TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/18 G314 2322609-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2026
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Entscheidungsdatum

18.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
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  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G314 2322609-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .2025, Zl. XXXX , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Art 8 EMRK und weitere Entscheidungen zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , vertreten durch den Rechtsanwalt Mag. Stefan ERRATH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .2025, Zl. römisch 40 , betreffend den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Artikel 8, EMRK und weitere Entscheidungen zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger serbischer Staatsangehöriger, wurde am XXXX im Rahmen einer Polizeikontrolle in XXXX wegen des Verdachts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete hierauf ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein, das jedoch im XXXX eingestellt wurde, weil entsprechende Erhebungen ergeben hatten, dass er sich nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhielt. Der Beschwerdeführer (BF), ein volljähriger serbischer Staatsangehöriger, wurde am römisch 40 im Rahmen einer Polizeikontrolle in römisch 40 wegen des Verdachts des nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) leitete hierauf ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen ihn ein, das jedoch im römisch 40 eingestellt wurde, weil entsprechende Erhebungen ergeben hatten, dass er sich nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhielt.

Am XXXX beantragte der Beschwerdeführer (BF) die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß § 55 Abs 1 AsylG aus Gründen des Art 8 EMRK, weil Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt sei und er mit seiner Ehefrau, der gemeinsamen, XXXX geborenen Tochter und seiner XXXX geborenen Stieftochter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien zusammenlebe.Am römisch 40 beantragte der Beschwerdeführer (BF) die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung plus“ gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG aus Gründen des Artikel 8, EMRK, weil Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt sei und er mit seiner Ehefrau, der gemeinsamen, römisch 40 geborenen Tochter und seiner römisch 40 geborenen Stieftochter in einem gemeinsamen Haushalt in Wien zusammenlebe.

Am XXXX wurde der BF vor dem BFA zu diesem Antrag vernommen. Am römisch 40 wurde der BF vor dem BFA zu diesem Antrag vernommen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 55 Abs 1 bis Abs 3 FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass er sich infolge der Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei seit sechs Jahren mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe mit ihr, ihrer XXXX geborenen Tochter und der gemeinsamen, XXXX geborenen Tochter zusammen, wobei er bis vor wenigen Monaten zwischen Österreich und Serbien gependelt sei und die visumfreie Aufenthaltsdauer eingehalten habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum er dies nicht weiterhin so handhaben könne, zumal (abgesehen von der emotionalen Bindung) keine Erkrankungen oder anderweitige Abhängigkeiten bestünden. Durch seinen nunmehrigen Verbleib in Österreich im Wissen darum, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht erfülle, habe er versucht, die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Es sei ihm zumutbar, seine Familienangehörigen in Österreich in Zukunft weiterhin während der visumfreien Aufenthaltsdauer zu besuchen oder das gemeinsame Familienleben in Serbien fortzusetzen. Abgesehen von Ehefrau und Tochter habe er keine weiteren relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet. Die Entscheidung greife zwar in sein Familienleben ein, jedoch würde das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – überwiegen. Aus denselben Gründen sei auch eine Rückkehrentscheidung gegen ihn verhältnismäßig. Es würden weder Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung noch für eine längere Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF gemäß Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine 14-tägige Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass er sich infolge der Überschreitung der visumfreien Aufenthaltsdauer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Er sei seit sechs Jahren mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten serbischen Staatsangehörigen verheiratet und lebe mit ihr, ihrer römisch 40 geborenen Tochter und der gemeinsamen, römisch 40 geborenen Tochter zusammen, wobei er bis vor wenigen Monaten zwischen Österreich und Serbien gependelt sei und die visumfreie Aufenthaltsdauer eingehalten habe. Es sei kein Grund ersichtlich, warum er dies nicht weiterhin so handhaben könne, zumal (abgesehen von der emotionalen Bindung) keine Erkrankungen oder anderweitige Abhängigkeiten bestünden. Durch seinen nunmehrigen Verbleib in Österreich im Wissen darum, dass er die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG nicht erfülle, habe er versucht, die Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Es sei ihm zumutbar, seine Familienangehörigen in Österreich in Zukunft weiterhin während der visumfreien Aufenthaltsdauer zu besuchen oder das gemeinsame Familienleben in Serbien fortzusetzen. Abgesehen von Ehefrau und Tochter habe er keine weiteren relevanten privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet. Die Entscheidung greife zwar in sein Familienleben ein, jedoch würde das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung sein privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet - auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls – überwiegen. Aus denselben Gründen sei auch eine Rückkehrentscheidung gegen ihn verhältnismäßig. Es würden weder Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung noch für eine längere Frist zur freiwilligen Ausreise vorliegen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der der BF (neben der Durchführung einer Beschwerdeverhandlung) erkennbar eine Abänderung im Sinne einer Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Er begründet die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass er in Familiengemeinschaft mit seiner Ehefrau, die „aufgrund persönlicher Umstände“ nicht erwerbstätig sei, dem gemeinsamen Kind und seinem Stiefkind lebe. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG sei mangels ausreichender Unterhaltsmittel angesichts von Mietzins- und Kreditrückzahlungen aussichtslos. Eine Trennung von seiner daueraufenthaltsberechtigten Ehefrau sei nur bei sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gerechtfertigt. Es liege keine von Anfang an beabsichtigte Umgehung von Einwanderungsvorschriften vor. Im Hinblick auf das Kindeswohl und das Familienleben sei eine Rückkehrentscheidung trotz der Überschreitung des visumfreien Aufenthalts auf Dauer unzulässig.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und einen Teil der Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen. Am XXXX .2025 langten beim BVwG aufforderungsgemäß weitere Aktenteile des Verwaltungsverfahrens (Antrag vom XXXX 2025 sowie die angeschlossenen Urkunden) ein.Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde und einen Teil der Akten des Verwaltungsverfahrens mit dem Antrag vor, erstere als unbegründet abzuweisen. Am römisch 40 .2025 langten beim BVwG aufforderungsgemäß weitere Aktenteile des Verwaltungsverfahrens (Antrag vom römisch 40 2025 sowie die angeschlossenen Urkunden) ein.

