Entscheidungsdatum
03.12.2025Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
W112 2244312-4/34E
Im Namen der Republik!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA INDIEN, vertreten durch XXXX , gegen die Festnahme am 27.02.2024 und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 01.03.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Elke DANNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA INDIEN, vertreten durch römisch 40 , gegen die Festnahme am 27.02.2024 und die Anhaltung im Stande der Festnahme bis 01.03.2024 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 und § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wird gemäß Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG abgewiesen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und INDISCHER Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte hier am 29.10.2003 einen Asylantrag; identitätsbezeugende Dokumente legte er dabei nicht vor. Den Antrag begründete er damit, dass er sich in INDIEN in ein Mädchen aus einer höheren Kaste verliebt habe, die er auf Grund des Kastenwesens nicht heiraten habe können. Das Mädchen habe sich daraufhin umgebracht und dessen Familie verfolge ihn aus diesem Grund. Das Bundesasylamt wies den Antrag nach Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 1. Der Beschwerdeführer ist volljährig und INDISCHER Staatsangehöriger. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte hier am 29.10.2003 einen Asylantrag; identitätsbezeugende Dokumente legte er dabei nicht vor. Den Antrag begründete er damit, dass er sich in INDIEN in ein Mädchen aus einer höheren Kaste verliebt habe, die er auf Grund des Kastenwesens nicht heiraten habe können. Das Mädchen habe sich daraufhin umgebracht und dessen Familie verfolge ihn aus diesem Grund. Das Bundesasylamt wies den Antrag nach Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.11.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
2. Der Beschwerdeführer begründete statt der Meldeadresse in WIEN LANDSTRASSE im JUNI 2004 eine Meldeadresse in WIEN WÄHRING. Am 14.07.2004 heiratete der Beschwerdeführer in WIEN WÄHRING standesamtlich eine österreichische Staatsbürgerin. Bei der Eheschließung hatte er seinen, ihm am 06.05.2004 von der Botschaft INDIENS in WIEN ausgestellten, für ein Jahr gültigen, INDISCHEN Reisepass vorgelegt.
Die Bundespolizeidirektion WIEN leitete Erhebungen wegen des Verdachts des Eingehens einer Aufenthaltsehe ein. Am 06.10.2004 erstattete die Gattin des Beschwerdeführers Selbstanzeige wegen Eingehens einer Scheinehe: Sie habe mit dem Beschwerdeführer nicht zusammengewohnt und die Ehe sei nicht vollzogen worden. Sein Grund, die Ehe einzugehen, sei der gewesen, eine ständige Aufenthaltsberechtigung zu bekommen und die Staatsbürgerschaft beantragen zu können. Am 09.11.2004 vernahm die Bundespolizeidirektion WIEN sie dazu als Zeugin ein; dabei gab sie u.a. an, dass die Ehe vermittelt und sie dafür bezahlt worden sei und dass sie die Scheidung beabsichtige.
Die Staatsanwaltschaft WIEN teilte der Bundespolizeidirektion WIEN am 24.11.2004 mit, dass nicht beabsichtigt sei, eine Ehenichtigkeitsklage zu erheben, weil sich der Beschwerdeführer bisher nicht auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen habe und nicht geklärt sei, ob er sich überhaupt im Bundesgebiet aufhalte.
Mit Bescheid vom 19.03.2005 erließ die Bundespolizeidirektion WIEN ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot mit einem Durchsetzungsaufschub von einem Monat. Aufgrund einer Namensgleichheiten erließ es das Aufenthaltsverbot aber irrtümlich nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen eine Person gleichen Namens. Der Irrtum wurde im Zuge der Bearbeitung des unter 3. geschilderten Antrages offenbar. Daher hob die Bundespolizeidirektion WIEN diesen Bescheid gemäß § 68 Abs. 2 AVG in der Folge wieder auf.Mit Bescheid vom 19.03.2005 erließ die Bundespolizeidirektion WIEN ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot mit einem Durchsetzungsaufschub von einem Monat. Aufgrund einer Namensgleichheiten erließ es das Aufenthaltsverbot aber irrtümlich nicht gegen den Beschwerdeführer, sondern gegen eine Person gleichen Namens. Der Irrtum wurde im Zuge der Bearbeitung des unter 3. geschilderten Antrages offenbar. Daher hob die Bundespolizeidirektion WIEN diesen Bescheid gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG in der Folge wieder auf.
3. Am 31.01.2005 stellte der Beschwerdeführer, der im DEZEMBER 2004 eine Meldeadresse in GERASDORF begründet hatte, durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger wegen der Ehe mit einer Österreicherin.
Die Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG leitete am 24.02.2005 Ermittlungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe ein. Da der an der Meldeadresse des Beschwerdeführers in GERASDORF lebende XXXX , seinen Angaben zufolge Cousin des Beschwerdeführers, mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer zu seiner Gattin nach WIEN gezogen sei und nicht mehr in GERASDORF lebe, stellte die Bezirkshauptmannschaft GERASDORF die Erhebungen wegen des Scheineheverdachts ein.Die Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG leitete am 24.02.2005 Ermittlungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe ein. Da der an der Meldeadresse des Beschwerdeführers in GERASDORF lebende römisch 40 , seinen Angaben zufolge Cousin des Beschwerdeführers, mitgeteilt hatte, dass der Beschwerdeführer zu seiner Gattin nach WIEN gezogen sei und nicht mehr in GERASDORF lebe, stellte die Bezirkshauptmannschaft GERASDORF die Erhebungen wegen des Scheineheverdachts ein.
Am 29.03.2005 stellte der Beschwerdeführer denselben Antrag beim Magistrat der Stadt WIEN, nachdem er am 07.03.205 eine Meldeadresse bei seiner Gattin in WIEN FAVORITEN begründet hatte. Er legte dem Antrag eine Kopie des ihm vor der Eheschließung, am 06.05.2004 von der Botschaft INDIENS ausgestellten, noch zwei Monate lang gültigen INDISCHEN Reisepasses vor. Das Magistrat der Stadt WIEN leitete den bei ihm eingebrachten Antrag am 15.04.2005 an die Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG weiter, weil der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse in WIEN FAVORITEN lebte, weshalb sein Wohnsitz in WIEN FAVORITEN am 25.05.205 abgemeldet wurde. Die Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG leitete die bei ihr eingelangten Unterlagen an die Bundespolizeidirektion WIEN zur Beurteilung der aufenthaltsrechtlichen Belange weiter.
Am 14.05.2005 räumte die Bundespolizeidirektion WIEN dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung einer Ausweisung ein, das aber irrtümlicherweise dem Beschwerdeführer und nicht seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde. Da der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse unbekannt war, konnte ihm dieses Parteiengehör nicht zugestellt werden.
Am 24.05.2005 leitete die Bundespolizeidirektion WIEN erneut Ermittlungen wegen des Verdachts der Aufenthaltsehe gegen den Beschwerdeführer ein und Erhebungen, ob der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse noch aufhältig war. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Ermittlungen nicht an seiner Meldeadresse aufhältig und unbekannten Aufenthalts war, wurden die Erhebungen eingestellt; der Beschwerdeführer verfügte bis 29.08.2005 über keine Meldeadresse in Österreich.
Am 06.08.2005 räumte die Bundespolizeidirektion WIEN dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters Parteiengehör im Verfahren über seinen Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung vom 31.01.2005 und zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots ein. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet. Er begründete am 29.08.2005 wieder eine Meldeadresse in GERASDORF.
Am 28.12.2005 wurde die Ehe des Beschwerdeführers vom Bezirksgericht FAVORITEN geschieden.
Am 26.09.2006 räumte die Bezirkshauptmannschaft WIEN-UMGEBUNG dem Beschwerdeführer Parteiengehör im Aufenthaltstitelverfahren und wegen unberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet ein. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
Am 21.11.2006 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in WIEN LEOPOLDSTADT. Am 19.01.2007 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG den Akt wieder zuständigkeitshalber an die Bundespolizeidirektion WIEN.
Die Bundespolizeidirektion WIEN räumte dem wieder in WIEN gemeldeten Beschwerdeführer am 05.02.2007 erneut Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung ein. Dieser konnte ihm an seiner Adresse nicht zugestellt werden. Am 26.02.2007 beauftragte die Bundespolizeidirektion WIEN erneut Erhebungen, ob der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse lebte. Diese ergaben am 12.03.2007, dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse weder wohnhaft noch aufhältig und sein Aufenthaltsort unbekannt war. Mit 14.06.2007 wurde der Beschwerdeführer amtlich abgemeldet.
Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger wurde abgewiesen.
4. Am 22.02.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005. Er gab an, geschieden zu sein und in WIEN zu leben. Er halte sich seit 2003 in Österreich auf, habe bis 2007 als Küchenhilfe und ab 2008 als Koch gearbeitet. Seinen Arbeitsgeber gab er ebensowenig an, wie seine Adresse. In INDIEN habe er Matura und College, er spreche gut Deutsch, habe Arbeit und Wohnung. Dem Antrag legte er die ebenfalls vor seiner Eheschließung angefertigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde und deren Kopie bei.4. Am 22.02.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005. Er gab an, geschieden zu sein und in WIEN zu leben. Er halte sich seit 2003 in Österreich auf, habe bis 2007 als Küchenhilfe und ab 2008 als Koch gearbeitet. Seinen Arbeitsgeber gab er ebensowenig an, wie seine Adresse. In INDIEN habe er Matura und College, er spreche gut Deutsch, habe Arbeit und Wohnung. Dem Antrag legte er die ebenfalls vor seiner Eheschließung angefertigte Übersetzung seiner Geburtsurkunde und deren Kopie bei.
Seinen 2005 abgelaufenen Reisepass, den er in Kopie auch dem Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beigelegt hatte, stellte das Bundesamt sicher.
Am 18.03.2021 begründete der Beschwerdeführer, der seit JUNI 2007 über keine Meldeadresse in Österreich verfügt hatte, eine Meldeadresse in WIEN RUDOLFSHEIM-FÜNFHAUS.
Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2021 Parteiengehör ein. Am 05.05.2021 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er u.a. ausführte, seit 2003 in Österreich zu sein, er habe immer in WIEN gelebt, aber auch in GERASDORF. Er habe an verschiedenen Adressen gelebt und sei überall gemeldet gewesen. Er habe viele Freunde in WIEN, dürfe oder könne sie aber nicht bekannt geben. Er habe Arbeit und verdiene 1.200 bis 1.300 €, könne aber seinen Dienstgeber nicht angeben, weil er über kein „richtiges Visum“ verfüge; er habe nur die Heiratsurkunde. Er sei geschieden, seine Frau und er wohnen nicht mehr zusammen. Sehr viele Dokumente seien verloren gegangen. Er liebe Österreich. Unter einem legte er die Bestätigung des Restaurants XXXX in WIEN WIEDEN vom 25.01.2005 vor, wonach der Beschwerdeführer seit 01.09.2004 dort als Küchenhilfe beschäftigt sei, ebenso einen Versicherungsdatenauszug, wonach dieses Arbeitsverhältnis am 04.05.2005 endete und der Beschwerdeführer 2006 einen Tag lang bei einem Unternehmen beschäftigt war.Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2021 Parteiengehör ein. Am 05.05.2021 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein, in der er u.a. ausführte, seit 2003 in Österreich zu sein, er habe immer in WIEN gelebt, aber auch in GERASDORF. Er habe an verschiedenen Adressen gelebt und sei überall gemeldet gewesen. Er habe viele Freunde in WIEN, dürfe oder könne sie aber nicht bekannt geben. Er habe Arbeit und verdiene 1.200 bis 1.300 €, könne aber seinen Dienstgeber nicht angeben, weil er über kein „richtiges Visum“ verfüge; er habe nur die Heiratsurkunde. Er sei geschieden, seine Frau und er wohnen nicht mehr zusammen. Sehr viele Dokumente seien verloren gegangen. Er liebe Österreich. Unter einem legte er die Bestätigung des Restaurants römisch 40 in WIEN WIEDEN vom 25.01.2005 vor, wonach der Beschwerdeführer seit 01.09.2004 dort als Küchenhilfe beschäftigt sei, ebenso einen Versicherungsdatenauszug, wonach dieses Arbeitsverhältnis am 04.05.2005 endete und der Beschwerdeführer 2006 einen Tag lang bei einem Unternehmen beschäftigt war.
Mit Bescheid vom 21.06.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein.Mit Bescheid vom 21.06.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen ihn, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde und gab an, dass sein Bruder bereits über die österreichische Staatsbürgerschaft verfüge, ebenso dessen zwei Kinder. Mit diesen habe der Beschwerdeführer häufig Kontakt. Sollte ihn das Bundesamt abschieben müssen, wäre zu prüfen, warum er bereits seit 19 Jahren in Österreich lebe und noch nie in Schubhaft genommen oder abgeschoben worden sei. 2003 sei ihm sein Reisepass abgenommen worden, das Bundesamt habe ihn ihm nie zurückgegeben. Das sei de facto die Erteilung eines Aufenthaltstitels, weil man den Reisepass nicht zurückgebe, damit jemand nicht ausreisen könne. Er sei gezwungen gewesen, hier zu bleiben. Das Bundesamt sei daher von amtswegen verpflichtet gewesen, ihm einen Aufenthaltstitel zu erteilen. Er spreche perfekt deutsch und habe ständig Hilfstätigkeiten ausgeübt, weil er nicht berechtigt gewesen sei, einer selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Mit Erkenntnis vom 21.12.2021, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 23.12.2021, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Es stellte fest, dass der Beschwerdeführer geschieden sei und keine Kinder oder weitere Familienangehöre in Österreich habe. Er sei aktuell seit 18.03.2021 im Bundesgebiet gemeldet, für die Zeit von 15.06.2007 bis 17.03.2021 scheine keine Meldung des Beschwerdeführers im Zentralen Melderegister auf, was ihm bewusst sein habe müssen. Er sei zwar 2005 bzw. 2006 als Arbeiter und von AUGUST 2007 bis JÄNNER 2008 als geringfügig Beschäftigter bei der Sozialversicherung gemeldet gewesen, halte sich aber unrechtmäßig im Bundesgebiet auf, gehe keiner legalen Beschäftigung nach und sei seit JÄNNER 2008 weder kranken- noch sozialversichert.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 17.03.2022 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.
5. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2022 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2022 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach.
Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2022 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, binnen vier Wochen bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, dem Konsulat der INDISCHEN Botschaft in WIEN, ein Reisedokument einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages dem Bundesamt nachzuweisen. Verfahrensanordnung und Mandatsbescheid wurden dem Beschwerdeführer am 12.08.2022 persönlich zugestellt.
Am 18.08.2022 legte ein neuer rechtsfreundlicher Vertreter des Beschwerdeführers Vollmacht und beantragte Akteneinsicht, die am 24.08.2022 durchgeführt wurde.
Am 24.08.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 08.08.2022 und führte begründend aus, dass das Bundesamt bei Erlassung des Mandatsbescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe; der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 2003 in Österreich auf und verweise auf seine ihm nach Art. 8 EMRK zustehenden Rechte, weshalb er einen neuen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 stelle, eine Rückkehrentscheidung sei unzulässig und weil das Bundesamt über den am 22.02.2021 sichergestellten Reisepass verfüge, sei die Erlassung des Mandatsbescheides unzulässig gewesen. Am 24.08.2022 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 08.08.2022 und führte begründend aus, dass das Bundesamt bei Erlassung des Mandatsbescheides kein Ermittlungsverfahren durchgeführt habe; der Beschwerdeführer halte sich bereits seit 2003 in Österreich auf und verweise auf seine ihm nach Artikel 8, EMRK zustehenden Rechte, weshalb er einen neuen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 stelle, eine Rückkehrentscheidung sei unzulässig und weil das Bundesamt über den am 22.02.2021 sichergestellten Reisepass verfüge, sei die Erlassung des Mandatsbescheides unzulässig gewesen.
Ein Bescheid wurde nicht erlassen, der Mandatsbescheid trat außer Kraft.
6. Am 12.09.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich einen neuen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 und gab an, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle. Weiters gab er an, dass er in WIEN RUDOLFSHEIM-FÜNFHAUS wohne, legte den Meldezettel vom 24.08.2022 bei, die Übersetzung seiner Geburtsurkunde vom 26.05.2004 und deren Kopie sowie die Kopie seines 2004 ausgestellten uns bis 2005 gültigen Reisepasses, den er bereits dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beigelegt hatte. Weiters legte er einen Dienstvertrag mit XXXX vom 05.10.2022 als Taxifahrer vor und den Mietvertrag betreffend seine Adresse vom 01.09.2022. 6. Am 12.09.2022 stellte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich einen neuen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 und gab an, dass er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfülle. Weiters gab er an, dass er in WIEN RUDOLFSHEIM-FÜNFHAUS wohne, legte den Meldezettel vom 24.08.2022 bei, die Übersetzung seiner Geburtsurkunde vom 26.05.2004 und deren Kopie sowie die Kopie seines 2004 ausgestellten uns bis 2005 gültigen Reisepasses, den er bereits dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beigelegt hatte. Weiters legte er einen Dienstvertrag mit römisch 40 vom 05.10.2022 als Taxifahrer vor und den Mietvertrag betreffend seine Adresse vom 01.09.2022.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.09.2022 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 auf, den Antrag in deutscher Sprache zu begründen, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und den Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen und den Antrag persönlich beim Bundesamt einzubringen.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.09.2022 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf, den Antrag in deutscher Sprache zu begründen, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und den Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen und den Antrag persönlich beim Bundesamt einzubringen.
