Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J H in L, vertreten durch Dr. Elizabeth Pira-Stemberger, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 10. Juni 2005, Zl. PRB/PEV- 436065/05-A03, betreffend Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 7 PG 1965, zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß sowie Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des J H in L, vertreten durch Dr. Elizabeth Pira-Stemberger, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 10. Juni 2005, Zl. PRB/PEV- 436065/05-A03, betreffend Feststellung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I. Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht als Oberoffizial i. R. seit dem 1. Dezember 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung war er als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilt; seine letzte Dienststelle war das Postamt Z. Mit Bescheid des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 14. November 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333 (BDG 1979), mit Ablauf des 30. November 1997 in den Ruhestand versetzt. Zugleich wurde ihm mit diesem Bescheid gemäß § 9 Abs. 1 Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340 (PG 1965), zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von 1 Monat und 21 Tagen zugerechnet, weil er keinem zumutbaren Erwerb mehr nachgehen könne. Mit weiterem (rechtskräftigen) Bescheid des Personalamtes Salzburg der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 27. November 1997 wurde der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 1997 bemessen. Dabei wurde der im Bescheid über die Ruhestandsversetzung zugerechnete Zeitraum berücksichtigt und von dem dem Beschwerdeführer zuletzt gebührenden ruhegenussfähigen Monatsbezug der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 17, im damals maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen; da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, erfolgte gemäß § 4 Abs. 3 PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage auf 65,66 %. römisch eins. Der 1945 geborene Beschwerdeführer steht als Oberoffizial i. R. seit dem 1. Dezember 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Bis zu seiner Ruhestandsversetzung war er als Beamter der Verwendungsgruppe PT 8 der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugeteilt; seine letzte Dienststelle war das Postamt Z. Mit Bescheid des Personalamtes der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 14. November 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 (BDG 1979), mit Ablauf des 30. November 1997 in den Ruhestand versetzt. Zugleich wurde ihm mit diesem Bescheid gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Pensionsgesetz 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 (PG 1965), zu seiner ruhegenussfähigen Bundesdienstzeit ein Zeitraum von 1 Monat und 21 Tagen zugerechnet, weil er keinem zumutbaren Erwerb mehr nachgehen könne. Mit weiterem (rechtskräftigen) Bescheid des Personalamtes Salzburg der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft vom 27. November 1997 wurde der Ruhegenuss des Beschwerdeführers ab 1. Dezember 1997 bemessen. Dabei wurde der im Bescheid über die Ruhestandsversetzung zugerechnete Zeitraum berücksichtigt und von dem dem Beschwerdeführer zuletzt gebührenden ruhegenussfähigen Monatsbezug der Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 17, im damals maßgeblichen Zeitpunkt ausgegangen; da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung das 60. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, erfolgte gemäß Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage auf 65,66 %.
Durch das 1. Budgetbegleitgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 wurde § 4 PG 1965 mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 dahingehend geändert, dass die in § 4 Abs. 3 PG 1965 vorgesehene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage dann nicht stattfindet, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist. Nach der damals maßgeblichen Fassung des § 41 Abs. 1 PG 1965 ist diese Änderung des § 4 PG 1965 auch für damals bereits im Ruhestand befindliche Beamte zu berücksichtigen. Durch das 1. Budgetbegleitgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, wurde Paragraph 4, PG 1965 mit Wirkung vom 1. Jänner 1998 dahingehend geändert, dass die in Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 vorgesehene Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage dann nicht stattfindet, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig ist. Nach der damals maßgeblichen Fassung des Paragraph 41, Absatz eins, PG 1965 ist diese Änderung des Paragraph 4, PG 1965 auch für damals bereits im Ruhestand befindliche Beamte zu berücksichtigen.
Das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post Aktiengesellschaft leitete daraufhin von Amts wegen ein Verfahren zur Überprüfung ein, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung erwerbsunfähig gewesen ist und ersuchte mit Schreiben vom 19. April 1999 den medizinischen Amtssachverständigen der Zentralstelle um Abgabe einer ergänzenden Stellungnahme bezüglich einer allfälligen Erwerbsunfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung. Der Amtssachverständige erstattete eine mit 8. Oktober 2000 datierte Stellungnahme, in der er von der im Ruhestandsversetzungsverfahren festgestellten Diagnose ausging: art. Hypertonie, Diabetes mellitus Typ 2b, Hypercholesterinämie und diabetische Polyneuropathie. In Ergänzung zu dem im Ruhestandsversetzungsverfahren erstatteten Amtssachverständigengutachten nahm er eine Präzisierung des Leistungskalküls des Beschwerdeführers vor und kam zum Ergebnis, dieser sei krankheitsbedingt im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht mehr in der Lage gewesen, seine Arbeitsplatzanforderungen weiterhin zu erfüllen. Der Schweregrad des Leidenszustandes sei jedoch nicht in einem solchen Ausmaß ausgeprägt, dass nicht körperlich einfachere Tätigkeiten möglich gewesen wären. Insbesondere seien zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung die medizinischen Voraussetzungen gegeben gewesen, körperlich leichtere Tätigkeiten wie im Leistungsprofil umschrieben vollschichtig auszuüben.
Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 teilte daraufhin das Personalamt Salzburg dem Beschwerdeführer mit, die amtswegige Überprüfung seiner Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung habe ergeben, dass er nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 gewesen sei und dass daher im Ausmaß seines Ruhebezuges keine Änderung vorzunehmen sei. In einer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 19. Juli 2001 machte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer geltend, schon in dem im Ruhestandsversetzungsverfahren erstatteten Amtssachverständigengutachten sei seine Zuckerkrankheit hervorgehoben und festgehalten worden, dass er wegen der dadurch bedingten Leidenszustände zu keiner weiteren Tätigkeit mehr geeignet sei. Außerdem werde übergangen, dass der Beschwerdeführer auch psychisch krank sei und im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung unter schweren Depressionen gelitten habe. Dazu wurde ein ärztlicher Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einholung weiterer Gutachten sowie die Erlassung eines Bescheides, mit dem seine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird. Mit Schreiben vom 23. Mai 2001 teilte daraufhin das Personalamt Salzburg dem Beschwerdeführer mit, die amtswegige Überprüfung seiner Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung habe ergeben, dass er nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965 gewesen sei und dass daher im Ausmaß seines Ruhebezuges keine Änderung vorzunehmen sei. In einer dazu abgegebenen Stellungnahme vom 19. Juli 2001 machte der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer geltend, schon in dem im Ruhestandsversetzungsverfahren erstatteten Amtssachverständigengutachten sei seine Zuckerkrankheit hervorgehoben und festgehalten worden, dass er wegen der dadurch bedingten Leidenszustände zu keiner weiteren Tätigkeit mehr geeignet sei. Außerdem werde übergangen, dass der Beschwerdeführer auch psychisch krank sei und im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung unter schweren Depressionen gelitten habe. Dazu wurde ein ärztlicher Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vorgelegt. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einholung weiterer Gutachten sowie die Erlassung eines Bescheides, mit dem seine Erwerbsunfähigkeit festgestellt wird.
