Entscheidungsdatum
20.01.2026Norm
AsylG 2005 §57Spruch
,
G310 2332348-1/3Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2025, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde des bosnischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.12.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG nicht zuerkannt.A) Die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids) wird als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 31.01.2026 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 31.01.2026 gegen den oben angeführten Bescheid vor. Damit wurde eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, 2 und 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zusammengefasst damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit erforderlich sei, da er entgegen eines aufrechten Einreiseverbots in das Bundesgebiet eingereist und neuerlich straffällig geworden sei. Der BF sei in Österreich nicht integriert und weise keine Bezugspunkte zu Österreich auf.
Gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet sich die Beschwerde des BF, wobei hinsichtlich der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht wurde, dass die belangte Behörde nicht näher darauf eingegangen sei, welche Auswirkungen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf das Privatleben des BF habe, dessen Tanten und Onkel in Deutschland wohnhaft seien.
Feststellungen:
Der BF ist ein am XXXX in XXXX geborener bosnischer Staatsangehöriger und besitzt einen bis XXXX .2028 gültigen bosnischen Reisepass. Seine Muttersprache ist Bosnisch. Er ist geschieden und für ein am XXXX .2018 geborenes Kind sorgepflichtig. Zuletzt war er in Banja Luka wohnhaft, wo seine Eltern ein Eigentumshaus besitzen. Abgesehen von seinen Eltern und seiner Tochter leben noch weitere Verwandte von ihm in Bosnien und Herzegowina. Tanten, Onkel und Cousinen des BF leben in Deutschland.Der BF ist ein am römisch 40 in römisch 40 geborener bosnischer Staatsangehöriger und besitzt einen bis römisch 40 .2028 gültigen bosnischen Reisepass. Seine Muttersprache ist Bosnisch. Er ist geschieden und für ein am römisch 40 .2018 geborenes Kind sorgepflichtig. Zuletzt war er in Banja Luka wohnhaft, wo seine Eltern ein Eigentumshaus besitzen. Abgesehen von seinen Eltern und seiner Tochter leben noch weitere Verwandte von ihm in Bosnien und Herzegowina. Tanten, Onkel und Cousinen des BF leben in Deutschland.
Der BF besuchte acht Jahre die Grundschule. Er ist gelernter Elektriker, ging jedoch zuletzt keiner Beschäftigung nach und hat kein Einkommen. Er weist EUR 15.000,00 an Bankschulden auf und verfügt über kein Vermögen.
Bislang hat der BF keinen Aufenthaltstitel beantragt. Beschäftigungszeiten in Österreich liegen keine vor. Die im Melderegister dokumentierten Wohnsitzmeldungen beziehen sich ausschließlich auf die Anhaltungen des BF in den Justizanstalten bzw. Polizeianhaltezentren Österreichs.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2020, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall, Abs 2 Z 2, Abs 4 Z 3 SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 zweiter Fall, Abs 3 SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2020, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Fall, Absatz 3, SMG zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2020, Zl. XXXX wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt III.), gemäß § 55 Abs 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und ein neunjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen den Bescheid.Mit Bescheid des BFA vom 14.08.2020, Zl. römisch 40 wurde dem BF eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), die Zulässigkeit der Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und ein neunjähriges Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Der BF erhob kein Rechtsmittel gegen den Bescheid.
Am XXXX .2022 wurde er mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022,
XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. Noch am selben Tag reiste der BF aus dem Bundesgebiet aus. Am römisch 40 .2022 wurde er mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022, , römisch 40 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aus der Haft entlassen. Noch am selben Tag reiste der BF aus dem Bundesgebiet aus.
Entgegen dem bis XXXX .2031 gültigen Einreiseverbot reiste der BF Anfang 2025 unter Verwendung eines fremden bosnischen Reisepasses, den er zuvor gefunden hatte, nach Österreich ein und beabsichtigte, seinen Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit zu verdienen.Entgegen dem bis römisch 40 .2031 gültigen Einreiseverbot reiste der BF Anfang 2025 unter Verwendung eines fremden bosnischen Reisepasses, den er zuvor gefunden hatte, nach Österreich ein und beabsichtigte, seinen Lebensunterhalt mit Schwarzarbeit zu verdienen.
