TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/6 W112 2194149-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.11.2025
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.11.2025

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs11 Z2
AsylG-DV 2005 §4 Abs1 Z3
AsylG-DV 2005 §8
B-VG Art133 Abs4
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AsylG 2005 § 58 heute
  2. AsylG 2005 § 58 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  4. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2022 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  5. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.05.2021 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021
  6. AsylG 2005 § 58 gültig von 06.05.2020 bis 30.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2020
  7. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 05.05.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  8. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  9. AsylG 2005 § 58 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  10. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  12. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  13. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  14. AsylG 2005 § 58 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG-DV 2005 § 8 heute
  2. AsylG-DV 2005 § 8 gültig ab 01.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 160/2026
  3. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 30.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017
  4. AsylG-DV 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


,

W112 2195059-4/16E

W112 2194164-4/12E

W112 2194149-4/15E

W112 2194151-4/11E

W112 2194157-4/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX , geb. XXXX , 3.) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , 4.) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , 5.) XXXX auch XXXX , geb. XXXX , alle StA RUSSISCHE FÖDERATION, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023 1.) GZ XXXX , 2.) GZ XXXX , 3.) GZ XXXX , 4.) GZ XXXX , 5.) GZ XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 3.) römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , 4.) römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , 5.) römisch 40 auch römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA RUSSISCHE FÖDERATION, alle vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH – BBU, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.02.2023 1.) GZ römisch 40 , 2.) GZ römisch 40 , 3.) GZ römisch 40 , 4.) GZ römisch 40 , 5.) GZ römisch 40 , zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG und den Ausspruch nach §§ 52 Abs. 9, 55 Abs. 1-3 FPG richtet, stattgegeben, der angefochtene Bescheid insoweit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die erlassene Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG und den Ausspruch nach Paragraphen 52, Absatz 9, 55, Absatz eins -, 3, FPG richtet, stattgegeben, der angefochtene Bescheid insoweit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

II. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV, § 55 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV, Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1.    Der Erstbeschwerdeführer, XXXX , geb. XXXX , und die Zweitbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , sind verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers, XXXX , geb. XXXX , der Viertbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX , sowie der Fünftbeschwerdeführerin, XXXX , geb. XXXX .1.1. Der Erstbeschwerdeführer, römisch 40 , geb. römisch 40 , und die Zweitbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , sind verheiratet und die Eltern des Drittbeschwerdeführers, römisch 40 , geb. römisch 40 , der Viertbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 , sowie der Fünftbeschwerdeführerin, römisch 40 , geb. römisch 40 .

Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte für sich und ihre (damals minderjährigen) Kinder erstmalig am 25.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz ein. Als Grund für das Verlassen ihres Herkunftsstaates führte sie an, ihr Mann habe den Freiheitskämpfern Lebensmittel gebracht. Zur gleichen Zeit habe ein Nachbarjunge den Freiheitskämpfern ebenfalls Lebensmittel gebracht. Deswegen sei ihr Mann von der Behörde vorgeladen worden und seit dieser Vorladung nicht mehr nach Hause gekommen. Der Nachbarjunge sei seit zwei Monaten verschwunden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei selbst ebenfalls von der Behörde vorgeladen worden. In Österreich habe sie Bekannte, die ihr und ihren Kindern helfen können. Eines der Kinder (die Fünftbeschwerdeführerin) sei körperlich und geistig behindert.

Der Erstbeschwerdeführer reiste am 10.07.2017 legal mit einem französischen Schengen-Visum in das österreicheiche Bundesgebiet ein und brachte am 03.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein. Zu seinem Fluchtgrund führte er aus, dass seine Familie in Österreich sei und seine Gattin Schwierigkeiten in TSCHETSCHENIEN habe. Er befürchte daher auch Schwierigkeiten und wolle bei seiner Familie in Österreich bleiben. Eigene Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Im Zuge der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 24.01.2018 führte der Erstbeschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass Ende 2015 zwei Uniformierte vor der Tür gestanden seien und nach seiner Frau gefragt haben. Da seine Frau nicht Zuhause gewesen sei, sei er aufgefordert worden, mit ihnen mitzukommen. Der Erstbeschwerdeführer und die beiden Uniformierten seien in einen Jeep eingestiegen und sie haben dem Erstbeschwerdeführer etwas über die Augen gezogen und ihn weggeführt. Er sei zu seiner Gattin befragt worden. Sie haben wissen wollen, ob er ihr geholfen habe. Er habe zurückgefragt, ob sie meinten, dass er den Rebellen geholfen hätte. Sie haben wissen wollen, ob seine Gattin den Rebellen geholfen habe. Er sei etwa drei bis vier Stunden befragt worden. Danach sei er irgendwo hingeführt und freigelassen worden. Per Anhalter sei er zu seiner Mutter gefahren.

Die Zweitbeschwerdeführerin führte nach ihren Fluchtgründen befragt aus: „Meine Freundin XXXX versorgte in den Bergen Versteckte immer mit Essen. Sie ersuchte mich um Hilfe. Ich sagte zu unter der Bedingung, dass man mein Gesicht nicht sieht und auch meinen Namen nicht kennt. XXXX , ihre Cousine, und eine weitere namens XXXX arbeiteten auch mit. Meine Freundin XXXX wurde von der Polizei zur Befragung eingeladen und XXXX sitzt jetzt im Gefängnis. XXXX reiste 2013 nach DEUTSCHLAND, nachdem sie 3 x polizeilich befragt wurde. Die Polizei wollte, dass sie etwas – nämlich Metallkapselinhalt – in das Essen geben sollte, aber sie machte das nicht und man drohte ihr, dann verließ sie das Land. Da wir zusammenarbeiteten und sie mir nicht immer die Wahrheit über die Befragungen sagte, fühlte ich mich bedroht. 3 Monate nach ihrem Verschwinden rief sie an, sagte, dass sie in D sei und sie hätte bei den Befragungen nie meinen Namen genannt. Aber auch XXXX flüchtete und XXXX sitzt noch immer im Gefängnis. Und dann im FEBRUAR 2015, an einem Donnerstag, bekam ich einen Anruf und sollte einvernommen werden von der Polizei. Ich hätte am Montag kommen sollen und ich überlegte und dachte dann, ich gehe nicht hin. Am Freitag dann, als wir nicht zuhause waren, sagten uns Nachbarn, dass Leute gekommen wären zu uns. Am Sonntag fuhr ich dann mit dem Kleinbus zu meiner Tante XXXX nach XXXX und zusammen fuhren wir mit ihr nach Stawropol weiter. Von dort reiste ich dann aus.“ Darüber hinaus machte sie im Wesentlichen gleichbleibende Angaben hinsichtlich ihrer behinderten Tochter, die seit ihrem zweiten Lebensjahr im Rollstuhl und bereits in TSCHETSCHENIEN in medizinischer Behandlung gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin führte nach ihren Fluchtgründen befragt aus: „Meine Freundin römisch 40 versorgte in den Bergen Versteckte immer mit Essen. Sie ersuchte mich um Hilfe. Ich sagte zu unter der Bedingung, dass man mein Gesicht nicht sieht und auch meinen Namen nicht kennt. römisch 40 , ihre Cousine, und eine weitere namens römisch 40 arbeiteten auch mit. Meine Freundin römisch 40 wurde von der Polizei zur Befragung eingeladen und römisch 40 sitzt jetzt im Gefängnis. römisch 40 reiste 2013 nach DEUTSCHLAND, nachdem sie 3 x polizeilich befragt wurde. Die Polizei wollte, dass sie etwas – nämlich Metallkapselinhalt – in das Essen geben sollte, aber sie machte das nicht und man drohte ihr, dann verließ sie das Land. Da wir zusammenarbeiteten und sie mir nicht immer die Wahrheit über die Befragungen sagte, fühlte ich mich bedroht. 3 Monate nach ihrem Verschwinden rief sie an, sagte, dass sie in D sei und sie hätte bei den Befragungen nie meinen Namen genannt. Aber auch römisch 40 flüchtete und römisch 40 sitzt noch immer im Gefängnis. Und dann im FEBRUAR 2015, an einem Donnerstag, bekam ich einen Anruf und sollte einvernommen werden von der Polizei. Ich hätte am Montag kommen sollen und ich überlegte und dachte dann, ich gehe nicht hin. Am Freitag dann, als wir nicht zuhause waren, sagten uns Nachbarn, dass Leute gekommen wären zu uns. Am Sonntag fuhr ich dann mit dem Kleinbus zu meiner Tante römisch 40 nach römisch 40 und zusammen fuhren wir mit ihr nach Stawropol weiter. Von dort reiste ich dann aus.“ Darüber hinaus machte sie im Wesentlichen gleichbleibende Angaben hinsichtlich ihrer behinderten Tochter, die seit ihrem zweiten Lebensjahr im Rollstuhl und bereits in TSCHETSCHENIEN in medizinischer Behandlung gewesen sei.

Mit Bescheiden vom 14.03.2018 und 23.03.2018 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer; es stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ein und erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer die aufschiebende Wirkung ab. Gegen den Erstbeschwerdeführer verhängte es zudem gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheiden vom 14.03.2018 und 23.03.2018 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer; es stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist, räumte ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ein und erkannte der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend den Erstbeschwerdeführer die aufschiebende Wirkung ab. Gegen den Erstbeschwerdeführer verhängte es zudem gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Das Bundesverwaltungsgericht hob die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung und das Einreiseverbot betreffend den Erstbeschwerdeführer ersatzlos auf. Im Übrigen wies es die Beschwerden mit Erkenntnis vom 22.05.2018 als unbegründet ab. Den Beschwerdeführern sei es auf Grund ihres unglaubwürdigen Vorbringens nicht gelungen, Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen.

Im Juni 2018 reisten die Beschwerdeführer nach DEUTSCHLAND weiter.

1.2.    Am 03.07.2019 wurden die Beschwerdeführer im Wege des Dublin-Verfahrens von DEUTSCHLAND nach Österreich rücküberstellt, und stellten ihre zweiten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.

Am gleichen Tag fand die Erstbefragung der Beschwerdeführer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Zu den Gründen für seine neuerliche Antragstellung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Gründe die gleichen seien wie beim ersten Antrag. Hinzu komme, dass es seiner Tochter, der Fünftbeschwerdeführerin, gesundheitlich schlecht gehe. Sie sitze im Rollstuhl. Seine Frau habe zudem Probleme und könne nicht zurück nach Hause. Die Zweitbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie Angst vor den russischen Behörden habe, zwei Freundinnen seien festgenommen und eingesperrt worden. Zwei weitere Freundinnen befinden sich in DEUTSCHLAND. Sie werde von den RUSSISCHEN Behörden gesucht, weil sie von Terroristen gezwungen worden sei, sie zu verpflegen. Aufgrund dessen glauben die RUSSISCHEN Behörden, dass sie eine Mittäterin sei. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer brachten keine eigenen Fluchtgründe vor, sondern verwiesen auf jenen ihrer Eltern.

In der Einvernahme durch das Bundesamt am 10.07.2019 und am 15.07.2019 führte der Erstbeschwerdeführer auf die Frage nach einer Änderung seiner Fluchtgründe aus, dass er dieselben Fluchtgründe habe, wie im Jahr 2017. Zudem sei seine Tochter krank. Er finde in Österreich und DEUTSCHLAND gebe es Menschenrechte und gute Medizin. Die Frage, ob seine Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe seien, welche er bereits in seinem ersten Asylverfahren angegeben habe, bejahte der Erstbeschwerdeführer dies. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte auf die Frage nach einer Änderung ihrer Fluchtgründe vor, dass sie Angst habe, in den Herkunftsstaat zurückzukehren zu müssen. Als sie ihr Herkunftsland verlassen habe, seien zwei Frauen wegen derselben Probleme eingesperrt worden. Die Frage, ob ihre Fluchtgründe für den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz dieselben Gründe seien, die sie bereits in ihrem ersten Asylverfahren angegeben habe, machte sie in diesem Zusammenhang im Wesentlichen gleichbleibende Angaben. Der Grund ihrer Ausreise sei die Verhaftung zweier Frauen, wobei eine davon im Gefängnis sitze und gegen die Andere ein Gerichtsverfahren laufe. Die andere sei nach DEUTSCHLAND gefahren und habe dort einen positiven Asylbescheid bekommen. Sie wisse immer noch nicht, ob die festgenommenen Frauen ihren Namen den zuständigen Behörden angegeben und sie verraten haben. Sie habe versucht, sich und ihre kranke Tochter zu retten. Die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer gaben im Wesentlichen an, den gegenständlichen Antrag wegen ihrer Eltern zu stellen.

Am 27.08.2020 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführer erneut niederschriftlich ein. Dabei verneinte der Erstbeschwerdeführer die Frage, ob sich Änderungen zu seinen Fluchtgründen ergeben haben. Die Fluchtgründe seien die gleichen geblieben, seien aber immer noch aktuell. Die Zweitbeschwerdeführerin führte insbesondere den Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin ins Treffen. Zu einer etwaigen Änderung ihrer Fluchtgründe erklärte sie, dass diese gleichgeblieben seien. Auch die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer führten keine neuen Fluchtgründe ins Treffen.

Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme hob das Bundesamt mit mündlich verkündeten Bescheiden den faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Diese Bescheide wurden in der Niederschrift beurkundet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft, weshalb die neuen Anträge auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden.Im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme hob das Bundesamt mit mündlich verkündeten Bescheiden den faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Diese Bescheide wurden in der Niederschrift beurkundet. Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe, das nunmehrige Vorbringen sei nicht glaubhaft, weshalb die neuen Anträge auf internationalen Schutz voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werden.

Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 18.12.2020 die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes durch das Bundesamt fest und führte im Wesentlichen begründend aus, dass von keinem glaubhaften Kern des behaupteten neuen Vorbringens auszugehen sei, da sich dieses gänzlich auf die bereits in den Vorverfahren als unglaubwürdig erachteten Fluchtgründe beziehe. Das Bundesverwaltungsgericht folge damit der Beurteilung durch das Bundesamt, wonach kein neuer Sachverhalt vorliege, da der generelle Fluchtgrund ident geblieben sei.

Am 23.03.2021 wurden die Beschwerdeführer neuerlich vom Bundesamt einvernommen und hielten die bereits getätigten Aussagen aufrecht; ergänzende Angaben machten sie nicht.

Mit Bescheiden vom 09.07.2021 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 jeweils gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig sei; es räumte ihnen gemäß § 55 Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und verhängte gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Erst- und den mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin. Mit Bescheiden vom 09.07.2021 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 jeweils gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig sei; es räumte ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und verhängte gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Erst- und den mittlerweile volljährigen Drittbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin.

Die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde wies das Bundesamt mit Erkenntnis vom 04.08.2021 als unbegründet ab. Begründet wurde ausgeführt, dass sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die beschwerdeführenden Parteien betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch hinsichtlich sonstiger in deren Personen gelegenen Umstände ergeben habe. Auch eine im Rahmen von Artikel 8 EMRK durchgeführte Interessensabwägung führe zu keinem Überwiegen der privaten und familiären Interessen an einem Verbleib der Beschwerdeführer im Bundesgebiet.

