Entscheidungsdatum
04.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
,
L532 2328019-2/13E
Schriftliche Ausfertigung des in der Verhandlung am 16.01.2026 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2026, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg WILD-NAHODIL als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch die Deserteurs- und Flüchtlingsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.11.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.01.2026, zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.römisch zwei. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen.
IV. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von EUR 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (i.d.F. „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2012 einen (ersten) Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Dieses Verfahren wurde - nachdem zuvor ein Rückübernahmeersuchen an Italien erfolglos verlief, der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entzog und er aus Schweden rückübernommen wurde - mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 20.09.2013 vollinhaltlich negativ erledigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (i.d.F. „BVwG“) vom 12.05.2016 hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich des Spruchpunkts III. behoben und das Verfahren gem. § 75 Abs 19 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (i.d.F. „bB“ oder „Bundesamt“) zurückverwiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zog die Aufhebung der hg. Entscheidung nach sich und erließ das BVwG mit Erkenntnis vom 27.07.2018 eine (inhaltlich) gleichlautende Entscheidung. Zwei Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden vom BVwG in der Folge negativ erledigt (Erkenntnisse vom 07.01.2020 und vom 23.07.2020). Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 05.03.2019 eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen, welcher aufgrund der Einbringung eines Folgeantrags am 25.08.2020 mit Erkenntnis vom 15.02.2023 behoben wurde.1. Der Beschwerdeführer in der Fassung „BF“), ein türkischer Staatsangehöriger, reiste unrechtmäßig ins österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 25.12.2012 einen (ersten) Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes. Dieses Verfahren wurde - nachdem zuvor ein Rückübernahmeersuchen an Italien erfolglos verlief, der BF sich dem Verfahren durch Untertauchen entzog und er aus Schweden rückübernommen wurde - mit Bescheid des (damals zuständigen) Bundesasylamtes vom 20.09.2013 vollinhaltlich negativ erledigt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts in der Fassung „BVwG“) vom 12.05.2016 hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen, hinsichtlich des Spruchpunkts römisch drei. behoben und das Verfahren gem. Paragraph 75, Absatz 19 und 20 AsylG zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das (nunmehr zuständige) Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in der Fassung „bB“ oder „Bundesamt“) zurückverwiesen. Eine gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision zog die Aufhebung der hg. Entscheidung nach sich und erließ das BVwG mit Erkenntnis vom 27.07.2018 eine (inhaltlich) gleichlautende Entscheidung. Zwei Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurden vom BVwG in der Folge negativ erledigt (Erkenntnisse vom 07.01.2020 und vom 23.07.2020). Das Bundesamt erließ mit Bescheid vom 05.03.2019 eine Rückkehrentscheidung samt Nebenabsprüchen, welcher aufgrund der Einbringung eines Folgeantrags am 25.08.2020 mit Erkenntnis vom 15.02.2023 behoben wurde.
2. Der am 25.08.2020 eingebrachte Folgeantrag wurde mit Bescheid der bB vom 24.02.2023 gem. § 68 AVG negativ erledigt und wurde (aufgrund der Verhängung einer siebenjährigen Haftstrafe wegen Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und 2 erster Fall StGB) ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde in der Folge mit Erkenntnis vom 24.02.2023 statt. Die bB entschied daraufhin mit Bescheid vom 04.07.2023 inhaltlich und wies den zweiten Asylantrag vollinhaltlich ab. Es wurde neuerlich ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 07.02.2024 vollinhaltlich ab-, eine in der Folge vom BF erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof (i.d.F. „VwGH“) zurückgewiesen.2. Der am 25.08.2020 eingebrachte Folgeantrag wurde mit Bescheid der bB vom 24.02.2023 gem. Paragraph 68, AVG negativ erledigt und wurde (aufgrund der Verhängung einer siebenjährigen Haftstrafe wegen Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und 2 erster Fall StGB) ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Das BVwG gab der dagegen erhobenen Beschwerde in der Folge mit Erkenntnis vom 24.02.2023 statt. Die bB entschied daraufhin mit Bescheid vom 04.07.2023 inhaltlich und wies den zweiten Asylantrag vollinhaltlich ab. Es wurde neuerlich ein unbefristetes Einreiseverbot verhängt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 07.02.2024 vollinhaltlich ab-, eine in der Folge vom BF erhobene Revision vom Verwaltungsgerichtshof in der Fassung „VwGH“) zurückgewiesen.
3. Am 08.10.2025 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen dritten Asylantrag. Die bB wies den Antrag mit Bescheid vom 18.11.2025 gem. § 68 AVG zurück. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 08.01.2026 als unbegründet abgewiesen.3. Am 08.10.2025 stellte der BF im Stande der Strafhaft einen dritten Asylantrag. Die bB wies den Antrag mit Bescheid vom 18.11.2025 gem. Paragraph 68, AVG zurück. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 08.01.2026 als unbegründet abgewiesen.