In dem daraufhin eingeholten neuropsychiatrischen Gutachten vom 14. Oktober 2002 wurde die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden medizinischen Befunde und nach eigenständiger fachärztlicher Untersuchung neuerlich beurteilt. Dieses Gutachten enthält folgende Diagnose zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung: Leicht bis mittelgradige Depression; diabetische Polyneuropathie; rezidivierende Cephalea (Kopfschmerzen). Intern-medizinische Diagnosen: Diabetes mellitus Typ II; arterielle Hypertonie (Hypercholesterinämie). Nach weiteren Ausführungen zur Diagnose kommt das Gutachten - in Beantwortung des dem Sachverständigen übermittelten Fragenkataloges - zu folgendem Ergebnis (Schreibfehler hier und in den folgenden Zitaten im Original): In dem daraufhin eingeholten neuropsychiatrischen Gutachten vom 14. Oktober 2002 wurde die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden medizinischen Befunde und nach eigenständiger fachärztlicher Untersuchung neuerlich beurteilt. Dieses Gutachten enthält folgende Diagnose zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung: Leicht bis mittelgradige Depression; diabetische Polyneuropathie; rezidivierende Cephalea (Kopfschmerzen). Intern-medizinische Diagnosen: Diabetes mellitus Typ römisch zwei; arterielle Hypertonie (Hypercholesterinämie). Nach weiteren Ausführungen zur Diagnose kommt das Gutachten - in Beantwortung des dem Sachverständigen übermittelten Fragenkataloges - zu folgendem Ergebnis (Schreibfehler hier und in den folgenden Zitaten im Original):
"3.2. Zur Frage der Erwerbsfähigkeit (November 1997) aus neuropsychiatrischer Sicht:
1. Diagnosen:
Herr H litt im November 1997 unter einer Depression, einer Polyneuropathie (Schädigung des peripheren Nervensystems im Bereich der distalen unteren Extremitäten) sowie an wiederkehrenden Kopfschmerzen (Cephalea).
2. Beschwerden und Beeinträchtigungen:
Mit der Depression gingen eine gedrückte Stimmungslage, Angstzustände, vermehrtes Weinen und Schreckhaftigkeit sowie Ermüdbarkeit einher.
Die Polyneuropathie zeigte sich vorwiegend in Schmerzen im Bereich der beiden unteren Extremitäten (untere Unterschenkel sowie Füße). Auch eine gewisse motorische Beeinträchtigung beim Gehen trat damit auf.
Schließlich sind wiederkehrende migräneforme Kopfschmerzen mit Brechreiz zu berücksichtigen. Eine erhebliche Bewegungseinschränkung sowie Empfindungsstörungen bestanden nicht. Die Depression hat auch zu keiner erheblichen Konzentrationsstörung bei Dauerbelastung geführt.
3. Zeitliches Ausmass der Beschwerden:
Die Beschwerdesymptomatik von seiten der Depression sowie der Polyneuropathie war ständig vorhanden. Die Kopfschmerzen sind hingegen nur vorübergehend (einige Stunden) aufgetreten, insbesondere bei Wetterumschwüngen.
4. Graduelles Ausmass der Beschwerden:
Die Depression war leicht bis mittelstark ausgeprägt. Die Polyneuropathie hatte eine mittelstarke Ausprägung. Die Kopfschmerzen sind hingegen als stark zu bewerten.
5. Körperliche und geistige Mobilität:
Mit der Depression ging nur eine leichte Einschränkung der geistigen Mobilität einher. Die körperliche Mobilität war hingegen durch die Polyneuropathie, insbesondere durch die damit einhergehenden Schmerzen mittelgradig eingeschränkt. Zum Zeitpunkt migräneformer Kopfschmerzen bestand eine erhebliche Einschränkung sowohl der körperlichen als auch der geistigen Mobilität.
6. Behandlungserfolg:
Betrachtet man den psychobiologischen Zustand von Herrn H zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt, so kann man durchaus von einem Behandlungserfolg sprechen. Was die Depression betrifft, so war die Stimmungslage zum jetzigen Untersuchungszeitpunkt ausgeglichen. Was die Polyneuropathie betrifft, so ist zwar kein durchschlagender Behandlungserfolg zu erwarten gewesen, die Schädigung des peripheren Nervensystems ist jedoch seit dem Jahre 1997 nicht fortgeschritten. Hingegen sind die Kopfschmerzattacken durch den Wegfall der beruflichen Belastung deutlich seltener geworden.
7. Eignung für einfache Tätigkeiten:
Herr H war zum Zeitpunkt seiner Pensionierung noch für einfache Tätigkeiten geeignet. Dabei handelt es sich um Hilfsdienste (beispielsweise Portierdienste).
Die übliche tägliche Arbeitszeit ist zumutbar, wobei nach zweistündiger Tätigkeit eine 15minütige Pause gewährt werden müsste. Die Tätigkeit sollte ohne Zeitdruck und zusätzlicher körperlicher Belastung erfolgen.
Von Seiten der Polyneuropathie wären keine zusätzlichen Krankenstände zu erwarten. Hingegen sind Kopfschmerzattacken bzw. depressive Episoden möglich, so dass mit einer jährlichen Krankenstandsdauer von 4-6 Wochen zu rechnen gewesen wäre. Hier hätte der Dienstgeber Nachsicht üben müssen. Somit war Herr H aus neuropsychiatrischer Sicht zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (November 1997) noch erwerbsfähig."