Mit Beschluss vom 08.10.2021 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag der Beschwerdeführer auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ab.

1.3.    Am 01.03.2022 stellten der erwachsene Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die erwachsene Zweit- und Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG beim XXXX . 1.3. Am 01.03.2022 stellten der erwachsene Erst- und Drittbeschwerdeführer sowie die erwachsene Zweit- und Viertbeschwerdeführerin und die minderjährige Fünftbeschwerdeführerin jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG beim römisch 40 .

Der Erstbeschwerdeführer legte dem Antrag folgende Unterlagen bei:

?        Kursbestätigung (Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen, im Zeitraum von 30.10.2017 bis 18.12.2017) der XXXX vom 18.12.2017 ? Kursbestätigung (Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen, im Zeitraum von 30.10.2017 bis 18.12.2017) der römisch 40 vom 18.12.2017

?        Kursbestätigung (Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen, im Zeitraum von 19.12.2017 bis 06.03.2018) der XXXX vom 06.03.2018 ? Kursbestätigung (Alpha Teil 1 für AsylwerberInnen, im Zeitraum von 19.12.2017 bis 06.03.2018) der römisch 40 vom 06.03.2018

?        Beschäftigungsbestätigung der XXXX (für den Zeitraum 15.05.2018 bis 18.05.2018, insgesamt 22 Stunden) vom 18.05.2018 ? Beschäftigungsbestätigung der römisch 40 (für den Zeitraum 15.05.2018 bis 18.05.2018, insgesamt 22 Stunden) vom 18.05.2018

?        Vereinbarung zw. der XXXX und dem Erstbeschwerdeführer hinsichtlich gemeinnütziger Beschäftigung für die Dauer Mai bis November 2018 vom 15.05.2018 ? Vereinbarung zw. der römisch 40 und dem Erstbeschwerdeführer hinsichtlich gemeinnütziger Beschäftigung für die Dauer Mai bis November 2018 vom 15.05.2018

?        Einstellungszusage der Fa. XXXX vom 22.08.2020 ? Einstellungszusage der Fa. römisch 40 vom 22.08.2020

?        Bestätigung der Anmeldung zum Deutschkurs (A1.1 Niveau, Kursdauer 06.09.2021 bis 17.12.2021) der XXXX ? Bestätigung der Anmeldung zum Deutschkurs (A1.1 Niveau, Kursdauer 06.09.2021 bis 17.12.2021) der römisch 40

?        Unterstützungschreiben betreffend alle Beschwerdeführer vom 02.02.2022

?        Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs (A1.1 Niveau, im Zeitraum 17.01.2022 bis 08.07.2022) der XXXX vom 23.02.2022 ? Bestätigung der Teilnahme an einem Deutschkurs (A1.1 Niveau, im Zeitraum 17.01.2022 bis 08.07.2022) der römisch 40 vom 23.02.2022

?        Unterstützungsschreiben der XXXX ? Unterstützungsschreiben der römisch 40

Die Zweitbeschwerdeführerin legte ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

?        Unterstützungsschreiben von XXXX vom 13.06.2016? Unterstützungsschreiben von römisch 40 vom 13.06.2016

?        Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit der Pfarre XXXX für das Jahr 2016 vom 13.06.2016? Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit der Pfarre römisch 40 für das Jahr 2016 vom 13.06.2016

?        ÖSD Zertifikat A1 vom 18.08.2016

?        Prüfungszeugnis Niveaustufe A2 des ÖIF vom 09.06.2017

?        Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit („Gesunde Jause“) der XXXX vom 20.06.2017? Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit („Gesunde Jause“) der römisch 40 vom 20.06.2017

?        Kursbestätigung (Deutsch B1, Teil 1, im Zeitraum 08.11.2017 bis 21.12.2017) der XXXX vom 21.12.2017? Kursbestätigung (Deutsch B1, Teil 1, im Zeitraum 08.11.2017 bis 21.12.2017) der römisch 40 vom 21.12.2017

?        Unterstützungsschreiben von XXXX und XXXX vom 28.12.2017? Unterstützungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 vom 28.12.2017

?        Teilnahmebestätigung am Projekt XXXX vom 15.01.2018? Teilnahmebestätigung am Projekt römisch 40 vom 15.01.2018

?        Kursbestätigung (Deutsch B1, Teil 2, im Zeitraum 22.12.2017 bis 09.02.2018) der XXXX vom 09.02.2018? Kursbestätigung (Deutsch B1, Teil 2, im Zeitraum 22.12.2017 bis 09.02.2018) der römisch 40 vom 09.02.2018

?        Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit (ab Oktober 2017, für 1,5h/Woche) der XXXX vom 17.04.2018? Bestätigung über ehrenamtliche Tätigkeit (ab Oktober 2017, für 1,5h/Woche) der römisch 40 vom 17.04.2018

?        Bestätigung über Teilnahme an diversen Integrationsmaßnahmen des Pastoralamt der XXXX vom 20.06.2018? Bestätigung über Teilnahme an diversen Integrationsmaßnahmen des Pastoralamt der römisch 40 vom 20.06.2018

?        Unterstützungserklärung des XXXX betreffend alle Beschwerdeführer vom 21.06.2018? Unterstützungserklärung des römisch 40 betreffend alle Beschwerdeführer vom 21.06.2018

?        Unterstützungsschreiben von XXXX vom 28.08.2018? Unterstützungsschreiben von römisch 40 vom 28.08.2018

?        Ärztlicher Entlassungsbrief des XXXX (Rückübernahme nach Covid-19 ARDS, stationäre Behandlung vom 13.11.2021 bis 06.12.2021) vom 06.12.2021? Ärztlicher Entlassungsbrief des römisch 40 (Rückübernahme nach Covid-19 ARDS, stationäre Behandlung vom 13.11.2021 bis 06.12.2021) vom 06.12.2021

?        Ärztlicher Entlassungsbrief des XXXX (Covid-19 ARDS, stationäre Behandlung vom 15.11.2021 bis 29.11.2021) vom 06.12.2021? Ärztlicher Entlassungsbrief des römisch 40 (Covid-19 ARDS, stationäre Behandlung vom 15.11.2021 bis 29.11.2021) vom 06.12.2021

?        Certificate of Recognition der XXXX ? Certificate of Recognition der römisch 40

?        Teilnahmebestätigung in der Interreligiösen Gesprächsgruppe im Haus XXXX ? Teilnahmebestätigung in der Interreligiösen Gesprächsgruppe im Haus römisch 40

?        Unterstützungsschreiben vom XXXX ? Unterstützungsschreiben vom römisch 40

?        Gedichte & Geschichten aus verschiedenen Ländern (ein Text der Zweitbeschwerdeführerin darin enthalten)

Der Drittbeschwerdeführer legte seinem Antrag folgende Unterlagen bei:

?        Bestätigung der XXXX über die Teilnahmen am Lehrgang für Jugendliche ohne Kenntnis der Unterrichtssprache Deutsch zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses (im Zeitraum vom 14.11.2016 bis 30.06.2017) vom 30.06.2017? Bestätigung der römisch 40 über die Teilnahmen am Lehrgang für Jugendliche ohne Kenntnis der Unterrichtssprache Deutsch zur Absolvierung des Pflichtschulabschlusses (im Zeitraum vom 14.11.2016 bis 30.06.2017) vom 30.06.2017

?        Prüfungszeugnis Niveaustufe A2 des XXXX vom 04.11.2017? Prüfungszeugnis Niveaustufe A2 des römisch 40 vom 04.11.2017

?        Unterstützungsschreiben von XXXX und XXXX vom 28.12.2017? Unterstützungsschreiben von römisch 40 und römisch 40 vom 28.12.2017

?        Semesterzeugnis für das Schuljahr 2019/2020 der XXXX (Fach „Deutsch“ mit der Note „3“ beurteilt) vom 10.06.2020? Semesterzeugnis für das Schuljahr 2019 aus 2020, der römisch 40 (Fach „Deutsch“ mit der Note „3“ beurteilt) vom 10.06.2020

?        Einstellungszusage der Fa. XXXX vom 22.08.2020? Einstellungszusage der Fa. römisch 40 vom 22.08.2020

?        Semesterzeugnis für das Schuljahr 2020/2021, Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen – Elektrotechnik/Elektronik und Technische Informatik, der Höheren Technischen XXXX (Fach „Deutsch“ mit der Note „4“ beurteilt) vom 05.02.2021? Semesterzeugnis für das Schuljahr 2020 aus 2021,, Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für technische Fachrichtungen – Elektrotechnik/Elektronik und Technische Informatik, der Höheren Technischen römisch 40 (Fach „Deutsch“ mit der Note „4“ beurteilt) vom 05.02.2021

?        Urkunde über den gewonnen 3. Platz im Ideenwettbewerb vom 07.07.2021

?        Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetsch der XXXX ? Bestätigung über die ehrenamtliche Tätigkeit als Dolmetsch der römisch 40

Die Viertbeschwerdeführerin legte ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

?        Bestätigung über die Absolvierung der Schnupperlehre (im Zeitraum vom 14.11.2017 bis 17.11.2017) der Praxisgemeinschaft XXXX vom 17.11.2017? Bestätigung über die Absolvierung der Schnupperlehre (im Zeitraum vom 14.11.2017 bis 17.11.2017) der Praxisgemeinschaft römisch 40 vom 17.11.2017

?        Nachweis über die Absolvierung eines Berufspraktikums der XXXX (im Zeitraum vom 09.01.2018 bis 12.01.2018) ? Nachweis über die Absolvierung eines Berufspraktikums der römisch 40 (im Zeitraum vom 09.01.2018 bis 12.01.2018)

?        Unterstützungsschreiben der XXXX vom 15.01.2018? Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 15.01.2018

?        Jahres- und Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2019/2020 der Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Abschluss der 9. Schulstufe (Fach „Deutsch“ mit der Note „Gut“ beurteilt) vom 10.07.2020? Jahres- und Abschlusszeugnis für das Schuljahr 2019 aus 2020, der Fachschule für wirtschaftliche Berufe, Abschluss der 9. Schulstufe (Fach „Deutsch“ mit der Note „Gut“ beurteilt) vom 10.07.2020

?        Unterstützungsschreiben der XXXX vom 22.01.2021? Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 22.01.2021

?        Schulnachricht für das Schuljahr 2020/2021 der XXXX , 9. Schulstufe (Fach „Deutsch“ mit der Note „3“ beurteilt) vom 05.02.2021? Schulnachricht für das Schuljahr 2020 aus 2021, der römisch 40 , 9. Schulstufe (Fach „Deutsch“ mit der Note „3“ beurteilt) vom 05.02.2021

?        Jahreszeugnis für das Schuljahr 2020/2021 der XXXX , Abschluss der 9. Schulstufe (Fach „Deutsch“ mit der Note „2“ beurteilt) vom 09.07.2021 ? Jahreszeugnis für das Schuljahr 2020 aus 2021, der römisch 40 , Abschluss der 9. Schulstufe (Fach „Deutsch“ mit der Note „2“ beurteilt) vom 09.07.2021

?        Semesterzeugnis für das Schuljahr 2021/2022 der XXXX , 10. Schulstufe (Fach „Deutsch“ mit der Note „3“ beurteilt) vom 18.02.2022? Semesterzeugnis für das Schuljahr 2021 aus 2022, der römisch 40 , 10. Schulstufe (Fach „Deutsch“ mit der Note „3“ beurteilt) vom 18.02.2022

Die Fünftbeschwerdeführerin legte ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

?        Unterstützungsschreiben der Klassenlehrerinnen ( XXXX ) vom 12.12.2017? Unterstützungsschreiben der Klassenlehrerinnen ( römisch 40 ) vom 12.12.2017

?        Stellungnahme/Unterstützungsschreiben der XXXX vom 18.01.2020? Stellungnahme/Unterstützungsschreiben der römisch 40 vom 18.01.2020

?        Schulnachricht für das Schuljahr 2019/2020 der XXXX , 7. Schulstufe, vom 14.02.2020? Schulnachricht für das Schuljahr 2019 aus 2020, der römisch 40 , 7. Schulstufe, vom 14.02.2020

?        Schulnachricht für das Schuljahr 2020/2021 der XXXX , 9. Schulstufe, vom 05.02.2021? Schulnachricht für das Schuljahr 2020 aus 2021, der römisch 40 , 9. Schulstufe, vom 05.02.2021

?        Direkte Leistungsvorlage für das Schuljahr 2020/2021 der XXXX , 9. Schulstufe, vom 09.07.2021? Direkte Leistungsvorlage für das Schuljahr 2020 aus 2021, der römisch 40 , 9. Schulstufe, vom 09.07.2021

?        Schreiben des XXXX hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses vom 25.08.2021? Schreiben des römisch 40 hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses vom 25.08.2021

?        Schreiben des XXXX hinsichtlich des Parkausweises gemäß § 29b der StVO vom 25.08.2021? Schreiben des römisch 40 hinsichtlich des Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, der StVO vom 25.08.2021

?        Schreiben des XXXX hinsichtlich des Parkausweises gemäß § 29b der StVO vom 27.08.2021? Schreiben des römisch 40 hinsichtlich des Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, der StVO vom 27.08.2021

?        Schreiben von XXXX hinsichtlich der Diagnosen (HEREDITÄRE NEUROPATHIE, HOCHGRADIGE NEUROMYOPATHISCHE SKOLIOSE, PARESE DER UNTEREN GLIEDMAßEN, SCHWÄCHE DER OBEREN GLIEDMAßEN) der Fünftbeschwerdeführerin sowie der Notwendigkeit eines Rollstuhls mit Kraftverstärker vom 03.01.2022? Schreiben von römisch 40 hinsichtlich der Diagnosen (HEREDITÄRE NEUROPATHIE, HOCHGRADIGE NEUROMYOPATHISCHE SKOLIOSE, PARESE DER UNTEREN GLIEDMAßEN, SCHWÄCHE DER OBEREN GLIEDMAßEN) der Fünftbeschwerdeführerin sowie der Notwendigkeit eines Rollstuhls mit Kraftverstärker vom 03.01.2022

?        Befundbericht des XXXX (DIAGNOSE AIS THORAKAL 92°/LUMBAL 110°, PARAPARESE) vom 20.01.2022? Befundbericht des römisch 40 (DIAGNOSE AIS THORAKAL 92°/LUMBAL 110°, PARAPARESE) vom 20.01.2022

?        Semesterzeugnis für das Schuljahr 2021/2022 der XXXX , 10. Schulstufe, vom 18.02.2022? Semesterzeugnis für das Schuljahr 2021 aus 2022, der römisch 40 , 10. Schulstufe, vom 18.02.2022

?        Behindertenpass, Grad der Behinderung 100%, gültig bis 31.08.2023

?        Parkausweis für Behinderte, gültig bis 31.08.2023

?        Certificate of Completion of the hour of Code

Mit undatiertem Schreiben an das XXXX erklärten die Beschwerdeführer, dass die am 01.03.2022 gestellten Anträge jeweils als Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 zu modifizieren seien. Die Anträge wurden an das Bundesamt weitergeleitet. Mit undatiertem Schreiben an das römisch 40 erklärten die Beschwerdeführer, dass die am 01.03.2022 gestellten Anträge jeweils als Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu modifizieren seien. Die Anträge wurden an das Bundesamt weitergeleitet.

