TE Bvwg Erkenntnis 2025/11/6 G312 2322908-3

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Veröffentlicht am 06.11.2025
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Entscheidungsdatum

06.11.2025

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
VwGVG §35
VwGVG §35 Abs3
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. BFA-VG § 22a heute
  2. BFA-VG § 22a gültig ab 19.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  3. BFA-VG § 22a gültig von 15.04.2015 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2015
  4. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 22a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 76 heute
  2. FPG § 76 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 76 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 76 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 76 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 76 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 76 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 76 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 76 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G312 2322908-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 31.10.2025 des XXXX , geb. XXXX , StA Ägypten, vertreten durch FA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. VA0251, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde vom 31.10.2025 des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Ägypten, vertreten durch FA Dr. Gregor KLAMMER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. VA0251, römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Es wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung ab XXXX rechtmäßig ist; dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 2. Es wird festgestellt, dass die Fortsetzung der Anhaltung ab römisch 40 rechtmäßig ist; dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.       Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen idH von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

4. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD XXXX , XXXX wurde über XXXX , geb. XXXX , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), RD römisch 40 , römisch 40 wurde über römisch 40 , geb. römisch 40 , (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Dagegen erhob der BF verfahrensgegenständlich drittmalig mit 31.10.2025 Beschwerde gegen die (weitere) Anhaltung ab 31.10.2025.

Das BFA übermittelte die Beschwerde samt Verfahrensakt und Vorlagebericht.

Bereits am 24.10.2025 fand vor dem BVwG im Rahmen des Erstbeschwerdeverfahrens gegen den oa Bescheid eine öffentliche, mündliche Verhandlung vor dem BVwG in Anwesenheit des BF samt seiner Rechtsvertretung sowie einem Vertreter der belangten Behörde statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er ist 39 Jahre alt, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist als ägyptischer Staatsbürger Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. 1.1. Der BF führt die im Spruch angeführte Identität und ist Staatsangehöriger von Ägypten. Er ist 39 Jahre alt, besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist als ägyptischer Staatsbürger Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.

Er beantragte erstmals am XXXX internationalen Schutz und erklärte bei der behördlichen Einvernahme, dass er seinen Reisepass verloren habe. Da der BF für die Behörde nicht mehr erreichbar war, auch keine Ortsänderung mitteilte, musste das Verfahren eingestellt werden. Am 21.03.2024 wurde er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem BFA befragt und mit Bescheid vom XXXX abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, dies ist bereits seit 16.10.2024 in Rechtskraft erwachsen. Ungeachtet dessen weitert er sich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.Er beantragte erstmals am römisch 40 internationalen Schutz und erklärte bei der behördlichen Einvernahme, dass er seinen Reisepass verloren habe. Da der BF für die Behörde nicht mehr erreichbar war, auch keine Ortsänderung mitteilte, musste das Verfahren eingestellt werden. Am 21.03.2024 wurde er im Verfahren über seinen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich vor dem BFA befragt und mit Bescheid vom römisch 40 abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, dies ist bereits seit 16.10.2024 in Rechtskraft erwachsen. Ungeachtet dessen weitert er sich in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Der BF verfügte im Bundesgebiet über zeitweise Wohnsitzmeldungen. Im Februar 2025 begab sich der BF nach Kroatien, wo er einer illegalen Beschäftigung nachging. Der BF wurde von den dortigen Behörden betreten und festgenommen, im Rahmen eines Dublin Verfahrens am XXXX nach Österreich rücküberstellt und gegen ihn in Kroatien mit XXXX ein Aufenthaltsverbot (Schengenweit) erlassen. Bis zu seiner Festnahme in Österreich hielt er sich neuerlich ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf. Der BF verfügte im Bundesgebiet über zeitweise Wohnsitzmeldungen. Im Februar 2025 begab sich der BF nach Kroatien, wo er einer illegalen Beschäftigung nachging. Der BF wurde von den dortigen Behörden betreten und festgenommen, im Rahmen eines Dublin Verfahrens am römisch 40 nach Österreich rücküberstellt und gegen ihn in Kroatien mit römisch 40 ein Aufenthaltsverbot (Schengenweit) erlassen. Bis zu seiner Festnahme in Österreich hielt er sich neuerlich ohne behördliche Meldung im Bundesgebiet auf.