Mit Schriftsatz vom 13.10.2022 gab der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er u.a. aus, dass er erstmals 2003 eingereist sei und sich nunmehr fast 20 Jahren in Österreich aufhalte. Er sei sehr gut integriert, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Er habe keinen Bezug mehr zum Herkunftsstaat. Er spreche sehr gut Deutsch und sei in der Lage, sämtliche Behördenwege alleine und selbständig zu erledigen. Er habe viele Bekannte und Freunde österreichischer und internationaler Herkunft. Er könne mit Erteilung von Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis bei XXXX als Botenfahrer beginnen. Dazu legte er einen Dienstvertrag mit XXXX vom 05.10.2022 vor.Mit Schriftsatz vom 13.10.2022 gab der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 eine schriftliche Stellungnahme ab. Darin führte er u.a. aus, dass er erstmals 2003 eingereist sei und sich nunmehr fast 20 Jahren in Österreich aufhalte. Er sei sehr gut integriert, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Österreich. Er habe keinen Bezug mehr zum Herkunftsstaat. Er spreche sehr gut Deutsch und sei in der Lage, sämtliche Behördenwege alleine und selbständig zu erledigen. Er habe viele Bekannte und Freunde österreichischer und internationaler Herkunft. Er könne mit Erteilung von Aufenthaltserlaubnis und Arbeitserlaubnis bei römisch 40 als Botenfahrer beginnen. Dazu legte er einen Dienstvertrag mit römisch 40 vom 05.10.2022 vor.
Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer erneut den Verbesserungsauftrag, den Antrag persönlich beim Bundesamt einzubringen.
Am 02.05.2023 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter um Fristerstreckung: Er habe, da sein Reisepass mittlerweile abgelaufen sei, habe er bei der INDISCHEN Botschaft die Neuausstellung eines Reisedokuments beantragt. Da die Ausstellung ca. vier bis fünf Wochen dauere, werde die Erstreckung der Frist zur Vorlage bis 09.06.2023 beantragt.
Diesem Antrag gab das Bundesamt am 16.05.2023 Folge.
Mit Schriftsatz vom 08.06.2023 teilte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass die INDISCHE Vertretungsbehörde trotz mehrfacher Urgenzen keinen neuen Reisepass ausgestellt habe. Sein seinerzeitiger Reisepass sei am 22.02.2021 vom Bundesamt sichergestellt worden. Gegen den Mandatsbescheid, mit dem er verpflichtet worden sei, ein Reisedokument von der INDISCHEN Vertretungsbehörde einzuholen, habe er Vorstellung erhoben. Dem Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 habe er seine Geburtsurkunde (in Kopie) beigelegt. Er lege die Kopien seines Reisepasses, seiner Geburtsurkunde samt Übersetzung, seinen Mietvertrag vom 22.09.2022 und den Dienstvertrag sowie den Meldezettel vom 22.03.2021 bei. Die Geburtsurkunde im Original könne er bei Bedarf zur Einsicht vorzeigen, die Vorlage sei ihm jedoch unzumutbar, weil er sonst über keine Dokumente verfüge. Betreffend den Reisepass stellte er einen Antrag auf Mängelheilung. Seine Fluchtgründe seien weiter aufrecht, er sei daher als Flüchtling zu qualifizieren und halte sich seit 20 Jahren im Bundesgebiet auf, was zu einer Integration auf sprachlicher Ebene und durch zahlreiche Beziehung geführt habe. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich und seine sichere Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unmöglich. Er habe keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat und berufe sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Außerlandesbringung sei ihm unzumutbar und verletze sein Recht, nicht in ein Land, in dem ihm Verfolgung oder erniedrigende Behandlung oder gar die Tötung drohe, abgeschoben zu werden. Daher habe er den Antrag vom 08.09.2022 (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005) gestellt.Mit Schriftsatz vom 08.06.2023 teilte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit, dass die INDISCHE Vertretungsbehörde trotz mehrfacher Urgenzen keinen neuen Reisepass ausgestellt habe. Sein seinerzeitiger Reisepass sei am 22.02.2021 vom Bundesamt sichergestellt worden. Gegen den Mandatsbescheid, mit dem er verpflichtet worden sei, ein Reisedokument von der INDISCHEN Vertretungsbehörde einzuholen, habe er Vorstellung erhoben. Dem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 habe er seine Geburtsurkunde (in Kopie) beigelegt. Er lege die Kopien seines Reisepasses, seiner Geburtsurkunde samt Übersetzung, seinen Mietvertrag vom 22.09.2022 und den Dienstvertrag sowie den Meldezettel vom 22.03.2021 bei. Die Geburtsurkunde im Original könne er bei Bedarf zur Einsicht vorzeigen, die Vorlage sei ihm jedoch unzumutbar, weil er sonst über keine Dokumente verfüge. Betreffend den Reisepass stellte er einen Antrag auf Mängelheilung. Seine Fluchtgründe seien weiter aufrecht, er sei daher als Flüchtling zu qualifizieren und halte sich seit 20 Jahren im Bundesgebiet auf, was zu einer Integration auf sprachlicher Ebene und durch zahlreiche Beziehung geführt habe. Sein Lebensmittelpunkt sei in Österreich und seine sichere Rückkehr in seinen Herkunftsstaat unmöglich. Er habe keinerlei Bindungen zum Herkunftsstaat und berufe sich auf die Europäische Menschenrechtskonvention. Die Außerlandesbringung sei ihm unzumutbar und verletze sein Recht, nicht in ein Land, in dem ihm Verfolgung oder erniedrigende Behandlung oder gar die Tötung drohe, abgeschoben zu werden. Daher habe er den Antrag vom 08.09.2022 (auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005) gestellt.
Dem Verbesserungsauftrag, den Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen, kam er nicht nach, ebensowenig dem Auftrag, die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung nachzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2023 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Einvernahme 19.09.2023 und verpflichtete ihn mit Verfahrensanordnung vom selben Tag erneut, gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Mit Schriftsatz vom 06.09.2023 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Einvernahme 19.09.2023 und verpflichtete ihn mit Verfahrensanordnung vom selben Tag erneut, gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.
Der Beschwerdeführer kam der Ladung vom 06.09.2023 nicht nach, ebensowenig der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen.
Mit Ladungsbescheid vom 25.09.2023 lud es den Beschwerdeführer für 10.10.2023 zum Bundesamt wegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 06.10.2023 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin brachte er u.a. vor, dass das Bundesamt am 22.02.2021 den Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt habe; in der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer mehrfach die Neuausstellung eines Reisepasses beantragt, aber die INDISCHE Botschaft habe trotz mehrfacher Urgenzen keinen neuen Reisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe dem Bundesamt alle Urkunden, über die er verfüge, zur Verfügung gestellt und beantrage im Übrigen die Heilung gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV, weil die Beschaffung eines Reisepasses unmöglich sei. Das Bundesamt habe den Bescheid erlassen, ohne über den Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 entschieden zu haben. Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2003 in Österreich sei und sein Fluchtgrund, den er damals vorgebracht habe, immer noch bestehe. Der Beschwerdeführer sei daher als Flüchtling zu qualifizieren. Das Bundesamt müsse daher eine Interessensabwägung durchführen, zumal der Beschwerdeführer unbescholten sei.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 06.10.2023 Beschwerde und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin brachte er u.a. vor, dass das Bundesamt am 22.02.2021 den Reisepass des Beschwerdeführers sichergestellt habe; in der Zwischenzeit habe der Beschwerdeführer mehrfach die Neuausstellung eines Reisepasses beantragt, aber die INDISCHE Botschaft habe trotz mehrfacher Urgenzen keinen neuen Reisepass ausgestellt. Der Beschwerdeführer habe dem Bundesamt alle Urkunden, über die er verfüge, zur Verfügung gestellt und beantrage im Übrigen die Heilung gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV, weil die Beschaffung eines Reisepasses unmöglich sei. Das Bundesamt habe den Bescheid erlassen, ohne über den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 entschieden zu haben. Es werde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits seit 2003 in Österreich sei und sein Fluchtgrund, den er damals vorgebracht habe, immer noch bestehe. Der Beschwerdeführer sei daher als Flüchtling zu qualifizieren. Das Bundesamt müsse daher eine Interessensabwägung durchführen, zumal der Beschwerdeführer unbescholten sei.
Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid vom 25.09.2023 für den 10.10.2023 zum Bundesamt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach. Den Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 brachte er auch bei dieser Gelegenheit nicht persönlich ein. Er stimmte der erkennungsdienstlichen Behandlung zu, verweigerte aber die Unterfertigung der Formulare für die Beantragung eines Heimreisezertifikates, die mit seiner Hilfe und anhand der Kopien von Reisepass und Geburtsurkunde ausgefüllt worden waren. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid vom 25.09.2023 für den 10.10.2023 zum Bundesamt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach. Den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 brachte er auch bei dieser Gelegenheit nicht persönlich ein. Er stimmte der erkennungsdienstlichen Behandlung zu, verweigerte aber die Unterfertigung der Formulare für die Beantragung eines Heimreisezertifikates, die mit seiner Hilfe und anhand der Kopien von Reisepass und Geburtsurkunde ausgefüllt worden waren.
Dennoch startete das Bundesamt mit den nicht unterschriebenen Formularen das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Mit „Ladungsbescheid vom 16.10.2023“ lud das Bundesamt den Beschwerdeführer wegen der Ausreiseverpflichtung zwecks Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten am 25.10.2023 zum Bundesamt.
Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und rügte, dass der Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei und dass noch mehrere Entscheidungen ausständig seien, die Behörde den Beschwerdeführer aber trotzdem zu einem Termin geladen habe, bei dem der Beschwerdeführer Handlungen setzen sollte, die seiner Heimreise dienen. Er habe aber am 08.09.2022 einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt; in diesem Verfahren habe er eine Stellungnahme abgegeben, aber es sei kein Bescheid erlassen worden. Er sei bereits im Oktober 2003 nach Österreich eingereist und habe Österreich nicht mehr verlassen. Der seinerzeitige Fluchtgrund sei noch aufrecht und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling zu qualifizieren, der sich bereits seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, weshalb er den Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei die seinerzeitige Asylentscheidung nunmehr ohne Relevanz sei. Der Ladungsbescheid sei daher verfehlt. Dennoch sei der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid für den 10.10.2023 und damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, obwohl die Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht abzuwarten gewesen wäre.Mit Schriftsatz vom 23.10.2023 erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen diesen Bescheid und beantragte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und rügte, dass der Ladungsbescheid dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei und dass noch mehrere Entscheidungen ausständig seien, die Behörde den Beschwerdeführer aber trotzdem zu einem Termin geladen habe, bei dem der Beschwerdeführer Handlungen setzen sollte, die seiner Heimreise dienen. Er habe aber am 08.09.2022 einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt; in diesem Verfahren habe er eine Stellungnahme abgegeben, aber es sei kein Bescheid erlassen worden. Er sei bereits im Oktober 2003 nach Österreich eingereist und habe Österreich nicht mehr verlassen. Der seinerzeitige Fluchtgrund sei noch aufrecht und der Beschwerdeführer sei als Flüchtling zu qualifizieren, der sich bereits seit 20 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, weshalb er den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt habe. Die Behörde wäre verpflichtet gewesen, eine Interessensabwägung vorzunehmen, wobei die seinerzeitige Asylentscheidung nunmehr ohne Relevanz sei. Der Ladungsbescheid sei daher verfehlt. Dennoch sei der Beschwerdeführer dem Ladungsbescheid für den 10.10.2023 und damit seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen, obwohl die Entscheidung in der Sache selbst durch das Bundesamt bzw. das Bundesverwaltungsgericht abzuwarten gewesen wäre.
Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid vom 16.10.2023 nach.
Am 03.11.2023 stimmte die INDISCHE Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu.
Mit Beschluss vom 08.01.2024 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 06.10.2023 gegen den Ladungsbescheid vom 25.09.2023 als gegenstandslos und stellte das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ein, weil der Beschwerdeführer den Ladungstermin wahrgenommen hatte und der angefochtene Bescheid keinem weiteren Vollzug mehr zugänglich war, weshalb der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr hatte.Mit Beschluss vom 08.01.2024 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 06.10.2023 gegen den Ladungsbescheid vom 25.09.2023 als gegenstandslos und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ein, weil der Beschwerdeführer den Ladungstermin wahrgenommen hatte und der angefochtene Bescheid keinem weiteren Vollzug mehr zugänglich war, weshalb der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr hatte.
Mit Beschluss vom selben Tag wies es die Beschwerde vom 23.10.2023 als unzulässig zurück, weil dem Beschwerdeführer der „Ladungsbescheid“ vom 16.10.2023 nicht zu eigenen Handen zugestellt worden war, sondern seinem rechtsfreundlichen Vertreter per Telefax, weshalb es sich um keinen Ladungsbescheid, sondern um eine einfache Ladung handelte.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Einvernahme im Aufenthaltstitelverfahren am 27.02.2024.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG, ein Rückkehrberatungsgespräch wahrzunehmen. Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, ein Rückkehrberatungsgespräch wahrzunehmen.
Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach.
Am 15.02.2024 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung und buchte den Flug für den 29.02.2024.
Am 23.02.2024 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung und einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse und erließ den Abschiebeauftrag.Am 23.02.2024 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung und einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse und erließ den Abschiebeauftrag.
Der Beschwerdeführer kam der Ladung vom 09.02.2024 nach, brachte den Antrag vom 08.09.2022 persönlich ein und das Bundesamt vernahm ihn am 27.02.2024 um 10:00 Uhr im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels niederschriftlich ein. Dabei gab er an, dass er weder einen A1 noch einen A2-Deutschkurs gemacht habe, aber er sei lange hier und könne Deutsch. Er wisse nicht, dass er zur Ausreise verpflichtet sei, sein rechtsfreundlicher Vertreter habe ihn hierüber nicht informiert, was sein Vertreter bestritt. Er wolle nicht zurück. Er sei nicht ausgereist, weil er Österreich liebe, hier lebe und nicht zurückfahren wolle in sein Land. Er habe Arbeit, aber nur schwarz; er wisse, dass er nicht arbeiten dürfe, wolle aber nicht lügen. Dass ihm der Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vermittle, wisse er. Befragt, was sich seit der Entscheidung im ersten Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005, seit Dezember 2021 geändert habe, gab er an, dass er hoffe, einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Neue Dokumente könne er nicht vorlegen. Er habe keine Bestätigung, dass er bei der INDISCHEN Botschaft gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass die INDISCHE Vertretungsbehörde für freiwillige Ausreisen Heimreisezertifikate ausstelle, gab er an, dass er nicht zurückwolle. Befragt, warum er nicht nach INDIEN zurückkehren wolle, gab er an, dass er hier lebe und nicht woanders leben könne. Befragt, ob er sich einer Abschiebung nach INDIEN widersetzen werde, gab er an, dass er nicht nach INDIEN zurückwolle und hierbleiben wolle. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei gesund. Es sei sein Traum, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen. Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer, dass sein Antrag mangels Änderung in seinem Privat- oder Familienleben zurückgewiesen werde. Um 11:00 Uhr wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt.Der Beschwerdeführer kam der Ladung vom 09.02.2024 nach, brachte den Antrag vom 08.09.2022 persönlich ein und das Bundesamt vernahm ihn am 27.02.2024 um 10:00 Uhr im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels niederschriftlich ein. Dabei gab er an, dass er weder einen A1 noch einen A2-Deutschkurs gemacht habe, aber er sei lange hier und könne Deutsch. Er wisse nicht, dass er zur Ausreise verpflichtet sei, sein rechtsfreundlicher Vertreter habe ihn hierüber nicht informiert, was sein Vertreter bestritt. Er wolle nicht zurück. Er sei nicht ausgereist, weil er Österreich liebe, hier lebe und nicht zurückfahren wolle in sein Land. Er habe Arbeit, aber nur schwarz; er wisse, dass er nicht arbeiten dürfe, wolle aber nicht lügen. Dass ihm der Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht vermittle, wisse er. Befragt, was sich seit der Entscheidung im ersten Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, seit Dezember 2021 geändert habe, gab er an, dass er hoffe, einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Neue Dokumente könne er nicht vorlegen. Er habe keine Bestätigung, dass er bei der INDISCHEN Botschaft gewesen sei. Auf den Vorhalt, dass die INDISCHE Vertretungsbehörde für freiwillige Ausreisen Heimreisezertifikate ausstelle, gab er an, dass er nicht zurückwolle. Befragt, warum er nicht nach INDIEN zurückkehren wolle, gab er an, dass er hier lebe und nicht woanders leben könne. Befragt, ob er sich einer Abschiebung nach INDIEN widersetzen werde, gab er an, dass er nicht nach INDIEN zurückwolle und hierbleiben wolle. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei gesund. Es sei sein Traum, einen Aufenthaltstitel für Österreich zu bekommen. Das Bundesamt informierte den Beschwerdeführer, dass sein Antrag mangels Änderung in seinem Privat- oder Familienleben zurückgewiesen werde. Um 11:00 Uhr wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt.
Um 11:05 Uhr wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Amtsräumen des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen.Um 11:05 Uhr wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Amtsräumen des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen.
Um 12:11 beantragte sein rechtsfreundlicher Vertreter die Zustellung des Festnahmeauftrages, weil der Beschwerdeführer seit 2003 in Österreich und trotzdem festgenommen worden sei. Ihm sei der Festnahmeauftrag nicht ausgefolgt worden.
Da der Beschwerdeführer bei der Festnahme über kein Bargeld verfügte, beantragte das Bundesamt für ihn € 50 als Zehrgeld.
Um 12:43 Uhr wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert.
Um 15:35 Uhr übermittelte das Bundesamt dem rechtsfreundlichen Vertreter antragsgemäß den Festnahmeauftrag.
Um 16:05 Uhr wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung erneut ausgefolgt.