Am 07.09.2022 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen. Der Erstbeschwerdeführer übermittelte (erneut, lediglich mit einem anderen Ausstellungsdatum) eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs (A1.1. Niveau, im Zeitraum 17.01.2022 bis 08.07.2022) der XXXX vom 08.07.2022. Die Viertbeschwerdeführerin übermittelte folgende Unterlagen:Am 07.09.2022 übermittelten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen. Der Erstbeschwerdeführer übermittelte (erneut, lediglich mit einem anderen Ausstellungsdatum) eine Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs (A1.1. Niveau, im Zeitraum 17.01.2022 bis 08.07.2022) der römisch 40 vom 08.07.2022. Die Viertbeschwerdeführerin übermittelte folgende Unterlagen:

?        Semesterzeugnis für das Schuljahr 2021/22, 10. Schulstufe, der XXXX (im Fach „Deutsch“ mit „2“ beurteilt) vom 31.05.2022? Semesterzeugnis für das Schuljahr 2021/22, 10. Schulstufe, der römisch 40 (im Fach „Deutsch“ mit „2“ beurteilt) vom 31.05.2022

?        Bestätigung über die Absolvierung eines Ferialpraktikums im Service (im Zeitraum vom 04.07.2022 bis 28.08.2022) des XXXX vom AUGUST 2022? Bestätigung über die Absolvierung eines Ferialpraktikums im Service (im Zeitraum vom 04.07.2022 bis 28.08.2022) des römisch 40 vom AUGUST 2022

?        Unterstützungsschreiben von XXXX (Restaurantleiter im XXXX )? Unterstützungsschreiben von römisch 40 (Restaurantleiter im römisch 40 )

Die Fünftbeschwerdeführerin übermittelte ein Semesterzeugnis inkl. der direkten Leistungsvorlage für das Schuljahr 2021/2022, 10. Schulstufe, der XXXX .Die Fünftbeschwerdeführerin übermittelte ein Semesterzeugnis inkl. der direkten Leistungsvorlage für das Schuljahr 2021 aus 2022,, 10. Schulstufe, der römisch 40 .

Am 29.09.2022 übermittelte die Viertbeschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2022/2023 der Privaten Fachschule für wirtschaftliche Berufe und XXXX vom 16.09.2022 und die Fünftbeschwerdeführerin eine Bestätigung über die Absolvierung eines Ferialpraktikums (im Zeitraum vom 15.09.2022 bis 16.09.2022) von XXXX vom 16.09.2022.Am 29.09.2022 übermittelte die Viertbeschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2022 aus 2023, der Privaten Fachschule für wirtschaftliche Berufe und römisch 40 vom 16.09.2022 und die Fünftbeschwerdeführerin eine Bestätigung über die Absolvierung eines Ferialpraktikums (im Zeitraum vom 15.09.2022 bis 16.09.2022) von römisch 40 vom 16.09.2022.

Mit Schreiben vom 04.10.2022 erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag: Die Beschwerdeführer wurden – unter Setzung einer Frist von zwei Wochen – aufgefordert, den Antrag persönlich bei einer Organisationseinheit des Bundesamtes zu stellen, im Zuge der Antragstellung den konkret beantragten Titel anzuführen, die erforderlichen Urkunden und Dokumente im Original vorzulegen sowie eine schriftliche Begründung (aus welchen Gründen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werden sollte) dem Antrag beizufügen. Mit Schreiben vom 04.10.2022 erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag: Die Beschwerdeführer wurden – unter Setzung einer Frist von zwei Wochen – aufgefordert, den Antrag persönlich bei einer Organisationseinheit des Bundesamtes zu stellen, im Zuge der Antragstellung den konkret beantragten Titel anzuführen, die erforderlichen Urkunden und Dokumente im Original vorzulegen sowie eine schriftliche Begründung (aus welchen Gründen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werden sollte) dem Antrag beizufügen.

1.4.    Am 20.10.2022 brachten die Beschwerdeführer ihre Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt ein, erstatteten eine schriftliche Stellungnahme und stellten einen Antrag auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV und legten diverse Unterlagen beim Bundesamt vor.1.4. Am 20.10.2022 brachten die Beschwerdeführer ihre Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt ein, erstatteten eine schriftliche Stellungnahme und stellten einen Antrag auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV und legten diverse Unterlagen beim Bundesamt vor.

Den Antrag auf Heilung begründeten sie betreffend die Vorlage der originalen Geburtsurkunden sowie der Reisepässe damit, dass die Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage seien, diese im Original ohne Gefahr zu beschaffen. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin sowie die Fünftbeschwerdeführerin legten eine Kopie der Geburtsurkunden samt beglaubigter Übersetzung vor. Hinsichtlich der Reisepässe wurde ausgeführt: „Ebenso verfügen wir zurzeit über keine gültigen Reisepässe der RUSSISCHEN FÖDERATION und haben wir derzeit – vor dem Hintergrund der bereits konkret drohenden Rekrutierung von XXXX [Erstbeschwerdeführer] und XXXX [Drittbeschwerdeführer] für einen Einsatz in der UKRAINE zurzeit auch keine Möglichkeit, neue Reisepässe aus der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erhalten. XXXX [Drittbeschwerdeführer], XXXX [Viertbeschwerdeführerin] und XXXX [Fünftbeschwerdeführerin] verfügten zudem nie über Reisepässe (sondern waren bei ihrer Mutter miteingetragen). XXXX gab seinen Reisepass im Zuge der Asylantragstellung beim BFA im Jahr 2017 ab.“ Hinsichtlich der Vorlage der Heiratsurkunde (betreffend Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) wurde ausgeführt, dass das Original im Zuge der Asylantragstellung von Erstbeschwerdeführer in Oberösterreich abgegeben worden sei und um deren Beschaffung aus dem Akt ersucht werde; eine Kopie samt beglaubigter Übersetzung wurde vorgelegt. Den Antrag auf Heilung begründeten sie betreffend die Vorlage der originalen Geburtsurkunden sowie der Reisepässe damit, dass die Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage seien, diese im Original ohne Gefahr zu beschaffen. Der Drittbeschwerdeführer, die Viertbeschwerdeführerin sowie die Fünftbeschwerdeführerin legten eine Kopie der Geburtsurkunden samt beglaubigter Übersetzung vor. Hinsichtlich der Reisepässe wurde ausgeführt: „Ebenso verfügen wir zurzeit über keine gültigen Reisepässe der RUSSISCHEN FÖDERATION und haben wir derzeit – vor dem Hintergrund der bereits konkret drohenden Rekrutierung von römisch 40 [Erstbeschwerdeführer] und römisch 40 [Drittbeschwerdeführer] für einen Einsatz in der UKRAINE zurzeit auch keine Möglichkeit, neue Reisepässe aus der RUSSISCHEN FÖDERATION zu erhalten. römisch 40 [Drittbeschwerdeführer], römisch 40 [Viertbeschwerdeführerin] und römisch 40 [Fünftbeschwerdeführerin] verfügten zudem nie über Reisepässe (sondern waren bei ihrer Mutter miteingetragen). römisch 40 gab seinen Reisepass im Zuge der Asylantragstellung beim BFA im Jahr 2017 ab.“ Hinsichtlich der Vorlage der Heiratsurkunde (betreffend Erstbeschwerdeführer und Zweitbeschwerdeführerin) wurde ausgeführt, dass das Original im Zuge der Asylantragstellung von Erstbeschwerdeführer in Oberösterreich abgegeben worden sei und um deren Beschaffung aus dem Akt ersucht werde; eine Kopie samt beglaubigter Übersetzung wurde vorgelegt.

Die Anträge begründeten die Beschwerdeführer im Übrigen damit, dass sie während ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet um ihre persönliche, sprachliche, wirtschaftliche sowie soziale Integration stets bemüht gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe Deutschkurse (bis zum Niveau A2) besucht, ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet und verfüge über Einstellungszusagen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenfalls Deutschkurse (bis zum Niveau B1) absolviert und kümmere sich intensiv um die gesamte Familie, insbesondere um die behinderte jüngste Tochter. Der Drittbeschwerdeführer verfüge über nachgewiesene Deutsch-Kenntnisse auf dem Sprachniveau A2 und habe bis zum Jahr 2020/2021 die XXXX im XXXX besucht. Im Quartier übernehme er Dolmetsch-Tätigkeiten, stehe seit 02.06.2021 in regelmäßiger psychologischer Betreuung und habe Einstellungszusagen (der Fa. XXXX sowie der Fa. XXXX ). Die Viertbeschwerdeführerin besuche die XXXX , habe die 9. sowie 10. Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen und im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum und übernimmt Dolmetsch-Tätigkeiten im Quartier der Grundversorgung absolviert. Die Fünftbeschwerdeführerin habe die XXXX , die XXXX besucht. Derzeit besuche sie die XXXX und habe ein Praktikum im Zeitraum vom 05.09.2022 bis 16.09.2022 absolviert. Die Anträge begründeten die Beschwerdeführer im Übrigen damit, dass sie während ihres gesamten Aufenthaltes im Bundesgebiet um ihre persönliche, sprachliche, wirtschaftliche sowie soziale Integration stets bemüht gewesen seien. Der Erstbeschwerdeführer habe Deutschkurse (bis zum Niveau A2) besucht, ehrenamtliche Tätigkeiten verrichtet und verfüge über Einstellungszusagen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ebenfalls Deutschkurse (bis zum Niveau B1) absolviert und kümmere sich intensiv um die gesamte Familie, insbesondere um die behinderte jüngste Tochter. Der Drittbeschwerdeführer verfüge über nachgewiesene Deutsch-Kenntnisse auf dem Sprachniveau A2 und habe bis zum Jahr 2020 aus 2021, die römisch 40 im römisch 40 besucht. Im Quartier übernehme er Dolmetsch-Tätigkeiten, stehe seit 02.06.2021 in regelmäßiger psychologischer Betreuung und habe Einstellungszusagen (der Fa. römisch 40 sowie der Fa. römisch 40 ). Die Viertbeschwerdeführerin besuche die römisch 40 , habe die 9. sowie 10. Schulstufe mit ausgezeichnetem Erfolg abgeschlossen und im Rahmen ihrer Ausbildung ein Praktikum und übernimmt Dolmetsch-Tätigkeiten im Quartier der Grundversorgung absolviert. Die Fünftbeschwerdeführerin habe die römisch 40 , die römisch 40 besucht. Derzeit besuche sie die römisch 40 und habe ein Praktikum im Zeitraum vom 05.09.2022 bis 16.09.2022 absolviert.

Der Erstbeschwerdeführer legte folgende Unterlagen (zusätzlich) vor:

?        Kopie der Heiratsurkunde samt Übersetzung

?        Teilnahmebestätigung am XXXX , vom 25.04.2022? Teilnahmebestätigung am römisch 40 , vom 25.04.2022

?        Teilnahmebestätigung am Workshop zum Thema XXXX der XXXX , vom 27.06.2022? Teilnahmebestätigung am Workshop zum Thema römisch 40 der römisch 40 , vom 27.06.2022

?        Teilnahmebestätigung am A1.1 Deutschkurs für den Zeitraum vom 17.01.2022 bis 04.07.2022, der XXXX , vom 04.07.2022? Teilnahmebestätigung am A1.1 Deutschkurs für den Zeitraum vom 17.01.2022 bis 04.07.2022, der römisch 40 , vom 04.07.2022

?        Einstellungszusage der XXXX (voraussichtlich) als Vollzeitkraft vom 05.10.2022? Einstellungszusage der römisch 40 (voraussichtlich) als Vollzeitkraft vom 05.10.2022

Die Zweitbeschwerdeführerin legte folgende Unterlagen (zusätzlich) vor:

?        BACHELOR-Diplom in der Fachrichtung WIRTSCHAFT der privaten Bildungseinrichtung für berufliche Hochschulausbildung XXXX vom 22.02.2012 samt Übersetzung, Diploma Supplement und Anerkennung in diversen EU-Staaten? BACHELOR-Diplom in der Fachrichtung WIRTSCHAFT der privaten Bildungseinrichtung für berufliche Hochschulausbildung römisch 40 vom 22.02.2012 samt Übersetzung, Diploma Supplement und Anerkennung in diversen EU-Staaten

?        Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 Teil 2 für den Zeitraum vom 29.03.2016 bis 02.05.2016 der der XXXX , vom 02.05.2016? Teilnahmebestätigung Deutschkurs A1 Teil 2 für den Zeitraum vom 29.03.2016 bis 02.05.2016 der der römisch 40 , vom 02.05.2016

?        Kursbestätigung Deutsch A2 Teil 1 für den Zeitraum vom 09.11.2016 bis 18.01.2017 der XXXX , vom 18.01.2017? Kursbestätigung Deutsch A2 Teil 1 für den Zeitraum vom 09.11.2016 bis 18.01.2017 der römisch 40 , vom 18.01.2017

?        Kursbestätigung Deutsch A2 Teil 1 für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 27.03.2017 der XXXX , vom 27.03.2017? Kursbestätigung Deutsch A2 Teil 1 für den Zeitraum vom 01.02.2017 bis 27.03.2017 der römisch 40 , vom 27.03.2017

?        Kursbestätigung Deutsch A2 Teil 2 für den Zeitraum von 19.04.2017 bis 14.06.2017 der XXXX , vom 14.06.2017? Kursbestätigung Deutsch A2 Teil 2 für den Zeitraum von 19.04.2017 bis 14.06.2017 der römisch 40 , vom 14.06.2017

?        Kursbestätigung Deutsch B1 Teil 1 für den Zeitraum vom 11.09.2017 bis 06.11.2017 der XXXX , vom 15.11.2017? Kursbestätigung Deutsch B1 Teil 1 für den Zeitraum vom 11.09.2017 bis 06.11.2017 der römisch 40 , vom 15.11.2017

?        Kursbestätigung Deutsch B1 Teil 2 für den Zeitraum vom 22.12.2017 bis 09.02.2018 der XXXX , vom 09.02.2018? Kursbestätigung Deutsch B1 Teil 2 für den Zeitraum vom 22.12.2017 bis 09.02.2018 der römisch 40 , vom 09.02.2018

?        Teilnahmebestätigung Deutsch A2 Teil 1 im Zeitraum vom 14.02.2018 bis 18.04.2018 der Flüchtlingshilfe XXXX , vom 18.04.2018? Teilnahmebestätigung Deutsch A2 Teil 1 im Zeitraum vom 14.02.2018 bis 18.04.2018 der Flüchtlingshilfe römisch 40 , vom 18.04.2018

Der Drittbeschwerdeführer legte folgende Unterlagen (zusätzlich) vor:

?        Kopie der Geburtsurkunde samt Übersetzung

?        Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2020/2021 der XXXX , vom 30.09.2020? Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2020 aus 2021, der römisch 40 , vom 30.09.2020

?        Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2020/2021 der XXXX , vom 25.02.2021? Schulbesuchsbestätigung für das Schuljahr 2020 aus 2021, der römisch 40 , vom 25.02.2021

?        Bestätigung hinsichtlich der Inanspruchnahme klinisch-psychologischer Betreuung seit 02.06.2021 der BBU GmbH

