Entscheidungsdatum
19.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W612 2305685-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von XXXX auch XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. 1351076405/230834313, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Robert STEINER über die Beschwerde von römisch 40 auch römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2024, Zl. 1351076405/230834313, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer ist in die Republik Österreich eingereist und hat am 27.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des Sicherheitsdienstes am 28.04.2023 begründete der Beschwerdeführer seine Antragstellung dahingehend, dass er wegen der Tötung seines Vaters und Bruders 2017 und Verletzung des Beschwerdeführers 2018 von Leuten, die ihr Feld rauben wollten, aus Somalia geflohen sei.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.10.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch im Wesentlichen an, dass er in Österreich wegen Einschlafschwierigkeiten und Schmerzen auf der rechten Seite (Hoden, Nieren) beim Arzt gewesen sei und aktuell gegen Gastritis Medikamente nehmen würde. Er sei in XXXX , Lower Shabelle, Somalia geboren und aufgewachsen, habe keine Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der Ashraf an, sei verheiratet und habe 5 Kinder, die seit Oktober 2022 in Äthiopien leben würden. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er kurz vor seinem Verzug nach Mogadischu im November 2018 in seinem Heimatort von Mitgliedern des Clans der Habar Gidir mit Macheten und Messern angegriffen und verletzt worden sei. Daraufhin sei er bis Februar 2019 in einem Krankenhaus in Mogadischu gewesen. Er habe danach am Bau gearbeitet, sei aber weiterhin bedroht und in einem Teeladen erneut angegriffen worden, weswegen er schließlich 2022 Somalia verlassen habe.3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 14.10.2024 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch im Wesentlichen an, dass er in Österreich wegen Einschlafschwierigkeiten und Schmerzen auf der rechten Seite (Hoden, Nieren) beim Arzt gewesen sei und aktuell gegen Gastritis Medikamente nehmen würde. Er sei in römisch 40 , Lower Shabelle, Somalia geboren und aufgewachsen, habe keine Schule besucht und als Landwirt gearbeitet. Er gehöre der Volksgruppe der Ashraf an, sei verheiratet und habe 5 Kinder, die seit Oktober 2022 in Äthiopien leben würden. Zu seinen Fluchtgründen gab er zusammengefasst an, dass er kurz vor seinem Verzug nach Mogadischu im November 2018 in seinem Heimatort von Mitgliedern des Clans der Habar Gidir mit Macheten und Messern angegriffen und verletzt worden sei. Daraufhin sei er bis Februar 2019 in einem Krankenhaus in Mogadischu gewesen. Er habe danach am Bau gearbeitet, sei aber weiterhin bedroht und in einem Teeladen erneut angegriffen worden, weswegen er schließlich 2022 Somalia verlassen habe.
Der Beschwerdeführer legte im Rahmen der Einvernahme Deutschkursbestätigungen und medizinische Unterlagen vor.
4. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Weiters wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Es wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass nicht festgestellt werden habe können, dass der Beschwerdeführer in Somalia einer persönlichen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen oder einer ethnischen Verfolgung unterliege. Es habe keine Verfolgung festgestellt werden können, weder aus den sonstigen Umständen noch aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Zudem drohe dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr in die Heimat keine Gefahr einer Verfolgung und habe nicht festgestellt werden können, dass er als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Der Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Somalia auch nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten. Die Angaben des Beschwerdeführers, den Fluchtgrund betreffend, seien weder verfahrensrelevant noch nachvollziehbar gewesen. Das Bundesamt gehe zudem davon aus, dass dem Beschwerdeführer bei tatsächlichem Vorliegen einer Bedrohungssituation in der Heimat, eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden wäre.
5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 19.12.2024 in vollem Umfang das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, mangelhafter Beweiswürdigung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben. Der Beschwerdeführer brachte hierbei wiederholt vor, dass die Familie im Jahr 2017 durch Angehörige des Habar-Gidir-Clans überfallen worden sei und dabei der Vater und Bruder des Beschwerdeführers getötet worden seien. Daraufhin sei der Beschwerdeführer nach Mogadischu verzogen und im Jahr 2018 während eines erneuten Überfalls schwer verletzt worden. Er habe weiterhin Drohungen von Angehörigen der Habar Gidir erhalten sowie von Al Shabaab, die ihm mitgeteilt hätten, dass er als Spion angesehen werde und zum Tode verurteilt worden sei. Im August 2022 sei er vor einem Teeladen in Mogadischu von Al-Shabaab-Männern angeschossen und verletzt worden, woraufhin er Somalia im September 2022 verlassen habe. Bei einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, von Al Shabaab oder den Habar-Gidir-Angehörigen getötet zu werden, weil diese den Beschwerdeführer weiterhin aufgrund des landwirtschaftlichen Grundstücks verfolgen würden und enge Verbindungen zu Al Shabaab hätten. Zusätzlich leide der Beschwerdeführer an schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen, die bei einer Rückkehr nicht adäquat behandelt werden könnten. Zudem sei die Versorgunglage in Somalia katastrophal und drohe dem Beschwerdeführer eine Verletzung seiner durch die EMRK gewährten Rechte.
6. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt langten am 13.01.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Mit Eingabe vom 24.07.2025 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung ein Stellungnahme zu den eingebrachten Länderberichtsmaterial in Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 30.07.2025 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher kein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Im Beisein des Vertreters des Beschwerdeführers und eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch wurde der Beschwerdeführer zu seinen Lebensumständen in Somalia, seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt. Im Rahmen der Verhandlung bzw. bereits mit der Ladung zu dieser wurden überdies aktuelle Länderberichte zu Somalia ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer legte in der mündlichen Verhandlung überdies weitere Integrationsunterlagen vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den vorliegenden Verwaltungsakt und in den Gerichtsakt, durch Befragung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie insbesondere in folgende Länderberichte: Länderinformationen der Staatendokumentation: Somalia aus dem COI-CMS (Country of Origin Information – Content Management System), Version 7 vom 16.01.2025; schweizerisches Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Somalia – Clans und Minderheiten, 31.05.2017; EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023 und UNHCR-Leitlinien Somalia, September 2022.
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinem Aufenthalt in Österreich:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, führt die im Erkenntniskopf genannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und stammt aus XXXX , Region Lower Shabelle, wo er geboren und auch aufgewachsen ist. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, führt die im Erkenntniskopf genannte Verfahrensidentität (Name und Geburtsdatum) und stammt aus römisch 40 , Region Lower Shabelle, wo er geboren und auch aufgewachsen ist. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam.
Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des religiösen Ashraf-Clans, Subclan XXXX , Sub-Subclan XXXX , Sub-Sub-Subclan XXXX , die teilweise zu den ethnischen Minderheiten gezählt werden, aber einen speziellen religiösen Status haben und traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt werden. Sie unterhalten auch Sheegad-Verhältnisse (Allianzen) mit verschiedenen Mehrheitsclans und ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten.Der Beschwerdeführer ist Angehöriger des religiösen Ashraf-Clans, Subclan römisch 40 , Sub-Subclan römisch 40 , Sub-Sub-Subclan römisch 40 , die teilweise zu den ethnischen Minderheiten gezählt werden, aber einen speziellen religiösen Status haben und traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt werden. Sie unterhalten auch Sheegad-Verhältnisse (Allianzen) mit verschiedenen Mehrheitsclans und ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf minderjährige Kinder. Er besuchte keine Schule, wurde aber zu Hause unterrichtet und beherrscht seine Erstsprache Somalisch in Wort und Schrift. Außerdem spricht er etwas Englisch. Der Beschwerdeführer wuchs mit seinen Eltern und Geschwistern in seinem Geburtsort XXXX nahe der Stadt Merka auf und arbeitete auf der familieneigenen Landwirtschaft (Obst- und Gemüseanbau). Die Familie konnte ihren grundlegenden Lebensunterhalt durch die familieneigene Landwirtschaft und weitere nicht feststellbare Einkunftsquellen finanzieren. Der Beschwerdeführer verzog Ende 2017 mit seiner Familie nach Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise aus Somalia im September 2022 lebte und den Lebens- und Familienunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten als Hilfsarbeiter am Bau finanzierte.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat fünf minderjährige Kinder. Er besuchte keine Schule, wurde aber zu Hause unterrichtet und beherrscht seine Erstsprache Somalisch in Wort und Schrift. Außerdem spricht er etwas Englisch. Der Beschwerdeführer wuchs mit seinen Eltern und Geschwistern in seinem Geburtsort römisch 40 nahe der Stadt Merka auf und arbeitete auf der familieneigenen Landwirtschaft (Obst- und Gemüseanbau). Die Familie konnte ihren grundlegenden Lebensunterhalt durch die familieneigene Landwirtschaft und weitere nicht feststellbare Einkunftsquellen finanzieren. Der Beschwerdeführer verzog Ende 2017 mit seiner Familie nach Mogadischu, wo er bis zu seiner Ausreise aus Somalia im September 2022 lebte und den Lebens- und Familienunterhalt mit Gelegenheitsarbeiten als Hilfsarbeiter am Bau finanzierte.
Das ländliche Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers XXXX ist zumindest umkämpftes Gebiet bzw. verfügt Al Shabaab im landwirtschaftlichen Teil des Bezirks Einfluss und kann sich frei bewegen. XXXX steht jedenfalls nicht dauerhaft unter Regierungskontrolle, im Unterschied zu der nächstgelegenen größeren Stadt Merka, wo Al Shabaab über wenig Einfluss verfügt und das hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet wird.Das ländliche Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers römisch 40 ist zumindest umkämpftes Gebiet bzw. verfügt Al Shabaab im landwirtschaftlichen Teil des Bezirks Einfluss und kann sich frei bewegen. römisch 40 steht jedenfalls nicht dauerhaft unter Regierungskontrolle, im Unterschied zu der nächstgelegenen größeren Stadt Merka, wo Al Shabaab über wenig Einfluss verfügt und das hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet wird.
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsgebiet über keine engen Familienangehörigen aus seiner Kernfamilie mehr, jedoch leben im Herkunftsort und anderen Teilen Somalias sonstige Verwandte (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins, Schwiegerfamilie), Bekannte oder Clanangehörige, zu denen er bei einer Rückkehr nach Somalia wieder Kontakt aufnehmen kann, soweit er nicht ohnehin weiterhin Kontakt hat. Seine Mutter, eine Schwester, die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers halten sich seit seiner Ausreise in Äthiopien in XXXX in einem Flüchtlingslager auf. Der Vater und zwei Brüder sind bereits verstorben, die genauen Todesumstände stehen nicht fest. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt bereits seit 2007 in den USA. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Äthiopien und ist es ihm möglich auch Kontakt zu seiner Schwester in den USA oder mit weiteren Verwandten oder Bekannten in Somalia wieder aufzunehmen.Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsgebiet über keine engen Familienangehörigen aus seiner Kernfamilie mehr, jedoch leben im Herkunftsort und anderen Teilen Somalias sonstige Verwandte (Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins, Schwiegerfamilie), Bekannte oder Clanangehörige, zu denen er bei einer Rückkehr nach Somalia wieder Kontakt aufnehmen kann, soweit er nicht ohnehin weiterhin Kontakt hat. Seine Mutter, eine Schwester, die Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers halten sich seit seiner Ausreise in Äthiopien in römisch 40 in einem Flüchtlingslager auf. Der Vater und zwei Brüder sind bereits verstorben, die genauen Todesumstände stehen nicht fest. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt bereits seit 2007 in den USA. Der Beschwerdeführer hat telefonischen Kontakt mit seinen Familienangehörigen in Äthiopien und ist es ihm möglich auch Kontakt zu seiner Schwester in den USA oder mit weiteren Verwandten oder Bekannten in Somalia wieder aufzunehmen.
Der Beschwerdeführer ist unter Umgehung der Grenzkontrollen in Österreich eingereist, hat am 27.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und hatte nie ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich.
Der Beschwerdeführer wohnt derzeit in einem Grundversorgungsquartier in Oberösterreich. Dort beteiligt er sich auch freiwillig an Reinigungstätigkeiten bzw. unterstützt die Betreuung in der Unterkunft als Dolmetscher. Darüber hinaus hat er beim Marktfest 2024 und 2025 der Wohnsitzgemeinde zwei Tage gemeinnützige Arbeiten durchgeführt und an anderen Ortsveranstaltungen teilgenommen. Er hat in Österreich keine nahen Angehörigen oder sonstige besonders enge soziale Bindungen. Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschkurse von Alphabetisierungskursen bis zum Anfängerniveau A1 sowie regelmäßig den Deutsch-Club besucht, aber noch keine Deutschprüfungen gemacht und spricht bisher kaum Deutsch. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung.
Beim Beschwerdeführer wurden im Bundesgebiet eine Kieferhöhlenentzündung, Gastritis, Schlafstörung, Vitamin-D-Mangel und eine „stumme Niere“ (Schrumpfniere) rechts diagnostiziert. Die im September 2024 gastroskopisch festgestellte geringgradige Antrum- und Corpusgastritis wurde medikamentös für 4 Wochen mit Pantoloc behandelt. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer gesund und nicht psychisch oder physisch lebensbedrohlich erkrankt. Er ist volljährig und ohne wesentliche Einschränkungen arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer war in Somalia weder in Grundstücksstreitigkeiten verwickelt noch seitens des Clans Habar Gidir und der Al Shabaab einem gezielten Attentat oder Tötungsversuchen ausgesetzt, bei denen er durch Schläge oder durch Schüsse von mehreren Personen verletzt wurde. In diesem Zusammenhang drohen dem Beschwerdeführer auch aufgrund eines unterstellten Glaubensabfalls bzw. einer unterstellten oppositionellen politischen Gesinnung keine Sanktionen durch Mitglieder von Al Shabaab. Seitens Al Shabaab wird nicht nach dem Beschwerdeführer gesucht und auch bei einer Rückkehr droht ihm keine (zwangsweise) Rekrutierung oder Bestrafung durch Al Shabaab.
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und ihm drohen weder aufgrund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit noch aus politischen Gründen Diskriminierung oder Gewalt durch Al Shabaab, Angehörige des Habargidir Clans oder eines (anderen) Mehrheitsclans oder durch somalische Behörden.
Der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
1.3. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers in Somalia:
Dem Beschwerdeführer droht bei einer Rückkehr nach Somalia weder erhebliche Diskriminierung noch ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit.
Bei einer Rückkehr kann sich der Beschwerdeführer in der seinem Heimatort nächstgelegenen größeren Stadt Merka oder alternativ in Mogadischu ansiedeln und dabei grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
Er kann seine Existenz nach einer Rückkehr zunächst mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Zudem kann er – soweit er alleine mit diesen Tätigkeiten noch nicht seinen Lebensunterhalt bestreiten kann – Unterstützung von anderen Clanmitgliedern erhalten, die einen besonderen religiösen Status haben und traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt werden sowie allenfalls auch weiteren in Somalia lebenden Angehörigen oder Freunden erhalten, zu denen er bei einer Rückkehr nach Somalia wieder Kontakt aufnehmen kann. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen.
Merka und Mogadischu stehen unter der Kontrolle der Regierung bzw. internationaler Truppen, ist im Hinblick auf die Sicherheitslage weiterhin als konsolidiert einzustufen und auch nicht von extremer Nahrungsmittelknappheit betroffen.
Es ist dem volljährigen, im Wesentlichen gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer, daher möglich, nach einer Rückkehr nach Somalia und einer Neuansiedlung in Merka oder Mogadischu – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – wieder Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird Folgendes festgestellt:
Die ausgewählten Kapitel beziehen sich alle auf Süd-/Zentralsomalia, Puntland
Politische Lage
(Letzte Änderung 2024-12-12)
Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird. Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Staatlichkeit: Somalia ist nach allen internationalen Maßstäben eines der fragilsten Länder der Welt und wird mitunter als der am meisten gescheiterte Staat der Welt beschrieben. Das Land verfügt seit dem Zusammenbruch des Regimes von Mohamed Siyad Barre im Jahr 1991 über keine einheitliche Regierung. Al Shabaab kontrolliert fast 70 % von Süd-/Zentralsomalia und gilt als Proto-Staat bzw. als de-facto-Regime.
Nach anderen Angaben ist Somalia zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind demnach sehr schwach, es gibt keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt. Denn obwohl das Land nominell von Präsident Hassan Sheikh Mohamud regiert wird, steht ein Großteil des Landes nicht unter staatlicher Kontrolle. Die Bundesregierung ist nicht in der Lage, ihren Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag (nach westlicher Konzeption des Nationalstaates) in und um Mogadischu auch nur teilweise nachzukommen, geschweige denn ein landesweites Gewaltmonopol zu errichten. Sie tut sich schwer dabei, Kontrolle über das beanspruchte Gebiet oder auch über Mogadischu auszuüben. Da sie nur wenige Gebiete kontrolliert und sie es nicht schafft, sich außerhalb von Mogadischu durchzusetzen, verfügt die Bundesregierung kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen.
Die Bundesregierung bietet ihren Bürgern derzeit nur wenige wesentliche Dienstleistungen an. Die ständige Instabilität bleibt ein prägendes Merkmal des Lebens. Viele Menschen verlassen sich hinsichtlich grundlegender Dienstleistungen und Schutz weiterhin auf bestehende traditionelle, informelle Institutionen. Das Vertrauen in staatliche Institutionen ist gering. Denn der Staat leidet an gescheiterten Institutionen, vom Gesundheitswesen bis zu den Sicherheitskräften. Persönlichkeitsorientierter Politik wird Vorrang gewährt. Politiker verfolgen persönliche und Claninteressen, sie streben nach Macht und wirtschaftlichen Ressourcen - und nicht nach dem Erreichen gemeinsamer Ziele. Informelle politische und Clanbeziehungen dominieren einen fragilen Staat. Und die immer noch offene institutionelle Lücke wird durch eine Reihe anderer Akteure – darunter al Shabaab – aufgefüllt. Zudem ist die politische Landschaft durch ein komplexes Zusammenspiel von Clandynamiken, regionalen Rivalitäten und Machtkämpfen auf oberen Ebenen gekennzeichnet. Clanbasierte Politik und Identitäten haben die Bildung politischer Allianzen und Konflikte im ganzen Land erheblich beeinflusst. Verschiedene Fraktionen und regionale Regierungen wetteifern um die Macht, was zu politischer Fragmentierung und einem Mangel an kohärenter Regierungsführung geführt hat.
Korruption und Vetternwirtschaft sind weit verbreitet, und gleichzeitig ist die Regierung zum Überleben stark auf internationale Hilfe angewiesen. Laut einer Quelle ist die Korruption unter Präsident Hassan Sheikh Mohamud schlimmer, als sie schon in seiner ersten Amtszeit gewesen ist. Die Unfähigkeit oder Unwilligkeit gegen die endemische Korruption vorzugehen, behindert den Staatsbildungsprozess und den Aufbau von Institutionen und untergräbt das Vertrauen der Bevölkerung in bestehende staatliche Institutionen. All dies führt zu Fragen hinsichtlich der Legitimität und politischen Relevanz der Bundesregierung.
Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung. Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. V. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen, hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln. Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen.Aktuelle politische Lage: Nach anfänglichen Versuchen, das durch die Vorgängerregierung mit vielen Bundesstaaten gestörte Verhältnis wieder herzustellen, verhärteten sich ab März 2024 wieder die Fronten. Auslöser dafür war v. a. die vom Präsidenten eingeleitete Überarbeitung der Übergangsverfassung. Der eingeschränkte Personenkreis, der daran beteiligt war, und die Art und Weise, wie die überarbeiteten Verfassungsartikel durch das Parlament „gepeitscht“ (teilweise war nicht einmal das Mindestquorum für eine gültige Abstimmung vorhanden) wurden, sorgte bei den Regierungen der Bundesstaaten für massive Ablehnung. Nicht alle von ihnen waren zuvor konsultiert worden. römisch fünf. a. Puntland stemmt sich gegen die Änderungen, hat sich danach aus dem föderalen System zurückgezogen und seine Absicht bekräftigt, unabhängig zu handeln. Dieser Schritt Puntlands hat die Legitimität der Bundesregierung erheblich geschwächt und einen Präzedenzfall für andere Regionen geschaffen, ihre Autonomie geltend zu machen.
Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten
(Letzte Änderung 2025-01-09)
Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen. Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, wird die Lage über die Kontrolle geringer Teilgebiete von Puntland von al Shabaab beeinflusst (und in noch geringeren Teilen vom sogenannten Islamischen Staat in Somalia), während es hauptsächlich an Clandifferenzen liegt, wenn Puntland tatsächlich keinen Zugriff auf gewisse Gebiete hat. In Süd-/Zentralsomalia ist die Situation noch viel komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist.
Eine Quelle gibt die Lage mit Stand 28.6.2024 folgendermaßen wieder und Critical Threats bietet einen Überblick über die spezifisch auf al Shabaab bezogene Situation für Somalia und Kenia (Karte vom April 2024):


Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 sind Hargeysa, Berbera, Burco, Garoowe und – in gewissem Maße – Dhusamareb sichere Städte. Alle anderen Städte variieren demnach von einem Grad zum anderen. Auch Kismayo selbst ist sicher, aber hin und wieder gibt es Anschläge. Bossaso ist im Allgemeinen sicher, es kommt dort aber zu gezielten Attentaten. Dies gilt auch für Galkacyo. Laut einer weiteren Quelle sind auch Baidoa, Jowhar und Belet Weyne diesbezüglich innerhalb des Stadtgebietes wie Kismayo zu bewerten. Laut einer anderen Quelle sind alle Hauptstädte der Bundesstaaten relativ sicher.
Die Sicherheitslage bleibt volatil. Weiterhin fordert der Konflikt Opfer, es kommt zu willkürlichen Tötungen, Vertreibungen und anderen Kriegsverbrechen durch alle Konfliktbeteiligten. Die österreichische Botschaft spricht in diesem Zusammenhang von einem bewaffneten Konflikt, während das deutsche Auswärtige Amt von Bürgerkrieg und bürgerkriegsähnlichen Zuständen in vielen Teilen Süd-/Zentralsomalias berichtet. Al Shabaab bleibt weiterhin die größte Bedrohung für Frieden und Sicherheit in Somalia. Die Gruppe führt komplexe Angriffe gegen Regierungskräfte und ATMIS, aber auch gegen Zivilisten und Wirtschaftstreibende durch. Weite Teile des Hinterlandes verbleiben unter Kontrolle der dschihadistischen al Shabaab. Weitere Teile werden von Clanmilizen oder Bundesstaaten kontrolliert, die nicht mit der Bundesregierung kooperieren.
Im Zusammenhang mit der laufenden Offensive am meisten betroffen sind Middle Shabelle, Mudug, Galgaduud und Hiiraan sowie Lower Shabelle und Lower Juba. Seit Dezember 2023 verstärkt al Shabaab ihre Aktivitäten in Lower Shabelle, Bay und Bakool. In diesen drei Regionen sind jene Positionen bzw. Orte hart umkämpft, von denen aus größere Räume kontrolliert werden können. Das beste Beispiel dafür ist der seit Monaten andauernde Kampf um Goof Gaduud Burey in der Nähe von Baidoa.
In den vergangenen Jahren wurden Offensiven gegen al Shabaab durchgeführt, die sich zunächst aus militärischer Sicht als erfolgreich erwiesen haben. Anfängliche territoriale Erfolge bringen aber oft eine weitaus schwierigere Herausforderung mit sich: die Stabilisierung eroberter Gebiete. Das Versäumnis, befreite Gebiete wirksam zu stabilisieren, hat wiederholt zum Rückzug von Regierungskräften geführt. Die Sicherheitskräfte sind fragmentiert, es mangelt ihnen an Kapazitäten, weiteres Gebiet zu erobern. Die Offensive der Jahre 2022 und 2023 konnte nur unter Zuhilfenahme lokaler Milizen durchgeführt werden - und trotzdem wurden die meisten der damals eingenommenen Gebiete wieder verloren. Gleichzeitig hat das Versäumnis, gespaltene Gemeinschaften zu versöhnen, dazu geführt, dass auch in Absenz von al Shabaab neue Konflikte entstehen konnten. So wurde al Shabaab etwa im Rahmen der Operation Badbaado in Lower Shabelle in den Jahren 2019–2020 aus mehreren Städten vertrieben. Drei Jahre danach kämpft die Bundesregierung aber immer noch darum, die befreiten Gebiete zu stabilisieren. Hilfsleistungen und staatliche Dienstleistungen bleiben unzureichend und oberflächlich.
Die Bundesregierung hat es nach wie vor nicht geschafft, die Reichweite staatlicher Institutionen in Bezug auf die Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums über Mogadischu hinaus auszuweiten. Generell ist die Regierung nicht in der Lage für Sicherheit zu sorgen. Dafür ist sie in erster Linie auf ATMIS, aber auch auf Unterstützung anderer Staaten angewiesen. Andererseits leben und arbeiten in Somalia laut einer Quelle mehr als 60.000 Gastarbeiter aus Kenia und Uganda.
Armee und Schutztruppe (ATMIS) als relevanter Faktor: ATMIS wurde im Juni 2023 um 2.000 Mann reduziert, im Dezember 2023 um 3.000 Mann und im Juni 2024 um weitere 2.000. Die Ausbildung neuer Soldaten für die Bundesarmee machte 2023 gute Fortschritte, es mussten aber auch hohe Verluste hingenommen werden. Das größte Problem ist neben der Truppenstärke die fehlende Ausrüstung (schwere Waffen, Luftkomponente etc.). Eine Nachfolgemission für ATMIS steht im Raum.
ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. V. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. Die Bundesarmee ist aber überdehnt.ATMIS ist maßgeblich an der Kontrolle des Territoriums beteiligt. römisch fünf. a. in städtischen Gebieten fungiert ATMIS als Haltetruppe und ist für die Sicherheit der somalischen Führung und der Wirtschaftsquellen des Landes, einschließlich Häfen und Flughäfen, maßgeblich verantwortlich. Dahingegen konzentrieren sich die somalischen Sicherheitskräfte auf das Vordringen in weniger besiedelte Gebiete. Die Bundesarmee ist aber überdehnt.
Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist das Szenario, wonach al Shabaab bei einem Abzug von ATMIS das Land übernimmt, nicht mehr plausibel. Auch eine weitere Quelle gibt an, dass die Bundeskräfte nach einem Abzug von ATMIS nicht kollabieren werden, und al Shabaab nicht nach Mogadischu zurückkehren wird. Eine weitere Quelle erklärt, dass es für al Shabaab nun sehr schwer geworden ist, die Bundesregierung zu überrennen. Eine andere Quelle erklärt, dass nur bei völligem Wegfall jeglicher externen Unterstützung der Fall eintreten könnte, dass die Bundesregierung zusammenbricht. Mit Unterstützung einer Nachfolgemission von ATMIS sowie externen Partnern (etwa der Türkei, UN und EU) wird demnach das Halten von Mogadischu möglich sein. Schlussendlich gibt eine Quelle an, dass größere Städte - z. B. Mogadischu, Kismayo, Baidoa - aufgrund der dort gegebenen Massierung an Mannschaften und Gerät nicht von al Shabaab eingenommen werden können; dahingegen geht diese Quelle davon aus, dass die Gruppe nach einem Abzug von ATMIS wieder weite Teile des ländlichen Raumes zurückgewinnen wird können. Eine andere Quelle geht davon aus, dass Baidoa oder Kismayo nur gehalten werden können, wenn Äthiopien bzw. Kenia ihre dort stationierten Kontingente aufrechterhalten.
Macawiisley-Offensive: Unter Einbeziehung lokaler Clanmilizen gelang es der Regierung in einer großen Offensive seit August 2022 erstmals, al Shabaab aus weiten Teilen HirShabelles und Galmudugs zurückzudrängen. An der Spitze des Kampfes standen die Macawiisley-Milizen. Diese lokalen Milizen werden von den Vereinten Nationen "Community Defence Forces" genannt. Im Rahmen der Offensive konnten die größten territorialen Gewinne seit Mitte der 2010er-Jahre erzielt werden. Bundesarmee und lokale Milizen haben al Shabaab aus signifikanten Teilen Zentralsomalias vertrieben, und zwar in den Regionen Middle Shabelle, Hiiraan, Galgaduud und Mudug. Die Gruppe verlor die Kontrolle über mehrere strategische Städte wie die Hafenstadt Xaradheere (Mudug), Ceel Dheere, Adan Yabaal, Galcad und Runirgod (Galgaduud und Middle Shabelle). Diese Städte wurden fast 15 Jahre lang von al Shabaab kontrolliert und leisteten einen erheblichen Beitrag zu ihren Finanzen. Zudem hält al Shabaab derzeit keine Räume oder Orte mehr an der Küste in Galmudug oder HirShabelle, allerdings wird diese auch nicht lückenlos von der Regierung kontrolliert.
Allerdings hat die Offensive ab Mitte 2024 Rückschläge erlitten, einige Orte und Gebiete gingen wieder an al Shabaab verloren. Auch in der Vergangenheit ist es der somalischen Regierung nicht gelungen, grundlegende staatliche Kernaufgaben in den befreiten Gebieten wahrzunehmen, sodass al Shabaab sich nach Rückzug immer wieder neu aufstellen und Gebiete zurückerobern konnte. Dieses Phänomen ist nun erneut zu beobachten und kostet die Regierung Unterstützung bei den Clanmilizen. Die Rückschläge sind u. a. auf einen Mangel an Truppen zurückzuführen. Generell stehen keine bzw. zu wenige leistungsfähige und verlässliche Truppen zur Verfügung, um eroberte Orte zu halten, wenn die Angriffstruppen weiterziehen. Zudem kam es zu logistischen Problemen, einem Mangel an Ressourcen und einem Aufbrechen von Clankonflikten.
Die Beziehungen der Bundesregierung zu manchen im Kampf gegen al Shabaab erfolgreichen Clans (v. a. die Hawadle) haben sich aufgrund politischer Verwerfungen abgekühlt. Gleichzeitig zwingt die Unfähigkeit der Regierung, die Kontrolle über gewonnene Gebiete aufrechtzuerhalten und eine starke Präsenz aufzubauen, lokale Clans zu Friedensabkommen mit al Shabaab, um die eigene Sicherheit zu gewährleisten. Während al Shabaab nun versucht, den einen Teil der Hawiye gegen die Bundesregierung zu mobilisieren (v. a. Habr Gedir/ Mohamud Hirab, Murusade und Abgal / Wacaysle), versucht die Bundesregierung, den anderen Teil (z.B. Habr Gedir) gegen al Shabaab in Stellung zu bringen. Al Shabaab hat versucht sich anzupassen – etwa im Umgang mit der Lokalbevölkerung. Die Gruppe setzt nun mehr auf Anreize als auf Zwang und Erpressung. Bereits Ende Dezember 2022 wurde mit Teilen der Saleban ein neues Abkommen geschlossen. Gleichzeitig schürt al Shabaab unter den Clans Angst, dass fremde Clanmilizen über sie herzufallen drohen. Diese Propaganda dient auch als Rekrutierungsmittel, z. B. bei den Murusade in Zentralsomalia.
Spannungen in neu eroberten Gebieten haben zudem teils zu Kampfhandlungen zwischen Clans geführt. Der Konkurrenzkampf zwischen den Clans um die Kontrolle über befreite Gebiete in Teilen von HirShabelle löste wochenlange angespannte Auseinandersetzungen und in einigen Fällen tödliche Zusammenstöße aus.
Aktueller Trend: Laut zweier Quellen ist al Shabaab nun stärker als zuvor. Es kam zu zusätzlichen Rekrutierungen, wobei al Shabaab gleichzeitig größere Verluste vermeiden konnte – anders als die Bundesarmee. Selbst während der intensiven Phase der Gefechte erlitt die Gruppe geringere Verluste als ihr Gegner. Ab Jänner 2023 hat die Bundesarmee zwar 12.000 neue Soldaten in Dienst bestellt. Davon ist aber nur noch die Hälfte einsatzbereit. Von Jänner 2023 bis April 2024 musste die Armee 4.600 Gefallene verzeichnen. Die Armee ist ausgeblutet, die Spezialeinheit Gorgor - die im Zuge der Offensive breit eingesetzt worden ist - ist nur noch ein Schatten ihrer selbst. Alleine beim Angriff der al Shabaab auf das Lager Osweyne hat sich eine ganze Brigade aufgelöst. Von 2.400 Mann sind dort 800 gefallen, viele weitere wurden verwundet oder sind desertiert. Auch die Darawish von Galmudug sind stark dezimiert worden. Insgesamt wird attestiert, dass die Bundesarmee nicht mehr handlungsfähig ist. Seit Ende 2023 sind auch keine Bemühungen bekannt, Lücken durch neue Rekrutierungen zu füllen. Lediglich für Gorgor werden neue Soldaten ausgebildet. Gleichzeitig ist die "Volksmobilisierung" über die Macawiisley zum Erliegen gekommen, während der Abzug von ATMIS weiter fortschreitet. Tatsächlich gibt es aber keine Truppen, die ATMIS ersetzen könnten. Somalia ist nach Angaben einer Quelle Lichtjahre davon entfernt, Verantwortung für die eigene Sicherheit übernehmen zu können.
Im März und April 2024 scheiterte ein letzter Versuch der Bundesregierung, eine neue Offensive voranzutreiben. Letztendlich gibt es keine Kräfte mehr, welche nun eine neue Offensive führen könnten. Das Momentum liegt bei al Shabaab, die Bundesregierung befindet sich in der Defensive. Die Gruppe hat viele der von der Bundesregierung seit August 2022 erzielten Erfolge wieder zunichtegemacht. Während der Gebietsgewinn in HirShabelle nachhaltiger ist, wurde das in Galmudug gewonnene Gelände nahezu gänzlich wieder verloren. Al Shabaab konnte mehr als die Hälfte des verlorenen Gebietes wieder besetzen.
Al Shabaab hat trotz der nominell hohen Verluste, die der Gruppe durch Luftangriffe und Gefechte zugefügt worden sind, keinen Mangel an Kämpfern. Zumindest ist es nicht gelungen, Angriffe von al Shabaab auf Militärstützpunkte einzudämmen. Sie ist auch immer noch in der Lage, Angriffe in Mogadischu, gegen Stützpunkte der ATMIS und über die Grenzen der ATMIS-Mitgliedsstaaten Äthiopien und Kenia hinweg zu verüben. Das sogenannte "Hafenabkommen" zwischen Äthiopien und Somaliland hat al Shabaab viele neue Rekruten gebracht.
Die Gruppe hat zwar signifikant an Gebiet und Kämpfern eingebüßt, ist aber weit von einer Niederlage entfernt. Al Shabaab greift weiterhin regierungsnahe Kräfte und Ziele sowie Zivilisten im ganzen Land an. Die Gruppe übt Druck auf Zivilisten aus, ihre extremistische Ideologie zu unterstützen. Angegriffen werden Regierungseinrichtungen sowie Sicherheitskräfte und deren unmittelbare Umgebung. Auch der Flughafenbereich ist betroffen. In Zentralsomalia hält sich al Shabaab weiterhin im freien Gelände zwischen den Ortschaften auf und greift bei jeder Gelegenheit die Orte selbst bzw. die Bewegungen zwischen den Ortschaften an.
Al Shabaab verwendet gewalttätige, extremistische Taktiken. Die Gruppe bleibt die signifikanteste Bedrohung für Frieden, Stabilität und Sicherheit. Sie ist in hohem Maß anpassungsfähig und mobil und kann ihren Einfluss auch in Gebieten außerhalb der eigenen Kontrolle geltend machen. Die Gruppe bedient sich neben politischen und kriminellen Mitteln (wie Einschüchterung, Erpressung etc.) zur Kontrolle der Bevölkerung im militärischen Bereich zur Erreichung der Ziele der gesamten Bandbreite der asymmetrischen Kriegsführung. Mit unterschiedlichen Methoden gelingt es al Shabaab, die Bevölkerung zu kontrollieren, Einfluss auf die Politik zu nehmen und in Süd-/Zentralsomalia für ein Klima der Angst zu sorgen: Kontrolle großer Gebiete; sogenannte Hit-and-Run-Angriffe gegen Städte und militärische Positionen; Ausnutzung von Clanstreitigkeiten mit einer Taktik des "teile und herrsche"; Unterbrechung von Hauptversorgungsrouten und Blockade von Städten; und in wichtigen Städten (z. B. Mogadischu, Baidoa, Galkacyo, Jowhar) gezielte Attentate, Anschläge mit improvisierten Sprengsätzen und Mörserangriffe. Zusätzlich ist die Gruppe auch weiterhin in der Lage, größere - sogenannte "komplexe" - Angriffe durchzuführen. Dabei verfolgt al Shabaab insgesamt eine klassische Guerilla-Doktrin: Die Einkreisung von Städten aus dem ländlichen Raum heraus.
Während eines Großteils der Trump-Jahre konnten Kämpfer der al Shabaab aufgrund der Intensität der Luftangriffe nicht in Konvois reisen. Heute ist besorgniserregend, wie leicht sich die Gruppe in weiten Teilen Somalias bewegen kann. Al Shabaab ist nun wieder in der Lage, Hunderte Kräfte zu konzentrieren, um Stützpunkte der Bundesarmee oder ihrer Verbündeten zu vernichten.
Kampfhandlungen: In Teilen Süd-/Zentralsomalias (südlich von Puntland) kommt es regelmäßig zu örtlich begrenzten Kampfhandlungen zwischen somalischen Sicherheitskräften/Milizen bzw. ATMIS und al Shabaab. Die aktuelle Offensive konzentriert sich im Wesentlichen auf die Bundesstaaten Galmudug und HirShabelle. Auch entlang der Hauptversorgungsrouten unternimmt al Shabaab weiterhin Angriffe, und die Gruppe hat einige davon einnehmen können. Wie zuvor auf den Vorfallskarten von ACLED im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, konzentrierten sich Kampfhandlungen im Wesentlichen auf den SWS, mit vereinzelten Vorfällen in HirShabelle, Galmudug und Jubaland. In den Monaten Oktober und November 2024 trugen sich 50% der sicherheitsrelevanten Vorfälle als Gewalttaten zwischen al Shabaab und ATMIS bzw. somalischen Sicherheitskräften in der Region Lower Shabelle zu. Laut einer anderen Quelle ereignet sich der Großteil der Angriffe im Umfeld von Mogadischu, namentlich in Lower und Middle Shabelle. Im Folgenden zeigt eine Landkarte die Schwerpunkte von bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen al Shabaab und somalischen Sicherheitskräften im Zeitraum 1.10.-22.11.2024:

Vereinzelt kommt es seitens al Shabaab auch zu Angriffen mit Artillerie. So wurden etwa am 13.6.2024 Mörsergranaten auf den Flughafen in Baidoa abgeschossen, am 1.7.2024 auf ein Krankenhaus in Baidoa, am 20.8.2024 wurden Raketen auf das UN-Areal in Mogadischu abgefeuert, am 1.9.2024 auf jenes von ATMIS, am 5.9.2024 auf den Flughafen in Mogadischu.
Gebietskontrolle: Innerhalb der letzten zehn Jahre ist es der Regierung und den Truppen von AMISOM/ATMIS gelungen, die Kontrolle über viele Teile des Landes zurückzuerlangen. Al Shabaab wurde erfolgreich aus den großen Städten gedrängt. Während ATMIS und die Armee die Mehrheit der Städte halten, übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes die Kontrolle aus oder kann dort zumindest Einfluss geltend machen. Gleichzeitig hat al Shabaab die Fähigkeit behalten, in Mogadischu zuzuschlagen. Die Gebiete Süd-/Zentralsomalias befinden sich also teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle von al Shabaab oder anderer Milizen. Allerdings ist die Kontrolle der somalischen Bundesregierung im Wesentlichen auf Mogadischu beschränkt; die Kontrolle anderer urbaner und ländlicher Gebiete liegt bei den Regierungen der Bundesstaaten, welche der Bundesregierung de facto nur formal unterstehen. In Baidoa und Jowhar hat sie stärkeren Einfluss. Ihre Verbündeten kontrollieren viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten.
Einerseits hält al Shabaab gegen einige Städte unter Regierungskontrolle Blockaden aufrecht. Andererseits reicht der Aktionsradius lokaler Verwaltungen oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "Urban Island Scenario" besteht also weiterhin. Das heißt, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und ATMIS sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Gebessert hat sich die Lage in Ost-Hiiraan und in Middle Shabelle, wo auch Bewegungen zwischen den Orten möglich sind. Als "Inseln" zu bezeichnen sind hingegen z. B. Xudur, Waajid, Diinsoor, Wanla Weyne und Baraawe. Dabei operiert al Shabaab v. a. aus dem ländlichen Raum heraus, übt aber auch auf Städte und Gebiete, die nicht direkt von der Gruppe kontrolliert werden, erheblichen Einfluss aus. In Gebieten, in welchen al Shabaab keine direkte Kontrolle ausübt - sei es wegen der Präsenz von somalischen oder internationalen Sicherheitskräften, sei es wegen der Präsenz von Clanmilizen - versucht die Gruppe die lokale Bevölkerung und die Ältesten durch Störoperationen entlang der Hauptversorgungsrouten zu bestrafen bzw. deren Unterstützung zu erzwingen.
Wie auf der Karte von PGN im Kapitel Sicherheitslage ersichtlich, befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss von al Shabaab. Die wesentlichen, von al Shabaab verwalteten und kontrollierten Gebiete sind:
- das Juba-Tal mit den Städten Buale, Saakow und Jilib; de facto die gesamte Region Middle Juba;
- Jamaame und Badhaade in Lower Juba;
- Gebiete um Ceel Cadde und Qws Qurun in der Region Gedo;
- Gebiete nördlich und entlang des Shabelle in Lower Shabelle, darunter Sablaale und Kurtunwaarey;
- der südliche Teil von Bay mit Ausnahme der Stadt Diinsoor;
- Gebiete rechts und links der Grenzen von Bay mit Bakool bzw. Bakool und Hiiraan, inklusive der Stadt Tayeeglow;
- die südliche Hälfte von Galgaduud mit der Stadt Ceel Buur;
Generell kann aber kein Gebiet in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden. Insbesondere durch die Infiltration mittels verdeckter Akteure kann die Gruppe nahezu überall aktiv werden. Ein Vordringen größerer Kampfverbände von al Shabaab in unter Kontrolle der Regierung stehende Städte kommt nur in seltenen Fällen vor. Bisher wurden solche Penetrationen innert Stunden durch ATMIS und somalische Verbündete beendet. Eine Infiltration der Städte durch verdeckte Akteure von al Shabaab kommt in manchen Städten vor. Städte mit konsolidierter Sicherheit – i.d.R. mit Stützpunkten von Armee und ATMIS – können von al Shabaab zwar angegriffen, aber nicht eingenommen werden. Immer wieder gelingt es al Shabaab, kurzfristig kleinere Orte oder Stützpunkte einzunehmen, um sich nach wenigen Stunden oder Tagen wieder zurückzuziehen. Al Shabaab hat sich – in begrenztem Ausmaß – fähig gezeigt, Territorien, die bereits durch die Bundesarmee und ATMIS befreit wurden, wieder zurückzuerobern. In der Vergangenheit war das Scheitern, eroberte Territorien erfolgreich zu halten, mit dem Mangel an Polizeipräsenz in den eroberten Gebieten und der allgemein schlechten Moral in der Bundesarmee verbunden, die auf sehr geringe und oftmals verzögerte Besoldung zurückzuführen war.
Andere Akteure: Kämpfe zwischen Clans und Subclans - v. a. um Wasser- und Landressourcen - sind weit verbreitet, insbesondere in den Regionen Hiiraan, Galmudug, Lower und Middle Shabelle bzw. in Regionen, in denen die Regierung oder staatliche Behörden schwach oder nicht vorhanden sind. Es kommt immer wieder auch zu Auseinandersetzungen somalischer Milizen untereinander, zwischen Clanmilizen und Sicherheitskräften sowie zwischen Milizen einzelner Subclans bzw. religiöser Gruppierungen. Bei durch das Clansystem hervorgerufener (teils politischer) Gewalt kommt es auch zu Rachemorden und Angriffen auf Zivilisten.
Die Offensive in Zentralsomalia - und auch die Verwendungen von Clanmilizen ("Community Defence Forces") gegen al Shabaab - hat Clanrivalitäten teils verstärkt. Die Abhängigkeit der staatlichen Sicherheitskräfte von Clanmilizen birgt erhebliche Risiken. Es gibt tiefe Spaltungen zwischen Clans, und Bündnisse mit bestimmten Clans können andere Clans entfremden. Manche haben sich entsprechend mit al Shabaab verbündet. Al Shabaab wiederum zündelt und fördert Clankonflikte. Insgesamt ist nach der Offensive in Zentralsomalia ein Klima der Straflosigkeit entstanden: Clans, die Rechnungen begleichen wollen, müssen keinen Widerstand von staatlicher Seite erwarten – weder von der Bundesarmee noch von den Darawish, die entweder gebunden oder aber nicht existent sind. Neben der Ablenkung durch den Kampf gegen al Shabaab lähmen auch die Wiederwahlambitionen diverser Präsidenten der Bundesstaaten und die Schwäche der Regionalkräfte die Kapazitäten und Handlungsmöglichkeiten der Verwaltungen hinsichtlich von Clankonflikten. Alles in allem gibt es nun mehr und stärkere Clanauseinandersetzungen, z. B. in Qoryooley zwischen den Digil-Clans Jidde und Garre; im Raum Dhusamareb zwischen den Hawiye-Clans Habr Gedir und Duduble; in Mudug zwischen den Hawiye / Sa’ad und Darod / Leelkase; oder in Middle Shabelle zwischen den Hawiye-Clans Abgal und Hawadle. Derartige Clankonflikte führen immer wieder auch zur Vertreibung von Zivilisten. Die Vereinten Nationen berichten in diesem Zusammenhang von Vorfällen in Diinsoor und Qoryooley (SWS), Jowhar (HirShabelle), Luuq (Jubaland) und Cabudwaaq (Galmudug).
Seit dem Jahr 1991 gibt es in weiten Landesteilen kaum wirksamen Schutz gegen Übergriffe durch Clan- und andere Milizen sowie bewaffnete kriminelle Banden. Gewaltakte durch bewaffnete Gruppen und Banden und Armutskriminalität sind im gesamten Land weit verbreitet. Bewaffnete Überfälle, Autoraub ("Carjacking"), sexueller Missbrauch und auch Morde kommen häufig vor. Laut einer Schätzung aus dem Jahr 2017 befinden sich mehr als 1,1 Millionen Handfeuerwaffen in Privatbesitz. Nur ein Bruchteil davon ist registriert.
Sogenannter Islamischer Staat in Somalia (ISS): Im Jahr 2021 bekannte sich der ISS zu 36 Angriffen, im Jahr 2022 zu 32, bis November 2023 nur zu 9 - davon 3 in Puntland und 6 in Mogadischu.
Durch Konflikte Vertriebene: 2024 wird von UNHCR angegeben, dass bis August des Jahres 343.000 Menschen aus unterschiedlichen Gründen zu Vertriebenen im eigenen Land geworden sind; 2023 waren es insgesamt über 1,5 Millionen Menschen. Bis August 2024 wurden 159.000 Personen durch Konflikte vertrieben. Die meisten neuen IDPs aufgrund von Konflikten gab es - abseits von Somaliland - 2024 bis inklusive August in den Regionen Gedo (50.000), Lower Juba (22.000), Bay (18.000), Mudug (16.000), Middle Juba (15.000) und Lower Shabelle (15.000). Dahingegen wurden in Benadir/Mogadischu (300), Bari (500) und Galgaduud (2.000) deutlich weniger Menschen neu vertrieben, in Nugaal gar keine.
Zivile Opfer: Nach Angaben von Amnesty International war al Shabaab im Jahr 2023 für 312 von 945 getöteten oder verletzten Zivilisten verantwortlich. Der UN-Sicherheitsrat gibt die Verantwortung von al Shabaab für zivile Opfer im Zeitraum Jänner-Mai 2024 mit 54 % an. An zweiter Stelle folgen staatliche Sicherheitskräfte, danach Clanmilizen und Unbekannte. Zivilisten sind insbesondere in Frontbereichen, wo Gebietswechsel vollzogen werden, einem Risiko von Racheaktionen durch al Shabaab oder aber von Regierungskräften ausgesetzt.
Zwar richten sich Angriffe von al Shabaab üblicherweise gegen Personengruppen, die von der Gruppe als Feinde erachtet werden, doch kommen dabei auch Zivilisten zu Schaden, welche sich am oder in der Nähe des Ziels aufhalten. Al Shabaab greift Zivilisten, die nicht in eine der weiter oben genannten Kategorien fallen, nicht spezifisch an. Auch mit Sprengstoffanschlägen greift die Gruppe meist nicht mutwillig Zivilisten an und verwendet diese Taktik - im Vergleich zu anderen Terrorgruppen - gezielter. Dennoch wählt sie in regelmäßigen Abständen Ziele aus, bei denen die Gruppe weiß, dass viele Zivilisten Kollateralschäden erleiden werden - etwa bei Angriffen auf Hotels, Kaffee- oder Teehäuser, Restaurants oder belebte Straßenkreuzungen.
Für Zivilisten besteht das größte Risiko darin, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und so zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden. So hat Mogadischu über die Jahre Dutzende Arbeiter der Straßenreinigung verloren, die durch versteckte Sprengsätze getötet wurden, welche entlang von Straßen im dahinter liegendem Müll platziert waren. Nach anderen Angaben ist es zwar Zufall, wer konkret einem Anschlag zum Opfer fällt; aber al Shabaab greift wahllos und doch gezielt auch Zivilisten an. Die Intention ist, der Bevölkerung vor Augen zu führen, dass die Regierung sie nicht beschützen kann. So stattet al Shabaab etwa beim Zurückgehen im Rahmen einer Regierungsoffensive mitunter verlassene Gebäude mit Sprengfallen aus, die später auch zurückkehrende Zivilisten treffen können. Ein Ziel von al Shabaab ist es, Angst zu verbreiten. Zivilisten werden in eine Art endemisch-alltägliche Unsicherheit in allen Lebensbereichen versetzt, und das, obwohl die Wahrscheinlichkeit, von einem Anschlag getroffen zu werden, relativ gering ist. Unklar ist, ob auch der Anschlag auf ein Restaurant am Lido Beach in Mogadischu am 2.8.2024 für diese Kategorie gewertet werden kann. Bei diesem komplexen Anschlag wurden mindestens 37 Personen getötet und 250 verletzt - nahezu allesamt Zivilisten.
Luftangriffe: Immer wieder kommt es zu Luftschlägen, v. a. durch die USA. Unter der Trump-Regierung wurden innerhalb von vier Jahren fast 220 Luftangriffe durchgeführt. Dahingegen waren es 2021 nur 11, 2022 waren es 15 und 2023 mindestens 13 - v. a. in Zentralsomalia. Außerdem führen folgende Länder Luftschläge in Somalia durch: Kenia, z. B. am 22.6.2022 im Grenzgebiet von Gedo zu Kenia; Äthiopien, z.B. am 30.7.2022 in der Region Bakool; die Türkei führt Drohnenangriffe gegen al Shabaab durch. Drohnen werden von somalischen und verbündeten Kräften vermehrt eingesetzt. Generell hat die Zahl an Luftangriffen aber erheblich abgenommen, die durchgeführten konzentrieren sich i.d.R. auf höherrangige Angehörige der al Shabaab oder dienen der unmittelbaren Unterstützung der Regierungskräfte im Gefecht, v. a. wenn diese Gefahr laufen, von al Shabaab überwältigt zu werden.