Am 29.01.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und sein Rechtsvertreter mittels Videokonferenz sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach Teilnahmeverzicht fern. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs 3 VwGVG. Am 29.01.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF und sein Rechtsvertreter mittels Videokonferenz sowie eine Dolmetscherin für die serbische Sprache teilnahmen. Ein Behördenvertreter blieb der Verhandlung nach Teilnahmeverzicht fern. Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG.

Am XXXX .2026 reichte der BF dem BVwG auftragsgemäß ergänzende Informationen und Unterlagen nach. Am römisch 40 .2026 reichte der BF dem BVwG auftragsgemäß ergänzende Informationen und Unterlagen nach.

Feststellungen:

Der BF kam am XXXX in XXXX zur Welt und ist serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache, verfügt aber auch über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er hat bislang keinen Deutschkurs besucht und auch keine Deutschprüfung abgelegt.Der BF kam am römisch 40 in römisch 40 zur Welt und ist serbischer Staatsangehöriger. Er beherrscht die serbische Sprache, verfügt aber auch über rudimentäre Deutschkenntnisse. Er hat bislang keinen Deutschkurs besucht und auch keine Deutschprüfung abgelegt.

Der BF hat in Serbien elf Jahre lang die Schule besucht und danach bis XXXX als Kellner gearbeitet. Von da an hielt er sich abwechselnd in Österreich und in Serbien auf, wobei er zunächst grundsätzlich die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer einhielt. Seit XXXX war er in Serbien nur noch gelegentlich unangemeldet erwerbstätig.Der BF hat in Serbien elf Jahre lang die Schule besucht und danach bis römisch 40 als Kellner gearbeitet. Von da an hielt er sich abwechselnd in Österreich und in Serbien auf, wobei er zunächst grundsätzlich die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer einhielt. Seit römisch 40 war er in Serbien nur noch gelegentlich unangemeldet erwerbstätig.

Am XXXX schloss der BF in der serbischen Stadt XXXX die Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen XXXX , die er in Serbien kennengelernt hatte. Der Ehe entstammt die am am XXXX geborene XXXX ; die Eltern sind gemeinsam mit der Obsorge für sie betraut. XXXX ist zudem die Mutter der am XXXX geborenen XXXX , die einer früheren Beziehung entstammt. Beide Kinder sind serbische Staatsangehörige und leben von Geburt an in einem gemeinsamen Haushalt mit XXXX in XXXX . Am römisch 40 schloss der BF in der serbischen Stadt römisch 40 die Ehe mit der serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , die er in Serbien kennengelernt hatte. Der Ehe entstammt die am am römisch 40 geborene römisch 40 ; die Eltern sind gemeinsam mit der Obsorge für sie betraut. römisch 40 ist zudem die Mutter der am römisch 40 geborenen römisch 40 , die einer früheren Beziehung entstammt. Beide Kinder sind serbische Staatsangehörige und leben von Geburt an in einem gemeinsamen Haushalt mit römisch 40 in römisch 40 .

XXXX verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“; sie besucht eine öffentliche Schule in XXXX . XXXX wurde zuletzt ein bis XXXX gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt. Sie besucht seit November 2024 einen allgemeinen Kindergarten in XXXX und wird voraussichtlich im XXXX eingeschult werden. Bei ihr bestehen keine Entwicklungsverzögerungen, Behinderungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die besondere Förder- oder Assistenzmaßnahmen notwendig machen oder zu einer besonderen, über das für Kinder in ihrem Alter übliche Maß hinausgehenden Abhängigkeit von Betreuungspersonen führen würde. römisch 40 verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“; sie besucht eine öffentliche Schule in römisch 40 . römisch 40 wurde zuletzt ein bis römisch 40 gültiger Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ erteilt. Sie besucht seit November 2024 einen allgemeinen Kindergarten in römisch 40 und wird voraussichtlich im römisch 40 eingeschult werden. Bei ihr bestehen keine Entwicklungsverzögerungen, Behinderungen oder Verhaltensauffälligkeiten, die besondere Förder- oder Assistenzmaßnahmen notwendig machen oder zu einer besonderen, über das für Kinder in ihrem Alter übliche Maß hinausgehenden Abhängigkeit von Betreuungspersonen führen würde.