Der Amtssachverständige der Zentralstelle erstattete dazu auf Ersuchen des Personalamtes Salzburg eine ergänzende Stellungnahme, wonach das im Ruhestandsversetzungsverfahren erstattete Amtssachverständigengutachten mit der Diagnose "leicht bis mittelgradige Depression und wiederkehrende Kopfschmerzen" zu ergänzen und das Leistungskalkül auf "Eignung für geistig und körperlich leichte Tätigkeiten ohne Zeitdruck mit der Möglichkeit zu etwa fünfzehnminütigen Pausen im Abstand von ca. 2 Stunden" abzuändern sei. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung aus medizinischer Sicht in der Lage gewesen, körperlich und geistig leichte Tätigkeiten ohne Gefährdung der Gesundheit vollschichtig auszuüben.
Das Personalamt Salzburg übermittelte diese Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2003 und teilte ihm neuerlich mit, dass im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit gemäß § 4 Abs. 7 PG 1965 bestanden habe und eine Neuberechnung seines Ruhebezuges daher nicht vorzunehmen war. In einer dazu eingebrachten Stellungnahme vom 26. März 2003 hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er nach diesem Gutachten nach zweistündiger Tätigkeit eine fünfzehnminütige Pause benötige; auf Grund dieser Feststellung sei es nicht schlüssig, von Erwerbsfähigkeit auszugehen. Dies stelle eine lediglich theoretische Sichtweise dar, die an den Gegebenheiten des heutigen Arbeitsmarktes vorgehe. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage, ob seine Restarbeitsfähigkeit noch ausreicht, um am allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden. Das Personalamt Salzburg übermittelte diese Gutachten dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar 2003 und teilte ihm neuerlich mit, dass im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit gemäß Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965 bestanden habe und eine Neuberechnung seines Ruhebezuges daher nicht vorzunehmen war. In einer dazu eingebrachten Stellungnahme vom 26. März 2003 hielt der Beschwerdeführer dem entgegen, dass er nach diesem Gutachten nach zweistündiger Tätigkeit eine fünfzehnminütige Pause benötige; auf Grund dieser Feststellung sei es nicht schlüssig, von Erwerbsfähigkeit auszugehen. Dies stelle eine lediglich theoretische Sichtweise dar, die an den Gegebenheiten des heutigen Arbeitsmarktes vorgehe. Der Beschwerdeführer beantragte daher die Einholung eines berufskundlichen Gutachtens zur Frage, ob seine Restarbeitsfähigkeit noch ausreicht, um am allgemeinen Arbeitsmarkt eingesetzt zu werden.
Ein in weiterer Folge eingeholtes berufskundliches Gutachten vom 26. August 2003 kam auf Grund der vorhandenen medizinischen Befunde und Gutachtensergebnisse zu folgendem Ergebnis:
"Au dem allgemeinen Arbeitsmarkt würden sich diverse geistig einfache und körperlich leichte Anlerntätigkeiten anbieten, welche der Genannte dem gegebenen Leistungskalkül nach noch ausüben könnte, wie Portier, Museumsaufseher, Parkgaragenwächter, Eintrittskartenkassier (in Sport- o. Freizeitanlagen).
Unter der Annahme, dass er jedoch alle 2 Stunden eine absolute Arbeitspause von jeweils 15 Minuten benötigt, würde der Arbeitsablauf massiv gestört werden, sodass angeführte Tätigkeiten nicht mehr ausgeübt werden können. Es müsste zumindest eine 4-stündige durchgehende Arbeitsverrichtung (bei Halbtagsbeschäftigung) möglich sein, da jederzeit mit Kunden zu rechnen ist.
Am allgemeinen Arbeitsmarkt würde sich kein Dienstgeber finden, welcher eine Arbeitskraft mit gegebenen Einschränkungen einstellt. Somit sind sowohl Vollzeit- als auch Teilzeitbeschäftigungen ausgeschlossen.
Sollten keine absoluten Arbeitspausen notwendig sein, sondern zwischendurch Phasen ohne direkten Kundenkontakt mit lediglich Überwachungsaufgaben der medizinischen Beurteilung nach hinreichend sein, wären die o.a. angeführten Tätigkeiten als Vollzeitarbeit ausübbar.
Anmerkung des unterfertigten SV: Es wird empfohlen, diese Frage mittels einer Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens zu klären."
Auf Ersuchen des Personalamtes Salzburg gab der neuropsychiatrische Sachverständige ein Ergänzungsgutachten vom 15. Dezember 2003 ab, in dem er - ausgehend vom berufskundlichen Gutachten - ausführte:
"Die im Gutachten vom 14.10.2002 vorgeschlagene 15minütige Pause nach zweistündiger Tätigkeit ist keinesfalls als absolut anzusehen, sondern ist als Richtlinie zu verstehen.
Zunächst ist festzuhalten, dass Herrn H geistig einfache und körperlich leichte Anlerntätigkeiten (Portier etc.) noch zumutbar sind. Die Betonung liegt aus nervenfachärztlicher Sicht darauf, dass die Tätigkeiten ohne Zeitdruck und ohne erhebliche körperliche Belastung durchgeführt werden können.
Unter dieser Voraussetzung sind die im berufskundlichen Gutachten erwähnten Tätigkeiten, bei denen zwischendurch Phasen ohne direkten Kundenkontakt mit lediglich Überwachungsaufgaben vorhanden wären, aus neuropsychiatrischer Sicht durchaus zumutbar.
15minütige Pausen nach 2 Stunden Tätigkeit sind daher unter Berücksichtigung des berufskundlichen Gutachtens nicht unbedingt erforderlich."
