Entscheidungsdatum
24.02.2026Norm
AsylG 2005 §54Spruch
,
G311 2314297-1/10E
G311 2314299-1/7E
G311 2314301-1/7E
G311 2314294-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerden 1.) des XXXX , geboren am XXXX , 2.) des XXXX , geboren am XXXX , 3.) des XXXX , geboren am XXXX und 4.) der XXXX , geboren am XXXX , StA: Serbien, vertreten RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom XXXX , Zl. XXXX , 2.) vom XXXX , Zl. XXXX , 3.) vom XXXX , Zl. XXXX und 4.) vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Eva WENDLER über die Beschwerden 1.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) des römisch 40 , geboren am römisch 40 und 4.) der römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Serbien, vertreten RA Dr. Gregor KLAMMER, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl 1.) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , 2.) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , 3.) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 und 4.) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über 1.) XXXX , auf Dauer unzulässig ist. XXXX , wird gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben. A) Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung über 1.) römisch 40 , auf Dauer unzulässig ist. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Erstbeschwerdeführer (BF1) ist der Vater des minderjährigen Zweitbeschwerdeführers (BF2), des minderjährigen Drittbeschwerdeführers (BF3) und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin (BF4).
Am XXXX stellte der BF1 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß § 55 Abs. 1 AsylG, welche der BF1 für sich und als gesetzlicher Vertreter für den BF2, den BF3 und die BF4 stellte. Zugleich wurde eine Antragsbegründung sowie diverse Beweismittel in Vorlage gebracht. Am römisch 40 stellte der BF1 die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK „Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, welche der BF1 für sich und als gesetzlicher Vertreter für den BF2, den BF3 und die BF4 stellte. Zugleich wurde eine Antragsbegründung sowie diverse Beweismittel in Vorlage gebracht.
Am XXXX reichte der BF1 eine beglaubigte Übersetzung des Urteils eines serbischen Gerichts hinsichtlich der Übertragung der alleinigen Obsorge seiner drei minderjährigen Kinder auf ihn sowie Gehaltsabrechnung seiner nunmehrigen Ehefrau und einen abweisenden Bescheid XXXX hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom XXXX nach. Am römisch 40 reichte der BF1 eine beglaubigte Übersetzung des Urteils eines serbischen Gerichts hinsichtlich der Übertragung der alleinigen Obsorge seiner drei minderjährigen Kinder auf ihn sowie Gehaltsabrechnung seiner nunmehrigen Ehefrau und einen abweisenden Bescheid römisch 40 hinsichtlich eines Antrages auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ vom römisch 40 nach.
Am XXXX wurden der BF1, der BF2 und der BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen. Am römisch 40 wurden der BF1, der BF2 und der BF3 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA bzw. belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.
Mit Bescheiden des BFA 1.) vom XXXX , wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom XXXX gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Mit Bescheiden des BFA 1.) vom römisch 40 , wurden die Anträge der BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom römisch 40 gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde als Frist für die freiwillige Ausreise vierzehn Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF1 bereits im XXXX einen Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt habe, welcher rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da ihm bewusst gewesen sei, dass er die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht erfüllen würde, hätte der BF1 gegenständlichen Antrag nach dem AsylG eingebracht. Der BF1 hätte bis zum XXXX über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt, welchen er bewusst nicht verlängert hätte, da er kein Interesse daran gehabt hätte, in der Slowakei zu leben. Auch wenn er in Österreich über eine Ehefrau und vier Kinder verfügen würde, könne kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden. Er habe seine Ehe trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich geschlossen und hätte von seiner Frau nach der Eheschließung jahrelang getrennt gelebt. Er sei immer wieder zwischen Serbien und Österreich hin und her gependelt um so den Kontakt zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn aufrecht zu erhalten, bis er seinen Lebensmittelpunkt im XXXX in das Bundesgebiet verlagert habe. Der BF1 und seine drei mitgereisten Kinder seien auf das für diesen angestrebten Zweck vorgesehen Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu verweisen. Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, dass der BF1 bereits im römisch 40 einen Antrag bei der zuständigen Niederlassungsbehörde gestellt habe, welcher rechtskräftig abgewiesen worden sei. Da ihm bewusst gewesen sei, dass er die erforderlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz nicht erfüllen würde, hätte der BF1 gegenständlichen Antrag nach dem AsylG eingebracht. Der BF1 hätte bis zum römisch 40 über einen slowakischen Aufenthaltstitel verfügt, welchen er bewusst nicht verlängert hätte, da er kein Interesse daran gehabt hätte, in der Slowakei zu leben. Auch wenn er in Österreich über eine Ehefrau und vier Kinder verfügen würde, könne kein schützenswertes Privat- und Familienleben festgestellt werden. Er habe seine Ehe trotz seines unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich geschlossen und hätte von seiner Frau nach der Eheschließung jahrelang getrennt gelebt. Er sei immer wieder zwischen Serbien und Österreich hin und her gependelt um so den Kontakt zu seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn aufrecht zu erhalten, bis er seinen Lebensmittelpunkt im römisch 40 in das Bundesgebiet verlagert habe. Der BF1 und seine drei mitgereisten Kinder seien auf das für diesen angestrebten Zweck vorgesehen Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zu verweisen.
Gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX vollinhaltlich Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass die Ehefrau des BF1 sowie der gemeinsame minderjährige Sohn österreichische Staatsbürger seien. Die BF würden mit der Ehefrau des BF1 und dem gemeinsamen Sohn im Bundesgebiet zusammenleben. Der BF1 kümmere sich hier um die Kinder und erfolge die Betreuung durch beide Elternteile. Die gegenständliche Entscheidung sei somit im Hinblick auf das Kindeswohl rechtswidrig. Ebenso wurde argumentiert, dass sofern zwischen einem österreichischen Kind und seinem drittstaatsangehörigen Vater ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, der Vater das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht habe. Begründet wurde dies damit, dass die bisherige Rechtsprechung anerkannt habe, dass auch bei reinen Inlandsachverhalten sehr wohl Unionsrecht auf die Frage des Aufenthaltsrechts anzuwenden sei, wenn ansonsten bei Fehlen eines solchen Aufenthaltsrechts der Österreicher gezwungen wäre das Unionsgebiet mit dem Drittstaatsangehörigen gänzlich zu verlassen und zitierte dabei die entsprechende Judikatur des EuGH.Gegen den gegenständlichen Bescheid erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 vollinhaltlich Beschwerde und führten darin zusammengefasst aus, dass die Ehefrau des BF1 sowie der gemeinsame minderjährige Sohn österreichische Staatsbürger seien. Die BF würden mit der Ehefrau des BF1 und dem gemeinsamen Sohn im Bundesgebiet zusammenleben. Der BF1 kümmere sich hier um die Kinder und erfolge die Betreuung durch beide Elternteile. Die gegenständliche Entscheidung sei somit im Hinblick auf das Kindeswohl rechtswidrig. Ebenso wurde argumentiert, dass sofern zwischen einem österreichischen Kind und seinem drittstaatsangehörigen Vater ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, der Vater das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht habe. Begründet wurde dies damit, dass die bisherige Rechtsprechung anerkannt habe, dass auch bei reinen Inlandsachverhalten sehr wohl Unionsrecht auf die Frage des Aufenthaltsrechts anzuwenden sei, wenn ansonsten bei Fehlen eines solchen Aufenthaltsrechts der Österreicher gezwungen wäre das Unionsgebiet mit dem Drittstaatsangehörigen gänzlich zu verlassen und zitierte dabei die entsprechende Judikatur des EuGH.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; die Rückkehrentscheidung aller vier Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erklären und ihnen eine Aufenthaltstitel nach Art. 8 EMRK verleihen; die Abschiebung für unzulässig erklären; in eventu die Bescheide beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen; die Rückkehrentscheidung aller vier Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig erklären und ihnen eine Aufenthaltstitel nach Artikel 8, EMRK verleihen; die Abschiebung für unzulässig erklären; in eventu die Bescheide beheben und zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.
Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangten.Die gegenständlichen Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangten.
Am XXXX lange eine Beweismittelvorlage hinsichtlich medizinischer Unterlagen der BF1 sowie ihres Ehemannes und des BF2 ein. Am römisch 40 lange eine Beweismittelvorlage hinsichtlich medizinischer Unterlagen der BF1 sowie ihres Ehemannes und des BF2 ein.
Am XXXX langte eine Stellungnahme samt einer Gehaltsabrechnung der Ehefrau des BF1, Staatsbürgerschaftsnachweise und Kopien der österreichischen Reisepässe der Ehefrau, des Sohnes sowie der beiden Stieftöchter des BF1, handschriftliche Schreiben, Schulzeugnisse des BF2, BF3 und der BF4 sowie eine Einstellungszusage den BF1 betreffend beim BVwG ein. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme samt einer Gehaltsabrechnung der Ehefrau des BF1, Staatsbürgerschaftsnachweise und Kopien der österreichischen Reisepässe der Ehefrau, des Sohnes sowie der beiden Stieftöchter des BF1, handschriftliche Schreiben, Schulzeugnisse des BF2, BF3 und der BF4 sowie eine Einstellungszusage den BF1 betreffend beim BVwG ein.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF1, der BF2, der BF3 und die BF4, ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie die Ehefrau des BF1 als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF1, der BF2, der BF3 und die BF4, ihr bevollmächtigter Rechtsvertreter sowie die Ehefrau des BF1 als Zeugin teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde den BF die Möglichkeit zur Vorlage von Unterlagen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des jüngsten Sohnes des BF1 binnen Fristsetzung gewährt.
Die BF kamen dieser Aufforderung nach und wurden medizinische Unterlagen hinsichtlich XXXX sowie Fotos und ein Empfehlungsschreiben hinsichtlich des mj. XXXX eingereicht.Die BF kamen dieser Aufforderung nach und wurden medizinische Unterlagen hinsichtlich römisch 40 sowie Fotos und ein Empfehlungsschreiben hinsichtlich des mj. römisch 40 eingereicht.
Zuletzt wurde ein Klinisch-psychologischer Befundbericht vom XXXX hinsichtlich des Kindes XXXX vorgelegt.Zuletzt wurde ein Klinisch-psychologischer Befundbericht vom römisch 40 hinsichtlich des Kindes römisch 40 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF sind serbischer Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF1 ist der Vater des minderjährigen BF2, des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4. Der BF1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der minderjährige BF2 führte den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der minderjährige BF3 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Minderjährige BF4 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht aufgrund der aktenkundigen serbischen Reisepässe fest. Der BF1 wurde in XXXX /Serbien, der BF2, der BF3 und die BF4 wurden in XXXX /Serbien geboren. (vgl. Kopie Reisepass BF1, Verwaltungsakt BF1, AS 17; Kopie Geburtsurkunde BF1, Verwaltungsakt BF1, AS 19; Kopie Reisepass BF2, Verwaltungsakt BF2, AS 19; Kopie Geburtsurkunde BF2, Verwaltungsakt BF2, AS 17; Kopie Reisepass BF3, Verwaltungsakt BF3, AS 17; Kopie Geburtsurkunde BF3, Verwaltungsakt BF2, AS 19; Kopie Reisepass BF4, Verwaltungsakt BF4, AS 9; Kopie Geburtsurkunde BF4, Verwaltungsakt BF4, AS 11)Die BF sind serbischer Staatsangehörige und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der BF1 ist der Vater des minderjährigen BF2, des minderjährigen BF3 und der minderjährigen BF4. Der BF1 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der minderjährige BF2 führte den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der minderjährige BF3 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Minderjährige BF4 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identität steht aufgrund der aktenkundigen serbischen Reisepässe fest. Der BF1 wurde in römisch 40 /Serbien, der BF2, der BF3 und die BF4 wurden in römisch 40 /Serbien geboren. vergleiche Kopie Reisepass BF1, Verwaltungsakt BF1, AS 17; Kopie Geburtsurkunde BF1, Verwaltungsakt BF1, AS 19; Kopie Reisepass BF2, Verwaltungsakt BF2, AS 19; Kopie Geburtsurkunde BF2, Verwaltungsakt BF2, AS 17; Kopie Reisepass BF3, Verwaltungsakt BF3, AS 17; Kopie Geburtsurkunde BF3, Verwaltungsakt BF2, AS 19; Kopie Reisepass BF4, Verwaltungsakt BF4, AS 9; Kopie Geburtsurkunde BF4, Verwaltungsakt BF4, AS 11)
Der BF1 hat seine Schul- und Berufsausbildung in Serbien absolviert. Er hat eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker abgeschlossen und war im Heimatland als Staplerfahrer und in der Videoüberwachung erwerbstätig. Der BF2 hat sieben Jahre lang in Serbien die Schule besucht. Der BF3 hat in Serbien die Mittelschule bis zur zweiten Klasse und die BF4 hat die Volksschule bis zur dritten Klasse besucht. Die Muttersprache der BF ist Serbisch. Sie beherrschen aber auch die Deutsche Sprache. Der BF1 hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 (Modul 1) bestanden. Der BF2 besucht seit XXXX eine öffentliche Mittelschule in XXXX und ist Mitglied in einem Kickboxverein in XXXX . Der BF3 besucht eine Sportmittelschule in XXXX und spielt Fußball in einem XXXX Verein. Die BF4 besucht seit XXXX die öffentliche Volksschule in XXXX . Der BF1 leidet seinen Angaben nach unter Diabetes, er ist jedoch arbeitsfähig. Der BF2, der BF3 und die BF4 sind gesund. Der BF1 hat die alleinige Obsorge über den BF2, den BF3 und die BF 4. Die BF haben bis zu ihrer letzten Ausreise im Haus des mittlerweile verstorbenen Vaters des BF1 in XXXX gelebt. (vgl. Verhandlungsniederschrift 28.08.2025, S 4 f., S 7; Einvernahme BF2 vom XXXX , Verwaltungsakt BF2, AS 36 f.; Einvernahme BF3 vom XXXX , Verwaltungsakt BF3, AS 36 ff.; Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des BF1 vom XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 23; Schulbesuchsbestätigung öffentliche Mittelschule BF2 vom XXXX , Verwaltungsakt BF2, AS 25; Schulbesuchsbestätigung öffentliche Mittelschule BF3 vom XXXX , Verwaltungsakt BF3, AS 23; Schulbesuchsbestätigung öffentliche Mittelschule BF2 vom XXXX , Schulbesuchsbestätigung öffentliche Sportmittelschule BF3 vom XXXX , Schulbesuchsbestätigung öffentliche Volksschule BF4 vom XXXX , Verwaltungsakt BF4, AS 17; Jahreszeugnis öffentliche Volksschule BF4 vom XXXX ; Empfehlungsschreiben XXXX vom XXXX ; beglaubigte Übersetzung des Urteils des Grundgerichts in XXXX vom XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 107; Empfehlungsschreiben Sportmittelschule XXXX vom XXXX betreffend den BF3, in Verwaltungsakt des BF3, AS 27; Einvernahme BF1 vom XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 140 )Der BF1 hat seine Schul- und Berufsausbildung in Serbien absolviert. Er hat eine Ausbildung zum KFZ-Mechaniker abgeschlossen und war im Heimatland als Staplerfahrer und in der Videoüberwachung erwerbstätig. Der BF2 hat sieben Jahre lang in Serbien die Schule besucht. Der BF3 hat in Serbien die Mittelschule bis zur zweiten Klasse und die BF4 hat die Volksschule bis zur dritten Klasse besucht. Die Muttersprache der BF ist Serbisch. Sie beherrschen aber auch die Deutsche Sprache. Der BF1 hat die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 (Modul 1) bestanden. Der BF2 besucht seit römisch 40 eine öffentliche Mittelschule in römisch 40 und ist Mitglied in einem Kickboxverein in römisch 40 . Der BF3 besucht eine Sportmittelschule in römisch 40 und spielt Fußball in einem römisch 40 Verein. Die BF4 besucht seit römisch 40 die öffentliche Volksschule in römisch 40 . Der BF1 leidet seinen Angaben nach unter Diabetes, er ist jedoch arbeitsfähig. Der BF2, der BF3 und die BF4 sind gesund. Der BF1 hat die alleinige Obsorge über den BF2, den BF3 und die BF 4. Die BF haben bis zu ihrer letzten Ausreise im Haus des mittlerweile verstorbenen Vaters des BF1 in römisch 40 gelebt. vergleiche Verhandlungsniederschrift 28.08.2025, S 4 f., S 7; Einvernahme BF2 vom römisch 40 , Verwaltungsakt BF2, AS 36 f.; Einvernahme BF3 vom römisch 40 , Verwaltungsakt BF3, AS 36 ff.; Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des BF1 vom römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 23; Schulbesuchsbestätigung öffentliche Mittelschule BF2 vom römisch 40 , Verwaltungsakt BF2, AS 25; Schulbesuchsbestätigung öffentliche Mittelschule BF3 vom römisch 40 , Verwaltungsakt BF3, AS 23; Schulbesuchsbestätigung öffentliche Mittelschule BF2 vom römisch 40 , Schulbesuchsbestätigung öffentliche Sportmittelschule BF3 vom römisch 40 , Schulbesuchsbestätigung öffentliche Volksschule BF4 vom römisch 40 , Verwaltungsakt BF4, AS 17; Jahreszeugnis öffentliche Volksschule BF4 vom römisch 40 ; Empfehlungsschreiben römisch 40 vom römisch 40 ; beglaubigte Übersetzung des Urteils des Grundgerichts in römisch 40 vom römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 107; Empfehlungsschreiben Sportmittelschule römisch 40 vom römisch 40 betreffend den BF3, in Verwaltungsakt des BF3, AS 27; Einvernahme BF1 vom römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 140 )