South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle)
(Letzte Änderung 2025-01-09)
Die Verwaltung des SWS beansprucht die Kontrolle über 14 Bezirke. In Wirklichkeit kontrolliert sie einige städtische Gebiete in diesen 14 Bezirken, während al Shabaab die ländlichen Gebiete und vier Bezirke vollständig kontrolliert. In den größeren von der Regierung kontrollierten Städten besteht eine grundlegende Verwaltung. Es gibt Bürgermeister, eine lokale Rechtsprechung und Ordnungskräfte. Die Regierung konnte mit internationaler Unterstützung ihre eigene, lokal rekrutierte Armee, die South West State Special Police Force (SWSSPF), weiter ausbauen. Diese wird von Äthiopien versorgt. Hauptträger des Kampfes in Bay ist mittlerweile die Bundesarmee.
Al Shabaab unterhält Checkpoints an den wichtigen Hauptversorgungsrouten. Damit werden humanitäre Hilfe, Bewegungsfreiheit und Gütertransport eingeschränkt. Sicheres Reisen erfolgt über den Luftweg. Alle Verbindungsstraßen nach Baidoa werden von al Shabaab kontrolliert. Selbst gepanzerte Fahrzeuge werden mit dem Flugzeug eingeflogen, weil der Straßentransport aus Mogadischu als zu gefährlich eingestuft wird. Da der SWS maßgeblich von den Häfen Kismayo und Mogadischu abhängig ist, müssen Güter durch von al Shabaab kontrolliertes Gebiet transportiert werden. Dabei kommt es wiederholt zu Blockaden durch al Shabaab.
Al Shabaab bleibt in der Lage, die somalische Armee und ATMIS im Gebiet anzugreifen. Nach wie vor mangelt es den Regierungskräften an Kapazitäten, um erobertes Gebiet auch zu halten. Kleinere Siedlungen wechseln immer wieder die Kontrolle. Dies gilt etwa für Daynuuney oder auch für Goof Gaduud Buurey. Beide Orte sind Schlüsselstellungen für die Sicherheit und Kontrolle von Baidoa, sind hart umkämpft und haben immer wieder den Besitzer gewechselt.
Insgesamt kommt es im SWS aber zu keinen signifikanten Änderungen der Frontlage. Staatlicherseits gibt es im SWS so gut wie keine militärischen Operationen gegen al Shabaab. Sollten alle äthiopischen und ATMIS-Truppen vollständig und ersatzlos abgezogen werden, könnte der SWS mit den bestehenden Kräften allenfalls Baidoa halten. Bei einem Abzug aller äthiopischen Truppen ist jedenfalls mit einem Raumverlust in Bay und Bakool zu rechnen. Bilaterale äthiopische Truppen verstärken gegenwärtig nicht nur das ATMIS-Kontingent in Baidoa, sie sind auch in einigen Orten in Bakool stationiert und stellen dort meist die einzig vorhandenen Sicherheitskräfte.
Stößt al Shabaab auf den Widerstand lokaler Clanmilizen, so wie dies bei den Rahanweyn / Leysan in Bay und Bakool oder den Hawiye / Galja'el in Lower Shabelle geschehen ist, und wo es kaum Schutz durch Sicherheitskräfte gibt, dann entführt die Gruppe mitunter Älteste, und es kommt zur Zwangsvertreibung ganzer Dörfer.
Im Jahr 2024 sind mehrere Clankonflikte aufgeflammt bzw. eskaliert, namentlich in den Bezirken Buur Hakaba, Diinsoor, Baraawe, Wanla Weyne und Qoryooley. Die Verwaltung des Bundesstaates hat angeboten, bei der Lösung der Konflikte zu helfen. Insgesamt waren alleine in den ersten Monaten des Jahres 2024 in acht von 18 Bezirken des SWS Zusammenstöße unterschiedlicher Clanmilizen, regionalen Sicherheitskräften und Kräften des Bundes zu verzeichnen. Im Jänner und Feber 2024 kam es zu Gewalt innerhalb von Clans oder zwischen Clans in Ceel Barde, Berdale und Qansax Dheere, im März dann in Diinsoor, Buur Hakaba, Wanla Weyne, Qoryooley und Baraawe. Manche Konflikte entstehen um die Kontrolle der Verwaltung eines Bezirks, andere über Ressourcen, wieder andere bestehen seit langen Jahren.
Lower Shabelle: Wanla Weyne, Afgooye, Qoryooley, Merka und Baraawe befinden sich unter Kontrolle von Regierungskräften und ATMIS, Kurtunwaarey und Sablaale werden von al Shabaab kontrolliert. Dies gilt auch für große Teile des Hinterlandes nördlich des Shabelle bzw. des ländlichen Raumes. Lower Shabelle ist nach wie vor von Gewalt betroffen, das Gebiet zwischen den Städten liegt im Fokus der al Shabaab. Zwischen Afgooye und Merka kann die Gruppe weiterhin das Gelände zwischen den größeren Orten, die mehrheitlich unter Regierungskontrolle sind, nutzen.
In Qoryooley kam es im Juni 2024 zu Auseinandersetzungen zwischen Milizen der Garre und Jiide. Mitte August 2024 versuchten Sicherheitskräfte des SWS Straßensperren von Milizen der Hawiye / Galja'el im Bereich Yaaq Biri Weyne zu räumen. Bei dadurch ausgelösten Kampfhandlungen kamen mindesten zehn Menschen ums Leben. Von Anfang August bis Ende September 2024 prallten die Konfliktparteien mindestens sieben Mal aufeinander. Auch Clanmilizen der Rahanweyn / Hubeer waren involviert.
Afgooye liegt aufgrund seines strategischen Wertes im ständigen Fokus aller Konfliktparteien - die Stadt gilt als Schlüssel zu Mogadischu. Trotzdem kann Afgooye hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Die Lage in der Stadt hat sich in den vergangenen Monaten verbessert, sie ist aber weiterhin Zeil von wiederholten Angriffen durch al Shabaab. Die Vereinten Nationen berichten, dass es in Afgooye zu Einschüchterung und Gewalt gegen die Bevölkerung durch al Shabaab kommt.
Merka kann hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Hawiye / Habr Gedir und Biyomaal in Merka nunmehr ohne größere Animositäten zusammenleben - ein großer Fortschritt. Die Stadt ist demnach friedlich, neue Polizeistationen wurden errichtet. Al Shabaab verfügt in Merka nur noch über wenig Einfluss, während die Gruppe sich im landwirtschaftlichen Teil des Bezirks frei bewegen kann. Insgesamt hat sich die Situation in Merka in den letzten sieben Jahren signifikant verbessert.
Aus Baraawe gibt es auch weiterhin nur wenige sicherheitsrelevante Meldungen. Im Juni 2023 kam es dort zu Auseinandersetzungen zwischen Kräften der Armee und Darawish des SWS. Dabei sind mindestens zehn Menschen ums Leben gekommen. Die Darawish setzen sich v. a. aus Rahanweyn zusammen, die Kräfte der Armee werden hingegen v. a. von Hawiye dominiert. Auch im April 2024 kam es zu Auseinandersetzungen mit drei Toten zwischen beiden Gruppen, der Anlass waren Streitigkeiten um die Einkünfte aus dem Verkauf von Khat.
Vorfälle: In den Regionen Bakool (492.487), Bay (1,287.587) und Lower Shabelle (1,425.393) leben nach Angaben einer Quelle 3,205.467 Einwohner. Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 55 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie Violence against Civilians). Bei 39 dieser 55 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 34 derartige Vorfälle (davon 26 mit je einem Toten). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und "Violence against Civilians" ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): Bakool 0,61; Bay 1,09; Lower Shabelle 1,19;
In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2023 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie Violence against Civilians, in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt:

Banadir Regional Administration (BRA; Mogadischu)
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die Sicherheitslage in Mogadischu ist weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. Zugleich stecken hinter der Gewalt in der Stadt neben al Shabaab auch Regierungskräfte, der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) und Unbekannte. In der Stadt befinden sich die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz. Nichtstaatliche Sicherheitskräfte, darunter Clanmilizen, üben trotz wiederholter Versuche, sie auf Linie zu bringen, erheblichen Einfluss in der Stadt aus. Die Teile dieser Patchwork-Sicherheitsarchitektur konkurrieren regelmäßig um Checkpoints und den Zugang zu Ressourcen. Dabei konnten aufgrund der verbesserten Lage zuletzt etliche Checkpoints innerhalb der Stadt abgebaut werden.
Insgesamt durchläuft die Sicherheitslage Mogadischus eine positive Entwicklung. Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war. 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste. Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS. Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert. V. a. unter der aktuellen Regierung wurde al Shabaab aus der Stadt weitgehend abgedrängt. Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie. Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden. Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren. Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun. Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden.Insgesamt durchläuft die Sicherheitslage Mogadischus eine positive Entwicklung. Noch vor zehn Jahren kontrollierte al Shabaab die Hälfte der Stadt, die gleichzeitig Schauplatz heftiger Kämpfe war. 2011 war Mogadischu eine halb entleerte Ruinenstadt, Einschusslöcher, zerstörte Häuser und Milizen in Kampfwagen prägten das Bild. Es gab keinerlei staatliche Dienste. Seit 2014 ist das Leben nach Mogadischu zurückgekehrt und die Stadt befindet sich unter Kontrolle von Regierung und ATMIS. Die Sicherheitslage hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Allgemeinen verbessert. römisch fünf. a. unter der aktuellen Regierung wurde al Shabaab aus der Stadt weitgehend abgedrängt. Immer neue Teile von Mogadischu werden wieder aufgebaut. Es herrscht große Aktivität, viel Geld wird investiert - auch in ganze neue Stadtteile an der Peripherie. Nun ist Mogadischu eine pulsierende Stadt mit hohen Apartmentblocks und Einkaufszentren. Der berühmte Lido-Strand ist am Wochenende voll mit Familien. Historische Gebäude und Monumente wurden renoviert und sind der Öffentlichkeit zugänglich. Unzählige Kaffeehäuser sind aus dem Boden geschossen. Der private und der öffentliche Sektor sind aufgrund der relativen Stabilität der Stadt stark gewachsen. Sechs Banken und Dutzende internationaler Firmen haben in Mogadischu eine Niederlassung eröffnet. Es gibt Investitionsmöglichkeiten, und es sind neue Arbeitsplätze entstanden. Händler können ihre Waren auf den Markt bringen, und überhaupt können die Menschen relativ frei zirkulieren. Die Stimmung der Menschen in der Stadt ist laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 relativ positiv. Dies hat mit den Bemühungen der Regierung im Kampf gegen al Shabaab zu tun. Nach der Wahl von Hassan Sheikh Mohamed hat sich die Atmosphäre in Mogadischu dramatisch verändert, die Stadt ist ruhiger geworden.
Gleichzeitig bietet die Stadt für al Shabaab alleine aufgrund der dichten Präsenz von Behörden und internationalen Organisationen viele attraktive Ziele. Innerhalb der Stadt hat sich die Sicherheit zwar verbessert, al Shabaab kann aber nach wie vor Anschläge durchführen. In Mogadischu besteht aber kein Risiko, von der Gruppe zwangsrekrutiert zu werden. Aus einigen Gegenden flüchten junge Männer sogar nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)Rekrutierung zu entziehen. Laut einer Quelle gibt es für normale Bewohner kein echtes Sicherheitsproblem. Dieses beschränkt sich demnach auf Ausländer, Personen, die für diese Ausländer arbeiten und allenfalls jene, die für die Regierung arbeiten.
Noch im Jahr 2022 sind Quellen davon ausgegangen, dass Mogadischu im Falle eines Abzugs von ATMIS die Rückkehr von al Shabaab drohte. Nun aber geben mehrere Quellen an, dass diese Gefahr nicht (mehr) zu sehen ist. Eine Quelle erklärt, dass ein rascher Zusammenbruch des Staates nur noch dann zu erwarten ist, wenn jegliche externe Unterstützung eingestellt wird. Doch selbst bei einem vollständigen und ersatzlosen Abzug von ATMIS ist davon auszugehen, dass die Bundesregierung Mogadischu halten wird können - wenn sie alle verfügbaren Kräfte dort zusammenzieht.
Generell haben sich seit 2014 die Lage für die Zivilbevölkerung sowie die Kapazitäten der Sicherheitsbehörden verbessert. Die Regierung hat in Maßnahmen investiert, um das Risiko komplexer Angriffe durch al Shabaab in der Stadt zu reduzieren. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich die Sicherheitslage in der Stadt seit 2017 weiter verbessert. Laut einer anderen Quelle der FFM ist die Lage heute ähnlich wie 2017, jedenfalls aber besser als etwa 2012-2014. Eine andere Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu im Jahr 2023 gegenüber 2022 verbessert hat, und auch besser ist als 2016 oder 2017. Auch eine anonymisierte Quelle betont im März 2024, dass sich die Sicherheitslage in Mogadischu in den Vormonaten verbessert hat - gerade im Vergleich zu dem Jahrzehnt davor. Eine weitere Quelle vom Oktober 2023 erklärt, dass sich die Sicherheitslage in der Stadt verbessert hat. In einem Jahresbericht zum Jahr 2023 wird vermerkt, dass sich die Lage in Mogadischu in diesem Jahr wesentlich verbessert hat. Mehrere lokale Quellen der norwegischen COI-Einheit beschrieben im Mai 2022 die Sicherheitsentwicklungen in der Stadt als positiv. Jedenfalls ist die Zahl an Vorfällen und Todesopfern in den vergangenen Jahren relativ stabil geblieben. Diesbezüglich muss zudem berücksichtigt werden, dass gleichzeitig die Zahl an Einwohnern deutlich gestiegen ist. So hat UNFPA die Einwohnerzahl im Jahr 2014 mit 1,65 Millionen angegeben, während die Zahl im Jahr 2022 auf fast 2,9 Millionen geschätzt wird. Laut Vereinten Nationen leben in Mogadischu nun mehr als 900.000 IDPs. Eine neuere Quelle erklärt, dass sich die Sicherheitslage mit der Überdehnung der somalischen Sicherheitskräfte im Umland von Mogadischu verschlechtert hat. Mehrere Stützpunkte wurden hier von ATMIS an lokale Kräfte übergeben. Dies hat zu einem Anstieg an Angriffen und Anschlägen durch al Shabaab in Mogadischu geführt. Auch eine andere Quelle erklärt im August 2024, dass die Angriffe von al Shabaab in der Vorstadt eine alarmierende Intensität erreicht haben. Die Gruppe nützt dabei die Schwächung der äußeren Verteidigungslinien der Stadt aus.
Sicherheitskräfte: Die Stadt hat 17 Bezirke und mehrere sogenannte Residential Areas, die noch nicht zu Bezirken gemacht worden sind. Mit ca. 18.000 Mann verfügt die Stadt über ausreichend Sicherheitskräfte - davon sind 5.000-6.000 Polizisten. In jedem Bezirk gibt es eine Polizeistation. Eine weitere Quelle nennt diese Zahlen plausibel. Seit April 2023 wird eine neue paramilitärische Einheit in Mogadischu eingesetzt. Dabei handelt es sich um in Uganda ausgebildete Kräfte. Diese Militärpolizei - eine Einheit der Bundesarmee - wurde mit der Stabilisierung Mogadischus beauftragt. Der Einsatz der 3.000-3.500 Mann der Militärpolizei ist ein massiver Beitrag für die Sicherheitslage in der Stadt. Die Einheit kümmert sich u. a. um die militärische Sicherung von Mogadischu. Truppen an Checkpoints werden nunmehr häufiger rotiert, was die Möglichkeiten von al Shabaab (Stichwort: Bestechung) reduziert.
Allerdings reicht die gegebene Stärke der unterschiedlichen Sicherheitskräfte weiterhin nicht aus, um Aktivitäten der al Shabaab gänzlich zu unterbinden. Auch eine weitere Quelle vertritt die Ansicht, dass die somalischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage sind, der von al Shabaab ausgehenden Bedrohung für die gesamte Region Benadir entgegenzutreten. Unter den Sicherheitskräften herrscht mangelnde Koordination und Kommunikation, dafür aber Korruption. Und gleichzeitig erschweren fehlende Personalausweise und Register (etwa für Fahrzeuge) und Adressen die Sicherheitskontrolle. Zudem ist die Polizei nicht unbedingt effizient und diszipliniert und gleichzeitig überfordert. Sie musste in den vergangenen Jahren mit einem wachsenden Drogenmilieu und Bandenwesen sowie mit al Shabaab und einer zunehmenden Politisierung der Sicherheitskräfte unter dem Ex-Präsident Farmaajo kämpfen. Seit der Stationierung der o. g. von Uganda ausgebildeten Kräfte gibt es aber zunehmend Versuche, z. B. illegale Checkpoints zu räumen. Die Sicherheitskräfte können zudem nun großteils jene Gebiete kontrollieren, in welchen al Shabaab zuvor ungehindert agieren konnte. Zuvor verfügte die Bundesregierung nicht flächendeckend über ausreichend staatliche Institutionen hinsichtlich der Bereitstellung von Dienstleistungen für Bürger und den Schutz ihres Lebens und ihres Eigentums. Die diesbezügliche Lage hat sich gebessert.
Mit Stand 2020 berichtet die finnische COI-Einheit: Die Bewohner haben eine hohe Hemmschwelle, um sich an die Polizei zu wenden. Das Vertrauen ist gering. Die Fähigkeit der Behörden, bei kleineren Delikten wie etwa Diebstahl zu intervenieren, ist derart gering, dass Menschen keinen Nutzen darin sehen, Anzeige zu erstatten. Hat eine Person Angst vor al Shabaab, dann kann ein Hilfesuchen bei der Polizei - aufgrund der Unterwanderung selbiger - die Gefahr noch verstärken. Die Polizei ist auch nicht in der Lage, Menschen bei gegebenen Schutzgeldforderungen seitens al Shabaab zu unterstützen. Nach neueren Angaben ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Polizei aufgrund der neu eingesetzten Kräfte gestiegen. Auch wenn diese streng genommen der Bundesarmee angehören, heben sie das Ansehen der Sicherheitskräfte. Sowohl Polizei als auch Bundesarmee bleiben aber weiterhin von al Shabaab unterwandert.
Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu schon seit Jahren keine Gebiete mehr, unterhält aber ein beachtliches Netzwerk an Mitgliedern und Informanten. Das Ausmaß der Präsenz der Gruppe im Stadtgebiet ist sehr unterschiedlich. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. In den Außenbezirken hat al Shabaab größeren Einfluss, auch die Unterstützung durch die Bevölkerung ist dort größer. Kaxda (ein neuer Bezirk am Nordrand der Stadt) gilt laut einer Quelle als Brutstätte militanter Aktivität. Die Gruppe verfügt in Mogadischu über keine nennenswerte institutionelle Präsenz. Trotzdem erhebt die Gruppe den Zakat (islamische Steuer) von Unternehmen in der Stadt. Zudem macht al Shabaab ihre Präsenz insofern bemerkbar, dass sie ihre Form der "Moral" umsetzt. So tötete die Gruppe beispielsweise Anfang März 2023 zehn Personen, denen der Verkauf von Drogen in den Stadtbezirken Yaqshiid und Dayniile vorgeworfen worden war.
Bei allen Möglichkeiten, über welche al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen. Quellen der FFM Somalia 2023 erklären: Al Shabaab ist weiter abgedrängt worden und daher kommen komplexe Angriffe seltener vor. An den Kontrollpunkten an Straßen wird ein großer Aufwand bei Durchsuchungen betrieben. In Dayniile sind keine Flaggen der al Shabaab mehr zu sehen. Die Polizei ist nun in der ganzen Stadt vertreten – auch an der Peripherie. Teils antworten Menschen in der Stadt nicht mehr auf Anrufe durch al Shabaab. Üblicherweise galt, dass al Shabaab jede Person töten konnte, die sie töten wollte. Nunmehr gilt dies laut einer Quelle nicht mehr uneingeschränkt. Auch eine andere Quelle erklärt, dass die Fähigkeiten von al Shabaab, sich in der Stadt zu bewegen und Menschen gezielt zu töten, durch Sicherheitsmaßnahmen eingeschränkt worden sind. Der Austausch des Personals an den Checkpoints der Regierung hat zur Einschränkung der Fähigkeiten von al Shabaab erheblich beigetragen. Zuvor bestochene und/oder infiltrierte Checkpoints wurden so für die Gruppe wertlos. Laut Expertenmeinung herrscht ein Krieg um Mogadischu, der nicht unbedingt mit Kugeln geführt wird. Die Bundesregierung versucht al Shabaab mit Maßnahmen - Checkpoints, Einschränkung der Finanzoperationen, Bekämpfung der Justiz von al Shabaab - von ihren "steuerlichen" Pfründen in der Stadt zu entkoppeln. Al Shabaab wiederum setzt sich dagegen zur Wehr. Dieser Kampf ist noch nicht entschieden. So geht die Gruppe nach der Installation von Überwachungskameras nicht mehr in persona auf dem Bakara-Markt "Steuern" eintreiben; doch hat sie diese Aktivität schlicht auf elektronische Möglichkeiten und Wege ausgelagert. Allerdings geht al Shabaab seit Oktober 2024 brutal gegen Personen vor, welche Überwachungskameras des Staates installiert haben.
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die Gruppe in Mogadischu aktiv Deserteure sucht und liquidiert. Laut einer Quelle rekrutiert al Shabaab in der Stadt auch keine neuen Mitglieder. Nach Angaben einer anderen Quelle ist aufgrund des massiven Bevölkerungsanstiegs und der zahlreichen Jugendlichen ohne Auskommen für al Shabaab ohnehin ein großes Rekrutierungspotenzial gegeben, das auch genutzt wird.
Die Zahl an Hit-and-Run-Angriffen auf Checkpoints der Sicherheitskräfte, die in der zweiten Jahreshälfte 2023 gestiegen ist, ist 2024 wieder gesunken. Al Shabaab ist aber nicht aus der Stadt verschwunden und verübt weiterhin gezielte Anschläge auf Regierungseinrichtungen und deren Vertreter bzw. auf Ziele im öffentlichen Raum, z. B. am 14.7.2024 auf das Top Coffee Restaurant zum Zeitpunkt des Fußball-EM-Finales mit neun Toten und mindestens 20 Verwundeten oder am 2.8.2024 am Lido Beach mit mindestens 32 Toten und 62 Verwundeten. Die Gruppe verbreitet auch weiterhin Angst. Mogadischu ist eine Großstadt und steht zur Infiltrierung offen. Es ist schwer auszumachen, wer zu al Shabaab gehört und wer nicht. Die Gruppe ist in der Lage, jede Person in Mogadischu ausfindig zu machen. Demnach herrscht bei den Bürgern die Angst, dass jederzeit etwas passieren könnte. Ein Mitarbeiter einer internationalen NGO gibt an, dass er und Kollegen Drohanrufe bekommen.
Die Gruppe kann immer noch große Anschläge in Mogadischu durchführen oder etwa den Sitz des Präsidenten (Villa Somalia) mit Mörsern beschießen. Und es gibt auch weiterhin gezielte Attentate und Anschläge auf Regierungstruppen und ATMIS. Mit einem komplexen Anschlag auf das SYL Hotel in der Nachbarschaft der Villa Somalia hat den Willen und die Kapazität von al Shabaab unter Beweis gestellt. Dieser Angriff hat die relative Ruhe in der Stadt beendet und geht mit den Rückschlägen der Bundeskräfte in Zentralsomalia einher.
Al Shabaab ist also auch weiterhin in der Stadt aktiv. Die Gruppe hat zahlreiche Informanten innerhalb der Sicherheitskräfte, auch relevante Verwaltungsstrukturen gelten als unterwandert. Al Shabaab verlangt von Geschäftsleuten in der Stadt die Zahlung von "Steuern". Zwischen Mai und Juli 2022 erhielten auch zahlreiche Besitzer von gemauerten oder mehrstöckigen Häusern eine Zahlungsaufforderung von al Shabaab. Dabei liegt die jährliche Abgabe zwischen 100 und 300 US-Dollar. Zudem wird die Errichtung von Häusern besteuert. Für Zahlungsverzögerungen drohen Strafzahlungen. Al Shabaab ist auch im Jahr 2024 in der Lage, nahezu im gesamten Stadtgebiet verdeckte Operationen durchzuführen bzw. Steuern und Abgaben einzuheben und die Bevölkerung einzuschüchtern.
Laut dem niederländischen Außenministerium sind folgende Personen in Mogadischu einem erhöhten Risiko von Gewalt durch al Shabaab ausgesetzt: Regierungsvertreter, Politiker und Behördenvertreter, in- und ausländische Sicherheitskräfte; die genannten Gruppen stellen die Hauptziele von Angriffen von al Shabaab dar. Daneben werden auch Wahldelegierte, Wirtschaftstreibende, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten, NGO-Bedienstete und Clanälteste, die sich zur Regierung bekennen, zu Zielen.
Zivilisten: Die Gruppe ist weiterhin in der Lage, in Mogadischu auch größere Sprengstoffanschläge durchzuführen. Üblicherweise zielt al Shabaab mit Angriffen auf Sicherheitskräfte und Vertreter des Staates ["Officials"]. "Normale" Zivilisten stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der al Shabaab dar. Sie leiden auf zwei Arten an der Gewalt durch al Shabaab: Jene, die in Verbindung mit der Regierung stehen oder von al Shabaab als Unterstützer der Regierung wahrgenommen werden, sind einem erhöhten Risiko ausgesetzt. Allerdings kann ein "in Verbindung stehen" auch schon gegeben sein, wenn etwa Geschäftsleute - wie von der Regierung gefordert - an ihren Geschäften Videokameras installieren. Alleine im Oktober und November 2024 sind 37 Personen in Zusammenhang mit der Installation von sogenannten CCTV-Kameras getötet worden.
Das größte Risiko für Zivilisten, die nicht mit der Regierung in Verbindung stehen, besteht darin, bei Anschlägen zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein und damit zum Kollateralschaden von Sprengstoffanschlägen und anderer Gewalt zu werden. Denn al Shabaab nimmt zivile Opfer in Kauf und greift immer wieder stark frequentierte Örtlichkeiten an. Dabei handelt es sich i.d.R. um solche Orte, die von Regierungsvertretern und Wirtschaftstreibenden sowie Sicherheitskräften frequentiert werden, z. B. Restaurants, Hotels oder Einkaufszentren. Ein ausschließlich von der Durchschnittsbevölkerung frequentierter Ort ist kein Ziel der al Shabaab. Die Hauptziele der Gruppe befinden sich in den inneren Bezirken: militärische Ziele, Regierungseinrichtungen und das Flughafenareal. Die Außenbezirke hingegen werden von manchen als die sichersten Teile der Stadt erachtet, da es dort so gut wie nie zu größeren Anschlägen kommt. Allerdings kommt es dort öfter zu gezielten Tötungen. Insgesamt widmet die Gruppe Zufallsopfern aber wenig Aufmerksamkeit. Sie erachtet bei Angriffen getötete Zivilisten als Märtyrer.
Generell unterstützt die Zivilbevölkerung von Mogadischu nicht die Ideologie von al Shabaab. Am Stadtrand ist die Unterstützung größer, die meisten Bewohner haben al Shabaab gegenüber aber eine negative Einstellung. Sie befolgen die Anweisungen der Gruppe nur deshalb, weil sie Repressalien fürchten. Al Shabaab agiert wie eine Mafia: Sie droht jenen mit ernsten Konsequenzen, welche sich Wünschen der Gruppe entgegensetzen.
Auf die Frage nach den größten Gefahren im täglichen Leben in Mogadischu erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023: Erstens Erpressung durch al Shabaab; die Gruppe versucht immer, an Geld zu kommen. Daher besteht immer das Risiko, von ihr einen Drohanruf oder eine bedrohliche Textnachricht zu erhalten. Zweitens besteht für einen Durchschnittsbürger zwar kein Risiko, gezielt angegriffen zu werden; aber natürlich besteht immer das Risiko, zur falschen Zeit am falschen Ort zu sein. Auch eine andere Quelle nennt dieses Risiko (wrong Place, wrong Time). Demnach werden Normalbürger nicht angegriffen. Es muss immer ein bestimmtes Interesse an einer Person herrschen. Eine Quelle gibt zu bedenken, dass man sich in Mogadischu nicht so leicht verstecken, nicht einfach isolieren kann. Man besucht die Familie, geht auf den Markt oder ins Spital etc. Personen sind demnach einfach aufzuspüren. Zum Ziel werden jene, die für die Regierung arbeiten. Diese Personen brauchen geeigneten Schutz. Auch Journalisten tragen ein höheres Risiko, insbesondere jene, die sich kritisch zu al Shabaab geäußert haben. Üblicherweise wird gezielt eine Person angegriffen, nicht aber deren Familienmitglieder.
Bewegungsfreiheit: Die Menschen wissen um die Gefahr bestimmter Örtlichkeiten und versuchen daher, diese (zu bestimmten Uhrzeiten) zu meiden. Clanälteste, Bundes- und Bundesstaatsminister sowie Abgeordnete können sich in der Stadt nicht ohne Leibwächter frei bewegen.
Nach neueren Angaben gibt es nun weniger Checkpoints als früher. Präsident Hassan Sheikh Mohamud hat die Auflösung der meisten innerstädtischen Checkpoints angeordnet. Die verbliebenen befinden sich an neuralgischen Punkten der Stadt, etwa in den Bereichen wichtiger Infrastruktur wie der Villa Somalia, des Parlamentsgebäudes oder dem Flughafen. An den Einfallstraßen wird jedes Fahrzeug kontrolliert. Insgesamt wird an diesen Straßensperren professioneller vorgegangen als noch vor einigen Jahren. Größere Einschränkungen gibt es aktuell nur mehr bei besonderen Anlässen - dies wird mittlerweile aber im Vorfeld angekündigt.
Die Zugehörigkeit zu einem starken Clan oder Verbindungen zu mächtigen Personen in der Stadt können an Checkpoints oder beim Zusammentreffen mit Regierungskräften von Vorteil sein. Als starke Clans erachtet werden in Mogadischu v. a. die Hawiye / Abgaal und die Hawiye / Habr Gedir. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass Mogadischu hinsichtlich der Clanzugehörigkeit generell als kosmopolitisch erachtet werden kann. Eine Rolle spielt der Clan allerdings bei sozialen Angelegenheiten, bei Eheschließungen, beim Ringen um Macht, in der Politik. Insgesamt können sich Menschen in Mogadischu aber unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit frei bewegen und sich niederlassen - wenn sie unbewaffnet sind. Die Mittelschicht verwendet häufig das Service von Tuk-Tuks, die Ärmeren gehen zu Fuß oder verwenden Busse.
Quellen der FFM Somalia 2023 berichten: Einige Checkpoints werden von NISA kontrolliert (z. B. am Flughafen); innerhalb der Stadt aber meist von der Polizei. Die neu eingesetzte Militärpolizei unterhält Kontrollpunkte in den Vororten und an Einfallstraßen. Für normale Bürger gibt es hinsichtlich der Bewegungsfreiheit allgemein keine Probleme in Mogadischu. Clan oder Geschlecht spielen hier keine Rolle. Frauen können sich auch problemlos alleine bewegen, nur spät in der Nacht könnte es hier zu Sicherheitsproblemen kommen. Insgesamt haben alle Menschen die gleichen Probleme: Die Freiheit wird manchmal durch Straßensperren massiv eingeschränkt – etwa an Feiertagen oder wenn wichtige Delegationen in der Stadt sind. Wenn gerade kein besonderer Anlass gegeben ist, gibt es für beide Geschlechter und alle Clans Bewegungsfreiheit. Laut einer weiteren Quelle fragen Polizisten an Checkpoints häufig um ein Trinkgeld, um die Bezahlung ihres Essens, um Zigaretten. Tatsächlich werden aber nur Autos – und hier meist die Fahrer – kontrolliert, Fußgänger und Tuk-Tuks können passieren. Auch eine andere Quelle erklärt, dass an Checkpoints Passagiere in Tuk-Tuks problemlos passieren können und - wenn überhaupt - nur der Fahrer befragt wird.
Gewaltkriminalität: Es gibt Bandenwesen und Straßenkriminalität. Teile von Karaan, Heliwaa und Yaqshiid bzw. alle Ränder der Stadt sind hoher Kriminalität ausgesetzt. Für Zivilisten besteht nach wie vor die Sorge vor Raubüberfällen und Gewalt, insbesondere nachts. Dabei ist die Ermordung von Raubopfern keine Seltenheit. Dies steht insbesondere im Zusammenhang mit dem Aufstieg von Jugendbanden (bekannt als "Ciyaal Weero", d. h. "aggressive Kinder") seit 2021. Diese Gangs haben ursprünglich Passagiere von Tuk-Tuks (Bajaj) tyrannisiert. Sie haben geraubt, was die Menschen gerade bei sich hatten. Viele Gang-Mitglieder nehmen auch Drogen oder trinken Alkohol. Ciyaal Weero verüben Raub, Erpressung und Gewalt. Den Gangs werden auch andere Verbrechen vorgeworfen, darunter sexuelle Übergriffe, Raubüberfälle und Morde. Gleichzeitig sind Jugendgangs nach Gebieten organisiert und reklamieren verschiedene Teile der Stadt für sich, was zu weiterer Gewalt führt. Mit zunehmender Ausbreitung haben sie begonnen, sich gegenseitig zu bekämpfen. Die Regierung hat Nachtpatrouillen eingeführt, um der Sache entgegenzutreten.
In Mogadischu kommt es mitunter auch zu Landkonflikten, z. B. im August 2023 in Xamar Weyne. Dort wurden in Folge von Gewalt auch mehrere Menschen vertrieben.
Bei manchen Vorfällen ist unklar, von wem oder welcher Gruppe die Gewalt ausgegangen ist; Täter und Motiv bleiben unbekannt. Es kommt zu Rachemorden zwischen Clans, zu Gewalt aufgrund wirtschaftlicher Interessen oder aus politischer Motivation. Lokale Wirtschaftstreibende haben in der Vergangenheit auch schon al Shabaab engagiert, um Auftragsmorde durchzuführen.
Islamischer Staat in Somalia (ISS): Der sogenannte ISS ist in Mogadischu kaum präsent. Im Jahr 2023 bekannte sich der ISS zu folgenden gewalttätigen Aktionen in Mogadischu und Umland: am 6.1. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Polizisten in Dayniile; 12.2. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Behördenvertreter; 3.3. Anschlag mit einem Sprengsatz auf Polizisten; 3.4. Anschlag mit einem Sprengsatz auf ATMIS; 9.6. Anschlag mit einem Sprengsatz auf die Polizei; 27.7. Anschlag mit einem Sprengsatz auf einen Geheimdienstmitarbeiter. Der ISS verfügt in Mogadischu über begrenzten Einfluss, kann aber Schutzgeld erpressen.
Vorfälle: In Benadir/Mogadischu leben nach Angaben einer Quelle 2,874.431 Einwohner. Im Vergleich dazu meldete die ACLED-Datenbank im Jahr 2022 insgesamt 105 Zwischenfälle, bei welchen gezielt Zivilisten getötet wurden (Kategorie "Violence against Civilians"). Bei 94 dieser 105 Vorfälle wurde jeweils ein Zivilist oder eine Zivilistin getötet. Im Jahr 2023 waren es 88 derartige Vorfälle (davon 81 mit je einem Toten). In der Zusammenschau von Bevölkerungszahl und Violence against Civilians ergeben sich für 2023 folgende Zahlen (Vorfälle je 100.000 Einwohner): 3,06;
2023 waren besonders die Bezirke Dayniile (67 Vorfälle), Dharkenley (41), Wadajir/Medina (29), Hodan (28) und Yaqshiid (25), in geringerem Ausmaß die Bezirke und Hawl Wadaag (15), Heliwaa (13) und Karaan (13) von tödlicher Gewalt betroffen. Zivilisten waren 2023 v. a. in den Bezirken Dayniile (13 Vorfälle) sowie in Dharkenley (15), Wadajir/Medina (15) und Yaqhshiid (13) von gegen sie gerichteter, tödlicher Gewalt betroffen.
In der Folge eine Übersicht für die Jahre 2013-2023 zur Gesamtzahl an Vorfällen mit Todesopfern sowie zur Subkategorie "Violence against Civilians", in welcher auch "normale" Morde inkludiert sind. Die Zahlen werden in zwei Subkategorien aufgeschlüsselt: Ein Todesopfer; mehrere Todesopfer. Es bleibt zu berücksichtigen, dass es je nach Kontrolllage und Informationsbasis zu over- bzw. under-reporting kommen kann; die Zahl der Todesopfer wird aufgrund der Schwankungsbreite bei ACLED nicht berücksichtigt [Anm.: Wardhiigleey wird nunmehr auch öfter mit dem neuen Namen, Warta Nabadda, benannt]:
Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Bezirken Boondheere, Cabdulcasiis, Dayniile, Dharkenley, Hawl Wadag und Heliwaa in den Jahren 2013 bis 2023.
ACLED 12.1.2024
Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Bezirken Hodan, Karaan, Shangaani, Shibis, Waaberi und Wadajir-Medina in den Jahren 2013 bis 2023.
ACLED 12.1.2024
Dieses Bild zeigt Grafiken zur Entwicklung der gewaltsamen Vorfälle in den Bezirken Xamar Jabjab, Xamar Weyne, Yaqshiid und Wardhigleey sowie in gesamt Mogadischu in den Jahren 2013 bis 2023.

Al Shabaab
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Al Shabaab ist mit al-Qaida affiliiert und wird als die größte und reichste zu al Qaida zugehörige Gruppe bezeichnet. Die Gruppe weist eine stärkere innere Kohärenz auf als die Bundesregierung und einige der Bundesstaaten. Al Shabaab nutzt erfolgreich lokale Missstände, um taktische Allianzen zu schmieden und Kämpfer zu rekrutieren. Die Gruppe erkennt die Bundesregierung nicht als legitime Regierung Somalias an. Al Shabaab agiert offen anti-demokratisch und erachtet Demokratie als unislamisch bzw. als jüdisch-christliches Konzept. Dies gilt entsprechend auch für die Verfassung und den Föderalismus. Ihr Ziel ist eine Herrschaft unter Anwendung ihrer strikten Interpretation der Scharia im Rahmen der Errichtung eines Kalifats in den Grenzen von Großsomalia (Somaliweyne). Dies macht die Gruppe zur Bedrohung der staatlichen Integrität nicht nur von Somalia, sondern auch für Dschibuti, Äthiopien und Kenia. Al Shabaab wendet eine Strategie des asymmetrischen Guerillakriegs an, die bisher sehr schwer zu bekämpfen war. Zudem bietet die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle Sicherheit und eine grundlegende Regierungsführung. Andererseits werden jene, die sich nicht ihrer puristischen Interpretation des Islam anschließen, als Ketzer gebrandmarkt.
Gleichzeitig ist al Shabaab eine mafiöse Organisation, die Schutzgelder im Austausch für Sicherheits-, Sozial- und Finanzdienstleistungen verlangt. Ihre konsequente Botschaft ist, dass die Alternative - die Bundesregierung - eigennützig und unzuverlässig ist. Die Gruppe ist weiterhin eine gut organisierte und einheitliche Organisation mit einer strategischen Vision: die Eroberung Großsomalias und die Durchsetzung ihrer eigenen extremen Interpretation des Islams und der Scharia und der Errichtung eines islamischen Staates in Somalia.
Al Shabaab ist in fast allen Facetten der Gesellschaft, der Wirtschaft und der Politik integriert und ist gleichzeitig vermutlich die reichste Rebellenbewegung in Afrika. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 finanziert al Shabaab die al Qaida - und nicht umgekehrt. Ausländische Kämpfer haben nur noch einen begrenzten Einfluss in der Gruppe; und die Beziehungen zur al Qaida haben sich nachhaltig geändert. [Anm.: Die gewaltlose, aber ebenfalls politisch-islamistische Gruppe] Al I'tisaam gilt als ideologischer Bruder von al Shabaab.
Struktur: Der Anführer von al Shabaab ist Ahmed Diriye alias Sheikh Ahmed Umar Abu Ubaidah. Führung und Kontrolle sind relativ dezentral, wobei die lokalen Einheiten auf operativer Ebene eine relative Autonomie behalten. Jede Region (Waliga) hat einen ernannten Gouverneur (Wali), der den gesamten öffentlichen Dienst und die Finanzverwaltung in den von der Organisation kontrollierten Gebieten überwacht und teils auch eine wesentliche militärische Rolle spielt. Bei der Unterteilung in Waligas folgt al Shabaab dem System, das Somalia für seine Regionen anwendet. Für jene Waligas, die unter Kontrolle der Regierung stehen, unterhält die Gruppe Schattenregierungen. Jeder Standort verfügt über eine Hisba. Diese ist für die Durchsetzung des strengen islamischen Kodex der Gruppe und die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich, laut einer Quelle auch für die Durchsetzung von Steuerzahlungen. Jede Waliga verfügt über eigene Milizen von 500-600 Mann. Der militärische Flügel der al Shabaab (Jabhat) besteht aus geografisch gegliederten Formationen („Brigaden“), die lokalen politischen Einheiten angeschlossen sind. Die Hauptaufgabe der Jabhat besteht darin, Gebiete zu erobern und zu verteidigen. Jede Einheit, die typischerweise aus dreihundert Soldaten besteht, hat ihre eigenen Kommandeure und Stützpunkte. Der Geheimdienst (Amniyat) ist für Spezialoperationen verantwortlich, darunter Selbstmordattentate, Attentate und Angriffe auf die Zentren der Regierungsmacht. Der Amniyat hat auch die Aufgabe, Informationen zu sammeln und Kollaborateure zu identifizieren. Auch die Hisba wird vom Amniyat überwacht. Zudem ist al Shabaab auf die Dienste vieler Mitglieder in unterstützenden Rollen angewiesen, darunter Fahrer, Lehrer und Köche.
Verwaltung: Das Gebiet von al Shabaab wird als "Proto-Staat" bewertet. Die Gruppe ist imstande, für die auf ihrem Gebiet lebende Bevölkerung staatsähnliche Funktionen zu erbringen - ähnlich, wie es die Hamas im Gazastreifen getan hatte. Dabei ist al Shabaab offenbar besser organisiert als die eigentlichen staatlichen Strukturen. Die Gruppe hat in den von ihr kontrollierten Gebieten eine äußerst autoritäre und repressive Herrschaftsform in Zusammenhang mit einer auf der Scharia basierenden Verwaltung eingerichtet - ohne Gewaltenteilung. Sie hat eigene Gerichte geschaffen, die ihre salafistische Interpretation der Scharia durchsetzen. Viele Menschen bevorzugen diese Gerichte, da sie leicht zugänglich und mit geringen Kosten verbunden werden und gleichzeitig schnell und nach klaren Regeln erfassbare Urteile fällen. Bei der Durchsetzung ihrer Kontrolle setzt al Shabaab mitunter auf Gewalt und Einschüchterung. Drohungen und harte Strafen haben in den von ihr kontrollierten Gebieten ein allgemeines Klima der Angst geschaffen. Ziel der islamistischen Miliz ist die Kontrolle aller Aspekte des öffentlichen und privaten Lebens. Nach anderen Angaben kontrolliert al Shabaab gegenwärtig das Sozialverhalten der Bevölkerung weniger stark als früher.
Al Shabaab übt über das von ihr direkt regierte Gebiet Macht und alle Grundfunktionen einer normalen Regierung aus: Sie hebt Steuern ein, bietet Sicherheit bzw. sorgt für Recht und Ordnung und stellt (begrenzte) soziale Dienste bereit. Al Shabaab ist es dort gelungen, ein vorhersagbares Maß an Besteuerung, Sicherheit, Rechtssicherheit und sozialer Ordnung zu etablieren und gleichzeitig weniger korrupt als andere somalische Akteure zu sein sowie gleichzeitig mit lokalen Clans zusammenzuarbeiten. Die Gruppe investiert daher in lokale Regierungssysteme. Al Shabaab setzt Zwang und Überredung ein, um Treue zu erzwingen. Im Gegenzug bietet die Gruppe ihre eigene Art von "Recht und Ordnung" sowie bescheidene, grundlegende Dienstleistungen. Durch das Anbieten öffentlicher Dienste - v. a. hinsichtlich Sicherheit und Justiz - genießt al Shabaab in einigen Gebieten ein gewisses Maß an Legitimität. Mit der Hisba verfügt die Gruppe über eine eigene Polizei. Offensichtlich führt al Shabaab auch eine Art Volkszählung durch. Auf den diesbezüglich bekannten Formularen müssen u. a. Clan und Subclan, Zahl an Kindern in und außerhalb Somalias, Quelle des Haushaltseinkommens und der Empfang von Remissen angegeben werden. Völkerrechtlich kommen al Shabaab gemäß des 2. Zusatzprotokolls zu den Genfer Konventionen als de-facto-Regime in den von ihr kontrollierten Gebieten Schutzpflichten gegenüber der Bevölkerung zu.
Die Gebiete von al Shabaab werden als relativ sicher und stabil beschrieben, bei einer Absenz von Clankonflikten und geringer Kriminalität. Die Herrschaft der Gruppe sorgt normalerweise für Frieden zwischen den Clans. Die Unterdrückung von Clankonflikten ist ein Bereich, in welchem die Gruppe Erfolge erzielen konnte. Z. B. wurde ein Waffenstillstand zwischen Clans in den Bezirken Adan Yabaal und Moqokori (HirShabelle) durchgesetzt; und in Galmudug hat al Shabaab Älteste bestraft, deren Clanmitglieder sich an Clankriegen beteiligt haben. Al Shabaab duldet nicht, dass irgendeine andere Institution außer ihr selbst auf ihren Gebieten Gewalt anwendet, sie beansprucht das Gewaltmonopol für sich. Jene, die dieses Gesetz brechen, werden bestraft. Die Gruppe unterhält ein rigoroses Justizsystem, welches Fehlverhalten – etwa nicht sanktionierte Gewalt gegen Zivilisten – bestraft. Daher kommt es kaum zu Vergehen durch Kämpfer der al Shabaab. Die Verwaltung von al Shabaab wurzelt auf zwei Grundsätzen: Angst und Berechenbarkeit.
Hinsichtlich Korruption ist al Shabaab sehr aufmerksam. Insgesamt nimmt die Gruppe im Vergleich zur Regierung effizienter Steuern ein, lukriert mehr Geld, bietet ein höheres Maß an Sicherheit sowie eine höhere Qualität an Rechtsprechung. Al Shabaab hat etwa als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie Gesundheitszentren eingerichtet und führt sogar Schulen und Programme, um Mitglieder zur Ausbildung an Universitäten im Ausland zu schicken.
Clans: Bis ca. 2014 schloss al Shabaab Clanälteste aus ihren Regierungsstrukturen aus. Danach erkannte die Gruppe, dass eine gewisse Legitimierung der Ältesten die Legitimität von al Shabaab selbst in den Augen der Zivilbevölkerung stärken würde. 2016 gründete die Gruppe einen Ältestenrat (Mubarak/Jackson A./ODI 8.2023). Die Gruppe nutzt die Ältesten, um die eigene Macht zu konsolidieren. Mitunter konsultieren lokale Verwalter der al Shabaab Clanälteste oder lassen bestehende Bezirksstrukturen weiter bestehen. Sie erkennt Clans als grundlegende "Bausteine der Macht" an. Zudem vermittelt die Gruppe - wie weiter oben schon erwähnt - auch zwischen rivalisierenden Clans. Dabei hängt der Einfluss der Zivilbevölkerung auf al Shabaab von mehreren Faktoren ab. Dazu gehören die Einigkeit der Clans innerhalb eines bestimmten Gebiets, historische Beziehungen zwischen Gemeinden und al Shabaab sowie der strategische Wert, den die Gruppe einer bestimmten Gemeinde beimisst (z. B. ihre militärische oder politische Bedeutung).
Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht. V. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen. So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen. Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft. Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen. Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten. Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet, wobei die Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt bzw. sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen gewandelt hat.Andererseits nutzt al Shabaab auch Spannungen und Clankonflikte aus, um eigene Ziele zu erreichen und hat sich die gesellschaftliche Benachteiligung von Gruppen zunutze gemacht. römisch fünf. a. diejenigen Clans, denen es an militärischer Macht fehlt, wenden sich eher an al Shabaab, wenn sie Schutz oder Unterstützung suchen. So hat sich die Gruppe z. B. in Hiiraan früh mit einer Gruppe marginalisierter Clans verbündet – namentlich mit den Galja’el, Jajale, Sheikhal und Jareer – und zwar gegen die politisch durchaus, aber numerisch nicht dominanten Hawadle. Der Experte S. J. Hansen berichtet aus Galmudug, dass Kämpfe dort regelrechte Clankämpfe waren, zwischen den Murusade auf Seite der al Shabaab und ihren traditionellen Feinden, den Hawadle, auf Regierungsseite. Es müssen also von Ort zu Ort viele unterschiedliche Faktoren berücksichtigt werden, etwa Streit um Land und Ressourcen, politische und militärische Aspekte der Clans im Gebiet usw. Doch auch manche Clans nutzen al Shabaab, um politische Vorteile zu erlangen oder sich an Rivalen zu rächen. Gemäß den Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 hat sich al Shabaab etwa gezielt an Minderheiten gewendet, die nicht von der Regierung repräsentiert werden. Die Gruppe hat sich so im Süden die Loyalität jeder einzelnen Minderheit erkauft. Zudem kann al Shabaab auch im Sinne des Schutzes von Minderheiten agieren, die oftmals über keine eigenen Milizen verfügen. Auch dies führt dazu, dass manche Minderheiten al Shabaab unterstützen. Gleichzeitig nützt al Shabaab die gesellschaftliche Nivellierung als Rekrutierungsanreiz – etwa durch die Abschaffung der Hindernisse für Mischehen zwischen "noblen" Clans und Minderheiten. Dementsprechend wird die Gruppe von Minderheitsangehörigen eher als gerecht oder sogar attraktiv erachtet, wobei die Unterstützung mit dem Machtverlust von al Shabaab wieder abnimmt bzw. sich die anfangs gegebene Zustimmung zu al Shabaab z. B. bei vielen Bantu in Misstrauen gewandelt hat.