Diesen ihm übermittelten Gutachten trat der Beschwerdeführer in einer Stellungnahme vom 23. Jänner 2004 entgegen, in der er die Auffassung vertrat, es bestehe keine Eingliederungsmöglichkeit in die Arbeitswelt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setze die Erwerbsfähigkeit jedenfalls eine im Arbeitsleben grundsätzlich notwendige gesundheitlich durchgehende Einsatzfähigkeit des Beamten voraus. Von einer solchen durchgehenden Einsatzfähigkeit sei nicht auszugehen. Die Ausführungen der Gutachten seien nicht nachvollziehbar bzw. widersprüchlich. Im berufskundlichen Gutachten sei angegeben worden, dass jederzeit mit Kundenkontakten zu rechnen sei, es sei aber nicht beantwortet worden, wie oft und wie lange solche Kundenkontakte zu erwarten seien. Das neuropsychiatrische Ergänzungsgutachten gebe an, dass fünfzehnminütige Pausen nach zwei Stunden nicht unbedingt erforderlich seien; dies lasse aber den Schluss zu, dass sie dann notwendig seien, wenn die Phasen mit direktem Kundenkontakt zu lange andauern. Nach Auffassung des Beschwerdeführers könne diese Frage nur ein arbeitsmedizinischer Sachverständiger klären.
Vom Personalamt Salzburg wurde ein arbeitsmedizinisches Gutachten nicht eingeholt.
Mit Bescheid vom 23. April 2004 traf das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post Aktiengesellschaft folgende Erledigung:
"Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt Ihrer Versetzung in den Ruhestand gem. § 14 Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, mit Ablauf des 30. November 1997, keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Abs. 7 des Pensionsgesetzes 1965 (in weiterer Folge PG 1965) in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung bestanden hat. "Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt Ihrer Versetzung in den Ruhestand gem. Paragraph 14, Absatz 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333, mit Ablauf des 30. November 1997, keine Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, des Pensionsgesetzes 1965 (in weiterer Folge PG 1965) in der bis 30. September 2000 geltenden Fassung bestanden hat.
Es tritt daher keine Änderung in der Bemessung Ihres Ruhegenusses gegenüber unserem ursprünglichen Bescheid vom 27. November 1997, GZ 301242-01/97, ein."
Dieser Text ist nicht ausdrücklich als Spruch bezeichnet; ihm folgen als "Begründung" und "Rechtsmittelbelehrung" bezeichnete weitere Texte. In der Begründung werden die Rechtsgrundlagen, die eingeholten Gutachten und die Stellungnahmen des Beschwerdeführers in zusammengefasster Form wiedergegeben und nach dieser Darstellung des Verwaltungsgeschehens Folgendes ausgeführt:
"Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Ihre Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (30.11.1997) zwar erheblich eingeschränkt war, eine gemäß § 4 Abs. 7 des PG 1965 für den Wegfall der Kürzungen gem. § 4 Abs. 3 PG 1965 (in der Fassung bis 30.9.2000) erforderliche totale Erwerbsunfähigkeit aber nicht gegeben war. "Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass Ihre Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (30.11.1997) zwar erheblich eingeschränkt war, eine gemäß Paragraph 4, Absatz 7, des PG 1965 für den Wegfall der Kürzungen gem. Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 (in der Fassung bis 30.9.2000) erforderliche totale Erwerbsunfähigkeit aber nicht gegeben war.
Sowohl Dr. M als auch Dr. W bescheinigen eine verbliebene Restarbeitsfähigkeit, die auf bestimmten, in der Arbeitsrealität durchaus existierenden Arbeitsplätzen eine als Vollzeitarbeit ausübbare Tätigkeit erlauben würde und durch welche auch eine Bestreitung Ihres Lebensunterhaltes möglich wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
In seiner dagegen rechtzeitig erhobenen Berufung bekämpfte der Beschwerdeführer diesen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach und machte darin ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie Widersprüchlichkeiten der Gutachten geltend, wobei im Wesentlichen die Ausführungen in seiner Stellungnahme vom 23. Jänner 2004 wiederholt wurden; ferner erneuerte der Beschwerdeführer seine Forderung nach Einholung eines arbeitsmedizinischen Gutachtens.
Das daraufhin von der belangten Behörde von Dr. Z eingeholte arbeitsmedizinische Gutachten vom 2. Oktober 2004 gibt die vorliegenden Befunde und ärztlichen Gutachten sowie das Ergebnis einer eigenen Befundaufnahme wieder. In Beantwortung der von der belangten Behörde vorgelegten Fragen wird folgendes - hier auszugsweise wiedergegebenes - Ergebnis erzielt:
"Auf Grund eigener Untersuchung und umfangreicher Exploration unter Einbeziehung der Minimal-Testverfahren und unter Berücksichtigung cit.Befunde, Arztbriefe und Vorgutachten ist zum Fragenkatalog gutachterlich auszusagen:
1/ Welche Gesundheitsstörungen aus der Sicht des SV liegen vor und ist davon auszugehen, dass diese bereits zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung am 30.November 1997 vorgelegen sind?
Zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung (und chronif.auch zum Untersuchungszeitpunkt) haben Gesundheitsstörungen bestanden:
a) Diabetes mellitus Typ-II (oral-medikamentös und diätetisch, nach der Ruhestandsversetzung auch insul.pflichtig therapierbar).
b) Diabetische Neuropathie im peripheren Bereich der unteren Extremität mit Herabsetzung der Sensibilität im Fussbereich.
Körperliches Leistungsvermögen
Pos I/
B) C) D)
geistiges Leistungsvermögen
Pos II/
D) E) F)
Hand-und Fingergeschick
Pos III/
A) B) C)
Zeit-und Leistungsdruck
Pos IV/
C) D) E)
Kälte und NÄsse
Pos V/
längerdauernd
Zwangshaltung
Pos VI/
längerdauernd
Umstellbarkeit
Pos VII/
C) D)
13/ Welche Tätigkeiten sind bzw. waren ausgeschlossen?
Schwere körperliche und mittelschwere geistige Tätigkeit, mit dem Erfordernis feinst-manipulativen Geschicks
unter durchschnittlichem Zeitdruck
in länger dauernder Kälte-und Nässe-Exposition und Zwangshaltung über zeitlich mehrere Minuten hinaus.
14/ Welche tägliche Arbeitszeit wird für möglich gehalten bezw. wäre für möglich zu halten gewesen?
Die tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden wird für möglich gehalten 15/ Sind bezw. wären zusätzliche Erholungsphasen
erforderlich bezw.erforderlich gewesen?