XXXX lebt schon seit ihrer Geburt in Österreich. Sie ist seit XXXX als Arbeiterin vollversichert erwerbstätig; davor war sie nach der Eheschließung mit dem BF immer wieder unselbständig erwerbstätig, bezog aber auch wiederholt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sowie (nach der Geburt von XXXX ) Wochen- bzw. Kinderbetreuungsgeld. Zwischen XXXX und XXXX erhielt sie ergänzende Sozialhilfeleistungen. XXXX wurde im Zuge ihres Schuldenregulierungsverfahrens ein Zahlungsplan abgeschlossen, wobei sie diesbezüglich noch bis XXXX Teilquoten zahlen muss. römisch 40 lebt schon seit ihrer Geburt in Österreich. Sie ist seit römisch 40 als Arbeiterin vollversichert erwerbstätig; davor war sie nach der Eheschließung mit dem BF immer wieder unselbständig erwerbstätig, bezog aber auch wiederholt Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe sowie (nach der Geburt von römisch 40 ) Wochen- bzw. Kinderbetreuungsgeld. Zwischen römisch 40 und römisch 40 erhielt sie ergänzende Sozialhilfeleistungen. römisch 40 wurde im Zuge ihres Schuldenregulierungsverfahrens ein Zahlungsplan abgeschlossen, wobei sie diesbezüglich noch bis römisch 40 Teilquoten zahlen muss.

Nach der Eheschließung mit XXXX lebte der BF bei seinen Inlandsaufenthalten mit ihr und den Kindern zusammen. Mangels ausreichender Unterhaltsmittel beantragte er keinen Aufenthaltstitel bei der Niederlassungsbehörde, weil dies aussichtslos gewesen wäre. Im XXXX wurde ihm ein bis XXXX gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt, ohne dass er dort jemals gelebt oder gearbeitet hätte. Er hatte gehofft, dass ihm dieser eine Erwerbstätigkeit und eine nicht durch die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer begrenzte Niederlassung bei seiner Familie in Österreich ermöglichen würde. Nach der Eheschließung mit römisch 40 lebte der BF bei seinen Inlandsaufenthalten mit ihr und den Kindern zusammen. Mangels ausreichender Unterhaltsmittel beantragte er keinen Aufenthaltstitel bei der Niederlassungsbehörde, weil dies aussichtslos gewesen wäre. Im römisch 40 wurde ihm ein bis römisch 40 gültiger slowakischer Aufenthaltstitel erteilt, ohne dass er dort jemals gelebt oder gearbeitet hätte. Er hatte gehofft, dass ihm dieser eine Erwerbstätigkeit und eine nicht durch die erlaubte visumfreie Aufenthaltsdauer begrenzte Niederlassung bei seiner Familie in Österreich ermöglichen würde.

Während seiner Aufenthalte in Österreich wurde der BF von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Er war bisher im Bundesgebiet nicht (legal) erwerbstätig, aber durch die Mitversicherung mit ihr krankenversichert. Zeitweise ging er in XXXX ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung einer Arbeit als Umzugshelfer nach. Einmal wurde in diesem Zusammenhang gegen ihn eine Verwaltungsstrafe von EUR 500 verhängt; ansonsten ist er in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Für den Fall, dass ihm ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wird, hat er in XXXX einen Arbeitsplatz als XXXX in Aussicht. Während seiner Aufenthalte in Österreich wurde der BF von seiner Ehefrau finanziell unterstützt. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig. Er war bisher im Bundesgebiet nicht (legal) erwerbstätig, aber durch die Mitversicherung mit ihr krankenversichert. Zeitweise ging er in römisch 40 ohne Anmeldung zur Sozialversicherung und ohne arbeitsmarktbehördliche Bewilligung einer Arbeit als Umzugshelfer nach. Einmal wurde in diesem Zusammenhang gegen ihn eine Verwaltungsstrafe von EUR 500 verhängt; ansonsten ist er in Österreich straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Für den Fall, dass ihm ein entsprechender Aufenthaltstitel erteilt wird, hat er in römisch 40 einen Arbeitsplatz als römisch 40 in Aussicht.

Der BF hält sich seit Mitte Oktober 2024 durchgehend im Bundesgebiet auf. Er reiste nicht mehr aus, weil er dauerhaft bei seiner Ehefrau und den beiden Kindern bleiben wollte, obwohl er wusste, dass er die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG nicht erfüllt. Er hat ein enges Verhältnis zu seiner Tochter, die er jeden Tag in den Kindergarten bringt, und unterstützt seine Frau bei der Haushaltsführung.

Vor Mitte XXXX kehrte er regelmäßig nach Serbien zurück, wo er in dem Haus Unterkunft nahm, in dem seine Mutter, sein Bruder und dessen Kinder leben. Er hat in Serbien auch noch andere, entferntere Verwandte. In Österreich pflegt er übliche verwandtschaftliche Kontakte mit den Eltern seiner Ehefrau. Er hat hier Freunde, die er ab und zu besucht, aber (außerhalb seiner Kernfamilie) nur weitschichtige Verwandte, zu denen er keinen Kontakt hat.Vor Mitte römisch 40 kehrte er regelmäßig nach Serbien zurück, wo er in dem Haus Unterkunft nahm, in dem seine Mutter, sein Bruder und dessen Kinder leben. Er hat in Serbien auch noch andere, entferntere Verwandte. In Österreich pflegt er übliche verwandtschaftliche Kontakte mit den Eltern seiner Ehefrau. Er hat hier Freunde, die er ab und zu besucht, aber (außerhalb seiner Kernfamilie) nur weitschichtige Verwandte, zu denen er keinen Kontakt hat.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens, insbesondere aus den Angaben des BF vor dem BFA und dem BVwG, auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Strafregister und dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), aus Sozialversicherungsdaten und aus den vorgelegten Urkunden.

Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF gehen aus seinem XXXX ausgestellten Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Mit dem Antrag vom XXXX wurden auch ein Auszug aus dem Geburtenbuch und aus dem Heiratsbuch (in deutscher Übersetzung) sowie ein Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend seine Tochter vorgelegt. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF gehen aus seinem römisch 40 ausgestellten Reisepass hervor, der dem BVwG in Kopie vorliegt. Mit dem Antrag vom römisch 40 wurden auch ein Auszug aus dem Geburtenbuch und aus dem Heiratsbuch (in deutscher Übersetzung) sowie ein Auszug aus dem Geburtenbuch betreffend seine Tochter vorgelegt.

Serbischkenntnisse des BF sind ob seiner Herkunft und der in Serbien absolvierten Schulbildung naheliegend. Gewisse grundlegende Deutschkenntnisse konnten im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG festgestellt werden. Für die im Antrag vom 19.03.2025 behauptete Erfüllung von Modul 1 der Integrationsvereinbarung liegen keine Beweisergebnisse vor. So hat der BF schon vor dem BFA angegeben, dass er noch keinen Deutschkurs absolviert hat, und dies vor dem BVwG bestätigt. Nachweise für eine Deutsch- oder Integrationsprüfung liegen nicht vor.

Die Feststellungen zu der in Serbien absolvierten Ausbildung und der dort ausgeübten Erwerbstätigkeit folgen den insoweit glaubhaften Angaben des BF.

Zwar behauptet er im Antrag, sich seit XXXX durchgehend in Österreich aufzuhalten, relativierte dies jedoch schon vor dem BFA dahingehend, dass er seit XXXX pendelt und „immer wieder“ in Österreich ist. Für die Zeit ab Anfang XXXX zeigen die Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten bis XXXX immer wieder verlassen und die visumfreie Aufenthaltsdauer im Großen und Ganzen eingehalten hat. Aus den aktenkundigen polizeilichen Erhebungen ergibt sich, dass er sich beispielsweise ab XXXX eine Zeitlang nicht in Österreich, sondern in Serbien aufgehalten hat. Zwar behauptet er im Antrag, sich seit römisch 40 durchgehend in Österreich aufzuhalten, relativierte dies jedoch schon vor dem BFA dahingehend, dass er seit römisch 40 pendelt und „immer wieder“ in Österreich ist. Für die Zeit ab Anfang römisch 40 zeigen die Grenzkontrollstempel in seinem Reisepass, dass er das Gebiet der Mitgliedstaaten bis römisch 40 immer wieder verlassen und die visumfreie Aufenthaltsdauer im Großen und Ganzen eingehalten hat. Aus den aktenkundigen polizeilichen Erhebungen ergibt sich, dass er sich beispielsweise ab römisch 40 eine Zeitlang nicht in Österreich, sondern in Serbien aufgehalten hat.

Der BF war laut ZMR von XXXX mit Hauptwohnsitz an der Adresse seines Schwiegervaters in XXXX gemeldet; von XXXX , von XXXX und von XXXX bis zur amtlichen Abmeldung im XXXX bestanden jeweils Nebenwohnsitzmeldungen. Seine tatsächlichen Inlandsaufenthalte korrespondieren jedoch nicht mit den Zeiten, in denen eine Wohnsitzmeldung bestand, wie sich sowohl aus seinen Angaben als auch aus den Grenzkontrollstempeln in seinem Reisepass ergibt, zumal die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister nur Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für den tatsächlichen Aufenthalt des Gemeldeten bietet (vgl. VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198). Der letzte im Reisepass des BF dokumentierte Einreisestempel ist mit XXXX datiert. Es ist davon auszugehen, dass er sich seit diesem Zeitpunkt kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, zumal keine Beweismittel für eine Ausreise seither vorliegen. Dies lässt sich mit seiner Aussage vor dem BVwG am 29.01.2026, wonach er zuletzt vor eineinhalb Jahren in Serbien gewesen sei, gut in Einklang bringen. Der BF war laut ZMR von römisch 40 mit Hauptwohnsitz an der Adresse seines Schwiegervaters in römisch 40 gemeldet; von römisch 40 , von römisch 40 und von römisch 40 bis zur amtlichen Abmeldung im römisch 40 bestanden jeweils Nebenwohnsitzmeldungen. Seine tatsächlichen Inlandsaufenthalte korrespondieren jedoch nicht mit den Zeiten, in denen eine Wohnsitzmeldung bestand, wie sich sowohl aus seinen Angaben als auch aus den Grenzkontrollstempeln in seinem Reisepass ergibt, zumal die Eintragung einer bestimmten Anschrift als Hauptwohnsitz im Melderegister nur Indizwirkung hat, aber keinen Beweis für den tatsächlichen Aufenthalt des Gemeldeten bietet vergleiche VwGH 16.11.2023, Ra 2023/06/0198). Der letzte im Reisepass des BF dokumentierte Einreisestempel ist mit römisch 40 datiert. Es ist davon auszugehen, dass er sich seit diesem Zeitpunkt kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält, zumal keine Beweismittel für eine Ausreise seither vorliegen. Dies lässt sich mit seiner Aussage vor dem BVwG am 29.01.2026, wonach er zuletzt vor eineinhalb Jahren in Serbien gewesen sei, gut in Einklang bringen.