4. Mit Bescheid vom 24.11.2025 wurde – nach Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens – gegen den BF die Schubhaft angeordnet, in welche er nach Entlassung aus der Strafhaft am 28.11.2025 überstellt wurde. Schon am 27.11.2025 erhob die im Spruch ausgewiesene Rechtsvertretung eine Schubhaftbeschwerde und wurde diese Beschwerde mit Erkenntnis des BVwG vom 03.12.2025, I423 2328019-1, als unbegründet abgewiesen, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft ausgesprochen und wurden dem BF die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 13.01.2026 erhob der BF neuerlich durch seine Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Anhaltung in Schubhaft, führte das BVwG am 16.01.2026 eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch und wies es die Beschwerde danach mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom selben Tag als unbegründet ab, sprach aus, dass die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft vorliegen, und erließ eine Kostenentscheidung zu Lasten des BF. Mit Fax vom 27.01.2026, hg. eingelangt am 28.01.2026, beantragte die Rechtsvertretung des BF die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF, ein XXXX -jähriger türkischer Staatsangehöriger, brachte – nach illegaler Einreise - drei Asylanträge ein, welche jeweils rechtskräftig negativ beschieden wurden, und wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn verhängt. Es bestehen sohin eine durchführbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF. Seinen Ausreiseobliegenheiten entsprach der BF zu keinem Zeitpunkt, sondern tauchte er in der Vergangenheit unter, indem er ins EU-Ausland weiterreiste. 1.1. Der BF, ein römisch 40 -jähriger türkischer Staatsangehöriger, brachte – nach illegaler Einreise - drei Asylanträge ein, welche jeweils rechtskräftig negativ beschieden wurden, und wurde ein unbefristetes Einreiseverbot gegen ihn verhängt. Es bestehen sohin eine durchführbare und rechtskräftige Rückkehrentscheidung sowie ein unbefristetes Einreiseverbot gegen den BF. Seinen Ausreiseobliegenheiten entsprach der BF zu keinem Zeitpunkt, sondern tauchte er in der Vergangenheit unter, indem er ins EU-Ausland weiterreiste.
Im Übrigen ist der BF im Sinne der PKK, sohin einer terroristischen Vereinigung, radikalisiert.
Das Landesgericht XXXX verhängte gegen den BF mit Urteil vom 18.10.2019, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren.Das Landesgericht römisch 40 verhängte gegen den BF mit Urteil vom 18.10.2019, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Jahren.
Dem Urteil legte der Schöffensenat zu Grunde, dass der BF eine ihm bekannte Frau, die an Muskelspasmen litt, nach einem Lokalbesuch nach Hause begleitet hat. Das Opfer litt unter dem Stiff-Person-Syndrom, wobei aufgrund des Krankheitsbildes eine Gangstörung mit häufigen Blockaden und Stürzen sowie eine gesteigerte Schreckhaftigkeit bestand. Die Frau nahm täglich zahlreiche Medikamente ein, war in ihrer Bewegung derart stark eingeschränkt, dass sie u.a. Hilfe beim Zubettgehen seitens ihrer Schwester benötigte und nur äußerst kurze Strecken gehen konnte, wobei sie dabei auch immer wieder zu Sturz kam. Der BF ging noch in die Wohnung des Opfers und hat sie mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie von hinten an den Schultern erfassten, in Richtung der Couch schob, sie umdrehte und auf eine Couch schubste, sich auf sie legte und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine sonstige Reaktion auf schwere Belastungen, nämlich F 43.8 ICD 10 mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, zur Folge hatte. Der BF zeigte sich nicht geständig und leugnete die Gewaltanwendung. Vielmehr habe der Geschlechtsverkehr auf Verlangen des Opfers stattgefunden. Er ist nach wie vor tat- und schulduneinsichtig.Dem Urteil legte der Schöffensenat zu Grunde, dass der BF eine ihm bekannte Frau, die an Muskelspasmen litt, nach einem Lokalbesuch nach Hause begleitet hat. Das Opfer litt unter dem Stiff-Person-Syndrom, wobei aufgrund des Krankheitsbildes eine Gangstörung mit häufigen Blockaden und Stürzen sowie eine gesteigerte Schreckhaftigkeit bestand. Die Frau nahm täglich zahlreiche Medikamente ein, war in ihrer Bewegung derart stark eingeschränkt, dass sie u.a. Hilfe beim Zubettgehen seitens ihrer Schwester benötigte und nur äußerst kurze Strecken gehen konnte, wobei sie dabei auch immer wieder zu Sturz kam. Der BF ging noch in die Wohnung des Opfers und hat sie mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie von hinten an den Schultern erfassten, in Richtung der Couch schob, sie umdrehte und auf eine Couch schubste, sich auf sie legte und mit ihr den vaginalen Geschlechtsverkehr vollzog, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine sonstige Reaktion auf schwere Belastungen, nämlich F 43.8 ICD 10 mit Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung, zur Folge hatte. Der BF zeigte sich nicht geständig und leugnete die Gewaltanwendung. Vielmehr habe der Geschlechtsverkehr auf Verlangen des Opfers stattgefunden. Er ist nach wie vor tat- und schulduneinsichtig.
Der BF kam der Aufforderung zum Haftantritt in der gesetzten Frist nicht nach und musste festgenommen werden.
In der Justizanstalt wurde gegen den BF wegen einer tätlichen Auseinandersetzung eine Geldbuße verhängt und diese vom Hausgeld einbehalten.
1.2. Ein Cousin sowie zwei Söhne des BF halten sich in Österreich auf. Einer der Söhne ist Asylwerber im Folgeantragsverfahren, der andere Sohn reiste – nach negativer zweitinstanzlicher Erledigung seines Asylantrags - pflichtgemäß aus dem Bundesgebiet aus und verfügt nunmehr nach erfolgter Eheschließung über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG.
