TE Vfgh Erkenntnis 2013/9/13 B389/2013

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Veröffentlicht am 13.09.2013
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Index

L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Wr DienstO 1994 §20
AVG §66 Abs4

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht durch willkürliche Verneinung der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides über die Rechtswidrigkeit einer Weisung betreffend die Enthebung einer Ärztin von ihrer Funktion als Leiterin einer Krankenhausambulanz infolge Annahme der Klärung der Frage in einem gerichtlichen Verfahren

Spruch

.              Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.              

Der Bescheid wird aufgehoben.

II.              Die Stadt Wien ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.640,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführerin steht als Ärztin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien und wurde mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2001 in das Geriatriezentrum Floridsdorf des Sozialmedizinischen Zentrums (SMZ) Floridsdorf als ärztliche Institutsvorständin des Instituts für Physikalische Medizin versetzt. Mit E-Mail des ärztlichen Direktors des SMZ Floridsdorf vom 1. Februar 2002 wurde die Beschwerdeführerin mit der ärztlichen Leitung der Physikalischen Ambulanz im Krankenhaus Floridsdorf betraut.

2. Mit Schreiben des Wiener Krankenanstaltenverbundes, Generaldirektion – Geschäftsbereich Personal (KAV-GD), vom 3. September 2007 wurde verfügt, dass ein im Krankenhaus Floridsdorf systemisierter Dienstposten vom SMZ Floridsdorf in das Franz Josef Spital transferiert und die ärztliche Konsiliarversorgung der Ambulanz für Physikalische Medizin des Krankenhauses Floridsdorf ab dem 3. September 2007 vom Franz Josef Spital übernommen werde. Mit mündlicher Dienstanweisung vom 10. September 2007 wurde die Beschwerdeführerin mit sofortiger Wirkung ihrer Funktion als Vorständin der Ambulanz für Physikalische Medizin und Rehabilitation im SMZ Floridsdorf enthoben und die Leitung dieser Versorgungseinheit an eine dritte Person übertragen. In der Folge erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Maßnahme "Einspruch", weil dies eine verschlechternde Verwendungsänderung darstelle, und forderte die Wiedereinsetzung als Ambulanzvorständin. Am 4. März 2008 erhob die Beschwerdeführerin vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien Klage gegen die Stadt Wien auf Zahlung von Schadenersatz in näher verzeichneter Höhe wegen ihrer Abberufung als Vorsteherin der Krankenhausambulanz, weil sie durch die Abberufung "massiv geschädigt" worden und auch einen wesentlichen Teil ihres monatlichen Einkommens (Sonderklassegebühren) verloren habe. Darüber hinaus beantragte sie die Feststellung, dass "die beklagte Partei für all jene Folgen hafte, die der klagenden Partei durch oben bezeichnete diskriminierende Verhaltensweisen zugefügt worden" seien.

Mit Schreiben vom 15. Februar 2012 beantragte die Beschwerdeführerin die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahingehend, dass der mit mündlicher Dienstanweisung vom 10. September 2007 erteilte Dienstauftrag, mit welchem sie von ihrer Funktion im Krankenhaus Floridsdorf enthoben worden sei, rechtswidrig gewesen sei, und führte aus, dass ein rechtliches Interesse an der Bescheiderlassung bestehe, weil ihre "berufliche Sphäre von dieser abhängig" sei. Mit Bescheid vom 11. September 2012 stellte der Magistrat der Stadt Wien fest, dass die der Beschwerdeführerin am 10. September 2007 erteilte Weisung, wonach diese mit sofortiger Wirkung nicht mehr die interimistische ärztliche Leitung der Ambulanz für Physikalische Medizin und Rehabilitation im SMZ Floridsdorf auszuüben habe, nicht rechtswidrig gewesen sei.

Mit Bescheid des Dienstrechtssenates der Stadt Wien (in der Folge: Dienstrechtssenat) vom 12. Februar 2013 wurde der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung der Beschwerdeführerin gemäß §66 Abs4 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Begründend wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Frage, ob die Weisung vom 10. September 2007 als rechtswidrig anzusehen sei, von der Beschwerdeführerin im Zivilprozess releviert und damit das Gericht in die Lage versetzt worden sei, über die den Gegenstand des nunmehr vorliegenden Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin bildende Frage zu befinden. Im Hinblick darauf, dass eine Klärung dieser Rechtsfrage in einem anderen Verfahren bereits im Zeitpunkt der Einbringung des Feststellungsantrages anhängig gewesen sei, erweise sich der Feststellungsantrag als unzulässig.