Der BF1 hat am XXXX die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX (vormals XXXX ), geboren am XXXX in XXXX /Serbien geschlossen. Am XXXX wurde der gemeinsam Sohn XXXX in XXXX geboren, welcher österreichischer Staatsbürger ist. Die BF leben seit XXXX in einem gemeinsamen Haushalt mit der Ehefrau des BF1, dem gemeinsamen Sohn, sowie den beiden Töchtern der Ehefrau des BF1, XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX , welche ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. (vgl. serbische Heiratsurkunde vom XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 33; Kopie österreichischer Reisepass von XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 35; Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX vom XXXX ; Kopie Notpass XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 89, Auszug aus dem Geburtseintrag Standesamt XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 91; Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 93; Kopie österreichischer Reisepass XXXX ; Kopie österreichischer Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX ; ZMR Auszug BF1 vom XXXX ; ZMR Auszug BF2 vom XXXX ; ZMR-Auszug BF3 vom XXXX , ZMR-Auszug BF 4 vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift XXXX , S 7)Der BF1 hat am römisch 40 die Ehe mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 (vormals römisch 40 ), geboren am römisch 40 in römisch 40 /Serbien geschlossen. Am römisch 40 wurde der gemeinsam Sohn römisch 40 in römisch 40 geboren, welcher österreichischer Staatsbürger ist. Die BF leben seit römisch 40 in einem gemeinsamen Haushalt mit der Ehefrau des BF1, dem gemeinsamen Sohn, sowie den beiden Töchtern der Ehefrau des BF1, römisch 40 , geboren am römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 , welche ebenfalls die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. vergleiche serbische Heiratsurkunde vom römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 33; Kopie österreichischer Reisepass von römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 35; Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 vom römisch 40 ; Kopie Notpass römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 89, Auszug aus dem Geburtseintrag Standesamt römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 91; Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 93; Kopie österreichischer Reisepass römisch 40 ; Kopie österreichischer Reisepass und Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 ; ZMR Auszug BF1 vom römisch 40 ; ZMR Auszug BF2 vom römisch 40 ; ZMR-Auszug BF3 vom römisch 40 , ZMR-Auszug BF 4 vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 7)
Die Ehefrau des BF1 wurde in XXXX /Serbien geboren. Sie lebt seit vielen Jahren in Österreich und wurde ihr vor langer Zeit bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Sie ging immer wieder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Desweiteren scheinen auch immer wieder Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge sowie Bezüge von Kinderbetreuungsgeld auf. Zuletzt ging sie einer Beschäftigung bei einer Supermarktkette von XXXX nach. Laut Angaben der Ehefrau des BF1 hat sie keine Bezugspunkte zu Serbien. Ihre Mutter besitzt dort ein Haus, jedoch ist sie selten in Serbien. Der BF1 unterstützt seine Ehefrau bei der Erziehung des gemeinsamen Sohnes bzw. ihrer Töchter. Er stellt eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn XXXX dar. Auch die Ehefrau des BF1 unterstützt ihn bei der Erziehung seiner drei Kinder und stellt auch sie eine Bezugsperson für den BF2, den BF3 und die BF4 dar. (vgl. Kopie österreichischer Reisepass XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 35; Staatsbürgerschaftsnachweis XXXX ; AJWEB Auszug XXXX vom XXXX ; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 6 f.; S 8 f.; handschriftliche Schreiben des BF2, des BF3, der BF4 sowie der Ehefrau des BF1) Die Ehefrau des BF1 wurde in römisch 40 /Serbien geboren. Sie lebt seit vielen Jahren in Österreich und wurde ihr vor langer Zeit bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Sie ging immer wieder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Desweiteren scheinen auch immer wieder Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge sowie Bezüge von Kinderbetreuungsgeld auf. Zuletzt ging sie einer Beschäftigung bei einer Supermarktkette von römisch 40 nach. Laut Angaben der Ehefrau des BF1 hat sie keine Bezugspunkte zu Serbien. Ihre Mutter besitzt dort ein Haus, jedoch ist sie selten in Serbien. Der BF1 unterstützt seine Ehefrau bei der Erziehung des gemeinsamen Sohnes bzw. ihrer Töchter. Er stellt eine wichtige Bezugsperson für seinen Sohn römisch 40 dar. Auch die Ehefrau des BF1 unterstützt ihn bei der Erziehung seiner drei Kinder und stellt auch sie eine Bezugsperson für den BF2, den BF3 und die BF4 dar. vergleiche Kopie österreichischer Reisepass römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 35; Staatsbürgerschaftsnachweis römisch 40 ; AJWEB Auszug römisch 40 vom römisch 40 ; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 6 f.; S 8 f.; handschriftliche Schreiben des BF2, des BF3, der BF4 sowie der Ehefrau des BF1)
Laut Zentralem Melderegister scheint eine erstmalige Nebenwohnsitzmeldung des BF1 mit XXXX auf. Der BF1 war von XXXX mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von XXXX scheint eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Von XXXX war er wiederum mit Nebenwohnsitz gemeldet und seit XXXX ist er durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Beim BF2, dem BF3 und der BF4 scheinen eine Hauptwohnsitzmeldung von XXXX auf. Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet beziehen sich allesamt auf die Wohnung der Ehefrau des BF1. (vgl. ZMR Auszug BF1 vom XXXX ; ZMR Auszug BF2 vom XXXX ; ZMR-Auszug BF3 vom XXXX , ZMR-Auszug BF 4 vom XXXX )Laut Zentralem Melderegister scheint eine erstmalige Nebenwohnsitzmeldung des BF1 mit römisch 40 auf. Der BF1 war von römisch 40 mit Nebenwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Von römisch 40 scheint eine Hauptwohnsitzmeldung auf. Von römisch 40 war er wiederum mit Nebenwohnsitz gemeldet und seit römisch 40 ist er durchgehend mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet. Beim BF2, dem BF3 und der BF4 scheinen eine Hauptwohnsitzmeldung von römisch 40 auf. Die Wohnsitzmeldungen der BF im Bundesgebiet beziehen sich allesamt auf die Wohnung der Ehefrau des BF1. vergleiche ZMR Auszug BF1 vom römisch 40 ; ZMR Auszug BF2 vom römisch 40 ; ZMR-Auszug BF3 vom römisch 40 , ZMR-Auszug BF 4 vom römisch 40 )
Der BF1 war laut eigenen Angaben im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels gültig bis XXXX . Er hat jedoch nicht der der Slowakei gelebt. (vgl. Einvernahme BFA des BF1 vom XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 133)Der BF1 war laut eigenen Angaben im Besitz eines slowakischen Aufenthaltstitels gültig bis römisch 40 . Er hat jedoch nicht der der Slowakei gelebt. vergleiche Einvernahme BFA des BF1 vom römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 133)
Am XXXX stellte der BF1 für sich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beim XXXX ). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der XXXX vom XXXX abgewiesen. (vgl. Kopie Bescheid XXXX vom XXXX , Verwaltungsakt BF1, AS 111 ff.)Am römisch 40 stellte der BF1 für sich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz beim römisch 40 ). Dieser Antrag wurde mit Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 abgewiesen. vergleiche Kopie Bescheid römisch 40 vom römisch 40 , Verwaltungsakt BF1, AS 111 ff.)