Generell steht bei Entscheidungen immer die Sicherheit des eigenen Clans als höchstes Ziel im Vordergrund. Manche Clans schließen sich freiwillig al Shabaab an; mit anderen Clans hat al Shabaab Abkommen geschlossen. Eine Quelle erklärt, dass al Shabaab oft 'eigene' Älteste installiert, welche die Gruppe repräsentieren. Diese werden zu Bindegliedern zwischen den einzelnen Gemeinschaften und al Shabaab. So werden zuvor legitime Strukturen in Geiselhaft genommen. Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, dass al Shabaab in den meisten Teilen Süd-/Zentralsomalias über 'eigene' Älteste verfügt. Es werden parallele Clanführungsstrukturen unterhalten - und zwar in allen Gebieten, in denen al Shabaab aktiv ist. Manchmal sind dann die eigentlichen Ältesten zur Flucht gezwungen. Eine andere Quelle erklärt, dass dies eher nur in jenen Teilen des Landes der Fall ist, wo al Shabaab keine direkte Kontrolle ausüben kann. Die von al Shabaab eingesetzten Ältesten dienen der Konfliktlösung und polizeilicher Arbeit sowie dem Standeswesen (Eheschließungen, Scheidungen). Sie können vor den Gerichten der al Shabaab auch eigene Clanmitglieder vertreten. Und wenn ein Clanmitglied ein Problem mit al Shabaab hat, dann wendet es sich an den entsprechenden Ältesten, der sich wiederum an al Shabaab wendet. Älteste dienen al Shabaab zur Verwaltung, Koordination, Rekrutierung, Besteuerung und Propaganda.
Wenn sich Clans mit der Regierung arrangiert haben, und das Gebiet später wieder an al Shabaab zurückfällt, droht den Gemeinden eine Bestrafung durch die Gruppe - etwa in der Form von Exekutionen Ältester. Unter militärischem Druck neigt al Shabaab hingegen eher dazu, versöhnlicher zu agieren, Friedensabkommen mit Clans zu schließen und die brutaleren Aspekte ihrer Regierungsführung zu lockern. Abkommen mit Clans gehen i.d.R. Verhandlungen zwischen Clanältesten und hochrangigen Funktionären der al Shabaab voraus. Diese münden mitunter in einer formellen schriftlichen Vereinbarung, in welcher sich beide Seiten zu bestimmten Maßnahmen verpflichten. Im Falle der Saleban gestaltete sich dies z. B. so: Al Shabaab verpflichtete sich, 67 Gefangene der Saleban zu entlassen, auf ihren Gebieten keine Waffen zu tragen und Bewegungs- und Handelsfreiheit zu gewährleisten. Im Gegenzug bekannten sich die Saleban u. a. zur Neutralität und Nichteinmischung (u. a. „Fernhalten von feindlichen Lagern“, keine Zusammenarbeit mit dem Feind), zur Umsetzung der Scharia, zur Landesverteidigung und zum Umweltschutz sowie zur guten Nachbarschaft mit anderen Clans.
Rückhalt: Es gibt einige wenige, ideologisch positionierte Anhänger; Personen, die religiös gebildet sind und sich bewusst auf dieser Ebene mit al Shabaab solidarisieren. Es gibt aber eine viel größere Anzahl von Menschen, die pragmatisch agieren. Sie akzeptieren al Shabaab als geringeres Übel. Die Präsenz von al Shabaab bietet besorgten Gemeinden eine Form der Schirmherrschaft und des Schutzes, welche die somalische Regierung nur sporadisch gewähren kann. Die Gruppe verspricht Vorteile und faire Behandlung für diejenigen, die ihren Geboten folgen. Allen anderen droht sie mit Vergeltung. Nach anderen Angaben ist das Verhältnis zwischen Zivilisten und al Shabaab nicht nur eines von Gewalt und Opfern. Al Shabaab versucht in ihrer Indoktrination die Bundesregierung als Vergewaltiger, Räuber und Erpresser darzustellen. In Gebieten unter Kontrolle der Gruppe haben die Menschen kaum Zugang zu Informationen, die diesem Narrativ widersprechen. Wenn Zivilisten auf dem Gebiet der Gruppe Probleme haben, wenden sie sich i.d.R. durchaus an al Shabaab, um Hilfe zu erhalten. Zudem unterstützt die Gruppe fallweise lokale Gemeinden und gibt so einen Teil des eingenommenen Zakat wieder zurück. Die zu al Shabaab gehörende Stiftung al Ihsan verteilt Hilfe gezielt, um die Unterstützung der Bevölkerung zu sichern. Unterstützt werden etwa jene, die von al Shabaab als „unterprivilegiert“ erachtet werden.
Stärke: Der US-Kongress berichtet von einer Zahl von 7.000-10.000 Kämpfern, Voice of America von 12.000-13.000, eine weitere Quelle von mindestens 12.000 "Vollzeitkämpfern". Schließlich nennt eine Quelle eine Zahl von 7.000 "Vollzeitkämpfern". Insgesamt sind die Zahlen also sehr unterschiedlich. Dies ist auch darauf zurückzuführen, dass al Shabaab über zahlreiche "Teilzeitkräfte" und "Freiberufler" verfügt, die nur bei Bedarf zum Einsatz kommen. Ein Experte schätzt die Gesamtzahl allen verfügbaren Personals auf 25.000-30.000.
Al Shabaab hat im Rahmen der Offensive in Zentralsomalia seit August 2022 erhebliche Verluste erlitten. Zur Kompensation hat die Gruppe neue Kräfte rekrutiert und die erlittenen Verluste mehr als ausgeglichen. Der sogenannte "Hafendeal" zwischen Somaliland und Äthiopien hat al Shabaab zahlreiche Freiwillige zugetrieben.
Generell hat al Shabaab die somalische Gesellschaft dermaßen tief infiltriert, dass es schwierig oder sogar unmöglich ist, zu erkennen, wer Mitglied der Gruppe ist. Hinzugezählt werden die Kämpfer der Jabhat, die Agenten des Amniyat und die Polizisten der Hisba; alle Schätzungen zur Größe von al Shabaab scheinen sich auf dieses Personal zu konzentrieren. Doch die Gruppe verfügt auch über einen beträchtlichen Kader, der nicht direkt an der Gewalt beteiligt ist, aber für die Reichweite der Organisation in Somalia gleichermaßen wichtig ist. Es handelt sich um eine komplexe Organisation, die eine Mischung aus Terroristengruppe, Rebellenorganisation, Mafia und Schattenregierung ist. Und es gibt Personal für all diese Funktionen. Al Shabaab beschäftigt u. a. Verwaltungsbeamte, Richter und Steuereintreiber. Der Amniyat verfügt neben Agenten über Doppelagenten, Quellen und Informanten, die in die Institutionen, die Wirtschaft und die ganze Gesellschaft Somalias eingedrungen sind. Einige arbeiten heimlich, in Teilzeit oder auf ad-hoc-Basis mit der Gruppe zusammen. Sie bewegen Nachschub, überbringen Nachrichten und berichten über alles - von der Zusammenarbeit mit der Regierung bis hin zur Wirtschaftstätigkeit. Es ist unmöglich, sie zu zählen.
Die Gruppe ist technisch teilweise besser ausgerüstet als die Bundesarmee und kann selbst gegen ATMIS manchmal mit schweren Waffen eine Überlegenheit herstellen. Außerdem verfügt al Shabaab mit dem Amniyat über das landesweit beste Aufklärungsnetzwerk, er bildet ihre wichtigste Stütze. Al Shabaab verfügt jedenfalls über ein extensives Netzwerk an Informanten und ist in der Lage, der Bevölkerung Angst einzuflößen.
Gebiete: Al Shabaab kontrolliert auch weiterhin den größeren Teil Süd-/Zentralsomalias und verfügt über ein starkes Hinterland. Die Gruppe bleibt auf dem Land in herausragender Position bzw. hat sie dort eine feste Basis. Zudem schränkt sie in vielen Fällen regionale sowie Kräfte des Bundes auf städtischen Raum ein, ohne dass diese die Möglichkeit hätten, sich zwischen den Städten frei zu bewegen. Nachdem al Shabaab in den vergangenen zehn Jahren weiter Gebiete und Städte verlustig ging, hat sich die Gruppe angepasst. Ohne Städte physisch kontrollieren zu müssen, übt al Shabaab durch eine Mischung aus Zwang und administrativer Effektivität auf Gebiete unter Kontrolle staatlicher Kräfte Einfluss und Macht aus.
Die Hochburgen von al Shabaab finden sich in den Bundesstaaten Jubaland, SWS, HirShabelle und Galmudug. Die Gruppe kontrolliert Gebiete in den Regionen Lower Juba und Gedo (Jubaland); Bakool, Bay und Lower Shabelle (SWS); Hiiraan und - in sehr geringem Maße - Middle Shabelle (HirShabelle); Galgaduud und - in sehr geringem Maße - Mudug (Galmudug). Die Region Middle Juba wird zur Gänze von al Shabaab kontrolliert.
Gemeinschaften, die unter der Kontrolle von al Shabaab stehen, werden häufig vom Rest Somalias und von der internationalen Unterstützung abgekoppelt. Die Kontrollpunkte und Blockaden der militanten Gruppe schränken den Personen- und Warenverkehr ein. In Gebieten, die an von der Regierung kontrollierte und von al Shabaab unter Blockade gestellte Städte grenzen, hat die Gruppe strenge Regeln hinsichtlich ökonomischer und beruflicher Tätigkeiten eingeführt. Al Shabaab setzt diese mit Drohungen und Gewalt durch und bestraft jene, die diese Regeln brechen.
Kapazitäten: Prinzipiell hat al Shabaab wiederholt gezeigt, dass sie gegenüber Druck anpassungsfähig und in der Lage ist, sich zurückzuziehen und neu zu formieren, bevor sie zurückschlägt. Al Shabaab ist weiterhin in der Lage, komplexe Angriffe z. B. in und um Mogadischu durchzuführen. Die Fähigkeit der Gruppe, Waffen zu beschaffen und Kämpfer neu zu verteilen, bleibt weitgehend intakt. Dabei geht die Einflusssphäre der Gruppe über jene Gebiete, die sie tatsächlich unter Kontrolle hat, hinaus. Al Shabaab hat im ganzen Land Institutionen und Organe, aber auch den Privatsektor (z. B. Banken und Telekomunternehmen) unterwandert. Dies gilt auch für die NISA (Geheimdienst) und die Polizei. Bis zu 30 % der Polizisten in Mogadischu sind demnach kompromittiert.
Al Shabaab hat jedoch nicht genügend Kapazitäten, um ständig und überall präsent zu sein. Das Einsatzgebiet der Gruppe ist fast so groß wie Deutschland. In diesem weitläufigen und infrastrukturell wenig erschlossenen Gebiet muss die Gruppe mit ca. 10.000 bewaffneten Kämpfern auskommen. Das bedeutet, dass al Shabaab zu keinem Zeitpunkt eine permanente Kontrolle über alle strategisch wichtigen Punkte ausüben kann. Die Gruppe kann nicht alle wichtigen Straßen kontrollieren, kann nicht in allen Orten des Hinterlandes mit permanenter Präsenz aufwarten, kann sich nicht um alle Konflikte vor Ort gleichzeitig kümmern. Gemäß einer Quelle verfügt al Shabaab bei Clans über Verbindungsleute; laut einer anderen Quelle hält al Shabaab in ihrem Gebiet vor allem in Städten und größeren Dörfern eine permanente Präsenz aufrecht. Abseits davon operiert die Gruppe in kleinen, mobilen Gruppen und zielt damit in erster Linie auf das Einheben von Steuern ab und übt Einfluss aus. Nach anderen Informationen sieht die Strategie von al Shabaab unterschiedliche Taktiken vor. In jenen Gebieten, in welchen die Gruppe über das größte Maß an Einfluss und Präsenz verfügt, gibt es entwickelte Verwaltungsstrukturen. Dadurch, dass al Shabaab dort für Sicherheit und Ordnung sorgt und gleichzeitig Konflikte zwischen rivalisierenden Clans beigelegt hat, erhält die Gruppe die Zustimmung der dort lebenden Bevölkerung. In jenen Gebieten aber, die entweder unter Kontrolle der Regierung stehen oder die umstritten sind, unterwandert al Shabaab bestehende Strukturen und übt mit Zwang Einfluss aus. Der Staat wird dort durch Drohungen und Gewalt untergraben. Die Gruppe kann durch geheimdienstlich eingeholte Informationen Drohungen gezielt einsetzen, Steuern eintreiben und ganz allgemein Einfluss auf das Verhalten von Zivilisten nehmen, ohne dass eine nennenswerte territoriale Präsenz oder Einfluss besteht. Eine andere Quelle erklärt, dass, auch wenn es dort keine permanenten Stationen gibt, die Polizei von al Shabaab regelmäßig auch entlegene Gebiete besucht. Nominell ist die Reichweite von al Shabaab in Süd-/Zentralsomalia unbegrenzt. Sie ist in den meisten Landesteilen offen oder verdeckt präsent. Die Gruppe ist in der Lage, überall zuzuschlagen, bzw. kann sie sich auch in vielen Gebieten Süd-/Zentralsomalias frei bewegen. Al Shabaab funktioniert in nahezu ganz Südsomalia als Schattenregierung bzw. -Verwaltung.
"Kontrolliert" wird - wie es ein Experte ausdrückt - durch "exemplarische Gewalt", etwa durch Körperstrafen; durch das Streuen von Gerüchten; durch terroristische Anschläge zur Einschüchterung der Bevölkerung. All das erfolgt aber nur so intensiv und so oft, wie es nötig ist, um die lokale Bevölkerung zu erschrecken und dafür zu sorgen, dass ein Großteil der Menschen sich tatsächlich - zwangsläufig - mit der Herrschaft von al Shabaab arrangiert. Dort wo die Strukturen von al Shabaab vollumfänglich zum Einsatz kommen - wo also die Kontrolle der Gruppe unbestritten ist - dort schafft sie ein strenges, aber stabiles Umfeld, in welchem sie Steuern einzieht, für Sicherheit sorgt und Streitigkeiten zwischen Clans und Einzelpersonen beilegt. Unternehmen, die Steuern zahlen und sich an die Regeln von al Shabaab halten, können mit einem höheren Maß an Vorhersehbarkeit und Stabilität arbeiten, da Gerichte Verträge durchsetzen. In ihrer "Hauptstadt" Jilib ist aber auch die Überwachung stärker ausgeprägt. So müssen die Bewohner etwa melden, wenn ein Verwandter von außen zu Besuch kommt. Dort wo al Shabaab nicht in der Lage ist, ein angemessenes Maß an Gewaltandrohung glaubhaft darstellen zu können, sind die Erpressungsversuche auch weniger erfolgreich. So lehnen etwa Wirtschaftstreibende, die ausschließlich in Baidoa und Kismayo agieren, Zahlungsforderungen mitunter ab. Andererseits schreckt al Shabaab auch nicht vor Zwang und Gewalt, vor direkten Angriffen oder der Zerstörung lokaler Ressourcen zurück, um ihre Ansprüche durchzusetzen. Zudem hat die Gruppe aus vergangenen Fehlern gelernt und so die Kontrolle über einige Gebiete zurückerlangt, die sie 2022 verloren hatte. Einige Übereinkommen mit Clans in Zentralsomalia wurden wieder aufgenommen. Al Shabaab hebt weiter illegale Steuern ein, ohne dabei so weit zu gehen, lokale Clans zu gewalttätigem Widerstand zu provozieren. Die Gruppe ist nun darauf bedacht, die Gemeinschaften, von denen sie abhängig ist, nicht zu sehr auszubeuten.
Folter und unmenschliche Behandlung
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Staatlichen Akteuren werden Menschenrechtsverletzungen wie Tötungen, militärische Angriffe auf Zivilisten und zivile Einrichtungen, willkürliche Verhaftungen, außergerichtliche Hinrichtungen, sexuelle und geschlechtsspezifische Gewalt, Vergewaltigungen, Entführung, Folter, schwere Misshandlung von Kindern, Raub, Bestechung, Korruption und willkürlicher Waffengebrauch vorgeworfen oder diese wurden dokumentiert. Vorwürfe aufgrund systematischer Verfolgung werden jedoch nicht erhoben. Es kann im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden, dass Sicherheitskräfte den entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen und bei Verstößen straffrei gehen.
Tötungen: Die Regierung und ihre Handlanger verüben willkürliche und ungesetzliche Tötungen. Auch bei bewaffneten Zusammenstößen werden Zivilisten getötet. Während immer noch al Shabaab und Clanmilizen für die Mehrheit der extra-legalen Tötungen verantwortlich zeichnen, wächst die Zahl an Fällen von Tötungen durch Sicherheitskräfte. Es fehlen Regeln hinsichtlich der Gewaltanwendung gegen Zivilisten. Der Einsatz tödlicher Gewalt – etwa von scharfer Munition gegen Demonstranten – ist nicht unüblich und jedenfalls üblicher als eine graduelle Eskalation.
Folter: Folter ist zwar laut Verfassung verboten, es gibt allerdings keinen konkreten Tatbestand im Strafgesetz. Nach anderen Angaben sind Folter und unmenschliche Behandlung gesetzlich verboten, es kommt aber dennoch zu derartigen Vorfällen. Regierungskräfte und alliierte Milizen setzen exzessiv Gewalt ein - darunter auch Folter. NISA und die Puntland Intelligence Agency misshandeln Personen bei Verhören, es kommt dabei in Geheimgefängnissen zu Folter. Verhaftete sind einem Risiko ausgesetzt, gefoltert bzw. unter menschenunwürdigen Bedingungen festgehalten und misshandelt zu werden. Auch gegen die Kriminalpolizei (CID) gibt es Foltervorwürfe. 2021 wurde bei mehr als tausend Besuchen in Haft- und Anhalteeinrichtungen in Baidoa, Kismayo und Mogadischu festgestellt, dass Folter dort üblich ist. Außerdem wenden auch Clanmilizen - auch mit der Regierung affiliierte - Folter und unmenschliche Behandlung an. Aufgrund des Clanschutzes für Täter herrscht diesbezüglich eine Kultur der Straflosigkeit. Auch bezüglich Puntland gibt es einige Vorwürfe gegen die Puntland Intelligence Agency, wonach diese gegen Terrorismusverdächtige in Haft Folter anwendet.
Verhaftungen: Willkürliche Verhaftungen sind üblich. Sicherheitsbehörden halten Menschen ohne Anklage über längere Zeit fest. Es gibt zumindest einen Bericht über eine Inhaftierung an unbekanntem Ort ("incommunicado"). Nach anderen Angaben gibt es keine Berichte über Verschwindenlassen.
Rechenschaft: Die Regierung unternimmt glaubwürdige Schritte, um Täter zu identifizieren. Der Polizei fehlt für Untersuchungen die Kapazität. Die Armee verfügt diesbezüglich über bessere Mechanismen, diese werden allerdings nicht immer effizient eingesetzt. Ein Verkehrspolizist wurde von einem Militärgericht wegen der Misshandlung eines Motorradfahrers zu drei Jahren Haft verurteilt. Weitere zwei Polizisten erhielten zwei Jahre Haft, da sie Aufnahmen des Vorfalls – gemacht von einer öffentlichen Überwachungsanlage – nicht an die Kriminalpolizei übergeben hatten. Gemäß einer anderen Quelle ist die Misshandlung vom Gericht als Folter ausgelegt worden. Im März 2023 wurden vier Sicherheitsbeamte in Baidoa exekutiert. Sie waren von einem Militärgericht wegen Mordes – u. a. an Zivilisten – verurteilt worden. Im Feber 2023 wurden in Mogadischu vier Soldaten wegen Morden an Zivilisten exekutiert. Im Oktober 2023 wurden im SWS ein Angehöriger der Darawish sowie ein Soldat wegen Morden an Zivilisten exekutiert.
Trotz allem bleibt hinsichtlich Folter durch Polizei und Armee Straffreiheit die Norm. Dies gilt auch für willkürliches Vorgehen der Polizeikräfte, dieses bleibt i.d.R. ungeahndet, denn ohne zivilrechtliche Aufsicht und Rechenschaftsablegung haben die Opfer polizeilicher Willkür und Gewalt oft gar keine legale Möglichkeit, juristisch dagegen vorzugehen.
Al Shabaab: Die Gruppe tötet, entführt und misshandelt Zivilisten, verübt geschlechtsspezifische Gewalt und führt Frauen einer Zwangsehe zu. Zudem rekrutiert al Shabaab Kinder und setzt diese auch ein. Außerdem verhängt und vollstreckt die Gruppe in den Gebieten unter ihrer Kontrolle weiterhin harte Strafen. Dort ist auch von unmenschlicher Behandlung auszugehen, wenn Personen gegen die Interessen von al Shabaab handeln oder dessen verdächtigt werden. Mitunter wird gegen Zivilisten - z.B. gegen potenzielle Spione und gegen Personen, die keine Abgaben leisten - auch Folter eingesetzt. Zivilisten werden entführt - etwa Verwandte von Clanmilizionären. So hat die Gruppe z.B. Mitte Juni 2023 in Middle Shabelle an einem Ort mehr als 30 Zivilisten entführt, darunter Älteste, Frauen und Kinder.
Wehrdienst und Rekrutierungen (durch den Staat und Dritte)
Süd-/Zentralsomalia, Puntland - staatliche Kräfte und Milizen
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Rekrutierung: Das Personal der somalischen Streitkräfte setzt sich ausschließlich aus Freiwilligen zusammen, es gibt keinen verpflichtenden Militärdienst. Um in der Bundesarmee dienen zu können, unterzeichnen die Freiwilligen einen zeitlich unbegrenzten Anstellungsvertrag. Es gibt weder eine Mindest- noch eine Höchstverpflichtungsdauer. Nur hinsichtlich der nach Eritrea zur Ausbildung verbrachten ersten Kontingente besteht in einigen Fällen der Verdacht einer Zwangsrekrutierung, weil Rekruten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen angeworben worden sind.
Allerdings baut die Bundesarmee bei der Rekrutierung ganz auf Clanverbindungen. Und bei Clanmilizen kann es zu Zwang kommen, so kann ein Ältester Clanmitglieder zwingen, an einem Konflikt teilzunehmen. Eine Quelle erklärt hierzu, dass die Bundesarmee mit allen möglichen Praktiken rekrutiert und es im Rahmen einer Erfüllung einer vorgegebenen Rekrutierungsquote bei Clans auch zu "Zwangsrekrutierungen" kommen kann. Auch eine andere Quelle erklärt, dass Clans regelmäßig – und teils unter Androhung von Zwangsmaßnahmen für die Familie – junge Männer zum Dienst in einer Miliz, bei den staatlichen Sicherheitskräften oder bei al Shabaab rekrutieren. Dadurch soll für den eigenen Clan oder Subclan Schutz erlangt werden. Nach wieder anderen Angaben hat die Bundesarmee hingegen aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt keine Schwierigkeiten, neue Rekruten zu finden. Rekrutiert wird dabei flächendeckend, sei es in Baidoa, Belet Weyne oder Mogadischu.
Desertion: Nur wenige Soldaten der Bundesarmee zögern zu desertieren, wenn ihre Verwandten sie zum Kampf in einem Clankonflikt aufgefordert haben. Deserteure werden zur Fahndung ausgeschrieben. Die für die Fahndung zuständigen Truppenteile verfügen allerdings nur über höchst eingeschränkte Kapazitäten, die noch dazu kaum für die aktive Fahndung nach Deserteuren eingesetzt werden. Desertion wird als Hochverrat angesehen, zuständig dafür ist das Militärgericht. Kommt es zu einer Verurteilung wegen Hochverrats durch Desertion, muss der Angeklagte mit einer langjährigen - möglicherweise auch lebenslangen - Haftstrafe rechnen. Im Jänner 2024 wurden 27 Angehörige der Bundesarmee vom Militärgericht in Galmudug wegen Desertion zu je fünf Jahren Haft verurteilt. Sie hatten ihre Positionen in Mudug verlassen.
Kindersoldaten - allgemein: Allen Konfliktparteien wird vorgeworfen, Kinder zu rekrutieren. Es gibt Berichte über die Rekrutierung und den Einsatz von Kindersoldaten durch Sicherheitskräfte des Bundes, alliierte Milizen und al Shabaab, durch Regionalkräfte in Galmudug, Puntland und Jubaland sowie durch Clanmilizen. Gerade in umkämpften Gebieten ist wiederholt eine besonders hohe Zahl an Rekrutierungen zu verzeichnen. Die UNO berichtet für das Jahr 2022 von insgesamt 1.094 rekrutierten Kindern - 902 durch al Shabaab, 68 durch regionale Kräfte (davon 44 durch Puntland), 80 durch Clanmilizen und Bürgerwehren und 37 durch Kräfte des Bundes. Das Verteidigungsministerium versucht, der Rekrutierung von Kindern mit Ausbildungs- und Screening-Programmen entgegenzuwirken. Der Umstand, dass es keine Geburtenregistrierung gibt, macht diese Arbeit schwierig.
Al Shabaab - (Zwangs-)Rekrutierungen und Kindersoldaten
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Kindersoldaten: Al Shabaab entführt auch weiterhin Kinder, um diese zu rekrutieren. Hauptsächlich betroffen sind hiervon die Regionen Hiiraan, Bay, Lower Shabelle, Bakool und Middle Juba. Al Shabaab führt u. a. Razzien gegen Schulen, Madrassen und Moscheen durch. Die Gruppe entführt systematisch Kinder von Minderheitengruppen. Nach anderen Angaben bleibt die freiwillige oder Zwangsrekrutierung von Kindern aber unüblich und hauptsächlich auf jene Gebiete beschränkt, wo al Shabaab am stärksten ist. Familien, die sich weigern, müssen mit Bußgeldern rechnen; manchmal werden sie auch mit Strafverfolgung oder Schlimmerem bedroht. Manche Familien schicken ihre Buben weg, damit sie einer Rekrutierung entgehen. Manchmal werden Clanälteste bedroht und erpresst, damit Kinder an die Gruppe abgegeben werden. Mitunter wird hierbei auch Gewalt angewendet. Knapp die Hälfte der Kinder wird mittels Gewalt und Entführung rekrutiert, die andere durch Überzeugung der Eltern, Ältesten oder der Kinder selbst. Eingesetzt werden Kinder etwa als Munitions- und Versorgungsträger, zur Spionage, als Wachen; aber auch zur Anbringung von Sprengsätzen, in Kampfhandlungen und als Selbstmordattentäter. Laut einer Quelle kann es zwar sein, dass al Shabaab auch Kinder von 8-12 Jahren aushebt; tatsächlich ist demnach der Einsatz von Kindern im Kampf aber unwahrscheinlich. Es gibt keine Bilder derart junger Kämpfer der al Shabaab unter den Gefallenen. Die Jüngsten sind mindestens 16 Jahre alt, entsprechend somalischer Tradition gelten sie damit als Männer. Die überwiegende Mehrheit der Kämpfer der Gruppe sind jedenfalls Männer über 18 Jahren.
Schulen und Lager: Viele der den Clans abgerungenen Kinder kommen zunächst in Schulen, wo sie indoktriniert und rekrutiert werden. Die Gruppe betreibt eigene Schulen mit eigenem Curriculum und hat ein Bildungssystem geschaffen, das darauf ausgerichtet ist, Rekruten hervorzubringen. Die Gruppe verbot andere islamische Schulen und hat eigene gegründet, die als „Islamische Institute“ firmieren. Diese orientieren sich an Clangrenzen, werden von Clans finanziert und stehen unter strenger Aufsicht der örtlichen Behörden der al Shabaab. Von den Clans wird erwartet, dass sie entweder Geld oder Schüler zur Verfügung stellen. In diesen Schulen werden die Schüler weltanschaulich indoktriniert, propagiert werden die Illegitimität der Bundesregierung und die Verpflichtung zum Dschihad. In einem Fall wird berichtet, dass Schüler dort nach zwei Jahren ein Abschlusszeugnis erhalten haben. Nach der Absolvierung einer solchen Schule werden die Absolventen normalerweise in Trainingslager der al Shabaab verbracht. Die besten Schüler werden einer höheren Bildung zugeführt. Nach Angaben eines Augenzeugen konnten Absolventen in seinem Fall über ihren weiteren Weg innerhalb der Organisation selbst entscheiden, etwa ob sie religiöse Studien betreiben oder in eine Teilorganisation eintreten wollten. In einigen Gegenden betreibt al Shabaab auch „reguläre“ Schulen. Doch auch diese agieren nach der Ideologie der Gruppe.
Aus Lagern oder anderen Einrichtungen der al Shabaab können Kinder nur mit Schwierigkeit entkommen. Sie sind dort brutalem physischen und psychischen Stress ausgesetzt, die der Folter nahekommen; sie sollen gebrochen werden. Kinder werden dort einer grausamen körperlichen Ausbildung unterzogen. Sie erhalten keine adäquate Verpflegung, dafür aber eine Ausbildung an der Waffe, physische Strafen und religiöse Indoktrination. Kinder werden gezwungen, andere Kinder zu bestrafen oder zu exekutieren. Mädchen werden auf eine Ehe vorbereitet, manchmal aber auch auf Selbstmordmissionen. Armeeinheiten - wie Danaab - haben immer wieder Operationen unternommen, um Kinder aus solchen Ausbildungslagern zu befreien.
Rekrutierung über Clans: Üblicherweise rekrutiert al Shabaab über die Clans. Clans auf dem Territorium von al Shabaab müssen in Form junger Männer Tribut an die Gruppe abführen. Die Gruppe kommt in Dörfer, wendet sich an Älteste und fordert eine bestimmte Mannzahl. Wenn al Shabaab ein Gebiet besetzt, dann verlangt es von lokalen Clanältesten die Zurverfügungstellung von bis zu mehreren Dutzend – oder sogar hundert – jungen Menschen oder Waffen. Der Clan wird die geforderte Zahl stellen. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 verfügt die Gruppe in den Clans über „Agenten“, welche die Auswahl der Rekruten vornehmen. Nach anderen Angaben wendet sich al Shabaab in den Gebieten unter ihrer Kontrolle an Familien, um diese zur Herausgabe von Buben aufzufordern.
Jedenfalls treten oft Älteste als Rekrutierer auf. Nach anderen Angaben sind alle Wehrfähigen bzw. militärisch Ausgebildeten innerhalb eines Bereichs auf dem von al Shabaab kontrollierten Gebiet für die Gruppe als territoriale „Dorfmiliz“ verfügbar und werden als solche auch eingesetzt, z. B. bei militärischen Operationen im Umfeld oder zur Aufklärung. Wehrfähig sind demnach auch Jugendliche mit 16 Jahren, die gemäß somalischer Tradition als erwachsen gelten.
Wo al Shabaab rekrutiert: Hauptrekrutierungsbereich von al Shabaab ist Süd-/Zentralsomalia. Rekrutiert wird vorwiegend in Gebieten unter Kontrolle der Gruppe, im südlichen Kernland, in Bay und Bakool. Dort fällt al Shabaab dies einfacher, die Menschen haben kaum Möglichkeiten, sich zur Wehr zu setzen. Etwa 40 % der Fußsoldaten von al Shabaab stammen aus diesen beiden Regionen. Auch bei den Hawiye / Galja'el und Hawiye / Duduble hat die Gruppe bei der Rekrutierung große Erfolge. Viele Kämpfer stammen auch von den Rahanweyn. Generell finden sich bei al Shabaab Angehörige aller Clans. Auch viele Menschen aus von der Regierung kontrollierten Gebieten melden sich freiwillig zu al Shabaab.
Eine informierte Quelle der FFM Somalia 2023 gibt an, noch nie von Zwangsrekrutierungen an Straßensperren gehört zu haben. Dahingegen wird in IDP-Lagern - etwa im Umfeld von Kismayo - sehr wohl (freiwillig) rekrutiert.
Wen al Shabaab rekrutiert: Die Mirifle (Rahanweyn) konstituieren eine relevante Quelle an Fußsoldaten. Bei den meisten Fußsoldaten, die aus Middle Shabelle stammen, handelt es sich um Angehörige von Gruppen mit niedrigem Status, z.B. Bantu, bzw. marginalisierten Gruppen. Viele der Rekruten haben das Bildungssystem von al Shabaab durchlaufen. Die Gruppe nutzt in den von ihr kontrollierten Gebieten zudem gegebene lokale Spannungen aus. Minderheiten wird suggeriert, dass ein Beitritt zur Gruppe sie in eine stärkere Position bringen würde. Daher treten Angehörige von Minderheiten oft freiwillig bei und müssen nicht dazu gezwungen werden.
Manche Mitglieder von al Shabaab rekrutieren auch in ihrem eigenen Clan. Von al Shabaab rekrutiert zu werden bedeutet nicht unbedingt einen Einsatz als Kämpfer. Die Gruppe braucht natürlich z.B. auch Mechaniker, Logistiker, Fahrer, Träger, Reinigungskräfte, Köche, Richter, Verwaltungs- und Gesundheitspersonal sowie Lehrer.
Warum al Shabaab beigetreten wird: Eine Rekrutierung kann viele unterschiedliche Aspekte umfassen: Geld, Clan, Ideologie, Interessen – und natürlich auch Drohungen und Gewalt. Al Shabaab versucht, junge Männer durch Überzeugungsarbeit, ideologische und religiöse Beeinflussung und finanzielle Versprechen anzulocken. Jene, die arbeitslos, arm und ohne Aussicht sind, können - trotz fehlenden religiösen Verständnisses - auch schon durch kleine Summen motiviert werden. Für manche Kandidaten spielen auch Rachegefühle gegen Gegner von al Shabaab eine Rolle, bei anderen ist es Abenteuerlust. Laut einer Quelle sind 52 % der Mitglieder von al Shabaab der Gruppe aus ökonomischen Gründen beigetreten, 1 % aus Abenteuerlust. Nach anderen Angaben sind etwa zwei Drittel der Angehörigen von al Shabaab der Gruppe entweder aus finanziellen Gründen beigetreten, oder aber aufgrund von Kränkungen in Zusammenhang mit Clan-Diskriminierung oder in Zusammenhang mit Misshandlungen und Korruption seitens lokaler Behörden. Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 52 % der höheren Ränge der Gruppe aus religiösen Gründen beigetreten waren, bei den Fußsoldaten waren dies nur 15 %. Ökonomische Anreize locken insbesondere Jugendliche, die oft über kein (regelmäßiges) Einkommen verfügen. So lange die Gruppe über Geld verfügt, verfügt sie auch über ein großes Rekrutierungspotenzial. Zudem hat sie aufgrund von xenophoben - insbesondere anti-äthiopischen - Ressentiments Zulauf an Freiwilligen.
Nur manche Menschen folgen al Shabaab aus ideologischen Gründen, die meisten tun es aus pragmatischen Gründen. Vielen geht es um Schutz - und in vielen Bezirken des Landes bleibt al Shabaab diesbezüglich die sichtbarste und praktikabelste Option. Fehlender Rechtsschutz auf Regierungsseite und sonstige Missstände treiben ganze Gemeinden in die Arme von al Shabaab. Sie suchen ein taktisches Bündnis – haben dabei aber keine dschihadistische Vision, sondern wollen ihre Rivalen ausstechen. Al Shabaab nimmt derartige Spannungen gerne auf und verwendet sie für eigene Zwecke.
Gerade in den seit vielen Jahren von der Gruppe kontrollierten Gebieten ist die Bevölkerung im Austausch gegen Sicherheit und Stabilität eher bereit, Rekruten abzugeben. Und speziell Angehörige marginalisierter Gruppen treten der Gruppe mitunter bei, um sich selbst und die eigene Familie gegen Übergriffe anderer abzusichern. Manche versprechen sich durch ihre Mitgliedschaft bei al Shabaab auch die Möglichkeit, Rache an Angehörigen anderer Clans zu üben. Auch die Aussicht auf eine Ehefrau wird als Rekrutierungswerkzeug verwendet - so z. B. bei somalischen Bantu, wo Mischehen mit somalischen Clans oft tabu sind. Al Shabaab hat aber eben diese Mitglieder dazu ermutigt, Frauen und Mädchen von starken somalischen Clans – etwa den Hawiye oder Darod – zu heiraten. Schlussendlich darf auch Angst vor al Shabaab als Motivation nicht vergessen werden. Demonstrationen extremer Gewalt halten viele Menschen bei der Stange.
Entlohnung bei al Shabaab: Von Deserteuren wurde der monatliche Sold für verheiratete Angehörige der Polizei und Armee von al Shabaab vor einigen Jahren mit 50 US-Dollar angegeben; Unverheiratete erhielten nur Gutscheine oder wurden in Naturalien bezahlt. Jene Angehörigen von al Shabaab, welche höherbewertete Aufgaben versehen (Kommandanten, Agenten, Sprengfallenhersteller, Logistiker und Journalisten) verdienen 200-300 US-Dollar pro Monat; allerdings erfolgen Auszahlungen nur inkonsequent. Nach neueren Angaben verdienen Fußsoldaten und niedrige Ränge 50-100 US-Dollar, Finanzbedienstete 250 US-Dollar im Monat. Eine andere Quelle nennt als Einstiegssold fertig ausgebildeter Kämpfer einen Betrag von 80-100 US-Dollar, bar oder in Gutscheinen. Gemäß somalischen Regierungsangaben erhalten neue Rekruten der al Shabaab 30 US-Dollar im Monat, ein ausgebildeter Fußsoldat oder ein Fahrer 70 US-Dollar; den höchsten Sold erhält demnach mit 25.000 US-Dollar der Emir selbst. Ein Mann, der in Mogadischu von einem Militärgericht wegen Anschlägen für al Shabaab verurteilt worden war, hat angegeben, einen Sold von 70 US-Dollar im Monat erhalten zu haben. Feldforschung unter ehemaligen Mitgliedern von al Shabaab hat ergeben, dass 84 % der Fußsoldaten und 31 % der höheren Ränge überhaupt nicht bezahlt worden sind.
Zwangsrekrutierung: Direkter Zwang wird bei einer Rekrutierung in der Praxis nur selten angewendet, jedenfalls nur eingeschränkt, in Ausnahmefällen bzw. unter spezifischen Umständen. Al Shabaab agiert sehr situativ. So kommt Zwang etwa zur Anwendung, wenn die Gruppe in einem Gebiet nach einem verlustreichen Gefecht schnell die Reihen auffüllen muss. Die meisten Menschen treten der Gruppe freiwillig bei. Laut Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann man allerdings auf dem Gebiet der al Shabaab eine Rekrutierungsanfrage nicht einfach verneinen. Auch wenn al Shabaab Rekruten als Freiwillige präsentiert, haben diese i.d.R. keine wirkliche Option. Zudem erklärt eine Quelle der FFM Somalia 2023, dass al Shabaab die Forderung nach Rekruten auch als Bestrafung einsetzt, etwa gegen Gemeinden, die zuvor mit der Regierung zusammengearbeitet haben. In anderen Gebieten, wo die Gruppe versucht, Clans auf die eigene Seite zu ziehen, hat sie hingegen damit aufgehört, Kinder wegzunehmen.
Jedenfalls kommen Zwangsrekrutierungen vor - nicht nur bei Kindern, sondern auch bei Erwachsenen. Bei zwei Studien aus den Jahren 2016 und 2017 haben 10-11 % der befragten ehemaligen Angehörigen von al Shabaab angegeben, von der Gruppe zwangsrekrutiert worden oder ihr aus Angst vor Repressalien beigetreten zu sein. Eine andere Quelle erklärt, dass 13 % der Angehörigen der Gruppe Zwangsrekrutierte sind. Insgesamt handelt es sich bei Rekrutierungsversuchen oft um eine Mischung aus Druck oder Drohungen und Anreizen oder Versprechungen, eine Unterscheidung zwischen "freiwillig" und "erzwungen" ist nicht immer möglich.
Wo Zwangsrekrutierungen vorkommen: Generell kommen Zwangsrekrutierungen ausschließlich in Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab vor. So gibt es etwa in Mogadischu keine Zwangsrekrutierungen durch al Shabaab. Überhaupt werden dort nur wenige Leute rekrutiert, und diese nicht über die Clans. Dort hat al Shabaab die Besteuerung im Fokus und nicht das Rekrutieren und hätte auch keine Kapazitäten dafür. Dies gilt laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 auch für andere städtische Gebiete wie etwa Kismayo oder Baidoa. Laut dem Experten Marchal rekrutiert al Shabaab zwar in Mogadischu; dort werden aber Menschen angesprochen, die z. B. ihre Unzufriedenheit oder ihre Wut über AMISOM bzw. ATMIS oder die Regierung äußern.
Verweigerung einer Rekrutierung: Üblicherweise richtet al Shabaab ein Rekrutierungsgesuch an einen Clan oder an ganze Gemeinden und nicht an Einzelpersonen. Diese "Vorschreibung" - also wie viele Rekruten ein Dorf, ein Gebiet oder ein Clan stellen muss - erfolgt üblicherweise jährlich, und zwar im Zuge der Vorschreibung anderer jährlicher Abgaben. Die meisten Rekruten werden über Clans rekrutiert. Es wird also mit den Ältesten über neue Rekruten verhandelt. Dabei wird mitunter auch Druck ausgeübt. Kommt es bei diesem Prozess zu Problemen, dann bedeutet das nicht notwendigerweise ein Problem für den einzelnen Verweigerer, denn die Konsequenzen einer Rekrutierungsverweigerung trägt üblicherweise der Clan. So kann es dann z. B. zur Entführung oder Ermordung unkooperativer Ältester kommen. Damit al Shabaab die Verweigerung akzeptiert, muss eine Form der Kompensation getätigt werden. Entweder der Clan oder das Individuum zahlt, oder aber die Nicht-Zahlung wird durch Rekruten kompensiert. So gibt es also für Betroffene manchmal die Möglichkeit des Freikaufs. Eltern versuchen, durch Geldzahlungen die Rekrutierung ihrer Kinder zu verhindern. Diese Wahlmöglichkeit ist freilich nicht immer gegeben. In den Städten liegt der Fokus von al Shabaab eher auf dem Eintreiben von Steuern, in ländlichen Gebieten auf der Aushebung von Rekruten. Generell haben größere Clans aufgrund gegebener Ressourcen eher die Möglichkeit, sich von Rekrutierungen freizukaufen, als dies bei Minderheiten der Fall ist. Insgesamt besteht offenbar Raum für Verhandlungen. Wenn die Gruppe beispielsweise eine bestimmte Anzahl von Schülern für ihre Schulen verlangt, kann ein Clan entweder Kinder zum Besuch dieser Schulen schicken oder für eine bestimmte Anzahl von Schülern anderer Clans bezahlen.
Eine andere Möglichkeit besteht in der Flucht. Eltern schicken ihre Kinder mitunter in von der Regierung kontrollierte Gebiete – meist zu Verwandten. Junge Männer flüchten mitunter nach Mogadischu, um sich einer möglichen (Zwangs-)rekrutierung zu entziehen. Andererseits berichtet ein Augenzeuge, dass jene Jugendlichen, die nach Absolvierung einer Schule der al Shabaab vor einer möglichen Zwangsrekrutierung nach Mogadischu geflohen sind, bald wieder in die Heimat zurückkehrten, weil ihre Eltern bestraft worden sind. In anderen Fällen sind gleich ganze Familien vor einer Rekrutierung der Kinder geflohen, viele endeten als IDPs.
Theoretisch besteht die Möglichkeit, dass einem Verweigerer bei fehlender Kompensationszahlung die Exekution droht. Insgesamt finden sich allerdings keine Beispiele dafür, wo al Shabaab einen Rekrutierungsverweigerer exekutiert hat. Eine andere Quelle erklärt, dass, wer sich generell Rekrutierungen widersetzt, bedroht oder in Haft gesetzt wird. Ein Experte erklärt, dass eine einfache Person, die sich erfolgreich der Rekrutierung durch al Shabaab entzogen hat, nicht dauerhaft und über weite Strecken hin verfolgt wird. Stellt allerdings eine ganze Gemeinde den Rekrutierungsambitionen von al Shabaab Widerstand entgegen, kommt es meist zu Gewalt.
Rekrutierung von Mädchen und Frauen: Auch Mädchen werden in den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab für Zwangsehen mit Kämpfern der Gruppe entführt. Eine Quelle der FFM Somalia 2023 erklärt, dass al Shabaab sich auch in solchen Fällen an die Clans wendet und fordert, dass Frauen als Ehefrauen bereitgestellt werden. Dieser Aufforderung wird dann aus Angst nachgegeben. In Gebieten, die nicht unter Kontrolle von al Shabaab stehen, verfügt die Gruppe diesbezüglich demnach nicht über ausreichend Druckmittel. Frauen und Mädchen der Bantu werden mitunter auch mittels Todesdrohungen in Ehen gezwungen, die sich in der Praxis eher als temporäre sexuelle Versklavung erweisen. Al Shabaab bezahlt kein Brautgeld. Wird der Gruppe eine Tochter verweigert, kann es vorkommen, dass ersatzweise ein Sohn als Rekrut verlangt wird. Kann eine Abgabe nicht entrichtet werden, dann entführt al Shabaab ersatzweise Frauen und zwingt diese zur Ehe.
Abseits der Ehe werden Frauen bei al Shabaab zumeist in unterstützender Rolle eingesetzt: als Steuereinheberinnen, Lehrer- oder Predigerinnen in Madrassen, Wächterinnen in Gefängnissen; zum Kochen und Putzen, in der Spionage oder der Waffenpflege, beim Waffenschmuggel und bei der Waffenlagerung. Manche betreiben auch Fundraising, andere dienen als Selbstmordattentäterinnen. Frauen, die mit Soldaten oder AMISOM bzw. ATMIS Kleinhandel treiben, werden als Spione und Informationsbeschafferinnen rekrutiert.
Beispiele für Rekrutierung und Karrieren bei al Shabaab, Alltag bei der Gruppe
(Letzte Änderung 2024-12-06)
Beispiele für Karrieren bei al Shabaab, gesammelt von The Resolve Network:
- Ahmed bekam 2007 eine permanente Rolle bei al Shabaab, er kochte für die Frontsoldaten in Mogadischu und kaufte dafür auch auf dem Markt ein. Später wurde er Krankenpfleger für Angehörige der Gruppe.
- Mohamud trat der Gruppe 2011 bei. Er war zuvor Lehrer und arbeitete auch danach als Lehrer in säkularer Bildung in Lower Shabelle. 2016 wurde er Direktor.
- Jabir trat der Gruppe 2011 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Danach wurde er Mitglied der Hisba (Polizei).
- Mukhtar ist der einzige Befragte, der angibt, zwangsrekrutiert worden zu sein. Dies war im Alter von 16 oder 17 Jahren im Jahr 2015. Al Shabaab sammelte ihn und Freunde auf, als sie vor einem Geschäft saßen. Er wurde Mitglied der Hisba.
- Sadiq trat der Gruppe freiwillig in Baraawe bei. Er wurde Mitglied der Hisba in seiner Heimatstadt und bekam ein kleines und unregelmäßiges Einkommen. In seiner Rolle musste er auch die Sozialregeln der Gruppe durchsetzen.
- Yusuf trat 2006 der Jabhat (Armee) bei und erhielt fünf Monate militärische Ausbildung.
- Feisal trat der Gruppe 2008 bei und erhielt drei Monate militärische Ausbildung. Er wurde Fußsoldat bei der Jabhat und 2009 Befehlshaber von 30 Mann. 2015 wurde er zum Amniyat versetzt, wo er auch zu Attentaten beitrug. 2020 wurde er wieder zum Fußsoldaten.
- Abdinoor war bereits 2005 mit der Gruppe in Verbindung, erhielt drei Monate militärische Ausbildung und wurde Fußsoldat der Jabhat. 2008 wurde er Kommandant von 50 Mann, 2015 von 300.
Weitere Beispiele finden sich in einer anderen Studie von The Resolve Network:
- Al Shabaab verlangte 2020 vom ansässigen Subclan der Abgaal im Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud) eine Person, die zu Ramadan und Eid den Zakat einsammeln sollte. Die Clanältesten wandten sich an den 29-jährigen Osman, dieser folgte aus Pflichtbewusstsein seinem Clan gegenüber. Er ging weiterhin seiner Tätigkeit in der Viehzucht nach.
- Ahmed ist ein Hawadle und trat 2013 im Bezirk Buulo Barde (Hiiraan) als Vierzigjähriger freiwillig der al Shabaab bei. Er wurde nach einer viermonatigen Ausbildung in die Hisba übernommen.
- Al Shabaab trat 2020 an Mohammeds Subclan der Abgaal im Bezirk Xaradheere (Mudug) heran und verlangte Freiwillige. Der ca. Vierzigjährige meldete sich freiwillig, "um seinen Clan zu schonen." Er erhielt keinerlei Ausbildung und wurde als Steuersammler eingesetzt.
- Abdinasir wurde in jungem Alter von einem Verwandten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen aus dem äthiopischen Somali Regional State (SRS) nach Somalia gelockt, wo er zum Fußsoldaten der Jabhat, später zum Kommandanten von 13 und später von 30 Kämpfern wurde.
- Ismael, ein Angehöriger der Rahanweyn, folgte dem Ruf des Geldes und trat al Shabaab freiwillig bei. Er bekam sechs Monate Ausbildung und wurde erst Mitglied der Hisba und dann der Jabhat.
- Said, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal (Middle Shabelle), trat al Shabaab mit ca. 31 Jahren bei. Al Shabaab hatte Älteste seines Clans darum gebeten, jemanden für das Einsammeln der Steuern zu nominieren. Nach einem Jahr wurde er zur Hisba überstellt, nach weiteren drei Jahren der Jabhat. Dort erhielt er eine militärische Ausbildung.
- Ali, ein Abgaal aus dem Bezirk Cadale (Middle Shabelle), trat al Shabaab als Sechzehnjähriger bei. Die Gruppe hatte seinen Clan (Abgaal) dazu gezwungen, zehn "freiwillige" Jugendliche zu nennen, um diese in der lokalen Madrasse auszubilden. Nach zwei Jahren wechselte er in die Jabhat. Ungewöhnlicherweise erhielt er - laut eigenen Angaben - keine militärische Ausbildung.
- Jibril, ein Abgaal aus dem Bezirk Adan Yabaal, wurde 2019 im Alter von 36 ein „informelles“ Mitglied der al Shabaab. Sein Clan hatte die Gruppe aus dem eigenen Gebiet verwiesen. Diese zog unter der Prämisse ab, dass der Clan die eigene Sicherheit im Namen von al Shabaab gewährleisten würde. Der Mann wurde von al Shabaab ausgebildet. Nach einer Haft wurde er in die Jabhat gezwungen; schließlich wurde er Kommandant von elf Mann, zeitweise stellvertretender Kommandant von 120.
- Liban, ebenfalls Abgaal aus Adan Yabaal, ist al Shabaab 2020 im Alter von 25 beigetreten. Er kam als Freiwilliger zur Jabhat. Sein Clan war gegen diesen Schritt. Er erhielt eine Ausbildung.
- Omar, ein Abgaal aus dem Bezirk Ceel Dheere (Galgaduud), trat al Shabaab 2018 mit 31 Jahren bei. Zuvor war er Fischer. Seine Motivation war Schutz und Geld. Nach einer Ausbildung wurde er als Steuersammler eingesetzt.
- Hassan ist ein Hawadle aus dem Bezirk Belet Weyne (Hiiraan). Er trat al Shabaab 2016 freiwillig bei, obwohl sein Clan eigentlich dagegen war. Er wurde Fahrer bei der Hisba.
