Entscheidungsdatum
05.02.2026Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
,
G306 2334381-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2026, Zahl: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2026, Zahl: römisch 40 , zu Recht:
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. römisch zwei. Der Bund (Bundesminister für Inneres) hat dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
III. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der belangten Behörde auf Ersatz der Aufwendungen wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Schreiben vom 10.08.2024 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX , wurde dem Beschwerdeführer (BF) zur Kenntnis gebracht, dass es beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes; in eventu Erlassung eines Festnahmeauftrages bzw. Anordnung einer Schubhaft und beabsichtigte Abschiebung ins Herkunftsland. Dem BF wurde zur Möglichkeit einer Stellungnahme einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt. Mit Schreiben vom 10.08.2024 des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer (BF) zur Kenntnis gebracht, dass es beabsichtigt sei, ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung bzw. eines Aufenthaltsverbotes; in eventu Erlassung eines Festnahmeauftrages bzw. Anordnung einer Schubhaft und beabsichtigte Abschiebung ins Herkunftsland. Dem BF wurde zur Möglichkeit einer Stellungnahme einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt.
Dem BF wurde das Parteiengehör am 21.08.2024 persönlich zugestellt. Der BF gab keine Stellungnahme ab.
Mit Bescheid vom XXXX .2025 wurde gegen den BF gemäß § 67 FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Dieser Bescheid trat unbekämpft in Rechtskraft. Mit Bescheid vom römisch 40 .2025 wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, FPG ein auf 8 Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen, kein Durchsetzungsaufschub gewährt und die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt. Dieser Bescheid trat unbekämpft in Rechtskraft.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am XXXX .2026, wurde gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides erst mit Entlassung des BF aus der derzeitigen Strafhaft eintreten.Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am römisch 40 .2026, wurde gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides erst mit Entlassung des BF aus der derzeitigen Strafhaft eintreten.
Mit dem am 03.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangten und mit 02.02.2026 datierten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX .2026.Mit dem am 03.02.2026 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangten und mit 02.02.2026 datierten Schriftsatz, erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2026.
In der Beschwerde wurde nach Darlegung der Beschwerdegründe beantragt, das BVwG möge eine mündliche Verhandlung durchführen; den angefochtenen Bescheid beheben und aussprechen, dass die auf den angefochtenen Bescheid gestützte Anhaltung in Schubhaft in rechtswidriger Weise erfolgt; ggf. aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung nicht vorliegen; der belangten Behörde den Ersatz der Kosten auferlegen.
Von der belangten Behörde wurden am 03.02.2026 die Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt und eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet sowie beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß § 22a BFA-VG feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vorliegen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten. Von der belangten Behörde wurden am 03.02.2026 die Bezug habenden Verwaltungsakten übermittelt und eine Stellungnahme zur gegenständlichen Beschwerde erstattet sowie beantragt, das BVwG möge die Beschwerde als unbegründet abweisen, gemäß Paragraph 22 a, BFA-VG feststellen, dass die maßgeblichen Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft vorliegen und die beschwerdeführende Partei zum Ersatz der näher angeführten Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.
Angeführt wurde auch, dass der BF am XXXX .2026 um 08:00 Uhr, aus der Strafhaft entlassen und im Anschluss in Schubhaft genommen wird. Angeführt wurde auch, dass der BF am römisch 40 .2026 um 08:00 Uhr, aus der Strafhaft entlassen und im Anschluss in Schubhaft genommen wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger von Rumänien.
Der BF war bzw. ist im Bundesgebiet zu folgenden Zeiten behördlich gemeldet: 19.01.2023 – 23.03.2023, 23.03.2023 – 22.04.2024 sowie seit XXXX .2024 in der JA XXXX . Der BF war bzw. ist im Bundesgebiet zu folgenden Zeiten behördlich gemeldet: 19.01.2023 – 23.03.2023, 23.03.2023 – 22.04.2024 sowie seit römisch 40 .2024 in der JA römisch 40 .
Der BF hat im Bundesgebiet keine familiäre-, soziale- oder berufliche Bindungen.
Die nahen Familienangehörigen wohnen und leben in Rumänien.