Der BF ist weder in die Gesellschaft noch den Arbeitsmarkt Österreichs integriert.
1.3. Der BF erweist sich als vertrauensunwürdig, rechtsuntreu und hochgradig mobil. Es ist von Fluchtgefahr auszugehen.
Die Anordnung der Schubhaft erweist sich als verhältnismäßig.
1.4. Der BF ist haftfähig.
1.5. Die Anordnung eines gelinderen Mittels reicht nicht aus, um dem Sicherungszweck zu entsprechen, es liegt Fluchtgefahr vor.
1.6. Der Schubhaftzweck ist innerhalb der Schubhaftdauer erreichbar. Mit einer zeitnahen Außerlandesbringung des BF ist zu rechnen, seine Abschiebung ist für den 21.01.2026 terminisiert.
2. Beweiswürdigung:
Der maßgebliche Sachverhalt steht aufgrund des Ergebnisses der Beschwerdeverhandlung fest und deckt sich im Wesentlichen mit den Ausführungen der bB im angefochtenen Bescheid, den (insbesondere beim BVwG geführten) Vorakten sowie den im Beschwerdeverfahren erörterten Beweismitteln.
2.1. Die Radikalisierung des BF im Sinne der PKK steht aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 07.02.2024, L532 1438285-6, zweifelsfrei fest.
Sein objektiviertes Fehlverhalten bestreitet der BF nach wie vor kategorisch, indem er – vom BVwG mit der wider seine Person ergangenen Verurteilung wegen qualifizierter Vergewaltigung konfrontiert – darlegte, „wieder Ungerechtigkeit“ erlebt zu haben, offensichtlich die mit 28.11.2025 angeordnete bedingte Entlassung aus der Strafhaft als „Quasi-Freispruch“ interpretierte und – im eklatanten Widerspruch zum Urteilstenor - wiederholte, die ihm zur Last gelegte Straftat nicht begangen zu haben. Auch sowohl hinsichtlich des Nichtantritts der Freiheitsstrafe als auch des in Haft realisierten Fehlverhaltens zeigte der BF sich uneinsichtig und behauptete explizit, bei den Anschuldigungen handle es sich um Lügen.
2.2. Die familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet wurden aufgrund seiner eigenen – diesbezüglich glaubhaften – Angaben festgestellt. Eine (insbesondere entscheidungswesentliche) Integration des BF in die hiesige Gesellschaft oder den österreichischen Arbeitsmarkt ergibt sich aus seinen Aussagen jedoch nicht, sondern gab er lediglich an, er sei der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 mächtig, ohne jedoch ein Zertifikat erworben zu haben, sei weder in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch partizipiere er gegenwärtig am österreichischen Arbeitsmarkt und habe er sich in kurdischen und alevitischen Vereinen sowie für die XXXX engagiert. Substantielle Merkmale einer Aufenthaltsverfestigung waren seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, sondern gestaltete sich dieses als insgesamt ausgesprochen vage und oberflächlich. 2.2. Die familiären Anknüpfungspunkte des BF im Bundesgebiet wurden aufgrund seiner eigenen – diesbezüglich glaubhaften – Angaben festgestellt. Eine (insbesondere entscheidungswesentliche) Integration des BF in die hiesige Gesellschaft oder den österreichischen Arbeitsmarkt ergibt sich aus seinen Aussagen jedoch nicht, sondern gab er lediglich an, er sei der deutschen Sprache auf dem Niveau A2 mächtig, ohne jedoch ein Zertifikat erworben zu haben, sei weder in der Vergangenheit einer Erwerbstätigkeit nachgegangen noch partizipiere er gegenwärtig am österreichischen Arbeitsmarkt und habe er sich in kurdischen und alevitischen Vereinen sowie für die römisch 40 engagiert. Substantielle Merkmale einer Aufenthaltsverfestigung waren seinem Vorbringen nicht zu entnehmen, sondern gestaltete sich dieses als insgesamt ausgesprochen vage und oberflächlich.