Mobiltelefone: Durch eine Kombination aus von al Shabaab auferlegten sowie von technischen Beschränkungen ist der Zugang zu sozialen Medien für Angehörige der Gruppe i.d.R. stark eingeschränkt. Smartphones sind bei al Shabaab weitgehend verboten, der Internetempfang teils eingeschränkt. Manche Quellen geben an, dass im Gebiet der al Shabaab nur hochrangige Mitglieder Internet empfangen dürfen. Zwei Angehörige der Jabhat geben an, dass sie im Urlaub freien Zugang zum Internet hatten. Folgende Personen haben im allgemeinen Zugang zu einem breiteren Kommunikationsspektrum: Mitglieder außerhalb der Jabhat; jene mit höherem Rang; und jene, die an weniger abgelegenen Orten eingesetzt wurden. Die meisten befragten Deserteure geben an, während ihrer Zeit bei al Shabaab keinen Zugang zu Smartphones gehabt zu haben. Nur ein Befragter gibt an, dass Smartphones an seinem Wohnort für Angehörige der Hisba erlaubt seien; ein anderer gibt an, dass Kommandanten Smartphones nutzen dürfen.
Für Mitglieder von al Shabaab ist auch der Zugang zu „herkömmlichen“ Mobiltelefonen stark reguliert, dies variiert aber je nach Standort, Einheit, Dienstgrad und Zeit. Deserteure, die zuvor bei al Shabaab außerhalb der Jabhat eingesetzt wurden – etwa beim Amniyat oder als Steuereintreiber – hatten uneingeschränkten Zugang. Fußsoldaten berichten hingegen häufig von Beschränkungen: wenige Minuten pro Monat; mehrere Stunden an Wochenenden (Donnerstag und Freitag), eine Stunde pro Tag. Während eines Urlaubs scheint die Verwendung unkomplizierter zu sein. Jedenfalls bleiben Mitglieder der al Shabaab oft in Kontakt mit Familienangehörigen oder Bekannten. Mehrere Deserteure geben an, dass sie anrufen durften, wen sie wollten; bei manchen hingegen war der Kreis eingeschränkt.
Umgang mit Einheimischen: Nach Angaben von Deserteuren dürfen (einfache) Mitglieder der al Shabaab mit Einheimischen bei Androhung von Haft oder Verlegung nicht über Politik oder interne Abläufe sprechen.
Radio: Die von al Shabaab eingesetzten Restriktionen für Radioempfang variieren je nach Einsatzgebiet, Einheit und Zeit. Einige Deserteure geben an, nur Radioprogramme der al Shabaab bzw. ihr nahestehende Programme empfangen zu dürfen. Andere konnten auch BBC empfangen, durften aber keine mit dem Staat verbundenen Programme hören. Wieder andere durften jegliches Programm hören, nicht aber Musik. Ein Deserteur gibt an, dass es sich hier eher um Richtlinien denn um Regeln gehandelt hat. Die meisten befragten Deserteure geben an, dass al Shabaab den Zugang zum Radio für Mitglieder während ihres Urlaubs nicht eingeschränkt hat.
Urlaub: Manche bei einer Studie Befragten Deserteure berichten, dass al Shabaab ein Recht auf Urlaub vorsieht – sowohl für die Hisba als auch die Jabhat. Mitglieder von al Shabaab erhalten demnach auch Urlaubsgelder, die ihnen Besuche bei ihren Familien ermöglichen (sofern sie sich an Orten befinden, die unter der Kontrolle der Aufständischen stehen), erhalten Zeit für Ruhe und Erholung usw. Die Zulagen variieren je nach Einheit, Standort und Zeit und im Verhältnis zum Familienstand. Angegeben wurden von Deserteuren folgende Beispiele: a) verheiratetes Mitglied der Jabhat in Middle Shabelle - automatisch Anspruch auf drei Monate Urlaub/Jahr; b) Ledige müssen hingegen bei höheren Rängen eine Erlaubnis einholen; c) Kommandant nach jeweils fünf Monaten aktiven Dienstes - drei Monate Urlaub; d) ein anderer Offizier gibt hingegen an, dass er während seiner gesamten zwei Jahre bei al Shabaab nur zehn Tage Urlaub erhalten hat. Die Möglichkeit auf Urlaub zu gehen, hängt freilich auch von der militärischen Lage ab.
Bestrafung: Viele der Befragten Deserteure berichten, dass sie während ihrer Zeit bei al Shabaab für unterschiedliche Vergehen mit Haft bestraft worden sind. Die "Delikte" waren z. B.: unbefugtes Eingreifen in den Bereich eines anderen Kommandanten (4 Tage Haft); Weigerung den eigenen Bezirk zu verteidigen (1 Monat Haft, Entlassung nach Gelöbnis); Kaputtmachen eines Funkgerätes (15 Tage); Abgabe von Freudenschüssen (25 Tage); Verweigerung einer örtlichen Versetzung (5 Monate); Weigerung, einen verletzten Kameraden zu töten (15 Tage).
Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Immer wieder desertieren Angehörige von al Shabaab und stellen sich den Behörden. So haben sich etwa im April 2024 acht Deserteure der NISA gestellt. Zu solchen Anlässen werden mitunter Fotos der Deserteure auf Onlinemedien veröffentlicht. Meist desertieren niedrige Ränge. Im Rahmen einer Studie haben Deserteure von al Shabaab unterschiedliche Gründe für die Desertion genannt: Übeltaten der Gruppe, persönliche Animositäten, Druck der Familie, inadäquate Bezahlung, schlechte Lebensbedingungen, Angst vor Kampfhandlungen gegen den eigenen Clan sowie allgemein das Risiko für Leib und Leben. Mit Letzterem ist nicht bloß die Gefahr von Kampfhandlungen gemeint, sondern auch die von al Shabaab angewandte Bestrafung bei (vermeintlichen) Regelbrüchen.
Desertion - Vorgang: Eine Desertion gleicht oft einer Flucht, mit entsprechender Angst vor Vergeltungsmaßnahmen seitens al Shabaab - bis hin zur Todesstrafe. Manche Deserteure warten Monate oder sogar Jahre, bevor sich ihnen eine Gelegenheit zur Flucht bietet. Fluchtversuche werden hart bestraft. Ein ehemaliges Mitglied der Jabhat berichtet davon, dass ihm die Augen verbunden und er dann verprügelt worden ist.
Die Offensive in Zentralsomalia hat für Desertionswillige neue Möglichkeiten geschaffen: Flucht in Folge des Chaos im Rahmen von Angriffen und Luftschlägen; überdehnte Ressourcen von al Shabaab und damit weniger Kontrolle der eigenen Mannschaften; und die unmittelbare Nähe des Feindes, dem man sich ergeben möchte. Die Gesamtzahl der Deserteure im Rahmen der Offensive ist unklar. Niemand weiß, wie viele Deserteure al Shabaab schlichtweg verlassen haben und wieder in ihre Gemeinden zurückgekehrt oder aber zu den Macawiisley übergelaufen sind. In einer Studie schätzen Quellen, dass 50-80 % der Deserteure einen informellen Weg wählen.
Die bei einer Studie interviewten Deserteure der al Shabaab flüchteten diese auf unterschiedliche Weise [Anm.: Die hier interviewten Deserteure sind alle auf formellem Weg gegangen - haben sich also staatlichen Kräften gestellt]. Manche sind von einem Urlaub nicht wieder zu al Shabaab zurückgekehrt. Andere verließen den laufenden Dienst; wieder andere flohen im Zuge von Kampfhandlungen. Nahezu alle hatten zuvor Arrangements für sicheres Geleit ("safe passage") mit Sicherheitskräften getroffen. Manche ergaben sich in unmittelbarer Frontnähe, andere reisten nach Afgooye oder Mogadischu, um sich zu ergeben. Die meisten der befragten Deserteure konnten unter Nutzung persönlicher Kontakte (meist Familie oder Clan) fliehen. Clans spielen bei der Desertion eine entscheidende Rolle, sie borgen Geld oder arrangieren sicheres Geleit mit den Sicherheitskräften.
Andere Wege der Entlassung: Generell sind nicht alle ehemaligen Kämpfer der al Shabaab Deserteure. Es gibt Beispiele, wo Angehörige die Entlassung eines Familienmitglieds durch die al Shabaab erwirken konnten bzw. wo Älteste als Vermittler beteiligt sind. So berichtet etwa ein Mann an TRN, dass er auf Antrag aus dem Dienst entlassen worden ist. Er hatte den Antrag gestellt, weil seine Frau verstorben war und er sich um die Kinder kümmern musste. Zuerst wurde der Antrag zurückgewiesen, später aber stattgegeben, nachdem Älteste interveniert hatten.
Zudem besteht in Ausnahmefällen offenbar auch die Möglichkeit, dass sich ein Deserteur mit der al Shabaab verständigt - etwa durch die Erbringung von Gefälligkeiten wie Geld, Informationen oder Zugangsmöglichkeiten.
Außerdem werden Kämpfer der al Shabaab nicht auf unbestimmte Zeit als Soldaten eingesetzt. Nach einem bestimmten Zeitraum (möglicherweise auch je nach Funktion variabel), werden diese abgerüstet und aus dem Dienst entlassen. Diese ausgebildeten Kämpfer - de facto "Reservisten" - können im Notfall rasch wieder reaktiviert werden. Es sind auch Fälle bekannt, wo Personen al Shabaab aus medizinischen Gründen verlassen durften. Manche Deserteure kehren auch zu al Shabaab zurück.
Tötung von Deserteuren: Al Shabaab duldet keine Desertion. Die Gruppe geht bei Deserteuren davon aus, dass diese vom rechten Pfad abgekommen sind und die Gruppe daher das Recht hat, sie zu töten. Laut einer Quelle vergibt al Shabaab Deserteuren niemals. Es gibt Berichte, wonach Deserteure von al Shabaab als Abtrünnige (murtadd) verfolgt und teilweise exekutiert werden. Eine Quelle erklärt, dass sie keine belegten Beispiele kennt, wo Deserteure längere Zeit nach ihrem Weggang von al Shabaab hingerichtet worden sind.
Generell stellt die Desertion eines Einzelnen für al Shabaab ein kleineres Problem dar als der Seitenwechsel ganzer Clans und der zugehörigen Milizen. Zudem verfügt al Shabaab auch gar nicht über die Kapazitäten, um alle Deserteure zu töten, und ist auch gar nicht bereit, für die Verfolgung einfacher Deserteure maßgeblich Ressourcen aufzuwenden. Vielmehr wendet sich die Gruppe prominenteren Deserteuren zu. Zwei Experten geben an, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass desertierte Fußsoldaten von al Shabaab über weite Strecken verfolgt werden. Ob Deserteure zum Ziel werden, hängt insgesamt maßgeblich von ihrer früheren Rolle bei al Shabaab ab.
Al Shabaab richtet sich aufgrund der zur Verfügung stehenden Ressourcen darauf ein, Gewalt "exemplarisch" auszuüben. Bestrafungen kommen zum Einsatz, um die Bevölkerung, Deserteure und potenzielle Deserteure zu ängstigen. Es gibt auch kaum bekannte Beispiele für getötete Deserteure. Überhaupt gibt es keine konkreten Zahlen bzw. Berichte zu Tötungen von Deserteuren. Und es gibt auch keine Berichte hinsichtlich eines Angriffs der al Shabaab auf eines der Zentren, in welchen Deserteure niedriger Ränge rehabilitiert werden. Die Zentren selbst sind gut gesichert. Nur sehr wenige Absolventen der Rehabilitationszentren wurden bislang belästigt oder gar angegriffen. Und das alles, obwohl al Shabaab in diesen Zentren über Spitzel verfügt.
Verfolgung von Deserteuren: Wenn al Shabaab einen Deserteur tatsächlich finden will, wird ihn die Gruppe auch aufspüren. Es ist schwierig, sich vor al Shabaab zu verstecken. Prinzipiell ist al Shabaab aufgrund eines Systems von Informanten in der Lage, Deserteure nahezu im gesamten Land aufzuspüren. Die Gruppe nutzt dafür unter anderem Clannetzwerke. Dies gilt auch für größere Städte, z.B. für Kismayo oder Mogadischu. Kommt ein Angehöriger der al Shabaab an einen Checkpoint der Gruppe, wird nach Angaben eines Deserteurs von dort beim entsprechenden Vorgesetzten telefonisch nachgefragt, ob der vom Reisenden angegebene Grund für die Reisebewegung korrekt ist. Viele Deserteure haben Angst davor, vom Amniyat [Anm.: Geheimdienst von al Shabaab] aufgespürt zu werden. Sie fürchten eine Bestrafung für sich und für die eigene Familie. 70 % von 32 bei einer Studie im Jahr 2017 befragten Deserteuren haben angegeben, Todesdrohungen von al Shabaab erhalten zu haben. Weitere Deserteure berichteten davon, dass ihre Familien bedroht worden sind. Von jenen, die nicht bedroht wurden, hatten die meisten ihre Telefonnummern gewechselt. Derartige Einschüchterungen sind für al Shabaab kostengünstig und bedeuten nicht, dass nach dem Deserteur tatsächlich gesucht wird.
Es ist nicht davon auszugehen, dass al Shabaab Deserteure umfassend verfolgt. Die meisten Absolventen von Rehabilitationszentren verbleiben in jener Stadt, wo sie die Rehabilitation durchlaufen haben. Sie kehren nicht in ländliche Gebiete zurück und können sich in der Stadt besser integrieren. Die Frage eines Risikos hängt auch von der Fähigkeit des eigenen Clannetzwerks ab, dem Deserteur am Aufenthaltsort Schutz bieten zu können. Der Experte Marchal betont, dass für Deserteure, die nach Mogadischu geflüchtet sind, der Clan eine bestimmte Rolle spielt – nämlich bei der Frage, ob der Clan innerhalb von al Shabaab stark oder wenig vertreten ist. Für jene, deren erweiterte Familie in Mogadischu stark vertreten ist und deren Clan bei al Shabaab wenig vertreten ist (z. B. Hawiye / Habr Gedir), wird es eine Möglichkeit geben unterzutauchen. Für andere, deren Clan in Mogadischu keine starke Position hat, und dieser noch dazu bei al Shabaab stark involviert ist (z. B. Rahanweyn), wird ein Untertauchen mitunter schwierig.
Deserteure in Somaliland und Puntland gelten grundsätzlich nicht als gefährdet. Deserteure aus Süd-/Zentralsomalia befinden sich dort bei fehlenden Kontakten vor Ort jedoch in einer schwierigen Lage, da sie nicht wissen, wem sie vertrauen können oder wer al Shabaab nahesteht.
Regierungsamnestie: 2023 wurde eine neue Amnestie für Kämpfer der al Shabaab ausgerufen. Dieses Angebot einer präsidentiellen Amnestie gilt für Kämpfer, die ihre Waffen ablegen, der Gewalt abschwören und sich zur staatlichen Ordnung bekennen. Für eine Amnestie gibt es bislang allerdings keine rechtliche Grundlage. Der Präsident hat öffentlich erklärt, dass Deserteure nicht direkt in ihre Gemeinden zurückkehren sollten, sondern sich zuvor der Regierung stellen müssen. Ein Regierungsprogramm versucht, auf unterschiedlichen Kanälen auf die Amnestie und die für Deserteure der al Shabaab bereitstehende Unterstützung aufmerksam zu machen.
Rehabilitation/Reintegration: Die somalische Regierung betreibt mehrere Rehabilitationszentren für ehemalige Angehörige von al Shabaab, die als "low-risk" eingestuft wurden. Dabei handelt es sich um sechs Zentren in Mogadischu, Baidoa, Kismayo und Dhusamareb. Tausende Deserteure der al Shabaab wurden bereits rehabilitiert und reintegriert. Das Rehabilitationsprogramm wird maßgeblich von Großbritannien und Deutschland finanziert. Stand Mai 2024 befanden sich in den Zentren 100 Frauen und 331 Männer. IOM unterstützt in Baidoa ein Projekt zur Demobilisierung und Reintegration von männlichen und weiblichen "disengaged combatants" der al Shabaab. Dabei wird die Grundversorgung gesichert, Zugang zu Berufsausbildung ermöglicht und Mediationsarbeit zur langfristigen Reintegration geleistet. Nach der Ausbildung wird Geld zur Verfügung gestellt, um gegebenenfalls ein Unternehmen gründen zu können. U. a. werden bei von UNICEF unterstützten Reintegrationsprojekten für ehemalige Kindersoldaten Minderjährige in ihren Gemeinden resozialisiert. Sie erhalten außerdem Zugang zu einer Ausbildung (ÖB Nairobi 10.2024). Bei der Reintegration gibt es unterschiedliche Erfolge. Einige schaffen es, in ein normales Leben zurückzufinden. Andere sehen sich gezwungen, das Land zu verlassen, nachdem sie unter ständigen Einschüchterungen durch al Shabaab leiden. Eine unbekannte Zahl wurde von al Shabaab ermordet – als Abschreckung für andere.
Allgemeine Menschenrechtslage
(Letzte Änderung 2024-12-04)
In der somalischen Verfassung ist der Schutz der Menschenrechte ebenso verankert wie die prägende Rolle der Scharia als Rechtsquelle. Die Vereinten Nationen sind besorgt, dass durch die Vorrangstellung der Scharia die Menschenrechte in Somalia ausgehebelt werden. Zudem stellt die Einhaltung internationaler Menschenrechtsverpflichtungen für die Bundesregierung keine Priorität dar. Diese konzentriert sich auf den Kampf gegen al Shabaab und humanitäre Krisen. Menschenrechtserfolge werden nicht immer als Teil der Lösung dieser Probleme betrachtet.
Generell werden Grund- und Menschenrechte regelmäßig und systematisch verletzt. Im Wettstreit stehende, politische Akteure in Süd-/Zentralsomalia sind in schwere und systematische Menschenrechtsverbrechen involviert. Zivilisten tragen die Last des bewaffneten Konflikts in Somalia, willkürliche Angriffe und die unverhältnismäßige Anwendung von Gewalt gibt es in allen Landesteilen. Die schwersten Menschenrechtsverletzungen sind: willkürliche und ungesetzliche Tötungen; Entführungen und Verschwindenlassen; Rekrutierung und Verwendung von Kindersoldaten; Folter und andere grausame Behandlung; harte Haftbedingungen; willkürliche und politisch motivierte Verhaftungen. Al Shabaab ist für die Mehrheit der schweren Menschenrechtsverletzungen und für den größten Teil ziviler Todesopfer verantwortlich. Bei Kämpfen unter Beteiligung der African Transition Mission in Somalia (ATMIS), Regierung, Milizen und al Shabaab kommt es zur Tötung, Verletzung und Vertreibung von Zivilisten sowie zu anderen Kriegsverbrechen, welche durch alle Konfliktbeteiligten verübt werden. Es gibt zahlreiche Berichte, wonach die Regierung und ihre Handlanger Personen willkürlich und außergesetzlich töten. Nach anderen Angaben stellen extralegale Tötungen bei den Sicherheitskräften kein strukturelles Problem dar. Jedenfalls werden Sicherheitskräfte beschuldigt, Zivilisten bei Streitigkeiten um Land, bei Checkpoints, bei Zwangsräumungen und anderen Gelegenheiten willkürlich angegriffen zu haben. In solchen Fällen ist aufgrund des dysfunktionalen Justizsystems häufig von Straflosigkeit auszugehen.
Es gibt keine Berichte über von der Regierung gesteuertes Verschwindenlassen.
Es kommt zu willkürlichen Verhaftungen durch Bundes- und Regionalbehörden sowie durch alliierte Milizen. Die Regierung schiebt bei derartigen Verhaftungen oft den Vorwurf der Mitgliedschaft bei al Shabaab vor.
Die Regierung macht zwar glaubwürdige Schritte, um einige öffentlich Bedienstete strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen, generell bleibt Straflosigkeit aber die Norm.
Al Shabaab verletzt in den Gebieten unter ihrer Kontrolle systematisch Grundrechte, verhaftet, schlägt und exekutiert Zivilisten. Die Gruppe ist für die Mehrheit schwerer Menschenrechtsverletzungen verantwortlich. Al Shabaab verübt terroristische Anschläge gegen Zivilisten; begeht Morde und Attentate; begeht Vergewaltigungen; Bürgerrechte und Bewegungsfreiheit werden eingeschränkt. Die Gruppe rekrutiert Kindersoldaten und entführt Menschen.
In von al Shabaab kontrollierten Gebieten werden regelmäßig grausame Körperstrafen verhängt und öffentlich vollstreckt, z. B. Auspeitschen oder Stockschläge, Handamputationen für Diebe. Regelmäßig richtet die Gruppe ohne ordentliches Verfahren Menschen hin, denen Kooperation mit der Regierung, internationalen Organisationen oder westlichen Hilfsorganisationen vorgeworfen wird, bzw. Zivilisten, die zu Abtrünnigen oder Spionen deklariert werden. Al Shabaab übt teils Rache an der Bevölkerung von Gebieten, die zuvor „befreit“ aber danach von al Shabaab wieder eingenommen worden waren. Die Gruppe wendet u. a. auch das Mittel von Zwangsvertreibungen an, um sich an sich widersetzenden oder nicht die eigenen Regeln befolgenden Bevölkerungsgruppen zu rächen.
Religionsfreiheit
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die somalische Bevölkerung bekennt sich zu über 99 % zum sunnitischen Islam. Nur eine sehr kleine Minderheit hängt tatsächlich einer anderen Religion oder islamischen Richtung an. Die auf tausend Mitglieder geschätzte christliche Minderheit praktizieren ihren Glauben nicht in der Öffentlichkeit und versucht, nicht aufzufallen.
Somalis folgten traditionell der Shafi’i-Schule des islamischen Rechts, geführt von mehreren dominanten Sufi-Orden bzw. Sekten (turuuq). Der Sufismus hat sich in Ostafrika in den vergangenen 200 Jahren ausgebreitet und in Somalia eigene Formen angenommen. Seit 20 Jahren macht sich allerdings der Einfluss des Wahhabismus bemerkbar. Damit geht einher, dass die Auslegung und Praktizierung des Islam je nach Region zunehmend konservative Züge annimmt und infolgedessen die Freiheit der Weltanschauung eingeschränkt sowie progressive Gesetzgebung verhindert wird. Dieser Trend hin zu einer konservativeren, "puristischen" Auslegung des Islam gilt sowohl für Somalia als auch für Somaliland. Religiöse Normen beeinflussen zunehmend Politik, Wirtschaft und Gesellschaft. Andererseits schätzen viele Somali trotz des aggressiven Vordringens des importierten Salafismus’ nach wie vor ihren Sufi-Glauben und ihre Sufi-Bräuche. Als Sufi-Hochburgen gelten Galgaduud und Hiiraan. Salafisten, al Quaida und al Shabaab verabscheuen hingegen die Sufi-Interpretation des Islam.
Unabhängig von staatlichen Bestimmungen und insbesondere jenseits der Bereiche, in denen die staatlichen Stellen effektive Staatsgewalt ausüben können, sind islamische und lokale Traditionen und islamisches Gewohnheitsrecht weit verbreitet. Es herrscht ein starker sozialer Druck, den Traditionen des sunnitischen Islam zu folgen. Eine Konversion zu einer anderen Religion bleibt verboten, gilt als sozial inakzeptabel und als Verrat an Clan und Familie. Jene, die unter dem Verdacht stehen, konvertiert zu sein, sowie deren Familien müssen mit Belästigungen seitens ihrer Umgebung rechnen. Sowohl Konversion als auch Apostasie und Aussagen, die als Blasphemie erachtet werden könnten, können zu Diskriminierung und Drangsalierung und auch zu einer Verhaftung führen. Eine offen nicht-muslimische Lebensweise ist wegen sozialen Drucks nicht möglich und kann insbesondere zu einem praktischen Ausschluss aus dem Clansystem und der Familie führen, was schwerwiegende soziale Konsequenzen hat.
Minderheiten und Clans
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Das westliche Verständnis der Zivilgesellschaft ist im somalischen Kontext irreführend, da kaum zwischen öffentlicher und privater Sphäre unterschieden wird. In ganz Somalia gibt es starke Traditionen sozialer Organisation außerhalb des Staates, die vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Verwandtschaftsgruppen fußen. Seit Beginn des Bürgerkriegs haben sich die sozialen Netzwerkstrukturen neu organisiert und gestärkt, um das Überleben ihrer Mitglieder zu sichern.
Clans: Der Clan ist die relevanteste soziopolitische und ökonomische Einheit in Somalia. Für den Somali stellt er die wichtigste Identität dar, für die es zu streiten und zu sterben gilt. Clans kämpfen für das einzelne Mitglied. Gleichzeitig werden alle Männer im Clan als Krieger erachtet. Der Clan bildet aber eine volatile, vielschichtige Identität mit ständig wechselnden Allianzen. Er bestimmt das Leben des Individuums, seinen Zugang zu Sicherheit und Schutz, Ressourcen (z. B. Arbeit, Geschäfte, Land) und bildet das ultimative Sicherheitsnetz. Clanälteste dienen als Vermittler zwischen Staat und Gesellschaft. Sie werden nicht einfach aufgrund ihres Alters gewählt. Autorität und Führungsposition werden verdient, nicht vererbt. Ein Clanältester repräsentiert seine Gemeinschaft, ist ihr Interessensvertreter gegenüber dem Staat. Innerhalb der Gemeinschaft dienen sie als Friedensstifter, Konfliktvermittler und Wächter des traditionellen Rechts (Xeer). Bei Streitigkeiten mit anderen Clans ist der Clanälteste der Verhandler.
Clanwissen: Laut Experten gibt es bis auf sehr wenige Waisenkinder in Somalia niemanden, der nicht weiß, woher er oder sie abstammt. Das Wissen um die eigene Herkunft, die eigene Genealogie, ist von überragender Bedeutung. Dieses Wissen dient zur Identifikation und zur Identifizierung. Auch junge Menschen im urbanen Umfeld kennen ihren Clan, allerdings fehlen ihnen manchmal die Details - etwa zu Clanältesten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 betrifft dies tendenziell eher junge Frauen.
Diskriminierung im Clanwesen: Diskriminierung steht in Somalia generell oft nicht mit ethnischen Erwägungen in Zusammenhang, sondern vielmehr mit der Zugehörigkeit zu bestimmten Minderheitenclans oder Clans, die in einer bestimmten Region keine ausreichende Machtbasis und Stärke besitzen. Die meisten Bundesstaaten fußen auf einer fragilen Balance zwischen unterschiedlichen Clans. In diesem Umfeld werden weniger mächtige Clans und Minderheiten oft vernachlässigt. Selbst relativ starke Clans können von einem lokalen Rivalen ausmanövriert werden, und es kommt zum Verlust der Kontrolle über eine Stadt oder eine regionale Verwaltung. Meist ist es die zweitstärkste Lineage in einem Bezirk oder einer Region, welche über die Verteilung von Macht und Privilegien am unglücklichsten ist. Gleichzeitig mag auf einer Ebene innerhalb eines Clans oberflächlich betrachtet Einheit herrschen, doch, wenn man näher heranzoomt, treten Konflikte zwischen den unteren Clanebenen zutage.
Ohnehin marginalisierte Gruppen werden diskriminiert und stoßen auf Schwierigkeiten, ihr Recht auf Teilhabe an wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und politischen Prozessen wahrzunehmen. Die Marginalisierung führt zu einer ungerechten und diskriminierenden Verteilung der Ressourcen - etwa beim Zugang zu humanitärer Hilfe. Menschen, die keinem der großen Clans angehören, sehen sich in der Gesellschaft signifikant benachteiligt. Dies gilt etwa beim Zugang zur Justiz; und auch von Politik und Wirtschaft werden sie mitunter ausgeschlossen. Minderheiten und berufsständische Kasten werden in mindere Rollen gedrängt - trotz des oft sehr relevanten ökonomischen Beitrags, den genau diese Gruppen leisten. Mitunter kommt es auch zu physischer Belästigung. Insgesamt ist allerdings festzustellen, dass es hinsichtlich der Vulnerabilität und Kapazität unterschiedlicher Minderheitengruppen signifikante Unterschiede gibt.
Recht: Die Übergangsverfassung und Verfassungen der Bundesstaaten verbieten die Diskriminierung und sehen Minderheitenrechte vor. Weder Xeer noch Polizei und Justiz benachteiligen Minderheiten systematisch. Faktoren wie Finanzkraft, Bildungsniveau oder zahlenmäßige Größe einer Gruppe können Minderheiten dennoch den Zugang zur Justiz erschweren. Von Gerichten Rechtsschutz zu bekommen, ist für Angehörige von Minderheiten noch schwieriger als für andere Bevölkerungsteile. Es kommt mitunter zu staatlicher Diskriminierung. So wurde beispielsweise in Mogadischu ein Strafprozess, bei welchem Rahanweyn und Bantu als Kläger gegen einen Polizeioffizier, der von einem großen Clan stammt, aufgetreten waren, vom Gericht ohne Weiteres eingestellt.
Auch im Xeer sind Schutz und Verletzlichkeit einer Einzelperson eng verbunden mit der Macht ihres Clans. Weiterhin ist es für Minderheitsangehörige aber möglich, sich im Rahmen formaler Abkommen (Gashanbuur) einem anderen Clan anzuschließen bzw. sich unter Schutz zu stellen. Diese Resilienzmaßnahme wurde von manchen Gruppen etwa angesichts der Hungersnot 2011 und der Dürre 2016/17 angewendet. Aufgrund dieser Allianzen werden auch Minderheiten in das System des Xeer eingeschlossen. Wenn ein Angehöriger einer Minderheit, die mit einem großen Clan alliiert ist, einen Unfall verursacht, trägt auch der große Clan zu Mag/Diya (Kompensationszahlung) bei. Gemäß einer Quelle haben schwächere Clans und Minderheiten trotzdem oft Schwierigkeiten – oder es fehlt überhaupt die Möglichkeit – ihre Rechte im Xeer durchzusetzen.
Netzwerke abseits von Clans: Die Mitgliedschaft in islamischen Organisationen und Verbänden gewinnt immer mehr an Bedeutung. Sie bietet eine Möglichkeit zur sozialen Organisation über Clangrenzen hinweg. Mit einer Mitgliedschaft kann eine "falsche" Clanzugehörigkeit in eingeschränktem Ausmaß kompensiert werden. Zumindest in bestimmten Teilen Somalias entsteht auch eine Form von Sozialkapital unter Mitgliedern der jüngeren Generation, die biografische Erfahrungen und Interessen (Bildung oder Beruf) teilen und manchmal in Jugendorganisationen organisiert sind oder sich in informellen Diskussionsgruppen und online treffen.
Bevölkerungsstruktur
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Somalia ist eines der wenigen Länder in Afrika, wo es eine dominante Mehrheitskultur und -Sprache gibt. Die Mehrheit der Bevölkerung findet sich innerhalb der traditionellen somalischen Clanstrukturen. Die Landesbevölkerung ist nach Angabe einer Quelle ethnisch sehr homogen; allerdings ist der Anteil ethnischer Minderheiten an der Gesamtbevölkerung demnach unklar. Gemäß einer Quelle teilen mehr als 85 % der Bevölkerung eine gemeinsame ethnische Herkunft. Eine andere Quelle besagt, dass die somalische Bevölkerung aufgrund von Migration, ehemaliger Sklavenhaltung und der Präsenz von nicht nomadischen Berufsständen divers ist. Es gibt weder eine Konsistenz noch eine Verständigungsbasis dafür, wie Minderheiten definiert werden. Die UN gehen davon aus, dass ca. 30 % aller Somali Angehörige von Minderheiten sind. Abseits davon trifft man in Somalia auf Zersplitterung in zahlreiche Clans, Subclans und Sub-Subclans, deren Mitgliedschaft sich nach Verwandtschaftsbeziehungen bzw. nach traditionellem Zugehörigkeitsempfinden bestimmt. Diese Unterteilung setzt sich fort bis hinunter zur Kernfamilie.
Insgesamt ist das westliche Verständnis einer Gesellschaft im somalischen Kontext irreführend. Dort gibt es kaum eine Unterscheidung zwischen öffentlicher und privater Sphäre. Zudem herrscht eine starke Tradition der sozialen Organisation abseits des Staates. Diese beruht vor allem auf sozialem Vertrauen innerhalb von Abstammungsgruppen. Seit dem Zusammenbruch des Staates hat sich diese soziale Netzwerkstruktur reorganisiert und verstärkt, um das Überleben der einzelnen Mitglieder zu sichern. Die Zugehörigkeit zu einem Clan ist der wichtigste identitätsstiftende Faktor für Somalis. Sie bestimmt, wo jemand lebt, arbeitet und geschützt wird. Darum kennen Somalis üblicherweise ihre exakte Position im Clansystem. Insgesamt gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen.
Große Clanfamilien: Die sogenannten "noblen" Clanfamilien können (nach eigenen Angaben) ihre Abstammung auf mythische gemeinsame Vorfahren und den Propheten Mohammed zurückverfolgen. Die meisten Minderheiten sind dazu nicht in der Lage. Somali sehen sich als Nation arabischer Abstammung, "noble" Clanfamilien sind meist Nomaden:
? Darod gliedern sich in die drei Hauptgruppen: Ogaden, Marehan und Harti sowie einige kleinere Clans. Die Harti sind eine Föderation von drei Clans: Die Majerteen sind der wichtigste Clan Puntlands, während Dulbahante und Warsangeli in den zwischen Somaliland und Puntland umstrittenen Grenzregionen leben. Die Ogaden sind der wichtigste somalische Clan in Äthiopien, haben aber auch großen Einfluss in den südsomalischen Juba-Regionen sowie im Nordosten Kenias. Die Marehan sind in Süd-/Zentralsomalia präsent.
? Hawiye leben v. a. in Süd-/Zentralsomalia. Die wichtigsten Hawiye-Clans sind Habr Gedir und Abgaal, beide haben in und um Mogadischu großen Einfluss.
? Dir leben im Westen Somalilands sowie in den angrenzenden Gebieten in Äthiopien und Dschibuti, außerdem in kleineren Gebieten Süd-/Zentralsomalias. Die wichtigsten Dir-Clans sind Issa, Gadabursi (beide im Norden) und Biyomaal (Süd-/Zentralsomalia).
? Isaaq sind die wichtigste Clanfamilie in Somaliland, wo sie kompakt leben. Teils werden sie zu den Dir gerechnet. Sie selbst erachten sich nicht als Teil der Dir.
? Rahanweyn bzw. Digil-Mirifle sind eine weitere Clanfamilie.
Territorien: Alle Mehrheitsclans sowie ein Teil der ethnischen Minderheiten – nicht aber die berufsständischen Gruppen – haben ihr eigenes Territorium. Dessen Ausdehnung kann sich u. a. aufgrund von Konflikten verändern.
Minderheiten: Als Minderheiten werden jene Gruppen bezeichnet, die aufgrund ihrer geringeren Anzahl schwächer als die "noblen" Mehrheitsclans sind. Dazu gehören Gruppen anderer ethnischer Abstammung; Gruppen, die traditionell als unrein angesehene Berufe ausüben; sowie die Angehörigen "nobler" Clans, die nicht auf dem Territorium ihres Clans leben oder zahlenmäßig klein sind.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Politik: In Süd-/Zentralsomalia sind politische Repräsentation, politische Parteien, lokale Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Subclans organisiert, wobei die vier größten Clans (Darod, Hawiye, Dir und Digil-Mirifle) Verwaltung, Politik, und Gesellschaft dominieren - und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Dies bedeutet, dass den vier großen Clans dieselbe Anzahl von Parlamentssitzen zusteht, während kleinere Clans und Minderheitengruppen gemeinsam nur die Hälfte dieser Sitze erhalten. Dadurch werden kleinere Gruppen politisch marginalisiert. Sie werden von relevanten politischen Posten ausgeschlossen, und die wenigen Angehörigen von Minderheiten, die solche Posten halten, haben kaum die Möglichkeit, sich für ihre Gemeinschaften einzusetzen. So finden sich in der aktuellen Regierung zwar alle relevanten Clans und Gruppen wieder, und das Frauen- sowie das Umweltministerium werden von Angehörigen von Minderheiten geführt. In Süd-/Zentralsomalia ist die formelle Vertretung von Minderheiten im Rahmen der 4.5-Formel nicht mit einer tatsächlichen politischen Mitsprache gleichzusetzen, da unter dem Einfluss und Druck der politisch mächtigen Clans agiert wird. Die Formel trägt dazu bei, dass bestehende Strukturen aufrechterhalten und damit Minderheiten sozial und politisch ausgrenzt werden. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 versucht die Regierung hingegen, Minderheiten zu ermutigen, sich für Regierungsstellen zu bewerben. Allerdings ist die Diskriminierung tief in der Gesellschaft verwurzelt und besteht weiter fort.
Lage: Einzelne Minderheiten leben unter besonders schwierigen sozialen Bedingungen in tiefer Armut und leiden an zahlreichen Formen der Diskriminierung und Exklusion. Sie sehen sich in vielfacher Weise von der übrigen Bevölkerung – mittelbar auch von staatlichen Stellen – wirtschaftlich, politisch und sozial ausgegrenzt. Zudem sind die Systeme gegenseitiger Unterstützung bei ihnen weniger gut ausgebaut, sie verfügen über geringere Ressourcen und erhalten weniger Remissen. In staatlichen Behörden - etwa Polizei und Justiz - sind Minderheiten nur spärlich vertreten. Die mächtigen Gruppen erhalten den Löwenanteil an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Schwache Gruppen erhalten wenig bis gar nichts. Bei der Hungersnot 1991 waren die meisten Hungertoten entweder Digil-Mirifle oder Bantu [Anm.: Die Digil sind v. a. Landwirte und nicht Nomaden und können bei Dürre schwerer ausweichen]. Dies gilt auch für die Hungersnot im Jahr 2011. Ein Grund dafür ist, dass humanitäre Hilfe von mächtigeren Clans vereinnahmt wird. Selbst in Mogadischu erhalten Minderheitenangehörige weniger Nahrungsmittelhilfe. Sie stehen einem höheren Maß an Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung gegenüber.
Ein Programm der Bundesregierung soll zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit von fast 25.000 benachteiligten und marginalisierten Haushalten beitragen. Dieses von Deutschland finanzierte 50-Millionen-Euro-Programm zielt darauf ab, den Zugang zu Bildung, Gesundheit, Hygiene und Ernährung für Kinder und Jugendliche zu verbessern und die Ernährungssicherheit benachteiligter Haushalte zu erhöhen. Die Regierung von Jubaland organisiert Workshops für Jugendliche aus marginalisierten Gruppen, um Integration und Partizipation zu fördern.
Minderheitengruppen, denen es oft an bewaffneten Milizen fehlt, sind laut einer Quelle überproportional von Gewalt betroffen (Tötungen, Folter, Vergewaltigungen etc.). Täter sind Milizen oder Angehörige dominanter Clans - oft unter Duldung lokaler Behörden. Aufgrund der (vormaligen) Unterstützung von al Shabaab durch manche Minderheiten kann es in Gebieten, aus welchen al Shabaab gewichen ist, zu Repressalien kommen. Von Frauen marginalisierter Gruppen eingebrachte Vergewaltigungsanzeigen werden tendenziell ignoriert.
Angehörige von Minderheiten stehen vor Hindernissen, wenn sie Identitätsdokumente erhalten wollen - auch im Falle von Reisepässen.
Mogadischu: In der Hauptstadt verfügen die Hawiye-Clans Abgaal, Habr Gedir und teilweise auch Murusade über eine herausragende Machtposition. Allerdings leben in der Stadt Angehörige aller somalischen Clans, auch die einzelnen Bezirke sind diesbezüglich meist heterogen. Laut einem Experten dominieren auch die Rahanweyn mittlerweile bestimmte Stadtteile. Insgesamt leben in Mogadischu sehr viele unterschiedliche Clans, alle können Eigentum besitzen, sich in der Wirtschaft betätigen, sich frei bewegen und niederlassen. Allerdings besagt der eigene Clanhintergrund, in welchem Teil der Stadt es für eine Person am sichersten ist. Außerdem tendieren die Menschen dazu, auf dem Gebiet des eigenen Clans zu wohnen. Beziehungen zu Abgaal oder Habr Gedir - familiäre, wirtschaftliche, eheliche oder freundschaftliche - sind von Vorteil, um Konflikte abwenden oder lösen zu können. Generell agieren die dominanten Clans Mogadischus aber nicht im rechtsfreien Raum, da sie aufgrund von z. B. in Mogadischu begangenem Unrecht mit Gegenunrecht in anderen Teilen Somalias rechnen müssen. Im Allgemeinen ist es schwierig, Menschen, die in Mogadischu aufgewachsen sind, oberflächlich nach Clans zu differenzieren. Es gibt keine äußerlichen Unterschiede, auch der Akzent ist der gleiche. Anhand von Namen lassen sich die Menschen nicht einmal ethnisch zuordnen, da vor allem arabische Namen verwendet werden.
Subjekte gezielter Attentate durch al Shabaab und andere terroristische Gruppen
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Folgende Personengruppen sind bezüglich eines gezielten Attentats bzw. Vorgehens durch al Shabaab einem erhöhten Risiko ausgesetzt:
- Angehörige der AMISOM bzw. ATMIS sowie deren lokale Angestellte;
- nationale und regionale Behördenvertreter und -Mitarbeiter; die öffentlichen Institutionen Somalias werden von al Shabaab als unislamisch erachtet;
- Angehörige der nationalen Sicherheitskräfte im sowie abseits des Dienstes;
- Politiker von Bund und Bundesstaaten; al Shabaab greift z. B. gezielt Örtlichkeiten an, wo sich Regierungsvertreter treffen. Laut einer Quelle haben hochrangige Politiker eine höhere Priorität;
- mit der Regierung in Verbindung gebrachte Zivilisten und ehemalige oder pensionierte Staatsvertreter - z. B. vormalige Bezirksvorsteher;
- Angestellte von NGOs und internationalen Organisationen; Mitarbeiter werden mitunter beschuldigt, das Christentum verbreiten zu wollen.
- Wirtschaftstreibende, insbesondere dann, wenn sie sich weigern, Schutzgeld ("Steuer") an al Shabaab abzuführen, aber auch, wenn sie die Regierung unterstützen oder einem Clan angehören, der in die Militäroffensive involviert ist. Ins Visier geraten mitunter auch jene, welche auf Anordnung der NISA an den eigenen Gebäuden Überwachungskameras der Sicherheitsbehörden installiert haben;
- Älteste und Gemeindeführer; gemäß somalischen Regierungsangaben aus dem Jahr 2022 hat al Shabaab innerhalb von zehn Jahren 324 Älteste ermordet. Einige der Opfer waren in Wahlprozesse involviert. Älteste, die nicht oder nicht ausreichend mit der Gruppe kooperieren, werden mitunter eingeschüchtert, entführt oder ermordet. In jüngerer Vergangenheit hat al Shabaab v. a. solche Ältesten ermordet, die ihre Clans zur Beteiligung an der Offensive gegen die Gruppe aufgerufen bzw. deren Teilnahme öffentlich unterstützt haben. Dies betrifft insbesondere Älteste der Hawadle, aber z. B. auch Älteste in der Region Gedo und der Saleban, Abgaal in Middle Shabelle und vereinzelt Älteste in Mudug;
- Unterstützer der Macawiisley, z. B. zivile Informanten; ganze Gemeinden sind von Rachemaßnahmen bedroht;
- Wahldelegierte und deren Angehörige; in der Vergangenheit hat al Shabaab alle, die an Wahlen teilnehmen, als Apostaten bezeichnet und sie zu potenziellen Zielen für Anschläge erklärt. Von Anfang 2021 bis Juli 2023 gab es mehr als 50 diesbezügliche Vorfälle, 71 % davon in Mogadischu. Doch auch etwa in Bay und Bakool wurden Delegierte getötet;
- Angehörige diplomatischer Missionen;
- prominente und Menschenrechts- und Friedensaktivisten bzw. Organisationen der Zivilgesellschaft;
- religiöse Führer; laut einer Quelle hat es aber in der jüngeren Vergangenheit keine Attentate auf religiöse Führer gegeben.
- Journalisten und Mitarbeiter von Medien;
- Humanitäre Kräfte;
- Telekommunikationsarbeiter;
- mutmaßliche Kollaborateure und Spione - siehe auch weiter unten;
- Deserteure (MBZ 6.2023); siehe dazu Wehrdienst und Rekrutierungen / Al Shabaab - Deserteure und ehemalige Kämpfer
- als glaubensabtrünnig Bezeichnete (Apostaten) oder Blasphemiker bzw. Personen, die nicht der Glaubensauslegung von al Shabaab folgen (z. B. Sufis); siehe dazu Religionsfreiheit
- (vermeintliche) Angehörige oder Sympathisanten des sogenannten Islamischen Staates in Somalia (ISS); den ISS hat al Shabaab als Seuche bezeichnet, welche ausgerottet werden müsse;
- Personen, die einer Schutzgelderpressung ("Steuern") nicht nachkommen;
Personen all dieser Kategorien werden insbesondere dann zum Ziel, wenn sie kein Schutzgeld bzw. "Steuern" an al Shabaab abführen. Gleichzeitig muss davon ausgegangen werden, dass zahlreiche Angriffe und Morde auf o. g. Personengruppen politisch motiviert oder einfache Verbrechen sind, die nicht auf das Konto von al Shabaab gehen.
Spionage und Kollaboration: In von al Shabaab kontrollierten Gebieten gelten eine Unterstützung der Regierung und Äußerungen gegen al Shabaab als ausreichend, um als Verräter verurteilt und hingerichtet zu werden. Al Shabaab tötet - meist nach unfairen Verfahren - Personen, denen Spionage für oder Kollaboration mit der Regierung oder ausländischen Kräften vorgeworfen wird. Beispiele für Hinrichtungen: Im Jänner 2024 werden in Jilib sieben Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung, die Regierung von Jubaland, die USA und Kenia öffentlich exekutiert. Im Juni 2023 werden in Kunyo Barrow, Lower Shabelle, fünf Männer wegen angeblicher Spionage für die Bundesregierung und ausländische Nachrichtendienste öffentlich durch Erschießen exekutiert.
Die Schwelle dessen, was al Shabaab als Kollaboration mit dem Feind wahrnimmt, ist mitunter sehr niedrig angesetzt. So wurden etwa im Feber 2021 in Mogadischu drei Frauen erschossen, die im Verteidigungsministerium als Reinigungskräfte gearbeitet hatten (Sahan/KM o.D.) - nach Angaben einer Quelle wird ihr Beruf aber nicht der einzige Grund für die Exekution gewesen sein, die Frauen haben vermutlich die Zusammenarbeit mit al Shabaab verweigert.
Insbesondere in Frontgebieten oder Orten, deren Herrschaft wechselt, kann auch das Verkaufen von Tee an Soldaten bereits als Kollaboration wahrgenommen werden. So wurden etwa Anfang Juli 2021 fünf Zivilisten im Gebiet Jowhar von al Shabaab entführt, weil sie Soldaten der Armee mit Erfrischungen bewirtet bzw. mit ihnen gehandelt hatten. Mehrere Häuser und Fahrzeuge wurden angezündet. Generell sind jedenfalls das Ausmaß und/oder die Gewissheit der Kollaboration; der Ort des Geschehens; und die Beziehungen der betroffenen Person dafür ausschlaggebend, ob al Shabaab die entsprechenden Konsequenzen setzt. Besonders gefährdet sind Personen, welche folgende Aspekte erfüllen: a) die Kollaboration ist offensichtlich; b) der Ort lässt eine leichte Identifizierung des Kollaborateurs zu; c) eine Exekution wird als maßgebliches Abschreckungszeichen wahrgenommen; d) wenn sich die Kollaboration in einem Ort mit fluktuierender Kontrolllage zugetragen hat.
Auf der anderen Seite kollaborieren viele Menschen mit al Shabaab. Verwaltungsstrukturen und Sicherheitskräfte sind unterwandert. Eine derartige Kollaboration kann aus finanziellen oder ideologischen Gründen erfolgen, oft aber auch aus Angst. Es scheint wenig ratsam, ein "Angebot" von al Shabaab abzulehnen.
Grundsätzliche Ziele: Üblicherweise zielt al Shabaab mit größeren (mitunter komplexen) Angriffen auf Vertreter des Staates, Gebäude und Fahrzeuge der Regierung, auf Hotels, Geschäfte, Militärfahrzeuge und -Gebäude sowie direkt Soldaten von Armee und ATMIS. Grundsätzlich richten sich die Angriffe der al Shabaab in nahezu allen Fällen gegen Personen des somalischen Staates (darunter die Sicherheitskräfte), Institutionen der internationalen Gemeinschaft (darunter ausländische Truppen) und gegen Gebäude, die von erst- und zweitgenannten Zielen frequentiert werden. Hotels werden i.d.R. angegriffen, um die Entrichtung von Steuern und Abgaben einzumahnen. Möglicherweise anwesende Staatsvertreter gelten hierbei als „Draufgabe“. Ausnahmen dazu können vorkommen, etwa, wenn ein Anschlag einer bestimmten Feier in einem Hotel gilt oder wenn sich dort gleichzeitig drei Minister befinden würden. Anschläge auf Cafés und Restaurants fallen entweder ebenfalls in die Kategorie „Mahnung“ oder sollen Schlagzeilen machen - etwa, wenn ein Anschlag auf Fußballzuschauer verübt wird, um daran zu erinnern, dass Fußball aus Sicht von al Shabaab „un-islamisch“ ist.
Die meisten Anschläge außerhalb von Mogadischu richten sich gegen Sicherheitskräfte und vermehrt auch Führungspersonen aus Clans, die sich dem Kampf gegen al Shabaab verpflichtet haben. Gemäß einer Aussage einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellt das letztgenannte Phänomen aber eine Ausnahme dar, denn üblicherweise wird eine Person nicht durch den eigenen Clan (Hintergrund) zum Ziel, sondern durch das eigene Tun und Handeln.
Drohungen: Eine Quelle der FFM Somalia 2023, deren Mitarbeiter in vielen Teilen Somalias arbeiten, erklärt, dass Bedrohungen durch al Shabaab nicht überprüfbar sind. Tatsächlich ist oft unklar, wer hinter einer Drohung steht, ob es um den Arbeitgeber geht oder um Persönliches oder um ein Familienmitglied (weil z. B. der Vater Polizist ist). Kein Mitarbeiter dieser großen Organisation hat bisher wegen Drohungen die Organisation verlassen müssen. Eine weitere Quelle der FFM erläutert diesbezüglich: Wenn eine Person eine Textnachricht von al Shabaab erhalten hat und darin nur Drohungen ausgesprochen und keine Forderungen gestellt werden, dann ist es oft schwierig, tatsächlich al Shabaab als Absender festzustellen. Die Nachricht kann auch von einer anderen Quelle stammen, die dafür eigene Motive hat. Zusätzlich agiert al Shabaab als Stellvertreter anderer mafiöser Strukturen. Wenn z. B. ein Mord aufgrund von wirtschaftlichen oder Clan-Interessen ausgeführt wird, kann dieser von al Shabaab vollzogen werden - oder aber die Gruppe wird dafür verantwortlich gemacht.