Der BF wurde bei einer Rückfahrt von Klagenfurt nach XXXX am XXXX im Zuge einer zufälligen Verkehrskontrolle angetroffen und festgenommen (dabei eine Kopie seines ägyptischen Reisepasses aufgefunden). Er wurde niederschriftlich befragt, gegen ihn den oa Schubhaftbescheid mit XXXX erlassen, in Schubhaft genommen und befindet sich seitdem in Schubhaft, welche im AHZ XXXX vollzogen wird. Der BF wurde bei einer Rückfahrt von Klagenfurt nach römisch 40 am römisch 40 im Zuge einer zufälligen Verkehrskontrolle angetroffen und festgenommen (dabei eine Kopie seines ägyptischen Reisepasses aufgefunden). Er wurde niederschriftlich befragt, gegen ihn den oa Schubhaftbescheid mit römisch 40 erlassen, in Schubhaft genommen und befindet sich seitdem in Schubhaft, welche im AHZ römisch 40 vollzogen wird.

Der BF ist verheiratet, gesund und arbeitsfähig, unbescholten und ist nicht bereit freiwillig in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren.

Am 15.10.2025 wurde vom BFA bei der ägyptischen Botschaft die Ausstellung einer HRZ beantragt, er wurde am 22.10.2025 der ägyptischen Botschaft vorgeführt und wurde seine ägyptische Staatsbürgerschaft bestätigt. Da bei seiner Festnahme die Kopie seines Reisepasses (gültig bis 23.09.2025) aufgefunden und er bereits identifiziert wurde, ist mit einer baldigen Ausstellung des HRZ zu rechnen.

Beim BF liegt massive Fluchtgefahr vor, er verfügt in Österreich über keinen, nicht nur vorübergehenden Wohnsitz und ist aufgrund seiner Mittellosigkeit nicht in der Lage, sein Leben selbst zu finanzieren. Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen oder beruflichen Bindungen und ist nicht bereit sich an die Rechtsordnung in Österreich zu halten. So fuhr er nach Kroatien, um dort am Bau einer illegalen Beschäftigung nachzugehen. Er ist keinesfalls vertrauenswürdig, was sich auch darin zeigt, dass er die sich bei ihm befindliche Kopie seines Reisepasses, welche seine Identität belegt, den Behörden verschwiegen hat.

Somit stellte der BF unter Beweis, dass er nicht vertrauenswürdig ist und kann im Falle des BF kein gelinderes Mittel eingesetzt werden. Er ist aufgrund seines bisherigen Gesamtverhaltens nicht vertrauenswürdig und es besteht sehr wohl Fluchtgefahr.

Zudem befindet sich der BF erst seit XXXX in Schubhaft und ist aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung von einer raschen Ausstellung eines HRZ auszugehen, die Abschiebung kann dann unmittelbar danach erfolgen. Zudem befindet sich der BF erst seit römisch 40 in Schubhaft und ist aufgrund der bereits erfolgten Identifizierung von einer raschen Ausstellung eines HRZ auszugehen, die Abschiebung kann dann unmittelbar danach erfolgen.

Auf Grund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass beim BF von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen ist. Auch der Sicherungszweck zur Sicherung eines Verfahrens zur Abschiebung in seinen Herkunftsstatt, kann durch die Schubhaft gewährleistet werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom BFA und vom erkennenden Gericht durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Die im Spruch angeführt Identität (Namen und Geburtsdatum) und die Staatsangehörigkeit des BF beruhen auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen nicht entgegengetreten wurde, sowie aus der Kopie seines Reisepasses, die bei der Festnahme des BF aufgefunden wurde.