Die Aufenthaltstitel von XXXX und XXXX sind im IZR dokumentiert. Demnach kamen beide in Österreich zur Welt. Es ist glaubhaft, dass sie seither immer in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und (im Rahmen seiner Inlandsaufenthalte) dem BF zusammengelebt haben. Eine Bestätigung, dass XXXX in XXXX einen Kindergarten besucht, wurde vorgelegt. Dass sie im Herbst XXXX unter Voraussetzung der Schulreife in eine Volksschule gehen wird, kann anhand der Angaben des BF vor dem BVwG in Zusammenschau mit ihrem Alter festgestellt werden. Ein Schulbesuch von XXXX ist ebenfalls altersentsprechend anzunehmen und wurde vom BF geschildert. Die Aufenthaltstitel von römisch 40 und römisch 40 sind im IZR dokumentiert. Demnach kamen beide in Österreich zur Welt. Es ist glaubhaft, dass sie seither immer in einem gemeinsamen Haushalt mit ihrer Mutter und (im Rahmen seiner Inlandsaufenthalte) dem BF zusammengelebt haben. Eine Bestätigung, dass römisch 40 in römisch 40 einen Kindergarten besucht, wurde vorgelegt. Dass sie im Herbst römisch 40 unter Voraussetzung der Schulreife in eine Volksschule gehen wird, kann anhand der Angaben des BF vor dem BVwG in Zusammenschau mit ihrem Alter festgestellt werden. Ein Schulbesuch von römisch 40 ist ebenfalls altersentsprechend anzunehmen und wurde vom BF geschildert.

Der BF gab vor dem BVwG an, dass ein Amtsarzt bei seiner Tochter nach Problemen im Kindergarten Autismus diagnostiziert habe. Dazu wurden trotz einer entsprechenden Aufforderung keine belastbaren Beweismittel vorgelegt, es gibt auch keine Hinweise dafür, dass sie spezielle Förder- oder Assistenzmaßnahmen benötigt. Der BF gab dazu vor dem BVwG an, dass seine Tochter zwar sehr an ihm und seiner Ehefrau hänge und ihr fixe Gewohnheiten wichtig sein, dass sie aber aus seiner Sicht „normal“ sei, dass er und seine Ehefrau Behandlungen und weitere Diagnosen in diesem Zusammenhang ablehnten und dass es nur im ersten von XXXX besuchten Kindergarten zu Problemen gekommen sei, im neuen Kindergarten laufe dagegen alles wunderbar. Es ist daher davon auszugehen, dass bei XXXX allenfalls eine (möglichweise entwicklungsbedingte) Persönlichkeitsakzentuierung, aber keine behandlungsbedürftige Erkrankung oder neurodivergente Störung besteht. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der BF einen möglichen Autismus seiner Tochter weder in seinem Antrag noch vor dem BFA oder in der Beschwerde, sondern erstmals in der Beschwerdeverhandlung erwähnte. Bei einer krankheitswertigen Störung wäre zudem anzunehmen, dass er und seine Frau ihr die benötigten Behandlungen nicht vorenthalten würden. Es ist somit zwar glaubhaft, dass der BF in die täglichen Abläufe der Familie eingebunden ist und eine wichtige Bezugsperson für seine Tochter darstellt, zumal Gewohnheiten und Routinen gerade für Kinder im Kindergartenalter erfahrungsgemäß eine wichtige Bedeutung haben. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die ständige Anwesenheit des BF für sie aufgrund eienr Erkrankung oder Behinderung geboten ist, vielmehr ist eine durchaus altersentsprechende Anpassungsfähigkeit von Lena anzunehmen. Der vom BF geschilderte späte Beginn der Sprachentwicklung kann vielfältige Ursachen haben und etwa auch damit zusammenhängen, dass er und seine Ehefrau mit den Kindern Serbisch, aber auch Deustch sprechen, und es bei zweisprachigen Kindern zuweilen zu einer vorübergehenden Verzögerung der Sprachentwicklung kommt (zumal für die Eltern Deutsch nicht die Erstsprache ist). Der BF gab vor dem BVwG an, dass ein Amtsarzt bei seiner Tochter nach Problemen im Kindergarten Autismus diagnostiziert habe. Dazu wurden trotz einer entsprechenden Aufforderung keine belastbaren Beweismittel vorgelegt, es gibt auch keine Hinweise dafür, dass sie spezielle Förder- oder Assistenzmaßnahmen benötigt. Der BF gab dazu vor dem BVwG an, dass seine Tochter zwar sehr an ihm und seiner Ehefrau hänge und ihr fixe Gewohnheiten wichtig sein, dass sie aber aus seiner Sicht „normal“ sei, dass er und seine Ehefrau Behandlungen und weitere Diagnosen in diesem Zusammenhang ablehnten und dass es nur im ersten von römisch 40 besuchten Kindergarten zu Problemen gekommen sei, im neuen Kindergarten laufe dagegen alles wunderbar. Es ist daher davon auszugehen, dass bei römisch 40 allenfalls eine (möglichweise entwicklungsbedingte) Persönlichkeitsakzentuierung, aber keine behandlungsbedürftige Erkrankung oder neurodivergente Störung besteht. Für dieses Ergebnis spricht auch, dass der BF einen möglichen Autismus seiner Tochter weder in seinem Antrag noch vor dem BFA oder in der Beschwerde, sondern erstmals in der Beschwerdeverhandlung erwähnte. Bei einer krankheitswertigen Störung wäre zudem anzunehmen, dass er und seine Frau ihr die benötigten Behandlungen nicht vorenthalten würden. Es ist somit zwar glaubhaft, dass der BF in die täglichen Abläufe der Familie eingebunden ist und eine wichtige Bezugsperson für seine Tochter darstellt, zumal Gewohnheiten und Routinen gerade für Kinder im Kindergartenalter erfahrungsgemäß eine wichtige Bedeutung haben. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die ständige Anwesenheit des BF für sie aufgrund eienr Erkrankung oder Behinderung geboten ist, vielmehr ist eine durchaus altersentsprechende Anpassungsfähigkeit von Lena anzunehmen. Der vom BF geschilderte späte Beginn der Sprachentwicklung kann vielfältige Ursachen haben und etwa auch damit zusammenhängen, dass er und seine Ehefrau mit den Kindern Serbisch, aber auch Deustch sprechen, und es bei zweisprachigen Kindern zuweilen zu einer vorübergehenden Verzögerung der Sprachentwicklung kommt (zumal für die Eltern Deutsch nicht die Erstsprache ist).