2.3. Im Hinblick auf die Fluchtgefahr ist auszuführen, dass der BF diese selbst durch sein Verhalten, seine Mobilität und sein bloß untergeordnetes Interesse an der Einhaltung (fremden)rechtlicher Obliegenheiten eindrucksvoll unter Beweis gestellt hat, indem er seine Ausreiseverpflichtungen in der Vergangenheit konsequent missachtete, schwerste Rechtsverstöße verwirklichte und sogar im Stande der Strafhaft, welche er nicht freiwillig antrat, sondern zu welcher er polizeilich vorgeführt werden musste, nachteilig in Erscheinung trat. Auch sein diesbezügliches Aussageverhalten ist ungeeignet, einen anderslautenden (positiveren) Eindruck vom BF herbeizuführen, da er vom Bundesamt am 12.11.2025 einvernommen noch ausdrücklich vorbrachte, keinesfalls in die Türkei zurückzukehren, sondern „irgendwie“ nach Schweden reisen zu wollen. Gegenüber dem erkennenden Gericht relativierte er seine diesbezüglichen Aussagen zwar im eingeschränkten Umfang, dies erwies sich jedoch vor dem Hintergrund seines bisherigen (Aussage-)Verhaltens als rein verfahrenstaktische Maßnahme, zumal ihm völlig klar ist, dass seine Außerlandesbringung (zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung) unmittelbar bevorstand und die Wiedereinreise in den Schengenraum durch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots dauerhaft verunmöglicht ist, weshalb dem Bundesamt insgesamt zweifelsohne vollumfänglich beizutreten war, wenn es annimmt, er würde versuchen, die Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme durch das Abtauchen in die Illegalität oder andere (ihm geeignet erscheinende) Mittel zu unterlaufen. Hierfür könnte er auch sein familiäres Netzwerk in Österreich in Anspruch nehmen. Sein gesamtes bisheriges Verhalten und seine dem zugrundeliegende Persönlichkeitsstruktur, nämlich insbesondere die Ablehnung der hiesigen Werte-, Gesellschafts- und Rechtsordnung insoweit sie seinen Interessen zuwiderläuft sowie die Tendenz, eigenes Fehlverhalten zu leugnen und sich als unschuldiges Opfer widriger Umstände zu präsentieren, lassen nach Überzeugung des erkennenden Richters die beabsichtigte Vereitelung der Abschiebung durch den BF geradezu erwarten und ist auf die – vom Bundesamt in seiner Stellungnahme zitierte – Judikatur des VwGH hinzuweisen, welche festhält, dass bei fortgeschrittenem Verfahrensstadium weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung der Außerlandesbringung ausreichen (VwGH vom 19.05.2015, Ro 2015/21/0001).
Die objektivierten persönlichen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet vermögen daran nichts zu seinen Gunsten zu ändern, da diese schon zuvor bestanden und ungeeignet waren, die Rechtskonformität seines Verhaltens herbeizuführen, sodass nicht absehbar ist, warum dem hinkünftig so sein sollte.
2.4. Es ergaben sich keinerlei substantiierte Hinweise auf eine mangelnde Haftfähigkeit. Zwar erstattete der BF gegenüber dem BVwG ein diesbezüglich umfangreiches Vorbringen, wobei er sich nur partiell an der an ihn gerichteten Frage orientierte, sondern beispielsweise ausführte, er sei, bevor er nach Europa eingereist sei (sohin vor Dezember 2012), im Irak inhaftiert gewesen und hätten dort unterschiedliche Wetterbedingungen geherrscht. Der BF wurde zwar am 07.01.2026 von Kräften der Landespolizeidirektion Salzburg ins Krankenhaus verbracht, dabei wurden jedoch keine der Haftfähigkeit widersprechende Erkrankung festgestellt, sondern lediglich eine chronische Mittelohrentzündung diagnostiziert. In Polizeianhaltezentren werden (und wurden auch im gegenständlichen Fall) sowohl die Haft- als auch die Transportfähigkeit der angehaltenen Fremden einer ärztlichen Klärung zugeführt, sodass das Gericht keine diesbezüglichen Zweifel hegt.
2.5. Der BF vermochte zwar eine Wohnmöglichkeit darzutun, jedoch erscheint angesichts seines Vorverhaltens der Schluss, diese alleine wäre geeignet, ihn zur obliegenheitskonformen Ausreise anzuhalten, nicht gerechtfertigt. Dies gilt sinngemäß auch für die Anordnung einer periodischen Meldepflicht oder die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung. Diesbezüglich wird auf obige Ausführungen zur Fluchtgefahr verwiesen.
Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da er sich aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat. Es ist davon auszugehen, dass der BF auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Einem geordneten Fremdenwesen kommt im Hinblick auf die öffentliche Ordnung und dem wirtschaftlichen Wohl des Staates ein hoher Stellenwert zu. Es besteht die Verpflichtung Österreichs, seinen europarechtlichen Vorgaben, als auch den Pflichten gegenüber seinen Staatsbürgern und anderen legal aufhältigen Personen nachzukommen. Die Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft und ihrer Notwendigkeit ergibt daher im gegenständlichen Fall, dass das private Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hintanzustehen hat.
Es war im Ergebnis festzustellen, dass die Verhängung der Schubhaft als ultima ratio zutreffend erfolgte und die Voraussetzungen für diese Maßnahme auch nach wie vor vorliegen.
Ein Sicherungsbedarf zur Durchführung einer Außerlandesbringung in die Türkei ist somit weiterhin gegeben. Die Anordnung einer Sicherungsmaßnahme ist daher verhältnismäßig.
2.6. Zum Zeitpunkt der mündlichen Beschwerdeverhandlung (16.01.2026) war die Außerlandesbringung des BF am 21.01.2026 terminisiert und lagen sämtliche erforderliche Dokumente und Bewilligungen vor. Von einer zeitnahen Abschiebung war daher auszugehen.
Das Ziel der Schubhaft ist daher innerhalb der Schubhafthöchstdauer jedenfalls erreichbar.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.1. Zu den Spruchpunkten I. und II.:3.1. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.:
3.1.1. Zu den konkreten Rechtsgrundlagen:
§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76, (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß.
Rechtschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft
§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a, (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.(1a) Für Beschwerden gemäß Absatz eins, gelten die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig.