Die weiteren Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestritten gebliebenen Akteinhalt, den diesbezüglich unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, einer Einsichtnahme in das Straf-, Fremden- und Melderegister der Republik Österreich.

Die Feststellungen zum bisherigen Verhalten des BF, seine Weigerung trotz negativer Asylentscheidung Österreich zu verlassen, seiner illegalen Weiterreise nach Kroatien, der dortigen Schwarzarbeit und der Tatsache, dass gegen ihn durch Kroatien ein Aufenthaltsverbot erlassen wurde, ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren sowie die Widersprüchlichkeit seiner Angaben ergibt sich unter anderem in seinen Angaben zum Familiennamen, der richtig XXXX lautet, im Asylverfahren wurde sein Name als XXXX angegeben, wie auf der weißen Asylkarte dokumentiert. Ebenso seine Angaben zu Kroatien, wo er mit einem Bekannten hinfahren wollte und am selben Tag zurückkehren wollte, im Gegensatz dazu aber ausführt, mit dem Bekannten nach Kroatien gefahren zu sein, um dort einer Beschäftigung nachzugehen, was ausschließt, dass er am selben Tag zurückfahren wollte. Aber vor allem verschwieg er die Tatsache, dass er über eine Kopie seines Reisepasses bzw. den Reisepass selbst verfügt. Auch die Angaben, er habe seinen Reisepass verloren, sind nicht glaubwürdig wie seine Angaben, er habe er vor kurzem eine Kopie des Passes von einer Bekannten erhalten. Sein Verhalten ist darauf ausgerichtet, die Verfahren in Österreich ebenso zu behindern, wie seine Abschiebung in den Herkunftsstaat, da er keinesfalls zurück in seinen Herkunftsstaat will.Seine mangelnde Mitwirkung im Verfahren sowie die Widersprüchlichkeit seiner Angaben ergibt sich unter anderem in seinen Angaben zum Familiennamen, der richtig römisch 40 lautet, im Asylverfahren wurde sein Name als römisch 40 angegeben, wie auf der weißen Asylkarte dokumentiert. Ebenso seine Angaben zu Kroatien, wo er mit einem Bekannten hinfahren wollte und am selben Tag zurückkehren wollte, im Gegensatz dazu aber ausführt, mit dem Bekannten nach Kroatien gefahren zu sein, um dort einer Beschäftigung nachzugehen, was ausschließt, dass er am selben Tag zurückfahren wollte. Aber vor allem verschwieg er die Tatsache, dass er über eine Kopie seines Reisepasses bzw. den Reisepass selbst verfügt. Auch die Angaben, er habe seinen Reisepass verloren, sind nicht glaubwürdig wie seine Angaben, er habe er vor kurzem eine Kopie des Passes von einer Bekannten erhalten. Sein Verhalten ist darauf ausgerichtet, die Verfahren in Österreich ebenso zu behindern, wie seine Abschiebung in den Herkunftsstaat, da er keinesfalls zurück in seinen Herkunftsstaat will.