Zusätzliche Erholungsphasen sind nicht erforderlich (gewesen). Es ist (ausgenommen Fliessband-Arbeit mit fixer Pausen-Ablöse) jedem Arbeitnehmer unbenommen kurze Pausen einzulegen; als solche Pause wird auch gesehen, wenn der Arbeitnehmer die Toilette aufsucht, aus längerdauernder Sitz-Position aufsteht um Fenster zu öffnen oder zu schliessen, gegebenenfalls ausserhalb eines Amtsraumes eine sogenannte Zigaretten-Pause macht.
16/ Ist der Schweregrad des Leidens soweit gegeben, dass über die Dienstunfähigkeit hinausgehend auch eine durchgehende Einsatzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt für leichte bis leichteste Tätigkeiten nicht mehr zu erwarten ist?
Es 1iegt kein Leiden eines Schweregrades vor, das eine Einsatzfähigkeit für leichte Arbeiten nicht erwarten liesse. Zudem ist der Genannte (weiterhin) aktiv als Lenker eines Kraftfahrzeuges am öffentlichen Verkehr teilnimmt."
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. März 2005 zur Kenntnis gebracht.
Der Beschwerdeführer bringt in der Beschwerde vor, er habe dazu mit Einschreiben vom 4. April 2005 Stellung genommen. Dazu legt er eine Kopie eines mit diesem Datum versehenen Schreibens sowie eines Aufgabescheines der Post (mit dem Poststempel 5. April 2005) vor. In diesem Schreiben werden Widersprüche zwischen diesem neuen Gutachten und den im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden Krankenstände und der Behandlungsbedürftigkeit der Depression des Beschwerdeführers behauptet. Ferner wird gegen die im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Gutachten vorgebracht, es sei nicht nachvollziehbar, dass angesichts der festgestellten überfallsartig auftretenden migräneartigen Kopfschmerzen des Beschwerdeführers Ruhepausen nicht erforderlich wären.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird demgegenüber ausgeführt, dass der Beschwerdeführer von der ihm eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme nicht Gebrauch gemacht habe; in der Gegenschrift wird zu dem diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde ausgeführt, die genannte Stellungnahme sei bei der belangten Behörde nie eingelangt.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers abgewiesen. Die Begründung enthält eine geraffte Zusammenfassung des Verwaltungsgeschehens und referiert das zuletzt eingeholte arbeitsmedizinische Gutachten. Daran schließt sich folgendes Resümee:
"Zusammenfassend wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass Sie unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen und berufskundlichen Aussagen, insbesondere auch des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens Dris. Z vom 2. Oktober 2004 zum Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung noch in der Lage waren geistig und körperlich zumindest einfache Tätigkeiten, die im arbeitsmedizinischen Gutachten ausführlich beschrieben sind, auszuüben. Daraus ergibt sich aber, dass bei Ihnen zum Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 4 Absatz 7 PG 1965 bestanden hat. "Zusammenfassend wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens festgestellt, dass Sie unter Berücksichtigung der vorliegenden ärztlichen und berufskundlichen Aussagen, insbesondere auch des schlüssigen und überzeugenden Gutachtens Dris. Z vom 2. Oktober 2004 zum Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung noch in der Lage waren geistig und körperlich zumindest einfache Tätigkeiten, die im arbeitsmedizinischen Gutachten ausführlich beschrieben sind, auszuüben. Daraus ergibt sich aber, dass bei Ihnen zum Zeitpunkt Ihrer Ruhestandsversetzung keine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7 PG 1965 bestanden hat.
Damit konnte aber in dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit gefunden werden und es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sowohl Rechtswidrigkeit seines Inhaltes wie auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen: römisch zwei. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
II.1. Im Beschwerdefall ist die Rechtslage nach § 62j Abs. 2 erster Satz PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86 (jetzt § 96 PG 1965 nach Art. 4 Z. 14 des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, BGBl. I Nr. 119), ausschlaggebend. Diese Bestimmung ist rückwirkend am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten und lautet auszugsweise: römisch zwei.1. Im Beschwerdefall ist die Rechtslage nach Paragraph 62 j, Absatz 2, erster Satz PG 1965 in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 86 (jetzt Paragraph 96, PG 1965 nach Artikel 4, Ziffer 14, des Deregulierungsgesetzes - Öffentlicher Dienst 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 119), ausschlaggebend. Diese Bestimmung ist rückwirkend am 1. Oktober 2000 in Kraft getreten und lautet auszugsweise:
"Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001 "Übergangsbestimmungen zur Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2001,
§ 96. (1) ...Paragraph 96, (1) ...
Im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand (1. September 1997) standen die Abs. 3 und 4 des § 4 PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 in Geltung. Im Zeitpunkt der Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand (1. September 1997) standen die Absatz 3 und 4 des Paragraph 4, PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, in Geltung.
Diese lauteten:
"§ 4. ...
...
"§ 41. (1) Künftige Änderungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Personen, die Anspruch auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz haben."
§ 41 Abs. 1 PG 1965 wurde durch BGBl. I Nr. 71/2003 und Nr. 80/2005 mit Wirkung vom 21. August 2003 neu gefasst. Paragraph 41, Absatz eins, PG 1965 wurde durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und Nr. 80 aus 2005, mit Wirkung vom 21. August 2003 neu gefasst.
§ 41 Abs. 2 PG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 217/1972 lautet: Paragraph 41, Absatz 2, PG in der Fassung dieses Absatzes nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 217 aus 1972, lautet:
§ 41 Abs. 2 PG 1965 wurde durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 geändert. Gemäß § 109 Abs. 24 Z. 4 PG in der Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1999 (Paragraphenbezeichnung BGBl. I Nr. 142/2004) trat diese Änderung (erst) mit 1. Jänner 1999 in Kraft. In weiterer Folge wurde diese Bestimmung noch mehrfach geändert. Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 wurde durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, geändert. Gemäß Paragraph 109, Absatz 24, Ziffer 4, PG in der Fassung dieser Ziffer nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 1999, (Paragraphenbezeichnung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2004,) trat diese Änderung (erst) mit 1. Jänner 1999 in Kraft. In weiterer Folge wurde diese Bestimmung noch mehrfach geändert.