Ausweichmöglichkeiten: Wenn al Shabaab eine Person bedroht, kann diese natürlich auch flüchten. Manche tun dies auch – mitunter aus Angst und in der Gewissheit, dass die Regierung sie nicht beschützen kann, weil dieser die entsprechenden Kapazitäten fehlen. Laut zweier Quellen kann sich ein Mensch in Mogadischu vor al Shabaab verstecken. Dies kann beispielsweise für eine Person gelten, die vom eigenen Clan z. B. im Bezirk Jowhar für eine Rekrutierung bei al Shabaab vorgesehen gewesen wäre und sich nach Mogadischu abgesetzt hat; nicht aber prominentere Personen, die vor al Shabaab auf der Flucht sind. Al Shabaab verfügt also generell über die Kapazitäten, menschliche Ziele – auch in Mogadischu – aufzuspüren. Unklar ist allerdings, für welche Personen al Shabaab bereit ist, diese Kapazitäten auch tatsächlich aufzuwenden. Außerdem unterliegt auch al Shabaab den Clandynamiken. Die Gruppe ist bei der Zielauswahl an gewisse Grenzen gebunden. Durch die Verbindungen mit unterschiedlichen Clans ergeben sich automatisch Beschränkungen. Zusätzlich möchte al Shabaab mit jedem begangenen Anschlag und mit jedem verübten Attentat auch ein entsprechendes Publikum erreichen.
Al Shabaab stellt keine Haftbefehle aus. Eine Suche läuft durch ihre eigenen, entwickelten Informationssysteme. Die Gruppe weiß, wie man Personen aufspürt. Nach Angaben von Quellen der FFM Somalia 2023 kann al Shabaab in Städten wie Mogadischu jedermann aufspüren bzw. ist es schwierig, sich effektiv zu verstecken. Da in größeren Städten bestimmte Subclans oft in bestimmten Stadtteilen leben, kann al Shabaab eine Person auch über das Clansystem ausfindig machen. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist man in Somaliland, Garoowe und Bossaso vor al Shabaab einigermaßen sicher. Der Gruppe mangelt es dort demnach an Kapazitäten und Personal. Allerdings kann es auch dort zu Drohungen kommen.
Üblicherweise verfolgt al Shabaab zielgerichtet jene Person, derer sie habhaft werden will. Sollte die betroffene Person nicht gefunden werden, könnte stattdessen ein Familienmitglied ins Visier genommen werden. Wurde al Shabaab der eigentlichen Zielperson habhaft bzw. hat sie diese ermordet, dann gibt es keinen Grund mehr, Familienangehörige zu bedrohen oder zu ermorden. Manchmal kann es zur Erpressung von Angehörigen kommen.
Der sogenannte Islamische Staat in Somalia (ISS) operiert nahezu ausschließlich in Puntland bzw. mit einigen Zellen in Mogadischu. Die Hauptziele des ISS in Puntland sind Regierungsangestellte und Politiker, Soldaten, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes und Polizisten. Zudem wendet sich der ISS hier und auch in Mogadischu gegen Angehörige von al Shabaab sowie gegen jene Personen (v. a. Händler und Geschäftsleute), die sich weigern, Abgaben bzw. Schutzgeld zu entrichten.
Risiko in Zusammenhang mit Schutzgelderpressungen ("Steuern")
(Letzte Änderung 2024-12-04)
Betriebe und Einzelpersonen werden durch Angst genötigt, Geld an al Shabaab abzuführen. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben. Für Zahlungsverzögerungen bei "Steuer"-Forderungen drohen i.d.R. hohe Strafzahlungen oder der Ausschluss von Märkten. Wenn z. B. ein Fahrer eine Abgabe verweigert oder versucht, einen Checkpoint der al Shabaab zu umfahren, dann muss er als Strafe meist den doppelten Betrag abführen. Diese nicht-verhandelbare Strafe wird etwa per SMS "zugestellt" oder aber Fahrzeugbesitzer oder Fahrer werden per Nachricht an eines der Schariagerichte der Gruppe einberufen. Auf Zahlungsverweigerungen folgen Drohungen oder die Konfiszierung von Gütern. Für al Shabaab ist es nicht schwierig, eine Telefonnummer zu bekommen. So kann die Gruppe jede Person erreichen. In Mogadischu rufen sie z. B. Mitarbeiter einer Quelle an und sagen: "Kommen Sie zum Ort X und geben sie uns 2.000 US-Dollar." In anderen Gebieten hat al Shabaab einen direkteren Zugriff. Allerdings ist es immer möglich, dass hinter Steuerforderungen gar nicht al Shabaab steht, sondern andere kriminelle Akteure, die sich als al Shabaab ausgeben. Im Fall einer Weigerung der Zahlung an al Shabaab gibt es in vielen Fällen einen Spielraum für Verhandlungen über die Höhe. Bei einer völligen Verweigerung übergibt al Shabaab den "Fall" dem Amniyat.Betriebe und Einzelpersonen werden durch Angst genötigt, Geld an al Shabaab abzuführen. Jene, welche Abgaben an al Shabaab abführen, können ungestört leben. Für Zahlungsverzögerungen bei "Steuer"-Forderungen drohen i.d.R. hohe Strafzahlungen oder der Ausschluss von Märkten. Wenn z. B. ein Fahrer eine Abgabe verweigert oder versucht, einen Checkpoint der al Shabaab zu umfahren, dann muss er als Strafe meist den doppelten Betrag abführen. Diese nicht-verhandelbare Strafe wird etwa per SMS "zugestellt" oder aber Fahrzeugbesitzer oder Fahrer werden per Nachricht an eines der Schariagerichte der Gruppe einberufen. Auf Zahlungsverweigerungen folgen Drohungen oder die Konfiszierung von Gütern. Für al Shabaab ist es nicht schwierig, eine Telefonnummer zu bekommen. So kann die Gruppe jede Person erreichen. In Mogadischu rufen sie z. B. Mitarbeiter einer Quelle an und sagen: "Kommen Sie zum Ort römisch zehn und geben sie uns 2.000 US-Dollar." In anderen Gebieten hat al Shabaab einen direkteren Zugriff. Allerdings ist es immer möglich, dass hinter Steuerforderungen gar nicht al Shabaab steht, sondern andere kriminelle Akteure, die sich als al Shabaab ausgeben. Im Fall einer Weigerung der Zahlung an al Shabaab gibt es in vielen Fällen einen Spielraum für Verhandlungen über die Höhe. Bei einer völligen Verweigerung übergibt al Shabaab den "Fall" dem Amniyat.
Später folgen auch Todesdrohungen. In extremen Einzelfällen kann es vorkommen, dass al Shabaab Personen, die keine Gebühren abführen wollen, tötet. Auch wenn derartige Fälle sehr selten sind, sorgen sie dafür, dass andere aus Angst freiwillig „Steuern“ abführen. Es kommt auch zur Zerstörung von Eigentum und Betriebsmitteln. Manchmal werden Geschäfte mit Sprengsätzen zerstört. Oder aber al Shabaab sorgt dafür, dass Unternehmen keine Aufträge mehr erhalten. Wirtschaftstreibende verschweigen es üblicherweise, wenn sie Geld an al Shabaab abführen. Kommt es zu einem Anschlag auf ein Hotel, dann steht für al Shabaab eine Strafaktion für ausständige "Steuer"-Zahlungen im Vordergrund. Allfällig anwesende Regierungsvertreter oder Staatsbedienstete sind hierbei nur nebenrangige Ziele, wiewohl al Shabaab einen "günstigen" Zeitpunkt abwartet, um gleichzeitig auch solche Ziele zu treffen. Ein anderes Beispiel stammt aus Galmudug im Jahr 2022, wo Nomaden den Forderungen von al Shabaab nicht nachgekommen sind. Dort griff al Shabaab die Gemeinde an, entführte und tötete Nomaden und plünderte ihren Viehbestand.
Generell halten Todesdrohungen und - in Einzelfällen - tatsächlich angewandte Gewalt das "Steuer"-System der al Shabaab aufrecht. Die Androhung von Gewalt ist insofern ein Sparfaktor, als es aus Sicht von al Shabaab dadurch weniger Kontrolle braucht. Nur jene können den Druck ertragen und einer Besteuerung entgehen, welche sich außerhalb der Reichweite von al Shabaab befinden. Nach anderen Angaben besteht dieser Druck z.B. in Bossaso weniger stark, in Garoowe kaum.
Auch der Islamische Staat in Somalia fordert Schutzgeld - v. a. von Wirtschaftstreibenden in städtischen Gebieten. Jene, die sich der Zahlung widersetzen, müssen mit Gewalt rechnen.
Bewegungsfreiheit und Relokation
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Gesetze schützen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Land und das Recht zur Ausreise. Diese Rechte sind in einigen Landesteilen eingeschränkt – v. a. durch die Unsicherheit entlang der wichtigsten Straßen, durch Checkpoints und Straßenblockaden der jeweiligen Machthaber in bestimmten Gebieten, aber auch durch Kampfhandlungen. IDPs sind in den Lagern in und um Mogadischu teils strikten Beschränkungen bezüglich ihrer Bewegungsfreiheit unterworfen. Davon abgesehen sind keine Einschränkungen für bestimmte Gruppen bekannt.
Überlandreisen: Straßensperren (Checkpoints), welche von Regierungstruppen, verbündeten Gruppen, bewaffneten Milizen, Clan-Fraktionen und al Shabaab betrieben werden, behindern die Bewegungsfreiheit. Dort kommt es mitunter zu Raub, Erpressung, Belästigung und Gewalt. Derartige Verbrechen werden laut einer Quelle in erster Linie Straßensperren von Clanmilizen zugeschrieben, während jene von al Shabaab oder Regierungskräften als besser organisiert und sicherer gelten. Nach anderen Angaben bleibt al Shabaab die größte Bedrohung hinsichtlich Bewegungsfreiheit entlang von Hauptversorgungsrouten in Süd-/Zentralsomalia. Die Gruppe verwendet entlang dieser Straßen Sprengsätze und legt Hinterhalte. Manchmal placiert al Shabaab Sprengsätze auch deswegen, um dadurch den Verkehr auf Straßen umzulenken, an welchen sie Checkpoints unterhält, wo Gebühren eingehoben werden.
Generell können vier Arten von Straßensperren genannt werden: 1. solche, die nur zum Raub an Reisenden errichtet werden - unabhängig von Clankonflikten oder Machtkämpfen; 2. solche, die im Rahmen von Clankonflikten errichtet werden (auch dort kann es zu Gewalt kommen); 3. Sperren von al Shabaab [Anm.: siehe dazu weiter unten]; und 4. Sperren von Regierungskräften. An Checkpoints schließen die Sicherheitskräfte oft aufgrund des Akzents auf die Herkunft eines Passanten. Fremde werden hinsichtlich ihrer Bewegung befragt. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich an Straßensperren lediglich die Fahrer ausweisen, Fahrgäste können ungehindert passieren. Allerdings kommt es an Checkpoints zwischen Clanmilizen, aber auch mit und unter staatlichen Einheiten, die sich um die Kontrolle und um Einnahmen streiten, immer wieder auch zu Kampfhandlungen. Auch abseits von Straßensperren kann das Aufflammen bewaffneter Auseinandersetzungen ein Risiko darstellen. Gegen einige Städte unter Regierungskontrolle führt al Shabaab eine Blockade durch.
Die normale Bevölkerung kann sich problemlos bewegen bzw. eine Überlandreise antreten. Allerdings sind solche Bewegungen nicht ohne Risiko. Das diesbezügliche Risiko hat sich seit Beginn der Offensive in Zentralsomalia dort verstärkt bzw. versucht al Shabaab, Spione frühzeitig zu erkennen, und agiert dabei mitunter paranoid. Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen nicht uninformiert. Reisende und Fahrer versuchen ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren. So werden etwa Passagiere, die durch Gebiet von al Shabaab reisen, ihr Smartphone nicht mit sich führen. Generell können Menschen aber jedes Ziel in Süd-/Zentralsomalia erreichen. Um in kleinere Dörfer zu gelangen, muss meist in der nächstgelegenen Bezirkshauptstadt umgestiegen werden.
Überlandreisen werden bevorzugt mit Minibussen (9-Sitzer), auf Lastwägen oder aber zu Fuß unternommen. Es ist einfach, sich in Mogadischu eine solche Fahrt zu organisieren. Es gibt Busse z. B. nach Belet Weyne, Dhusamareb und Galkacyo. Auch von Kismayo oder Middle Juba fahren Kleinbusse überall hin, auch nach Kenia und über Gebiet von al Shabaab nach Mogadischu. Straßenzustand und Sicherheitsüberlegungen können den Zugang zu einzelnen Destinationen fallweise verunmöglichen. 90 % der rund 22.000 Straßenkilometer befinden sich in sehr schlechtem Zustand.
Straßensperren von al Shabaab: Das Netzwerk an Straßensperren bzw. Checkpoints bleibt stabil, es ist auch für einen großen Teil der Einnahmen von al Shabaab verantwortlich. Die Gruppe betreibt über 100 Checkpoints in Süd-/Zentralsomalia. In ländlichen Gebieten der gesamten Südhälfte Somalias ist jederzeit auch mit spontan errichteten Checkpoints von al Shabaab zu rechnen. Die Gruppe kontrolliert einige der wichtigsten Versorgungsrouten. Außerhalb der tatsächlich von der Regierung und ihren Alliierten kontrollierten Gebieten besteht eine große Wahrscheinlichkeit, auf eine Straßensperre von al Shabaab zu stoßen, die in erster Linie auf die Einhebung von Steuern und Abgaben abzielen, und in zweiter Linie darauf, Spione zu identifizieren. Generell ist es weder Ziel von al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Die Gruppe hat i.d.R. kein Interesse daran, den Verkehr lahmzulegen. Menschen können z. B. aus den Gebieten von al Shabaab in Städte reisen, um sich dort medizinisch behandeln zu lassen. Ein Bericht über die „Besteuerung“ von Straßenverkehr und Gütern an Checkpoints von al Shabaab zeigt, dass der Verkehr in Süd-/Zentralsomalia aus, in und durch das Territorium von al Shabaab möglich ist.
Allerdings verhält sich al Shabaab an Straßensperren unberechenbar und in Zeiten von Kampfhandlungen auch zunehmend paranoid. Menschen können nie voraussehen, wie sie dort behandelt werden. Gebühren werden eingehoben, die Identität aller Reisenden wird verifiziert. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient. Wenn also eine Person in eine solche Kontrolle gerät, und über diese Person im Rahmen der ausführlichen Netzwerke von al Shabaab eine Meldung vorliegt, dass diese Person z. B. vor ein paar Monaten negativ aufgefallen ist, dann kann dies zu Repressalien führen. Mitunter wurden sogar Angehörige von Soldaten der Bundesarmee an Checkpoints der Gruppe herausgefiltert. Generell ist die größte Gefahr, dass ein Reisender an einer Straßensperre für dem Feind zugehörig gehalten wird. Daher versuchen Reisende, sich unauffällig zu verhalten und keinen Verdacht zu erregen.
Angst vor al Shabaab müssen in erster Linie jene Reisenden haben, die Beamte, Politiker oder militärisches Personal sind. Sie tragen ein Risiko, entführt zu werden oder befinden sich in Lebensgefahr. Dies gilt insbesondere an Straßensperren in jenen Gebieten, die nicht vollständig unter Kontrolle von al Shabaab stehen. Dort dürfen Spione standrechtlich – ohne Verfahren – exekutiert werden. In den Gebieten unter Kontrolle von al Shabaab werden Verdächtige i.d.R. verhaftet und vor Gericht gestellt. Auch dies hat - bei einem Schuldspruch - den Tod zur Folge. Außerdem kann es Personen treffen, die von al Shabaab – etwa wegen des Mitführens von bestimmten Objekten (Smartphones, Regierungsdokumente, Symbole, die mit der Regierung assoziiert werden etc.) – als mit der Regierung in Zusammenhang stehend oder als Spione verdächtigt werden. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden (außer sie haben einen Bürgen). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Reiseziel der Person im von al Shabaab kontrollierten Gebiet liegt.
Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von al Shabaab an, um nicht herauszustechen.
Ausweichmöglichkeiten und Binnenmigration: Innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen jedenfalls für einen Teil der Bevölkerung. Im Fall einer nicht durch individuelle Verfolgung begründeten Flucht aus von al Shabaab kontrollierten Gebieten bieten urbane Zentren und ländliche Gebiete unter staatlicher Kontrolle relativ größere Sicherheit. Dabei ist es schwierig, relativ sichere Zufluchtsgebiete pauschal festzulegen, denn je nach Ausweichgrund und persönlichen Umständen ist eine Person möglicherweise in einem anderen Gebiet Somalias einem anderen Risiko ausgesetzt.
Die soziale und wirtschaftliche Integration in „clanfremden“ Gebieten kann zum Teil schwierig sein. Menschen aus Süd-/Zentralsomalia können sich in Somaliland und Puntland ansiedeln. Dort werden sie jedoch nur "halb" akzeptiert, in Somaliland kommen ihnen keine Staatsbürgerrechte zu. Trotzdem herrscht in Somaliland und Puntland (außer in den umstrittenen Gebieten) mehr Freiheit. Üblicherweise genießen Somalis außerdem den Schutz ihres eigenen Clans, weshalb man davon ausgehen kann, dass sie in Gebieten, in denen ihr Clan Einfluss genießt, grundsätzlich in Sicherheit sind. Selbst IDPs tun sich bei einer Integration leichter, wenn sie z. B. in Mogadischu über Beziehungen und Clanverbindungen verfügen. Manchmal helfen bei einer Integration auch spezielle berufliche Fähigkeiten. Abseits somalischer Bantu gibt es keine physischen Charakteristika, welche die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Clan erkennen ließen. In Mogadischu und anderen großen Städten ist es nicht automatisch nachvollziehbar, welchem Clan eine Person angehört. In Mogadischu leben Angehörige aller somalischen Clans, sie können sich dort frei bewegen, niederlassen und eine Unterkunft mieten. Üblicherweise suchen Neuankömmlinge aber die Nähe ihres eigenen Clans, da sie sich dort wesentlich mehr Unterstützung erwarten.
Generell hat die Binnenmigration seit 2012 stark zugenommen, v. a. der Zuzug in urbane Gebiete. Menschen erhoffen sich in der Stadt eine bessere Zukunft und bessere Lebensbedingungen als etwa auf dem Land, wo wiederkehrende Dürren und Überschwemmungen ein nomadisches oder landwirtschaftliches Leben schwer gemacht haben. Immer mehr Menschen flüchten und kommen nach Mogadischu. [siehe dazu auch Binnenflüchtlinge (IDPs)]
Luftweg: Die sicherste Art des Reisens in Süd-/Zentralsomalia ist das Fliegen. Regierungsvertreter nutzen das Flugzeug, wo es nur geht. Von Mogadischu aus können Baidoa, Kismayo, Garoowe, Galkacyo, Bossaso, Cadaado, Guri Ceel sowie Hargeysa mit Linienflügen erreicht werden. Anbieter ab Mogadischu gibt es auch für Flüge nach Cabudwaaq, Belet Weyne und Dhobley. Laut einer Quelle verfügen alle größeren Städte außer Afgooye und Balcad über Flughäfen oder Landebahnen. Die Kosten für ausgewählte Flüge von Mogadischu aus werden von einer Quelle der FFM Somalia 2023 wie folgt angegeben (in US-Dollar): Jowhar 90; Kismayo 170-190; Garoowe 190-210; Hargeysa 250. Flüge werden nicht online, sondern über Reisebüros gebucht. Laut dieser Quelle wird für einen Inlandsflug (außer Hargeysa) kein Ausweis benötigt, es kann dann aber zu einer Befragung durch Sicherheitskräfte kommen.
Seeweg: Der Passagiertransport per Boot ist nicht sehr verbreitet. Zwischen Mogadischu und Merka gibt es einen Bootsbetrieb für Passagiere. Eine Strecke kostet 30 US-Dollar.
Ausreisekontrolle: Eine effektive Ausreisekontrolle an den Grenzübergängen von Somalia in die Nachbarländer findet nicht statt. Sowohl die Landgrenze als auch die Seegrenze werden weitgehend nicht überwacht. Kontrollen werden dagegen bei Flugreisen ab Mogadischu, Garoowe und Bossaso durchgeführt.
Meldewesen und Staatsbürgerschaft
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Meldewesen: Es gibt in Somalia kein Personenstandswesen. Somalische Behörden haben keinen Überblick über die eigene Bevölkerung, Bürger werden normalerweise nur dann registriert, wenn sie einen Reisepass beantragen. Zudem gibt es weder Fahndungs- noch Strafregister. Die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt oft nur durch den Ältestenrat eines Dorfes oder durch Verwandte bzw. Bekannte. Laut Angaben einer Quelle wurde im September 2023 die Ausgabe von nationalen ID-Karten begonnen. Damit einher geht demnach ein digitales Personenstandsregister, denn mit der ID soll der Zugang zu Gesundheitsleistungen, Bildung, Wahlen und (mobilen) Konten verbunden sein. Das Gesetz zur Erfassung der Identität war bereits im vorangegangenen März beschlossen worden.
Schon vor 1991 und erst recht nach 1991 wurden die meisten in Somalia geborenen Personen nie offiziell registriert, und auch jetzt gibt es kein System zur Geburtenregistrierung. Eine Geburtsurkunde ist de facto nur für die Ausstellung eines Reisepasses oder aber bei einer formellen Anstellung notwendig. Daher gibt es für die Bevölkerung kaum einen Anreiz, die Geburt eines Kindes erfassen zu lassen. Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige in Süd-/Zentralsomalia und Puntland zu erhalten.
Staatsbürgerschaft: Generell ist das Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 weiterhin in Kraft. Die Übergangsverfassung sieht keine Definition zur Staatsbürgerschaft vor. Die somalische Regierung ist seit 2015 mit der Ausarbeitung einer Änderung des Staatsbürgerschaftsgesetzes aus dem Jahr 1962 befasst. Es ist weiterhin unabsehbar, wann tatsächlich mit der Verabschiedung gerechnet werden kann. Die somalische Staatsbürgerschaft wird daher weiterhin mit der Geburt erlangt, wenn der Vater Somali ist. Jeder Abkomme eines männlichen Somali ist somalischer Staatsbürger - unabhängig davon, wo diese Person herstammt. Als Somali wird hier definiert, wer durch Herkunft, Sprache oder Tradition zur somalischen Nation gehört, wer also ethnischer Somali ist. Daher ist es auch nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob diese ethnisch Somali ist. Daher wird die Staatsbürgerschaft auch an ethnische Somali aus z. B. Äthiopien oder Kenia sowie an jene in der Diaspora vergeben. In Äthiopien und Kenia gibt es substanzielle Gruppen ethnisch somalischer Nomaden, und es ist unrealistisch, eine klare Linie zu ziehen und einzelne Familien auf der einen oder auf der anderen Seite der Grenze endgültig zu lokalisieren. Folglich können auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia somalische Reisepässe erhalten.
Auch weiterhin erhalten Kinder somalischer Väter bei der Geburt die Staatsbürgerschaft, nicht aber Kinder somalischer Mütter. Dahingegen erlangt eine Frau automatisch die somalische Staatsbürgerschaft, wenn sie einen Somali heiratet; umgekehrt ist dies nicht der Fall. Angehörige von Minderheiten werden aus rechtlicher Sicht - also mit der Definition des alten Staatsbürgerschaftsgesetzes - ebenso als vollwertige Staatsbürger erachtet. Nach anderen Angaben kann es für Angehörige ethnischer Minderheiten mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Dies gilt insbesondere dann, wenn sie als Flüchtlinge außerhalb Somalias aufgewachsen sind. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „nachweisen“, dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse.
Doppelstaatsbürgerschaft: Obwohl das o. g. Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 nicht überarbeitet worden ist und dieses Doppelstaatsbürgerschaften formell verbietet, werden Doppelstaatsbürgerschaften seit 2004 bzw. 2012 formell akzeptiert. Die Übergangsverfassung gestattet keine Doppelstaatsbürgerschaft, verbietet diese aber auch nicht. Vielmehr wird darin darauf hingewiesen, dass das Parlament ein entsprechendes Gesetz beschließen soll. Außerdem steht in Artikel 8: Einem somalischen Staatsbürger kann die somalische Staatsbürgerschaft nicht entzogen werden, auch wenn er Staatsbürger eines anderen Staates wird.
Viele politische Führer und ein großer Teil der Parlamentsabgeordneten sind Doppelstaatsbürger– Doppelstaatsbürgerschaften werden also de facto akzeptiert, die Übergangsverfassung unterstützt diese Auffassung. Unklar ist, ob das Verbot der Doppelstaatsbürgerschaft überhaupt jemals durchgesetzt worden ist – also auch vor dem Zusammenbruch staatlicher Institutionen im Jahr 1991.
Somalia erachtet natürlich auch alle in Somaliland lebenden Somali als somalische Staatsbürger, während Somaliland sie als somaliländische Staatsbürger erachtet. Zudem kämpft das Land mit einer ungelösten Debatte zur Staatsbürgerschaft in Zusammenhang mit dem föderalen System. Generell werden Somali, die in einem Bundesstaat oder in einer Stadt nicht als indigen erachtet werden, von der ansässigen Bevölkerung als Auswärtige und Gäste erachtet. Damit verbunden sind eingeschränkte Rechte zum Landbesitz oder am Arbeitsmarkt. Denn die Übergangsverfassung aus dem Jahr 2012 sieht zwar vor, dass das Staatsbürgerschaftswesen durch die Bundesregierung verwaltet wird; jedoch haben mehrere Bundesstaaten eine eigene Staatsbürgerschaft eingeführt (z. B. Puntland) oder aber die Verwaltung an sich gerissen (z. B. der SWS).
Grundversorgung/Wirtschaft
Wirtschaft und Arbeit
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Somalia hat 2023 einige bedeutende Meilensteine erreicht, u. a. die Sicherung eines erheblichen Schuldenerlasses in der Höhe von 4,5 Milliarden US-Dollar, die Integration mit internationalen Finanzinstitutionen im November 2023 den Beitritt als achtes Mitglied zur Ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) mit ihren 300 Millionen Einwohnern und einer Zoll- und Handelsunion. Letztendlich markiert die Eröffnung der Ziraat Katilim Bank in Mogadischu nach fünf Jahrzehnten die Rückkehr ausländischer Banken nach Somalia.
Wirtschaft allgemein: Das BIP wuchs 2022 um 2,4 % und 2023 um 2,8 %, nach anderen Angaben um 3,1 %. Für 2024 werden 3,7 %, für 2025 3,9 % Wachstum prognostiziert. Dabei stieg das BIP pro Kopf von 875 US-Dollar im Jahr 2021 auf 1.364 US-Dollar im Jahr 2023. Zudem fließen pro Kopf und Jahr mehr als 140 US-Dollar an Hilfe ins Land. Allerdings wird das Wirtschaftswachstum weitgehend vom Bevölkerungszuwachs nivelliert. Dies hemmt die Reduzierung von Armut.
Der Konsum der Privathaushalte hat sich von 9,3 Milliarden US-Dollar 2016 auf 13,3 Milliarden im Jahr 2022 gesteigert. Die Exporte konnten im gleichen Zeitraum von 1,1 Milliarden (davon 431 Millionen US-Dollar für Vieh) auf 1,8 Milliarden US-Dollar (558 Millionen für Vieh) gesteigert werden. Andererseits sind dort, wo der Regierung Ressourcen und Kapazitäten gefehlt haben, private Unternehmen eingestiegen. Schätzungen zufolge haben allein lokale Unternehmen wie Hormuud Telecom, Salaam Somali Bank, BECO und Buruuj in den letzten zwei Jahrzehnten über 2,5 Milliarden US-Dollar in die Kerninfrastruktur des Landes investiert.
Auch Remissen tragen signifikant zu den Investitionen im Land bei - etwa im Bausektor (BS 2024). Sie steuerten in den Jahren 2021 und 2022 jeweils mehr als 27 % zum BIP bei. Neben der Diaspora sind auch viele Agenturen der UN (etwa UN-Habitat, UNICEF, UNHCR) tatkräftig dabei, das Land wiederaufzubauen. Im städtischen Raum zeigt die Wirtschaft in ganz Somalia Anzeichen einer wirtschaftlichen Erholung. Dies ist etwa am Bauboom und der Wiedereröffnung von Supermärkten, Restaurants und Geschäften erkennbar.
Doch die somalische Wirtschaft bleibt im Allgemeinen weiterhin fragil. Dies hängt mit der schmalen Wirtschaftsbasis zusammen. Die Mehrheit der Bevölkerung und die somalische Wirtschaft insgesamt sind von Landwirtschaft und Fischerei abhängig und dadurch externen und Umwelteinflüssen besonders ausgesetzt. Über 70 % der Bevölkerung sind für ihren Lebensunterhalt auf die Landwirtschaft angewiesen. Landwirtschaft, Handel, Kommunikation und mobile Geldtransferdienste tragen maßgeblich zum BIP bei; alleine die Landwirtschaft - und hier v. a. die Viehwirtschaft - erwirtschaftet rund 60 % des BIP und 80 % der Exporte. Der Großteil der Wirtschaft bzw. der wirtschaftlichen Aktivitäten ist dem informellen Sektor zuzurechnen. Insgesamt sind zuverlässige Daten zur Wirtschaft schwierig bis unmöglich zu erhalten bzw. zu verifizieren bzw. sind vertrauenswürdige Daten kaum vorhanden.
Al Shabaab und andere nicht staatliche Akteure behindern kommerzielle Aktivitäten in Bakool, Bay, Gedo und Hiiraan.
Staatshaushalt: Die Regierung ist stark von externer Hilfe abhängig. Zwei Drittel des Staatsbudgets werden von externen Akteuren finanziert. Die Staatsausgaben werden - mit rund 20 % - vom Sicherheitssektor dominiert. Bildung wird im Budget 2024 höher dotiert, während andere soziale Dienste - etwa der Gesundheitsbereich - schlechter ausgestattet wurden. Die Regierung ist auch von den Prioritäten der Geber abhängig, welche rund 73 % des Haushalts finanzieren. Die Bundesregierung hat ihre Fähigkeit, Steuern einzuheben, verbessert. 2022 hob sie laut einer Quelle noch 263 Millionen US-Dollar ein, 2023 waren es 329 Millionen. Dabei entwickelten sich die Budgetzahlen in den letzten Jahren stetig nach oben, wobei das Land immer noch stark von Gebern abhängig ist.
Abseits davon ist die ins Land fließende offizielle Entwicklungshilfe von 1,5 Milliarden US-Dollar im Jahr 2018 auf mehr als 3 Milliarden im Jahr 2020 deutlich gewachsen. Etwa die Hälfte der Entwicklungshilfe fließt allerdings in humanitäre Hilfe. Aufgrund der fehlenden Kontrolle über das Territorium – aber auch hinsichtlich technischer Fähigkeiten – war die Regierung bisher nicht in der Lage, ein nationales Steuersystem aufzubauen, und sie hat darauf auch kein Monopol. Durch die Bundesregierung werden Steuern v. a. in und um Mogadischu eingehoben. Daneben erheben auch die Regierungen der Bundesstaaten Steuern.
Die Jugendarbeitslosigkeit wird hier also mit 30-68 % angegeben. Bei einer Studie aus dem Jahr 2016 gaben allerdings nur 14,3 % der befragten Jugendlichen (Mogadischu 6 %, Kismayo 13 %, Baidoa 24 %) an, zum Befragungszeitpunkt arbeitslos zu sein. Möglicherweise war den Befragten die Definition von „arbeitslos“ unklar. Zusätzlich wurde in einer eingehenden Analyse von UNFPA im Jahr 2016 festgestellt, dass nur knapp die Hälfte der Bevölkerung im arbeitsfähigen Alter (15-64) überhaupt am Arbeitsleben teilnimmt. Der Rest ist „ökonomisch inaktiv“; in diese Gruppe fallen in erster Linie Hausfrauen, gefolgt von Schülern/Studenten, pensionierten oder arbeitsunfähigen Personen. Bei den ökonomisch Aktiven wiederum finden sich in allen Lebensbereichen deutlich mehr Männer:
- Ländlich: 68,8 % der Männer - 40,5 % der Frauen
- Urban: 52,6 % der Männer - 24,6 % der Frauen
- IDP-Lager: 55,2 % der Männer - 32,6 % der Frauen
- Nomaden: 78,9 % der Männer - 55,6 % der Frauen (UNFPA 2016)
Grundversorgung und humanitäre Lage
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist in weiten Landesteilen nicht gewährleistet. Wiederkehrende klimabedingte Schocks, Unsicherheit und Konflikte, Umweltzerstörung, fehlende Investitionen und eine schlechte Infrastruktur wirken sich negativ auf die Ernährungssicherheit aus. Es gibt kaum öffentliche Dienste, meist finden sich Angebote wie Wasser- und Stromversorgung sowie Bildung und Gesundheitsdienste bei privaten Dienstleistern. Und auch wenn mit internationaler Unterstützung versucht wird, hier Abhilfe zu schaffen, sind derartige Dienste für viele Menschen nur schwer oder gar nicht zugänglich. 2022 hat der Gouverneur der somalischen Zentralbank erklärt, dass es für die Zurverfügungstellung eines finanziellen Sicherheitsnetzes für Bedürftige seitens der Regierung keinerlei budgetären Spielraum gibt.
Armut: Weite Teile der Bevölkerung in Somalia leiden unter Armut und Ernährungsunsicherheit. Schätzungsweise 70 % der Bevölkerung leben unter der Armutsgrenze von 1,90 US-Dollar pro Tag. Nach Angaben der Afrikanischen Entwicklungsbank ist die Armutsquote hingegen von 69 % im Jahr 2021 auf 54,4 % im Jahr 2022 gesunken.
Besonders stark und weit verbreitet ist Armut in ländlichen Gebieten und in den Siedlungen von Binnenvertriebenen. Die Armen leben am Existenzminimum und haben keinen angemessenen Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen wie Wohnraum, sauberem Wasser, Gesundheitsversorgung, Schulen und Energie. Generell sind somalische Haushalte aufgrund von Naturkatastrophen, Epidemien, Verletzung oder Tod für Notsituationen anfällig. Mangelnde Bildung, übermäßige Abhängigkeit von landwirtschaftlichem Einkommen, hohe Arbeitslosigkeit, geringer Wohlstand und große Haushaltsgrößen tragen weiter dazu bei. Im Vergleich zum Jahr 2023 ist aber die Zahl der Menschen, welche humanitäre Hilfe benötigen, um 17 % auf 6,9 Millionen zurückgegangen. Die Zahl jener, welche sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in Krise oder im Notstand befinden, hat sich von 5 auf 4 Millionen reduziert. Grund dafür, warum noch immer viele Menschen humanitäre Hilfe benötigen, sind Konflikte, Überschwemmungen, erhöhte Lebensmittelpreise und eingeschränkte Arbeitsmöglichkeiten.
Dürre, Regenfälle, Überschwemmungen: Die zuvor erwarteten drastischen Einschränkungen für die Landwirtschaft aufgrund der Überschwemmungen Ende 2023 sind ausgeblieben. Drei überdurchschnittliche Regenzeiten haben dazu beigetragen, dass mehr landwirtschaftliche Produkte produziert werden und sich Weideland und Herden erholen. Haushalte, die von der Dürre schwer betroffen waren, konnten so ihre Situation verbessern. Die Gu-Regenzeit 2024 (April-Juni) begann früh, brachte aber gegen Ende nur eingeschränkt Niederschlag. Die Regenmenge war durchschnittlich bis überdurchschnittlich, die Verteilung aber erratisch. Für die Deyr-Regenzeit 2024 (Oktober-Dezember) wurden unterdurchschnittliche Regenmengen erwartet. Dies ist z. T. auf das Wetterphänomen La Niña zurückzuführen.
Überschwemmungen kamen 2024 ebenfalls vor, z. B. im August, als etwa 2.400 Menschen im Bezirk Belet Weyne vor Fluten flüchten mussten. Auch in Gedo, Bay und Bakool sowie in Middle und Lower Shabelle gab es vereinzelt Überschwemmungen. Insgesamt mussten deswegen in den ersten sieben Monaten des Jahres 2024 ca. 120.000 Menschen fliehen, nach anderen Angaben waren es 81.000. Insgesamt waren rund 270.000 von schweren Regenfällen betroffen.
Fluchtbewegungen aufgrund von Dürre: Im Jahr 2022 sind in Süd-/Zentralsomalia 1,179.000 Menschen aufgrund der Dürre vertrieben worden. 2023 waren es Stand November 528.000; die meisten diesbezüglich Vertriebenen stammen aus den Regionen Bay (152.000), Lower Shabelle (109.000), Gedo (90.000), Bakool (62.000), Middle Juba (29.000), Bari (24.000) und Lower Juba (19.000). Die wenigsten Menschen flohen aus Woqooyi Galbeed (Somaliland; 0), Benadir (900), Nugaal (1.000), Galgaduud (2.000) und Sanaag, Sool und Togdheer (Somaliland, je 4.000) sowie Awdal (Somaliland; 6.000) (UNHCR 2023). Im Jahr 2024 ist so gut wie niemand aufgrund von Dürre intern vertrieben worden.
Landwirtschaft, Nahrungsmittel, Preise: Seit dem Ende der Dürre im Jahr 2023 hat es hinsichtlich Ernährungssicherheit vielversprechende Entwicklungen gegeben. Die Regierung hat es etwa geschafft, soziale Absicherungssysteme zu stärken. Zudem haben sich im Rahmen der Überschwemmungen 2023 vorbeugende Maßnahmen als nützlich erwiesen. Doch trotz dieser Fortschritte sieht sich immer noch ein beträchtlicher Anteil der Bevölkerung einer Ernährungskrise ausgesetzt. Die Ernte aus der Gu-Saison wird nach Prognosen 45 % unter dem Langzeitmittel (1995-2023) liegen. Dafür haben die Regenfälle das Weideland regeneriert. Es wurde prognostiziert, dass bei schlechten Regenfällen in der Deyr-Regenzeit 2024 die Fortschritte, die hinsichtlich Ernährungssicherheit seit dem Ende der Dürre gemacht wurden, wieder rückgängig gemacht werden. Denn diesbezüglich ist mit negativen Effekten auf die Ernten zu rechnen. Am Welthungerindex von Deutsche Welthungerhilfe und Concern Worldwide findet sich Somalia auf Rang 127 von 127 bewerteten Ländern. Allerdings hat sich der Wert auf einer Skala, auf welcher Null als bester Wert gilt, seit dem Jahr 2000 von 63,3 auf 44,1 verbessert.
Insgesamt ist die Nahrungsmittelproduktion 2024 wieder gestiegen. Bei Nahrungsmitteln ist die Inflation deutlich zurückgegangen. Der Somali Shilling ist im Allgemeinen stabil (FSNAU/IPC 23.9.2024a). Die Wasser- und Nahrungsmittelpreise befinden sich nahegehend am langjährigen Durchschnitt, Preise für importierte Grundnahrungsmittel befinden sich über dem Durchschnitt (IPC 23.9.2024).
Wasserversorgung: Somalia gehört weltweit zu den Ländern mit der größten Rate an Menschen, die keinen Zugang zu sauberem Wasser haben. Laut UNICEF benötigen acht Millionen Menschen, darunter fast fünf Millionen Kinder, Unterstützung im Hygienebereich und bei der Wasserversorgung. 52 % der Menschen haben Zugang zu grundlegender Wasserversorgung, auf dem Land sind es nur 28 %. Die mäßigen bis starken Gu-Regenfälle (April–Juni) 2023 haben auch den Zugang zu Wasser und Weideland verbessert und den Menschen eine gewisse Erleichterung gebracht. Die Wasserpreise sind teils um etwa 40 % gesunken. Humanitäre Organisationen bemühen sich, für Bedürftige in Mogadischu die Kosten für Wasser zu senken. In IDP-Lagern wird Wasser kostenlos zur Verfügung gestellt. NGOs bauen öffentliche Wasserentnahmestellen. Private Wasserunternehmen gewähren Zuschüsse für Wasserzahlungen oder spenden Gewinne an marginalisierte Gruppen. Das Unternehmen DAHAB stellt den Moscheen in Mogadischu sowie IDPs und städtischen Armen kostenlos Wasser zur Verfügung. Auf dem Land sind unterschiedliche Organisationen tätig, u. a. hat der somalische Rote Halbmond (SRCS) Wasserstellen und -Reservoirs restauriert oder geschaffen.
Energie: Der Mangel an zuverlässiger Energieversorgung stellt für die wirtschaftliche Entwicklung ein erhebliches Hindernis dar. Laut Weltbank haben nur 16 % der somalischen Bevölkerung Zugang zu Elektrizität, in ländlichen Gebieten sind es nur 3 %.
Hunger, Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot]. Mit Stand September 2024 befanden sich ca. 2,9 Millionen Menschen in IPC-Stufe 3 (15 % der Bevölkerung); ca. 720.000 in Stufe 4 (4 %) und keine in Stufe 5 (Hungersnot). Zusammen mit den rund 6,1 Millionen in IPC 2 ist etwas mehr als die Hälfte der Gesamtbevölkerung von 18,7 Millionen Menschen Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Damit befinden sich im September 2024 19 % der Bevölkerung in einer höheren Stufe als IPC 2; 2023 waren es 3 % mehr Menschen. Allerdings wurde für Ende 2024 prognostiziert, dass die Zahl auf 4,4 Millionen Menschen (23 % der Bevölkerung) ansteigen wird.
Die folgenden Lagekarten von IPC zu Food Insecurity zeigen die Situation im Zeitraum Juli 2022 bis September 2024 sowie eine Prognose bis Dezember 2024:

Generell finden sich unter IDPs mehr Personen, die unter Ernährungsunsicherheit sowie an Mangel- oder Unterernährung leiden. Die meisten IDP-Lager werden mit IPC 3 verzeichnet, in Bay und Bakool auch mit IPC 4. Die Stadtbevölkerung kommt diesbezüglich etwas besser weg, die Situation dort wird meist mit IPC 2 oder IPC 3 klassifiziert.
Die durchschnittliche Rate an Unterernährung hat sich von 12,4% 2023 auf 11,7% 2024 leicht verringert. Im September 2024 wird die Zahl an Kindern unter fünf Jahren, die an akuter Unterernährung leiden, auf ca. 1,6 Millionen geschätzt; davon waren 403.000 schwer unterernährt. 55,2% der betroffenen Kinder finden sich im ländlichen Raum, in Städten 17,7% und unter IDPs 27%.
Die IPC-Stufen zur Unter- und Mangelernährung haben sich seit Herbst 2022 wie folgt entwickelt (inkl. Prognose bis Dezember 2024):

Humanitäre Hilfe: In Somalia ist die längstdienende humanitäre Mission tätig, jährlich werden Milliarden US-Dollar ausgegeben. Von den für 2024 vorgesehenen 1,6 Milliarden US-Dollar waren laut Angaben der UN bis September erst 37 % finanziert. Von den 5,2 Millionen Menschen, die hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung als vulnerabel identifiziert wurden, konnten von Jänner bis März 2024 durchschnittlich 2,1 Millionen Menschen pro Monat mit Nahrungsmittelhilfe erreicht werden. Diese Zahl ging in den Monaten April bis Juni auf 1,5 Millionen, in den Monaten Juli bis September auf monatlich 1,3 Millionen Menschen zurück. Humanitäre Organisationen mussten ihre Operationen aufgrund finanzieller Engpässe einschränken. Nach anderen Angaben wurden im September 2024 1,63 Millionen Menschen erreicht. Das WFP konnte im August 2024 1,1 Millionen Menschen mit Nahrungsmittelhilfe erreichen; im gleichen Monat wurden 535.000 Menschen mit Ernährungshilfe ["Nutrition"] unterstützt, knapp die Hälfte davon waren Personen mit akuter Unterernährung - darunter Kinder und Schwangere. Im Juni 2024 wurden knapp 261.000 schwer unterernährte Kinder mit Ernährung erreicht. Ohne humanitäre Hilfe würden mehr Menschen an Hunger sterben.
Beim humanitären Zugang für Hilfsorganisationen bleiben Herausforderungen bestehen, die Entwicklung scheint aber positiv. Trotzdem beeinträchtigen die Sicherheitslage oder etwa bürokratische Hürden die Arbeit humanitärer Kräfte. Manchmal verhindert al Shabaab die Zufuhr humanitärer Hilfsgüter. Laut Vereinten Nationen können 36 von 74 Bezirken nur schwer erreicht werden ("hard to reach"), insbesondere gilt dies für Tayeeglow (Bakool), Sablaale (Lower Shabelle) und Adan Yabal (Middle Shabelle) sowie für Buale, Jilib und Saakow (Middle Juba).
Zudem übersteigt die Bedürftigkeit die humanitären Kapazitäten. In IDP-Lagern wirkt sich außerdem Korruption auf die Verteilung humanitärer Güter aus. Gleichzeitig wird laut Untersuchungen der Vereinten Nationen weit verbreitet humanitäre Hilfe durch Landbesitzer, lokale Behörden und Sicherheitskräfte abgezweigt und entwendet. Menschen werden mitunter aufgrund ihrer Clanzugehörigkeit von Hilfe ausgeschlossen. Zudem ist in kurzer Zeit sehr viel Geld mit wenig Kontrolle nach Somalia geflossen, einiges davon kommt nicht bei den Bedürftigen an. Es kommt zur systematischen Fehlleitung humanitärer Güter - v. a. von Geldhilfen. In Somalia sind es die mächtigen Gruppen, die den Löwenanteil erhalten: an Jobs, Ressourcen, Verträgen, Remissen und humanitärer Hilfe. Letztere wird oft von mächtigeren Clans vereinnahmt.
Öffentliche und gesellschaftliche Unterstützung: [Anm.: Bis auf das o. g. Programm Baxnaano] gibt es kein öffentliches Wohlfahrtssystem, keinen sozialen Wohnraum und keine Sozialhilfe. Wohnungs- und Arbeitsmarkt sowie Armutsminderung liegen im privaten Sektor. Das eigentliche soziale Sicherungsnetz ist die erweiterte Familie, der Subclan oder der Clan. Sie bieten oftmals zumindest einen rudimentären Schutz. Wenn eine Person des eigenen Clans Unterstützung braucht, dann ist die Gewährung derselben nicht verhandelbar. Im Clan gibt es ein System des Fundraising (Qaraan). Dieses erfolgt in Somalia und in der Diaspora nicht nur dann, um sogenanntes Blutgeld im Fall eines Mordes zu sammeln, sondern auch, um andere Bedürfnisse eines Clanmitglieds abzudecken. Darunter fallen etwa auch Probleme bei der Nahrungsmittelversorgung.
Vorrangig stellt die patrilineare (väterliche) Abstammungsgemeinschaft die Solidaritäts- und Schutzgruppe. Aber daneben gibt es auch die väterliche Linie der Mutter und zusätzlich möglicherweise noch angeheiratete Verwandtschaft. Alle drei Linien bilden i.d.R. - wie es ein Experte formuliert - "einen ganz beachtlichen Verwandtschaftskosmos". Und in diesem Netzwerk kann Hilfe und Solidarität gesucht werden, es besteht diesbezüglich eine moralische Pflicht. Allerdings müssen verwandtschaftliche Beziehungen auch gepflegt werden. Entscheidend ist also nicht unbedingt die Quantität an Verwandten, sondern die Qualität der Beziehungen. Wer als schwacher Akteur in diesem Netzwerk positioniert ist, der wird schlechter behandelt als die stark Positionierten. Gleichzeitig variiert das verfügbare Sozialkapital stark nach Clan: Mitglieder mächtiger Clans haben naturgemäß Zugang zu starken Netzwerken zur gegenseitigen Unterstützung, zum Schutz und zum Informationsaustausch.
In Somalia sind soziale Kontakte im Fall von Dürren und anderen Krisen seit Langem eine Quelle der Widerstandsfähigkeit, ein effizienter Teil der Bewältigungsstrategie, die zum Überleben von Haushalten beigetragen hat. Die bei einer Studie am häufigsten angegebenen Unterstützungsquellen sind Familie, Freunde und Nachbarn (24 %), gefolgt von internationalen (15 %) und lokalen NGOs (8 %). Soziale Kontakte haben auch während der letzten Dürre eine entscheidende Rolle gespielt. Ohne die gegenseitige Unterstützung - ohne Teilen - wäre die Katastrophe noch viel größer geworden. Die Haushalte haben sich gegenseitig auf vielfältige Weise unterstützt, auf materielle und immaterielle Art, darunter mit Bargeld, Lebensmitteln, Informationen und emotionaler Unterstützung. Oft teilen diejenigen mit mehr sozialen Verbindungen und besserem Zugang zu Ressourcen mit weniger gut vernetzten Haushalten. Der Zusammenhalt erstreckte sich mitunter auch auf externe Hilfe - etwa Bargeldhilfen durch humanitäre Organisationen. Lokale Führer haben Gemeinschaftstöpfe eingerichtet, in welche die Haushalte Teile der erhaltenen Hilfe einzahlen. So wurde einerseits sichergestellt, dass vulnerable Haushalte nicht leer ausgehen, und andererseits wurden derart Spannungen zwischen Haushalten, die Hilfe erhalten, und solchen, die keine Hilfe erhalten, abgemildert. Zu den gefährdeten Gemeindemitgliedern gehören in diesem Zusammenhang z. B. ältere und/oder behinderte Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht mehr bestreiten können, Waisen und Witwen. NRC berichtet beispielsweise von einer IDP-Familie, die nach Baidoa geflüchtet ist. Dort siedelte sie sich gezielt in einem Lager an, wohin schon vorher Menschen aus der eigenen Community geflüchtet waren. Ein Nachbar ist in diesem Kontext manchmal ein Dorfbewohner von zu Hause, ein entfernter Verwandter. So entsteht ein Unterstützungssystem. Bei einem anderen Beispiel wird hinsichtlich der Überschwemmungen im Rahmen der Deyr-Regenzeit 2023 berichtet, dass die meisten Familien aus dem überfluteten IDP-Lager Horseed-1 in Baidoa bei Verwandten untergekommen sind.
Neben Familie und Clan helfen hierbei auch andere soziale Verbindungen - seien es Freunde, geschlechtsspezifische oder Jugendgruppen, Bekannte, Berufsgruppen oder religiöse Bünde. Meist ist die Unterstützung wechselseitig. Über diese sozialen Netzwerke können auch Verbindungen zwischen Gemeinschaften und Instanzen aufgebaut werden, welche Nahrungsmittel, medizinische Versorgung oder andere Formen von Unterstützung bieten. Auch für IDPs stellen solche Netzwerke die Hauptinformationsquelle dar, wo sie z. B. Unterkunft und Nahrung finden können. Soziale Unterstützung erfolgt auch über islamische Wohltätigkeitsorganisationen und NGOs. Generell ist es auch üblich, Kinder bei engen oder fernen Verwandten unterzubringen, wenn eine Familie diese selbst nicht erhalten kann. Manchmal werden Kinder auch einfach zu Nachbarn zum Essen geschickt.
