Entscheidungsdatum
17.03.2026Norm
BFA-VG §18 Abs5Spruch
,
G310 2338320-1/4Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zl. XXXX , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des ungarischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2026, Zl. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos behoben. Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der am XXXX in Serbien geborene Beschwerdeführer (BF) besitzt die ungarische Staatsbürgerschaft, war aber vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2019 in Serbien wohnhaft. Seit XXXX .2019 weist der BF durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und ging in dieser Zeit immer wieder einer Beschäftigung nach. Zuletzt war er von XXXX .2024 bis XXXX .2024 als Arbeiter beschäftigt, danach bezog er bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am XXXX .2025 Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Am XXXX .2023 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.Der am römisch 40 in Serbien geborene Beschwerdeführer (BF) besitzt die ungarische Staatsbürgerschaft, war aber vor seiner Einreise in das Bundesgebiet im Jahr 2019 in Serbien wohnhaft. Seit römisch 40 .2019 weist der BF durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf und ging in dieser Zeit immer wieder einer Beschäftigung nach. Zuletzt war er von römisch 40 .2024 bis römisch 40 .2024 als Arbeiter beschäftigt, danach bezog er bis zum Zeitpunkt seiner Festnahme am römisch 40 .2025 Geldleistungen des Arbeitsmarktservices. Am römisch 40 .2023 wurde ihm eine Anmeldebescheinigung ausgestellt.
Der BF ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Er spricht ungarisch und beherrscht die deutsche Sprache. Schulden hat er in der Höhe von EUR 3.000,00. Nach 8 Jahren Pflichtschule absolvierte er eine vierjährige Fachschule in Serbien. Sein Vater, seine Stiefmutter und seine Schwester leben ebenfalls in Österreich. Seine Mutter sowie zwei Brüder halten sich in Deutschland auf. Bindungen zu Ungarn sind laut Aktenlage nicht vorhanden.
Der BF weist zwei Verurteilungen in Österreich auf.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX .2024, XXXX , wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen à EUR 4,00 (EUR 560,00), im Uneinbringlichkeitsfall zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 .2024, römisch 40 , wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 84, Absatz 4, StGB und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 140 Tagessätzen à EUR 4,00 (EUR 560,00), im Uneinbringlichkeitsfall zu 70 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, und zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der verhängten Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Innerhalb der offenen Probezeit wurde der BF erneut straffällig, was zu seiner Festnahme am XXXX .2025 führte und seine zweite Verurteilung nach sich zog. Innerhalb der offenen Probezeit wurde der BF erneut straffällig, was zu seiner Festnahme am römisch 40 .2025 führte und seine zweite Verurteilung nach sich zog.
Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX als Schöffengericht vom XXXX .2026, XXXX , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs 4 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 als Schöffengericht vom römisch 40 .2026, römisch 40 , wurde der BF wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 15, 84, Absatz 4, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, erster Fall StGB, des Vergehens der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG zu einer achtzehnmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Aufgrund der Tatbegehung unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung wurde der BF gemäß § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er sonst in absehbarer Zukunft (innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde. Gleichzeitig wurde die zum Strafverfahren XXXX gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.Aufgrund der Tatbegehung unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung wurde der BF gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht. Nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Taten ist mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass er sonst in absehbarer Zukunft (innerhalb von Wochen oder allenfalls Monaten) unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung weitere mit Strafe bedrohte Handlungen mit schweren Folgen begehen werde. Gleichzeitig wurde die zum Strafverfahren römisch 40 gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert.
Bei der Strafbemessung wurden die zumindest teilweise geständige Verantwortung, die verminderte Zurechnungsfähigkeit und der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist als mildernd gewertet; als erschwerend wirkten sich hingegen das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen, die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit, die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und die Tatbegehung mit einer Waffe aus.
Der Maßnahmenvollzug erfolgt derzeit in der Justizanstalt XXXX . Der nächste Überprüfungstermin ist am XXXX .2027.Der Maßnahmenvollzug erfolgt derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Der nächste Überprüfungstermin ist am römisch 40 .2027.
Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde gegen den BF gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein siebenjähriges Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung wurde unter Verweis auf die bisherigen Ausführungen damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF und die sofortige Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten seien. Das öffentliche Interesse an Ruhe und Sicherheit überwiege sein Interesse an einem Verbleib in Österreich. Es hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots sprächen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass sein privates Interesse das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens überwiege. Er halte sich seit 2019 in Österreich auf, wo auch seine Angehörigen leben. Er habe keine Bindungen zu Ungarn, da er als Angehöriger der ungarischen Minderheit zuvor in Serbien gelebt habe, wo er seine Schulausbildung absolviere. Er verspürt erstmals das Haftübel und möchte zukünftig ein rechtschaffenes Leben führen. Er ist therapieeinsichtig und auf der Warteliste für eine Alkohol- und Suchtentwöhnung.
Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, sie als unbegründet abzuweisen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere auf den Abfragen im Zentralen Melderegister, im Fremdenregister und im Strafregister sowie aus der vorgelegten Urteilsausfertigungen in Zusammenschau mit den Ausführungen im Strafurteil vom XXXX .2026 sowie den Angaben des BF in der Stellungnahme und in der Beschwerde.Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungsrelevante Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere auf den Abfragen im Zentralen Melderegister, im Fremdenregister und im Strafregister sowie aus der vorgelegten Urteilsausfertigungen in Zusammenschau mit den Ausführungen im Strafurteil vom römisch 40 .2026 sowie den Angaben des BF in der Stellungnahme und in der Beschwerde.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für eine Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach § 67 FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist (vgl. VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).Bei der Begründung ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich gewesen sind. Es bedarf daher einer über die Erwägungen für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 67, FPG hinausgehenden besonderen Begründung, weshalb die Annahme gerechtfertigt ist, der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahrens gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit derart, dass die sofortige Ausreise bzw. Abschiebung des Fremden schon nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides -ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - erforderlich ist vergleiche VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360).
Gegenständlich wurden die Gründe, warum die aufschiebende Wirkung aberkannt werden soll, nicht der oben angeführten Judikatur entsprechend individuell dargelegt.
Übersehen wurde, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots gemäß § 70 Abs 1 letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; dazu gehört auch der Maßnahmenvollzug gemäß § 21 Abs 1 StGB. Eine (bedingte) Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug setzt wiederum voraus, dass das Vollzugsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (§ 47 Abs 2 StGB). Übersehen wurde, dass der Eintritt der Durchsetzbarkeit des Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 70, Absatz eins, letzter Satz FPG für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben ist, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde; dazu gehört auch der Maßnahmenvollzug gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB. Eine (bedingte) Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug setzt wiederum voraus, dass das Vollzugsgericht zu dem Ergebnis kommt, dass die Gefährlichkeit, gegen die sich die Maßnahme richtet, nicht mehr besteht (Paragraph 47, Absatz 2, StGB).
Da eine Entlassung des BF aus dem Maßnahmenvollzug derzeit nicht absehbar ist, ist es nicht notwendig, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen.
Da sich der BF nach der Aktenlage schon seit weit mehr als sechs Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält, seine engsten Verwandten in Österreich leben und er versuchte, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen besteht bei seiner Abschiebung nach Ungarn überdies die Gefahr einer Verletzung seiner nach Art 8 EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist. Da sich der BF nach der Aktenlage schon seit weit mehr als sechs Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält, seine engsten Verwandten in Österreich leben und er versuchte, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen besteht bei seiner Abschiebung nach Ungarn überdies die Gefahr einer Verletzung seiner nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte, worauf die Beschwerde zu Recht hinweist.
Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Aus diesen Gründen ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids zu beheben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen hatte.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen hatte.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung TeilerkenntnisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2338320.1.00Im RIS seit
30.06.2026Zuletzt aktualisiert am
30.06.2026