Entscheidungsdatum
17.12.2025Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
,
G315 2301817-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard KETTL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard KETTL, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.09.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.09.2024 wurde gegen den im Stande der Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß § 52 Abs. 5 FPG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, vom 27.09.2024 wurde gegen den im Stande der Strafhaft befindlichen Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen ihn gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Österreich geboren sei und sich hier seitdem rechtmäßig aufgehalten habe. Er habe hier die Schule besucht, eine Lehre absolviert und sei seit 2010 bis zu seiner Festnahme, lediglich mit kurzen Unterbrechungen einer Beschäftigung nachgegangen. Der BF sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Seine Eltern und Geschwister würden in Österreich leben. Zu seinem Heimatland habe er keine persönlichen Bindungen. Im Jahr 2020 sei er mit rechtskräftigem Abwesenheitsurteil eines Bezirksgerichtes wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Im Jahr 2024 sei er mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels (teils als Beitragstäter), dem Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel und dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Der Verurteilung sei unter anderem zu Grunde gelegen, dass der BF 70 bis 80 Kilogramm Cannabiskraut, rund 1 Kilogramm Cannabisharz und etwa 150 Gramm Kokain gewinnbringend verkauft habe. Der BF stelle eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2024 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.Mit Verfahrensanordnung vom 27.09.2024 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben.
Der gegenständliche Bescheid sowie die Verfahrensanordnung wurden dem Rechtsvertreter des BF am 01.10.2024 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 29.10.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend –fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Österreich geboren und aufgewachsen sei und sich seitdem durchgehend in Österreich aufhalte. Hier habe er im Jahr 2008 die Schule und im Jahr 2013 eine Lehre absolviert. Auch aktuell verfüge er über eine Einstellungszusage. Seitdem sei er mit wenigen Unterbrechungen erwerbstätig gewesen. Seine gesamte Familie (Eltern und Geschwister) leben in Österreich. Der BF habe weder persönliche Bindungen noch eine Wohnanschrift in seinem Heimatland und spreche besser Deutsch als Serbokroatisch. Zum Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung im Jahr 2022 sei er in eine Suchtmittelabhängigkeit gerutscht und hieraus sei die zweite Verurteilung resultiert. Die Abhängigkeit habe er mittlerweile überwunden und nicht mehr mit Suchtmittel jeglicher Art zu tun. In Zusammenschau mit dem starken Zusammenhalt in seiner Familie sei eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Der BF sei vor dem Landesgericht geständig gewesen, habe sich um Schadenwiedergutmachung bemüht und sei sich dem Unrecht seiner Taten bewusst. Während des Vollzuges seiner derzeitigen Haftstrafe sei ihm klar geworden, dass er seine Lebensführung ändern müsse. Trotz zu attestierender Gefährdung öffentlicher Interessen erfülle das Verhalten des BF nicht die gegenständlich geforderten Voraussetzungen einer gegenwärtigen besonderen Schwere im Sinne der Judikatur. Weder habe der BF ein Delikt im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht noch könne in dem von ihm gesetzten Verhalten ein mit etwa grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtgifthandel vergleichbarer Sachverhalt erkannt werden.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass der BF in Österreich geboren und aufgewachsen sei und sich seitdem durchgehend in Österreich aufhalte. Hier habe er im Jahr 2008 die Schule und im Jahr 2013 eine Lehre absolviert. Auch aktuell verfüge er über eine Einstellungszusage. Seitdem sei er mit wenigen Unterbrechungen erwerbstätig gewesen. Seine gesamte Familie (Eltern und Geschwister) leben in Österreich. Der BF habe weder persönliche Bindungen noch eine Wohnanschrift in seinem Heimatland und spreche besser Deutsch als Serbokroatisch. Zum Zeitpunkt seiner ersten Verurteilung im Jahr 2022 sei er in eine Suchtmittelabhängigkeit gerutscht und hieraus sei die zweite Verurteilung resultiert. Die Abhängigkeit habe er mittlerweile überwunden und nicht mehr mit Suchtmittel jeglicher Art zu tun. In Zusammenschau mit dem starken Zusammenhalt in seiner Familie sei eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Der BF sei vor dem Landesgericht geständig gewesen, habe sich um Schadenwiedergutmachung bemüht und sei sich dem Unrecht seiner Taten bewusst. Während des Vollzuges seiner derzeitigen Haftstrafe sei ihm klar geworden, dass er seine Lebensführung ändern müsse. Trotz zu attestierender Gefährdung öffentlicher Interessen erfülle das Verhalten des BF nicht die gegenständlich geforderten Voraussetzungen einer gegenwärtigen besonderen Schwere im Sinne der Judikatur. Weder habe der BF ein Delikt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG verwirklicht noch könne in dem von ihm gesetzten Verhalten ein mit etwa grenzüberschreitendem bandenmäßigen Suchtgifthandel vergleichbarer Sachverhalt erkannt werden.
Als Beweis wurde die Einvernahme der Eltern und Geschwister des BF beantragt und folgende Unterlagen vorgelegt:
? Einstellungszusage vom 03.10.2024
? Schreiben des potentiellen Arbeitgebers vom 18.10.2024
? Meldebestätigung vom 18.10.2024
3. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 04.11.2024 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt. Es wurde beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Am 14.04.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des BF, seines Rechtsvertreters und seiner Mutter sowie seines Onkels als stellig gemachter Zeugen statt. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Dem BF wurde eine Frist von 2 Wochen eingeräumt, um weitere Unterlagen (z.B. Bestätigung zu Psychotherapie) vorzulegen.
5. Nach entsprechender Anfrage wurde von der Justizanstalt am 28.04.2025 mitgeteilt, dass der BF in eine andere Justizanstalt überstellt werde, wo er die Fußfessel erhalte.