Die Ehefrau des BF kam laut ZMR in XXXX zur Welt; seit XXXX sind Hauptwohnsitzmeldugnen dokumentiert. Eine ihr erteilte Aufenthaltsberechtigung kann zwar nicht dem IZR entnommen werden, angesichts des langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass ihren Töchtern – offenbar von ihr abgeleitet – Aufenthaltstitel erteilt wurden, ist glaubhaft, dass sie über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Die festgestellte Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld ergibt sich aus ihren Sozialversicherungsdaten. Die Feststellungen zu ihrem Schuldenregulierungsverfahren und dem Zahlungsplan basieren auf der Schilderung des BF und den entsprechenden Eintragungen in der Insolvenzdatei. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen geht aus den Polizeiberichten zum Betrugsverdacht hervor. Die Ehefrau des BF kam laut ZMR in römisch 40 zur Welt; seit römisch 40 sind Hauptwohnsitzmeldugnen dokumentiert. Eine ihr erteilte Aufenthaltsberechtigung kann zwar nicht dem IZR entnommen werden, angesichts des langen Inlandsaufenthalts und des Umstands, dass ihren Töchtern – offenbar von ihr abgeleitet – Aufenthaltstitel erteilt wurden, ist glaubhaft, dass sie über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht verfügt. Die festgestellte Erwerbstätigkeit sowie der Bezug von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld ergibt sich aus ihren Sozialversicherungsdaten. Die Feststellungen zu ihrem Schuldenregulierungsverfahren und dem Zahlungsplan basieren auf der Schilderung des BF und den entsprechenden Eintragungen in der Insolvenzdatei. Der Bezug von Sozialhilfeleistungen geht aus den Polizeiberichten zum Betrugsverdacht hervor.

Da der BF laut Strafregister unbescholten ist, ist davon auszugehen, dass diesbezüglich (und auch sonst) keine Verurteilung erfolgt ist. Er wurde am XXXX wegen seines infolge Schwarzarbeit unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und gab vor dem BVwG diesbezüglich glaubhaft an, dass eine Verwaltungsstrafe von EUR 500 verhängt worden sei. Anhaltspunkte für weitere Bestrafungen sind nicht aktenkundig. Da der BF laut Strafregister unbescholten ist, ist davon auszugehen, dass diesbezüglich (und auch sonst) keine Verurteilung erfolgt ist. Er wurde am römisch 40 wegen seines infolge Schwarzarbeit unrechtmäßigen Aufenthalts angezeigt und gab vor dem BVwG diesbezüglich glaubhaft an, dass eine Verwaltungsstrafe von EUR 500 verhängt worden sei. Anhaltspunkte für weitere Bestrafungen sind nicht aktenkundig.

Der BF schilderte vor dem BVwG glaubhaft, dass und warum er keinen Aufenthaltstitel bei der Niederlassungsbehörde beantragt hat. Der ihm erteilte slowakische Aufenthaltstitel ergibt sich aus der aktenkundigen Anzeige vom XXXX und den Polizeiberichten betreffend den Betrugsverdacht. Aus der Darstellung des BF ergibt sich, dass er sich nie in der Slowakei aufgehalten hat und dort auch nicht erwerbstätig war, und den Aufenthaltstitel über eine „Agentur“ erhalten hat, weil er hoffte, damit in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und bei seiner Familie bleiben zu können. Der BF schilderte vor dem BVwG glaubhaft, dass und warum er keinen Aufenthaltstitel bei der Niederlassungsbehörde beantragt hat. Der ihm erteilte slowakische Aufenthaltstitel ergibt sich aus der aktenkundigen Anzeige vom römisch 40 und den Polizeiberichten betreffend den Betrugsverdacht. Aus der Darstellung des BF ergibt sich, dass er sich nie in der Slowakei aufgehalten hat und dort auch nicht erwerbstätig war, und den Aufenthaltstitel über eine „Agentur“ erhalten hat, weil er hoffte, damit in Österreich einer Erwerbstätigkeit nachgehen und bei seiner Familie bleiben zu können.

Der BF ist laut Versicherungsdaten mit seiner Ehefrau in der Krankenversicherung mitversichert. Zeiten legaler Erwerbstätigkeit in Österreich scheinen in den Versicherungsdaten nicht auf. Dies korrespondiert damit, dass ihm nie ein Aufenthaltstitel oder eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung erteilt wurde. Die festgestellte unangemeldete Tätigkeit als Umzugshelfer hat er vor dem BFA und dem BVwG angegeben.