Am XXXX hat der BF1 freiwillig das Bundesgebiet verlassen. (vgl. IZR-Auszug BF1 vom XXXX )Am römisch 40 hat der BF1 freiwillig das Bundesgebiet verlassen. vergleiche IZR-Auszug BF1 vom römisch 40 )
Der BF1 ist im Bundesgebiet bislang lediglich am XXXX einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die BF sind über die Ehefrau des BF1 in der Krankenversicherung mitversichert. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage für die Firma XXXX , wonach ihm eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Nettoverdienst von 1.800 Euro zugesichert wird. (vgl. AJ-WEB Auszug BF1 vom XXXX ; Bestätigung der Mitversicherung der ÖGK vom XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 45; Einstellungszusage XXXX ) Der BF1 ist im Bundesgebiet bislang lediglich am römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Die BF sind über die Ehefrau des BF1 in der Krankenversicherung mitversichert. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage für die Firma römisch 40 , wonach ihm eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Nettoverdienst von 1.800 Euro zugesichert wird. vergleiche AJ-WEB Auszug BF1 vom römisch 40 ; Bestätigung der Mitversicherung der ÖGK vom römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 45; Einstellungszusage römisch 40 )
Beim jüngsten Sohn des BF1, XXXX , besteht der Verdacht auf eine autistische Störung und wurde für ihn eine klinisch-psychologische Diagnostik von der ÖGK genehmigt. Jedenfalls wurden bei ihm Verhaltensauffälligkeiten und soziale Integrationsschwierigkeiten festgestellt. (vgl. ärztlicher Befundbericht XXXX , Information zur elektronischen Zuweisung der SV vom XXXX ). Laut Klinisch-Psychologischen Befundbericht vom XXXX des Klinischen & Gesundheitspsychologen XXXX weist XXXX eine unter dem Durschnitt liegende kognitive Gesamtbegabung auf, vergleichbar mit einem Entwicklungsalter von 19 Monaten. Während der Diagnostik zeigte sich keine Spontansprache, testdiagnostisch hat er im Bereich der rezeptiven Sprache ein Alter von etwa acht Monaten, im Bereich der expressiven Sprache ein Alter von 10 Monaten, im Bereich der Feinmotorik ist er mit Kindern im Alter von 15 Monaten vergleichbar. Seine individuelle Stärke ist die Grobmotorik (Entwicklungsalter etwa 22 Monate), allerdings ebenfalls unterdurchschnittlich ausgeprägt. Er tritt kaum in Kontakt, zeigt keinen Blickkontakt, reagiert nicht auf Gesten und teilt selten Freuden, er hat kaum Interesse an sozialer Interaktion. Dieses Verhalten zeigt sich auch im häuslichen Umfeld, weshalb von frühkindlichem Autismus auszugehen sei.Beim jüngsten Sohn des BF1, römisch 40 , besteht der Verdacht auf eine autistische Störung und wurde für ihn eine klinisch-psychologische Diagnostik von der ÖGK genehmigt. Jedenfalls wurden bei ihm Verhaltensauffälligkeiten und soziale Integrationsschwierigkeiten festgestellt. vergleiche ärztlicher Befundbericht römisch 40 , Information zur elektronischen Zuweisung der SV vom römisch 40 ). Laut Klinisch-Psychologischen Befundbericht vom römisch 40 des Klinischen & Gesundheitspsychologen römisch 40 weist römisch 40 eine unter dem Durschnitt liegende kognitive Gesamtbegabung auf, vergleichbar mit einem Entwicklungsalter von 19 Monaten. Während der Diagnostik zeigte sich keine Spontansprache, testdiagnostisch hat er im Bereich der rezeptiven Sprache ein Alter von etwa acht Monaten, im Bereich der expressiven Sprache ein Alter von 10 Monaten, im Bereich der Feinmotorik ist er mit Kindern im Alter von 15 Monaten vergleichbar. Seine individuelle Stärke ist die Grobmotorik (Entwicklungsalter etwa 22 Monate), allerdings ebenfalls unterdurchschnittlich ausgeprägt. Er tritt kaum in Kontakt, zeigt keinen Blickkontakt, reagiert nicht auf Gesten und teilt selten Freuden, er hat kaum Interesse an sozialer Interaktion. Dieses Verhalten zeigt sich auch im häuslichen Umfeld, weshalb von frühkindlichem Autismus auszugehen sei.
Im Heimatland lebt noch die Schwester des BF1. Laut seinen Angaben sind seine Eltern verstorben. Er hat auch Verwandte in Deutschland. Die Mutter des BF2, des BF3 und der BF4 lebt ebenfalls in Serbien und die Kinder haben regelmäßigen Kontakt zu ihr. (vgl. Einvernahme des BF1 vom XXXX , im Verwaltungsakt des BF1, AS 133, 140; Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 5; Einvernahme des BF2 vom XXXX , im Verwaltungsakt des BF2, AS 41 Einvernahme des BF3 vom XXXX , im Verwaltungsakt des BF3, AS 40 f.)Im Heimatland lebt noch die Schwester des BF1. Laut seinen Angaben sind seine Eltern verstorben. Er hat auch Verwandte in Deutschland. Die Mutter des BF2, des BF3 und der BF4 lebt ebenfalls in Serbien und die Kinder haben regelmäßigen Kontakt zu ihr. vergleiche Einvernahme des BF1 vom römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF1, AS 133, 140; Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 5; Einvernahme des BF2 vom römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF2, AS 41 Einvernahme des BF3 vom römisch 40 , im Verwaltungsakt des BF3, AS 40 f.)
Der BF1 und der BF2 sind in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. Der BF3 und die BF4 sind strafunmündig. (vgl. Strafregisterauszüge der BF1 und BF2 vom XXXX ) Der BF1 und der BF2 sind in Österreich unbescholten. Im Strafregister der Republik Österreich scheinen keine Verurteilungen auf. Der BF3 und die BF4 sind strafunmündig. vergleiche Strafregisterauszüge der BF1 und BF2 vom römisch 40 )
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren sind die serbischen Reisepässe der BF, welche eine Gültigkeit bis zum XXXX aufweisen aktenkundig. Ebenso geht aus diesen hervor, dass der BF1 in XXXX /Serbien und der BF2, der BF3 und die BF4 in XXXX /Serbien geboren wurden. Darüberhinaus befinden sich die Geburtsurkunden der BF im Akt.Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren sind die serbischen Reisepässe der BF, welche eine Gültigkeit bis zum römisch 40 aufweisen aktenkundig. Ebenso geht aus diesen hervor, dass der BF1 in römisch 40 /Serbien und der BF2, der BF3 und die BF4 in römisch 40 /Serbien geboren wurden. Darüberhinaus befinden sich die Geburtsurkunden der BF im Akt.