6. Mit E-Mail vom 29.04.2025 übermittelte der Rechtsvertreter des BF nachfolgende Beweismittel:
? Schreiben des Landesschulrats vom 01.02.2013
? Bestätigung über die Anmeldung zur Sozialversicherung vom 28.04.2025
? Bescheid der Justizanstalt vom 28.04.2025 betreffend elektronisch überwachten Hausarrest
? Dienstzeugnis vom 25.04.2025
? Bestätigung vom 28.04.2025 betreffend psychotherapeutische Behandlung
? Einstellungszusage vom 03.04.2025
? Geburtsurkunde vom 04.12.2003
7. Am 04.12.2025 langte eine Verständigung über die bevorstehende Enthaftung des BF ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person des BF:
Der BF ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Schwarzach im Pongau (Österreich) geboren. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er spricht Deutsch und Serbokroatisch.Der BF ist bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in Schwarzach im Pongau (Österreich) geboren. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er spricht Deutsch und Serbokroatisch.
Die geschiedenen Eltern und zwei Brüder des BF leben in Österreich (vgl. Stellungnahme vom 20.06.2023, AS 59 iVm ZMR-Auszüge vom 03.12.2025). Zu seiner Familie pflegt er ein gutes Verhältnis (vgl. Vorbringen Mutter und Onkel in Beschwerdeverhandlung, PS 9/10 iVm Besucherliste JA vom 24.09.2024, AS 177ff).Die geschiedenen Eltern und zwei Brüder des BF leben in Österreich vergleiche Stellungnahme vom 20.06.2023, AS 59 in Verbindung mit ZMR-Auszüge vom 03.12.2025). Zu seiner Familie pflegt er ein gutes Verhältnis vergleiche Vorbringen Mutter und Onkel in Beschwerdeverhandlung, PS 9/10 in Verbindung mit Besucherliste JA vom 24.09.2024, AS 177ff).
Der BF verfügt in Bosnien und Herzegowina über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte (vgl. Vorbringen BF und Mutter in Beschwerdeverhandlung, PS 6/9).Der BF verfügt in Bosnien und Herzegowina über keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte vergleiche Vorbringen BF und Mutter in Beschwerdeverhandlung, PS 6/9).
1.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:
Der BF hält sich seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich auf und verfügt aktuell über den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“.
Im Jahr 2008 absolvierte der BF die Hauptschule (vgl. Stellungnahme vom 20.06.2023, AS 58 und 61) und im Februar 2013 die Berufsschule mit ausgezeichnetem Erfolg (vgl. Urkunde vom 01.02.2013, OZ 9). In der Folge bestand er die Lehrabschlussprüfung zum Elektroinstallationstechniker (vgl. Vorbringen in Beschwerdeverhandlung, PS 5).Im Jahr 2008 absolvierte der BF die Hauptschule vergleiche Stellungnahme vom 20.06.2023, AS 58 und 61) und im Februar 2013 die Berufsschule mit ausgezeichnetem Erfolg vergleiche Urkunde vom 01.02.2013, OZ 9). In der Folge bestand er die Lehrabschlussprüfung zum Elektroinstallationstechniker vergleiche Vorbringen in Beschwerdeverhandlung, PS 5).
Nach dem Ende seiner Lehrzeit war der BF zwischen Juli 2013 und April 2023 für insgesamt rund 7 Jahre erwerbstätig, für insgesamt rund 1 Jahr bezog er Arbeitslosengeld und für insgesamt rund 4 Monate Notstands- bzw. Überbrückungshilfe (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.12.2025).Nach dem Ende seiner Lehrzeit war der BF zwischen Juli 2013 und April 2023 für insgesamt rund 7 Jahre erwerbstätig, für insgesamt rund 1 Jahr bezog er Arbeitslosengeld und für insgesamt rund 4 Monate Notstands- bzw. Überbrückungshilfe vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.12.2025).
1.3. Zum Verhalten des BF:
1.3.1. Im Jahr 2018 kam es zu einer diversionellen Erledigung wegen grob fahrlässiger Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 StGB (vgl. Strafurteil LG vom 26.04.2024, AS 95).1.3.1. Im Jahr 2018 kam es zu einer diversionellen Erledigung wegen grob fahrlässiger Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, StGB vergleiche Strafurteil LG vom 26.04.2024, AS 95).
1.3.2. In den Jahren 2020 und 2021 wurde gegen den BF gemäß § 37 Abs. 1 iVm § 1 Abs. 3 FSG je einmal wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültiger Lenkberechtigung – diese wurde ihm mit Bescheid entzogen – eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,-- bzw. 1.000,-- verhängt (vgl. Verwaltungsstrafregisterauszug vom 01.10.2024, AS 267 iVm Straferkenntnis vom 21.02.2020, AS 155).1.3.2. In den Jahren 2020 und 2021 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 37, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG je einmal wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeuges ohne gültiger Lenkberechtigung – diese wurde ihm mit Bescheid entzogen – eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.500,-- bzw. 1.000,-- verhängt vergleiche Verwaltungsstrafregisterauszug vom 01.10.2024, AS 267 in Verbindung mit Straferkenntnis vom 21.02.2020, AS 155).
1.3.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des BF zwei rechtskräftige Verurteilungen auf (vgl. Strafregisterauszug vom 03.12.2025):1.3.3. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen zur Person des BF zwei rechtskräftige Verurteilungen auf vergleiche Strafregisterauszug vom 03.12.2025):
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 07.01.2022, XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 2 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 360,00) verurteilt.Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 07.01.2022, römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Absatz 2, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen (insgesamt EUR 360,00) verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der BF in der Zeit von März bis Dezember 2020 widerrechtlich Suchtgift und zwar eine unbekannte, jedoch geringe Menge Kokain von unbekannten Personen erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß.
Im Vorfeld der Verurteilung wurde im Rahmen einer amtsärztlichen Untersuchung die Notwendigkeit gesundheitsbezogener Maßnahmen festgestellt, Bestätigungen über die Inanspruchnahme entsprechender Termine wurden in der Folge jedoch nicht vorgelegt.
Der BF befand sich im Jahr 2022 in psychotherapeutischer Behandlung (vgl. Bestätigung vom 28.04.2025, OZ 9).Der BF befand sich im Jahr 2022 in psychotherapeutischer Behandlung vergleiche Bestätigung vom 28.04.2025, OZ 9).