Die Viertbeschwerdeführerin legte folgende Unterlagen (zusätzlich) vor:

?        Kopie der Geburtsurkunde samt Übersetzung

Die Fünftbeschwerdeführerin legte folgende Unterlagen (zusätzlich) vor:

?        Kopie der Geburtsurkunde samt Übersetzung

?        Jahreszeugnis für die 9. Schulstufe, Schuljahr 2020/2021, der XXXX vom 09.07.2021? Jahreszeugnis für die 9. Schulstufe, Schuljahr 2020 aus 2021,, der römisch 40 vom 09.07.2021

?        Jahreszeugnis für die 7. Schulstufe, Schuljahr 2019/2020, der XXXX vom 10.07.2020? Jahreszeugnis für die 7. Schulstufe, Schuljahr 2019 aus 2020,, der römisch 40 vom 10.07.2020

?        Ausbildungsvertrag für den Beruf Textilgestalterin – Schwerpunkt Weberei vom 02.05.2022

Am 29.11.2022 vernahm das Bundesamt die Beschwerdeführer niederschriftlich ein. Zu seinem Gesundheitszustand befragt führte der Erstbeschwerdeführer aus, gesund zu sein. In seinem Heimatstaat leben weiterhin zwei Brüder sowie drei Schwestern. Seine Familie könne nicht in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren, zudem habe sein Sohn einen Einberufungsbefehl erhalten. Der Erstbeschwerdeführer besuche derzeit einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 und erledige Arbeiten im Quartier. Die Zweitbeschwerdeführerin führte zu ihrem Gesundheitszustand aus, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Weiters führte sie aus, dass die originalen Geburtsurkunden und die Heiratsurkunden bei ihrer Schwester liegen, diese habe ihr leidglich die diesbezüglichen Kopien übermittelt. Zu ihren Angehörigen in der RUSSISCHEN FÖDERATION gab sie an, dass ihre zwei Brüder und eine Schwester in TSCHETSCHENIEN aufhältig seien; ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre Schwester unterstütze sie gelegentlich. Sie und ihre Familie könne nicht in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren, sie seien wegen politischer Probleme geflohen; ihre Kinder besuchen im Bundesgebiet die Schule besuchen und ihre behinderte Tochter könne nicht in der RUSSISCHEN FÖDERATION leben, da sie auf fremde Hilfe angewiesen sei. Sie leide an einer Wirbelsäulenerkrankung, die Wirbelsäule drücke auf ihre Lunge, dies verursache Atemprobleme, zusätzlich leide sie an Asthma; eine Operation in WIEN stehe bevor. Der Drittbeschwerdeführer führte zu seinem Gesundheitszustand befragt aus, an Wirbelsäulenproblemen und Allergien zu leiden und derzeit Vitamin D3 einzunehmen. Weiters führte er aus, dass seine Original-Geburtsurkunde in TSCHETSCHENIEN sei und da Postsendungen unter Sanktionen fallen, habe seine Familie Befürchtungen gehabt diese übermitteln zu lassen. Darüber hinaus habe er keine Kenntnis darüber gehabt, dass die Möglichkeit bestehe, diese bei der Russischen Botschaft ausstellen zu lassen. In der RUSSISCHEN FÖDERATION seien seine Onkel und Tanten mütterlicher- und väterlicherseits aufhältig, allerdings kenne er sie nicht alle. Er wolle aufgrund des Krieges nicht in die RUSSISCHE FÖDERATION zurück, außerdem gebe es dort „nichts“ und er sei seit seinem 13. Lebensjahr im Bundesgebiet aufgewachsen. Er habe die HTL besucht, allerdings aufgrund der Quarantäne aufgehört. Er sei anschließend auf der Suche nach einer Lehrstelle (als Elektroniker oder Programmierer) gewesen, allerdings ohne Erfolg. Er sei als Dolmetscher sowie Reinigungskraft für € 1,60/Stunde im Quartier tätig. Die Viertbeschwerdeführerin führte zu ihrem Gesundheitszustand aus, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Zu Besorgung des Reisedokuments bei der Vertretungsbehörde führte sie an: „Ich konnte nicht dorthin, denn ich war ja illegal hier und könnte auch bestraft werden.“ In der RUSSISCHEN FÖDERATION leben viele ihrer Verwandten, allerdings habe sie lediglich Kontakt zu ihrer Tante mütterlicherseits. Zu ihrer Integration führte sie aus, derzeit eine Ausbildung als Restaurant und Bürokauffrau zu machen und anschließend den Maturaabschluss anzustreben. Weiters helfe sie für ein Entgelt von € 1,60/Stunde bei Übersetzungen aus und unterstützte ihre Mutter bei der Pflege ihrer behinderten Schwester. Im Falle der Rückkehr in die RUSSISCHE FÖDERATION müsse sie ein Kopftuchtragen, im Bundesgebiet haben die Verwandten diesbezüglich keinen Einfluss.

Folgende Unterlagen wurden von den Beschwerdeführern im Zuge der Einvernahme vorgelegt:

?        Humangenetischer Befund der XXXX (betreffend Fünftbeschwerdeführerin) vom 04.04.2022? Humangenetischer Befund der römisch 40 (betreffend Fünftbeschwerdeführerin) vom 04.04.2022

?        Ambulanzkarte des XXXX (betreffend Fünftbeschwerdeführerin) vom 21.10.2022? Ambulanzkarte des römisch 40 (betreffend Fünftbeschwerdeführerin) vom 21.10.2022

?        Operationsterminbestätigung hinsichtlich 17.01.2023 (betreffend Fünftbeschwerdeführerin) vom 21.10.2022

?        Unterstützungserklärung von XXXX (betreffend Zweitbeschwerdeführerin) vom November 2022? Unterstützungserklärung von römisch 40 (betreffend Zweitbeschwerdeführerin) vom November 2022

?        Schulbesuchsbestätigung der XXXX für das Schuljahr 2022/2023, vom 07.11.2022? Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 für das Schuljahr 2022 aus 2023,, vom 07.11.2022

?        Einstellungszusage der Fa. XXXX (voraussichtlich Vollzeitanstellung) betreffend Drittbeschwerdeführer vom 16.11.2022? Einstellungszusage der Fa. römisch 40 (voraussichtlich Vollzeitanstellung) betreffend Drittbeschwerdeführer vom 16.11.2022

?        Bestätigung der BBU GmbH über die ehrenamtlichen Tätigkeiten der Zweitbeschwerdeführerin im Bereich Küchenhilfe, Wäscherei, Übersetzungshilfe und Reinigung im Zeitraum vom 28.03.2022 bis 30.10.2022, vom 23.11.2022

?        Bestätigung der BBU GmbH über die ehrenamtlichen Tätigkeiten des Drittbeschwerdeführers im Bereich Übersetzungshilfe, Wäscherei und Küchenhilfe im Zeitraum vom 11.04.2022 bis 29.10.2022, vom 23.11.2022

?        Terminbestätigung für XXXX (betreffend Fünftbeschwerdeführerin) für den 06.12.2022? Terminbestätigung für römisch 40 (betreffend Fünftbeschwerdeführerin) für den 06.12.2022

?        Bestätigung von „ XXXX “ hinsichtlich der Auszahlung einer einmaligen finanziellen Unterstützung iHv. € 4.436,00 vom 18.12.2022? Bestätigung von „ römisch 40 “ hinsichtlich der Auszahlung einer einmaligen finanziellen Unterstützung iHv. € 4.436,00 vom 18.12.2022

?        Bestätigung der XXXX über die Absolvierung eines zweimonatigen Praktikums sowie den Besuch der 3. Klasse durch die Viertbeschwerdeführerin? Bestätigung der römisch 40 über die Absolvierung eines zweimonatigen Praktikums sowie den Besuch der 3. Klasse durch die Viertbeschwerdeführerin

Mit Bescheiden vom 01.02.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 AsylG-DV ab und die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück. Gegen die Viert- und (nunmehr ebenfalls volljährige) Fünftbeschwerdeführerin erließ es gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihnen gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein. Mit Bescheiden vom 01.02.2023 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG-DV ab und die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück. Gegen die Viert- und (nunmehr ebenfalls volljährige) Fünftbeschwerdeführerin erließ es gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist und räumte ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung ein.

Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer keine originale Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde vorgelegt und auch keinen Nachweis der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit erbracht habe und dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin haben kein gültiges Reisedokument, keine originale Geburtsurkunde sowie keine originale Heiratsurkunde vorgelegt. Sie sei im Besitz von Dokumenten, welche einer erfolgreichen Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes nicht im Wege stehen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe es verabsäumt, die erforderlichen Dokumente einzuholen und habe auch nicht glaubhaft machen können, dass ihr dies nicht zumutbar sei. Der Drittbeschwerdeführer habe kein gültiges Reisedokument und keine originale Geburtsurkunde vorgelegt. Auch er sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers sei gemäß § 59 Abs. 5 FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und keine neuen Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen seien. Begründend führte es im Wesentlichen aus, dass der Erstbeschwerdeführer keine originale Geburtsurkunde sowie Heiratsurkunde vorgelegt und auch keinen Nachweis der Unmöglichkeit bzw. der Unzumutbarkeit erbracht habe und dadurch seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin haben kein gültiges Reisedokument, keine originale Geburtsurkunde sowie keine originale Heiratsurkunde vorgelegt. Sie sei im Besitz von Dokumenten, welche einer erfolgreichen Ausstellung eines gültigen Reisedokumentes nicht im Wege stehen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe es verabsäumt, die erforderlichen Dokumente einzuholen und habe auch nicht glaubhaft machen können, dass ihr dies nicht zumutbar sei. Der Drittbeschwerdeführer habe kein gültiges Reisedokument und keine originale Geburtsurkunde vorgelegt. Auch er sei somit seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers, der Zweitbeschwerdeführerin sowie des Drittbeschwerdeführers sei gemäß Paragraph 59, Absatz 5, FPG keine neuerliche Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen, da bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bestehe und keine neuen Tatsachen gemäß Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG hervorgekommen seien.

Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurde angeführt, dass kein gültiges Reisedokument und keine originale Geburtsurkunde vorgelegt sowie keinen Nachweis der Unzumutbarkeit vorgebracht worden sei. Die Fünftbeschwerdeführerin habe ebenfalls kein gültiges Reisedokument und keine originale Geburtsurkunde vorgelegt und habe ebenfalls nicht dartun können, weshalb ihr dies nicht möglich bzw. zumutbar sei. Zudem wurde ausgeführt, dass die Krankheiten der Fünftbeschwerdeführerin keine chronische oder lebensbedrohliche Krankheit seien, die einer Rückkehr entgegenstehen und in der RUSSISCHEN FÖDERATION ebenfalls behandelt werden können. Betreffend das Familien- und Privatlebens iSd Art 8 EMRK wurde ausgeführt, dass die gesamte Kernfamilie im gleichen Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei und dadurch kein Eingriff in das Familienleben drohe. Im Zuge der Interessensabwägung überwiegen die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Im Falle der Rückkehr sei mit keinen Problemen zu rechnen. Hinsichtlich der Viertbeschwerdeführerin wurde angeführt, dass kein gültiges Reisedokument und keine originale Geburtsurkunde vorgelegt sowie keinen Nachweis der Unzumutbarkeit vorgebracht worden sei. Die Fünftbeschwerdeführerin habe ebenfalls kein gültiges Reisedokument und keine originale Geburtsurkunde vorgelegt und habe ebenfalls nicht dartun können, weshalb ihr dies nicht möglich bzw. zumutbar sei. Zudem wurde ausgeführt, dass die Krankheiten der Fünftbeschwerdeführerin keine chronische oder lebensbedrohliche Krankheit seien, die einer Rückkehr entgegenstehen und in der RUSSISCHEN FÖDERATION ebenfalls behandelt werden können. Betreffend das Familien- und Privatlebens iSd Artikel 8, EMRK wurde ausgeführt, dass die gesamte Kernfamilie im gleichen Ausmaß von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen sei und dadurch kein Eingriff in das Familienleben drohe. Im Zuge der Interessensabwägung überwiegen die Interessen an der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens sowie am wirtschaftlichen Wohl des Landes. Im Falle der Rückkehr sei mit keinen Problemen zu rechnen.

1.5.    Mit Schriftsatz vom 22.02.2023 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Bescheide, in der sie im Wesentlichen ausführen, dass die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht sehr wohl nachgekommen seien und sie alles Mögliche getan haben, um an die geforderten Dokumente zu gelangen. Zudem haben die Beschwerdeführer einige Dokumente in Kopie vorgelegt. Die belangte Behörde habe gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 AsylG-DV 2005 die Anträge der Beschwerdeführer zulassen und inhaltlich prüfen müssen. Zudem habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass im Falle der Beschwerdeführer ein geschütztes Privat- und Familienleben bestehe. Es seien unzureichend Feststellungen hinsichtlich des effektiven Zugangs zu medizinischer Versorgung hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin getroffen worden. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers hätte auch eine erneute Rückkehrentscheidung geprüft werden müssen, insbesondere aufgrund des vorgelegten Einberufungsbefehls. In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerden stattzugeben, die Rückkehrentscheidungen der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen aufzuheben und allen Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und zur Führung des Verfahrens und der neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen. 1.5. Mit Schriftsatz vom 22.02.2023 erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Bescheide, in der sie im Wesentlichen ausführen, dass die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht sehr wohl nachgekommen seien und sie alles Mögliche getan haben, um an die geforderten Dokumente zu gelangen. Zudem haben die Beschwerdeführer einige Dokumente in Kopie vorgelegt. Die belangte Behörde habe gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 die Anträge der Beschwerdeführer zulassen und inhaltlich prüfen müssen. Zudem habe die belangte Behörde unberücksichtigt gelassen, dass im Falle der Beschwerdeführer ein geschütztes Privat- und Familienleben bestehe. Es seien unzureichend Feststellungen hinsichtlich des effektiven Zugangs zu medizinischer Versorgung hinsichtlich der Fünftbeschwerdeführerin getroffen worden. Hinsichtlich des Drittbeschwerdeführers hätte auch eine erneute Rückkehrentscheidung geprüft werden müssen, insbesondere aufgrund des vorgelegten Einberufungsbefehls. In der Beschwerde wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Beschwerden stattzugeben, die Rückkehrentscheidungen der Viert- und Fünftbeschwerdeführerinnen aufzuheben und allen Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen, in eventu der Beschwerde stattzugeben, die angefochtenen Bescheide ersatzlos zu beheben und zur Führung des Verfahrens und der neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

1.6.    Das Bundesamt legte die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht mit Anschreiben vom 27.02.2023 vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

Die Akten langten am 01.03.2023 hg. ein.