In der mündlichen Verhandlung am 24.10.2025 vor dem BVwG im Rahmen seiner Schubhaftbeschwerde erklärte der BF im Wesentlichen zusammengefasst, dass er Kamel XXXX heiße, am XXXX in der Provinz XXXX , Bezirk XXXX , geboren sei. Er sei im Jahr 2022 an der Grenze festgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Niemand hätte ihm gesagt, was er zu tun habe. Er habe dann eine weiße Asylkarte erhalten und damit versucht eine Arbeit zu finden, Kurse zu belegen und sich zu integrieren. Er sei bei seiner Adresse gemeldet und habe einige Schreiben der Asylbehörde erhalten. Er habe diese persönlich abgeholt, es hätte zwei Einvernahmen gegeben. Den Bescheid über seine Ablehnung habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Er habe in weiterer Folge Personen aus seiner Heimat kennengelernt, XXXX , dieser habe ihm unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Seine finanzielle Lage sei damals sehr schwierig gewesen. Er habe ihm gesagt, dass er in Kroatien eine Firma habe und er könne für ihn einen Arbeitsvertrag besorgen. Er habe das Angebot angenommen und bei ihm in Linz gewohnt, er habe immer nach der Post geschaut. Am XXXX sei dieser mit dem Auto gekommen und sie seien nach Kroatien gefahren, am nächsten Tag sei er unten in der Moschee gewesen und habe dort gebetet. Danach habe er mit einem Auto wieder nach Österreich zurückkehren wollen, er habe damals die Asylkarte und eine Kopie des Reisepasses bei sich gehabt. Er sei damals von einem Camp in Kroatien nach Österreich zurückgebracht worden, am Flughafen habe ihn die Polizei empfangen und nach einer SIM Karte gefragt, damit er wieder nach Hause finde. Seine Reisepass sei bereits abgelaufen und nicht zu finden, als er durch Ungarn gereist sei, sei er verloren gegangen, er habe die Kopie des Reisepasses nicht immer bei sich, er habe diese im Asylverfahren nicht vorgezeigt, da er sie nicht bei sich gehabt habe. Auf Frage, ob er freiwillig nach Ägypten zurückkehre, erklärte er mit der Rückkehrentscheidung kein Problem zu haben, jedoch sei darüber nicht informiert worden. Er sei bereit das Land zu verlassen, aber nicht in seinem jetztigen Zustand, 12 Tage ohne Kleidung gehe es ihm schlecht, erkönnte nach Dubai reisen, aber nicht nach Ägypten. Dort habe er Probleme. Er habe mit der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung kein Problem, benötige aber Zeit, sich selbständig darum zu kümmern. Sollte er aus der Schubhaft entlassen werden, würde er zur Botschaft gehen und ein Reisedokument besorgen. Seit August 2024 verfüge er über die Kopie seines Reisepasses. In der mündlichen Verhandlung am 24.10.2025 vor dem BVwG im Rahmen seiner Schubhaftbeschwerde erklärte der BF im Wesentlichen zusammengefasst, dass er Kamel römisch 40 heiße, am römisch 40 in der Provinz römisch 40 , Bezirk römisch 40 , geboren sei. Er sei im Jahr 2022 an der Grenze festgenommen und am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Niemand hätte ihm gesagt, was er zu tun habe. Er habe dann eine weiße Asylkarte erhalten und damit versucht eine Arbeit zu finden, Kurse zu belegen und sich zu integrieren. Er sei bei seiner Adresse gemeldet und habe einige Schreiben der Asylbehörde erhalten. Er habe diese persönlich abgeholt, es hätte zwei Einvernahmen gegeben. Den Bescheid über seine Ablehnung habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Er habe in weiterer Folge Personen aus seiner Heimat kennengelernt, römisch 40 , dieser habe ihm unentgeltlich eine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Seine finanzielle Lage sei damals sehr schwierig gewesen. Er habe ihm gesagt, dass er in Kroatien eine Firma habe und er könne für ihn einen Arbeitsvertrag besorgen. Er habe das Angebot angenommen und bei ihm in Linz gewohnt, er habe immer nach der Post geschaut. Am römisch 40 sei dieser mit dem Auto gekommen und sie seien nach Kroatien gefahren, am nächsten Tag sei er unten in der Moschee gewesen und habe dort gebetet. Danach habe er mit einem Auto wieder nach Österreich zurückkehren wollen, er habe damals die Asylkarte und eine Kopie des Reisepasses bei sich gehabt. Er sei damals von einem Camp in Kroatien nach Österreich zurückgebracht worden, am Flughafen habe ihn die Polizei empfangen und nach einer SIM Karte gefragt, damit er wieder nach Hause finde. Seine Reisepass sei bereits abgelaufen und nicht zu finden, als er durch Ungarn gereist sei, sei er verloren gegangen, er habe die Kopie des Reisepasses nicht immer bei sich, er habe diese im Asylverfahren nicht vorgezeigt, da er sie nicht bei sich gehabt habe. Auf Frage, ob er freiwillig nach Ägypten zurückkehre, erklärte er mit der Rückkehrentscheidung kein Problem zu haben, jedoch sei darüber nicht informiert worden. Er sei bereit das Land zu verlassen, aber nicht in seinem jetztigen Zustand, 12 Tage ohne Kleidung gehe es ihm schlecht, erkönnte nach Dubai reisen, aber nicht nach Ägypten. Dort habe er Probleme. Er habe mit der Durchsetzung der Rückkehrentscheidung kein Problem, benötige aber Zeit, sich selbständig darum zu kümmern. Sollte er aus der Schubhaft entlassen werden, würde er zur Botschaft gehen und ein Reisedokument besorgen. Seit August 2024 verfüge er über die Kopie seines Reisepasses.