Am 15.05.2023 wurde der BF festgenommen und befand sich in der Folge in Untersuchungshaft (vgl. Vollzugsinformation vom 19.05.2023, AS 1).Am 15.05.2023 wurde der BF festgenommen und befand sich in der Folge in Untersuchungshaft vergleiche Vollzugsinformation vom 19.05.2023, AS 1).
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 26.04.2024, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 4 Z 3 SMG teils als Beitragstäter nach § 12 3. Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Ein Geldbetrag von insgesamt EUR 16.000,-- wurde für verfallen erklärt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 26.04.2024, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG teils als Beitragstäter nach Paragraph 12, 3. Fall StGB, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1. und 2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Ein Geldbetrag von insgesamt EUR 16.000,-- wurde für verfallen erklärt.
Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF vorschriftswidrig Suchtgift
A) in einer die Grenzmenge (§ 28b) das 25-fache übersteigenden Menge anderen vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überließ, indem erA) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) das 25-fache übersteigenden Menge anderen vorwiegend durch gewinnbringenden Verkauf überließ, indem er
1) zwischen Anfang 2019 und 15.05.2023
a) vom abgesondert verfolgten D.B. bzw. in seinem Auftrag 70 bis 80 Kilogramm Cannabiskraut (beinhaltend zumindest 15,5 % THCA und 1,18 % Delta-9-THC), 1.050 Gramm Cannabisharz – abzüglich der zu B) angeführten Sicherstellung an Cannabisharz – (beinhaltend 27 % THCA und 2,06 % Delta-9-THC) sowie 150 bis 162 Gramm Kokain (beinhaltend 78,1 % Cocain) übernahm und nachgenannten sowie überwiegend unbekannt gebliebener Kundschaft überließ, unter anderem zwischen Ende Dezember 2020 und Juni 2021 sowie von Juni 2022 bis Februar 2023 insgesamt ca. 120 Gramm Cannabiskraut zum Grammpreis von EUR 10,-- an F.Z., in wiederholten Übergaben eine insgesamt unbekannte Menge Cannabiskraut an D.R. und insgesamt ca. 100 Gramm Kokain, die er aufgrund von Verkaufsschwierigkeiten an D.B. retournierte;
2) als Beitragstäter (§ 12 3. Fall StGB) D.B. bei dessen Suchtgiftgeschäften förderte, indem er ihm zwischen 03.12.2020 und 07.12.2020 den Transport von 1.000 Gramm Cannabiskraut und 285 Gramm Kokain organisierte;2) als Beitragstäter (Paragraph 12, 3. Fall StGB) D.B. bei dessen Suchtgiftgeschäften förderte, indem er ihm zwischen 03.12.2020 und 07.12.2020 den Transport von 1.000 Gramm Cannabiskraut und 285 Gramm Kokain organisierte;
B) in einer die Grenzmenge (§ 28b) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwarb und besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am 15.05.2023 für den Weiterverkauf bestimmte 44,7 Gramm Kokain, 31 Gramm Cannabisharz und 484,9 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend an Reinsubstanzen insgesamt 34,9 +/- 0,67 Gramm Cocain, 6,4 +/- 0,38 Gramm Delta-9-THC und 84 +/- 5 Gramm THCA) bis zur polizeilichen Sicherstellung;B) in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b,) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erwarb und besaß, dass es in Verkehr gesetzt werde, nämlich am 15.05.2023 für den Weiterverkauf bestimmte 44,7 Gramm Kokain, 31 Gramm Cannabisharz und 484,9 Gramm Cannabiskraut (beinhaltend an Reinsubstanzen insgesamt 34,9 +/- 0,67 Gramm Cocain, 6,4 +/- 0,38 Gramm Delta-9-THC und 84 +/- 5 Gramm THCA) bis zur polizeilichen Sicherstellung;
C) ausschließlich zum persönlichen Gebrauch erwarb und besaß, indem er ab zumindest Dezember 2020 (im Anschluss an den Tatzeitraum zu 50 U 160/21a) bis 13.05.2023 eine insgesamt unbekannte Menge Kokain erwarb und bis zum jeweiligen Eigenkonsum besaß.
