglich geschaffenen Bestimmung sei nämlich gerade darin gelegen, im Ergebnis eine Gleichstellung zwischen jenen Bediensteten herzustellen, welche ihren einschlägigen Bachelorgrad gemäß § 65 HG erworben hätten, und jenen Bediensteten, welche ihren einschlägigen Bachelorgrad gemäß § 65a HG erworben hätten. Die Beschwerdeführerin würde ohne erkennbaren objektiven Grund gegenüber jenen Bediensteten benachteiligt werden, welche ihren Bachelorgrad gemäß § 65 Abs. 1 HG erworben hätten. Diese „offensichtliche planwidrige“ Lücke sei zu schließen, indem § 4 Abs. 2 BDG 1979 iVm Z 1.12a der Anlage 1 zum BDG 1979 analog auf die Beschwerdeführerin anzuwenden sei. Die Beschwerdeführerin regte diesbezüglich die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.3. Die Beschwerdeführerin erhob dagegen Beschwerde. Zu ihren Beschwerdegründen führte sie aus, die Bestimmung des Paragraph 65, HG sei aufgrund des Vorliegens einer planwidrigen Lücke analog anzuwenden. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 können lediglich jene Personen das Ernennungserfordernis der Hochschulabildung erfüllen, wenn diese entweder gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Universitätsgesetz, gemäß Paragraph 6, Fachhochschulgesetz oder gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG einen einschlägigen Bachelorgrad hätten. Offensichtlich habe der Gesetzgeber jedoch vergessen, auch jene Personen in diese Aufzählung miteinzubeziehen, welche gemäß Paragraph 65 a, HG einen einschlägigen Bachelorgrad erworben hätten. Der Sinn dieser nachträglich geschaffenen Bestimmung sei nämlich gerade darin gelegen, im Ergebnis eine Gleichstellung zwischen jenen Bediensteten herzustellen, welche ihren einschlägigen Bachelorgrad gemäß Paragraph 65, HG erworben hätten, und jenen Bediensteten, welche ihren einschlägigen Bachelorgrad gemäß Paragraph 65 a, HG erworben hätten. Die Beschwerdeführerin würde ohne erkennbaren objektiven Grund gegenüber jenen Bediensteten benachteiligt werden, welche ihren Bachelorgrad gemäß Paragraph 65, Absatz eins, HG erworben hätten. Diese „offensichtliche planwidrige“ Lücke sei zu schließen, indem Paragraph 4, Absatz 2, BDG 1979 in Verbindung mit Ziffer eins Punkt 12 a, der Anlage 1 zum BDG 1979 analog auf die Beschwerdeführerin anzuwenden sei. Die Beschwerdeführerin regte diesbezüglich die Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens beim Verfassungsgerichtshof an.

4. Die belangte Behörde legte die Bescheidbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht samt dem bezughabenden Verwaltungsakt mit Schreiben vom 11.09.2025 (eingelangt am 17.09.2025) zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen – Sozialministeriumservice.

1.2. Sie hat den Hochschullehrgang Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education in Verbindung mit dem ordnungsgemäßen Abschluss des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen gemäß dem HG sowie dem Curriculum für den Hochschullehrgang PN XXXX abgeschlossen. Mit Bescheid der Kirchlich Pädagogischen Hochschule XXXX vom XXXX 2025 wurde ihr der akademische Grad Bachelor of Education (BEd) verliehen. 1.2. Sie hat den Hochschullehrgang Hochschulische Nachqualifizierung zum Bachelor of Education in Verbindung mit dem ordnungsgemäßen Abschluss des Studienganges für das Lehramt an Hauptschulen gemäß dem HG sowie dem Curriculum für den Hochschullehrgang PN römisch 40 abgeschlossen. Mit Bescheid der Kirchlich Pädagogischen Hochschule römisch 40 vom römisch 40 2025 wurde ihr der akademische Grad Bachelor of Education (BEd) verliehen.

1.3. Am 03.07.2025 stellte sie bei der belangten Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich der Frage, ob sie aufgrund der Verleihung dieses akademischen Grades die besonderen Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 BDG 1979 für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 erfülle. 1.3. Am 03.07.2025 stellte sie bei der belangten Behörde den Antrag auf bescheidmäßige Feststellung hinsichtlich der Frage, ob sie aufgrund der Verleihung dieses akademischen Grades die besonderen Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BDG 1979 für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 erfülle.

1.4. Die belangte Behörde stellte mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass sie die besonderen Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 BDG 1979 für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfülle. 1.4. Die belangte Behörde stellte mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid fest, dass sie die besonderen Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BDG 1979 für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 nicht erfülle.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen stützen sich auf den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere den Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.07.2025, den verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 06.08.2025 und die gegenständliche Beschwerde vom 28.08.2025.