Demgegenüber hielten die kroatischen Behörden fest, dass der BF am XXXX XXXX verlassen habe und mit dem Bus in XXXX angekommen ist. Demgegenüber hielten die kroatischen Behörden fest, dass der BF am römisch 40 römisch 40 verlassen habe und mit dem Bus in römisch 40 angekommen ist.

Bei der niederschriftlichen Befragung des BF am 13.10.2025 vor dem LPD Kärnten erklärte der BF im Wesentlichen zusammengefasst nach Vorhalt, dass er am XXXX nach Kroatien ausgereist sei und dort mit einem Aufenthaltsverbot für das Schengen Gebiet belegt worden sei und seit wann er wieder in Österreich sei, seit XXXX , er sei mit dem Flugzeug von Kroatien nach Österreich abgeschoben worden. Seitdem habe er sich in Graz aufgehalten. Er sei gesund. Auf die Frage, warum er nach Erteilung des Aufenthaltsverbotes nicht in sein Heimatland Ägypten zurückgekehrt sei, dass ihm vom BFA nur mitgeteilt worden sei, dass sein Asylverfahren negativ beschieden worden sei, er sei nicht zur Ausreise aufgefordert worden. Auf die Frage, ob sein Name auf der Asylkarte korrekt sei, erklärte er, nein er heiße in Wirklichkeit XXXX , geb. XXXX in XXXX , Ägypten. Bei der niederschriftlichen Befragung des BF am 13.10.2025 vor dem LPD Kärnten erklärte der BF im Wesentlichen zusammengefasst nach Vorhalt, dass er am römisch 40 nach Kroatien ausgereist sei und dort mit einem Aufenthaltsverbot für das Schengen Gebiet belegt worden sei und seit wann er wieder in Österreich sei, seit römisch 40 , er sei mit dem Flugzeug von Kroatien nach Österreich abgeschoben worden. Seitdem habe er sich in Graz aufgehalten. Er sei gesund. Auf die Frage, warum er nach Erteilung des Aufenthaltsverbotes nicht in sein Heimatland Ägypten zurückgekehrt sei, dass ihm vom BFA nur mitgeteilt worden sei, dass sein Asylverfahren negativ beschieden worden sei, er sei nicht zur Ausreise aufgefordert worden. Auf die Frage, ob sein Name auf der Asylkarte korrekt sei, erklärte er, nein er heiße in Wirklichkeit römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , Ägypten.

Wenn er nun vermeint, dass keine Fluchtgefahr vorliegt, muss ihm jedoch entgegen gehalten werden, dass er mit seinem bisherigen Verhalten gezeigt hat, dass er nicht gewillt ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er teilt der Behörde seinen Aufenthaltsort nicht mit, taucht unter, weshalb sein Asylverfahren zuerst eingestellt werden musste. Mittlerweile liegt eine negative Asylentscheidung vor, ebenso eine Rückkehrentscheidung, rechtskräftig seit 16.10.2024. Er weigert sich dennoch in seinen Herkunftsstaat zurückzukehren und rechtsfertigt sein Verhalten damit, dass ihm niemand gesagt habe, dass er Österreich verlassen müsse.