Der BF weist in Österreich eine strafrechtliche Verurteilung nach dem Suchtmittelgesetz auf:
01) LG F. XXXX vom XXXX .2025 RK XXXX .202501) LG F. römisch 40 vom römisch 40 .2025 RK römisch 40 .2025
§ 27 (1) Z 1 5. Fall SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 5. Fall SMG
§ 27 (1) Z 1 8. Fall SMGParagraph 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall SMG
§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMGParagraphen 28 a, (1) 5. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG
§§ 28a (1) 2. Fall, 28a (4) Z 3 SMGParagraphen 28 a, (1) 2. Fall, 28a (4) Ziffer 3, SMG
Datum der (letzten) Tat XXXX .2024Datum der (letzten) Tat römisch 40 .2024
Freiheitsstrafe 3 Jahre
Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das Strafhaftende ist der XXXX .2026.Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft. Das Strafhaftende ist der römisch 40 .2026.
Gegen den BF besteht ein bereits rechtskräftiges Aufenthaltsverbot in der Dauer von 8 Jahren.
Der BF besitzt einen rumänischen Personalausweis.
Der BF ist bereit das Bundesgebiet freiwillig zu verlassen.
Dem BF wurde im August 2024, ein Parteiengehör eingeräumt.
Gegenständlich wurde dem BF kein neuerliches Parteiengerhör eingeräumt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die Feststellung, dass der BF bereits einmal Mal in Österreich strafrechtlich rechtskräftig verurteilt wurde, basiert auf einem eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen, dass sich der BF vor seiner Inhaftierung im Bundesgebiet aufgehalten hat bzw. noch hält, ergibt sich aus dem Fremdenregisterauszug und dem Zentralem Melderegister.
Dass das Ende der Strafhaft mit XXXX .2026 berechnet wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 03.02.2026 und dem aktuellen Strafregisterauszug. Dass das Ende der Strafhaft mit römisch 40 .2026 berechnet wurde, ergibt sich aus der Stellungnahme des BFA vom 03.02.2026 und dem aktuellen Strafregisterauszug.
Dass dem BF sein Parteiengerhör vor 1 ½ Jahren übermittelt wurde und er keine Stellungnahme abgab und ihm gegenständlich kein neues Parteiengerhör eingeräumt wurde, ergibt sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen, dass der BF über einen rumänischen Personalausweis verfügt, die gesamte Familie in Rumänien lebt, er bereit ist freiwillig dorthin auszureisen, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Spruchpunkt A.I.:
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet:
"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn
1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
3. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.
(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern
a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,
b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder
c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;
9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß."
Daraus ergibt sich Folgendes:
Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Der BF wurde seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet (Jänner 2023), einmal strafrechtlich verurteilt und befindet sich aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung derzeit in der Justizanstalt XXXX , in Strafhaft. Laut Auskunft der Justizanstalt ist das Strafhaftende zum XXXX .2026 vorgesehen.Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF wurde seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet (Jänner 2023), einmal strafrechtlich verurteilt und befindet sich aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilung derzeit in der Justizanstalt römisch 40 , in Strafhaft. Laut Auskunft der Justizanstalt ist das Strafhaftende zum römisch 40 .2026 vorgesehen.
Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid vom XXXX .2026 auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten.Die belangte Behörde hat den gegenständlich angefochtenen Schubhaftbescheid vom römisch 40 .2026 auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen, wobei die Rechtsfolgen des Bescheides erst nach Entlassung des BF aus der Strafhaft eintreten.
Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann (vgl. VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).Da die Verhängung von Schubhaft nach ständiger Rechtsprechung des VwGH nur "ultima ratio" sein kann, ist die Behörde für den Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden angehalten, ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann vergleiche VwGH 15.10.2015, Ro 2015/21/0026 mit Verweis auf E vom 25.04.2014, 2013/21/0209).
§ 30 Abs. 5 BFA-VG lautet:Paragraph 30, Absatz 5, BFA-VG lautet:
1. das Strafgericht über die Verhängung und die Aufhebung der Untersuchungs-, Auslieferungs- oder Übergabehaft sowie über die rechtskräftige Entscheidung im Straf-, Auslieferungs- oder Übergabeverfahren unter Anschluss der das Verfahren abschließenden Entscheidung,
2. die Staatsanwaltschaft über die Einbringung der Anklage, den Rücktritt von der Verfolgung und die Einstellung des Ermittlungsverfahrens und
3. die Justizanstalt über den Antritt und die Entlassung aus der Freiheitsstrafe
das Bundesamt zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu verständigen.