3. In ihrer gegen diesen Bescheid gerichteten, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde behauptet die Beschwerdeführerin die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Begründend wird im Wesentlichen dargelegt, dass das Arbeits- und Sozialgericht Wien "die Klagsausdehnung betreffend d[a]s Faktum[…] aus dem Jahr 2007" (Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung wegen entgangener Überstunden für die Jahre 2008-2011 sowie wegen entgangener Sonderklassegebühren für den Zeitraum vom 1. Jänner 2007 bis einschließlich Mai 2011) gar nicht zugelassen habe; dieser Beschluss sei auch durch das Oberlandesgericht Wien bestätigt worden. Der Dienstrechtssenat sei daher selbst zur Entscheidung über den Feststellungsantrag zuständig gewesen, zumal das Arbeits- und Sozialgericht Wien genau über diese Frage bzw. Vorfrage nicht entschieden habe.

4. Der Dienstrechtssenat als belangte Behörde im verfassungsgerichtlichen Verfahren legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

5. Mit Bescheid vom 12. März 2013 wies der Magistrat der Stadt Wien den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin vom 15. Februar 2012 unter Bezugnahme auf den Bescheid des Dienstrechtssenates vom 12. Februar 2013 als unzulässig zurück; dieser Zurückweisungsbescheid wurde mit Bescheid des Dienstrechtssenates vom 20. Juni 2013 bestätigt, gegen welchen die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof richtete, die zur Zahl B867/2013 anhängig ist.

II. Rechtslage

§20 Wiener Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl 56, lautet:

"Dienstpflichten gegenüber dem Vorgesetzten

§20. (1) Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu unterstützen und ihre Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen.

(2) Der Beamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

(3) Hält der Beamte eine Weisung aus einem anderen Grund für gesetzwidrig, so kann er, bevor er die Weisung befolgt, seine Bedenken dem Vorgesetzten mitteilen. Bestätigt jedoch der Vorgesetzte diese Weisung schriftlich, so hat der Beamte die Weisung zu befolgen.

(4) Der Beamte hat eine Weisung, die er für gesetzwidrig hält, ohne schriftliche Bestätigung zu befolgen, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt."

III. Erwägungen

1. Die Beschwerde ist zulässig:

1.1. Gemäß Art144 Abs1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der Unabhängigen Verwaltungssenate, sofern der Beschwerdeführer behauptet, durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt zu sein. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde ist zumindest die Möglichkeit der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in subjektiven Rechten, was immer dann der Fall ist, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen und Feststellungen die subjektive Rechtssphäre der beschwerdeführenden Partei berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte (oder Pflichten) begründet, verändert oder feststellt (vgl. etwa VfSlg 13.433/1993 mwN).

Die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen einen Bescheid setzt sohin auch ein Interesse der beschwerdeführenden Partei an der Beseitigung des angefochtenen Bescheides voraus. Ein solches Interesse ist nur gegeben, wenn nach Aufhebung des Bescheides ein durch diesen bewirkter Rechtsnachteil der beschwerdeführenden Partei vermieden wird. Dabei kommt es nicht auf eine subjektive Beurteilung durch die beschwerdeführende Partei an, sondern darauf, ob bei Anlegung eines objektiven Maßstabes angenommen werden kann, dass der angefochtene Bescheid im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung die Rechtsposition der beschwerdeführenden Partei zu deren Nachteil verändert (vgl. VfSlg 11.764/1988, 13.433/1993, 16.516/2002, 18.171/2007).

1.2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 11. September 2012 gemäß §66 Abs4 AVG ersatzlos behoben, somit dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin Rechnung getragen und einen sie belastenden Bescheid beseitigt. Im vorliegenden Fall ist jedoch eine Verletzung der Rechtssphäre der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid dennoch nicht ausgeschlossen, weil die ersatzlose Behebung des Bescheides des Magistrates der Stadt Wien gemäß §66 Abs4 AVG dazu führt, dass der Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin wieder offen ist und die erstinstanzliche Behörde an die im angefochtenen Bescheid geäußerte Rechtsansicht in Bezug auf die Zulässigkeit der Erlassung eines Feststellungsbescheides über den Antrag der Beschwerdeführerin gebunden ist (vgl. zu Vorstellungsbescheiden VfSlg 14.954/1997, 17.224/2004). In der Folge hat der Magistrat der Stadt Wien mit Bescheid vom 12. März 2013 den Feststellungsantrag der Beschwerdeführerin unter Berufung auf den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheid mit eben jener Begründung als unzulässig zurückgewiesen.

1.3. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen vorliegen, ist die Beschwerde zulässig.

2. Bedenken gegen die dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsvorschriften wurden nicht vorgebracht und sind auch beim Verfassungsgerichtshof nicht entstanden.