Der BF bezog bereits seit 6 bis 7 Jahre vor seiner Verurteilung Suchtgift in Form von Cannabiskraut und Kokain bei D.B. Er erwarb von Dezember 2020 bis 13.05.2023 eine insgesamt unbekannte Menge Kokain und besaß dieses bis zum jeweiligen Eigenkonsum. Aus dem jahrelangen Suchtgifterwerb entstanden Schulden in Höhe von ca. EUR 34.760,-- bei D.B. Um diese zu tilgen und bei seinen engen finanziellen Verhältnissen seinen Lebensunterhalt (Wohnung, Urlaub etc.) zu finanzieren, ließ er sich als Kurier für die Suchtgiftgeschäfte des D.B. anwerben. In dessen Auftrag begann er ab dem Jahr 2019 mit dem Verkauf von Cannabiskraut und -harz sowie Kokain. D.B. lieferte dem BF das Suchtgift zunächst selbst, ließ es jedoch nach einer gewissen Zeit von Suchtgiftkurieren überbringen. Erhaltenes Kokain konsumierte der BF auch selbst und stellte daher ein gewisses „Geschäftsrisiko“ für D.B. dar. Der BF versuchte bereits 6 bis 9 Monate vor seiner Inhaftierung sowohl den Suchtgifthandel als auch den zuletzt sehr häufigen Eigenkonsum zu beenden, wobei ihn D.B. unter Druck setzte, seine Verkaufstätigkeiten für ihn fortzusetzen, sodass er die Suchtgiftgeschäfte letztlich weiterführte. Bei den Beitragshandlungen zu den Suchtgiftgeschäften des D.B. (Organisation des Transportes) lief die Kommunikation bzw. Abwicklung der Geschäfte über ein von D.B. zur Verfügung gestelltes Krypto-Handy (vgl. Entscheidungsgründe des LG, AS 95f).Der BF bezog bereits seit 6 bis 7 Jahre vor seiner Verurteilung Suchtgift in Form von Cannabiskraut und Kokain bei D.B. Er erwarb von Dezember 2020 bis 13.05.2023 eine insgesamt unbekannte Menge Kokain und besaß dieses bis zum jeweiligen Eigenkonsum. Aus dem jahrelangen Suchtgifterwerb entstanden Schulden in Höhe von ca. EUR 34.760,-- bei D.B. Um diese zu tilgen und bei seinen engen finanziellen Verhältnissen seinen Lebensunterhalt (Wohnung, Urlaub etc.) zu finanzieren, ließ er sich als Kurier für die Suchtgiftgeschäfte des D.B. anwerben. In dessen Auftrag begann er ab dem Jahr 2019 mit dem Verkauf von Cannabiskraut und -harz sowie Kokain. D.B. lieferte dem BF das Suchtgift zunächst selbst, ließ es jedoch nach einer gewissen Zeit von Suchtgiftkurieren überbringen. Erhaltenes Kokain konsumierte der BF auch selbst und stellte daher ein gewisses „Geschäftsrisiko“ für D.B. dar. Der BF versuchte bereits 6 bis 9 Monate vor seiner Inhaftierung sowohl den Suchtgifthandel als auch den zuletzt sehr häufigen Eigenkonsum zu beenden, wobei ihn D.B. unter Druck setzte, seine Verkaufstätigkeiten für ihn fortzusetzen, sodass er die Suchtgiftgeschäfte letztlich weiterführte. Bei den Beitragshandlungen zu den Suchtgiftgeschäften des D.B. (Organisation des Transportes) lief die Kommunikation bzw. Abwicklung der Geschäfte über ein von D.B. zur Verfügung gestelltes Krypto-Handy vergleiche Entscheidungsgründe des LG, AS 95f).
Als mildernd wertete das Strafgericht das von Anfang an abgelegte, reumütige, zur Wahrheitsfindung auch über den eigenen Tatbeitrag hinaus beitragende Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und einem Verbrechen, den langen Tatzeitraum sowie die mehrfache Überschreitung der „Übermenge“ iSd § 28a Abs. 4 SMG sowie die einschlägige Vorstrafe.Als mildernd wertete das Strafgericht das von Anfang an abgelegte, reumütige, zur Wahrheitsfindung auch über den eigenen Tatbeitrag hinaus beitragende Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung durch Sicherstellung. Erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Vergehen und einem Verbrechen, den langen Tatzeitraum sowie die mehrfache Überschreitung der „Übermenge“ iSd Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG sowie die einschlägige Vorstrafe.
Ab 25.04.2024 befand sich der BF in Strafhaft (vgl. Verständigungen JA vom 16.05.2024, AS 75).Ab 25.04.2024 befand sich der BF in Strafhaft vergleiche Verständigungen JA vom 16.05.2024, AS 75).
Zwischen dem 12.02.2025 und 25.04.2025 war der BF als Freigänger als Servicekraft in einem Gastronomiebetrieb tätig. Von Seiten des Gastronomiebetriebes wurde ihm hohe Einsatzbereitschaft, Verlässlichkeit und ein respektvoller Umgang attestiert. Sein Auftreten wurde als höflich, zuvorkommend und professionell beschrieben (vgl. Dienstzeugnis vom 25.04.2025, OZ 9).Zwischen dem 12.02.2025 und 25.04.2025 war der BF als Freigänger als Servicekraft in einem Gastronomiebetrieb tätig. Von Seiten des Gastronomiebetriebes wurde ihm hohe Einsatzbereitschaft, Verlässlichkeit und ein respektvoller Umgang attestiert. Sein Auftreten wurde als höflich, zuvorkommend und professionell beschrieben vergleiche Dienstzeugnis vom 25.04.2025, OZ 9).
Ab Mai 2025 befand sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest und war bei seinem Vater wohnhaft. In diesem Zusammenhang wurde ihm jeglicher Konsum von Alkohol und illegalen berauschenden Substanzen untersagt und regelmäßige Alkoholkontrollen und stichprobenartige Harnanalysen auferlegt (vgl. Bescheid JA vom 28.04.2025, OZ 9 iVm Vorbringen in Beschwerdeverhandlung, PS 4 iVm ZMR-Auszüge vom 03.12.2025). Seit Mai 2025 geht er einer Erwerbstätigkeit als Elektroinstallationstechniker nach (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.12.2025 iVm Einstellungszusage vom 03.04.2025, OZ 9).Ab Mai 2025 befand sich der BF im elektronisch überwachten Hausarrest und war bei seinem Vater wohnhaft. In diesem Zusammenhang wurde ihm jeglicher Konsum von Alkohol und illegalen berauschenden Substanzen untersagt und regelmäßige Alkoholkontrollen und stichprobenartige Harnanalysen auferlegt vergleiche Bescheid JA vom 28.04.2025, OZ 9 in Verbindung mit Vorbringen in Beschwerdeverhandlung, PS 4 in Verbindung mit ZMR-Auszüge vom 03.12.2025). Seit Mai 2025 geht er einer Erwerbstätigkeit als Elektroinstallationstechniker nach vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 03.12.2025 in Verbindung mit Einstellungszusage vom 03.04.2025, OZ 9).
Am 05.12.2025 wurde der BF bedingt entlassen (vgl. Verständigung JA vom 03.12.2025, OZ 10).Am 05.12.2025 wurde der BF bedingt entlassen vergleiche Verständigung JA vom 03.12.2025, OZ 10).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten, im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden, unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
2.2.1. Zur Person des BF:
Die Identität des BF ergibt sich zweifelsfrei aus den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten. Des Weiteren ist eine österreichische Geburtsurkunde (OZ 9) und der bosnische Reisepass (AS 53) jeweils in Kopie aktenkundig. Dass der BF ledig ist, keine Sorgepflichten hat und Serbokroatisch spricht gab er mit Stellungnahme vom 20.06.2023 bereits gegenüber der belangten Behörde an (AS 57ff) und bestätigte dies in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht (PS 5). Die Befragung in der Beschwerdeverhandlung erfolgte in der Sprache Deutsch.
