Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2000, Zl. ABS-21 Me 11/3-00, betreffend Feststellung der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde der M in S, vertreten durch Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. Dezember 2000, Zl. ABS-21 Me 11/3-00, betreffend Feststellung der Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage gemäß Paragraph 4, Absatz 3, des Pensionsgesetzes 1965 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die im Jahr 1954 geborene Beschwerdeführerin steht als Berufsschuloberlehrerin im Ruhestand in einem öffentlichrechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Steiermark. Ihre letzte Dienststelle war die Landesberufsschule X.Die im Jahr 1954 geborene Beschwerdeführerin steht als Berufsschuloberlehrerin im Ruhestand in einem öffentlichrechtlichen Pensionsverhältnis zum Land Steiermark. Ihre letzte Dienststelle war die Landesberufsschule römisch zehn.
Im Rahmen des Ruhestandsversetzungsverfahrens holte der Landesschulrat für Steiermark bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein amtsärztliches Gutachten ein. Die Amtsärztin Dr. Z. führte in ihrem (handschriftlichen) Gutachten vom 17. Mai 2000 unter dem Punkt "Anamnese" Folgendes aus:
"Seit 20 J. Migräne; therapieresistent trotz zahlreicher
ärztl. Interventionen;
massiver Schmerzmittelgebrauch;
Seit 88 rezidivierende ulcera duod. u. gastr.
Seit einigen Jahren schmerzbed. reakt. Depressio
Z.n. Nikotinabusus; durchschnittlich 2-3 xige Migräneanfälle"
Als Krankheiten (Leiden), die eine Dienstbehinderung oder
Dienstunfähigkeit bedingen, führte die Amtsärztin
"Migränoider Kopfschmerz
Reaktive depressive Störung
Schmerzsyndrom"
an.
In ihrem Gutachten gelangte die Amtsärztin schließlich zum Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin zwar dauernd dienstunfähig sei, jedoch "erwerbsfähig für Tätigkeiten ohne Stress- und Lärmbelastung, zumindest Teilzeit". Aufgrund der erhobenen Befunde sei die Wiedererlangung der vollen Dienstfähigkeit nicht zu erwarten. Die Beschwerdeführerin könne grundsätzlich nur leichte Tätigkeiten ohne Stress- oder Lärmbelastung ausüben; durch eine Lehrtätigkeit werde der Erkrankungsverlauf kontinuierlich verschlechtert und beschleunigt.
Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 6. Juli 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 12 Abs. 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) mit Ablauf des 31. Juli 2000 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 6. Juli 2000 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 12, Absatz eins, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) mit Ablauf des 31. Juli 2000 in den Ruhestand versetzt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Mit Bescheid vom selben Tag traf der Landesschulrat für
Steiermark folgende Entscheidung:
"Bescheid
1. Gemäß § 9 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, in der geltenden Fassung, erfolgt keine Zurechnung von Jahren zur ruhegenussfähigen Landeslehrerdienstzeit. 1. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, in der geltenden Fassung, erfolgt keine Zurechnung von Jahren zur ruhegenussfähigen Landeslehrerdienstzeit.
2. Gemäß § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes tritt eine Kürzung der Ruhe