Der BF bezeichnete sich vor dem BFA und dem BVwG durchwegs als gesund und frei von Krankheiten oder Gebrechen. Seine Arbeitsfähigkeit folgt daraus, aus seinem grundsätzlich erwerbsfähigen Alter und aus der laut dem vorgelegten Vorvertrag in Aussicht genommenen Erwerbstätigkeit. Die festgestellten familiären und freundschaftlichen Verbindungen in Österreich und in Serbien folgen seinen Angaben dazu vor dem BFA und dem BVwG.

Befragt nach anderweitigen Bindungen in Österreich verwies der BF auf hier bestehende Bankverbindlichkeiten, die er in Zukunft zurückzahlen wolle. Da diese Schulden jedoch auch vom Ausland aus bedient werden können, begründen sie kein relevantes Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass dazu keine Feststellungen getroffen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Als serbischer Staatsangehöriger mit biometrischem Reisepass ist er gemäß Art 1 Abs 2 iVm Anhang II der Visumpflichtverordnung (siehe § 2 Abs 4 Z 20 FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Als serbischer Staatsangehöriger mit biometrischem Reisepass ist er gemäß Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei der Visumpflichtverordnung (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20, FPG) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

Gemäß § 55 Abs 1 und 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK geboten ist. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus § 9 Abs 3 BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins und 2 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) sowie die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Bei der Entscheidung ist, wie sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergibt, vor allem auf das Privat- und Familienleben mit österreichischen Staatsbürgern und Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, Bedacht zu nehmen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Die Interessenabwägung ergibt hier, dass sich der BF seit knapp eineinhalb Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält und mithin die zulässige visumfeie Aufenthaltsdauer deutlich überschritten hat. Auch der ihm erteilte slowakische Aufenthaltstitel (der ohnehin nur bis XXXX gültig war) ermöglichte ihm nur visumfreies Reisen im Raum der Mitgliedstaaten für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, begründete aber kein weitergehendes Aufenthaltsrecht und keinen automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein österreichischer Aufenthaltstitel wurde dem BF bislang nicht erteilt. Sein aktueller Aufenthalt im Inland ist rechtswidrig, weil weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen (siehe § 58 Abs 13 AsylG und § 16 Abs 5 BFA-VG).Die Interessenabwägung ergibt hier, dass sich der BF seit knapp eineinhalb Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet aufhält und mithin die zulässige visumfeie Aufenthaltsdauer deutlich überschritten hat. Auch der ihm erteilte slowakische Aufenthaltstitel (der ohnehin nur bis römisch 40 gültig war) ermöglichte ihm nur visumfreies Reisen im Raum der Mitgliedstaaten für bis zu 90 Tage innerhalb von 180 Tagen, begründete aber kein weitergehendes Aufenthaltsrecht und keinen automatischen Zugang zum Arbeitsmarkt. Ein österreichischer Aufenthaltstitel wurde dem BF bislang nicht erteilt. Sein aktueller Aufenthalt im Inland ist rechtswidrig, weil weder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG noch eine Beschwerde gegen eine Entscheidung darüber ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründen (siehe Paragraph 58, Absatz 13, AsylG und Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG).

Es besteht ein Familienleben des BF im Inland, zumal die Angehörigen seiner Kernfamilie dauerhaft in Österreich niedergelassen sind. Eine Trennung von ihnen ist nicht schon wegen des Zustandekommens des Familienlebens während unsicheren Aufenthalts, sondern nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den „Familiennachzug“ (VwGH 22.02.2024, Ro 2022/21/0010). Der BF ist zwar strafgerichtlich unbescholten, hat aber – durch den Versuch, sich mit Hilfe eines slowakischen Aufenthaltstitels in Österreich niederzulassen, sowie durch die Einreise bzw. den Verbleib über die zulässige visumfreie Aufenthaltsdauer hinaus in Kenntnis des Umstands, dass er die Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach dem NAG nicht erfüllt – von Anfang an beabsichtigt, die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung zu umgehen, zumal er am Beginn der Ehe und auch nach der Geburt seiner Tochter die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen zunächst durchaus noch eingehalten hat.

Es besteht zweifelsohne eine enge familiäre Bindung zwischen dem BF, seiner Ehefrau, der gemeinsamen Tochter und der im gleichen Haushalt lebenden Stieftochter. Ohne die Bedeutung der Anwesenheit des BF für die innerfamiliären Abläufe zu verkennen, sind die Kinder doch in Kindergarten und Schule eingegliedert und werden dort zeitweise betreut, sodass die Ehefrau des BF auch dann ihrer Erwerbstätigkeit weiterhin nachgehen kann, wenn er sich nicht mehr dauerhaft in Österreich aufhält. Außerdem hat sie noch weitere Familienangehörige in Österreich, die ihr im Bedarfsfall behilflich sein können. Es besteht auch keine krankheitswertige Störung der Tochter des BF, die seine fortgesetzte Anwesenheit (über das für Kinder ihres Alters übliche Maß hinaus) erfordern würde.

Es ist dem BF zumutbar, das Familienleben wieder – wie vor XXXX – im Rahmen von visumfreien Aufenthalten in Österreich, Besuchen seiner Familie in Serbien (oder anderen Staaten) und (zur Überbrückung dazwischen) durch Kontakte via Telefon und Internet aufrecht zu erhalten. Letztere sind auch für seine Tochter altersentsprechend bereits möglich (z.B. Videotelefonate). Es ist dem BF zumutbar, das Familienleben wieder – wie vor römisch 40 – im Rahmen von visumfreien Aufenthalten in Österreich, Besuchen seiner Familie in Serbien (oder anderen Staaten) und (zur Überbrückung dazwischen) durch Kontakte via Telefon und Internet aufrecht zu erhalten. Letztere sind auch für seine Tochter altersentsprechend bereits möglich (z.B. Videotelefonate).