Zudem ist in der somalischen Gesellschaft - auch bei den Bantu - die Tradition des Austauschs von Geschenken tief verwurzelt. Menschen, die selbst wenig haben, teilen ihre wenigen Habseligkeiten und helfen anderen beim Überleben. Es herrscht eine starke Solidarität. Ein Gemeindeführer eines Dorfes bei Garoowe erklärt beispielsweise, dass Menschen ihre Verwandten nicht zurücklassen würden. Es wird demnach geteilt, so lange es etwas zu teilen gibt. Auch Remissen werden mitunter mit Nachbarn, Verwandten und Freunden geteilt. Oft borgen sich Haushalte Geld oder Waren von lokalen Betrieben. Selbst Kleinhändlerinnen in IDP-Lagern, die ihre Ware selbst nur auf Kredit bei einem größeren Geschäft angeschafft haben, lassen anschreiben und streichen manchmal die Schulden von noch ärmeren Menschen. Allerdings profitieren nicht alle von diesen Systemen: Bei einer Studie haben im Jahr 2023 56 % der befragten Haushalte angegeben, über keinerlei Unterstützungsquellen zu verfügen. 85 % gaben an, dass sie es nicht geschafft haben, irgendwo einen Kredit zu bekommen. Ein Viehzüchter aus Awdal berichtet beispielsweise, dass er aufgrund des Verlusts von Vieh bei einem lokalen Geschäft auf Kredit eingekauft hat. Als seine Schulden 1.000 US-Dollar erreicht haben, wurden ihm weitere Einkäufe versagt; seitdem leben er und seine Familie von dem, was Verwandte ihnen geben.
Remissen: Zahlungen aus dem Ausland bilden ebenfalls eine Hilfestellung.
Rückkehrspezifische Grundversorgung
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Somalis aus der Diaspora - aus Europa oder den USA - die freiwillig zurückkehren, nehmen oft keine Hilfspakete in Anspruch, sondern kehren einfach zurück. Viele der Rückkehrer aus Kenia und dem Jemen gehen in die großen Städte Kismayo, Mogadischu und Baidoa, weil sie sich dort bessere ökonomische Möglichkeiten erwarten. Der UNHCR hat mehr als 3.200 Haushalte von Rückkehrern - v. a. aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen - zu ihrer Situation befragt. Dabei haben 57 % angegeben, dass ihr Haushalt nicht über genügend Einkommen verfügt. Das verfügbare Einkommen stammt oftmals aus der Arbeit als Tagelöhner, als Selbständige oder aus humanitärer Hilfe. 45 % der befragten Haushalte gaben an, dass es an Arbeitsmöglichkeiten mangle, und 12 %, dass die verfügbaren Jobs zu weit entfernt sind.
Nach Angaben einer Quelle ist Somalia auf eine Rückkehr von Flüchtlingen in großem Ausmaß nicht vorbereitet. Rückkehrer, Menschen, die aus Flüchtlingslagern im Ausland nach Somalia zurückgekehrt sind, finden sich oft in IDP-Lagern wieder. Viele Rückkehrer sind zudem Druck seitens ihrer Familie ausgesetzt – v. a., wenn sie aufgrund ihrer „abgebrochenen“ Migration noch Schulden offen haben. Jene die es nicht geschafft haben, im Westen bleiben zu können, werden mitunter stigmatisiert. Manche Rückkehrer gehen deshalb explizit nicht in Regionen, wo Mitglieder des eigenen Clans leben.
Laut einer Quelle muss eine nach Mogadischu zurückgeführte Person nicht damit rechnen, ohne Angehörige zu verhungern. Selbst wenn jemand tatsächlich überhaupt niemanden kennen sollte, dann würde diese Person in ein IDP-Lager gehen und dort in irgendeiner Form Hilfe bekommen. Die Person ist auf Mitleid angewiesen; Hilfe findet sich ggf. auch in einer Moschee. Jedenfalls würde eine solche Person so schnell wie möglich versuchen, dorthin zu gelangen, wo sich ein Familienmitglied befindet. Dass gar keine Familie existiert, ist sehr unwahrscheinlich. Nach Angaben einer Quelle der FFM Somalia 2023 müssen sich aus der Diaspora Zurückkommende neu in den Kontext einordnen. Hat eine Person Mittel und Informationen oder aber Verwandte, kann sie zurechtkommen. Doch nicht jedermann - und im Speziellen Minderheitsangehörige - hat in Mogadischu Verwandte.
In Kismayo werden Somali, die nach Jahrzehnten in Kenia nach Somalia zurückgekehrt sind, auch in der Verwaltung eingesetzt – mitunter in hohen Funktionen. Anekdotische Berichte belegen, dass viele der Rückkehrer aus Kenia in ganz Somalia für Behörden oder NGOs arbeiten. Rückkehrer, die im Ausland ausgebildet wurden, können - bei vorhandenen, besseren Fähigkeiten - am Arbeitsmarkt Vorteile haben. Sie können durchaus gute Jobs erhalten. So finden sich etwa auch im somalischen Parlament und in der Bundesregierung viele Rückkehrer. Manche davon haben eine gute Ausbildung genossen, andere - etwa ein Minister - waren in der Diaspora Taxifahrer. Netzwerke aus Familie, Nachbarn und Freunden sind für Rückkehrer höchst relevant. Die Unterstützung, die ein Rückkehrer aus diesen Netzwerken ziehen kann, hängt maßgeblich davon ab, wie sehr er diese Netzwerke während seines Auslandsaufenthalts gepflegt hat. Natürlich spielen auch Clannetzwerke eine Rolle. Dies ist mit ein Grund dafür, dass Rückkehrer sich oft in Gebieten ansiedeln, die von eigenen Clanmitgliedern bewohnt werden.
Unterstützung / Netzwerk: Der Jilib [Anm.: untere Ebene im Clansystem] ist unter anderem dafür verantwortlich, Mitglieder in schwierigen finanziellen Situationen zu unterstützen. Das traditionelle Recht (Xeer) bildet hier ein soziales Sicherungsnetz, eine Art der Sozial- und Unfallversicherung. Wenn eine Person Unterstützung braucht, dann wendet sie sich an den Jilib oder - je nach Ausmaß - an untere Ebenen (z. B. Großfamilie). Jedenfalls versucht die Mehrheit der Rückkehrer, in eine Region zu kommen, wo zumindest Mitglieder ihres Clans leben, denn eine erfolgreiche Rückkehr und Reintegration kann in erheblichem Maße von der Clanzugehörigkeit bzw. von lokalen Beziehungen der rückkehrenden Person abhängig sein. Rückkehrer ohne Clan- oder Familienverbindungen am konkreten Ort der Rückkehr finden sich ohne Schutz in einer Umgebung wieder, in der sie oftmals als Fremde angesehen werden. Nach anderen Angaben ist es bei einer Rückkehr weniger entscheidend, ob jemand Verwandte hat oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, wie diese persönlichen Verwandtschaftsbeziehungen funktionieren und ob sie aktiv sind, ob sie gepflegt wurden. Denn Solidarität wird nicht bedingungslos gegeben. Wer sich lange nicht um seine Beziehungen gekümmert hat, wer einen (gesellschaftlichen) Makel auf sich geladen hat oder damit behaftet ist, der kann - trotz vorhandener Verwandtschaft - nicht uneingeschränkt auf Solidarität und Hilfe hoffen. Laut Angestellten von IOM in Somaliland würde ein Rückkehrer ohne Beziehungen oder Kontakten in Hargeysa in der Stadt trotzdem mit Wasser, Nahrung und Unterkunft versorgt werden. Dies erfolgt informell und aus Gründen der Gastfreundschaft und anderen kulturellen Werten. Die Verfügbarkeit derartiger kulturell bedingter Unterstützung kann aber weder geplant werden, noch ist diese längerfristig garantiert. Auch in Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig. Zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten ist aber kein Netzwerk notwendig.
Unterstützung extern: Der UNHCR unterstützt freiwillige Rückkehrer. So wurden alleine im Zeitraum Dezember 2014 bis September 2022 ca. 16.000 Haushalte bei der freiwilligen Rückkehr unterstützt. Deutschland unterstützt in Jubaland ein Vorhaben, das der Vorbereitung der aufnehmenden Gemeinden für freiwillige Rückkehrer dient. Auch z.B. das Elman Peace Center bietet kostenlose Berufsausbildung für Jugendliche.
Rückkehrprogramme (siehe dazu auch Rückkehr): Seit Mai 2023 führt IOM für Österreich ein neues Reintegrationsprojekt durch, das auch Somalia umfasst. Das Programm bietet Rückkehrern 500 Euro Bargeld sowie 3.000 Euro Sachleistungen (etwa für eine Ausbildung oder zur Unternehmensgründung) sowie zusätzliche Unterstützung und Beratung nach Bedarf. Auch die auf Rückkehrer spezialisierte Organisation IRARA kooperiert im Rahmen des EU Reintegration Programme (EURP) mit Frontex, um u. a. in Somalia eine Reintegration zu gewährleisten. Hierbei werden nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückkehrer aus Schengen-Staaten unterstützt. Bei der Ankunft werden folgende Leistungen angeboten: Abholung vom Flughafen; Unterstützung bei der Weiterreise; temporäre Unterkunft; dringende medizinische Betreuung; spezielle Betreuung vulnerabler Personen; Geldaushilfe. IRARA bietet auch sogenannte Post-Return Assistance. Diese umfasst etwa Hilfe beim Aufbau eines Betriebes; langfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Bildung und Berufsausbildung; Geldaushilfe.
Unterkunft (siehe dazu auch: Grundversorgung/Wirtschaft / Lebenshaltungskosten): Es gibt keine eigenen Lager für Rückkehrer, daher siedeln sich manche von ihnen in IDP-Lagern an; nach anderen Angaben finden sich viele der Rückkehrer aus dem Jemen und aus Kenia in IDP-Lagern wieder. Bei der bereits weiter oben erwähnten Rückkehrer-Studie des UNHCR haben allerdings nur 23 % der unterstützten und 42 % der nicht unterstützten Rückkehrerhaushalte (Sample: 3.200) angegeben, in einem IDP-Lager zu leben. IOM-Mitarbeiter erklären, dass der durchschnittliche Rückkehrer sich vorübergehend nur eine Wellblechhütte oder eine traditionelle Wohnstatt als Unterkunft leisten kann. In der bereits erwähnten Studie von UNHCR haben 33 % der befragten Rückkehrerhaushalte angegeben, in einer Wellblechbehausung zu wohnen, 24 % wohnten in einem Buul, weitere 24 % in anderen temporären Behausungen. 79 % der Haushalte haben angegeben, auch zwei Jahre nach ihrer Rückkehr noch in einer behelfsmäßigen Unterkunft zu leben.
Medizinische Versorgung
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Für 2024 ist für den staatlichen Gesundheitsbereich ein Budget von 52 Millionen US-Dollar vorgesehen (4,8 % des Gesamtbudgets); im Jahr 2023 waren es noch 67 Millionen (7 %), nach anderen Angaben sogar 8,5 %.
Gesundheitslage: Insgesamt zählt die Gesundheitslage zu den schlechtesten der Welt. Trotzdem ist die durchschnittliche Lebenserwartung von 45,3 Jahren im Jahr 1990 auf 57 (Männer) bzw. 60 Jahre (Frauen) gestiegen. Erhebliche Teile der Bevölkerung haben keinen Zugang zu trinkbarem Wasser oder zu hinreichenden sanitären Einrichtungen. Die Quoten von Mütter- und Säuglingssterblichkeit sind unter den höchsten Werten weltweit. UNICEF schätzt, dass eine von 20 Frauen aufgrund von Komplikationen in der Schwangerschaft oder bei der Geburt stirbt. Im globalen Durchschnitt ist es demnach eine von 450. 11,2 % der Kinder sterben vor dem fünften Geburtstag. Bei der hohen Kindersterblichkeit schwingt Unterernährung bei zwei Drittel der Todesfälle als Faktor mit. 68 % der Geburten erfolgen in Abwesenheit von medizinisch ausgebildetem Personal. In Somaliland und Puntland ist die Zahl etwas höher. Laut einer Quelle liegt die Rate an grundlegender Immunisierung für Kinder bei Nomaden bei 1 %, in anderen ländlichen Gebieten bei 14 %, in Städten bei 19 %. Nach anderen Angaben hat alleine der somalische Rote Halbmond (Somali Red Crescent Society - SRCS) im Jahr 2022 fast 65.000 Kinder unter einem Jahr gegen mehrere Krankheiten (u. a. Tuberkulose, Masern, Tetanus, Diphtherie) geimpft, im Jahr 2023 waren es knapp 47.000.
Zugang zu medizinischer Versorgung: Das somalische Gesundheitssystem ist das zweitfragilste weltweit. Die medizinische Versorgung ist im gesamten Land äußerst mangelhaft. 6,6 Millionen Menschen haben keinen Zugang zu qualitätsvoller Gesundheitsversorgung. Laut UNICEF können nur 27 % der Bevölkerung medizinische Dienste in Anspruch nehmen, ohne von starken finanziellen Auswirkungen betroffen zu sein. Zudem müssen Patienten oft lange Wegstrecken zurücklegen, um an medizinische Versorgung zu gelangen, und die Mehrheit der Krankenhäuser bietet nicht alle Möglichkeiten einer tertiären Versorgung.
Die Infrastruktur bei der medizinischen Versorgung ist minimal und beschränkt sich meist auf Städte und sichere Gebiete. Die Ausrüstung reicht nicht, um auch nur die grundlegendsten Bedürfnisse der Bevölkerung ausreichend abdecken zu können. Es mangelt an Geld, Personal, Referenzsystemen, Diagnoseeinrichtungen, an Ausbildungseinrichtungen, Regulierungen und Managementfähigkeiten. Besonders akut ist der Mangel an Psychiatern, an Technikern für medizinische Ausrüstung und an Anästhesisten. Am größten aber ist der Mangel an einfachen Ärzten. Insgesamt kommen auf 10.000 Einwohner 4,28 medizinisch ausgebildete Personen (Subsaharaafrika: 13,3; WHO-Ziel: 25). Nach anderen Angaben kommen auf 100.000 Einwohner fünf Ärzte, vier Krankenpfleger und eine Hebamme. Dabei herrscht jedenfalls eine Ungleichverteilung: In Puntland gab es demnach 2020 356 Ärzte, in Jubaland nur 54 und in Galmudug und im SWS je nur 25.
Die Weltbank stärkt das Gesundheitssystem mit einem mit 100 Millionen US-Dollar dotierten Programm. Das Improving Healthcare Services in Somalia Project / Damal Caafimaad soll die Gesundheitsversorgung für ca. 10 % der Gesamtbevölkerung Somalias, namentlich in Gebieten von Nugaal (Puntland), Bakool und Bay (SWS), Hiiraan und Middle Shabelle verbessern. Nach neueren Angaben hat auch die Covid-19-Pandemie dazu geführt, dass es im Gesundheitssystem zu Verbesserungen gekommen ist.
Infrastruktur: Laut Gesundheitsministerium umfasst das Gesundheitssystem nominell fünf hierarchische Stufen:
- Regionales / Nationales Spital (regional/national hospital)
- Bezirksspital (district hospital)
- Gesundheitszentrum (health centre)
- Erstversorgungsstelle (primary health unit)
- Gemeindezentrum (community centre)
Diese Einrichtungen werden um mobile Kliniken ergänzt, mit welchen die Bevölkerung entlegener Gebiete und Nomaden erreicht werden sollen. Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt. Dabei handelt es sich oft um sogenannte Mother Health Clinics, von welchen es in Somalia relativ viele gibt. Diese werden von der Bevölkerung als Gesamtgesundheitszentren genutzt, weil dort die Diagnosen kostenlos sind. Die SRCS betreibt 65 stationäre und 35 mobile Kliniken zur primären medizinischen Versorgung.
Die Gesundheitsdirektion der Banadir Regional Administration (BRA) verfügt über 69 Gesundheitszentren für die Primärversorgung, sechs Stabilisierungszentren für unterernährte Kinder und elf Zentren für die Behandlung von Tuberkulose. Zusätzlich gibt es in der Hauptstadtregion fast 80 private Gesundheitszentren. Insgesamt sind diese Zahlen zwar vielversprechend, decken aber keinesfalls die Bedürfnisse der Bevölkerung ab. Auf der folgenden Karte sind einige der in Betrieb befindlichen Gesundheitseinrichtungen in Süd-/Zentralsomalia und Puntland notiert:

Nach anderen Angaben aus dem Jahr 2020 gibt es in ganz Somalia elf öffentliche und 50 andere Spitäler. In Mogadischu gibt es demnach vier öffentliche und 46 andere Gesundheitszentren. Laut einer anderen Quelle gab es im Jahr 2022 in Mogadischu 61 öffentliche Einrichtungen, 105 private Institutionen, 49 lizenzierte Kliniken und neun von der BRA gemanagte Spitäler. Es finden sich in der Hauptstadt auch mobile Kliniken, die sich z. B. an IDPs und Straßenkinder wenden. Zudem gibt es dort mindestens elf Tuberkulose- und vier Ernährungszentren. Insgesamt gibt es im Land nur 5,34 stationäre Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohnern (WHO-Ziel: 25 Betten). In Gebieten von al Shabaab mangelt es – mit der Ausnahme von Apotheken – generell an Gesundheitseinrichtungen.
Aufgrund von internationaler Hilfe und Investments von Rückkehrern in Privatkliniken hat sich die Verfügbarkeit von bzw. der Zugang zu Gesundheitseinrichtungen in den letzten Jahren verbessert, allerdings gibt es bei den Bevölkerungsgruppen große Unterschiede. Der (profitorientierte) private Gesundheitssektor deckt in den Städten 60 % aller Gesundheitsleistungen ab, in ländlichen Gebieten immerhin noch 40 %. Der Privatsektor hat zur Verfügbarkeit spezialisierter Dienstleistungen wie MRT-Scans und Dialysegeräten beigetragen. Derartiges war früher im Land nicht verfügbar, Bürger mussten dafür ins Ausland reisen.
Auch in "öffentlichen" Gesundheitseinrichtungen wird der Großteil der Dienste über NGOs erbracht oder sie hängen von Gebern ab. Allgemein werden nicht-profitorientierte private Einrichtungen, die etwa von NGOs geführt werden, gemeinhin als öffentliche Einrichtungen wahrgenommen, weil diese oft mit der Regierung zusammenarbeiten. Ein Beispiel dafür ist etwa ein von Qatar Charity in Bossaso eröffnetes Gesundheitszentrum, das 10.000 Unterprivilegierten aus Bossaso und dem Umland dienen soll. Das Zentrum verfügt über Abteilungen für Geburten, Notfälle, Impfungen, über ein Labor, Radiologie und eine Apotheke. 2021 hatte Qatar Charity bereits Gesundheitszentren in Puntland, Galmudug, dem SWS und in Mogadischu eröffnet. Fünf weitere Zentren sowie neun Geburts- und Mütterzentren sind in Bau. Landesweit werden 29 Kliniken vom SRCS betrieben, u. a. das Keysaney Hospital in Mogadischu. Zusätzlich führt die SRCS Rehabilitationszentren in Mogadischu und Galkacyo. Die Spitäler Medina und Keysaney (Mogadischu) sowie in Kismayo und Baidoa werden vom Roten Kreuz unterstützt. Auch ATMIS stellt medizinische Leistungen für Bürger zur Verfügung, so etwa in Jowhar, wo das burundische Kontingent Hunderte Patienten versorgt hat.
Es gibt auch mobile Gesundheitseinrichtungen, etwa durch die SRCS oder die Organisation Somali Aid in Lower Juba. Damit wird der Zugang für die Menschen, die ansonsten weite, teure und manchmal gefährliche Reisen zum nächstgelegenen Spital auf sich nehmen müssen, verbessert. Mobile Kliniken versorgen wöchentlich oder zweiwöchentlich IDP-Lager am Stadtrand von Mogadischu. Diese Versorgung erfolgt allerdings nur unregelmäßig. Der UN Population Fund betreibt fünf mobile Einrichtungen in Mogadischu, Belet Weyne, Baidoa, Doolow und Kismayo, um damit für mehr als 10.000 werdende Mütter Betreuung bei Schwangerschaft und Geburt näherzubringen. Die WHO hatte 2022 landesweit in 29 Bezirken fast 2.200 sogenannte Community Health Workers stationiert.
In allen Bezirken, außer in Tayeeglow, der Region Middle Juba und Sablaale finden sich lokale und internationale NGOs, die mit der WHO kooperieren, um Gesundheitsdienste vor Ort zur Verfügung stellen zu können. Die SRCS behandelte im Jahr 2023 in seinen Einrichtungen mehr als 1,2 Millionen Patienten. Die am öftesten diagnostizierten, chronischen Krankheiten sind Diabetes und Bluthochdruck. UNICEF konnte im März 2024 insgesamt 41.896 Menschen ambulant behandeln bzw. medizinisch versorgen. Für Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen internationaler Hilfsorganisationen mussten auch immer wieder wegen Kampfhandlungen oder aufgrund von Anordnungen unterbrochen werden. Zudem mangelt es an Rettungsdiensten.
Qualität der medizinischen Versorgung: Selbst an Krankenhäusern in Mogadischu gibt es keinerlei Standards, welche internationalen Vorgaben entsprechen würden. Apotheken, Labore und Kliniken verfügen über keinerlei Akkreditierung. Am ehesten entsprechen noch von internationalen Gebern betriebene Krankenhäuser in Mogadischu internationalen Standards. Die am besten ausgerüsteten Krankenhäuser Somalias befinden sich in Mogadischu. Am besten ausgerüstet und personell ausgestattet ist das Erdo?an Hospital, das von der Türkei zusammen mit Somalia geführt wird. Öffentliche Krankenhäuser sind hingegen oft mangelhaft ausgestattet, was Ausrüstung, medizinische Geräte, Medikamente, ausgebildete Kräfte und Finanzierung angeht. Allerdings sind alle öffentlichen Krankenhäuser in Mogadischu - außer Medina, SOS, Keysaney und Banadir - in den vergangenen 15 Jahren restauriert oder gebaut worden.
Kosten: Laut Angaben des Gesundheitsministeriums sind Behandlungen an allen öffentlichen Einrichtungen gratis. Tatsächlich gibt es aber "informelle Gebühren" und andere anfallende Kosten. In Mogadischu gibt es zwei Spitäler, die als öffentlich bezeichnet werden können und ganz dem Staat gehören: Das Banadir Hospital und das De Martino Hospital. Diese Spitäler sind für jedermann zugänglich, und Patienten werden kostenlos behandelt. Allerdings fehlen dort für viele spezifische Krankheitsbilder die Behandlungsmöglichkeiten. Am Erdo?an Hospital werden einige Dienste kostenfrei angeboten, für spezialisierte Leistungen werden Gebühren fällig. Nach anderen Angaben sind sowohl staatliche als auch private Gesundheitsdienste kostenpflichtig. Demnach wird eine Behandlungsgebühr von 5-12 US-Dollar eingehoben.
Dahingegen sind von Hilfsorganisationen betriebene Einrichtungen gratis, ggf. müssen Arzneikosten selbst getragen werden. Eine andere Quelle berichtet, dass von NGOs oder Gemeinden geführte Spitäler oder andere medizinische Einrichtungen bestimmte Dienste mitunter kostenlos anbieten. Das neu renovierte Sheikh Zayed Hospital in Mogadischu bietet kostenlose Behandlung – v. a. für Arme und Vertriebene. Die Primärversorgung wird oftmals von internationalen Organisationen bereitgestellt und ist für Patienten kostenfrei. Allerdings muss manchmal für Medikamente bezahlt werden. Auch die Leistungen der in Mogadischu operierenden mobilen Kliniken werden gratis angeboten. Zudem behandeln einige Privatkliniken z. B. einmal pro Woche oder im ersten Monat nach der Eröffnung Patienten kostenlos. Andere organisieren "medizinische Zelte" oder mobile Kliniken, um damit für Waisenhäuser, Straßenkinder oder IDPs kostenlose Gesundheitsdienste anbieten zu können. UNHCR bietet für Flüchtlinge, Asylwerber, IDPs und manchmal auch für Mitglieder der Aufnahmegemeinden Zugang zu medizinischer Versorgung.
Zumeist sind Gesundheitsleistungen in Somalia aber nicht kostenlos, oft nur in Großstädten verfügbar und müssen aus eigener Tasche bezahlt werden. Dementsprechend ist das System fragmentiert: Reichere Menschen können sich eher eine adäquate Hilfe leisten, Ärmere müssen auf vom Staat oder wohltätigen Organisationen angebotene, kostenfrei oder -günstige Unterstützung zurückgreifen. Relevante Preise für unterschiedliche Behandlungen in Mogadischu finden sich in dieser Quelle: TANA/DIS 18.1.2024.
Generell gilt, wenn z. B. ein IDP die Kosten nicht aufbringen kann, wird er in öffentlichen Krankenhäusern auch umsonst behandelt. Zusätzlich kann man sich auch an Gesundheitseinrichtungen wenden, die von UN-Agenturen betrieben werden. Bei privaten Einrichtungen sind alle Kosten zu bezahlen. Dabei werden Patienten von Familie und Clan unterstützt, diese spielen eine wichtige Rolle beim "Fundraising" für eine medizinische Behandlung.
Beispiel Garoowe: Quellen von EASO berichten, dass am Garoowe Group Hospital (GGH) eine Aufnahmegebühr von 5 US-Dollar zu entrichten ist, bei der Aufnahme zur Behandlung bei einem Spezialisten auch bis zu 10 US-Dollar. Auch Labortests müssen selbst bezahlt werden; ein normaler Bluttest kostet 1-4 US-Dollar. Normale Betten kosten nichts, Einzelzimmer 10 US-Dollar pro Nacht. Die Pflege, normale Dienste und im Spital lagernde Medikamente sind kostenfrei. Für Operationen muss allerdings bezahlt werden. Ein Kaiserschnitt kostet ca. 350 US-Dollar. In privaten Krankenhäusern ist die Aufnahmegebühr etwas höher als am GGH. Alle Dienste und Übernachtungen müssen bezahlt werden. Operationen kosten in etwa so viel wie am GGH.
Versicherung: Es gibt keine Krankenversicherung; nach anderen Angaben ist diese so gut wie nicht existent, im Jahr 2020 waren nur 2 % der Haushalte hinsichtlich Ausgaben für Gesundheit versichert. Im Feber 2024 wurde die Baraka Kaaliye Care Krankenversicherung in Mogadischu präsentiert. Diese kooperiert mit mehreren Krankenhäusern in der Stadt.
Medikamente: Medikamente können grundsätzlich ohne Rezept erworben werden. Grundlegende Medikamente sind verfügbar. Nach anderen Angaben führen Apotheken nur ein begrenztes Standardsortiment. Hin und wieder kommt es in öffentlichen Spitälern zu Engpässen (DIS/WHO 3.2024). 70 % aller verfügbaren Medikamente kommen vom privaten Gesundheitssektor.
Es gibt keine lokale Medikamentenproduktion, alle Medikamente werden importiert - als Spenden, oder aber v.a. aus Indien, der Türkei, Ägypten und der VR China. Es kommt mitunter auch zu Großspenden, etwa Anfang November 2022, als die WHO 39 Tonnen medizinische Versorgungsgüter an Somalia übergeben hat. Es gibt ein Regulatorium für Medikamente, um Registrierung, Lizenzierung, Herstellung, Import und andere Aspekte zu regulieren. Aber es gibt diesbezüglich keine Rechtsdurchsetzung. Jedermann kann sich ein Zertifikat holen, um eine Apotheke zu eröffnen. Medikamente kommen unzertifiziert ins Land, darunter auch viele schlechte. Es gibt keine Standards zur Qualitätssicherung. Einige der verfügbaren Medikamente sind abgelaufen, andere sind Fälschungen oder enthalten giftige Zutaten. Die Versorgung mit Medikamenten erfolgt in erster Linie über private Apotheken.
Grundlegende Medikamente werden in öffentlichen Spitälern gratis abgegeben. Dabei handelt es sich etwa um fiebersenkende Mittel oder Vitamine. Komplexere Medikamente müssen bezahlt werden. Relevante Preise zu Medikamenten in Mogadischu finden sich in dieser Quelle: TANA/DIS 18.1.2024.
Rückkehr
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Rückkehr aus der Diaspora: Seit Jahren steigt die Anzahl der nach Somalia zurückgekehrten somalischen Flüchtlinge - u. a. aufgrund steigender Bemühungen zur Repatriierung (z. B. durch Kenia). Doch auch aus der Diaspora kommen seit 2009 Somali zurück in ihre Heimat, viele mit Bildung, Fähigkeiten und einer unternehmerischen Einstellung. Zuerst tröpfelten sie nur ins Land, ab 2012 fluteten sie zurück. Rückkehrer aus der Diaspora übernehmen z. B. in Somaliland Führungspositionen in der Regierung, der Verwaltung oder als Berater. Diese Personen werden aber laut einer staatlichen Quelle nicht als "Rückkehrer" erachtet, da sie üblicherweise Doppelstaatsbürger sind und z. B. über einen europäischen Pass verfügen. Auch viele lokale Angestellte internationaler NGOs oder Organisationen sind aus der Diaspora zurückgekehrte Somali. Andere kommen nach Somalia auf Urlaub oder eröffnen ein Geschäft. Manche Eltern senden ihre Kinder nach Somalia zurück, um ihnen die Heimat näherzubringen; es herrscht eine Angst vor "Verwestlichung" und die Angst, dass einem die Kinder vom Staat weggenommen werden. Manche der Kinder kommen freiwillig, andere werden gezwungen. Manche kommen zur „Reorientierung“, wenn sie im Westen Alkohol oder Drogen konsumiert haben oder sich in Gangs engagieren. Manche Kinder bleiben bei Verwandten, manche kommen in "Reorientierungszentren". Hinsichtlich solcher Einrichtungen gibt es Berichte zu sexuellem Missbrauch, Anketten und Zwangsehen.
Rückkehr regional: Die Rückkehrbewegung nach Somalia hat sich mit dem Jahr 2020 deutlich verlangsamt. Insgesamt sind von Ende 2014 bis Mai 2024 mehr als 139.000 Menschen mit oder ohne Unterstützung nach Somalia zurückgekehrt. IOM beziffert die Zahl an Rückkehrern im Jahr 2022 hingegen mit ca. 224.000. Von den 139.000 von UNHCR genannten Rückkehrern gingen rund 57.000 nach Lower Juba (Kismayo), 37.000 nach Mogadischu, 11.000 nach Bay, 3.400 nach Woqooyi Galbeed (Hargeysa), 3.300 nach Gedo, 2.900 nach Lower Shabelle und 2.600 nach Bari (Puntland).
Von Jänner 2020 bis Dezember 2023 unterstützte UNHCR 3.641 Somali bei ihrer Rückkehr aus dem Jemen über das Assisted Spontaneous Returnees Program (ASR), und zusätzlich 5.337, die eigenständig nach Somalia zurückgekehrt sind. Unter dem ASR kehrten 2023 1.500 Personen zurück. Insgesamt kamen aus dem Jemen bis Mai 2024 mehr als 51.000 Somali zurück. Somaliland ist zwar der Hauptankunftsort für Flüchtlinge und Rückkehrer aus dem Jemen, doch UNHCR und Partnerorganisationen unterstützen somalische Rückkehrer bei der Weiterreise zu den Herkunftsgebieten in anderen Teilen Somalias.
Der UNHCR und andere internationale Partner unterstützen seit 2014 auch die freiwillige Rückkehr von Somali aus Kenia. Grundlage ist ein trilaterales Abkommen zwischen Kenia, Somalia und dem UNHCR. Seit Abschluss des trilateralen Abkommens kehrten mit Unterstützung des UNHCR über 85.400 Menschen aus Kenia nach Somalia zurück. Diese gingen vor allem nach Kismayo und das südliche Jubaland. Trotz seiner Rolle bei der Rückführung aus Kenia warnt der UNHCR angesichts der aktuellen Lage in Somalia davor, Personen in Gebiete in Süd- oder Zentralsomalia zwangsweise zurückzuschicken, da die Sicherheit nicht gewährt werden kann.
Seit Frühjahr 2018 unterstützt die sogenannte EU-IOM Joint Initiative for Migrant Protection and Reintegration rückkehrwillige somalische Migranten vornehmlich in Libyen und Äthiopien. Die Leistungen umfassen Beratung zu Möglichkeiten der Rückkehr sowie der Integration in den somalischen Arbeitsmarkt. Außerdem wird die Entwicklung von standardisierten Rückführungsverfahren nach Somalia gefördert. Aus Dschibuti sind bis Mai 2024 insgesamt 773 Personen zurückgekehrt, aus Libyen 755.
(Zwangs-)Rückführungen: Laut dem deutschen Auswärtigen Amt ist die unfreiwillige Rückkehr nach Somalia nach wie vor in nahezu allen westlichen Staaten ausgesetzt. Nach anderen Angaben sind Zwangsrückführungen in Somalia zwar ein heikles Thema und die Regierung will sie nicht. Trotzdem werden demnach Somali zwangsweise zurückgeführt, namentlich aus den USA (mit Charter durch Jubba Air), Norwegen und Großbritannien. Kanada bringt Rückkehrer nach Nairobi, von wo aus diese mit Jubba Air nach Mogadischu weiterreisen. Auch Saudi-Arabien und die VAE schieben Somali in ihre Heimat ab.
Die USA, Kanada, Großbritannien, Finnland, Dänemark, die Niederlande, Belgien und Norwegen führen grundsätzlich Abschiebungen nach Mogadischu durch. Insgesamt hat IOM von 2020 bis 2022 bei 187 freiwilligen Rückführungen aus Europa Unterstützung geleistet. Die Rückkehrer kamen u. a. aus Belgien (14), Deutschland (66), Finnland (12), Griechenland (20), den Niederlanden (8), Österreich (8), der Schweiz (22) und Zypern (14). 33 der Rückgeführten waren weiblich. 141 verblieben in Mogadischu, die anderen reisten weiter nach Garoowe (6) und Hargeysa (34). Im Jahr 2022 wurden Somali aus Belgien, Norwegen, Dänemark, der Schweiz und Schweden nach Somalia zurückgebracht - die meisten davon freiwillig. Laut deutschem Auswärtigen Amt wurden 2023 19 somalische Staatsangehörige nach Somalia zurückgeführt, im ersten Halbjahr 2024 waren es fünf.
Freiwillige Rückkehr über IOM: IOM leistet bei der Rückkehr von Somali z. B. aus dem Sudan oder aus dem Jemen Unterstützung. Die Organisation hat auch einige Charterflüge aus Libyen organisiert. Zudem führt IOM für manche europäische Länder Programme für Rückkehrer. Manche dieser Programme umfassen eine große Bandbreite an Unterstützung – Reintegrationsberatung, wirtschaftliche Ausbildung, Bargeld, Monitoring und Evaluierung. Vor der Covid-19-Pandemie bestand die Hilfe meist aus Sachleistungen, heutzutage gibt es v. a. Geld. Für vulnerable Rückkehrer bietet IOM in Mogadischu Schutzunterkünfte an. In Hargeysa werden dazu Hotels verwendet. Dort können die Rückkehrer 3-5 Tage bleiben, bevor sie an ihr Endziel reisen.
(Freiwillige) Rückkehr über IRARA (International Return and Reintegration Assistance): Die Organisation hat bezüglich Somalia in der Vergangenheit Projekte mit der EU und Deutschland implementiert. Nun geschieht dies über das Frontex Joint Reintegration Services Project (JRSP). In diesem aktuellen Projekt hat IRARA (Stand Anfang Mai 2023) 13 Rückkehrer aus Schweden, Deutschland, Zypern und Belgien empfangen. IRARA empfängt die Rückkehrer am Flughafen und gibt monetäre Unterstützung; hilft mit temporärer Unterkunft und Weiterreise; und bietet Beratung und ein sog. Livelihood Package. Laut Flyer von IRARA setzt die Organisation für EU- und Schengenstaaten nicht nur freiwillige, sondern auch unfreiwillige Rückführungen um. Als Dienste werden aufgezählt: Abholung vom Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise, vorübergehende Unterkunft, Geldaushilfe, Sonderversorgung für vulnerable Personen; Hilfe bei der Gründung eines Start-ups; längerfristige Unterstützung bei der Unterkunft; soziale, rechtliche und medizinische Unterstützung; Bildung; Hilfe bei der Arbeitssuche; Berufsausbildung.
Im JRSP sind 2.000 US-Dollar pro Rückkehrer vorgesehen, zuzüglich einer Ankunftsunterstützung von 615 Euro für die ersten drei Tage. Laut IRARA ist diese Rückkehrhilfe zu niedrig angesetzt, Rückkehrer können damit nicht viel anfangen. Einige Rückkehrer verwenden das Geld, um die Miete für ein Jahr zu bezahlen. Nach Schätzung von IRARA sollte das Rückkehrgeld mindestens doppelt so hoch angesetzt werden, im besten Fall aber bei 6.000 Euro.
Manche potenziellen Rückkehrer schämen sich, weil sie es nicht geschafft haben, in Europa Fuß zu fassen. Zudem hat die Reise nach Europa oft hohe Kosten verursacht, manche Familien mussten sich verschulden. Daher wollen viele Somali nicht freiwillig zurückkehren, sie können die entstandenen Schulden nicht zurückzahlen. Und tatsächlich werden manche Rückkehrer als Versager erachtet, und es kommt zu Stigmatisierung. Nicht selten empfängt die Familie Rückkehrer nicht mit offenen Armen. Daher bietet IRARA auch psychosoziale Unterstützung an. Die staatliche somaliländische NDRA gibt zu bedenken, dass manche Rückkehrer von Erlebnissen auf ihrem Migrationsweg traumatisiert sind. Manche benötigen psychologische Betreuung, manche medizinische Versorgung. Dies und die Tatsache, dass die Rückkehrer viel Geld aufgewendet haben, um nach Europa zu gelangen, sollte beim Schnüren von Rückkehrpakten bedacht werden. Dieses sollte ausreichen, um ein Start-up zu gründen und psychosoziale Unterstützung in Anspruch nehmen zu können. Laut NDRA ist das insbesondere bei Rückkehrpakten aus Europa nicht der Fall, während dies etwa bei von UNHCR vergebenen Paketen für Rückkehrer – etwa aus dem Jemen – sehr wohl der Fall ist.
Erfahrungen von IRARA: An Dokumenten führen Rückkehrer manchmal ein Go-Home-Certificate mit sich, manchmal ein Laissez-Passer. Damit, und mit dem Boardingpass können sie auch am Flughafen in Hargeysa einreisen. Schon an ihrer Aussprache werden Rückkehrer am Flughafen als Einheimische erkannt. Die Grenzbeamten fragen nach einer lokalen Telefonnummer, damit ein Identitätscheck gemacht werden kann. Keiner der von IRARA empfangenen Rückkehrer hatte bei der Einreise größere Probleme. Dies gilt auch für das Screening am Flughafen in Mogadischu. Diesbezüglich gab es bislang keine Berichte hinsichtlich Problemen mit den Behörden. Dies gilt jedenfalls, solange es sich um eine freiwillige Rückkehr handelt.
Von den im gegenwärtigen Projekt (Stand Anfang Mai 2023) von IRARA empfangenen 13 Rückkehrern gingen zwei nach Somaliland, die anderen nach Süd-/Zentralsomalia. Einige Rückkehrer haben sich erfolgreich reintegriert und führen ihre eigenen Geschäfte – sowohl in Somaliland als auch in Somalia. Freiwillige Rückkehrer werden als normale Bürger behandelt. Es gibt keine politische Diskriminierung, es gibt keine Belästigung von Rückkehrern. IRARA sind zudem keine Fälle bekannt, wo Rückkehrer in IDP-Camps endeten. Die Familie ist für die soziale Integration entscheidend. Ohne sie wird es schwierig, sich einzurichten. Jene Rückkehrer, die von ihrer Familie unterstützt wurden, sind deutlich erfolgreicher, als jene, die nur IRARA als Unterstützung hatten. Die Mehrheit der Rückkehrer bleibt, nur wenige verschwinden; einzelne kehren nach Europa zurück. Das Monitoring der Rückkehrer ist für IRARA jedenfalls eine Herausforderung. Einige der Menschen, die aus Europa zurückgeschickt werden, haben einen Reisepass eines anderen europäischen Landes. Sie nehmen das AVRR-Programm in Anspruch und reisen dann legal nach Europa zurück.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Behandlung: Mit technischer und finanzieller Unterstützung haben sich verschiedene westliche Länder über die letzten Jahre hinweg für die Schaffung und anschließende Professionalisierung eines speziell für Rückführung zuständigen Returnee Management Offices (RMO) innerhalb des Immigration and Naturalization Directorates. Das RMO hat für alle Rückführungsmaßnahmen nach Somalia eine einheitliche Prozedur festgelegt, die konsequent zur Anwendung gebracht wird. Das RMO befragt sie hinsichtlich Identität, Nationalität, Familienbezügen sowie zum gewünschten zukünftigen Aufenthaltsort. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für unbegleitete minderjährige und andere Rückkehrer. Eine Unterkunft und ein innersomalischer Weiterflug kann vom RMO organisiert werden, die Rechnung begleichen die rückführenden Staaten.
Nach vorliegenden Erkenntnissen werden Rückkehrer vom RMO/IND grundsätzlich mit Respekt behandelt. Eine strukturelle Diskriminierung von Rückkehrern aus dem Ausland gibt es nicht. Es sind keine Fälle bekannt, dass im Exil lebende Somali aufgrund oppositioneller Tätigkeit nach ihrer Rückkehr Repressionen durch Stellen der Regierung ausgesetzt sind, es gibt ihnen gegenüber auch keine Feindseligkeit. Eine Quelle gibt an, dass Rückkehrer insofern einem höheren Risiko ausgesetzt sein können, da sie als wohlhabend eingeschätzt werden. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 stellen Rückkehrer für al Shabaab kein Ziel dar.
Rückkehrstudie von UNHCR: Der UNHCR hat für eine repräsentative Studie von 2018 bis Dezember 2021 fast 2.900 Haushalte mit mehr als 17.000 Angehörigen – darunter vor allem unterstützte Rückkehrer aus Kenia, Äthiopien und dem Jemen – zu ihrer Situation in Somalia befragt. Dabei hatten 48 % der Befragten angegeben, wegen der verbesserten Sicherheitslage nach Somalia zurückgegangen zu sein. 14 % machten diesen Schritt wegen besserer ökonomischer Möglichkeiten. Nur 24 % der befragten Haushalte gaben an, in einem "IDP-Lager" zu wohnen [Anm.: Anführungszeichen von UNHCR übernommen]. 94 % der Rückkehrer gaben an, nach ihrer Rückkehr keinerlei Form von Gewalt (Drohungen, Einschüchterungen, physische Gewalt) erlebt zu haben. 90 % gaben an, sich in ihrer Gemeinde und im Bezirk frei bewegen zu können. 91 % der Befragten gaben an, dass sie nicht als Rückkehrer diskriminiert würden; und 88 % wurden auch nicht wegen ihrer ethnischen oder Clan-Zugehörigkeit diskriminiert. 88 % der Befragten haben keine Streitigkeiten austragen müssen. Von jenen, die in Konflikte verwickelt waren, gaben 38 % Wohnungs- und Landstreitigkeiten als Gründe an, weitere 27 % Familienstreitigkeiten.
Erreichbarkeit: Einen regelmäßigen internationalen Direktflugverkehr nach Mogadischu gibt es von und nach Nairobi (Kenia), Entebbe (Uganda), Addis Abeba (Äthiopien), Dschibuti, Dubai (VAE), Doha (Katar), Jeddah (Saudi-Arabien) und Istanbul (Türkei). Internationale Fluglinien, welche den Flughafen bedienen, sind u. a. Turkish Airlines, Ethiopian Airlines, Qatar Airways, FlyDubai und Air Arabia, heimische Fluglinien sind u.a. Jubba Airways, Daalo Airlines und Somali Airlines. Insgesamt verzeichnet der Flughafen der Hauptstadt am Tag laut einer Quelle mehr als 130 Flüge, laut einer anderen sind es mehr als 40. Das jährliche Passagieraufkommen beträgt rund 1,5 Millionen.
Mit einem NOTAM (Notice to Airmen) hat die Somali Civil Aviation Authority die Anforderungen hinsichtlich einer Einreise am Aden Adde International Airport in Mogadischu geklärt. Diese waren zuvor umstritten gewesen. Es gilt: Somali mit Doppelstaatsbürgerschaft benötigen kein Visum; dies gilt auch für alle Menschen der somalischen Ethnie, die mit ausländischen Pässen reisen. Für diese wird das Visum bei Ankunft ausgestellt. Laut einer Quelle finden Einreisekontrollen im Wesentlichen an den internationalen Flughäfen und einer geringen Anzahl an offiziellen Grenzübergängen (z.B. Dhobley zu Kenia oder Doolow zu Äthiopien) statt. Es ist demnach unklar, inwiefern ethnisch somalischen Personen ohne reguläre Reisedokumente die Einreise verweigert wird.
Dokumente
(Letzte Änderung 2024-11-27)
Die meisten Personen, die nach 1991 geboren worden sind, wurden nie offiziell registriert. Somalia hat eine der niedrigsten Registrierungsraten weltweit, die Geburtenregistrierungsrate wurde 2014 für ganz Somalia (inkl. Somaliland) auf nur rund 3 % geschätzt. Nach anderen Angaben sind 6 % der Kinder unter fünf Jahren registriert. Seit dem Fall von Siad Barre im Jahr 1991 herrscht in Somalia eine „dokumentenlose“ Gesellschaft. Normalerweise identifizieren sich Somalis durch Dialekt und Clanzugehörigkeit. Somalia hat mit 77 % den weltweit höchsten Prozentsatz an Menschen, die über keinen staatlichen Identitätsnachweis, über keine Papiere verfügen.
Süd-/Zentralsomalia, Puntland
(Letzte Änderung 2025-01-16)
Im März 2023 wurde die National Identification and Registration Authority Bill verabschiedet. Theoretisch wird damit jedem somalischen Bürger ermöglicht, seine Identität erfassen zu lassen und dadurch Zugang zu staatlichen Dienstleistungen zu erhalten. Tatsächlich gab es schon zuvor im Aufbau befindliche Register der Bundesstaaten. Am weitesten entwickelt sind dabei jene von Benadir und Puntland.
Verbreitung: Aufgrund der schwachen Regierungsführung und Fragilität des somalischen Staates ist der Zugang zur zivilrechtlichen Registrierung von Geburten, Ehen und Todesfällen weiterhin meist auf städtische Zentren beschränkt. Nach staatlichen Angaben besitzen nur rund 15 % der Erwachsenen (Menschen über 15 Jahren) einen Identitätsnachweis und nur 4,1 % einen Reisepass. Nur wenige Somali können die erforderlichen Mittel aufbringen, um einen Reisepass zu erhalten. Einen Pass besitzen nur Personen in formellen Anstellungen oder jene, die ins Ausland reisen. Aufgrund der Notwendigkeit der Identitätsfeststellung insbesondere hinsichtlich Mobiltelefonie und mobile Überweisungen gewinnen Ausweise aber insgesamt an Relevanz. Am häufigsten Verwendung finden laut einem Experten der Reisepass und Dienstausweise von Behörden. Hingegen haben nur wenige Menschen eine offizielle Heiratsurkunde, die Ehe ist auch ohne eine solche offiziell und staatlich anerkannt.
Verlässlichkeit (Identität): Möchte jemand ein Dokument beantragen, dann muss er sich an jene Lokalbehörde wenden, wo er geboren wurde oder lebt. Nachdem in Somalia kein Personenstandsverzeichnis existiert, erfolgt die Ausstellung von Dokumenten allein aufgrund der mündlichen Angaben des Antragstellers und ggf. anwesender Zeugen und Verwandten. Die Person selbst wird interviewt und nach dem Ältesten befragt, mit welchem ggf. Kontakt aufgenommen wird. Denn die verlässliche Feststellung von Identitäten erfolgt – neben Verwandten – oft durch Älteste eines Dorfes. Die Daten z. B. im Reisepass beruhen jedenfalls auf den mündlichen Angaben des Antragstellers. Es gibt keine Hinweise, wonach die vom Antragsteller zur Verfügung gestellten Informationen systematisch überprüft werden, indem z. B. mit der Bezugsperson (i.d.R. Clanvertreter) Kontakt aufgenommen wird.
Folglich kann es bei Angaben, die zur Ausstellung eines Dokuments gemacht werden müssen, leicht zu Falschangaben kommen. Zusätzlich fördern schwache Institutionen, niedrige Gehälter und eine Kultur der Korruption die Bestechlichkeit von Beamten, welche Dokumente ausstellen. Auch die starken Loyalitäten, die auf dem Clansystem beruhen, kommen hier zu tragen. In das System der Identifizierung einzelner Personen kann folglich nicht viel Vertrauen gelegt werden. Es besteht keine Möglichkeit, über amtliche Register verlässliche Auskünfte über somalische Staatsangehörige zu erhalten. Laut einer Quelle der FFM Somalia 2023 ist es nicht möglich, den Inhalt somalischer Dokumente zu verifizieren.
Verlässlichkeit (Dokumente): Für Somalier ist es generell einfach, echte Dokumente unwahren Inhalts zu besorgen, darunter auch unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch z. B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten. Es ist einfach, an gefälschte Dokumente oder Dokumente mit falschem Inhalt zu gelangen. Mit Hilfe von sogenannten "Fixern" können Identitätsdokumente arrangiert werden. In ganz Ostafrika gibt es einen erheblichen Schwarzmarkt für illegal hergestellte Standesurkunden und Reisedokumente. Dokumenten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen.
Ministerien und kommunale Behörden verwenden gesetzlich vorgeschriebene Stempel für die Ausstellung offiziell genehmigter Dokumente. Die Verwendung dieser Stempel wird nicht immer ordnungsgemäß kontrolliert. An unterschiedlichen städtischen Behörden werden Identitätsdokumente ausgestellt, wobei es für deren Ausstellung unterschiedlichste Kriterien gibt. Ein Regierungsvertreter hat gegenüber dem Expertenrat der UN angegeben, dass man alleine in Mogadischu binnen eines Tages zwanzig verschiedene Geburtsurkunden bekommen könnte. Eine Finanzinstitution hat angegeben, dass es Fälle gibt, wo eine Person mit drei unterschiedlich lautenden Identitätsdokumenten versucht hat, Bankkonten zu eröffnen.
Selbst eine Bestätigung der Echtheit eines Dokuments würde keine Rückschlüsse auf die inhaltliche Richtigkeit ermöglichen. Gleichzeitig kann die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. des Wahrheitsgehalts keinesfalls überprüft werden.
Reisepässe: Die Ausstellung eines Passes erfolgt in Mogadischu innerhalb weniger Wochen ohne Problem, die Kosten betragen 90-100 US-Dollar. Für die Beantragung ist die Vorlage einer Geburtsurkunde notwendig. Ausgestellt werden Pässe in Mogadischu und wenigen anderen somalischen Städten sowie an einigen Botschaften. Insgesamt ist die Ausstellung von Reisepässen von Betrug und Korruption gekennzeichnet, die Integrität dieses Dokuments ist untergraben. Aufgrund von Sorgen hinsichtlich des Ausstellungsprozesses bzw. wegen weitverbreitetem Passbetrug erkennen nur wenige Staaten den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument an.