2.2.2. Zum Aufenthalt des BF in Österreich:
Bereits die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid davon aus, dass sich der BF seit seiner Geburt rechtmäßig in Österreich aufhalte (AS 210). Zwar sind Wohnsitzmeldungen erst ab 1999 dokumentiert, doch wurde der BF nachweislich in Österreich geboren und brachte vor der belangten Behörde insoweit plausibel vor – gegenteilige Hinweise liegen nicht vor – in Österreich aufgewachsen zu sein (AS 60). Seine Mutter bestätigte dies im Rahmen der Beschwerdeverhandlung (PS 8). Laut Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister verfügt der BF seit Ende 2008 durchgehend über Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt EU“ und handelte es sich bei dem Antrag aus dem Jahr 2008 um eine „Sonstige Verlängerung“. Aus einer Anfrage der belangten Behörde an die zuständige Bezirkshauptmannschaft geht hervor, dass aufgrund Systemumstellungen nicht mehr feststellbar sei, ob dem BF zwischen 1999 und 2004 ein Aufenthaltstitel erteilt wurde (AS 191). Mangels gegenteiliger Hinweise war somit auch von einem rechtmäßigen Aufenthalt auszugehen.
2.2.3. Zum Verhalten des BF:
Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF basieren auf den jeweils aktenkundigen Strafurteilen (AS 93ff, 167ff). Deren Rechtskraft geht aus dem eingeholten Strafregisterauszug hervor (OZ 2).
Wenngleich der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorbrachte rund 6 Monate vor seiner Inhaftierung bei Frau XXXX in psychologischer Behandlung gewesen zu sein (PS 6), konnte entsprechendes nicht festgestellt werden, da in der Folge lediglich eine Bestätigung für eine Behandlung im Jahr 2022 vorgelegt wurde (OZ 9).Wenngleich der BF im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorbrachte rund 6 Monate vor seiner Inhaftierung bei Frau römisch 40 in psychologischer Behandlung gewesen zu sein (PS 6), konnte entsprechendes nicht festgestellt werden, da in der Folge lediglich eine Bestätigung für eine Behandlung im Jahr 2022 vorgelegt wurde (OZ 9).
3. Rechtliche Beurteilung:
Im Hinblick auf den Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird vorab darauf hingewiesen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde bereits gemäß § 13 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.Im Hinblick auf den Antrag der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen wird vorab darauf hingewiesen, dass einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde bereits gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.
Zu A)
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung):
3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 Abs. 5 FPG lautet wie folgt:3.1.1. Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, Absatz 5, FPG lautet wie folgt:
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Der mit „Einreiseverbot“ betitelte § 53 Abs. 3 FPG lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Einreiseverbot“ betitelte Paragraph 53, Absatz 3, FPG lautet auszugsweise wie folgt:
(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; (…)
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet auszugsweise:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise:
(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (…)
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
3.1.2. Die Anwendung der dargelegten Rechtslage auf den gegenständlichen Fall ergibt wie folgt:
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Somit ist der BF aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit als Drittstaatsangehöriger im Sinne des FPG zu qualifizieren.
Da der BF im Sinne des § 52 Abs. 5 FPG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ist gegen ihn mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.Da der BF im Sinne des Paragraph 52, Absatz 5, FPG vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, ist gegen ihn mit einer Rückkehrentscheidung vorzugehen, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Demnach ist gegenständlich zu prüfen, ob im Sinne des § 53 Abs. 3 FPG bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Demnach ist gegenständlich zu prüfen, ob im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, FPG bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449). In Bezug auf die für ein Einreiseverbot zu treffende Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist, sowie dass dabei nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 12.09.2023, Ra 2021/20/0449).
Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen rechtskräftige Verurteilungen bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten, insbesondere seine rezente Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz. Zu den gegenständlichen Straftaten des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Selbiges muss für die Vorbereitung von Suchtgifthandel gelten. Im Mittelpunkt der im Falle des BF zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen dessen rechtskräftige Verurteilungen bzw. das diesen zu Grunde liegende Verhalten, insbesondere seine rezente Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz. Zu den gegenständlichen Straftaten des BF ist zunächst auszuführen, dass es sich beim Suchtgifthandel um ein besonders verpöntes Verhalten handelt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006). Selbiges muss für die Vorbereitung von Suchtgifthandel gelten.
Der BF wurde zuletzt von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG verurteilt, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der BF wurde zuletzt von einem Landesgericht zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 4 Jahren im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG verurteilt, was das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert vergleiche VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).