Die Feststellung zum Abschluss der Beschwerdeführerin an der Kirchlich Pädagogischen Hochschule XXXX und die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) war dem Bescheid der Kirchlich Pädagogischen Hochschule XXXX vom XXXX 2025 zu entnehmen. Die Feststellung zum Abschluss der Beschwerdeführerin an der Kirchlich Pädagogischen Hochschule römisch 40 und die Verleihung des akademischen Grades Bachelor of Education (BEd) war dem Bescheid der Kirchlich Pädagogischen Hochschule römisch 40 vom römisch 40 2025 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels gegenteiliger Regelung Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Gemäß § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) ist die Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle. 3.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979) ist die Ernennung die bescheidmäßige Verleihung einer Planstelle.

Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen gemäß § 3 Abs. 1 BDG 1979 der vorherigen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Sie oder er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.Die Besetzung einer Planstelle und die Antragstellung hiefür bedürfen gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BDG 1979 der vorherigen Zustimmung der Bundesministerin oder des Bundesministers für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport. Sie oder er hat dabei für eine gleichmäßige Behandlung der Beamten zu sorgen.

§ 4 Abs. 1 BDG 1979 regelt die allgemeinen Ernennungserfordernisse. Diese sind:Paragraph 4, Absatz eins, BDG 1979 regelt die allgemeinen Ernennungserfordernisse. Diese sind:

1. a) bei Verwendungen gemäß § 42a die österreichische Staatsbürgerschaft,1. a) bei Verwendungen gemäß Paragraph 42 a, die österreichische Staatsbürgerschaft,

b) bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder unbeschränkter Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt,

2. die volle Handlungsfähigkeit,

3. die persönliche und fachliche Eignung für die Erfüllung der Aufgaben, die mit der vorgesehenen Verwendung verbunden sind, und

4. ein Lebensalter von mindestens 18 Jahren beim Eintritt in den Bundesdienst.

Die besonderen Ernennungserfordernisse werden gemäß Abs. 2 leg. cit im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß § 2 Abs. 2 BDG 1979 zu erbringen.Die besonderen Ernennungserfordernisse werden gemäß Absatz 2, leg. cit im Besonderen Teil und durch die Anlage 1 geregelt. Die allgemeinen und besonderen Ernennungserfordernisse sind nicht nur für die Ernennung, sondern auch für die Verleihung einer Planstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BDG 1979 zu erbringen.

Anlage 1 BDG 1979 regelt sodann die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1. In den Ziffern 1.12 und 1.12a wird die dafür erforderliche Hochschulbildung definiert. Diese ist nachzuweisen durch:

1.12. a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002,1.12. a) den Erwerb eines Diplom-, Master- oder Doktorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002,

b) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß § 6 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oderb) den Erwerb eines akademischen Grades gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Fachhochschulgesetzes aufgrund des Abschlusses eines Fachhochschul-Masterstudienganges oder eines Fachhochschul-Diplomstudienganges oder

c) den Erwerb eines Mastergrades gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005.c) den Erwerb eines Mastergrades gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005.

1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Z 1.12 wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Z 1.12 lit. a, b oder c vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß § 87 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß § 6 des Fachhochschulgesetzes oder gemäß § 65 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt.1.12a. Das Ernennungserfordernis der Hochschulbildung gemäß Ziffer eins Punkt 12, wird in jenen Verwendungen, für die nicht ausdrücklich der Erwerb eines akademischen Grades gemäß Ziffer eins Punkt 12, Litera a, b, oder c vorgesehen ist, auch durch den Erwerb eines einschlägigen Bachelorgrades gemäß Paragraph 87, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 oder gemäß Paragraph 6, des Fachhochschulgesetzes oder gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Hochschulgesetzes 2005 erfüllt.

Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat gemäß § 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) den Absolvent:innen der ordentlichen Studien mit Ausnahme der Erweiterungsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Masterstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten Masterarbeit den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen. Das für die studienrechtlichen Angelegenheiten zuständige Organ hat gemäß Paragraph 65, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Organisation der Pädagogischen Hochschulen und ihre Studien (Hochschulgesetz 2005 – HG) den Absolvent:innen der ordentlichen Studien mit Ausnahme der Erweiterungsstudien nach der positiven Beurteilung aller im jeweiligen Curriculum vorgeschriebenen Prüfungen und in den Masterstudien nach der Ablieferung der positiv beurteilten Masterarbeit den festgelegten akademischen Grad durch einen schriftlichen Bescheid unverzüglich, jedoch spätestens einen Monat nach der Erfüllung aller Voraussetzungen von Amts wegen zu verleihen.

Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass § 65a HG, der bis zum 30.09.2025 die Nachqualifizierung auf Bachelorniveau von Personen regelte, die die Ausbildung zum:r Lehrer:in an den früheren Pädagogischen Akademien absolviert haben, zwischenzeitig außer Kraft getreten ist (siehe BGBl I 50/2024). Die Gesetzesmaterialien führen diesbezüglich aus, dass die Möglichkeit der Nachqualifizierung auf Personen im aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Bildungsbereich beschränkt und nur noch bis zum 30.09.2025 weiter angeboten werden solle (vgl. ErläutRV 2504 BlgNR 27. GP 19).Der Vollständigkeit halber wird angeführt, dass Paragraph 65 a, HG, der bis zum 30.09.2025 die Nachqualifizierung auf Bachelorniveau von Personen regelte, die die Ausbildung zum:r Lehrer:in an den früheren Pädagogischen Akademien absolviert haben, zwischenzeitig außer Kraft getreten ist (siehe Bundesgesetzblatt Teil eins, 50 aus 2024,). Die Gesetzesmaterialien führen diesbezüglich aus, dass die Möglichkeit der Nachqualifizierung auf Personen im aktiven Dienst- oder Arbeitsverhältnis im Bildungsbereich beschränkt und nur noch bis zum 30.09.2025 weiter angeboten werden solle vergleiche ErläutRV 2504 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 19).

3.2. Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem Antrag die Feststellung, dass sie aufgrund der Verleihung des angeführten akademischen Grades die besonderen Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 BDG 1979 für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 erfülle und entsprechend zu überstellen sei.3.2. Die Beschwerdeführerin begehrt mit ihrem Antrag die Feststellung, dass sie aufgrund der Verleihung des angeführten akademischen Grades die besonderen Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BDG 1979 für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 erfülle und entsprechend zu überstellen sei.

In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass das österreichische Recht Niemandem einen subjektiven Anspruch auf die Ausübung des Ernennungsrechts durch die Dienstbehörde gibt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs besteht grundsätzlich weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich?rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis (Überstellungen, Beförderungen) ein Rechtsanspruch. Es besteht daher kein Recht auf Ernennung zur Begründung eines öffentlich?rechtlichen Dienstverhältnisses und auch kein Recht auf Ernennung im Dienstverhältnis wie auf Überstellung oder Beförderung (VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066). Dies gilt auch dann, wenn der Beamte dauernd auf einem der höheren Verwendungsgruppe entsprechenden Arbeitsplatz verwendet wird. Die Absolvierung der eine Ernennungsvoraussetzung bildenden Ausbildung vermittelt daher keinen Anspruch auf Ernennung in die betreffende Verwendungsgruppe (VwGH 18.07.2023, Ra 2021/12/0066). Ein subjektives Recht auf Überstellung erwächst dem:r Beamt:in auch dann nicht, wenn er:sie die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche erfüllt (VwGH 22.02.1995, 94/12/0358; 10.11.2010, 2010/12/0144).

3.3. Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig (vgl. VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN). Es besteht zwar auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt dabei nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028). Ein ausreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung wäre dann anzunehmen, wenn diese für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0093). Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/11/0116).3.3. Verwaltungsbehörden sind grundsätzlich befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide zu erlassen. Dies jedenfalls dann, wenn hierfür entweder eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass vorliegt und wenn die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen, aber auch dann, wenn die begehrte Feststellung im nachweislichen rechtlichen Interesse einer Partei gelegen ist. All dies gilt immer mit der Einschränkung, dass sich aus den Verwaltungsvorschriften keine andere Regelung ergibt. Nicht zulässig ist ein Feststellungsbescheid dann, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Der Feststellungsbescheid ist insofern ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf (VwGH 29.01.2025, Ra 2023/07/0147 mwN). Die bescheidförmige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen ist überdies nur aufgrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung zulässig vergleiche VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028 mwN). Es besteht zwar auch ohne besondere Rechtsgrundlage ein Rechtsanspruch auf Feststellung strittiger Rechtsverhältnisse auf Antrag einer Person, die ein rechtliches Interesse an einer solchen Feststellung hat. Ein wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertigt dabei nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides (VwGH 15.09.2020, Ro 2020/16/0028). Ein ausreichendes Interesse an einer bescheidförmigen Feststellung wäre dann anzunehmen, wenn diese für die Partei im Einzelfall ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung bzw. Rechtsverfolgung darstellt (VwGH 20.12.2019, Ra 2019/10/0093). Dies setzt wiederum voraus, dass der Feststellung in concreto die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch die Gefährdung eines subjektiven Rechts des Antragstellers zu beseitigen (VwGH 24.05.2022, Ra 2021/11/0116).

Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechts oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung und über das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen in einem Feststellungsverfahren spruchmäßig entscheiden (VwGH 12.12.2008, 2005/12/0170). Auch die rechtliche Qualifikation eines Sachverhalts kann nicht Gegenstand eines Feststellungsbescheides sein (statt vieler VwGH 14.12.2007, 2007/05/0220). Kein zulässiger Gegenstand eines Feststellungsbescheides ist die Lösung abstrakter Rechtsfragen, deren Beurteilung – losgelöst vom konkreten Einzelfall – einem Rechtsgutachten nahe kommt (siehe etwa VwGH 20.03.2014, 2013/07/0279), also etwa über die Geltung, Anwendbarkeit oder Auslegung genereller Normen (statt vieler VwGH 19.09.2012, 2012/01/0008).

Nach der Judikatur kommt der Beschwerdeführerin somit selbst bei Vorliegen der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 entgegen ihren Ausführungen im Antrag vom 03.07.2025 und in der Beschwerde kein rechtlicher Anspruch auf Ernennung oder Überstellung auf eine bestimmte Planstelle der Verwendungsgruppe A 1 zu. Damit fehlt aber auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob sie die besonderen Ernennungserfordernisse gemäß § 4 Abs. 2 BDG 1979 für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 erfülle und sie entsprechend zu überstellen sei. Nach der Judikatur kommt der Beschwerdeführerin somit selbst bei Vorliegen der Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe A 1 entgegen ihren Ausführungen im Antrag vom 03.07.2025 und in der Beschwerde kein rechtlicher Anspruch auf Ernennung oder Überstellung auf eine bestimmte Planstelle der Verwendungsgruppe A 1 zu. Damit fehlt aber auch ein rechtliches Interesse an der Feststellung, ob sie die besonderen Ernennungserfordernisse gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BDG 1979 für die Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 erfülle und sie entsprechend zu überstellen sei.

Die belangte Behörde hätte daher den von der Beschwerdeführerin gestellten unzulässigen Antrag zurückweisen müssen und keinen Feststellungsbescheid erlassen dürfen. Nachdem die belangte Behörde jedoch inhaltlich entschieden und festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht die besonderen Ernennungserfordernisse für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 aufweise, war der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe abzuändern, dass der betreffende Antrag zurückzuweisen war. Das Verwaltungsgericht darf sich in solchen Fällen nämlich nicht darauf beschränken, die Abweisung des unzulässigen Antrags ersatzlos zu beheben, weil dadurch der verfahrenseinleitende Antrag wieder unerledigt wäre und damit keine endgültige Entscheidung „in der Sache selbst“ erfolgt (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 64 [Stand 15.2.2017, rdb.at]; vgl. VfGH 13.09.2013, B389/2013). Die belangte Behörde hätte daher den von der Beschwerdeführerin gestellten unzulässigen Antrag zurückweisen müssen und keinen Feststellungsbescheid erlassen dürfen. Nachdem die belangte Behörde jedoch inhaltlich entschieden und festgestellt hat, dass die Beschwerdeführerin nicht die besonderen Ernennungserfordernisse für eine Ernennung in die Verwendungsgruppe A 1 aufweise, war der Spruch des Bescheides mit der Maßgabe abzuändern, dass der betreffende Antrag zurückzuweisen war. Das Verwaltungsgericht darf sich in solchen Fällen nämlich nicht darauf beschränken, die Abweisung des unzulässigen Antrags ersatzlos zu beheben, weil dadurch der verfahrenseinleitende Antrag wieder unerledigt wäre und damit keine endgültige Entscheidung „in der Sache selbst“ erfolgt (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 64 [Stand 15.2.2017, rdb.at]; vergleiche VfGH 13.09.2013, B389/2013).

Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides auszusprechen war, dass der Antrag vom 03.07.2025 zurückgewiesen wird.

3.4. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war.3.4. Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung u.a. dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Eine zurückweisende Entscheidung, in der nur über die Zulässigkeit eines Antrags abgesprochen wird, nicht aber über die Sache selbst, ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs keine (inhaltliche) Entscheidung über „eine strafrechtliche Anklage“ oder über „civil rights“, sodass die Verfahrensgarantie des „fair hearing“ iSd Artikel 6, Absatz eins, MRK nicht zur Anwendung kommt (statt vieler VwGH 04.09.2025, Ra 2025/05/0119). Es stand somit im Ermessen des Bundesverwaltungsgerichts, bei Vorliegen der Voraussetzungen eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gegenständlich nicht erforderlich, weil bereits aufgrund des vorliegenden Verwaltungsakts der Sachverhalt hinreichend geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen, war anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs festzustellen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende, oben angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Dass gegenständlich die Voraussetzungen für die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht vorliegen, war anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs festzustellen.

Schlagworte

akademischer Grad Bachelorstudium Bescheiderlassung Ernennung Ernennungsvoraussetzung Feststellungsbescheid Hochschullehrgang Nachqualifizierung öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis Überstellung Verwendungsgruppe Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W293.2319887.1.00

Im RIS seit

07.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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