Am 27.02.2024 stellte die INDISCHEN Botschaft ein bis 26.08.2024 gültiges Heimreisezertifikat für den Beschwerdeführer aus.
7. Am 27.02.2024 um 17:17 Uhr, nach Ende der Amtsstunden, erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Maßnahmenbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail, am 28.02.2024 postalisch.
Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er durch die Festnahme und Anhaltung in Folge der Festnahme in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit sowie in seinem Recht auf Privatleben und in seinem Recht, nicht durch einen unverhältnismäßigen Eingriff in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden sowie in seinem Recht, dass über seinen Antrag nach § 55 AsylG 2005 entschieden werde und er bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach 21-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht festgenommen werde, verletzt worden sei.Darin brachte der Beschwerdeführer vor, dass er durch die Festnahme und Anhaltung in Folge der Festnahme in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit sowie in seinem Recht auf Privatleben und in seinem Recht, nicht durch einen unverhältnismäßigen Eingriff in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt zu werden sowie in seinem Recht, dass über seinen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 entschieden werde und er bis zur rechtskräftigen Entscheidung nach 21-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht festgenommen werde, verletzt worden sei.
Begründend führte er aus, dass er bereits während des gesamten Verfahrens darauf verwiesen habe, dass er bereits im Oktober 2003, sohin vor mehr als 21 Jahren in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei, wobei er seinen richtigen Namen und sein richtiges Geburtsdatum von Beginn an ordnungsgemäß angegeben habe.
Der seinerzeitige Fluchtgrund habe im nach wie vor bestehenden Kastenwesen bestanden, wobei er eine dem Kastenwesen widersprechende Beziehung eingegangen sei, was letztlich dazu geführt habe, dass seine Partnerin Selbstmord begangen habe. Die Familie der Partnerin habe den Beschwerdeführer für den Tod der Tochter verantwortlich gemacht, was Ursache für sämtliche Verfolgungshandlungen und (Todes-)Drohungen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei sohin als Flüchtling im Sinn der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren, wobei er aufgrund seines seinerzeit 20-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag gestellt habe. Der Beschwerdeführer habe auch aufgezeigt, dass er keinerlei Fluchtalternativen innerhalb seines Herkunftslandes habe, sodass er sich eben seit 2003 durchgehend im Bundesgebiet aufhalte.
Der Beschwerdeführer sei vollständig integriert und verfüge über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Darüber hinaus habe er aufgrund seines 20-jährigen Aufenthaltes zahlreiche private und berufliche Beziehung, sodass ihm zweifellos der Schutz nach Art. 8 EMRK zukomme. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bestehe seit zwei Jahrzehnten im Bundesgebiet und zu seinem Herkunftsland bestehen keinerlei Bindungen mehr. Der Beschwerdeführer sei vollständig integriert und verfüge über sehr gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Darüber hinaus habe er aufgrund seines 20-jährigen Aufenthaltes zahlreiche private und berufliche Beziehung, sodass ihm zweifellos der Schutz nach Artikel 8, EMRK zukomme. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers bestehe seit zwei Jahrzehnten im Bundesgebiet und zu seinem Herkunftsland bestehen keinerlei Bindungen mehr.
Aufgrund der Bedrohungssituation bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesbringung die Gefahr erniedrigender Behandlung oder gar Tötung oder Folter, sodass der Beschwerdeführer auch in seinen nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Aus all diesen Gründen habe der Beschwerdeführer den Antrag vom 08.09.2022 gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei. Aufgrund der Bedrohungssituation bestehe für den Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesbringung die Gefahr erniedrigender Behandlung oder gar Tötung oder Folter, sodass der Beschwerdeführer auch in seinen nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechten verletzt würde. Aus all diesen Gründen habe der Beschwerdeführer den Antrag vom 08.09.2022 gestellt, über den noch nicht entschieden worden sei.
Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer mit Ladung vom 09.02.2024 zu einem Termin am 27.02.2024, 10.00 Uhr, geladen, wobei das Bundesamt als Grund „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ angeführt habe. Dazu habe das Bundesamt den Beschwerdeführer aufgefordert, persönlich zu erscheinen und die Ladung, seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde im Original mitzubringen.Das Bundesamt habe den Beschwerdeführer mit Ladung vom 09.02.2024 zu einem Termin am 27.02.2024, 10.00 Uhr, geladen, wobei das Bundesamt als Grund „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ angeführt habe. Dazu habe das Bundesamt den Beschwerdeführer aufgefordert, persönlich zu erscheinen und die Ladung, seinen Reisepass und seine Geburtsurkunde im Original mitzubringen.
Im Zuge der Befragung sei das Bundesamt zunächst auf die Aktenlage seit 2003 eingegangen und habe dem Beschwerdeführer vor, dass dieser sich seit 02.02.2005 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer sein Leben in Österreich im Rahmen seiner Möglichkeiten bestritten und seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aufgrund der langen Aufenthaltsdauer in Österreich und der fortgeschrittenen Integration wiederholt. Nach der etwa einstündigen Einvernahme habe das Bundesamt dem Beschwerdeführer ein Informationsblatt über die beabsichtigten Abschiebung nach INDIEN ausgehändigt und dem Beschwerdeführer angekündigt, dass seine Abschiebung nach INDIEN am 29.02.2024 geplant sei. Zuvor habe das Bundesamt einen Festnahmeauftrag erwirkt, der von Organen der Landespolizeidirektion vollzogen worden sei.
Ergänzend sei auszuführen, dass die Festnahme und Anhaltung während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 stattgefunden habe, wobei sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 20 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei – wie bereits mehrfach dargestellt – im Jahre 2003 in das Bundesgebiet eingereist, wobei er seinerzeit auch nachvollziehbare Fluchtgründe genannt habe. Ergänzend sei auszuführen, dass die Festnahme und Anhaltung während eines anhängigen Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 stattgefunden habe, wobei sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits 20 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer sei – wie bereits mehrfach dargestellt – im Jahre 2003 in das Bundesgebiet eingereist, wobei er seinerzeit auch nachvollziehbare Fluchtgründe genannt habe.
Tatsache sei, dass diese Fluchtgründe nach wie vor bestehen und der Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesbringung keine Möglichkeit habe, an einem anderen Ort eine Existenz aufzubauen. Dies gründe nicht nur auf den drohenden Verfolgungshandlungen, sondern insbesondere auch auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrzehntelangen Abwesenheit von seinem Herkunftsland über keinerlei soziale Kontakte verfüge und er schon aufgrund seines Alters auch nicht mehr in der Lage sei, sich in seinem Herkunftsland ein sozialadäquates Leben aufzubauen. Aufgrund der außergewöhnlich langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sei es nicht nur zu einer intensiven Integration gekommen, was sich nicht nur durch Kenntnisse der deutschen Sprache manifestiere, sondern durch zahlreiche private und berufliche Beziehungen, welche sich aufgrund seines nunmehr 21-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ergeben haben. Keine dieser Voraussetzungen seien in seinem Herkunftsland gegeben, sodass der Beschwerdeführer mehrfach in seinen in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechten verletzt werde. Zum einen drohe dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Außerlandesschaffung Ermordung bzw. Folterung, sodass seine nach Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt werde, andererseits aber insbesondere seine nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte, welche im Wesentlichen darin bestehen, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr (und ausschließlich) seit 21 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Dazu komme, dass das Verfahren aufgrund seiner Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 noch anhängig sei und der Beschwerdeführer auch nicht nur Ladungsterminen gefolgt sei, sondern auch die von ihm geforderten relevanten Dokumente der Behörde übermittelt habe.Tatsache sei, dass diese Fluchtgründe nach wie vor bestehen und der Beschwerdeführer im Falle einer Außerlandesbringung keine Möglichkeit habe, an einem anderen Ort eine Existenz aufzubauen. Dies gründe nicht nur auf den drohenden Verfolgungshandlungen, sondern insbesondere auch auf der Tatsache, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner jahrzehntelangen Abwesenheit von seinem Herkunftsland über keinerlei soziale Kontakte verfüge und er schon aufgrund seines Alters auch nicht mehr in der Lage sei, sich in seinem Herkunftsland ein sozialadäquates Leben aufzubauen. Aufgrund der außergewöhnlich langen Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet sei es nicht nur zu einer intensiven Integration gekommen, was sich nicht nur durch Kenntnisse der deutschen Sprache manifestiere, sondern durch zahlreiche private und berufliche Beziehungen, welche sich aufgrund seines nunmehr 21-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ergeben haben. Keine dieser Voraussetzungen seien in seinem Herkunftsland gegeben, sodass der Beschwerdeführer mehrfach in seinen in der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützten Rechten verletzt werde. Zum einen drohe dem Beschwerdeführer bei einer allfälligen Außerlandesschaffung Ermordung bzw. Folterung, sodass seine nach Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte verletzt werde, andererseits aber insbesondere seine nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, welche im Wesentlichen darin bestehen, dass der Beschwerdeführer sich nunmehr (und ausschließlich) seit 21 Jahren im österreichischen Bundesgebiet aufhalte. Dazu komme, dass das Verfahren aufgrund seiner Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 noch anhängig sei und der Beschwerdeführer auch nicht nur Ladungsterminen gefolgt sei, sondern auch die von ihm geforderten relevanten Dokumente der Behörde übermittelt habe.
Gemäß § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG seien Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, im konkreten Fall den Beschwerdeführer, festzunehmen, wenn gegen sie ein Festnahmeauftrag bestehe. Ein Festnahmeauftrag sei jedoch lediglich zu erlassen, wenn gegen einen Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen solle. Zu überprüfen sei jedoch, ob die Festnahme – wie im gegenständlichen Fall – rechtswidrig gewesen sei, zumal der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen, was sich aufgrund der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 ergebe. Die Voraussetzungen einer Festnahme liegen aber auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufrecht gemeldet sei und Ladungen immer Folge geleistet habe, nicht vor, sodass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens untertauchen werde. Gemäß Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG seien Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Fremden, im konkreten Fall den Beschwerdeführer, festzunehmen, wenn gegen sie ein Festnahmeauftrag bestehe. Ein Festnahmeauftrag sei jedoch lediglich zu erlassen, wenn gegen einen Fremden ein Auftrag zur Abschiebung erfolgen solle. Zu überprüfen sei jedoch, ob die Festnahme – wie im gegenständlichen Fall – rechtswidrig gewesen sei, zumal der zugrundeliegende Festnahmeauftrag nicht hätte ergehen dürfen, was sich aufgrund der Antragstellung nach Paragraph 55, AsylG 2005 ergebe. Die Voraussetzungen einer Festnahme liegen aber auch aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer aufrecht gemeldet sei und Ladungen immer Folge geleistet habe, nicht vor, sodass keinerlei Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens untertauchen werde.
Auch wenn dem Beschwerdeführer aktuell kein faktischer Abschiebeschutz nach § 12a Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 zukomme, sei seine jahrzehntelange Anwesenheit im Bundesgebiet im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbeachtlich. Bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ebenso verletzt worden seien wie seine nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte, sodass im vorliegenden Fall zahlreiche Verletzungen von Menschenrechten im Sinne der EMRK vorliegen.Auch wenn dem Beschwerdeführer aktuell kein faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zukomme, sei seine jahrzehntelange Anwesenheit im Bundesgebiet im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbeachtlich. Bei einer Gesamtbetrachtung ergebe sich, dass die Freiheitsrechte des Beschwerdeführers ebenso verletzt worden seien wie seine nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, sodass im vorliegenden Fall zahlreiche Verletzungen von Menschenrechten im Sinne der EMRK vorliegen.
Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete er damit, dass die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt durch die Festnahme und Anhaltung den Beschwerdeführer in seinen Freiheitsrechten und insbesondere in seinen nach Art. 8 EMRK geschützten Rechten verletzten, wodurch sich die Notwendigkeit der Bewilligung einer aufschiebenden Wirkung ergebe. Dazu komme, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer angekündigt habe, dass am 29.02.2024 eine Außerlandesbringung nach INDIEN erfolgen solle, was zu einer massiven Bedrohungssituation des Beschwerdeführers nach Art. 2 und 3 EMRK führen würde. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit habe, in seinem Herkunftsland nach seiner nunmehr 21-jährigen Abwesenheit eine Existenz aufzubauen. In einer Gesamtbetrachtung ergebe sich sohin, dass die Nachteile für den Beschwerdeführer durch die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt und der daraus resultierenden Festnahme und Anhaltung sowie der beabsichtigten Abschiebung wesentlich schwerer wiegen, als allfällige Nachteile der Abstandnahme von der Festnahme der Abschiebung nach INDIEN, sodass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete er damit, dass die unmittelbare verwaltungsbehördliche Befehls- und Zwangsgewalt durch die Festnahme und Anhaltung den Beschwerdeführer in seinen Freiheitsrechten und insbesondere in seinen nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechten verletzten, wodurch sich die Notwendigkeit der Bewilligung einer aufschiebenden Wirkung ergebe. Dazu komme, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer angekündigt habe, dass am 29.02.2024 eine Außerlandesbringung nach INDIEN erfolgen solle, was zu einer massiven Bedrohungssituation des Beschwerdeführers nach Artikel 2 und 3 EMRK führen würde. Dazu komme, dass der Beschwerdeführer keinerlei Möglichkeit habe, in seinem Herkunftsland nach seiner nunmehr 21-jährigen Abwesenheit eine Existenz aufzubauen. In einer Gesamtbetrachtung ergebe sich sohin, dass die Nachteile für den Beschwerdeführer durch die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt und der daraus resultierenden Festnahme und Anhaltung sowie der beabsichtigten Abschiebung wesentlich schwerer wiegen, als allfällige Nachteile der Abstandnahme von der Festnahme der Abschiebung nach INDIEN, sodass der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei.
Zudem beantragte der Beschwerdeführer seine Enthaftung, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dass das Bundesverwaltungsgericht die Ausübung der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt durch die Festnahmeanhaltung des Beschwerdeführers am 27.02.2024 für rechtswidrig erklären, sowie dem Rechtsträger der belangten Behörde den Kostenersatz, insbesondere für den Schriftsatzaufwand, Verhandlungsaufwand, Eingabegebühren binnen 14 Tagen zu Handen des Beschwerdeführervertreters auftragen möge.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.02.2024 informierte das Bundesverwaltungsgericht den rechtsfreundlichen Vertreter, dass E-Mail gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung ist und gemäß § 21 Abs. 6 BVwGG Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind. Es forderte den rechtsfreundlichen Vertreter daher auf, die Beschwerde per ERV einzubringen oder darzutun, warum dem rechtsfreundlichen Vertreter die Teilnahme am ERV nicht zumutbar sei, weiters klarzustellen, ob nur die Festnahme oder auch die Anhaltung im Rahmen der Festnahme angefochten werde und ob die Maßnahmenbeschwerde so zu verstehen sei, dass Beschwerde gemäß § 22a Abs.1 BFA-VG erhoben werde.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 28.02.2024 informierte das Bundesverwaltungsgericht den rechtsfreundlichen Vertreter, dass E-Mail gemäß Paragraph eins, Absatz eins, BVwG-EVV keine zulässige Form der elektronischen Einbringung ist und gemäß Paragraph 21, Absatz 6, BVwGG Rechtsanwälte zur Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr verpflichtet sind. Es forderte den rechtsfreundlichen Vertreter daher auf, die Beschwerde per ERV einzubringen oder darzutun, warum dem rechtsfreundlichen Vertreter die Teilnahme am ERV nicht zumutbar sei, weiters klarzustellen, ob nur die Festnahme oder auch die Anhaltung im Rahmen der Festnahme angefochten werde und ob die Maßnahmenbeschwerde so zu verstehen sei, dass Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG erhoben werde.
Am 28.02.2024 um 15:52 Uhr brachte der rechtsfreundliche Vertreter die Beschwerde wortgleich per ERV ein.
8. Das Bundesamt legte am 28.02.2024 die Akten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der es beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen unzulässig zurückweisen und den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für Vorlage-, Schriftsatz- und, falls eine mündliche Verhandlung stattfinde, Verhandlungsaufwand verfällen.
In der Stellungnahme führte es nach Zusammenfassung des Sachverhalts aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar bereits 21 Jahre im Bundesgebiet aufhalte, jedoch davon 14 Jahre unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei laut ZMR und dem letzten Erhebungsbericht der damaligen BPD WIEN vom 12.03.2007 an der damaligen Meldeadresse weder wohnhaft noch aufhältig gewesen. Er sei am 14.06.2007 amtlich abgemeldet worden. Erst mit dem Antrag gemäß § 55 AsylG 2005, den er am 22.02.2021 persönlich eingebracht habe, sei er wieder in Erscheinung getreten. In der Stellungnahme führte es nach Zusammenfassung des Sachverhalts aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar bereits 21 Jahre im Bundesgebiet aufhalte, jedoch davon 14 Jahre unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei laut ZMR und dem letzten Erhebungsbericht der damaligen BPD WIEN vom 12.03.2007 an der damaligen Meldeadresse weder wohnhaft noch aufhältig gewesen. Er sei am 14.06.2007 amtlich abgemeldet worden. Erst mit dem Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005, den er am 22.02.2021 persönlich eingebracht habe, sei er wieder in Erscheinung getreten.
Eine vollständige Integration würde einen 21-jährigen ordentlichen Wohnsitz sowie sehr gute Deutschkenntnisse voraussetzen. In seinem Fall sei er jedoch 14 Jahre unbekannten Aufenthaltes gewesen und habe er bei der letzten Einvernahme am 27.02.2024 einen Dolmetscher gebraucht.