Das für die Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers maßgebliche Gehalt der Gehaltsstufe 17 der Verwendungsgruppe PT 8 nach § 103 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/1997 auf S 20.586,-- geändert. Das für die Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers maßgebliche Gehalt der Gehaltsstufe 17 der Verwendungsgruppe PT 8 nach Paragraph 103, des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), wurde mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1998 durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997, auf S 20.586,-- geändert.
II.2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG 1965 in der maßgeblichen Fassung war. römisch zwei.2. Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreites ist ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG 1965 in der maßgeblichen Fassung war.
Die Beschwerde ist mit ihrem Vorwurf der inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Ergebnis im Recht:
Vorab ist eine Auslegung des unklaren Spruches vorzunehmen. Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen und dadurch eine mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmende Erledigung, insbesondere einen damit übereinstimmenden Spruch erlassen (vgl. die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel, Vorab ist eine Auslegung des unklaren Spruches vorzunehmen. Die belangte Behörde hat die Berufung des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid abgewiesen und dadurch eine mit dem erstinstanzlichen Bescheid übereinstimmende Erledigung, insbesondere einen damit übereinstimmenden Spruch erlassen vergleiche die Nachweise zur Rechtsprechung bei Walter/Thienel,
Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze I, 2. Auflage, 1998, S. 1301).Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 2. Auflage, 1998, S. 1301).
Der erstinstanzliche Bescheid weist keinen ausdrücklich als "Spruch" bezeichneten Abschnitt auf; die weiter oben wiedergegebenen Formulierungen finden sich aber unmittelbar unter der Überschrift "Bescheid". Aus der weiteren Gliederung des Bescheides - die Textabschnitte sind ausdrücklich als "Begründung" bzw. "Rechtsmittelbelehrung" bezeichnet - ist zu schließen, dass dieser Textteil den Spruch des Bescheides bildet.
Dieser Text umfasst zwei Sätze: Mit dem ersten Satz wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht erwerbsunfähig gewesen sei. Sowohl die normativ gehaltene Formulierung wie auch die systematische Stellung dieses Satzes sprechen dafür, dass es sich dabei nicht bloß um ein Begründungselement für die Verweigerung einer Erhöhung des Ruhegenusses handelt, sondern um einen normativen Ausspruch, mit dem verbindlich festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965 war. Dieser Text umfasst zwei Sätze: Mit dem ersten Satz wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht erwerbsunfähig gewesen sei. Sowohl die normativ gehaltene Formulierung wie auch die systematische Stellung dieses Satzes sprechen dafür, dass es sich dabei nicht bloß um ein Begründungselement für die Verweigerung einer Erhöhung des Ruhegenusses handelt, sondern um einen normativen Ausspruch, mit dem verbindlich festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ruhestandsversetzung nicht dauernd erwerbsunfähig im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965 war.
Der zweite Satz dieses Textes betrifft die Konsequenzen der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung für die Bemessung des Ruhegenusses. Auch die Formulierung dieses Satzes sowie seine systematische Stellung - er findet sich nicht in dem mit "Begründung" überschriebenen Textteil - führen zu dem Schluss, dass damit nicht etwa bloß die Rechtsfolgen des Umstandes erläutert werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht erwerbsunfähig war, sondern dass damit ebenfalls eine verbindliche Erledigung getroffen werden sollte, so zwar, dass der ursprüngliche Bescheid über die Bemessung des Ruhegenusses in seinem Bestand nicht verändert wird.
Es liegen somit zwei miteinander zusammenhängende aber doch gesonderte normative Absprüche vor. Zu beiden Aussprüchen war die belangte Behörde auf Grund der maßgeblichen Rechtslage jedoch nicht berechtigt:
Feststellungsbescheide können von Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden. Ein Feststellungsbescheid ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zudem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0136, mwN). Feststellungsbescheide können von Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer sachlichen und örtlichen Zuständigkeit nur unter der Voraussetzung erlassen werden, dass die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Gegenstand eines Feststellungsbescheides kann grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müsste. Darüber hinaus kann die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden. Ein Feststellungsbescheid ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zudem dann unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden kann vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 8. April 1992, Zl. 87/12/0136, mwN).
Die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung ist für die Anwendung der Abschlagsregelung des § 4 Abs. 3 PG 1965 im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann (vgl. dazu schon das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118, mwN). Die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung ist für die Anwendung der Abschlagsregelung des Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 im Ruhegenussbemessungsverfahren entscheidend. Ein eigenes Feststellungsverfahren über die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit ist gesetzlich nicht vorgesehen. Die Erlassung eines Feststellungsbescheides ist jedenfalls dann unzulässig, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens, wie etwa einem Ruhegenussbemessungsverfahren, entschieden werden kann vergleiche dazu schon das hg. Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118, mwN).
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500 = VwSlg. 15.177/A, ausgesprochen hat, ist nach § 41 Abs. 1 PG 1965 (in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung vor seiner Änderung durch BGBl. I Nr. 71/2003 und BGBl. I Nr. 80/2005) der Entfall der Kürzung des Ruhegenusses nach § 4 Abs. 4 Z. 3 PG 1965 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (das ist der 1. Jänner 1998) auch auf Beamte des Ruhestandes anzuwenden, deren Ruhebezug unter Anwendung der Kürzungsbestimmung des § 4 Abs. 3 PG 1965 in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996 festgestellt wurde, wenn sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig (im Sinne des § 4 Abs. 7 PG 1965) waren. Daran haben auch die späteren Änderungen der §§ 4 bzw. 41 PG 1965 nichts geändert: Die Übergangsbestimmung des § 96 Abs. 2 PG 1965 enthält nämlich die ausdrückliche Anordnung, dass auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, insbesondere § 4 in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Diese Übergangsbestimmung ist eine lex specialis, die anderen Regelungen und - in Ermangelung gesetzlicher Übergangsbestimmungen allenfalls zur Anwendung gelangenden - allgemeinen Grundsätzen vorgeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2003/12/0163). Wie der Verwaltungsgerichtshof schon in seinem Erkenntnis vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500 = VwSlg. 15.177/A, ausgesprochen hat, ist nach Paragraph 41, Absatz eins, PG 1965 (in der im gegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung vor seiner Änderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2003, und Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,) der Entfall der Kürzung des Ruhegenusses nach Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, PG 1965 ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung (das ist der 1. Jänner 1998) auch auf Beamte des Ruhestandes anzuwenden, deren Ruhebezug unter Anwendung der Kürzungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, PG 1965 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, festgestellt wurde, wenn sie zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung dauernd erwerbsunfähig (im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, PG 1965) waren. Daran haben auch die späteren Änderungen der Paragraphen 4, bzw. 41 PG 1965 nichts geändert: Die Übergangsbestimmung des Paragraph 96, Absatz 2, PG 1965 enthält nämlich die ausdrückliche Anordnung, dass auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung nach diesem Bundesgesetz haben, insbesondere Paragraph 4, in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden ist. Diese Übergangsbestimmung ist eine lex specialis, die anderen Regelungen und - in Ermangelung gesetzlicher Übergangsbestimmungen allenfalls zur Anwendung gelangenden - allgemeinen Grundsätzen vorgeht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2003/12/0163).