Der BF1 hat glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung angegeben, seine Schul- und Berufsausbildung in Serbien absolviert zu haben und im Heimatland einer Erwerbstätigkeit als Staplerfahrer sowie in der Videoüberwachung nachgegangen zu sein. Ebenso haben die BF im Verfahren glaubhaft angegeben, dass der BF2, der BF3 und die BF4 bereits in Serbien die Schule besucht haben. Die Übertragung der Obsorge des BF1 über seine drei Kinder wird aus dem im Akt einliegenden Urteil des Grundgerichts XXXX belegt, wonach ihm die alleinige Obsorge zugesprochen wurde. Dass die Muttersprache der BF Serbisch ist, steht unzweifelhaft fest. Die BF weisen sehr gute Deutschkenntnisse auf, und war es möglich die Beschwerdeverhandlung problemlos ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen. Desweiteren sind die Schulbesuchsbestätigungen des BF2, des BF3 und der BF4, aus welchen hervorgeht, dass sie in Österreich die Schule besuchen im Akt einliegend. Aus dem aktenkundigen Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom XXXX geht hervor, dass der BF1 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 (Modul 1) bestanden hat. Die Mitgliedschaft in einem Kickboxverein des BF2 ergibt sich aus einem nachgereichten Empfehlungsschreiben der XXXX , weiters war an den Angaben des BF1 hinsichtlich der Mitgliedschaft des BF3 in einem XXXX Fußballverein nicht zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF gründen sich auf deren Angaben im Verfahren. Der BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben an Diabetes zu leiden. Entsprechende medizinische Unterlagen wurde jedoch nicht vorgelegt. Die Arbeitsfähigkeit des BF1 er gibt sich aus seinen entsprechenden Angaben sowie aus den vorgelegten Einstellungszusagen. Dass die BF zuletzt in einem Haus in XXXX in Serbien gelebt haben, war aufgrund der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des BF1 im Verfahren festzustellen. Der BF1 hat glaubhaft in der Beschwerdeverhandlung angegeben, seine Schul- und Berufsausbildung in Serbien absolviert zu haben und im Heimatland einer Erwerbstätigkeit als Staplerfahrer sowie in der Videoüberwachung nachgegangen zu sein. Ebenso haben die BF im Verfahren glaubhaft angegeben, dass der BF2, der BF3 und die BF4 bereits in Serbien die Schule besucht haben. Die Übertragung der Obsorge des BF1 über seine drei Kinder wird aus dem im Akt einliegenden Urteil des Grundgerichts römisch 40 belegt, wonach ihm die alleinige Obsorge zugesprochen wurde. Dass die Muttersprache der BF Serbisch ist, steht unzweifelhaft fest. Die BF weisen sehr gute Deutschkenntnisse auf, und war es möglich die Beschwerdeverhandlung problemlos ohne Beiziehung eines Dolmetschers durchzuführen. Desweiteren sind die Schulbesuchsbestätigungen des BF2, des BF3 und der BF4, aus welchen hervorgeht, dass sie in Österreich die Schule besuchen im Akt einliegend. Aus dem aktenkundigen Zeugnis zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 vom römisch 40 geht hervor, dass der BF1 die Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 (Modul 1) bestanden hat. Die Mitgliedschaft in einem Kickboxverein des BF2 ergibt sich aus einem nachgereichten Empfehlungsschreiben der römisch 40 , weiters war an den Angaben des BF1 hinsichtlich der Mitgliedschaft des BF3 in einem römisch 40 Fußballverein nicht zu zweifeln. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der BF gründen sich auf deren Angaben im Verfahren. Der BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben an Diabetes zu leiden. Entsprechende medizinische Unterlagen wurde jedoch nicht vorgelegt. Die Arbeitsfähigkeit des BF1 er gibt sich aus seinen entsprechenden Angaben sowie aus den vorgelegten Einstellungszusagen. Dass die BF zuletzt in einem Haus in römisch 40 in Serbien gelebt haben, war aufgrund der diesbezüglich gleichlautenden Angaben des BF1 im Verfahren festzustellen.
Die Eheschließung des BF1 mit der österreichischen Staatsbürgerin XXXX wird durch die einliegende serbische Heiratsurkunde belegt. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes XXXX ist dem aktenkundigen Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes XXXX zu entnehmen. Auch sind Kopie der österreichischen Reisepässe der beiden Töchter der Ehefrau des BF1 im Akt einliegend. Die österreichische Staatsbürgerschaft von XXXX sowie den beiden Töchtern wird durch die aktenkundigen Kopien ihrer österreichischen Reisepässe sowie der Staatsbürgerschaftsnachweise belegt. Die Eheschließung des BF1 mit der österreichischen Staatsbürgerin römisch 40 wird durch die einliegende serbische Heiratsurkunde belegt. Die Geburt des gemeinsamen Sohnes römisch 40 ist dem aktenkundigen Auszug aus dem Geburtseintrag des Standesamtes römisch 40 zu entnehmen. Auch sind Kopie der österreichischen Reisepässe der beiden Töchter der Ehefrau des BF1 im Akt einliegend. Die österreichische Staatsbürgerschaft von römisch 40 sowie den beiden Töchtern wird durch die aktenkundigen Kopien ihrer österreichischen Reisepässe sowie der Staatsbürgerschaftsnachweise belegt.
Dass die Ehefrau des BF1 in XXXX /Serbien geboren wurde, seit vielen Jahren in Österreich lebt und ihr vor langer Zeit bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, ist aus der Kopie des österreichischen Reisepasses sowie ihrem Staatsbürgerschaftsnachweis vom XXXX ersichtlich. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau des BF1 geht hervor, dass sie seit XXXX immer wieder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und mehrmals Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat. Auch scheinen Bezüge von pauschalem Kinderbetreuungsgeld auf. Darüberhinaus wird durch diesen Auszug ihre letzte Erwerbstätigkeit bei der Firma B. von XXXX belegt. Die Angaben der Ehefrau des BF1, welche in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommen wurde, hinsichtlich ihrer Anbindungen in Serbien waren unzweifelhaft. Die starke Bindung des BF1 zu seinem Sohn war aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des BF1 und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft. Aufgrund der eingereichten handschriftlichen Schreiben des BF2, des BF3, der BF 4 und der Ehefrau des BF1 ist auch eine Bindung zwischen ihnen ersichtlich. Dass die Ehefrau des BF1 in römisch 40 /Serbien geboren wurde, seit vielen Jahren in Österreich lebt und ihr vor langer Zeit bereits die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde, ist aus der Kopie des österreichischen Reisepasses sowie ihrem Staatsbürgerschaftsnachweis vom römisch 40 ersichtlich. Aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug der Ehefrau des BF1 geht hervor, dass sie seit römisch 40 immer wieder einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen ist und mehrmals Arbeitslosengeld und Notstandshilfe bezogen hat. Auch scheinen Bezüge von pauschalem Kinderbetreuungsgeld auf. Darüberhinaus wird durch diesen Auszug ihre letzte Erwerbstätigkeit bei der Firma B. von römisch 40 belegt. Die Angaben der Ehefrau des BF1, welche in der Beschwerdeverhandlung als Zeugin einvernommen wurde, hinsichtlich ihrer Anbindungen in Serbien waren unzweifelhaft. Die starke Bindung des BF1 zu seinem Sohn war aufgrund der diesbezüglichen Ausführungen des BF1 und seiner Ehefrau in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft. Aufgrund der eingereichten handschriftlichen Schreiben des BF2, des BF3, der BF 4 und der Ehefrau des BF1 ist auch eine Bindung zwischen ihnen ersichtlich.