Es sei ihm bereits seit dem Jahr 2022 dreimalig die Möglichkeit gegeben worden, sich für eine freiwillige Rückkehr an die BBU zu wenden. Er sei jedoch nie zu einem Rückkehrberatungsgespräch erschienen. Obwohl er für die (Schein-)Eheschließung im Jahr 2004 ein Reisedokument bei der INDISCHEN Botschaft beschaffen habe können, sei es ihm seinem Vorbringen zufolge die letzten 20 Jahre nicht mehr möglich gewesen, zur INDISCHEN Botschaft zu gehen und sich dort einen gültigen Reisepass zu beschaffen. Es werde ihm jedoch kein Glaube geschenkt, dass er in den knapp 20 Jahren jemals wieder bei der Botschaft gewesen sei.
Er habe nach 14-jährigem unbekannten Aufenthalt einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt, der abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden sei. Diese Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht bereits am 21.12.2021 bestätigt. Er habe sich bis dato nicht um ein Reisedokument bemüht oder die freiwillige Rückkehr beantragt. Ein Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 stelle kein Bleiberecht dar, vorausgesetzt es habe sich nach Artikel 8 EMRK nichts geändert. In seinem Fall habe sich nach Artikel 8 EMRK seit der Bestätigung des Bundesverwaltungsgericht vom 21.12.2021 sowie auch der letzten niederschriftlichen Einvernahme vom 27.02.2024 nichts geändert. Der Beschwerdeführer könne somit aufgrund der Zustimmung seit 03.11.2023 bzw. des am 27.02.2024 ausgestellten Heimreisezertifikates nach INDIEN abgeschoben werden.Er habe nach 14-jährigem unbekannten Aufenthalt einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt, der abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden worden sei. Diese Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht bereits am 21.12.2021 bestätigt. Er habe sich bis dato nicht um ein Reisedokument bemüht oder die freiwillige Rückkehr beantragt. Ein Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 stelle kein Bleiberecht dar, vorausgesetzt es habe sich nach Artikel 8 EMRK nichts geändert. In seinem Fall habe sich nach Artikel 8 EMRK seit der Bestätigung des Bundesverwaltungsgericht vom 21.12.2021 sowie auch der letzten niederschriftlichen Einvernahme vom 27.02.2024 nichts geändert. Der Beschwerdeführer könne somit aufgrund der Zustimmung seit 03.11.2023 bzw. des am 27.02.2024 ausgestellten Heimreisezertifikates nach INDIEN abgeschoben werden.
Der Beschwerdeführer sei mit einem Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 34 Abs 3 Z 3 BFA-VG am 27.02.2024 um 11:05 Uhr festgenommen worden. Der Flugtermin sei ihm bereits während der niederschriftlichen Einvernahme sowie neuerlich um 16:05 Uhr mitgeteilt worden. Die Festnahme am 27.02.2024 um 11:05 Uhr und die Anhaltung bis zur Abschiebung am 29.02.2024 um 15:35 Uhr sei somit rechtmäßig.Der Beschwerdeführer sei mit einem Festnahmeauftrag zur Sicherung der Abschiebung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG am 27.02.2024 um 11:05 Uhr festgenommen worden. Der Flugtermin sei ihm bereits während der niederschriftlichen Einvernahme sowie neuerlich um 16:05 Uhr mitgeteilt worden. Die Festnahme am 27.02.2024 um 11:05 Uhr und die Anhaltung bis zur Abschiebung am 29.02.2024 um 15:35 Uhr sei somit rechtmäßig.
9. Mit Schriftsatz vom 28.02.2024, eingebracht nach Ende der Amtsstunden, kam der Beschwerdeführer dem Mängelbehebungsauftrag nach und erklärte, dass er mit der Maßnahmenbeschwerde sowohl die Festnahme am 27.02.2024, als auch die Anhaltung im Rahmen der Festnahme seit 27.02.2024 angefochten habe. Dies ergebe sich bereits aus dem Schriftsatz der Maßnahmenbeschwerde und aus den gesamten Ausführungen, in denen der Beschwerdeführer immer auf „Festnahme und Anhaltung“ verweise.
Weiters sei die Festnahme bloß aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 27.02.2024 in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (§§ 34 Abs. 5 und 47 Abs. 1 BFA-VG) ergangen, um eine („geplante“) Anordnung der Abschiebung sicherzustellen. Als Gründe habe die belangte Behörde lediglich angegeben, dass ein Auftrag zur Aufschiebung erlassen werden solle, wobei sich aus der Wortwahl schon ergebe, dass dieser Auftrag noch gar nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht halte zutreffend fest, dass das vom Gesetzgeber angestrebte und in § 22a BFA-VG erkennbare Konzept eines einheitlichen Rechtsmittels, sohin einer Gesamtbeschwerde, bestehe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerden gegen einen Schubhaftbescheid Bezug nehme, halte der Beschwerdeführer fest, dass ein solcher nicht existiere. Weiters sei die Festnahme bloß aufgrund eines Festnahmeauftrages vom 27.02.2024 in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Paragraphen 34, Absatz 5 und 47 Absatz eins, BFA-VG) ergangen, um eine („geplante“) Anordnung der Abschiebung sicherzustellen. Als Gründe habe die belangte Behörde lediglich angegeben, dass ein Auftrag zur Aufschiebung erlassen werden solle, wobei sich aus der Wortwahl schon ergebe, dass dieser Auftrag noch gar nicht existiere. Das Bundesverwaltungsgericht halte zutreffend fest, dass das vom Gesetzgeber angestrebte und in Paragraph 22 a, BFA-VG erkennbare Konzept eines einheitlichen Rechtsmittels, sohin einer Gesamtbeschwerde, bestehe. Soweit das Bundesverwaltungsgericht auf Beschwerden gegen einen Schubhaftbescheid Bezug nehme, halte der Beschwerdeführer fest, dass ein solcher nicht existiere.
Er habe daher die Beschwerde gegen die Festnahme sowie gegen die Anhaltung auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützt. Im Sinne der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024 halte der Beschwerdeführer daher fest, dass er die Beschwerde gemäß § 22a Abs. 1 Z 1 und 2 BFA-VG erhebe, wobei ergänzend festgehalten werde, dass die Festnahme am 27.02.2024 und Anhaltung über die Vollstreckung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021 insoweit hinausgehe, als der Beschwerdeführer am 08.09.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gestellt habe und mehrfach dargelegt habe, dass er sich nunmehr seit bereits 21 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, unbescholten sei und aufrecht gemeldet sei sowie immer sämtlichen Ladungen Folge geleistet habe, was letztlich die belangte Behörde in die Lage versetzt habe, den Beschwerdeführer festnehmen zu lassen bzw. anzuhalten, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinweise, dass die belangte Behörde die Begründung der Ladung vom 09.02.2024 bewusst unrichtig gewählt habe. Als Grund werde „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ angeführt, wobei die Behörde noch zusätzlich folgende Dokumente, welche mitzubringen seien, angeführt habe: „Ladung, Reisepass, Geburtsurkunde im Original. Persönliche Antragstellung ist erforderlich“. Diese unrichtige Bezeichnung in der Ladung stelle ein unzulässiges Anlocken des Beschwerdeführers dar, was den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK widerspreche. Durch diese Vorgangsweise habe die belangte Behörde gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen, was einer Vorgangsweise, welche bereits durch den Europäischen Gerichtshof als unzulässig anerkannt worden sei, entspreche.Er habe daher die Beschwerde gegen die Festnahme sowie gegen die Anhaltung auf Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG gestützt. Im Sinne der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.02.2024 halte der Beschwerdeführer daher fest, dass er die Beschwerde gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BFA-VG erhebe, wobei ergänzend festgehalten werde, dass die Festnahme am 27.02.2024 und Anhaltung über die Vollstreckung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.12.2021 insoweit hinausgehe, als der Beschwerdeführer am 08.09.2022 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gestellt habe und mehrfach dargelegt habe, dass er sich nunmehr seit bereits 21 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, unbescholten sei und aufrecht gemeldet sei sowie immer sämtlichen Ladungen Folge geleistet habe, was letztlich die belangte Behörde in die Lage versetzt habe, den Beschwerdeführer festnehmen zu lassen bzw. anzuhalten, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hinweise, dass die belangte Behörde die Begründung der Ladung vom 09.02.2024 bewusst unrichtig gewählt habe. Als Grund werde „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ angeführt, wobei die Behörde noch zusätzlich folgende Dokumente, welche mitzubringen seien, angeführt habe: „Ladung, Reisepass, Geburtsurkunde im Original. Persönliche Antragstellung ist erforderlich“. Diese unrichtige Bezeichnung in der Ladung stelle ein unzulässiges Anlocken des Beschwerdeführers dar, was den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK widerspreche. Durch diese Vorgangsweise habe die belangte Behörde gegen das Recht auf ein faires Verfahren verstoßen, was einer Vorgangsweise, welche bereits durch den Europäischen Gerichtshof als unzulässig anerkannt worden sei, entspreche.
10. Am 29.02.2024 langten die polizeiamtsärztlichen Unterlagen des Beschwerdeführers ein, wonach der Beschwerdeführer uneingeschränkt haftfähig und vollkommen flugtauglich sei.
Mit Schriftsatz vom 29.02.2024 räumte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters Parteiengehör zur Stellungnahme des Bundesamtes ein.
11. Die Abschiebung am 29.02.2024 wurde abgebrochen, nachdem der Beschwerdeführer am Terminal angegeben habe, dass er nicht fliegen wolle, da er noch persönliche Sachen in WIEN in seiner Wohnung habe; ohne sein Sachen werde er an der Abschiebung nicht teilnehmen.
Der Beschwerdeführer wurde daraufhin von der Polizei zum Polizeianhaltezentrum zurückgebracht; im Anschluss wurde er als Disziplinierungsmaßnahme wegen Ordnungswidrigkeit die Anhaltung in einer Einzelzelle bis 03.03.2024, 12:00 Uhr, angeordnet.
12. Um 17:50 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme ein. Dabei gab er an, die Abschiebung verweigert zu haben, weil er Österreich liebe und hier leben wolle. Er habe bis zur Festnahme an seiner Meldeadresse gelebt, dort lebe er schon seit fünf Jahren; dort habe er seine Effekten. Einen Reisepass gebe es nicht. Medikamente brauche er nicht. Der Schlüssel für diese Wohnung sei bei der Festnahme sichergestellt worden. Er wolle gerne in Österreich bleiben. Er arbeite als Zeitungszusteller und bitte darum, hier bleiben zu dürfen. Die Rückkehrberatung habe er nicht in Anspruch genommen, weil er nicht verstanden habe, dass er dorthin gehen müsse. Auf den Vorhalt der Organisation einer begleiteten Abschiebung fragte der Beschwerdeführer, warum man ihn zurückschicken wolle. Er habe niemanden in INDIEN, wovon solle er dort leben, seine Eltern seien verstorben. Nachdem die Frage, ob er in Österreich bleiben dürfe, verneint wurde, fragte der Beschwerdeführer, ob er nochmals um Asyl ansuchen dürfe. Nach der Erläuterung der Festnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er nochmals um Asyl ansuchen wolle. Befragt nach dem Grund für die Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er Asyl brauche, um hierbleiben zu können. Ob er im Herkunftsstaat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, könne er nicht beurteilen. Befragt, warum er en Asylantrag nicht bereits in den letzten Jahren gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gedacht habe, dass er einen Aufenthaltstitel bekomme. Er habe ihn nicht bekommen, daher beantrage er jetzt Asyl. Er wolle in Österreich bleiben. Mit Aktenvermerk vom 29.02.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt um 18:45 Uhr, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht.12. Um 17:50 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme ein. Dabei gab er an, die Abschiebung verweigert zu haben, weil er Österreich liebe und hier leben wolle. Er habe bis zur Festnahme an seiner Meldeadresse gelebt, dort lebe er schon seit fünf Jahren; dort habe er seine Effekten. Einen Reisepass gebe es nicht. Medikamente brauche er nicht. Der Schlüssel für diese Wohnung sei bei der Festnahme sichergestellt worden. Er wolle gerne in Österreich bleiben. Er arbeite als Zeitungszusteller und bitte darum, hier bleiben zu dürfen. Die Rückkehrberatung habe er nicht in Anspruch genommen, weil er nicht verstanden habe, dass er dorthin gehen müsse. Auf den Vorhalt der Organisation einer begleiteten Abschiebung fragte der Beschwerdeführer, warum man ihn zurückschicken wolle. Er habe niemanden in INDIEN, wovon solle er dort leben, seine Eltern seien verstorben. Nachdem die Frage, ob er in Österreich bleiben dürfe, verneint wurde, fragte der Beschwerdeführer, ob er nochmals um Asyl ansuchen dürfe. Nach der Erläuterung der Festnahme gab der Beschwerdeführer an, dass er nochmals um Asyl ansuchen wolle. Befragt nach dem Grund für die Asylantragstellung gab der Beschwerdeführer an, dass er Asyl brauche, um hierbleiben zu können. Ob er im Herkunftsstaat strafrechtlich oder politisch verfolgt werde, könne er nicht beurteilen. Befragt, warum er en Asylantrag nicht bereits in den letzten Jahren gestellt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er gedacht habe, dass er einen Aufenthaltstitel bekomme. Er habe ihn nicht bekommen, daher beantrage er jetzt Asyl. Er wolle in Österreich bleiben. Mit Aktenvermerk vom 29.02.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt um 18:45 Uhr, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht.
Am 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Asylantrag erstbefragt und begründete den Antrag damit, dass er in INDIEN weder arbeiten könne noch wisse, wer dort seinen Unterhalt finanzieren solle. Seine Eltern seien bereits verstorben, er habe dort niemanden mehr. Sein Bruder lebe hier in Österreich. Das seien alle seine Fluchtgründe. Im Falle der Rückkehr habe er keine Perspektive, keine Arbeit, kein Zuhause.
Mit Verfahrensanordnung teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und ihm den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.Mit Verfahrensanordnung teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und ihm den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.
Mit Mandatsbescheid vom 01.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt um 10:50 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß §76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.Mit Mandatsbescheid vom 01.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt um 10:50 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß §76 Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
Bei der Rückkehrberatung am 04.03.2024 war der Beschwerdeführer aus familiären Gründen, wegen mangelnder Bindung zum Herkunftsstaat, der Lage im Herkunftsstaat und aus wirtschaftlichen Gründen nicht rückkehrwillig.
Am 05.03.2024 führten Beamte der Landespolizeidirektion WIEN den Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse aus, damit er seine Effekten einpacken konnte, darunter einen Laptop und Bargeld iHv € 2.270.
13. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des Bundesamtes und führte aus, dass das Bundesamt trotz der offensichtlich vorliegenden berücksichtigungswürdigen Gründe und des Schutzes nach Art. 8 EMRK während des laufenden Verfahrens die Abschiebung des Beschwerdeführers betrieben und dem Beschwerdeführer wiederholt Ladungen zugestellt habe, welchen der Beschwerdeführer immer nachgekommen sei. Dazu habe der Beschwerdeführer wiederholt darauf verwiesen, dass er sich nunmehr seit 21 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, unbescholten sei und seit Jahren aufrecht gemeldet sei. Diese Umstände habe das Bundesamt nicht weiter beachtend und dem Beschwerdeführer letztlich die Ladung vom 09.02.2024 zugestellt und auf dieser bewusst unrichtig angeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Grund „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ zu vernehmen beabsichtige. Dazu habe das Bundesamt auch Dokumente angeführt, welche der Beschwerdeführer zu seiner Einvernahme mitzubringen habe. Diese unrichtige Bezeichnung in der Ladung stelle eine unzulässige Vorgangsweise dar, welche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK widerspreche. Wie dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu entnehmen sei, habe am 27.02.2024 zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr eine Einvernahme stattgefunden, wobei zum damaligen Zeitpunkt (noch) kein Festnahmeauftrag bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Vertreter die Ausfolgung des Festnahmeauftrages beantragt, den das Bundesamt dem Vertreter des Beschwerdeführers am 27.02.2024 um 15.35 Uhr übermittelt habe. Der Beschwerdeführer weise entgegen der Stellungnahme des Bundesamtes sehr gute Deutschkenntnisse auf und er sei keinesfalls unbekannten Aufenthaltes gewesen; dass die belangte Behörde den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht registriert habe, liege daran, dass sie rund eineinhalb Jahrzehnte keinerlei Anstrengungen unternommen habe, den Aufenthaltsort zu ermitteln. Es möge zwar zutreffen, dass eine Antragstellung gemäß § 55 AsylG 2005 keinesfalls ein automatisches Bleiberecht darstelle, jedoch übersehe die belangte Behörde die lange Aufenthaltsdauer, welche naturgemäß zu einer Vielzahl von privaten Bindungen führe, welche die belangte Behörde jedoch nicht ermittelt habe. Aufgrund der nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte und aufgrund des unfairen Vorgehens, welches Art. 6 EMRK widerspreche, sei die Festnahme am 27.02.2024 sohin unrechtmäßig erfolgt, was auch zu keinem Kostenersatzanspruch des Bundeamts führe.13. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 replizierte der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des Bundesamtes und führte aus, dass das Bundesamt trotz der offensichtlich vorliegenden berücksichtigungswürdigen Gründe und des Schutzes nach Artikel 8, EMRK während des laufenden Verfahrens die Abschiebung des Beschwerdeführers betrieben und dem Beschwerdeführer wiederholt Ladungen zugestellt habe, welchen der Beschwerdeführer immer nachgekommen sei. Dazu habe der Beschwerdeführer wiederholt darauf verwiesen, dass er sich nunmehr seit 21 Jahren im Bundesgebiet aufhalte, unbescholten sei und seit Jahren aufrecht gemeldet sei. Diese Umstände habe das Bundesamt nicht weiter beachtend und dem Beschwerdeführer letztlich die Ladung vom 09.02.2024 zugestellt und auf dieser bewusst unrichtig angeführt, dass die belangte Behörde den Beschwerdeführer zum Grund „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ zu vernehmen beabsichtige. Dazu habe das Bundesamt auch Dokumente angeführt, welche der Beschwerdeführer zu seiner Einvernahme mitzubringen habe. Diese unrichtige Bezeichnung in der Ladung stelle eine unzulässige Vorgangsweise dar, welche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK widerspreche. Wie dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu entnehmen sei, habe am 27.02.2024 zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr eine Einvernahme stattgefunden, wobei zum damaligen Zeitpunkt (noch) kein Festnahmeauftrag bestanden habe. Der Beschwerdeführer habe durch seinen Vertreter die Ausfolgung des Festnahmeauftrages beantragt, den das Bundesamt dem Vertreter des Beschwerdeführers am 27.02.2024 um 15.35 Uhr übermittelt habe. Der Beschwerdeführer weise entgegen der Stellungnahme des Bundesamtes sehr gute Deutschkenntnisse auf und er sei keinesfalls unbekannten Aufenthaltes gewesen; dass die belangte Behörde den Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht registriert habe, liege daran, dass sie rund eineinhalb Jahrzehnte keinerlei Anstrengungen unternommen habe, den Aufenthaltsort zu ermitteln. Es möge zwar zutreffen, dass eine Antragstellung gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 keinesfalls ein automatisches Bleiberecht darstelle, jedoch übersehe die belangte Behörde die lange Aufenthaltsdauer, welche naturgemäß zu einer Vielzahl von privaten Bindungen führe, welche die belangte Behörde jedoch nicht ermittelt habe. Aufgrund der nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte und aufgrund des unfairen Vorgehens, welches Artikel 6, EMRK widerspreche, sei die Festnahme am 27.02.2024 sohin unrechtmäßig erfolgt, was auch zu keinem Kostenersatzanspruch des Bundeamts führe.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Bundesamt die Replik am 09.01.2025 zur Kenntnis zu.