ID-Karte (Personalausweis): Im September 2023 begann die Ausgabe von ID-Karten, mit welchen einerseits unterschiedliche staatliche Dienste und Finanzdienstleistungen und andererseits eine digitale Registrierung der Identität verknüpft sein sollen. Laut Experten wird dieser Personalausweis von der staatlichen NIRA ausgestellt, ist aber noch nicht weit verbreitet. Es gibt nur wenige Stellen, wo sich ein Bürger registrieren lassen kann.
Sugnaanta: Dieses Dokument dient als eine Art Identitätsnachweis und wird von der Stadtverwaltung in Mogadischu ausgestellt.
Personenstandsdokumente: Hinsichtlich der Ausstellung von Zivilstandsurkunden gibt es keinen klaren Rechtsrahmen. Dokumente können von Kommunalverwaltungen, lokalen und regionalen Gerichten oder vom Innenministerium ausgestellt werden. Lokale Behörden sind zunehmend für die Ausstellung von Geburts-, Sterbe- und Heiratsurkunden verantwortlich. Öffentliche und private Krankenhäuser dürfen nur Geburtsanzeigen ausstellen, die später zur Ausstellung von Geburtsurkunden verwendet werden. Die große Mehrheit somalischer Geburtsurkunden ist entweder gefälscht oder sonst für einen Identitätsnachweis unbrauchbar. Geburtsurkunden mit falschen Einträgen können gekauft werden.
In Puntland erhalten nicht-puntländische Somali zwar keinen puntländischen Ausweis; sie können aber eine Personalurkunde erhalten (Warqadda Sugnaanta), wo ihre eigentliche Herkunft eingetragen ist. Für IDPs aus anderen Teilen Somalias gibt es in Puntland eigene ID-Karten.
Ehen werden vor einem Schariagericht geschlossen und auch wieder aufgelöst. Die Scharia-Gerichte bzw. der Sheikh können Ehe- und Scheidungsurkunden ausstellen. Die Urkunde des Sheikh bildet die Basis für die offizielle Heiratsurkunde. Eine solche kann von lokalen Gerichten ausgestellt und vom Justizministerium und vom Außenministerium beglaubigt werden. Ausgestellt werden sie etwa an Gerichten in Kismayo, Garoowe oder Bezirksgerichten in Mogadischu. Es gibt kein zentrales Verzeichnis, das die Akte der Gerichte nachprüfbar macht. Es gibt keine Zivilehe.
In Somalia selbst wird keine Urkunde hinsichtlich einer Pflegschaft benötigt. Manchmal benötigt man für außerhalb oder benötigen Pflegeeltern, wenn z. B. für ein Kind, das nicht das eigene ist, ein Reisepass beantragt wird, eine declaration of responsibility. Wenn die natürlichen Eltern des Kindes nicht befragt werden können, benötigen die Antragsteller Zeugen, welche bestätigen, dass die Antragsteller tatsächlich für das Kind sorgen.
Minderheiten: Für Angehörige ethnischer Minderheiten kann es mitunter schwierig werden, einen Reisepass zu erhalten. Sie müssen den somalischen Behörden gegenüber „nachweisen“, dass sie aus Somalia stammen – meist durch die Darstellung entsprechender Sprachkenntnisse, aber auch durch Nennung einer prominenten Bezugsperson (z. B. ein Abgeordneter). Dies gilt insbesondere für Bantu und Bajuni, nicht unbedingt für Benadiri.
Ausstellung an nicht-somalische Personen: Der Begriff „Somali“ im somalischen Staatsbürgerschaftsgesetz aus dem Jahr 1962 umfasst alle ethnischen Somali. Für die Ausstellung eines Reisepasses ist es nicht entscheidend, ob eine Person aus Somalia kommt oder in Somalia lebt. Vielmehr ist relevant, ob die Person ethnisch Somali ist. Auch ethnische Somali aus Äthiopien, Dschibuti oder Kenia können somalische Reisepässe erhalten. Natürlich spielt die Angabe des Clans hier eine relevante Rolle. Auch eine Quelle der FFM Somalia 2023 betont, dass Dokumente an nicht-somalische Somali - etwa aus Kenia - ausgestellt werden.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers und seinen Aufenthalt in Österreich:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und insoweit schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (vgl. AS 3-4; AS 37; Seiten 4 f des VH-Protokolls). Mangels Vorlage eines unbedenklichen Personendokuments, konnte seine Identität nicht festgestellt werden und es besteht hinsichtlich des Namens und gleichbleibend angegebenen Geburtsdatums lediglich eine Verfahrensidentität. Die Schreibweise seines Familiennamens wurde in der mündlichen Verhandlung, auf die bereits vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme angegebenen Version von XXXX auf XXXX geändert (AS 37; Seite 4 des VH-Protokolls).Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft und Religionszugehörigkeit beruhen auf den diesbezüglich gleichbleibenden und insoweit schlüssigen Angaben des Beschwerdeführers im behördlichen sowie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vergleiche AS 3-4; AS 37; Seiten 4 f des VH-Protokolls). Mangels Vorlage eines unbedenklichen Personendokuments, konnte seine Identität nicht festgestellt werden und es besteht hinsichtlich des Namens und gleichbleibend angegebenen Geburtsdatums lediglich eine Verfahrensidentität. Die Schreibweise seines Familiennamens wurde in der mündlichen Verhandlung, auf die bereits vom Beschwerdeführer bei der Einvernahme angegebenen Version von römisch 40 auf römisch 40 geändert (AS 37; Seite 4 des VH-Protokolls).
Zur Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere zur vorgebrachten Angehörigkeit zu einer benachteiligten oder unterdrückten bzw. verfolgten Minderheitengruppe oder einem Minderheitenclan, ergaben sich Unstimmigkeiten in der Darstellung des Beschwerdeführers:
Dass der Beschwerdeführer dem Ashraf-Clan zugehörig ist, konnte aufgrund seinen hierzu gleichbleibenden Angaben im gesamten Verfahren im Allgemeinen samt angegebenen Subclans festgestellt werden (AS 4; AS 37, 45; Seite 9 des VH-Protokolls). Damit steht jedoch unter Berücksichtigung der Länderberichte nicht fest, dass er einem benachteiligten oder verfolgten Minderheitenclan angehörig ist. Voran ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar gleichbleibend seine Clanzugehörigkeit samt Subclans nennen konnte, aber darüber hinaus nur sehr vage Angaben zu seinem Clan machte und weder den Aufenthalt des Clanältesten noch die Hauptansiedlungsgebiete seines Clans angeben konnte (AS 45; Seite 10 des VH-Protokolls). Im Widerspruch zu seinen pauschalen Angaben, sein Clan sei eine Minderheit ohne Macht und ohne Schutz, ergibt sich aus den Länderberichten, dass die Ashraf und Sheikhal als religiöse Clans bezeichnet werden und traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen sie leben, geschützt werden. Ein Teil der Ashraf lebt als Teil der Benadiri in den Küstenstädten, ein Teil als Clan der Digil-Mirifle in den Flusstälern von Bay und Bakool, sohin auch im Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers, der in einem Dorf in der Nähe der größeren Küstenstadt Marka geboren und aufgewachsen ist. Auch dem SEM-Bericht Focus Somalia zu Clans und Minderheiten ist zu entnehmen, dass die Ashraf einen speziellen religiösen Status (u.a. Durchführung von Riten) haben und traditionell eine wichtige Rolle bei der Konfliktlösung spielen. Beide Gruppen unterhalten Sheegad-Verhältnisse mit verschiedenen Mehrheits- und Minderheitsclans, abhängig von ihrer Region. Aus diesem Grund ist daher auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer – wie im Laufe des Verfahrens behauptet – in Somalia einer maßgeblichen Diskriminierung aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einem Minderheitenclan ausgesetzt gewesen ist. Im Übrigen wäre gerade im Falle einer Diskriminierung aufgrund der Clanzugehörigkeit davon auszugehen gewesen, dass sich der Beschwerdeführer der Besonderheiten seines Clans bewusst wäre und hierzu nicht nur die Clanlinie, sondern auch den Aufenthalt eines Clanältesten, andere Clanmitglieder oder Sonstiges zu seinem Clan hätte erzählen können.
Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen hierzu gleichbleibenden und unbedenklichen Angaben im gesamten Verfahren (AS 3; AS 37; Seite 9 des VH-Protokolls). Die weiteren Feststellungen zum Lebenslauf beruhen auf einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, wobei der Beschwerdeführer auffallend nur äußerst vage und zum Teil auch widersprüchliche Angaben machte, sodass nur grobe Feststellungen getroffen werden konnten (vgl. AS 4-5; AS 37-39; Seite 5-13 des VH-Protokolls). Es entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Lebensumstände in Somalia sowie die wirtschaftliche Situation seiner Familie teilweise zu verschleiern oder schlechter darzustellen versuchte:Die Feststellungen zum Familienstand des Beschwerdeführers beruhen auf seinen hierzu gleichbleibenden und unbedenklichen Angaben im gesamten Verfahren (AS 3; AS 37; Seite 9 des VH-Protokolls). Die weiteren Feststellungen zum Lebenslauf beruhen auf einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, wobei der Beschwerdeführer auffallend nur äußerst vage und zum Teil auch widersprüchliche Angaben machte, sodass nur grobe Feststellungen getroffen werden konnten vergleiche AS 4-5; AS 37-39; Seite 5-13 des VH-Protokolls). Es entstand der Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Lebensumstände in Somalia sowie die wirtschaftliche Situation seiner Familie teilweise zu verschleiern oder schlechter darzustellen versuchte:
Dem formalisierten Erstbefragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Erstsprache Somalisch in Wort und Schrift gut (C1) beherrscht (AS 3), er aber über keine Schulbildung verfügt (AS 4). Im weiteren Verfahren gab er wiederholt an, keine Schule besucht zu haben (AS 37), führte aber in der mündlichen Verhandlung näher aus, von seinen Eltern Somalisch lesen und schreiben gelernt zu haben (Seite 10 des VH-Protokolls). Sohin steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer seine Erstsprache in Wort und Schrift beherrscht sowie gemäß seinen Angaben auch etwas Englisch spricht. Im Vergleich zu seinen Aussagen vor dem Bundesamt, wo er noch anführte, dass seine Familie ein großes Haus und eine Landwirtschaft hatte und die Lebensumstände mit unterer Mittelstand beschrieb (AS 39), steigerte er seine Angaben in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass seine Angehörigen ohne Unterstützung in Armut leben würden (Seite 6 des VH-Protokolls). In Bezug auf seine Erwerbstätigkeit in der familieneigenen Landwirtschaft machte der Beschwerdeführer von sich aus auch nur äußerst vage Angaben und waren mehrere Nachfragen notwendig (Seite 11 des VH-Protokolls: „R: Was haben Sie als Landwirt genau gemacht? BF: Meistens Gemüse angebaut. R: Welche Art von Gemüse? BF: Verschiedene Gemüsesorten und auch Obst wie Mango, Bananen und Papaya. R: Gehörte die Landwirtschaft Ihrer Familie? BF: Ja, es war eine größere Landwirtschaft.“), obwohl der Beschwerdeführer mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgewachsen sei und die gesamte Familie bis zum Verzug nach Mogadischu 2017/18 damit ihren Lebensunterhalt finanzieren konnte. In Mogadischu habe er nach den Angaben vor dem Bundesamt bis ein Monat vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter gearbeitet (AS 39). Im Unterschied hierzu gab er in der mündlichen Verhandlung etwas vage an, dass er als Bauarbeiter und Hilfsarbeiter Lehmhäuser gebaut hätte, sowohl in seinem Heimatort, als auch eine Weile lang in Mogadischu. Dass er abgesehen von der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch als Bauarbeiter in seinem Geburtsort gearbeitet hätte, brachte er neu vor (Seite 11 des VH-Protokolls). Ebenso relativierte er seine Angaben vom Bundesamt, von November 2018 bis September 2022 in Mogadischu gelebt und bis ein Monat davor gearbeitet zu haben, in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er angab, keine durchgehende Arbeit gehabt zu haben und lediglich ca. 5-6 Monate im Jahr 2018 und von 2021 bis zu seiner Ausreise ab und zu gearbeitet zu haben (Seite 12 des VH-Protokolls). Auf Nachfrage gab er auch erstmals und abweichend von seinen vorangegangenen Angaben in der mündlichen Verhandlung an, meistens als Blechbauer gearbeitet zu haben (vgl. Seite 11 und 12 des VH-Protokolls). So ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht konkreter ausführen kann, wie er selbst und seine Familie den Lebensunterhalt finanziert hat und weiterhin finanzieren kann, obwohl er bis zu seiner Ausreise im Familienverband mit seinen Eltern bzw. seiner Mutter, Geschwistern (zuletzt zumindest mit einer Schwester), Ehefrau und fünf Kindern gelebt hat. Dass die wirtschaftliche Lage der Familie sehr schlecht war, vermochte er mit seinen Angaben, wonach die Familie eine größere Landwirtschaft mit Ackerland gehabt habe und damit den Lebensunterhalt erwirtschaften konnte sowie er auch später nach seinem Verzug nach Mogadischu mit Hilfsarbeiten auf Baustellen den Lebensunterhalt auch für seine fünf Kinder erwirtschaften sowie auch seine Ausreise finanzieren konnte, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihren grundlegenden Lebensunterhalt gegebenenfalls auch mit familiärer oder Clanunterstützung erwirtschaften konnte und kann.Dem formalisierten Erstbefragungsprotokoll ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seine Erstsprache Somalisch in Wort und Schrift gut (C1) beherrscht (AS 3), er aber über keine Schulbildung verfügt (AS 4). Im weiteren Verfahren gab er wiederholt an, keine Schule besucht zu haben (AS 37), führte aber in der mündlichen Verhandlung näher aus, von seinen Eltern Somalisch lesen und schreiben gelernt zu haben (Seite 10 des VH-Protokolls). Sohin steht jedenfalls fest, dass der Beschwerdeführer seine Erstsprache in Wort und Schrift beherrscht sowie gemäß seinen Angaben auch etwas Englisch spricht. Im Vergleich zu seinen Aussagen vor dem Bundesamt, wo er noch anführte, dass seine Familie ein großes Haus und eine Landwirtschaft hatte und die Lebensumstände mit unterer Mittelstand beschrieb (AS 39), steigerte er seine Angaben in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass seine Angehörigen ohne Unterstützung in Armut leben würden (Seite 6 des VH-Protokolls). In Bezug auf seine Erwerbstätigkeit in der familieneigenen Landwirtschaft machte der Beschwerdeführer von sich aus auch nur äußerst vage Angaben und waren mehrere Nachfragen notwendig (Seite 11 des VH-Protokolls: „R: Was haben Sie als Landwirt genau gemacht? BF: Meistens Gemüse angebaut. R: Welche Art von Gemüse? BF: Verschiedene Gemüsesorten und auch Obst wie Mango, Bananen und Papaya. R: Gehörte die Landwirtschaft Ihrer Familie? BF: Ja, es war eine größere Landwirtschaft.“), obwohl der Beschwerdeführer mit der landwirtschaftlichen Tätigkeit aufgewachsen sei und die gesamte Familie bis zum Verzug nach Mogadischu 2017/18 damit ihren Lebensunterhalt finanzieren konnte. In Mogadischu habe er nach den Angaben vor dem Bundesamt bis ein Monat vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter gearbeitet (AS 39). Im Unterschied hierzu gab er in der mündlichen Verhandlung etwas vage an, dass er als Bauarbeiter und Hilfsarbeiter Lehmhäuser gebaut hätte, sowohl in seinem Heimatort, als auch eine Weile lang in Mogadischu. Dass er abgesehen von der landwirtschaftlichen Tätigkeit auch als Bauarbeiter in seinem Geburtsort gearbeitet hätte, brachte er neu vor (Seite 11 des VH-Protokolls). Ebenso relativierte er seine Angaben vom Bundesamt, von November 2018 bis September 2022 in Mogadischu gelebt und bis ein Monat davor gearbeitet zu haben, in der mündlichen Verhandlung dahingehend, dass er angab, keine durchgehende Arbeit gehabt zu haben und lediglich ca. 5-6 Monate im Jahr 2018 und von 2021 bis zu seiner Ausreise ab und zu gearbeitet zu haben (Seite 12 des VH-Protokolls). Auf Nachfrage gab er auch erstmals und abweichend von seinen vorangegangenen Angaben in der mündlichen Verhandlung an, meistens als Blechbauer gearbeitet zu haben vergleiche Seite 11 und 12 des VH-Protokolls). So ist nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer nicht konkreter ausführen kann, wie er selbst und seine Familie den Lebensunterhalt finanziert hat und weiterhin finanzieren kann, obwohl er bis zu seiner Ausreise im Familienverband mit seinen Eltern bzw. seiner Mutter, Geschwistern (zuletzt zumindest mit einer Schwester), Ehefrau und fünf Kindern gelebt hat. Dass die wirtschaftliche Lage der Familie sehr schlecht war, vermochte er mit seinen Angaben, wonach die Familie eine größere Landwirtschaft mit Ackerland gehabt habe und damit den Lebensunterhalt erwirtschaften konnte sowie er auch später nach seinem Verzug nach Mogadischu mit Hilfsarbeiten auf Baustellen den Lebensunterhalt auch für seine fünf Kinder erwirtschaften sowie auch seine Ausreise finanzieren konnte, nicht zu überzeugen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Familie des Beschwerdeführers ihren grundlegenden Lebensunterhalt gegebenenfalls auch mit familiärer oder Clanunterstützung erwirtschaften konnte und kann.
Dass das Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers unter dem Einfluss der Al Shabaab liegt bzw. umkämpft ist, steht aufgrund der Länderinformationen zu Somalia und den plausiblen Angaben des Beschwerdeführers fest, wonach die nächstgelegene Stadt Merka von der Regierung kontrolliert werde, aber in seinem Dorf keine genaue Kontrolle bestehe und die Al Shabaab sei (Seite 6 des VH-Protokolls).
Dass der Beschwerdeführer über keine engen Familienangehörigen mehr in Somalia verfügt, beruht auf seinen dahingehenden konkreten und übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung, dass sich seine Mutter, Schwester, Ehefrau und Kinder in Äthiopien aufhalten würden (AS 37-39; Seite 6-7 des VH-Protokolls). Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zwar gleichbleibend an, dass sein Vater und ein Bruder sowie später ein weiterer Bruder bereits verstorben seien, aber seine Angaben blieben in diesem Zusammenhang jedoch äußerst vage sowie aufgrund seiner im Detail widersprüchlichen sowie auf Vermutungen beruhende Angaben wenig glaubhaft und konnten die genauen Todesumstände nicht festgestellt werden (zu den näheren Erwägungen hierzu vgl. die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen). Auch seine Angaben zu restlichen Familienangehörigen bzw. weiteren Verwandten und einem Kontaktabbruch zu diesen waren aufgrund seiner vagen, auf Vermutungen beruhenden sowie teils widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin zumindest über weitschichtige Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen), Freunde und Bekannte zumindest in seinem Herkunftsgebiet oder auch Mogadischu verfügt. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben an seinem Geburtsort und in dessen Umgebung bzw. die letzten Jahre in Mogadischu zugebracht und sind keine schlüssigen Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er dort kein soziales Netz mehr hätte, umso mehr an seinem Heimatort seine Familie eine Landwirtschaft mit Ackeranbau betrieb und ein eigenes Haus hatten, auch wenn er hierzu in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen behauptete, dass die Landwirtschaft und das Haus von einem Mehrheitsclan enteignet worden seien (AS 189f; Seite 9f, 13-14 des VH-Protokolls). Zudem gab er vor dem Bundesamt zuerst an, keine Verwandten mehr in der Heimat zu haben, im späteren Verlauf aber im groben Widerspruch hierzu, dass „[s]eine Verwandten, ein Cousin [s]einer Tante väterlicherseits“ seine Reise bezahlt hätten und auf Nachfrage, dass die Kinder seiner Tante in Mogadischu leben würden (AS 39-41). Wie viel die Reise von Somalia nach Österreich kostete, konnte er trotzdem nicht angeben, wobei er hierzu bei der Erstbefragung noch gänzlich widersprüchlich ausführte, dass er selbst die Reise mit Hilfe von Schleppern organisiert und nichts bezahlt habe (AS 8). Wiederrum eine andere Version in Bezug auf Familienangehörige oder Verwandte in Somalia brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, indem er erneut vorhandene Verwandte im Herkunftsstaat verneinte (Seite 8f des VH-Protokolls), aber im Anschluss wiederrum angab, dass seine Frau seine Cousine (die Tochter seines verstorbenen Onkels) sei (Seite 9 des VH-Protokolls). Dass der Beschwerdeführer über keine engen Familienangehörigen mehr in Somalia verfügt, beruht auf seinen dahingehenden konkreten und übereinstimmenden Angaben vor dem Bundesamt sowie in der mündlichen Verhandlung, dass sich seine Mutter, Schwester, Ehefrau und Kinder in Äthiopien aufhalten würden (AS 37-39; Seite 6-7 des VH-Protokolls). Darüber hinaus gab der Beschwerdeführer zwar gleichbleibend an, dass sein Vater und ein Bruder sowie später ein weiterer Bruder bereits verstorben seien, aber seine Angaben blieben in diesem Zusammenhang jedoch äußerst vage sowie aufgrund seiner im Detail widersprüchlichen sowie auf Vermutungen beruhende Angaben wenig glaubhaft und konnten die genauen Todesumstände nicht festgestellt werden (zu den näheren Erwägungen hierzu vergleiche die Beweiswürdigung zum Fluchtvorbringen). Auch seine Angaben zu restlichen Familienangehörigen bzw. weiteren Verwandten und einem Kontaktabbruch zu diesen waren aufgrund seiner vagen, auf Vermutungen beruhenden sowie teils widersprüchlichen Angaben nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass er auch weiterhin zumindest über weitschichtige Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen), Freunde und Bekannte zumindest in seinem Herkunftsgebiet oder auch Mogadischu verfügt. Der Beschwerdeführer hat sein gesamtes Leben an seinem Geburtsort und in dessen Umgebung bzw. die letzten Jahre in Mogadischu zugebracht und sind keine schlüssigen Anhaltspunkte hervorgekommen, dass er dort kein soziales Netz mehr hätte, umso mehr an seinem Heimatort seine Familie eine Landwirtschaft mit Ackeranbau betrieb und ein eigenes Haus hatten, auch wenn er hierzu in Zusammenhang mit seinem Fluchtvorbringen behauptete, dass die Landwirtschaft und das Haus von einem Mehrheitsclan enteignet worden seien (AS 189f; Seite 9f, 13-14 des VH-Protokolls). Zudem gab er vor dem Bundesamt zuerst an, keine Verwandten mehr in der Heimat zu haben, im späteren Verlauf aber im groben Widerspruch hierzu, dass „[s]eine Verwandten, ein Cousin [s]einer Tante väterlicherseits“ seine Reise bezahlt hätten und auf Nachfrage, dass die Kinder seiner Tante in Mogadischu leben würden (AS 39-41). Wie viel die Reise von Somalia nach Österreich kostete, konnte er trotzdem nicht angeben, wobei er hierzu bei der Erstbefragung noch gänzlich widersprüchlich ausführte, dass er selbst die Reise mit Hilfe von Schleppern organisiert und nichts bezahlt habe (AS 8). Wiederrum eine andere Version in Bezug auf Familienangehörige oder Verwandte in Somalia brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor, indem er erneut vorhandene Verwandte im Herkunftsstaat verneinte (Seite 8f des VH-Protokolls), aber im Anschluss wiederrum angab, dass seine Frau seine Cousine (die Tochter seines verstorbenen Onkels) sei (Seite 9 des VH-Protokolls).
Schließlich war nicht nachvollziehbar und konnte der Beschwerdeführer auch nicht begründen, dass er zwar mit seinen Angehörigen (Mutter, Ehefrau) telefonischen Kontakt hätte, aber kein Kontakt mehr mit seiner 2007 in den USA verzogenen Schwester bestehe (Seite 7 des VH-Protokolls). Auf Nachfragen reagierte der Beschwerdeführer ausweichend und ist vor dem Hintergrund der Länderinformationen und einer durchschnittlichen Fertilitätsrate in Somalia von 6,9 auch nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer bis auf zwei Onkel väterlicherseits und eine Tante mütterlicherseits, die bereits verstorben seien, nicht mehr Angehörige hatte oder hat (Seite 8 des VH-Protokolls). Im Widerspruch hierzu führte er in Zusammenhang mit seiner Ausreise vor dem Bundesamt auch eine Tante väterlicherseits an, die nicht mehr lebe, ihre Kinder aber in Mogadischu wären und ein Cousin seiner Tante auch seine Reise finanziert hätte (AS 41).
Aufgrund dieser Unstimmigkeiten sowie den auffallend vagen Angaben des Beschwerdeführers über seine Familienangehörigen geht das erkennende Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer nach wie vor zumindest über weiter entfernte Verwandte in seinem Herkunftsgebiet oder allenfalls auch darüber hinaus verfügt, zu denen er zumindest bei einer Rückkehr nach Somalia wieder Kontakt aufnehmen kann, soweit er nicht ohnehin nach wie vor den Kontakt aufrechterhält.
Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich insbesondere aus dem unstrittigen Inhalt des Verwaltungsaktes.
Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich (Wohnsituation, Familienleben, Privatleben) beruhen auf seinen aktuellen und dahingehend unbedenklichen Angaben in der mündlichen Verhandlung (Seite 14-17 des VH-Protokolls) in Zusammenschau mit den vorgelegten Unterlagen zu seinen Integrationsbemühungen, insbesondere zu seiner gemeinnützigen Tätigkeit im Grundversorgungsquartier als auch beim Marktfest der Wohngemeinde (AS 461 und Beilage./A: Bestätigung gemeinnützige Tätigkeiten beim Marktfest). Sowohl die fehlende Selbsterhaltungsfähigkeit und der Bezug finanzieller Zuwendungen aus der Grundversorgung als auch seinem Wohnsitz in einem Grundversorgungsquartier gehen aus einem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholten Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem (GVS) sowie aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) und seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung hervor (Seite 17 des VH-Protokolls). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung und seinen Angaben hierzu in Verbindung mit den vorgelegten Kursbestätigungen für die Kurse Deutsch Alpha und A1 (AS 75-83: Deutschkursbestätigungen und andere Kurst/Workshopteilnahmen; Seite 14 des VH-Protokolls).
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und den im Bundesgebiet diagnostizierten Erkrankungen gründen auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen (AS 53 ff, Beilage ./C des Verhandlungsprotokolls). Entgegen den gesteigerten Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, neben den Schlafstörungen, der Nierenproblematik und Gastritis, die er bereits vor dem Bundesamt angab (AS 31), auch Probleme im Herzbereich und im Oberkörper zu haben und eine Operation zu benötigen sowie nicht arbeitsfähig zu sein, sind hierzu in den vorgelegten Befunden keine hinreichend konkreten und schlüssigen Anhaltspunkte hervorgekommen (Seite 15-16 des VH-Protokolls) und wurden auch keine entsprechenden Unterlagen vorgelegt. Aus dem Ambulanzbefund vom 22.07.2024 (AS 54) geht zwar ein 6 mm großes Konkrement in der Gallenblase hervor (kleiner Gallenstein), ein diesbezüglicher Behandlungsbedarf ist den medizinischen Unterlagen aber nicht zu entnehmen. Dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben eines Allgemeinmediziners sind lediglich die Diagnosen Schlafprobleme, Gastritis, Zysten- und Schrumpfniere rechts und Vitamin D Mangel zu entnehmen, aber weder dass der Beschwerdeführer aus diesem Grund aktuell Medikamente nimmt, noch dass er diesbezüglich eine Operation benötigt oder Probleme wegen der neu behaupteten Probleme im rechten oberen Brustbereich hätte (Beilage ./C). Sohin liegen auch keine substantiierten Anhaltspunkte einer Arbeitsunfähigkeit vor. Die durch eine Gastroskopie im September 2024 diagnostizierte Gastritis des Beschwerdeführers wurde medikamentös behandelt und in Bezug auf die Nierenproblematik stammen die letzten medizinischen Unterlagen bzw. Untersuchungsbefunde vom Jänner 2024. Aktuellere Befunde legte der Beschwerdeführer nicht vor und hat er im Übrigen zwar eine stumme Niere rechts, aber eine unauffällige Nierenfunktion links (AS 66-71). Da der Beschwerdeführer entgegen seinen späteren Ausführungen zu Beginn der Verhandlung angegeben hat, dass er im Wesentlichen nur an Schlafstörungen leide, es ihm sonst aber gut gehe (VH-Protokoll S. 3: „R: Wie geht es Ihnen heute, sind Sie gesund? BF: Ich habe gestern Nacht nicht gut geschlafen. Deshalb habe ich ein wenig Herzprobleme. Aber sonst geht es mir gut. R: Was meinen Sie mit Herzproblemen? BF: Mein Herz schlägt ein bisschen schneller. R: Sind Sie betreffend Ihres Herzens in ärztlicher Behandlung? BF: Nein. R: Haben Sie sonstige gesundheitliche Probleme, die Sie bei der heutigen Verhandlung beeinträchtigen? BF: Nein, ich habe nur Schlafstörungen.“), kann seinem Vorbringen zu weiteren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und einer geplanten Operation nicht gefolgt werden, zumal diesbezüglich auch keinerlei ärztliche Schreiben oder Befunde vorliegen.
Dass der Beschwerdeführer ohne wesentliche Einschränkungen arbeitsfähig ist, steht aufgrund der Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand in Verbindung mit seinem angegebenen Alter (29 Jahre) und seiner Angaben zu seiner Erwerbsfähigkeit in Somalia vor der Ausreise sowie seinen Tätigkeiten in Österreich fest.
Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers gründet auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe des Beschwerdeführers:
Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers betreffend eine Bedrohung durch einen anderen Mehrheitsclan sowie durch Al Shabaab im Zusammenhang mit einer Enteignung und mehreren Anschlägen auf den Beschwerdeführer hat sich aufgrund von Widersprüchen, Steigerungen und mangelnder Plausibilität als unglaubhaft erwiesen:
Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wertete das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund von nicht nachvollziehbaren Angaben als unglaubhaft. Dieser Eindruck der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers verstärkte sich im Rechtsmittelverfahren noch, weil sich weitere Ungereimtheiten sowie Unplausibilitäten im Vorbringen ergaben, welche der Beschwerdeführer nicht schlüssig zu erklären vermochte.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers hat vor allem auch zu berücksichtigen, ob dieser außerhalb des unmittelbaren Fluchtvorbringens die Wahrheit gesagt hat. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer bereits zu seiner familiären Situation im Herkunftsstaat, seinem Lebenslauf, seiner Ausreise und seinem familiären Netzwerk unplausible, lebensfremde und widersprüchliche Angaben gemacht (siehe oben Pkt. 2.1.).
Noch deutlichere Widersprüche sowie Steigerungen ergaben sich allerdings in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund:
So ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens erheblich steigerte und den letztlich fluchtauslösenden Grund betreffend ein Schussattentat im August 2022 sowie eine Verurteilung zum Tode durch Al Shabaab bei der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnte, sondern eine mehrere Jahre zurückliegende Ermordung seines Vaters und Bruders sowie einen Messerangriff im Jahr 2018 als Fluchtgrund vorbrachte. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wäre auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei der Erstbefragung wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Angriff von vier bewaffneten Personen auf ihn, bei dem er durch Schüsse eine Verletzung durch Splitter erlitten hätte, welcher zum endgültigen Ausreiseentschluss aus Somalia führte, sowie eine Verurteilung zum Tode durch Al Shabaab aufgrund einer unterstellten Spionagetätigkeit zumindest in Grundzügen – auch gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwähnt hätte (vgl. zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwH). Dass ihm gesagt worden sei sich kurz zu halten, erklärt nicht, weshalb er den fluchtauslösenden Angriff mit Schüssen auf ihn durch die Al Shabaab 2022 im Unterschied zu den Vorkommnisse von 2018 nicht erwähnte, überzeugt im Ergebnis nicht (AS 47).So ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe im Laufe des Verfahrens erheblich steigerte und den letztlich fluchtauslösenden Grund betreffend ein Schussattentat im August 2022 sowie eine Verurteilung zum Tode durch Al Shabaab bei der Erstbefragung überhaupt nicht erwähnte, sondern eine mehrere Jahre zurückliegende Ermordung seines Vaters und Bruders sowie einen Messerangriff im Jahr 2018 als Fluchtgrund vorbrachte. Wenngleich die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, wäre auch unter Berücksichtigung der besonderen Situation bei der Erstbefragung wohl davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Angriff von vier bewaffneten Personen auf ihn, bei dem er durch Schüsse eine Verletzung durch Splitter erlitten hätte, welcher zum endgültigen Ausreiseentschluss aus Somalia führte, sowie eine Verurteilung zum Tode durch Al Shabaab aufgrund einer unterstellten Spionagetätigkeit zumindest in Grundzügen – auch gegenüber den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erwähnt hätte vergleiche zu Widersprüchen zur Erstbefragung VwGH 24.02.2015, Ra 2014/19/0171 mwH). Dass ihm gesagt worden sei sich kurz zu halten, erklärt nicht, weshalb er den fluchtauslösenden Angriff mit Schüssen auf ihn durch die Al Shabaab 2022 im Unterschied zu den Vorkommnisse von 2018 nicht erwähnte, überzeugt im Ergebnis nicht (AS 47).
Der Beschwerdeführer steigerte sohin sein Fluchtvorbringen bei der Einvernahme vor dem Bundesamt im Vergleich zur Erstbefragung sehr deutlich, wie auch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid beweiswürdigend darlegte.
So stützte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund bei der Erstbefragung auf Landraub bzw. Enteignung von Feldern im Jahr 2017, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und sein Vater und Bruder mit Schüssen getötet worden seien. Der Beschwerdeführer selbst sei 2018 von diesen Leuten mit einem Messer bedroht und verletzt worden (AS 8). Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen steigernd vor, dass er nach seinem Verzug nach Mogadischu weiterhin telefonisch durch Mitglieder des Clans Habar Gidir (auch Habargidir) bedroht worden sei, was er zur Anzeige gebracht habe, woraufhin diese im Gegenzug den Beschwerdeführer bei Al Shabaab angezeigt hätten und der Beschwerdeführer als Spion zum Tode verurteilt worden sei. Im August 2022 hätten sodann vier Männer auf ihn geschossen und sei er dadurch am Bein durch Splitter verletzt worden sei (AS 47). Steigernd gab er zudem vage an, dass auch seine Schwester verletzt worden sei (AS 39). Ob er damit den Vorfall 2017 meinte, bei dem sein Bruder und Vater bei einer Enteignung der familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücke getötet worden seien, bleibt unklar. Bis dahin und auch im späteren Verlauf bei der Wiedergabe der Fluchtgeschichte erwähnte er nicht mehr, dass seine Schwester im Zuge von Clankonflikten auch verletzt worden sei (vgl. AS 39 und 43). Im Detail abweichend gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass er nach seiner Verletzung nach Mogadischu gekommen sei und dort dann als Hilfsarbeiter gearbeitet habe und von November 2018 bis September 2022 in Mogadischu gelebt hätte (AS 39). Im Zuge seiner Fluchtgeschichte schilderte er jedoch, am 13.11.2018 von Männern mit Macheten und Messern angegriffen worden zu sein, als er nach Mogadischu umsiedeln habe wollen und danach bis ca. Februar 2019 in einem Krankenhaus in Mogadischu gewesen zu sein. Die Angaben insbesondere zur Begründung bzw. dem Motiv der Angriffe auf seine Angehörigen und ihn selbst waren durchgehend auch auf Nachfragen auffallend vage, oberflächlich und kaum nachvollziehbar. Denn es ist, wie auch bereits von der belangten Behörde dargelegt, nicht nachvollziehbar, dass Mitglieder des Clans der Habar Gidir die gesamte Familie komplett auslöschen hätten wollen, sodass sie nicht wieder nach XXXX zurückkehren würden, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers die Familie bereits nach Mogadischu gezogen sei und nach der Enteignung auch nicht mehr in Besitz ihrer Landwirtschaft und ihres Hauses gewesen sei (AS 43). Ebenso ist in diesem Zusammenhang wenig überzeugend, dass die Familie bis Oktober 2022 in Mogadischu verblieben sei, obwohl sie seit 2017 durch den Clan Habar Gidir mit dem „Auslöschen“ der gesamten Familie bedroht gewesen seien und auf den Beschwerdeführer im November 2018 sowie im August 2022 Mordanschläge verübt worden seien (AS 43). Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar schilderte der Beschwerdeführe zudem, dass er oder Angehörige von ihm weder die Ermordung des Vaters und Bruders im Jahr 2017 noch die Angriffe auf seine Person in den Jahren 2018 und 2022 bei der Polizei angezeigt hätten, sehr wohl jedoch die telefonischen Drohungen (AS 43).So stützte der Beschwerdeführer seinen Fluchtgrund bei der Erstbefragung auf Landraub bzw. Enteignung von Feldern im Jahr 2017, wobei es zu einer Auseinandersetzung gekommen sei und sein Vater und Bruder mit Schüssen getötet worden seien. Der Beschwerdeführer selbst sei 2018 von diesen Leuten mit einem Messer bedroht und verletzt worden (AS 8). Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen steigernd vor, dass er nach seinem Verzug nach Mogadischu weiterhin telefonisch durch Mitglieder des Clans Habar Gidir (auch Habargidir) bedroht worden sei, was er zur Anzeige gebracht habe, woraufhin diese im Gegenzug den Beschwerdeführer bei Al Shabaab angezeigt hätten und der Beschwerdeführer als Spion zum Tode verurteilt worden sei. Im August 2022 hätten sodann vier Männer auf ihn geschossen und sei er dadurch am Bein durch Splitter verletzt worden sei (AS 47). Steigernd gab er zudem vage an, dass auch seine Schwester verletzt worden sei (AS 39). Ob er damit den Vorfall 2017 meinte, bei dem sein Bruder und Vater bei einer Enteignung der familieneigenen landwirtschaftlichen Grundstücke getötet worden seien, bleibt unklar. Bis dahin und auch im späteren Verlauf bei der Wiedergabe der Fluchtgeschichte erwähnte er nicht mehr, dass seine Schwester im Zuge von Clankonflikten auch verletzt worden sei vergleiche AS 39 und 43). Im Detail abweichend gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, dass er nach seiner Verletzung nach Mogadischu gekommen sei und dort dann als Hilfsarbeiter gearbeitet habe und von November 2018 bis September 2022 in Mogadischu gelebt hätte (AS 39). Im Zuge seiner Fluchtgeschichte schilderte er jedoch, am 13.11.2018 von Männern mit Macheten und Messern angegriffen worden zu sein, als er nach Mogadischu umsiedeln habe wollen und danach bis ca. Februar 2019 in einem Krankenhaus in Mogadischu gewesen zu sein. Die Angaben insbesondere zur Begründung bzw. dem Motiv der Angriffe auf seine Angehörigen und ihn selbst waren durchgehend auch auf Nachfragen auffallend vage, oberflächlich und kaum nachvollziehbar. Denn es ist, wie auch bereits von der belangten Behörde dargelegt, nicht nachvollziehbar, dass Mitglieder des Clans der Habar Gidir die gesamte Familie komplett auslöschen hätten wollen, sodass sie nicht wieder nach römisch 40 zurückkehren würden, obwohl nach den Angaben des Beschwerdeführers die Familie bereits nach Mogadischu gezogen sei und nach der Enteignung auch nicht mehr in Besitz ihrer Landwirtschaft und ihres Hauses gewesen sei (AS 43). Ebenso ist in diesem Zusammenhang wenig überzeugend, dass die Familie bis Oktober 2022 in Mogadischu verblieben sei, obwohl sie seit 2017 durch den Clan Habar Gidir mit dem „Auslöschen“ der gesamten Familie bedroht gewesen seien und auf den Beschwerdeführer im November 2018 sowie im August 2022 Mordanschläge verübt worden seien (AS 43). Widersprüchlich und nicht nachvollziehbar schilderte der Beschwerdeführe zudem, dass er oder Angehörige von ihm weder die Ermordung des Vaters und Bruders im Jahr 2017 noch die Angriffe auf seine Person in den Jahren 2018 und 2022 bei der Polizei angezeigt hätten, sehr wohl jedoch die telefonischen Drohungen (AS 43).
Zudem brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung steigernd Probleme mit der Polizei vor. So gab er hierzu vor dem Bundesamt zunächst an, dass er eine Anzeige gemacht habe, dies aber nicht weiter verfolgt worden sei (AS 41). Im Verlauf der Befragung erklärte er im Widerspruch hierzu, dass er bei der Polizei in XXXX , Mogadischu gewesen sei, um die Drohungen anzuzeigen und die Polizei die Männer der Habar Gidir ausgeforscht habe (AS 43). Wiederrum anders schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er eine Anzeige gegen den Clan Habar Gidir bei der Polizei hätte machen wollen, aber er diesen Clan nicht in der Anzeige nennen hätte dürfen und er vom Polizeikommandanten bedroht und weggeschickt worden sei. Auf Nachfragen zu angeblich vom Polizisten weggenommenen Krankenhausunterlagen widersprach sich der Beschwerdeführer und es war auffallend, dass er auf Vorhalt, wie er die Krankenhausunterlagen dem Bundesamt vorlegen konnte, obwohl sie ihm von der Polizei abgenommen worden seien, nunmehr angab, aus Angst im Vorhinein Kopien angefertigt zu haben (Seiten 17-19 des VH-Protokolls). In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage sohin explizit, dass die Polizei Ermittlungen zu den angezeigten Drohungen durchgeführt hätte, obwohl er vor dem Bundesamt in der freien Erzählung von sich aus angegeben hatte, dass die Polizei die Täter bzw. Männer des Clans ausgeforscht hätte und diese sich deshalb am Beschwerdeführer gerächt hätten, indem sie ihn bei Al Shabaab angezeigt hätten (vgl. AS 43; Seite 23-24 des VH-Protokolls). Der Beschwerdeführer machte im Übrigen hierzu auffallend vage Angaben und reagierte auf Nachfragen ausweichend.Zudem brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung steigernd Probleme mit der Polizei vor. So gab er hierzu vor dem Bundesamt zunächst an, dass er eine Anzeige gemacht habe, dies aber nicht weiter verfolgt worden sei (AS 41). Im Verlauf der Befragung erklärte er im Widerspruch hierzu, dass er bei der Polizei in römisch 40 , Mogadischu gewesen sei, um die Drohungen anzuzeigen und die Polizei die Männer der Habar Gidir ausgeforscht habe (AS 43). Wiederrum anders schilderte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er eine Anzeige gegen den Clan Habar Gidir bei der Polizei hätte machen wollen, aber er diesen Clan nicht in der Anzeige nennen hätte dürfen und er vom Polizeikommandanten bedroht und weggeschickt worden sei. Auf Nachfragen zu angeblich vom Polizisten weggenommenen Krankenhausunterlagen widersprach sich der Beschwerdeführer und es war auffallend, dass er auf Vorhalt, wie er die Krankenhausunterlagen dem Bundesamt vorlegen konnte, obwohl sie ihm von der Polizei abgenommen worden seien, nunmehr angab, aus Angst im Vorhinein Kopien angefertigt zu haben (Seiten 17-19 des VH-Protokolls). In der mündlichen Verhandlung verneinte der Beschwerdeführer auf Nachfrage sohin explizit, dass die Polizei Ermittlungen zu den angezeigten Drohungen durchgeführt hätte, obwohl er vor dem Bundesamt in der freien Erzählung von sich aus angegeben hatte, dass die Polizei die Täter bzw. Männer des Clans ausgeforscht hätte und diese sich deshalb am Beschwerdeführer gerächt hätten, indem sie ihn bei Al Shabaab angezeigt hätten vergleiche AS 43; Seite 23-24 des VH-Protokolls). Der Beschwerdeführer machte im Übrigen hierzu auffallend vage Angaben und reagierte auf Nachfragen ausweichend.
Zudem brachte der Beschwerdeführer allgemein und pauschal vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung als weiteren Fluchtgrund noch seine Clanzugehörigkeit vor und führte Diskriminierung ins Treffen (AS 41; Seite 19 des VH-Protokolls). Der Beschwerdeführer gab auf Nachfrage, welche konkreten Probleme er aufgrund seiner Clanzugehörigkeit gehabt hätte, nur grob die zwangsweise Wegnahme des Familieneigentums, die Ermordung seines Bruders und Vaters an und führte aus, er sei „psychisch und physisch verfolgt und bedroht“ worden. Er konnte jedoch auch auf Nachfragen eine Verfolgung aufgrund seines Clans nicht nachvollziehbar und plausibel darlegen, vielmehr ist den Erzählungen zu entnehmen, dass es sich um einen Nachbarschaftsstreit bzw. einen Grundstücksstreit handelte. Konkrete Probleme aufgrund der Clanzugehörigkeit – abgesehen von dem Streit mit den Nachbarn betreffend die Landwirtschaft, der zu weiteren Angriffen auf ihn geführt haben soll – machte der Beschwerdeführer nicht namhaft (Seite 19-20 des VH-Protokolls).
In der mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang steigernd vor, dass von dem Habargidir-Clan Schutzgeld verlangt worden sei und es aufgrund dieses erhöhten Schutzgeldes Streit zwischen seinem Vater und diesem Clan gegeben habe und sein Vater und Bruder getötet worden seien (Seite 21 und 23 des VH-Protokolls). Der Beschwerdeführer sei daraufhin bereits 2017 nach Mogadischu geflüchtet und obdachlos auf der Straße gelandet. Im eklatanten Widerspruch hierzu gab er noch vor dem Bundesamt explizit an, von November 2018 bis September 2022 in Mogadischu gelebt und gearbeitet zu haben (AS 39). In der mündlichen Verhandlung änderte er seine Angaben dahingehend, von Ende 2017 bis zu seiner Ausreise 2022 in Mogadischu gelebt zu haben und dass er im November 2018 seine Familie nach Mogadischu hätte bringen wollen (Seite 5 und 13 des VH-Protokolls).
Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch eine andere Version des Angriffes im Jahr 2018 vor. So schilderte er vor dem Bundesamt, beim Beladen seines Autos von Männern mit Macheten und Messern angegriffen worden zu sein und zu seinem Nachbarn geflüchtet zu sein, wo aber die Tür sei versperrt gewesen und er dann am Kopf und noch weiter verletzt worden sei (AS 43). Im Unterschied hierzu erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bei dem Angriff weder ein Messer noch eine Machete und gab an, dass drei Männer auf ihn zugekommen sei, einer habe ihn am Kopf geschlagen und sei er daraufhin auf den Boden gefallen und weiter verletzt worden. Er sei im Bereich seiner Nieren, am Kopf und im Genitalbereich geschlagen worden (Seite 21 des VH-Protokolls). Steigernd brachte der Beschwerdeführer weiter in diesem Zusammenhang vor, dass er durch die Verletzungen zu Hause bleiben habe müssen und obwohl seine Mutter krank gewesen sei, arbeiten müssen habe, weil die Situation finanziell sehr schwierig gewesen sei und sie an Hunger gelitten hätten. Vor dem Bundesamt beschrieb der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Lebensumstände noch mit unterem Mittelstand und gab an, in Mogadischu als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben, eine Obdachlosigkeit sowie extreme Ernährungsunsicherheit erwähnte er hingegen nicht. Widersprüchlich ist zudem, dass er sich einerseits aufgrund von Drohungen versteckt gehalten hätte und sohin auch nicht immer arbeiten gehen hätte können, obwohl er vor dem Bundesamt noch angegeben hat, bis einen Monat vor seiner Ausreise gearbeitet zu haben (vgl. AS 39; Seite 22 des VH-Protokolls).Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auch eine andere Version des Angriffes im Jahr 2018 vor. So schilderte er vor dem Bundesamt, beim Beladen seines Autos von Männern mit Macheten und Messern angegriffen worden zu sein und zu seinem Nachbarn geflüchtet zu sein, wo aber die Tür sei versperrt gewesen und er dann am Kopf und noch weiter verletzt worden sei (AS 43). Im Unterschied hierzu erwähnte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bei dem Angriff weder ein Messer noch eine Machete und gab an, dass drei Männer auf ihn zugekommen sei, einer habe ihn am Kopf geschlagen und sei er daraufhin auf den Boden gefallen und weiter verletzt worden. Er sei im Bereich seiner Nieren, am Kopf und im Genitalbereich geschlagen worden (Seite 21 des VH-Protokolls). Steigernd brachte der Beschwerdeführer weiter in diesem Zusammenhang vor, dass er durch die Verletzungen zu Hause bleiben habe müssen und obwohl seine Mutter krank gewesen sei, arbeiten müssen habe, weil die Situation finanziell sehr schwierig gewesen sei und sie an Hunger gelitten hätten. Vor dem Bundesamt beschrieb der Beschwerdeführer die wirtschaftlichen Lebensumstände noch mit unterem Mittelstand und gab an, in Mogadischu als Hilfsarbeiter gearbeitet zu haben, eine Obdachlosigkeit sowie extreme Ernährungsunsicherheit erwähnte er hingegen nicht. Widersprüchlich ist zudem, dass er sich einerseits aufgrund von Drohungen versteckt gehalten hätte und sohin auch nicht immer arbeiten gehen hätte können, obwohl er vor dem Bundesamt noch angegeben hat, bis einen Monat vor seiner Ausreise gearbeitet zu haben vergleiche AS 39; Seite 22 des VH-Protokolls).