3.1.2. Zur Anwendung im konkreten Einzelfall:
Zur Haftfähigkeit, zur Fluchtgefahr, zur Anordnung eines gelinderen Mittels und zur Verhältnismäßigkeit sowie zur erwarteten Schubhaftdauer wird auf die umfassende Beweiswürdigung verwiesen. Von Wiederholungen an dieser Stelle wird Abstand genommen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt im Recht ist, wenn es vom Vorliegen der gesetzmäßigen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft ausgeht. Besonders zum Nachteil des BF ist bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfs die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit aufgrund gravierender Straffälligkeit, welche ein außergewöhnliches öffentliches Interesse an der baldigen Durchsetzung einer Abschiebung begründet, zu berücksichtigen.
Das Gericht geht im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der Entscheidungserlassung davon aus, dass eine Außerlandesbringung des BF in die Türkei binnen der gesetzlich angeordneten Frist möglich und realistisch ist und dass auch keine Gründe für eine Haftunfähigkeit sprechen.
Ein gelinderes Mittel gemäß § 77 FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens gravierender Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet. Ein gelinderes Mittel gemäß Paragraph 77, FPG ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere des Vorliegens gravierender Fluchtgefahr, zur Erreichung des Sicherungszwecks nicht geeignet.
Die Fortsetzung der Schubhaft wegen Fluchtgefahr erweist sich vor diesem Hintergrund angesichts der oben dargelegten Ausführungen zur Erreichung des Sicherungszwecks als zwingend erforderlich und verhältnismäßig.
Die gegenständliche Schubhaftbeschwerde war daher als unbegründet abzuweisen und gleichzeitig festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Der Vollständigkeit halber wird im Übrigen ausdrücklich festgehalten, dass angesichts des umfangreich dargelegten strafrechtswidrigen Verhaltens des BF und der daraus resultierenden Rechtsfolgen sowie seines weiteren Betragens die bB auch die Kumulativvoraussetzung des § 76 Abs 2 Z 1 FPG, nämlich konkret die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gem. § 67 FPG, zutreffend bejahte und ihr in keinster Weise entgegengetreten werden kann. Der Vollständigkeit halber wird im Übrigen ausdrücklich festgehalten, dass angesichts des umfangreich dargelegten strafrechtswidrigen Verhaltens des BF und der daraus resultierenden Rechtsfolgen sowie seines weiteren Betragens die bB auch die Kumulativvoraussetzung des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, nämlich konkret die Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit gem. Paragraph 67, FPG, zutreffend bejahte und ihr in keinster Weise entgegengetreten werden kann.
Nicht zu übersehen ist außerdem, dass jenen Umständen, die im Beschwerdeschriftsatz als „neue Tatsachen“ releviert werden, offensichtlich keine Entscheidungswesentlichkeit zukommt, sondern vielmehr vom BF und seiner Rechtsvertretung beabsichtigt war, eine bereits rechtskräftige Entscheidung des BVwG einer Überprüfung außerhalb des Instanzenzugs zuzuführen, was insbesondere aus dem Ablauf einer bloß kurzen Dauer von rund fünf Wochen zwischen Erkenntniserlassung im Vorverfahren und neuerlicher Beschwerdeerhebung, den bloß vorgeschobenen Neuerungen (insbesondere Zeitablauf, positive Äußerung des sozialen Dienstes und Vereinbarung einer Psychotherapie) und der geäußerten Kritik an der Entscheidung(sfindung) des Vorverfahrens abzuleiten ist.
3.1.3. Dem Vorbringen der Vertretung des BF ist auf rechtlicher Ebene Folgendes zu entgegnen:
Wenn die Rechtsvertretung (neuerlich und trotz unmissverständlicher diesbezüglicher Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 03.12.2025, I423 2328019-1) rügt, das Bundesamt hätte „die Weisung des österreichischen Landesgerichts zur Gänze ignoriert, insbesondere, da durch das Vorliegen einer unbedingten Freiheitsstrafe jedenfalls ein Aufschub der Abschiebung erfolgt“, so irrt sie schlichtweg und verwechselt in Verkennung der Judikatur offenkundig das Rechtsinstitut der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe gem. § 46 StGB mit dem Aufschub des Strafvollzugs gem. § 39 SMG. Lediglich bei Zweiterem ist eine Abschiebung (vorrübergehend) nicht möglich (vgl. VwGH vom 31.03.2000, 99/18/0419; VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0240). Wenn die Rechtsvertretung (neuerlich und trotz unmissverständlicher diesbezüglicher Ausführungen im hg. Erkenntnis vom 03.12.2025, I423 2328019-1) rügt, das Bundesamt hätte „die Weisung des österreichischen Landesgerichts zur Gänze ignoriert, insbesondere, da durch das Vorliegen einer unbedingten Freiheitsstrafe jedenfalls ein Aufschub der Abschiebung erfolgt“, so irrt sie schlichtweg und verwechselt in Verkennung der Judikatur offenkundig das Rechtsinstitut der bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe gem. Paragraph 46, StGB mit dem Aufschub des Strafvollzugs gem. Paragraph 39, SMG. Lediglich bei Zweiterem ist eine Abschiebung (vorrübergehend) nicht möglich vergleiche VwGH vom 31.03.2000, 99/18/0419; VwGH vom 24.01.2019, Ra 2018/21/0240).