1.7.    Mit Schriftsatz vom 25.10.2023 legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor:

Erstbeschwerdeführer:

?        Teilnahmebestätigung von „ XXXX “ am Deutschkurs A2.1 vom 16.12.2022? Teilnahmebestätigung von „ römisch 40 “ am Deutschkurs A2.1 vom 16.12.2022

?        Teilnahmebestätigung von „ XXXX “ hinsichtlich Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit (Straßenreinigung), im Zeitraum 08.08.2023 bis 18.08.2023, in Ausmaß von 22 Stunden, vom 18.08.2023 ? Teilnahmebestätigung von „ römisch 40 “ hinsichtlich Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit (Straßenreinigung), im Zeitraum 08.08.2023 bis 18.08.2023, in Ausmaß von 22 Stunden, vom 18.08.2023

Zweitbeschwerdeführerin:

?        Unterstützungsschreiben von XXXX vom November 2022 ? Unterstützungsschreiben von römisch 40 vom November 2022

Drittbeschwerdeführer:

?        Teilnahmebestätigung von „ XXXX “ hinsichtlich Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit (Straßenreinigung), im Zeitraum 08.08.2023 bis 18.08.2023, in Ausmaß von 22 Stunden, vom 18.08.2023 ? Teilnahmebestätigung von „ römisch 40 “ hinsichtlich Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit (Straßenreinigung), im Zeitraum 08.08.2023 bis 18.08.2023, in Ausmaß von 22 Stunden, vom 18.08.2023

?        Schulbesuchsbestätigung der XXXX , für das Schuljahr 2023/2024, vom 05.10.2023? Schulbesuchsbestätigung der römisch 40 , für das Schuljahr 2023 aus 2024,, vom 05.10.2023

Viertbeschwerdeführerin:

?        Semesterzeugnis für das Schuljahr 2022/2023 der XXXX , für die ELFTE Schulstufe, Fach Deutsch mit „Gut“ abgeschlossen, vom 12.05.2023? Semesterzeugnis für das Schuljahr 2022 aus 2023, der römisch 40 , für die ELFTE Schulstufe, Fach Deutsch mit „Gut“ abgeschlossen, vom 12.05.2023

?        Abschlussprüfungszeugnis der XXXX , Fach Deutsch mit „Gut“ abgeschlossen, vom 14.06.2023 ? Abschlussprüfungszeugnis der römisch 40 , Fach Deutsch mit „Gut“ abgeschlossen, vom 14.06.2023

?        Schulbesuchsbestätigung des XXXX , für WS 2023/2024, vom 25.09.2023? Schulbesuchsbestätigung des römisch 40 , für WS 2023 aus 2024,, vom 25.09.2023

?        Bestätigung des XXXX betreffend Berufsmatura/Vorbereitungskurs, im Zeitraum vom 27.09.2023 bis 04.12.2024, vom 06.10.2023? Bestätigung des römisch 40 betreffend Berufsmatura/Vorbereitungskurs, im Zeitraum vom 27.09.2023 bis 04.12.2024, vom 06.10.2023

?        Empfehlungsschreiben von XXXX ? Empfehlungsschreiben von römisch 40

Fünftbeschwerdeführerin:

?        Semesterzeugnis der XXXX für das Schuljahr 2022/2023, 11. Schulstufe, vom 17.02.2023? Semesterzeugnis der römisch 40 für das Schuljahr 2022 aus 2023,, 11. Schulstufe, vom 17.02.2023

?         „Ambulanzkarte individuell“ des XXXX vom 10.03.2023? „Ambulanzkarte individuell“ des römisch 40 vom 10.03.2023

?        Ambulanter Arztbrief hinsichtlich des Verdachts auf CHARCOT-MARIE-TOOTH Syndrom vom 10.06.2023

?        Abschlussprüfung XXXX – Textilgestalterin Schwerpunkt Weberei samt Kompetenzprofil vom 20.06.2023? Abschlussprüfung römisch 40 – Textilgestalterin Schwerpunkt Weberei samt Kompetenzprofil vom 20.06.2023

?        Praktikumsbestätigung für den Zeitraum vom 03.04.2023 bis 14.04.2023 und vom 05.09.2022 bis 16.09.2022, vom 05.07.2023

?        Semesterzeugnis der XXXX für das Schuljahr 2022/2023, 11. Schulstufe, vom 07.07.2023 ? Semesterzeugnis der römisch 40 für das Schuljahr 2022 aus 2023,, 11. Schulstufe, vom 07.07.2023

?        Schreiben der XXXX zur geplanten Rehabilitation im Jänner 2024, vom 14.09.2023? Schreiben der römisch 40 zur geplanten Rehabilitation im Jänner 2024, vom 14.09.2023

Mit Schriftsatz vom 20.06.2024 legten die Beschwerdeführer weitere Unterlagen vor.

Zweitbeschwerdeführerin:

?        Teilnahmebestätigung von Therapie Aktiv an einer Diabetes-Schulung, im Zeitraum vom 14.02.2024 bis 13.03.2024

?        Bestätigung über die psychologische Betreuung bei der BBU vom 11.06.2024

?        Persönliches Schreiben der Zweitbeschwerdeführerin vom 20.06.2024

?        Befund des Röntgen am XXXX vom 08.08.2023? Befund des Röntgen am römisch 40 vom 08.08.2023

Viertbeschwerdeführerin:

?        Semesterzeugnis des XXXX , für das Schuljahr 2023/2024, Fach „Deutsch Modul 2“ und „Deutsch Modul 2“ jeweils mit „4“ beurteilt, vom 23.04.2024? Semesterzeugnis des römisch 40 , für das Schuljahr 2023 aus 2024,, Fach „Deutsch Modul 2“ und „Deutsch Modul 2“ jeweils mit „4“ beurteilt, vom 23.04.2024

?        Persönliches Schreiben der Viertbeschwerdeführerin vom 20.06.2024

?        Bestätigung des XXXX betreffend Berufsmatura –Vorbereitungslehrgang/Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Kurstermin von 27.09.2023 bis 04.12.2024, samt Stundenplan vom 06.10.2023? Bestätigung des römisch 40 betreffend Berufsmatura –Vorbereitungslehrgang/Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Kurstermin von 27.09.2023 bis 04.12.2024, samt Stundenplan vom 06.10.2023

Fünftbeschwerdeführerin

?        Schlussbericht aus der Rehabilitation, stationärer Aufenthalt 03.01.2024 bis 31.01.2024, Klinik XXXX samt Laborbefund, vom 31.01.2024? Schlussbericht aus der Rehabilitation, stationärer Aufenthalt 03.01.2024 bis 31.01.2024, Klinik römisch 40 samt Laborbefund, vom 31.01.2024

?        Schulnachricht der XXXX t, für das Schuljahr 2023/2024, 11. Schulstufe, vom 16.02.2024? Schulnachricht der römisch 40 t, für das Schuljahr 2023 aus 2024,, 11. Schulstufe, vom 16.02.2024

?        Ambulanter Arztbrief XXXX vom 23.03.2024? Ambulanter Arztbrief römisch 40 vom 23.03.2024

?        Ambulanter Arztbrief XXXX vom 29.10.2023? Ambulanter Arztbrief römisch 40 vom 29.10.2023

?        Aktueller Behindertenpass, Behinderungsgrad 100%, gültig bis 31.10.2024

1.6. Am 02.07.2024 legten die Beschwerdeführer weiters folgende Unterlagen vor:

Zweitbeschwerdeführerin:

?        Inanspruchnahme psychologischer Betreuung wegen Frustration wegen der Verfahrensdauer, fehlenden Bewältigungsmechanismen und fehlender Impulskontrolle sowie physischer und psychischer Belastung wegen er Erkrankung der Tochter

?        Teilnahme an einer Diabetes-mellitus Typ 2 (nicht insulinpflichtig) Schulung im FEBRUAR/MÄRZ 2024

?        Röntgenbefund vom AUGUST 2023

?        Scheiben, wonach sie mit ihrer Familie seit fünf Jahren im Grundversorgungsquartier lebe und bis jetzt keine „positiven Dokumente“ erhalten habe. Sie habe versucht, sich hier so gut wie möglich zu integrieren. Es sei schwierig, so lange in einem Grundversorgungsquartier zu leben, die Ungewissheit sei belastend und sie gehe wegen dieser Belastung seit kurzem zum Psychiater [gemeint wohl: Psychologen]. Eine Aufenthaltsgenehmigung würde ihre Situation erheblich verbessern. Sie könnte dann arbeiten.

Viertbeschwerdeführerin:

?        Semesterzeugnis aus April 2024 (Englisch Modul 2 und 3 befriedigen, Deutsch Modul 2 und 3, Mathematik Modul 2 und 3 genügend)

?        Teilnahmebestätigung und Stundenplan Oktober 2023 betreffend den Vorbereitungslehrgang Fachbereich Betriebswirtschaft und Rechnungswesen, Dauer bis Dezember 2024, Kursgebühr iHv € 1.300 ausständig

?        Schreiben, demzufolge sie nun seit fast fünf Jahren in GRAZ lebe und bisher keine positive Antwort erhalten habe. Sie bemühe sich sehr, sich in Österreich zu integrieren. Sie habe vor kurzem mit der Matura begonnen und die Ausbildung zur Restaurant- und Bürokauffrau abgeschlossen. Sie wolle künftig Psychologie studieren und in ihrem erlernten Beruf arbeiten. Das Leben im Heim sei sehr schwer, sie müsse abends um 22:00 Uhr zurück sein und dürfe nur mit Erlaubnis auswärts bei Freunden schlafen. Sie dürfe nicht Kochen und es gebe viele weitere Einschränkungen, die psychisch sehr belastend seien. Auf Grund der unsicheren Situation verliere sie die Motivation zum Lernen und ihre Noten werden schlechter. Wenn sie einen Aufenthaltstitel bekomme, könne sie anfangen zu arbeiten und Geld zu verdienen und ihre Familie unterstützen und hätte weniger Einschränkungen.

Fünftbeschwerdeführerin:

?        Schlussbericht des stationären Aufenthalts vom 31.01.2024

?        Ambulanter Arztbrief vom 29.10.2023 und MÄRZ 2024 nach vier Wochen Rehabilitationsaufenthalt betreffend wesentliche Verbesserung des Zustandes, erfreulich stabilem Verlauf und vorgesehener Kontrolle in drei Monaten

?        Schulnachricht vom FEBRUAR 2024 betreffend die 11. Schulstufe an der XXXX (Sport, Musik und Kommunikation sehr gut, Kochen und Naturwissenschaften gut, Englisch, Geschichte und Betriebsorganisation befriedigend, Deutsch, Geschichte, Volks- und Betriebswirtschaft sowie Wirtschaftsrechnen genügend, Informations- und Officemanagement nicht genügend)? Schulnachricht vom FEBRUAR 2024 betreffend die 11. Schulstufe an der römisch 40 (Sport, Musik und Kommunikation sehr gut, Kochen und Naturwissenschaften gut, Englisch, Geschichte und Betriebsorganisation befriedigend, Deutsch, Geschichte, Volks- und Betriebswirtschaft sowie Wirtschaftsrechnen genügend, Informations- und Officemanagement nicht genügend)

?        Kopie des Behindertenpasses (Einschränkung: 100%, Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, rollstuhlpflichtig, Begleitperson)

1.7.    Am 03.04.2025 legten die Beschwerdeführer weiters folgende Unterlagen vor:

Erstbeschwerdeführer:

?        Deutschkurs-Teilnahmebestätigung vom 18.12.2024, derzufolge er Erstbeschwerdeführer bereits in der Lage ist, einfache Texte zu verstehen und sich in Alltagssituationen zu verständigen

?        Bestätigung über Remunerationstätigkeiten im Grundversorgungsquartier (Wäscherei, Küche und Außenbereich/Haustechnik)

?        Teilnahme am Grundregelkurs für Asylwerberinnen – Verhalten, Zusammenleben in Österreich vom 02.08.2024

?        „Charakteristik“ von XXXX ? „Charakteristik“ von römisch 40

Zweitbeschwerdeführerin:

?        Empfehlungsschreiben der Deutschkursleiterin, wonach die Zweitbeschwerdeführerin in der Lage sei, einfache Texte zu verstehen, Gespräche auf A2/B1-Niveau in Alltagssituationen zu führen und einfache E-Mails zu schreiben.

?        Teilnahme am Grundregelkurs für Asylwerberinnen – Verhalten, Zusammenleben in Österreich vom 02.08.2024

?        Bestätigung über Remunerationstätigkeiten im Grundversorgungsquartier (Wäscherei, Küche und Innenreinigung)

Drittbeschwerdeführer:

?        Bestätigung über Remunerationstätigkeiten im Grundversorgungsquartier (Wäscherei, Küche und Außenbereich/Haustechnik)

?        Teilnahme am Grundregelkurs für Asylwerberinnen – Verhalten, Zusammenleben in Österreich vom 02.08.2024

?        Teilnahme an gemeinnütziger Arbeit im Rahmen von XXXX in Form von Straßenreinigungen vom 18.08.2023? Teilnahme an gemeinnütziger Arbeit im Rahmen von römisch 40 in Form von Straßenreinigungen vom 18.08.2023

Viertbeschwerdeführerin:

?        Teilnahme am Grundregelkurs für Asylwerberinnen – Verhalten, Zusammenleben in Österreich vom 02.08.2024

?        Bestätigung über Remunerationstätigkeiten im Grundversorgungsquartier (Wäscherei, Küche und Innenreinigung)

?        Semesterzeugnis vom FEBRUAR 2025 (Deutsch Modul 7 befriedigend, Deutsch Modul 5, Englisch Modul 6 und 7 genügend, Mathematik Modul 5 und Französisch Modul 1 nicht beurteilt, zur Nachprüfung in Mathematik und Französisch zugelassen)

Fünftbeschwerdeführerin:

?        Teilnahme am Grundregelkurs für Asylwerberinnen – Verhalten, Zusammenleben in Österreich vom 02.08.2024

?        Schulnachricht vom FEBRUAR 2025 betreffend die 10. Schulstufe an der XXXX (Geschichte, Kommunikation, Musik, Volkswirtschaft sehr gut, Kochen und Naturwissenschaften gut, Englisch, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrechnen, Informations- und Officemanagement befriedigend, Sport befreit)? Schulnachricht vom FEBRUAR 2025 betreffend die 10. Schulstufe an der römisch 40 (Geschichte, Kommunikation, Musik, Volkswirtschaft sehr gut, Kochen und Naturwissenschaften gut, Englisch, Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrechnen, Informations- und Officemanagement befriedigend, Sport befreit)

?        Jahreszeugnis vom JULI 2024 betreffend 9. Schulstufe an der XXXX vom JULI 2024 (Geschichte, Kommunikation, Musik, Kochen, Sport sehr gut, Englisch, Naturwissenschaften, Volkswirtschaft gut, Wirtschaftsrechnen, Informations- und Officemanagement, Betriebsorganisation befriedigend, Deutsch und Betriebswirtschaft genügend)? Jahreszeugnis vom JULI 2024 betreffend 9. Schulstufe an der römisch 40 vom JULI 2024 (Geschichte, Kommunikation, Musik, Kochen, Sport sehr gut, Englisch, Naturwissenschaften, Volkswirtschaft gut, Wirtschaftsrechnen, Informations- und Officemanagement, Betriebsorganisation befriedigend, Deutsch und Betriebswirtschaft genügend)

?        Ambulanzkarte wg bevorstehender Operation der Skoliose und Anpassung des Korsetts vom MÄRZ 2023 und NOVEMBER 2024 sowie ein ärztliches Gesundheitszeugnis, demzufolge sie derzeit nicht in der Lage ist, länger als sechs Stunden im Rollstuhl zu sitzen

?        Abschlussprüfung der Teilqualifizierung im Lehrberuf Textilgestalter – Schwerpunkt Weberei vom JUNI 2023

1.8.    Am 07.05.2025 legte der Drittbeschwerdeführer die Bestätigung der bestandenen Aufnahmeprüfung zum Pflichtschulabschlusskurs von XXXX vom APRIL 2025 vor.1.8. Am 07.05.2025 legte der Drittbeschwerdeführer die Bestätigung der bestandenen Aufnahmeprüfung zum Pflichtschulabschlusskurs von römisch 40 vom APRIL 2025 vor.