Am XXXX .2025 wurde der BF im Bundesgebiet aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft XXXX , Zl. XXXX , festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum XXXX überstellt, wo er vom XXXX .2025 bis XXXX .2025 angehalten wurde; am XXXX .2025 erfolgte die Überstellung in die Justizanstalt XXXX .Am römisch 40 .2025 wurde der BF im Bundesgebiet aufgrund einer Festnahmeanordnung der Staatsanwaltschaft römisch 40 , Zl. römisch 40 , festgenommen und in weiterer Folge in das Polizeianhaltezentrum römisch 40 überstellt, wo er vom römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 angehalten wurde; am römisch 40 .2025 erfolgte die Überstellung in die Justizanstalt römisch 40 .
Aufgrund Anfang 2025 verübter Straftaten wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts XXXX XXXX vom XXXX .2025, XXXX , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB, 130 Abs 1 erster und zweiter Fall, Abs 2 erster Fall und Abs 3 StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 3 StGB, des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach § 231 Abs 1 StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom XXXX .2022 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Aufgrund Anfang 2025 verübter Straftaten wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 römisch 40 vom römisch 40 .2025, römisch 40 , wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB, 130 Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, erster Fall und Absatz 3, StGB, des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz 3, StGB, des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG und des Vergehens des Gebrauchs fremder Ausweise nach Paragraph 231, Absatz eins, StGB zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Vom Widerruf der mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2022 gewährten bedingten Entlassung wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der früheste Termin für eine bedingte Entlastung fällt auf den XXXX .2027. Das errechnete Strafende ist am XXXX .2029.Die Strafhaft verbüßt der BF derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Der früheste Termin für eine bedingte Entlastung fällt auf den römisch 40 .2027. Das errechnete Strafende ist am römisch 40 .2029.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung maßgebliche Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR).
Die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Ausführungen im Strafurteil, den Angaben des BF vor der Polizei und dem BFA sowie in der Beschwerde.
Die Feststellungen zu den vom BF begangenen Straftaten und zu seiner Verurteilung in Österreich basieren auf dem Strafregister und dem Strafurteil.
Das errechnete Strafende und der früheste Termin für eine bedingte Entlassung gehen aus der aktenkundigen Vollzugsinformation hervor.
Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden. Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden.
Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z2) oder Fluchtgefahr besteht (Z3). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z2) oder Fluchtgefahr besteht (Z3).
Diese Voraussetzungen sind hier insbesondere deshalb erfüllt, weil der vorbestrafte BF mit einem fremden bosnischen Reisepass entgegen einem neunjährigen Einreiseverbot erneut in das Bundesgebiet eingereist ist und ungeachtet der bereits zuvor gegen ihn erlassenen straf- und aufenthaltsrechtlichen Sanktionen unmittelbar nach seiner Einreise neuerlich straffällig wurde. Es liegt angesichts seiner tristen finanziellen Situation eine erhebliche Wiederholungsgefahr vor, zumal noch kein (für die Beurteilung des Gesinnungswandels eines Straftäters maßgeblicher) Wohlverhaltenszeitraum in Freiheit nach dem Strafvollzug vorliegt.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Abs 5 BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 1 HStV handelt. Solche Gründe liegen hier nicht vor. Eine Grobprüfung der vorgelegten Akten und der dem BVwG vorliegenden Informationen über die Lage im Herkunftsstaat des BF ergibt keine konkreten Hinweise für das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, zumal es sich um einen sicheren Herkunftsstaat iSd Paragraph 19, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, HStV handelt.
Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten, wo sich sein Lebensmittelpunkt befindet.
Selbst wenn es verwandtschaftliche Anbindungen in Deutschland gibt, ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist (vgl VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seinen Verwandten derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind.Selbst wenn es verwandtschaftliche Anbindungen in Deutschland gibt, ist mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden, zumal dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aufgrund der Straftaten ein sehr großes Gewicht beizumessen ist vergleiche VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0271) und die Kontakte zwischen dem BF und seinen Verwandten derzeit ohnedies haftbedingt eingeschränkt sind.
Aufgrund der vom BF im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangenen Einbruchsdiebstähle und der damit verbundenen Verstärkung öffentlicher Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung ist der mit der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben somit verhältnismäßig.
Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.Der Beschwerde ist daher derzeit die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen; Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheids ist rechtskonform. Es ist dem BF zumutbar, den Verfahrensausgang in seinem Herkunftsstaat abzuwarten.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot InteressenabwägungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2332348.1.00Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026