Die Wohnsitzmeldungen der BF gehen aus den eingeholten Auszügen aus dem Zentralen Melderegister hervor.
Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA hat der BF1 angegebe,n bis zum XXXX über einen Aufenthaltstitel in der Slowakei verfügt, dort jedoch nie gelebt zu haben. Er führte aus, diesen Aufenthaltstitel lediglich in der Hoffnung zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt zu sein, in der Slowakei beantragt zu haben. Im Zuge der Einvernahme vor dem BFA hat der BF1 angegebe,n bis zum römisch 40 über einen Aufenthaltstitel in der Slowakei verfügt, dort jedoch nie gelebt zu haben. Er führte aus, diesen Aufenthaltstitel lediglich in der Hoffnung zu einem mehr als dreimonatigen Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt zu sein, in der Slowakei beantragt zu haben.
Der Bescheid der XXXX vom XXXX mit welchem der Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem NAG abgewiesen wurde ist aktenkundig. Inlandsantragstellung handle, da der BF trotz Aufforderung keine Nachweise über seine Ein- und Ausreisen aus dem Bundesgebiet vorgelegt habe und davon auszugehen sei, dass sich der BF über den erlaubten Zeitraum hinaus im Bundesgebiet aufgehalten habe. Desweiteren könne der Aufenthalt des BF1 zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da seine Ehefrau zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die notwendigen ASVG-Richtsätze nicht erfüllt worden seien. Auch habe sich aus der Aktenlage im Falle einer Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels keine Ausnahmesituation der österreichischen Familienangehörigen des BF1 ergeben, wonach diese de facto gezwungen werden würden das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen. Der Bescheid der römisch 40 vom römisch 40 mit welchem der Antrag des BF1 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach dem NAG abgewiesen wurde ist aktenkundig. Inlandsantragstellung handle, da der BF trotz Aufforderung keine Nachweise über seine Ein- und Ausreisen aus dem Bundesgebiet vorgelegt habe und davon auszugehen sei, dass sich der BF über den erlaubten Zeitraum hinaus im Bundesgebiet aufgehalten habe. Desweiteren könne der Aufenthalt des BF1 zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen, da seine Ehefrau zum Entscheidungszeitpunkt keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die notwendigen ASVG-Richtsätze nicht erfüllt worden seien. Auch habe sich aus der Aktenlage im Falle einer Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels keine Ausnahmesituation der österreichischen Familienangehörigen des BF1 ergeben, wonach diese de facto gezwungen werden würden das Gebiet der Europäischen Union verlassen zu müssen.
Desweiteren wurde der Sozialversicherungsdatenauszug des BF1 eingeholt. Aus diesem ergibt sich, dass der BF1 lediglich am XXXX zu einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angemeldet wurde. Die Mitversicherung der BF bei der Ehefrau des BF1 ist aus der einliegenden Bestätigung hinsichtlich der Mitversicherung des BF2, des BF3 und der BF4 ersichtlich. Dass der BF1 bei seiner Ehefrau mitversichert ist geht aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Der BF1 hat eine Einstellungszusage für die Firma XXXX in Vorlage gebracht, aus welcher hervorgeht, dass ihm eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Nettoverdienst von 1.800 Euro zugesichert wird. Desweiteren wurde der Sozialversicherungsdatenauszug des BF1 eingeholt. Aus diesem ergibt sich, dass der BF1 lediglich am römisch 40 zu einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet angemeldet wurde. Die Mitversicherung der BF bei der Ehefrau des BF1 ist aus der einliegenden Bestätigung hinsichtlich der Mitversicherung des BF2, des BF3 und der BF4 ersichtlich. Dass der BF1 bei seiner Ehefrau mitversichert ist geht aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Der BF1 hat eine Einstellungszusage für die Firma römisch 40 in Vorlage gebracht, aus welcher hervorgeht, dass ihm eine Vollzeitbeschäftigung mit einem Nettoverdienst von 1.800 Euro zugesichert wird.
Der BF1 sowie seine als Zeugin einvernommene Ehefrau brachten in der Beschwerdeverhandlung vor, dass ihr gemeinsamer Sohn XXXX Verhaltensauffälligkeiten zeige und der Verdacht auf eine Autismus Störung bestehe. So führte der BF1 aus, dass sein Sohn nicht immer auf Ansprache reagiere und dieser Umstand jedenfalls nicht auf eine Hörproblematik zurückzuführen sei. Er habe Schwierigkeiten mit öffentlichen Plätzen und auch bei Arztterminen. Sein Sohn sei besonders auf ihn fixiert (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 6). Die Ehefrau des BF1 schilderte, dass ihr Sohn noch nicht sprechen könne, obwohl er bereits 2 ½ Jahre alt sei. Wenn sie ihn rufen würde, würde er sich nicht einmal umdrehen. Sie habe das Gefühl, dass er in seiner eigenen Welt lebe. Ihr Sohn habe eine engere Beziehung zu ihrem Ehemann als zu ihr. Auf Zuneigung reagiere er nicht wirklich und er zeige auch keine richtige Freude, wenn er sie sehe. Bereits in der Schwangerschaft habe es Probleme gegeben und es habe damals der Verdacht bestanden, dass ihr Sohn nicht gesund bzw. unterentwickelt sei könne. Er sei auch über 6 Wochen zu früh zur Welt gekommen. Da ihr Sohn eine engere Beziehung zu ihrem Ehemann habe, sei auch geplant die Eingewöhnung in den Kindergarten durch ihren Ehemann zu absolvieren (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 8 f.). Aufgrund dieser Angaben wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt binnen Fristsetzung Unterlagen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation von XXXX nachzureichen. Der BF1 sowie seine als Zeugin einvernommene Ehefrau brachten in der Beschwerdeverhandlung vor, dass ihr gemeinsamer Sohn römisch 40 Verhaltensauffälligkeiten zeige und der Verdacht auf eine Autismus Störung bestehe. So führte der BF1 aus, dass sein Sohn nicht immer auf Ansprache reagiere und dieser Umstand jedenfalls nicht auf eine Hörproblematik zurückzuführen sei. Er habe Schwierigkeiten mit öffentlichen Plätzen und auch bei Arztterminen. Sein Sohn sei besonders auf ihn fixiert vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 6). Die Ehefrau des BF1 schilderte, dass ihr Sohn noch nicht sprechen könne, obwohl er bereits 2 ½ Jahre alt sei. Wenn sie ihn rufen würde, würde er sich nicht einmal umdrehen. Sie habe das Gefühl, dass er in seiner eigenen Welt lebe. Ihr Sohn habe eine engere Beziehung zu ihrem Ehemann als zu ihr. Auf Zuneigung reagiere er nicht wirklich und er zeige auch keine richtige Freude, wenn er sie sehe. Bereits in der Schwangerschaft habe es Probleme gegeben und es habe damals der Verdacht bestanden, dass ihr Sohn nicht gesund bzw. unterentwickelt sei könne. Er sei auch über 6 Wochen zu früh zur Welt gekommen. Da ihr Sohn eine engere Beziehung zu ihrem Ehemann habe, sei auch geplant die Eingewöhnung in den Kindergarten durch ihren Ehemann zu absolvieren vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 8 f.). Aufgrund dieser Angaben wurde den BF die Möglichkeit eingeräumt binnen Fristsetzung Unterlagen hinsichtlich der gesundheitlichen Situation von römisch 40 nachzureichen.
Die Angaben der BF im Verfahren hinsichtlich ihrer in Serbien verbliebenen Angehörigen war als glaubhaft zu werten.