Im Übrigen ist auf die zutreffenden Darlegungen der behördlichen Stellungnahme zu verweisen, welche sich darauf beziehen, dass die fremdenrechtliche Beurteilung unabhängig von der strafrechtlichen zu erfolgen hat (vgl. VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0078). Dies steht auch der Kritik der Rechtsvertretung, das BVwG hätte sich im ersten Schubhaftverfahren aufgrund der bedingten Entlassung durch das zuständige Vollzugsgericht zwingend einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen, entgegen. Im Übrigen tun die vom Landesgericht angeordneten Maßnahmen gegenständlich nichts zur Sache.Im Übrigen ist auf die zutreffenden Darlegungen der behördlichen Stellungnahme zu verweisen, welche sich darauf beziehen, dass die fremdenrechtliche Beurteilung unabhängig von der strafrechtlichen zu erfolgen hat vergleiche VwGH vom 29.06.2023, Ra 2021/21/0078). Dies steht auch der Kritik der Rechtsvertretung, das BVwG hätte sich im ersten Schubhaftverfahren aufgrund der bedingten Entlassung durch das zuständige Vollzugsgericht zwingend einen persönlichen Eindruck verschaffen müssen, entgegen. Im Übrigen tun die vom Landesgericht angeordneten Maßnahmen gegenständlich nichts zur Sache.
Durchaus richtig ist es aber, wenn die Beschwerde aufzeigt, dass das Bundesamt die Abschiebung schon während der Strafhaft hätte organisieren können, da die aufschiebende Wirkung gem. § 16 Abs 2 Z 2 BFA-VG ex lege entfallen und nicht abzuerkennen gewesen wäre, wie der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0125, aufzeigt (in diesem Sinne auch das Teilerkenntnis des BVwG vom 17.12.2025, I423 1438285-7/3Z, S. 11 f., im dritten Asylverfahren des BF):Durchaus richtig ist es aber, wenn die Beschwerde aufzeigt, dass das Bundesamt die Abschiebung schon während der Strafhaft hätte organisieren können, da die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG ex lege entfallen und nicht abzuerkennen gewesen wäre, wie der VwGH mit seinem Erkenntnis vom 16.05.2019, Ra 2018/21/0125, aufzeigt (in diesem Sinne auch das Teilerkenntnis des BVwG vom 17.12.2025, I423 1438285-7/3Z, S. 11 f., im dritten Asylverfahren des BF):
„Das BVwG begründete seine Entscheidung (nur) damit, dass sich der Sachverhalt seit der ersten Schubhaftverhängung nicht geändert habe. In Anbetracht der vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 25. Mai 2018 vertretenen Rechtsauffassung erweise sich daher auch der gegenständlich in Beschwerde gezogene Mandatsbescheid als rechtswidrig. Die mit Bescheid des BFA vom 31. März 2018 erlassene Rückkehrentscheidung sei nicht durchsetzbar, weil das Verfahren über die dagegen erhobene Beschwerde beim BVwG noch anhängig sei, sodass ein konkreter "Sicherungsbedarf" nicht gegeben sei. Diesen Erwägungen komme auch für den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG unverändert Geltung zu.
Bei der Annahme, die mit Bescheid des BFA vom 31. März 2018 erlassene Rückkehrentscheidung sei im Hinblick auf das beim BVwG anhängige Beschwerdeverfahren nicht durchsetzbar, unterstellte das BVwG offenbar, dass dieser Beschwerde ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Das war jedoch nicht der Fall, weil - wie schon erwähnt - gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 BFA-VG der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nur dann zukommt, wenn sie vom BVwG zuerkannt wird. Daran knüpft die Regelung des § 17 Abs. 1 Z 1 BFA-VG an, wonach das BVwG in diesem Fall binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen bei Vorliegen dort näher genannter Voraussetzungen mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Demzufolge ist gemäß § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG - trotz der gemäß dem ersten Satz dieser Bestimmung gegebenen Durchsetzbarkeit der Entscheidung - mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.Bei der Annahme, die mit Bescheid des BFA vom 31. März 2018 erlassene Rückkehrentscheidung sei im Hinblick auf das beim BVwG anhängige Beschwerdeverfahren nicht durchsetzbar, unterstellte das BVwG offenbar, dass dieser Beschwerde ohne Weiteres die aufschiebende Wirkung zugekommen sei. Das war jedoch nicht der Fall, weil - wie schon erwähnt - gemäß Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist, die aufschiebende Wirkung nur dann zukommt, wenn sie vom BVwG zuerkannt wird. Daran knüpft die Regelung des Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG an, wonach das BVwG in diesem Fall binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen bei Vorliegen dort näher genannter Voraussetzungen mit Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat. Demzufolge ist gemäß Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG - trotz der gemäß dem ersten Satz dieser Bestimmung gegebenen Durchsetzbarkeit der Entscheidung - mit der Durchführung der mit einer solchen Entscheidung verbundenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme umsetzenden Abschiebung bis zum Ende der Rechtsmittelfrist, wird ein Rechtsmittel ergriffen bis zum Ablauf des siebenten Tages ab Einlangen der Beschwerdevorlage, zuzuwarten.