14. Am 11.03.2024 vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Asylverfahren niederschriftlich ein. Dabei fragte der Beschwerdeführer, ob er eine Chance habe, Asyl zu bekommen. Er begründete seinen Antrag damit, dass er mit 20 Jahren nach Österreich gekommen sei und jetzt 42 Jahre alt sei. Er habe seine gesamte Jugend in Österreich verbracht. Er habe keine Familie und keine Unterkunft mehr in INDIEN und wisse nicht, zu wem er zurückkehren solle. Er habe bislang immer als Zeitungszusteller im Bundesgebiet gearbeitet und sich selbst erhalten. Er habe keine Strafe und auch keine anderen Delikte begangen. Auf den Vorhalt der beabsichtigten Zurückweisung des Antrages gab er an, dass er Freunde in ITALIEN und DEUTSCHLAND habe, zu denen er gehen könne.
Mit dem im Anschluss mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 auf.Mit dem im Anschluss mündlich verkündeten Bescheid hob das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 auf.
Mit Erkenntnis vom 14.03.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid vom 01.03.2024, mit dem die Schubhaft über ihn verhängt wurde, ab und stellte fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
Mit Beschluss vom 18.03.2024 stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes nicht rechtmäßig war und hob den am 11.03.2024 mündlich verkündeten Bescheid auf.
Im Anschluss daran wurde der Beschwerdeführer am 19.03.2024 aus der Schubhaft entlassen.
Mit Bescheid vom 02.04.2024 wies das Bundesamt seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 leg.cit. zurück und gab seinem Antrag auf Mängelheilung nicht Folge.Mit Bescheid vom 02.04.2024 wies das Bundesamt seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 58, leg.cit. zurück und gab seinem Antrag auf Mängelheilung nicht Folge.
Mit Bescheid vom 09.10.2024 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein.Mit Bescheid vom 09.10.2024 wies das Bundesamt seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise ein.
Die Beschwerden gegen die Bescheide vom 02.04.2024 und 09.10.2024 sind am Bundesverwaltungsgericht anhängig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist INDISCHER Staatsangehöriger und weder österreichischer Staatsbürger noch Unionsbürger. Er ist volljährig. Seine Identität steht fest. In INDIEN absolvierte der Beschwerdeführer die Matura und ein College, in Österreich machte er keine Ausbildung: Er verfügt über kein Sprachzertifikat und machte bisher keinen Deutschkurs, kann sich aber auf Deutsch verständlich machen. Der Beschwerdeführer spricht PUNJABI.
Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union. Er ist weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt.
Der Beschwerdeführer ist geschieden; er lebt in keiner Lebensgemeinschaft und hat keine Kinder.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 29.10.2003 einen Asylantrag in Österreich; identitätsbezeugende Dokumente legte er dabei nicht vor. Es wurden daher bei der Asylantragstellung auch keine Dokumente sichergestellt.
Am 30.10.2003 begründete er eine Meldeadresse bei seinem Verwandten XXXX in WIEN LANDSTRASSE. Es kann nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer und XXXX miteinander verwandt sind. Sein privates Umfeld in Österreich verschleiert der Beschwerdeführer.Am 30.10.2003 begründete er eine Meldeadresse bei seinem Verwandten römisch 40 in WIEN LANDSTRASSE. Es kann nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer und römisch 40 miteinander verwandt sind. Sein privates Umfeld in Österreich verschleiert der Beschwerdeführer.
Das Bundesasylamt wies den Asylantrag nach Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.11.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN gemäß § 8 AsylG 1997 zulässig ist. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesasylamt wies den Asylantrag nach Einvernahme des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 07.11.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab und stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 zulässig ist. Der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer ließ sich am 30.12.2003 in NAWANDSHAHR eine Geburtsurkunde ausstellen und am 17.05.2004 vom Untersekretär der Regierung PANDSCHAB beglaubigen. Am 06.05.2004 ließ er sich auf der INDISCHEN Botschaft in WIEN einen INDISCHEN Reisepass mit einjähriger Gültigkeit ausstellen, am 24.05.2004 ließ er sich dort seine Geburtsurkunde überbeglaubigen. Zudem ließ er seine INDISCHE Geburtsurkunde am 26.05.2004 beglaubigt is DEUTSCHE übersetzen. Er begründete statt der Meldeadresse in WIEN LANDSTRASSE im JUNI 2004 eine Meldeadresse in WIEN WÄHRING und ging am 14.07.2004 in WIEN WÄHRING eine Scheinehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin ein, um eine ständige Aufenthaltsberechtigung zu bekommen und die Staatsbürgerschaft beantragen zu können. Die Ehe wurde nicht vollzogen und die Ehepartner wohnten nicht zusammen. Die Staatsanwaltschaft WIEN erhob im NOVEMBER 2004 keine Ehenichtigkeitsklage, weil sich er der Beschwerdeführer sich bisher nicht auf seine Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin berufen hatte und nicht klar war, ob er sich überhaupt noch im Bundesgebiet aufhielt.
Die Bundespolizeidirektion WIEN erließ keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer, weil das fünfjährige Aufenthaltsverbot auf Grund einer Namensgleichheit an die falsche Person zugestellt wurde, weshalb die Bundespolizeidirektion WIEN diesen Bescheid vom 19.03.2005 gemäß § 68 Abs. 2 AVG aufhob.Die Bundespolizeidirektion WIEN erließ keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen den Beschwerdeführer, weil das fünfjährige Aufenthaltsverbot auf Grund einer Namensgleichheit an die falsche Person zugestellt wurde, weshalb die Bundespolizeidirektion WIEN diesen Bescheid vom 19.03.2005 gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG aufhob.
Der Beschwerdeführer begründete im DEZEMBER 2004 eine Meldeadresse in GERASDORF bei XXXX und stellte dort durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger wegen seiner Ehe mit einer Österreicherin. Der Beschwerdeführer begründete im DEZEMBER 2004 eine Meldeadresse in GERASDORF bei römisch 40 und stellte dort durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG einen Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger wegen seiner Ehe mit einer Österreicherin.
Die Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG leitete Ermittlungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe ein, stellte diese aber ein, weil XXXX der Gendarmerie gegenüber angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer zu seiner Gattin nach WIEN gezogen sei.Die Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG leitete Ermittlungen wegen des Verdachts einer Aufenthaltsehe ein, stellte diese aber ein, weil römisch 40 der Gendarmerie gegenüber angegeben hatte, dass der Beschwerdeführer zu seiner Gattin nach WIEN gezogen sei.
Am 07.03.2005 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse bei seiner Gattin in WIEN FAVORITEN. Der Beschwerdeführer lebte jedoch nicht an dieser Adresse: Er war an dieser Adresse unbekannt und wurde am 25.05.2005 amtlich abgemeldet.
Am 29.03.2005 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger wegen seiner Ehe mit einer Österreicherin beim Magistrat der Stadt WIEN. Er legte dem Antrag u.a. eine Kopie seines 2004 ausgestellten, einjährigen INIDSCHEN Reisepasses bei.
Das Magistrat der Stadt WIEN leitete den bei ihm eingebrachten Antrag am 15.04.2005 an die Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG weiter, weil der Beschwerdeführer nicht an seiner Meldeadresse in WIEN FAVORITEN lebte.
Am 14.05.2005 räumte die Bundespolizeidirektion WIEN dem Beschwerdeführer Parteiengehör zur Erlassung einer Ausweisung ein, das aber irrtümlicherweise dem Beschwerdeführer und nicht seinem rechtsfreundlichen Vertreter zugestellt wurde. Am 24.05.2005 leitete die Bundespolizeidirektion WIEN erneut Ermittlungen wegen des Verdachts der Scheinehe gegen den Beschwerdeführer ein, stellte diese aber ein, weil der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthalts war. Er verfügte bis 29.08.2005 über keine Meldeadresse in Österreich.
Am 06.08.2005 räumte die Bundespolizeidirektion WIEN dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters Parteiengehör im Verfahren über seinen Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung vom 31.01.2005 und zur Erlassung eines Aufenthaltsverbots ein. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
Am 29.08.2005 begründete der Beschwerdeführer wieder eine Meldeadresse in GERASDORF.
Am 28.12.2005 wurde die Ehe des Beschwerdeführers vom Bezirksgericht FAVORITEN ge-schieden.
Am 26.09.2006 räumte die Bezirkshauptmannschaft WIEN-UMGEBUNG dem Beschwerde-führer Parteiengehör im Aufenthaltstitelverfahren und wegen unberechtigten Aufenthalts im Bundesgebiet ein. Eine Stellungnahme wurde nicht erstattet.
Am 21.11.2006 begründete der Beschwerdeführer eine Meldeadresse in WIEN LEOPOLD-STADT. Am 19.01.2007 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft WIEN UMGEBUNG den Akt wieder zuständigkeitshalber an die Bundespolizeidirektion WIEN.
Die Bundespolizeidirektion WIEN räumte dem wieder in WIEN gemeldeten Beschwerdeführer am 05.02.2007 erneut Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung ein. Dieser konnte ihm an seiner Adresse nicht zugestellt werden, weil er an der Meldeadresse in WIEN LEOPOLDSTADT weder wohnhaft noch aufhältig war. Mit 14.06.2007 wurde der Beschwerdeführer amtlich abgemeldet.
Der Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger wurde abgewiesen.
Bis JÄNNER 2008 hielt sich der Beschwerdeführer in WIEN auf, wo er seit AUGUST 2007 geringfügig sozialversichert erwerbstätig war, nachdem er von 2004 bis 2005 acht Monate lang und 2006 einen Tag lang ebenfalls sozialversichert erwerbstätig gewesen war. Über eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung verfügte er zu keinem Zeitpunkt. Seither ging der Beschwerdeführer keiner sozialversicherten Erwerbstätigkeit mehr nach.
Wo der Beschwerdeführer von 21.11.2006 bis JÄNNER 2008 in WIEN lebte, kann nicht festgestellt werden. Wo sich der Beschwerdeführer von JÄNNER 2008 bis 22.02.2021 aufhielt, kann nicht festgestellt werden.
Am 22.02.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005, bei dem er weder Wohnort noch Arbeitgeber angab, ebensowenig wie Namen von Freunden oder Bekannten im Bundesgebiet. Dabei stellte das Bundesamt seinen 2005 abgelaufenen INDISCHEN Reisepass sicher, den der Beschwerdeführer auch dem Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beigelegt hatte.Am 22.02.2021 stellte der Beschwerdeführer persönlich beim Bundesamt einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005, bei dem er weder Wohnort noch Arbeitgeber angab, ebensowenig wie Namen von Freunden oder Bekannten im Bundesgebiet. Dabei stellte das Bundesamt seinen 2005 abgelaufenen INDISCHEN Reisepass sicher, den der Beschwerdeführer auch dem Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung beigelegt hatte.
Am 18.03.2021 begründete der Beschwerdeführer, der seit JUNI 2007 über keine Meldeadresse mehr in Österreich verfügt hatte, eine Meldeadresse in WIEN RUDOLFSHEIM-FÜNFHAUS bei XXXX .Am 18.03.2021 begründete der Beschwerdeführer, der seit JUNI 2007 über keine Meldeadresse mehr in Österreich verfügt hatte, eine Meldeadresse in WIEN RUDOLFSHEIM-FÜNFHAUS bei römisch 40 .
Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2021 Parteiengehör ein. Am 05.05.2021 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit Bescheid vom 21.06.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 ab, erließ gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG gegen ihn, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein. Mit Erkenntnis vom 21.12.2021, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 23.12.2021, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 17.03.2022 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.Das Bundesamt räumte dem Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 09.04.2021 Parteiengehör ein. Am 05.05.2021 langte die Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Mit Bescheid vom 21.06.2021 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 ab, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG gegen ihn, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung nach INDIEN zulässig ist und räumte ihm eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise ein. Mit Erkenntnis vom 21.12.2021, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 23.12.2021, wies das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde als unbegründet ab. Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 17.03.2022 die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer kommt seither seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit. Es kann nicht festgestellt werden, dass er über seine Ausreiseverpflichtung nicht in Kenntnis ist.
Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2022 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden hatte, dass er dieser Verpflichtung nachkommen musste.Mit Verfahrensanordnung vom 02.08.2022 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden hatte, dass er dieser Verpflichtung nachkommen musste.
Mit Mandatsbescheid vom 08.08.2022 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer, binnen vier Wochen bei seiner zuständigen ausländischen Behörde seines Herkunftsstaates, dem Konsulat der INDISCHEN Botschaft in WIEN, ein Reisedokument einzuholen und dieses dem Bundesamt vorzulegen und die Erfüllung des Auftrages dem Bundesamt nachzuweisen. Verfahrensanordnung und Mandatsbescheid wurden dem Beschwerdeführer am 12.08.2025 persönlich zugestellt. Der Beschwerdeführer erhob am 24.08.22022 Vorstellung gegen diesen Mandatsbescheid. Das Bundesamt erließ keinen Bescheid nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens. Der Mandatsbescheid trat außer Kraft.
Am 12.09.2022, weniger als neun Monate nach Abweisung des ersten, stellte der Beschwerdeführer nicht persönlich bei der Behörde, sondern durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich seinen zweiten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005. Am 12.09.2022, weniger als neun Monate nach Abweisung des ersten, stellte der Beschwerdeführer nicht persönlich bei der Behörde, sondern durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter schriftlich seinen zweiten Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005.
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.09.2022 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 auf, den Antrag in deutscher Sprache zu begründen, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und den Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen und den Antrag persönlich beim Bundesamt einzubringen. Mit Schriftsatz vom 13.10.2022 gab der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Verfahren gemäß § 55 AsylG 2005 eine schriftliche Stellungnahme ab. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer erneut den Verbesserungsauftrag, den Antrag persönlich beim Bundesamt einzubringen. Am 02.05.2023 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter um Fristerstreckung zwecks Beantragung eines neuen Reisedokuments bis 09.06.2023. Diesem Antrag gab das Bundesamt am 16.05.2023 Folge. Mit Schriftsatz vom 08.06.2023 legte der Beschwerdeführer weiterhin keinen Reisepass vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die INDISCHE Vertretungsbehörde ihm keinen Reisepass ausstellte und auch keine Terminbestätigung für Vorsprachen bei der Botschaft. Es kann vielmehr nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit 2004 zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder Reisepasses an die INDISCHE Vertretungsbehörde wandte. Er legte auch das Original seiner Geburtsurkunde nicht vor, sondern bot nur an, diese falls notwendig vorzuweisen. Er stellte einen Antrag auf Mängelheilung. Dem Verbesserungsauftrag, den Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen, kam er nicht nach.Mit Mängelbehebungsauftrag vom 27.09.2022 trug das Bundesamt dem Beschwerdeführer im Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 auf, den Antrag in deutscher Sprache zu begründen, ein gültiges Reisedokument, eine Geburtsurkunde und den Nachweis der Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung vorzulegen und den Antrag persönlich beim Bundesamt einzubringen. Mit Schriftsatz vom 13.10.2022 gab der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter im Verfahren gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 eine schriftliche Stellungnahme ab. Mit Schriftsatz vom 28.03.2023 erteilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer erneut den Verbesserungsauftrag, den Antrag persönlich beim Bundesamt einzubringen. Am 02.05.2023 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter um Fristerstreckung zwecks Beantragung eines neuen Reisedokuments bis 09.06.2023. Diesem Antrag gab das Bundesamt am 16.05.2023 Folge. Mit Schriftsatz vom 08.06.2023 legte der Beschwerdeführer weiterhin keinen Reisepass vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass die INDISCHE Vertretungsbehörde ihm keinen Reisepass ausstellte und auch keine Terminbestätigung für Vorsprachen bei der Botschaft. Es kann vielmehr nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit 2004 zwecks Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder Reisepasses an die INDISCHE Vertretungsbehörde wandte. Er legte auch das Original seiner Geburtsurkunde nicht vor, sondern bot nur an, diese falls notwendig vorzuweisen. Er stellte einen Antrag auf Mängelheilung. Dem Verbesserungsauftrag, den Antrag persönlich bei der Behörde einzubringen, kam er nicht nach.