Aus den einliegenden Strafregisterauszügen des BF1 und des BF2 geht eindeutig hervor, dass keine gerichtlichen Verurteilungen gegen sie im Bundesgebiet aufscheinen. Die Strafunmündigkeit des BF3 und der BF4 steht unzweifelhaft fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet wie folgt:
„§ 54. (1) Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:
1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
2. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3. „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.
(2) Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.(2) Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar.
(3) Den Verlust und die Unbrauchbarkeit eines Aufenthaltstitels sowie Änderungen der dem Inhalt eines Aufenthaltstitels zugrunde gelegten Identitätsdaten hat der Drittstaatsangehörige dem Bundesamt unverzüglich zu melden. Auf Antrag sind die Dokumente mit der ursprünglichen Geltungsdauer und im ursprünglichen Berechtigungsumfang, falls erforderlich mit berichtigten Identitätsdaten, neuerlich auszustellen.
(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.(4) Der Bundesminister für Inneres legt das Aussehen und den Inhalt der Aufenthaltstitel gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 durch Verordnung fest. Die Aufenthaltstitel haben insbesondere Name, Vorname, Geburtsdatum, Lichtbild, ausstellende Behörde und Gültigkeitsdauer zu enthalten; sie gelten als Identitätsdokumente.
(5) Die Bestimmungen des 7. Hauptstückes gelten nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.“
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt:
„§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“(2) Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt:
„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:, 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,, 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,, 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,, 4. der Grad der Integration,, 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,, 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,, 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,, 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,, 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Art. 8 MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens iSd Artikel 8, MRK geboten ist bzw. ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, MRK geschützten Rechte darstellt, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120 mwN).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 Abs. 1 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, Absatz eins, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso jure zu bejahenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind. Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (siehe explizit VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093, und 19.02.2014, 2013/22/0037; sowie VfGH 09.06.2006, B 1277/04, mit dortigem Verweis auf das Urteil des EGMR vom 10.07.2003, Nr. 53441/99, im Fall Benhebba).
Als besondere Umstände im Sinne der Rechtsprechung des EGMR, die zu berücksichtigen sind, zählen etwa ein gemeinsamer Haushalt, ein Pflege- oder Betreuungsverhältnis sowie eine finanzielle oder psychische Abhängigkeit (VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093).
Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei einer Interessensabwägung nach Art 8 EMRK und § 9 BFA-VG hinreichend berücksichtig werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt. (vgl. VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner ständigen Rechtsprechung darauf hin, dass die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken sind und bei einer Interessensabwägung nach Artikel 8, EMRK und Paragraph 9, BFA-VG hinreichend berücksichtig werden müssen. Dies gilt auch dann, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um den Minderjährigen selbst, sondern um einen Elternteil handelt. vergleiche VwGH 23.12.2024, Ra 2024/17/0163).
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva u.a. gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007, 852 ff).
Die BF führen im Bundesgebiet unbestritten ein gemeinsames Familienleben mit der Ehefrau des BF1, ihren Töchtern sowie dem jüngsten Sohn des BF1, welche allesamt die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
Die Ehefrau des BF1 lebt seit vielen Jahren in XXXX und wurden ihre Töchter im Bundesgebiet geboren, ebenso wie der gemeinsame Sohn. Das gemeinsame Familienleben fand bislang ausschließlich in Österreich statt. Die Kinder besuchen die Schule in Österreich. Der jüngste Sohn soll den Kindergarten in Wien besuchen. Laut Angaben der Zeugin hat diese keine maßgeblichen Anbindungen zu Serbien. Der BF 1 und seine Ehefrau haben gleichlautend in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass ihr gemeinsamer Sohn an Verhaltensauffälligkeiten leide und der Verdacht auf eine Autismus Störung vorliege. Seitens der BF wurden Unterlagen nachgereicht, aus welchen hervorgeht, dass eine diesbezügliche Abklärung im Laufen sei. Aus dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom XXXX geht hervor, dass hinsichtlich XXXX aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und sozialen Integrationsschwierigkeiten eine diagnostische Abklärung eingeleitet worden sei und das bisher beobachtete Bild mit einer Autismus-Spektrum-Störung vom Typ Asperger vereinbar sei. Im Zuge der psychologischen Untersuchungen wurde ein frühkindlicher Autismus diagnostiziert. Die Ehefrau des BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass der BF1 eine sehr enge Beziehung zu seinem jüngsten Sohn hat. Dies wurde auch vom BF2 bestätigt. Auch geht aus den Aussagen des BF1 und seiner Ehefrau hervor, dass der BF1 eine unersetzbare Unterstützung vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation des gemeinsamen Sohnes ist. So hat auch der BF1 glaubhaft beschrieben, dass er viel Zeit mit seinem Sohn verbringt und auf seine Bedürfnisse eingeht. Aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des BF1 seit vielen Jahren im Bundesgebiet lebt, ihr bereits vor langer Zeit die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde und ihre Töchter sowie der gemeinsame Sohn in Österreich geboren wurden, hier aufwachsen und vor allem vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustandes des jüngsten Sohnes kann eine gemeinsame Niederlassung aller Familienmitglieder in Serbien und die dortige Fortführung des Familienlebens als nicht zumutbar erachtet werden und liegt somit ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vor.Die Ehefrau des BF1 lebt seit vielen Jahren in römisch 40 und wurden ihre Töchter im Bundesgebiet geboren, ebenso wie der gemeinsame Sohn. Das gemeinsame Familienleben fand bislang ausschließlich in Österreich statt. Die Kinder besuchen die Schule in Österreich. Der jüngste Sohn soll den Kindergarten in Wien besuchen. Laut Angaben der Zeugin hat diese keine maßgeblichen Anbindungen zu Serbien. Der BF 1 und seine Ehefrau haben gleichlautend in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass ihr gemeinsamer Sohn an Verhaltensauffälligkeiten leide und der Verdacht auf eine Autismus Störung vorliege. Seitens der BF wurden Unterlagen nachgereicht, aus welchen hervorgeht, dass eine diesbezügliche Abklärung im Laufen sei. Aus dem vorgelegten ärztlichen Befundbericht vom römisch 40 geht hervor, dass hinsichtlich römisch 40 aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten und sozialen Integrationsschwierigkeiten eine diagnostische Abklärung eingeleitet worden sei und das bisher beobachtete Bild mit einer Autismus-Spektrum-Störung vom Typ Asperger vereinbar sei. Im Zuge der psychologischen Untersuchungen wurde ein frühkindlicher Autismus diagnostiziert. Die Ehefrau des BF1 hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass der BF1 eine sehr enge Beziehung zu seinem jüngsten Sohn hat. Dies wurde auch vom BF2 bestätigt. Auch geht aus den Aussagen des BF1 und seiner Ehefrau hervor, dass der BF1 eine unersetzbare Unterstützung vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Situation des gemeinsamen Sohnes ist. So hat auch der BF1 glaubhaft beschrieben, dass er viel Zeit mit seinem Sohn verbringt und auf seine Bedürfnisse eingeht. Aufgrund der Tatsache, dass die Ehefrau des BF1 seit vielen Jahren im Bundesgebiet lebt, ihr bereits vor langer Zeit die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen wurde und ihre Töchter sowie der gemeinsame Sohn in Österreich geboren wurden, hier aufwachsen und vor allem vor dem Hintergrund des gesundheitlichen Zustandes des jüngsten Sohnes kann eine gemeinsame Niederlassung aller Familienmitglieder in Serbien und die dortige Fortführung des Familienlebens als nicht zumutbar erachtet werden und liegt somit ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet vor.
Der mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Eingriff in das Familienleben erweist sich daher als nicht gerechtfertigt.