Vor diesem rechtlichen Hintergrund macht die Amtsrevision geltend, dass sich der Sachverhalt - entgegen der Meinung des BVwG - nach Ablauf der Frist des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG maßgeblich geändert habe. Es verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die mit Bescheid des BFA vom 31. März 2018 erlassene durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die mit der gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache vorgenommenen Zurückweisung des Asylfolgeantrags verbunden wurde, mit Ablauf des siebenten Tages nach der am 7. Mai 2018 erfolgten Vorlage der dagegen erhobenen Beschwerde, somit am 15. Mai 2018, auch durchführbar wurde. Damit stelle sich die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich beantwortete Frage, ob in diesem Stadium Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (idF des FrÄG 2015) hätte verhängt werden dürfen. Nach Auffassung des BFA sei dies der Fall, weil dem Mitbeteiligten im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit und die Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung kein Aufenthaltsrecht mehr zukam und er damit nicht mehr in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), sondern der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) gefallen sei. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Am Maßstab der dargestellten innerstaatlichen Rechtslage kam dem Mitbeteiligten weder im Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung mit Bescheid des BFA vom 25. Mai 2018 noch im Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruches mit Erkenntnis des BVwG vom 5. Juni 2018 ein Aufenthaltsrecht mehr zu. Davon ausgehend war die gegen ihn nunmehr verhängte Schubhaft an den Kautelen der Rückführungs-RL zu messen und demzufolge bei Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (idF des FrÄG 2015) - das Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Haft vorausgesetzt - zulässig (zur unionsrechtlichen Abgrenzung siehe VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Punkt 2.4. der Entscheidungsgründe). Dem steht das Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in dem unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, am Maßstab der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) gefolgert wurde, es bedürfe - ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des § 16 Abs. 4 zweiter Satz BFA-VG - für den Eintritt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung (jedenfalls) einer bestätigenden Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, nicht entgegen. Die genannten Erkenntnisse betrafen nämlich nicht den - hier vorliegenden - Fall der Stellung eines Asylfolgeantrags, der mangels Geltendmachung neuer Umstände wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurückgewiesen wurde. In dieser Konstellation lässt die Verfahrens-RL den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung des Bleiberechts während des Verfahrens einen weiteren Spielraum, und zwar gemäß deren Art. 41 Abs. 1 lit a iVm Art. 40 Abs. 5 und Art. 41 Abs. 2 lit. c bei einem ersten Asylfolgeantrag dann, wenn der Antrag in Missbrauchsabsicht ("nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde") gestellt wurde, was hier zwar ungeprüft blieb, aber gegenständlich indiziert sein könnte.“Vor diesem rechtlichen Hintergrund macht die Amtsrevision geltend, dass sich der Sachverhalt - entgegen der Meinung des BVwG - nach Ablauf der Frist des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG maßgeblich geändert habe. Es verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die mit Bescheid des BFA vom 31. März 2018 erlassene durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die mit der gemäß Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache vorgenommenen Zurückweisung des Asylfolgeantrags verbunden wurde, mit Ablauf des siebenten Tages nach der am 7. Mai 2018 erfolgten Vorlage der dagegen erhobenen Beschwerde, somit am 15. Mai 2018, auch durchführbar wurde. Damit stelle sich die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich beantwortete Frage, ob in diesem Stadium Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2015) hätte verhängt werden dürfen. Nach Auffassung des BFA sei dies der Fall, weil dem Mitbeteiligten im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit und die Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung kein Aufenthaltsrecht mehr zukam und er damit nicht mehr in den Anwendungsbereich der Aufnahme-RL (Richtlinie 2013/33/EU), sondern der Rückführungs-RL (Richtlinie 2008/115/EG) gefallen sei. Dieser Auffassung ist beizupflichten. Am Maßstab der dargestellten innerstaatlichen Rechtslage kam dem Mitbeteiligten weder im Zeitpunkt der gegenständlichen Schubhaftverhängung mit Bescheid des BFA vom 25. Mai 2018 noch im Zeitpunkt der Erlassung des Fortsetzungsausspruches mit Erkenntnis des BVwG vom 5. Juni 2018 ein Aufenthaltsrecht mehr zu. Davon ausgehend war die gegen ihn nunmehr verhängte Schubhaft an den Kautelen der Rückführungs-RL zu messen und demzufolge bei Verwirklichung des Schubhafttatbestandes des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in der Fassung des FrÄG 2015) - das Vorliegen von Fluchtgefahr und Verhältnismäßigkeit der Haft vorausgesetzt - zulässig (zur unionsrechtlichen Abgrenzung siehe VwGH 5.10.2017, Ro 2017/21/0009, Punkt 2.4. der Entscheidungsgründe). Dem steht das Erkenntnis VwGH 16.5.2019, Ra 2018/21/0177, in dem unter Bezugnahme auf das Erkenntnis VwGH 13.12.2018, Ro 2018/18/0008, am Maßstab der Verfahrens-RL (Richtlinie 2013/32/EU) gefolgert wurde, es bedürfe - ungeachtet der innerstaatlichen