Er ist mobil, verfügt über keine feste Unterkunft, nicht über ausreichend finanzielle Mittel und versucht sich seinen Lebensunterhalt durch illegale Beschäftigung zu finanzieren, dazu ist er auch bereit, sich unberechtigt ins EU Ausland zu begeben. Es besteht beim BF diesbezüglich offenbar kein Unrechtsbewusstsein.

Er versucht die Verfahren in Österreich zu behindern, wie bereits oben dargestellt. Seine Rechtfertigung, er habe nichts gesagt, da er diese nicht immer bei sich geführt habe, ist wenig glaubhaft.

Die Feststellungen zum HRZ-Verfahren sowie die Möglichkeit der Abschiebung beruhen auf dem aktenkundigen Antrag auf Ausstellung eines HRZ vom 15.10.2025 sowie den Ausführungen des Behördenvertreters im Rahmen der Beschwerdeverhandlung, welche sich auch mit den Informationen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zur Zusammenarbeit mit der Arabischen Republik Ägypten im Hinblick auf die Beschaffung der notwendigen Reisedokumente für die zwangsweise Außerlandesbringung vom 14.03.2025 decken.“

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die belangte Behörde hat mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung begründet, da Fluchtgefahr beim BF vorliege.

In seiner Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass durch die Untätigkeit der Behörde seit der Überstellung aus Kroatien, die rechtkräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme durchzusetzen, deren überwiegendes Verschulden an der unverhältnismäßig langen Dauer der Schubhaft. Der BF habe den Wunsch das Bundesgebiet sowie den Schengenraum Richtung Vereinigte Arabischen Emirate zu verlassen und sich bei der ägyptischen Botschaft, ob die Angaben der Behörde zur baldigen Ausstellung des Heimreisezertifikates stimmen. Auf seine Nachfrage, wurde ihm mitgeteilt, dass es nicht abgeschätzt werden kann, wie lange die Ausstellung des Heimreisezertifikates in Anspruch nehmen würde. Es konnte auch zugesichert werden, dass dies innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft erfolgen werden würde. Hätte die Behörde bereits ab dem 09.04.2025 mit den Bemühungen, die Außerlandesbringung zu vollziehen, begonnen, so hätte die Schubhaft gänzlich unterbleiben können. Die Behörde ist daher ihrer Pflicht gemäß §80 Abs. 1 FPG schuldhaft nicht nachgekommen. Die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX erweist sich daher jedenfalls als rechtswidrig, es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenzuspruch beantragt.In seiner Beschwerde bringt der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass durch die Untätigkeit der Behörde seit der Überstellung aus Kroatien, die rechtkräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme durchzusetzen, deren überwiegendes Verschulden an der unverhältnismäßig langen Dauer der Schubhaft. Der BF habe den Wunsch das Bundesgebiet sowie den Schengenraum Richtung Vereinigte Arabischen Emirate zu verlassen und sich bei der ägyptischen Botschaft, ob die Angaben der Behörde zur baldigen Ausstellung des Heimreisezertifikates stimmen. Auf seine Nachfrage, wurde ihm mitgeteilt, dass es nicht abgeschätzt werden kann, wie lange die Ausstellung des Heimreisezertifikates in Anspruch nehmen würde. Es konnte auch zugesichert werden, dass dies innerhalb der höchstzulässigen Dauer der Schubhaft erfolgen werden würde. Hätte die Behörde bereits ab dem 09.04.2025 mit den Bemühungen, die Außerlandesbringung zu vollziehen, begonnen, so hätte die Schubhaft gänzlich unterbleiben können. Die Behörde ist daher ihrer Pflicht gemäß §80 Absatz eins, FPG schuldhaft nicht nachgekommen. Die Anhaltung in Schubhaft seit dem römisch 40 erweist sich daher jedenfalls als rechtswidrig, es werde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kostenzuspruch beantragt.

Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).

§ 76. (1) FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) FPG: Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß. (6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.

Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig.

Unabhängig von der in § 80 Abs. 2 bis 5 FPG normierten abstrakten Schubhafthöchstdauer ist Schubhaft (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204). Unabhängig von der in Paragraph 80, Absatz 2 bis 5 FPG normierten abstrakten Schubhafthöchstdauer ist Schubhaft (immer) nur dann gerechtfertigt, wenn der Eingriff zum Zweck der Maßnahme notwendig ist und nur soweit der Freiheitsentzug nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht (VwGH 19.9.2019, Ra 2019/21/0204).

Eingangs ist festzuhalten, dass über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.10.2025 und über die darauf gestützte Anhaltung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025, G316 2322908-1/10Z bereits abgesprochen wurde, ebenso über die Anhaltung ab 25.10.2025, G316 2322908-2/7E, in den die Beschwerde abgewiesen wurden und die Fortsetzung der Schubhaft für verhältnismäßig erachtet wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass der – (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende – Ausspruch (damals) des unabhängigen Verwaltungssenates, dass „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (vgl VwGH 02.08.2013, 2012/21/0111, mit dem Hinweis auf das schon genannte Erkenntnis VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183, mwN). Daran wurde auch für die geltende Rechtslage festgehalten (vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, Rz 11 bis 13; vgl dazu auch VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, Rz 23 und 27/28 iVm Rz 6, soweit sich die Ausführungen auf einen Ausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG beziehen). Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs 3 BFA-VG wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen“ (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass der – (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende – Ausspruch (damals) des unabhängigen Verwaltungssenates, dass „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet vergleiche VwGH 02.08.2013, 2012/21/0111, mit dem Hinweis auf das schon genannte Erkenntnis VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183, mwN). Daran wurde auch für die geltende Rechtslage festgehalten vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, Rz 11 bis 13; vergleiche dazu auch VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, Rz 23 und 27/28 in Verbindung mit Rz 6, soweit sich die Ausführungen auf einen Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG beziehen). Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen“ vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .

Eingangs ist festzuhalten, dass über die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom 14.10.2025 und über die darauf gestützte Anhaltung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.10.2025, G316 2322908-1/10Z bereits abgesprochen wurde, indem die Beschwerde abgewiesen wurde und die Fortsetzung der Schubhaft für verhältnismäßig erachtet wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass der – (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende – Ausspruch (damals) des unabhängigen Verwaltungssenates, dass „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet (vgl VwGH 02.08.2013, 2012/21/0111, mit dem Hinweis auf das schon genannte Erkenntnis VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183, mwN). Daran wurde auch für die geltende Rechtslage festgehalten (vgl VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, Rz 11 bis 13; vgl dazu auch VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, Rz 23 und 27/28 iVm Rz 6, soweit sich die Ausführungen auf einen Ausspruch nach § 22a Abs 3 BFA-VG beziehen). Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach § 22a Abs 3 BFA-VG wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen“ (vgl. VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat klargestellt, dass der – (nur) einen neuen Titelbescheid darstellende – Ausspruch (damals) des unabhängigen Verwaltungssenates, dass „zum Zeitpunkt seiner Entscheidung“ die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, im Verhältnis zu einer sich auf den danach liegenden Zeitraum beziehenden Schubhaftbeschwerde nicht das Prozesshindernis der entschiedenen Sache begründet vergleiche VwGH 02.08.2013, 2012/21/0111, mit dem Hinweis auf das schon genannte Erkenntnis VwGH 24.01.2013, 2012/21/0183, mwN). Daran wurde auch für die geltende Rechtslage festgehalten vergleiche VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0111, Rz 11 bis 13; vergleiche dazu auch VwGH 11.05.2021, Ra 2021/21/0066, Rz 23 und 27/28 in Verbindung mit Rz 6, soweit sich die Ausführungen auf einen Ausspruch nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG beziehen). Mit dieser eingeschränkten Rechtskraftwirkung eines positiven Fortsetzungsausspruchs nach Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wäre eine darüberhinausgehende Bindungswirkung nicht in Einklang zu bringen“ vergleiche VwGH 05.04.2022, Ra 2021/21/0121).

Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher die Anhaltung des BF in Schubhaft seit XXXX .Gegenstand des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens ist daher die Anhaltung des BF in Schubhaft seit römisch 40 .

Verfahrensgegenständlich geht die belangte Behörde somit zu Recht von Fluchtgefahr durch den BF aus. Er verfügt in Österreich über keine nennenswerten sozialen oder sonstigen Bindungen, keine feste Unterkunft, ist hoch mobil und wirkt, wie ausgeführt, in den Verfahren nicht mit bzw. versucht diese sogar zu behindern zB durch Verschweigen des Reisepassbesitzes.

Aus Gesamtsicht gesehen ist die verfahrensgegenständliche Schubhaft als rechtskonform anzusehen.

Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II.):

"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro."

Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. I Nr. 122/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).

§ 1 der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet:Paragraph eins, der VwGH-Aufwandersatzverordnung lautet:

§ 1. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:Paragraph eins, Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird wie folgt festgesetzt:

1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei  737,60 Euro

2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro

3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei  57,40 Euro

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro

6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag

auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)  553,20 Euro

7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand)      276,60 Euro

Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen. die Anhaltung ab XXXX (aufgrund einen die Schubhaft anordnenden Bescheid) und damit einhergehend auch gegen die zukünftige Anhaltung in Schubhaft.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen. die Anhaltung ab römisch 40 (aufgrund einen die Schubhaft anordnenden Bescheid) und damit einhergehend auch gegen die zukünftige Anhaltung in Schubhaft.

Da die Beschwerde gegen die weitere Anhaltung abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei.Da die Beschwerde gegen die weitere Anhaltung abzuweisen ist und die weitere Anhaltung als rechtmäßig festgestellt wurde, ist die belangte Behörde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG obsiegende und die Beschwerde führende unterlegene Partei.

Die belangte Behörde hat fristgerecht beantragt, Kostenersatz im Umfang des Vorlage-, Verhandlungs- und Schriftsatzaufwandes zuzusprechen.

Es war daher spruchgemäß der belangten Behörde als obsiegender Partei der zu leistende Aufwandersatz (Schriftsatzaufwand) in der Gesamthöhe von € 426,20 zuzusprechen.

3.4. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche, mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).

In gegenständlichem Verfahren wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt, zumal sich nach dem Vorbringen des BF in der Beschwerde der entscheidungsrelevante Sachverhalt seit der letzten Verhandlung am 24.10.2025 nicht geändert hat.

Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwar beantragt, aber nicht dargelegt, warum eine neuerliche persönliche Befragung erforderlich sein sollte, vor allem nach der kurzen Zeit seit der letzten persönlichen Einvernahme.

Der Sachverhalt ist auf Grund der Aktenlage insgesamt geklärt und ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich.

Zu Spruchpunkt B. (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.

Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151/2014 ua., und E 4/2014.Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der einschlägigen Erkenntnisse des VwGH vom 19.02.2015, Zl. Ro 2013/21/0075, vom 23.04.2015, Zl. Ro 2014/21/0077, und vom 19.05.2015, Zl. Ro 2014/21/0071, sowie auch der die Schubhaft betreffenden Erkenntnisse des VfGH vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua., und E 4 aus 2014,.

Schlagworte

Abschiebung Ausreiseverpflichtung Ehe Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft Heimreisezertifikat Identität illegaler Aufenthalt Kostenersatz öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Sicherungsbedarf Ultima Ratio Untertauchen Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2025:G312.2322908.3.00

Im RIS seit

04.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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