Der BF bezog bereits seit 6 bis 7 Jahren vor seiner Verurteilung im April 2024 Suchtgift in Form von Cannabiskraut und Kokain bei D.B. Aus dem jahrelangen Suchtgifterwerb entstanden Schulden in Höhe von über EUR 34.000,-- bei D.B. Um diese zu tilgen und bei seinen engen finanziellen Verhältnissen seinen Lebensunterhalt (Wohnung, Urlaub etc.) zu finanzieren, ließ er sich als Kurier für die Suchtgiftgeschäfte des D.B. anwerben. In dessen Auftrag begann er ab dem Jahr 2019 mit dem Verkauf von Cannabiskraut und -harz sowie Kokain. Zwischen Anfang 2019 und seiner Festnahme im Mai 2023 übernahm der BF von D.B. bzw. in dessen Auftrag Suchtgift in einer die Grenzmenge nach § 28b SMG – jene Menge die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – um das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich 70 bis 80 Kilogramm Cannabiskraut, rund 1.000 Gramm Cannabisharz und etwa 150 Gramm Kokain. Das Suchtgift überließ er in wiederholten Übergaben verschiedenen Abnehmern. Des Weiteren förderte der BF im Dezember 2020 als Beitragstäter die Suchtgiftgeschäfte des D.B., indem er ihm den Transport von 1.000 Gramm Cannabiskraut und 285 Gramm Kokain organisierte. Hierbei lief die Kommunikation über ein von D.B. zur Verfügung gestelltes Kryptohandy. Den Suchtgifthandel setzte der BF zunächst fort, obwohl er Anfang des Jahres 2022 zum ersten Mal nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, da er in der Zeit von März bis Dezember 2020 widerrechtlich Suchtgift und zwar eine unbekannte, jedoch geringe Menge Kokain von unbekannten Personen erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß. Im Jahr 2022 begab sich der BF jedoch in psychotherapeutische Behandlung und versuchte 6 bis 9 Monate vor seiner Inhaftierung sowohl den Suchtgifthandel als auch den zuletzt sehr häufigen Eigenkonsum zu beenden, wobei ihn D.B. unter Druck setzte, seine Verkaufstätigkeiten für ihn fortzusetzen, sodass er die Suchtgiftgeschäfte letztlich weiterführte. Auch ab zumindest Dezember 2020 bis zu seiner Verhaftung im Mai 2023 erwarb und besaß der BF eine insgesamt unbekannte Menge Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bis zum jeweiligen Eigenkonsum. Bei seiner Festnahme im Mai 2023 besaß er des Weiteren für den Weiterverkauf bestimmte rund 45 Gramm Kokain, 31 Gramm Cannabisharz und rund 485 Gramm Cannabiskraut – somit Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge.Der BF bezog bereits seit 6 bis 7 Jahren vor seiner Verurteilung im April 2024 Suchtgift in Form von Cannabiskraut und Kokain bei D.B. Aus dem jahrelangen Suchtgifterwerb entstanden Schulden in Höhe von über EUR 34.000,-- bei D.B. Um diese zu tilgen und bei seinen engen finanziellen Verhältnissen seinen Lebensunterhalt (Wohnung, Urlaub etc.) zu finanzieren, ließ er sich als Kurier für die Suchtgiftgeschäfte des D.B. anwerben. In dessen Auftrag begann er ab dem Jahr 2019 mit dem Verkauf von Cannabiskraut und -harz sowie Kokain. Zwischen Anfang 2019 und seiner Festnahme im Mai 2023 übernahm der BF von D.B. bzw. in dessen Auftrag Suchtgift in einer die Grenzmenge nach Paragraph 28 b, SMG – jene Menge die geeignet ist, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen – um das 25-fache übersteigenden Menge, nämlich 70 bis 80 Kilogramm Cannabiskraut, rund 1.000 Gramm Cannabisharz und etwa 150 Gramm Kokain. Das Suchtgift überließ er in wiederholten Übergaben verschiedenen Abnehmern. Des Weiteren förderte der BF im Dezember 2020 als Beitragstäter die Suchtgiftgeschäfte des D.B., indem er ihm den Transport von 1.000 Gramm Cannabiskraut und 285 Gramm Kokain organisierte. Hierbei lief die Kommunikation über ein von D.B. zur Verfügung gestelltes Kryptohandy. Den Suchtgifthandel setzte der BF zunächst fort, obwohl er Anfang des Jahres 2022 zum ersten Mal nach dem Suchtmittelgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, da er in der Zeit von März bis Dezember 2020 widerrechtlich Suchtgift und zwar eine unbekannte, jedoch geringe Menge Kokain von unbekannten Personen erwarb und bis zum Eigenkonsum besaß. Im Jahr 2022 begab sich der BF jedoch in psychotherapeutische Behandlung und versuchte 6 bis 9 Monate vor seiner Inhaftierung sowohl den Suchtgifthandel als auch den zuletzt sehr häufigen Eigenkonsum zu beenden, wobei ihn D.B. unter Druck setzte, seine Verkaufstätigkeiten für ihn fortzusetzen, sodass er die Suchtgiftgeschäfte letztlich weiterführte. Auch ab zumindest Dezember 2020 bis zu seiner Verhaftung im Mai 2023 erwarb und besaß der BF eine insgesamt unbekannte Menge Kokain ausschließlich zum persönlichen Gebrauch bis zum jeweiligen Eigenkonsum. Bei seiner Festnahme im Mai 2023 besaß er des Weiteren für den Weiterverkauf bestimmte rund 45 Gramm Kokain, 31 Gramm Cannabisharz und rund 485 Gramm Cannabiskraut – somit Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge.
Schon durch diese Darstellung der Taten des BF – insbesondere aufgrund der großen Menge an Suchtgift, welches durch seine Hände ging und des langen Tatzeitraumes – kommt eine dem BF innewohnende beträchtliche kriminelle Energie zum Ausdruck. Auch wenn er im Auftrag des D.B. tätig war, musste ihm bewusst sein, dass durch seine Mitwirkung ein erheblicher Schaden nicht nur für bestimmte Menschen und deren Familien, sondern für die Volksgesundheit überhaupt angerichtet wird.
Lediglich ergänzend sei auf die Verwaltungsübertretungen des BF nach dem FSG hingewiesen.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung der Straffälligkeit bzw. des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie am Schutz der öffentlichen Gesundheit, mühelos als gegeben erachtet werden.
Der BF wurde bereits Anfang Dezember 2025 aus der Strafhaft entlassen.
Wenngleich der BF bereits enthaftet wurde, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008; VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037 betreffend elektronisch überwachten Hausarrest). Da der BF erst kürzlich aus der Haft entlassen wurde, liegt ein hinreichender Beobachtungszeitraum noch nicht vor.Wenngleich der BF bereits enthaftet wurde, entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; dem sind Zeiten des elektronisch überwachten Hausarrests nicht gleichzuhalten. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des BF ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche VwGH 26.02.2024, Ra 2024/17/0008; VwGH 01.06.2023, Ra 2023/17/0037 betreffend elektronisch überwachten Hausarrest). Da der BF erst kürzlich aus der Haft entlassen wurde, liegt ein hinreichender Beobachtungszeitraum noch nicht vor.