Für den vorliegenden Sachverhalt bedeutet dies Folgendes:
Als voraussichtliches Strafhaftende wurde von der Justizanstalt der XXXX .2026 bekannt gegeben. Als voraussichtliches Strafhaftende wurde von der Justizanstalt der römisch 40 .2026 bekannt gegeben.
Der Verwaltungsgerichtshof führte zwar immer wieder aus, dass die Anordnung der Schubhaft stets als "ultima ratio" zu erfolgen hat, jedoch stellte er in seinem Erkenntnis vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0347, eindeutig und unmissverständlich fest, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides während andauernder Strafhaft – unter der Voraussetzung – zulässig ist, dass die zuständige Behörde, bevor der Fremde in Schubhaft genommen wird, also vor Entlassung aus der Strafhaft, amtswegig zu überprüfen hat, ob die Schubhaft – zum aktuellen Zeitpunkt – „noch“ gegeben ist.
Die Erlassung eines Schubhaftbescheides während aufrechter Strafhaft, ist daher zulässig.
Der Beschwerde muss jedoch beigetreten werden, wenn sie moniert, dass sich der BF mittlerweile seit 2023 im Bundesgebiet aufhält und dem BF kein neuerliches Parteiengehör eingeräumt wurde. Der BF gegenüber der RV angab, freiwillig in seine Heimat nach Haftentlassung ausreisen zu wollen und bereits eine Abholung durch seine Verwandten aus Rumänien vorbereitet sind. Der Beschwerde muss jedoch beigetreten werden, wenn sie moniert, dass sich der BF mittlerweile seit 2023 im Bundesgebiet aufhält und dem BF kein neuerliches Parteiengehör eingeräumt wurde. Der BF gegenüber der Regierungsvorlage angab, freiwillig in seine Heimat nach Haftentlassung ausreisen zu wollen und bereits eine Abholung durch seine Verwandten aus Rumänien vorbereitet sind.
Es ist für das erkennende Gericht nicht ersichtlich, auf Grund welcher Vorkommnisse bzw. Grundlagen oder Ermittlungsergebnissen davon auszugehen ist, dass sich der BF der Außerlandesbringung durch Flucht entziehen werde bzw. dass beim BF generell eine Fluchtgefahr vorliegen würde. Vielmehr begründet die belangte Behörde die erhebliche Fluchtgefahr, die Erlassung des Schubhaftbescheides, mit der Straffälligkeit und der Gefährlichkeit des BF. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass Schubhaft keine Form der Sicherheitsverwahrung ist. Schubhaft bzw. die Erlassung eines Schubhaftbescheides hat ausschließlich einen fremdenpolizeilichen Zweck. Sie dient der Sicherung des Verfahrens und der Durchführung einer Außerlandesbringung (Abschiebung). Eine präventive Gefährlichkeits- oder Kriminalitätsprognose im strafrechtlichen Sinn ist dafür keine zulässige Grundlage.
Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid auf Grundlage des § 76 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn „Fluchtgefahr“ vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Die belangte Behörde hat den bekämpften Bescheid auf Grundlage des Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Die Anordnung der Schubhaft ist hier nur zulässig wenn „Fluchtgefahr“ vorliegt und die Maßnahme verhältnismäßig ist.
Die belangte Behörde führt in ihrem bekämpften Bescheid zwar an, dass im Fall des BF -aufgrund seiner persönlichen Lebenssituation sowie aufgrund des bisherigen Verhaltens ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliege - jedoch unterlässt sie es vollkommen es nachvollziehbar zu begründen. Das erkennende Gericht stimmt zwar dem Ausführen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid zu, dass bei der Prüfung der Fluchtgefahr auch ein massives strafrechtliches Verhalten des Fremden mit einzubeziehen ist (mit Verweis auf die VwGH Entscheidung vom 25.03.2010, 2009/21/0276), jedoch unterlässt sie es – entgegen des Sachverhaltes der genannten VwGH Entscheidung – sich hier mit den Straftaten des BF genau auseinanderzusetzen sowie nachvollziehbar zu begründen. Es ist aus dem Akteninhalt nicht ersichtlich, dass sich der BF jemals einem fremdenrechtlichen Verfahren entzogen hat. bzw. er untertauchte. Das mit Fluchtgefahr aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen des BF zu rechnen ist, wurde von der belangten Behörde nicht „nachvollziehbar“ dargelegt. Es reicht nicht aus, wenn die Behörde anführt, dass aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung mit erheblicher Fluchtgefahr zu rechnen ist.
Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen. Die Begründung eines Bescheides bedeutet die Bekanntgabe der Erwägungen, aus denen die Behörde zur Überzeugung gelangt ist, dass ein bestimmter Sachverhalt vorliegt und dass damit der Tatbestand einer bestimmten Rechtsnorm verwirklicht ist. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. In sachverhaltsmäßiger Hinsicht hat sie daher alle jene Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung dieses Sachverhaltes unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Denn nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 23.11.1993, Zl. 93/04/0156; 13.10.1991, Zl. 90/09/0186; 28.07.1994, Zl. 90/07/0029).
Die belangte Behörde hat vor 1 ½ Jahren dem BF ein Parteigehör eingeräumt. Dieses Bezog sich in erster Linie auf die beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Außerlandesbringung. Es wurde zwar in eventu auch die mögliche Verhängung der Schubhaft angeführt.
Aus Sicht des erkennenden Gerichtes (Einzelrichterentscheidung), hätte die belangte Behörde dem BF gegenständlich ein Parteiengerhör einräumen müssen. Der Verwaltungsgerichtshof hält in seinem Erkenntnis vom 23.02.2017, Ra 2016/21/0347 (Schubhaftverhängung nach Strafhaft) eindeutig und unmissverständlich fest, dass die Erlassung eines Schubhaftbescheides während andauernder Strafhaft – unter der Voraussetzung – zulässig ist, dass die zuständige Behörde, bevor der Fremde in Schubhaft genommen wird, also vor Entlassung aus der Strafhaft, amtswegig zu überprüfen hat, ob die Schubhaft – zum aktuellen Zeitpunkt – „noch“ gegeben ist.
Diese Prüfung kann nur stattfinden, wenn man der Partei die Möglichkeit einer Stellungahme einräumt. Hätte die belangte Behörde ein Parteiengerhör eingeräumt, hätte sie feststellen können, dass der BF gar kein Interesse hat, in Österreich zu verbleiben, er bereits eine Abholung durch Verwandte aus Rumänien geplant hat. Darüber hinaus besitzt der BF einen rumänischen Personalausweis, sodass er problemlos mit diesem im Schengenraum reisen kann.
Da sich der Bescheid insgesamt als rechtwidrig erweist, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.2. Zu den Anträgen auf Ersatz der Aufwendungen (Spruchpunkte A.II. und A.III.):
Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG die für Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe sinngemäß, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) regelt § 35 VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.Den Ersatz von Aufwendungen im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) regelt Paragraph 35, VwGVG, wonach die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Als Aufwendungen gelten die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat, die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.
Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).Die Höhe der in solchen Verfahren vor den Verwaltungsgerichten als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, idgF, geregelt (zur Zulässigkeit des Kostenzuspruchs siehe auch VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0144).
Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten.Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist Aufwandersatz nur auf Antrag einer Partei zu leisten.
§ 35 VwGVG, der in seinem Abs. 1 einen Aufwandersatzanspruch für die obsiegende Partei vorsieht, gilt im Wege des § 22a Abs. 1a BFA-VG 2014 auch in der Konstellation einer Beschwerde gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid, der im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt wurde (vgl. VwGH 13.11.2018, Zl. Ra 2018/21/0086).Paragraph 35, VwGVG, der in seinem Absatz eins, einen Aufwandersatzanspruch für die obsiegende Partei vorsieht, gilt im Wege des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG 2014 auch in der Konstellation einer Beschwerde gegen einen die Schubhaft anordnenden Bescheid, der im Entscheidungszeitpunkt noch nicht in Vollzug gesetzt wurde vergleiche VwGH 13.11.2018, Zl. Ra 2018/21/0086).
Beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Da der Beschwerdeführer vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die oben genannten rechtlichen Bestimmungen.
Zu Spruchpunkt B. - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Aufwandersatz Behebung der Entscheidung Kostenersatz Mangelhaftigkeit Schubhaft Schubhaftbeschwerde VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G306.2334381.1.00Im RIS seit
09.07.2026Zuletzt aktualisiert am
09.07.2026