Im Detail schilderte der Beschwerdeführer auch das letzte Attentat auf ihn kurz vor seiner Ausreise im August 2022 unterschiedlich und konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er trotz des Verzugs nach Mogadischu und einer erfolgten Enteignung der familieneigenen Landwirtschaft samt Haus in Mogadischu von Clanangehörigen des ehemaligen Nachbarn weiterhin bedroht worden sei und dann auch noch eine Bedrohung durch Al Shabaab hinzugekommen sei (Seite 25 des VH-Protokolls). So gab er unstimmig vor dem Bundesamt an, seine Arbeit reduziert zu haben und mit einem Arbeitskollegen in einem Teeladen gewesen zu sei und vier Männer auf der Straße bemerkt zu haben; als er gehen habe wollen, habe einer der Männer mit einer Pistole auf ihn geschossen. Er sei dabei durch Splitter am Bein verletzt worden, ebenso auch die Besitzerin des Ladens, und beim Weglaufen und einem Sprung über eine Mauer habe er sich die Hand gebrochen (AS 43). Im Unterschied hierzu erzählte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er aus Angst vor dem Clan Habargidir und vor Al Shabaab seine Arbeit aufgeben habe müssen, aber ein Freund eine kurze zweistündige Arbeit gehabt hätte. Er habe danach in einem Lokal gesessen, als vier Männer auf ihn zugekommen seien und ein bewaffneter Mann in seine Richtung geschossen, aber nicht getroffen habe. Abgesplitterte Teile des Projektils hätten dabei seinen linken Unterschenkel verletzt und beim Sprung über eine Wand habe er sich zudem sein rechtes Handgelenk gebrochen (Seite 22 des VH-Protokolls). Dass die Besitzerin des Ladens bzw. Lokals durch die Schüsse auch verletzt worden sei, brachte er nicht mehr vor. Laut Einvernahme sei der erste Schuss über ihn hinweg gegangen, nach den Angaben in der Verhandlung sei der Schuss jedoch links an ihm vorbeigegangen (vgl. AS 43 und Seite 22 des VH-Protokolls).Im Detail schilderte der Beschwerdeführer auch das letzte Attentat auf ihn kurz vor seiner Ausreise im August 2022 unterschiedlich und konnte auch nicht nachvollziehbar darlegen, weshalb er trotz des Verzugs nach Mogadischu und einer erfolgten Enteignung der familieneigenen Landwirtschaft samt Haus in Mogadischu von Clanangehörigen des ehemaligen Nachbarn weiterhin bedroht worden sei und dann auch noch eine Bedrohung durch Al Shabaab hinzugekommen sei (Seite 25 des VH-Protokolls). So gab er unstimmig vor dem Bundesamt an, seine Arbeit reduziert zu haben und mit einem Arbeitskollegen in einem Teeladen gewesen zu sei und vier Männer auf der Straße bemerkt zu haben; als er gehen habe wollen, habe einer der Männer mit einer Pistole auf ihn geschossen. Er sei dabei durch Splitter am Bein verletzt worden, ebenso auch die Besitzerin des Ladens, und beim Weglaufen und einem Sprung über eine Mauer habe er sich die Hand gebrochen (AS 43). Im Unterschied hierzu erzählte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung, dass er aus Angst vor dem Clan Habargidir und vor Al Shabaab seine Arbeit aufgeben habe müssen, aber ein Freund eine kurze zweistündige Arbeit gehabt hätte. Er habe danach in einem Lokal gesessen, als vier Männer auf ihn zugekommen seien und ein bewaffneter Mann in seine Richtung geschossen, aber nicht getroffen habe. Abgesplitterte Teile des Projektils hätten dabei seinen linken Unterschenkel verletzt und beim Sprung über eine Wand habe er sich zudem sein rechtes Handgelenk gebrochen (Seite 22 des VH-Protokolls). Dass die Besitzerin des Ladens bzw. Lokals durch die Schüsse auch verletzt worden sei, brachte er nicht mehr vor. Laut Einvernahme sei der erste Schuss über ihn hinweg gegangen, nach den Angaben in der Verhandlung sei der Schuss jedoch links an ihm vorbeigegangen vergleiche AS 43 und Seite 22 des VH-Protokolls).
Auf welche Art und Weise sowie wie oft der Beschwerdeführer während seines ca. 4-jährigen Aufenthaltes in Mogadischu bedroht worden sei, konnte er kaum näher eingrenzen und machte mit – „mehrmals“ bzw. „ich habe mehrere Drohanrufe und Nachrichten bekommen“ – nur äußerst vage Angaben. Weshalb es zu den Drohungen und dem Mordanschlag auf den Beschwerdeführer durch die Al Shabaab gekommen sei und welches Interesse Al Shabaab an dem Beschwerdeführer gehabt habe, obwohl er zuvor auch in seinem Heimatort nie Probleme oder auch nur direkten Kontakt mit Al Shabaab gehabt habe, konnte er auch bei mehrmaliger Nachfrage nicht nachvollziehbar darlegen (Seite 25-27 des VH-Protokolls). Dies ist auch vor dem Hintergrund der Länderinformationen und Kontrollverhältnisse in Mogadischu für das erkennende Gericht nicht plausibel und insgesamt nicht glaubhaft. Die pauschale Aussage des Beschwerdeführers, Al Shabaab sei überall in Mogadischu, ist auch mit den Länderfeststellungen nicht in Einklang zu bringen.
Der Beschwerdeführer gab weiters einerseits an, dass er von November 2018 bis Februar 2019, sohin ca. 4 Monate in Krankenhäusern in Somalia gewesen sei, und legte bereits beim Bundesamt einen Bericht des somalischen Krankenhauses XXXX vom 25.12.2018 vor, aber keinen Bericht des XXXX Krankenhauses und gab überdies im Widerspruch hierzu an, keine richtige Behandlung in Somalia bekommen zu haben, obwohl seinen Angaben folgend vier Monate lang in Krankenhäusern gewesen sei (vgl. AS 37; Seite 27-28 des VH-Protokolls).Der Beschwerdeführer gab weiters einerseits an, dass er von November 2018 bis Februar 2019, sohin ca. 4 Monate in Krankenhäusern in Somalia gewesen sei, und legte bereits beim Bundesamt einen Bericht des somalischen Krankenhauses römisch 40 vom 25.12.2018 vor, aber keinen Bericht des römisch 40 Krankenhauses und gab überdies im Widerspruch hierzu an, keine richtige Behandlung in Somalia bekommen zu haben, obwohl seinen Angaben folgend vier Monate lang in Krankenhäusern gewesen sei vergleiche AS 37; Seite 27-28 des VH-Protokolls).
Ein konkreter Zusammenhang der vom Beschwerdeführer geschilderten Angriffe und Verletzungen mit den Diagnosen in den vorgelegten ärztlichen Befunden ist nicht zu erkennen bzw. ist aus diesen insbesondere nicht abzuleiten, dass die beim Beschwerdeführer erhobenen gesundheitlichen Probleme gerade auf die vom Beschwerdeführer behauptete Weise verursacht worden wären. Die im Akt aufliegenden Befunde sind daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit des fluchtbezogenen Vorbringens des Beschwerdeführers zusteigern.
Äußerst widersprüchlich waren schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Organisation und Finanzierung seiner Ausreise. Bei der Erstbefragung gab er hierzu an, dass er mit einem somalischen Reisepass ausgereist sei, dessen Verbleib er nicht kenne; die Reise habe er mit Hilfe von Schleppern selbst organisiert, dafür aber nichts bezahlt (AS 6-8). Im Unterschied hierzu gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass er nie einen Reisepass gehabt und ein Cousin seiner Tante väterlicherseits seine Reise bezahlt hätte, weshalb er nicht wisse, wie viel die Schlepperorganisation verlangt habe (AS 37-41). Eine weitere Version schilderte er schließlich in der mündlichen Verhandlung, wo er anführte, dass seine Reise von seiner Mutter und einem Bekannten namens „ XXXX “ organisiert und finanziert worden sei. Dass es sich bei dem Bekannten um seinen Cousin gehandelt hätte, gab er dabei nicht an (Seite 13 des VH-Protokolls). Ebenso ist keinesfalls nachvollziehbar, dass er von der Türkei mit Hilfe von Schleppern nach Europa gelangen hätte können, ohne etwas dafür zu zahlen. Dass Schlepper Personen kostenlos mitnehmen ist lebensfremd und nicht plausibel (Seite 14 des VH-Protokolls).Äußerst widersprüchlich waren schließlich auch die Angaben des Beschwerdeführers in Bezug auf die Organisation und Finanzierung seiner Ausreise. Bei der Erstbefragung gab er hierzu an, dass er mit einem somalischen Reisepass ausgereist sei, dessen Verbleib er nicht kenne; die Reise habe er mit Hilfe von Schleppern selbst organisiert, dafür aber nichts bezahlt (AS 6-8). Im Unterschied hierzu gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt an, dass er nie einen Reisepass gehabt und ein Cousin seiner Tante väterlicherseits seine Reise bezahlt hätte, weshalb er nicht wisse, wie viel die Schlepperorganisation verlangt habe (AS 37-41). Eine weitere Version schilderte er schließlich in der mündlichen Verhandlung, wo er anführte, dass seine Reise von seiner Mutter und einem Bekannten namens „ römisch 40 “ organisiert und finanziert worden sei. Dass es sich bei dem Bekannten um seinen Cousin gehandelt hätte, gab er dabei nicht an (Seite 13 des VH-Protokolls). Ebenso ist keinesfalls nachvollziehbar, dass er von der Türkei mit Hilfe von Schleppern nach Europa gelangen hätte können, ohne etwas dafür zu zahlen. Dass Schlepper Personen kostenlos mitnehmen ist lebensfremd und nicht plausibel (Seite 14 des VH-Protokolls).
Weitere Fluchtgründe brachte der Beschwerdeführer nicht substantiiert vor. Aus den Länderinformationen ergibt sich zudem, wie bereits umfangreich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger des religiösen Clans Ashraf nicht auf die gleiche Weise wie die Midgan-Gruppen sozial stigmatisiert wird, sondern dessen Angehörige einen speziellen religiösen Status haben und traditionell respektiert und von den Clans, bei denen sie leben, geschützt werden. Im Fall des Beschwerdeführers wäre dies in Mogadischu der Mehrheitsclan der Hawiye oder in den Küstenstädte leben Clanangehörige der Ashraf auch unter dem Benadiri-Clan.
Im Gesamtzusammenhang betrachtet weisen sohin die Angaben des Beschwerdeführers zu einer individuellen Bedrohung insbesondere seitens Angehöriger des Habargidir-Clans in Zusammenhang mit Grundstücks- bzw. Nachbarschaftsstreitigkeiten und einer Bedrohung durch Al Shabaab zahlreiche Ungereimtheiten, massive Steigerungen und Widersprüche in mehreren Teilen des Vorbringens sowie Unplausibilitäten vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auf, welche der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar zu klären vermochte. Im Zuge des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht hat sich der Eindruck verstärkt, dass der Beschwerdeführer eine konstruierte Geschichte wiedergegeben hat und war daher sein gesamtes fluchtbezogenes Vorbringen als unglaubhaft zu werten. Somit war insbesondere auch nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia einer konkreten Bedrohung durch Mitglieder des Habargidir-Clans und der Al Shabaab ausgesetzt wäre. Eine allgemeine Bedrohung aufgrund der Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit konnte er gleichfalls nicht glaubhaft und substantiiert darlegen und erscheint diese auch vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht plausibel.
Auch eine sonstige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia – etwa aufgrund seiner politischen Gesinnung oder Religionszugehörigkeit – wurde vom Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht bzw. sind hierfür auch keine hinreichenden Anhaltspunkte hervorgekommen, zumal der Beschwerdeführer explizit angab, nie politisch aktiv gewesen zu sein, Probleme aufgrund seiner Religionszugehörigkeit verneinte und auch verneinte, jemals in Somalia straffällig gewesen zu sein oder jemals verhaftet worden zu sein oder Probleme mit Gerichten gehabt zu haben (AS 41; Seite 17 des VH-Protokolls).
Insgesamt hat der Beschwerdeführer somit bei einer Rückkehr nach Somalia auch keine sonstige konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung zu erwarten.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Somalia ergeben sich aus den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten bzw. den hierauf gestützten Länderfeststellungen unter Berücksichtigung der Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Ausreisegründen.
So ergeht aus den Länderinformationen sowie aktuellen Karten zur Sicherheitslage in Somalia, dass ein großer Teil des South West State und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Lower Shabelle, direkt oder indirekt unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen. Auch wenn die nächste größere Küstenstadt Merka (auch Marka) unter der Kontrolle von AUSSOM und Regierungstruppen steht, werden insbesondere der ländliche Teil und auch vier komplette Bezirke (ca. ein Drittel des Territoriums) sowie Gebiete entlang der Hauptverbindungsrouten von Al Shabaab kontrolliert (vgl. Pkt. II.1.4. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten; vgl. auch EUAA Länderbericht zur Sicherheitslage in Somalia, Mai 2025 und Länderinformationen der Staatendokumentation Version 8 vom 07.08.2025). Sohin steht das Herkunftsgebiet und der Herkunftsort des Beschwerdeführers jedenfalls nicht dauerhaft unter Regierungskontrolle, sondern ist die Kontrolle umstritten und steht zumindest unter dem Einfluss der Al Shabaab und können Kampfhandlungen aktuell nicht ausgeschlossen werden.So ergeht aus den Länderinformationen sowie aktuellen Karten zur Sicherheitslage in Somalia, dass ein großer Teil des South West State und der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Lower Shabelle, direkt oder indirekt unter der Kontrolle von Al Shabaab stehen. Auch wenn die nächste größere Küstenstadt Merka (auch Marka) unter der Kontrolle von AUSSOM und Regierungstruppen steht, werden insbesondere der ländliche Teil und auch vier komplette Bezirke (ca. ein Drittel des Territoriums) sowie Gebiete entlang der Hauptverbindungsrouten von Al Shabaab kontrolliert vergleiche Pkt. römisch zwei.1.4. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten; vergleiche auch EUAA Länderbericht zur Sicherheitslage in Somalia, Mai 2025 und Länderinformationen der Staatendokumentation Version 8 vom 07.08.2025). Sohin steht das Herkunftsgebiet und der Herkunftsort des Beschwerdeführers jedenfalls nicht dauerhaft unter Regierungskontrolle, sondern ist die Kontrolle umstritten und steht zumindest unter dem Einfluss der Al Shabaab und können Kampfhandlungen aktuell nicht ausgeschlossen werden.
Dem Beschwerdeführer, der in Somalia weder einer individuellen Bedrohung ausgesetzt ist noch einer aufgrund seiner Religions-, Volksgruppen- oder Clanzugehörigkeit erhebliche Diskriminierung oder Übergriffe befürchten muss, könnte aber in Mogadischu oder in der seinem Heimatort nächstgelegenen größeren Stadt Merka hinreichend sicher leben:
Die allgemeine Sicherheitslage in Mogadischu ist zwar weiterhin dadurch gekennzeichnet, dass Al Shabaab Angriffe auf Behörden und ihre Unterstützer verübt. „Normale“ Zivilisten – wie auch der Beschwerdeführer – stellen im Allgemeinen kein Ziel von Angriffen der Al Shabaab dar. In der Stadt befinden sich allerdings die Polizei, die Präsidentengarde, die Bundesarmee, die National Intelligence and Security Agency (NISA), private Sicherheitskräfte und Clanmilizen in unterschiedlichem Umfang im Einsatz und Al Shabaab kontrolliert in Mogadischu seit Jahren keine Gebiete mehr. Die Gruppe verfügt in Mogadischu über keine nennenswerte institutionelle Präsenz. Bei allen Möglichkeiten, über welche Al Shabaab verfügt, so hat die Gruppe in Mogadischu kein freies Spiel. Dabei handelt es sich um eine verdeckte Präsenz und nicht um eine offen militärische. Regierungskräfte sind in allen Bezirken der Stadt präsent – etwa mit Checkpoints; und es werden Razzien durchgeführt. Die Anzahl an Mitgliedern, Unterstützern und Ressourcen in Mogadischu sind begrenzt, und daher muss Al Shabaab diesbezügliche Prioritäten setzen. Auch wenn die Sicherheitslage in Mogadischu zum Teil weiterhin prekär bleibt, kann aus den Länderinformationen zusammengefasst nicht geschlossen werden, dass es in Mogadischu aktuell zu „massiven Kampfhandlungen“ kommt.
Auch in der aktualisierten Version der Länderinformationen der Staatendokumentation vom 07.08.2025 ergibt sich im Übrigen, dass laut Vereinten die Sicherheitslage in Mogadischu im Zeitraum Oktober 2024 bis März 2025 relativ stabil war. Zwar haben die Angriffe von Al Shabaab in der Vorstadt eine alarmierende Intensität erreicht und von Außen rückt Al Shabaab kontinuierlich an Mogadischu heran, allerdings ist mit Stand Juni 2025 keine Absicht erkennbar, wonach die Gruppe Mogadischu einnehmen will. Zudem ist Al Shabaab nicht stark genug, um die Hauptstadt überhaupt angreifen zu können und hat auch kein Interesse daran. Tatsächlich ist Al Shabaab nun zwar näher an, aber nicht in Mogadischu.
Mogadischu ist darüber hinaus über den internationalen Flughafen sicher erreichbar.
Auch Merka kann gemäß den Länderfeststellungen (auch in Hinblick auf die aktuellste Version der Länderinformationen der Staatendokumentation) hinsichtlich einer Anwesenheit von (staatlichem) Sicherheitspersonal und etablierter Verwaltung als konsolidiert erachtet werden. Es befinden sich dort somalische Kräfte und Kräfte aus Uganda. Insgesamt hat sich die Situation in Merka in den letzten Jahren signifikant verbessert, neue Polizeistationen wurden errichtet und Al Shabaab verfügt in Merka nur noch über wenig Einfluss.
Zur Erreichbarkeit von Merka ist auszuführen, dass nach den Länderfeststellungen zur Bewegungsfreiheit trotz der Möglichkeit von Kontrollen insbesondere durch Al Shabaab der durchschnittliche somalische Staatsangehörige eine Überlandreise antreten kann, er muss dabei jedoch mit einem gewissen Risiko rechnen. Trotzdem bereisen Zivilisten und Wirtschaftstreibende tagtäglich die Überlandverbindungen. Die Menschen reisen dabei allerdings nicht uninformiert und Reisende sowie Fahrer versuchen, ihre Reise nach neuesten sicherheitsrelevanten Informationen zu adaptieren, um das Risiko zu verringern. In ganz Süd-/Zentralsomalia gibt es Straßensperren (Checkpoints), an welchen Fahrzeuge aufgehalten und Personen kontrolliert werden. Prinzipiell geht es an einer Straßensperre aber um die Einhebung von Wegzoll. Generell ist es weder Ziel von Al Shabaab, Menschen am Reisen zu hindern, noch sind Reisende selbst ein Ziel. Al Shabaab kennt den Hintergrund vieler Menschen, ihr Nachrichtendienst ist effizient. Angst vor Al Shabaab müssen allerdings in erster Linie jene Reisenden haben, die öffentlich Bedienstete sind oder die Verbindungen zur Regierung haben. Auch Reisende, die im Gebiet der Reisebewegung weder über Familien- noch Clanverbindungen verfügen, können von Al Shabaab unter Umständen als Spione verdächtigt werden. Alleine die Tatsache, dass jemand in einem westlichen Land gewesen ist, stellt im Kontext mit Al Shabaab an solchen Straßensperren kein Problem dar. Allerdings ruft westliches Verhalten oder westliche Kleidungsart Sanktionen hervor – etwa Auspeitschen. Reisende passen sich daher üblicherweise den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von Al Shabaab an, um nicht herauszustechen.
Im vorliegenden Fall ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der weder öffentlich Bediensteter ist noch Verbindungen zur Regierung hat und der dem religiösen Clan der Ashraf angehört, deren Angehörige traditionell respektiert und von Clans, bei welchen sie leben, geschützt werden und auch Sheegad-Verhältnisse mit verschiedenen Mehrheitsclans unterhalten, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit sicher von Mogadischu nach Merka gelangen kann. Er verfügt – nicht zuletzt aufgrund seiner Ausreise über Mogadischu, wo er zumindest die letzten vier Jahre mit seiner Familie auch lebte und arbeitete – über Ortskenntnisse sowie Reiseerfahrung und ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass er sich (jedenfalls für seine Reise) den Kleidungs- und Verhaltensvorschriften von Al Shabaab anpassen kann, um nicht herauszustechen.
Betreffend die wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Mogadischu oder Merka ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen uneingeschränkt arbeitsfähig ist und trotz seines eher geringen Bildungsniveaus seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit bestreiten kann, wie es ihm bereits vor seiner Ausreise über einen längeren Zeitraum auch in Mogadischu gelungen ist. Insbesondere anfänglich wird der Beschwerdeführer vorwiegend auf Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten angewiesen sein, auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit ist aber davon auszugehen, dass er mit finanzieller Unterstützung seiner Verwandten und Angehörigen in Somalia sowie durch die Hilfe von Clanmitgliedern nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird, zumal der Beschwerdeführer einem Clan mit speziellem religiösen Status und Sheegad-Verhältnissen (Allianzen) mit Mehrheitsclans angehört. Die Kernfamilie mit Mutter, Schwester, Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers leben mittlerweile in Äthiopien, aber wurde der Beschwerdeführer bereits bei seiner Ausreise aus Somalia von seinen Angehörigen (Mutter) und einem Cousin oder auch Bekannten/Freunden aus demselben Clan finanziell unterstützt, die seine Ausreise organisierten und finanzierten.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, im Wesentlichen gesund und ohne relevante Einschränkung erwerbsfähig. Er konnte bereits in der Vergangenheit in seinem Herkunftsort in Somalia durch die Arbeit in der familieneigenen Landwirtschaft und nach dem Verzug auch in Mogadischu von 2018 bis zur Ausreise 2022 als Hilfsarbeiter den Familienlebensunterhalt erwirtschaften (AS 39) und kann er auch auf die zumindest weitschichtigen Verwandten und Freunde (Cousin und Bekannter sowie Freund in Mogadischu) und Clanmitglieder zurückgreifen bzw. zudem auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (Seite 13 des VH-Protokolls: „R: Wie haben Sie die Reise nach Europa organisiert und finanziert? BF: Meine Reise wurde von meiner Mutter organisiert. Es gab einen Mann namens XXXX . Seine Mutter gehört zum selben Clan wie ich. Er hat meine Reise organisiert und finanziert. Es gab auch einen Freund, der mich unterstützt hat. Er heißt XXXX und arbeitete auf derselben Baustelle wie ich. XXXX brachte mich in ein Reisebüro. Dort wurden für mich Reisezertifikate gemacht. Ich fuhr mit dem Taxi bis zum Flughafen und flog anschließend mit dem Flugzeug in die Türkei. Danach nahmen sie mir die Reisezertifikate weg. Ich habe selbst keine Reisekosten bezahlt.“).Der Beschwerdeführer ist volljährig, im Wesentlichen gesund und ohne relevante Einschränkung erwerbsfähig. Er konnte bereits in der Vergangenheit in seinem Herkunftsort in Somalia durch die Arbeit in der familieneigenen Landwirtschaft und nach dem Verzug auch in Mogadischu von 2018 bis zur Ausreise 2022 als Hilfsarbeiter den Familienlebensunterhalt erwirtschaften (AS 39) und kann er auch auf die zumindest weitschichtigen Verwandten und Freunde (Cousin und Bekannter sowie Freund in Mogadischu) und Clanmitglieder zurückgreifen bzw. zudem auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen (Seite 13 des VH-Protokolls: „R: Wie haben Sie die Reise nach Europa organisiert und finanziert? BF: Meine Reise wurde von meiner Mutter organisiert. Es gab einen Mann namens römisch 40 . Seine Mutter gehört zum selben Clan wie ich. Er hat meine Reise organisiert und finanziert. Es gab auch einen Freund, der mich unterstützt hat. Er heißt römisch 40 und arbeitete auf derselben Baustelle wie ich. römisch 40 brachte mich in ein Reisebüro. Dort wurden für mich Reisezertifikate gemacht. Ich fuhr mit dem Taxi bis zum Flughafen und flog anschließend mit dem Flugzeug in die Türkei. Danach nahmen sie mir die Reisezertifikate weg. Ich habe selbst keine Reisekosten bezahlt.“).
Seine Mutter, eine Schwester, Ehefrau und Kinder leben zwar in Äthiopien, aber ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch im Falle der Rückkehr seiner Angehörigen nach Somalia wie bereits vor seiner Ausreise für seine Angehörigen sorgen kann und die Familie mit Hilfe der Angehörigen seiner Gattin (Schwiegerfamilie) oder auch mit der seit 2007 in den USA aufhältigen Schwester des Beschwerdeführers, den Lebens- und Familienunterhalt erwirtschaften kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Frau und Kinder des Beschwerdeführers von diesem bereits seit seiner Ausreise im Jahr 2022 nicht mehr unterstützt wurden.
Nach den herangezogenen Länderinformationen der Staatendokumentation ist hinsichtlich der Ernährungssicherheit für die meisten urbanen Bevölkerungsgruppen von IPC Stufe 2 („stressed“) auszugehen, die Situation in IDP-Lagern ist etwas schlechter (IPC 3 – „crisis“). Auch ein Einblick in die jüngsten verfügbaren IPC-Food-Insecurity-Karten (insbesondere etwa von IPC für Juli bis September 2025 und Oktober bis Dezember 2025) zeigt eine vergleichbare Situation bzw. eine sich etwas verschlechternde Prognose bis Dezember 2025, aber bestehen weiterhin keine Hinweise auf IPC 4 („emergency“) oder 5 („famine“) in den für den Beschwerdeführer relevanten Gebieten (https://www.ipcinfo.org/ipc-country-analysis/details-map/en/c/1159740/?iso3=SOM).
Auch aus den jüngsten Informationen ergibt sich sohin unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der auf Unterstützung durch Verwandte und seinen Clan zurückgreifen kann sowie über gute Ortskenntnisse verfügt, keine abweichende Beurteilung und ist weiterhin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu – wo er auch vor seiner Ausreise vier Jahre lebte und arbeitete – oder in der seinem Heimatort nächstgelegenen größeren Stadt Merka, zumindest über rudimentäre Ortskenntnisse bzw. in Bezug auf Mogadischu über gute Ortskenntnisse verfügt und – allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten – Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen. Aufgrund der festgestellten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers ist auch nicht davon auszugehen, dass er real Gefahr läuft, in einem der IPD-Lager in Somalia leben zu müssen, in welchen sich die Ernährungssituation schwieriger darstellt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte geringe Schulbildung und die fehlenden Kontaktmöglichkeiten mit seinen Angehörigen sowie weitschichtigen Verwandten, seine Angehörigkeit zu einem schutzlosen und diskriminierten Minderheitenclan und eine sehr schlechte wirtschaftliche Situation seiner Familie, erwiesen sich nicht als glaubhaft. Der Beschwerdeführer hat dahingehend seinen genaueren Lebenslauf und Lebensumstände in Somalia verschleiert und wird aus diesem Grund angenommen, dass er über ein über seine Angaben hinausgehendes familiäres Netzwerk sowie Clanunterstützung oder auch Unterstützung von Freunden und Bekannten verfügt, zumal er widersprüchliche Angaben zu seinen Angehörigen und zur Erwirtschaftung des Lebensunterhaltes auch der Familie machte, obwohl er zumindest bis 2017/18 im Heimatort und danach bis zur Ausreise 2022 in Mogadischu gemeinsam mit seiner Familie lebte und dabei den Lebensunterhalt finanzieren konnte.
2.4. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in Somalia beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation vom 16.01.2025 (Version 7), die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in Somalia gewährleisten. Die getroffenen Länderfeststellungen sind überdies auch mit dem EUAA-Bericht Country Guidance: Somalia vom August 2023 und den UNHCR-Leitlinien Somalia vom September 2022 in Einklang zu bringen.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich auch aus dem EUAA-Bericht zur Sicherheitslage in Somalia vom Mai 2025, der EUAA Country Guidance vom Oktober 2025 oder der teilaktualisierten Länderinformation der Staatendokumentation vom 07.08.2025 (Version 8) fallbezogen keine abweichende Beurteilung ergibt.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Somalia zugrunde gelegt werden konnten. Der Beschwerdeführer ist den den Länderfeststellungen zugrundeliegenden Länderberichten in der mündlichen Verhandlung nicht entgegengetreten und gab seine Rechtsvertretung eine mündlichen Stellungnahme ab.
Es wird nicht verkannt, dass die Sicherheitslage in Teilen Somalias prekär ist und die Versorgungslage in weiten Teilen des Herkunftslandes des Beschwerdeführers sehr schlecht ist und weite Teile der Bevölkerung in Somalia unter Armut und Ernährungsunsicherheit leiden. Bei der Beurteilung der individuellen Rückkehrsituation ist aber fallbezogen auf die jeweiligen persönlichen Umstände sowie auf die konkrete Region abzustellen. In dem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach den IPC-Stufen definitionsgemäß nicht (notwendigerweise) die gesamte Bevölkerung von den genannten Versorgungsschwierigkeiten betroffen ist, sondern die jeweilige Stufe bereits dann erreicht wird, wenn zumindest ein Fünftel der Bevölkerung diese Schwierigkeiten aufweist.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Verfahren:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs. 2 leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht gemäß Absatz 2, leg. cit. dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hatte folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074 uva.). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen.
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr vergleiche VwGH 10.06.1998, 96/20/0287).
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten (VwGH 24.02.2015, Ra 2014/18/0063); auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/18/0112 mwN). Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann vergleiche VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).
Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).Die Voraussetzung der „wohlbegründeten Furcht“ vor Verfolgung wird in der Regel aber nur erfüllt, wenn zwischen den Umständen, die als Grund für die Ausreise angegeben werden, und der Ausreise selbst ein zeitlicher Zusammenhang besteht vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Relevant kann nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche u.a. VwGH 20.06.2007, 2006/19/0265 mwN).
Wie aus dem festgestellten Sachverhalt hervorgeht, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine begründete Furcht vor Verfolgung durch benachbarte Angehörige des Clans Habargidir und durch Al Shabaab glaubhaft zu machen und erübrigt sich eine Prüfung der Asylrelevanz der Angaben des Beschwerdeführers. Eine gegen den Beschwerdeführer gerichtete, aktuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden.
Auch eine sonstige konkrete Gefährdung – etwa aufgrund der politischen Überzeugung, Religion oder Volksgruppen- bzw. Clanzugehörigkeit – wurde nicht glaubhaft gemacht bzw. sind dahingehend auch keine konkreten Anhaltspunkte hervorgekommen.
Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar (vgl. etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (vgl. etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind.Auch aus der allgemeinen Lage in Somalia lässt sich für den Beschwerdeführer eine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nicht herleiten. Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation stellt nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinen hinreichenden Grund für eine Asylgewährung dar vergleiche etwa VwGH vom 14.03.1995, 94/20/0798; 17.06.1993, 92/01/1081). Wirtschaftliche Benachteiligungen können nur dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen vergleiche etwa VwGH 09.05.1996, 95/20/0161; 30.04.1997, 95/01/0529; 08.09.1999, 98/01/0614). Aber selbst für den Fall des Entzugs der Existenzgrundlage ist eine Asylrelevanz nur dann anzunehmen, wenn dieser Entzug mit einem in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Anknüpfungspunkt – nämlich der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung – zusammenhängt, wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind.
Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer asylrelevante Verfolgung in Somalia mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.
Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.Da sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers ergeben haben, ist kein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.
Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (vgl. die unten stehen Ausführungen zu § 8 Abs. 3 AsylG 2005).Darüber hinaus ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, AsylG 2005 auch dann abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht vergleiche die unten stehen Ausführungen zu Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005).
3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 AsylG 2005 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offensteht.
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs. 2 AsylG 2005).Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (Paragraph 11, Absatz 2, AsylG 2005).
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Art. 6 Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Art. 15 Statusrichtlinie zu erleiden (Art. 15 lit. a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Art. 3 der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden (vgl. allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union zu den Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie auseinandergesetzt und festgehalten, dass Gerichtshof der Europäischen Union in seiner Judikatur beginnend mit seinem Urteil vom 18.12.2014, C-542/13, M'Bodj, klargestellt habe, dass die Statusrichtlinie die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nur in Fällen realer Gefahr, einen auf ein Verhalten eines Akteurs im Sinn des Artikel 6, Statusrichtlinie zurückzuführenden ernsthaften Schaden nach Artikel 15, Statusrichtlinie zu erleiden (Artikel 15, Litera a und b), sowie bei Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) vorsehe. Nicht umfasst seien dagegen insbesondere Fälle, in denen eine Rückkehr aufgrund allgemeiner Unzulänglichkeiten im Herkunftsland – etwa im Gesundheitssystem –, die nicht von Dritten (Akteuren) verursacht würden, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten würde. Dem nationalen Gesetzgeber sei es – nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union – auch unter Mitbeachtung des Artikel 3, der Statusrichtlinie verboten, Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten unabhängig von einer Verursachung durch Akteure oder einer Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt im Herkunftsstaat zuerkennen würden vergleiche allerdings zur Zulässigkeit der Erstreckung des Schutzes auf Angehörige eines Schutzberechtigten VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0040, unter Hinweis auf EuGH 04.10.2018, C-652/16, Ahmedbekova).
Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 begründen könne.Im Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006, erkannte der Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass eine Interpretation, mit der die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 mit dem in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union dargelegten Verständnis des subsidiären Schutzes nach der Statusrichtlinie in Übereinstimmung gebracht würde, die Grenzen der Auslegung nach den innerstaatlichen Auslegungsregeln überschreiten und zu einer – unionsrechtlich nicht geforderten – Auslegung contra legem führen würde. Damit würde der Statusrichtlinie zu Unrecht eine ihr im gegebenen Zusammenhang nicht zukommende unmittelbare Wirkung zugeschrieben. Der Verwaltungsgerichtshof halte daher an seiner Rechtsprechung fest, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat – auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht werde – die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 begründen könne.
Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 führte.Ausgehend davon ist demnach zu prüfen, ob im Falle der Rückführung eines Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde und somit zu einer Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 führte.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vgl. auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) insbesondere einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; vergleiche auch VwGH 08.09.2016, Ra 2016/20/0053, mwN).
Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (vgl. etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein – im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen – höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen vergleiche etwa VwGH 01.03.2018, Ra 2017/19/0425; 21.02.2017, Ra 2016/18/0137, mwN insbesondere zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Europäischen Gerichtshofes).
Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche etwa VwGH 20.11.2018, Ra 2018/20/0528; 25.05.2016, Ra 2016/19/0036, mwN).
In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, I gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte hinzuweisen, wonach es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche etwa VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106, mit Verweis auf EGMR 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden, Nr. 61 204/09). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).
Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Somalia. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist – wie oben bereits dargestellt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).Im Fall des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Feststellungen zu seiner persönlichen Situation vor dem Hintergrund der spezifischen Länderfeststellungen keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hindernisses bei der Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat Somalia. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist – wie oben bereits dargestellt – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer weder aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Asylgründe sein Land verlassen hat noch, dass er im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr im Sinne von Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt wäre, die eine Zuerkennung subsidiären Schutzes notwendig machen würde. Denn auch unabhängig vom individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers sind keine außergewöhnlichen, exzeptionellen Umstände hervorgekommen, die ihm im Falle seiner Rückkehr nach Somalia drohen könnten und die ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, AsylG 2005 darstellen könnten, wie etwa eine dramatische Versorgungslage (z.B. Hungersnöte), eine massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar der Verlust des Lebens vergleiche EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid gg. das Vereinigte Königreich und Henao gg. die Niederlande, Unzulässigkeitsentscheidung vom 24.06.2003, Beschwerde Nr. 133699/03).
Wie bereits dargestellt wurde, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somalia möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten.Wie bereits dargestellt wurde, ist in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Somalia in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Somalia möglich ist. Der Beschwerdeführer hat nicht detailliert und konkret dargelegt, dass exzeptionelle Umstände vorliegen, die ein reales Risiko einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten.
Auch nach Einschätzung von EUAA erreicht die willkürliche Gewalt in der Region Lower Shabelle zwar ein hohes Niveau, sodass ein geringes Maß an zusätzlichen individuellen Elementen ausreicht, um eine reale Gefahr im Sinne des Art. 15 lit. c Statusrichtlinie (welcher insoweit mit dem letzten Teilsatz des § 8 AsylG 2005 korrespondiert) anzunehmen. Die bloße Anwesenheit einer Person in diesem Gebiet begründet aber noch keine reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Art. 15 lit. c der Statusrichtlinie (vgl. auch jüngst EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025, S. 91).Auch nach Einschätzung von EUAA erreicht die willkürliche Gewalt in der Region Lower Shabelle zwar ein hohes Niveau, sodass ein geringes Maß an zusätzlichen individuellen Elementen ausreicht, um eine reale Gefahr im Sinne des Artikel 15, Litera c, Statusrichtlinie (welcher insoweit mit dem letzten Teilsatz des Paragraph 8, AsylG 2005 korrespondiert) anzunehmen. Die bloße Anwesenheit einer Person in diesem Gebiet begründet aber noch keine reale Gefahr eines ernsthaften Schadens im Sinne von Artikel 15, Litera c, der Statusrichtlinie vergleiche auch jüngst EUAA, Country Guidance: Somalia, Oktober 2025, S. 91).
Gegenständlich ist aufgrund der vorliegenden Informationen aber davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in XXXX , dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, aktuell nicht als konsolidiert anzusehen ist. Die Kontrollausübung liegt jedenfalls nicht bei Regierungstruppen und ist zumindest von einem Einfluss der Al Shabaab oder gar Kontrolle der Al Shabaab auszugehen, die insbesondere neben vier komplette Bezirke der South West State Einfluss auf die ländlichen Gebiete, auch zwischen den von der Regierung kontrollierten Ballungszentren, haben. Es somit zumindest umkämpftes Gebiet zwischen Regierungstruppen und Al Shabaab ist (vgl. die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation).Gegenständlich ist aufgrund der vorliegenden Informationen aber davon auszugehen, dass die Sicherheitslage in römisch 40 , dem Herkunftsort des Beschwerdeführers, aktuell nicht als konsolidiert anzusehen ist. Die Kontrollausübung liegt jedenfalls nicht bei Regierungstruppen und ist zumindest von einem Einfluss der Al Shabaab oder gar Kontrolle der Al Shabaab auszugehen, die insbesondere neben vier komplette Bezirke der South West State Einfluss auf die ländlichen Gebiete, auch zwischen den von der Regierung kontrollierten Ballungszentren, haben. Es somit zumindest umkämpftes Gebiet zwischen Regierungstruppen und Al Shabaab ist vergleiche die aktuelle Länderinformation der Staatendokumentation).
Aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände kann der Beschwerdeführer aber auf andere Regionen des Landes – nämlich insbesondere die Stadt Mogadischu oder die seinem Herkunftsort XXXX nächstgelegene größere Stadt Merka – verwiesen werden:Aufgrund der allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände kann der Beschwerdeführer aber auf andere Regionen des Landes – nämlich insbesondere die Stadt Mogadischu oder die seinem Herkunftsort römisch 40 nächstgelegene größere Stadt Merka – verwiesen werden:
Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach § 11 Abs. 1 AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei ist wiederum eine Einzelfallprüfung durchzuführen, denn ein Antragsteller kann nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 13.09.2013, U 370/2012; 12.03.2013, U 1674/12; 12.06.2013, U 2087/2012).Die Zumutbarkeit des Aufenthaltes in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefassten Gebiet ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen. Im Sinne einer unionsrechtskonformen Auslegung ist das Kriterium der „Zumutbarkeit“ nach Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Dabei ist wiederum eine Einzelfallprüfung durchzuführen, denn ein Antragsteller kann nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 13.09.2013, U 370 aus 2012,; 12.03.2013, U 1674/12; 12.06.2013, U 2087 aus 2012,).
Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Mogadischu eine hinreichend sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt ist. Die Regierung hat weiterhin die Kontrolle über die Stadt und der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (vgl. die obenstehenden Ausführungen) noch in ausreichendem Umfang gewährleistet. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch in Mogadischu auf Unterstützung durch in Somalia zumindest noch weitschichtigen aufhältigen Verwandte und Bekannte, andere Clanmitglieder zurückgreifen und – insbesondere in der Anfangszeit zur Erleichterung der Neuansiedlung – finanzielle Unterstützung von seinem Cousin oder auch Bekannten und Freunden erhalten, die auch seine Ausreise finanzierten. So war es nach Angaben des Beschwerdeführers auch der Mutter des Beschwerdeführers möglich, die Ausreise des zum damaligen Zeitpunkt bereits in Mogadischu lebenden Beschwerdeführers aus Somalia zu organisieren und finanzieren. Aufgrund seines ca. vier jährigen Aufenthalts in Mogadischu ist auch von guter Ortskenntnis des Beschwerdeführers sowie der Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit seinen weiterhin aufhältigen (entfernten) Verwandten oder Freunden in Mogadischu sowie an anderen Orten Somalias auszugehen. Merka ist die nächstgelegene größere Stadt seines Herkunftsortes und ist auch aufgrund der Nähe zumindest von rudimentären Ortskenntnissen auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dem religiösen Ashraf-Clan angehört, der traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen die Angehörigen leben, geschützt wird und somit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu zumindest in beschränktem Umfang von Schutz und Unterstützung („Jilib“) des dort einflussreichen Hawiye Clans erlangen kann. In Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig, den Länderfeststellungen zufolge ist zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten aber kein Netzwerk notwendig.Aus den Länderberichten ergibt sich, dass Mogadischu eine hinreichend sichere und über den Flughafen gut erreichbare Stadt ist. Die Regierung hat weiterhin die Kontrolle über die Stadt und der Zugang zu Unterkunft und grundlegender Versorgung sowie zu Erwerbsmöglichkeiten ist unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers vergleiche die obenstehenden Ausführungen) noch in ausreichendem Umfang gewährleistet. Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer auch in Mogadischu auf Unterstützung durch in Somalia zumindest noch weitschichtigen aufhältigen Verwandte und Bekannte, andere Clanmitglieder zurückgreifen und – insbesondere in der Anfangszeit zur Erleichterung der Neuansiedlung – finanzielle Unterstützung von seinem Cousin oder auch Bekannten und Freunden erhalten, die auch seine Ausreise finanzierten. So war es nach Angaben des Beschwerdeführers auch der Mutter des Beschwerdeführers möglich, die Ausreise des zum damaligen Zeitpunkt bereits in Mogadischu lebenden Beschwerdeführers aus Somalia zu organisieren und finanzieren. Aufgrund seines ca. vier jährigen Aufenthalts in Mogadischu ist auch von guter Ortskenntnis des Beschwerdeführers sowie der Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit seinen weiterhin aufhältigen (entfernten) Verwandten oder Freunden in Mogadischu sowie an anderen Orten Somalias auszugehen. Merka ist die nächstgelegene größere Stadt seines Herkunftsortes und ist auch aufgrund der Nähe zumindest von rudimentären Ortskenntnissen auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer dem religiösen Ashraf-Clan angehört, der traditionell respektiert und von den Clans, bei welchen die Angehörigen leben, geschützt wird und somit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in Mogadischu zumindest in beschränktem Umfang von Schutz und Unterstützung („Jilib“) des dort einflussreichen Hawiye Clans erlangen kann. In Mogadischu sind Freundschaften und Clannetzwerke sehr wichtig, den Länderfeststellungen zufolge ist zur Aufnahme kleinerer oder mittelgroßer wirtschaftlicher Aktivitäten aber kein Netzwerk notwendig.
Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu oder alternativ in Merka offensteht, die ihm auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in diesen Städten nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können (vgl. VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen (vgl. VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373; jeweils mwN).Die Prüfung der maßgeblichen Kriterien führt daher im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative in Mogadischu oder alternativ in Merka offensteht, die ihm auch zumutbar ist, zumal sich aus den Länderfeststellungen ergibt, dass der Beschwerdeführer in diesen Städten nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten Fuß fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten führen kann, wie es auch andere Landsleute führen können vergleiche VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht aus, um die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu verneinen vergleiche VwGH 15.02.2021, Ra 2020/01/0351; VwGH 09.11.2020, Ra 2020/20/0373; jeweils mwN).
Soweit der Beschwerdeführer auf die UNHCR-Erwägungen vom September 2022 zur Frage einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu verwiesen hat, ist festzuhalten, dass auch UNHCR die Annahme einer innerstaatlichen Fluchtalternative in Mogadischu in Ausnahmefällen für zulässig erachtet und hierfür gewisse Voraussetzungen anführt.
Im Fall des Beschwerdeführers liegen diese Voraussetzungen in der Gesamtbetrachtung vor, denn der Beschwerdeführer verfügt zwar mit einem Cousin und Bekannten zumindest über einzelne Angehörige in Mogadischu aber auch an anderen Orten Somalias (Onkel, Tanten, Schwiegerfamilie) und ist davon auszugehen, dass er in Mogadischu auch über ein hinreichend tragfähiges soziales Netzwerk verfügt, weil er dort zumindest für vier Jahre vor seiner Ausreise mit seiner Familie leben konnte. Auch sein Clan kann zwar zu einer ethnischen Minderheit gezählt werden, diesem wird aber ein spezieller religiöser Status zugeschrieben, er wird traditionell respektiert und unterhält auch Sheegad-Verhältnisse mit verschiedenen Mehrheitsclans. Auch aufgrund der übrigen persönlichen Umstände des Beschwerdeführers, der volljährig, im Wesentlichen gesund und arbeitsfähig ist sowie und über Arbeitserfahrung in Mogadischu und seiner Herkunftsregion im Bezirk Merka verfügt, ist gegenständlich der Zugang zu Unterkunft außerhalb eines IDP-Lagers zu Arbeit sowie zu Nahrung und Wasser trotz der angespannten Versorgungslage gewährleistet, sodass zumutbare Lebensbedingungen in Mogadischu oder Merka zu erwarten sind.
Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Somalia steht daher nicht im Widerspruch zu § 8 Abs. 1 AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuzuerkennen war.Die Rückverbringung des Beschwerdeführers nach Somalia steht daher nicht im Widerspruch zu Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005, weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia nicht zuzuerkennen war.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war sohin abzuweisen.
3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides:3.4. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird.
Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (§ 58 Abs. 2 AsylG 2005).Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird (Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005).
Der Beschwerdeführer befindet sich seit ungefähr April 2023 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer befindet sich seit ungefähr April 2023 im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor und wurde dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.
Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.Gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger von Somalia kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, weil mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.
Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wennGemäß Paragraph 46, Absatz eins, FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Ziffer 9,).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht § 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügten, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne von Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern beispielsweise auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstige nahe familienähnliche Beziehungen. Er hat ein bestehendes Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK gegenständlich auch weder behauptet noch sind hierfür Anhaltspunkte hervorgekommen und ist daher lediglich das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen.Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine Familienangehörigen oder sonstige nahe familienähnliche Beziehungen. Er hat ein bestehendes Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK gegenständlich auch weder behauptet noch sind hierfür Anhaltspunkte hervorgekommen und ist daher lediglich das Privatleben des Beschwerdeführers zu prüfen.
Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554).
Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fremder in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer aus vergleiche Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und argumentiert im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, „dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren […] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte“. Auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die Interessensabwägung zu (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289).
Gegenständlich ist betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund der gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:Gegenständlich ist betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aufgrund der gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung nicht zu erkennen, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Beschwerdeführers darstellen würde:
Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Auch übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013).Der Beschwerdeführer gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet, stellte am 27.04.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Er war sich von Anfang an seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst. Auch übersteigt die Dauer dieses Asylverfahrens noch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als „in einer demokratischen Gesellschaft notwendig“ erscheinen zu lassen vergleiche VfSlg 18.499 aus 2008,, 19.752 aus 2013,).
Im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich hat der Beschwerdeführer erste Deutschkurse auf Anfängerniveau und einen Deutsch-Club besucht, aber noch keine Deutschprüfung absolviert und spricht kaum Deutsch. Darüber hinaus hat er keine Ausbildung gemacht, sich aber gemeinnützig bei seiner Unterkunft mit Reinigungsarbeiten und Dolmetschertätigkeiten beteiligt sowie beim Marktfest der Wohnsitzgemeinde 2024 und 2025 ehrenamtlich engagiert. Er ist allerdings weiterhin nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen oder sonstige enge sozialen Bindungen. Vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von weniger als drei Jahren im Bundesgebiet kann auch unter Berücksichtigung der ersten Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers mit gemeinnützigen Tätigkeiten und der Teilnahme anderer Ortsveranstaltungen und ersten Deutschkenntnissen auf Anfängerniveau von einer verfestigten Integration oder einer außergewöhnlichen Konstellation der Eingliederung des Beschwerdeführers in die österreichische Gesellschaft noch nicht ausgegangen werden.
Auch in einem vergleichbaren Fall führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.2024, Ra 2023/21/0058 aus, dass auch wenn der unbescholtene Mitbeteiligte besondere Anstrengungen gezeigt hat, sich in Österreich insbesondere sprachlich und beruflich zu integrieren, und zwar in Form der Erlangung von Sprachkenntnissen, die einfache Unterhaltungen auf Deutsch ermöglichen, und dem Aufbau einer selbständigen Tätigkeit als Paketzusteller, aufgrund derer der Mitbeteiligte bereits zu einem frühen Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich selbsterhaltungsfähig war, allerdings insgesamt trotzdem noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen besteht, dass von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ gesprochen werden und dem Mitbeteiligten alleine wegen dieser Integrationsbemühungen - ungeachtet des noch nicht langen und weitgehend iSd § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG unsicheren Inlandsaufenthaltes und des Umstandes, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste (siehe zu vergleichbaren Fällen etwa neuerlich VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, nunmehr Rn. 8, mwN).Auch in einem vergleichbaren Fall führte der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.05.2024, Ra 2023/21/0058 aus, dass auch wenn der unbescholtene Mitbeteiligte besondere Anstrengungen gezeigt hat, sich in Österreich insbesondere sprachlich und beruflich zu integrieren, und zwar in Form der Erlangung von Sprachkenntnissen, die einfache Unterhaltungen auf Deutsch ermöglichen, und dem Aufbau einer selbständigen Tätigkeit als Paketzusteller, aufgrund derer der Mitbeteiligte bereits zu einem frühen Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich selbsterhaltungsfähig war, allerdings insgesamt trotzdem noch keine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen besteht, dass von einer „außergewöhnlichen Konstellation“ gesprochen werden und dem Mitbeteiligten alleine wegen dieser Integrationsbemühungen - ungeachtet des noch nicht langen und weitgehend iSd Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG unsicheren Inlandsaufenthaltes und des Umstandes, dass bei ihm nur ein Eingriff in das Privatleben und nicht auch in ein Familienleben zur Debatte steht - unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste (siehe zu vergleichbaren Fällen etwa neuerlich VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0133, nunmehr Rn. 8, mwN).
Hingegen hat der Beschwerdeführer den Großteil seines bisherigen Lebens bei seiner Familie in Somalia verbracht, wurde in diesem Umfeld sozialisiert und spricht die Landessprache als Erstsprache. Im Falle seiner Rückkehr nach Somalia würde er sich bei der Wiedereingliederung in die somalische Gesellschaft keinen unüberwindbaren Hürden gegenübersehen und könnte wieder den Kontakt zu seinen Verwandten bzw. Freunden im Herkunftsstaat aufnehmen.
Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (z.B. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kommt daher ebenfalls nicht in Betracht.
Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 50 Abs. 1 und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung nach Somalia steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (§ 50 Abs. 3 FPG).Aus den tragenden Gründen des vorliegenden Erkenntnisses betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten ergibt sich ferner, dass gegenständlich auch keine Gründe für eine Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß Paragraph 50, Absatz eins und 2 FPG vorliegen. Einer Abschiebung nach Somalia steht auch keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegen (Paragraph 50, Absatz 3, FPG).
Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen bzw. „2 Wochen“ festgelegt worden.
Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aktuelle Länderfeststellungen Glaubwürdigkeit individuelle Verfolgungsgefahr Interessenabwägung Krieg mangelnde Asylrelevanz non refoulement öffentliches Interesse politische Veränderung Privatleben Resozialisierung Rückkehrentscheidung Rückkehrsituation Sicherheitslage soziales Netzwerk Verbesserung VersorgungslageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W612.2305685.1.00Im RIS seit
22.04.2026Zuletzt aktualisiert am
22.04.2026