1.9.    Am 09.07.2025 legte das Bundesamt den Beschluss des Bezirksgerichts XXXX vor, mit dem das Strafverfahren wegen § 223 Abs. 2 StGB im Rahmen einer Diversion gegen Verhängung einer Probezeit von einem Jahr und Bezahlung eines Kostenbeitrages vorübergehend eingestellt wurde.1.9. Am 09.07.2025 legte das Bundesamt den Beschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vor, mit dem das Strafverfahren wegen Paragraph 223, Absatz 2, StGB im Rahmen einer Diversion gegen Verhängung einer Probezeit von einem Jahr und Bezahlung eines Kostenbeitrages vorübergehend eingestellt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die – zulässige – Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind RUSSISCHE Staatsangehörige. Die Zweitbeschwerdeführerin reiste mit dem Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführerin und der Fünftbeschwerdeführerin gemeinsam in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte für sich und ihre (damals minderjährigen) Kinder erstmalig am 25.05.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer reiste am 10.07.2017 legal mit einem französischen Schengen-Visum in das österreicheiche Bundesgebiet ein und stellte am 03.08.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 14.03.2018 und 23.03.2018 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG räumte es den Beschwerdeführern eine Frist für die freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen ein. Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers erkannte es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.Mit Bescheid vom 14.03.2018 und 23.03.2018 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status von Asylberechtigten als auch im Hinblick auf den Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat RUSSISCHE FÖDERATION ab, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführer und stellte fest, dass ihre Abschiebung in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG räumte es den Beschwerdeführern eine Frist für die freiwilligen Ausreise von vierzehn Tagen ein. Im Verfahren des Erstbeschwerdeführers erkannte es der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot.

Das Bundesverwaltungsgericht behob mit Erkenntnis vom 22.05.2018 im Verfahren des Erstbeschwerdeführers das Einreiseverbot und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ersatzlos. Im Übrigen wies es die Beschwerden als unbegründet ab.

Im Juni 2018 reisten die Beschwerdeführer nach DEUTSCHLAND aus.

Am 03.07.2019 wurden die Beschwerdeführer nach den Regelungen der Dublin III-Verordnung von DEUTSCHLAND, wo die Beschwerdeführer ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatten, nach Österreich rücküberstellt.

Mit den am 27.08.2020 mündlich verkündeten Bescheiden hob das Bundesamt den faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 18.12.2020 die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes fest.Mit den am 27.08.2020 mündlich verkündeten Bescheiden hob das Bundesamt den faktische Abschiebeschutz der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Beschluss vom 18.12.2020 die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes fest.

Mit Bescheiden vom 09.07.2021 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihnen gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Erst- und Drittbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin. Allen Beschwerdeführern wurde gemäß § 15b Abs. 1 AsylG 2005 aufgetragen, ab 03.07.2019 bis 17.07.2019 in der Betreuungsstelle WEST Unterkunft zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.08.2021 als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 08.10.2021 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis ab. Mit Bescheiden vom 09.07.2021 wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.07.2019 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen sie und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer in die RUSSISCHE FÖDERATION zulässig ist. Es räumte ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise ein und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Erst- und Drittbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin. Allen Beschwerdeführern wurde gemäß Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen, ab 03.07.2019 bis 17.07.2019 in der Betreuungsstelle WEST Unterkunft zu nehmen. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diese Bescheide erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.08.2021 als unbegründet ab. Mit Beschluss vom 08.10.2021 wies der Verfassungsgerichtshof den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen dieses Erkenntnis ab.

Das Erkenntnis vom 04.08.2021 war mit Zustellung am 10.08.2021 rechtskräftig. Damit endete das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens gemäß § 51 AsylG 2005. Seither sind die Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.Das Erkenntnis vom 04.08.2021 war mit Zustellung am 10.08.2021 rechtskräftig. Damit endete das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführer im Rahmen des Asylverfahrens gemäß Paragraph 51, AsylG 2005. Seither sind die Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Die Beschwerdeführer kamen ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nach.

Die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hielten sich während der Asylverfahren in der Zeit von 25.05.2015 bis 23.05.2018, der Erstbeschwerdeführer von 10.07.2017 bis 23.05.2018, und von 03.07.2019 bis 10.08.2021, somit fünf bzw. dreieinhalb Jahre gemäß § 13 Abs. 1 AsylG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit 11.08.2021 – somit ungefähr dreieinhalb Jahre – ist der Aufenthalt der Beschwerdeführer unrechtmäßig. Insgesamt halten sich die Beschwerdeführer – unterbrochen durch den mehr als einjährigen Aufenthalt in DEUTSCHLAND ca. – ungefähr achteinhalb bzw. sechseinhalb Jahr im Bundesgebiet im Bundesgebiet auf.Die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer hielten sich während der Asylverfahren in der Zeit von 25.05.2015 bis 23.05.2018, der Erstbeschwerdeführer von 10.07.2017 bis 23.05.2018, und von 03.07.2019 bis 10.08.2021, somit fünf bzw. dreieinhalb Jahre gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Seit 11.08.2021 – somit ungefähr dreieinhalb Jahre – ist der Aufenthalt der Beschwerdeführer unrechtmäßig. Insgesamt halten sich die Beschwerdeführer – unterbrochen durch den mehr als einjährigen Aufenthalt in DEUTSCHLAND ca. – ungefähr achteinhalb bzw. sechseinhalb Jahr im Bundesgebiet im Bundesgebiet auf.

Am 01.03.2022 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß § 43 Abs. 3 NAG beim XXXX . Nach einer „Modifikation in Anträge gemäß § 55 AsylG 2005“ leitete das XXXX diese an das Bundesamt weiter. Am 01.03.2022 stellten die Beschwerdeführer jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung“ gemäß Paragraph 43, Absatz 3, NAG beim römisch 40 . Nach einer „Modifikation in Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005“ leitete das römisch 40 diese an das Bundesamt weiter.

Mit Schreiben des Bundesamtes vom 04.10.2022 erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag. Die Beschwerdeführer wurden – unter Setzung einer Frist von zwei Wochen – aufgefordert, den Antrag persönlich bei einer Organisationseinheit des Bundesamtes zu stellen, im Zuge der Antragstellung den konkret beantragten Titel anzuführen, die erforderlichen Urkunden und Dokumente im Original vorzulegen sowie eine schriftliche Begründung (aus welchen Gründen ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 erteilt werden solle) dem Antrag beizufügen. Mit Schreiben des Bundesamtes vom 04.10.2022 erteilte das Bundesamt den Beschwerdeführern einen Verbesserungsauftrag. Die Beschwerdeführer wurden – unter Setzung einer Frist von zwei Wochen – aufgefordert, den Antrag persönlich bei einer Organisationseinheit des Bundesamtes zu stellen, im Zuge der Antragstellung den konkret beantragten Titel anzuführen, die erforderlichen Urkunden und Dokumente im Original vorzulegen sowie eine schriftliche Begründung (aus welchen Gründen ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 erteilt werden solle) dem Antrag beizufügen.

Am 20.10.2022 stellten die Beschwerdeführer die Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 persönlich bei einer Organisationseinheit des Bundesamtes, legten eine schriftliche Stellungnahme und diverse Unterlagen zur Integration vor und stellten Heilungsanträge gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV hinsichtlich der Vorlage der Original Geburtsurkunden, Heiratsurkunde sowie der Reisepässe. Am 20.10.2022 stellten die Beschwerdeführer die Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 persönlich bei einer Organisationseinheit des Bundesamtes, legten eine schriftliche Stellungnahme und diverse Unterlagen zur Integration vor und stellten Heilungsanträge gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV hinsichtlich der Vorlage der Original Geburtsurkunden, Heiratsurkunde sowie der Reisepässe.

Trotz des Verbesserungssauftags legten die Beschwerdeführer die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV aufgezählten Dokumente nicht vor:Trotz des Verbesserungssauftags legten die Beschwerdeführer die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV aufgezählten Dokumente nicht vor:

?        Der Erstbeschwerdeführer legte keine originale Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument und auch keine originale Heiratsurkunde vor.

?        Die Zweitbeschwerdeführerin legte kein gültiges Reisedokument, keine originale Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument und auch keine originale Heiratsurkunde vor.

?        Der Drittbeschwerdeführer, die Viert und Fünftbeschwerdeführerin legten kein gültiges Reisedokument und keine originale Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument vor.

Während des Verfahrens über ihre Anträge gemäß § 55 AsylG 2005 stellte keiner der Beschwerdeführer einen Asylantrag. Während des Verfahrens über ihre Anträge gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 stellte keiner der Beschwerdeführer einen Asylantrag.

Die Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION in Österreich stellt RUSSISCHEN Staatsangehörigen (Auslands-)Reisepässe aus, wenn kein gültiger Reisepass oder Inlandsreisepass vorgelegt wird, allerdings nach einem Verfahren zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit. Der Antrag kann bei der RUSSISCHEN Vertretungsbehörde gestellt werden. Das Verfahren dauern ca. zwei Monate, die Bearbeitungszeit für einen Reisepass darf grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, kann aber aktuell auf Grund des hohen Andrangs bis zu fünf Monate lang dauern. Die Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION stellt sohin auch während des RUSSISCHEN Angriffskrieges auf die URKAINE und auch an Personen im wehrpflichtigen Alter (Auslands-)Reisepässe aus. Bei der Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION in Österreich können Dokumente – darunter Geburts- und Heiratsurkunden – aus der RUSSISCHEN FÖDERATION beantragt werden und werden auch ausgestellt. Es war den Beschwerdeführern möglich und zumutbar, sich an die Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates in Österreich zu wenden.

2. Beweiswürdigung

Dass die Beschwerdeführer RUSSISCHE Staatsangehörige sind, steht betreffend den Erstbeschwerdeführer auf Grund des von ihm im Asylverfahren vorgelegten RUSSISCHEN Reisepasses fest, betreffend die übrigen Beschwerdeführer auf Grund ihrer Angaben. Auf ihren Angaben gründen auch die Feststellungen zu ihren Beziehungen untereinander und zu ihrer Volljährigkeit.

Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Die Feststellungen zur Erlangbarkeit von Reisepässen, Geburtsurkunden und Heiratsurkunden an der Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION in Österreich gründen auf ihrer Homepage, https://austria.mid.ru/ru/consulat/consulate-ru/international-passport/ und sind sohin notorisch und bedürfen keines weiteren Beweises (vgl. u.a. VwGH 27.11.2014, 2013/08/0262); diese Informationen stehen auch mit der Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes in Einklang.Die Feststellungen zur Erlangbarkeit von Reisepässen, Geburtsurkunden und Heiratsurkunden an der Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION in Österreich gründen auf ihrer Homepage, https://austria.mid.ru/ru/consulat/consulate-ru/international-passport/ und sind sohin notorisch und bedürfen keines weiteren Beweises vergleiche u.a. VwGH 27.11.2014, 2013/08/0262); diese Informationen stehen auch mit der Anfragebeantwortung der Direktion für Rückkehrvorbereitung des Bundesamtes in Einklang.

Dass es den Beschwerdeführern, die in GRAZ leben, möglich ist, diese Dienstleistungen ihrer Vertretungsbehörde in Anspruch zu nehmen, steht aus folgenden Gründen fest: WIEN ist von GRAZ aus in ca. 2,5 Stunden mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar; da der Erstbeschwerdeführer eine Einstellungszusage aus WIEN vorlegte, steht fest, dass es den Beschwerdeführern möglich ist, nach WIEN zu fahren; daran ändert auch der Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin nichts, die ausweislich der vorgelegten Zeugnisse die Schule besucht und besuchte und eine Ausbildung absolvierte. Es kann also nicht festgestellt werden, dass die übrigen Beschwerdeführer auf Grund des Gesundheitszustandes der Fünftbeschwerdeführerin daran gehindert waren oder sind, nach WIEN zu fahren und die Dienstleistungen der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Darüberhinaus war es – insbesondere der Fünftbeschwerdeführerin – möglich, einem anderen Beschwerdeführer, zB ihren Eltern, Vollmacht zu erteilen und die Dienstleistungen der Vertretungsbehörde so in Anspruch zu nehmen.

Auf Grund der ab- und zurückweisenden Entscheidungen in den beiden Asylverfahren, weil das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer im ersten Verfahren insbesondere auf Grund der zahlreichen Widersprüche nicht glaubhaft war und sie im zweiten Verfahren keine neuen Fluchtgründe vorgebrach hatten, steht fest, dass es den Beschwerdeführern auch zumutbar war, die Dienstleistungen ihrer Vertretungsbehörde in Anspruch zu nehmen. Daran ändert auch das Vorbringen des Drittbeschwerdeführers, er habe einen Einberufungsbefehl zur RUSSISCHEN Armee erhalten, nichts, dies bereits ungeachtet dessen, dass er diesen entgegen dem Beschwerdevorbringen ausweislich des Aktes nicht in der Einvernahme – oder zu einem anderen Zeitpunkt – vorgelegt hatte, und dass das Vorbringen bereits vor dem Hintergrund, dass Einberufungsbefehle ausweislich des Länderinformationsblattes eigenhändig zugestellt werden müssen und der Drittbeschwerdeführer als Erwachsener noch nicht in der RUSSISCHEN FÖDERATION war, nicht zutreffen kann: Er tut mit diesem Vorbringen nämlich nicht dar, dass er sich aus diesem Grund nicht an die in Österreich gelegene Vertretungsbehörde wenden kann. Dass die Vertretungsbehörde – selbst im Fall, dass dieses Vorbringen zuträfe – einer Person, von der die RUSSISCHE FÖDERATION möchte, dass sie in die zurückkehrt (um den Wehrdienst zu leisten), keine Dokumente ausstellen würde, die sie dazu in die Lage versetzen würden, in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückzukehren, ist darüber hinaus unplausibel.

3. Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu A)

3.1. Abweisung der Anträge auf Mängelheilung

3.1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 20.10.2022 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Der Erstbeschwerdeführer legte entgegen dem Mängelbehebungsauftrag die originale Geburts- und Heiratsurkunde nicht vor; den bis 2016 ausgestellten und bis 2026 gültigen Reisepass hatte er im Asylverfahren vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin legte entgegen dem Mängelbehebungsauftrag weder die originale Geburts- und Heiratsurkunde, noch ein gültiges Reisedokument, der Drittbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin kein gültiges Reisedokument und keine originale Geburtsurkunde vor. 3.1.1. Die Beschwerdeführer stellten am 20.10.2022 Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Der Erstbeschwerdeführer legte entgegen dem Mängelbehebungsauftrag die originale Geburts- und Heiratsurkunde nicht vor; den bis 2016 ausgestellten und bis 2026 gültigen Reisepass hatte er im Asylverfahren vorgelegt. Die Zweitbeschwerdeführerin legte entgegen dem Mängelbehebungsauftrag weder die originale Geburts- und Heiratsurkunde, noch ein gültiges Reisedokument, der Drittbeschwerdeführer sowie die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin kein gültiges Reisedokument und keine originale Geburtsurkunde vor.