Auf Basis dieser Rechtsprechung ist die von der belangten Behörde zum Gegenstand ihrer feststellenden Entscheidung gemachte Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd erwerbsunfähig im Verständnis des § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung war, ausschließlich für die Höhe des ab 1. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses von Bedeutung. Auf Basis dieser Rechtsprechung ist die von der belangten Behörde zum Gegenstand ihrer feststellenden Entscheidung gemachte Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd erwerbsunfähig im Verständnis des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG 1965 in der hier maßgeblichen Fassung war, ausschließlich für die Höhe des ab 1. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses von Bedeutung.
Diese Frage wäre aber im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gebührlichkeit der Höhe des ab 1. Jänner 1998 (und in der Folge zeitraumbezogen bis zur Erlassung des jeweiligen Feststellungsbescheides) zustehenden Ruhegenusses zu klären gewesen. An einer solchen bescheidförmigen Feststellung war die belangte Behörde durch die Feststellungswirkung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Personalamtes Salzburg vom 27. November 1997 auch dann nicht gehindert, wenn - wovon die belangte Behörde ausgeht - die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG 1965 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht vorlagen. Dies folgt schon daraus, dass § 41 Abs. 2 PG 1965 iVm der mit 1. Jänner 1998 erfolgten Novellierung des § 103 GehG (Gehaltserhöhung zum 1. Jänner 1998) eine für die Frage der Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses relevante, die Feststellungswirkung des vorgenannten Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage bewirkte. Diese Frage wäre aber im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gebührlichkeit der Höhe des ab 1. Jänner 1998 (und in der Folge zeitraumbezogen bis zur Erlassung des jeweiligen Feststellungsbescheides) zustehenden Ruhegenusses zu klären gewesen. An einer solchen bescheidförmigen Feststellung war die belangte Behörde durch die Feststellungswirkung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides des Personalamtes Salzburg vom 27. November 1997 auch dann nicht gehindert, wenn - wovon die belangte Behörde ausgeht - die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG 1965 im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers nicht vorlagen. Dies folgt schon daraus, dass Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 in Verbindung mit der mit 1. Jänner 1998 erfolgten Novellierung des Paragraph 103, GehG (Gehaltserhöhung zum 1. Jänner 1998) eine für die Frage der Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1998 gebührenden Ruhegenusses relevante, die Feststellungswirkung des vorgenannten Bescheides durchbrechende Änderung der Rechtslage bewirkte.
Die belangte Behörde hätte daher - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118, zu einem gleich gelagerten Fall ausgesprochen hat - die Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1998 zustehenden Ruhegenusses feststellen dürfen, ohne im Hinblick auf den Bescheid vom 27. November 1997 gegen den Grundsatz "ne bis in idem" zu verstoßen. Im Zuge dieser Ruhegenussbemessung hätte sie vorweg die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu klären gehabt, wobei sie verneinendenfalls bei Feststellung der Höhe dieses Ruhegenusses von dem für das Jahr 1997 rechtskräftig festgestellten Ruhegenuss auszugehen und auf diesen den sich aus § 41 Abs. 2 PG 1965 ergebenden Erhöhungssatz anzuwenden gehabt hätte. Die belangte Behörde hätte daher - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem bereits zitierten Erkenntnis vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0118, zu einem gleich gelagerten Fall ausgesprochen hat - die Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1998 zustehenden Ruhegenusses feststellen dürfen, ohne im Hinblick auf den Bescheid vom 27. November 1997 gegen den Grundsatz "ne bis in idem" zu verstoßen. Im Zuge dieser Ruhegenussbemessung hätte sie vorweg die Frage der dauernden Erwerbsunfähigkeit im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu klären gehabt, wobei sie verneinendenfalls bei Feststellung der Höhe dieses Ruhegenusses von dem für das Jahr 1997 rechtskräftig festgestellten Ruhegenuss auszugehen und auf diesen den sich aus Paragraph 41, Absatz 2, PG 1965 ergebenden Erhöhungssatz anzuwenden gehabt hätte.
Die von der belangten Behörde durch die Abweisung der Berufung betreffend den ersten Satz des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides bestätigte Feststellung, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht erwerbsunfähig gewesen sei, war daher unzulässig.
Gleiches gilt für den durch die Abweisung der Berufung betreffend den zweiten Satz des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides bestätigten Ausspruch, dass keine Änderung in der Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers gegenüber dem Bescheid vom 27. November 1997 eintrete: Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, die eine Grundlage für einen bescheidförmigen Ausspruch bietet, dass ein früherer rechtskräftiger Bescheid betreffend die Ruhegenussbemessung in seinem Bestand bestätigt und mit dem verbindlich festgelegt wird, dass keine Änderung desselben eintritt. Der von der Behörde getroffene diesbezügliche Ausspruch stellt nach seinem normativen Inhalt die Feststellung dar, dass der frühere Bescheid über die Ruhegenussbemessung durch die Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG 1965 über den Entfall einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage unberührt bleibt bzw. dass diese Bestimmungen auf den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung kommen. Auch eine solche Feststellung scheidet nach dem Vorgesagten jedoch aus, weil diese Fragen im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gebührlichkeit der Höhe des dem Beschwerdeführer ab dem 1. Jänner 1998 zustehenden Ruhegenusses geklärt werden können (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0042). Gleiches gilt für den durch die Abweisung der Berufung betreffend den zweiten Satz des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides bestätigten Ausspruch, dass keine Änderung in der Bemessung des Ruhegenusses des Beschwerdeführers gegenüber dem Bescheid vom 27. November 1997 eintrete: Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, die eine Grundlage für einen bescheidförmigen Ausspruch bietet, dass ein früherer rechtskräftiger Bescheid betreffend die Ruhegenussbemessung in seinem Bestand bestätigt und mit dem verbindlich festgelegt wird, dass keine Änderung desselben eintritt. Der von der Behörde getroffene diesbezügliche Ausspruch stellt nach seinem normativen Inhalt die Feststellung dar, dass der frühere Bescheid über die Ruhegenussbemessung durch die Bestimmungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG 1965 über den Entfall einer Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage unberührt bleibt bzw. dass diese Bestimmungen auf den Beschwerdeführer nicht zur Anwendung kommen. Auch eine solche Feststellung scheidet nach dem Vorgesagten jedoch aus, weil diese Fragen im Rahmen eines Verfahrens zur Feststellung der Gebührlichkeit der Höhe des dem Beschwerdeführer ab dem 1. Jänner 1998 zustehenden Ruhegenusses geklärt werden können vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2004, Zl. 2001/12/0042).
Indem die belangte Behörde die Berufung gegen diese unzulässigen Absprüche abwies, belastete sie ihren eigenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Indem die belangte Behörde die Berufung gegen diese unzulässigen Absprüche abwies, belastete sie ihren eigenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes, sodass dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Bei diesem Ergebnis braucht auf das Vorbringen der Beschwerde nicht eingegangen zu werden, insbesondere kann dahinstehen, ob die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 4. April 2005 bei der belangten Behörde eingelangt ist.
II.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zunächst ersatzlos aufzuheben haben. Sodann wird unter Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 4 Z. 3 iVm Abs. 7 PG 1965 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, die Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1998 zustehenden Ruhegenusses festzustellen sein. Zur dabei einzuhaltenden Vorgangsweise sei noch Folgendes angemerkt: römisch zwei.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid zunächst ersatzlos aufzuheben haben. Sodann wird unter Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer 3, in Verbindung mit Absatz 7, PG 1965 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung, die Höhe des dem Beschwerdeführer ab 1. Jänner 1998 zustehenden Ruhegenusses festzustellen sein. Zur dabei einzuhaltenden Vorgangsweise sei noch Folgendes angemerkt:
Nach dem auch im Dienstrechtsverfahren gemäß § 1 Abs. 1 DVG anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2004/12/0197, mwN). Nach dem auch im Dienstrechtsverfahren gemäß Paragraph eins, Absatz eins, DVG anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zugänglichen Weise dargetan werden, welcher (für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebende) Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion des Sachverhaltes unter einen bestimmten Tatbestand für zutreffend erachtete vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2006, Zl. 2004/12/0197, mwN).
Somit sind schon nach dem Wortlaut des § 60 AVG zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt darzustellen. Es ist daher weder notwendig noch hinreichend (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027), den Verfahrensablauf im Sinne der chronologischen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte und der Referierung der eingeholten Beweismittel darzustellen. Vielmehr sind jene für die Entscheidung relevanten Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht. Für die konkrete Fallgestaltung sind daher Feststellungen zu treffen, die eine (rechtliche) Beurteilung zulassen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auf Grund seines Gesundheitszustandes befähigt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Es muss daher dem festgestellten Sachverhalt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung samt Zukunftsprognose und die sich daraus ergebende Leistungsfähigkeit zu entnehmen sein und ob der Beschwerdeführer davon ausgehend irgendeiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist darzulegen, weshalb gerade dieser Sachverhalt angenommen wurde. Dabei ist zu begründen, warum bestimmte Beweisergebnisse für richtig gehalten wurden, andere jedoch nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer den von der Behörde eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene - d.h. durch Privatgutachten - entgegen tritt, jedoch konkretisiert die Unschlüssigkeit bzw. Widersprüchlichkeit von Gutachten geltend macht (insbesondere betreffend die Erforderlichkeit von Ruhepausen), hat sich die Behörde mit diesem konkreten Vorbringen auseinander zu setzen und darzulegen, warum die Vorwürfe des Beschwerdeführers nach ihrer Auffassung nicht zutreffen. Somit sind schon nach dem Wortlaut des Paragraph 60, AVG zunächst die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und somit der entscheidungswesentliche Sachverhalt darzustellen. Es ist daher weder notwendig noch hinreichend vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2004, Zl. 2003/12/0027), den Verfahrensablauf im Sinne der chronologischen Aufzählung der einzelnen Verfahrensschritte und der Referierung der eingeholten Beweismittel darzustellen. Vielmehr sind jene für die Entscheidung relevanten Feststellungen zu treffen, von denen die entscheidende Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausgeht. Für die konkrete Fallgestaltung sind daher Feststellungen zu treffen, die eine (rechtliche) Beurteilung zulassen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung auf Grund seines Gesundheitszustandes befähigt war, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, die grundsätzlich auf dem Arbeitsmarkt nachgefragt wird. Es muss daher dem festgestellten Sachverhalt der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung samt Zukunftsprognose und die sich daraus ergebende Leistungsfähigkeit zu entnehmen sein und ob der Beschwerdeführer davon ausgehend irgendeiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Im Rahmen der Beweiswürdigung ist darzulegen, weshalb gerade dieser Sachverhalt angenommen wurde. Dabei ist zu begründen, warum bestimmte Beweisergebnisse für richtig gehalten wurden, andere jedoch nicht. Auch wenn der Beschwerdeführer den von der Behörde eingeholten Gutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene - d.h. durch Privatgutachten - entgegen tritt, jedoch konkretisiert die Unschlüssigkeit bzw. Widersprüchlichkeit von Gutachten geltend macht (insbesondere betreffend die Erforderlichkeit von Ruhepausen), hat sich die Behörde mit diesem konkreten Vorbringen auseinander zu setzen und darzulegen, warum die Vorwürfe des Beschwerdeführers nach ihrer Auffassung nicht zutreffen.
III. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. römisch drei. Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 12. Dezember 2008
Schlagworte
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005120170.X00Im RIS seit
21.01.2009Zuletzt aktualisiert am
20.03.2009