Mit Schriftsatz vom 06.09.2023 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Einvernahme 19.09.2023 und verpflichtete ihn mit Verfahrensanordnung vom selben Tag erneut, gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer kam der Ladung vom 06.09.2023 nicht nach, ebensowenig der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden hatte, dass er dieser Verpflichtung nachkommen musste.Mit Schriftsatz vom 06.09.2023 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Einvernahme 19.09.2023 und verpflichtete ihn mit Verfahrensanordnung vom selben Tag erneut, gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Der Beschwerdeführer kam der Ladung vom 06.09.2023 nicht nach, ebensowenig der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden hatte, dass er dieser Verpflichtung nachkommen musste.
Mit Ladungsbescheid vom 25.09.2023 lud es den Beschwerdeführer für 10.10.2023 zum Bundesamt wegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid vom 25.09.2023 für den 10.10.2023 zum Bundesamt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach. Den Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 brachte er auch bei dieser Gelegenheit nicht persönlich ein. Er stimmte er der erkennungsdienstlichen Behandlung zu, verweigerte aber die Unterfertigung der Formulare für die Beantragung eines Heimreisezertifikates, die mit seiner Hilfe und anhand der Kopien von Reisepass und Geburtsurkunde ausgefüllt wurden. Dennoch startete das Bundesamt mit diesen Formularen das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.Mit Ladungsbescheid vom 25.09.2023 lud es den Beschwerdeführer für 10.10.2023 zum Bundesamt wegen der bestehenden Ausreiseverpflichtung und der Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten. Der Beschwerdeführer kam dem Ladungsbescheid vom 25.09.2023 für den 10.10.2023 zum Bundesamt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nach. Den Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 brachte er auch bei dieser Gelegenheit nicht persönlich ein. Er stimmte er der erkennungsdienstlichen Behandlung zu, verweigerte aber die Unterfertigung der Formulare für die Beantragung eines Heimreisezertifikates, die mit seiner Hilfe und anhand der Kopien von Reisepass und Geburtsurkunde ausgefüllt wurden. Dennoch startete das Bundesamt mit diesen Formularen das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
Mit Beschluss vom 08.01.2024 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 06.10.2023 gegen den Ladungsbescheid vom 25.09.2023 als gegenstandslos und stellte das Verfahren gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG ein, weil der Beschwerdeführer den Ladungstermin wahrgenommen hatte und der angefochtene Bescheid keinem weiteren Vollzug mehr zugänglich war, weshalb der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr hatte.Mit Beschluss vom 08.01.2024 erklärte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 06.10.2023 gegen den Ladungsbescheid vom 25.09.2023 als gegenstandslos und stellte das Verfahren gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG ein, weil der Beschwerdeführer den Ladungstermin wahrgenommen hatte und der angefochtene Bescheid keinem weiteren Vollzug mehr zugänglich war, weshalb der Beschwerdeführer kein Rechtsschutzinteresse mehr hatte.
Mit „Ladungsbescheid vom 16.10.2023“ lud das Bundesamt den Beschwerdeführer wegen der Ausreiseverpflichtung zwecks Mitwirkung bei der Beschaffung von Ersatzreisedokumenten am 25.10.2023 zum Bundesamt. Der Beschwerdeführer kam dem „Ladungsbescheid vom 16.10.2023“ nach. Mit Beschluss vom 08.01.2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde vom 23.10.2023 als unzulässig zurück, weil dem Beschwerdeführer der „Ladungsbescheid“ vom 16.10.2023 nicht zu eigenen Handen zugestellt worden war, sondern seinem rechtsfreundlichen Vertreter per Telefax, weshalb es sich um keinen Ladungsbescheid, sondern um eine einfache Ladung handelte.
Am 03.11.2023 stimmte die INDISCHE Vertretungsbehörde der Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer zu.
Mit Schriftsatz vom 09.02.2024 lud das Bundesamt den Beschwerdeführer zur Einvernahme im Aufenthaltstitelverfahren am 27.02.2024.
Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG, ein Rückkehrberatungsgespräch wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden hatte, dass er dieser Verpflichtung nachkommen musste.Mit Verfahrensanordnung vom 13.02.2024 verpflichtete das Bundesamt den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG, ein Rückkehrberatungsgespräch wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer kam der Verpflichtung nicht nach. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer nicht verstanden hatte, dass er dieser Verpflichtung nachkommen musste.
Am 15.02.2024 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung und buchte den Flug für den 29.02.2024. Am 23.02.2024 erließ das Bundesamt gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG einen Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung und einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse und erließ den Abschiebeauftrag.Am 15.02.2024 prüfte das Bundesamt die Zulässigkeit der Abschiebung und buchte den Flug für den 29.02.2024. Am 23.02.2024 erließ das Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG einen Festnahmeauftrag zum Zwecke der Abschiebung und einen Durchsuchungsauftrag für seine Meldeadresse und erließ den Abschiebeauftrag.
Der Beschwerdeführer kam der Ladung vom 09.02.2024 nach, brachte den Antrag vom 08.09.2022 am 27.02.2024 persönlich ein und das Bundesamt vernahm ihn um 10:00 Uhr im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels niederschriftlich ein.
Um 11:00 Uhr wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt. Um 11:05 Uhr wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Amtsräumen des Bundesamtes gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 iVm § 40 Abs. 1 Z 1 BFA-VG festgenommen. Um 12:11 beantragte sein rechtsfreundlicher Vertreter die Zustellung des Festnahmeauftrages. Um 12:43 Uhr wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Der Beschwerdeführer war uneingeschränkt haftfähig und vollkommen flugtauglich.Um 11:00 Uhr wurde dem Beschwerdeführer die Information über die bevorstehende Abschiebung ausgefolgt. Um 11:05 Uhr wurde der Beschwerdeführer von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Amtsräumen des Bundesamtes gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG festgenommen. Um 12:11 beantragte sein rechtsfreundlicher Vertreter die Zustellung des Festnahmeauftrages. Um 12:43 Uhr wurde der Beschwerdeführer ins Polizeianhaltezentrum HERNALSER GÜRTEL eingeliefert. Der Beschwerdeführer war uneingeschränkt haftfähig und vollkommen flugtauglich.
Die unbegleitete Flugabschiebung am 29.02.2024 wurde abgebrochen, nachdem der Beschwerdeführer am Terminal angegeben habe, dass er nicht fliegen wolle, da er noch persönliche Sachen in WIEN in seiner Wohnung habe; ohne seine Sachen werde er an der Abschiebung nicht teilnehmen. Der Beschwerdeführer vereitelte die Abschiebung nach INDIEN, weil er in Österreich bleiben wollte. Er wurde daraufhin von der Polizei zum Polizeianhaltezentrum zurückgebracht; im Anschluss wurde er als Disziplinierungsmaßnahme wegen Ordnungswidrigkeit die Anhaltung in einer Einzelzelle bis 03.03.2024, 12:00 Uhr, angeordnet.
Am 29.02.2024 um 17:50 Uhr vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme ein. Im Zuge der Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 29.02.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt um 18:45 Uhr, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht.Am 29.02.2024 um 17:50 Uhr vernahm das Bundesamt den Beschwerdeführer im Verfahren zur Erlassung einer Sicherungsmaßnahme ein. Im Zuge der Einvernahme stellte er einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 29.02.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt um 18:45 Uhr, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht.
Am 01.03.2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinem zweiten Asylantrag erstbefragt. Diesen gründet er im Wesentlichen auf seinen Wunsch, den Aufenthalt im Bundesgebiet fortzusetzen, darüber hinaus auf fehlende Arbeitsmöglichkeiten in INDIEN und nach dem Tod seiner Eltern fehlende Möglichkeiten, dort seinen Unterhalt zu finanzieren. Sein rechtsfreundlicher Vertreter gründet den Antrag auf die Fluchtgründe aus dem ersten Asylverfahren 2003.
Der Beschwerdeführer stellte den Folgeantrag ausschließlich in Verzögerungsabsicht bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung aus dem Stande der Festnahme.
Mit Verfahrensanordnung teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen und ihm den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Mit Mandatsbescheid vom 01.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt um 10:50 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.Mit Verfahrensanordnung teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen und ihm den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen. Mit Mandatsbescheid vom 01.03.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt um 10:50 Uhr durch persönliche Ausfolgung, verhängte das Bundesamt über den Beschwerdeführer die Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers gründen auf dem vom Bundesamt 2021 sichergestellten, 2005 abgelaufenen INDISCHEN Reisepass des Beschwerdeführers, der mit dem 2024 ausgestellten Heimreisezertifikat übereinstimmt.
Dass der Beschwerdeführer nicht österreichischer Staatsbürger oder Unionsbürger ist, steht auf Grund des IZR-Auszuges fest und mit dem Umstand in Einklang, dass der Beschwerdeführer nie vorbrachte, österreichischer Staatsbürger zu sein. Dass er über keinen Aufenthaltstitel für Österreich verfügt, steht ebenfalls auf Grund des IZR-Auszuges fest. Dass ihm ein Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilt worden sei, brachte der Beschwerdeführer auch nie vor. Dass ihm 2003 „de facto“ ein Aufenthaltstitel erteilt worden sei, weil ihm 2003 sein Reisepass abgenommen worden sei und das Bundesamt ihn nicht zurückgegeben habe, wie der Beschwerdeführer in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.06.2021 vorbrachte, trifft schon deshalb nicht zu, weil der Beschwerdeführer 2003 keinen Reisepass in Vorlage brachte und daher kein Reisepass sichergestellt wurde, wie auch auf Grund des Verwaltungsaktes feststeht, und weil der 2021 vorgelegte und sichergestellte Reisepass bereits seit 2005 abgelaufen war, sohin die Abnahme dieses Passes den Beschwerdeführer – entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.06.2021 – nicht an der Ausreise hindern konnte.
Dass der Beschwerdeführer weder asyl- noch subsidiär schutzberechtigt ist, steht fest, weil sein Asylantrag mit Bescheid vom 07.11.2003 abgewiesen wurde; dementsprechend stellte das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 21.12.2021 fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat INDIEN zulässig ist. Es kann daher entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Schriftsatz vom 08.06.2023, wiederholt in den Beschwerden vom 06.10.2023, 23.10.2023 und 27.02.2024, nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Flüchtling iSd GFK ist. Dass der Beschwerdeführer Flüchtling sei, gründet seine Stellungnahme im Übrigen auf die Gründe, die der Beschwerdeführer in seinem 2003 mit Abweisung abgeschlossenen Asylverfahren vorgebracht hatte; dass der Beschwerdeführer danach bei der Ausstellung seiner Geburtsurkunde und deren Beglaubigung durch die Regierung des PANSCHAB sowie deren Überbeglaubigung und Passausstellung durch die INDISCHE Vertretungsbehörde in WIEN Problemen ausgesetzt gewesen wäre, wurde im Übrigen nicht vorgebracht.
Die Feststellungen zur Ausbildung des Beschwerdeführers in INDIEN gründen auf seinen Angaben im Antrag vom 22.02.2021. Dass er in Österreich eine Ausbildung, auch kein Sprachzertifikat und keinen Deutschkurs machte, gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 27.02.2024. Dass er sich aber auf Deutsch verständlich machen kann, gründet auf seiner handschriftlichen Eingabe im Niederlassungsverfahren und ist vor dem Hintergrund seines mehrjährigen Aufenthalts in Österreich plausibel. Sehr gute Deutschkenntnisse, wie vom rechtsfreundlichen Vertreter vorgebracht, können auf Grund der handschriftlichen Eingabe des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden; damit in Einklang steht, dass der Beschwerdeführer auch die Einvernahme am 27.02.2024 lieber unter Beiziehung eines Dolmetschers absolvierte. Dass er PUNJABI spricht, steht auf Grund der Niederschrift vom 27.02.2024 fest und ist auf Grund des Aufwachsens in INDIEN und dem Umstand, dass er dort maturierte und ein College besuchte, plausibel.
Dass der Beschwerdeführer geschieden ist, steht auf Grund des Scheidungsurteils fest und weil die Staatsanwaltschaft keine Ehenichtigkeitsklage erhoben hatte; entgegen seiner Aussage in der Einvernahme am 27.02.2024 steht daher fest, dass er nicht ledig ist. Dass er keine Kinder hat und in keiner Lebensgemeinschaft lebt, steht auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 27.02.2024 fest.
Die Feststellungen zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründen auf dem Strafregisterauszug.
Der Zeitpunkt der Einreise des Beschwerdeführers kann nicht festgestellt werden: Er brachte im Asylverfahren weder seinen Reisepass, noch andere Belege zu seiner Einreise in Vorlage. Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurde daher auch kein Reisepass des Beschwerdeführers im Asylverfahren sichergestellt; vielmehr brachte der Beschwerdeführer im Asylverfahren vor, dass der Schlepper ihm den Reisepass in MOSKAU abgenommen habe, und in im Parteiengehör vom 05.05.2021, dass sehr viele Dokumente verloren gegangen seien.
Die Feststellungen zum Asylverfahren gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Die Feststellungen zu den Meldeadressen des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
Auf Grund der Widersprüche kann nicht festgestellt werden, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer und XXXX zueinander stehen: Nachdem der Beschwerdeführer zunächst im Asylverfahren 2003 angegeben hatte, dass er keine Angehörigen in Österreich habe, brachte er erstmals im Aufenthaltstitelverfahren vor, dass sein Bruder mit seinen Kindern in Österreich lebe und schon österreichischer Staatsbürger sei, während XXXX gegenüber der Gendarmerie 2005 nicht angab, der Bruder des Beschwerdeführers zu sein, sondern der Cousin; dass er einen Cousin in Österreich habe, gab wiederum der Beschwerdeführer nicht an.Auf Grund der Widersprüche kann nicht festgestellt werden, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Beschwerdeführer und römisch 40 zueinander stehen: Nachdem der Beschwerdeführer zunächst im Asylverfahren 2003 angegeben hatte, dass er keine Angehörigen in Österreich habe, brachte er erstmals im Aufenthaltstitelverfahren vor, dass sein Bruder mit seinen Kindern in Österreich lebe und schon österreichischer Staatsbürger sei, während römisch 40 gegenüber der Gendarmerie 2005 nicht angab, der Bruder des Beschwerdeführers zu sein, sondern der Cousin; dass er einen Cousin in Österreich habe, gab wiederum der Beschwerdeführer nicht an.
Dass der Beschwerdeführer sein privates Umfeld in Österreich verschleiert, steht ungeachtet dieser Widersprüche auf Grund seiner Angaben in der Stellungnahme vom 05.05.2021 fest, er habe viele Freunde in WIEN, könne oder dürfe sie aber nicht bekannt geben, habe einen Dienstgeber, könne ihn aber nicht angeben, weil er kein „richtiges Visum“ habe, wobei er auch im Antrag vom 22.02.2021 weder seine Adresse noch seinen Arbeitgeber angab. Auch im weiteren Verfahren machte er keine konkreten Angaben zu seinem Umfeld in Österreich.
Dass es sich bei der am 14.07.2004 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin um eine Scheinehe handelte, die der Beschwerdeführer einging, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, steht auf Grund der Selbstanzeige der Gattin am 06.10.2004 und ihrer Angaben in der Zeugeneinvernahme am 09.11.2004 fest. Dass der Beschwerdeführer entgegen der Aussage von XXXX gegenüber der Gendarmerie nicht mit ihr zusammenlebte, steht bis 07.03.2005 bereits auf Grund der Meldeadresse des Beschwerdeführers, im Übrigen aber vor allem auf Grund der plausiblen Zeugenaussage der Gattin, dass sie das auf Grund ihres bei ihr lebenden Kindes nie gewollt hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer am 07.03.2005 eine Meldeadresse an ihrer Adresse begründete, steht auf Grund der von der Bundespolizeidirektion WIEN beauftragten Hauserhebung fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur nicht dort wohnte, sondern an dieser Adresse gar nicht bekannt war, weshalb er behördlich abgemeldet wurde. Dass es sich bei der am 14.07.2004 geschlossenen Ehe des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin um eine Scheinehe handelte, die der Beschwerdeführer einging, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen, steht auf Grund der Selbstanzeige der Gattin am 06.10.2004 und ihrer Angaben in der Zeugeneinvernahme am 09.11.2004 fest. Dass der Beschwerdeführer entgegen der Aussage von römisch 40 gegenüber der Gendarmerie nicht mit ihr zusammenlebte, steht bis 07.03.2005 bereits auf Grund der Meldeadresse des Beschwerdeführers, im Übrigen aber vor allem auf Grund der plausiblen Zeugenaussage der Gattin, dass sie das auf Grund ihres bei ihr lebenden Kindes nie gewollt hätte. Auch wenn der Beschwerdeführer am 07.03.2005 eine Meldeadresse an ihrer Adresse begründete, steht auf Grund der von der Bundespolizeidirektion WIEN beauftragten Hauserhebung fest, dass der Beschwerdeführer nicht nur nicht dort wohnte, sondern an dieser Adresse gar nicht bekannt war, weshalb er behördlich abgemeldet wurde.
Dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger abgewiesen wurde, steht auf Grund der Feststellungen im Erkenntnis vom 21.12.2021 und der Angaben des rechtsfreundlichen Vertreters des Beschwerdeführers fest, da sich kein diesbezüglicher Bescheid im vorgelegten Verwaltungsakt findet. Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung als begünstigter Drittstaatsangehöriger und zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf dem vorliegenden Verwaltungsakt.
Dass gegen den Beschwerdeführer bis 2021 keine aufenthaltsbeendende Maßnahme erlassen wurde, steht auf Grund des Verwaltungsaktes fest, insbesondere weil das Aufenthaltsverbot 2005 an eine andere Person gleichen Namens zugestellt und von der Bundespolizeidirektion WIEN im Zuge des Verfahrens über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von amtswegen behoben wurde; Gegenteiliges brachte auch die Beschwerde nicht vor.
Dass der Beschwerdeführer an seiner Meldeadresse in WIEN LEOPOLDSTADT, wo er ab 21.11.2006 gemeldet war, nicht lebte, steht auf Grund der von der Bundespolizeidirektion WIEN beauftragten Hauserhebung fest, auf Grund derer der Beschwerdeführer von dieser Adresse amtlich abgemeldet wurde.
Die Feststellungen zur sozialversicherten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus dem AJ-WEB, den der Beschwerdeführer im Niederlassungsverfahren selbst vorlegte und vom Bundesamt im Verfahren über seinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels angefertigt wurde. Dass er danach noch sozialversichert erwerbstätig gewesen sei, bringt der Beschwerdeführer auch selbst nicht vor.
Da der Beschwerdeführer keinerlei Nachweise für seinen Aufenthalt zwischen JÄNNER 2008 und FEBRUAR 2021 vorlegte, kann nicht festgestellt werden, wo sich der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum aufhielt: Er scheint in diesem Zeitraum auch in keinem Register auf, weder im Melderegister, noch im IZR, ZMR oder AJ-WEB.
Die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt; auf dem Verwaltungsakt gründet auch die Feststellung zur Sicherstellung des 2004 ausgestellten und 2005 abgelaufenen INDISCHEN Reisepasses.Die Feststellungen zum Verfahren über den ersten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt; auf dem Verwaltungsakt gründet auch die Feststellung zur Sicherstellung des 2004 ausgestellten und 2005 abgelaufenen INDISCHEN Reisepasses.
Dass der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft der Rückkehrentscheidung vom 21.12.2021 der Ausreiseverpflichtung nicht nachkommt, steht auf Grund seiner gleichbleibenden Angaben fest, die auf Grund seiner Ausreiseunwilligkeit glaubhaft sind; für eine Ausreise finden sich auch keinerlei Hinweise im Verwaltungsakt.
Entgegen seiner Angaben kann nicht festgestellt werden, dass er über seine Ausreiseverpflichtung nicht in Kenntnis war, wie der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 27.02.2024 vorbrachte, da sich der Beschwerdeführer auf Deutsch verständigen kann, der Spruch im angefochtenen Bescheid auch in die Sprache PUNJABI übersetzt war, der Beschwerdeführer PUNJABI spricht und im Herkunftsstaat Matura und ein College absolvierte; hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer rechtsfreundlich vertreten war und sein Vertreter in der Einvernahme am 27.02.2024 die Aussage des Beschwerdeführers, er habe ihm nie gesagt, dass er ausreisen müsse, auch bestritt.
Die Feststellungen zu den Verfahrensanordnungen, mit denen der Beschwerdeführer zur Inanspruchnahme von Rückkehrberatung verpflichtet wurde, gründen auf dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer der Verpflichtung auf freiem Fuß nie nachkam, steht auf Grund der Mitteilung der Rückkehrberatungsorganisation an das Bundesamt fest; dass er der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, während der Anhaltung nachkam, steht auf Grund des Rückkehrberatungsprotokolls fest, ebenso, dass er nicht ausreisewillig ist.
Dass der Beschwerdeführer nicht verstanden habe, dass er dieser Verpflichtung nachkommen müsse, wie er in der Einvernahme am 29.02.2024 angab, kann nicht festgestellt werden, weil der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten war, sich auf Deutsch verständigen kann und die Verpflichtung auch in der Sprache PUNJABI übersetzt war, die der Beschwerdeführer spricht.
Die Feststellungen zu den Mitwirkungsbescheiden vom 08.08.2022 sowie zur Vorstellung und dem Umstand, dass das Bundesamt keinen Bescheid nach ordentlichem Ermittlungsverfahren erließ, gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, der mit dem IZR in Einklang steht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer seit 2004 nochmals an die INDISCHE Vertretungsbehörde wandte, um einen Reisepass oder ein Heimreisezertifikat ausgestellt zu bekommen: Er legte zu keinem Zeitpunkt einen Nachweis für eine Kontaktaufnahme mit der INDISCHEN Vertretungsbehörde vor. Dass ihm die INDISCHE Vertretungsbehörde keinen Reisepass oder Heimreisezertifikat ausgestellt hätte, wenn er es beantragt hätte, widerspricht den vom Bundesamt in der Einvernahme angeführten, notorischen Erkenntnissen, aber auch dem Umstand, dass ihm die INDISCHE Vertretungsbehörde in WIEN bereits einmal einen Reisepass ausgestellt und seine Geburtsurkunde überbeglaubigt hatte; warum sie dies nun nicht mehr tun sollte, tat der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, zumal sie auf Antrag des Bundesamtes ein Heimreisezertifikat für ihn ausstellte. Vielmehr steht der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist, damit in Einklang, dass er kein Reisedokument beibrachte, mit dem er abgeschoben hätte werden können. Dies bestätigte der Beschwerdeführer in der Einvernahme am 27.02.2024 auf den Vorhalt der Praxis der INDISCHEN Vertretungsbehörde mit der Aussage, dass er nicht zurückwolle. Dem entspricht auch, dass sich der Beschwerdeführer weigerte, den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu unterfertigen.
Die Feststellungen zum Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer der Ladung vom 06.09.2023 für den 19.09.2023 nicht nachkam, steht auf Grund des Verwaltungsaktes fest; Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer abgesehen von der pauschalen Behauptung, immer allen Ladungen nachgekommen zu sein, auch nicht behauptet.Die Feststellungen zum Verfahren über den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt sowie dem Gerichtsakt. Dass der Beschwerdeführer der Ladung vom 06.09.2023 für den 19.09.2023 nicht nachkam, steht auf Grund des Verwaltungsaktes fest; Gegenteiliges hat der Beschwerdeführer abgesehen von der pauschalen Behauptung, immer allen Ladungen nachgekommen zu sein, auch nicht behauptet.
Die Feststellungen zu den Ladungsbescheiden vom 25.09.2023 und 16.10.2023, den Beschwerdeverfahren und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer den Ladungsbescheiden nachkam, gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Gerichtsakten.
Dass der Beschwerdeführer der erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmte, sich aber weigerte, die Formulare zur Beantragung eines Heimreisezertifikates zu unterfertigen, steht auf Grund der Niederschrift vom 10.10.2023 fest.
Die Feststellungen zum Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt und dem IZR-Auszug.
Die Feststellungen zur Ladung für den 27.02.2024 und dass der Beschwerdeführer der Ladung nachkam sowie zur Einvernahme gründen auf der Niederschrift vom 27.02.2024.
Dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch Schwarzarbeit als Zeitungszusteller bestreitet, steht auf Grund seiner Angaben in der Einvernahme am 27.02.2024 und am 29.02.2024 fest und mit den bei der Einholung seiner Effekten mitgebrachten Bargeldsumme in Einklang. Abgesehen davon trat keine Änderung in seinem Privat- und Familienleben in Österreich seit der Erlassung der Rückkehrentscheidung 2022 ein, wie auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 27.02.2024 feststeht.
Die Feststellungen zur Organisation der Abschiebung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, ebenso die Feststellungen zu Festnahme- und Durchsuchungsauftrag. Daher steht entgegen dem Beschwerdevorbringen und der Replik vom 07.03.2024 auch fest, dass der Festnahmeauftrag bereits vom 23.02.2024 datiert, nicht vom 27.02.2024.
Die Feststellungen zur – zweimaligen – Information über die bevorstehende Abschiebung und ihre Zustellung gründen auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zur Festnahme gründen auf dem Anhalteprotokoll und der Meldung der Landespolizeidirektion WIEN. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers gründen auf dem Auszug aus der Anhaltedatei, die Feststellungen zur Zustellung des Festnahmeauftrages auf dem vorliegenden Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers gründen auf den beigeschafften polizeiamtsärztlichen Unterlagen; damit in Einklang steht die Aussage des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 27.02.2024, dass er keine Medikamente benötige. Die Feststellungen zum Abbruch der Abschiebung gründen auf dem Abschiebebericht, die Feststellungen zur Effekteneinholung gründen auf dem Bericht der Landespolizeidirektion WIEN.
Die Feststellungen zur Einvernahme am 29.02.2024 und zur Asylantragstellung gründen auf der Niederschrift vom 29.02.2024. Dass sein rechtsfreundlicher Vertreter den Antrag auf internationalen Schutz auf dieselben Gründe stützt, wie der Beschwerdeführer seinen Asylantrag 2003, steht auf Grund der vom rechtsfreundlichen Vertreter erstatteten Stellungnahmen fest. Die Gründe, auf die der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz gründet, stehen auf Grund der Niederschrift vom 29.02.2024 und auf Grund der Erstbefragung fest. Im Übrigen gründen die Feststellungen zum Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz auf den Gerichtsakt betreffend den Bescheid vom 11.03.2024. Dass der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 29.02.2024 ausschließlich zur Verzögerung der Abschiebung stellte, stellte das Bundesverwaltungsgericht bereits im Erkenntnis vom 14.03.2024 fest.
Die Feststellungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft mit Aktenvermerk gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG und zur Schubhaftverhängung gründen auf dem Erkenntnis vom 14.03.2024 und dem ihm zugrunde liegenden Gerichtsakt.Die Feststellungen zur Aufrechterhaltung der Schubhaft mit Aktenvermerk gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG und zur Schubhaftverhängung gründen auf dem Erkenntnis vom 14.03.2024 und dem ihm zugrunde liegenden Gerichtsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2. Ausweislich der Mängelbehebung erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Festnahme am 27.02.2024 und die Anhaltung im Stande der Festnahme gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG.2. Ausweislich der Mängelbehebung erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Festnahme am 27.02.2024 und die Anhaltung im Stande der Festnahme gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG.
Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), wenn er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,) oder wenn gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.01.2001, 2000/02/0340, zu § 72 Abs. 1 FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu § 82 Abs. 1 FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter § 82 Abs. 1 Z 2 FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen (RV 2144 BlgNR 24. GP) § 82 Abs. 1 FPG aF entspricht (vgl. Szymansiki, § 22a BFA-VG Anm. 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).Während der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung VwGH 26.01.2001, 2000/02/0340, zu Paragraph 72, Absatz eins, FrG 1997 noch davon ausging, dass mit Anhaltung nur die Anhaltung in Schubhaft gemeint war, subsumierte der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis VwGH 19.05.2011, 2009/21/0214, zu Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF eine Anhaltung ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides ausdrücklich unter Paragraph 82, Absatz eins, Ziffer 2, FPG, weil diese Bestimmung nicht nur für Beschwerden gegen die Anhaltung in Schubhaft, „sondern für jede Beschwerde, die sich gegen eine auf das FPG gestützte Anhaltung richtet,“ zur Verfügung stand. Gleiches hat auch für die Anfechtungsbefugnis gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG zu gelten, der ausweislich der Erläuterungen Regierungsvorlage 2144 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode Paragraph 82, Absatz eins, FPG aF entspricht vergleiche Szymansiki, Paragraph 22 a, BFA-VG Anmerkung 1, in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014).
Die Beschwerde ist daher zulässig.
Zu A.1.) Festnahme am 27.02.2024 und Anhaltung im Stande der Festnahme bis 01.03.2024
1. Nach Art. 5 Abs. 1 EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Abs. 1 lit. a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.1. Nach Artikel 5, Absatz eins, EMRK hat jedermann ein Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die Freiheit darf einem Menschen nur in den Fällen des Absatz eins, Litera a bis f und nur auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden.
Art. 1 PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Art. 1 Abs. 2 PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Art. 1 Abs. 3 PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.Artikel eins, PersFrBVG gewährleistet dieses Recht auf Freiheit und Sicherheit (persönliche Freiheit) ebenfalls. Nach Artikel eins, Absatz 2, PersFrBVG darf niemand aus anderen als den in diesem BVG genannten Gründen oder auf andere als die gesetzlich vorgeschriebene Weise festgenommen oder angehalten werden. Der Entzug der persönlichen Freiheit darf nach Artikel eins, Absatz 3, PersFrBVG nur vorgesehen werden, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig ist. Er ist nur zulässig, wenn und soweit dies nicht zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht. Nach Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG darf die persönliche Freiheit einem Menschen auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise entzogen werden, wenn dies notwendig ist, um eine beabsichtigte Ausweisung oder Auslieferung zu sichern.
2. Die Organe der Landespolizeidirektion WIEN nahmen den Beschwerdeführer am 27.02.2024 um 11:05 Uhr in den Amtsräumen des Bundesamtes gemäß § 40 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG fest.2. Die Organe der Landespolizeidirektion WIEN nahmen den Beschwerdeführer am 27.02.2024 um 11:05 Uhr in den Amtsräumen des Bundesamtes gemäß Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG fest.
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3).Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,).
Das Bundesamt erließ am 23.02.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG.Das Bundesamt erließ am 23.02.2024 einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG.
Das Bundesamt kann einen Festnahmeauftrag gemäß § 34 Abs. 3 BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß § 77 Abs. 1 FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Z 1); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (§§ 52 Abs. 8 und 70 Abs. 1 FPG) nicht nachgekommen ist (Z 2); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (§ 46 FPG) erlassen werden soll (Z 3) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß § 46 Abs. 2b FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß § 46 Abs. 2b FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß § 46 Abs. 2a FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Z 4).Das Bundesamt kann einen Festnahmeauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 3, BFA-VG gegen einen Fremden auch dann erlassen, wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, FPG oder zur Anordnung gelinderer Mittel gemäß Paragraph 77, Absatz eins, FPG vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor das Bundesamt erfolgt (Ziffer eins,); wenn er seiner Verpflichtung zur Ausreise (Paragraphen 52, Absatz 8 und 70 Absatz eins, FPG) nicht nachgekommen ist (Ziffer 2,); wenn gegen den Fremden ein Auftrag zur Abschiebung (Paragraph 46, FPG) erlassen werden soll (Ziffer 3,) oder wenn eine aufgrund eines Bescheides gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG erlassene Vollstreckungsverfügung nicht vollzogen werden konnte oder der Fremde ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zu eigenen Handen zugestellten Ladung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, FPG, in der dieses Zwangsmittel angedroht war, zur Befragung zur Klärung seiner Identität und Herkunft, insbesondere zum Zweck der Einholung einer Bewilligung gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG bei der zuständigen ausländischen Behörde durch die Behörde, nicht Folge geleistet hat (Ziffer 4,).
Das Bundesamt erließ Festnahme- und Abschiebeauftrag am 23.02.2024: Schon aus dem Grund trifft das Vorbringen in der Beschwerde, der Festnahmeauftrag sei auf den falschen Tatbestand gegründet, nicht zu, da die Beschwerde davon ausgeht, dass der Festnahmeauftrag erst am 27.02.2024 erlassen worden sei. Selbst falls der Festnahmeauftrag vom 27.02.2024 stammte, wäre er nicht rechtswidrig, wenn der Abschiebeauftrag bereits davor erlassen worden wäre.
Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß § 34 Abs. 5 BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Abs. 1 bis 4 ist dem Beteiligten gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt gemäß § 34 Abs. 7 BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß § 34 Abs. 8 BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (§ 24 Abs. 2 AsylG 2005; Z 1) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Z 2). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 9 BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.Der Festnahmeauftrag ergeht gemäß Paragraph 34, Absatz 5, BFA-VG in Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehlsgewalt; er ist aktenkundig zu machen. Die Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrages darf 72 Stunden nicht übersteigen und ist nach Durchführung der erforderlichen Verfahrenshandlungen zu beenden. In den Fällen der Absatz eins bis 4 ist dem Beteiligten gemäß Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG auf sein Verlangen sogleich oder binnen der nächsten 24 Stunden eine Durchschrift des Festnahmeauftrages zuzustellen. Die Anhaltung eines Fremden, gegen den ein Festnahmeauftrag erlassen wurde, ist dem Bundesamt gemäß Paragraph 34, Absatz 7, BFA-VG unverzüglich anzuzeigen. Dieses hat mitzuteilen, ob der Fremde in eine Erstaufnahmestelle oder Regionaldirektion vorzuführen ist. Ein Festnahmeauftrag ist gemäß Paragraph 34, Absatz 8, BFA-VG zu widerrufen, wenn das Verfahren zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten eingestellt wurde und die Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig ist (Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005; Ziffer eins,) oder der Asylwerber aus eigenem dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht seinen Aufenthaltsort bekannt gibt und nicht auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, er werde sich wieder dem Verfahren entziehen (Ziffer 2,). Das Bundesamt hat die Erlassung und den Widerruf eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 9, BFA-VG den Landespolizeidirektionen bekannt zu geben.
Das Bundesamt stellte dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers den Festnahmeauftrag vom 23.02.2024 am Tag der Vollziehung des Festnahmeauftrages, am 27.02.2024, auf seinen Antrag hin gemäß § 34 Abs. 6 BFA-VG zu. Das Bundesamt stellte dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers den Festnahmeauftrag vom 23.02.2024 am Tag der Vollziehung des Festnahmeauftrages, am 27.02.2024, auf seinen Antrag hin gemäß Paragraph 34, Absatz 6, BFA-VG zu.