Gegenständlich wird nicht verkannt, dass der BF im Jahr 2022 aus eigenem versuchte sowohl den Suchtgifthandel als auch den Eigenkonsum zu beenden, sich im Rahmen der Beschwerdeverhandlung glaubhaft reuig zeigte und nunmehr im elektronisch überwachten Hausarrest wieder einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgeht. Auch zu berücksichtigen ist jedoch der gegenständlich noch nicht vorliegende Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit, die im Falle von Suchtgifthandel hohe Wiederholungsgefahr, der lange Deliktszeitraum und die großen Suchtgiftmengen. Des Weiteren der Umstand, dass der BF durch den Suchtgifthandel nicht nur seinen eigenen Konsum, sondern auch seinen Lebensunterhalt finanzierte und gegenständlich keine außerordentlichen therapeutischen Erfolge nachgewiesen werden konnten. Insgesamt muss somit (noch) von entsprechender Wiederholungsgefahr ausgegangen werden.
Das erkennende Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung, dass vom BF aktuell eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, weshalb sich eine auf § 52 Abs. 5 FPG gestützte Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig erweist.Das erkennende Gericht kommt im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls zur Überzeugung, dass vom BF aktuell eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, weshalb sich eine auf Paragraph 52, Absatz 5, FPG gestützte Rückkehrentscheidung dem Grunde nach als zulässig erweist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des § 9 BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann jedoch ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Da durch die gegenständliche Rückkehrentscheidung in das Privat- und Familienleben des BF in Österreich eingegriffen wird, muss im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG im Rahmen einer Interessenabwägung geprüft werden, ob ein Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens vorliegt oder die Rückkehrentscheidung zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung des BF ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:
Der BF wurde in Österreich geboren und ist hier seitdem durchgehend rechtmäßig aufhältig. Er erfüllt daher – was von der belangten Behörde nicht (hinreichend) aufgegriffen wurde – unzweifelhaft den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des § 9 Abs. 4 Z 2 BFA-VG idF vor dem FrÄG 2018, wonach Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. § 9 Abs. 4 BFA- VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich (vgl. – in Bezug auf die Z 1 des § 9 Abs. 4 BFA-VG – etwa VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12.). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen (vgl. dazu RV 189 BlgNR 26. GP 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Z 6, 7 und 8 des § 53 Abs. 3 FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen (vgl. VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen der Z 2 des ehemaligen § 9 Abs. 4 BFA-VG erfüllt sind (vgl. VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit Verweis auf VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19).Der BF wurde in Österreich geboren und ist hier seitdem durchgehend rechtmäßig aufhältig. Er erfüllt daher – was von der belangten Behörde nicht (hinreichend) aufgegriffen wurde – unzweifelhaft den ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestand des Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, BFA-VG in der Fassung vor dem FrÄG 2018, wonach Drittstaatsangehörige, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhielten sowie „von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen“ waren, keine Rückkehrentscheidung erlassen werden durfte. Paragraph 9, Absatz 4, BFA- VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, die darin enthaltenen Wertungen sind jedoch im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG weiter beachtlich vergleiche – in Bezug auf die Ziffer eins, des Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG – etwa VwGH vom 16.07.2020, Ra 2019/21/0335, Rn. 15, mit Verweis auf VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12.). Durch die Aufhebung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber erkennbar nur bei Begehung besonders verwerflicher Straftaten und einer daraus abzuleitenden spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen einen fallbezogenen Spielraum einräumen vergleiche dazu Regierungsvorlage 189 BlgNR 26. Gesetzgebungsperiode 27, wo diesbezüglich von „gravierender Straffälligkeit“ bzw. „schwerer Straffälligkeit“ gesprochen wird). Orientierung für eine derartige Gefährdung bieten die schon bisher in Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG normierten Ausnahmen bei Erfüllung der Einreiseverbotstatbestände nach den Ziffer 6, 7 und 8 des Paragraph 53, Absatz 3, FPG, wobei auch andere Formen gravierender Straffälligkeit in Frage kommen vergleiche VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238, Rn. 12, wo als Beispiele für in der bisherigen Rechtsprechung als ausreichend schwerwiegend angesehene Straftaten Vergewaltigung und grenzüberschreitender Kokainschmuggel genannt werden); das gilt auch für Fälle, in denen – wie hier – die Voraussetzungen der Ziffer 2, des ehemaligen Paragraph 9, Absatz 4, BFA-VG erfüllt sind vergleiche VwGH vom 15.02.2021, Ra 2020/21/0246, Rn. 20, mit Verweis auf VwGH vom 22.01.2021, Ra 2020/21/0506, Rn. 18/19).
Gegenständlich wird keinesfalls die erhebliche Delinquenz des BF verkannt, aufgrund derer – wie bereits erläutert – der Gefährdungsmaßstab des § 53 Abs. 3 FPG als erfüllt anzusehen ist. Aufgrund der Anwendbarkeit des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes ist jedoch darüberhinausgehend ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit mit einer spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu fordern.Gegenständlich wird keinesfalls die erhebliche Delinquenz des BF verkannt, aufgrund derer – wie bereits erläutert – der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 53, Absatz 3, FPG als erfüllt anzusehen ist. Aufgrund der Anwendbarkeit des ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestandes ist jedoch darüberhinausgehend ein Fall besonders gravierender bzw. schwerer Straffälligkeit mit einer spezifischen Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu fordern.