Zwar musste dem BF1 zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens seine fehlende Berechtigung zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet bewusst sein, sodass er nicht auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthalts mit seiner Ehegattin und der in der Folge mit seinem aus dieser Ehe entstammenden Sohn, vertrauen konnte (vgl. dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Die Schutzwürdigkeit eines in einer solchen Situation begründeten Familienlebens erweist sich insofern als relativiert. Da das Familienleben zwischen dem BF1, dem BF2, dem BF3, der BF4, der Ehefrau des BF1, dem gemeinsamen Sohn sowie der Töchter der Ehefrau des BF1 jedoch faktisch seit mehreren Jahren in Österreich geführt wird, und vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des jüngsten Sohnes des BF1, kommt diesem Aspekt im zu beurteilenden Einzelfall kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht mehr zu.Zwar musste dem BF1 zum Zeitpunkt der Begründung des Familienlebens seine fehlende Berechtigung zum längerfristigen Verbleib im Bundesgebiet bewusst sein, sodass er nicht auf die Möglichkeit eines gemeinsamen Aufenthalts mit seiner Ehegattin und der in der Folge mit seinem aus dieser Ehe entstammenden Sohn, vertrauen konnte vergleiche dazu VwGH am 05.08.2020, Ra 2020/14/0199). Die Schutzwürdigkeit eines in einer solchen Situation begründeten Familienlebens erweist sich insofern als relativiert. Da das Familienleben zwischen dem BF1, dem BF2, dem BF3, der BF4, der Ehefrau des BF1, dem gemeinsamen Sohn sowie der Töchter der Ehefrau des BF1 jedoch faktisch seit mehreren Jahren in Österreich geführt wird, und vor dem Hintergrund der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des jüngsten Sohnes des BF1, kommt diesem Aspekt im zu beurteilenden Einzelfall kein entscheidungsmaßgebliches Gewicht mehr zu.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen ist der Verweis auf die Möglichkeit zur Rückkehr in den Herkunftsstaat und dortigen Beantragung eines Einreise- und Aufenthaltstitels im nach dem NAG vorgesehenen Verfahren im konkreten Einzelfall, insbesondere unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Situation des jüngsten Sohnes des BF1, als nicht mehr verhältnismäßig zu beurteilen. Der BF1 und seine Ehefrau haben in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt, dass der BF1 seine Ehefrau betreffend die Kindererziehung und die Haushaltsführung wesentlich entlastet und eine unabdingliche Unterstützung hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme seines jüngsten Sohnes darstellt, weshalb eine gegenläufige Entscheidung massiv in das Kindeswohl va. hinsichtlich des gesundheitlich beeinträchtigten Sohnes eingreifen würde.
Die BF sind unbescholten und hat der BF1 seine Absicht künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen betont. Diesbezüglich wurde von ihm eine Einstellungszusage mit einem österreichischen Arbeitgeber mit Schriftsatz vom XXXX in Vorlage gebracht. Desweiteren ist anzuführen, dass die BF zwar hinsichtlich der Überschreitung ihres erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts zwar gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. Diese wiegen jedoch – wenngleich das hohe öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu betonen ist – nicht derart schwer, als dass sie einen Eingriff in das Familienleben der BF und auch hinsichtlich des Kindeswohl zu rechtfertigen vermögen.Die BF sind unbescholten und hat der BF1 seine Absicht künftig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen betont. Diesbezüglich wurde von ihm eine Einstellungszusage mit einem österreichischen Arbeitgeber mit Schriftsatz vom römisch 40 in Vorlage gebracht. Desweiteren ist anzuführen, dass die BF zwar hinsichtlich der Überschreitung ihres erlaubten sichtvermerkfreien Aufenthalts zwar gegen fremdenrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. Diese wiegen jedoch – wenngleich das hohe öffentliche Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen zu betonen ist – nicht derart schwer, als dass sie einen Eingriff in das Familienleben der BF und auch hinsichtlich des Kindeswohl zu rechtfertigen vermögen.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe das Familienleben der BF unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls va. hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Sohnes des BF1, das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF überwiegt. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass in Summe das Familienleben der BF unter besonderer Berücksichtigung des Kindeswohls va. hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Sohnes des BF1, das persönliche Interesse der BF am Verbleib im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts der BF überwiegt. Eine begründete Rechtfertigung der Aufenthaltsbeendigung lässt sich somit in der vorliegenden Konstellation nicht erkennen.
Wie dargelegt, ist das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Art. 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß § 55 AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Wie dargelegt, ist das Interesse der BF an der Aufrechterhaltung des Familienlebens als schützenswert anzusehen und überwiegt im konkreten Einzelfall die in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen. Daher liegen die Voraussetzungen für eine Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 fallgegenständlich vor. Es beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 55 Abs. 1 AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist gemäß Abs. 2 eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist gemäß Absatz 2, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ergibt sich daher, dass den BF die beantragten Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AsylG zu erteilen sind, weil dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.Bei der Prüfung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK gemäß Paragraph 55, AsylG ergibt sich daher, dass den BF die beantragten Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, Absatz eins, bzw. Absatz 2, AsylG zu erteilen sind, weil dies gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist.
Der BF1 hat einen Nachweis über die positiv absolvierte Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 in Form eines Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des Österreichischen Integrationsfonds vom 10.07.2024 in Vorlage gebracht. Somit hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt und ist ihm daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach § 55 Abs. 1 AsylG zu erteilen.Der BF1 hat einen Nachweis über die positiv absolvierte Integrationsprüfung auf dem Sprachniveau A2 in Form eines Zeugnisses zur Integrationsprüfung Sprachniveau A2 des Österreichischen Integrationsfonds vom 10.07.2024 in Vorlage gebracht. Somit hat er das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 9, IntG erfüllt und ist ihm daher eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG zu erteilen.
Beim BF2, dem BF3 und der BF4 handelt es sich zum Entscheidungszeitpunkt um minderjährige Kinder. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 3 IntG haben Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn sie minderjährig sind und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besuchen oder im vorangegangenen Semester besucht haben bzw. nach § 10 Abs. 2 Z 4 IntG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule besucht haben. Laut § 9 Abs. 4 IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 nach § 10 die Erfüllung des Modul 1. Da der BF2, der BF3 und die BF4 aktuell eine öffentliche Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht - eine Mittelschule bzw. Volksschule, somit eine Sekundar- bzw. Primarschule – besuchen und im Unterrichtsfach Deutsch eine positive Beurteilung im letzten Schuljahr erhalten haben, ist ihnen gemäß § 55 Abs. 1 AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Beim BF2, dem BF3 und der BF4 handelt es sich zum Entscheidungszeitpunkt um minderjährige Kinder. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, IntG haben Drittstaatsangehörige das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn sie minderjährig sind und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule besuchen oder im vorangegangenen Semester besucht haben bzw. nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 4, IntG im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule besucht haben. Laut Paragraph 9, Absatz 4, IntG beinhaltet die Erfüllung des Modul 2 nach Paragraph 10, die Erfüllung des Modul 1. Da der BF2, der BF3 und die BF4 aktuell eine öffentliche Schule im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht - eine Mittelschule bzw. Volksschule, somit eine Sekundar- bzw. Primarschule – besuchen und im Unterrichtsfach Deutsch eine positive Beurteilung im letzten Schuljahr erhalten haben, ist ihnen gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen.
Das BFA hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG auszufolgen, die BF haben hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß § 54 Abs. 2 AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das BFA hat den BF die Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG auszufolgen, die BF haben hieran gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Die Aufenthaltstitel gelten gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.
3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte II. – IV. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch zwei. – römisch vier. der angefochtenen Bescheide:
Da den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte der bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben waren. Da den Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG stattgegeben wurde, liegen die Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und für die darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht mehr vor, weshalb die betreffenden Spruchpunkte der bekämpften Bescheide ersatzlos zu beheben waren.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösende Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus individuelle Verhältnisse Integration mangelnde Asylrelevanz non refoulement Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig SpruchpunktbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2314294.1.00Im RIS seit
14.07.2026Zuletzt aktualisiert am
14.07.2026