Die Beendigung des kontinuierlichen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet ist auch unter dem Gesichtspunkt des Kindeswohls möglich, weil er sich (auch nach der Geburt seiner Tochter) schon bisher großteils nur vorübergehend in Österreich aufgehalten hat und die Kinder sich – nach einer gewissen Umgewöhnungsphase – wieder mit seiner zeitweiligen Abwesenheit abfinden werden, zumal sie ohnedies im gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter bleiben können und es ihnen altersentsprechend möglich sein sollte, sich an derartige Veränderungen anzupassen.

Andere entscheidungswesentliche private Bindungen des BF in Österreich bestehen nicht. Kontakte zu hier lebenden Bezugspersonen, z.B. Freunden, Bekannten und Schwiegereltern, kann er ebenfalls im Rahmen wechselseitiger Besuche sowie über verschiedene Kommunikationsmittel pflegen. Eine Integration am Arbeitsmarkt hat bislang nicht stattgefunden. Der Erwerb grundlegender Deutschkenntnisse fällt nur wenig seinen Gunsten ins Gewicht, zumal er noch nicht einmal entsprechende Prüfung für ein grundlegendes Sprachniveau abgelegt hat.

Der BF hat weiterhin starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat. Er ist bis vor eineinhalb Jahren regelmäßig dorthin zurückgekehrt, hat dort ein familiäres Netzwerk und kann zunächst (zumindest vorübergehend) bei seiner Mutter Unterkunft nehmen. Er hat den Großteil seines Lebens in Serbien verbracht, dort die Schule besucht und Berufserfahrung gesammelt. Es wird ihm (trotz einer allenfalls angespannten Situation am Arbeitsmarkt) möglich sein, dort für seinen Lebensunterhalt aufzukommen.

Zu Lasten des BF ist zu berücksichtigen, dass er sich zunächst eines slowakischen Aufenthaltstitels bediente, um Aufenthalt und Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu legitimieren, ohne dass er die Absicht hatte, sich tatsächlich in der Slowakei niederzulassen oder dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, obwohl ihm dies durchaus möglich gewesen wäre, um wenigstens in der Nähe seiner Familie zu sein und diese finanziell zu unterstützen. Dieses Verhalten ist – ebenso wie die Ausübung einer unerlaubten Erwerbstätigkeit - als Verstoß gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts zu qualifizieren.

Überlange Verfahrensverzögerungen iSd § 9 Abs 2 Z 9 BFA-VG liegen nicht vor. Überlange Verfahrensverzögerungen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG liegen nicht vor.

Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse des BF. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen. Im Ergebnis wiegt in der gebotenen Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung schwerer als das entgegenstehende persönliche Interesse des BF. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen, weil die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels nicht vorliegen.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. Dies ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG nur dann zulässig, wenn es zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Auch die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Interessenabwägung führt unter Berücksichtigung derselben Parameter zum selben Ergebnis wie die Interessenabwägung zur Beurteilung der Frage, ob dem BF der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist. Wie bereits oben dargestellt, hat er in Österreich zwar starke familiäre Anknüpfungen, ob der vergleichsweise kurzen kontinuierlichen Aufenthaltsdauer, des bewussten Überschreitens des visumfreien Aufenthalts und der von Anfang an beabsichtigten Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen überwiegt jedoch das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung seine persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet.

Die in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG laut Spruchpunkt I., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist daher auch insoweit als unbegründet abzuweisen. Die in Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung ist im Ergebnis ebensowenig zu beanstanden wie die Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG laut Spruchpunkt römisch eins., zumal die Prüfung nach denselben Kriterien vorzunehmen ist. Die Beschwerde ist daher auch insoweit als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 52 Abs 9 FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.Die mit einer Rückkehrentscheidung verbundene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat die eingeschränkte Funktion, den Zielstaat der Abschiebung festzulegen (siehe VwGH 08.05.2025, Ra 2024/21/0151). Da dieser hier nicht zweifelhaft ist und ein anderer als der Herkunftsstaat des BF dafür nicht in Betracht kommt, ist Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 55 Abs 1 FPG ist zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt nach § 55 Abs 2 FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern keine besonderen, vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisenden Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Diese beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG grundsätzlich 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids, sofern keine besonderen, vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisenden Umstände, die er bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Hier hat der BF keine derartigen besonderen Umstände nachgewiesen. Er war sich stets seines unsicheren Aufenthalts bewusst und hatte jedenfalls während des Beschwerdeverfahrens schon die Möglichkeit, Vorbereitungen für seine allfällige Ausreise zu treffen. Er ist auch nicht daran gehindert, danach (unter Einhaltung der ihm erlaubten visumfreien Aufenthaltsdauer) erneut in das Bundesgebiet einzureisen und sich hier aufzuhalten.

Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, sodass der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen ist.Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden, sodass der angefochtene Bescheid im Ergebnis zu bestätigen ist.

Zu Spruchteil B):

Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel, ebenso die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (siehe VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279).

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung an bestehender VwGH-Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit Interessenabwägung öffentliche Interessen private Verfolgung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziale Verhältnisse Verfolgungsgefahr Versorgungslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2322609.1.00

Im RIS seit

14.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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