Fallgegenständlich hat der BF - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde – weder ein Delikt im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch liegt ein Fall von grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel vor. Es handelt sich um seine erste Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bzw. der Vorbereitung von Suchtgifthandel bei lediglich einer einschlägigen, in ihrer Gravität jedoch nicht vergleichbaren Vorverurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften. Im Übrigen liegt der Tatzeitraum der Vorverurteilung innerhalb des Tatzeitraumes des zuletzt abgeurteilten Suchtgifthandels. Es liegt somit auch kein Fall vor, in welchem es trotz verspürten Haftübels zu einem Rückfall gekommen ist. Der BF agierte des Weiteren nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wenngleich er im Auftrag eines anderen handelte. Das Strafgericht nützte den Strafrahmen des §28a Abs. 4 SMG von 1 bis 15 Jahren letztlich nicht annähernd aus und fand mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren das Auslangen. Ins Gewicht vor allem, dass es kürzlich zu einer bedingten Entlassung kam, was darauf hindeutet, dass die Justizbehörden den BF als vertrauenswürdig erachten.Fallgegenständlich hat der BF - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wurde – weder ein Delikt im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7 und 8 FPG verwirklicht, noch liegt ein Fall von grenzüberschreitendem Suchtgiftschmuggel vor. Es handelt sich um seine erste Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels bzw. der Vorbereitung von Suchtgifthandel bei lediglich einer einschlägigen, in ihrer Gravität jedoch nicht vergleichbaren Vorverurteilung wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften. Im Übrigen liegt der Tatzeitraum der Vorverurteilung innerhalb des Tatzeitraumes des zuletzt abgeurteilten Suchtgifthandels. Es liegt somit auch kein Fall vor, in welchem es trotz verspürten Haftübels zu einem Rückfall gekommen ist. Der BF agierte des Weiteren nicht als Mitglied einer kriminellen Vereinigung, wenngleich er im Auftrag eines anderen handelte. Das Strafgericht nützte den Strafrahmen des §28a Absatz 4, SMG von 1 bis 15 Jahren letztlich nicht annähernd aus und fand mit einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren das Auslangen. Ins Gewicht vor allem, dass es kürzlich zu einer bedingten Entlassung kam, was darauf hindeutet, dass die Justizbehörden den BF als vertrauenswürdig erachten.
Bei einer eingehenden Auseinandersetzung mit den Umständen des Einzelfalls, der mitunter durch die aus der Gewöhnung des BF an Suchtmittel resultierende Beschaffungskriminalität gekennzeichnet ist, ist zudem zu berücksichtigen, dass der BF – wie bereits ausgeführt – schon vor seiner Festnahme aus eigenem seine Delinquenz sowie den Eigenkonsum beenden wollte (er begab sich auch selbst in psychotherapeutische Behandlung), dies jedoch aufgrund des Druckes von D.B. scheiterte. Im Übrigen liegt gegenständlich auch keine Kombination mit vorsätzlichen Gewaltdelikten vor, sondern ist lediglich ein bereits mehr als 5 Jahre zurückliegendes diversionelles Vorgehen wegen grob fahrlässiger Körperverletzung aktenkundig.
Dazu tritt, dass der BF offenkundig versucht, sein weiteres Leben in positive Bahnen zu lenken, zumal er etwa eine Einstellungszusage und ein positives Zeugnis eines Arbeitgebers für die Tätigkeit während seines elektronisch überwachten Hausarrestes vorlegte.
Insgesamt ergibt sich aus den begangenen Straftaten und den festgestellten Tatumständen des Einzelfalles – trotz der gegenständlich äußerst großen Suchtgiftmenge – (gerade noch) keine aus besonders verwerflichen bzw. gravierenden Straftaten abzuleitende spezifische bzw. derart massive Gefährdung, die es erlaubt hätte, gegen den in Österreich geborenen 31-jährigen BF, der sein gesamtes bisheriges Leben in Österreich verbracht hat und hier über seine (einzigen) familiären Bindungen verfügt, eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen.
Im Ergebnis erweist sich die mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung als unzulässig. Da die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben ist, ist auch den übrigen akzessorischen Spruchpunkten II. – IV. die Grundlage entzogen und war spruchgemäß zu entscheiden.Im Ergebnis erweist sich die mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides erlassene Rückkehrentscheidung als unzulässig. Da die Rückkehrentscheidung ersatzlos aufzuheben ist, ist auch den übrigen akzessorischen Spruchpunkten römisch zwei. – römisch vier. die Grundlage entzogen und war spruchgemäß zu entscheiden.
Der BF sei jedoch eindrücklich darauf hingewiesen, dass bei einem neuerlichen Fehlverhalten – insbesondere im Sinne einer strafgerichtlichen Verurteilung – ein neuer Sachverhalt vorliegt, der von der belangten Behörde aufzugreifen und neu zu bewerten sein wird, wobei die oben erörterten Taten auch wieder in die Betrachtung miteinzubeziehen sind. Bei entsprechend schwerwiegenden Umständen wird wieder die Verhängung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot in Betracht zu ziehen sein.
Ausgehend vom Ergebnis, dass sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist, ist aufgrund des bestehenden Aufenthaltstitels des BF weder der Ausspruch nach § 9 Abs. 3 BFA-VG zu treffen noch eine Aufenthaltsberechtigung nach § 55 AsylG zu erteilen. Der angefochtene Bescheid ist somit bloß ersatzlos zu beheben. Im Falle eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels hat die Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die – im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende – Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, zu entfallen (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2022/21/0031 im Hinblick auf ein Rückkehrentscheidungsverfahren nach § 52 Abs. 4 Z 4 FPG).Ausgehend vom Ergebnis, dass sich die Erlassung der Rückkehrentscheidung als unzulässig erweist, ist aufgrund des bestehenden Aufenthaltstitels des BF weder der Ausspruch nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG zu treffen noch eine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 55, AsylG zu erteilen. Der angefochtene Bescheid ist somit bloß ersatzlos zu beheben. Im Falle eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels hat die Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung, die lediglich die – im Fall eines bereits bestehenden Aufenthaltstitels nicht zielführende – Grundlage für die weitere aufenthaltsrechtliche Stellung des Fremden darstellt, zu entfallen vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2022/21/0031 im Hinblick auf ein Rückkehrentscheidungsverfahren nach Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG).
Zu B)
3.2. Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Rückkehrentscheidungen ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall auf die jeweils zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung Einreiseverbot Interessenabwägung Kassation mangelnde Beschwer öffentliche Interessen Privat- und Familienleben real risk reale Gefahr RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2025:G315.2301817.1.00Im RIS seit
13.05.2026Zuletzt aktualisiert am
13.05.2026