Regelung des Paragraph 16, Absatz 4, zweiter Satz BFA-VG - für den Eintritt der Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung (jedenfalls) einer bestätigenden Entscheidung des BVwG über die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, nicht entgegen. Die genannten Erkenntnisse betrafen nämlich nicht den - hier vorliegenden - Fall der Stellung eines Asylfolgeantrags, der mangels Geltendmachung neuer Umstände wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde. In dieser Konstellation lässt die Verfahrens-RL den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Regelung des Bleiberechts während des Verfahrens einen weiteren Spielraum, und zwar gemäß deren Artikel 41, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 5 und Artikel 41, Absatz 2, Litera c, bei einem ersten Asylfolgeantrag dann, wenn der Antrag in Missbrauchsabsicht ("nur zur Verzögerung oder Behinderung der Durchsetzung einer Entscheidung, die zu ihrer unverzüglichen Abschiebung aus dem betreffenden Mitgliedstaat führen würde") gestellt wurde, was hier zwar ungeprüft blieb, aber gegenständlich indiziert sein könnte.“
Angesichts des übrigen Verhaltens des BF vermag dieser Umstand jedoch eine Unverhältnismäßigkeit der Schubhaftdauer nicht zu begründen. Dies deshalb, weil er den gegenständlichen zweiten Folgeantrag am 08.10.2025 stellte, der Beschwerdeakt zu I423 1438285-7 (dritte Asylverfahren) – nach Bescheidzustellung mit 19.11.2025 und Beschwerdeerhebung mit 02.12.2025 - am 16.12.2025 beim BVwG – Außenstelle Innsbruck einlangte, sohin eine Abschiebung nach Ablauf der Frist von sieben Tagen erst ab dem 24.12.2025 möglich gewesen wäre, wobei angesichts der Feiertags- und Urlaubszeit und der zwingend erforderlichen Organisation einer entsprechenden Eskorte jedenfalls einen maßgeblichen Zeitraum in Anspruch genommen hätte. Nach Ansicht des erkennenden Richters gelang dem Bundesamt die Organisation der Abschiebung unter diesen Voraussetzungen sohin ohnedies außerordentlich rasch und wäre eine schnellere Planung bei Berücksichtigung der maßgeblichen Umstände gänzlich unrealistisch gewesen, da frühestens am 29.12.2025 damit begonnen werden hätte können, wobei der 31.12.2025 und der 01.01.2026 wiederum Feiertage waren.
Wenn die Rechtsvertretung rügt, es gäbe keine rechtliche Grundlage für eine Änderung des Schubhaftgrundes von § 76 Abs 2 Z 1 FPG auf Z 2 leg.cit. bzw. mangle es an diesbezüglicher Rechtsprechung, so übersieht sie § 76 Abs 5 FPG der dies explizit anordnet („Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.“). Die Notwendigkeit der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch ergibt sich dies aus dem Gesetzestelos, vielmehr ordnet die zitierte Rechtsnorm eindeutig einen automatischen Wechsel des Schubhaftregimes an.Wenn die Rechtsvertretung rügt, es gäbe keine rechtliche Grundlage für eine Änderung des Schubhaftgrundes von Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG auf Ziffer 2, leg.cit. bzw. mangle es an diesbezüglicher Rechtsprechung, so übersieht sie Paragraph 76, Absatz 5, FPG der dies explizit anordnet („Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.“). Die Notwendigkeit der Erlassung eines neuen Schubhaftbescheides ist weder dem Gesetz zu entnehmen noch ergibt sich dies aus dem Gesetzestelos, vielmehr ordnet die zitierte Rechtsnorm eindeutig einen automatischen Wechsel des Schubhaftregimes an.
Nicht zuletzt ist festzuhalten, dass die weitwendigen Ausführungen der Rechtsvertretung zum faktischen Abschiebeschutz für das erkennende Gericht in keinster Weise nachvollziehbar sind, da gegenwärtig kein Verfahren offen ist. Insofern sie moniert, gegen „den Bescheid vom 18.11.“ bestehe eine „offene Rechtsmittelfrist“, bezieht sie sich offenkundig auf das rechtskräftig abgeschlossene dritte Asylverfahren. Diesbezüglich steht es dem BF zwar offen, den Weg zu den Höchstgerichten zu beschreiten, jedoch wurde weder ein solches Rechtsmittel bis dato eingebracht noch kommt zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine aufschiebende Wirkung zu. Weitere darauf abzielende Ausführungen erübrigen sich daher.
3.2. Zu den Spruchpunkten III. und IV.:3.2. Zu den Spruchpunkten römisch drei. und römisch vier.:
3.2.1. Der mit "Kosten" betitelte § 35 VwGVG lautet:3.2.1. Der mit "Kosten" betitelte Paragraph 35, VwGVG lautet:
"§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei."§ 35. (1) Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:(4) Als Aufwendungen gemäß Absatz eins, gelten:
1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(6) Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."
Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Art. 130 Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze gemäß Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge wird in Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
"1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro.
3.2.2. Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der bB als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf § 35 VwGVG und der VwG-AufwErsV.3.2.2. Die Kostenentscheidung betreffend Aufwandersatz zugunsten der bB als obsiegende Partei und Abweisung des Antrages der unterlegenen beschwerdeführenden Partei beruht auf Paragraph 35, VwGVG und der VwG-AufwErsV.
Zu B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Fluchtgefahr Fortsetzung der Schubhaft Kostenersatz Rückkehrentscheidung schriftliche Ausfertigung Schubhaft Sicherungszweck Straffälligkeit Ultima Ratio VertrauenswürdigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L532.2328019.2.00Im RIS seit
06.07.2026Zuletzt aktualisiert am
06.07.2026