Mit Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf Mängelheilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 iVm § 8 Asyl-DV 2005 ab.Mit Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf Mängelheilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 8, Asyl-DV 2005 ab.

3.1.2. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Abs. 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 leg.cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.3.1.2. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Absatz eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, leg.cit. eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind gemäß § 58 Abs. 5 AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß § 58 Abs. 6 leg.cit. der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, sind gemäß Paragraph 58, Absatz 5, AsylG 2005 persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen. Im Antrag ist gemäß Paragraph 58, Absatz 6, leg.cit. der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; Paragraph 13, Absatz 3, AVG gilt.

Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß § 58 Abs. 8 leg.cit. darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt gemäß Paragraph 58, Absatz 8, leg.cit. darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist gemäß § 58 Abs. 9 leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 5 ASG über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge. Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist gemäß Paragraph 58, Absatz 9, leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) oder gemäß Paragraph 5, ASG über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,), soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

Anträge gemäß § 55 sind gemäß § 58 Abs. 10 leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.Anträge gemäß Paragraph 55, sind gemäß Paragraph 58, Absatz 10, leg.cit. als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Artikel 8, EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß Paragraphen 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß § 58 Abs. 11 leg.cit. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Der Bundesminister für Inneres ist gemäß § 58 Abs. 14 leg.cit. ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist gemäß Paragraph 58, Absatz 11, leg.cit. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Der Bundesminister für Inneres ist gemäß Paragraph 58, Absatz 14, leg.cit. ermächtigt, durch Verordnung festzulegen, welche Urkunden und Nachweise allgemein und für den jeweiligen Aufenthaltstitel dem Antrag jedenfalls anzuschließen sind. Diese Verordnung kann auch Form und Art einer Antragstellung, einschließlich bestimmter, ausschließlich zu verwendender Antragsformulare, enthalten.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV sind – im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigungskarte plus (§ 3 Abs. 2 Z 1 leg.cit.) – folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen: gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) (Z 1); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Z 2); Lichtbild des Antragstellers gemäß § 5 (Z 3); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Z 4).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV sind – im Verfahren zur Erlangung einer Aufenthaltsberechtigungskarte plus (Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, leg.cit.) – folgende Urkunden und Nachweise – unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 – im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels anzuschließen: gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG) (Ziffer eins,); Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,); Lichtbild des Antragstellers gemäß Paragraph 5, (Ziffer 3,); erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde (Ziffer 4,).

Die Behörde kann gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 AsylG 2005 zulassen: im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Z 1), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (Z 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß § 4 Abs. 2 AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.Die Behörde kann gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG 2005 zulassen: im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls (Ziffer eins,), zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK (Ziffer 2,) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber gemäß Paragraph 4, Absatz 2, AsylG-DV im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

3.1.3. Das Bundesamt gab den Anträgen auf Heilung gemäß § 4 Abs. 1 AsylG-DV mangels Mitwirkung der Beschwerdeführer nicht statt. 3.1.3. Das Bundesamt gab den Anträgen auf Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV mangels Mitwirkung der Beschwerdeführer nicht statt.

Die Beschwerde brachte vor, dass die Beschwerdeführer alles ihnen Mögliche gemacht haben, um an die geforderten Dokumente zu kommen. Sie haben einige Dokumente in Kopie nachreichen können. Mehr können die Beschwerdeführer von sich aus nicht tun.

Das Beschwerdevorbringen trifft nicht zu: Die Beschwerdeführer sind RUSSISCHE Staatsangehörige. In Österreich, in WIEN, gibt es eine Botschaft der RUSSISCHEN FÖDERATION. Die ersten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2018 abgewiesen, die zweiten Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2021 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen; der Verfassungsgerichtshof wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen dieses Erkenntnis mit Beschluss vom 08.10.2021 ab. Den Beschwerdeführern war es daher nicht nur möglich und zumutbar, sich zur Erlangung von Reisedokumenten an ihre Botschaft zu wenden, sie waren auf Grund der gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen auch dazu verpflichtet.

Dies trifft auch auf den Drittbeschwerdeführer zu, der vorbrachte, er sei zum Militärdienst eingezogen worden; keiner der Beschwerdeführer stellte seither einen neuen Antrag auf internationalen Schutz. Anhaltspunkte dafür, dass die RUSSISCHE Vertretungsbehörde Personen, die in der RUSSISCHEN FÖDERATION im wehrpflichtigen Alter sind, keine Dokumente ausstellen würde, sind ebensowenig hervorgekommen wie Anhaltspunkte dafür, dass die RUSSISCHE FÖDERATION seit Beginn des Angriffskrieges auf die UKRAINE RUSSISCHEN Staatsangehörigen keine Dokumente ausstellen würde: Vielmehr ist – wie das Bundesamt in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausführte – auf Grund der Homepage der Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION in Österreich (https://austria.mid.ru/ru/consulat/consulate-ru/international-passport/) notorisch, dass die Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION in Österreich RUSSISCHEN Staatsangehörigen (Auslands-)Reisepässe ausstellt, wenn kein gültiger Reisepass oder Inlandsreisepass vorgelegt wird, allerdings nach einem Verfahren zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit. Der Antrag kann bei der RUSSISCHEN Vertretungsbehörde gestellt werden. Das Verfahren dauern ca. zwei Monate, die Bearbeitungszeit für einen Reisepass darf grundsätzlich drei Monate nicht überschreiten, kann aber aktuell auf Grund des hohen Andrangs bis zu fünf Monate lang dauern. Weiters ist es möglich, bei der Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION persönliche Dokumente aus der RUSSISCHEN FÖDERATION anzufordern, u.a. Heiratsurkunden und Geburtsurkunden.

Den Beschwerdeführern, die zuletzt auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.08.2021 zur Ausreise verpflichtet waren, war und ist es daher möglich und zumutbar, und Reisepässe bei der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates in Österreich – allenfalls nach einem Verfahren zur Überprüfung der Staatsangehörigkeit – ausstellen zu lassen und die Übermittlung der Geburtsurkunden und Heiratsurkunde aus ihrem Herkunftsstaat bei der Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION anzufordern und diese Dokumente dem Bundesamt vorzulegen.

§ 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV war daher nicht erfüllt.Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV war daher nicht erfüllt.

3.1.4. Die Beschwerde gründet sich inhaltlich darauf, dass der Heilungsgrund des § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV erfüllt gewesen sei, weil die Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK erforderlich gewesen sei.3.1.4. Die Beschwerde gründet sich inhaltlich darauf, dass der Heilungsgrund des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV erfüllt gewesen sei, weil die Erteilung von Aufenthaltstiteln zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK erforderlich gewesen sei.

Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach § 4 Abs. 1 Z. 2 AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach § 55 AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Z 2 der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, mwN).Die Prüfung, ob einem Heilungsantrag nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV stattzugeben ist, unterscheidet sich der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge inhaltlich nicht von der Beurteilung, ob der Titel nach Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen ist. Daraus folgt auch, dass bei einem Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 in Bezug auf die Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in erster Linie und vorrangig die Voraussetzungen der Ziffer 2, der genannten Bestimmung zum Tragen kommen und dass es unzulässig ist, den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 trotz Vorliegens der hierfür erforderlichen Voraussetzungen wegen Nichtvorlage von Identitätsdokumenten zurückzuweisen (VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, mwN).

Ein diesem Erkenntnis vergleichbarer Sachverhalt, dem eine Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet von 17 Jahren, davon acht Jahre während der Dauer eines einzigen Asylverfahrens, und eine neun Jahre zuvor erlassene aufenthaltsbeendende Maßnahme zugrunde lag, liegt im hg. Verfahren nicht vor:

Der Erstbeschwerdeführer hielt sich in der Zeit von 10.07.2017 bis 23.05.2018, die übrigen Beschwerdeführer hielten sich von 25.05.2015 bis 23.05.2018, sowie von 03.07.2019 bis 10.08.2021 und somit etwas weniger als drei bzw. weniger als fünf Jahre während zweier Asylverfahren rechtmäßig iSd § 13 Abs. 1 AsylG 2005 im Bundesgebiet auf; dazwischen waren sie über ein Jahr lang in DEUTSCHLAND. Ihr am 01.03.2022 beim XXXX gestellter und am 20.10.2022 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 modifizierter und beim Bundesamt eingebrachter Antrag begründete gemäß § 58 Abs. 13 AsylG kein Aufenthaltsrecht. Somit war und ist der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit 11.08.2021 unrechtmäßig.Der Erstbeschwerdeführer hielt sich in der Zeit von 10.07.2017 bis 23.05.2018, die übrigen Beschwerdeführer hielten sich von 25.05.2015 bis 23.05.2018, sowie von 03.07.2019 bis 10.08.2021 und somit etwas weniger als drei bzw. weniger als fünf Jahre während zweier Asylverfahren rechtmäßig iSd Paragraph 13, Absatz eins, AsylG 2005 im Bundesgebiet auf; dazwischen waren sie über ein Jahr lang in DEUTSCHLAND. Ihr am 01.03.2022 beim römisch 40 gestellter und am 20.10.2022 in einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 modifizierter und beim Bundesamt eingebrachter Antrag begründete gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht. Somit war und ist der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet seit 11.08.2021 unrechtmäßig.

Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen, verfahrensrechtlichen Bescheide vom 01.02.2023 (vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der Prüfung von Anträgen zurückweisenden Bescheiden zB VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043; 17.11.2020, Ra 2018/07/0487; 31.03.2022, Ro 2020/10/0034) waren seit der Erlassung der neuerlichen Rückkehrentscheidungen mit Erkenntnissen vom 11.08.2021 weniger als 18 Monate vergangen (dies entspricht im Übrigen der Frist des § 12a Abs. 6 AsylG 2005), während derer sich die Beschwerdeführer entgegen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme weiterhin im Bundesgebiet aufhielten und ihre privaten Bindungen im Bundesgebiet im Wesentlichen wie davor weiterpflegten. Seither begründete auch keiner der – gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffenen Beschwerdeführer – Familienleben mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person. Im Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen, verfahrensrechtlichen Bescheide vom 01.02.2023 vergleiche zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage bei der Prüfung von Anträgen zurückweisenden Bescheiden zB VwGH 20.09.2018, Ra 2017/09/0043; 17.11.2020, Ra 2018/07/0487; 31.03.2022, Ro 2020/10/0034) waren seit der Erlassung der neuerlichen Rückkehrentscheidungen mit Erkenntnissen vom 11.08.2021 weniger als 18 Monate vergangen (dies entspricht im Übrigen der Frist des Paragraph 12 a, Absatz 6, AsylG 2005), während derer sich die Beschwerdeführer entgegen der aufenthaltsbeendenden Maßnahme weiterhin im Bundesgebiet aufhielten und ihre privaten Bindungen im Bundesgebiet im Wesentlichen wie davor weiterpflegten. Seither begründete auch keiner der – gleichermaßen von Rückkehrentscheidungen betroffenen Beschwerdeführer – Familienleben mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person.

Der Erst- und Drittbeschwerdeführers und die Zweitbeschwerdeführerin halten sich zudem auch entgegen einem Einreiseverbot in Österreich auf, das, wie wohl auf § 53 Abs. 2 Z 6 FPG gegründet, weiterhin besteht, weil die Beschwerdeführer seither nicht ausgereist sind (§ 53 Abs. 4 FPG) und der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 20.585/2022 weder ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist (wie etwa in VfSlg. 8233/1978), noch, dass die Bestimmung ihre normative Kraft nicht nur in den Anlassfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen, schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert und dass diese ihre Wirkung verlieren (wie etwa in VfSlg. 14.723/1997). Das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittstaatsangehörigen im Übrigen gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegen. Die Verkürzung und Aufhebung der Einreiseverbote (§ 60 Abs. 1 und 2 FPG) wurde von keinem der drei Beschwerdeführer beantragt. Der Erst- und Drittbeschwerdeführers und die Zweitbeschwerdeführerin halten sich zudem auch entgegen einem Einreiseverbot in Österreich auf, das, wie wohl auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegründet, weiterhin besteht, weil die Beschwerdeführer seither nicht ausgereist sind (Paragraph 53, Absatz 4, FPG) und der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 20.585 aus 2022, weder ausgesprochen hat, dass die aufgehobene Bestimmung auch auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände nicht mehr anzuwenden ist (wie etwa in VfSlg. 8233 aus 1978,), noch, dass die Bestimmung ihre normative Kraft nicht nur in den Anlassfällen, sondern auch hinsichtlich aller anderen, schon rechtskräftig gewordenen Bescheide verliert und dass diese ihre Wirkung verlieren (wie etwa in VfSlg. 14.723 aus 1997,). Das Bestehen eines Aufenthaltsverbotes steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen Drittstaatsangehörigen im Übrigen gemäß Paragraph 60, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entgegen. Die Verkürzung und Aufhebung der Einreiseverbote (Paragraph 60, Absatz eins und 2 FPG) wurde von keinem der drei Beschwerdeführer beantragt.

Es liegt daher kein Fall vor, in dem das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich schwerer wiegt, als das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dadurch, dass die Antragsteller ihre Identität durch die in § 8 Abs. 1 AsylG-DV aufgezählten Dokumente nachweisen (insbesondere der Drittbeschwerdeführer, die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, die betreffend zu keinem Zeitpunkt ein Lichtbildausweis vorgelegt wurde) und – im Falle einer Stattgabe – der Behörde die Identität der Personen, denen (außerhalb des Kontextes eines Antrages auf internationalen Schutz) ein Aufenthaltstitel in Österreich zuerkannt wird, bekannt und nachgewiesen ist (zur Konsequenz, wenn das Privat- und Familienleben unter falscher Identität begründet wurde vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; EGMR, 23.06.2022, Rs. ALLELEH, Appl. 569/20, NLMR 2022, 253); dies ist umsomehr der Fall, als es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar war und ist, die für die Antragstellung erforderlichen Dokumente bei der Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION in Österreich zu erlangen und die Beschwerdeführer zur Besorgung von Reisedokumenten auf Grund der Ausreiseverpflichtung auch verpflichtet waren.Es liegt daher kein Fall vor, in dem das Interesse der Beschwerdeführer an der Aufrechterhaltung ihres Privatlebens in Österreich schwerer wiegt, als das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dadurch, dass die Antragsteller ihre Identität durch die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV aufgezählten Dokumente nachweisen (insbesondere der Drittbeschwerdeführer, die Zweit-, Viert- und Fünftbeschwerdeführerin, die betreffend zu keinem Zeitpunkt ein Lichtbildausweis vorgelegt wurde) und – im Falle einer Stattgabe – der Behörde die Identität der Personen, denen (außerhalb des Kontextes eines Antrages auf internationalen Schutz) ein Aufenthaltstitel in Österreich zuerkannt wird, bekannt und nachgewiesen ist (zur Konsequenz, wenn das Privat- und Familienleben unter falscher Identität begründet wurde vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; EGMR, 23.06.2022, Rs. ALLELEH, Appl. 569/20, NLMR 2022, 253); dies ist umsomehr der Fall, als es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar war und ist, die für die Antragstellung erforderlichen Dokumente bei der Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION in Österreich zu erlangen und die Beschwerdeführer zur Besorgung von Reisedokumenten auf Grund der Ausreiseverpflichtung auch verpflichtet waren.