3. Die Beschwerdeführerin behauptet u.a. eine Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz.

3.1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn der angefochtene Bescheid auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass die Behörde diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte der Beschwerdeführer im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz nur verletzt worden sein, wenn die Behörde Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten der Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002).

3.2. Ein solcher in die Verfassungssphäre reichender Fehler ist der belangten Behörde zur Last zu legen:

3.2.1. Die belangte Behörde hat den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem die Rechtmäßigkeit der Weisung vom 10. September 2007 festgestellt wird, gemäß §66 Abs4 AVG behoben und dies ausschließlich damit begründet, dass der Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig sei, weil die Frage der Rechtswidrigkeit der Dienstanweisung vom 10. September 2007 im Zivilverfahren über den Anspruch auf Schadenersatz oder die Feststellung eines Schadens geklärt werde und somit kein Feststellungsinteresse bestehe.

3.2.2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist die Erlassung eines Feststellungsbescheides nicht nur dann zulässig, wenn sie im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, sondern auch dann, wenn eine gesetzliche Regelung hierüber zwar nicht besteht, die Erlassung eines solchen Bescheides aber im öffentlichen Interesse oder insofern im Interesse einer Partei liegt, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstellt. Ein solches rechtliches Interesse ist aber nur dann zu bejahen, wenn dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukommt, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung der Partei abzuwenden (zB VfSlg 11.764/1988, 17.788/2006, 18.828/2009).

Ein Recht auf eine bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen besteht dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt wird; der Zweck von Feststellungen betreffend Dienstpflichten ist es nämlich, bei der Auferlegung von Pflichten, die nicht durch Bescheid vorzunehmen sind bzw. nicht durch Bescheid vorgenommen wurden, nachträglich rechtliche Klarheit zu schaffen, ob der Beamte durch die Erteilung der Weisung in seinen Rechten verletzt wurde (VfSlg 19.381/2011; vgl. auch VfSlg 13.408/1993, 16.785/2003).

Als subsidiärer Rechtsbehelf scheidet der Feststellungsbescheid nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch jedenfalls dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebliche Rechtsfrage im Rahmen eines anderen (Verwaltungs-)Verfahrens (mit einem das rechtliche Interesse abdeckenden Ergebnis) zu entscheiden ist (zB VwGH 29.9.1993, 92/12/0125; 30.9.1997, 97/05/0190; 5.9.2008, 2005/12/0048).

3.2.3. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde ihren Bescheid ausschließlich damit begründet, dass die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtswidrigkeit der Weisung vom 10. September 2007 deshalb unzulässig sei, weil diese Frage von der Beschwerdeführerin im Zivilverfahren releviert und damit das Gericht in die Lage versetzt worden sei, über die den Gegenstand des Feststellungsantrages bildende Frage zu befinden. Die belangte Behörde hat sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, ob – über die im Gerichtsweg geltend gemachten Schadenersatzansprüche hinaus – ein weiteres rechtliches Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Weisung besteht. Es ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass diese Weisung, mit der die Beschwerdeführerin u.a. ihrer Funktion als Vorständin der Ambulanz für Physikalische Medizin und Rehabilitation im Krankenhaus des SMZ Floridsdorf enthoben wurde, deren Rechte und Pflichten aus ihrem – den vorgelegten Verwaltungsakten zufolge noch aktiven – öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, insbesondere deren Dienstpflichten (vgl. VfSlg 19.381/2011), berührt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die belangte Behörde selbst in früheren – eine im Wesentlichen gleichlautende Weisung gegenüber der Beschwerdeführerin betreffenden – Entscheidungen denkmöglich davon ausgegangen ist, dass ein rechtliches Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer derartigen Weisung besteht (vgl. die gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnisse VfSlg 18.994/2010 und 19.381/2011).

Ob die Erlassung eines Feststellungsbescheides im vorliegenden Fall aus anderen Gründen unzulässig ist, kann dahingestellt bleiben, weil dies von der belangten Behörde nicht geprüft wurde.

3.3. Die belangte Behörde hat, indem sie die Zulässigkeit des Feststellungsantrages der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid mit der Begründung verneint hat, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der Weisung vom 10. September 2007 im gerichtlichen Verfahren zu klären ist, ihren Bescheid mit Willkür belastet.

IV. Ergebnis und damit zusammenhängende Ausführungen

1. Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der angefochtene Bescheid ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 400,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

Schlagworte

Dienstrecht, Weisung, Verwaltungsverfahren, Feststellungsbescheid, Rechte subjektive öffentliche, Bindung (der Verwaltungsbehörden an Bescheide), VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2013:B389.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2013
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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