3. Das Bundesamt prüfte bereits am 15.02.2024 die Zulässigkeit der Abschiebung und buchte den Flug für den 29.02.2024 und erließ am 23.02.2024 den Abschiebeauftrag für die unbegleitete Flugabschiebung.
Die Beschwerde erachtet die für 29.02.2024 organisierte Abschiebung für unzulässig:
Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß § 46 Abs. 1 FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Z 1), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Z 3), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Z 4).Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint (Ziffer eins,), sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Ziffer 2,), auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen (Ziffer 3,), oder sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind (Ziffer 4,).
Der Beschwerdeführer ist INDISCHER Staatsangehöriger und nicht österreichischer Staatsbürger. Er ist daher Fremder. Er verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Auf Grund des Erkenntnisses vom 21.12.2021 besteht gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, die rechtskräftig und durchsetzbar ist.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung wegen Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers nicht mehr aufrecht war, da im Privatleben des Beschwerdeführers seit 21.12.2021 abgesehen vom weiteren, zwei Jahre und zwei Monate langen, rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Änderungen eingetreten sind: Er ging weiter der Schwarzarbeit nach, lebte weiterhin an der Adresse von XXXX , gründete keine Familie in Österreich und verschleiert darüber hinaus sein privates Umfeld.Entgegen dem Beschwerdevorbringen kann nicht festgestellt werden, dass die Rückkehrentscheidung wegen Änderungen im Privatleben des Beschwerdeführers nicht mehr aufrecht war, da im Privatleben des Beschwerdeführers seit 21.12.2021 abgesehen vom weiteren, zwei Jahre und zwei Monate langen, rechtswidrigen Aufenthalt des Beschwerdeführers keine Änderungen eingetreten sind: Er ging weiter der Schwarzarbeit nach, lebte weiterhin an der Adresse von römisch 40 , gründete keine Familie in Österreich und verschleiert darüber hinaus sein privates Umfeld.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen war eine Abschiebung des Beschwerdeführers auch nicht wegen einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK unzulässig iSd § 50 FPG: Die in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründe prüfte das Bundesasylamt bereits im Bescheid vom 07.11.2003 und wies den Asylantrag ab. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 21.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN zulässig ist und prüfte und verneinte dabei die Abschiebehindernisse des § 50 FPG. Neue Gründe, auf Grund derer die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig gewesen wäre, brachte die Beschwerde nicht vor.Entgegen dem Beschwerdevorbringen war eine Abschiebung des Beschwerdeführers auch nicht wegen einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK unzulässig iSd Paragraph 50, FPG: Die in der Beschwerde vorgebrachten Fluchtgründe prüfte das Bundesasylamt bereits im Bescheid vom 07.11.2003 und wies den Asylantrag ab. Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung vom 21.12.2021 stellte das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach INDIEN zulässig ist und prüfte und verneinte dabei die Abschiebehindernisse des Paragraph 50, FPG. Neue Gründe, auf Grund derer die Abschiebung des Beschwerdeführers unzulässig gewesen wäre, brachte die Beschwerde nicht vor.
Mit seinem Vorbringen in der Einvernahme am 27.02.2024 tat der Beschwerdeführer nicht dar, dass seine Abschiebung nach INDIEN gemäß § 50 FPG unzulässig gewesen wäre: Ungeachtet der Frage, ob seine Eltern noch leben, kann im Fall des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Festnahme 42 Jahre alt war, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seines Alters nicht mehr im Stande wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, umso mehr, als der Beschwerdeführer jedenfalls die ersten 21 Jahre seines Lebens in INDIEN verbrachte, die Landessprache PUNJABI spricht, dort die Matura und ein College absolvierte; dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers der Fall, der keine Medikamente benötigt und gesund ist, in Österreich der Schwarzarbeit als Zeitungszusteller nachgeht und sohin arbeitsfähig ist.Mit seinem Vorbringen in der Einvernahme am 27.02.2024 tat der Beschwerdeführer nicht dar, dass seine Abschiebung nach INDIEN gemäß Paragraph 50, FPG unzulässig gewesen wäre: Ungeachtet der Frage, ob seine Eltern noch leben, kann im Fall des Beschwerdeführers, der im Zeitpunkt der Festnahme 42 Jahre alt war, entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht festgestellt werden, dass er auf Grund seines Alters nicht mehr im Stande wäre, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, umso mehr, als der Beschwerdeführer jedenfalls die ersten 21 Jahre seines Lebens in INDIEN verbrachte, die Landessprache PUNJABI spricht, dort die Matura und ein College absolvierte; dies ist insbesondere vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers der Fall, der keine Medikamente benötigt und gesund ist, in Österreich der Schwarzarbeit als Zeitungszusteller nachgeht und sohin arbeitsfähig ist.
Das Bundesamt ging auch zutreffend davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 Abs. 1 FPG notwendig war: Der Beschwerdeführer ging 2004 eine Scheinehe ein, hatte bis 2008 Scheinmeldeadressen, hielt sich stattdessen im Verborgenen auf, war bis 2008 mehrfach ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erwerbstätig, hielt sich jedenfalls von 2004 bis 2008 und seit 2021 rechtswidrig im Bundesgebiet auf und geht jedenfalls seit 2021 der Schwarzarbeit nach, was der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung widerstreitet (Z 1), er kam seiner Ausreiseverpflichtung seit 21.12.2021 nicht nach (Z 2) und das Bundesamt durfte befürchten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde, weil er nicht ausreisewillig war, der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nachkam, sich seit 2005 nicht an die INDISCHE Vertretungsbehörde wandte, um einen Reisepass oder ein Heimreisezertifikat ausgestellt zu bekommen und die Unterfertigung des Antrages auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerte (Z 3). Dies wurde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung vereitelte und danach bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung einen Asylantrag aus dem Stande der Festnahme ausschließlich zur Verhinderung der Abschiebung stellte.Das Bundesamt ging auch zutreffend davon aus, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG notwendig war: Der Beschwerdeführer ging 2004 eine Scheinehe ein, hatte bis 2008 Scheinmeldeadressen, hielt sich stattdessen im Verborgenen auf, war bis 2008 mehrfach ohne arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erwerbstätig, hielt sich jedenfalls von 2004 bis 2008 und seit 2021 rechtswidrig im Bundesgebiet auf und geht jedenfalls seit 2021 der Schwarzarbeit nach, was der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung widerstreitet (Ziffer eins,), er kam seiner Ausreiseverpflichtung seit 21.12.2021 nicht nach (Ziffer 2,) und das Bundesamt durfte befürchten, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen würde, weil er nicht ausreisewillig war, der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, nicht nachkam, sich seit 2005 nicht an die INDISCHE Vertretungsbehörde wandte, um einen Reisepass oder ein Heimreisezertifikat ausgestellt zu bekommen und die Unterfertigung des Antrages auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates verweigerte (Ziffer 3,). Dies wurde dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung vereitelte und danach bei Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung einen Asylantrag aus dem Stande der Festnahme ausschließlich zur Verhinderung der Abschiebung stellte.
Das Bundesamt gründete den Festnahmeauftrag daher zutreffend auf § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung.Das Bundesamt gründete den Festnahmeauftrag daher zutreffend auf Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG zur Sicherung der Abschiebung.
4. Der Beschwerdeführer rügt in der Mängelbehebung vom 28.02.2024 und der Replik vom 07.03.2024, dass das Bundesamt die Ladung vom 09.02.2024 zugestellt habe und auf dieser bewusst unrichtig angeführt habe, dass es den Beschwerdeführer zum Grund „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ zu vernehmen beabsichtige. Dazu habe das Bundesamt auch Dokumente angeführt, welche der Beschwerdeführer zu seiner Einvernahme mitzubringen habe: Ladung, Geburtsurkunde, Reisepass, persönliche Antragseinbringung. Diese unrichtige Bezeichnung in der Ladung stelle eine unzulässige Vorgangsweise dar, welche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Art. 6 EMRK widerspreche.4. Der Beschwerdeführer rügt in der Mängelbehebung vom 28.02.2024 und der Replik vom 07.03.2024, dass das Bundesamt die Ladung vom 09.02.2024 zugestellt habe und auf dieser bewusst unrichtig angeführt habe, dass es den Beschwerdeführer zum Grund „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ zu vernehmen beabsichtige. Dazu habe das Bundesamt auch Dokumente angeführt, welche der Beschwerdeführer zu seiner Einvernahme mitzubringen habe: Ladung, Geburtsurkunde, Reisepass, persönliche Antragseinbringung. Diese unrichtige Bezeichnung in der Ladung stelle eine unzulässige Vorgangsweise dar, welche den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nach Artikel 6, EMRK widerspreche.
Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass er am 27.02.2024 ladungskonform im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 einvernommen wurde, die in der Ladung aufgezählten Dokumente und die für einen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 gemäß § 8 Abs. 1 AsylG-DV notwendigen Unterlagen sind und der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme seinen Antrag vom 12.09.2022 persönlich einbrachte, wie er es entgegen den Verbesserungsaufträgen vom 27.09.2022 und 28.03.2023 bis dahin nicht getan hatte.Damit verkennt der Beschwerdeführer, dass er am 27.02.2024 ladungskonform im Verfahren über seinen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 einvernommen wurde, die in der Ladung aufgezählten Dokumente und die für einen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV notwendigen Unterlagen sind und der Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme seinen Antrag vom 12.09.2022 persönlich einbrachte, wie er es entgegen den Verbesserungsaufträgen vom 27.09.2022 und 28.03.2023 bis dahin nicht getan hatte.
Das Bundesamt „lockte“ daher den Beschwerdeführer daher nicht, wie von ihm vorgebracht, „unzulässig an“, sondern nahm die in der Ladung angekündigten Amtshandlungen vor.
Die Beschwerde verkennt weiter, dass gemäß § 58 Abs. 13 AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Das in der Beschwerde angezogene Recht, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag gemäß § 55 AsylG 2005 im Bundesgebiet nicht festgenommen werde, räumt die österreichische Rechtsordnung daher ausdrücklich nicht ein.Die Beschwerde verkennt weiter, dass gemäß Paragraph 58, Absatz 13, AsylG 2005 Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 kein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen und der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegenstehen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Das in der Beschwerde angezogene Recht, dass der Beschwerdeführer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 im Bundesgebiet nicht festgenommen werde, räumt die österreichische Rechtsordnung daher ausdrücklich nicht ein.
Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer im Aufenthaltstitelverfahren ein; im weiteren Verfahren konnte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mitwirken, wie er dies durch die Beschwerdeerhebung auch tat. Er konnte sohin seine Rechte auf ein faires Verfahren iSd Art. 6 EMRK als Partei wahrnehmen. Das Bundesamt vernahm den Beschwerdeführer im Aufenthaltstitelverfahren ein; im weiteren Verfahren konnte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mitwirken, wie er dies durch die Beschwerdeerhebung auch tat. Er konnte sohin seine Rechte auf ein faires Verfahren iSd Artikel 6, EMRK als Partei wahrnehmen.
Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, dass über seinen Antrag nach § 55 AsylG 2005 entschieden werde, übersieht die Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Säumnisbeschwerde zukommt, die er jedoch nicht erhoben hat. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt erachtet, dass über seinen Antrag nach Paragraph 55, AsylG 2005 entschieden werde, übersieht die Beschwerde, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf Säumnisbeschwerde zukommt, die er jedoch nicht erhoben hat.
Auch dieses Vorbringen trifft daher nicht zu.
5. Die Festnahme des Beschwerdeführers war auch verhältnismäßig und notwendig, um die Abschiebung durchführen zu können, wie sich auch daran zeigte, dass der Beschwerdeführer seit 21.12.2021 der Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ebensowenig der Verpflichtung, Rückkehrberatung in Anspruch zu nehmen, dass er dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels keinen Reisepass und keine originale Geburtsurkunde beilegte und sich auch nicht an die INDISCHE Vertretungsbehörde wandte, um einen neuen INDISCHEN Reisepass ausgestellt zu bekommen und der den Antrag trotz zweier Verbesserungsaufträge erst am 27.02.2024 persönlich einbrachte, sowie daran, dass er sich weigerte, den Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates zu unterfertigen. Dies zeigte sich auch daran, dass der Beschwerdeführer die Abschiebung vereitelte und danach einen Antrag auf internationalen Schutz aus dem Stande der Festnahme ausschließlich zur Verhinderung der Abschiebung stellte.
6. Der Beschwerdeführer wurde fast 72 Stunden lang angehalten – von 27.02.2024, 11:05 Uhr, bis 01.03.2024, 10:50 Uhr, als die Anhaltung im Stande der Festnahme durch die Schubhaftverhängung endete.
Die Dauer der Anhaltung rügte die Beschwerde nicht, sie war auch verhältnismäßig: Die Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor der Festnahme organisiert, die Abschiebung war für binnen 48 Stunden vorgesehen. Allerdings vereitelte der Beschwerdeführer die Abschiebung am 29.02.2024 und stellte danach in der Einvernahme zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen ab 17:50 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Abschiebung. Zu diesem wurde er am 01.03.2024 erstbefragt. Mit Verfahrensanordnung teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 und 6 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihm den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.Die Dauer der Anhaltung rügte die Beschwerde nicht, sie war auch verhältnismäßig: Die Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits vor der Festnahme organisiert, die Abschiebung war für binnen 48 Stunden vorgesehen. Allerdings vereitelte der Beschwerdeführer die Abschiebung am 29.02.2024 und stellte danach in der Einvernahme zur Verhängung von Sicherungsmaßnahmen ab 17:50 Uhr einen Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Abschiebung. Zu diesem wurde er am 01.03.2024 erstbefragt. Mit Verfahrensanordnung teilte das Bundesamt dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4 und 6 AsylG 2005 mit, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und ihm den faktischen Abschiebeschutz abzuerkennen.
Das Bundesamt führte das Verfahren während der Festnahme des Beschwerdeführers des Beschwerdeführers daher effizient.
7. Mit Aktenvermerk vom 29.02.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt um 18:45 Uhr, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrecht.7. Mit Aktenvermerk vom 29.02.2024, dem Beschwerdeführer zugestellt um 18:45 Uhr, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrecht.
Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 gelten dabei sinngemäß.Stellt ein Fremder während einer Anhaltung auf Grund eines Festnahmeauftrags gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 3 einen Antrag auf internationalen Schutz, kann diese gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, gelten dabei sinngemäß.
Weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung der Abschiebung stellte, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 14.03.2024 feststellte, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß § 34 Abs. 3 Z 3 gemäß § 40 Abs. 5 BFA-VG bis zur Verhängung des Schubhaftbescheides zutreffend aufrecht. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.Weil der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich zur Verhinderung der Abschiebung stellte, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Erkenntnis vom 14.03.2024 feststellte, hielt das Bundesamt die Festnahme gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, gemäß Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG bis zur Verhängung des Schubhaftbescheides zutreffend aufrecht. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht bestritten.
8. Die Beschwerde gegen die Festnahme am 27.02.2024 und die Anhaltung im Stande der Festnahme ist daher als unbegründet abzuweisen.
9. Da der Beschwerdeführer ab 01.03.2024 auf Grund des Mandatsbescheides vom selben Tag in Schubhaft angehalten wurde, die Festnahme damit geendet hatte und der Festnahmeauftrag keinem weiteren Vollzug mehr zugängig war, konnte ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, unterbleiben.
Zu A.III.) und A.IV.) Anträge auf Kostenersatz
1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).1. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.2. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind gemäß Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz.
3. Nach § 35 Abs. 4 VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Abs. 1 die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Z 1), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Z 2), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Z 3). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Abs. 5 den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Abs. 7 auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.3. Nach Paragraph 35, Absatz 4, VwGVG gelten als Aufwendungen gemäß Absatz eins, die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hatte (Ziffer eins,), die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren (Ziffer 2,), sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand (Ziffer 3,). Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands haben gemäß Absatz 5, den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Aufwandersatz ist laut Absatz 7, auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Die belangte Behörde beantragte rechtzeitig den Ersatz von Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand.
§ 1 VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461,--.Paragraph eins, VwG-AufwErsV bestimmt die Höhe des zu ersetzenden Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 57,40, die Höhe des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei mit € 368,80, die Höhe des Verhandlungsaufwandes der Behörde als obsiegende Partei mit € 461,--.
Da die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben konnte, hat der Beschwerdeführer dem Bundesamt nur Kosten für Schriftsatz- und Vorlageaufwand iHv € 426,20 zu ersetzen.
4. Barauslagen sind in diesem Verfahren nicht angefallen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Z 1) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Z 2) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Z 3).Das Verwaltungsgericht hat gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Verhandlung kann gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Ziffer eins,) oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist (Ziffer 2,) oder wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird (Ziffer 3,).
Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt jedoch auf Grund der Erkenntnisse vom 21.12.2021 und 14.03.2024 geklärt ist und in der Beschwerde nur unsubstantiiert bestritten wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben. Der Beschwerdeführer beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Da der Sachverhalt jedoch auf Grund der Erkenntnisse vom 21.12.2021 und 14.03.2024 geklärt ist und in der Beschwerde nur unsubstantiiert bestritten wurde, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung wurden weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht noch sind sie im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Abschiebung Anhaltung aufschiebende Wirkung - Entfall Ausreiseverpflichtung Festnahme Festnahmeauftrag Folgeantrag Heimreisezertifikat illegaler Aufenthalt Kostenersatz Maßnahmenbeschwerde Mitwirkungspflicht öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Scheinehe Untertauchen Verhältnismäßigkeit VerzögerungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:W112.2244312.4.00Im RIS seit
30.04.2026Zuletzt aktualisiert am
30.04.2026