Es war daher auch § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV nicht erfüllt.Es war daher auch Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV nicht erfüllt.

3.1.5. Das Bundesamt wies die Anträge auf Mängelheilung daher zutreffend gemäß § 4 AsylG-DV als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I der angefochtenen Bescheide ist daher abzuweisen.3.1.5. Das Bundesamt wies die Anträge auf Mängelheilung daher zutreffend gemäß Paragraph 4, AsylG-DV als unbegründet ab. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins der angefochtenen Bescheide ist daher abzuweisen.

3.2. Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 20053.2. Zurückweisung der Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG 2005

3.2.1. Mit Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 als unzulässig zurück, weil die in 3.1.1. aufgezählten Dokumente nicht vorgelegt worden und die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen waren.3.2.1. Mit Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wies das Bundesamt die Anträge der Beschwerdeführer auf die Erteilung von Aufenthaltstiteln gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 als unzulässig zurück, weil die in 3.1.1. aufgezählten Dokumente nicht vorgelegt worden und die Beschwerdeführer ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen waren.

Die in § 8 AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses fällt unter die in § 58 Abs. 11 AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).Die in Paragraph 8, AsylG-DV angeordnete Vorlage von Identitätsdokumenten wie etwa eines Reisepasses fällt unter die in Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 angeordneten allgemeinen Mitwirkungspflichten. Wird dieser Mitwirkungspflicht nicht entsprochen, ist im Antragsverfahren nach dem Wortlaut des Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 mit Antragszurückweisung vorzugehen (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0187).

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was bei den Beschwerdeführern gegenständlich auch der Fall war.

Auf Grund des zu 3.1. Ausgeführten steht fest, dass es den Beschwerdeführern möglich und zumutbar war, ihre Reisepässe sowie Geburtsurkunden und Heiratsurkunde zu beschaffen und dem Bundesamt vorzulegen. Sie kamen daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Soweit die Beschwerde vorbringt, die Beschwerdeführer seien durch Stellung eines Heilungsantrages ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen, trifft sie nicht zu.

Auch so weit die Beschwerde vorbringt, dass der Gesundheitszustand der Fünftbeschwerdeführerin selbst eigentlich einfache Aufgaben erschwere, tun sie nicht dar, dass alle fünf in GRAZ lebenden Beschwerdeführer daran gehindert waren, bei der Vertretungsbehörde der RUSSISCHEN FÖDERATION in WIEN Dokumente zu beantragen, dies umsomehr als die Fünftbeschwerdeführerin den vorgelegten Zeugnissen zufolge die Schule besucht und eine Webereiausbildung machte, sohin nicht festgestellt werden kann, dass alle fünf Beschwerdeführer daran gehindert waren, von GRAZ nach WIEN zu fahren, um bei der RUSSISCHEN Vertretungsbehörde Dokumente zu beantragen; dies ist umsomehr der Fall, als der Erstbeschwerdeführer auch eine Einstellungszusage aus WIEN vorlegte. Die Fünftbeschwerdeführerin hätte überdies auch einem der anderen Beschwerdeführer, zB ihren Eltern, Vollmacht erteilen können.

3.2.2. Die Beschwerde bringt darüber hinaus vor, dass den Beschwerdeführern Titel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen gewesen wären, weil es den Beschwerdeführern nicht möglich sei, auszureisen und über den NAG-Weg an einen Titel zu kommen, da der Drittbeschwerdeführer nunmehr einberufen worden sei und sich die gesundheitliche Situation der Fünftbeschwerdeführerin weiter verschlechtert habe und für den Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin die Gefahr eines ernsthaften Schadens bestehe, sollten sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren müssen. 3.2.2. Die Beschwerde bringt darüber hinaus vor, dass den Beschwerdeführern Titel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 zu erteilen gewesen wären, weil es den Beschwerdeführern nicht möglich sei, auszureisen und über den NAG-Weg an einen Titel zu kommen, da der Drittbeschwerdeführer nunmehr einberufen worden sei und sich die gesundheitliche Situation der Fünftbeschwerdeführerin weiter verschlechtert habe und für den Dritt- und die Fünftbeschwerdeführerin die Gefahr eines ernsthaften Schadens bestehe, sollten sie in die RUSSISCHE FÖDERATION zurückkehren müssen.

Mit beiden Argumenten tut die Beschwerde jedoch nicht dar, dass die Beschwerdeführer daran gehindert waren, sich in Österreich an die Vertretungsbehörde der RUSSISCHE FÖDERATION zu wenden, um die notwendigen Dokumente ausgestellt zu bekommen, allenfalls durch die Bevollmächtigung eines anderen Familienmitglieds als Vertreter.

3.2.3. Die Beschwerde bringt weiter vor, dass die Behörde bei einer inhaltlichen Prüfung feststellen hätte müssen, dass die Beschwerdeführer ausgezeichnet integriert seien und ihnen daher der Titel gemäß § 55 AsylG 2005 gewährt hätte werden müssen und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge allen Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG 2005 erteilen.3.2.3. Die Beschwerde bringt weiter vor, dass die Behörde bei einer inhaltlichen Prüfung feststellen hätte müssen, dass die Beschwerdeführer ausgezeichnet integriert seien und ihnen daher der Titel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gewährt hätte werden müssen und beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge allen Beschwerdeführern eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 erteilen.

Damit verkennt die Beschwerde, dass Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, da die belangte Behörde die Anträge zurückgewiesen hat (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten (vgl. VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).Damit verkennt die Beschwerde, dass Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist, da die belangte Behörde die Anträge zurückgewiesen hat (VwGH 18.12.2014, Ra 2014/07/0002; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0152; VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0040; VwGH 16.09.2015, Ra 2015/22/0082). Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Antrag würde demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschreiten vergleiche VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).

3.2.4. Das Bundesamt wies die Anträge daher zutreffend gemäß § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 zurück und die Beschwerde gegen Spruchpunkt II der angefochtenen Bescheide ist abzuweisen.3.2.4. Das Bundesamt wies die Anträge daher zutreffend gemäß Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 zurück und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei der angefochtenen Bescheide ist abzuweisen.

3.3. Rückkehrentscheidung und damit verbundene Absprüche betreffend die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin:

3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt. Gemäß § 58 Abs. 9 AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Z 1), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Z 2) oder gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Z 3).3.3.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 vorliegt. Gemäß Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 ist ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet (Ziffer eins,), bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt (Ziffer 2,) oder gemäß Paragraph 5, des Amtssitzgesetzes, über einen Lichtbildausweis verfügt oder gemäß Paragraph 24, FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist (Ziffer 3,).

Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 52 FPG iVm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß Abs. 2 leg.cit. insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).Gemäß Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens in Österreich käme: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß Paragraph 9, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Absatz 2, leg.cit. insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,), die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,).

Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG verfügen, unzulässig wäre. Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen (vgl. etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG verfügen, unzulässig wäre. Ob eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes sowie des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Dabei obliegt es dem Fremden integrationsbegründende Umstände, denen maßgebliche Bedeutung zukommen könnte, geltend zu machen vergleiche etwa VwGH 22.01.2014, 2012/22/0245).

In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Art. 3 MRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Art. 8 MRK einzufließen (VwGH 30.09.2025, Ra 2023/21/0164; vgl. 13.09.2011, 2010/22/0003).In Bezug auf die Behauptung der Notwendigkeit einer medizinischen Behandlung haben die für die Beurteilung nach Artikel 3, MRK maßgeblichen Kriterien grundsätzlich auch in die Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK einzufließen (VwGH 30.09.2025, Ra 2023/21/0164; vergleiche 13.09.2011, 2010/22/0003).

3.3.2. Die Beschwerde rügt, dass im Falle des Drittbeschwerdeführers eine erneute Rückkehrentscheidung geprüft hätte werden müssen und dass die reale Gefahr bestehe, dass er im Falle einer Rückkehr zum Wehrdienst eingezogen würde und in einem völkerrechtswidrigen Krieg in der UKRAINE kämpfen müsse.

Damit verkennt die Beschwerde, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Drittbeschwerdeführer nicht Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens ist, weil das Bundesamt keine Rückkehrentscheidung gegen den Drittbeschwerdeführer erlassen hat.

Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen darum ersuchen, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen, handelte es sich dabei gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 um einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß § 17 Abs. 1 AsylG 2005 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu stellen ist.Sollte der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen darum ersuchen, sich dem Schutz Österreichs unterstellen zu dürfen, handelte es sich dabei gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 um einen Antrag auf internationalen Schutz, der gemäß Paragraph 17, Absatz eins, AsylG 2005 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder einer Sicherheitsbehörde zu stellen ist.

3.3.3. Die Beschwerde rügt, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung der Fünftbeschwerdeführerin als unverhältnismäßig erweist, da vom Bundesamt nur unzureichende Feststellungen dahingehend getroffen wurden, ob sie im Herkunftsstaat effektiven Zugang zu medizinischer Versorgung hat.

Dies trifft zu: Das Bundesamt führt nur pauschal aus, dass die Viertbeschwerdeführerin beeinträchtigt und teilweise auf fremde Hilfe angewiesen sei, aber in keine ausweglose Lage geraten werde, weil sie wie zuvor in der Eigentumswohnung ihrer Familie Unterkunft nehmen könne und anfangs auf Unterstützungsleistungen ihrer Angehörigen und des Staates zurückgreifen könne. Es unterlässt sämtliche Ermittlungen dazu, an welchen Krankheiten die Viertbeschwerdeführerin leidet, welcher Behandlung sie bedarf und ob diese in der RUSSISCHEN FÖDERATION vor dem Hintergrund der Sanktionen verfügbar ist. Gleichermaßen unterlässt sie eine Auseinandersetzung mit der Frage, welcher Unterstützung im Alltag die Fünftbeschwerdeführerin bedarf und ob die Fünftbeschwerdeführerin auf die Unterstützung der Viertbeschwerdeführerin angewiesen ist und daher schützenswertes Familienleben zwischen den beiden erwachsenen Schwestern besteht.

Der Sachverhalt ist somit (anders als in dem VwGH 2206.2017, Ro 2017/20/0011, zugrundeliegenden Sachverhalt) in einem wesentlichen Punkt nicht nur ergänzungsbedürftig geblieben, er wurde von der belangten Behörde in einem wesentlichen Punkt nicht erhoben. Hinzu kommt, dass das Bundesamt die Fünftbeschwerdeführerin selbst auch nicht niederschriftlich einvernahm und die Viertbeschwerdeführerin zu diesem Thema auch nicht befragte.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

3.3.3. Der Beschwerde gegen die – in untrennbarem Zusammenhang stehenden – Spruchpunkte III., IV. und V. der betreffend die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin erlassenen Bescheide ist daher stattzugeben, die Bescheide sind in diesem Umfang aufzuheben und zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.3.3.3. Der Beschwerde gegen die – in untrennbarem Zusammenhang stehenden – Spruchpunkte römisch drei., römisch vier. und römisch fünf. der betreffend die Viert- und Fünftbeschwerdeführerin erlassenen Bescheide ist daher stattzugeben, die Bescheide sind in diesem Umfang aufzuheben und zur Durchführung des Ermittlungsverfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen.

3.4. Unterbleiben der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.

Daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig: Es fehlt an einer Rechtsprechung, ob § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV iSd Erkenntnisses VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, so zu verstehen ist, dass § 58 Abs. 14 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV in Antragsverfahren gemäß § 55 AsylG 2005 – in verfassungskonformer Interpretation gemäß Art. 8 EMRK? – entgegen ihrem Wortlaut unangewendet bleiben, als es auf die Vorlage der in § 8 Abs. 1 AsylG-DV vorgesehen Unterlagen und in § 58 Abs. 14 AsylG 2005 verlangte Mitwirkung nicht ankommt und diese Zulässigkeitsvoraussetzungen daher grundsätzlich unangewendet bleiben, wenn dem Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 stattzugeben ist, oder ob § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV so zu verstehen ist, dass die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung der Nachweise gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV und sohin der möglichen und zumutbaren Mitwirkung iSd § 58 Abs. 14 AsylG 2005 in die Verhältnismäßigkeitsabwägung des Art. 8 EMRK gemäß § 4 Abs 1 Z 2 AsylG-DV miteinzubeziehen ist und § 4 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV dann nicht erfüllt ist, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen des § 58 Abs. 14 AsylG 2005 iVm § 8 Abs. 1 AsylG-DV dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, ebenso wie die Frage, ob die Identität des Antragstellers – etwa auf Grund eines bereits abgelaufenen Reisepasses – feststeht (zur Konsequenz, wenn das Privat- und Familienleben unter falscher Identität begründet wurde vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; EGMR, 23.06.2022, Rs. ALLELEH, Appl. 569/20, NLMR 2022, 253), und das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass die Person, der ein Aufenthaltstitel – außerhalb des asylrechtlichen Kontexts – zuerkannt wird, bekannt und nachgewiesen ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig: Es fehlt an einer Rechtsprechung, ob Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV iSd Erkenntnisses VwGH 25.05.2023, Ra 2021/21/0007, so zu verstehen ist, dass Paragraph 58, Absatz 14, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV in Antragsverfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 – in verfassungskonformer Interpretation gemäß Artikel 8, EMRK? – entgegen ihrem Wortlaut unangewendet bleiben, als es auf die Vorlage der in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV vorgesehen Unterlagen und in Paragraph 58, Absatz 14, AsylG 2005 verlangte Mitwirkung nicht ankommt und diese Zulässigkeitsvoraussetzungen daher grundsätzlich unangewendet bleiben, wenn dem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 stattzugeben ist, oder ob Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV so zu verstehen ist, dass die Möglichkeit und Zumutbarkeit der Beschaffung der Nachweise gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV und sohin der möglichen und zumutbaren Mitwirkung iSd Paragraph 58, Absatz 14, AsylG 2005 in die Verhältnismäßigkeitsabwägung des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV miteinzubeziehen ist und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG-DV dann nicht erfüllt ist, wenn die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 58, Absatz 14, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV dem Antragsteller möglich und zumutbar ist, ebenso wie die Frage, ob die Identität des Antragstellers – etwa auf Grund eines bereits abgelaufenen Reisepasses – feststeht (zur Konsequenz, wenn das Privat- und Familienleben unter falscher Identität begründet wurde vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0298; EGMR, 23.06.2022, Rs. ALLELEH, Appl. 569/20, NLMR 2022, 253), und das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dass die Person, der ein Aufenthaltstitel – außerhalb des asylrechtlichen Kontexts – zuerkannt wird, bekannt und nachgewiesen ist.

Schlagworte

Ermittlungspflicht Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Parteiengehör Privat- und Familienleben Revision zulässig Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Spruchpunktbehebung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:W112.2194149.4.00

Im RIS seit

05.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten